Bundesverwaltungsgericht L515 2310674-2

L515 2310674-2Bundesverwaltungsgericht29.05.2026

Regest

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2310674-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2310674.2.00

Spruch

3. ) L515 2310674-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hermann LEITNER, über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2025 (richtig 16.04.2026), Zl 3.) L515 2310674-2/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 28.05.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Hinsichtlich der Drittrevisionswerberin (BF3) wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sowie gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien abgewiesen. Gegen sie besteht damit eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Eine jederzeitige Festnahme und Schubhaft wären, sobald die 120-tägige Frist für die freiwillige Ausreise verstrichen ist, möglich.

Bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und das private Interesse der Revisionswerberin am vorübergehenden Verbleib in Österreich andererseits gegeneinander abzuwägen. Droht der Revisionswerberin durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Die Drittrevisionswerberin ist 80 Jahre alt, pflegebedürftig (Pflegestufe 1), in Österreich unbescholten und leidet an einer Vielzahl chronischer Erkrankungen (Diabetes Typ 2, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Herzrhythmusstörung, neuropathisches Schmerzsyndrom). Sie steht in dauerhafter ärztlicher Behandlung; insbesondere ist sie auf Basisinsulin (Tresiba), Antidiabetika (Forxiga, Vipomet), Blutverdünner (Trombo Ass), Blutdrucksenker (Telmisartan), Cholesterinsenker (Atorvastatin) und einen Magensäurehemmer (Pantoprazol) angewiesen.

Eine Verbringung der BF3 nach Armenien – einem ihr persönlich tatsächlich fremden Land, in dem sie über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder berufliche Anknüpfungspunkte verfügt – würde aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der konkret erforderlichen, im Erkenntnis ungeprüft gebliebenen medizinischen Versorgung eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK begründen, deren Folgen durch eine spätere stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gutzumachen wären.

Hinzu kommt, dass die Drittrevisionswerberin in Österreich in einem Mehrgenerationenhaushalt lebt, in dem ihr Sohn (BF1) und ihre Schwiegertochter (BF2) – beide nunmehr Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung Plus – sowie ihre beiden minderjährigen Enkelkinder (BF4 und BF5) für sie sorgen und sie finanziell unterstützen.

Eine Abschiebung würde diesen funktionierenden Familienverband zerreißen; die BF3 hätte in Armenien niemanden, der ihre Pflege und finanzielle Versorgung sicherstellen könnte (ihre weiteren Kinder leben in Kanada).

Die Drittrevisionswerberin hat sich zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen und war den Behörden stets greifbar; mit ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher keine relevante Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden. Da der durch die Außerlandesbringung bewirkte Schaden in der vom Verwaltungsgerichtshof noch zu prüfenden Grundrechtssphäre der Revisionswerberin liegen würde und durch eine nachträgliche stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden könnte, sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorial-verfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.

Die revisionswerbende Partei ist nicht mehr im erwerbsfähigen Alter, hat in Armenien Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem, ist in Armenien alterspensions-berechtigt und sie verfügt über unterstützungsfähige und -willige Verwandte.

Der revisionswerbenden Partei steht im Falle einer Rückkehr nach Armenien (bei Bedarf) das armenische Gesundheits- und Pflegesystem offen, welches in Bezug auf die seitens der revisionswerbenden Partei genannten Erkrankungen entsprechende Behandlungs-möglichkeiten bietet.

Trotz der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht in dubio davon aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen dagegenstehen, dass die revisionswerbende Partei den Ausgang des Revisionsverfahrens im Inland abwartet.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG daher stattzugeben.

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