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W228 2322363-2•Bundesverwaltungsgericht W228 2322363-2
W228 2322363-2Bundesverwaltungsgericht28.05.2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W228 2322363-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1992, StA. Syrien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 08.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 01.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Nach einer Erstbefragung am 06.09.2023 wurde er vor dem BFA am 26.01.2024 sowie am 17.07.2025 niederschriftlich einvernommen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.10.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 05.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 14.11.2025 langte eine mit 13.11.2025 datierte Beschwerdeergänzung der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb unentschuldigt fern. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Dienstgeber des Beschwerdeführers, als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. XXXX 1992. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Gouvernement Daraa, geboren und aufgewachsen.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien neun Jahre lang (bis zum Jahr 2007) die Schule besucht. Danach ist er bis zum Jahr 2011 legal zwischen Syrien und dem Libanon gependelt und hat in beiden Ländern als Bauarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Von 2011 bis 2016 hat er den damaligen staatlichen Wehrdienst für die ehemalige syrische Regierung abgeleistet. Im März 2016 hat der Beschwerdeführer Syrien verlassen und ist in die Türkei gereist, wo er bis zum Sommer 2023 gelebt und als Tischler gearbeitet hat. Danach hat er die Türkei verlassen und ist weiter nach Österreich gereist, wo er am 01.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben in der Türkei.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers im Gouvernement Daraa. Der Vater des Beschwerdeführers hat früher für die ehemalige Regierung gearbeitet und bezieht nunmehr eine Pension. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau.
Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Syrien bei den Eltern des Beschwerdeführers. Eine weitere Schwester ist verheiratet und lebt im Nachbardorf. Ihr Mann ist Taxifahrer. Eine weitere Schwester ist ebenfalls verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehemann im Libanon.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebte zunächst seit 2009 in Bahrain und hat dort als Koch gearbeitet. Seit ca. fünf Monaten lebt dieser Bruder nunmehr in den USA und arbeitet auch dort als Koch. Er schickt regelmäßig Geld an die Eltern sowie an die Ehegattin des Beschwerdeführers. Die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers (Schwiegereltern sowie mehrere Schwager/Schwägerinnen) lebt in Damaskus. Der Schwiegervater ist pensionierter Beamter.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben im Heimatdorf in einem Haus auf einer Landwirtschaft. Die Landwirtschaft gehört jedoch nicht der Familie des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner in Syrien lebende Familie und auch mit seiner Schwiegerfamilie. Er hat auch regelmäßigen Kontakt zu seinen im Ausland lebenden Geschwistern sowie zu seiner Ehefrau.
Der Heimatort des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX im Gouvernement Daraa und steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
Die Stadt Damaskus wird ebenfalls von der neuen syrischen Regierung kontrolliert.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Am 08.12.2024 wurde die syrische Hauptstadt Damaskus unter die Kontrolle der neuen syrischen Regierung gebracht und damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes beendet. An dieser Machtübernahme nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Die vormalige HTS wurde ebenso durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) unterstützt. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von der neuen syrischen Regierung kontrolliert.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht, als oppositionell gesinnt eingestuft oder zwangsrekrutiert zu werden.
Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht zudem keine Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Militär der ehemaligen syrischen Regierung als oppositionell eingestuft zu werden.
Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab.
Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder aufgrund der Rückkehr aus Europa keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: (fertig)
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – mit Ausnahme eines in Österreich lebenden Schwagers, mit dem er in keinem besonderen Naheverhältnis steht – über keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen.
Der Beschwerdeführer ist seit 17.02.2025 im Ausmaß von 10 Wochenstunden als Arbeiter bei XXXX auf einem Pferdehof beschäftigt und bekommt dort ein Gehalt in Höhe von € 667 monatlich brutto. Er lebt derzeit am Hof seines Dienstgebers.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Das Gouvernement Daraa gehört zu jenen Regionen, in denen sich die meisten Sicherheitsvorfälle ereignet haben (EUAA Dezember 2025, S. 66). So verzeichnete ACLED im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Daraa 219 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 8,9 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen und andere Gewalttaten, die während des gesamten Zeitraums fast durchgehend registriert wurden, mit einem Rückgang im Mai. Im Vergleich zu den drei Vormonaten wurde nach März ein Anstieg der Gewalt gegen Zivilisten gemeldet. Gefechte wurden während des gesamten Zeitraums gemeldet, erreichten im April ihren Höhepunkt und gingen im Mai leicht zurück. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Dara 150 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 8,7 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 369 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,8 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 118 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 registrierte das SNHR 50 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 4 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 168 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 13 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (EUAA Dezember 2025, S. 74 f).
Es wird daher nicht verkannt, dass es immer wieder zu Sicherheitsvorfällen im Gouvernement Daraa kommt. Jedoch ist im Zeitraum vom Dezember 2024 bis September 2025 eine stetige Abnahme der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im März und April 2025 sowie eine sinkende und vergleichsweise niedrige durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner zu verzeichnen. Angesichts dieser Indikatoren bestätigt sich die Schlussfolgerung des EUAA Country Guidance vom Dezember 2025, dass es im Gouvernement Daraa zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße auftritt.
Als sunnitischer Araber gehört der Beschwerdeführer keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet, volljährig, anpassungsfähig, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgouvernement Daraa aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu.
Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien und damit auch in seiner Herkunftsregion ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen.
Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:
Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige und diverse Berufserfahrung als Tischler und Bauarbeiter, wurde in Syrien sozialisiert, ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, ist arbeitsfähig und spricht auch eine der Landessprachen (Arabisch). Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen.
Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:
Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Herkunftsfamilie (Eltern, Geschwister, Schwiegerfamilie) über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Insbesondere kann den Beschwerdeführer auch der in den USA lebende Bruder finanziell unterstützen.
Mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich seinen Lebensunterhalt im Heimatdorf und Umgebung durch Erwerbsarbeit, zB als Tischler oder Bauarbeiter, zu erwirtschaften.
Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar, zumal der Bruder aus den USA regelmäßig Geld überweist. Der Beschwerdeführer kann im Heimatdorf bei seinen Eltern, wo auch eine seiner Schwestern lebt, unterkommen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind gesichert, trotz der Versorgungslageneinstufung der Herkunftsregion mit IPC Phase 2 “Stressed”. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten, in seinem Heimatdorf im Gouvernement Daraa Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:
Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughafen Damaskus einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet reisen.
Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:
Der Beschwerdeführer kann im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Damaskus:
In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen (vgl. LIB V13: S. 49f). Auch EUAA sieht im Gouvernement Damaskus die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Zwischenfällen (vgl. EUAA 2025: S. 88). Dazu gehören Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten (vgl. EUAA 2025: S. 89).
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen und andere Gewalttaten erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED insgesamt 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht (vgl. EUAA 2025: S. 89).
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR sechs zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies zwei zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA 2025: S. 89).
Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, neben 5.935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus dem Inland zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA 2025: S. 89).
Damaskus weist nach den Leitlinien von EUAA jedoch im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld auf, auch wenn es vereinzelt zu Gewaltvorfällen, Zwangsräumungen sowie zur Präsenz von Kriegsrelikten kommt. Unter Berücksichtigung der starken Präsenz der Kräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region sowie der konstant niedrigen Zahl an Sicherheitsvorfällen mit nur geringen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung ist festzuhalten, dass im Gouvernement Damaskus kein reales Risiko für Zivilpersonen besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein (vgl. EUAA 2025: S. 89).
Dem Beschwerdeführer steht sohin eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Damaskus zur Verfügung. So verfügt er dort mit seiner Schwiegerfamilie über familiäre Anknüpfungspunkte und stünde ihm die Möglichkeit offen, zumindest vorübergehend, bei seinen Schwiegereltern in Damaskus Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer kann dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, da die Versorgungslage in Damaskus weitgehend stabil ist: Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Damaskus ausschließen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer der Sprachen seines Herkunftsstaates (Arabisch) vertraut. Der Beschwerdeführer ist mobil, anpassungsfähig, selbständig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch arbeits- bzw. erwerbsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung in Syrien.
Der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Rückkehr in die Stadt Damaskus nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt dort zu erwirtschaften.
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten syrischen Dokumenten (syrischer Personalausweis, syrischer Personalregisterauszug).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienangehörigen und seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu seiner Muttersprache folgt aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und der Verwendung in der Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Verhandlung.
Die Feststellung zur Regelmäßigkeit des Kontakts mit der Familie ergibt sich aus seiner gleichbleibenden Angabe im Verfahren.
Die Feststellung des Heimatortes XXXX im Gouvernement Daraa ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen ist und er gemeinsam mit seiner dort Familie lebte und seine Eltern sowie eine Schwester nach wie vor dort aufhältig sind. Die Feststellung, dass die dortige Landwirtschaft nicht der Familie des Beschwerdeführers gehört, ergibt sich aus seiner Aussage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er diesen Umstand eindeutig klarstellte.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus der tagesaktuellen Online Länderkarte (vgl. https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 28.05.2026).
Die Ausreise und die Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung oder Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Eine dahingehende geäußerte Befürchtung vor dem BFA geht ins Leere. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom ehemaligen syrischen Assad-Regime keine Bedrohung mehr aus.
Den vorliegenden Länderberichten zur neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte. Auch im jüngst erschienen EUAA Country Guidance Styria von Dezember 2025 wird festgehalten, dass die neue syrische Regierung die Wehrpflicht, außer bei nationalen Notständen, abgeschaffen hat, zumal die Wehrpflicht selbst ein legitimes staatliches Recht darstellt (vgl. EUAA 12/2025, S. 34).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung drohe, zumal er von 2011 bis 2016 beim ehemaligen syrischen Militär im Geheimdienst gewesen sei, ist festzuhalten, dass sich das gesamte diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hat, zumal seine diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und teilweise gesteigert waren. So führte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er im Jahr 2016 vom syrischen Geheimdienst desertiert sei. Seine Ausführungen zur angeblichen Desertion blieben jedoch vage und unkonkret und konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, wie ihm die Desertion schlussendlich gelungen sei, obwohl er zunächst aussagte, dass eine Desertion vom Geheimdienst schwierig gewesen sei, da es dort „ein besonderes System“ gegeben habe. Was konkret mit diesem besonderen System gemeint ist bzw. wie dieses System ausgestaltet gewesen sei, konnte der Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären, sondern führte er lediglich unsubstantiiert an, dass die Abteilung sensibel gewesen sei. Auch weitere Nachfragen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeiten und Aufgaben beim Militärgeheimdienst beantwortete der Beschwerdeführer ausweichend und kurz.
Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem BFA am 26.01.2024 und am 17.07.2025 angegeben hat, dass er kein Berufssoldat, sondern normaler Grundwehrdiener gewesen sei, er keine Spezialausbildung erhalten habe und ihm kein Dienstgrad verliehen worden sei, sondern er einfacher Rekrut gewesen sei. Dass es sich bei Mitarbeitern beim Militärgeheimdienst um Grundwehrdiener ohne spezielle Ausbildung gehandelt habe, erscheint weder lebensnah noch plausibel. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer schließlich im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA erstmals davon, dass sich seine Position sehr wohl von einfachen Soldaten unterschieden hätte, indem er ausführte: „Außerdem bekommt man sofort die Todesstrafe wenn man desertiert. Die Lage für die normalen Soldaten war ganz anders.“
Abgesehen von diesen angeführten Unstimmigkeiten ist festzuhalten, dass sämtliche Geheimdienstabteilungen des früheren Assad-Regimes de facto im Dezember 2024 und de iure im Jänner 2025 aufgelöst wurden (siehe exemplarisch https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=General_Intelligence_Directorate_(Syria) und https://en.wikipedia.org/wiki/Military_Intelligence_Directorate_(Syria) mit weiteren Quellen). Der Beschwerdeführer hat seine angebliche Tätigkeit für den damaligen Militärgeheimdienst im Jahr 2016, sohin vor zehn Jahren, beendet. Dass ihm nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner damaligen Tätigkeit nach wie vor eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung drohen sollte, erscheint nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Zum vom Beschwerdeführer vorgelegten, mit 05.04.2016 datierten, Fahndungsschreiben des ehemaligen syrischen Regimes ist festzuhalten, dass dieses Schreiben einer umfassenden Überprüfung der Echtheit nicht zugänglich ist und somit in Zusammenschau mit der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers der freien Beweiswürdigung unterliegt. Zu diesem Schreiben ist weiters festzuhalten, dass die darin getätigten Angaben im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, zumal er vorbrachte, von 2011 bis 2016 beim Militärgeheimdienst gewesen zu sein. In dem Schreiben, in welchem im Übrigen eine Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Geheimdienst mit keinem Wort erwähnt ist, ist als Einrückungstag bzw. Tag der freiwilligen Anschließung hingegen der 29.03.2016 genannt. Weiters ist als Datum der Flucht der 08.03.2016, sohin ein Datum vor dem genannten Tag der Einrückung, genannt und ist dieses Schreiben schon aus diesem Grund unlogisch.
In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit beim ehemaligen Militärgeheimdienst bzw. seiner Desertion nicht glaubhaft machen und ist daher davon auszugehen, dass kein Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung, die sein Herkunftsgebiet kontrolliert, als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
Zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:
Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert ebenso Polizei, Sicherheitsdienst und Armee. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12/2025, S. 40, 41).
Den Länderberichten sind insgesamt keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern zu entnehmen, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen und vermehrt in der neuen syrischen Regierung vertreten sind. Zudem stellt der Beschwerdeführer keine derart exponierte Person dar, dass eine Bedrohung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre.
Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, betätigte sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch, er nahm auch nicht an Demonstrationen teil und trat auch sonst nicht öffentlichkeitswirksam in das Visier der neuen syrischen Regierung. Den Länderberichten ist auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr).
Auch sonst entspricht der Beschwerdeführer keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist.
Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellung, dass ein Schwager des Beschwerdeführers in Österreich lebt, der Beschwerdeführer ansonsten aber über keine Familienangehörigen bzw. über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer und sein Schwager in keinem besonderen Naheverhältnis im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses stehen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung, wonach er mit seinem Schwager regelmäßig telefoniere und ihn einmal alle zwei bis drei Monate besuche und er weder dem Schwager Unterstützung gebe, noch von diesem Unterstützung erhalte.
Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei XXXX ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, dem im Akt einliegenden Dienstvertrag vom 17.02.2025 sowie aus den Aussagen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Dienstgebers.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Lage ergeben sich aus der EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 in Zusammenschau mit dem LIB Ver13.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).
Wie sich aus der EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 ergibt, gibt es im Gouvernement Daraa zwar wahllos verübte Gewalt, diese tritt jedoch nicht in hohem Maße auf und ist im Zeitraum vom Dezember 2024 bis September 2025 eine stetige Abnahme der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im März und April 2025 sowie eine sinkende und vergleichsweise niedrige durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner zu verzeichnen.
Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka, sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben.
Festzuhalten ist diesbezüglich, dass vorrangig Bauern von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger). Die Landwirtschaft beim Elternhaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf gehört – wie festgestellt – nicht ihm bzw. seiner Familie, sodass er im Falle einer Rückkehr nicht als Landwirt tätig werden würde, sondern stünden ihm, wie aufgezeigt, Erwerbsmöglichkeiten als Bauarbeiter oder Tischler offen.
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Er gehört weder einer politischen Partei bzw. Bewegung noch einer Minderheit an. Beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der Glaubensrichtung Islam, konnten keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden.
Es ist zudem hervorzuheben, dass die Eltern sowie zwei Schwestern und ein Schwager des Beschwerdeführers nach wie vor in und um den Heimatort des Beschwerdeführers in Syrien leben.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen im Verfahren insgesamt keine maßgebliche aktuelle und individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit glaubhaft vorgebracht hat. Insbesondere waren beim Beschwerdeführer keine spezifischen Umstände festzustellen, die ihn vulnerabler als eine durchschnittliche syrische Zivilperson machen würden, weshalb ihm in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine bloße Anwesenheit eine Verletzung in Leben oder körperlicher Unversehrtheit droht. In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Daraa, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender muslimisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Auch das Vorbringen der Rechtsvertretung in der Verhandlung, wonach es nach wie vor Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppierungen gebe und Sicherheitsprobleme aufgrund von bewaffneten Konflikten und Terroranschlägen bestünden, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Gerichts im Einzelfall zu ändern, da das Gericht aufgrund der Länderberichtslage zum Ergebnis gelangt, dass die Sicherheitslage in Bezug auf den Beschwerdeführer für eine Rückkehr ausreicht.
Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
In der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung und in der Verhandlung wurde die allgemeine Situation in Syrien geschildert und aus Länderberichten zitiert um eine andere Sicht auf die Situation darzustellen; hierbei wurde insbesondere auch auf die Versorgungslage und insbesondere auf die Strom- und Wasserversorgung, sowie auf die Wohn- und Arbeitssituation Bezug genommen. Diese Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen zu Syrien. Aus dem sonst lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist ebenfalls keine konkrete und individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers, die die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt hätten oder aktuell zu beeinträchtigen geeignet wären, im Sinne einer aktuellen konkreten Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie etwa von Kampfhandlungen, willkürlichen sicherheitsrelevanten Übergriffen oder von existenzbedrohenden Versorgungsmängeln abzuleiten.
Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin im bzw. in der Umgebung seines Herkunftsortes aufhältigen nahen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist und seine Verwandten willig sind, ihn zu unterstützen. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seinem Heimatdorf im Gouvernement Daara befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des neuen syrischen Präsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet, welche auch dem Beschwerdeführer zugutekommen wird.
Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:
Der im Jahr 1992 geborene Beschwerdeführer lebte einen großen Teil seines bisherigen Lebens in Syrien. Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch. Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ist es ihm somit auch möglich wieder als Bauarbeiter oder Tischler eine Arbeit zu finden. Aufgrund seiner sozialen Kontakte in seinem Herkunftsgebiet ist daher auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsmöglichkeit, die seinen Qualifikationen entspricht, finden kann.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen bestreiten können wird. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch nach anfänglichen Schwierigkeiten) in Syrien wieder Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird.
Der junge (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.
Mag die Situation, insbesondere auch die Lage am Arbeitsmarkt, schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen.
Im Ergebnis ist daher aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Gesundheit, der Sprachkenntnisse, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:
Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Syrien. Die familiäre Verwandtschaft lebt weiterhin teilweise im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, so wie auch in Damaskus. Zudem lebt und arbeitet ein Bruder des Beschwerdeführers in den USA und schickt dieser regelmäßig Geld an die in Syrien lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers sowie an die Ehefrau des Beschwerdeführers.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern.
Der Beschwerdeführer kann somit in seinem Elternhaus in seinem Heimatdorf zumindest übergangsweise unterkommen und ist vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhalts in der Familie des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass ihm eine finanzielle Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geleistet werden wird. Dass ihn seine Familie nicht bei sich aufnehmen würde, ist für das erkennende Gericht nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dies zumal ein aufrechter, regelmäßiger Kontakt besteht und keine familiären Konflikte angeführt wurden. Er kann im Falle seiner Rückkehr somit mit der Unterstützung rechnen.
Der Beschwerdeführer hat – mit zwischenzeitigen Aufenthalten im Libanon – ca. bis zu seinem 20. Lebensjahr in seinem Heimatdorf gelebt, weswegen zudem anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Freunden, Nachbarn, etc. haben.
Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:
Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/, sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer über die offene Grenzen nach Syrien einreisen, seinen Heimatort und Umgebung erreichen und ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ebenso ist dem Beschwerdeführer die Einreise über den Flughafen Damaskus möglich (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge).
Betreffend die Kontaminierung mit Landminen ist festzuhalten, dass diese der Erreichbarkeit nicht entgegen steht, zumal bei Verwendung der üblichen Verkehrswege nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung des Lebens des Beschwerdeführers oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.
Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch seine Reisebewegungen eine reale Gefahr einer Verletzung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.
Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. LIB V13 Kaptiel Rückkehr, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).
Zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Damaskus:
Zudem wäre dem Beschwerdeführer auch eine Rückkehr in die Stadt Damaskus im Gouvernement Damaskus möglich.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über syrische Schulbildung und über langjährige Berufserfahrung. Zudem verfügt er mit seiner Schwiegerfamilie über familiäre Anknüpfungspunkte in Damaskus.
Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft auch dort zu befriedigen. Er spricht auch Arabisch und kann sich dort einwandfrei verständigen.
Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Für eine ausweglose Situation bzw. existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in der Stadt Damaskus nicht in der Lage sein sollte, seinen Unterhalt - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden, auch wenn es anfangs schwierig ist. Im Vergleich zu anderen in Damaskus lebenden Personen, würde es dem Beschwerdeführer – insbesondere im Hinblick auf ein (finanziell) unterstützendes Netzwerk durch seine Angehörigen – nicht schlechter gehen.
Nach den Erwägungen der EUAA ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (IPA) neben der allgemeinen Lage im Zielgebiet insbesondere auch auf die individuellen Umstände der antragstellenden Person abzustellen, einschließlich etwaiger Vulnerabilitäten sowie vorhandener Bewältigungsmechanismen (EUAA 2025: S. 97 ff.).
Folgend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende zivile Dokumente („civil documentation“) verfügt, zumal er seinen syrischen Personalausweis in Vorlage gebracht hat. Der Beschwerdeführer ist ein Mann („gender“), daraus lässt sich keine spezifische Vulnerabilität schließen. Er ist im arbeitsfähigen Alter und verfügt über Arbeitserfahrung in Syrien. Das Kriterium „age“ ist insofern auch erfüllt. Die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers lebt in Damaskus und zudem verfügt er über weitere Familienangehörige in Syrien sowie im Ausland, die ihn auch aus der Distanz finanziell sowie durch sonstigen Beistand unterstützen können. Ein Fehlen eines „support network“ ist aus diesem Grund zu verneinen. Er verfügt über Sprachkenntnisse (Deutsch und Arabisch), Schulbildung sowie Arbeitserfahrung, sodass das Kriterium der „professional and educational background and financial means“ gegeben ist.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Araber und Moslem ist, ist auch das Kriterium des „ethnoreligious background“ hinreichend erfüllt. Da er gesund ist, kann auch aufgrund des Kriteriums des „state of health“ nicht erkannt werden, wieso der Beschwerdeführer sich nicht in Damaskus niederlassen können sollte. Unter Berücksichtigung von EUAA a.a.O. S. 102 kann daher in eindeutiger Weise geschlossen werden, dass im Falle der Beschwerdeführer eine interne Schutzalternative in der Stadt Damaskus gegeben ist.
Die festgestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt Damaskus eine Existenz aufbauen und sichern kann.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden.
Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
Dem Beschwerdeführer droht als sunnitischer Araber weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.
Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass subsidiärer Schutz nur dann zu gewähren ist, wenn der betroffenen Person im Herkunftsstaat eine reale Gefahr (real risk) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, die sowohl die persönliche Situation als auch die allgemeine Menschenrechtslage berücksichtigt. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Der VwGH stellt klar, dass bei einer allgemeinen, von willkürlicher Gewalt geprägten Sicherheitslage ein reales Risiko für Rückkehrende nur dann angenommen werden kann, wenn die Gewalt so weit verbreitet ist, dass es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheint, dass gerade der Asylwerber Opfer wird. Eine solche Annahme kommt in der Regel nur in extremen Fällen in Betracht, in denen schon die bloße Anwesenheit in der betroffenen Region dies erwarten lässt. Andernfalls müssen besondere persönliche Umstände des Betroffenen vorliegen, die ihm gegenüber der allgemeinen Bevölkerung ein deutlich erhöhtes Risiko einer Behandlung entgegen Art. 2 oder 3 EMRK begründen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Nach dem AsylG 2005 ist für subsidiären Schutz maßgeblich, ob eine Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Dies kann ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine existenzsichernde Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200). Ebenso können schwere Erkrankungen oder der fehlende Zugang zur erforderlichen Behandlung einen solchen Schutz begründen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens sonstiger individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Heimatort im Gouvernement Daraa oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich der in den Länderinformationen angeführten Angriffe des Islamischen Staat (IS), ist ebenso anzumerken, dass sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Ar-Raqqa und Deir ez-Zor, beziehen und der IS Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübte, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Da der Beschwerdeführer weder als der neuen syrischen Regierung zugehörig anzusehen ist noch irgendwelche Verbindungen zu den kurdisch dominierten SDF vorweist, ist eine diesbezügliche individuelle Betroffenheit des arabischen Beschwerdeführers damit ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen (vgl. EUAA 12/2025, S. 71, 72).
Es bestehen hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Im direkten Vergleich, der in den Jahren 2024 und 2025 in sozioökonomischen Studien erhobenen Zahlen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft), zeichnet sich jedoch eine (leichte) Verbesserung ab. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Familienangehörige im Herkunftsort bzw. -gebiet. Die Eltern sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Elternhaus des Beschwerdeführers im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer kann in seinem Elternhaus unterkommen und in einem seiner bereits ausgeübten Tätigkeitsfelder (Tischler, Bauarbeiter) Arbeit suchen. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme in seinem Elternhaus nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich das Gesundheitssystem in Syrien weiterhin in einem schlechten Zustand befindet und sich auch seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen verschlechtert haben.
Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 15 lit. b iVm Art. 6 der Statusrichtlinie ist, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller (vgl. EUAA 12/2025, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.
Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement Daraa schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben.
Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde (vgl. LIB V13, Kapitel Todesstrafe).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.
Zur Erreichbarkeit des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers:
Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort zu gelangen.
Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement Daraa, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, der Flughafen Damaskus in Betrieb ist (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Der Flughafen Aleppo ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden (vgl. https://aleppoairport.com/1-2/; https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, jeweils abgerufen am 31.03.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch EUAA in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ vom Dezember 2025 zur Einschätzung kommt, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen. In Anbetracht der dargestellten Informationen stellt sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers insgesamt nicht als derart gravierend dar, dass davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative:
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf eine andere Region des Landes – nämlich die Stadt Damaskus – aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12).
Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer, wie bereits erörtert, – vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung des vorliegenden Länderberichtsmaterial in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten und festgestellten persönlichen Umständen - aus nachfolgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Syriens, konkret in die Stadt Damaskus, zu verweisen.
In Hinblick auf die bereits dargelegten aktuellen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers führt die Prüfung der maßgeblichen Kriterien nunmehr im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen individuellen Gefährdungsfaktoren verfügt und ausreichend schnell in der Lage sein wird, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in der Stadt Damaskus Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen (vgl. dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Insgesamt erscheint es möglich und zumutbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Neuansiedlung Fuß fasst. Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Syrien – insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in die Stadt Damaskus – bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in der Stadt Damaskus verfügt, ist im vorliegenden Fall für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Damaskus einer Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK sowie durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Eine Ansiedlung in Damaskus erscheint ihm auch zumutbar.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. z. B. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. Der UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Seit dem Erscheinen der UNHCR-Position im Dezember 2024 (Standpunkt erneuert im November 2025) sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur der zeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen (vgl. insb. BFA, COI-CMS Syrien13 [28.02.2026], die vorgehaltenen Dokumente von EUAA (zB Country Guidance vom Dezember 2025, COI QUERY zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026) sowie die zahlreichen Flash Updates des UNHCR), sodass eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 in der erneuerten Fassung vom November 2025 in diesem konkreten Einzelfall möglich ist, wegen des bestehenden familiären Netzwerks.
Zur im Mai 2025 neu erschienenen UNHCR-Position („International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arabic Republic“) ist festzuhalten, dass diese zu keiner anderen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts zu führen vermag, zumal sich diese inhaltlich im Wesentlichen mit der UNHCR-Position vom Dezember 2024 deckt und die bisherigen Positionen inhaltlich im Wesentlichen beibehalten werden.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG: fertig bis zum schluss
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt IDs § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer lediglich über einen in Österreich lebenden Schwager. Dieser steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Trotz regelmäßiger telefonischer Kontakte und Besuche alle zwei bis drei Monate konnte eine derart intensive Beziehung nicht festgestellt werden. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im September 2023 im Bundesgebiet auf, somit seit noch nicht ganz drei Jahren. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten.
Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevanten Deutschkenntnisse, er hat bislang in Österreich keinen Deutschkurs besucht.
Der Beschwerdeführer ist seit 17.02.2025 als Arbeiter bei XXXX auf einem Pferdehof im Ausmaß von 10 Wochenstunden beschäftigt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er hat keine engen Freunde und führt keine Beziehung.
Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers können bereits vor dem Hintergrund seines erst knapp drei Jahre andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als „außergewöhnlich“ bezeichnet werden, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt und zugunsten des Beschwerdeführers gewertet hat, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.
Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien (zahlreich) wohnhaften Familienangehörigen ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen wie seinen Eltern, Geschwistern und der Schwiegerfamilie auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bis zum Jahr 2016 lebte und arbeitete. Der junge, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine langjährige Schulbildung verfügt, und in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern berufstätig war, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten sein Vater, sein in den USA lebender Bruder durch monetäre Unterstützung bzw. der Schwiegervater zunächst für ihn sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise auch unterkommen. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Frist zur freiwilligen Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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