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G305 2343993-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2343993-1
G305 2343993-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2026
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung
G305 2343993-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Klaus SCHIMIK, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , ASt XXXX , vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und über den Vorlageantrag vom XXXX 2026 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien. Er ist nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der Republik Österreich
Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist rumänisch seine Muttersprache.
Er ist zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und war hier bis einschließlich XXXX meldebehördlich nicht erfasst. Er hat sich erstmals am XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX mit Nebenwohnsitz angemeldet und sich von dort am XXXX wieder abgemeldet. Seither besteht bei ihm bis laufend keine (Haupt-) und/oder Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr [ZMR-Abfrage].
Er ist zunächst im Bundesgebiet auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Lediglich im Zeitraum vom XXXX 2026 bis XXXX 2026 ist er einer (legalen) vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX nachgegangen. Seit dem XXXX 2026 bis laufend scheint bei ihm keine legale, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung mehr auf [HV-Abfrage]. Er unterliegt auch keinem (Sozial-)versicherungsschutz im Bundesgebiet.
Demnach verfügt er über keinerlei Einkünfte. Er ist auch nicht im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe oder eines Immobilienbesitzes, die/der ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnte/n.
Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige. Auch eine eigene Kernfamilie hat er hier nicht.
Er ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich verankert.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbot wider den BF stützte die belangte Behörde auf diverse polizeiliche Abschlussberichte, darunter insbesondere jenen der PI XXXX zu AZ: XXXX , woraus hervorgeht, dass er wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen angezeigt worden sei. Die rumänischen Staatsangehörigen XXXX , dessen Gattin XXXX , XXXX , XXXX und er seien beschuldigt worden und seien sie dringend verdächtig, sie hätte mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, noch unbekannten Tätern im Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 in insgesamt 10 Angriffen Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle in an näher bezeichneten Örtlichkeiten situierten Baustellenareale verübt und dabei Baumaterialien und Werkzeuge gestohlen, wobei XXXX , XXXX , XXXX und der Beschwerdeführer selbst als unmittelbare Täter und XXXX als Beitragstäterin, welche sie in Form von Aufpasserdiensten leistete, fungiert hätten. Der Gesamtwert des Diebesgutes habe in etwa EUR 162.144,53 betragen.
Aufgrund der von der belangten Behörde festgestellten Tatsachen sah diese die Annahme als gerechtfertigt an, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und auch eine reelle Wiederholungsgefahr bestehe. Auf Grund der hohen kriminellen Energie, die von ihm ausgehe, sei die Annahme gerechtfertigt, dass höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung von strafbaren Handlungen zu rechnen sei.
In der zum XXXX datierten Beschwerde heißt es, dass die PAD-Zahl: XXXX der PI XXXX in den Akt der Staatsanwaltschaft XXXX zu GZ XXXX Eingang gefunden habe und dass das gegen ihn von der StA XXXX geführte Strafverfahren eingestellt worden sei.
2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das BFA ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die zu Spruchpunkt III. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die Gründe für die sofortige Durchsetzbarkeit iSd. § 18 Abs. 3 BFA-VG gegeben seien. Wegen der mehrfachen Delinquenz in Österreich (Körperverletzung) und Deutschland (mehrfacher Diebstahl inkl. Verurteilungen) sowie der hohen, von ihm ausgehenden kriminellen Energie sei höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung von weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen bzw. werde er versuchen, sich bei nächstbietender Gelegenheit durch die Begehung von strafbaren Handlungen ein Zusatzeinkommen zu verschaffen. Wie ausführlich begründet (finanzielle Notlage, mehrfache Tatwiederholung, mehrfache Verurteilungen in Deutschland) stelle sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Da im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Aufenthalt des BF nicht bekannt war, erfolgte die Zustellung des Bescheides vom XXXX 2024 gem. § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung, wobei das diesen Bescheid betreffende Edikt am XXXX 2024 kundgemacht und am XXXX 2024 abgenommen wurde.
Mit E-Mail vom XXXX 2026, 08:38 Uhr, übermittelte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde eine mit einem Antrag auf Akteneinsicht verbundene Vollmachtsbekanntgabe.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 57 Abs. 1 AVG auf, dem Bund die Kosten für die Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Höhe von insgesamt EUR 83,10 auf.
Mit E-Mail vom XXXX 2026, 10:30 Uhr, übermittelte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das wider diesen erlassene Aufenthaltsverbot und hielt dazu fest, dass dieses durch öffentlichen Aushang kundgemacht worden und seit dem XXXX 2024 in Rechtskraft erwachsen sei.
Am XXXX 2026 wurde die zum selben Tag datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024 zur Post gegeben, ohne diesen Schriftsatz mit dem Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden zu haben. In der Beschwerde heißt es weiter, dass der Bescheid „der Gänze nach wegen der Verletzung des materiellen und formellen Rechtes angefochten“ werde.
Mit dem als „Beschwerdevorentscheidung“ titulierten, zum XXXX 2026 datierten Bescheid zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX 2024, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026 wurde dem BF am XXXX 2026 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.
Am XXXX 2026 brachte er - im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters - im Postweg einen als „Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht“ titulierten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026 ein.
Am XXXX 2026 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX 2024, die am XXXX 2026 dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026, den Vorlageantrag vom XXXX 2026 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich diese auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu, sehr umfangreich begründet, aus, dass im Fall des Beschwerdeführers die sofortige Ausreise geboten sei.
In der Beschwerde konnte der BF die nachvollziehbare Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Zweifel zu ziehen. Er ist im Bundesgebiet, wie auch in Deutschland, wo er sich zwischenzeitlich wieder aufhält, mehrfach deliktisch aufgefallen, sodass in seinem Fall die belangte Behörde zu Recht davon auszugehen hatte, dass von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgehe.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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