Bundesverwaltungsgericht G307 2341720-1

G307 2341720-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2026

Regest

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G307 2341720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2341720.1.00

Spruch

G307 2341720-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , StA.: Kosovo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.03.2026, Zahl XXXX , beschlossen:

A)In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 02.04.2026, wurde diesem der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.1986, Zahl XXXX , zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (wieder) aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG werde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit Schreiben vom 13.04.2026, beim Bundesamt, eingebracht am 14.04.2026, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides.

Darin wurde beantragt, das LVwG (gemeint wohl: BVwG) möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 16.04.2026 vorgelegt und sind dort am 21.04.2026 eingelangt.

5. Am 30.04.2026 richtete das erkennende Gericht eine Anfrage an das Bundesamt, ob es abgesehen von dem, dem BF Asyl zuerkennenden Bescheid, noch weitere Aktenbestandteile gebe.

Im Zuge der hierauf am selben Tag eingelangten Antwort wurde dies von Seiten der belangten Behörde verneint.

6. Am 30.04.2026 wurden sowohl die kosovarische als auch die serbische Botschaft unter Bekanntgabe der persönlichen Daten des BF ersucht, bekanntzugeben, ob er Staatsbürger (einer) der beiden Staaten sei.

In den hierauf ergangenen Antwort der serbischen Vertretungsbehörde vom 19.05.2026 wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellung der serbischen Staatsbürgerschaft nur durch Vorlage entsprechender Unterlagen getätigt werden könne. Ferner auf den Rechtshilfeweg verwiesen.

7. Am 20.05.2026 wurde diesbezüglich ein Ersuchen an die österreichische Botschaft in Belgrad übermittelt, welches ohne Ergebnis blieb.

8. Mit Schreiben vom 26.05.2026 teilte die kosovarische Vertretungsbehörde in Wien dem Verwaltungsgericht mit, dass der BF kosovarischer Staatsbürger sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, in XXXX , auf dem Gebiet des heutigen Kosovo geboren, geschieden und hält sich seit dem Jahr 1986 in Österreich auf.

1.2. Dem BF wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 16.01.1986, Zahl XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

1.3. Im Rahmen der am 17.02.2026 vorgenommenen Befragung vor der belangten Behörde wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ländervorhalt Serbiens Stellung zu nehmen, wovon dieser Abstand nahm.

1.4. In dem unter I.2 angeführten, verfahrensgegenständlichen Bescheid, ging das Bundesamt davon aus, dass der BF serbischer Staatsbürger sei.

1.5. Angefochten wurde lediglich Spruchpunkt I. des erlassenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die soeben getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Familienstandes, des Geburtsortes und der Identität des BF ergeben sich aus dessen Einvernahmen vor dem BFA am 15.02.2021 (AS 95) und 17.02.2026 (AS 171), dem Personalblatt (AS 17), dem Bescheid der SID XXXX vom 16.01.1986 (AS 7), dem Zentralen Melderegister sowie dem Schriftverkehr mit den erwähnten Vertretungsbehörden (Oz 6 bis Oz 12).

2.2. Die Anfechtung lediglich des Spruchpunktes I. des vorliegenden Bescheides ist dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut des Rechtsmittels (AS 377 unten) geschuldet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Zuständigkeit

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Zurückverweisung

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt (nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zahl 93/04/0156; 13.10.1991, Zahl 90/09/0186; 28.07.1994, Zahl 90/07/0029).

3.2.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, Geschäftszahl Ra 2019/22/0059, unter anderem erwogen, dass ein unzureichendes Eingehen auf das Vorbringen einer Partei, das substantielle Einwendungen enthält, für eine Beurteilung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 maßgeblich sein kann (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2014/08/0050).

Gegen diese vom Verwaltungsgerichtshof normierten Maßstäbe hat die belangte Behörde wie folgt verstoßen:

Das Bundesamt ging davon aus, dass es sich bei der Person des BF um einen serbischen Staatsbürger handelt. Daran anknüpfend räumte es ihm Parteiengehör zu den diesbezüglichen Länderberichten ein, was der BF ablehnte. In der Folge tätigte die belangte Behörde in deren Bescheid Feststellungen ausschließlich zu Serbien (siehe Bescheid, Seiten 11 bis 63). Von Nachforschungen, ob der BF (auch) die kosovarische Staatsbürgerschaft bestitzt, nahm das BFA Abstand. Letzteres steht nun anhand der Antwort der Botschaft der Republik Kosovo fest.

Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG lautet:

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Der BF liegt mit seiner im Rechtsmittel geäußerten Ansicht im Recht, die Gründe für die (ursprüngliche) Zuerkennung des Asylstatus seien dem BFA nicht bekannt, weshalb auch nicht festgestellt werden konnte, ob die Umstände, aufgrund deren der BF als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr bestehen. Wie oben hervorgehoben, wäre dem BFA eine rechtskonforme Beurteilung, ob dem BF nunmehr aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG dessen Asylberechtigtenstatus abzuerkennen ist, nur dann möglich gewesen, hätte es dies aufgrund der länderspezifischen Lage im Kosovo getan. Dies wiederum hätte vorausgesetzt, dass dem BF Parteiengehör zu den Länderfeststellungen dieses Landes hätte eingeräumt werden müssen.

Zudem hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Geschäftszahl Ro 2019/01/0014, fest:

…………..Vorliegend ist die Rechtsfrage wesentlich, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grund des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zwingend eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände im Herkunftsstaat des Asylberechtigten, auf Grund deren der Status des Asylberechtigten anerkannt wurde, voraussetzt, oder unabhängig davon bereits eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der in der Person des Asylberechtigten gelegenen und für die Anerkennung des Asylstatus maßgeblichen Umstände ausreicht……………..

……………Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 26 und 27, mwN auf Vorjudikatur)………….

……………….Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 28, mwN ua auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1979, Rn. 111, 115)………………..

……………..Somit ist nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK entscheidend, dass die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Bereits dann kann der Asylberechtigte nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen…………….

Anhand der oben geschilderten Versäumnisse war es dem Bundesamt gar nicht möglich, entsprechend des vom VwGH in dem gerade erwähnten Erkenntnis zur Prüfung der Asylaberkennung statuierten Prozederes vorzugehen.

3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat (vgl. VwGH 26.06.2008, 2004/06/0060: wonach zwar der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiere, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der amtswegigen Ermittlung im Hinblick darauf faktische Grenzen gesetzt sind, weil die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Antragstellers liegen, aber dennoch die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung nicht zu einer (gänzlichen) Beseitigung der Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG führe.).

Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen bedeutete deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren zur Asylaberkennung weiterreichende Ermittlungsschritte zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel und des getätigten Vorbringens des BF unter allfälliger Anstrengung weiterführender Nachforschungen im erwähnten Sinne zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben.

Insbesondere bedarf es der „Subsumption“ des Sachverhalts unter die aktuelle Lage im Kosovo, der Gewährung eines Parteingehörs zum Herkunftsstaat oder der Einvernahme des BF und eines „Vergleichs“ der ursprünglichen Situation, die zur Asylgewährung geführt hat mit den aktuellen Umständen im Herkunftsstaat. Diese müssen dann auf die Person des BF übertragen werden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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