Bundesverwaltungsgericht W123 2255114-2

W123 2255114-2Bundesverwaltungsgericht27.05.2026

Regest

Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Teileinstellung Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W123 2255114-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2255114.2.00

Spruch

W123 2255114-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2025, Zl. 1287450209/250994285, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 10.04.2022, Zl. 1287450209/211566015, abwies und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erließ.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 22.02.2024, W124 2255114-1/18E, als unbegründet ab.

2. Am 28.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei am 28.02.2024 nach Spanien ausgereist und von dort am 05.03.2024 weiter nach Portugal, wo er sich bis zu seiner Rückkehr nach Österreich aufgehalten habe. Zu den Gründen für seine erneute Antragstellung verwies er auf seine alten Fluchtgründe. Diese Probleme in Indien seien ihm seit Anfang des Jahres 2021 bekannt.

3. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde fand am 23.09.2025 statt. Dabei erklärte dieser zu seiner neuerlichen Asylantragstellung, dass er in Portugal vergeblich versucht habe, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Ergänzend merkte er an, dass er in Österreich eine Freundin habe, mit der er zusammenleben wolle. Diese habe er im Jahr 2022 kennengelernt. Seit Mai 2025 würden sie eine Beziehung führen.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

5. Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte darin einleitend vor, der Beschwerdeführer habe im November 2025 geheiratet und plane mit seiner Frau in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Ferner wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen sowie darin enthaltene Beweiswürdigung unzureichend seien. Der Folgeantrag sei zuzulassen und eine Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).

7. Am 06.05.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückzog sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt wurde. Seine Ehefrau wurde als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und spricht muttersprachlich Punjabi sowie Englisch. In seiner Heimat besuchte er 12 Jahre die Grundschule sowie zwei Jahre ein College und arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft.

Seine Eltern leben weiterhin in Indien und stehen mit dem Beschwerdeführer in Kontakt. Außerdem hat der Beschwerdeführer einen Onkel und weitere Verwandte in Indien.

Der Beschwerdeführer heiratete am 29.11.2025 vor dem Standesamt in XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX in Indien. Er hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Bei einer Rückkehr nach Indien wäre er keiner wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt und er würde nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2021 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2024, W124 2255114-1/18E, abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen wurde.

Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 28.02.2024 nach Spanien aus und von dort am 05.03.2024 nach Portugal weiter, wo er bis zu seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 28.07.2025 lebte. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf.

1.3. Der Beschwerdeführer lernte seine derzeitige Ehefrau Ende Dezember 2022 in einem Sikh-Tempel in Wien kennen. Da der Beschwerdeführer eine Unterkunft suchte, zog er im Juli 2023 zu seiner nunmehrigen Ehefrau und ihrer damaligen Familie (ihrem Ex-Mann und den drei gemeinsamen Kindern), wo sie auf freundschaftlicher Basis bis Ende Jänner 2024 zusammenlebten.

Als der Beschwerdeführer in Portugal war, kam es Ende März 2025 zur Scheidung zwischen seiner nunmehrigen Ehefrau und ihrem Ex-Mann, wovon sie ihm bei einem Telefonat im April 2025 erzählte. Die nunmehrige Ehefrau besuchte daraufhin Mitte Mai 2025 den Beschwerdeführer in Portugal. Dabei verliebten sie sich ineinander und begannen eine Liebesbeziehung. Im Juni und Juli 2025 folgten zwei weitere Treffen in Portugal.

Der Beschwerdeführer kehrte Ende Juli 2025 in das österreichische Bundesgebiet zurück, um ein Familienlieben mit seiner jetzigen Ehefrau zu begründen. Zunächst lebten sie getrennt voneinander, bis sie Ende Dezember 2025 zusammen in eine Wohnung zogen.

Die drei Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers sind 12, 17 sowie 19 Jahre alt und leben bei deren Kindesvater. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besucht sie dort fast jede Woche. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Stiefkindern besteht keine nähere Bindung.

1.4. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Im Zuge seines ersten Aufenthalts in Österreich war er legal erwerbstätig (ohne dadurch selbsterhaltungsfähig gewesen zu sein), arbeitete ehrenamtlich in einem Sozialmarkt sowie in einem Sikh-Tempel und besuchte einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1, kann aber kein Sprachzertifikat vorweisen.

Derzeit bezieht der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung und lebt vom Einkommen seiner Ehefrau. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und geht keiner erwerbsmäßigen oder unentgeltlichen Beschäftigung nach. Auch sonst liegen keine weiteren integrationsbegründende Merkmale des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schul- sowie Collegebildung und Arbeitserfahrung in Indien sowie seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen dahingehenden im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen.

Die Feststellungen zur Heirat des Beschwerdeführers basieren auf der vorliegenden Heiratsurkunde (vgl. AS 185) und werden durch die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner als Zeugin befragten Ehefrau bestätigt.

Aufgrund seiner dahingehenden Erklärung vor der belangten Behörde (vgl. AS 66) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist, zumal er im weiteren Verfahren nichts Gegenteiliges geltend machte (vgl. S 2 in OZ 6). Angesichts dessen bestehen auch keine Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit.

Angesichts der Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz bestehen keine Anhaltspunkte für etwaige Gefährdungen des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Indien, zumal er im vorliegenden Verfahren keine neuen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen geltend machte (vgl. S 4 in OZ 8). Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schul- sowie Collegebildung und Arbeitserfahrung sowie familiären Rückhalt würde er bei einer Rückkehr nach Indien auch (weiterhin) nicht in eine existenzielle Notlage geraten.

2.2. Die Feststellungen über seine erstmalige Einreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie sein erstes Asylverfahren ergeben sich aus der dahingehenden Aktenlage und sind unstrittig. Entsprechend der insoweit unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers waren außerdem die Feststellungen über seinen vorübergehenden Aufenthalt in Spanien und Portugal zu treffen.

2.3. Die Feststellungen über das Kennenlernen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, das Zustandekommen ihrer Beziehung sowie das gemeinsame Zusammenleben sowohl im Zuge seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet, als auch nach seiner Rückkehr aus Portugal ergeben sich aus den dahingehend im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau sowie einer Einsicht in das Zentrale Melderegister. Ebenso basieren die Feststellungen zu den Stiefkindern des Beschwerdeführers auf seinen Angaben sowie jenen der Zeugin.

2.4. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen sich die dahingehende, unbedenkliche Aussage im vorliegenden Verfahren sowie einer Einsicht in die wesentlichen Aktenbestandteil des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Einstellungsbeschluss (Spruchpunkte I. und II.):

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich.

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren – mit Beschluss – einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm. 5). Der behördliche Bescheid erwächst dadurch in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2026 nach Beratung mit seinem Rechtsvertreter seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück. Zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren insoweit mit Beschluss einzustellen ist.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV.):

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. dazu ausführlich VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

3.2.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.2.3. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.2.4. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).

3.2.5. Zunächst ist zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich auszuführen, dass er erstmals im Oktober 2021 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und sich von März 2024 bis Juli 2025 vorübergehend in Spanien und Portugal befand. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt sohin lediglich weniger als 5 Jahre im Gebiet der Europäischen Union auf und ist – nach einem ersten etwa 2,5 Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet und einer darauffolgenden 1,5-jährigen Unterbrechung – derzeit erst seit ungefähr 10 Monaten wieder in Österreich. Die Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten, um von einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen.

Zudem ist auch eine außerordentliche Integration des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und besuchte zwar einen A1-Deutschkurs, kann aber kein Sprachzertifikat vorweisen. Er lebt vom Einkommen seiner Ehefrau, neben welcher er aktuell keine sozialen Bezugspunkte vorweisen kann. Lediglich im Rahmen seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet arbeitete er sowohl freiwillig, als auch gegen Entgelt. Derzeit ist er jedoch weder ein aktives Mitglied in einem Verein oder anderweitig in einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder Glaubensgemeinschaft tätig, noch zeigt er ehrenamtliches Engagement.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besuchte und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.

Aufgrund des insgesamt kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich bzw. im Unionsgebiet ist weiter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können, zumal seine Eltern nach wie vor in Indien leben. Dem Beschwerdeführer drohen bei einer Rückkehr auch keine existenziellen Probleme.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.2.6. Der Beschwerdeführer verfügt durch seine Ehefrau über ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK in Österreich, in welches mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen wird. Im gegenständlichen Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist und ihre drei (teilweise minderjährigen) Kinder im Bundesgebiet leben, wodurch ihr eine Übersiedlung nach Indien im Familienverband mit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist.

Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG aber maßgeblich dadurch relativiert, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren. Als ihre Liebesbeziehung entstand befand sich der Beschwerdeführer noch in Portugal und die standesamtliche Eheschließung fand schon innerhalb von vier Monaten nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet statt. Bereits damals musste dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mehr als bewusst sein, dass ein gemeinsames Zusammenleben im österreichischen Bundesgebiet von der Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich abhängig sein wird. Die Begründung des tatsächlichen Familienlebens war überhaupt nur durch die illegale Einreise sowie die Stellung eines im Ergebnis unberechtigten Asylantrages in Österreich möglich. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau konnten jemals auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise und der anschließenden Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, das ordnungsgemäße Fremdenwesen zu umgehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet versuchte, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, Rn. 6, mwN; sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011). Der Verwaltungsgerichtshof betonte wiederholt, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193).

Soweit der Beschwerdeführer daher auf sein familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seiner über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügende Ehefrau verwiesen hat, ist er auf das für den von ihr angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen, dessen Bestimmungen im Fall einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihm eine Beschreitung des für den von ihm angestrebten Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer versuchte nicht einmal den Weg über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu beschreiten, sondern zog die illegale Einreise und Stellung eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz vor.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt des Beschwerdeführers unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erwirken, selbst zu verantworten. Ihnen ist zudem eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über modernen Kommunikationsmitteln sowie persönliche Besuche des Beschwerdeführers in Österreich (mit entsprechendem Visum) oder in Indien, von wo auch die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt, respektive Treffen in Drittstaaten, bis der Beschwerdeführer im Wege der Familienzusammenführung über einen legalen Aufenthaltstitel verfügt, möglich und zumutbar.

Dem insbesondere aus dem Familienleben der Beschwerdeführerin resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich, steht sohin das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das Familienleben mit seiner (späteren) Ehefrau aufzunehmen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau sohin schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

3.2.7. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache, hat in seiner Heimat eine Schul- sowie Collegebildung absolviert und dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem halten sich seine Eltern und weitere Verwandte in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer wird dadurch auch bei einer Rückkehr imstande sein, durch Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.

Daher erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. § 55 Abs. 1a FPG normiert, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Da es sich gegenständlich um eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG handelt, wurde seitens der belangten Behörde zu Recht keine Frist festgelegt.

Die Beschwerde ist somit auch bezüglich Spruchpunkt VI. abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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