Bundesverwaltungsgericht W185 2302556-1

W185 2302556-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2026

Regest

DNA-Daten Einreisetitel EMRK Ermittlungspflicht familiäre Situation Frist Interessenabwägung Kassation Kindeswohl mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderjährigkeit Rechtsanschauung des VfGH

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W185 2302556-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2302556.1.00

Spruch

W185 2302556-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.09.2024, KONS/0846/2024, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.06.2024, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0846/2024, den Beschluss:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (infolge: BF oder die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 11.01.2024 schriftlich sowie am 21.03.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Vater der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) vom 02.08.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Im Zuge der Antragstellung wurde vorgebracht, dass die BF mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben geführt habe. Das Familienverhältnis werde durch tägliche Video-Anrufe aufrechterhalten. Das Familienleben mit der Bezugsperson solle in Österreich fortgesetzt werden. Als Familienstand wurde hinsichtlich der BF „ledig“ angegeben. Derzeit halte sich die Genannte in Hasaka, Syrien, auf. Als Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigter wurde „Rotes Kreuz“ angemerkt. Die BF verfüge über einen Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz iSd § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, eine Sozialversicherungsnummer wurde angeführt. Die BF verfüge zudem über einen Nachweis über finanzielle Einkünfte iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005. In diesem Zusammenhang wurde „Mindestsicherung von MA 40 iHv 893,-- €“ angegeben.

Auf dem Befragungsformular vom 21.03.2024 findet sich auf der ersten Seite folgende Anmerkung: „The Red Cross contacted the embassy before XXXX of Taef turning 18 years old.“.

Ein nicht datierter Erhebungsbogen für einen Einreisetitel gem. § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG findet sich im Akt. Als Familienstand wurde „ledig“ angegeben. Im Bereich „Unterschrift (für Minderjährige Unterschrift des Inhabers der elterlichen Obsorge bzw. des Vormunds)“ findet sich eine Unterschrift. Das Feld betreffend „Bei Minderjährigen: Name, Vorname, Anschrift (falls abweichend von der des Antragstellers) und Staatsangehörigkeit des Inhabers der elterlichen Obsorge bzw. des Vormunds)“ wurde freigelassen.

Nach einer Checkliste für Dokumente seien der Reisepass, ein Auszug aus dem Familienstandsregister sowie ein Auszug aus dem Personenstandsregister im Original vorgelegt worden. Die Heiratsurkunde, der Heiratsvertrag und das Familienbuch seien nicht im Original vorgelegt worden. Mittels Stempel wurde vermerkt, dass der Auszug aus dem Personenstandsregister sowie die Geburtsurkunde am 26.03.2024 vom BMI-Dokumentenberater geprüft und freigegeben worden sei. Im Bereich „Beanstandung“ wurde betreffend den Auszug aus dem Familienstandsregister handschriftlich vermerkt: „Fake! Tintenstrahldruck (Kopie) New!“. Auf diesem Formular wurde zudem vermerkt, dass die fristwahrende Antragstellung per E-Mail am 11.01.2024 und die persönliche Vorsprache am 21.03.2024 erfolgt sei.

Nach einer (weiteren) Checkliste für Dokumente seien die Heiratsurkunde und der Heiratsvertrag im Original vorgelegt worden. Mittels Stempel wurde vermerkt, dass die Heiratsurkunde am 05.04.2024 vom BMI-Dokumentenberater geprüft und freigegeben worden sei. Auf diesem Formular wurde zudem vermerkt, dass die fristwahrende Antragstellung per E-Mail am 11.01.2024 und die persönliche Vorsprache am 21.03.2023 (gemeint wohl 2024). erfolgt sei.

Mit Note vom 03.04.2024 wurde der gegenständliche Einreiseantrag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) übermittelt.

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 17.05.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen würden, zumal seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn von § 8 Abs. 4 AsylG an die in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre vergangen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Die formellen Voraussetzungen hätten somit nicht vorgelegen. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden, sei von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden.

Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 22.05.2024, versendet am 27.05.2024, wurde der Rechtsvertretung der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.05.2024, wonach der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen wären, übermittelt. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 06.06.2024 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, leibliche Kind der Bezugsperson sei, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Der Einreiseantrag sei am 11.01.2024, kurz vor der Volljährigkeit der Antragstellerin, gestellt worden. Die Antragstellerin erfülle somit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG. Es sei dem BFA zwar beizupflichten, dass der Antrag vor Ablauf der 3 Jahre seit rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt worden sei, jedoch werde außer Acht gelassen, aus welchen Gründen der Antrag trotzdem gestellt worden bzw. ein späterer Antrag rechtlich nicht möglich gewesen sei. Grundsätzlich erscheine die Wartefristregelung des § 35 Abs. 2 AsylG als unvereinbar mit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK. Aktuell würden sich keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennen lassen, welche eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK führen. Auf das Urteil des EGMR vom 09.07.2021, 6697/18 M.A. v. Denmark, werde verwiesen. Die Behörde habe eine faire und ausgewogene Interessensabwägung hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Art. 8 EMRK vorzunehmen um dem Urteil des EGMR sowie der näher zitierten Rechtsprechung des VfGH und VwGH Rechnung zu tragen. Bei der Antragstellerin handle es sich um das leibliche Kind der in Österreich befindlichen Bezugsperson. Die BF lebe weiterhin im Familienverband, die familiären Bindungen seien dementsprechend stark ausgeprägt. Die Bezugsperson habe die BF im gesamten Asylverfahren immer namentlich erwähnt. Die gesamte Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson zusammengelebt und lebe die Antragstellerin immer noch mit dem Rest der Familie im gemeinsamen Haushalt. Seit der Flucht bestehe weiterhin regelmäßiger Kontakt zwischen der Bezugsperson und dem „Rest“ der Familie. Auch die übrigen Familienangehörigen würden nach Ablauf der Dreijahresfrist Einreiseanträge stellen. Da die Ehefrau und die weiterhin minderjährigen Kinder der Bezugsperson in der Folge nach Österreich ziehen würden, würde die Antragstellerin alleine in Syrien verbleiben müssen. Die Trennung von der Familie wäre somit dauerhaft. Es ergehe der Antrag, der Antragstellerin die Einreise gem. § 35 AsylG zu gewähren, in eventu die näheren Umstände des Familienlebens unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu ermitteln.

Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahme an das Bundesamt, teilte dieses mit Schreiben vom 11.06.2024 mit, dass in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.

Mit Bescheid der ÖB Damaskus - datiert mit 18.06.2024, unterfertigt am 19.06.2024 – wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass gegenständlich die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF hätte Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens in der Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.

Im Rahmen der Beschwerde vom 16.07.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 06.06.2024 vollumfänglich zum Beschwerdevorbringen erhoben werde. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keinerlei öffentliche Interessen dargestellt, welche den Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens rechtfertigen würden. Es seien weiters keine Gründe genannt worden, warum im gegenständlichen Verfahren von der Rechtsprechung des EGMR abgewichen worden sei. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen. Auch eine Berücksichtigung des Kindeswohl sei nicht ersichtlich. Das BFA und die Botschaft hätten es unterlassen, die Angaben und rechtlichen Ausführungen der Stellungnahme vom 06.06.2024 in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Eine neuerliche Antragstellung sei nicht möglich, da die BF als nunmehr volljährige Person nicht mehr der Definition der Familienangehörigen gem. § 35 AsylG entspreche. Es ergehe der Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit zu beheben und der BF die Einreise gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 16.09.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach die BF einen Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für die Bezugsperson beantragen könne. Die BF sei sich dieser Bestimmung auch bewusst gewesen, zumal sie den gegenständlichen Antrag bereits vor Ablauf der Frist eingebracht habe, um zu vermeiden, in der Zwischenzeit die Volljährigkeit zu erreichen und in weiterer Folge nicht mehr als Familienangehörige zu gelten. Auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf ein Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, sei zu verweisen. Nach dem VfGH sei die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und komme sohin der Argumentation der BF, bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre sie aufgrund Volljährigkeit keine Familienangehörige mehr, keine Relevanz zu. Festzuhalten sei auch, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehörige bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren. Diesbezüglich werde auf einen Beschluss des VfGH vom 13.12.2022, E 933/2022-16, verwiesen. Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG sei die Rechtslage somit eindeutig.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der BF vom 27.09.2024 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag). Weiters werde mit Blick auf das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 13.12.2022, E 933/2022 vorgebracht, dass die dem zugrunde liegenden Sachverhalte in wesentlichen Punkten unterschiedlich seien. Im dortigen Beschwerdefall sei bereits mehrere Jahre vor der versuchten Familienzusammenführung freiwillig das Familienleben mit dem volljährig werdenden Kind aufgegeben worden, es habe kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Demgegenüber würde die Antragstellerin nach wie vor mit ihrer Mutter und den weiteren jüngeren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt leben und „wolle nicht dadurch aus dem Familienverband gerissen werden, dass aufgrund der eintretenden Volljährigkeit keine Familienzusammenführung mehr möglich“ sei. Eine dahingehende Güterabwägung im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 09.07.2021, M.A. vs Dänemark, Zl. 6697/18 sei jedoch unterblieben.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.11.2024, wurde die Beschwerdevorentscheidung, der dagegen eingebrachte Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Aus einem amtswegig eingeholten, aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) betreffend die Bezugsperson geht hervor, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zuletzt mit Entscheidung des BFA vom 07.08.2024 verlängert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5).

Solche zur Behebung berechtigende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegen fallgegenständlich vor:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt der Botschaft diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 bis 0231, u.a. ausgeführt, dass bei der Definition der Eigenschaft als "Familienangehöriger" bei minderjährigen Kindern ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei und insofern durch die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG eine Perpetuierung angeordnet werde, sodass dem Eintritt der Volljährigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukommen könne.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF im Zeitpunkt der fristwahrenden schriftlichen Einbringung ihres Einreiseantrages noch minderjährig war. Eine Zustimmungserklärung zur Einbringung eines Einreiseantrages bzw. eine Bevollmächtigung der rechtlichen Vertretung seitens der obsorgeberechtigten Person bzw. Personen (gesetzliche Vertretung) sind im Akt nicht vorhanden. Im Anhang der Beschwerde findet sich lediglich eine Bevollmächtigung der rechtlichen Vertretung seitens der BF vom 09.06.2024. Hervorzuheben ist zudem, dass die Behörde sich gegenständlich – trotz der nicht in Frage gestellten Minderjährigkeit der BF im Zeitpunkt des schriftlichen Antrages - nicht eingehend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat.

Im gegenständlichen Fall wurde der Einreiseantrag unzweifelhaft vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist für einen Familiennachzug von Angehörigen subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt. Dies wird auch von der BF explizit zugestanden.

Hiezu ist jedoch Folgendes festzuhalten:

In der Entscheidung vom 9. Juli 2021, 6697/18, M.A., gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine starre dreijährige Wartefrist, die keine Einzelfallbeurteilung zulässt, nicht mit Art. 8 EMRK in Einklang steht. Im Einzelnen hielt die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu einer dänischen Regelung über eine dreijährige Wartefrist für Angehörige von Personen, denen ein vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, fest, dass sie — (unter anderem) vor dem Hintergrund des Art. 8 FamilienzusammenführungsRL (R 2003/86/EG) — keinen Grund sehe, eine Wartefrist von zwei Jahren für Personen, denen subsidiärer bzw. vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, in Frage zu stellen (Z 162, 192). Über eine solche Dauer hinaus würden jedoch die unüberwindbaren Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat immer mehr Bedeutung bei einer Interessenabwägung gewinnen. Nach Ansicht des Gerichtshofes sei eine Wartefrist von drei Jahren, auch wenn nur vorübergehend, eine lange Zeit der Trennung der Familieneinheit, insbesondere wenn das zurückgelassene Familienmitglied in einem Land bleibe, das durch willkürliche Angriffe auf und Misshandlung von Zivilisten gekennzeichnet sei, und wenn unüberwindbare Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben in diesem Land festgestellt worden seien (Z 179). Auch wenn aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden könne, eine Familienzusammenführung in seinem Territorium zu gewähren, würden Ziel und Zweck der Konvention verlangen, ihre Bestimmungen so auf den Einzelfall anzuwenden, dass sie nicht theoretisch und illusorisch blieben (Z 162). Zudem solle die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK in einem flexiblen, raschen und effektiven Entscheidungsprozess erfolgen (Z 163).

Vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des EGMR hielt der VfGH in seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1957/2025, zunächst fest, dass die Festlegung einer Wartefrist beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zwar per se nicht gegen Art. 8 EMRK verstoße, es ab einer gewissen Dauer der Trennung jedoch geboten sei, eine Abwägung der individuellen Interessen an der Familieneinheit sowie des Kindeswohls mit den öffentlichen Interessen an der Einwanderungskontrolle zu treffen. Die Regelung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bereits vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung Berücksichtigung zu finden hätten und ein Einreiseantrag in besonderen Konstellationen nicht allein aufgrund der Antragstellung vor Ablauf von drei Jahren abgewiesen werden dürfe.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der gegenständliche Einreiseantrag wurde zwar, wie gesagt, unbestritten vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht. Mit Blick auf die zuvor zitierte Judikatur des VfGH ist in einem solchen Fall dennoch eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen, die eine Einreise der Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter ungeachtet der Nichteinhaltung der dreijährigen Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 geboten erscheinen lassen könnte. Diese erforderliche Interessenabwägung wurde seitens der Behörde zur Gänze verabsäumt. Ausdrücklich wurde im Rahmen der Stellungnahme vom 17.05.2024 ausgeführt: „Aufgrund der Tatsache, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen, wurde von der konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen.“. Es erfolgte demnach weder eine Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses noch eine Auseinandersetzung mit der spezifischen Situation der BF im Lichte des Art. 8 EMRK.

Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst die Vorlage der Vollmacht der rechtlichen Vertretung zur Einbringung des Einreiseantrages der (zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen) BF zu veranlassen sein. Zur Sicherstellung der Vaterschaft der Bezugsperson wären sodann Abstammungsuntersuchungen (DNA-Analyse) in die Wege zu leiten. Sofern die leibliche Abstammung der BF von der Bezugsperson bestätigt werden sollte, wäre in weiterer Folge eine Interessenabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im Sinne der zuvor wiedergegebenen Judikatur des VfGH vorzunehmen. Es ist somit zu prüfen, ob der BF aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles - ungeachtet der Nichteinhaltung der dreijährigen Wartefrist – die Einreise zu gestatten wäre.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.