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W247 2338534-1•Bundesverwaltungsgericht W247 2338534-1
W247 2338534-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2026
Drohungen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politischer Charakter Privat- und Familienleben Religion Religionsausübung Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W247 2338534-1/17E
W247 2338538-1/19E
W247 2338536-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX und 3.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit dem Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und sie sind die Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers (BF3). Sie sind russische Staatsangehörige, der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben zugehörig.
I. Verfahrensgang:
1. Die BF1-BF3 reisten erstmals spätestens am 20.05.2025 rechtmäßig, mit einem griechischen Visum C, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX am selben Tag, gab der BF1 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, in der UdSSR, im Iran, geboren zu sein, muttersprachlich Armenisch und sehr gut Russisch zu sprechen. Er sei Armenier, Christ und habe zuletzt als Schuhmacher gearbeitet. Der BF1 habe 9 Jahre die Pflichtschule besucht. Ein weiterer Sohn, die Schwiegertochter (die Ehefrau des BF3) und 2 Enkeltöchter des BF1 (die Kinder des BF3) würden noch in der Russischen Föderation leben. Die BF2-BF3 seien mit dem BF1 nach Österreich gereist. Außerdem lebe eine weitere Tochter des BF1 im Bundesgebiet. Zuletzt habe der BF1 an einer näher genannten Adresse in XXXX (auch XXXX ) gelebt. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF1 aus, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil die BF2-BF3 den Zeugen Jehovas angehören würden und aufgrund ihrer Glaubensrichtung in der Russischen Föderation von der Polizei verfolgt würden. In ihrem Herkunftsstaat würden Zeugen Jehovas als extremistische Organisation angesehen. Der BF1 selbst sei orthodox und habe mit der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas nichts zu tun. Er habe seine Familie jedoch nicht alleine ausreisen lassen können. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF1, dass die BF2-BF3 aufgrund ihrer Religion im Herkunftsstaat inhaftiert würden. Er habe Angst um seine Familie.
2.2. Die BF2 gab bei ihrer polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX am 20.05.2025 im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, in der UdSSR, in Armenien, geboren zu sein, muttersprachlich gut Armenisch und exzellent Russisch zu beherrschen, beide Sprachen in Wort und Schrift. Sie sei Armenierin, gehöre den Zeugen Jehovas an und habe 10 Jahre die Pflichtschule besucht. Die BF2 habe eine Berufsausbildung zur Qualitätsprüferin absolviert und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ein weiterer Sohn, die Schwiegertochter (die Ehefrau des BF3) und 2 Enkeltöchter der BF2 (die Kinder des BF3) würden noch in der Russischen Föderation leben. Die BF2-BF3 seien mit dem BF1 nach Österreich gereist. Außerdem lebe eine weitere Tochter der BF2 im Bundesgebiet. Zuletzt habe die BF2 an einer näher genannten Adresse in XXXX gelebt. Zu ihren Fluchtgründen führte die BF2 aus, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, weil sie und der BF3 Zeugen Jehovas seien. Diese würden in der Russischen Föderation als extremistische Organisation gelten, weshalb sie aufgrund ihrer Religion verfolgt würden. Der BF3 sei von der Polizei vorgeladen worden, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Einige Tage später sei die Polizei vor ihrer Türe gestanden und hätten nach dem BF3 gesucht, der nicht zu Hause gewesen sei. Die Polizisten hätten zur BF2 gesagt, dass sich ihr Sohn „freiwillig“ bei der Polizeiinspektion vorstellen solle. Wenn er dem nicht nachkomme, werde er unter Anwendung von Gewalt geholt. Im Zuge des Gesprächs habe die BF2 aus Versehen gesagt, dass sie die gleiche Religion habe. Daraufhin sei ihr gesagt worden, dass sie genauso eine strafbare Handlung begehe und sie ins Gefängnis komme. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen in Armenien ein griechisches Visum C zu beantragen. In Armenien hätten sie nicht bleiben können, weil Armenien mit der Russischen Föderation ein Auslieferungsabkommen habe. Dort hätten sie keinen Schutz. Bei einer Rückkehr habe die BF2 Angst um ihr Leben. Außerdem habe sie Angst, dass sie und der BF3 ins Gefängnis müssten.
2.3. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX am 20.05.2025, gab der BF3 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, in der UdSSR, in Armenien, geboren zu sein, muttersprachlich Armenisch und sehr gut Russisch zu sprechen. Er sei Armenier, gehöre den Zeugen Jehovas an und habe keine Berufsausbildung absolviert. Der BF3 habe 9 Jahre die Pflichtschule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Die Ehefrau, 2 Töchter und ein Bruder des BF3 würden noch in der Russischen Föderation leben. Die BF2-BF3 seien mit dem BF1 nach Österreich gereist. Außerdem lebe eine Schwester des BF3 im Bundesgebiet. Zuletzt habe der BF3 an einer näher genannten Adresse in XXXX gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF3 aus, dass er 10 Jahre lang drogenabhängig gewesen sei. Anfang März 2025 habe er damit aufgehört. Im Februar ca. sei er mit den Zeugen Jehovas in Kontakt gekommen, die ihm geholfen hätten von den Drogen wegzukommen. Jetzt habe der BF3 mit Drogen nichts mehr zu tun, er sei clean. Am 12.04.2025 habe der BF3 von der Polizei ein Schreiben erhalten, wonach er sich am 14.04.2025 auf die Dienststelle begeben solle, um als Zeuge auszusagen. Es sei kein Grund für die Aussage angeführt gewesen. Als der BF3 nicht erschienen sei, seien Polizisten zu ihm nach Hause gefahren, wo sie auf seine Mutter getroffen wären. Die Polizisten hätten der BF2 gesagt, dass der BF3 aufgrund seines Glaubens eine Aussage machen müsse. Die BF2 habe den Polizisten gegenüber angegeben ebenfalls Zeugin Jehova zu sein, weshalb auch ihr mitgeteilt worden sei, dass sie zur Vernehmung erscheinen müsse. Daraufhin hätten die BF2-BF3 Angst bekommen und seien am 18.04.2025 nach Armenien ausgereist. Dort hätten sie ein griechisches Visum C beantragt und am 16.05.2025 einen Flug nach Tschechien genommen. Am 17.05.2025 seien die BF1-BF3 von der Schwester des BF3 und deren Ehemann mit dem Auto abgeholt und nach Österreich gebracht worden. Sie hätten nicht genug Geld gehabt, um die ganze Familie mitzunehmen. Der BF3 habe seine Eltern mitgenommen, weil die BF2 schon sehr gebrechlich sei und ebenfalls verfolgt werde. Seine Ehefrau und seine Kinder habe er zurücklassen müssen. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF3, dass er und seine Mutter verhaftet würden.
3. Nach Führung von Konsultationsverfahren mit Griechenland wurden die Verfahren der BF1-BF3 im Bundesgebiet zugelassen.
4.1. Der BF1 wurde am 08.10.2025 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF1 gab dabei an, dass er sehr gut Russisch, jedoch noch besser Armenisch spreche. Außerdem spreche er wenig Iranisch, er habe jedoch Vieles vergessen. Deutsch könne er noch nicht. Der BF1 sei gesund, er nehme einmal täglich ein Medikament wegen der Prostata, ca. seit 2 Jahren. Der BF1 sei in Teheran geboren, er wisse nicht, wie seine Vorfahren in den Iran gekommen seien. 1975 seien sie nach Armenien zurückgekehrt. Der BF1 habe nie die iranische Staatsangehörigkeit besessen, er sei Armenier und orthodoxer Christ. Der BF1 habe die russische Staatsangehörigkeit, die Armenische habe er nicht mehr. Wenn man einen russischen Pass bekomme, erhalte man eine schriftliche Benachrichtigung Armeniens, dass man die armenische Staatsagenhörigkeit verloren habe. Das sei 2002 oder 2003 gewesen. Der BF1 sei verheiratet und habe 3 Kinder. Seine Tochter lebe seit ca. 5 Jahren in Österreich. Einer seiner Söhne, der BF3, sei mit dem BF1 und seiner Frau nach Österreich gekommen. Ein weiterer Sohn wohne mit seiner Frau und den Kindern in XXXX . Der BF1 habe von seiner Geburt bis 1975 in Teheran gelebt, danach sei er bis 1997 in Armenien gewesen. Folglich seien sie in die Russische Föderation gezogen. Der BF1 hab ein Ulanude gearbeitet und seine Familie sei in XXXX gewesen. 2000 oder 2002 sei der BF1 nach XXXX zurückgekehrt, wo er bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Der BF1 habe 8 Jahre im Iran die Schule besucht, 2-3 Monate als Schuhmacher eine Berufsausbildung gemacht und verfüge über Arbeitserfahrung in Armenien und der Russischen Föderation. Im Herkunftsstaat hätten sie eine Eigentumswohnung.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass ihr Sohn (Anm.: der BF3) Grund ihrer Ausreise gewesen sei. Er sei drogenabhängig gewesen und medizinisch behandelt worden. Er habe Infusionen erhalten, doch nichts habe geholfen. Die BF2 habe die Empfehlung bekommen den Weg der Zeugen Jehovas zu probieren, um den BF3 zu retten. Eines Tages hätten sie dann eine Ladung von der Polizei bekommen, dann hätten sie sich dazu entschieden das Land zu verlassen. Die Zeugen Jehovas seien in der Russischen Föderation verboten. Seit Jänner oder Februar 2025 würde die BF2 den Zeugen Jehovas angehören, seit März 2025 sei der BF3 Teil der Zeugen Jehovas. Für den BF1 sei es akzeptabel, er höre oft zu und ihm gefalle es, wie sie sich gegenseitig unterstützen und die Bibel lesen würden. Die BF2-BF3 seien von den Zeugen Jehovas nicht getauft, sie würden noch lernen. Keiner seiner Familienmitglieder gehöre den Zeugen Jehovas an. Die BF2-BF3 würden 2 Mal pro Woche online an Treffen teilnehmen. Der BF3 sei 8-10 Jahren drogenabhängig gewesen, so genau wisse der BF1 es nicht. Die BF2 habe im Herkunftsstaat gepredigt und sie habe eine Bibel, in der sie lese. In Österreich gehe die BF2 jeden Sonntag mit dem BF3 zur Versammlung. Der BF1 gehe noch nicht mit. Die Schwiegertochter des BF1 habe seinem Sohn erzählt, dass sie von der Polizei besucht worden sei. Der BF1 wisse nicht genau, was dabei passiert sei. Die BF2 könne genauere Angaben tätigen. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF1 Angst um die BF2-BF3, er fürchte, dass sie inhaftiert würden.
In der Folge wurde der BF1 zu seiner Integration befragt.
4.2. Die BF2 wurde am 08.10.2025 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein einer ihr einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Die BF2 gab dabei an, dass sie Russisch und Armenisch spreche. Deutsch spreche sie nur wenige Worte. Die BF2 sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie sei in Armenien geboren und immer zwischen der Russischen Föderation und Armenien hin und her gefahren. Zuletzt sei sie 1997 von Armenien nach Russland gegangen. Sie habe nur die russische Staatsangehörigkeit, weil sie die Armenische abgelegt hätte. Glaublich sei das 2008 gewesen, als die BF2 die russische Staatsangehörigkeit erhalten habe. 2003 habe sie die Niederlassungsbewilligung für die Russische Föderation erhalten. Voraussetzung zum Erhalt der russischen Staatsangehörigkeit sei gewesen, dass sie die Armenische ablegen müssten. Die BF2 sei Christin. Sie und der BF3 würden jedoch die Bibel erforschen, sie seien Zeugen Jehovas, jedoch noch nicht getauft. Der BF1 sei armenisch orthodox. Er brauche Zeit und schaue, was die BF2-BF3 machen würden. Die BF2 sei Armenierin, verheiratet und habe 2 Söhne, sowie eine Tochter. Der BF1 sei 1975 aus dem Iran nach Armenien gekommen, er habe nie die iranische Staatsangehörigkeit gehabt, seine Eltern seien Armenier und im Iran im Exil gewesen. Die Tochter der BF2 lebe seit 4 Jahren in Österreich, der BF3 sei mit den BF1-BF2 mitgereist, seine Familie sei im Herkunftsstaat geblieben. Ein weiterer Sohn wohne noch in XXXX mit seiner Frau und seinen Kindern. Die BF2 habe den BF1 1978 geheiratet. Nach der Hochzeit sei sie zu ihm gezogen. Sie hätten mit den Eltern des BF1 in einer Eigentumswohnung (2 Zimmer) gelebt. 1997 seien sie nach XXXX gezogen, wo sie eine Wohnung gekauft und bis zur Ausreise gelebt hätten. In dieser Wohnung lebe nun die Frau des BF3 mit seinen Kindern. Die Wohnung laufe auf den Namen der Schwiegertochter, sie habe die Wohnung gekauft und die BF1-BF2 hätten finanziell geholfen. Sie seien eine Familie und würden sich gegenseitig unterstützen. Zuvor hätten sie alle zusammen bis zur Ausreise in dieser Wohnung gelebt. Der älteste Sohn der BF2 wohne in einer anderen Mietwohnung im selben Ort mit seiner Familie. Die Ehefrau des BF3, die selbst keine Zeugin Jehovas sei, sei von der Polizei aufgesucht und nach ihnen befragt worden. Im Herkunftsstaat hätten sie alle gearbeitet, es sei etwas besser als Mittelschicht gewesen. Die BF2 habe 10 Jahre die Schule besucht und 1983 ein Jahr in der Qualitätsprüfung einer Fabrik gearbeitet. Dann habe sie 15 Jahre lang ihre kranken Schwiegereltern betreut und gepflegt. Von 2019 bis zur Ausreise habe die BF2 als Reinigungskraft und Rezeptionistin in einem Fitnessstudio gearbeitet. Gleichzeitig habe sie in einer Privatklinik ebenfalls als Reinigungskraft gearbeitet. Die BF1-BF2 würden eine Rente in der Russischen Föderation beziehen. Am 12.04.2025 hätten sie eine Ladung von der Polizei bekommen, dann hätten sie beschlossen auszureisen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF2 aus, dass der BF3 vor ca. 10 Jahren drogenabhängig geworden wäre. Zuerst sei er Schuhmacher gewesen, dann habe er als Taxifahrer gearbeitet. Der BF3 habe gut verdient, jedoch die Hälfte für Drogen ausgegeben. Sie hätten ihn mehrmals behandeln lassen, doch er habe immer wieder angefangen. Die letzten beiden Jahre habe der BF3 selbst um Hilfe gebeten, sie hätten alles Mögliche getan und ihn in einer Klinik behandeln lassen. Die BF2 habe gebetet, sei in der Kirche gewesen und habe mit dem Pfarrer gesprochen. Dieser habe versprochen sie zu besuchen, sei aber 2 Mal nicht gekommen. Es sei ausweglos gewesen. Die BF2 habe von den Zeugen Jehovas gehört, das sei ihre letzte Hoffnung gewesen. Über eine Bekannte habe sie die Telefonnummer einer Frau bekommen, die angeblich Zeugin Jehovas sei. Die BF2 habe mit ihr gesprochen, aber auch sie sei nicht getauft und erforsche erst die Bibel. Die BF2 habe eine andere Telefonnummer bekommen und selbst begonnen die Bibel zu erforschen. Darin habe sie alle Antworten auf ihre Fragen erhalten. Zunächst habe sich der BF3 geweigert, aber dann sei auch sein Interesse geweckt worden. Er habe auch begonnen die Bibel zu erforschen. Die BF2 habe damit im Jänner 2025 begonnen und zwei 2 Mal pro Woche über Zoom an den Versammlungen teilgenommen. Sie habe extra die armenische Gruppe besucht. Im Februar 2025 habe der BF3 sich bereit erklärt auch die Bibel zu erforschen. Sie hätten einen Zeugen Jehovas kennengerlernt, der selbst früher Drogen konsumiert habe. Heute sei er getaufter Zeuge Jehova, er habe als Vorbild für den BF3 dienen können. Dank ihm habe der BF3 den richtigen Weg gefunden. Am 12.04.2025 habe die BF2 die Ladung der Polizei im Briefkasten gefunden. Darin sei gestanden, dass der BF3 am 14.04.2025 als Zeuge bei der Polizeistation erscheinen müsse. Der BF3 habe nichts gesagt, er habe nur eine Vermutung. Der BF3 sei 2 Mal von einem Bekannten aufgefordert worden, ihn zu fahren, um Drogen abzuholen, was der BF3 beide Male abgelehnt habe, weil er aufgehört habe. Der BF3 habe dem Bekannten gesagt, dass er nun die Bibel erforsche. Der Bekannte habe den BF3 ausgelacht, weshalb der BF3 vermute, dass dieser Mann die Polizei verständigt habe. Am 15.04.2025 hätten Polizeibeamte bei ihnen geklingelt und nach dem BF3 gefragt. Die BF2 habe gesagt, dass er bei der Arbeit und sie seine Mutter sie. Sie hätten gefragt, ob der BF3 die Ladung bekommen habe und weshalb er nicht rechtzeitig erschienen sei. Die BF2 habe die Bibel in der Hand gehabt und gesagt, dass der BF3 nicht bei der Polizei erscheinen werde und habe den Grund für seine Ladung erfahren wollen. Die Polizisten hätten der BF2 gesagt, dass der BF3 Mitglied einer extremistischen Gruppe sei. Sie habe mehrmals gefragt, was das bedeuten solle. Die BF2 sei dann aufgrund der Bibel in der Hand gefragt worden, ob sie auch die Bibel erforsche. Sie habe gesagt, dass sie das beide machen würden und sei von der Polizei gefragt worden, ob sie wissen würden, dass das verboten sei. Die BF2 habe gefragt, was sie falsch machen würden, sie würden nichts Schlechtes tun und hätten endlich einen Weg der Heilung für den BF3 gefunden. Die BF2 habe natürlich gewusst, dass es verboten sei, aber das Leben ihres Sohnes sei ihr wichtiger als alles Andere. Die Polizei habe zu ihr gesagt, sie beide müssten am nächsten Tag bei der Polizei erschienen, sonst würden sie zwangsweise dorthin verbracht. Die BF2 habe danach gleich ihren Mann und ihren Sohn angerufen. Sie wisse, dass der BF3 gleich für den Krieg eingezogen werde und nie wieder nach Hause komme, wenn er sich der Polizei stelle. Am nächsten Tag seien sie in eine andere Stadt gefahren und hätten dort 2 Mal übernachtet. Am 18.04.2025 seien sie mit dem Zug nach Moskau gefahren. Nach ihrer Ausreise habe ihre Schwiegertochter erneut angerufen und gesagt, dass die Polizei erneut da gewesen sei. Sie hätten nach den BF2-BF3 gefragt. Der Schwiegertochter sei gesagt worden, dass sie zur Fahndung ausgeschrieben würden, wenn sie sich nicht stellen würden. In Österreich seien sie bereits von getauften Zeugen Jehovas besucht worden. Die BF2 erforsche die Bibel. Bevor sie die weiße Karte bekommen hätten, hätten die BF2-BF3 über Zoom die Zusammenkünfte besucht. Mit der weißen Karte dürften sie nun reisen und auch persönlich hingehen. Die BF2 sei nicht getauft. 2 Mal pro Woche erforsche sie die Bibel mit einer näher genannten Dritten. Der BF3 mache das auch so. Sie hätten vor sich taufen zu lassen, man müsse vorher jedoch gewisse Dinge lernen. Die BF2-BF3 seien nicht getauft. Sonst sei niemand aus ihrer Familie bei den Zeugen Jehovas. Ihr Schwiegersohn erforsche auch die Bibel, er sei jedoch auch nicht getauft, allerdings ein aktives Mitglied. Die BF2 versuche auch den BF1 von ihrem Glauben zu überzeugen. In der Folge berichtete die BF2 detaillierter über die von ihr besuchten Treffen. In Österreich hätten sie bereits an Versammlungen teilgenommen. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte die BF2 in Haft genommen zu werden. Ihrem Sohn drohe das gleiche, wenn nicht mehr. Er würde in den Krieg geschickt.
In der Folge wurde die BF2 zu seiner Integration befragt.
4.3. Der BF3 wurde am 10.10.2025 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF3 gab dabei an, dass er Russisch und Armenisch spreche. Deutsch könne er nur wenig. Er sei glaublich gesund, manchmal verwende er Nasenspray und es sei eine Hautkrankheit festgestellt worden. Der BF3 habe über 10 Jahre lang Drogen, nämlich Heroin und Methadon, konsumiert. Er könne es nicht mehr genau sagen, er habe mit 31 oder 33 Jahren angefangen. Ein paar Mal wäre der BF3 fast an einer Überdosis gestorben, aber er sei immer gerettet worden. Der BF3 sei in Armenien geboren und gehöre den Zeugen Jehovas an. Zuvor sei er armenisch orthodox, jedoch nicht so gläubig, gewesen. Der BF3 habe die Kirche nicht oft besucht, wobei er schon an Gott geglaubt habe, jedoch nicht religiös gelebt habe. Der BF3 sei Armenier und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er habe eine armenische Geburtsurkunde, jedoch nie einen armenischen Pass gehabt. Der BF3 sei in der Russischen Föderation zur Schule gegangen und habe immer nur einen russischen Reisepass gehabt. Er sei verheiratet und habe 2 Töchter. Seine Ehefrau sei XXXX geboren, seine erste Tochter XXXX . Der BF3 wisse nicht, wann genau sie Geburtstag hätten, seine Mutter erinnere ihn immer an die Geburtstage, auch an den seines Vaters. Seine zweite Tochter sei am XXXX geboren. Der BF3 wundere sich selbst, dass er das Datum wisse. Die Kinder würden in die Schule gehen und hätten sie nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, um gemeinsam auszureisen. Um die Ausreise zu finanzieren, hätten sie 2 Autos verkauft. Ein Bruder des BF3 lebe noch in XXXX . In Armenien habe der BF3 ebenfalls Verwandte. Die Ehefrau des BF3 arbeite und werde von seinem Bruder unterstützt. Der BF3 habe regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Er habe mit seiner Frau und den Kindern gemeinsam mit seinen Eltern in der Eigentumswohnung gelebt. Von 1993/1994 bis 1997 seien sie immer wieder zwischen Armenien und der Russischen Föderation hin und her gezogen. Dann hätten sie sich in XXXX niedergelassen. In Armenien hätten sie ebenfalls eine Eigentumswohnung gehabt, die sie verkauft hätten, um eine Wohnung in der Russischen Föderation zu kaufen. Der BF3 habe die Schule bis zur 5. Klasse in Armenien besucht, dann sei er etwa 2 Jahre in der Russischen Föderation in der Schule gewesen. Der BF3 habe im Herkunftsstaat als Schuster und Taxifahrer gearbeitet. Als Drogenabhängiger habe der BF3 nicht mehr als Schuster arbeiten können, aber als Taxifahrer sei es noch gegangen. Er habe Drogen nehmen müssen, um arbeiten zu können, sonst habe er Entzugserscheinungen gehabt. Der BF3 habe durchschnittlich 35 Stunden pro Woche gearbeitet. Am 15.04.2025 habe er sich zur Ausreise entschieden, als die Polizei bei ihnen gewesen sei. Zuvor sei am 12.04.2025 eine Ladung gekommen. Ausgereist seien sie am 18.04.2025 legal über Moskau nach Armenien.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF3 aus, dass er über 10 Jahre lang drogenabhängig gewesen sei. Er habe viele Versuche unternommen sich von seiner Abhängigkeit zu befreien. Es habe jedoch nichts nachhaltig geholfen. Die BF2 habe dann einmal gesagt, dass sie jemanden kenne, der dieselben Probleme gehabt habe. Die Person sei durch die Zeugen Jehovas geheilt worden und der BF3 solle das auch ausprobieren. Der Mann sei getauft und Mitglied der Zeugen Jehovas. Er habe den BF3 angerufen und sie hätten begonnen über Zoom zu kommunizieren. Der Mann habe dasselbe erlebt wie der BF3, er habe gewusst, wie es ihm gehe. Sie hätten über die Probleme des BF3 gesprochen. Diese Gespräche hätten dem BF3 sehr geholfen und er habe es von Februar bis April 2025 geschafft keine Drogen zu nehmen. Eines Tages sei ein Bekannter aufgetaucht, mit dem der BF3 jahrelang regelmäßig konsumiert habe. Dieser Bekannte habe nicht gewusst, dass der BF3 mit den Drogen aufgehört habe und ihm vorgeschlagen, an einer Adresse gemeinsam Drogen abzuholen. Der BF3 habe gesagt, dass er aufgehört habe und drogenfrei bleiben wolle. Er habe dem Bekannten auch von den Zeugen Jehovas erzählt. Der Bekannte habe den BF3 ausgelacht. Das sei auch noch ein 2. Mal passiert, dabei habe der Bekannte den BF3 jedoch beleidigen und erniedrigen wollen. Dann sei am 12.04.2025 die Ladung gekommen, die der BF1 im Briefkasten gefunden habe. Der BF3 habe den Verdacht, dass es mit seinem Bekannten zu tun habe. Der BF3 sei am 14.04.2025 nicht zur Polizei gegangen. Am 15.04.2025 habe seine Mutter angerufen und ihn über den Besuch der Polizei informiert. Der Polizist habe zur BF2 gesagt, dass sie am nächsten Tag gemeinsam erscheinen müssten. In der Folge seien sie ausgereist.
Der BF3 sei in Österreich schon bei Versammlungen gewesen und erforsche mit einem Dritten gemeinsam die Bibel. Die Frau des BF3 sei nicht bei den Zeugen Jehovas. Getauft sei der BF3 nicht, man müsse zuerst die Bibel lernen und er sei noch Anfänger. Der Ehemann seiner Schwester sei schon mehrere Jahre Zeuge Jehova, er sei noch nicht getauft, glaublich sei es bald soweit. Zu den Treffen der Zeugen Jehovas im Bundesgebiet würden nur die BF2-BF3 gehen. Nach seiner Ausreise sei die Frau des BF3 von der Polizei aufgesucht und gefragt worden, wo sie seien. Sie habe gesagt, dass sie das Land verlassen hätten, habe den Polizisten jedoch nicht gesagt wohin. Seiner Frau sei gesagt worden, dass nach ihnen gesucht werde. In welchem Ausmaß wisse der BF3 jedoch nicht. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der BF3 gleich am Flughafen verhaftet zu werden. Von dort werde man direkt in die Ukraine geschickt, um zu kämpfen.
In der Folge wurde der BF3 zu seiner Integration befragt.
5. Erstinstanzlich brachten die BF1-BF3 folgende Dokumente in Vorlage:
Medizinische Unterlagen des BF3;
Erhaltene Ladung vom 12.04.2025 in russischer Sprache;
Bestätigungsschreiben zweier Personen vom 16.10.2025 hinsichtlich des Besuchs religiöser Zusammenkünfte der BF1-BF2;
Unterlagen zur Integration der BF1-BF3;
6.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 23.01.2026 wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
6.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF3, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, ihrem Privat- und Familienleben, sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1-BF3 im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohe. Den BF1-BF3 drohe keine Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle der EMRK widrige Lage. Die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig.
6.3. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die BF2-BF3 keine offizielle Bestätigung der Zeugen Jehovas vorgelegt hätten, wonach sie Mitglieder der Glaubensgemeinschaft seien. Erst nach gezielter Befragung sei ein formloses Schreiben übermittelt worden, wonach die BF2-BF3 Gottesdienste der Zeugen Jehovas besuchen würden. Dieses sei jedoch keine offizielle Bestätigung der Mitgliedschaft der BF2-BF3 bei den Zeugen Jehovas. Außerdem widerspreche das Verhalten des BF3 den Glaubensgrundsätzen der Zeugen Jehovas, zumal er rauche und Alkohol trinke. Der BF3 habe außerdem bestätigt, seiner Tochter und seinem Bruder zum Geburtstag gratuliert zu haben, wobei allgemein bekannt sei, dass Zeugen Jehovas keine Geburtstage feiern würden. Außerdem hätten die BF2-BF3 noch nicht gepredigt, was ebenfalls den Vorgaben der Zeugen Jehovas widerspreche. Die vorgelegte Zeugenladung der russischen Polizei, die auch ins Deutsche übersetzt worden sei, sei nicht geeignet eine Verfolgung zu beweisen. Es handle sich um eine allgemeine Zeugenladung ohne Angabe eines auslösenden Sachverhalts. Auch in Österreich bestehe die Möglichkeit der Vorführung durch die Polizei, wenn jemand einer behördlichen Ladung nicht Folge leistet. Es lasse sich aus dem Vorbringen, wonach die Polizei den BF3 zu Hause gesucht habe, weil er zur Ladung nicht erschienen sei, nicht ableiten, dass er asylrelevant, nämlich aufgrund seiner Religion, verfolgt werde.
7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 28.01.2026 wurde den BF1-BF3 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8.1. Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsätzen vom 25.02.2026 wurde für die BF1-BF3 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, alle zugestellt am 03.02.2025, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie sich einer mangelhaften Begründung bedient habe. Der BF3 sei mehrjährig suchtgiftabhängig gewesen. Dies habe körperliche Spuren bei ihm hinterlassen. Er leide an einer durch Hepatitis C verursachten Leberzirrhose. Die BF2-BF3 würden regelmäßig die Gruppe der Zeugen Jehovas in XXXX besuchen. Der BF3 nehme an Veranstaltungen und Kursen teil, er bete regelmäßig. Dazu werde die Befragung eines Jehova-Mitgliedes in XXXX als Zeuge beantragt. Hinsichtlich der übermittelten Ladung werde eine Echtheitsüberprüfung und eine Übersetzung beantragt. Die BF2-BF3 hätten keine Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas behauptet, sie seien noch nicht getauft. Beide würden eine Taufe anstreben. Richtig sei, dass der BF3 starker Raucher sei und wisse er, dass aus diesem Grund eine Taufe nicht möglich sei. Er betrachte seine länger andauernde Abstinenz als Resultat seiner religiösen Bekehrung und wolle diesen Glauben daher nicht mehr ablegen. Verwiesen wurde auf Länderberichte, wonach die Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation verboten seien.
8.2. In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) weitere Beweise aufnehmen; 3.) die angefochtenen Bescheide aufheben und dahingehend abändern, dass ihnen Asyl in eventu subsidiärer Schutz gewährt wird; 4.) die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass die Spruchpunkte III. bis VI. behoben werden und festgestellt wird, dass die „Ausweisung“ der BF1-BF3 auf Dauer unzulässig ist; 5.) in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
9. Die Beschwerdevorlagen vom 09.03.2026 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 12.03.2026 ein.
10. Mit Schriftsatz vom 02.04.2026 übermittelte das BVwG den BF1-BF3 eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand Dezember 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Den BF1-BF3 wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig erfolgte die Ladung der BF1-BF3 zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2026.
11. Mit Schriftsatz vom 13.04.2026 beantragte die Beschwerdeseite die Einvernahme eines namhaft gemachten Zeugen zum Beweis dafür, dass die BF2-BF3 regelmäßig Treffen der Zeugen Jehovas Besuchen sowie ihren Glauben praktizieren würden. Der beantragte Zeuge sei einer der Ältesten und damit Vorsteher der Gemeinde, weshalb er am Verhandlungstag nicht nach Wien anreisen könne. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Befragung per Video möglich sei.
12. Mit Schriftsatz vom 15.04.2026 erfolgte die Verlegung der mündlichen Verhandlung auf 30.04.2026.
13. Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 zog die Beschwerdeseite den Zeugenantrag zurück.
14. Am 30.04.2026 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische und die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF3 ordnungsgemäß geladen wurden und auch teilnahmen. Die Befragung des BF1 und des BF3 fand mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers auf Russisch statt. Die Befragung der BF2 fand mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers auf Armenisch statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Befragung des BF3:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF3: XXXX Vatersname XXXX , geboren am XXXX in XXXX in Armenien; StA Russische Föderation; letzter Wohnort in der Russischen Föderation war in XXXX .
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.10.2025 im Verfahren angegeben in Armenien geboren zu sein und auch dort teils zur Schule gegangen zu sein. Wie lange haben Sie dort gelebt? Wann sind Sie in die Russische Föderation übersiedelt und aus welchem Grunde?
BF3: Das erste Mal haben wir Armenien verlassen 1993 oder 1994, damals war ich 13 oder 14 und sind in die Russische Föderation in die Republik Buriyatiya gezogen. Der Grund war in den 90-er Jahren ein schwieriges Leben in Armenien; es waren wirtschaftliche Gründe.
RI: Wann haben Sie die russische Staatsbürgerschaft erhalten und verfügen Sie noch immer über die armenische Staatsbürgerschaft?
BF3: Ich habe nie die armenische Staatsbürgerschaft gehabt, gemeint ist der Pass, und die russische Staatsbürgerschaft habe ich mit 16 bekommen.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Dadurch, dass ich im Jahr XXXX geboren bin und damals gab es die Sowjetunion und dann das Land verlassen habe, ist es klar, dass ich keine armenische Staatsbürgerschaft gehabt habe. In Russland habe ich den Pass der damaligen Sowjetunion erhalten. Als ich 16 war, habe ich die russische Staatsbürgerschaft bekommen.
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass das BVwG über das BFA mit der armenischen Botschaft in casu Kontakt aufnimmt, um zu eruieren, ob Sie derzeit auch im Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft sind?
BF3: Ja.
RI legt dem BF3 die Zustimmungserklärung für die Einholung der oa. Informationen bei der armenischen Botschaft bzgl. der Person der BF3 vor. BF3 unterschreibt diese. Diese wird zum Akt genommen.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF3: Ich bin Armenier.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF3: Ich bin christlicher Armenier und Zeuge Jehovas.
RI: Seit welchen genauen Zeitpunkt sehen Sie sich selbst als Zeuge Jehovas an, und warum ab diesem Zeitpunkt? Und welchen Glauben hatten Sie zuvor?
BF3: Dadurch, dass ich in einem christlichen Land geboren bin, war ich Christ. Ich hatte Interessen betreffend die Zeugen Jehovas und voriges Jahr, das war im Februar 2025, habe ich jemanden kennengelernt von der Gemeinschaft, zwei Wochen haben wir uns ausgetauscht und dann habe ich mit der Bibel begonnen, es gibt eine Bibel für Anfänger. Da habe ich begonnen das durchzulesen.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Im Februar 2025 habe ich begonnen mich mit den Zeugen Jehovas auszutauschen. Nachgefragt: Bis jetzt bin ich nicht getauft im Sinne der Zeugen Jehovas.
RI: Sie sind nicht getauft. Aber predigen Sie? Gehen Sie von Tür zu Tür und verbreiten den Glauben der Zeugen Jehovas?
BF3: Wenn ich jemanden sehe, der Armenisch oder Russisch spricht, führe ich ein Gespräch über die Zeugen Jehovas. Es kommt darauf an, wie man das Gespräch beginnt. Es ist ganz unterschiedlich, wie man es annimmt.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Noch nicht. Ich bin bis jetzt noch nicht dort angekommen.
RI: An welchen Wochentagen und zu welcher Uhrzeit finden die Versammlungen in dem Königreichsaal statt den Sie besuchen?
BF3: Freitags um 19 Uhr und am Sonntag um 12:30 Uhr. Nachgefragt: Im Königreichssaal XXXX .
RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus der russischen Föderation oder aus Armenien, welche Sie im bisherigen Verfahren bislang noch nicht vorgelegt haben?
BF3: Ich habe den russischen Führerschein und den habe ich nicht vorgelegt. Ich habe damals auch erwähnt, dass ich ihn habe. Er war zuhause. Nachgefragt: Den Führerschein habe ich nicht hier. Ich wusste nicht, dass ich ihn mitnehmen soll.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF3: Armenisch und Russisch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl in Armenien als auch in der Russischen Föderation, als auch im Bundesgebiet?
BF3: In Armenien habe ich fünf Jahre die Schule besucht. Dann sind wir nach Russland gezogen und da habe ich die russische Schule besucht von der 5. bis zur 7. Klasse. Dann habe ich aufgehört. Dann habe ich keine Ausbildung mehr bekommen. Mein Vater hatte eine kleine Schuhproduktion. Im Nachhinein war das nicht lukrativ. Dann hat er eine Werkstatt betrieben. Nachgefragt: Dort habe ich mitgearbeitet von 1995 bis 1998. Danach gründete ich meine Firma und war selbständig tätig. Nachgefragt: Da habe ich eine Schuhwerkstatt 1998 in Buriyatiya eröffnet und bis 2013 in XXXX und Buriyatiya betrieben. Dann habe ich als Taxilenker gearbeitet bis zur Ausreise.
RI: Haben Sie je eine Berufsausbildung gemacht bzw. eine solche auch abgeschlossen. Wenn ja, legen Sie bitte ein Abschlusszeugnis vor.
BF3: Nein. Nachgefragt: Bei uns ist es so, dass man nicht eine Berufsschule besuchen muss um das Handwerk zu können, es zählt die Praxis.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut in der Russischen Föderation?
BF3: Ja, es hat gereicht um ein normales Leben zu führen.
RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie in der Russischen Föderation gelebt?
BF3: Ab und zu gab es in der Baubranche Aufträge, wo ich Zwischenauftraggeber war. Nachgefragt: Wenn ich gehört habe, dass jemand seine Wohnung renovieren wollte, hatte ich eine Gruppe von Arbeitern, die ich dafür verwendet habe und habe dafür Prozente bekommen.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Ich war als Taxilenker tätig in XXXX . Mein Vater war Schuhmacher. Nachgefragt: Mein Vater ist Pensionist und bezieht staatliche Pension. Nachgefragt: Seit wann, weiß ich nicht. Meine Mutter ist auch Pensionistin und bezieht staatliche Pension. Nachgefragt: Ich weiß nicht, seit wann meine Mutter in Pension ist.
RI: Haben Sie im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet?
BF3: Nein.
RI: Wann haben Sie Ihren Stellungstermin zur Feststellung Ihrer Tauglichkeit gehabt und welchen genauen Tauglichkeitsgrad (5 Grade (tauglich/tauglich mit geringfügigen Einschränkungen/eingeschränkt tauglich/vorübergehend untauglich/untauglich)) haben Sie erreicht?
BF3: Ich habe das Wehrdienstbuch gekauft. Da steht oben, dass ich untauglich bin. Nachgefragt: Ich habe es im Verfahren bisher nicht vorgelegt. Nachgefragt: Ich bin eigentlich kerngesund, ich habe aber dafür bezahlt, dass ich untauglich geschrieben werde.
RI: Haben Sie ein Wehrdienstbuch oder eine sonstige Unterlage aus dem Ihr Tauglichkeitsgrad in der Russischen Föderation ersichtlich ist? Wenn ja, legen Sie bitte dieses vor.
BF3: Nein, ich glaube, ich habe das Wehrdienstbuch nicht in Österreich. Nachgefragt: Es ist in Russland zuhause. Nachgefragt: Ich kann eine Kopie vorlegen, wenn es nötig ist.
RI an RV: Sie werden aufgefordert, eine Ablichtung des Wehrdienstbuches, insbesondere mit der Eintragung zur Tauglichkeitsstufe binnen zehn Tagen bei Gericht einlangend vorzulegen.
RI: Wann haben Sie die RF zuletzt verlassen und wer ist mit Ihnen gleichzeitig aus der RF ausgereist?
BF3: Ich glaube, das war am 18.04.2025. Nachgefragt: Am 18.04. habe ich das Land verlassen. Mit meinen Eltern zusammen.
RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
BF3: Am 16.05.2025 glaube ich. Ich habe ein paar Tickets vorgelegt.
RI: Wovon bestreiten Sie zurzeit im Bundesgebiet Ihren Lebensunterhalt?
BF3: Ich bekomme Grundversorgung, täglich 7 Euro.
RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in der Russischen Föderation aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Ihre Gattin XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Ihre Tochter XXXX , ca. XXXX Jahre; Ihr Tochter XXXX , geb. am XXXX ; Ihren Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre; alle sind aufhältig in der RF in XXXX ; sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen?
BF3: Diese Angaben sind aktuell.
RI: Seit wann sind Sie verheiratet und ist es eine traditionelle oder standesamtliche Heirat gewesen?
BF3: Beides, standesamtlich und traditionell.
RI: Verfügen Sie, abgesehen von den oben genannten Kindern noch über weitere leibliche Kinder aus einer anderen Beziehung?
BF3: Nein.
RI: Verfügt Ihrer Gattin XXXX noch über weitere leibliche Kinder aus einer anderen Beziehung?
BF3: Nein.
RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen)? Wenn ja, um wie viele weitere Verwandte handelt es sich da insgesamt?
BF3: Zwei Onkel ms, väterlicherseits sind alle Onkel und Tanten verstorben. Nachgefragt: Ein Cousin in XXXX im Dorf XXXX . Ich habe auch weiter entfernte Verwandte dritten Grades mit denen ich keinen Kontakt habe. Nachgefragt: Sechs, sieben oder acht.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.10.2025 auf Seite 10 einen Cousin in XXXX erwähnt. Nennen Sie bitte dessen Namen und Geburtsdatum.
BF3: XXXX , geboren im Jahr XXXX , genaues Datum ist unbekannt.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder? Wenn ja, mit wem und wie oft? Wenn nein, warum nicht und seit wann nicht?
BF3: Ja, wir pflegen zwei bis drei Mal monatlich Kontakt mit XXXX . Mit meiner Gattin und den Kindern zwei bis drei Mal wöchentlich. Mit meinem Bruder wöchentlich ein Mal.
RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Familienmitgliedern?
BF3: Meine Gattin arbeitet als Reinigungskraft in XXXX . Mein Bruder hilft meiner Gattin. Nachgefragt: Mein Bruder ist auch in der Baubranche beschäftigt.
RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug, ...)?
BF3: Wir haben eine Eigentumswohnung in XXXX . Die Inhaberin ist meine Gattin.
RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug, …)?
BF3: Nein. Autos habe ich verkauft. Wir haben nur eine Wohnung.
RI: Leben Ihre Familienmitglieder in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise?
BF3: Ja.
RI: Leben Ihre in der Russischen Föderation aufhältigen Familienmitglieder unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten bzw. aufgrund der Ausreise?
BF3: Nach meiner Ausreise kam die Polizei zu mir nach Hause und hat gefragt, wo ich mich befinde. Nachgefragt: Meine Gattin hat sie gefragt. Sie hat gesagt, dass wir ausgereist sind und in der EU sind, aber nicht wo genau.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.10.2025 auf Seite 17f angegeben, dass nach Ihrer Ausreise Polizisten zum Hause der Gattin gekommen seien und nach Ihnen gefragt hätten. Wann genau war dieser Besuch bei Ihnen zu Hause, wie viele Personen sind aufgetaucht und was genau wurde besprochen?
BF3: Das waren drei Besuche. Der erste Besuch war, als wir in Armenien waren, das war bis 25.04. Nachgefragt: Das erste Mal war ca. 20.04.2025. Das zweite Mal glaube ich war im Oktober 2025. Das dritte Mal war im Februar 2026. Nachgefragt: Ich habe nicht nachgefragt, aber es waren zwei oder drei Personen bei jedem Besuch. Nachgefragt: Sie haben nachgefragt, ob ich der Gatte von ihr bin und wo ich mich befinde.
RI: Welche Gründe für den Besuch haben die Polizisten der Gattin jeweils genannt?
BF3: Ich stehe unter Fahndung.
RI: Zu welchem genauen Tun oder Unterlassen wurde Ihre Frau von den Polizisten aufgefordert jeweils und wie sind die Polizisten am Ende jeden Besuches mit Ihrer Frau verblieben?
BF3: Wenn die Gattin irgendwelche Informationen über mich hat oder wenn ich auftauchen sollte, dann sollte meine Gattin dies der Polizei mitteilen.
RI: Hat es bei diesen drei Besuchen immer nur Fragen nach Ihnen gegeben oder hat auch eine Hausdurchsuchung stattgefunden oder wurde Ihre Gattin festgenommen oder misshandelt?
BF3: Hausdurchsuchungen gab es nicht. Beim dritten Mal kamen die Polizisten in die Wohnung hinein, um zu sehen ob jemand dort ist. Nachgefragt: Die Wohnung wurde nicht auf den Kopf gestellt.
RI: Wurde Ihrer Gattin zu irgendeinem Zeitpunkt etwas Schriftliches, wie eine Ladung oder ein Fahndungsschreiben übergeben? Wenn ja, legen Sie das Schriftstück vor.
BF3: Nein, meiner Gattin nicht. Nachgefragt: Als ich noch in der Russischen Föderation war, habe ich eine Benachrichtigung bekommen. Nachgefragt: Es handelt sich um jene Benachrichtigung, die ich im Verfahren bereits vorgelegt habe. Nachgefragt: Sonst ist uns nichts Schriftliches übergeben worden.
RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?
BF3: Ich habe keinen Kontakt mehr, weil ich möchte an meine Vergangenheit keine Erinnerungen haben.
RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben? Wenn ja, nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte.
BF3: In Armenien wohnt ein Onkel von mir. Als wir im Jahr 2025 nach Armenien gereist sind, haben wir bei diesem Onkel Unterkunft bekommen. Nachgefragt: Er heißt XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Nachgefragt: Er wohnt in XXXX .
RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? Und wie oft?
BF3: Mit diesem Onkel ms habe ich vielleicht einmal im Jahr Kontakt.
RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben zurzeit in Österreich abgesehen von BF1 und BF2? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an?
BF3: Meine Schwester, der Gatte von ihr und zwei Kinder. Nachgefragt: XXXX , geboren am XXXX .
RI: Seit wann befinden sich Ihre in Österreich aufhältige Familienmitglieder im Bundesgebiet und über welchen Aufenthaltsstatus verfügt sie?
BF3: Seit vier Jahren ist sie in Österreich. Der Schwager hat Asylstatus und auch meine Schwester.
RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt?
BF3: Ich wohne im Flüchtlingsheim mit zwei Syrern.
RI: Wer von Ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern und Verwandten sind Mitglieder der Zeugen Jehovas?
BF3: Der Schwager. Nachgefragt: Die Schwester nicht. Nachgefragt: Die Kinder sind noch klein (10 und 12). Nachgefragt: Am Sonntag gab es eine Erinnerungsfeier und die Kinder waren auch dabei.
RI: Welchen Glauben haben die Kinder Ihrer Schwester?
BF3: Weiß ich nicht.
RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo?
BF3: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich im Mai 2025 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF3: Nein.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF3: Ich war über zehn Jahre drogenabhängig. Ich habe mehrfach versucht aufzuhören. Aber das gelang mir immer nur kurzfristig. Dann habe ich erneut begonnen. Seit Februar 2025, als ich mit dieser Person Kontakt gehabt habe, habe ich bemerkt, dass es möglich ist aufzuhören. Eines Tages bin ich im Taxi gesessen und habe gewartet. Da kam ein Bekannter von mir. Wir hatten davor gemeinsam Drogen konsumiert. Er hat vorgeschlagen, Drogen zu holen, weil er dachte, dass ich immer noch drogenabhängig bin und wir gemeinsam Drogen konsumieren können. Ich habe abgelehnt. Ich habe gesagt, dass ich aufgehört habe. Wir kannten uns sehr gut. Als ich gesagt habe, dass ich aufgehört habe, hat er laut gelacht. Ich habe gesagt, dass es diesmal ernsthaft ist. Er hat gemeint, was soll schon passiert sein, dass ich nun aufgehört habe. Ich habe ihm erzählt, dass ich mich mit den Zeugen Jehovas beschäftige und dass das eine moralische Unterstützung für mich ist. Er hat mich ausgelacht und ist wieder weggegangen. Es hat sich zwei/drei Tage später wiederholt. Nachgefragt: Dass er wieder zu mir gekommen ist. Ich habe ihm gesagt, dass er aufhören soll. Dann hat er mich bedroht. Er hat gemeint: „Pass auf, was ich mit dir noch tun werde“. Ich habe ihm gesagt, dass ich ihm etwas Gutes wünsche und dass er auch versuchen soll aufzuhören. Er hat geschrien: „Was willst du? Willst du nur propagandieren?“ Nachgefragt: Propagandieren Zeuge Jehovas zu werden. Er hat die Tür des Taxis zugeschlagen. Ein paar Tage später hat mein Vater im Postkasten einen Brief gefunden vom Wehrdienstkomitee. Es war eine Benachrichtigung, dass ich erscheinen soll. Diese Benachrichtigung habe ich im Verfahren vorgelegt. Ich habe ganz schlecht geschlafen. Ich habe nachgedacht, was das sein toll, ich habe nichts Illegales getan. Das Einzige sollte sein, dass diese Person der Polizei mitgeteilt hat, dass ich Zeuge Jehovas bin. Ich bin zu diesem Termin nicht erschienen. Am nächsten Tag kam die Polizei zu mir nach Hause. Nachgefragt: Das war am 15.04.2025. Ich war nicht zuhause, meine Mutter hat die Tür geöffnet. Die Polizei wollte wissen, wo ich bin und warum ich nicht beim Termin erschienen bin. Meine Mutter hat Fragen gestellt, was sie wollen. Die Polizisten haben mitgeteilt, dass ich propagandiert habe für die Zeugen Jehovas und es wird mir Extremismus vorgeworfen. Meine Mutter hat geweint und gesagt, dass sie daran schuld ist, da sie das empfohlen hat. Die Polizisten haben gesagt, dass sie auch mit zur Polizei müsste. Als die Polizei weg war, hat sie mich angerufen und das alles mitgeteilt.
RI: Sie haben vorhin gesagt, dass die Polizisten gesagt hätten, dass auch Ihre Mutter zur Polizei müsste. Haben die Polizisten Ihre Mutter gleich mitgenommen?
BF3: Nein. Als meine Mutter mir das am Telefon erzählt hat, habe ich mir überlegt, was ich tun muss. Ich habe mir überlegt das Land zu verlassen, weil mir Extremismus vorgeworfen wurde. Ich habe sofort den Autohändler angerufen und habe ihm gesagt, dass ich zwei Autos verkaufen möchte. Die zwei Autos wurden verkauft am nächsten Tag am 16.04.2025. Die ganze Familie, die Eltern, die Gattin und die Kinder sind nach XXXX gereist. Nachgefragt: Das war am 16.04.2025. Dann haben wir Tickets nach Moskau besorgt und von Moskau sind wir nach Jerewan gefahren. Nachgefragt: Am 18.04.2025 sind wir nach Jerewan gereist. Ich sollte Armenien auch verlassen, weil es zwischen Armenien und Russland Auslieferungsabkommen gibt. Dann habe ich die Ausreise organisiert und ein griechisches Visum bekommen. Wir sind über Griechenland nach Tschechien eingereist usw.
RI: Wann und bei welcher Gelegenheit haben Sie angefangen Drogen zu konsumieren, welche Art von Drogen haben Sie über welchen Zeitraum zu sich genommen und welche Therapien haben Sie begonnen um von den Drogen wegzukommen?
BF3: Wie ich 30 oder 33 war, habe ich begonnen Heroin zu konsumieren. Ich habe die Dosis immer erhöht. Fünf oder sechs Jahre lang habe ich durchgehend Heroin konsumiert. Ich habe versucht selbstständig aufzuhören. Ich habe Infusionen bekommen. Ich habe eine Rehabilitation besucht. Ich habe ein 12-stufiges Therapieprogramm besucht. Am Anfang muss man Schmerzen überwinden und dann eine Therapie durchführen. Drei Monate lang war ich eingesperrt. Ich wurde dann entlassen und habe binnen zwei Tagen wieder begonnen Drogen zu nehmen. Nachgefragt: Ich habe Methadon ca. fünf Jahre konsumiert. Nachgefragt: Ich habe angefangen Methadon zu konsumieren, um mit Heroin aufzuhören.
RI: Wie regelmäßig und in welchem Ausmaß haben Sie Drogen zu sich genommen und in welcher Dosis, welche Drogen haben Sie wie regelmäßig zu sich genommen, bevor Ihnen der Ausstieg gelungen ist?
BF3: Über zehn Jahre. Täglich Minimum 2 Gramm aufgeteilt auf eins, zwei oder drei Teile. Es hängt auch von der Qualität des Heroins ab.
RI: Sind Sie aufgrund Ihres Drogenkonsums je polizeiauffällig geworden? Sind jemals festgenommen oder verhört worden? Haben Sie jemals mit Drogen gedielt oder sind beim Drogenkauf von der Polizei betreten worden?
BF3: Es gab Drogenverstecke, wo ich das gesucht habe. 20 bis 40 Minuten habe ich gesucht. Polizeiliche Kontrolle gab es auch. Ich habe diese aber bezahlt bzw. bestochen und die haben keine Anzeige gegen mich erstattet. Nachgefragt: Gedielt nicht, ich habe nur konsumiert. Ich habe kein einziges Mal verkauft.
RI: Wann und wie sind Sie das erste Mal mit den Zeugen Jehovas in Kontakt gekommen und mit wem konkret?
BF3: In XXXX mit einer Person namens XXXX , er war aus Tyumen. Nachgefragt: Meine Mutter hat mich empfohlen. Sie hat gemeint, es gibt einen Zeugen Jehovas, der auch eine Drogenvergangenheit hat. Nachgefragt: Sie hat die Kontaktdaten aus Armenien bekommen für Personen, die in der Russischen Föderation Zeugen Jehovas sind. Nachgefragt: Da war XXXX darunter. Nachgefragt: Im Februar 2025 haben wir begonnen Kontakt zu haben. Nachgefragt: Er heißt XXXX , den Nachnamen weiß ich nicht.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.10.2025 auf Seite 12f angegeben, dass Sie mit einem getauften Zeugen Jehovas Kontakt gehabt hätten, welcher zuvor das gleiche Problem mit Drogen gehabt hätte, wie Sie und welcher Ihnen geholfen hat lange Zeit nüchtern zu bleiben. Beschreiben Sie mir bitte, wie konkret diese Person Ihnen bei Überwindung einer Drogensucht zu helfen vermochte, wo zuvor alle möglichen Therapien versagt haben?
BF3: Als ich mit diesem XXXX in Kontakt getreten bin, hatten wir über Zoom Kontakt. Damals hatte ich ständig Infusionen nehmen müssen. Er hat erzählt, was für ein schwieriges Leben gehabt habe und wie er das überwunden hat. Ich habe auch meine Situation erzählt und erklärt, dass es mir nicht gelungen ist davon wegzukommen. Er meinte, ich müsste beten, wenn ich süchtig bin und es wird unbedingt helfen davon wegzukommen. Wenn ich Schwierigkeiten habe, sollte ich ihn anrufen. Wir würden dann gemeinsam beten und die Schwierigkeiten überwinden. Glauben Sie mir, das hat mir geholfen. Es war wie ein Wunder.
RI: Fanden Sie aus der Drogensucht ausschließlich über jenen Kontakt mit diesem Zeugen Jehovas, welcher selber eine Drogenvergangenheit hatte, oder wurde parallel zu diesem Kontakt von Ihnen eine begleitende Entwöhnungs- oder Drogenersatzkur besucht?
BF3: Ich habe nur mit XXXX das Ganze durchgeführt.
RI: Über welchen Zeitraum hat dieser Zeuge Jehovas Sie – wie regelmäßig – begleitet, bevor es Ihnen gelungen ist, die Finger von den Drogen zu lassen?
BF3: Als ich begonnen habe, mit ihm zu kommunizieren war Februar 2025 bis zur Ausreise.
RI: Wann war der Zeitpunkt, als Sie den Zeugen Jehovas beigetreten sind. In welcher Form und wie regelmäßig haben Sie an den Versammlungen teilgenommen und bei welcher Versammlung waren Sie und Ihre Mutter Mitglied?
BF3: Wöchentlich gab es einmal Zoom-Kontakt. Wenn es mir schlecht ging, dann durfte ich jederzeit anrufen. Nachgefragt: In Russland gibt es keine Versammlungen, weil diese als extremistisch bezeichnet werden. Da gab es nur Zoom-Kontakte. Nachgefragt: Es gab Zoom-Versammlungen, da war ich mit dem XXXX alleine und es gab Zoom-Versammlungen, da waren noch andere zugeschalten. Nachgefragt: Einmal wöchentlich gab es eine Zoom-Versammlung.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.10.2025 auf Seite 12f angegeben, dass ein Bekannter aus Ihrer Drogenvergangenheit Sie zweimal zu einer Drogenkurierfahrt per Taxi animieren wollte. Nennen Sie mir bitte dessen Namen, sein Alter und wo dieser konkret wohnt?
BF3: Das war Anfang April 2025. Sein Name ist XXXX . Nachgefragt: Familiennamen kenne ich nicht. Nachgefragt: Ca. XXXX Jahre. Nachgefragt: Er wohnt in XXXX . Ich glaube es gibt eine Straße XXXX . Er war drogenabhängig, er hatte verschiedene Unterkünfte.
RI: Wann fanden diese zwei Kontaktaufnahmen mit diesem Bekannten statt und wieso sollen Sie diesem Mann erzählt haben, dass Sie selbst Zeuge Jehovas sind, wenn Sie doch gewusst haben, dass die Zeugen Jehovas in der RF verboten sind, wie Sie ja vor dem BFA am 10.10.2025 auf Seite 13 selbst angegeben haben?
BF3: Weil wir uns sehr lang gekannt haben und wir sehr vieles mitgemacht haben. Er sollte auch versuchen aufhören, weil wir gemeinsam versucht haben aufzuhören.
RI: Was bringt Sie zur Vermutung, dass die zwei Begegnungen mit diesem alten Bekannten, dazu geführt hätten, dass Sie eine Ladung zur Polizei erhalten hätten und nicht etwa Ihre eigene Drogenvergangenheit?
BF3: Weil keiner davon erfahren hat, dass ich Zeuge Jehovas bin. Meine Mutter hat der Polizei erzählt, dass ich Zeuge Jehovas bin und mir vorgeworfen wird, dass ich Extremismus propagandiere. Ich war mir sicher, dass ich nichts Illegales getan habe.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.10.2025 auf Seite 13 angegeben, dass am 12.04.2025 Ihr Vater eine polizeiliche Ladung, datiert mit 11.04.2025, erhalten hätte indem Sie aufgefordert worden seien am 14.04.2025 zur Polizeivernehmung zu erscheinen? Wieso sind Sie nicht bei dieser Vernehmung erschienen zumal Ihnen in diesem Schreiben im Falle des Nichterscheinens die Vorführung angedroht worden sei?
BF3: Weil ich sehr lange überlegt habe, warum ich von der Polizei verhört werden soll. Es gab nur die Vermutung, dass diese Person das Ganze verursacht hat. Beim zweiten Aufeinandertreffen war von seiner Seite so ein Hass, er hat so geschrien und sich so verhalten, dass ich mir sicher war, dass er das nicht vergisst.
RI: VORHALTUNG: Aus der in beschwerdeseitig in Vorlage gebrachten Ladung geht als Ladungszweck die Vernehmung als Zeugen hervor. Es ist somit zumindest keine Beschuldigtenvernehmung in der Ladung vermerkt. Warum sollten Sie also vorab davon ausgehen, dass es bei der Vernehmung um Ihre Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas gehen würde?
BF3: In Russland ist es so, dass man überall als Zeuge vorgeladen wird und nicht als Verdächtigter oder Beschuldiger.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.10.2025 auf Seite 13 angegeben, dass Ihre Mutter am 15.04.2025 zu Hause Besuch von der Polizei erhalten habe und im Zuge der Unterhaltung mit der Polizei eingestanden haben soll selbst Zeugin Jehovas zu sein. Warum sollte Ihre Mutter so etwas von sich aus den Polizisten eingestehen, wenn sie zum einen selber wusste, dass die Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation verboten seien und die Polizisten bereits Sie als Extremisten und Propagandist bezeichnet hätten? Diese Selbstbezichtigung macht in diesem Zusammenhang keinen Sinn. Was meinen Sie dazu?
BF3: Das ist ein Mutterinstinkt, dass man dem Kind einfach helfen möchte.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.10.2025 auf Seite 13 angegeben, dass Sie nach dem Besuch der Polizisten am 15.04.2025 nicht am Folgetag zur Polizeistation gegangen seien, sondern vielmehr mit der gesamten Familie nach XXXX gegangen seien, wo Sie die Ausreise geplant hätte und dann über Moskau nach Armenien ausgereist seien. Wie lange verblieben Sie insgesamt in XXXX und an welcher Adresse dort, bevor Sie nach Moskau gereist sind?
BF3: Wir sind am 16.04.2025 nach XXXX gefahren und am 18.04.2025 sind wir nach Moskau gereist.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 10.10.2025 auf Seite 10 angegeben eine offizielle Meldeadresse in XXXX bei einem Cousin gehabt zu haben. Wieso sollten Sie gerade mit Ihrer Familie nach XXXX reisen um Ihre Ausreise zu planen, wenn die Polizei aufgrund Ihrer offiziellen Meldeadresse in XXXX davon ausgehen hätte müssen, dass Sie dort als erstes hingehen würden, wenn Sie XXXX verlassen. Das müssen Sie mir bitte erklären?
BF3: Das war mein einziger Verwandter, zu dem ich überhaupt fahren konnte. Ich dachte mir, dass nach mir nicht so schnell gefahndet wird und ich Zeit haben werde, auszureisen.
Unterbrechung der Verhandlung um 11:55 Uhr. Fortgesetzt um 12:05 Uhr.
RI an BF3: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen Sie einen Blick auf die Ablichtung auf AS 121 im Akt Ihrer Mutter und sagen Sie mir bitte, um die Ablichtung welcher Unterlage es sich handelt.
BF3: Das ist die Ladung, die ich im Verfahren vorgelegt habe.
RI ersucht D diese Ladung zu übersetzen.
D: Dokumentennummer XXXX . Es geht an den Bürger Herrn XXXX , Vatersname XXXX , Benachrichtigung Zeugeneinvernahme.
Gemäß § 188 StGB RF müssen Sie am 14.04.2025 um 15:00 Uhr zur Territorialpolizeistation XXXX von XXXX , Adresse Stadt XXXX , zu den Ermittlern der XXXX Region in XXXX . Ermittler ist Vizeleutnant XXXX Sie sollen erscheinen als Zeuge. Sie sollen den Pass, einen Lichtbildausweis mit sich führen. Rechtsvertreter können mitgenommen werden gemäß § 50 StGB. Wenn Sie nicht erscheinen können, müssen Sie das rechtzeitig bekanntgeben (Telefonnummer steht da). Wenn Sie einen Anwalt haben, müssen Sie die Daten von ihm bekanntgeben. Wenn Sie nicht erscheinen, wird es Konsequenzen geben gemäß § 118 StGB. Es kann ein Bußgeld geben. Ermittler von der territorialen XXXX Polizeistation. Justizleutnant Russland XXXX .
Ausgestellt am 11.04.2025 um 10:00 Uhr. Die Art der Benachrichtigung: postalisch, telefonisch, Fax, Elektronisch, Telegramm oder persönlich an XXXX . Stempel: BMI Russische Föderation, für die Ermittlung einer Straftat. Unterschrift: Gezeichnet.
RI: Hat es neben der behaupteten Ladung in der RF noch weitere Vorfälle bzgl. Ihrer Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas gegeben?
BF3: Wie ich bereits erwähnt habe, haben Polizisten meine Mutter bekanntgegeben. Nachgefragt: Meine Mutter hat ihnen die Frage gestellt, warum ich erscheinen soll und die Polizisten haben ihr gesagt, dass mir vorgeworfen wird, dass ich propagandiere, dass ich Zeuge Jehovas bin.
RI: Sind Sie aufgrund Ihres Glaubens in der RF jemals persönlich bedroht oder attackiert worden?
BF3: Die einzige Bedrohung war nur durch die Person, mit der ich gemeinsam früher Drogen konsumiert hatte.
RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis?
BF3: Dadurch, dass es eine Benachrichtigung gibt und meine Mutter den Polizisten bekanntgegeben hat, dass wir Zeugen Jehovas sind, sind das ausreichende Gründe für die Polizei, dass wir einvernommen werden bzw. dass uns vorgeworfen wird Extremismus zu propagandieren.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF3: Es gab keine anderen. Ich könnte wegen Extremismus eingesperrt werden.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der Russischen Föderation jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF3: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
BF3: Ich werde direkt am Flughafen verhaftet.
RI: Haben Sie irgendwelche weiteren Nachweise dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Urteil, Haftbefehle, Ladungen, Fahndungsschreiben, …)?
BF3: Nein.
RI: Waren Sie in der RF jemals straffällig?
BF3: Nein.
RI: Waren Sie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?
BF3: Nein.
RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jemals politisch aktiv?
BF3: Nein.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF3: Nein.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF3: Nein, nur die Zeugen Jehovas, die Brüder.
RI: An welcher Versammlung der Zeugen Jehovas nehmen Sie in Österreich teil und wie regelmäßig?
BF3: Am Freitag um 19:00 Uhr und am Sonntag um 12:30 Uhr. Das sind unsere Versammlungen in XXXX . Nachgefragt: Fast immer nehme ich teil. Wenn ich nicht krank bin.
RI: Haben Sie in Österreich einen Sprachkurs besucht und wenn ja, wo?
BF3: Ich habe einen Sprachkurs besucht. Nachgefragt: Das ist wahrscheinlich der Alphabetisierungskurs. Nachgefragt: Ich lerne jetzt zuhause. Ich sage Ihnen warum. Als ich mich für den Kurs angemeldet habe, dauert es sechs Monate bis der Kurs vollständig ist. Jetzt hat es keinen Sinn diesen Kurs zu besuchen. Nachgefragt: Sprachprüfung habe ich nicht gemacht.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF3: Die Hälfte habe ich nicht verstanden.
RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF3 (ohne Übersetzung): Ich nur machen, waschen. (Spricht auf Russisch).
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?
BF3: Spricht auf Russisch. Ein paar Worte habe ich verstanden, aber die Sätze nicht.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF3: Ich werde weiterhin an den Versammlungen der Zeugen Jehovas teilnehmen und werde mich bemühen, dass ich getauft werde. Als Zweites werde ich den Deutschkurs besuchen, eine Arbeit finden und ein normales Leben führen.
RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?
BF3: Ich würde gerne Schuhmacher oder Taxilenker werden.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher?
BF3: Noch nicht, weil ich noch sprachliche Probleme habe.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen?
BF3: Nein.
RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten KPA-Auszug geht zu Ihrer Person eine Deliktseintragung iZm Ladendiebstahl an Lebens- und Genussmittel in der Örtlichkeit eines Supermarktes am 14.04.2026 hervor. Was hat es damit auf sich?
BF3: Ich habe keine Lebensmittel gestohlen. Als ich meinen Einkauf bezahlt habe, habe ich einen Kaugummi in meiner Hand gehabt und zu zahlen zu vergessen. Es gab Kameraaufzeichnungen.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF3: Ja. Leberzerose habe ich.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF3: Nein. Ich muss nur Diät machen.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF3: Nicht in einer Therapie. Alle sechs Monate muss ich meine Leber untersuchen lassen.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF3: Freilich. Es gibt einen Arbeitgeber, der würde mich am 22.05.2026 einstellen im Ausmaß von 120 Stunden mit netto 600 Euro. Nachgefragt: Ich habe irgendein Schreiben, wo ich mich am 22.05.2026 in der Früh mit dem Arbeitgeber treffen soll. Es gibt eine Organisation in XXXX . Wir haben ausgemacht, dass ich meine weiße Karte und meine Bankkarte vorlegen soll und sie haben für mich eine Arbeitsstelle.
RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen hg einlangend dieses Schreiben vorzulegen.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern?
BF3: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF3?
RV: Haben Sie mit dem Herrn XXXX noch Kontakt?
BF3: Ja, ich habe seine Telefonnummer.
RV: Was bedeutet es für Sie persönlich, dass Sie sich zu den Zeugen Jehovas zugehörig fühlen?
BF3: Den richtigen Weg zu wählen.
RV: Sprechen Sie auch mit Bekannten darüber bzw. würden Sie bei Rückkehr in die RF dies auch mit Bekannten erörtern?
BF3: Freilich, das muss man natürlich mit den Familienangehörigen zuerst einmal beginnen zu besprechen.
RV: Ein XXXX und eine Frau XXXX . Sind das Kollegen aus Ihrer Glaubensgemeinde?
BF3: Das sind Brüder.
RV legt vor:
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Ein Schreiben vom 19.04.2026 sowie ein Schreiben vom 20.04.2026 der besagten Herren, in welchem die Anwesenheit des BF3 bei den Gottesdiensten der Zeugen Jehovas bestätigt werden.
Diese Schreiben werden zum Akt genommen.
RV: Sie haben mehrere Fotos geschickt. Eines wird herausgegriffen. Beschreiben Sie mir bitte, was auf diesem Foto zu sehen ist.
BF3: Das ist ein Bild einer wöchentlichen Versammlung unseres Königreichssaals in XXXX .
RV legt vor das Foto. Das Foto wird zum Akt genommen.
RV: Wer hat das Original dieser Ladung, die Sie vorhin identifiziert haben?
BF3: Die Ladung befindet sich in Russland.
RV: Können Sie das Original vorlegen?
BF3: Ich glaube, ich habe bereits das Original vorgelegt. Ich werde zuhause noch nachschauen.
RV: Zur Ladung möchte ich anmerken, dass es in Russland durchaus üblich ist, am Beginn strafrechtlicher Ermittlungen betroffene Personen als Zeugen zu laden, die als Zeugen unter Wahrheitspflicht stehen. Es ist in Russland üblich, dass im Falle eines auch nur geringen Verdachtes einer Straftat der Zeuge sehr schnell in den Beschuldigtenstatus wechseln muss.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verweise auf die Beschwerde und die darin dargelegten Ausführungen zu den Zeugen Jehovas und möchte ergänzend noch einen Bericht Amnesty International von April 2026 vorlegen. Darin wird berichtet, dass ein Zeuge Jehovas ausgeliefert werden sollte nach Russland und die Republik Weißrussland die Auslieferung verweigert hat.
RV legt diesen Bericht vor und dieser wird zum Akt genommen.
RI: Rauchen Sie noch? Wenn ja, wie regelmäßig?
BF3: Ja, leider rauche ich noch. Vorher habe ich viel geraucht, jetzt ca. 15 Stück am Tag. In Russland habe ich noch zwei Päckchen am Tag geraucht.
RI: Ist das ein Problem bei den Zeugen Jehovas, wenn man aktiver Raucher ist?
BF3: Wenn ich getauft werde, muss ich unbedingt rauchfrei sein.
RI: Versuchen Sie aktiv, sich das Rauchen abzugewöhnen und wenn ja, seit wann?
BF3: Früher habe ich zwei Päckchen geraucht, jetzt 15 Stück am Tag.
RI wiederholt die Frage.
BF3: Seit September 2025 versuche ich mir das Rauchen abzugewöhnen.
BF3 verlässt den Saal und BF2 betritt den Saal.
Befragung der BF2:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF2: Mein Name ist XXXX . Geboren am XXXX in XXXX in Armenien. Staatsangehörigkeit Russische. Der letzte Wohnort in der Russischen Föderation war in XXXX Wohnung XXXX .
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 08.10.2025 im Verfahren angegeben in Armenien geboren zu sein und auch nach Ihrer Hochzeit im Jahr 1978 weiterhin in Armenien gelebt zu haben. Wie lange haben Sie dort gelebt? Wann sind Sie in die Russische Föderation übersiedelt und aus welchem Grunde?
BF: Im Jahr 1997 bin ich nach Russland übersiedelt und in XXXX haben wir gelebt. Nachgefragt: Das war Nachkriegszeit und das Leben war nicht so leicht. Wir sind aus wirtschaftlichen Gründen umgezogen.
RI: Wann haben Sie die russische Staatsbürgerschaft erhalten und verfügen Sie noch immer über die armenische Staatsbürgerschaft?
BF2: Ich habe keine armenische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2008 habe ich die russische Staatsbürgerschaft bekommen.
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass das BVwG über das BFA mit der armenischen Botschaft in casu Kontakt aufnimmt, um zu eruieren, ob Sie derzeit auch im Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft sind?
BF2: Ja.
RI legt BF2 die Zustimmungserklärung für die Einholung der oa. Informationen bei der armenischen Botschaft bzgl. der Person der BF2 vor. BF2 unterschreibt diese. Die Zustimmungserklärung wird zum Akt genommen.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF2: Armenierin.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF2: Ich war noch nie in der armenisch-apostolischen Kirche getauft. Ich bin christlich. Früher habe ich mit meinen Eltern Kirchen besucht. Seit einem Jahr lerne ich und schaue mir die Zeugen Jehovas an. Seit Jänner 2025 hat das begonnen. Es gibt einen Zeugen Jehovas namens XXXX .
RI wiederholt die Frage:
BF2: Ich bin christlich.
RI: Seit welchen genauen Zeitpunkt sehen Sie sich selbst als Zeugin Jehovas an, und warum ab diesem Zeitpunkt?
BF2: Seit Jänner 2025, aber ich bin nicht getauft. Nachgefragt: Seit Jänner 2025 habe ich alle Antworten bei den Zeugen Jehovas erhalten, nachdem was mit meinem Sohn geschehen ist.
RI: Sind Sie bereits im Sinne der Zeugen Jehovas getauft? Predigen Sie? Gehen Sie von Tür zu Tür und verbreiten den Glauben der Zeugen Jehovas?
BF2: Nein. Im Flüchtlingsheim wo wir wohnen, gibt es eine georgische Frau. Diese Frau ist freiwillig nach Georgien zurückgekehrt und sie hat mir ein Bild geschickt an dem Tag wo wir uns an Jesus erinnern.
RI wiederholt die Frage.
BF2: Nein, wir dürfen das nicht. Nachgefragt: Weil ich noch nicht ausgebildet bin und noch nicht getauft bin.
RI: An welchen Wochentagen und zu welcher Uhrzeit finden die Versammlungen in dem Königreichsaal statt, den Sie besuchen?
BF2: Am Freitag um 19:00 Uhr und am Sonntag um 12:30 Uhr.
RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus der russischen Föderation oder aus Armenien, welche Sie im bisherigen Verfahren bislang noch nicht vorgelegt haben?
BF2: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF2: Armenisch und Russisch und ganz wenig Deutsch.
RI: Wieso haben Sie heute auf eine Armenisch-Dolmetschung bestanden, wenn Sie auch des Russischen mächtig sind?
BF2: Ich bin in der russischen Sprache nicht gut.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl in Armenien als auch in der Russischen Föderation, als auch im Bundesgebiet?
BF2: Zehn Jahre allgemeinbildende Schule in Armenien in XXXX , 1975 abgeschlossen. Mit 19 habe ich geheiratet. Eine Ausbildung habe ich im Nachhinein bekommen. Da war ich in einer Fabrik als Sachbearbeiterin. Nachgefragt: Es war keine Ausbildung, sondern direkt eine praktische Arbeit. Nachgefragt: Ein Jahr lang habe ich in der Fabrik von 1983 bis 1984
gearbeitet. Dann waren meine Schwiegereltern krank und ich habe bis 2019 nicht gearbeitet und ich habe mich um die Schwiegereltern gekümmert. Von 2019 bis zur Ausreise habe ich in Russland gearbeitet als Reinigungskraft und als Empfangsdame in einer Klinik.
RI: Beziehen Sie eine Pension im Herkunftsstaat? Wenn ja, seit wann und in welcher Höhe?
BF2: 15.400 Rubel. Nachgefragt: Ich bin jetzt 67, mit 55 beginnend.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat?
BF2: Normal.
RI: Wann haben Sie die RF zuletzt verlassen?
BF2: Am 16.04.2025 bin ich von zuhause weg und am 18.04.2025 habe ich das Land verlassen.
RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
BF2: Am 16.05.2025 bin ich von Armenien in die Tschechische Republik geflogen. Unsere Tochter hat uns empfangen und wir sind an dem Tag nach Österreich gekommen.
RI: VORHALTUNG: Sie haben angegeben, dass eine Schwester von Ihnen in Moskau lebe. Nennen Sie bitte Namen und Geburtsdatum?
BF2: XXXX Nachgefragt: Sie ist XXXX oder XXXX .
RI: Seit wann sind Sie verheiratet und haben Sie eine entsprechende Heiratsurkunde? Dann legen Sie diese bitte vor.
BF2: Standesamtlich haben wir im Jahr 1978 geheiratet. Nachgefragt: Meine Heiratsurkunde ist in XXXX .
RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen hg einlangend die Heiratsurkunde vorzulegen.
RI: Sie haben ja im erstbehördlichen Verfahren bereits angegeben, dass ein Sohn von Ihnen in der Russischen Föderation lebt wie auch die Schwiegertochter wie auch zwei Enkel und eine Schwester. Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen)? Wenn ja, um wie viele weitere Verwandte handelt es sich da insgesamt?
BF2: Ja, ca. fünf Personen insgesamt. Nachgefragt: Ca. neun Personen.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder und Verwandten? Wenn ja, mit wem und wie oft?
BF2: Jetzt ist es ganz schwierig nach Russland anzurufen, weil es gibt keinen Messenger und kein WhatsApp. Vielleicht einmal im Monat habe ich Kontakt mit meiner Schwester. Nachgefragt: Mit meinem Sohn kann ich nicht telefonieren, aber wir schreiben. Nachgefragt: Alle zwei/drei Tage per Sprachnachrichten.
RI: Verfügen Ihre in der Russischen Föderation lebenden Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug, ...)?
BF2: Ja, meine Schwägerin hat eine Wohnung, wo wir gelebt haben. Nachgefragt: Die Gattin von XXXX .
RI: Verfügen Sie selbst in der Russischen Föderation über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug, …)?
BF2: Nein.
RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte.
BF2: Keiner.
RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo?
BF2: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich im Mai 2025 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF2: Nein.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF2: Mein Sohn war seit ca. zehn Jahren drogenabhängig. Wir haben viel versucht zu helfen. Die letzten zwei Jahre hat er uns gebeten, dass wir ihm helfen sollen, er war im Krankenhaus.
Er hat ständig Infusionen bekommen. Körperlich war er bereit das Ganze überwunden zu haben, aber nicht mental. (BF2 weint.) Ich habe mit dem armenischen Priester in XXXX besprochen, dass er uns helfen soll, es ist leider nicht gelungen. Ich habe eine Bekannte Zeugin Jehovas in Armenien, ich habe über diese Person nachgedacht, dass ich mich an diese Person wenden soll. Ich habe die Adresse gefunden. Ich habe mich an die Frau namens XXXX gewendet. Sie konnte nicht helfen, weil sie nicht als Zeugin Jehovas getauft war, aber sie hat weitere Kontakte vermittelt. Nachgefragt: Ich habe mich an XXXX gewendet. Ich habe mit dieser Frau Gespräche geführt. Es hat mich interessiert. Alle Antworten habe ich in diesen Gesprächen gefunden. Wöchentlich zwei Mal per Zoom haben wir an diesen Veranstaltungen teilgenommen. Am Anfang habe ich das alles mitgemacht aber mit offenen Türen, damit XXXX auch zuhören kann. Dann gab es eine Person namens XXXX . Er war genauso ein ehemaliger Drogenabhängiger, der seit zehn Jahren getauft ist. Er hat alles aufgeklärt wie das helfen kann und hat XXXX sehr geholfen. Dann haben sie ständig per Zoom Kontakt gepflegt. Sie hatten inoffiziell Kontakt miteinander. Es hat Wirkungen gegeben. Er hat auch das Buch gelesen, gemeint ist die Bibel der Zeugen Jehovas. Eines Tages in der Früh als ich alleine zuhause war, wollte ich ein bisschen lesen. Ich habe den Postkasten kontrolliert und ich habe einen Brief gefunden ohne Kuvert. Ich habe nichts verstanden, ich habe Polizei verstanden. Ich habe mit XXXX telefoniert. Es war diese Ladung, wonach XXXX am 14.04.2025 erscheinen soll. XXXX ist nach Hause gekommen, er hat sich das angeschaut, hat vermutet worum es sich handelt, aber nichts erzählt. Ich lese jeden Tag in der Früh mein Buch von den Zeugen Jehovas. Am 15.04.2025 haben zwei Polizisten geläutet. Sie haben gefragt, wo XXXX ist. Sie sind in die Wohnung hineingekommen bis zum Wohnzimmer. Ich hatte mein Buch in der Hand. Ich habe sie gefragt, warum sie nach XXXX fragen. Als Gegenfrage wurde ich gefragt, ob wir die Ladung erhalten haben. Ich habe gesagt, dass XXXX gerade arbeitet und ich nicht weiß wann er nach Hause kommt. Ich habe ein Buch in der Hand gehalten und die Polizisten haben gesehen, dass das Buch kein Kreuz am Einband hat. Die Polizisten haben irgendwas mit Extremismus gesagt. Ich habe gefragt was eine extremistische Gruppe sei.
RI: Sagen Sie mir bitte genau, was die Polizisten genau gefragt und Sie genau geantwortet haben.
BF2: Die Polizisten haben mich gefragt, ob ich Zeugen Jehovas propagiere. Ich wurde gefragt, ob ich weiß, dass das nicht erlaubt ist und warum ich das tue. Ich habe geantwortet, ob er damit stört was er tut. Er hat sein Leben damit in Ordnung gebracht. Als ich gesagt habe, dass ich das dem XXXX empfohlen habe, wurde mir gesagt, dass ich morgen mit ihm zur Polizeistation kommen soll. Wenn ich nicht erscheine, wird es Sanktionen geben. Am 16.04.2025 sind wir in der Früh nach XXXX gereist.
RI: Wann sind Sie das erste Mal mit den Zeugen Jehovas in Kontakt gekommen und mit wem konkret?
BF2: XXXX Anfang Jänner 2025.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 08.10.2025 auf Seite 11 von Ihrer Vermutung erzählt, dass ein alter Bekannter des BF3 aus Drogenzeiten, welcher den BF3 zweimal als Drogenkurier engagieren wollte, dafür verantwortlich sei, dass dieser eine Polizeiladung erhalten habe. Was bringt Sie zur Vermutung, dass die zwei Begegnungen mit diesem alten Bekannten, dazu geführt hätten, dass Ihr Sohn eine Ladung zur Polizei erhalten hätte und nicht etwa seine Drogenvergangenheit?
BF2: Ich bin mir sehr sicher, dass der Drogenkonsum meines Sohnes mit dieser Ladung gar nichts zu tun hat. Nachgefragt: Ich kenne meinen Sohn. Er war damals drogenabhängig. Aber in dieser Zeit war er schon an dieser Bibel interessiert.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 08.10.2025 auf Seite 11 angegeben, dass Sie am 15.04.2025 zu Hause Besuch von der Polizei erhalten hätten und im Zuge der Unterhaltung mit der Polizei eingestanden haben soll selbst Zeugin Jehovas zu sein. Warum sollten Sie so etwas von sich aus den Polizisten eingestehen, wenn Sie zum einen selber wussten, dass die Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation verboten seien und die Polizisten bereits den BF3 als Extremisten bezeichnet hätten? Diese Selbstbezichtigung macht in diesem Zusammenhang keinen Sinn. Was meinen Sie dazu?
BF2: Erstens haben Sie das Buch in meiner Hand gesehen. Zweitens habe ich vor der Polizei einfach Angst. Dadurch, dass sie das Buch in meiner Hand gesehen haben, habe ich ihnen gesagt, dass ich es meinem Sohn empfohlen hätte.
RI: Was steht auf dem Bucheinband drauf?
BF2: Bibel auf Armenisch. Nachgefragt: Dieses Buch hatte ich nicht in der Hand. Nachgefragt: Auf dem Buch, das ich damals in der Hand gehalten habe, stand auch Bibel drauf, aber ohne Kreuz.
RI: Wann war der Zeitpunkt, als Sie den Zeugen Jehovas beigetreten sind und in welcher Form und wie regelmäßig haben Sie an Versammlungen teilgenommen bzw. bei welchen Versammlungen waren Sie und Ihr Sohn Mitglied?
BF2: Im Jänner 2025 habe ich mit XXXX begonnen das Ganze zu studieren. In Russland habe ich per Zoom an armenischen Versammlungen teilgenommen, die in Armenien stattgefunden haben. Nachgefragt: Wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und Sonntags.
RI: Hat es neben der behaupteten Ladung in der RF noch weitere Vorfälle bzgl. Ihrer Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas gegeben?
BF2: Nein.
RI: Sind Sie aufgrund Ihres Glaubens in der RF jemals persönlich bedroht oder attackiert worden?
BF2: Nein, XXXX schon.
RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis?
BF2: Die Polizei hat an diesem Tag vorgeworfen, dass mein Sohn an dieser extremistischen Gruppe teilnimmt. Ich habe geantwortet, dass das meine Empfehlung gewesen ist.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF2: Nein.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der Russischen Föderation jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF2: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
BF2 weint.
RI: Benötigen Sie eine Pause oder können wir weitermachen?
BF2: Ich habe Angst, dass mein Sohn wegen des Buches verhaftet wird (BF2 hält die Bibel in der Hand). Er hat einen schlechten Freundeskreis. Nachgefragt: Gemeint ist, es gibt schlechte Freundeskreise. Ich habe nicht gemeint, dass er einen schlechten Freundeskreis hatte. Wenn er eingesperrt wird, bekommt er einen schlechten Freundeskreis.
RI: Haben Sie irgendwelche weiteren Nachweise dafür, dass nach Ihrem Sohn oder Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Urteil, Haftbefehle, Ladungen, …)?
BF2: Ist die Ladung nicht genug, die ich vorgelegt habe?
RI wiederholt die Frage.
BF2: Schriftliches nicht, aber zwei bis dreimal waren sie bei uns zu Hause.
RI: War das nach Ihrer Abreise?
BF2: Einmal war es nach unserer Abreise, bei unserer Schwiegertochter zu Hause. Das zweite Mal im Oktober und das dritte Mal nach Weihnachten. Nachgefragt: Das erste Mal nach unserer Abreise, das zweite Mal Oktober 2025 und das dritte war im Jänner 2026.
RI: Waren Sie in der RF jemals straffällig?
BF2: Nein.
RI: Waren Sie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?
BF2: Nein.
RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jemals politisch aktiv?
BF2: Nein.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF2: Zeugen Jehovas.
RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht, wenn ja, welches Niveau?
BF2: Ja, den Alphabetisierungskurs habe ich abgeschlossen. Jetzt habe ich A1 begonnen. Nachgefragt: Ich habe ein Zertifikat für den Alphabetisierungskurs.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF2 spricht auf Armenisch.
RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF2 schüttelt den Kopf.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?
BF2 (ohne Übersetzung): Ich heiße XXXX .
RI wiederholt die Frage.
BF2 (ohne Übersetzung): Ich haben drei Kinder, nein.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF2: Ich möchte Deutsch lernen und älteren Herrschaften behilflich sein. Dann will ich mit der Bibel weitermachen und getauft werden.
RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?
BF2: Ich bin bereit für jede beliebige Arbeit.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen?
BF2: Einmal war ich im Altenheim. Ich habe einen Kuchen gebacken und zu einer Dame gebracht.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen?
BF2: Wir haben irgendwelche Gesetze bekommen, am ersten Tag, irgendwelche Verhaltensregeln.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF2: Ja.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF2: Ich nehme Schilddrüsenmedikamente.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF2: Einmal wurde ich untersucht, wegen Arthrose am rechten Knie. Jetzt geht’s mir aber gut.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF2: Ja.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern?
BF2: Ich möchte mich recht herzlich bedanken.
RI wiederholt die Frage.
BF2: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF2?
RV: Wie leben Sie in Österreich Ihren Jehovaglauben aus?
BF2: Mit meiner Schwester XXXX , wir studieren die Bibel und besuchen die Versammlung in XXXX . Zwei Mal wöchentlich nehme ich an dieser Versammlung teil, mit XXXX . Mit meiner Schwester XXXX , die getauft ist, wir studieren einmal gemeinsam wöchentlich unsere Bibel. Wenn da Fragen auftauchen, dann wenden wir uns an unsere Schwester XXXX und ich bin dankbar, dass wir das gemeinsam ausführen.
RV: Ist XXXX diese Schwester, von der wir das Schreiben vorgelegt haben?
BF2: Ja.
RV: Sie sind seit 15 Monaten ungefähr jehovagläubig, könnten Sie diesen Glauben im Falle einer Rückkehr nicht ablegen?
BF2: Ich bin kein Zeuge Jehovas, ich übe das, ich studiere das.
RV: Könnten Sie das ablegen, wenn Sie zurückkehren und wieder zur armenischen Kirche zurückkehren?
BF2: Die armenische Kirche werde ich nie besuchen.
RV: Die Frage war, ob Sie den Jehovaglauben einfach ablegen könnten?
BF2: Ich möchte etwas hinzufügen. Nein, werde ich nicht, weil da habe ich alle Antworten für mein Leben gefunden.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen.
BF2 verlässt den Saal. BF1 betritt den Saal.
Befragung des BF1:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF1: Mein Name ist XXXX , ich bin geboren am XXXX , in Teheran im Iran, russischer Staatsangehöriger, mein letzter Wohnort war in XXXX .
RI: Wann haben Sie die russische Staatsbürgerschaft erhalten und verfügen Sie noch immer über die armenische Staatsbürgerschaft?
BF1: Die armenische Staatsbürgerschaft habe ich nicht mehr, die russische Staatsbürgerschaft habe ich. Genaueres ist mir nicht erinnerlich, aber ich glaube, ich habe sie 1999 erhalten.
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass das BVwG über das BFA mit der armenischen Botschaft in casu Kontakt aufnimmt, um eruieren, ob Sie derzeit auch im Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft sind?
BF1: Ja. Ich bin einverstanden. Ich habe keinen armenischen Pass.
RI legt BF1 die Zustimmungserklärung für die Einholung der oa. Informationen bei der armenischen Botschaft bzgl. der Person der BF1 vor. BF1 unterschreibt diese.
Die Zustimmungserklärung wird zum Protokoll genommen.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF1: Armenier.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF1: Christlich.
RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus der russischen Föderation oder aus Armenien, welche Sie im bisherigen Verfahren bislang noch nicht vorgelegt haben?
BF1: Nein, ich habe alles vorgelegt.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Armenisch und Russisch
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl in Armenien als auch in der Russischen Föderation, als auch im Bundesgebiet?
BF1: Allgemein habe ich die 9 Schule im Iran besucht, 74 abgeschlossen. 1975 sind wir nach Armenien übersiedelt. Nachgefragt: Am Anfang war ich als Fahrer tätig und danach als Schuhmacher. Nachgefragt: Nein, als Schuhmacher habe ich nie eine Ausbildung abgeschlossen.
RI: Von wann bis wann haben Sie als Schuhmacher gearbeitet?
BF1: Von 1988 bis zur Ausreise habe ich als Schuhmacher gearbeitet.
RI: Beziehen Sie eine Pension in der russischen Föderation? Wenn ja, seit wann und in welcher Höhe?
BF1: Ich beziehe Pension in der Höhe von 15.000 Rubel seit sieben Jahren.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut in der russischen Föderation?
BF1: Ja.
RI: Wann haben Sie die RF zuletzt verlassen?
BF1: Am 16. Mai 2025 habe ich Zuhause verlassen und am 18. habe ich das Land verlassen. Am 18. oder am 17. Mai 2025.
RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
BF1: Seit 18.05.2025.
RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo?
BF1: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich im Mai 2025 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF1: Nein.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF1: Meine Gattin und mein Sohn sind an Zeugen Jehovas interessiert und in Russland ist es verboten.
RI: Haben Sie auch eigene Fluchtgründe oder beziehen Sie sich in Ihrem Verfahren in Österreich auf die Fluchtgründe Ihrer Frau und Ihres Sohnes?
BF1: Ich beziehe mich auf die Fluchtgründe meiner Frau und meines Sohnes.
RI: Was war für Sie und Ihre Familie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis?
BF1: Mein Sohn war drogenabhängig und meine Gattin und mein Sohn haben sich für die Zeugen Jehovas interessiert. Als mein Sohn sich für die Zeugen Jehovas interessiert hat, hat er aufgehört Drogen zu konsumieren.
RI wiederholt die Frage.
BF1: Eines Tages bin ich von der Arbeit heimgekommen und meine Gattin hat mir eine Ladung gezeigt. Mein Sohn meinte, dass das sicher mit den Zeugen Jehovas zusammenhängt. Wir hatten Angst, weil wir wissen, dass es verboten ist und wenn wir erwischt werden, werden wir festgenommen.
RI: Hatten Sie in der Russischen Föderation jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den geschilderten Problemen Ihrer Frau und Ihres Sohnes?
BF1: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation?
BF1: Gefahr gibt es, weil nach unserer Ausreise war die Polizei zwei bis drei Mal bei uns zuhause. Es gibt die Bedrohung, dass wenn wir zurückkehren, werden wir eingesperrt.
RI: Haben Sie irgendwelche weiteren Nachweise dafür, dass nach Ihnen oder Ihrem Sohn oder Ihrer Frau auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Urteil, Haftbefehle, Ladungen, …)?
BF1: Nein.
RI: Waren Sie in der RF jemals straffällig?
BF1: Nein.
RI: Waren Sie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?
BF1: Nein.
RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jemals politisch aktiv?
BF1: Nein.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF1: Nein, ich nicht.
RI: Wie stehen Sie dazu, dass Ihre Ehegattin und Ihr Sohn sich den Zeugen Jehovas zugewandt haben?
BF1: Gut.
RI: Haben Sie sich selbst jemals für die Zeugen Jehovas interessiert?
BF1: Noch nicht, aber ich schaue, wie meine Gattin reagiert. Nachgefragt: Mir gefällt, dass sie online mit den Freundinnen darüber sprechen.
RI: Sind Sie selbst einmal von der Gemeinde Ihrer Gattin und Ihres Sohnes in Österreich eingeladen worden an einer Versammlung der Zeugen Jehovas teilzunehmen?
BF1: Noch nicht.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF1: Keine Freunde.
RI: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und wenn ja, welches Niveau?
BF1: Wir besuchen A1-Kurs. Der Alphabetisierungskurs ist bereits abgeschlossen.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF1 (ohne Übersetzung): Was.
BF1: Ich kann lesen, aber ich verstehe nicht.
RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF1: Ein paar Wörter verstehe ich, aber Antwort geben kann ich nicht.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?
BF1: Ich kann keine Antwort geben.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF1: Gut.
RI: Möchten Sie in Österreich noch irgendetwas arbeiten?
BF1: Ja möchte ich, wenn es eine Möglichkeit geben würde.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen?
BF1: Ja, im Flüchtlingsheim machen wir auch etwas Freiwilliges. Nachgefragt: Im Flüchtlingsheim habe ich den Stuhlüberzug auch genäht. Ich habe den Abfluss auch gereinigt, weil er verstopft war.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen?
BF1: Nein, noch nicht.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF1: Ich habe nur Prostata, ansonsten bin ich gesund. Nachgefragt: Täglich nehme ich eine Tablette für die Prostata ein. Wenn ich Kopfweh habe, nehme ich auch eine Tablette.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF1: Nein.
RI: Sind Sie grundsätzlich arbeitsfähig?
BF1: Freilich.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern?
BF1: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF1?
RV: Nein.
RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen.
BF1 bleibt im Saal, BF2 und BF3 betreten den Saal. Ihnen wird Ihr jeweiliger Protokollteil nun getrennt voneinander rückübersetzt.“
15. Am 30.04.2026 und am 04.05.2026 langte jeweils eine Stellungnahme der Zeugen Jehovas in Österreich ein, nachdem mit Schriftsatz des BVwG vom 16.04.2026 ein Aufforderungsschreiben an diese ergangen ist.
16. Mit Schriftsatz vom 11.05.2026 erfolgte eine Urkundenvorlage der BF1-BF3.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz vom 20.05.2025, der Erstbefragung der BF1-BF3 am 20.05.2025, der niederschriftlichen Einvernahmen der BF1-BF3 am 08.10.2025 (BF1-BF2) bzw. am 10.10.2025 (BF3), der für die BF1-BF2 eingebrachten Beschwerden vom 25.02.2026 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 23.01.2026, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF3):
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF3) sind russische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Armenier zugehörig. Die BF1-BF3 sind christlich orthodoxen Glaubens. Die BF2-BF3 beschäftigen sich mit den Zeugen Jehovas.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und beide sind die Eltern des volljährigen BF3. Ihre Identitäten stehen fest.
Die BF1-BF3 sprechen muttersprachlich Armenisch und sehr gut Russisch.
Der BF1 wurde Teheran im Iran geboren und ist ebendort bis seinem 18. Lebensjahr aufgewachsen. Dort besuchte er auch 9 Jahre die Schule. Die Eltern des BF1 waren Armenier und lebten im Iran im Exil. 1975 zog der BF1 mit seiner Familie zurück nach Armenien. Ebendort war der BF1 zunächst als Fahrer und dann ab 1988 bis zu seiner Ausreise als Schuhmacher tätig. Berufsausbildung hat der BF1 keine absolviert. Der BF1 bezieht in der Russischen Föderation eine Pension von RUB 15.000,-
Die BF2 wurde in XXXX in Armenien geboren und ist ebendort aufgewachsen. Sie hat ebendort 10 Jahre lang, bis 1975, die Schule besucht. Von 1983 bis 1984 arbeitete sie in einer Fabrik in Armenien. Danach pflegte die BF2 ihre Schwiegereltern und war bis 2019 nicht erwerbstätig. Von 2019 bis zur Ausreise arbeitete die BF2 in der Russischen Föderation als Rezeptionistin und Reinigungskraft in einer Klinik. Die BF2 bezieht in der Russischen Föderation eine Pension von RUB 15.400,-
Die BF1-BF2 heirateten 1978 in Armenien. Die BF2 zog nach ihrer Eheschließung zum BF1 und lebte mit diesem, sowie ihren Schwiegereltern in einem gemeinsamen Haushalt. 1997 übersiedelten die BF1-BF2 mit ihren Kindern in die Russische Föderation und ließen sich in XXXX nieder.
Der BF3 wurde in XXXX in Armenien geboren, wo er 5 Jahre lange die Schule besuchte. Nach dem Umzug in die Russisch Föderation besuchte er ebendort die Schule von der 5. bis zur 7. Klasse. Danach unterstützte der BF3 zunächst seinen Vater in dessen Schuhwerkstatt. Anschließend gründete der BF3 selbst eine Schuhwerkstatt und war als Schuhmacher tätig. Diesen Beruf übte er etwa bis zu seinem 30. Lebensjahr, sohin etwa bis 2011, aus. Dann entwickelte der BF3 eine Abhängigkeitserkrankung hinsichtlich Heroin und Methadon. Während dieser Zeit war er bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer erwerbstätig. Seit Februar 2025 konsumiert der BF3 keine Drogen mehr.
Der BF3 ist mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet mit der er 2 Töchter hat, XXXX , XXXX Jahre alt, und XXXX , geb. am XXXX . Die Ehefrau und die Töchter des BF3 leben in XXXX in einer Eigentumswohnung, in welcher die BF1-BF3 vor ihrer Ausreise mit der Ehefrau und den Töchtern des BF3 gemeinsam gewohnt haben. Die Eigentumswohnung gehört der Ehefrau des BF3, wobei die Eltern des BF3 finanziell unterstützt haben. Eine Schwester der BF2, XXXX , XXXX oder XXXX Jahre alt, lebt in Moskau. Die BF2 verfügt über etwa 9 weitere Verwandte in der Russischen Föderation. Ein Cousin des BF3, XXXX , geb. XXXX , wohnt in XXXX .
Darüber hinaus lebt ein weiterer Sohn der BF1-BF2, XXXX , geb. XXXX , mit seiner Frau und seinen Kindern in XXXX in einer Mietwohnung. Die Ehefrau des BF3 arbeitet als Reinigungskraft in XXXX und wird außerdem vom Bruder des BF3 unterstützt. Der Bruder des BF3 arbeitet in der Baubranche.
Der BF3 hat alle 2-3 Tage mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern Kontakt. Mit seinem Bruder hat er etwa einmal pro Woche Kontakt und zu einem Cousin XXXX hat er etwa 2-3 Mal im Monat Kontakt. Die BF2 pflegt etwa einmal monatlich Kontakt zu ihrer Schwester und schreibt alle 2-3 Tage mit ihrem Sohn bzw. senden sie sich Sprachnachrichten.
Ein Bruder der BF2 lebt in Armenien.
Der BF3 hat seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet. Er hat dafür bezahlt, dass man seine Untauglichkeit im Wehrdienstbuch einträgt.
Die BF1-BF3 verfügen über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie haben einen Alphabetisierungskurs absolviert und besuchen derzeit einen Sprachkurs auf Sprachniveau A1. Eine Sprachprüfung haben die BF1-BF3 nicht abgelegt. Die BF1-BF3 haben einen Grundregelkurs für Asylwerber teilgenommen. Sie waren im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich aktiv und sind sie weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation. Die BF1-BF3 sind auch keiner sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich nachgegangen.
Die BF1-BF3 waren zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig und sind es auch derzeit nicht. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und befinden sich in Grundversorgung.
In Österreich lebt die Tochter der BF1-BF2, die Schwester des BF3, XXXX , geb. am XXXX . Sie ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann 2 Kinder. Sie sind allesamt im Bundesgebiet asylberechtigt. Zwischen den BF1-BF3 und ihrer Tochter besteht kein gemeinsamer Haushalt.
Der BF1 nimmt einmal täglich ein Medikament für seine Prostata, darüber hinaus ist er gesund und befindet sich nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Die BF2 nimmt Schilddrüsenmedikamente, befindet sich jedoch nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung und ist gesund. Daraus ergeben sich keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen der BF1-BF2. Beim BF3 wurde eine Leberzirrhose und Hepatitis C diagnostiziert. Er nimmt deswegen keine Medikamente, sondern muss Diät halten. Alle 6 Monate finden Kontrolltermine zur Untersuchung der Leber des BF3 statt. Die BF1-BF3 sind arbeitsfähig.
Die BF1-BF3 sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer (BF1-BF3):
Die BF1-BF3 sind keine Mitglieder der Zeugen Jehovas. Sie haben den Glauben der Zeugen Jehovas nicht tatsächlich verinnerlicht.
Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der BF1-BF3 vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF1-BF3 in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF3) in den Herkunftsstaat:
Im Falle einer Verbringung der BF1-BF3 in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
1.4.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 23.12.2025, Version 17:
„Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).
[…]
Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):
Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)
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In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025):
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Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).
Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).
Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022):
dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“
dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“
der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)
der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)
dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und
uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).
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Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):
JahrAnzahl eingezogener Wehrpflichtiger
Herbst 2022120.000
Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).
Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]
Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
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Mobilisierung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).
Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
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Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).
Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
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Situation in Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).
Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).
Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).
Kriegsdienstverweigerung
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs
In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).
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Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:
reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);
irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);
die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)
Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).
Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).
Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).
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Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Desertion
Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):
§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).
Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).
Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).
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Wehrersatzdienst/Zivildienst
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
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Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).
Flüchtlinge
Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).
Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).
Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).
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Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).
Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwendet (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).
Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „unerwünschten Organisationen“ und „ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025). Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).
Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Versammlungsfreiheit
Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß § 212.1 des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).
Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vgl. AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „unerwünschter Organisationen“ und „ausländischer Agenten“ schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]
Opposition
Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl. Jabloko o.D.). [zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]
Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024). Die Zersplitterung der verschiedenen Gruppen des tschetschenischen Widerstands behindert deren Fähigkeit, die örtliche Bevölkerung zu mobilisieren und eine kohärente Opposition zu organisieren (PONARS Eurasia/Ratelle 13.3.2023).
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Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).
Laut Berichten des „Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in anderen Landesteilen, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert (UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Beweise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).
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Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vgl. KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 14.11.2025). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).
Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Zwangsverheiratungen kommen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. Ad Rem 2024) - auch von Kindern. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Eine Eheschließung mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). In Tschetschenien wird unter dem Vorwand der Traditionsbewahrung buchstäblich alles reguliert, unter anderem auch das äußere Erscheinungsbild von Frauen (KR 29.7.2025). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Der Nikab, ein das Gesicht bedeckender Schleier, ist in Tschetschenien hingegen verboten (Meduza 30.10.2025). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).
Kadyrow hat im Jahr 2017 die Stärkung traditioneller Familienwerte befohlen. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2025a). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. Ad Rem 2024).
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (CoE-PACE 3.6.2022).
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (CoE-PACE 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „Marem“ im Nordkaukasus und „Prawa schenschtschin“ (Frauenrechte) in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025).
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Scheidung und Obsorge
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß Artikel 38 der Verfassung haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Laut § 61 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre), mit Eheschließung des minderjährigen Kindes und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen, wenn ein minderjähriges Kind vor Erreichung der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat (FGB RUSS 30.10.2025).
Gemäß dem Familiengesetzbuch darf ein Mann während des Zeitraums der Schwangerschaft seiner Ehefrau und bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt. Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe uneinig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil hat das Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Ein Kind ist berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche seine Interessen berühren. Auch hat ein Kind das Recht auf Anhörung im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist, außer dies widerspricht seinen Interessen (FGB RUSS 30.10.2025). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB Moskau 21.2.2023).
Seit Februar 2022 haben Eltern in vielen Fällen das Sorgerecht für ihre Kinder verloren oder ihnen wurde mit dem Verlust des Sorgerechts gedroht, weil sie Antikriegsaktivismus betrieben haben (FH 2025a).
Nordkaukasus/Tschetschenien
In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Landesweit verzeichnet der Nordkaukasus den höchsten Scheidungszuwachs (KR 1.5.2024). In Tschetschenien werden Ehen üblicherweise doppelt geschlossen. Es wird eine religiöse Ehe geschlossen und ein Antrag auf Registrierung der Ehe beim Standesamt gestellt. Die Scheidung einer religiösen Ehe können nur Männer einleiten, Frauen dürfen lediglich um die Scheidung bitten. Es gibt jedoch mehrere Bedingungen, unter welchen eine Ehe ungültig ist. In solchen Fällen können sich Frauen an einen Imam wenden und um Auflösung der Ehe bitten, aber Imame entscheiden sich nur sehr selten zu einem derartigen Schritt. Das Auflösen einer religiösen Ehe ist für Männer sehr einfach. Diese müssen nur dreimal sagen, dass die Frau nicht länger ihre Ehefrau ist. Keine Zeugen sind für eine Scheidung notwendig, es muss kein Scheidungsgrund angegeben werden, auch ist kein Geldbetrag zu entrichten. Die Situation von Frauen nach der Scheidung ist regional und lokal unterschiedlich. Üblicherweise kehren Frauen zu ihren Eltern zurück. Seltener leben sie alleine, dieses Phänomen ist in Städten häufiger anzutreffen. Frauen dürfen ein zweites Mal heiraten, in dieser Hinsicht gibt es keine religiösen Beschränkungen (ACCORD 31.10.2025). Zwischen dem Scheidungszeitpunkt und einer erneuten Eheschließung müssen für gewöhnlich mindestens drei Monate liegen (Eto Kawkas / TASS 16.2.2023). In Tschetschenien sind erneute Eheschließungen sehr verbreitet. In Bezug auf Scheidungen nach den gewohnheitsrechtlichen Regeln (Adat) gilt, dass im Kaukasus Scharia und Adat oft miteinander verschmelzen. Das Gewohnheitsrecht stellt nur die äußere Fassade dar, das religiöse Schema bleibt (ACCORD 31.10.2025).
In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist die Erlangung des Sorgerechts für ihre Kinder schwierig (KK 14.2.2023; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021, KK 30.4.2025), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KK 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). In der Praxis spielen dort außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege (ÖB Moskau 21.2.2023). Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (ÖB Moskau 21.2.2023; vgl. KK 30.4.2025). Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB Moskau 21.2.2023).
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Kinder
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 (UNTC 24.11.2025a) und außerdem zwei Zusatzprotokolle ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, -prostitution und -pornografie betreffen (UNTC 24.11.2025b; vgl. UNTC 24.11.2025c). Der Schutz von Kindern ist in Artikel 72 der russischen Verfassung verankert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Im Jahr 2014 hat die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik für den Zeitraum bis 2025 verabschiedet. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist direkt der Regierung unterstellt (FES/Chikov 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB RUSS 5.12.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden. Der Kinderrechtsbeauftragte hat dem Staatspräsidenten jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, welcher auch eine Einschätzung der Lage der Kinder in Russland enthält (FGKRB RUSS 10.7.2023). Das Amt der Kinderrechtsbeauftragten der Russischen Föderation bekleidet seit 27.10.2021 Marija Lwowa-Belowa (KRB RUSS 30.9.2022). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen Marija Lwowa-Belowa, welcher das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt wird (IStGH 17.3.2023).
Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Sexhandel usw. Die Regierung unterstützt die Repatriierung russischer Kinder aus Lagern im nordöstlichen Syrien (USDOS 29.9.2025). Gemäß Aussage der Regierung sind seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2018 546 Kinder aus dem Nahen Osten nach Russland repatriiert worden (USDOS 24.6.2024). Im November 2024 berichtete die Regierung, 26 Kinder aus Syrien repatriiert zu haben (USDOS 29.9.2025).
Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 22.4.2024). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 2.8.2024). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen und in Schulen sowie als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (ECP 8.2024). Es gibt in Russland einige staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) sowie gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB Moskau 1.10.2025). Es existieren keine Programme zur Gewaltprävention, und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht finden. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, -handel, -pornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 2.8.2024). Fälle sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, so solche Fälle überhaupt gemeldet werden, werden weder angemessen noch kinderfreundlich untersucht (UN-CRC 1.3.2024). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und seelischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 22.4.2024). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).
Mit Stand Juli 2025 enthielt die föderale Extremisten- und Terroristenliste mehr als 150 Kinder zwischen 14 und 17 Jahren. In Einzelfällen sind Kinder des Staatsverrats angeklagt worden und waren Folter zur Erlangung von Geständnissen ausgesetzt (UNHRC 15.9.2025). Strafmündig sind gemäß § 20 des Strafgesetzbuchs Personen ab 16 Jahren. Herabgesetzt auf 14 Jahre ist die Strafmündigkeit im Falle bestimmter Straftaten: Terrorismus, Mord, schwerere Formen von Körperverletzung, Entführung, Vergewaltigung, Raub usw. (StGB RUSS 17.11.2025).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen (FGB RUSS 30.10.2025). Mehrere Regionen erlauben unter bestimmten Umständen Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren worden ist. Die gesetzlichen Vorschriften werden von den Behörden in den verschiedenen Regionen uneinheitlich umgesetzt (USDOS 12.8.2025). Das von § 134 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (StGB RUSS 17.11.2025).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma, Asylwerber und Arbeitsmigranten) (USDOS 22.4.2024). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich mangelt es an Kapazitäten und Ressourcen an den Schulen (USDOS 22.4.2024; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welches darauf abzielt, Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen/Hornke 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPRU o.D.b). Seit 2023 sind Militärbildung und -training Bestandteile des Unterrichts an Schulen und in höheren Bildungseinrichtungen (FH 2025a; vgl. SWP/Klein/Stewart 30.10.2025). Es gibt viele patriotische Organisationen, die in Russland für junge Menschen gegründet worden sind, darunter die Junarmija (RAD/Edwards 31.1.2024). Diese „Jugendarmee“ wurde im Jahr 2016 auf Initiative des Verteidigungsministers gegründet und ist in allen russischen Regionen präsent (Junarmija o.D.). Seit 2022 hat Russlands Führung die patriotische und militärische Erziehung von Kindern und Jugendlichen massiv ausgeweitet (SWP/Klein/Stewart 30.10.2025; vgl. Problems of Post-Communism/Alava 2025).
Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme verwehrt, wobei es aber gesetzlich definierte Ausnahmen gibt (ARBGB RUSS 29.9.2025). Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt (USDOS 12.8.2025; vgl. ARBGB RUSS 29.9.2025). Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit des Kindes keinen Schaden zufügen. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, beispielsweise Arbeiten unter Tag sowie Tätigkeiten, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden (ARBGB RUSS 29.9.2025). Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung selektiv umgesetzt. Das Strafmaß ist zu milde. Der Russland-Ukraine-Krieg führt zu einem erhöhten Arbeitskräftebedarf, weshalb die Regierung Beschränkungen gelockert und Anreize zur Beschäftigung von russischen Staatsbürgern ab 14 Jahren geschaffen hat. Aktuelle regionale Regierungsprogramme, beispielsweise in der innerrussischen Republik Tatarstan, fördern Kinderarbeit zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. In Bezug auf die Anzahl der von Kinderarbeit Betroffenen liegen keine repräsentativen Daten vor (USDOS 12.8.2025).
Gemäß dem Welthunger-Index 2025 sind 2,9 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 10,2 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,4 % (GHI 2025). (Zum Vergleich: Die Kindersterblichkeit in der EU liegt zwischen 1,5 und 4,1 Todesfällen bei unter Fünfjährigen pro tausend Geburten (Standard 25.2.2025).) Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten; je höher der Wert, desto besser steht es um die Kinderrechte in einem Land) (Humanium o.D.).
Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, und sie werden beispielsweise in Pflegefamilien untergebracht. Für Familienangehörige gestalten sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UIUKU 16.3.2023).
Nordkaukasus
Opfer sexueller Verbrechen sind in Russland, besonders im Nordkaukasus, mit einem Stigma behaftet und werden ausgegrenzt (UN-CRC 1.3.2024). Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um 29 % höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Regierung RUSS 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-September 2024 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.a). Der Nordkaukasus weist eine hohe Geburtenrate auf (Prawda RUSS 19.9.2025). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (Regierung RUSS 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Die Mehrheit der Kinderehen bleibt in Russland verborgen und entzieht sich häufig einer staatlichen Registrierung (Equality Now 10.10.2024). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (FGKRB RUSS 10.7.2023). Die Ernennung der föderalen und regionalen Kinderrechtsbeauftragten erfolgt auf eine intransparente Art und Weise. Es existieren Berichte, dass viele der Kinderrechtsbeauftragten nur geringe Erfahrung im Bereich Kinderschutz aufweisen, Fälle nicht vertraulich behandeln und eher als Gesetzesvollzugsbeamte handeln (UN-CRC 1.3.2024).
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Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).
Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).
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Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023b), Österreich (KK 16.5.2023b; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023b). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Wirtschaft
Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).
Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).
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Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 11:46
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
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Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).
Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025). […]
Mutterschaft
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 2.8.2024). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt für gewöhnlich 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten steht ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen zu. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Höhe des Durchschnittslohns, diversen Beihilfen und dem Mindestlohn ab. Das Mutterschaftsgeld beträgt im Jahr 2025 mindestens RUB 103.285 [ca. EUR 1.095] und maximal RUB 1.100.750 [ca. EUR 11.671]. Bei einer Versicherungsdauer von weniger als sechs Monaten wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (RBK 31.10.2024). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 10.7.2025). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.a).
Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 31.7.2025), ist ein bargeldloses, zweckgebundenes Guthaben (AA 2.8.2024; vgl. SFR o.D.b), welches proaktiv und elektronisch ausgestellt wird (SFR o.D.c). Es darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 31.7.2025), wenn die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 12.9.2025). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2025 ca. RUB 690.267 [ca. EUR 7.319] für das erste Kind und ca. RUB 912.162 [ca. EUR 9.672] für das zweite Kind (SFR o.D.d).
Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes für arbeitende Eltern mindestens RUB 10.103,83 [ca. EUR 107] und maximal RUB 68.995,48 [ca. EUR 732]. Für nicht arbeitende Eltern beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 10.103,83 [ca. EUR 107] (SFR o.D.e). Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.682 neue Kindergärten mit Krippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 246.200 Plätze geschaffen (NPRU o.D.a). Kindergärten sind grundsätzlich kostenlos, für einige Angebote werden jedoch stark variierende Gebühren erhoben (IOM 6.2025). Die von den Eltern zu tragenden Kosten für staatliche Kindergärten werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In der Moskauer Region ist die Kostenrückerstattung für Privatkindergärten möglich (MF 7.3.2023; vgl. Lenta 27.2.2024). Befreit von Kindergartenkosten sind Familien mit beeinträchtigten Kindern (Lenta 27.2.2024). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten, gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (EPUF RUSS 31.3.2022). Alleinerziehende Eltern genießen einige Vorteile, darunter Steuerermäßigungen und Schutz vor Entlassung (ÖB Moskau 1.10.2025). […]
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-12-23 12:23
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).
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Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2025-12-23 12:28
Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):
Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).
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Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [EUR 36] und für drei Personen RUB 10.191,57 [EUR 108]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).
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Invaliditätspension
Pension für Menschen mit Behinderungen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gesetzlich ist die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vorgesehen (FGSPB RUSS 31.7.2025). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden (Iswestija 26.10.2022; vgl. RIA Nowosti 15.2.2024). Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab (Iswestija 26.10.2022). Es gibt drei Gruppen und verschiedene Arten von Pensionen für Menschen mit Behinderungen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension (Lenta 16.2.2024). Die staatliche Pension steht einzelnen Personengruppen wie beispielsweise Militärbediensteten zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so sie einer Beschäftigung nachgingen oder nachgehen (Lenta 16.2.2024). Im Rahmen der Versichertenpension erhalten im Jahr 2025 Personen mit Behinderungen der Gruppe I monatlich RUB 17.815,4 [ca. EUR 189], Personen der Gruppe II RUB 8.907,7 [ca. EUR 94] und Personen mit Behinderungen der Gruppe III RUB 4.453,85 [ca. EUR 47] (RIA Nowosti 22.2.2025). Sozialpensionen erhalten Personen mit Behinderungen, welche keine oder wenig Arbeitserfahrung/Versicherungszeiten aufweisen, darunter Kinder (RIA Nowosti 15.2.2024). Die Höhe der Sozialpension beträgt für Kinder sowie seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe I RUB 18.455,42 [ca. EUR 196]. Personen der Gruppe I und seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe II erhalten einen Sozialpensionsbetrag von RUB 15.379,73 [ca. EUR 163]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 7.689,83 [ca. EUR 82], und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 6.536,41 [ca. EUR 69] zu (RIA Nowosti 22.2.2025). Gruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und umfasst Personen, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Gruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete (Lenta 16.2.2024).
Personen mit Behinderungen stehen außerdem diverse Vergünstigungen wie Freifahrten zu (Kommersant 15.11.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PZ 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 15.11.2023).
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Alterspension
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer (SFR o.D.f). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionseintrittsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Hinterbliebenenpensionen und Pensionen für Menschen mit Behinderungen (SFR 15.1.2021). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich. Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungszeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).
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Sozialbeihilfen für Militärbedienstete und deren Familien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Für Familien von verstorbenen Militärbediensteten und Mitarbeitern der sogenannten Machtbehörden (silowye wedomstwa) sind folgende Sozialbeihilfen vorgesehen: Zuschüsse zu Betriebskosten und Ähnliches; Einmalzahlung zur Instandsetzung des Hauses; jährliche Zahlung für den Sommererholungsurlaub des Kindes; monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder von Militärbediensteten; monatlicher Zuschuss für Familien verstorbener Militärbediensteter und für Personen, deren Behinderung auf eine Kriegsverletzung zurückzuführen ist (SFR o.D.i). Im Falle des Todes von freiwilligen Kämpfern in der Ukraine sowie von in die Ukraine abkommandierten Personen sind Einmalzahlungen in der Höhe von RUB 5 Mio. [ca. EUR 53.016] vorgesehen (SFR 24.1.2025).
Ein Anrecht auf Bezug einer staatlichen Invaliditätspension haben unter anderem Militärbedienstete, welche sich während ihres Militärdienstes eine Behinderung zuzogen; und Bürger, die als Mitglieder von Freiwilligenformationen eine Behinderung erlitten (SFR 19.9.2025). Die Pensionshöhe beträgt im Falle von:
Kriegsverletzten und Mitgliedern von Freiwilligenformationen: 300 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe I), 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe II), 175 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe III)
Personen, welche infolge einer Erkrankung während des Militärdienstes eine Behinderung erlitten: 250 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe I), 200 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe II), 150 % der Höhe der Sozialpension (Personen mit Behinderungen der Gruppe III) (SFR 19.9.2025).
Bürger, welche infolge einer Kriegsverletzung eine Behinderung erlitten, haben einen Anspruch auf gleichzeitigen Bezug von zwei Pensionen: staatliche Pension für Menschen mit Behinderungen sowie Alterspension (SFR 19.9.2025).
Um Opferzahlen zu verheimlichen, hat der Kreml Unterstützungszahlungen an Familien Militärbediensteter verweigert, welche in der Anfangsphase des Krieges verstorben sind (ISW 2.5.2023). Bei Weitem nicht alle Kriegsteilnehmer kommen in den Genuss der vom Staat versprochenen hohen Geldsummen, was möglicherweise auf bürokratisches Chaos oder Sparzwänge zurückzuführen ist (NGE 3.8.2023). Verwundete vermelden häufig, dass ihnen die vom Präsidenten versprochenen Gelder verwehrt bleiben (KR 21.1.2024). Der Kreml ersinnt immer wieder Vorwände, um keine Kompensationszahlungen an Verwundete oder Angehörige von verstorbenem Militärpersonal leisten zu müssen. Gemäß Berichten stufen Kommandanten systematisch und missbräuchlich gefallene und verwundete Militärbedienstete als Kriegsdienstverweigerer ein, um dadurch staatliche Entschädigungen zu verringern und Statistiken zu Kriegsopferzahlen auf russischer Seite zu manipulieren (ISW 24.9.2025).
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).
Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).
[…]
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).
Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).
Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).
[…]
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
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Dokumente
Letzte Änderung 2025-12-23 13:32
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).
[…]
Anhang
Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):
Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;
Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.
Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)
militärische RängeKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina),
Fähnrich (praporschtschik, mitschman) 40 Jahre 50 Jahre55 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer) 50 Jahre 55 Jahre60 Jahre
Major, Korvettenkapitän (kapitan 3 ranga),
Oberstleutnant (podpolkownik), Fregattenkapitän
(kapitan 2 ranga)55 Jahre 60 Jahre 65 Jahre
Oberst (polkownik), Kapitän zur See (kapitan 1 ranga)60 Jahre65 Jahre
höherer Offizier 65 Jahre70 Jahre
Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).
Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):
höherer Offizier: 70 Jahre
Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre
andere Dienstgrade: 55 Jahre
Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).
[…]“
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellung zur rechtmäßigen Einreise der BF1-BF3 nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass die BF1-BF3 mit den entsprechenden Dokumenten, nämlich ihren russischen Reisepässen und griechischen Visa C, nach Österreich eingereist sind. Dies ergibt sich aus einer jeweiligen VIS-Auskunft und den im Akt einliegenden Reisepasskopien, inklusive den Visa C (AS 13ff im Verwaltungsakt des BF1, AS 19ff im Verwaltungsakt der BF2, AS 23ff im Verwaltungsakt des BF3). Die Identitäten der BF1-BF3 stehen aufgrund der vorgelegten Reisepasskopien fest.
2.3. Die Feststellungen zu den Armenisch- und Russischkenntnissen der BF1-BF3 beruhen auf ihren Angaben im Verfahren, sowie dem Umstand, dass sie während ihres Verfahrens auf Russisch bzw. Armenisch einvernommen wurde.
2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, den Familienverhältnissen und den Wohnorten der BF1-BF3 im Herkunftsstaat, sowie in Armenien, gründen auf ihren insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA und zuletzt vor dem BVwG (S. 6ff des VH-Prot., S. 25ff, S. 35ff des VH-Prot.), sowie den in der Beschwerde gemachten Angaben.
2.5. Die Feststellungen zur Ausbildung und den Erwerbstätigkeiten der BF1-BF3 im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und dem BVwG.
2.6. Die Feststellungen zur Suchterkrankung des BF3 beruhen auf seinen Angaben im Verfahren (AS 125ff im Verwaltungsakt des BF3, S. 13ff des VH-Prot.) in Übereinstimmung mit den Angaben der BF1-BF2 (AS 110ff im Verwaltungsakt der BF2, AS 111ff im Verwaltungsakt des BF1, S. 28ff und S. 37ff des VH-Prot.).
2.7. Die Feststellung, wonach der BF3 seinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht absolviert und seine Untauglichkeit erkauft hat, fußt ebenso auf den durchgehenden Angaben des BF3 vor dem BVwG (S. 9 des VH-Prot.).
2.8. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF1-BF3 im Bundesgebiet, ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren (S. 12f des VH-Prot.), und eingeholten Auszügen hinsichtlich der Tochter der BF1-BF2 ua. aus dem Melde- und Fremdenregister.
2.9. Die Feststellungen, wonach die BF1-BF2 im Bundesgebiet einen Alphabetisierungskurs und einen Grundregelkurs für Asylwerber absolviert haben, derzeit einen A1 Sprachkurs besuchen und keine Sprachprüfung abgelegt haben, beruhen auf ihren Angaben in der Verhandlung (S. 21, S. 32, S. 38 des VH-Prot.) und dem Umstand, dass sie diesbezüglich keine Dokumente vorgelegt haben. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF1-BF3 ergeben sich außerdem aus dem Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die BF1-BF3 konnten die 3 vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten Fragen nicht verstehen und auch nicht beantworten.
2.10. Die Feststellung, wonach die BF1-BF3 nicht ehrenamtlich tätig sind oder waren und auch sonst keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert haben oder Mitglieder in einem Verein sind, beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass sie dazu keine Unterlagen vorgelegt haben (S. 21, S. 32, S. 39 des VH-Prot.). Die Feststellung, wonach die BF1-BF3 bis dato in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, fußt auf aktuell eingeholten AJ-Web Auszügen und den entsprechenden Angaben der BF1-BF3 vor dem BVwG.
2.11. Die Feststellung, wonach sich die BF1-BF3 in Grundversorgung befinden, beruht auf eingeholten GVS-Auszügen.
2.12. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF1 ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und zuletzt vor dem BVwG, wonach er ein Medikament für die Prostata nehme und sonst gesund sei (S. 39 des VH-Prot.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 fußen auf ihren Angaben vor dem BFA und zuletzt vor dem BVwG, wonach sie Schilddrüsenmedikamente nehme, aber sonst gesund sei (S. 33 des VH-Prot.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF3 beruhen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen und seinen Angaben vor dem BVwG (S. 22 des VH-Prot.).
2.13. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1-BF3 im Bundesgebiet fußen auf aktuell eingeholten Auszügen dem Strafregister der Republik Österreich.
2.14. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:
2.14.1. Mit dem Vorbringen der BF1-BF3 zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochten diese eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:
Die gegenständlich beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage der BF1-BF3 beruht auf der Behauptung, dass die BF2-BF3 zu den Zeugen Jehovas konvertiert seien und aus diesem Grund im Herkunftsstaat einer Verfolgung unterliegen würden. Der BF3 habe eine Zeugenladung der Polizei erhalten, die er nicht wahrgenommen habe. Aus diesem Grund sei die Polizei am 15.04.2025 zu den BF1-BF3 nach Hause gekommen, wobei der BF3 nicht zu Hause gewesen sei. Der BF2 sei gesagt worden, dass der BF3 wegen seines Glaubens vorgeladen worden sei. Die BF2 habe bei diesem Besuch auch ihre Konversion preisgegeben und sei aus diesem Grund ebenfalls aufgefordert worden zur Polizei zu kommen. Der BF1 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern bezog sich auf jene der BF2-BF3.
2.14.2. Festzuhalten ist, dass die beschwerdeseitigen Schilderungen zum gegenständlichen Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde in nicht unwesentlichen Aspekten vom Fluchtvorbringen der BF1-BF3 bei der Ersteinvernahme bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht abgewichen sind bzw. weitere inhaltliche Steigerungen erfahren haben bzw. teils in sich selbst widersprüchlich waren:
2.14.2.1. Bei ihrer Ersteinvernahme (EE) führten die BF2-BF3 - zu ihren Fluchtgründen befragt - aus, dass sie Zeugen Jehovas seien, der BF3 eine Vorladung erhalten habe, der er nicht gefolgt sei und einige Tage später die Polizei zu ihnen gekommen sei, wobei der BF3 nicht da gewesen sei. Der BF2 sei gesagt worden, dass die Ladung wegen seines Glaubens sei. Die BF2 habe dann gesagt, dass sie die gleiche Religion habe und sei ebenfalls aufgefordert worden zur Vernehmung zu kommen (S. 6f bzw. S. 7 des EB-Prot.). Davon, dass ein Bekannter des BF3, diesen zweimal, nachdem der BF3 bereits clean gewesen sei, aufgesucht haben will, um ihn zum gemeinsamen Abholen und Konsumieren von Drogen animiert zu haben, wobei der BF3 diesem Bekannten von seiner Drogenentwöhnung mithilfe der Zeugen Jehovas berichtet haben soll, weshalb dieser Bekannte den BF3 bedroht, sowie für die polizeiliche Ladung des BF3 verantwortlich gewesen sein soll, wussten die BF1-BF2, ebenso wie von den erneuten Besuchen mehrerer Polizisten nach der Ausreise der BF1-BF3 – wie erstmals vor dem BFA berichtet – jedoch bei ihrer Ersteinvernahme noch nichts zu berichten.
2.14.2.2. Erstmals bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2025, sohin inhaltlich gesteigert, führte die BF2 sodann aus, dass sich ein Bekannter einmal in das Taxi des BF3 gesetzt und ihn gebeten habe, Drogen abzuholen. Der BF3 habe das abgelehnt, weil er aufgehört habe. Der Bekannte habe ihn ausgelacht und sei ein weiteres Mal gekommen, wobei er dem BF3 dasselbe Angebot gemacht habe. Der BF3 habe gesagt, dass er nicht mehr konsumiere und die Bibel erforsche. Der Bekannte habe angefangen zu lachen und sich über den BF3 lustig zu machen. Dieser vermute nun, dass der Bekannte anonym die Polizei verständigt habe (S. 11ff des BFA-Prot. der BF2). Auch der BF3 berichtete bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 10.10.2025 erstmals davon, dass ihn ein Bekannter 2 Mal aufgesucht habe. Er habe sich in sein Auto gesetzt und dem BF3 angeboten an einer gewissen Adresse Drogen zu holen. Der Bekannte habe gedacht, dass sich der BF3 darüber freue, da er die Drogen auch schon bezahlt habe und diese nur mehr abgeholt werden müssten. Der BF3 habe ihm gesagt, dass ihm die Zeugen Jehovas geholfen hätten und er drogenfrei bleiben wolle. Der Bekannte habe sarkastisch reagiert, gelacht und dem BF3 nicht geglaubt. Nach ein paar Tagen sei er wieder gekommen und habe mit dem BF3 dasselbe Gespräch erneut geführt. Diesmal habe er den BF3 beleidigen und erniedrigen wollen. Der BF3 vermute deshalb, dass die Ladung mit ihm zu tun haben könne (S. 13 des BFA-Prot. des BF3). Das Fluchtvorbringen der BF2-BF3 erweist sich daher bereits aus diesem Grund als inhaltlich gesteigert und damit nicht glaubhaft. Darüber hinaus berichteten die BF2-BF3 vor dem BFA auch erstmals, dass die Frau des BF3 nach der Ausreise erneut von der Polizei aufgesucht worden sei. Die Polizisten hätten nach den BF2-BF3 gefragt. Die Frau des BF3 habe gesagt, dass sie das Land verlassen hätten. Dann sei ihr noch gesagt worden, dass die BF2-BF3 zur Fahndung ausgeschrieben würden, wenn sie sich nicht stellen würden (S. 12 des BFA-Prot. der BF2, S. 17 des BFA-Prot. des BF3).
Insgesamt belasten diese inhaltlichen Steigerungen das Fluchtvorbringen stark mit Unglaubhaftigkeit.
Grundsätzlich hält das erkennende Gericht den BF2-BF3 zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche die Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden sind. Das von den BF2-BF3 im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen grundlegender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.
2.14.2.3. Die BF2-BF3 verstrickten sich hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens auch in weitere Widersprüche:
So vermochte der BF3 beispielsweise auf Nachfrage vor dem BVwG den Namen seines alten Bekannten aus Drogenzeiten, der ihn 2 Mal zu Drogenkurierfahrten per Taxi animiert haben will, nicht anzugeben (S. 17 des VH-Prot.), obwohl der BF3 mit ihm gemeinsam öfter versucht haben soll clean zu werden, sie gemeinsam gescheitert seien und der BF3 ihm auch helfen habe wollen (S. 13 des BFA-Prot. des BF3). Dies erscheint dem erkennenden Gericht insofern nicht glaubhaft, als der BF3 angegeben hat, diesen gut zu kennen und mit ihm eine schwere Zeit durchgemacht zu haben (S. 13 des BFA-Prot.: „[…] mit dem ich viele Jahre gemeinsam regelmäßig Drogen konsumiert habe […]“; S. 17 des VH-Prot.).
Auch zu der vermeintlichen Zeugenladung des BF3 verstrickten sich die BF2-BF3 in Widersprüche, zumal die BF2 angab, dass sie selbst am 12.04.2025 die Ladung im Briefkasten gefunden haben will. Sie habe die Ladung gelesen und sei aufgeregt, sowie erschreckt gewesen (S. 11 des BFA-Prot. der BF2). Auch vor dem BVwG vermeinte die BF2, dass sie die Ladung im Briefkasten entdeckt habe (S. 29 des VH-Prot.). Der BF3 führte jedoch widersprüchlich dazu, sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG aus, dass sein Vater am 12.04.2025 die Ladung für die Polizei im Briefkasten gefunden habe (S. 13 des BFA-Prot. des BF3, S. 14 des VH-Prot.).
Sowohl die BF2 als auch der BF3 führten aus, dass dem BF3 ein getaufter Zeuge Jehovas sehr geholfen haben soll, der selbst in der Vergangenheit drogenabhängig gewesen sei. Dieser habe dem BF3 sehr geholfen (S. 12 des BFA-Prot. des BF3). Der BF3 nannte diesen vor dem BFA namentlich nicht. Die BF2 führte aus, dass dieser Mann XXXX heiße (S. 11 des BFA-Prot. der BF2). Vor dem BVwG vermeinte der BF3 ebenfalls, dass dieser Mann XXXX heiße und sie im Februar 2025 den Kontakt aufgenommen hätten. Der BF3 wisse den Nachnamen dieser Person jedoch nicht (S. 15 des VH-Prot.). Dies erscheint insofern nicht glaubhaft, als diese Person der Hauptgrund dafür gewesen sein soll, dass der BF3 nach über 10 Jahren den Weg aus seiner Abhängigkeitserkrankung gefunden haben will. Dass dem BF3 nicht einmal der Nachname dieses Mannes bekannt sein soll, obwohl er mit diesem seit mehr als einem Jahr in regelmäßigem Kontakt steht, lässt das Fluchtvorbringen der BF2-BF3 erneut unglaubhaft erscheinen.
Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass die BF1-BF3 zunächst an eine Adresse nach XXXX geflohen seien sollen, wo ein Cousin lebe, zumal der BF3 dort offiziell behördlich gemeldet gewesen sein will. Gerade vor dem Hintergrund, dass die BF1-BF3 Schutz vor der Polizei gesucht haben, ist es nicht plausibel, dass sie gerade dorthin gereist seien sollen, wo ihn die Polizei leicht finden hätte können und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als erstes gesucht hätte. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Polizei einen Gesuchten zunächst an der offiziellen Meldeadresse vermuten würde. Auf Vorhaltung dieses wenig nachvollziehbaren Vorgehens vermeinte der BF3 in der mündlichen Verhandlung, dass dieser Cousin der einzige Verwandte gewesen sei, zu dem er überhaupt fahren hätte können. Der BF3 habe gedacht, dass nach ihm nicht so schnell gefahndet werde und er Zeit habe auszureisen (S. 18 des VH-Prot.). Damit vermag der BF3 nicht zu überzeugen, zumal die BF2 beispielsweise auch noch über eine Schwester in Moskau verfügt, mit der sie regelmäßig in Kontakt steht. Gerade in Moskau hätte sich der BF3 vor dem Hintergrund einer Großstadt vermutlich am Besten in der Anonymität bewegen können. Der Umstand, dass die BF1-BF3 nach XXXX gereist sind, wo der BF3 gemeldet war, spricht vielmehr für einen geringen Leidensdruck des BF3 aufgrund der behaupteten Verfolgungsgefahr durch die russischen Behörden.
Im Übrigen leben noch mehrere Familienangehörige der BF2-BF3 im Herkunftsstaat, nämlich ein weiterer Sohn der BF1-BF2 mit seiner Familie, die Ehefrau des BF3 mit den beiden gemeinsamen Töchtern und eine Schwester der BF2. Im Falle einer tatsächlichen Fahndung der BF2-BF3 wäre es den Familienangehörigen der BF2-BF3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich die tatsächliche Fahndung, durch entsprechende Unterlagen, wie beispielsweise ein Fahndungsgesuch bzw. ein offizielles behördliches Schreiben, zu untermauern. Der Umstand, dass beschwerdeseitig keine Unterlagen vorgelegt wurden, die dieses Vorbringen in casu untermauern, spricht gegen eine tatsächliche offizielle Fahndung der BF2-BF3 im Herkunftsstaat und damit gegen eine aktuelle Verfolgungsgefährdung.
Nicht nachvollziehbar ist für das erkennende Gericht außerdem, dass die BF2 den Polizisten, die sie zu Hause aufgesucht hätten, aus eigenem bereitwillig erzählt haben will, dass auch sie Zeugin Jehova sei, obwohl sie gewusst habe, dass die Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation verboten seien. Die Erklärung des BF3 vor dem BVwG erscheint insofern nicht überzeugend, wenn er behauptet, dass sie den BF3 als ihren Sohn schützen habe wollen (S. 18 des VH-Prot.), als nicht plausibel ist, wie sie dadurch den BF3 schützen könnte. Die BF2 wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts vielmehr eine Stütze für den BF3, wenn sie nichts von ihrer Glaubensüberzeugung erwähnt hätte. Wie sie dem BF3 durch diese Information, an die Polizei, mit der sie sich selbst in den Fokus der heimischen Behörden brachte, geholfen haben will, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.
Der an den BF3 adressierten Ladung ist im Übrigen seine Vernehmung als Zeuge und nicht als Beschuldigter zu entnehmen (AS 121 des Verwaltungsaktes der BF2, AS 189 des Verwaltungsaktes des BF3; in der mündlichen Verhandlung übersetzt; S. 17ff des VH-Prot.). Aus der Ladung ergibt sich auch kein Ladungszweck, weshalb die Einvernahme des BF3 als Zeuge grundsätzlich zu jedem beliebigen Verfahren möglich wäre und nicht zwingend mit seinem behaupteten Interesse für die Zeugen Jehovas in Zusammenhang stehen muss. Für das erkennende Gericht vermag die vorgelegte Ladung per se daher das Fluchtvorbringen der BF2-BF3 nicht nachdrücklich zu untermauern.
2.14.3. Zur verinnerlichten Konversion der BF2-BF3:
Eingangs ist festzuhalten, dass die BF2-BF3 keine Mitglieder der Zeugen Jehovas sind, wie sie auch selbst angaben, zumal sie noch nicht getauft wurden und auch nicht predigen (S. 7, S. 25f des VH-Prot., s. auch in der Beschwerdeschrift und vor dem BFA). Nach einer Anfrage des erkennenden Gerichts bei den Zeugen Jehovas Österreich gaben diese mit Schriftsatz vom 30.04.2026 zunächst bekannt, dass ihnen die angeführten Personen unter der vorgelegten Schreibweise nicht bekannt seien (OZ 14 im Verwaltungsakt der BF2). Nach erneuter Nachfrage unter Anführung der behaupteten besuchten Versammlungen, wurde am 04.05.2026 schriftlich bekannt gegeben, dass die BF2-BF3 keine Zeugen Jehovas und damit keine Mitglieder seien. Die BF2-BF3 würden gelegentlich die religiösen Zusammenkünfte besuchen (OZ 16 im Verwaltungsakt der BF2).
Abgesehen von diesem Schreiben vom 04.05.2026 vermochten die BF2-BF3 aus Eigenem kein offizielles Schreiben der Zeugen Jehovas in Vorlage bringen, welches tatsächlich auf ihre Aktivität bei den Zeugen Jehovas hinweist. Die BF2-BF3 legten vor dem BFA ein Schreiben zweier Personen vom 16.10.2025 vor, die bestätigen, dass die BF2-BF3 regelmäßig die Zusammenkünfte in XXXX besuchen würden (AS 127 im Verwaltungsakt der BF2). Festzuhalten ist jedoch, dass sich aus diesem Schreiben nicht ergibt, wer diese Personen genau sind und, ob diese selbst tatsächlich Mitglieder der Zeugen Jehovas sind. Wenngleich der BF3 in der mündlichen Verhandlung vorbrachte fast immer an den Versammlungen der Zeugen Jehovas in einem näher genannten Ort teilzunehmen, außer wenn er krank sei, und die BF2 angab, dass sie 2 Mal wöchentlich an der Versammlung in jenem Ort teilnehme, führten die Zeugen Jehovas in ihrem Schreiben vom 04.05.2026 aus, dass die BF2-BF3 „gelegentlich“ ihre Zusammenkünfte besuchen würden. Da die Versammlungen in diesem Ort jedoch nur 2 Mal wöchentlich stattfinden, wäre zu erwarten gewesen, die Zeugen Jehovas hätten angeführt, dass die BF2-BF3 regelmäßig bzw. fast immer an der Versammlung teilnehmen würden, würde dies – so wie von den BF2-BF3 ausgeführt – der Wahrheit entsprechen. Insgesamt ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die BF2-BF3 tatsächlich zwei Mal wöchentlich und damit regelmäßig die Versammlungen der Zeugen Jehovas besuchen, sondern nur gelegentlich. In casu spricht daher dieser Umstand, sowie die Tatsache, dass die BF2-BF3 weder getauft sind noch predigen gegen eine tatsächliche verinnerlichte intrinsisch motivierte Hinwendung zum Glauben der Zeugen Jehovas.
Gegen eine tatsächliche Verinnerlichung des Glaubens der Zeugen Jehovas spricht darüber hinaus, dass der BF3 - nach wie vor - das Rauchen nicht aufgegeben hat. Dieser Umstand steht nämlich einer Taufe des BF3 bei den Zeugen Jehovas entgegen. Zwar führte der BF3 an, seinen Zigarettenkonsum von 2 Päckchen auf 15 Zigaretten pro Tag eingeschränkt zu haben und versuche er seit September 2025 ganz aufzuhören, was ihm jedoch nicht gelungen sei (S. 24 des VH-Prot.). Vor dem Hintergrund, dass der BF3 im Verfahren behauptet mit Unterstützung eines ihm bekannten Zeugen Jehovas, der ebenfalls in der Vergangenheit ein Abhängigkeitsproblem gehabt haben will, seine Abhängigkeitserkrankung von harten Drogen (von Heroin und Methadon) in den Griff bekommen zu haben, erscheint diese mangelnde Entschlossenheit des BF3 auch seinem Nikotinkonsum zu entsagen, dem erkennenden Gericht jedenfalls wenig nachvollziehbar. Der BF3 soll es mithilfe eines Zeugen Jehovas, ohne jegliches Drogenentwöhnungs- oder -ersatzprogramm (S. 16 des VH-Prot.) in Anspruch genommen zu haben, geschafft haben derzeit drogenfrei zu leben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der BF3 mithilfe seines Bekannten, der Mitglied bei den Zeugen Jehovas ist, auch – aufgrund seines offensichtlich starken Willens – geschafft hätte auch (zumindest in einem zweiten Schritt) das Rauchen aufzugeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher für das erkennende Gericht unglaubhaft, wenn der BF3 ausführt, dass er seine Nikotinabhängigkeit nicht in den Griff bekommen haben will, wo seine Rauchfreiheit doch Voraussetzung für seine Taufe bei den Zeugen Jehovas ist. Auch stellt sich die Frage warum es der BF2, welche im Verfahren nicht angegeben hat, selbst Raucherin zu sein, bislang nicht möglich war, durch Taufe Mitglied der Zeugen Jehovas zu werden und nur gelegentlich an Treffen in XXXX teilzunehmen.
Die BF2-BF3 gaben darüber hinaus bei der Frage des erkennenden Richters nach ihrer Religionszugehörigkeit an, christlichen Glaubens und Zeuge/Zeugin Jehova zu sein (S. 6, S. 25 des VH-Prot.). Die BF2 vermeinte in der Beschwerdeverhandlung, dass sie sich die Zeugen Jehovas ansehe, jedoch keine Zeugin Jehovas sei. Sie übe und studiere nur (S. 35 des VH-Prot.). Auch dieser Umstand spricht gegen eine tatsächliche Verinnerlichung des Glaubens der Zeugen Jehovas der BF2-BF3, widrigenfalls sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ihren christlichen Glauben gar nicht mehr angeführt hätten.
Die Beschwerdeseite beantragte mit Schriftsatz vom 13.04.1016, eingelangt am 14.04.2026, sohin 2 Tage vor der ursprünglich anberaumten Verhandlung am 16.04.2026 die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen. Der Zeuge sei einer der Ältesten und könne am Verhandlungstag nicht nach Wien anreisen, weshalb um Bekanntgabe ersucht werde, ob und unter welchen Bedingungen seine Einvernahme über Video möglich wäre (OZ 6 im Akt des BF3). Nach mehreren Rücksprachen mit dem Rechtsvertreter (OZ 8 im Akt des BF3), wobei diesem erklärt wurde, dass sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom Zeugen verschaffen wolle, gab der Rechtsvertreter nach erneuter Rücksprache mit dem Zeugen bekannt, dass dieser am 16.04.2026 nicht zur Verhandlung anreisen könne. Das BVwG verlegte in der Folge die mündliche Verhandlung, um den beantragten Zeugen zu einem späteren Termin laden zu können. In der Folge zog die Beschwerdeseite den Zeugenantrag jedoch mit Schriftsatz vom 20.04.2026 zurück (OZ 12 im Akt des BF3). Auch dieser Umstand trägt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zur Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte der BF2-BF3 insgesamt und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Hätte der beantragte Zeuge tatsächlich etwas zu Wahrheitsfindung beitragen können und wollen, wäre vielmehr davon auszugehen gewesen, dass es problemlos möglich gewesen wäre zur Verhandlung am 16.04.2026 zu erscheinen. Das erkennende Gericht wollte dem Zeugenantrag nachkommen, weshalb die mündliche Verhandlung auf einen anderen Tag verschoben wurde, um dem Zeugen die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen und diese sicherzustellen. Dass der Antrag in der Folge beschwerdeseitig zurückgezogen wurde, spricht erneut gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der BF1-BF2.
In einer Gesamtschau vermochten die BF2-BF3 eine tatsächlich verinnerlichte Konversion zum Glauben der Zeugen Jehovas vor dem Hintergrund der Widersprüchlichkeiten in ihrem Fluchtvorbringen, der vorgelegten Ladung und ihrer fehlenden offiziellen Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas ua., nicht substantiiert glaubhaft zu machen.
Da die BF2-BF3 eine hinreichend verinnerlichte Konversion zum Glauben der Zeugen Jehovas im Verfahren letztlich nicht glaubhaft zu machen vermochten, welche im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung der BF2-BF3 in asylrelevantem Ausmaß begründen würde, vermag somit die beschwerdeseitig in Vorlage gebrachte polizeiliche Ladung per se keinerlei Beweiszweck hinsichtlich einer möglichen Verfolgung der BF2-BF3 aus GFK-Gründen zu entfalten, zumal der BF3 im Schreiben lediglich als Zeuge genannt und die Ladung selbst keinen erkennbaren Ermittlungsgegenstand erkennen lässt. Dem beschwerdeseitigen Antrag auf Überprüfung der Echtheit dieser Ladung wird daher nicht Folge gegeben, da darin kein zusätzlicher Mehrwert iZm dem - nicht für glaubhaft befundenen - Fluchtvorbringen gesehen wird.
2.14.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich der BF1 und der BF3 mit ihren XXXX und XXXX Jahren nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter befinden. Der BF1 und der BF3 haben auch nicht substantiiert vorgebracht tatsächlich eine Einziehung zum Wehrdienst oder einen Kriegseinsatz in der Ukraine zu fürchten. Der BF3 gab sogar an, dass er für den Vermerk seiner Untauglichkeit in seinem Wehrdienstbuch bezahlt habe (S. 9 des VH-Prot.).
Der BF3 ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt und hat den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet. Außerdem wurde er als untauglich qualifiziert. Aus diesem Grund würde der BF3 bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht der Gruppe der Reservisten angehören, welche die verkündete und inzwischen offiziell beendete Teilmobilisierung überwiegend betroffen hat.
Gemäß des föderalen Gesetzes ’Über die Wehrpflicht und den Militärdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Der BF1 und der BF3 befindet sich mit XXXX und XXXX Jahren daher nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Die Pflichtdienstzeit in der Russischen Föderation beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden.
Eine Einziehung des BF1 und des BF3 zum Wehrdienst bzw. eine Entsendung in den Kampfeinsatz in die Ukraine ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.
2.14.5. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben unplausibel und unglaubhaft. Es ist den BF1-BF3 somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen.
2.15. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Rückkehr der BF1-BF2 in die Russische Föderation:
2.15.1. Der BF1 nimmt Medikamente für die Prostata, darüber hinaus ist er gesund und arbeitsfähig. Die BF2 nimmt Schilddrüsenmedikamente, ist aber darüber hinaus ebenfalls gesund und arbeitsfähig. Daraus ergeben sich keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten und sind beide nicht in medizinischer oder therapeutischer Behandlung. Der BF3 leidet an Leberzirrhose und Hepatitis C, weshalb er Diät halten und alle 6 Monate seine Leber untersuchen lassen sollte.
Festzuhalten ist, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist und die obligatorische Krankenversicherung die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes gewährleistet. Auch die Versorgung mit Medikamenten ist gewährleistet und grundsätzlich kostenlos. Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung ebenfalls kostenlos. Darüber hinaus gibt es in der Russischen Föderation öffentliche Einrichtungen für psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige, sollte der BF3 eine solche Behandlung in Zukunft benötigen.
2.15.2. Die BF1-BF3 verfügen über jeweils fundierte mehrjährige Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Der BF1 arbeitete jahrelang als Fahrer und Schuhmacher, die BF2 war zunächst in einer Fabrik tätig und pflegte dann jahrelang ihre Schwiegereltern zu Hause. Ab 2019 war sie als Empfangsdame und Reinigungskraft in einer Klinik tätig. Der BF3 war ebenfalls jahrelang im Herkunftsstaat als Schuhmacher und Taxifahrer erwerbstätig. Die BF1-BF3 haben ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation in der Vergangenheit selbst bestritten und beziehen die BF1-BF2 ebendort eine Rente. Die BF1-BF3 verfügen über eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat, in welcher die Ehefrau des BF3 mit den beiden gemeinsamen Töchtern auch derzeit wohnt. Bereits vor ihrer Ausreise haben die BF1-BF3 ebendort mit der Ehefrau des BF3 und den beiden Töchtern gelebt. Die BF1-BF3 haben sich den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat aufgehalten (ab 1997). Die BF1-BF3 haben noch familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in den Personen der Ehefrau und der beiden Töchter des BF3, eines weiteren Sohnes der BF1-BF2 samt dessen Familie und einer Schwester der BF2. Zu ihnen stehen die BF1-BF3 auch regelmäßig in Kontakt. Vor dem Hintergrund ihrer Eigentumswohnung, in welcher die BF1-BF3 auch vor ihrer Ausreise gelebt haben, wäre es den BF1-BF3 im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, in dieser neuerlich Unterkunft zu nehmen und vor Obdachlosigkeit bewahrt zu sein. Die BF1-BF2 sprechen muttersprachlich Armenisch und sehr gut Russisch, weshalb sie mit den kulturellen, gesellschaftlichen und sprachlichen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat sehr gut vertraut sind.
2.15.3. Aus welchem Grund es den BF1-BF3 nicht möglich sein sollte, in der Russischen Föderation (erneut) Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wurde beschwerdeseitig nicht dargetan. Die BF1-BF2 beziehen eine Rente und verfügen die BF1-BF3 über eine Eigentumswohnung. Insgesamt kann vor dem Hintergrund des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der BF1-BF3, sowie ihres Unterstützungsnetzwerks im Herkunftsstaat, nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1-BF3 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose Lage geraten werden.
2.15.4. Aufgrund der obigen Überlegungen und dem Umstand, dass die BF1-BF3 im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wird es ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein mit Unterstützung ihrer Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten.
2.15.5. Zudem haben die BF1-BF3 die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
2.15.6. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben unplausibel und unglaubhaft. Es ist den BF1-BF3 somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
2.16. Zu den Länderfeststellungen:
2.16.1. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Russische Föderation vom 23.12.2025, Version 17, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.16.2. Die Beschwerdeseite diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht hinreichend substantiiert entgegen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach den BF1-BF3 allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Personen drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.16.3. Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach die arbeitsfähigen BF1-BF3, welche über fundierte Schulausbildung und Berufserfahrung verfügen, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. Die BF1-BF2 beziehen eine Rente in der Russischen Föderation und verfügen die BF1-BF3 über eine Eigentumswohnung sowie familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
2.16.4. Es bleibt festzuhalten, dass die Russische Föderation am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen hat, wobei die laufenden Kampfhandlungen jedenfalls auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt sind. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation statt. Inzwischen wurden bereits Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc…) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleistet wäre.
2.17. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.5. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
3.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass die BF1-BF3 keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnten.
3.5.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.
3.5.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht der BF1-BF3 in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
3.5.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
3.5.5. Wie in der Beweiswürdigung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse dargetan, ist es den BF1-BF3 insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, kann daher nicht erkannt werden, dass diesen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.5.6. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass die BF1-BF3, welche der Volksgruppe der Armenier angehören, christlichen Glaubens sind und auch tatsächlich verinnerlichte Konversion zur Glaubensüberzeugung der Zeugen Jehovas, damit eine asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation, nicht glaubhaft machen konnten, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante, gegen die BF1-BF3 gerichtete Bedrohungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche von diesem auch nicht hinreichend substantiiert behauptet oder glaubhaft gemacht.
3.5.7. Da die BF1-BF3 sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation glaubhaft gemacht haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und waren die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide deshalb gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Im Falle der BF1-BF3 ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Russische Föderation.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
3.6.2. Zu prüfen bleibt, ob die BF1-BF3 im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Hierzu bleibt festzuhalten:
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.
3.6.3.1. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den BF1-BF3 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):
3.6.3.2. Die BF1-BF3 sind arbeitsfähig und verfügen über mehrjährige Schulbildung, sowie über jahrelange Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat. Der BF1 war jahrzehntelang als Fahrer und Schuhmacher tätig. Die BF2 arbeitete zunächst in einer Fabrik, pflegte dann jahrelang ihre Schwiegereltern und arbeitete ab 2019 erneut als Reinigungskraft, sowie Empfangsdame in einer Klinik. Der BF3 war ebenfalls als Schuhmacher und Taxilenker tätig. Es ist nicht ersichtlich (und wurde auch nicht substantiiert dargetan), aus welchem Grund es den BF1-BF3 als arbeitsfähigen Menschen nicht auch künftig im Herkunftsstaat möglich sein sollte ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (wie bereits in der Vergangenheit) zu verdienen. Die BF1-BF3 würden gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben und sprechen muttersprachlich Armenisch, sowie sehr gut Russisch, weshalb sie eine Landessprache gut beherrschen. Sie verfügen im Herkunftsstaat auch noch über die Ehefrau des BF3 und die beiden Töchter des BF3, sowie einen weiteren Sohn der BF1-BF2 samt dessen Familie. Auch eine Schwester der BF2 lebt noch im Herkunftsstaat. Die BF1-BF3 sind in regelmäßigem Kontakt mit ihren Familienangehörigen, verfügen über eine Eigentumswohnung und beziehen BF1-BF2 eine Rente, weshalb es ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich wäre bei ihrer Rückkehr in dieser Wohnung (neuerlich) wohnen und damit vor Obdachlosigkeit bewahrt zu sein. Bereits vor ihrer Ausreise haben die BF1-BF3 mit der Ehefrau des BF3 und den gemeinsamen Töchtern in dieser Wohnung gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF1-BF3 im Fall ihrer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten, weshalb diese vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wären.
3.6.4. Die BF1-BF3 leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF1 nimmt ein Prostatamedikament und die BF2 nimmt ein Schilddrüsenmedikament, darüber hinaus sind sie gesund und arbeitsfähig. Der BF3 leidet an Hepatitis C und Leberzirrhose, weshalb er eine spezielle Diät halten muss und alle 6 Monate zur ärztlichen Kontrolle geht. Auch der BF3 ist arbeitsfähig. Die Erkrankungen des BF3 stehen einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht entgegen. In der Russischen Föderation ist die medizinische Grundversorgung gewährleistet und auch kostenlos, weshalb die Erkrankungen des BF3 auch problemlos im Herkunftsstaat behandelt werden können. Auch die BF1-BF2 können ihre Medikamente in der Russischen Föderation erhalten.
Dass diesem im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachten die BF1-BF3 zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen hat, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
3.6.5. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
3.6.6. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
3.6.7. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF1-BF3 für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.6.8. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der BF1-BF3, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide der BF1-BF3 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.7.1. Die BF1-BF3 befinden sich seit Mai 2025 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.7.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. und V. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.8.1. Die BF1-BF3 sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.8.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der BF1-BF3 betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
3.8.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der BF1-BF3 aus:
3.8.3.1. Die BF1-BF3 reisten jeweils rechtmäßig (mit Visa C) nach Österreich ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat. Die BF1-BF3 halten sich erst kurze Zeit, etwa gerade einmal ein Jahr, durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt - für sich betrachtet - noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
In Österreich hält sich die volljährige Tochter der BF1-BF2 mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern auf. Ein gemeinsamer Haushalt der BF1-BF3 mit der Tochter der BF1-BF2 und ihrer Familie besteht nicht. Ein Familienleben der BF1-BF3 im Bundesgebiet iSd Art. 8 ERMK, in welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte, liegt daher nicht vor.
3.8.3. 2 Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der BF1-BF2 in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der BF1-BF3 aus und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.
3.8.3.3. Ins Gewicht zu Gunsten der BF1-BF3 fallen ihre familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ihre soziale Vernetzung in XXXX durch den gelegentlichen Besuch von Versammlungen der Zeugen Jehovas.
Das Privat- und Familienleben der BF1-BF3 im Bundesgebiet ist jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sie sich ihres unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein mussten. Die Familienangehörigen der BF1-BF3 leben schon mehrjährig Jahre im Bundesgebiet. Die BF1-BF3 waren es daher auch in der Vergangenheit jahrelang gewöhnt von diesen getrennt zu leben.
3.8.3.4. Zu Lasten der BF1-BF3 wirkt sich aus, dass diese die Zeit in Österreich für ihre berufliche und sprachliche Integration bis dato wenig genutzt haben. Sie haben einen Alphabetisierungs- und einen Grundregelkurs für Asylwerber besucht. Derzeit absolvieren die BF1-BF3 einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1 und verfügen über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Eine Sprachprüfung haben sie nicht abgelegt und waren sie zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig. Die BF1-BF3 sind nicht Mitglied in einem Verein und sind keiner sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich nachgegen. Sie befinden sich in Grundversorgung.
3.8.3.5. Die Tochter der BF1-BF2, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder sind in Österreich asylberechtigt, ihnen ist es daher grundsätzlich nicht möglich die BF1-BF3 im Herkunftsstaat zu besuchen. Mit ihnen wäre es jedoch ebenfalls möglich Treffen in Drittstaaten zu organisieren.
Zwischenzeitig wäre es möglich mit den Familienangehörigen der BF1-BF3 Kontakt über moderne Kommunikationsmittel zu halten. Festzuhalten ist, dass die Tochter der BF1-BF2 bereits jahrelang in Österreich lebt. Die BF1-BF3 waren es sohin in der Vergangenheit schon mehrjährig gewöhnt mit ihren Familienangehörigen in Österreich telefonischen Kontakt zu halten oder Treffen in Drittstaaten zu organisieren. Aus welchem Grund dies den BF1-BF3 nicht neuerlich möglich sein sollte, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.
3.8.3.6. Im Gegensatz dazu lebten die BF1-BF3 den überwiegenden Teil ihres Lebens, nämlich seit 1997, in der Russischen Föderation, wo der BF3 die Schule besuchte und die BF1-BF3 mehrjährig Erwerbstätigkeiten nachgingen. Ebendort verfügen sie dort auch noch über Familienangehörige, insbesondere in den Personen eines Sohnes der BF1-BF2 mitsamt seiner Familie, der Ehefrau des BF3 und seinen beiden Töchtern sowie einer Schwester der BF2. Die BF1-BF3 sprechen Russisch sowie Armenisch und verfügen über eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat, weshalb von ihrer Entwurzelung aus dem Herkunftsstaat nicht auszugehen ist.
3.8.3.7. Vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer der BF1-BF3 in Österreich und ihrer sprachlichen sowie beruflichen Integration, gelangt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die jeweilige Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenständlich gerechtfertigt ist.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es den BF1-BF3 bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.8.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF1-BF2 im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF1-BF2 am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.8.5. In einer umfangreichen Gesamtbetrachtung, vor allem unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthalts der BF1-BF3 und ihrer mangelhaften integrativen Leistungen, überwiegen in Anbetracht all dieser Umstände die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der ein hoher Stellenwert zukommt, den subjektiven Interessen der BF1-BF3 am Verbleib im Inland.
Die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF1-BF3 in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.
3.8.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.8.7.1. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.
3.8.7.2. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.
3.8.7.3. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.8.7.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF3 in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. und V. waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.9. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):
3.9.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 FPG).
3.9.2. Solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
3.9.3. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. sind damit ebenfalls abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).
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