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I419 2305826-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2305826-1
I419 2305826-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2026
Diskriminierung Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
I419 2305826-1/3E
I419 2305831-1/6E
I419 2305833-1/2E
I419 2305829-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4), alle StA. Türkei. die minderjährigen BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.11.2024, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4), zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, hier auch als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, sind Teil einer Familie. BF1 und BF2 sind verheiratet. BF1 ist die Mutter, BF2 der Vater des Sohnes BF3 und der Tochter BF4.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (jeweils Spruchpunkte I und II), erteilte diesen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkte III), erließ wider sie Rückkehrentscheidungen und erklärte ihre Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkte IV und V). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte VI).
3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Mutter von BF1 sei von einem Cousin ermordet worden, und der Vater des Mörders, also ihr Onkel, habe BF2 mit dem Tod gedroht, falls dieser BF1 heirate. BF2 hätte nämlich den Mörder angezeigt, der ins Gefängnis gekommen sei. Nachdem sie dennoch geheiratet hätten, wären sie Bedrohungen der Brüder des Mörders und des Onkels ausgesetzt gewesen, und nach der Entlassung des Mörders Ende 2022 habe dieser BF2 aufgefordert, sich scheiden zu lassen, und ihn auch angegriffen und verletzt. Da BF2 Kurde und Alevit sei, habe er „mit diesen Vorfällen nicht zur Polizei gehen können“, da diese nicht an einer Strafverfolgung zum Vorteil von Kurden und besonders Aleviten interessiert wäre; er traue den Behörden „in diesen Angelegenheiten“ aufgrund seiner Volkszugehörigkeit und Religion nicht
Nach einer Rückkehr drohe den BF Gefahr für Leib und Leben, da sie wieder den Bedrohungen und Gewalttaten der Familie von BF1 ausgesetzt wären, und BF2 würde getötet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer:
Die BF sind Staatsangehörige der Türkei der kurdischen Volksgruppe und Aleviten. Sie sind gesund und in keiner Behandlung. Die volljährigen BF1 und BF2 beherrschen Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch) sowie Türkisch in Wort und Schrift und sind arbeitsfähig.
BF1 ist Anfang 30, wurde in XXXX in der südostanatolischen Provinz XXXX geboren und besuchte dort elf Jahre die Schule. Nachdem ihre Mutter im Jahr 2013 verstarb und auch ihr Vater bereits verstorben war, zog sie mit ihren Geschwistern nach XXXX , wo bereits ihr Bruder lebte. Dort absolvierte sie das letzte Schuljahr und studierte anschließend Bankwesen und Versicherungen. Das Studium schloss sie 2016 ab und arbeitete sodann als Kassiererin in einem Supermarkt. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor ihre Brüder im Alter von Mitte und Ende 30 sowie ihre Schwestern im Alter von Anfang 30 und Mitte 40. Weiters leben elf Halbgeschwister der BF1 in der Türkei, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt.
BF2 ist Anfang 30, wurde in XXXX , einer Stadtgemeinde im gleichnamigen İlçe (Bezirk) der Provinz Hatay, geboren, und hat dort die Grundschule besucht. Im Alter von acht Jahren zog er mit seiner Familie nach XXXX , wo er neun Jahre die Schule besuchte und 12 Monate den Militärdienst verrichtete. Dann zog er für ein Jahr nach Zypern, wo er als IT-Techniker für Restaurants gearbeitet hat.
BF1 und BF2 schlossen 2018 die Ehe in XXXX und wohnten dann in XXXX , das etwa auf halbem Weg von XXXX nach XXXX liegt. Nach ca. drei Monaten gingen sie nach XXXX , wo BF2 vier Jahre in einer Spinnerei und danach in einem anderen Unternehmen als Wartungstechniker arbeitete.
Im Sommer 2023 entschlossen sich BF1 und BF2, nach Belgien zu ziehen, wo BF2 einen Bruder und einen Cousin hat, und im Oktober 2023 gelangten die BF nach Serbien sowie illegal nach Ungarn und Österreich, wo sie in der Grenzgemeinde zusammen mit weiteren 19 Drittstaatsangehörigen am 10.10.2023 nachts aufgegriffen wurden und wie die anderen sogleich internationalen Schutz beantragten. Nach der Erstbefragung entzogen sich die BF den Verfahren und reisten illegal weiter nach Belgien, von wo sie am 07.12.2023 Dublin-überstellt wurden.
In Österreich haben die BF keine weiteren Angehörigen oder Abhängigkeiten angegeben. Sie führen kein Familienleben außer miteinander. BF2 arbeitete seit Oktober 2024 in einem Kebab-Imbiss, den er ein Jahr später übernahm. Seit März 2026 hat das Einzelunternehmen eine weitere Betriebsstätte, und seit dem Vorjahr betreibt BF2 neben dem Gastgewerbe auch das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kfz. Im Herkunftsstaat leben seine Mutter im Alter Mitte 50, die eine Landwirtschaft in XXXX besitzt, sein Vater mit Mitte 60 sowie sein Bruder im Alter von Ende 20, ferner 20 Tanten und Onkel. Ein weiterer Bruder im Alter von Anfang 20 und ein Cousin leben in Belgien und arbeiten als Koch bzw. Mechaniker. Auf Abhängigkeiten liegt kein Hinweis vor. Mit seinem Vater hat BF2 keinen Kontakt, zu seiner Mutter und den Brüdern hat er ein gutes Verhältnis.
BF1 ging in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Die BF sind seit der Überstellung aus Belgien hier aufhältig und seit 18.12.2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie beziehen aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die minderjährigen BF3 und BF4 besuchen die Volksschule ihrer Wohngemeinde und haben dort Freunde gefunden. BF1 und BF2 haben keinen Deutschkurs und keine Sprachprüfung nachgewiesen und verfügen lediglich über geringe Deutschkenntnisse. Mit BF3 und BF4 sprechen sie demnach Kurmanji/Bhedini oder Türkisch.
Die volljährigen BF sind strafgerichtlich unbescholten. BF2 weist eine Verwaltungsstrafe wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen oder Ziehens von Anhängern auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne die erforderliche Lenkberechtigung einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates auf, begangen am 14.12.2024.
1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei mit Stand 07.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 06.08.2025 erschienenes zur Verfügung, das sich in den entscheidungswesentlichen Inhalten mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Version inhaltlich deckt. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und dem daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. […] Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). […]
Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4 f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8 f.). […] Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). […]
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023) […].
Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. (EC 30.10.2024, S. 21). […]
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).
Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. […] Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S 21). […]
Die Gendarmerie […] wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17). […]
Die 2008 abgeschaffte „Nachbarschaftswache“ alias „Nachtwache“ (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue „Bekçis“ einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als „AKP-Miliz“ kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 20.5.2024, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023, S.20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut (FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u. a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen „extravaganten“ Haarschnitt hatte. […] (MBZ 2.3.2022, S. 19). […]
1.2. 4 Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten:
Selbstverständnis des Staates in Bezug auf Religion:
Die Türkei besitzt keine verfassungsrechtlich verankerte Staatsreligion. In der Verfassung wird Laizität als Grundprinzip postuliert. In seiner konkreten Ausgestaltung ist die Laizität darauf ausgerichtet, den Staat gegen direkte Übergriffe religiöser Autoritäten zu schützen. Gleichzeitig beansprucht der Staat jedoch das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens. Nach klassischem kemalistischen Verständnis ist die türkische Identität unmittelbar mit dem sunnitischen Islam verknüpft. Die Verfassung garantiert die Freiheit des Gewissens der religiösen Anschauungen und Überzeugungen und untersagt Diskriminierung sowie Missbrauch religiöser Gefühle oder Gegenstände, die der jeweiligen Religion als heilig gelten. Sie sieht grundsätzlich Religionsfreiheit vor, allerdings mit Einschränkung durch die „unteilbare Einheit“ der türkischen Nation (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151 f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 14). Das heißt, das Land ist von einem Jahrhundert kemalistischer Tradition mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens geprägt, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime und Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB Ankara 4.2025, S.30). […]
Religionsdemografie
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, inklusive Aleviten. Aus den im Jahr 2021 veröffentlichten Meinungsumfragen des Forschungs- und Meinungsforschungsunternehmens KONDA Research and Consultancy geht hervor, dass sich etwa 88 % als sunnitische Muslime bezeichnen, 6 % als Nichtgläubige, 4 % als Aleviten und die restlichen 2 % in der Kategorie „Sonstige“. Die Aleviten-Stiftung geht jedoch davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind. […] Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha'i. […] (USDOS 30.6.2024; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15). […]
Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıflar), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Das System der „vakıflar“ geht auf das Osmanische Reich zurück und wurde durch den Vertrag von Lausanne und diverse Stiftungsgesetze über die Zeit verfestigt. […] Die Registrierung als Verein oder Stiftung ist möglich, sofern das erklärte Ziel primär gemeinnütziger, erzieherischer oder kultureller Natur und nicht religiös ist. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage vermochten diese cemaat vakıfları von 2013 bis 2022 ihre Stiftungsvorstandsmitglieder nicht zu erneuern, was zu Problemen in der Stiftungsleitung und zum Verlust von Eigentumsrechten führte. In der Praxis wurde dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB Ankara 4.2025, S. 31; vgl. USCIRF 5.2023, S.67, Bianet 12.4.2022). […]
Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschädigung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 30.6.2024). […]
Wer sich kritisch über Religion oder Glauben im Allgemeinen oder über bestimmte Auslegungen, insbesondere des Islams, äußert, muss mit einer Anzeige rechnen und läuft Gefahr, nach dem türkischen Strafgesetzbuch verfolgt zu werden. Dies geschieht insbesondere nach Artikel 216/3: „öffentliche Herabsetzung der religiösen Werte eines Teils der Bevölkerung“. Umgekehrt wird Artikel 216/3 nicht angewandt, um diese Minderheiten vor hasserfüllten oder verleumderischen Äußerungen zu schützen (NHC-FBI 19.4.2022, S. 6; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 18).
Am 23.10.2020 hielt der Leiter der staatlichen Religionsbehörde (DIYNET), Ali Erbaş, eine Rede anlässlich der Eröffnung einer Moschee in Patnos/Ağrı durch Staatspräsident Erdoğan. Darin richtete Erbaş sich gegen die Ungläubigen und sagte: "Von Menschen, die nicht an das Leben nach dem Tod glauben, wird alles Böse erwartet". Die Vereinigung der Atheisten in der Türkei reagierte mit einer Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul wegen offener Beleidigung nicht-gläubiger Bürger (AD 6.12.2020). Unbeeindruckt von der Klage verkündigte Erbaş Ende März 2021: „Schützen wir unsere Kinder vor anderen Ideologien als dem Islam und verschiedenen Organisationen und Strukturen, die Unglauben, Atheismus, Deismus und Zoroastrismus fördern. Wir würden eine Sünde begehen, wenn wir sie nicht schützen würden“ (Duvar 29.3.2021). […]
Aleviten
Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen schiitischen Gemeinschaften mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei. Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern. Sie unterscheiden sich auch erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von der sunnitischen Mehrheit (MRG 6.2018a; vgl. BPB 14.9.2014, MBZ 2.2025a, S. 67). Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem kulturellen und nicht religiösen Rahmen. Aleviten sind meist säkular orientiert und unterstützen eine strikte Trennung von Religion und Politik. Aleviten berichten, dass sie religiöse Zeremonien und Feste im Allgemeinen ohne behördliche Einmischung durchführen konnten (DFAT 16.5.2025, S. 15; vgl. MBZ 2.2025a, S. 67).
Die Zahl der Aleviten ist umstritten. Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa 10 % bis zu 40 % der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von zehn bis 25 Millionen hin (USCIRF 3.2025, S. 67; vgl. MRG 6.2018a, DFAT 16.5.2025, S. 15). […]
Aleviten werden nicht als religiöse Minderheit anerkannt und genießen daher keine Minderheitenrechte (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151; vgl. GfbV o.D., USCIRF 5.2024, S. 70). Die türkische Regierung stuft das Alevitentum als eine Glaubensrichtung innerhalb des sunnitischen Islam ein, daher werden Aleviten in den Meldeämtern offiziell als „islamisch“ gekennzeichnet (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151; vgl. GfbV o.D., DFAT 16.5.2025, S. 16, USCIRF 3.2025, S. 66).
Viele Aleviten sind auch Kurden, zwischen einer halben und mehreren Millionen […] (DFAT 16.5.2025, S. 15). […] Kurdische Aleviten identifizieren sich primär eher als Aleviten (DFAT 16.5.2025, S. 15). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder ihrer religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollen. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen (MRG 6.2018a). Während die Aleviten über die ganze Türkei verstreut sind, konzentrieren sich die alevitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, Istanbul und andere Großstädte. Tunceli (Dersim) [östliche Zentraltürkei] ist das Zentrum des alevitischen Glaubens. Seine Bevölkerung ist überwiegend (zu 95 %) alevitisch. Durchschnittliche Aleviten verhalten sich in der Gesellschaft in der Regel unauffällig und betonen ihre religiöse Identität nicht (DFAT 16.5.2025, S. 15f.). […]
Das Alevitentum wird offiziell weiterhin als heterodoxe muslimische „Sekte“ oder kulturelle Gruppe behandelt, nicht jedoch als religiöses Bekenntnis anerkannt. Dies führt dazu, dass alevitische Gebetshäuser (Cemevis oder Cemevleri) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser anerkannt sind, und dies trotz anderslautender Urteile des Obersten Berufungsgerichtes (Kassationsgericht) vom November 2018 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 37, AA 20.5.2024, S. 11). Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des türkischen Strafgesetzes (ÖB Ankara 4.2025, S. 37). […]
Führungspersönlichkeiten der Aleviten nannten die Anzahl der 2.500 bis 3.000 Gebetshäuser als unzureichend, um die Bedürfnisse der Gläubigen zu befriedigen. Die Regierung erklärte weiterhin, dass die vom Religionsamt Diyanet finanzierten sunnitischen Moscheen den Aleviten und allen Muslimen zur Verfügung stünden, unabhängig von ihrer religiösen Überzeugung (USDOS 30.6.2024). […] Abweichend von der Regierungslinie, wurden den Aleviten vereinzelt auf lokaler Ebene Rechte und Unterstützung eingeräumt. In İzmir erhielten sieben Cemevis den Status einer Kultstätte. In Istanbul wurden kostenlose kommunale Dienstleistungen wie den anderen Religionsgemeinschaften auch den Gebetshäusern der Aleviten zugestanden (USDOS 12.5.2021). […]
Alevitische Eltern sind nach wie vor mit Problemen konfrontiert, wenn sie ihre Kinder vom sunnitischen Religionsunterricht abmelden wollen, da die Behörden die Aleviten nicht als religiöse Minderheit anerkennen (USCIRF 12.2022, S. 3). […]
Am 30.7.2022, dem ersten Tag des für die Aleviten heiligen Monats Muharram, wurden in Ankara gleichzeitig Angriffe auf die alevitschen Gebetshäuser und Vereine Tuzluçayır Ana Fatma Djemevi, Ege Mahallesi Şah-ı Merdan Djemevi, Gökçebel Village Association sowie die turkmenisch-alevitische Bektashi-Stiftung verübt. Beim Angriff auf die Bektashi-Stiftung wurde eine Frau durch Messerstiche verletzt und in ein Krankenhaus gebracht. Die übrigen Einrichtungen wurden mit Steinen und Stühlen beworfen. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (Duvar 31.7.2022; vgl. BAMF 8.8.2022, S. 10, USDOS 15.5.2023, USCIRF 5.2023, S. 66). Am 5.8.2022 wurde Selami Sarıtaş, der Leiter der alevitischen Gemeinde Kartal-Cemevi, von zwei unbekannten Tätern vor seinem Wohnhaus in Istanbul körperlich angegriffen und verletzt (BAMF 8.8.2022, S. 11; vgl. HDN 8.8.2022). Die Polizei reagierte mit der Aufstellung eines Spezialteams, um die Angreifer zu fassen (HDN 8.8.2022). Ein Cemevi und Häuser von Aleviten wurden im November 2022 mit Schimpfwörtern besprüht (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 34). Das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Angriffen vom Juli 2022 in Ankara wurde im Juli 2023 in erster Instanz abgeschlossen, wobei der Haupttäter wegen Beschädigung von Gebetsstätten und vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Haft verurteilt wurde (EC 8.11.2023, S. 32).[…]
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
[…] Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) […].Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […] Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […]
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „azınlık“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament „die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ‚Muttersprache‘ eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). […]
Kurden
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. […] (DFAT 16.5.2025, S. 12). […]
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî („Kurdisch“) verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.) […]
Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele […], welche die AKP […] wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass „das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt“ hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
Religiöse und weltanschauliche Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 6.2018c MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt. (DFAT 16.5.2025, S. 12). […]
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
[…] Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 „besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker“. […] (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44).Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S. 21). […]
Kurdische Zivilgesellschaft
[…] Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). […] Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine „Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021). […]
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
[…] Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. […] (FH 26.2.2025, F4) Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). […]
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36 f). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig […] anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder […] zum kurdischen Neujahrsfest Newroz. (Duvar 20.3.2023). […]
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
[…] Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S.40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen. (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.40) […]
Verwendung des Begriffes „Kurdistan“
Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort „Kurdistan“ in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort „Kurdistan“ in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort „Kurdistan“ zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden „Kurdistan“ sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff „Kurdistan“ zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. […] (Standard 10.12.2013). […]
1.2. 6 Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung (ÖB Ankara 4.2025, S.49; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65 f., DFAT 16.5.2025, S. 28). […] Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 4.2025, S.4449), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 22.4.2024, S.63). […]
Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022a, S. 4). […]
Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen
Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 22.4.2024, S. 63). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2). […]
Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. „qualifizierten Verbrechen“ aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie vor vergleichsweise niedrigen Höchststrafen (ÖB Ankara 4.2025, S. 49 f.). Sie kritisierten auch die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB Ankara 30.11.2022, S. 13 f.). So kritisierte Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, ihre Ursachen und Folgen, […] dass neben einem „dringenden strafrechtlichen Verdacht“ auch „konkrete Beweise“ für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin erfolgreich auf „Gewohnheit“ als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch (OHCHR 27.7.2022a, S. 6). […]
Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines „Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen (AA 20.5.2024, S. 14). […]
Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18)
Rechtslage und staatliche Maßnahmen
Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 16.5.2025, S. 9). […] Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 40 f.). […]
1.2. 7 Grundversorgung / Wirtschaft
[…] Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. […] (EC 8.11.2023, S. 102) […]
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). […]
In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Sozialbeihilfen / -versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). […]
1.2. 8 Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49). [...]
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15 f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). […]
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). [...]
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/
● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56). […]
1. 3 Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer:
1.3. 1 Erstbefragt gab BF2 an, es gebe in der Familie Blutrache „seitens“ BF1, weswegen sie Feinde hätten und überall bedroht würden. Er sei auch angeschossen worden. Der Feind sei im Gefängnis gewesen und nach dem Erdbeben entlassen worden. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben und das der Kinder.
Knapp ein Jahr darauf vom BFA einvernommen erklärte BF2, dass er – nachdem er um die Hand der BF1 angehalten habe – vom Vater des Mörders von deren Mutter, bedroht worden sei. Seine Familie habe Abstand von der Verlobung nehmen wollen, damit es zu keinen größeren Problemen komme. Er habe dann einen Suizidversuch unternommen und kurz darauf habe die Eheschließung stattgefunden. Der Mörder M. sei im Gefängnis gewesen, jedoch hätten dessen Brüder die Fensterscheiben der ehelichen Wohnung in XXXX mit Steinen eingeworfen. Daraufhin seien BF1 und BF2 nach XXXX gezogen, wo er ein Haus angemietet, jedoch mit BF1 in einem anderen gewohnt habe. Er habe auch seinen Beruf und in Schichtarbeit gewechselt, alles dafür, dass ihn die Brüder des M. nicht finden würden.
Dann sei die Pandemie gekommen und viele Strafgefangene seien entlassen worden, auch M., der ihn kontaktiert und zum Gespräch aufgefordert habe. Beim ersten Treffen habe er gefordert, dass sich BF2 scheiden lasse, beim zweiten in XXXX ( XXXX , südlich von XXXX ), wo M. wohne, habe dieser BF2 am Knie verletzt und den Arm gebrochen, sodass dieser operiert werden habe müssen. BF2 habe dann ständig WhatsApp-Nachrichten mit Bedrohungen durch diese Person bekommen, die dann erfolgreich den Vermieter der BF aufgefordert habe, diese auf die Straße zu setzen, da es zu Vorfällen kommen könne. Darauf seien sie dann zur Schwester der BF1 gegangen. M. habe dann Nachrichten an den Bruder des BF2 in Belgien geschickt und gedroht, dass ihre Kinder ohne Vater aufwachsen würden. Daraufhin seien die BF ausgereist.
Der BF1 habe er erzählt, dass seine Verletzungen vom Fußballspielen herrührten; erst in Österreich habe er sie über die Bedrohungen durch M. informiert. Zudem führte BF2 Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Aleviten sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden an.
1.3. 2 BF1 gab erstbefragt an, wie BF2 erwähnt habe, hätte sie in ihrer Familie Blutrache. Ihre Mutter sei erschossen worden. Sie seien bedroht worden und außerdem Erdbebenopfer, die alles verloren hätten. Bei einer Rückkehr würde sie Bedrohungen befürchten.
Beim BFA brachte sie vor, nachdem ihr Cousin ihre Mutter umgebracht habe, hätten sie und BF2 heiraten wollen, und obwohl die Familie der Ermordeten BF2 bedroht hätte, hätten sie schnell geheiratet. Sie hätten vier Monate in XXXX gewohnt, und dann, nachdem die Familie wieder BF2 bedroht habe, in XXXX . Der Cousin sei lange im Gefängnis gewesen, dann aber 2021 oder 2022 entlassen worden, habe sie nicht in Ruhe gelassen und ihnen mittels SMS Drohnachrichten geschickt. Die Familie habe BF2 einmal angegriffen („aufgegriffen“) und verletzt – den Arm gebrochen und den Bauch aufgeschnitten. Die Täter, laut BF1 nämlich ihr Onkel H., der Cousin M. sowie vielleicht noch ein Bruder von M., hätten BF1 am Heimweg von der Arbeit erwischt. Leute auf der Straße hätten ihm geholfen, nachhause zu kommen, wo er um 18 Uhr angekommen sei. Auch die Polizei sei dagewesen, der sie aus Angst vor H. und M. gesagt hätten, dass es unbekannte Täter gewesen wären, und anschließend sei BF2 zwischen 19 und 20 Uhr im Krankenhaus operiert worden.
Da sie auch den Hausbesitzer aufgefordert hätten, die BF hinauszuwerfen, hätten sie das Haus verlassen müssen. Sie hätten 10 bis 15 Tage bei der Schwester verbracht, dort dann die Ausreise organisiert, Reisepässe erhalten und die Türkei verlassen.
1.3. 3 Für BF3 und BF4 führten BF1 und BF2 keine eigenen Fluchtgründe an.
1.3. 4 Die BF haben den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und halten sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihnen widerfuhr und ihnen droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. BF1 und BF2 haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie von Privatpersonen verfolgt worden seien, somit auch nicht, dass M. den BF2 attackiert und schwer verletzt hätte und ihn bedroht hätte, seinen Kindern etwas anzutun, wobei selbst bei hypothetischer Annahme einer Verfolgung durch Privatpersonen der Staat schutzfähig und -willig wäre.
1.3. 5 Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine solche Verfolgung zu fürchten hätten.
1.3. 6 Die BF erstatteten auch in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen über eine ihnen drohende Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.
1.3. 7 In Bezug auf das Fluchtvorbringen und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass die BF im Fall einer gemeinsamen Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würden. Die BF verfügen im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und werden, insbesondere in der Anfangsphase, von Angehörigen Unterstützung erfahren können.
1.3. 8 BF1 und BF2 sind mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten der dortigen Wirtschaft vertraut. Daher ist es – sollte ein Elternteil in naher Zukunft noch mit der Kinderbetreuung ausgelastet sein – jedenfalls dem anderen möglich, dort Arbeit zu finden und damit sowie mit anfänglicher Unterstützung der Familie eine Lebensgrundlage für die BF zu schaffen. Es ist nicht anzunehmen, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
1.3. 9 Zumal die minderjährigen BF3 und BF4 sowohl in der Türkei als auch in Österreich mit ihren kurdisch-stämmigen Eltern in einem Haushalt lebten, sind ihnen deren Kultur und Sprache nicht fremd. Sie haben ihre ersten Lebensjahre in der Türkei verbracht und befinden sich überdies in einem anpassungsfähigen Alter. Da sie mit ihren Eltern in die Türkei zurückkehren würden, ist auch ihre Betreuung sichergestellt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und den Sozialversicherungsdaten wurden ergänzend eingeholt; die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung hat sich danach als nicht erforderlich erwiesen.
2. 1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF, ihrer Herkunft, Gesundheit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, der Schulbildung und Arbeitserfahrung, den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und zu ihrer Integration ergaben sich aus den Aussagen der BF1 und des BF2, ferner den vorgelegten Urkunden und den Registerabfragen. Die Arbeitsfähigkeit der volljährigen BF ergibt sich aus ihrem Gesundheitszustand zusammen mit ihrem erwerbsfähigen Alter sowie der Tatsache, dass BF2 aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
2. 2 Zur Lage im Herkunftsland:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf die ihnen zur Stellungnahme angebotenen Länderfeststellungen haben BF1 und BF2 verzichtet und sind ihnen auch in der Beschwerde nicht qualifiziert entgegengetreten.
2.3. 1 Der BF2 und die BF1 erstatteten, wie das BFA bereits aufzeigte, kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz. Dem BFA ist zuzustimmen (S. 75 f / AS 110 f bei BF2), dass BF1 und BF2 einander widersprechende Angaben machten. Während beispielsweise BF2 vor dem BFA vorbrachte, an der Leiste verletzt worden zu sein, sowie ferner, dass ihm der Arm gebrochen worden sei, gab BF1 vor dem BFA an, dass ihrem Mann der Arm gebrochen und der Bauch aufgeschnitten worden sei. Überdies hatte BF2 vor der Polizei noch angegeben, angeschossen worden zu sein.
BF2 gab weiters an, sich nach Feierabend um 16 Uhr zu M. zu dem fraglichen Treffen begeben zu haben und dort nach zwei Stunden Fahrt angekommen zu sein, sodass der Angriff also um ca. 18 Uhr stattgefunden hätte. BF1 gab jedoch an, dass BF2 nach der Arbeit auf dem Nachhauseweg auf der Straße angegriffen worden sei und um 18 Uhr vor ihrem Haus gewesen sei. Damit widersprechen sich BF1 und BF2 sowohl beim Ort als auch des Zeitpunkts des Angriffs.
BF2 gab auch an, dass ihn nur seine Mutter im Krankenhaus besucht habe, weil seine Frau gerade frisch entbunden habe. BF1 gab dazu konträr an, die ganze Zeit bei BF2 im Krankenhaus gewesen zu sein. Die Angaben des BF2 sind auch nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass BF4, das jüngste Kind der BF1 und BF2, zwei Jahre früher geboren wurde als sich der Vorfall laut den Angaben von BF2 ereignet hat. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorfalls machte BF1 überdies abweichende Angaben, indem sie diesen zeitlich sechs oder sieben Monate vor ihre Ausreise im Oktober 2023 legte.
Auch gab BF2 an, dass er seiner Frau erzählt habe, dass der Vorfall beim Fußballspiel stattgefunden hätte und sie erst in der Österreich von der Wahrheit erfahren habe. BF1 gab jedoch an, dass die Polizei vor der Operation gekommen sei und dass sie aus Angst ausgesagt hätten, dass es unbekannte Täter waren.
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Angriff auf BF2 nicht glaubhaft gemacht werden konnte und von einem zur Erlangung des Asylstatus konstruierten Fluchtgrund auszugehen ist.
2.3. 2 Die Beschwerde vermag die Beweiswürdigung des BFA nicht zu erschüttern, indem sie ausführt, das BFA habe hinsichtlich der Schilderungen des Vorfalls mit M. die psychische Ausnahmesituation des BF2 nicht ausreichend berücksichtigt, aus welcher allfällige Widersprüche resultieren würden. Damit gerade nicht auf maßgeblich vom BFA aufgezeigte Umstände eingegangen, etwa das Geburtsjahr von BF4 oder die Unmöglichkeit, ohne Bewusstsein ins Spital zu kommen und zugleich zuhause bei der Gattin zu sein. Die Beschwerde wiederholt dagegen, es seien durch die Corona-Pandemie Ende 2022 Häftlinge und darunter der Mörder M. entlassen worden, der dann die Attacke ausgeführt habe, zu der Zeit, als BF4 entbunden worden sei.
2.3. 3 Wie das BFA ebenso zutreffend darlegt (S. 77 / AS 111 bei BF2), kommt es zwar in der Türkei immer wieder zu Diskriminierungen von Kurden und Aleviten, eine Gruppenverfolgung lässt sich jedoch nicht erkennen, und auch die Eltern und Geschwister von BF2 wohnen nach wie vor dort. Dieser hat zudem angegeben, „sehr viel Gewalt in XXXX durch die Polizei erlebt“ zu haben (AS 48), nachgefragt dann aber eingeräumt, dass er selbst davon nicht betroffen war (AS 51), ebenso Probleme wegen der Religionszugehörigkeit bejaht (AS 48), dann aber als Beispiel angeführt, dass seine Gastfreundschaft nicht angenommen worden sei (AS 48) und das Essen von einem Aleviten nicht angenommen werde.
2.3. 4 Das BFA hat daher im Ergebnis zu Recht dem Vorbringen der BF1 und BF2 hinsichtlich einer Bedrohung durch M. aufgrund der zahlreichen Widersprüche ihrer Aussagen die Glaubhaftigkeit abgesprochen, aber auch nachvollziehbar begründet, warum eine Verfolgung aus Gründen der Religion oder der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden ebenso nicht festzustellen war. BF1 verneinte in ihrer Einvernahme vor dem BFA explizit, dass sie Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt hätte.
Die Beweiswürdigung des BFA und deren Ergebnis sind demnach nicht zu beanstanden, so-dass sich das Gericht dieser anschließt.
2.3. 5 Da sich aus den vom BFA getroffenen, insofern unveränderten Länderfeststellungen auch ergibt, dass die türkischen Behörden im Fall eine – hier nicht festgestellten – privaten Verfolgung durchaus schutzfähig und -willig sind, konnte auch dies festgestellt werden.
2.3. 6 Die weiteren Feststellungen in 1.3.7 bis 1.3.9 beruhen auf den getroffenen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zu den BF, unter anderem darauf, dass die BF gesund sind, im Herkunftsstaat über Angehörige verfügen und auch vor ihrer Ausreise das Auslangen fanden. Damit besteht für Bedenken kein Anlass, zumal BF2 jahrelange Arbeitserfahrung aufweist, die hilft, eine Beschäftigung zu finden. Bei Bedarf lässt das Alter von BF3 und BF4 auch Erwerbstätigkeiten der gut ausgebildeten BF1 zu.
Die BF können nach den Feststellungen zum Herkunftsstaat und zu den Familienverhältnissen von BF1 und BF2 zudem zumindest anfänglich Unterstützung von Familienangehörigen erwarten.
Nachdem von einer Rückkehr der minderjährigen BF3 und BF4 im Familienverband gemeinsam mit ihren Eltern auszugehen ist, ist ihre Betreuung sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten. Ebenso wenig kamen im Verfahren Umstände hervor, die nahelegen würden, dass die BF1 in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Frauen gerichtete Gewalt oder die BF3 und BF4 von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt betroffen sein werden.
Daher erwartet die BF eine Rückkehrperspektive, die Nahrung und Unterkunft für alle BF und die gebührende Förderung der minderjährigen BF sicherstellt. So ist nicht anzunehmen, dass den BF im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
2.3. 7 Demnach konnten die Feststellungen wie in 1.3 angeführt getroffen werden, auch ohne noch auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Weiterreise einzugehen oder weitere Ermittlungen anzustellen.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
3. 1 Zum Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I):
3.1. 1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.1. 2 Zum Vorbringen der BF ist festzuhalten, dass sie keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht haben, die asylrelevante Intensität erreicht, wobei ihnen bei hypothetischer Annahme einer Verfolgung durch Privatpersonen in ihrer Heimatregion zudem staatlicher Schutz und die Hilfe der Behörden zur Verfügung stünden. Da auf eine asylrelevante Verfolgung der BF auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihnen keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
3.1. 3 Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK.
3.1. 4 Als Verfolgung gilt nach § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Status-RL kann eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Art. 9 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie beschriebenen betroffen ist („aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend [...] dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der [...], von denen [...] keine Abweichung zulässig ist“). Ein solcher Schweregrad ist insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Art. 1 GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Status-RL, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. (VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425, Rz. 27 f, mwN)
In den vorliegend festgestellten Umständen, mit denen die Menschen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit konfrontiert sind kann ein derart gravierendes Einwirken ebenso nicht erkannt werden. Auch die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben nichts berichten, was als konkret gegen sie als Kurdinnen und Kurden gerichtete Repressalie zu verstehen wäre.
3.1. 5 Den Feststellungen zufolge ist es auch sonst nicht anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würden, insbesondere nicht wegen der Geschäfte und Kontakte von BF1 in der Kurdenregion des Irak oder einer (nicht festgestellten) erfolglosen Bemühung türkischer Stellen, BF1 als Spion oder Informant einzusetzen oder einer privaten Verfolgung durch einen Geschäftsmann, dessen Ruf im Irak BF1 beeinträchtigt hätte (wobei betreffend eine solche Verfolgung noch auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Sicherheitsbehörden zu verweisen wäre).
3.1. 6 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher weder für BF2 gegeben, noch für die anderen BF. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3. 2 Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (jeweils Spruchpunkt II):
3.2. 1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
3.2. 2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei welcher konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mwN).
3.2. 3 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit der BF hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Die BF können gemeinsam in Herkunftsstaat zurückkehren, wo sie den Feststellungen nach auch vor der Ausreise ihr Auskommen hatte, einschließlich der minderjährigen BF.
Vorliegend ist auch zu beachten, dass die BF nach den Feststellungen bei einer Rückkehr in die Türkei trotz aller Schwierigkeiten die Möglichkeit haben, Unterkunft und für BF2 und allenfalls zeitnah auch BF1 Arbeit zu finden, und ihnen sohin real möglich ist, eine Existenz zu begründen und die eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die BF können zudem auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Mit Blick auf die Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der erwachsenen BF, die Anwesenheit der Kernfamilie in der Türkei, die Länderfeststellungen sowie die Rückkehr im Familienverband ist nicht davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.
3.2. 4 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenz-bedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sach-verhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.2. 5 Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die Beschwerde erweist sich also auch insofern als unbegründet und daher abzuweisen, sodass auch die Spruchpunkte II der Bescheide zu bestätigen waren.
3. 3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (jeweils Spruchpunkt III):
3.3. 1 Im jeweiligen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide sprach die belangte Behörde aus, dass den BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.
3.3. 2 Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).
3.3. 3 Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde von BF1 und BF2 auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den BF deshalb nicht zuzuerkennen.
Die Spruchpunkte III waren demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerden dagegen als unbegründet abzuweisen.
3. 4 Zu den Rückkehrentscheidungen (jeweils Spruchpunkt IV):
3.4. 1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Dabei ergibt im Fall der BF eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in deren Privatleben durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.
3.4. 2 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).
3.4. 3 Für die Rückkehr der BF ist dabei ins Treffen zu führen, dass BF1 und BF2 im Herkunftsstaat, wo sie aufgewachsen sind, den Großteil ihres Lebens verbracht sowie die Schule besucht, Berufserfahrung gesammelt haben und die Landessprache beherrschen, ferner fällt ins Gewicht, dass dort ihre Familienangehörigen nach wie vor leben. Zudem sind die volljährigen BF arbeitsfähig, und ihre Qualifikation hat sich während ihres Auslandsaufenthaltes nicht verschlechtert.
Die BF halten sich rund zweieinhalb Jahre in Österreich auf, wobei der Aufenthalt lediglich aufgrund der – unbegründeten – Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig wurde. Daher konnten die BF nicht davon ausgehen, hier bleiben zu dürfen. Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann nach dem genannten Zeitraum auch unabhängig davon keine Rede sein, dass sich BF1 und BF2 des unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0389, Rz. 13, mwN) Wenngleich dieser Vorwurf minderjährigen Kindern nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136, Rz. 13, mwN)
3.4. 4 BF1 und BF2 haben gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen, indem sie illegal einreisten, und sind von der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung des BF2 abgesehen unbescholten. Sie führten außer miteinander kein Familienleben hier und können das Familienleben im Herkunftsstaat fortsetzen, sodass dadurch kein zu vermeidender Eingriff zu befürchten ist. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben.
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368, Rz. 12, mwN) Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. (VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201, Rz. 24, mwN)
Die minderjährigen BF befinden sich am Beginn des Volksschulalters. Damit haben sie den Feststellungen nach etwa die Hälfte bzw. gut die Hälfte ihres bisherigen Lebens in der Türkei verbracht und dort auch ihre Sozialisierung begonnen, wohin sie jetzt als Schulkinder zurückkehren würden. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde für einen 4-Jährigen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0077), eine 10-Jährige (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251) und „auch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit“ (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195, mwN) angenommen. Somit sind auch BF3 und BF4 in einem anpassungsfähigen Alter.
3.4. 5 Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG) ausgehen zu können, muss sich der betroffene Minderjährige nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes während seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht des Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können. (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, Rz. 32)
3.4. 6 BF3 und BF4 haben für und durch den Schulbesuch ausreichende Deutschkenntnisse erworben, sprechen aber nach wie vor jedenfalls zuhause auch Türkisch bzw. Kurdisch. Sie sind mit Österreich – dies auch vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von zwei Jahren und fünf Monaten – weder in sprachlicher und kultureller noch in gesellschaftlicher Hinsicht derart stark verbunden, dass ihnen eine Eingewöhnung in der Türkei nach rund 2 ½ Jahren Abwesenheit nicht gelingen würde, wobei die Übersiedlung gemeinsam mit den Eltern ihre Betreuung und Pflege sicherstellt.
Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rz. 33, mwN)
3.4. 7 Die minderjährigen BF, die sowohl in der Türkei als auch in Österreich mit ihren Eltern in einem Haushalt lebten, sammelten dabei kulturelle Erfahrungen mit der Mentalität und den Traditionen im Herkunftsstaat, womit mit einer Rückkehr in die Türkei - auch vor dem Hintergrund der Fortführung des Familienlebens der BF - für sie kein unüberwindbares Hindernis betreffend eine zeitnahe soziale Integration verbunden sein wird. Da BF1 und BF2 in der Türkei eine umfassende schulische Ausbildung genossen, ergeben sich auch keine Bedenken, dass BF3 und BF4 eine solche verwehrt bleiben könnte.
Diesen beiden BF, die keine über ihre Elementarbildung und die Anwesenheit sowie die damit einhergehenden Kontakte und Freundschaften hinausgehenden Integrationsmerkmale von Gewicht aufweisen, droht mit der Rückkehrentscheidung kein gravierender Eingriff. Es ist auch nicht zu sehen, dass die Berücksichtigung ihres Kindeswohls das Überwiegen ihrer Interessen am Verbleib im Inland bewirkt. Dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, kann keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden, auch in jenem Fall, in dem der Fremde noch minderjährig ist. Auch der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht entscheidend. (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rz. 32, 34, mwN)
3.4. 8 Den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall der BF1 kommt der Umstand dazu, dass sie ihren Aufenthalt bisher fast gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen.
Bei BF2 umfassen die integrationsbegründenden Umstände neben den alltäglichen Kontakten auch seine selbständige Erwerbstätigkeit. Diese bildet indes, auch wenn sie mehrere Gewerbe umfasst, noch keine außergewöhnliche Integration, die das Interesse am Verbleib überwiegen ließe, und wird zudem durch die Verwaltungsstrafe relativiert. Die volljährigen BF sprechen zudem nur wenig Deutsch und haben auch keinen Deutschkurs besucht.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Überdies würde es dazu führen, dass Fremde, welche die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als solche, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen.
3.4. 9 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0389, Rz. 12, mwN; zu einer gut vierjährigen Aufenthaltsdauer, die eine „außergewöhnliche Konstellation“ für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ erfordert, s. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306, Rz 8, mwN)
Unter Berücksichtigung dessen, dass die BF nur etwa die Hälfte eines fünfjährigen Aufenthaltes aufweisen, während die Gesamtbetrachtung keine solche Verdichtung ihrer persönlichen Interessen zeigt, die eine außergewöhnliche Konstellation oder außergewöhnliche Integration bilden würde, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen kann daher im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig angesehen werden. Folglich erweisen sich die erhobenen Beschwerden auch insoweit als unbegründet, sodass sie zu den Spruchpunkten IV der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen waren.
3. 5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte V):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein, sodass ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, Rz. 13, mwN)
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung für unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Türkei einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wären. Auch fehlt es an jedem Indiz dafür, dass die BF nach ihrer Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würden, in ihrem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den BF nach ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerden daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch betreffend die Spruchpunkte V der angefochtenen Bescheide abzuweisen waren.
3. 6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe überwiegen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben.
Derartige Umstände wurden von den BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht jeweils in Spruchpunkt VI die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie zur Gänze abzuweisen waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens sowie des Kindeswohls bei Rückkehrentscheidungen.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen zu. Der maßgebliche Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass im Beschwerdeverfahren keine relevanten Änderungen vorgebracht oder aus den Registerabfragen ersichtlich wurden - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für die BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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