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W128 2337403-1•Bundesverwaltungsgericht W128 2337403-1
W128 2337403-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2026
Amtshaftungsverfahren Beamter Dienstpflichtverletzung Geheimhaltungsinteresse Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationszugang - Verweigerung Interessenabwägung personenbezogene Daten Revision zulässig
W128 2337403-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen, Johannesgasse 5, 1010 Wien, vom 20.02.2026, Zl. 2026-0.154.641 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, der Betreiber eines Ingenieurbüros für Angewandte Geologie, ersuchte mit einem an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Schreiben vom 03.02.2026 um Auskünfte aus einem abschließenden Bericht des Büros für innere Angelegenheiten vom XXXX zu GZ. XXXX . Konkret wolle er in diesem Zusammenhang wissen, ob auf Seiten eines bei der Montanbehörde West tätigen Bundesbeamten namens XXXX ein schuldhaftes Fehlverhalten oder eine Dienstpflichtverletzung festgestellt worden sei. Das gegenständliche Fehlverhalten von XXXX wäre für einen bezifferbaren Honorarausfall des Ingenieurbüros des Beschwerdeführers i.H.v EUR 25.729,92 ursächlich gewesen. Daher würde der Beschwerdeführer die begehrte Information zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches benötigen. Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Nichtgewährung der begehrten Informationen beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
2. Mit Schreiben vom 18.02.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem mit 03.02.2026 gestellten Informationsbegehren ein Geheimhaltungsinteresse, nämlich der Schutz von personenbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG, entgegenstehe. Dies würde gegenständlich die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des XXXX beeinträchtigen, weshalb die begehrte Information nicht zu erteilen sei. Darüber werde die belangte Behörde binnen zwei Monaten bescheidmäßig absprechen.
3. Mit Bescheid vom 20.02.2026, Zl. 2026-0.154.641 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich seines Antrages um Auskunft vom 03.02.2026 ein Recht auf Zugang zu den gewünschten Informationen nicht zukommt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Informationen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG nicht zugänglich zu machen seien, wenn dadurch der Schutz von personenbezogenen Daten gefährdet wäre. Dies sei gegenständlich der Fall. Dadurch, dass der Beschwerdeführer Informationen über das Disziplinarverfahren gegen XXXX aufgrund des abschließenden Berichtes des Büros für innere Angelegenheiten vom XXXX zu GZ. XXXX bereits besitze, könne er bereits dadurch Rückschlüsse auf dessen personenbezogene Daten ziehen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass jedenfalls Informationen aus Personal- und Disziplinarangelegenheiten besonders schützenswert seien und deren Offenlegung die berufliche Reputation der Betroffenen nachhaltig gefährden könne. Gegenstand des verfahrenseinleitenden Informationsbegehrens seien nicht bloß abstrakte, organisatorische Abläufe, sondern das Verhalten individuell bestimmbarer Personen. Daher handle es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um besonders sensible und schutzwürdige persönliche Daten des XXXX . Im Übrigen würde der Beschwerdeführer die begehrten Informationen lediglich für die Vorbereitung zivilrechtlicher Amtshaftungsansprüche gegen XXXX benötigen, weshalb gegenständlich kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei die Offenlegung von disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einen konkreten Bediensteten weder erforderlich noch verhältnismäßig, um das allgemeine Handeln der Organe des Bundes zu überprüfen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2026, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und führte zusammengefasst aus:
Die belangte Behörde habe eine fehlerhafte Interessenabwägung durchgeführt, da die Aufklärung von mutmaßlichen Amtsmissbräuchen sowie private Interessen des Beschwerdeführers zur Vorbereitung von Amtshaftungsansprüchen dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten des XXXX vorgehen würden. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass das IFG zur Verbesserung der Transparenz der staatlichen Verwaltung, insbesondere bei einem konkreten rechtswidrigen Verhalten von Organen, erlassen worden sei. In diesem Zusammenhang seien lediglich Informationen die Transparenz der Dienstaufsicht betreffend erfragt worden, ohne die Privatsphäre von XXXX beeinträchtigen zu wollen.
5. Einlangend mit 03.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 03.02.2026 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag beim Bundesministerium für Finanzen auf Zugang zu Informationen aus einem abschließenden Bericht des Büros für innere Angelegenheiten vom XXXX zu GZ. XXXX . Konkret begehrte er Informationen über ein auf Seiten eines bei der Montanbehörde West tätigen Bundesbeamten namens XXXX festgestelltes schuldhaftes Fehlverhalten oder einer festgestellten Dienstpflichtverletzung. Das damit im Zusammenhang stehende Fehlverhalten von XXXX sei für einen bezifferbaren Honorarausfall des Ingenieurbüros des Beschwerdeführers i.H.v EUR 25.729,92 ursächlich gewesen.
1.2. Die Montanbehörde West (VI/7) ist eine in der Sektion VI „Bergbau“ bei der belangten Behörde organisatorisch eingerichtete Abteilung im Bundesministerium für Finanzen.
1.3. Das gegenständliche Informationsbegehren stützte der Beschwerdeführer ausschließlich auf ein privates Interesse, nämlich zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit dem Bundesministerium für Finanzen.
2.2. Die Feststellung bezüglich der organisatorischen Eingliederung Montanbehörde West (VI/7) bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem öffentlich einsehbaren Organigramm des Bundesministeriums für Finanzen (Stand 01.06.2026).
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I. Nr. 89/2024 lauten wie folgt:
„Artikel 22a.
(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025 lauten wie folgt:
„§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]“
„§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
„§ 6 Geheimhaltung
(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
[…]
Z 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
lit. a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
[…]
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
[…]“
„§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
[…]
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“
„§ 8. Frist
(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.“
[…]
„§ 11. Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
[…]“
Gemäß § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, idF BGBl. I Nr. 33/2013, haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
3.1.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
An der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ -auch dieses ist Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG - besteht ein Interesse dieses Organs (Hinweis E vom 11. Mai 1990, 90/18/0040 ua (VwSlg 13.193 A/1990); E vom 14. Dezember 1995, 94/19/1174). Dieses Interesse überwiegt vorliegend das Interesse des Auskunftswerbers, über den Stand der Ermittlungen Auskunft zu erhalten. Dem Auskunftswerber wurde ohnehin mitgeteilt, dass die Behörde keine Notwendigkeit sehe, dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den vom Auskunftswerber erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden zu setzen. Da die Auskunftspflicht die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasst, war die Behörde im Anschluss an diese Mitteilung nicht gehalten, auf etwaige Vorhaltungen des Auskunftswerbers zur behördlichen Vorgangsweise im Wege einer Auskunft nach dem Tir. AuskunftspflichtG 1989 zu reagieren. Dass der Auskunftswerber davon ausgeht, dass das in Rede stehende Organ ein Gesetz übertreten habe und damit eine Dienstpflichtverletzung dieses Organes vorliege, kann daran nichts ändern. Schließlich vermag der Auskunftswerber die ihm im Aufsichtsbeschwerdeverfahren fehlende Parteistellung nicht im Wege der Ausübung des Rechtes auf Auskunftserteilung zu kompensieren (VwGH, 23.10.2023, 2013/03/0109).
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp. des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ›harm test‹ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels ›public interest test‹ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte. Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt „social watchdogs“ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen (siehe RV 2238, BlgNR XXVII. GP, 14, S. 8).
Als ‚überwiegende berechtigte Interessen eines anderen‘ (Z 7) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten (vgl. den Schutz der ‚Rechte anderer‘ gemäß dem Informationsgrundrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK und oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 3 [Art. 22a Abs. 2]) (siehe Schneider, IFG 2025, zu § 6 S. 4 (Stand Mai, lexisnexis.at)).
Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (lit. a). Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde (siehe RV 2238, BlgNR XXVII. GP, 14, S.9).
Aufgrund des Wegfalls des Amtsgeheimnisses ist zu erwarten, dass (in der Praxis) beantragte Informationen in Zukunft vorwiegend aufgrund der Z 7 lit a (Schutz personenbezogener Daten) nicht erteilt werden. Dabei gelten als personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person [. . .] beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insb mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“ (Art 4 Z 1 DSGVO). Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ wird vom EuGH grundsätzlich weit ausgelegt (vgl EuGH 7. 3. 2024, C-604/22, IAB Europe, ECLI:EU:C:2024:214, Rn 51) (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 41 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Das „staatliche“ Organ, das in Folge eines Informationsbegehrens erwägt, Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, trifft iSd Art 5 Abs 2 DSGVO eine sog „Rechenschaftspflicht“: Diese verpflichtet das Organ als datenschutzrechtlichen Verantwortlichen nachzuweisen, dass grundlegenden Vorgaben der DSGVO entsprochen wird. Daraus folgt, dass die Vornahme einer Güterabwägung im Einzelfall unumgänglich wird. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind folgende Aspekte besonders zu würdigen (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 42 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Erstens stellt sich die Frage, inwiefern jene Person, die von der Informationserteilung in ihrem Recht auf Schutz personenbezogener Daten betroffen ist (sog „Betroffene“; vgl dazu auch § 10 Rz 1 ff), in die Offenbarung ihrer Daten einwilligt: Ist das der Fall, braucht keine weitergehende Güterabwägung vorgenommen zu werden; der Zugang zur Information ist zu gewähren. Als Einwilligung gilt nach Art 4 Z 11 DSGVO „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“ (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 43 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Zweitens ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Öffentlichkeit ein Interesse am Zugang zu den begehrten Informationen hat (sog „public-interest test“). Ein derartiges Interesse liegt dann vor, wenn Angelegenheiten betroffen sind, die in erheblichem Maße die Öffentlichkeit berühren, indem sie das Wohlergehen der Bürger, das Leben der Gemeinschaft bzw. wichtige soziale Fragen oder gesamtgesellschaftliche Kontroversen betreffen. Demgegenüber liegt kein Informationsinteresse vor, wenn der Informationszugang mit Sensationslust oder gar Voyeurismus gleichzusetzen ist (EGMR 8. 11. 2016 [GK], 18030/11, Mayar Helsinki Bizottság, Rn 161) (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 44 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Wird keine Begründung für das Informationsbegehren genannt – hierzu besteht keine rechtliche Verpflichtung (vgl etwa § 7, der die formalen Vorgaben für ein Informationsbegehren nennt, dabei jedoch keinerlei Begründungspflicht vorsieht) – erschwert dies die Vornahme einer (Einzelfall-)Abwägung (zwischen Informations- und Datenschutzinteresse). Diesfalls wird vielfach kein Informationszugang gewährt werden (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 46 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Drittens stellt sich die Frage, inwiefern personenbezogene Daten, zu denen im Rahmen eines Informationsbegehrens Zugang beantragt wird, das „Privatleben“ der Betroffenen tangieren. Das „Privatleben“ einer natürlichen Person, sprich „die einzigartige Persönlichkeit des Menschen in ihrer physischen, seelischen und geistigen Individualität, wie sie sich auch in der Begegnung des Menschen mit sich selbst und in zwischenmenschlichen Beziehungen äußert“ (Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte2 [2019] 356), wird umso stärker berührt, je mehr es um ihre Intimsphäre geht (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 47 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Je höher das öffentliche Interesse an der begehrten Information ist und je eher aufgrund der „watchdog“-Rolle der anfragenden Person oder Einrichtung (zB Journalist, Wissenschaftler oder NGO) gewährleistet ist, dass die Information auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen, desto weniger Gewicht kommt daher bei der Abwägungsentscheidung den negativen Auswirkungen der Offenlegung auf die berührten Geheimhaltungsinteressen zu (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 88 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
3.2.1. Bundesminister für Finanzen als Organ des Bundes:
Eingangs ist zu erwähnen, dass der Bundesminister für Finanzen als leitendes monokratisches Organ des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Art. 77 Abs. 1 B-VG für die obersten Verwaltungsgeschäfte des Bundes zuständig ist und somit ein Organ des Bundes gemäß § 1 Z 1 IFG darstellt (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 1 Rz 3 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). Das Bundesministerium selbst ist das bloße Hilfsorgan für den Minister, zu welchem im gegenständlichen Fall auch die Montanbehörde West (VI/7) gehört (siehe Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schm, B-VG, Art 77 Rz 7 (Stand 1.1.2021, rdb.at)).
3.2.2. Zu amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen:
Mit seinem am 03.02.2026 bei der belangten Behörde eingebrachten Informationsbegehren begehrte der Beschwerdeführer Auskunft darüber, ob hinsichtlich des in der Abteilung Montanbehörde West (VI/7) tätigen Beamten XXXX ein schuldhaftes Fehlverhalten oder eine Dienstpflichtverletzung festgestellt worden sei. Dabei handelt es sich zweifelsohne um Informationen, die in den amtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen, da XXXX in einer in der Zentralstelle eingerichteten Abteilung tätig ist. Informationen werden nach dem IFG nicht nur nach dem sachlichen Zuständigkeitsbereich einer angefragten Stelle definiert, sondern es werden darunter auch Informationen verstanden, die vom Wirkungs- und Geschäftsbereich einer anderen Behörde stammen und von der jeweiligen angefragten Stelle zu den Akten genommen werden (siehe Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 12 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). Gemäß § 123 Abs. 2 BDG ist der Beschluss über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten auch seiner Dienstbehörde zuzustellen, weswegen es sich hierbei um verfügbare und vorhandene Informationen im Wirkungsbereich der belangten Behörde handelt (siehe Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG § 2 Rz 7 (Stand 1.4.2024, rdb.at)). Dies wurde von der belangten Behörde auch nicht bestritten.
3.2.3. Zur Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG:
Eingangs ist zu erwähnen, dass aus einem festgestellten schuldhaften Fehlverhalten oder einer Dienstpflichtverletzung eines Beamten, dessen Identität zweifelsohne bestimmbar ist und daher eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt (siehe Hödl in Knyrim, DatKomm, DSGVO, Art 4 Rz 11 (Stand 1.1.2018, rdb.at). Aus diesem Grund ist gegenständlich eine Interessenabwägung durchzuführen ob der Erteilung dieser Information an den Beschwerdeführer, das Geheimhaltungsinteresse des Schutzes von personenbezogenen Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG entgegensteht.
Damit die mit 03.02.2026 begehrten Informationen an den Beschwerdeführer herausgegeben werden können, ist eine Einwilligung von XXXX gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO erforderlich. Eine wirksame Einwilligung setzt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO nicht nur eine bestätigende Handlung voraus, mit der er zu verstehen gibt, dass er mit der Verarbeitung der angefragten Informationen einverstanden ist, sondern auch, dass er darüber informiert wird, zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden. Dies wäre gegenständlich die Vorbereitung auf einen gegen den Bund gerichteten Amtshaftungsanspruch, wodurch für XXXX Regressforderungen gemäß § 3 Abs. 1 AHG entstehen könnten (siehe Kastelitz/Hötzendorfer/Tschol in Knyrim, DatKomm, DSGVO, Art 6 Rz 23 (Stand 1.10.2025, rdb.at). Dadurch, dass XXXX eine derartige Einwilligung gegenständlich nicht erteilt hat, sind sowohl das öffentliche Interesse an der begehrten Information als auch die Beeinträchtigung des Privatlebens von XXXX zu prüfen.
Ein öffentliches Interesse wird danach definiert, ob es Angelegenheiten betrifft, von denen in einem erheblichen Maße davon ausgegangen werden kann, dass die breite Öffentlichkeit daran interessiert wäre. Dazu zählen sowohl wichtige gesellschaftliche Themen als auch Probleme, über die die Öffentlichkeit informiert werden möchte. Dabei ist die Veröffentlichung als Ganzes unter dem Kontext, in dem sie erscheint, zu beurteilen (EGMR 8. 11. 2016 [GK], 18030/11, Mayar Helsinki Bizottság, Rn 162 - 162). Durch die reaktive Informationspflicht ist ein öffentliches Interesse grundsätzlich gegeben, da hiermit staatliches Handeln transparent dargelegt und durch das IFG, ein Jedermannsrecht geschaffen und damit ein Zugang zu staatlichen Informationen erleichtert werden soll (siehe RV 2238, BlgNR XXVII. GP, 14, S.1).
Der Beschwerdeführer stützte das gegenständliche Informationsbegehren jedoch lediglich auf ein privates Interesse. Konkret will er im Zuge der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches von der belangten Behörde wissen, ob auf Seiten des XXXX ein schuldhaftes Fehlverhalten oder eine Dienstpflichtverletzung behördlich festgestellt worden sei.
Im Zusammenhang mit den Erläuterungen zum Hauptgesichtspunkt des Informationsfreiheitsgesetzes spricht für das gegenständliche Informationsbegehren, dass eine verstärkte Transparenz über Missstände, Machtmissbrauch und ineffizientes Verwaltungshandeln, die Verantwortlichkeit von Amtsträgern und die Integrität der öffentlichen Verwaltung gestärkt werden soll.
Jedoch darf die reaktive Informationspflicht nicht dazu dienen, durch Offenlegung von Informationen aus abgeschlossenen behördlichen und gerichtlichen Verfahren einzelne Personen nicht nur in ihrem Recht auf personenbezogene Daten zu verletzen, sondern auch in ihre Privatsphäre einzugreifen. Im Übrigen würde die Offenlegung von personenbezogenen Informationen aus Disziplinar- und Aufsichtsverfahren das Vertrauen der Bediensteten in die Vertraulichkeit und Unabhängigkeit dieser Verfahren jedoch untergraben und könnte einen abschreckenden Effekt („chilling effect“) entfalten. Dies stünde im Widerspruch zum legitimen Ziel, ein funktionsfähiges und auf Vertrauen beruhendes Dienst- und Disziplinarrecht sicherzustellen.
Aus dem bisherigen Verfahren geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer journalistische Tätigkeiten ausübt, Mitglied einer NGO ist oder wissenschaftlich tätig ist. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass durch die Stattgabe des gegenständlichen Informationsbegehrens eine öffentliche Debatte über Missstände, Machtmissbrauch und ineffizientes Verwaltungshandeln, die Verantwortlichkeit von Amtsträgern und die Integrität der öffentlichen Verwaltung ausgelöst wird. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen auch nicht daran interessiert, durch das gegenständliche Informationsbegehren die Öffentlichkeit über bestehende Missstände im Bundesdienst aufzuklären, sondern steht ein wirtschaftliches Interesse im Vordergrund.
Für ein Informationsbegehren nach dem IFG ist es zwar nicht erforderlich, ein Interesse privater oder öffentlicher Natur darzulegen, jedoch sind die Auswirkungen des Begehrens auf die Privatsphäre der Betroffenen darzulegen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführt, bezieht sich der gegenständliche Antrag auf Informationszugang auf die Offenlegung einer Strafzumessung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Unabhängig davon, dass dem Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukommt, erhöht die Offenlegung die Wahrscheinlichkeit einer justiziellen Verfolgung im Rahmen eines potenziellen Regressanspruches auf Seiten von XXXX durch den Bund. In diesem Zusammenhang kann das IFG nicht herangezogen werden, um die Durchsetzung von privatrechtlichen Ansprüchen zu erleichtern, da dies über den Zivilrechtsweg im Rahmen des Amtshaftungsrechtes möglich ist und über den Willen des Gesetzgebers, nämlich der Schaffung eines transparenten Einblickes in die öffentliche Verwaltung, deutlich hinausgehen würde. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen für die Einleitung eines Amtshaftungsanspruches auch nicht erforderlich, weil Gemäß § 1 Abs. 1 AHG nicht dem Organ selbst, sondern dem Rechtsträger, für den es tätig geworden ist, die Passivlegitimation zukommt. Allein schon deswegen würde die Offenlegung eines schuldhaften Fehlverhaltens oder einer Dienstpflichtverletzung auf Seiten von XXXX einen massiven Eingriff in dessen Privatsphäre darstellen.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass Informationen aus Personal- und Disziplinarangelegenheiten einen besonders starken Schutz genießen und zu den besonders schutzwürdigsten Bereichen der Privatsphäre gehören, und somit die begehrten Informationen grundsätzlich der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG unterliegen.
3.2.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Von einer mündlichen Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache führt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH 27.02.2025, C-203/22, Dun Bradstreet Austria, Rz 73 ff, unter Verweis auf EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 58. Dort hat der EuGH aufgezeigt, dass das Gericht in voller Kenntnis der Sachlage die einander gegenüberstehenden Interessen bezüglich der Offenlegung von (vorgeblich) geheimen Daten, abzuwägen hat. In einer Verhandlung hätte keine weitere Klärung der Rechtssache vorgenommen werden können.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Reichweite und Auslegung des Geheimhaltungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG, insbesondere zur Frage, unter welchen Voraussetzungen zwischen dem Schutz von personenbezogenen Daten und dem Recht auf Informationsfreiheit eine Interessensabwägung zugunsten einer Informationsgewährung nach dem IFG auszusprechen ist. Im Schrifttum finden sich dazu Ausführungen, dass eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO für einen Informationszugang nach dem IFG ausreichend ist. Ungeklärt bleibt jedoch, ob das Vorliegen einer der Verarbeitungstatbestände gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b - f. DSGVO ebenso ausreicht, um einem Informationsbegehren nach dem IFG stattzugeben.
Mangels einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stützt sich die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen auf die dargestellte Literatur. Eine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher zur Sicherung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung geboten.
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