Bundesverwaltungsgericht W265 2337326-1

W265 2337326-1Bundesverwaltungsgericht29.05.2026

Regest

Behindertenpass Einziehung Parkausweis Voraussetzungen Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W265 2337326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2337326.1.00

Spruch

W265 2337326-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichtern über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.01.2026, mit welchem die Einziehung des Parkausweises mit der Nr. XXXX verfügt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war seit 27.04.1994 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Ab dem 20.02.2017 war er Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, nachdem ihm im Behindertenpass (die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde. Seit 27.11.2025 hat der Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor”.

2. Mit Bescheid vom 27.11.2025 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nicht Beschwerde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

3. Die belangte Behörde erließ am 22.01.2026 den nunmehr angefochtenen Bescheid und verfügte die Einziehung des Parkausweises nach § 29b StVO. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden.

4. Gegen den Bescheid vom 22.01.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte an, dass sich die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes fortsetze. Es komme zu Stürzen und Verletzungen an der rechten Hand. Er benötige Hilfe beim Anziehen und beim Aufstehen. Ohne Parkausweis gebe es für ihn keine Mobilität.

5. Die Beschwerdeakten wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und langten mit 03.03.2026 beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war seit 27.04.1994 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) mit der Zusatzeintragung. Ab dem 20.02.2017 war er Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, nachdem ihm im Behindertenpass (die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gewährt wurde.

Seit 27.11.2025 ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. mit der Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor”.

Mit Bescheid vom 27.11.2025 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nicht Beschwerde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 liegen nicht mehr vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den im Behindertenpass festgestellten Behinderungsgrad ergibt sich aus den bezughabenden Schriftstücken.

Dass der Bescheid vom 27.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ durch den rechtskräftigen Bescheid nicht mehr gegeben sind, ist die Einziehung des Parkausweises rechtmäßig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend Parkausweise nach § 29b StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt alleine auf Grund der Aktenlage unbestritten feststand.

3.2. Zu Spruchteil A):

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.“

[…]

Auszug aus der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet:

„§ 3 Abs. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.“

In einem Verfahren betreffend die Einziehung eines Parkausweises stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, fest, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Einzelrichterentscheidung zu ergehen gehabt hätte und führte unter Hinweis auf Pürstl, StVO-ON14 §29b Anm 4b und 8, überdies aus, dass eine Rechtsgrundlage zur Entziehung des Parkausweises im (damals) geltenden Recht fehle. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren jeweils die Feststellung getroffen, dass eine Einziehung des Parkausweises mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei.

Hinzuweisen ist jedoch an dieser Stelle auf die parlamentarischen Materialen (Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden):

„Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019 ergibt sich ein Anpassungsbedarf, weil seit der Neufassung des §29b Abs. 1 StVO 1960 mit BGBl. I Nr. 39/2013 aus höchstgerichtlicher Sicht keine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung von gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ausgestellten Ausweisen vorliegt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Klarstellung, damit bei Wegfall der Voraussetzungen und somit missbräuchlicher Verwendung der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 eingezogen werden kann.“

Der daraufhin mit BGBl. I Nr. 98/2024 neu hinzugefügte Abs 1a des § 43 BBG lautet:

1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2025, betreffend Entfall der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde nur gegen den Bescheid vom 22.01.2026, mit dem die Einziehung des Parkausweises ausgesprochen worden war, ein Rechtsmittel erhoben.

Die Innehabung eines Parkausweises nach § 29b StVO setzt einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" voraus. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung eines solchen Parkausweises (und im Umkehrschluss wohl auch der Einziehung, Anm.) besteht eine Bindung an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG. (vgl. VwGH vom 17. 05. 2022, Ra 2022/11/0068).

Jene Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mobilität und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend, hätten in einem etwaigen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des obig angeführten Bescheides vom 27.11.2025, mit dem die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegt nicht mehr vor, vorgebracht werden können. Da dieser Bescheid jedoch einem Rechtsmittel nicht mehr zugänglich ist, ist es dem BVwG verwehrt, sich inhaltlich mit der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist alleine die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Mit § 43 Abs 1a BBG wurde die Möglichkeit geschaffen, den Parkausweis gemäß § 29b StVO einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, weshalb alleine auf Grund dieses Umstandes die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung unzweifelhaft und unbestritten ist, ist der Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem konnte das erkennende Gericht seine Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.

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