Bundesverwaltungsgericht W141 2338571-1

W141 2338571-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2026

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2338571-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2338571.1.00

Spruch

W141 2338571-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 19.02.2026, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.07.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit Wirksamkeit ab dem 09.06.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

1.1. Aufgrund seines am 11.03.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) eingelangten Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurden mehrere Sachverständigengutachten, zuletzt ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.

1.2. Mit Schreiben vom 21.01.2025 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern.

Der Beschwerdeführer übersendete keine Stellungnahme.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2026 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung dem Beschwerdeführer die Begünstigteneigenschaft gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG aberkannt.

Dem Bescheid waren das Gutachten sowie eine Sofortige Beantwortung, welche im Rahmen des Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt worden war, beigelegt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.02.2026, vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte im Wesentlichen aus, dass sein Gesundheitszustand mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 40 vH nicht angemessen eingestuft worden und die darauf beruhende Aberkennung der Begünstigteneigenschaft demzufolge rechtswidrig sei.

3. Mit Schreiben vom 12.03.2026 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2026, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.

4.1. Mit Schreiben vom 22.04.2026 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. BEinstG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

4.2. Mit Schreiben einlangend am 05.05.2026 kritisierte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Gutachten, wobei er im Wesentlichen die bereits in vorhergehenden Stellungnahmen, welche er im Verfahren um die Ausstellung eines Behindertenpasses an die belangte Behörde übersendet hatte, ausgeführten Punkte, wiederholte.

Von der belangten Behörde erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

182cm großer und 98kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-30, FKBA 25cm, Seitneigung bis 5cm ober Patella.

Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170 zu links 40-0-160, F 170-0-50 zu links 145-0-45, R 70-0 -0 zu links 60-0-65, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 45-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-90 zu links 0-0-105, F 30-0-20, R rechts 20-0-10 zu links 30-0-0, Kniegelenke in S 0-0-125 zu links 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 0-40 zu links 15-0-45. Oberschenkel rechts 46 cm zu links 49cm, Wade rechts 38 zu links 40cm. Lasegue negativ

Gangbild/Mobilität:

Gang in Straßenschuhen mit einem Walkingstock sicher möglich, dabei mäßige Bodenberühren rechter Fuß in Schwungphase ohne Steppergang.

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage depressiv/dysphor, stabil, wenig im Positiven affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hüftendoprothese rechts

Fixer Rahmensatz und Wahl der Position berücksichtigt auch das Funktionsdefizit auch nach Hüftpfannenbruch rechts

02.05. 09

30vH

02

Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulendegeneration und mehrsegmentalen Bandscheibenschäden

Unterer Rahmensatz, da kein radikuläres Defizit

Wahl der Position, da mittelgradige Veränderungen

02.01. 02

30vH

03

Kniegelenksabnützung rechts, Hüftabnützung links, Zustand nach supracondylärem Oberschenkelbruch links

Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da kein Streckdefizit mit mittelgradigen Belastungsbeschwerden

02.02. 02

30 vH

04

Fußhebeschwäche rechts nach Hüftpfannenbruch

Eine Stufe über unterem Rahmensatz und Wahl der

Position, da Wadennerv betroffen und Teillähmungszustand

04.05. 13

20 vH

05

Depressive Störung

Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation und Therapie stabil

03.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der GdB beträgt 50 vH, weil das führende Leiden.1 durch die Leiden 2 bis 4 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um zwei Stufen erhöht wird; Leiden 5 erhöht nicht weiter.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 17.03.2026 und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 03.02.2026.

Zu 1.2)Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die die vom Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunde, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Der sachverständige Facharzt für Unfallchirurgie bewertet das führende Leiden 1, Hüftendoprothese rechts, unter der Positionsnummer 02.05.09 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH. Die Einstufung erfolgt im festen Rahmensatz, wobei die Wahl der Position nachvollziehbar auch das verbliebene Funktionsdefizit nach Hüftpfannenbruch rechts berücksichtigt.

Das Leiden 2, Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulendegeneration und mehrsegmentalen Bandscheibenschäden, wird unter der Positionsnummer 02.01.02 mit 30 vH bewertet. Die Einstufung erfolgt im unteren Rahmensatz, da kein radikuläres Defizit vorliegt. Die Wahl dieser Position ist im Hinblick auf die dokumentierten mittelgradigen degenerativen Veränderungen sowie die klinisch erhobenen Bewegungseinschränkungen schlüssig.

Das Leiden 3, Kniegelenksabnützung rechts, Hüftabnützung links sowie Zustand nach supracondylärem Oberschenkelbruch links, wird unter der Positionsnummer 02.02.02 mit 30 vH bewertet. Die Einstufung erfolgt im unteren Rahmensatz, da kein Streckdefizit besteht und lediglich mittelgradige Belastungsbeschwerden vorliegen. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde dieses Leiden erweitert, indem zusätzliche degenerative Veränderungen sowie der Zustand nach knienahem Oberschenkelbruch berücksichtigt wurden, was zu einer Anpassung der Beurteilung führte.

Das Leiden 4, Fußhebeschwäche rechts nach Hüftpfannenbruch, wird vom unfallchirurgischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 04.05.13 mit 20 vH bewertet. Die Einstufung erfolgt eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ein Teillähmungszustand im Bereich des Nervus peronaeus mit entsprechender Kraftminderung vorliegt. Dies wird auch durch die klinisch feststellbare Muskelminderung sowie das veränderte Gangbild nachvollziehbar gestützt.

Das Leiden 5, depressive Störung, wurde von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter der Positionsnummer 03.06.01 mit 20 vH bewertet. Die Einstufung erfolgt eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Behandlung und Therapie eine Stabilisierung erreicht werden konnte und keine schwergradige psychische Symptomatik vorliegt.

Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung führt der sachverständige Facharzt für Unfallchirurgie nachvollziehbar aus, dass dieser durch das führende Leiden 1 bestimmt wird. Durch die Leiden 2 bis 4 kommt es aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung sowie teilweiser funktioneller Überschneidungen zu einer Erhöhung um zwei Stufen. Das Leiden 5 führt zu keiner weiteren Erhöhung, da keine maßgebliche zusätzliche funktionelle Einschränkung im Zusammenwirken mit den übrigen Leiden vorliegt.

Im Vergleich zum Vorgutachten ist insbesondere hinsichtlich des Leidens 3 eine Änderung objektivierbar, da zusätzliche funktionelle Einschränkungen berücksichtigt wurden. Insgesamt ergibt sich daraus eine schlüssige Neubewertung innerhalb des bestehenden Gesamtbildes.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ist somit unter Berücksichtigung aller Leiden sowie deren Zusammenwirken nachvollziehbar und entspricht den Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Eine Nachuntersuchung ist laut Sachverständigem nicht erforderlich.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme Kritikpunkte, die schon in seinen vorhergehenden Stellungnahmen, welche er im Verfahren um die Ausstellung eines Behindertenpasses an die belangte Behörde übersendet hatte, ausgeführt und in den Sachverständigengutachten bereits hinlänglich berücksichtigt wurden.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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