Bundesverwaltungsgericht W164 2292136-2

W164 2292136-2Bundesverwaltungsgericht28.05.2026

Regest

Antragszeitpunkt Ausschlusstatbestände Kind Krankengeld mangelnde Beschwer Pensionsversicherung Selbstversicherung Teileinstellung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W164 2292136-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W164.2292136.2.00

Spruch

W164 2292136-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als vorsitzende Richterin, den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER (aus dem Kreis der Dienstgeber:innen) als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Nina KESSELGRUBER (aus dem Kreis der Dienstnehmer:innen) als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 17.04.2024 GZ: HVBA XXXX , betreffend Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG nach nichtöffentlicher Beratung vom 19.05.2026

A1) zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde auf die Zeiträume von 01.02.2006 bis 31.01.2010, von 06.04.2010 bis 02.11.2010 und von 09.11.2010 bis 31.12.2013 bezieht, wird diese als unbegründet abgewiesen.

A2) beschlossen:

Im Übrigen wird das Verfahren gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer eingestellt.

B1 und B2)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 27.10.2023 einen Antrag gem. § 18a iVm 669 Abs 3 ASVG auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX , geb. XXXX , ab 03.01.2006.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) diesem Antrag ab dem 01.02.2010 mit nachstehenden Unterbrechung(en) statt:

01.02. 2006 bis 31.01.2010, vom 06.04.2010 bis 02.11.2010, vom 09.11.2010 bis 15.08.2016, vom 05.09.2016 bis 06.08.2022, vom 31.08.2022 bis 12.06.2023, vom 16.06.2023 bis 29.08.2023 und vom 04.09.2023 bis 31.12.2023.

Der Beitrag zur Selbstversicherung betrage im Jahr 2010 monatlich EUR 233,59, im Jahr 2016 monatlich EUR 301,64, im Jahr 2022 monatlich EUR 462,33, im Jahr 2023 monatlich EUR 476,66 und im Jahr 2024 monatlich EUR 493,34 und werde aus Mitteln des Ausgleichfonds für Familienbeihilfen getragen.

Für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2010, vom 06.04.2010 bis 02.11.2010, vom 09.11.2010 bis 15.08.2016, vom 05.09.2016 bis 06.08.2022, vom 31.08.2022 bis 12.06.2023, vom 16.06.2023 bis 29.08.2023 und vom 04.09.2023 bis 31.12.2023 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben: Es würden Ausschließungs- bzw. Beendigungsgründe vorliegen: kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG; Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG. Zudem würden Kindererziehungszeiten beim Vater vorliegen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und wendete ein, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, aus welchem konkreten Grund gewisse Zeiträume zwischen 2006 und 2023 abgelehnt wurden. Die BF und der Kindesvater hätten seit der Geburt des behinderten Kindes XXXX durchgehend für dieses erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Die bekämpfte Entscheidung sei unrichtig und werde die Anerkennung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX , geb. XXXX , für den gesamten Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.12.2023 begehrt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt einem Vorlageschreiben, mit dem die Gründe der Nichtanerkennung der strittigen Zeiträume im Detail dargelegt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit einer weiteren Stellungnahme vom 12.05.2025 stellte die PVA klar, dass ab 01.01.2024 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG anerkannt werde und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Vorlageschreiben (sein Inhalt wird unten soweit noch wesentlich wiedergegeben) wurde der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht worden. Die BF wendete daraufhin ein, dass ihrem erneuten Antrag vom 27.09.2024 auf Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX geb. XXXX , mit Bescheid der PVA vom 20.02.2025 für die Zeit von 12.03.2014 bis 31.12.2023 stattgegeben wurde.

Die PVA bestätigte mit aufgetragener Stellungnahme vom 03.10.2025 die Erlassung des genannten Bescheides vom 20.02.2025 und führte aus, dass die BF nun, was ihre Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG iVm § 669 Abs 3 ASVG betreffe, insgesamt für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2023 klaglos gestellt sei.

Strittig sei nur mehr die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG während folgender Zeiträume: 01.02.2006 bis 31.01.2010; 06.04.2010 bis 02.11.2010 und 09.11.2010 bis 31.12.2013.

Die BF erhielt diese Mitteilung der PVA im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zu Handen ihrer Rechtsvertretung zur Kenntnis. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Zum noch strittigen Zeitraum hatte die PVA mit dem bereits genannten Vorlageschreiben hinsichtlich der abgelehnten Zeiträume unter Bezugnahme auf den verdichteten Versicherungsverlauf und eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt:

„Zeitraum 01.02.2006 bis 31.01.2010:

  • Im Zeitraum 01.02.2006 bis 30.09.2008 sei keine erhöhte Familienbeihilfe für das Kind XXXX bezogen worden.

  • Im Zeitraum von 01.02.2006 bis 04.12.2008 seien bei der Beschwerdeführerin Kindererziehungszeiten vorgelegen.

  • Ab 01.08.2008 bis 31.01.2009 seien Kindererziehungszeiten beim Kindesvater XXXX eingetragen und habe dieser von 03.07.2008 bis 02.10.2009 auch pauschales Kindesbetreuungsgeld bezogen, was nach § 227a Abs 5 ASVG zu der gesetzlichen Vermutung führe, dass in dieser Zeit nicht die BF sondern der Kindesvater das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen habe. Für die BF seien die Voraussetzungen nach § 18a Abs 1 ASVG für diesen Zeitraum nicht erfüllt.

  • Von 01.02.2009 bis 31.01.2010 habe die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankengeld bezogen.

Zeitraum 06.04.2010 bis 02.11.2010:

Von 06.04.2010 bis 02.11.2010 habe die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankengeld bezogen.

Zeitraum 09.11.2010 bis 31.12.2013:

  • Zwischen 09.11.2010 und 31.12.2013 habe die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankengeld bezogen und seien ab 01.06.2011 bis 30.11.2013 Kindererziehungszeiten und anschließend wieder der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankengeld eingetragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF lebt mit ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX 2006, im gemeinsamen Haushalt und bezieht seit Oktober 2008 für ihn erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG.

Die BF beantragte am 27.10.2023 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs3 ASVG für die Zeit ab 03.01.2006. Diesem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise stattgegeben. Nachfolgend wurde die BF seitens der PVA für den Zeitraum ab 01.01.2014 durchgehend klaglos gestellt.

Bezogen auf die noch strittigen Zeiträume 01.02.2006 bis 31.01.2010; 06.04.2010 bis 02.11.2010 und 09.11.2010 bis 31.12.2013 ist folgendes festzustellen:

Die BF bezog von 18.08.2005 bis 28.03.2006, von 15.11.2010 bis 26.12.2010, von 06.04.2011 bis 24.08.2011 und von 21.01.2017 bis 10.06.2017 Wochengeld.

Bei der BF liegen von 01.02.2006 bis 31.07.2008, von 01.02.2009 bis 31.01.2010, von 01.06.2011 bis 31.11.2011, von 01.06.2014 bis 31.05.2015 und von 01.04.2017 bis 31.03.2021 Zeiten der Kindererziehung vor.

Von 19.02.2008 bis 02.03.2008, von 19.03.2008 bis 12.06.2008, von 07.08.2008 bis 27.08.2008, von 13.09.2008 bis 31.10.2008, von 02.04.2009 bis 11.07.2009, von 22.07.2009 bis 17.09.2009, von 01.10.2009 bis 12.01.2010, von 06.04.2010 bis 27.05.2010, von 08.06.2010 bis 20.06.2010, von 07.07.2010 bis 02.11.2010, von 09.11.2010 bis 14.11.2010, von 27.12.2010 bis 07.01.2011, von 27.01.2011 bis 05.04.2011, von 25.11.2013 bis 31.12.2013 stand die BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe).

Von 03.03.2008 bis 18.03.2008, von 13.06.2008 bis 06.08.2008, von 28.08.2008 bis 12.09.2008, von 15.11.2008 bis 28.11.2008, von 12.07.2009 bis 21.07.2009, von 18.09.2009 bis 30.09.2009, von 28.05.2010 bis 07.06.2010, von 21.06.2010 bis 06.07.2010, von 08.01.2011 bis 26.01.2011 bezog die BF Krankengeld.

Im Zeitraum von 03.07.2008 bis 02.10.2009 hat der Kindesvater, XXXX , geb. XXXX , pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt insbesondere den darin einliegenden unverdichteten Basisdaten zu VSNR XXXX und der darin einliegenden Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend den Bezug erhöhter Familienbeihilfe.

Die Feststellungen zum Bezug von Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), Krankengeld sowie zum Vorliegen von Zeiten der Kindererziehung gründen sich auf einem Auszug aus den Katasterdaten (Unverdichtete Basisdaten in dem bei der PVA gespeicherten Versicherungsverlauf) der BF vom 14.03.2024.

Die Feststellungen zum Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes durch den Kindesvater beruhen auf einem Auszug aus den Katasterdaten des Ehemannes der BF (Unverdichtete Basisdaten) vom 06.03.2024.

Die BF hat im Zuge des ihr im Beschwerdeverfahren gewährten schriftlichen Parteiengehörs keine konkreten Einwendungen zu den ihr übersandten schriftlichen Basisdaten vorgebracht, weshalb diese, soweit verfahrensgegenständlich der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde zu legen waren.

Beweis wurde ferner aufgenommen durch Einholung der Stellungnahme der PVA vom 03.10.2025 mit der diese bekannt gab, dass die BF nunmehr insgesamt für die Zeit ab 01.01.2014 klaglos gestellt sei. Im Zuge des daraufhin gewährten Parteiengehörs wurden gegen diese Mitteilung keine Einwendungen erhoben, sodass der verfahrensgegenständliche Zeitraum auf 01.02.2006 bis 31.01.2010; 06.04.2010 bis 02.11.2010 und 09.11.2010 bis 31.12.2013 einzuschränken war.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten. Der Sachverhalt ergibt sich ausreichend klar aus den vorgelegten schriftlichen Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; […]

Die hier vorliegende Rechtssache fällt unter § 410 Abs 1 Z 7. Die BF hat mit der Beschwerde einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit ist Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A1) Abweisung der Beschwerde:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Gegenstand des in der Sache zu erledigenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Berechtigung der BF zur Selbstversicherung gem. § 18a im Zeitraum von 01.02.2006 bis 31.01.2010, von 06.04.2010 bis 02.11.2010 und von 09.11.2010 bis 31.12.2013.

Zur anzuwendenden Gesetzesfassung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2015/08/0022 vom 04.11.2015 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG unter Berücksichtigung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden.

Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 669 Abs. 3 ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist. Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längstens für 120 Monate in Anspruch genommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis Ra 2019/08/0051 vom 05.06.2019 klargestellt, dass § 996 Abs 3 ASVG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Fassung anzuwenden ist.

§ 669 Abs. 3 ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 125/2017 lautet:

„Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

Der Gesetzeswortlaut des § 669 Abs 3 ASVG in der anzuwendenden Fassung stellt auf jene Rechtslage ab, die zum „Datum der Antragstellung“ gegolten hat.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass bezüglich jener Zeiten, die nach § 18a ASVG iVm § 669 Abs 3 ASVG zu prüfen sind (d.i. vor dem 27.10.2022), bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18a ASVG auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung anzustellen ist

§ 18a ASVG in der am 27.10.1023 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 lautete:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;

4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.

[…]

Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind nur in der Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes teilversichert:

a) Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen, oder deren Anspruch ruht;

b) Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;

c) die BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld;

[…]

g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Bezug erhöhter Familienbeihilfe:

Gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG ist eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes der Bezug erhöhter Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

Im vorliegenden Fall wurde ab Oktober 2008 wurde für den Sohn XXXX erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung kam erst ab Oktober 2008 in Betracht.

Ausschlussgründe:

Bei der BF liegen von 01.02.2006 bis 31.07.2008, von 01.02.2009 bis 31.01.2010, von 01.06.2011 bis 31.11.2011 Zeiten der Kindererziehung vor. Sie erfüllte damit den Ausschlussgrund des § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG.

Von 19.02.2008 bis 02.03.2008, von 19.03.2008 bis 12.06.2008, von 07.08.2008 bis 27.08.2008, von 13.09.2008 bis 31.10.2008, von 02.04.2009 bis 11.07.2009, von 22.07.2009 bis 17.09.2009, von 01.10.2009 bis 12.01.2010, von 06.04.2010 bis 27.05.2010, von 08.06.2010 bis 20.06.2010, von 07.07.2010 bis 02.11.2010, von 09.11.2010 bis 14.11.2010, von 27.12.2010 bis 07.01.2011, von 27.01.2011 bis 05.04.2011, von 25.11.2013 bis 31.12.2013 stand die BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Sie erfüllte damit den Ausschlussgrund des § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG.

Von 03.03.2008 bis 18.03.2008, von 13.06.2008 bis 06.08.2008, von 28.08.2008 bis 12.09.2008, von 15.11.2008 bis 28.11.2008, von 12.07.2009 bis 21.07.2009, von 18.09.2009 bis 30.09.2009, von 28.05.2010 bis 07.06.2010, von 21.06.2010 bis 06.07.2010, von 08.01.2011 bis 26.01.2011 bezog die BF Krankengeld. Sie erfüllte damit den Ausschlussgrund des § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG.

Die BF hat im vorliegenden Fall während der genannten Zeiträume einen Ausschlussgrund iSd § 18a Abs 2 ASVG erfüllt.

Pflege des Kindes:

Der Kindesvater bezog von 03.07.2008 bis 02.10.2009 pauschales Kinderbetreuungsgeld. Zufolge § 227a Abs. 5 Z 1 ASVG besteht dann, wenn ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezog, die Vermutung, dass dieser Elternteil im maßgeblichen Zeitraum das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die BF hat der ihr zur Kenntnis gebrachten Feststellung, dass der Kindesvater von 03.07.2008 bis 02.10.2009 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog und dass für diesen im verdichteten Versicherungsverlauf von 01.08.2008 bis 31.01.2009 Kindererziehungszeiten vermerkt sind, nichts entgegengehalten.

Für den vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, dass das behinderte Kind von 03.07.2008 bis 02.10.2009 überwiegend vom Kindesvater und nicht von der BF gepflegt wurde.

Zusammenfassend hat die PVA hier zu prüfendenUnterbrechungszeiträume zu Recht von der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG ausgenommen. Die Frage, ob das Ausmaß von 120 Monaten an gemäß § 669 Abs 3 ASVG zugesprochener Berechtigung zur Selbstversicherung bereits ausgeschöpft wurde (was ebenfalls eine darüber hinausgehende Anerkennung der Berechtigung zur Selbstversicherung für vor dem 27.10.2022 liegende Zeiträume ausschließen würde) muss nicht mehr geprüft werden.

Zu A2) Einstellung des Verfahrens:

Die Einstellung steht nach herrschender Ansicht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 18 ff, 29 ff; vgl auch § 33 VwGG; § 66 AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56 f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH 15. 12. 2015, Ra 2015/22/0127). Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (zB VwGH 28. 10. 2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw sachliche Oberbehörde gem § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (zur Beschwerdelegitimation s Art 132 B-VG); vgl VwGH 28. 1. 2016, Ra 2015/11/0027; 31. 1. 2018, Ra 2018/10/0022. Zur Einstellung gem § 45 Abs 1 VStG durch Erkenntnis des VwG s § 50 VwGVG Anm 2 (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5).

Da bei der BF aktuell kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der Sache über ihren am 27.10.2023 gestellten Antrag bezogen auf Zeiträume ab 01.01.2014 besteht, war das Beschwerdeverfahren insoweit mangels Beschwer einzustellen. Die rechtliche Einordnung des Bescheides vom 20.02.2025 GZ XXXX (konkret, ob es sich um einen der Rechtskraft fähigen Bescheid handelte oder -rechtlich gesehen- um eine blose Mitteilung) muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geprüft werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B1 und B2) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG weder bezogen auf A1 noch bezogen auf A2 zulässig, weil beide Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen A1 und A2 von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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