Bundesverwaltungsgericht W168 2286198-1

W168 2286198-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2026

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W168 2286198-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2286198.1.00

Spruch

W168 2286198-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. 1334967010/223735886, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2022 er diesen im Wesentlichen damit begründete, aus Damaskus zu stammen, sunnitischer Muslim zu sein und vom syrischen Regime bzw. von Alawiten benachteiligt worden zu sein und die Alawiten würden ihre Macht gegen Sunniten benutzen, es würden höhere Steuern verlangt und Sunniten sollten aus Syrien vertrieben werden, damit Iraner nach Syrien kommen könnten. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den syrischen Streitkräften festgenommen und als Reservist zum Militär gebracht zu werden.

2. Am 25.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt, BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, dabei legte er mehrere Unterlagen vor, darunter seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis, einen Auszug aus dem syrischen Familienregister, seine syrische Heiratsurkunde, seinen syrischen Führerschein, eine Anfrage an die syrische Militärbehörde sowie später sein syrisches Militärbuch. Sein syrischer Reisepass wurde einer Dokumentenüberprüfung unterzogen, der Dokumentenuntersuchungsbericht der LPD Oberösterreich langte am 05.07.2023 beim Bundesamt ein.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, aus Damaskus Stadt zu stammen, der Volksgruppe der Araber anzugehören, sunnitischer Muslim zu sein und Arabisch als Muttersprache sowie gut Englisch und ein wenig Deutsch zu sprechen. Weiter gab er an er sei verheiratet und habe einen Sohn, seine Ehefrau und sein Sohn würden sich in Damaskus aufhalten. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, maturiert, eine dreijährige Ausbildung als IT-Computertechniker absolviert, von 2001 bis 2004 in Homs seinen Militärdienst bei der Artillerie geleistet und danach in Damaskus bzw. Rif Damaskus gearbeitet. Syrien habe er am 20.10.2022 illegal verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Wesentlichen vor, in Syrien werde nach ihm gesucht, weil er den Reservemilitärdienst nicht geleistet habe. Er habe seinen Grundwehrdienst bei der Artillerie geleistet und die Armee benötige nun seine Erfahrung. Im September 2020 sei ihm an einem Checkpoint mitgeteilt worden, dass er seit Jänner 2020 auf der Reservemilitärdienst-Liste stehe, er habe dort einen Fingerabdruck abgeben müssen und sich bei der Rekrutierungsstelle in Duma melden sollen. Zudem brachte er vor, wegen der Herkunft seiner Mutter aus einem als Oppositionsgebiet bezeichneten Ort an Checkpoints schlechter behandelt worden zu sein, mehrfach geschlagen und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Weiters führte er aus, im Jahr 2012 dreimal regimekritische Parolen an Wände geschrieben zu haben, und verwies auf wirtschaftliche Benachteiligungen bzw. Druck durch iranische Akteure bzw. regimenahe Stellen in Damaskus. Am Ende der Einvernahme gab er an, sämtliche Gründe geschildert zu haben, die Niederschrift wurde rückübersetzt und der Beschwerdeführer bestätigte, dass alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden sei.

3. Am 07.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien seines Militärbuches per E-Mail an das Bundesamt und am 20.09.2023 brachte er sein syrisches Militärbuch im Original im Parteienverkehr des Bundesamtes ein.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG ab, erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr. Das Bundesamt begründete die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Insbesondere erachtete es das Vorbringen zu einer aktuellen Suche wegen des Reservemilitärdienstes, zu behördlichen Nachstellungen, zu einer Spezialausbildung bzw. besonderen militärischen Relevanz sowie zu politischer Tätigkeit als nicht glaubhaft.

5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom 18.01.2024, eingebracht am 19.01.2024, gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und machte zusammengefasst geltend, ihm drohe in Syrien asylrelevante Verfolgung wegen der behaupteten Einziehung zum Reservemilitärdienst, wegen seiner Wehrdienstverweigerung, wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich sowie wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung. Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben ausdrücklich unberührt.

6. Am 08.02.2024 (Ordnungszahl = OZ 1) langte der Behördenakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.04.2026 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; OZ 4). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, die Gefahr wegen des Wehrdienstes bestehe nicht mehr, verwies jedoch auf die allgemeine Lage in Syrien, auf ein Grundstücksproblem bzw. die Situation seines Bruders sowie darauf, als moderater Moslem von HTS/Al-Nusra bzw. den nunmehr maßgeblichen Akteuren gefährdet zu sein. Die Vertretung legte Fotos zu Verletzungen des Bruders vor, welche als Beilage ./1 zum Akt genommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses und des syrischen Personalausweises fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an, spricht Arabisch als Muttersprache, spricht zudem gut Englisch und ein wenig Deutsch und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er wurde im Jahr XXXX in Damaskus Stadt geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Oktober 2022 überwiegend in Damaskus Stadt bzw. in Rif Damaskus (AS 29-39 = Reisepass/Personalausweis; AS 43-44 = Dokumentenuntersuchung; AS 3-15; AS 49-74).

Der Herkunftsort bzw. die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist Damaskus Stadt bzw. der Raum Damaskus/Rif Damaskus. Der Heimatort des BF steht unter der Kontrolle der HTS Hayat Tahrir Al-Sham bzw. der Syrian Transitional Government (vgl. https://syria.liveuamap.com).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Seine Ehefrau und sein Sohn leben weiterhin in Damaskus Stadt. Sein Vater lebt in Syrien in Rif Damaskus. Einer seiner Brüder lebt ebenfalls in Syrien, ein weiterer Bruder lebt in den Niederlanden und ein weiterer Bruder in Deutschland. Der Beschwerdeführer steht regelmäßig mit seiner Familie in Kontakt (AS 49-74).

1.1.2. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien zwölf Jahre die Schule und maturierte. Danach absolvierte er eine dreijährige Ausbildung als IT-Computertechniker. Er arbeitete in Syrien nach seinem Grundwehrdienst mehrere Jahre in einer Bekleidungsfabrik in Rif Damaskus, danach in Damaskus Stadt als Taxifahrer sowie als Verkäufer für Computerzubehör. Der Beschwerdeführer verfügt somit über Schulbildung, Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung (AS 49-74).

Der Beschwerdeführer verließ Syrien am 20.10.2022 illegal und gelangte schlepperunterstützt über mehrere Zwischenländer nach Österreich, wo er am 23.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 3-15; AS 49-74).

1.1.3. Der Beschwerdeführer leistete in Syrien von 2001 bis 2004 seinen Grundwehrdienst in Homs bei der Artillerie ab. Er beendete den Wehrdienst als einfacher Rekrut. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes eine besondere militärische Spezialausbildung absolvierte oder aktuell aufgrund besonderer militärischer Spezialkenntnisse individuell gesucht würde (AS 49-74; Militärbuch AS 74-93).

Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht Mitglied einer politischen Partei. Soweit er vorbrachte, im Jahr 2012 dreimal regimekritische Parolen an Wände geschrieben zu haben, wird dazu auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen verwiesen. Der Beschwerdeführer nahm in Syrien nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. Er brachte keine Probleme wegen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seines sunnitisch-muslimischen Glaubens vor, die eine individuell-konkrete asylrelevante Verfolgung begründen würden (AS 49-74).

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, in Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 22.05.2026). Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 49-74; Strafregisterauszug; Bescheid vom 13.12.2023).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien vor dem Hintergrund der allgemein unsicheren Lage, der damaligen Machtverhältnisse in Damaskus sowie wegen der von ihm behaupteten Gefahr einer Heranziehung zum Reservemilitärdienst. Bereits in seiner Erstbefragung brachte er vor, aus Damaskus zu stammen, sunnitischer Muslim zu sein und vom syrischen Regime bzw. von Alawiten benachteiligt worden zu sein. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den syrischen Streitkräften festgenommen und als Reservist zum Militär gebracht zu werden (AS 3-15). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab er ergänzend an, in Syrien werde nach ihm gesucht, weil er den Reservemilitärdienst nicht geleistet habe. Im September 2020 sei ihm an einem Checkpoint mitgeteilt worden, dass er seit Jänner 2020 auf der Reservemilitärdienst-Liste stehe, er habe dort einen Fingerabdruck abgeben müssen und sich bei der Rekrutierungsstelle in Duma melden sollen (AS 68-69). Aufgrund der allgemein prekären Sicherheits- und Versorgungslage wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Bescheid vom 13.12.2023, AS 127-253).

Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in Syrien bereits von 2001 bis 2004 in Homs geleistet (AS 67; Militärbuch AS 74-93). Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung wegen des Reservemilitärdienstes ausgesetzt war. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer aktuellen und konkret gegen ihn gerichteten Einberufung zum Reservemilitärdienst gesucht wurde oder dass ihm aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohte.

Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch das frühere syrische Regime oder sonstige Akteure ausgesetzt war (VP, OZ 4). Die von ihm geschilderten Umstände betreffen im Kern die frühere allgemeine Sicherheitslage, eine behauptete Reservemilitärdienstgefahr, allgemeine Benachteiligungen als Sunnit bzw. wegen der Herkunft seiner Mutter sowie wirtschaftliche und gesellschaftliche Belastungen. Eine darüber hinausgehende individuell-konkrete Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wurde nicht glaubhaft gemacht.

1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 und der seither geänderten Machtverhältnisse in Syrien keine aktuelle asylrelevante Verfolgung durch das frühere syrische Regime wegen einer behaupteten Reservemilitärdienstentziehung, einer behaupteten früheren Einberufung zum Reservemilitärdienst, einer auch allfälligen Desertation, illegalen Ausreise, Asylantragstellung im Ausland oder einer ihm allenfalls nur unterstellten oppositionellen Gesinnung.

Das frühere Assad-Regime übt im Entscheidungszeitpunkt keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Damit fehlt einer an das frühere syrische Regime anknüpfenden Reservemilitärdienst-, Fahndungs-, Checkpoint- oder Wehrdienstentziehungsargumentation die aktuelle Grundlage. Eine aktuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete konkrete Suche oder Verfolgungsabsicht durch das frühere syrische Regime oder dessen Organe ist daher nicht feststellbar.

Dem Beschwerdeführer droht auch durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung, die HTS oder mit ihr verbundene Kräfte keine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung wegen seines früheren Reservedienstvorbringens, seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung oder einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Umstände vor, aus denen sich ableiten ließe, dass gerade er durch die nunmehr maßgeblichen Akteure wegen seiner früheren Situation unter dem Assad-Regime aktuell gesucht, bedroht oder verfolgt würde (VP, OZ 4).

1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra bzw. sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure.

Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, die Gefahr wegen des Wehrdienstes bestehe nicht mehr, er befürchte jedoch nunmehr Probleme als „moderater Moslem“ mit HTS/Al-Nusra bzw. den nunmehr maßgeblichen Akteuren, konnte daraus keine individuell-konkrete asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden (VP, OZ 4). Der Beschwerdeführer schilderte keine konkreten gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen durch diese Akteure, keine konkrete Drohung, keine persönliche Suche und keine sonstigen individualisierten Umstände, aus denen sich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer ihn persönlich treffenden Verfolgung ergeben würde.

Nicht festgestellt werden kann daher, dass der Beschwerdeführer aktuell durch die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra oder sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure konkret gesucht, bedroht oder aus asylrelevanten Gründen individuell verfolgt würde.

1.2.4. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit, zu behaupteten Benachteiligungen durch Alawiten bzw. regimenahe oder iranische Akteure, zur Herkunft seiner Mutter aus einem als Oppositionsgebiet bezeichneten Ort sowie zu behaupteten wirtschaftlichen Benachteiligungen in Damaskus konnte keine aktuelle individuell-konkrete asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, Sunniten seien benachteiligt worden, es seien höhere Steuern verlangt worden, Sunniten sollten verdrängt werden und er sei wegen der Herkunft seiner Mutter an Checkpoints schlechter behandelt worden (AS 3-15; AS 67). Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der Beschwerdeführer allein wegen seiner sunnitisch-muslimischen Religionszugehörigkeit, seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Familienzugehörigkeit oder der Herkunft seiner Mutter aktuell individuell gesucht, bedroht oder verfolgt würde.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund behaupteter wirtschaftlicher Benachteiligungen, steuerlicher Belastungen oder sonstiger allgemeiner Drucksituationen in Damaskus aktuell eine individuell-konkrete asylrelevante Verfolgung droht. Soweit solche Umstände überhaupt glaubhaft waren, erreichten sie nicht die für eine asylrelevante Verfolgung erforderliche Intensität und lassen keine aktuelle, den Beschwerdeführer unmittelbar konkret persönlich betreffende Verfolgungsgefahr erkennen (AS 71).

1.2.5. Auch aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 dreimal regimekritische Parolen an Wände geschrieben, ergibt sich keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer deswegen aktuell von der früheren syrischen Staatsmacht, deren verbliebenen Organen, der syrischen Übergangsregierung, der HTS oder sonstigen Akteuren gesucht oder verfolgt würde. Der behauptete Vorfall liegt lange zurück, blieb nach den Angaben des Beschwerdeführers zunächst ohne unmittelbare Konsequenzen und wurde nicht durch konkrete, aktuelle und überprüfbare Umstände untermauert, aus denen sich eine gegenwärtige individuelle Verfolgungsgefahr ableiten ließe (AS 70).

Eine aktuelle Verfolgung wegen einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung war daher nicht festzustellen.

1.2.6. Eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung allein aufgrund der irregulären Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, seiner Weiterreise nach Europa, seiner Asylantragstellung in Österreich oder einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen Haltung ist nicht feststellbar.

Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen aktuell von der syrischen Übergangsregierung, der HTS, sonstigen bewaffneten Gruppierungen oder privaten Dritten gesucht oder verfolgt würde, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Umstände vor, aus denen sich ableiten ließe, dass ihm allein wegen seiner Ausreise, seines Auslandsaufenthaltes oder der Asylantragstellung in Österreich eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung drohen würde (AS 3-15; AS 49-74; AS 277-289; VP, OZ 4).

1.2.7. Eine sonstige asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Eine aktuelle individuell-konkrete Verfolgung wegen dieser Merkmale, wegen seiner Familienzugehörigkeit, wegen behaupteter politischer Tätigkeit, wegen behaupteter früherer Reservedienstentziehung oder wegen sonstiger persönlicher Umstände konnte nicht festgestellt werden (AS 49-74; VP, OZ 4).

1.2.8. Der Beschwerdeführer hat somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien, der geänderten Machtverhältnisse nach dem Sturz des Assad-Regimes und der konkreten Situation in seiner Herkunftsregion Damaskus, nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien bzw. nach Damaskus einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt wäre (AS 3-15; AS 49-74; AS 277-289; VP, OZ 4).

Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, die volatile Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie allgemeine Unsicherheiten hinsichtlich der weiteren Entwicklung wurden im Verfahren berücksichtigt, begründen jedoch keine individuell-konkrete, konventionskausal zurechenbare Verfolgung. Der allgemeinen Gefährdungslage wurde bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen (Bescheid vom 13.12.2023, AS 127-253).

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 13, auszugsweise wiedergegeben:

[…]

Politische Lage Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

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ISW 17.2.2026

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]

ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026

ACRPS - Arab Center for Research and Policy Studies, The (5.2025): The Constitutional Declaration and Challenges of the Syrian Transition, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/constitutional-declaration-in-syria-and-transitional-challenges.pdf, Zugriff 18.6.2025, ua.

Sicherheitslage Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).

Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).

Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).

Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:

Zentralsyrien

Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).

Damaskus

Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).

Quellen

ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (15.2.2026): A Kurdish-majority neighborhood in Syria recovers from clashes with hope for the future, https://abcnews.com/International/wireStory/kurdish-majority-neighborhood-syria-recovers-clashes-hope-future-130183565, Zugriff 17.2.2026

ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026

AC - Atlantic Council (13.1.2026): Eight questions (and expert answers) on the SDF's withdrawal from Syria's Aleppo, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/eight-questions-and-expert-answers-on-the-sdfs-withdrawal-from-syrias-aleppo/, Zugriff 15.1.2026, ua.

[…] Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mit-

ternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Akti-visten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärin-stitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicher-heitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalam-nestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräf-te kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbe-züglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsre-gierung Syriens hat sogenannte „ Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlas-sungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „ Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regie-rung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „ Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „ deser-tiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „ Versöhnungszentren“ finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.]Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ih-ren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil er-klärt, warum Zehntausende in den „ Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „ Versöhnungsprozessen“entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Wider-stand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Ent-lassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Ban-yas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Süd-syrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbre-chen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Po-lizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Über-gangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Män-ner ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wo-chen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidi-gungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Ver-einten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrau-en der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessier-te auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und prakti-schen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zu-ständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehr-pflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsu-chen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regie-rung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweige-rer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehr-dienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaf-tet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]

AAA - Asharq Al-Awsat ( غالبية القيادات العسكر ية والأمنية لنظام الأسد لا تزال داخل سور يا :( 10.12.2024 [Diemeisten Militär- und Sicherheitschefs des Assad-Regimes befinden sich noch in Syrien], https://aaw-sat.com/ غالبية-القيادات-العسكر ية-والأمنية-لنظام-الأسد-لا-تزال-داخل- 5090712 /المشرق-العربي/العالم-العربي , Zugriff 13.12.2024

AJ - Al Jazeera (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende vonFreiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/ الشرع-/ 10آلاف-المتطوعين-ينضمون-إلى-الجيش , Zugriff 11.2.2025

Arabiya - Al Arabiya News (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa:Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.alar-abiya.net/arab-and-world/syria/2025/02/ الشرع-الاف-المتطوعين-ينضمون-الى-الجيش-السوري-الجديد-/ 10 , Zugriff11.2.2025, ua.

BBC - British Broadcasting Corporation (29.12.2024): Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers,

Quellen

AAA - Asharq Al-Awsat (13.4.2025): عناصر عربية تنشق من قسد إلى مناطق سيطرة الحكومة [Arabische Elemente spalten sich von den SDF ab und schließen sich den von der Regierung kontrollierten Gebieten an], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5132067-عناصر-عربية-تنشق-من-قسد-إلى-مناطق-سيطرة-الحكومة, Zugriff 14.8.2025

AANES-GC - Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien - Demokratischer Rat der Völker (22.2.2024): قانون رقم (1) لعام 2019 المتعلق بواجب الدفاع الذاتية لشمال وشرق سوريا - قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024 [Gesetz Nr.(1) von 2019 über die Selbstverteidigungspflicht von Nord- und Ostsyrien - Gesetz-Nr.1-Selbstverteidigungsdienst-Änderung-2024], https://smne-syria.com/gc/wp-content/uploads/2024/02/قانون-رقم-1-واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-2024.pdf, Zugriff 12.2.2025

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (24.2.2025): Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der DAANES aufgrund der Kämpfe zwischen den SDF und der SNA; Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], https://www.ecoi.net/en/document/2123680.html, Zugriff 1.7.2025, ua.

[…]„

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln (siehe auch I.1.).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses und des syrischen Personalausweises fest. Der syrische Reisepass wurde einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und im Verfahren als authentisch geführt (AS 29-39 = Reisepass/Personalausweis; AS 43-44 = Dokumentenuntersuchung; AS 3-15; AS 49-74).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Er gab an, syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Muslim zu sein sowie Arabisch als Muttersprache, gut Englisch und ein wenig Deutsch zu sprechen (AS 3-15; AS 49-74).

Die Feststellungen zu seinem Geburtsort, seinem bisherigen Aufenthalt in Damaskus bzw. Rif Damaskus und seiner Herkunftsregion ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer gab an, in Damaskus Stadt geboren worden zu sein und überwiegend dort bzw. in Rif Damaskus gelebt zu haben. Dass Damaskus aktuell im Einfluss- und Kontrollbereich der syrischen Übergangsregierung bzw. der nunmehr maßgeblichen Machtakteure steht, ergibt sich aus den Länderfeststellungen sowie der aktuellen Lagekarte (AS 49-74; Länderfeststellungen; vgl. https://syria.liveuamap.com).

Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen nachvollziehbaren Angaben im Verfahren. Danach ist der Beschwerdeführer verheiratet und Vater eines Sohnes, seine Ehefrau und sein Sohn leben weiterhin in Damaskus. Auch sein Vater lebt in Syrien, während zwei Brüder in Europa aufhältig sind. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen (AS 49-74; VP, OZ 4).

2.1.2. Die Feststellungen zur Schulbildung, zur Berufsausbildung und zur bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich plausiblen Angaben vor dem Bundesamt. Er gab an, in Syrien zwölf Jahre die Schule besucht und maturiert sowie anschließend eine dreijährige Ausbildung als IT-Computertechniker absolviert zu haben. Ebenso schilderte er, nach dem Grundwehrdienst mehrere Jahre in einer Bekleidungsfabrik in Rif Damaskus, danach in Damaskus Stadt als Taxifahrer und zuletzt als Verkäufer für Computerzubehör gearbeitet zu haben (AS 49-74). Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zur illegalen Ausreise aus Syrien am 20.10.2022, zur schlepperunterstützten Weiterreise über mehrere Zwischenländer und zur Antragstellung in Österreich am 23.11.2022 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 3-15; AS 49-74).

2.1.3. Dass der Beschwerdeführer in Syrien von 2001 bis 2004 seinen Grundwehrdienst in Homs bei der Artillerie leistete, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem vorgelegten syrischen Militärbuch (AS 49-74; Militärbuch AS 74-93). Dass er den Wehrdienst als einfacher Rekrut beendete, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben vor dem Bundesamt (AS 49-74).

Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass der Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes eine besondere militärische Spezialausbildung absolvierte oder aktuell aufgrund besonderer militärischer Spezialkenntnisse individuell gesucht würde. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen verwiesen, insbesondere auf die dortige Würdigung seines Vorbringens zum behaupteten Reservemilitärdienst, zur behaupteten Artillerieerfahrung und zu einer angeblichen aktuellen Suche.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied einer politischen Partei war, nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilnahm und keine individuell-konkrete Verfolgung wegen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seines sunnitisch-muslimischen Glaubens glaubhaft machte, beruhen auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt (AS 49-74). Soweit er vorbrachte, im Jahr 2012 regimekritische Parolen an Wände geschrieben zu haben, wird ebenfalls auf die gesonderte Beweiswürdigung unter II.2.2. verwiesen.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Eigenangaben im Verfahren selbst (AS 61-89). Hinweise auf das Vorliegen einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung haben sich nicht ergeben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug (im Akt).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien vor dem Hintergrund der damals allgemein unsicheren Lage, der damaligen Machtverhältnisse in Damaskus sowie aufgrund seiner subjektiven Befürchtung im Zusammenhang mit dem Reservemilitärdienst verlassen hat. Bereits in der Erstbefragung gab er an, aus Damaskus zu stammen, sunnitischer Muslim zu sein, vom syrischen Regime bzw. von Alawiten benachteiligt worden zu sein und bei einer Rückkehr zu befürchten, von den syrischen Streitkräften festgenommen und als Reservist zum Militär gebracht zu werden (AS 3-15). Auch vor dem Bundesamt brachte er im Kern vor, in Syrien werde nach ihm gesucht, weil er den Reservemilitärdienst nicht geleistet habe (AS 67). Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Bescheid vom 13.12.2023, AS 127-253).

Nicht glaubhaft war hingegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise oder im Falle einer Rückkehr einer ihn unmittelbar konkret persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder wäre. Eine bereits vor seiner Ausreise gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung schilderte der Beschwerdeführer nicht. Zwar schilderte er vor dem Bundesamt eine behauptete mündliche Einberufung an einem Checkpoint im September 2020, eine angebliche Reservemilitärdienstliste seit Jänner 2020 sowie spätere behördliche Nachfragen an seinem Arbeitsplatz bzw. Wohnort (AS 67, 71). Dieses Vorbringen war jedoch in seiner konkreten Ausgestaltung nicht hinreichend stimmig und wird im Zusammenhang mit der behaupteten Reservemilitärdienstgefahr gesondert unter II.2.2.2 gewürdigt.

Gegen eine unmittelbar fluchtauslösende, akut gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungssituation spricht bereits, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht unmittelbar nach der behaupteten erstmaligen Checkpoint-Mitteilung im September 2020 verließ, sondern erst am 20.10.2022 ausreiste (AS 64). Ebenso brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst vor, dass er nach der angeblichen Fingerabdruckabgabe am Checkpoint problemlos weitergehen habe können (AS 68, 69, 71).

Gegen eine bereits vor der Ausreise bestehende individuell-konkrete Verfolgungssituation spricht weiters, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten keine konsistente, durchgehend gleichbleibende Gefährdungslage darlegte. In der Erstbefragung stand zunächst eine allgemeine Benachteiligung von Sunniten durch das syrische Regime bzw. Alawiten sowie die allgemeine Befürchtung einer Festnahme und Heranziehung als Reservist im Vordergrund (AS 3-15). Vor dem Bundesamt wurde das Vorbringen sodann um behauptete Checkpoint-Einberufungen, Haus- bzw. Arbeitsplatzbesuche, die Herkunft der Mutter aus einem Oppositionsgebiet, behauptete Parolen im Jahr 2012 sowie wirtschaftliche Benachteiligungen in Damaskus erweitert (AS 49-74). Diese einzelnen Vorbringensteile sind daher jeweils gesondert zu würdigen.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab sich keine bereits vor der Ausreise bestehende, aktuell fortwirkende individuell-konkrete asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer gab vielmehr zusammengefasst an, die Gefahr wegen des Wehrdienstes bestehe nicht mehr, verwies jedoch nunmehr auf die allgemeine Lage in Syrien, auf ein Grundstücksproblem bzw. die Situation seines Bruders sowie darauf, als moderater Moslem von HTS/Al-Nusra bzw. den nunmehr maßgeblichen Akteuren gefährdet zu sein (VP, OZ 4). Daraus ergibt sich, dass der ursprünglich behauptete zentrale Reservemilitärdienstgrund im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in gleicher Weise aufrechterhalten wurde, sondern andere Befürchtungen in den Vordergrund traten.

Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auch nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung im weiteren Verfahren unbeachtlich wären. Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können daher Widersprüche, Steigerungen und sonstige Ungereimtheiten zwischen den Angaben in der Erstbefragung und späteren Angaben berücksichtigt werden, sofern fallbezogen offengelegt wird, worauf diese zurückzuführen sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608).

Gegenständlich ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung eine allgemeine Benachteiligung von Sunniten sowie die Befürchtung einer Heranziehung als Reservist nannte (AS 13), sein Vorbringen vor dem Bundesamt jedoch um mehrere weitere Elemente, insbesondere behauptete Checkpoint-Einberufungen, Haus- bzw. Arbeitsplatzbesuche, die Herkunft seiner Mutter aus einem Oppositionsgebiet, regimekritische Parolen im Jahr 2012 sowie wirtschaftliche Benachteiligungen in Damaskus erweiterte (AS 67-72).

In einer zusammenfassenden Betrachtung gelangt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Syrien zwar vor dem Hintergrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage, seiner subjektiven Furcht vor einer Heranziehung zum Reservemilitärdienst sowie behaupteter allgemeiner Benachteiligungen verlassen hat. Nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht ausreichend konkret dargetan wurde hingegen, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen einer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden, ihn unmittelbar konkret persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung durch das frühere syrische Regime oder sonstige Akteure verlassen hätte.

2.2.2. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes und der seither geänderten Machtverhältnisse keine aktuelle asylrelevante Verfolgung durch das frühere syrische Regime wegen einer behaupteten Reservemilitärdienstentziehung, einer behaupteten früheren Einberufung zum Reservemilitärdienst, illegalen Ausreise, Asylantragstellung im Ausland oder einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung droht, gründet sich auf die festgestellte aktuelle Lage in Syrien, auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und auf die im Verfahren hervorgekommenen Umstände.

Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt zwar vor, er habe seinen Grundwehrdienst bei der Artillerie geleistet und werde wegen Nichtleistung des Reservemilitärdienstes gesucht. Er gab weiters an, ihm sei im September 2020 an einem Checkpoint mitgeteilt worden, dass er seit Jänner 2020 auf der Reservemilitärdienst-Liste stehe, er habe dort einen Fingerabdruck abgeben müssen und sich bei der Rekrutierungsstelle in Duma melden sollen (AS 68-69). Dieses Vorbringen bezog sich jedoch ausschließlich auf das frühere syrische Regime und dessen damalige Sicherheits- bzw. Militärstrukturen. Das Assad-Regime wurde im Dezember 2024 gestürzt und übt im Entscheidungszeitpunkt keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Eine aktuelle Verfolgung gerade durch das frühere syrische Regime oder dessen Rekrutierungsstrukturen kommt daher nicht mehr in Betracht.

Bereits unabhängig von der geänderten Lage bestehen erhebliche Zweifel an der behaupteten konkreten Suche des Beschwerdeführers wegen des Reservemilitärdienstes. Der Beschwerdeführer gab selbst an, nach der behaupteten Fingerabdruckabgabe am Checkpoint problemlos weitergehen zu haben können (AS 68, 69, 71). Ebenso blieb er nach der behaupteten erstmaligen Mitteilung im September 2020 noch bis zum 20.10.2022 in Syrien und somit rund zwei Jahre in Damaskus bzw. Rif Damaskus aufhältig (AS 68, 69, 71). Dies spricht gegen eine unmittelbar gegen ihn gerichtete, akute und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Zugriffslage.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu den angeblichen behördlichen Nachstellungen im Verfahren nicht gleichbleibend und nachvollziehbar darlegte. So variierte er vor dem Bundesamt hinsichtlich der behaupteten Behördenkontakte, der Anzahl der angeblichen Besuche, der Frage, ob diese zuhause oder am Arbeitsplatz stattgefunden hätten, sowie dazu, ob und wann die Behörden ihn tatsächlich angetroffen hätten (AS 69). Diese Unstimmigkeiten betreffen den Kern des behaupteten Verfolgungsvorbringens und sprechen gegen die Glaubhaftigkeit einer konkreten individuellen Suche wegen des Reservemilitärdienstes.

Auch aus dem vorgelegten Militärbuch und der vorgelegten Anfrage an die Militärbehörde ergibt sich keine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Soweit der Beschwerdeführer daraus eine frühere Suche wegen Reservemilitärdienstes ableiten wollte, ist zu berücksichtigen, dass derartige Schriftstücke nur im Zusammenhang mit einem stimmigen und glaubhaften Gesamtvorbringen Beweiswert entfalten können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war jedoch gerade hinsichtlich der behaupteten konkreten Suche, der angeblichen behördlichen Besuche und seiner besonderen militärischen Relevanz nicht hinreichend konsistent. Die näheren Unstimmigkeiten betreffend Militärbuch, Militärnummer, behauptete Spezialkenntnisse und Dokumenteninhalt sind daher im Rahmen der Gesamtwürdigung gegen eine darauf gestützte aktuelle Verfolgungsgefahr zu berücksichtigen (Militärbuch AS 74-93; Anfrage Militärbehörde AS 99, Spezialausbildung Artillerie AS 67, 71).

Soweit der Beschwerdeführer aus seiner früheren Tätigkeit bei der Artillerie eine besondere militärische Relevanz ableitete, war auch dieses Vorbringen nicht überzeugend. Er gab einerseits an, den Grundwehrdienst als einfacher Rekrut beendet zu haben, steigerte seine Angaben jedoch im Verlauf der Einvernahme dahin, er sei kein einfacher Soldat, sondern Artillerieexperte gewesen (AS 67, 71). Eine besondere, aktuell relevante Spezialausbildung oder ein gerade daraus folgendes individuelles Interesse aktueller Akteure an seiner Person konnte daraus nicht abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der Grundwehrdienst bereits viele Jahre vor der Ausreise und vor den nunmehr maßgeblichen politischen Veränderungen in Syrien geleistet wurde.

Entscheidend ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angab, die Gefahr wegen des Wehrdienstes bestehe nicht mehr (VP, OZ 4). Damit hat er den ursprünglich zentralen Fluchtgrund im Entscheidungszeitpunkt wesentlich relativiert. Seine in der Verhandlung nunmehr in den Vordergrund gerückten Befürchtungen bezogen sich auf die allgemeine Lage in Syrien, ein Grundstücksproblem bzw. die Situation seines Bruders sowie eine behauptete Gefährdung als „moderater Moslem“ durch HTS/Al-Nusra bzw. die nunmehr maßgeblichen Akteure (VP, OZ 4). Diese neuen bzw. anders akzentuierten Befürchtungen begründen keine aktuelle Verfolgung wegen einer früheren Reservemilitärdienstentziehung durch das nicht mehr bestehende Assad-Regime.

Konkrete Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer nunmehr durch die syrische Übergangsregierung, die HTS oder mit ihr verbundene Kräfte wegen eines früheren Reservedienstvorbringens, einer behaupteten Checkpoint-Einberufung, seiner Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung in Österreich gesucht oder verfolgt würde, sind nicht hervorgekommen.

Hinzuweisen, ist, dass durch die syrische Übergangsregierung, dies ergibt sich unmittelbar aus den aktuellen Länderfeststellungen seitens der dieser eine Generalamnestie selbst gegenüber Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren ausgesprochen wurde. Dass der BF dennoch diesbezüglich allfällig dennoch einer besonderen Bedrohung oder Gefährdung unterliegen würde, hat dieser ausreichend konkret und glaubhaft insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar darlegen können.

Das Gericht geht basierend auf den Länderinformationen davon aus, dass eine frühere, auf das Assad-Regime bezogene Wehrdienst- oder Reservedienstgefahr nicht schematisch fortgeschrieben werden kann, sondern im Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle, individuell-konkrete Verfolgungsgefahr durch gegenwärtig maßgebliche Akteure, bzw. durch die syrische Übergangsregierung für den BF besteht. Eine solche wurde im gegenständlichen Verfahren durch den BF jedenfalls nicht dargetan.

Eine bloß abstrakte Möglichkeit einer Verfolgung reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Weiters muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, entsprechend konkretisiert sein; die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Diesen Anforderungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung wegen früherer Reservemilitärdienstentziehung, früherer Checkpoint-Einberufung, illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder unterstellter oppositioneller Gesinnung nicht gerecht. Weder aus seinem persönlichen Vorbringen noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete, individuell auf seine Person bezogene Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch das frühere syrische Regime, dessen verbliebene Strukturen, die syrische Übergangsregierung, die HTS oder mit ihr verbundene Kräfte aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt würde (Beschwerde AS 277-289; VP, OZ 4).

Sämtliche Rückkehrbefürchtungen des BF beruhen auf allgemein unkonkreten Annahmen von Bedrohungen und Spekulationen betreffend einer diesbezüglichen Bedrohung.

Konkrete Hinweise auf das aktuelle Vorliegen von ihm unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohungen oder Gefährdungen hat der BF auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können.

Insgesamt war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt keine aktuelle, ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung wegen einer behaupteten früheren Reservemilitärdienstentziehung, einer behaupteten Checkpoint-Einberufung, seiner früheren Ausreise aus Syrien, seiner Asylantragstellung in Österreich oder einer ihm dadurch allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung droht.

2.2.3. Auch eine maßgebliche Gefahr einer individuell-konkreten Verfolgung oder Bedrohung durch die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra bzw. sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst vor, die Gefahr wegen des Wehrdienstes bestehe nicht mehr, er befürchte jedoch nunmehr Probleme aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien, aufgrund eines Grundstücksproblems bzw. der Situation seines Bruders sowie deshalb, weil er ein „moderater Moslem“ sei und daher von HTS/Al-Nusra bzw. den nunmehr maßgeblichen Akteuren gefährdet wäre (VP, OZ 4). Die Vertretung legte dazu Fotos zu Verletzungen des Bruders vor, welche als Beilage ./1 zum Akt genommen wurden (VP, OZ 4).

Dieses Vorbringen war jedoch nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete, aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer schilderte keine konkrete persönliche Drohung durch die HTS, Al-Nusra, die syrische Übergangsregierung oder sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure. Ebenso wenig brachte er vor, von diesen Akteuren persönlich gesucht, vorgeladen, bedroht, angegriffen oder sonst individuell verfolgt worden zu sein (VP, OZ 4). Sein Vorbringen blieb damit auf eine allgemeine Befürchtung gegenüber den nunmehrigen Machtakteuren und auf die weiterhin volatile Lage in Syrien beschränkt.

Soweit der Beschwerdeführer auf ein Grundstücksproblem bzw. auf die Situation seines Bruders verwies, ergab sich daraus ebenfalls keine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Verfolgungsgefahr. Selbst bei Wahrunterstellung familiärer oder vermögensbezogener Schwierigkeiten seines Bruders folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass gerade der Beschwerdeführer selbst aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt würde. Konkrete Umstände, aus denen sich eine auf den Beschwerdeführer übergreifende, individuelle Gefährdung ableiten ließe, wurden nicht ausreichend konkret dargetan (VP, OZ 4; Beilage ./1).

Auch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als „moderater Moslem“ vermag für sich genommen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer brachte nicht nachvollziehbar vor, dass er wegen einer nach außen erkennbaren religiösen Haltung, wegen öffentlicher Kritik an der HTS, wegen religiöser oder politischer Aktivitäten oder wegen eines sonstigen exponierten Verhaltens in das Blickfeld der nunmehr maßgeblichen Akteure geraten wäre. Er gab vielmehr im bisherigen Verfahren an, sunnitischer Muslim zu sein konkrete Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses wurden nicht substantiiert dargelegt (AS 66; VP, OZ 4).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Für die Beurteilung der behaupteten Gefahr durch die nunmehrigen Akteure ist daher nicht abstrakt auf Syrien insgesamt, sondern auf die konkrete Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die dortige aktuelle Kontroll- und Sicherheitslage sowie auf seine individuellen Umstände abzustellen.

Der Beschwerdeführer stammt aus Damaskus Stadt bzw. hielt sich vor seiner Ausreise überwiegend in Damaskus bzw. Rif Damaskus auf (AS 60, 62, 69). Damaskus steht nach dem Sturz des Assad-Regimes aktuell im Einfluss- und Kontrollbereich der syrischen Übergangsregierung bzw. der nunmehr maßgeblichen Machtakteure. Daraus allein lässt sich jedoch keine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ableiten. Er brachte keine konkreten, auf seine Person bezogenen Umstände vor, aus denen sich ergeben würde, dass gerade er von den nunmehrigen Machthabern als politischer oder religiöser Gegner wahrgenommen würde.

Maßgeblich ist nicht die abstrakte Möglichkeit von Problemen mit bewaffneten oder religiös geprägten Akteuren in Syrien, sondern ob konkrete, den Beschwerdeführer persönlich betreffende Umstände vorliegen, aus denen sich eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und konventionskausal zurechenbare Verfolgung ableiten lässt.

Eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht; erforderlich ist vielmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen; die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Diesen Anforderungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer behaupteten Gefährdung durch die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra bzw. sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure nicht gerecht. Der Beschwerdeführer konnte weder eine konkrete Drohung noch eine persönliche Suche noch eine sonstige individualisierte Maßnahme gegen seine Person darlegen. Auch eine besondere politische, religiöse oder sonstige Exponierung, aufgrund derer gerade er in den Fokus dieser Akteure geraten sollte, wurde nicht glaubhaft gemacht.

Nicht verkannt wird, dass die Sicherheits- und Machtverhältnisse in Syrien weiterhin volatil sind und dass auch in Damaskus bzw. im Einflussbereich der syrischen Übergangsregierung allgemeine Unsicherheiten bestehen können. Diese allgemeine Lage betrifft jedoch nicht nur den Beschwerdeführer persönlich, sondern die Bevölkerung bzw. größere Personengruppen allgemein. Der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage wurde im gegenständlichen Verfahren bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wäre demgegenüber erforderlich, dass eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und konventionskausal zurechenbare Verfolgung glaubhaft gemacht wird.

Solche Umstände wurden im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend konkret dargetan. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar und hinreichend konkret aufzuzeigen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Damaskus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra oder sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure drohen würde.

2.2.4. Soweit eine Gefährdung wegen der irregulären Ausreise aus Syrien, der Weiterreise nach Europa, der Asylantragstellung in Österreich oder einer hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen Haltung behauptet wird, haben sich auch hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben.

Der Beschwerdeführer brachte weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt konkrete Umstände vor, aus denen sich ableiten ließe, dass ihm gerade wegen seiner Ausreise aus Syrien, seines Aufenthaltes in Europa oder seiner Asylantragstellung in Österreich eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung drohen würde. In der Erstbefragung stützte er seinen Antrag vielmehr auf eine behauptete Benachteiligung von Sunniten durch das syrische Regime bzw. durch Alawiten sowie auf die Befürchtung, von den syrischen Streitkräften festgenommen und als Reservist zum Militär gebracht zu werden (AS 3-15). Vor dem Bundesamt brachte er als maßgebliche Fluchtgründe im Wesentlichen eine behauptete Suche wegen Nichtleistung des Reservemilitärdienstes, eine behauptete Checkpoint-Mitteilung im September 2020, eine behauptete schlechtere Behandlung wegen der Herkunft seiner Mutter aus einem als Oppositionsgebiet bezeichneten Ort, behauptete Parolen im Jahr 2012 sowie wirtschaftliche Benachteiligungen in Damaskus vor (AS 49-74). Eine konkrete Gefährdung gerade wegen Ausreise, Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung wurde von ihm in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

Auch aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm aufgrund seiner Ausreise oder Asylantragstellung aktuell eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde. Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied einer politischen Partei, nahm nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil und konnte – wie bereits ausgeführt – keine aktuell fortwirkende konkrete Suche wegen des Reservemilitärdienstes glaubhaft machen (AS 49-74). Soweit er vorbrachte, im Jahr 2012 dreimal regimekritische Parolen an Wände geschrieben zu haben, wird dies gesondert unter II.2.2.6 gewürdigt.

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wurde, dem Beschwerdeführer drohe wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung, behaupteter Wehrdienstverweigerung und einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung asylrelevante Verfolgung, findet dies im persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine ausreichende individuelle Grundlage (Beschwerde AS 277-289). Die Beschwerde enthält insoweit im Wesentlichen rechtliche und länderkundliche Ausführungen zu Rückkehrern, Wehrdienstpflichtigen und Personen mit unterstellter oppositioneller Haltung. Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Biografie im Entscheidungszeitpunkt in das Blickfeld eines aktuellen Verfolgungsakteurs geraten wäre, wurden damit nicht aufgezeigt.

Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien insbesondere eine Verfolgung durch das frühere Assad-Regime wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder unterstellter oppositioneller Gesinnung nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich ist. Das frühere syrische Regime, an welches die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde im Wesentlichen anknüpft, übt seit Dezember 2024 keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Konkrete Hinweise darauf, dass die nunmehrige syrische Übergangsregierung, die HTS oder sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure den Beschwerdeführer gerade wegen seiner Ausreise aus Syrien, seines Aufenthaltes in Europa oder seiner Asylantragstellung in Österreich individuell verfolgen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, ohne Weiteres eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Vielmehr bedarf es auch insoweit konkreter, auf die Person des Beschwerdeführers bezogener Umstände, aus denen sich eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ableiten ließe. Solche Umstände wurden gegenständlich nicht substantiiert dargetan.

Eine bloß abstrakte Möglichkeit, dass Rückkehrer aus dem Ausland oder Personen, die in Europa einen Asylantrag gestellt haben, Schwierigkeiten ausgesetzt sein könnten, reicht für die Annahme einer individuell-konkreten asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers blieb hinsichtlich einer Gefährdung wegen Ausreise, Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung jedoch allgemein und nicht individualisiert.

In einer zusammenfassenden Betrachtung war daher nicht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner irregulären Ausreise aus Syrien, seiner Weiterreise nach Europa, seiner Asylantragstellung in Österreich oder einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen Haltung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung droht.

2.2.5. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit, zu behaupteten Benachteiligungen durch Alawiten bzw. regimenahe oder iranische Akteure, zur Herkunft seiner Mutter aus einem als Oppositionsgebiet bezeichneten Ort sowie zu behaupteten wirtschaftlichen Benachteiligungen in Damaskus konnte keine aktuelle individuell-konkrete asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer brachte bereits in der Erstbefragung vor, das syrische Regime werde von Alawiten unterstützt, diese würden ihre Macht gegen Sunniten benutzen, Sunniten würden provoziert, stärker besteuert und gezielt vertrieben, damit Iraner nach Syrien kommen könnten (AS 3-15). Vor dem Bundesamt führte er ergänzend aus, seine Mutter stamme aus einem Gebiet, das als Oppositionsgebiet bezeichnet werde, weshalb er an Checkpoints schlechter behandelt worden sei. Zudem verwies er auf wirtschaftlichen Druck, höhere Steuern bzw. die Wegnahme von Waren in Damaskus (AS 71).

Dieses Vorbringen blieb jedoch auch in seiner Gesamtheit nicht geeignet, eine den Beschwerdeführer individuell treffende asylrelevante Verfolgung darzutun. Soweit der Beschwerdeführer allgemein auf Benachteiligungen von Sunniten, auf alawitische Machtstrukturen oder auf iranischen Einfluss verwies, handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen zur früheren Lage in Damaskus unter dem Assad-Regime. Eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus Gründen der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde damit nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich verneinte, aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben (AS 66).

Weiters auch das Vorbringen zur Herkunft seiner Mutter aus einem als Oppositionsgebiet bezeichneten Ort blieb in persönlicher Hinsicht nicht ausreichend konkret. Der Beschwerdeführer schilderte zwar, deshalb an Checkpoints schlechter behandelt worden zu sein, brachte jedoch keine darauf beruhende aktuelle Suche, kein behördliches Verfahren, keine konkrete Fahndungsmaßnahme und keine sonstige individualisierte Verfolgungshandlung vor, die im Entscheidungszeitpunkt noch fortwirken würde (AS 67). Zudem knüpft auch dieses Vorbringen im Kern an das frühere Assad-Regime und dessen Sicherheitsstrukturen an, denen nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 keine aktuelle Herrschaftsgewalt mehr zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Benachteiligungen, steuerlichen Druck oder die Wegnahme von Waren behauptete, wurde daraus ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellte diese Vorfälle nicht schlüssig als gezielte, aus einem Konventionsgrund gegen ihn gerichtete Verfolgung dar, sondern schilderte sie im Zusammenhang mit allgemeinen Macht-, Kontroll- und Druckverhältnissen in Damaskus. Zudem waren seine Angaben dazu nicht durchgehend gleichbleibend, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Anzahl der Vorfälle und der konkret weggenommenen Waren (AS 68, 69, 71). Selbst bei Wahrunterstellung einzelner wirtschaftlicher Belastungen ergibt sich daraus keine aktuelle, den Beschwerdeführer unmittelbar konkret persönlich treffende Verfolgung von asylrelevanter Intensität.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stützte der Beschwerdeführer seine aktuelle Rückkehrbefürchtung auch nicht mehr tragend auf eine frühere Benachteiligung als Sunnit durch Alawiten oder regimenahe Akteure, sondern verwies auf die allgemeine Lage, ein Grundstücksproblem bzw. die Situation seines Bruders sowie auf eine behauptete Gefährdung als „moderater Moslem“ durch HTS/Al-Nusra bzw. die nunmehr maßgeblichen Akteure (VP, OZ 4). Auch daraus ergibt sich, dass die frühere Sunniten-/Alawiten- bzw. Regimeargumentation im Entscheidungszeitpunkt keine tragfähige Grundlage für eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr bildet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht; erforderlich ist vielmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Ebenso muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, entsprechend konkretisiert sein; die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Diesen Anforderungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu behaupteten Benachteiligungen als Sunnit, zur Herkunft seiner Mutter aus einem als Oppositionsgebiet bezeichneten Ort sowie zu wirtschaftlichen Belastungen in Damaskus nicht gerecht. Eine aktuelle individuell-konkrete asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Familienzugehörigkeit oder einer ihm unterstellten politischen Gesinnung war daher nicht festzustellen.

2.2.6. Auch aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 dreimal regimekritische Parolen an Wände geschrieben, konnte keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer brachte dieses Vorbringen erst vor dem Bundesamt ergänzend vor und führte aus, er habe im Jahr 2012 dreimal Parolen an Wände geschrieben, nämlich sinngemäß „das Regime wird zusammenfallen“ und nach seinen eigenen Angaben seien daraus damals keine unmittelbaren Konsequenzen für ihn entstanden – er habe lediglich von Nachbarn bzw. Freunden gehört, dass er später verraten worden sei bzw. dass das Sicherheitsamt deswegen nach ihm suche (AS 70).

Dieses Vorbringen blieb insgesamt vage und nicht ausreichend individualisiert. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten aktuellen Suchmaßnahmen, keine behördliche Ladung, keinen Haftbefehl, kein Strafverfahren und keine sonstigen überprüfbaren Umstände nennen, aus denen sich ableiten ließe, dass er wegen dieser behaupteten Parolen aktuell gesucht oder verfolgt würde. Seine Angaben beruhten insoweit im Wesentlichen auf Hörensagen durch Nachbarn bzw. Freunde und wurden nicht durch tragfähige Bescheinigungsmittel untermauert (AS 70).

Gegen eine aktuell fortwirkende individuelle Verfolgungsgefahr spricht zudem der erhebliche zeitliche Abstand. Die behaupteten Parolen sollen im Jahr 2012 angebracht worden sein; der Beschwerdeführer lebte danach noch mehrere Jahre in Syrien und reiste erst am 20.10.2022 aus (AS 64). Dass ihm aus diesem mehr als zehn Jahre zurückliegenden und nach seinen eigenen Angaben zunächst folgenlos gebliebenen Verhalten im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell-konkrete Verfolgung drohen würde, konnte nicht festgestellt werden.

Hinzu kommt, dass auch dieses Vorbringen seinem Inhalt nach an das frühere Assad-Regime und dessen Sicherheitsapparat anknüpft. Das frühere Assad-Regime wurde jedoch im Dezember 2024 gestürzt und übt im Entscheidungszeitpunkt keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Konkrete Hinweise darauf, dass die nunmehrige syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra oder sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure den Beschwerdeführer wegen im Jahr 2012 behaupteter regimekritischer Parolen aktuell suchen oder verfolgen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine konkreten Umstände dargetan, aus denen sich eine aktuelle Verfolgung wegen der behaupteten Parolen ableiten ließe. Der Beschwerdeführer verwies dort vielmehr im Wesentlichen darauf, dass die Gefahr wegen des Wehrdienstes nicht mehr bestehe, brachte aber Befürchtungen wegen der allgemeinen Lage, wegen eines Grundstücksproblems bzw. der Situation seines Bruders und wegen seiner behaupteten Stellung als „moderater Moslem“ gegenüber HTS/Al-Nusra vor (VP, OZ 4).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608; VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

Gegenständlich ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zwar eine Benachteiligung von Sunniten und eine Befürchtung wegen einer Heranziehung als Reservist schilderte, eine konkrete regimekritische Tätigkeit durch das Anbringen von Parolen jedoch nicht erwähnte (AS 3-15). Das spätere Vorbringen zu Parolen aus dem Jahr 2012 war daher als nachträgliche Erweiterung des Fluchtvorbringens zu würdigen. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ergaben sich jedoch keine ausreichend konkreten Hinweise auf eine aktuelle, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung.

Insgesamt war daher nicht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer wegen behaupteter regimekritischer Parolen aus dem Jahr 2012 im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung durch die frühere syrische Staatsmacht, deren verbliebene Strukturen, die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra oder sonstige Akteure droht.

2.2.7. Eine sonstige asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Eine individuell-konkrete Verfolgung wegen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, seines sunnitisch-muslimischen Glaubens, seiner Familienzugehörigkeit oder sonstiger persönlicher Merkmale brachte er im Verfahren nicht substantiiert vor. Vielmehr verneinte er vor dem Bundesamt ausdrücklich, aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben (AS 66).

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren auf eine ihm allenfalls unterstellte oppositionelle Gesinnung verwies, wurde dieses Vorbringen bereits im Zusammenhang mit dem behaupteten Reservemilitärdienst, der behaupteten Checkpoint-Einberufung, seiner Ausreise, der Asylantragstellung sowie den behaupteten Parolen aus dem Jahr 2012 gewürdigt. Darüber hinausgehende konkrete Umstände, aus denen sich eine ihm aktuell zugeschriebene politische Gesinnung oder eine sonstige individuell-konkrete Gefährdung ableiten ließe, sind nicht hervorgekommen (AS 49-74; Beschwerde AS 277-289; VP, OZ 4).

Auch aus der familiären Situation des Beschwerdeführers ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Zwar verwies er in der mündlichen Verhandlung auf ein Grundstücksproblem bzw. auf die Situation seines Bruders und legte dazu Fotos zu Verletzungen des Bruders vor, dies betrifft jedoch weder individuell-konkrete Verfolgung aus einem weiteren GFK-Grund, sondern die bereits berücksichtigte allgemeine Gefährdungslage und damit ließ sich daraus auch keine den Beschwerdeführer selbst unmittelbar konkret persönlich treffende Verfolgung aus einem Konventionsgrund ableiten. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Familienzugehörigkeit aktuell gesucht, bedroht oder verfolgt würde, wurden nicht ausreichend konkret dargetan (VP, OZ 4; Beilage ./1).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht; erforderlich ist vielmehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Ebenso muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, entsprechend konkretisiert sein; die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Diesen Anforderungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich sonstiger möglicher Konventionsgründe nicht gerecht. Es sind keine konkreten Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Familienzugehörigkeit oder wegen einer tatsächlichen bzw. unterstellten politischen Gesinnung individuell gesucht, bedroht, verfolgt oder sonst gezielt in asylrelevanter Intensität betroffen wäre.

Zusammenfassend war daher nicht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus einem sonstigen, über die bereits gewürdigten Themen hinausgehenden Konventionsgrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgung droht. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien wurde bereits im Rahmen des subsidiären Schutzes berücksichtigt, eine darüber hinausgehende individuell-konkrete Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wurde nicht glaubhaft gemacht.

2.2.8. In einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens war daher nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. nach Damaskus einer ihn unmittelbar konkret persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ausgesetzt wäre.

Wie bereits ausgeführt, ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Syrien vor dem Hintergrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage, seiner subjektiven Befürchtung im Zusammenhang mit dem Reservemilitärdienst sowie behaupteter allgemeiner Benachteiligungen verlassen hat (AS 3-15; AS 49-74). Diese allgemeine Gefährdungs- und Unsicherheitslage wurde im Verfahren berücksichtigt und fand in der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt Niederschlag (Bescheid vom 13.12.2023, AS 127-253).

Nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht ausreichend konkret dargetan wurde hingegen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise oder aktuell im Falle einer Rückkehr einer individuell gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder wäre. Dies gilt sowohl für die behauptete frühere Reservemilitärdienstgefahr, die behauptete Checkpoint-Einberufung und eine allfällige unterstellte oppositionelle Gesinnung durch das frühere Assad-Regime als auch für die nunmehr behauptete Gefährdung durch die syrische Übergangsregierung, HTS/Al-Nusra bzw. sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure (AS 49-74; Beschwerde AS 277-289; VP, OZ 4).

Dabei war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angab, die Gefahr wegen des Wehrdienstes bestehe nicht mehr, und seine aktuelle Rückkehrbefürchtung vielmehr auf die allgemeine Lage in Syrien, ein Grundstücksproblem bzw. die Situation seines Bruders sowie eine behauptete Gefährdung als „moderater Moslem“ durch HTS/Al-Nusra stützte (VP, OZ 4). Auch diese nachträglich anders akzentuierten Befürchtungen blieben jedoch allgemein und wurden nicht durch konkrete, den Beschwerdeführer persönlich betreffende Drohungen, Suchmaßnahmen oder sonstige individualisierte Verfolgungshandlungen verdichtet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht; erforderlich ist eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Weiters muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, entsprechend konkretisiert sein; die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Diesen Anforderungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in seiner Gesamtheit nicht gerecht. Die vorgebrachten Befürchtungen betreffen überwiegend frühere, an das mittlerweile gestürzte Assad-Regime anknüpfende Umstände, allgemeine Sicherheits- und Machtverhältnisse, wirtschaftliche bzw. vermögensbezogene Schwierigkeiten, behauptete allgemeine Benachteiligungen sowie abstrakte Rückkehrbefürchtungen. Eine darüber hinausgehende individuell-konkrete, konventionskausal zurechenbare Verfolgung wurde auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht.

Auch aus den aktuellen Länderinformationen und der geänderten Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Lage in Syrien ist weiterhin volatil und mit Unsicherheiten verbunden. Diese Umstände betreffen jedoch nicht den Beschwerdeführer allein, sondern die Bevölkerung bzw. größere Personengruppen allgemein. Der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage wurde bereits durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wäre hingegen erforderlich, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine solche konnte nicht festgestellt werden.

Weder wegen einer früher behaupteten Reservemilitärdienstentziehung oder Checkpoint-Einberufung, noch wegen seiner irregulären Ausreise, seiner Asylantragstellung, seiner sunnitisch-muslimischen Religionszugehörigkeit, seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, der Herkunft seiner Mutter, behaupteter wirtschaftlicher Benachteiligungen, der behaupteten Parolen aus dem Jahr 2012 oder der nunmehr vorgebrachten Befürchtung als „moderater Moslem“ konnte eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, ihn unmittelbar konkret persönlich treffende und konventionskausal zurechenbare Verfolgung festgestellt werden.

Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlichen betreffenden aktuellen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgungsgefahr nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar darlegen und damit insgesamt nicht glaubhaft machen konnte.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Version 13 vom 28.02.2026. Die darin enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben.

Hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen stützt sich das erkennende Gericht darüber hinaus auf aktuelle UNHCR-Regional-Updates sowie – zur tagesaktuellen Einordnung der Kontroll- und Machtverhältnisse – auf die laufend aktualisierte Lagekarte unter https://syria.liveuamap.com/ und die im Verfahren herangezogenen aktuellen Berichte.

Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Rechtliche Grundlagen

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; VwGH 20.04.2018, Ra 2018/18/0154; VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358). Asylrelevanz kann der Wehrdienstverweigerung insbesondere dann zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder ihm deswegen vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274; VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).

Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd; EuGH 19.11.2020, C-238/19, EZ). Die Verweigerung des Militärdienstes kann jedoch auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann etwa durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konfliktes mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der in der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; EuGH 19.11.2020, C-238/19, EZ, Rn. 47 ff.).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der politischen Überzeugung zwar weit auszulegen. Bei der Beurteilung, ob eine politische Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den geltend gemachten Verfolgungshandlungen besteht, ist jedoch der allgemeine Kontext des Herkunftsstaates und die konkrete individuelle Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. EuGH 23.02.2023, C-280/21, Migracijos departamentas, Rn. 25 und 33).

Das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, entsprechend konkretisiert sein; die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, ohne Weiteres eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).

3.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.2.1. Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442).

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist gegenständlich Damaskus Stadt bzw. der Raum Damaskus/Rif Damaskus. Der Beschwerdeführer wurde in Damaskus Stadt geboren, lebte dort bzw. in Rif Damaskus, arbeitete dort und verließ Syrien am 20.10.2022. Ausgehend von dieser Herkunftsregion ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in der GFK genannten Gründe verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime unter Bashar al-Assad darzulegen.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, leistete der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst in Syrien bereits von 2001 bis 2004 in Homs bei der Artillerie ab. Er brachte zwar vor, wegen Nichtleistung des Reservemilitärdienstes gesucht worden zu sein und im September 2020 an einem Checkpoint erfahren zu haben, seit Jänner 2020 auf einer Reservemilitärdienst-Liste zu stehen. Dieses Vorbringen war jedoch nicht geeignet, eine aktuelle, individuell-konkrete asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zum einen ergaben sich bereits beweiswürdigend erhebliche Zweifel an einer tatsächlich konkreten und akut gegen ihn gerichteten Zugriffslage vor seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer konnte nach seinen eigenen Angaben nach der behaupteten Fingerabdruckabgabe am Checkpoint weitergehen und hielt sich danach noch rund zwei Jahre in Syrien auf. Zum anderen hat sich die maßgebliche Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert. Das frühere Assad-Regime wurde im Dezember 2024 gestürzt und übt im Entscheidungszeitpunkt keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Damit fehlt jenen Beschwerdeausführungen, die an eine Einziehung zum Reservemilitärdienst durch das frühere Assad-Regime, an eine frühere Checkpoint-Einberufung, an eine behauptete Reservemilitärdienstentziehung oder an eine durch das frühere Regime unterstellte oppositionelle Gesinnung anknüpfen, die aktuelle tragfähige Grundlage.

Auch eine aktuelle Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung, die HTS oder mit ihr verbundene Kräfte wegen einer behaupteten früheren Reservemilitärdienstentziehung gegenüber dem Assad-Regime, seiner Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung in Österreich wurde nicht individuell-konkret dargetan. Konkrete Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer von diesen Akteuren wegen seines früheren Grundwehrdienstes, einer behaupteten früheren Reservistenliste, seiner Ausreise oder seiner Asylantragstellung gesucht oder verfolgt würde, sind nicht hervorgekommen.

Entscheidend ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angab, die Gefahr wegen des Wehrdienstes bestehe nicht mehr. Damit wurde der ursprünglich zentrale Fluchtgrund im Entscheidungszeitpunkt auch vom Beschwerdeführer selbst nicht mehr in gleicher Weise aufrechterhalten.

3.2.3. Auch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra bzw. sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure ist nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Fallbezogen fehlt es jedoch bereits an einer ausreichend konkreten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Verfolgungshandlung durch die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra oder sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure. Der Beschwerdeführer schilderte keine konkrete persönliche Drohung, keine Suche nach seiner Person, keine Vorladung, keinen Angriff und keine sonstige individualisierte Maßnahme durch diese Akteure. Damit kommt es nicht tragend darauf an, ob und inwieweit staatlicher Schutz gegen eine solche hypothetische Bedrohung verfügbar wäre, weil bereits die behauptete individuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde.

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung zwar vor, nunmehr als „moderater Moslem“ Probleme mit HTS/Al-Nusra bzw. den nunmehr maßgeblichen Akteuren zu befürchten. Dieses Vorbringen blieb jedoch allgemein und nicht ausreichend individualisiert. Der Beschwerdeführer schilderte keine konkrete persönliche Drohung, keine persönliche Suche, keine Vorladung, keinen Angriff und keine sonstige individuell gegen ihn gerichtete Maßnahme durch diese Akteure.

Auch aus dem in der Verhandlung vorgebrachten Grundstücksproblem bzw. der Situation seines Bruders ergibt sich keine den Beschwerdeführer selbst unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgungsgefahr. Selbst bei Wahrunterstellung familiärer oder vermögensbezogener Schwierigkeiten folgt daraus nicht, dass gerade der Beschwerdeführer aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt würde.

Der Beschwerdeführer hat keine Handlungen gesetzt, aus denen sich ableiten ließe, dass er von der syrischen Übergangsregierung, der HTS, Al-Nusra oder sonstigen gegenwärtig maßgeblichen Akteuren als politischer oder religiöser Gegner wahrgenommen würde. Er konnte insbesondere keine öffentliche politische Betätigung, keine exilpolitische Tätigkeit, keine nach außen erkennbare religiöse Opposition und keine sonstige individuelle Exponierung darlegen.

Eine bloß abstrakte Befürchtung gegenüber den nunmehrigen Machtakteuren in Syrien reicht für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht aus. Erforderlich wäre eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete und konventionskausal zurechenbare Verfolgung. Eine solche wurde nicht glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, entsprechend konkretisiert sein; die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt grundsätzlich nicht zur Dartuung einer individuell erlebten oder individuell drohenden Verfolgung (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Diesen Anforderungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Gefährdung als „moderater Moslem“ nicht gerecht. Er brachte keine nach außen erkennbare religiöse oder politische Exponierung, keine öffentliche Kritik an den nunmehrigen Machtakteuren, keine religiöse Betätigung gegen deren Ordnungsvorstellungen und keine sonstigen Umstände vor, aufgrund derer gerade er als religiöser oder politischer Gegner wahrgenommen würde.

3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit, behaupteter Benachteiligungen durch Alawiten bzw. regimenahe oder iranische Akteure, wegen der Herkunft seiner Mutter aus einem als Oppositionsgebiet bezeichneten Ort oder wegen wirtschaftlicher Benachteiligungen in Damaskus behauptete, vermag auch dies die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu rechtfertigen.

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Fallbezogen konnte ein solcher kausaler Zusammenhang nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verwies zwar auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, auf frühere alawitische Machtstrukturen, iranischen Einfluss und die Herkunft seiner Mutter aus einem als Oppositionsgebiet bezeichneten Ort. Er konnte jedoch nicht konkret darlegen, dass ihm aus diesen Umständen aktuell eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, brachte der Beschwerdeführer zwar allgemeine Benachteiligungen von Sunniten, alawitische Machtstrukturen, iranischen Einfluss, höhere Steuern, wirtschaftlichen Druck und eine schlechtere Behandlung an Checkpoints wegen der Herkunft seiner Mutter vor. Daraus ergab sich jedoch keine aktuelle individuell-konkrete asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Soweit diese Vorbringensteile überhaupt glaubhaft waren, knüpfen sie im Wesentlichen an frühere Macht- und Kontrollstrukturen des Assad-Regimes an. Dieses Regime übt im Entscheidungszeitpunkt keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Darüber hinaus erreichten die behaupteten wirtschaftlichen Belastungen, steuerlichen Benachteiligungen oder allgemeinen Drucksituationen keine asylrelevante Intensität und wurden nicht als gezielte, aus einem Konventionsgrund gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung glaubhaft gemacht.

Eine aktuelle Verfolgung allein wegen seiner sunnitisch-muslimischen Religionszugehörigkeit, seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, der Herkunft seiner Mutter oder behaupteter früherer wirtschaftlicher Benachteiligungen war daher nicht festzustellen.

3.2.5. Auch aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 dreimal regimekritische Parolen an Wände geschrieben, ergibt sich keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 regimekritische Parolen an Wände geschrieben hat, ergibt sich daraus keine aktuelle Verfolgungsgefahr. Der behauptete Vorfall liegt lange zurück, blieb nach seinen Angaben zunächst ohne unmittelbare Konsequenzen, und das frühere Assad-Regime übt im Entscheidungszeitpunkt keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehrigen Machtakteure den Beschwerdeführer wegen dieses lange zurückliegenden Vorbringens suchen oder verfolgen würden, sind nicht hervorgekommen.

Dieses Vorbringen wurde erst im weiteren Verfahren erstattet, blieb insgesamt vage und wurde nicht durch konkrete, aktuelle und überprüfbare Umstände untermauert. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergaben sich aus diesen behaupteten Parolen zunächst keine unmittelbaren Konsequenzen. Der Beschwerdeführer lebte danach noch mehrere Jahre in Syrien und reiste erst am 20.10.2022 aus.

Auch dieses Vorbringen knüpft seinem Inhalt nach an das frühere Assad-Regime und dessen Sicherheitsapparat an. Das Assad-Regime wurde jedoch im Dezember 2024 gestürzt und übt im Entscheidungszeitpunkt keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Konkrete Hinweise darauf, dass die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra oder sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure den Beschwerdeführer wegen behaupteter regimekritischer Parolen aus dem Jahr 2012 aktuell suchen oder verfolgen würden, sind nicht hervorgekommen.

Eine aktuelle Verfolgung wegen tatsächlicher oder unterstellter politischer Gesinnung war daher auch aus diesem Vorbringen nicht abzuleiten.

3.2.6. Auch eine asylrelevante Verfolgung wegen der irregulären Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, seines Aufenthaltes in Europa, seiner Asylantragstellung oder einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung ist nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, ohne Weiteres eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Es bedarf konkreter, auf die Person des Beschwerdeführers bezogener Umstände, aus denen sich eine solche Unterstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten ließe.

Eine Verfolgungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).

Ausgehend davon reicht die bloße Tatsache der irregulären Ausreise, des Aufenthaltes in Europa und der Asylantragstellung in Österreich nicht aus. Konkrete, auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Umstände, aus denen sich eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung ableiten ließe, wurden nicht festgestellt.

Solche Umstände sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer konnte weder eine aktuelle Zugriffslage durch das frühere Assad-Regime noch eine aktuelle individuelle Gefährdung durch die syrische Übergangsregierung, die HTS, Al-Nusra oder sonstige gegenwärtig maßgebliche Akteure glaubhaft machen. Eine individuell-konkrete Gefährdung allein wegen seiner Ausreise, seines Aufenthaltes in Europa oder seiner Asylantragstellung war daher nicht festzustellen.

3.2.7. Eine sonstige asylrelevante Verfolgung wegen der arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, des sunnitisch-muslimischen Glaubens, der Familienzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder sonstiger persönlicher Merkmale ist ebenfalls nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer brachte keine ausreichend konkreten Umstände vor, aus denen sich ableiten ließe, dass er wegen eines solchen Merkmals aktuell individuell gesucht, bedroht oder verfolgt würde. Soweit er in der Verhandlung auf die Situation seines Bruders und ein Grundstücksproblem verwies, war daraus keine auf ihn selbst übergreifende asylrelevante Gefährdung ableitbar. Ebenso wenig ergab sich aus seinem Vorbringen als „moderater Moslem“ eine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr.

Eine allgemeine Unsicherheit, wirtschaftliche Schwierigkeit, volatile Lage oder familiär bzw. vermögensbezogen behauptete Problemlage genügt nicht zur Begründung einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, solange daraus keine konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete und konventionskausal zurechenbare Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit folgt.

3.2.8. Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, insbesondere aufgrund der volatilen Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Ungewissheit über die weitere Entwicklung der Kontroll- und Verwaltungslage, wurde im gegenständlichen Verfahren bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG Rechnung getragen.

Der Status des Asylberechtigten setzt demgegenüber voraus, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine solche individuell-konkrete, konventionskausal zurechenbare Verfolgung konnte, wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, nicht festgestellt werden.

Unter Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Unsicherheiten, wirtschaftlichen Belastungen, früheren Benachteiligungen, familiären bzw. vermögensbezogenen Probleme und abstrakten Rückkehrbefürchtungen erreichen diese Schwelle nicht und lassen insbesondere keine aktuelle, individuell gegen ihn gerichtete und konventionskausal zurechenbare Verfolgung erkennen.

3.2.9. Eine weitere, über die oben behandelten Fluchtgründe hinausgehende Verfolgungsgefahr hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Auch sonst ist im Verfahren, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen, nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine individuell-konkrete, konventionskausal zurechenbare Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.

Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329).

3.2.10. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsstaat darzulegen. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, Eingriffen von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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