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G304 2328295-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2328295-1
G304 2328295-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
G304 2328295-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Spruchpunkte I. bis IV., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und ihm im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine Verletzung seiner nach Art. 8 EMRK geschützten Werte drohe. Vor allem der langen Aufenthaltsdauer des BF sei ein hohes Gewicht beizumessen.
3. Am 27.11.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2328295-1/2Z vom 04.12.2025 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Mit Schriftstück vom 24.04.2026 legte der BF zwei Therapiebestätigungen (Sucht und Gewaltprävention) vom 02.02.2026 und 02.04.2026 sowie eine Liste seiner Arbeitsverhältnisse in der Justizanstalt vor.
6. Am 30.04.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist alkoholabhängig und macht derzeit in der Justizanstalt einen „kalten“ Entzug.
1.2. Der BF verfügt über Kenntnisse der bosnischen Sprache und spricht auch Deutsch.
1.3. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Seit 1987 hält sich der BF nachweislich im Bundesgebiet auf.
1.4. Bis zum XXXX verfügte der BF über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 45 NAG (Daueraufenthalt - EU). Danach erhielt er befristet eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
1.5. Der BF ging in den letzten fünf Jahren im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Von XXXX .2020 bis XXXX .2022 bezog der phasenweise Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 erhielt er einen Pensionsvorschuss. Von XXXX .2022 bis XXXX .2025 und von XXXX .2025 bis XXXX .2025 bezog der BF Rehabgeld.
1.7. In der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich wurde der BF insgesamt 13-mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Urteil BG vom 11.12.2003, § 83 StGB, Geldstrafe 50 TGS zu je 12 Euro
Urteil LG vom 20.01.2006, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt
Urteil LG vom 23.03.2007, § 159 Abs. 1 StGB, Zusatzfreiheitsstrafe 1 Monat
Urteil BG vom 11.03.2009, § 83 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt
Urteil LG vom 10.04.2014, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 107 Abs. 1 u 2 StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt
Urteil BG vom 25.07.2016, § 198 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 6 Wochen, Widerruf der bedingten Strafnachsicht
Urteil LG vom 17.03.2022, § 287 StGB (§ 105 Abs. 1 StGB), Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt
Urteil BG vom 12.05.2022, § 125 StGB, Geldstrafe 60 TGS zu je 4 Euro
Urteil BG vom 09.03.2023, § 115, § 117 StGB, Geldstrafe 50 TGS zu je 4 Euro
Urteil LG vom 24.10.2023, §§ 15, 269 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate
Urteil LG vom 25.04.2024, §§ 16, 269 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 21 Monate teilbedingt
Urteil BG vom 15.05.2025, §§ 83 Abs. 1, 125 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate
Urteil LG vom 22.07.2025, §§ 15, 269 Abs. 1, 84 Abs. 4, 84 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre unbedingt
1.8. Dem BF wurden vom BFA erstmals im Jahr XXXX fremdenrechtliche Maßnahmen angedroht, ebenso im Jahr XXXX . Zuletzt wurde am XXXX 2024 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot angedroht.
1.9. Der BF ist Vater von zwei Kindern, wovon eines minderjährig ist. Die beiden Söhne des BF sind in Österreich aufhältig, er hat kaum Kontakt zu ihnen. Seine Mutter und zwei Schwestern des BF leben in Österreich. Aufgrund seines langen Aufenthalts ist ein gewisser Grad der Integration des BF im Bundesgebiet zu bejahen.
1.10. Der BF verbüßt derzeit eine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Da vom Strafgericht eine bedingte Freiheitsstrafe widerrufen wurde, ist der errechnete Entlassungstermin der XXXX .2028.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister, Strafgerichtsurteile etc. Außerdem konnte sich das erkennende Gericht auf die Aussagen des BF, seines Rechtsvertreters sowie des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung stützen.
Der BF hat im Bundesgebiet eine Lehre in der Gastronomie absolviert und in diesem Bereich gearbeitet. In den letzten fünf Jahren ging er keiner Beschäftigung nach, sondern hat Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe, einen Pensionsvorschuss sowie Rehabgeld bezogen. Begründet hat er dies mit dem Umstand, dass der alkoholabhängig sei und eine stationäre Therapie absolviert hat.
Aus den strafgerichtlichen Urteilen vom 24.10.2023, 25.04.2024 und 22.07.2025 geht Folgendes hervor: Der BF hat im Jahr 2023 Polizeibeamte an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er eine gefährliche Drohung aussprach und versuchte, sich der Fixierung zu entziehen. 2024 wurde er verurteilt, weil er Polizisten durch gefährliche Drohung an einer Kontrolle hindern wollte und einen Stoß gegen die Brust versetzte. 2025 hat er Polizisten im Rahmen einer Amtshandlung mit Faustschlägen und Tritten attackiert und dabei schwer am Körper verletzt.
Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. Es leben seine Mutter, zwei Schwestern, sein volljähriger Sohn und sein minderjähriger Sohn in Österreich. Zu seinen Söhnen hat der BF – wie er in der Einvernahme vor dem BFA angab – nur geringen Kontakt. Aus der Besucherliste der Justizanstalt ergibt sich, dass während der Dauer seiner Haft bisher keine Besuche seiner in Österreich lebenden Kinder stattgefunden haben, lediglich seine Mutter besucht ihn regelmäßig in der Haft. Der BF hat vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter zusammengelebt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist nicht hervorgekommen.
Weiter brachte der BF vor, dass er in Bosnien keine Bezugspersonen mehr habe. Aufgrund der langen Abwesenheit von dort fürchtet er, dass er dort nicht mehr Fuß fassen könne. Es falle ihm auch schwer auf bosnisch zu lesen und zu schreiben. Der BF verfügt jedoch über Kenntnisse der bosnischen Sprache.
Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist ein gewisser Grad der Verankerung und Integration unstrittig zu bejahen.
Zu A):
Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 04.12.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides:
Bis zum XXXX .2024 verfügte der BF über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 45 NAG (Daueraufenthalt - EU). Mit Bescheid der Stadt XXXX , Amt für öffentliche Ordnung, vom XXXX .2024 wurde gemäß § 28 Abs. 1 NAG das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechts des BF festgestellt. Gleichzeitig wurde ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 41a Abs. 5 NAG (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) erteilt.
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits seit einem sehr langen Zeitraum - nachweislich seit 1987 – in Österreich aufhält. Der BF ist daher in Österreich natürlich in einem gewissen Maß sozial und beruflich verwurzelt. In Österreich sind die Mutter sowie die zwei Schwestern des BF und seine beiden Söhne aufhältig. Auch hat der BF in Österreich eine Gastro-Lehre abgeschlossen und immer wieder gearbeitet. In den letzten fünf Jahren war er jedoch nicht berufstätig, sondern bezog Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe, einen Pensionsvorschuss sowie Rehabgeld.
Den persönlichen Interessen des BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und den vom Einreiseverbot umfassten Gebiet, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Betreffend den BF scheinen in Österreich 13 Strafregistereintragungen auf:
Urteil BG vom 11.12.2003, § 83 StGB, Geldstrafe 50 TGS zu je 12 Euro
Urteil LG vom 20.01.2006, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt
Urteil LG vom 23.03.2007, § 159 Abs. 1 StGB, Zusatzfreiheitsstrafe 1 Monat
Urteil BG vom 11.03.2009, § 83 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt
Urteil LG vom 10.04.2014, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 107 Abs. 1 u 2 StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt
Urteil BG vom 25.07.2016, § 198 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 6 Wochen, Widerruf der bedingten Strafnachsicht
Urteil LG vom 17.03.2022, § 287 StGB (§ 105 Abs. 1 StGB), Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt
Urteil BG vom 12.05.2022, § 125 StGB, Geldstrafe 60 TGS zu je 4 Euro
Urteil BG vom 09.03.2023, § 115, § 117 StGB, Geldstrafe 50 TGS zu je 4 Euro
Urteil LG vom 24.10.2023, §§ 15, 269 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate
Urteil LG vom 25.04.2024, §§ 16, 269 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 21 Monate teilbedingt
Urteil BG vom 15.05.2025, §§ 83 Abs. 1, 125 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate
Urteil LG vom 22.07.2025, §§ 15, 269 Abs. 1, 84 Abs. 4, 84 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe 2 Jahre unbedingt
Der BF verbüßt derzeit eine Haftstrafe in einer Justizanstalt, der errechnete Entlassungstermin ist der XXXX .2028.
Daraus ergibt sich, dass der BF in Österreich wiederholt schwere Straftaten (Verbrechen und Vergehen) begangen hat. Dem BF wurden vom BFA erstmals im Jahr XXXX fremdenrechtliche Maßnahmen angedroht, ebenso im Jahr XXXX . Zuletzt wurde am XXXX .2024 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot angedroht.
Die letzte Verurteilung des BF zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe zeigt, dass auch das Strafgericht der Ansicht war, dass nur eine unbedingte Haftstrafe dem Fehlverhalten des BF gerecht werden kann. Obwohl der vielfach vorbestrafte BF schon zuvor (mehrfach) das Haftübel verspürte und ihm bereits fremdenrechtliche Maßnahmen angedroht wurden, ist der BF nach kurzer Zeit wieder massiv straffällig geworden und hat (wiederholt) Polizeibeamte bedroht und diesmal auch schwer am Körper verletzt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass tätliche Angriffe auf staatliche Organe während der Vollziehung ihrer Aufgaben ein besonders verpöntes Verhalten darstellen und ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das eine Verbundenheit zu den rechtlich geschützten Werten missen lässt.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist trotz seiner Alkoholerkrankung grundsätzlich erwerbsfähig und verfügt über eine Schulbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie Kenntnisse der bosnischen Sprache. Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK ist im Bundesgebiet zu verneinen und die familiären Kontakte sind derzeit auch schon aufgrund seiner Haftverbüßung massiv eingeschränkt. Es wird ihm daher – allenfalls mit anfänglicher familiärer Unterstützung - möglich sein, sich in Bosnien und Herzegowina eine Existenz aufzubauen, obwohl er dort schon lange nicht mehr gelebt hat. Seine Mutter kann ihn von Österreich aus finanziell unterstützen und in Bosnien und Herzegowina (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) besuchen. Dasselbe gilt für seine in Österreich lebenden Söhne. Auch kann er den Kontakt zu in Österreich aufhältigen Personen im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) aufrechterhalten.
Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Bosnien und Herzegowina, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Mit Spruchpunkt III. wurde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..]
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...].“
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes:
Betreffend den BF scheinen in Österreich 13 Strafregistereintragungen auf. Aus den letzten strafgerichtlichen Urteilen vom 24.10.2023, 25.04.2024 und 22.07.2025 geht Folgendes hervor: Der BF hat im Jahr 2023 Polizeibeamte an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er eine gefährliche Drohung aussprach und versuchte, sich der Fixierung zu entziehen. 2024 wurde er verurteilt, weil er Polizisten durch gefährliche Drohung an einer Kontrolle hindern wollte und einen Stoß gegen die Brust versetzte. 2025 hat er Polizisten im Rahmen einer Amtshandlung mit Faustschlägen und Tritten attackiert und dabei schwer am Körper verletzt. Der BF verbüßt derzeit eine Haftstrafe in einer Justizanstalt
Daraus ergibt sich, dass der BF in Österreich wiederholt schwere Straftaten (Verbrechen und Vergehen) begangen hat. Dem BF wurden vom BFA erstmals im Jahr XXXX fremdenrechtliche Maßnahmen angedroht, ebenso im Jahr XXXX . Zuletzt wurde am XXXX .2024 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot angedroht.
Die letzte Verurteilung des BF zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe zeigt, dass auch das Strafgericht der Ansicht war, dass nur eine unbedingte Haftstrafe dem Fehlverhalten des BF gerecht werden kann. Obwohl der vielfach vorbestrafte BF schon zuvor (mehrfach) das Haftübel verspürte und ihm bereits fremdenrechtliche Maßnahmen angedroht wurden, ist der BF nach kurzer Zeit wieder massiv straffällig geworden und hat (wiederholt) Polizeibeamte bedroht und diesmal auch schwer am Körper verletzt.
Das vom BF gesetzte Verhalten ist jedenfalls geeignet, eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hervorzurufen, zumal tätliche Angriffe auf staatliche Organe während der Vollziehung ihrer Aufgaben ein besonders verpöntes Verhalten darstellen und ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das eine Verbundenheit zu den rechtlich geschützten Werten missen lässt.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten.
Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten.
Der BF brachte zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor, jedoch ist festzustellen, dass der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Mutter zuletzt auch während der Verbüßung der Strafhaft massiv eingeschränkt war. Schließlich ist nochmals festzuhalten, dass ihn seine Mutter (und auch seine beiden Söhne) in Bosnien und Herzegowina (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind) besuchen können.
Den familiären Anknüpfungspunkten des BF steht seine massive und wiederholte Straffälligkeit gegenüber. In der Gesamtbetrachtung liegt eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Interessen des BF haben daher in den Hintergrund zu treten, eine Kontakthaltung mit den in Österreich aufhältigen Personen ist durch moderne Kommunikationsmittel oder – wie bereits ausgeführt - durch Besuche am künftigen Aufenthaltsort des BF möglich.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sind daher erfüllt. Das verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von fünf Jahren beträgt genau die Hälfte des oberen zeitlichen Rahmens des § 53 Abs. 3 erster Satz FPG und erscheint in Anbetracht der vom BF in Österreich begangenen Verbrechen bzw. Vergehen angemessen. Eine Verkürzung der Dauer war – insbesondere aufgrund der 13 strafgerichtlichen Verurteilungen des BF - nicht in Betracht zu ziehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war somit als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde aberkannt wurde und mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2025 nicht zuerkannt wurde, bleibt § 55 Abs. 4 FPG anwendbar, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.
3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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