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W124 2308014-1•Bundesverwaltungsgericht W124 2308014-1
W124 2308014-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2026
Einreiseverbot freiwillige Ausreise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliche Interessen
W124 2308014-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde der Brenda XXXX , StA Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am XXXX langte beim BFA die Antwort auf ein Erhebungsersuchen von der Landespolizeidirektion XXXX ein. Im Zuge dieser Kontrolle sei hervorgekommen, dass das im Reisepass der BF befindliche Visum (Gültigkeitsdauer vom XXXX ) abgelaufen sei.
Am XXXX teilte das BFA am XXXX mit, dass die BF am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als „Au-Pair“ eingebracht habe. Mit XXXX sei die BF über die österreichische Botschaft XXXX über die positive Antragsprüfung informiert und verständigt worden der BF ein Visum D zur Einreise nach Österreich zur Abholung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die BF sei am XXXX beim BFA mit ihrem Reisepass samt den Visum D vorstellig gewesen. Als Staatsbürgerin von Kenia dürfe sich die BF in Österreich nicht visumsfrei aufhalten. Da das Visum D bereits abgelaufen sei, würde der Verdacht des illegalen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet vorliegen. Der Antrag vom XXXX sei vom BFA am XXXX gemäß § 23 Abs. 3 NAG eingestellt worden.
Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion, Fremdenpolizei, dem BFA mit, dass gegen die BF ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthaltes eingeleitet worden sei. Am XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass einen gegen die BF verhängte Strafverfügung am XXXX in Rechtskraft erwachsen sei. Dabei wurde gegen die BF am XXXX eine Strafverfügung wegen Verletzung des § 120 Abs. 1a FPG erlassen und eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt. Die BF habe verspätet einen Einspruch erstattet, woraufhin am XXXX ein Zurückweisungsbescheid ergangen sei.
Am XXXX teilte die Finanzpolizei, Amt für Betrugsbekämpfung, dem BFA O.Ö. mit, dass diese eine Anzeige von der Landespolizeidirektion O.Ö. erhalten habe. In Folge dieser Anzeige sei der Arbeitgeber der BF befragt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die BF kein gültiges Visum besitzen würde und nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Das AMS Traun habe bestätigt, dass die Beschäftigungsbewilligung für die BF abgelaufen sei und kein neuer Antrag eingereicht worden sei.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die rechtsfreundliche Rechtsvertreterin an, dass ihr Onkel der BF gesagt habe, sie solle sagen, dass sei bei XXXX arbeite. Seit der Kontrolle XXXX sei das Arbeitsverhältnis beendet und würde die BF bei ihrem Onkel leben. Geld habe sie von Herrn XXXX nicht erhalten. Unterstützt würde die BF von ihrem Onkel und ihrer Tante werden, indem diese ihr Essen und Unterkunft zur Verfügung stellen würden. Über ein A 2 Zertifikat würde sei keine Bestätigung haben.
Auf Vorhalt, weshalb die BF erst am XXXX amtlich gemeldet sei, gab diese an am XXXX bei der Gemeinde gewesen zu sein. Da die BF kein Geld mitgehabt habe, sei diese weggeschickt worden. Am XXXX sei die BF neuerlich zur Gemeinde mit Geld gegangen. Auf die Frage, weshalb die BF ihren Aufenthaltstitel nicht bei der Bezirkshauptmannschaft abgeholt habe, gab diese an nach sechs Monaten deshalb dort hingegangen zu sein, weil ihre Leute gesagt hätten, dass sie dies nach sechs Monaten machen müsse.
Auf die Frage, weshalb die BF die Arbeitsbewilligung beim AMS nicht verlängert habe, beantworte diese damit, dass sie nicht gewusst habe, dass es einen Unterschied zwischen der Bezirkshauptmannschaft und der Gemeinde geben würde. XXXX habe die BF nicht darüber informiert, dass die Arbeitserlaubnis nur bis zum XXXX gültig sei. Die BF habe in der Zeit vom 30.11.2023 bis 13.08.2024 als Au-Pair dort gearbeitet und sich aufgehalten.
Es würden mehrere Verwandte der BF im Bundesgebiet aufhältig sein, welche alle zusammenleben würden.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Kenia fest (Spruchpunkt III.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass keine besonderen Abhängigkeiten zwischen der BF und ihren Verwandten bestehen würde. Obwohl die BF derzeit von ihrem Onkel und ihrer Tante unterstützt werden würde, sei dies darauf zurückzuführen, dass die BF in Österreich unrechtmäßig aufhältig sei und keine Einkünfte lukrieren könne. Zwischen dem Verhältnis der BF und ihren Verwandten würden keine Abhängigkeiten bestehen. Seit XXXX würde die BF über einen gemeldeten Wohnsitz verfügen, jedoch hätte sie zwei Zeiträume ihres Aufenthaltes unter Umgehung des Meldegesetztes gestaltet. Die BF sei weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Sie habe keine Schul-, und Berufsausbildung. Lediglich an einem B 1 Deutschkurs habe die BF teilgenommen. Eine Teilnahme am täglichen Leben bzw. eine Integration sei in Österreich mangels vorhandener Deutschkenntnisse kaum möglich. Dass die BF in Österreich aufhältige Verwandte, Bekannte oder Freunde habe, zu denen ein besonderes Nahe-, oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sei zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden. Auf Grund der nahezu nicht vorhandenen Deutschkenntnisse, welche auch die Inanspruchnahme eines Dolmetschers im Zuge der Einvernahme am XXXX erforderlich gemacht hätte, sei eine Teilnahme am täglichen Leben und eine Integration in Österreich nicht erkennbar und kaum möglich.
Durch die glaubhaften Angaben und einer Kopie des arbeitsrechtlichen Vertrages der BF als Au-Pair, würde ersichtlich sein, dass die BF in der Zeit vom XXXX einer Beschäftigung als Au-pair nachgegangen sei. Die Arbeit der BF sei bis zum XXXX auf Grund der Arbeitserlaubnis des AMS legal gewesen. Nachdem diese aber am XXXX abgelaufen sei, sei die BF in der Zeit vom XXXX illegal beschäftigt gewesen.
Der Arbeitgeber der BF habe dem BFA bekannt gegeben, dass dieser die BF wieder als Au-Pair beschäftigen wolle, wenn diese ihren Aufenthaltsstatus in Österreich legalisiere. In Kenia hätte sie ihre dort lebenden Großeltern großgezogen.
Zu den Gründen der Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich die BF trotz abgelaufenen Visums weiterhin in Österreich aufgehalten habe und unrechtmäßig einer Beschäftigung nachgegangen sei. Der BF sei bekannt gewesen, dass diese mit Ablauf der Gültigkeit des Visums am XXXX keine Berechtigung mehr gehabt habe in Österreich zu arbeiten. Erschwerend sei, dass die BF am XXXX , obwohl diese bereits wegen illegalen Aufenthaltes bestraft worden sei und die BF am XXXX eine Befragung beim BFA gehabt, in der dieser im Beisein eines Dolmetschers die Unrechtsmäßigkeit ihres Aufenthaltes vorgehalten worden sei, wieder einer Beschäftigung nachgegangen sei. Von der Landespolizeidirektion Oberösterreich sei die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft worden, da die BF ein Verhalten an den Tag gelegt habe, bei dem der BF die Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthaltes keinerlei Wert und Bedeutung zugemessen worden sei. Trotz Wissens um die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes sei die BF in Österreich verblieben und nicht gewillt gewesen auszureisen und den gesetzesmäßigen Zustand wieder herstellen zu wollen. Nachteilig seien auch die Verletzungen des Melderechtes anzusehen.
Rechtlich wurde das zweijährige verhängte Einreiseverbot im Wesentlichen auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt, zumal die BF von der Landespolizeidirektion am XXXX mit einer Geldstrafe von 500-, Euro wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes bestraft worden sei. Dem Bericht der Finanzpolizei vom XXXX nach, sei die BF während ihres Aufenthaltes im Zeitraum vom XXXX einer legalen Beschäftigung auf Grund einer Arbeitsbestätigung nachgegangen. In der Zeit vom XXXX sei die BF ohne Beschäftigungsbewilligung als Au-Pair tätig gewesen. Ein Eintrag im Versicherungsdaten- auszug ergebe, dass die BF am XXXX einer Beschäftigung ohne Berechtigung nachgegangen sei.
Durch die Ausübung einer Beschäftigung, die der BF ohne erforderliche Berechtigung nicht hätte ausüben dürfen, würde der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohen. Das Nachgehen einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG stelle keine Bagatellstrafe dar. Den hohen Strafbeträgen des AuslBG könne entnommen werden, auch wenn sich diese Strafbestimmung nur gegen den „Schwarzarbeitgeber“ richte, welche Bedeutung im Rahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Bekämpfung der „Schwarzarbeit“ zukommen würde.
Ohne im Besitz ausreichender Mittel für ihren Lebensunterhalt, ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne Arbeitsberechtigung, würde sich die BF widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalten. Trotz des verspürten Übels der Anzeige wegen illegalen Aufenthaltes und der Information, dass die BF sich illegal im Schengenraum aufhalten würde und ausreisen solle, lasse die BF keine Reue im Hinblick ihres unrechtmäßigen Handelns oder ein Umdenken erkennen, sondern halte sich weiterhin widerrechtlich in Österreich auf.
Zumal von der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehen würde, die nicht bloß als geringfügiges Verhalten qualifiziert werden könne, könne das Einreiseverbot im Fall der BF nicht 18 Monate unterschreiten. Negativ habe bei der Bemessung gewertet werden müssen, dass sich die BF illegal im Bundesgebiet aufhalte, das MeldeG nicht beachtet habe und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Die BF würde sich im österreichischen Bundesgebiet unrechtmäßig aufhalten. Dass die BF nach der Bestrafung wegen illegalen Aufenthaltes und der Information, dass die BF ausreisen solle, um einen rechtskonformen Aufenthaltsstatus wieder herzustellen, dennoch in ihrem widerrechtlichen Verhalten verharren würde, von ihrem illegalen Vorhaben nach wie vor nicht abrücken würde, lasse den Rückschluss einer von der BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr und eine negative Prognose zu. Die angegebene Dauer des Einreiseverbotes sei daher zum Schutz der von der BF ausgehenden Gefahr erforderlich und würde daher ein angemessener Zeitraum erachtet werden, um ein Umdenken der BF zu erreichen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die die BF vertretene XXXX gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf Grund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung.
Die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung würde sich aus der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergeben. Die belangte Behörde hätte zu einer anderslautenden Entscheidung kommen müssen und gegen den BF kein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen dürfen. Die Erlassung des Einreiseverbotes verletzte Art 8 EMRK.
Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes sei eine Gefährdungsprognose zu treffen, in der das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsprognose gerechtfertigt sei. Die BF habe in der Einvernahme dargelegt, wie es zu den Unstimmigkeiten bezüglich ihres Aufenthaltes in Österreich gekommen sei. Der BF sei bewusst, dass sie Fehler gemacht habe und rückkehrwillig sei. Die BF sei gewillt sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Im gegenständlichen Fall verletzte die Erlassung des Einreiseverbotes die BF in ihrem Recht auf Achtung des Privat-, und Familienlebens. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.
Die XXXX stellte 1. den Antrag, dass das ausgesprochene befristete Einreiseverbot aufgehoben werde, 2. in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen. 3. in eventu das befristete Einreiseverbot angemessen herabzusetzen.
7. Aus dem Schreiben der XXXX XXXX geht hervor, dass die BF am XXXX mit dem Flugzeug mit Unterstützung der XXXX in ihr Heimatland zurückgekehrt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die BF brachte als identitätsbelegendes Dokument einen kenianischen Reisepass (gültig vom XXXX ) bei.
Die BF ist Staatsangehörige von Kenia. Die BF ist bei ihren in Kenia lebenden Großeltern großgezogen worden (AS 174). In Kenia hat die BF 8 Jahre die Grundschule, 4 Jahre die Sekundarschule und ein Jahr die pädagogische Hochschule, welche die BF nicht beendet hat, besucht.
Die BF hat am XXXX an der österreichischen Botschaft in XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als „Au-Pair“ eingebracht. In der Folge wurde der BF ein Visum D mit der Gültigkeitsdauer vom XXXX bei der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt. Das AMS hat dem Arbeitgeber der BF eine Anzeigenbestätigung für ein Au-pair-Verhältnis in der Zeit vom XXXX ausgestellt. Die BF ist nach Ablauf des Visums D am XXXX bei der zuständigen Niederlassungsbehörde erschienen. Am selbigen Tag wurde der Antrag der BF auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als „Au-Pair“ gemäß § 23 Abs. 3 NAG eingestellt.
Am XXXX wurde gegen die BF nach § 120 Abs. 1a FPG von der Landespolizeidirektion Oberösterreich eine Strafverfügung in der Höhe von 500-, Euro erlassen, weil der Aufenthalt der BF nach Ablauf des Visums D am XXXX nicht mehr rechtmäßig gewesen ist.
Die BF hat über einen Au-pair Vertrag mit ihrem Arbeitgeber verfügt. Demnach hat der Arbeitgeber der Au-Pair-Kraft ein eingerichtetes, versperrbares Zimmer zur alleinigen Benützung überlassen und ihr volle Verpflegung gewährt. Der Arbeitgeber hat der Au-Pair-Kraft die Teilnahme an einem Deutschkurs zu ermöglichen und Hälfte der Kosten zu tragen. Der Entgeltanspruch der Au-pair- Kräfte beträgt XXXX brutto monatlich. Die BF war in der Zeit von XXXX bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert. Das Au-pair Verhältnis hat dem Vertrag nach am XXXX begonnen und am XXXX geendet. Die BF hat keinen Nachweis der Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A 2 vorgelegt.
Die BF hat am XXXX ihre Arbeit als Au-Pair beendet. Die BF hat sich seit XXXX bei ihrem in Österreich lebenden Verwandten (Tanten, Onkel, Bruder und Cousine) im gemeinsamen Haushalt aufgehalten. Sowohl die Unterkunft als auch die Verpflegung der BF wurde von deren Verwandten getragen.
Die BF ist nach Ablauf des Aufenthaltstitels mit XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Nach der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX hat die BF am XXXX mit der XXXX XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. Am XXXX ist die BF mit einem Flugzeug freiwillig in ihre Heimat Kenia zurückgekehrt.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX (AS 169), die im Verfahren vorgelegten Unterlagen der Kopien der Auszüge des kenianischen Reisepasses der BF und des sich darin befindlichen Visums (AS 187-189).
Das an die BF erteilte Visum XXXX gehen aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR bzw. der entsprechend im Akt aufliegenden Kopie einer solchen hervor.
Die Identität der BF steht aufgrund vorgelegter Identitätsdokumente (kenianischer Reisepass) fest.
Dass die BF nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels am XXXX ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und unberechtigt im Bundesgebiet verblieb, geht aus dem Akteninhalt hervor. Dass die BF am XXXX aus dem Bundesgebiet in ihre Heimat ausgereist ist, ergibt sich aus der Ausreisebestätigung (AS 361).
Es ist festzuhalten, dass es der BF nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes, spätestens aber nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX jederzeit bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt nach Ablauf des Visums nicht mehr legal ist. Dass dieser als Staatsbürgerin von Kenia nicht per se ein unbeschränktes bzw. durchgängiges Aufenthaltsrecht in Europa zusteht, bzw. ihr alleine aufgrund einer Einreise mit einem Visum D nach Österreich nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsdauer schon deshalb kein weiterer Verbleib im Bundesgebiet mehr zustehen würde, musste der BF jederzeit bewusst sein.
Dass die BF in der Zeit vom XXXX ein Au-pair Verhältnis mit XXXX eingegangen ist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeigebestätigung für ein Au-pair-Verhältnis vom XXXX (AS 113). Dass der und den im Akt aufliegenden Au-pair-Vertrag (AS 117-121).
Die Feststellung des Vorliegens eines Au-pair-Vertrages (15.09.2023-15.09.2024) ergibt sich aus jener im Verfahrensakt aufliegenden Kopie (AS 117-121). Aus der Vorlage dieses gegenständlichen Vertrages ergibt sich, dass die BF während der Vertragsdauer soweit verpflegt worden ist und über eine finanzielle Entschädigung verfügt hat (AS 119).
Die Feststellungen zur angegebenen Wohnsituation der BF ergibt sich ebenso aus dem Au-pair Vertrag, wonach dieser vom Arbeitgeber der BF ein eingerichtetes, versperrbares Zimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen muss (AS 119). Dass die BF über ein A 1 Goethe Zertifikat verfügt, ergibt sich aus dem entsprechenden im Akt aufliegenden Zertifikat vom 19.04.2023 (AS 195) und einer Teilnahmebestätigung zu „Deutsch B1-Teil 1“, „Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache“ des BFI vom 24.05.2024 (AS 197).
Die Feststellungen, dass es sich bei der BF um eine junge, gesunde und insgesamt arbeitsfähige Frau handelt, der eine Rückkehr nach Kenia insgesamt möglich und zumutbar ist und der auch dort eine potentielle Teilnahme an dem Arbeitsleben möglich und insgesamt auch zumutbar ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihre Großeltern, bei denen die BF in Kenia aufgewachsen ist, den eigenen Angaben der BF nach aus den vor dem BFA gemachten Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme. Hinzu kommt, dass die BF mittlerweile freiwillig in ihr Heimatland Kenia zurückgekehrt ist.
Bevor die BF als junge Frau nach Österreich eingereist ist, hat sie ihren eigenen Angaben nach zunächst freiwillig als Kellnerin gearbeitet, danach für Taschengeld bei einem Umweltinstitut. Bevor sie nach Österreich ausgereist ist, war diese als Haushälterin tätig. Die Großeltern der BF leben nach wie vor in Kenia, während ihr Onkel, zwei Tanten, eine Cousine und ihr Bruder in Österreich leben. Dass die BF nach ihrer Beendigung ihres Arbeitsverhältnises als „AU-Pair“ später bei ihrem XXXX mit ihren Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme XXXX . Selbiges gilt für den Umstand, dass die BF von ihrem Onkel und dessen Frau unterstützt wurde, indem diese ihr nach Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses als Au-Pair eine Unterkunft und Lebensmittel zur Verfügung gestellt haben.
Inwiefern bzw. inwieweit die BF nach der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX noch erwerbstätig war, kann auf Grund der bloßen Anmeldung im Versicherungsdatenauszug nicht nachvollzogen werden.
Zudem ist festzuhalten, dass die BF jedenfalls über ausreichende Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügt. Dass der BF eine Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden kann, hat diese im gesamten Verfahren insgesamt ausreichend und nachvollziehbar begründet nicht darlegen können.
Festzuhalten ist, dass es der BF nach Ablauf des Einreiseverbotes unter Einhaltung der allgemeinen Einreisebestimmungen jederzeit offensteht, wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen und sich nach nachweislicher Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufenthalt wieder im Bundesgebiet niederzulassen.
Die Feststellungen, dass die BF weder Verwandte noch Angehörige in Österreich hat, zu denen wechselseitige Abhängigkeiten bestehen, geht aus Ausführungen der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hervor.
Besondere Gründe, warum im gegenständlichen Fall der BF eine mittelfristige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zur möglichen Legalisierung einer erneuten Einreise und einer daran auch möglichen weiteren Niederlassung nicht möglich und zumutbar wären, sind insgesamt ausreichend konkret nicht dargelegt worden.
So ist es jedenfalls der BF möglich und ihr zumutbar für diesen absehbaren Zeitraum bis zu einer Legalisierung einer Wiedereinreise ihre in Österreich lebenden Verwandten auch über elektronische Medien weiterzuführen, bzw. diese auch durch Besuche in Kenia aufrechtzuerhalten.
Ausreichende Gründe, die ausschließlich ein durchgehendes Verbleiben der BF im Bundesgebiet erforderlich machen insgesamt ausreichend glaubhaft nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden.
Zu A): Abweisung der Beschwerde
Rechtliche Beurteilung:
Zu den Spruchpunkten I. bis III. und V. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren hinsichtlich der diesbezüglich verhängten Dauer Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. und V. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kenia jeweils in Rechtskraft.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Republik Kenia und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Die BF ist Staatsangehörige von Kenia und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
Das Bundesamt hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 und 7 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in der Zeit von XXXX ohne Beschäftigungserlaubnis als Au-Pair gearbeitet habe. Mangels einer Arbeitsbeschäftigung sei dies widerrechtlich gewesen. Außerdem wurde aus dem Auszug der Versicherungsdatenbank geschlossen, dass die BF am XXXX einer Beschäftigung ohne Berechtigung nachgegangen sei.
§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG setzt voraus, dass ein BF bei einer Beschäftigung, die er/sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, betreten wird. Es hätte daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund der Nachschau durch die dafür berufenen Behörden bedurft (VwGH, 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass er bei einer Beschäftigung „betreten“ wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. In casu ist daher festzuhalten, dass der bloße Vorwurf, dass die BF einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist, § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, da aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, dass die BF bei einer Beschäftigung "betreten" wurde, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es hätte zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer diesbezüglichen Nachschau durch die dafür berufenen Behörden bedurft (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zwar ergibt sich fallbezogen, dass aufgrund der sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenden Informationen bzw. aus dem vorliegenden Bescheid des BFA entnehmen lässt, dass die Finanzpolizei am XXXX eine Anzeige gegen den Arbeitgeber der BF erhalten hat, da die BF in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen ist. Von dem Umstand, dass diese dabei von einer Behörde betreten worden wäre, ist allerdings nichts hervorgekommen. Daran ändern auch die diesbezüglich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gemachten Ausführungen der BF, dass sie in der Zeit vom XXXX als Au-Pair gearbeitet hätte, nichts. Nichts desto trotz ist auf Grund diese Verhaltens der BF davon auszugehen, dass grundsätzlich von einer Gefährdung der öffentlichen Interessen auszugehen ist und überdies nach Ablauf ihrer Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Zu berücksichtigen bleibt im gegenständlichen Fall allerdings, dass es sich nicht um eine jahrelange, gewerbsmäßige oder systematische Schwarzarbeit gehandelt hat, sondern diese mit Ablauf des bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels bis zum XXXX fortgesetzt wurde. Zu berücksichtigen bleibt im gegenständlichen Fall außerdem, dass die BF grundsätzlich über einen zwischen einem XXXX und ihr abgeschlossenen Au-pair Vertrag in der Zeit vom XXXX verfügt hat. Auf Grund dieser Basis wurde dem Arbeitgeber der BF eine Anzeigebestätigung für ein Au-pair-Verhältnis für die Zeit vom XXXX ausgestellt und in der Folge im Auftrag der zuständigen Niederlassungsbehörde von der zuständigen Botschaft ein Visum D zur Einreise bzw. zum Zwecke der Abholung des Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde nach Österreich ausgestellt. Erst als die BF es verabsäumt hat nach ihrer Einreise in Österreich ihren Aufenthaltstitel im Inland von der zuständigen Niederlassungsbehörde abzuholen, wurde das Verfahren am XXXX nach § 23 Abs. 3 NAG eingestellt. Wenngleich sich die BF nach dem XXXX mit Ablauf des Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor, dass die ursprüngliche Intention nach einer legalen Einreise sowohl auf einen legalen Aufenthalt als auch einer entsprechenden Tätigkeit in Österreich ausgerichtet war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die BF ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet war und offenbar entsprechende Leistungen dafür bezahlt wurden. Zwar lag es im Verantwortungsbereich der BF sich den Aufenthaltstitel nach der Einreise mit dem Visum D rechtzeitig von der zuständigen Niederlassungsbehörde abzuholen, doch bleibt zu berücksichtigen, dass diese, wenngleich klar verspätet, dies am XXXX nachzuholen versucht hat. Dementsprechend unterscheidet sich in einer Gesamtschau der gegenständliche Sachverhalt der BF insofern von jenen Drittstaatsangehörigen, welche ohne Antragstellung eines Aufenthaltstitels im Ausland bei einer österreichischen Botschaft und ohne Erfüllung jeglicher Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreisen und unrechtmäßig verbleiben bzw. einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen bewegt sich daher am unteren Rand. Zwar ist es in erster Linie an der BF gelegen sich um die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes zu kümmern, doch wäre es in Hinblick der am XXXX im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gestellten Frage nach der Verlängerung der bis zum XXXX gültigen Arbeitserlaubnis, am Arbeitgeber gelegen, diese um weitere sechs mögliche Monate zu verlängern und rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die BF hat ihre Tätigkeit, offensichtlich spätestens am XXXX , nach ausführlicher Darlegung der Unrechtmäßigkeit ihrer Arbeit, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, gänzlich eingestellt. Wenngleich die BF am XXXX noch im Versicherungsdatenauszug aufgeschienen ist, kann daraus als solches nicht geschlossen werden, dass diese ihre Beschäftigung fortgesetzt hat. Es gibt insofern keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in Zukunft gegen arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, als der BF offensichtlich mittlerweile bewusst wurde, dass sie Fehler gemacht. Die BF hat am XXXX mit der XXXX XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch geführt und sich BF rückkehrwillig gezeigt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr gestellt. Am XXXX ist die BF im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückreise per Flugzeug in ihr Heimatland Kenia zurückgekehrt.
Aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens der BF, die die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften nach dem weiteren Verbleib des Ablaufes ihres Visums D missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ab dem XXXX ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. entsprechenden Aufenthaltstitel nachging, gefährdete diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und fehlender finanzieller Mittel ist im konkreten Fall aber nicht zu befürchten, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt, als diese mittlerweile am XXXX von Österreich in ihren Heimatstaat Kenia ausgereist ist. Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt der BF zwar in Kenia liegt, wo ihre Großeltern, bei denen sie aufgewachsen ist, familiäre Anknüpfungspunkte hat und einer Beschäftigung nachgegangen ist. Demgegenüber ist anzuführen, dass diese die letzten Monate ihres Aufenthaltes in Österreich zwar bei ihren Tanten, Onkel, Bruder und Cousins gemeinsam in einem Haushalt gelebt hat. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aber ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der diesen Vorschriften widersprechenden Erwerbstätigkeit bzw. teilweise unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF in Österreich sowie ihrer familiären und sozialen Verwurzelung in Kenia überwiegt dieses öffentliche Interesse ihr privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Kontakte zu den Verwandten, die in Österreich wohnen, können bis zum Ablauf des Einreiseverbotes auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche bei der BF in Kenia oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.
Die Dauer des Einreiseverbots ist allerdings - in Stattgebung der Beschwerde das befristete Einreiseverbot angemessen zu reduzieren- auf ein Jahr zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten der gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihr ausgehenden Gefährdung entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die BF ursprünglich rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist ist und es offensichtlich aus Unwissenheit bzw. Fahrlässigkeit verabsäumt hat ihrer Aufenthaltstitel bei der Niederlassungsbehörde abzuholen. Insofern hat sich die BF nur relativ kurz unrechtmäßig im Bundesgebiet befunden, bevor diese freiwillig wieder in ihr Heimatland Kenia zurückgekehrt ist. Hinzu kommt, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht von vornherein auf eine illegale Beschäftigung als „Au-Pair“ ausgerichtet gewesen ist, als diese über einen entsprechenden Arbeitsvertrag und ein Visum D verfügt hat, welches ihr bei fehlenden Voraussetzungen für den entsprechenden Aufenthaltstitel erst gar nicht erteilt worden wäre.
Insofern war gegenständlich die Dauer des Einreiseverbotes entsprechend zu reduzieren und konnte mit einer Befristung von neun Monaten das Auslangen gefunden werden.
Die Behörde stützt das Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Ziffer 3 und 7 FPG. Zumal das BFA aber in der rechtlichen Beurteilung die Ziffer 7 zitiert, die rechtlichen Subsumtion mangels entsprechender Betretung bei einer illegalen Beschäftigung der BF durch eine Behörde aber nicht vorliegt, war der Spruch entsprechend abzuändern.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung der entscheidungsrelevanten Fakten zu erwarten war, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, zumal angesichts der rechtskräftigen Bestrafung des BF wegen einer Übertretung des FPG und vergleichsweise schwachen privaten Anknüpfungen außerhalb des Heimatstaates der BF ein eindeutiger Fall vorliegt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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