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W169 2324460-1•Bundesverwaltungsgericht W169 2324460-1
W169 2324460-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2026
befristete Aufenthaltsberechtigung individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe wirtschaftliche Situation
W169 2324460-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, Zl. 1319665408-222523805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 14.08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, aus XXXX , Region Middle Shabelle, zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Hawiye anzugehören. Sie habe keine Schulbildung und sei zuletzt Feldarbeiterin gewesen. Ihre Eltern seien verstorben. Sie sei geschieden und habe eine Tochter und sechs Söhne in Somalia. Das Land habe sie im April 2022 legal mit einem somalischen Reisepass, welchen sie später im Meer verloren habe, in die Türkei verlassen. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass sie Somalia aus Angst um ihr Leben verlassen habe. Mitglieder der Al Shabaab hätten ihren Sohn XXXX mitgenommen und würden ihn seit ca. zwei Jahren bei sich halten. Nach langer Suche habe sie Kontakt zu ihrem Sohn hergestellt. Die Al Shabaab habe das mitbekommen und sie als Ungläubige beschuldigt. Sie hätten sie mit dem Tod bestrafen wollen, weswegen sie aus Somalia geflohen sei. Die Al Shabaab habe bei ihnen die Kontrolle. Im Falle einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben.
2. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2025 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass aus XXXX , Region Middle Shabelle, stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Sheikhal, Subsubclan Loboge Omar, angehöre. Sie habe keine Schulbildung und habe bis zu ihrer Heirat als Hirtin gearbeitet. Zuletzt habe sie als Reinigungskraft gearbeitet. Ihre Mutter sie verstorben, als sie fünf Jahre alt gewesen sei, und die Beschwerdeführerin sei von einer Tante ihrer Mutter großgezogen worden. Ebenso seien ihr Vater und ihr Bruder verstorben. Die Beschwerdeführerin sei zweimal verheiratet gewesen und habe sechs Söhne und eine Tochter. Sie habe zuletzt mit ihren Kindern und ihrer Schwester zusammen in XXXX gelebt. Inzwischen seien diese nach XXXX in der Region Lower Juba geflohen. Sie habe außerdem einen Onkel mütterlicherseits, den sie zuletzt im Alter von acht Jahren gesehen habe und zu dem sie seither keinen Kontakt habe. Sonstige Verwandte kenne sie nicht. Die Beschwerdeführerin stehe mit ihrer Schwester und ihren Kindern in Kontakt.
Zu ihrem Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin in freier Erzählung aus, dass sie in XXXX gelebt habe und dort ihre Kinder bekommen habe. Sie habe noch einmal einen Mann geheiratet, der sehr schlecht zu ihr gewesen sei. Er habe sie missbraucht und ihre Kinder geschlagen. Da er gewalttätig zu ihr und den Kindern gewesen sei, habe sie ihm gesagt, dass sie sich von ihm scheiden lassen wolle. Dann, eines Nachts, habe er ihren älteren Sohn XXXX verschleppt. Er habe XXXX zur Al Shabaab gebracht. Sie habe nach ihrem Sohn gesucht. Er (gemeint: ihr zweiter Ehemann) habe mit den Männern der Al Shabaab besprochen, dass sie ihr Kind nicht zurückbekommen werde. Sie habe mit den Männern der Al Shabaab gesprochen, dass ihr Kind noch zu klein sei, um für sie zu arbeiten. Sie hätten gemeint, dass er bei ihnen bleiben könne und, sobald er groß genug sei, für sie arbeiten werde. Sie hätten sie beim zweiten Versuch, ihr Kind zurückzubekommen, in Haft genommen. Sie sei einen Monat lang inhaftiert gewesen. Sie hätten ihr vorgeworfen, dass sie gegen die Al Shabaab sei und nicht einverstanden sei, dass ihre Söhne für sie arbeiten würden. Sie hätten vermutet, dass die Beschwerdeführerin für jemand anderen arbeite. Sie hätten gemeint, dass sie 40 Tage Zeit habe, sich zu überlegen, für wen sie arbeite. Eines Nachts habe es einen Zusammenstoß gegeben und dann habe sie von dort entkommen können. Dann sei sie nach Mogadischu gegangen. Sie sei geflohen, weil ihr Leben dort nicht sicher gewesen sei und sie sich bedroht gefühlt habe. Sie könne nicht in Somalia leben, weil diese Leute sie verfolgen würden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
5. Am 17.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Sheikhal, Subsubclan Loboge, an. Sie wurde in der Ortschaft XXXX , Distrikt Jowhar, Region Middle Shabelle, geboren. Sie verfügt über keine Schulbildung und hat in Somalia als Hirtin und Reinigungskraft gearbeitet. Die Eltern der Beschwerdeführerin verstarben, als sie ein Kleinkind war. Sie wuchs danach gemeinsam mit ihrer Schwester bei ihrer dort ebenso wohnhaften, verheirateten Großtante mütterlicherseits in bescheidenen Verhältnissen auf. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat sieben minderjährige Kinder.
Entgegen den von ihr angegebenen Ausreisegründen wurde die Beschwerdeführerin nicht im Alter von 13 Jahren von ihrer Verwandtschaft mütterlicherseits verstoßen und sie wurde nicht infolge dessen an einen 70 Jahre alten Mann zwangsweise verheiratet. Desweiteren wurde nicht ihr ältester Sohn der Al Shabaab übergeben und wurde die Beschwerdeführerin nicht von dieser Gruppierung wegen ihrer Suche nach diesem Sohn gefangen gehalten, misshandelt und bedroht.
Die Beschwerdeführerin ist in Somalia nicht aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen oder von Gewalt betroffen.
Die Kinder, darunter ihr 16-jähriger Sohn, die Schwester sowie männliche und weibliche Verwandtschaft der Beschwerdeführerin – etwa der Mann ihrer Großtante – leben weiterhin in ihrem Herkunftsort und sie hat Kontakt zu ihnen. Sie ist dort keine alleinstehende, schutzlose, gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt besonders vulnerable Frau. Sie ist bei einer Rückkehr auch sonst nicht einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt.
Bei der Beschwerdeführerin wurde in Somalia eine Genitalverstümmelung nach dem WHO-Typ III (sog. pharaonische Beschneidung) vorgenommen. Ihr droht als geschiedene Frau mit Kindern bei einer Rückkehr nach Somalia keine weitere Genitalverstümmelung. Auch eine sonstige konkrete und aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer bereits erfolgten Genitalverstümmelung kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr deswegen die Rückkehr unzumutbar wäre.
Es besteht in Somalia auch keine sonstige individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohungslage.
Dennoch bedeutet eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsort aktuell aufgrund der schlechten Versorgungslage die Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und so in eine existenzgefährdende Situation zu geraten. Sie kann sich auch nicht an einem anderen Ort in Somalia neu ansiedeln und dort für ihren Unterhalt sorgen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
1. Sicherheitslage in HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)
Die Verbindung von Mogadischu nach Belet Weyne ist grundsätzlich offen. An dieser Straße gibt es keine Checkpoints der al Shabaab. Allerdings ist die Gruppe in der Lage, die Straße zu queren, und tut dies auch (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Die zentrale Front der sogenannten "Ramadan-Offensive" al Shabaabs gegen Regierungskräfte und deren Verbündete verläuft in Ost-Hiiraan und Middle Shabelle. Es kommt zu heftigen Gefechten um Ortschaften. Mit der Einnahme von Xawaadley (Middle Shabelle) und Aboorey (Hiiraan) ist al Shabaab wieder näher an die Hauptverbindungsstraße herangerückt. Beide Orte dienen der Gruppe auch dazu, den Shabelle überqueren zu können (BMLV 2.7.2025). Regierungsvertreter nutzen selbst auf der relativ kurzen Route von Mogadischu nach Jowhar den Luftweg. Im Feber 2025 ist al Shabaab dort auch vorübergehend bis zur Straße vorgedrungen und hat von Transportern und Bussen Wegzoll erhoben (Horn 21.2.2025).
Schon Ende 2024 ist HirShabelle zu einem Schwerpunkt der Kampfhandlungen geworden (HO 31.1.2025). Und auch mit Stand Juni 2025 befindet sich das Schwergewicht der Kampfhandlungen zwischen al Shabaab und Regierungskräften in diesem Bundesstaat (BMLV/STDOK 6.6.2025). Al Shabaab hat ihre Kräfte dort konzentriert und auch Mannschaften aus entfernten Regionen (etwa Gedo, Bakool) in diesen Raum verlegt (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Sahan/SWT 12.3.2025). I.d.F. kommt es hier auch zu - nach somalischen Verhältnissen - außergewöhnlich intensiven Kampfhandlungen. So hat etwa der Kampf um Ceel Hareri zwischen Regierungstruppen sowie verbündeten Hawiye / Abgaal und al Shabaab vier Tage lang gedauert, Dutzende kamen auf beiden Seiten ums Leben (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. ICG 5.2025). Maxaas und Moqokori in Hiiraan sind hinsichtlich einer Eroberung durch al Shabaab in ganz Süd-/Zentralsomalia am meisten gefährdet (BMLV/STDOK 6.6.2025), Adan Yabaal wurde von der Gruppe am 15.4.2025 permanent eingenommen (ICG 5.2025).
Im Grenzgebiet von Hiiraan zu Middle Shabelle (Adan Yabaal, Ceel Dheere, Moqokori, Ceel Baraf, Jalalaqsi) kam es 2024 aufgrund von Ressourcen- und Landstreitigkeiten mehrfach zu Auseinandersetzungen zwischen Abgaal und Hawadle mit mehreren Toten und Verletzten (MUST 22.1.2024; SMN 18.4.2024; HO 30.11.2024). Generell tut sich die Regierung von HirShabelle schwer dabei, die zunehmenden Clankonflikte unter Kontrolle zu bringen (UNSC 28.10.2024; vgl. HO 30.11.2024). Anfang Dezember 2024 konnte ein fragiler Waffenstillstand ausgehandelt werden, der von der Bundesarmee durchgesetzt werden sollte (HO 3.12.2024). Doch auch Anfang 2025 gab es weiterhin Berichte über gewalttätige Zusammenstöße an der Regionalgrenze (EUAA 5.2025). So sind im Gebiet von Ceel Baraf bei Clan-motivierten Racheaktionen mehrere Menschen - darunter Zivilisten - getötet und landwirtschaftliche Infrastruktur zerstört worden (SMN 8.1.2025).
Hiiraan: Die Hawiye / Hawadle sind der wichtigste Clan der Region, sie dominieren das Gebiet nordöstlich des Shabelle. Andere Subclans der Hawiye, wie Galja'el und Badicadde, dominieren hingegen das Gebiet südwestlich des Flusses. Zu den kleineren Clans im Nordosten der Region gehören [Hawiye] / Udeejeen, Dir / Faqi Omar, Dir / Faqi Muhmed, Rer Aw Hassan und Makanne (EUAA 5.2025).
Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 19.6.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Dies gilt auch für Halgan. Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Auch der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist als sicher anzusehen (BMLV 2.7.2025). Das südwestliche Viertel von Hiiraan befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Die Präsenz von Kämpfern der al Shabaab im westlichen Hiiraan ist in den vergangenen Monaten gewachsen (BMLV 2.7.2025). Im Südosten der Region kontrollieren somalische Kräfte die beiden Städte Maxaas und Moqokori (CT/Karr/AEI 17.4.2025). Beide sind - wie erwähnt - hinsichtlich einer Eroberung durch al Shabaab aus Galgaduud heraus gefährdet (BMLV/STDOK 6.6.2025). Noch wird die östliche Hälfte von Hiiraan - das Kernland der Macawiisley - aber von Regierungskräften kontrolliert (PGN 19.6.2025; vgl. UNSC 28.10.2024). Nach neuesten Angaben hat al Shabaab Moqokori Anfang Juli 2025 eingenommen (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).
Schon Ende 2024 und Anfang 2025 war die Achse Halgan - Buulo Barde von sporadischen Zusammenstößen zwischen der Bundesarmee sowie verbündeten Milizen und der über den Shabelle vorgedrungenen Kämpfern der al Shabaab geprägt (HO 15.1.2025). Anfang April eroberte al Shabaab den Ort Aboorey nahe der Verbindung von Belet Weyne nach Buulo Barde sowie auch einen kleinen Ort an dieser Route (GO 9.4.2025; vgl. ICG 5.2025; PGN 19.6.2025). Aboorey galt bis dahin als Bastion der Macawiisley (PGN 19.6.2025).
In Belet Weyne ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer AUSSOM-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es Polizisten der Afrikanischen Union. Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern mehrheitlich außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 2.7.2025). Allerdings verübt die Gruppe dort sporadisch Anschläge, so etwa Mitte März 2025 auf ein Treffen der Galja'el mit mindestens zehn Todesopfern (Sahan/SWT 12.3.2025; vgl. CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Dies war der größte Angriff in Belet Weyne seit dem Jahr 2022 (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025).
Im Jänner 2025 vermittelten Älteste der Hawadle und die Bundesregierung eine Versöhnung mit der von Abgaal dominierten Regierung von HirShabelle (Sahan/SWT 27.1.2025; vgl. ICG 5.2025). Die Einigung umfasst auch die Übertragung von Sicherheitsaufgaben in Belet Weyne an Kräfte des Bundes (ICG 5.2025). Eine Quelle spricht von einer Deeskalation des Konflikts (PGN 19.6.2025).
Middle Shabelle: Die Region wird von den Hawiye / Abgaal dominiert. Zu den ansässigen Minderheitengruppen zählen v. a. Bantu im Bezirk Jowhar (EUAA 5.2025).
Jowhar, Balcad und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AUSSOM (PGN 19.6.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 2.7.2025). Aufgrund der Unklarheit hinsichtlich des Abzugs des burundischen AUSSOM-Kontingents kann aber mit Stand Juni 2025 zur Sicherheit von Jowhar, Balcad und Cadale keine klare Aussage getroffen werden (BMLV/STDOK 6.6.2025). Denn insbesondere in Middle Shabelle hat al Shabaab Ende 2024 / Anfang 2025 zahlreiche Orte eingenommen und ist dort mit gebündelten Kräften auf dem Vormarsch (Sahan/SWT 12.3.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Trotz des Widerstands von Bundeskräften und verbündeten Milizen ist al Shabaab im Norden von Middle Shabelle vorgedrungen und konnte auch eine Verbindung zum Kernland der Gruppe in Südsomalia wiederherstellen (PGN 19.6.2025). So ist etwa auch die Bezirkshauptstadt Adan Yabaal wieder an al Shabaab gefallen (PGN 19.6.2025; vgl. CT/Karr/AEI 17.4.2025). Dies setzt die verbleibenden, von Regierungskräften kontrollierten Gebiete in Middle Shabelle erheblich unter Druck. Denn die von dieser Stadt ausgehenden Straßen ermöglichen es al Shabaab, das von der Regierung kontrollierte Ceel Dheere sowie mehrere Punkte entlang der Straße, die von Ceel Dheere über Middle Shabelle nach Mogadischu führt, zu bedrohen (CT/Karr/AEI 17.4.2025). Noch halten Regierungskräfte und AUSSOM aber den Küstenstreifen von Middle Shabelle (PGN 19.6.2025). Insgesamt kontrolliert al Shabaab etwa ein Fünftel der Region - v. a. im Norden. Auch im Umland von Balcad kontrolliert al Shabaab Gebiet und laut einer Quelle kontrolliert die Gruppe auch den Ort Fidow an der Straße von Jowhar nach Jalalaqsi (PGN 19.6.2025)
Balcad wird zunehmend von al Shabaab bedroht, nachdem im Juni 2024 zwei vorgeschobene Stützpunkte von ATMIS an somalische Kräfte übergeben worden sind. (Sahan/SWT 1.9.2024). Im August 2024 hatte al Shabaab die Stadt Balcad kurzfristig gestürmt (GO 13.8.2024). Schon im April des Jahres war die Gruppe mit stärkeren Kräften in die Stadt vorgedrungen und haben sich kurz darauf wieder zurückgezogen (SMN 6.4.2024). Auch am 25.2.2025 wurde Balcad wieder angegriffen (Sahan/SWT 26.2.2025). Laut Vereinten Nationen kommt es in Balcad zur Einschüchterung und zu Unsicherheit durch al Shabaab und andere bewaffnete Kräfte (UNSC 28.10.2024). Generell stellt die Stadt für al Shabaab ein Ziel dar. Allerdings eher im Sinne von Störmanövern, am Stören des Transits auf dieser wichtigen Nord-Süd-Route. Daher waren Besetzungen bisher auch nur von kurzer Dauer (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Sahan/SWT 26.2.2025). So hat al Shabaab etwa im Feber 2025 den Stützpunkt der Bundesarmee eingenommen und Gefangene aus dem Stadtgefängnis befreit, nur um kurz darauf wieder abzuziehen (Sahan/SWT 26.2.2025; vgl. CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Eine Quelle bezeichnet diese Operation als Ablenkungsmanöver für Angriffsvorbereitungen an anderer Stelle (BMLV 2.7.2025).
Jowhar gilt als relativ ruhig (BMLV 7.8.2024). Dort befindet sich - noch - eine Garnison von 800 Mann burundischer AU-Soldaten (ATMIS/AUSSOM) (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Eine Quelle zitiert aus einer Datenauswertung von ACLED und erläutert, dass im Jahr 2024 im Bezirk Cadale nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall unter Beteiligung von al Shabaab verzeichnet wurde, während es in wenigen Wochen im März und April 2025 56 waren (CT/Karr/AEI 17.4.2025). Ende 2024 starben bei Clankämpfen nahe Cadale mindestens 30 Menschen, darunter Zivilisten (Halqabsi 7.12.2024).
Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan (420.060) und Middle Shabelle (961.554) leben nach Angaben einer Quelle 1,381.614 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 29 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 20 dieser 29 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 26 derartige Vorfälle (davon 18 mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Hiiraan 3,57; Middle Shabelle 1,14;
In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2024 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img1is.png ACLED 10.1.2025(und Vorgängerversionen)
Quellen:
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (10.1.2025): Curated Data - Africa (10 January 2025)
BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (2.7.2025): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
BMLV/STDOK - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich], Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (6.6.2025): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten
CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Autor) (17.4.2025): Africa File, April 17, 2025: RSF War Crimes and Possible Genocide; al Shabaab Retaking Central Somalia; M23 Challenges; Algeria-Mali Spat
CT/Karr/Tesfaye/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber), Edie Tesfaye (Autor) (10.7.2025): First Trump Africa Summit; DRC Tensions; Shabaab Momentum: Africa File, July 10, 2025; Central Somalia
CT/Karr/Tyson/Ford/Banane - Liam Karr (Autor), Jean-Philip Banane (Autor), Yale Ford (Autor), Cathryn Tyson (Autor), Critical Threats (Herausgeber) (20.3.2025): Africa File, March 20, 2025: Qatari-Mediated Ceasefire in DRC; SAF Closes in on Khartoum; RSF Attacks Spread to South Sudan; Al Shabaab Ramadan Offensive; Tigray Simmers as Amhara Escalates; Russia’s Red Sea Efforts; Burkinabe Massacres
EUAA - European Union Agency for Asylum (5.2025): Somalia – Security Situation
GO - Garowe Online (9.4.2025): Fierce Fighting Erupts in Central Somalia as Govt Troops Clash with Al-Shabaab
GO - Garowe Online (13.8.2024): Al-Shabaab attacks military base in Somalia
Halqabsi - Halqabsi News (7.12.2024): Deadly Clan Clashes Claim 30 Lives in Middle Shabelle
HO - Hiiraan Online (31.1.2025): Somali forces, Ma’awisley militia push al-Shabaab back in Hiiraan offensive
HO - Hiiraan Online (15.1.2025): Six killed in clashes between al-Shabaab and local forces in Somalia’s Hiiraan region
HO - Hiiraan Online (3.12.2024): Somali clans reach fragile ceasefire after deadly violence near Hiiraan-Middle Shabelle border
HO - Hiiraan Online (30.11.2024): Inter-clan clashes in central Somalia leave six dead, ten injured
Horn - Horn Observer (21.2.2025): Al-Shabaab Launches Terror Attacks, Seizes Military Trucks in Middle Shabelle
ICG - International Crisis Group (5.2025): CrisisWatch – Somalia
IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes
MUST - Mustaqbal Media (22.1.2024): Hiran Region: Clan Skirmishes Escalate at Hiran-Middle Shabelle Border, Causing Casualties
PGN - Political Geography Now (19.6.2025): June 2025 Somalia Control Map Timeline: Al Shabaab Resurgence, ISIS Retreat, Jubaland Defiant (Subscription)
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.3.2025): Al-Shabaab Advances and Villa Somalia's Dhusamareb Strategy, in: The Somali Wire Issue No. 798, per e-Mail [kostenpflichtig]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.2.2025): A Resurgent Al-Shabaab Raids Bal'ad, in: The Somali Wire Issue No. 793, per e-Mail [kostenpflichtig]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.1.2025): The Recognition of Xeer Issa, in: The Somali Wire Issue No. 779, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.9.2024): Al-Shabaab Encroaches on Mogadishu, in: The Somali Wire Issue No. 726, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
SMN - Shabelle Media Network (8.1.2025): Assailants Attack Civilians in Somalia’s Middle Shabelle, One Dead
SMN - Shabelle Media Network (18.4.2024): Deadly Inter-Clan Clashes Erupt in Somalia
SMN - Shabelle Media Network (6.4.2024): Al-Shabaab Militants Launch Deadly Attack in Bal’ad Town, Somalia
UNSC - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713 (2023) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016).
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024).
Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_Januar_2021),_18.04.2021.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, https://landinfo.no/asset/3569/1/3569_1.pdf, Zugriff 12.3.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.3.2024
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA SOMALIA HUMANITARIAN BULLETIN - FEBRUARY 2022.pdf, Zugriff 12.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024
Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022).
Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern (UNSOM 5.8.2023).
Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 22.4.2024). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB Nairobi 10.2024). Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert (UNSOM 5.8.2023).
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021a, S. 58).
Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
DIS/UNFPA - United Nations Population Fund (Autor), Danish Immigration Service [Denmark] (Herausgeber) (25.6.2020): Skype-Interview des DIS mit UNFPA, in: DIS (11.2020): Somalia - Health System, S.79-84
FH - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020a): Somalia: Tiedonhankintamatka Mogadishuun maaliskuussa 2020, Mogadishun turvallisuustilanne ja humanitääriset olosuhteet
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020
INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022
TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) (9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022
UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (5.8.2023): Muna Mohamed Abdi: Helping include marginalised communities in Kismayo
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
4. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose
Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Ein Beispiel derartiger Auswirkungen stammt aus Puntland. Dort haben Sicherheitskräfte mehrere junge Männer festgenommen, von denen angenommen wird, dass sie hinter einer Reihe von Angriffen auf Mitglieder der Ogadeni [Anm.: Der in Jubaland und kenianischen Somali-Gebieten vorherrschende Clan] in Garoowe stecken. Die Übergriffe wurden ausgelöst, weil eine Gruppe Jugendlicher in Nairobi einen jungen Mann aus Garoowe angegriffen und die Tat gefilmt hat. Die Angriffe in Garoowe gelten als Vergeltung für den Angriff in Nairobi (HO 8.9.2024).
Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 22.4.2024). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). Auch kann es vorkommen, dass Personen, die einer kleinen Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrgenommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024).
Menschen aus Somaliland werden in Süd-/Zentralsomalia nicht diskriminiert. Sie haben Vertreter im System, in der Regierung, im Parlament. Einige junge Somaliländer gehen trotz der schlechten Sicherheitslage der Möglichkeiten wegen nach Süd-/Zentralsomalia, insbesondere im humanitären Bereich (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter Mohammeds; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye / Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).
Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Experten so gut wie niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021
AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview
HO - Hiiraan Online (8.9.2024): Puntland security arrests youth over TikTok-inspired clan attacks
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten
SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
5. Frauen in Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 23.8.2024). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik, Unterbringung und am Arbeitsmarkt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Bei der politischen Entscheidungsfindung werden Frauen marginalisiert (UNSC 2.2.2024).
Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mädchen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG 27.6.2019a, S. 3).
Wirtschaft und Arbeit: Siehe dazu Grundversorgung/Wirtschaft / Süd-/Zentralsomalia / Wirtschaft und Arbeit
Frauen in der Politik: Die eigentlich vorgesehene 30-Prozent-Frauenquote für Abgeordnete im somalischen Parlament wird nicht eingehalten. Aktuell liegt diese bei 54 Sitzen (knapp 20 %) im Unterhaus (FH 2024b; vgl. UNSC 13.5.2022; BS 2024) und 26 % im Oberhaus (14 von 54 Sitzen) (FH 2024b; vgl. UNSC 8.2.2022). In der neuen Regierung nehmen Frauen 10 Sitze ein, was einen Anteil von 13 % ausmacht (UNSC 1.9.2022b). Die stellvertretende Sprecherin des Unterhauses ist weiblich (BS 2024). Unter den in Puntland Anfang 2024 vereidigten 66 Parlamentsabgeordneten findet sich nur eine Frau (Sahan/SWT 19.1.2024).
Gewalt gegen Frauen: Gewalt gegen Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024; AA 23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Auch generell ist sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem - IDPs sind spezifisch betroffen (FH 2024b; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024; HRW 11.1.2024). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert (USDOS 22.4.2024). So waren z. B. sieben von zwölf in einem UN-Bericht für das erste Jahresdrittel 2024 erwähnten weiblichen Opfer konfliktverursachter sexueller Gewalt Angehörige von Minderheiten, drei waren IDPs (UNSC 3.6.2024). Frauen, die aus Minderheiten stammen, sind dementsprechend besonders vulnerabel hinsichtlich sexueller Gewalt, Kriminalität, Ausbeutung und Diskriminierung und haben gleichzeitig kaum Zugang zu Justiz oder Clanschutz (ÖB Nairobi 10.2024).
Zur Veranschaulichung: Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt laut UNFPA wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kinderehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer (UNFPA 14.4.2022). Zudem werden Frauen und Mädchen Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den Markt gehen. Klassische Muster sind: a) die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; und b) Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte Milizen und unbekannte Bewaffnete. Insgesamt gaben bei einer Untersuchung aber 59 % der befragten Frauen an, dass die meiste Gewalt gegen Frauen von Ehemännern ausgeht (USDOS 22.4.2024). UNFPA berichtete 2021 von jährlich 80 % Zuwachs bei der Zahl an gemeldeten Fällen (Sahan/SWT 9.2.2024). Frauen und Mädchen bleiben den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 23.8.2024).
Sexuelle Gewalt - Gesetzeslage: Das Strafgesetzbuch befasst sich hinsichtlich sexueller Gewalt weniger mit Körperverletzung, sondern beschreibt diese eher im Sinne einer Verletzung der Sittlichkeit und der sexuellen Ehre (BS 2024). Nicht die körperliche Integrität, sondern Anstand und Ehre stehen im Vordergrund (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben ist Vergewaltigung gesetzlich verboten (AA 23.8.2024). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 22.4.2024). Vergewaltigung bzw. Übergriffe in der Ehe sind hingegen nicht verboten. Insgesamt ist die Gesetzeslage unklar und wird auch uneinheitlich angewendet (Sahan/SWT 9.2.2024) bzw. setzt die Regierung bestehende Gesetze nicht effektiv um (USDOS 22.4.2024).
Sexuelle Gewalt - staatlicher Schutz: Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt üblicherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis kaum (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate ist verschwindend gering (AA 23.8.2024).
Insgesamt wird Gewalt gegen Frauen aber aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangelnder Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht erst gemeldet (SW 3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024; USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019a, S. 2). Vergewaltigungsopfer leiden oft unter ihrer angeschlagenen Reputation. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 22.4.2024). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021).
Sexuelle Gewalt - traditionelles Recht (Xeer): Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt (SIDRA 6.2019a, S. 5ff; vgl. Sahan/SWT 13.3.2023; MBZ 6.2023), wo Frauen sich von einem männlichen Verwandten repräsentieren lassen müssen (Sahan/SWT 9.2.2024). Xeer stellt aber die Interessen des Clans und Clanbeziehungen in den Vordergrund (MBZ 6.2023). Dort getroffene Einigungen beinhalten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers (SIDRA 6.2019a, S. 5ff), oder aber das Opfer wird gezwungen, den Täter zu ehelichen (USDOS 22.4.2024). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen also keinen Schutz, denn wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, wird der eigentliche Täter nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S. 49; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; SIDRA 6.2019a, S. 5ff).
Sexuelle Gewalt - Maßnahmen: Nach Angaben einer Quelle nimmt die Zahl erfolgreicher Strafverfolgung bei Vergewaltigungen und anderer Formen sexueller Gewalt zu. Mädchen und Frauen haben demnach Vertrauen gewonnen und zeigen Fälle an, auch wenn es noch zahlreiche Mängel und Hürden gibt (UNFPA 14.4.2022). Bei der Armee wurden einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 22.4.2024). In Baidoa wurde ein Mann, der eine Frau ermordet hatte, zum Tode verurteilt und Anfang Juni 2022 exekutiert (GN 7.6.2022). In zwei Vergewaltigungsfällen von Minderjährigen in Jubaland und Galmudug wurden die Täter (ein Soldat und ein Clanmilizionär) verhaftet (UNSC 1.9.2022b).
Sexuelle Gewalt - Unterstützung: Insgesamt gibt es für Opfer sexueller Gewalt beachtliche Hürden, um notwendige Unterstützung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 22.4.2024). Somalische Frauen und Mädchen haben nur äußerst begrenzten Zugang zu Programmen, die sie vor Gewalt schützen (Sahan/SWT 13.3.2023), es gibt kaum rechtliche oder medizinische Unterstützungsangebote (Sahan/SWT 9.2.2024). Laut einer Studie erhielten 17 % der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen Unterstützung (USDOS 22.4.2024). UNFPA treibt die Einrichtung sogenannter One-Stop-Center und Women and Girls' Safe Spaces voran und unterhält diese. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sollen umfassend betreut werden. Sie können in solchen Einrichtungen in Sicherheit auf medizinische, psychosoziale, rechtliche und andere Hilfe zurückgreifen. UNFPA hat mit ihren Partnern im Jahr 2022 fast 9.000 Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt einen Safe Space zur Verfügung gestellt; im gleichen Jahr wurden mehr als 22.000 Opfer betreut (UNFPA 16.6.2023). IDPs, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, werden mitunter von UNHCR mit u. a. psychosozialen Diensten und einer Fallbetreuung unterstützt (UNHCR 23.1.2024; vgl. UNHCR 23.6.2024). Hierzu gehören u. a. auch ein sog. Safe House, Verpflegung, Geldaushilfe und medizinische Versorgung (UNHCR 23.6.2024). In Mogadischu gibt es mindestens ein Frauenhaus. Dort werden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Zwangsehen aufgenommen - auch Frauen, die vor einer Ehe schwanger geworden sind (Love Does 20.10.2023). Die NGO Elman Peace betreibt unter dem Titel "Sister Somalia" Krisenzentren für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. Auch dort gibt es psychosoziale, medizinische und Trauma-Betreuung (Elman o.D.c). Die NGO SWSC bietet in Jubaland psychosoziale und rechtliche Unterstützung, die NGO SWDC tut dies in Mogadischu und im Bundesstaat SWS (SW 11.2023). Insgesamt mangelt es allerdings an Schutzeinrichtungen. In Puntland gibt es einige Frauenhäuser, in Süd-/Zentralsomalia hingegen gibt es nur sehr wenige derartige Einrichtungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNFPA 14.4.2022). Die im Violence Observatory System erfassten Fälle in Mogadischu, Baidoa und Kismayo zeigen eine geographische Ungleichverteilung: Während in Baidoa 98 % der Fälle nicht an einen Safe Space verwiesen wurden, waren es in Kismayo 71 % und in Mogadischu 66 %. Noch ungleicher gestaltet sich die Antwort auf die Frage, ob Opfer Rechtsschritte ergreifen möchten: 80 % der Opfer in Baidoa schlossen rechtliche Schritte gegen den Täter aus; dahingegen waren es in Kismayo nur 23 % und in Mogadischu nur 8 % (SW 11.2023).
Sexuelle Gewalt - Puntland: Nur in Puntland kriminalisiert ein Gesetz alle Formen sexueller Gewalt (MBZ 6.2023; vgl. UNFPA 14.4.2022), Vergewaltigung ist explizit verboten (Sahan/SWT 9.2.2024). Es gibt eine von UNFPA unterstützte, mobile Rechtshilfe-Klinik, die Frauen und Mädchen aus vulnerablen und marginalisierten Gruppen berät und rechtlich unterstützt (GN 10.11.2022a). Insgesamt wird das o. g. Gesetz aber nicht ausreichend implementiert, manche Gerichte entscheiden weiterhin nach dem alten Strafgesetz (MBZ 6.2023). Zudem überwiegt oft der Druck der Ältesten, wonach ein Opfer den Täter heiraten muss, oder aber Kompensation bezahlt wird (AQ21 11.2023).
Alleinstehende Frauen sind insbesondere dann gefährdet, wenn sie in IDP-Lagern leben. Dort haben sie ein erhöhtes Risiko, sexuelle Gewalt zu erfahren. Für Frauen, die einem Minderheitenclan angehören, ist das Risiko noch höher. Die Hauptquelle für Schutz liegt in der erweiterten Familie der Frau. Wenn eine Frau nicht bei ihrer Großfamilie lebt, verringert sich ihre Sicherheit. Frauen, die einem Mehrheitsclan angehören, können daher mit einem gewissen Schutz rechnen (MBZ 6.2023).
Frauen - al Shabaab: In den von ihr kontrollierten Gebieten gelingt es al Shabaab, Frauen und Mädchen ein gewisses Maß an physischem Schutz hinsichtlich sexueller Gewalt und Entführung zukommen zu lassen (ICG 27.6.2019a, S. 2/6; vgl. SW 3.2023). Die Gruppe interveniert z. B. auch in Fällen häuslicher Gewalt (ICG 27.6.2019a, S. 2/6). Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 22.4.2024). Dies ist auch ein Grund dafür, warum es in den Gebieten von al Shabaab nur vergleichsweise selten zu Vergewaltigungen kommt (ICG 27.6.2019a, S. 6; vgl. DI 6.2019, S. 9).
Andererseits legen Berichte nahe, dass sexualisierte Gewalt von al Shabaab selbst gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 23.8.2024). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle zwingt die Gruppe Mädchen und Frauen im Alter von 14 bis 20 Jahren zur Ehe. Diese sowie deren Familien haben generell kaum eine Wahl (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben werden die meisten Ehen mit Mitgliedern der al Shabaab freiwillig eingegangen, auch wenn der Einfluss von Eltern und Clan sowie das geringe Alter bei der Eheschließung nicht gering geschätzt werden dürfen. Eine solche Ehe bietet der Ehefrau und ihrer Familie ein gewisses Maß an finanzieller Stabilität, selbst Witwen beziehen eine Rente (ICG 27.6.2019a, S. 8). Demgegenüber stehen Berichte, wonach viele Eltern ihre Töchter in Städte gebracht haben, um sie vor dem Zugriff durch al Shabaab in Sicherheit zu bringen (DI 6.2019, S. 9).
Zur (Zwangs-)Rekrutierung von Frauen und Mädchen durch al Shabaab siehe Wehrdienst / Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Laut Eigendarstellung ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen demnach Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4/Jamal 15.6.2022). Nach anderen Angaben schränkt al Shabaab die Freiheit und die Möglichkeiten von Frauen auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle signifikant ein (SW 3.2023; vgl. TEL/Warah 11.3.2019). Die Anwendung einer extremen Form der Scharia resultiert in einer entsprechend weitgehenden Diskriminierung von Frauen (AA 23.8.2024). Diese werden etwa insofern stärker ausgeschlossen, als ihre Beteiligung an ökonomischen Aktivitäten als unislamisch erachtet wird (USDOS 22.4.2024), und Frauen vom Prinzip her nicht arbeiten dürften (AQ21 11.2023). Allerdings hat al Shabaab hier einen pragmatischen Zugang (ICG 27.6.2019a, S. 11). Einschränkungen werden oft nicht streng überwacht, oder aber Frauen müssen eine Sondergebühr dafür bezahlen, wenn sie ein "Business" besitzen (AQ21 11.2023). Da immer mehr Familien vom Einkommen der Frauen abhängig sind, tendiert die Gruppe dazu, sie ihren wirtschaftlichen Aktivitäten nachgehen zu lassen. Und dies, obwohl Frauen nominell das Verlassen des eigenen Hauses nur unter Begleitung eines männlichen Verwandten erlaubt ist (ICG 27.6.2019a, S. 11).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]
AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
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C4/Jamal - Channel 4 (Herausgeber), Osman Jamal (Autor) (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video), https://www.channel4.com/news/inside-al-shabaab-the-extremist-group-trying-to-seize-somalia, Zugriff 10.10.2023
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HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024
ICG - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011897/b145-women-and-al-shabaab_0.pdf, Zugriff 12.3.2024
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UNSC - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 12.10.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024
6. Familie, Ehe, Zwangsehe, Scheidung, Ehrenmorde
Die Scharia ist gerade hinsichtlich des Familienrechts die wichtigste Rechtsquelle in Somalia und Somaliland. Sie findet etwa bei Ehe, Erbe, Adoption und Sorgerecht Anwendung. Zivilrecht kann zwar neben der Scharia angewendet werden, muss aber immer mit der Scharia vereinbar sein. Bei jeglicher Abweichung wird hier der Scharia Vorrang gegeben (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Ehe: Für die Eheschließung relevant sind die Vorgaben von Xeer (traditionelles Recht) und Scharia, die nahezu deckungsgleich sind (Omer2/ALRC 17.3.2023). Polygamie ist laut beiden Rechtsgrundlagen erlaubt und wird gesellschaftlich akzeptiert (UNHRCOM 6.5.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018, S. 7). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias spricht al Shabaab Recht - auch hinsichtlich Ehe, Scheidung und darauf basierenden Sorgerechtsregelungen (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019, S. 38), wobei eine Überprüfung der Jungfräulichkeit laut einer Quelle nicht mehr weit verbreitet ist (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben ist nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über 15 Jahren verheiratet; 37,9 % waren demnach noch nie verheiratet. Letztgenannte Personengruppe findet sich zunehmend in den Städten (42,1 %), weniger verbreitet auf dem Land (30 %) (GN 28.3.2023a) Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Eheschließungen über Clangrenzen [Anm.: großer bzw. "nobler" Clans] hinweg sind normal (FIS 5.10.2018, S. 26f).
Eheschließung (Vorgang): Generell muss vor der Eheschließung beim Imam Klarheit über die Identität der Ehepartner herrschen. Zudem muss sich der Imam im persönlichen Einzelgespräch mit beiden Ehepartnern versichern, dass diese freiwillig heiraten. Dies muss auch von den anwesenden Zeugen bezeugt werden. Das Brautgeld wird von der Braut genannt und vom Bräutigam bestätigt. Alle Parteien (das Ehepaar, der Vormund, die Zeugen und der Imam) müssen den Ehevertrag/die Eheurkunde (Deed of Marriage) unterfertigen. Mit der Zunahme an Somali, die in der Diaspora leben, sind heute Eheschließungen über das Telefon keine Seltenheit mehr. Dabei bedarf es üblicherweise an beiden Enden eines Imams. Sobald eine Ehe vor einem Imam und gemäß den Vorgaben der Scharia (Reife, Freiwilligkeit, Zeugen) geschlossen wurde, ist diese nach somalischer Rechtsnorm rechtsgültig (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Arrangierte Ehe / Zwangsehe: Zusätzlich ist es im Xeer sehr wohl möglich, dass Eltern oder ein Vormund auf Minderjährige einwirken, damit diese einer Eheschließung - wie in der Scharia verlangt - "freiwillig" zustimmen. Die in der Scharia verlangte Einwilligung wird im Xeer relativiert. Kinder- und arrangierte Ehen sehen oft keine ehrliche Freiwilligkeit vor. Eigentlich hätten solche Ehen nach islamischer Rechtsauffassung keine Gültigkeit (Omer2/ALRC 17.3.2023). Dementsprechend ist der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe fließend (MBZ 6.2023). Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 23.8.2024), Zwangsehen sind in Somalia normal bzw. weitverbreitet (SPA 1.2021; vgl. FH 2024b). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele davon waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen (USDOS 22.4.2024). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 10). Zu Unterstützung und Frauenhäusern siehe Frauen - Süd-/Zentralsomalia und Frauen - Somaliland.
Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition aber gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden (FIS 5.10.2018, S. 26f). Zusätzlich gibt es auch die Tradition des "Durchbrennens" (Elopement, Qubdo Sireed), wobei die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung kommt in allen Landesteilen vor und wird üblicherweise auch akzeptiert (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Ehe-Registrierung: Beim Imam werden die von allen Parteien unterfertigten Urkunden kopiert und an alle Teilnehmer ausgeteilt. Eine Urkunde wird im Register der Moschee hinterlegt. Dies ist nicht immer möglich, doch ist eine solche Registrierung für die Gültigkeit einer Ehe nicht zwingend erforderlich. Nach Möglichkeit wird die Eheschließung auch bei einem Standesamt oder Amtsgericht in der nächstgelegenen Gemeinde eingetragen, die dazu in der Lage ist. In Somaliland ist ein solcher Eintrag bei der Gemeinde oder dem Regionalgericht einfacher möglich. Die zivile Registrierung einer Ehe ist absolut freiwillig. Die Rechtsgültigkeit einer Ehe ergibt sich aus der Erfüllung der Anforderungen gemäß Scharia (Omer2/ALRC 17.3.2023). Zu Dokumenten siehe auch Dokumente / Süd-/Zentralsomalia und Dokumente / Somaliland.
Scheidung: Eine solche ist erlaubt (ÖB Nairobi 10.2024), es gibt eine hohe Scheidungsrate (AQ21 11.2023). Auch bei al Shabaab sind Scheidungen erlaubt und werden von der Gruppe auch vorgenommen (ICG 27.6.2019a). Die Frau hat das Recht, den Mann aus dem gemeinsamen Haushalt zu verstoßen (AQ21 11.2023). Nach einer Scheidung ist eine Phase von drei bis sechs Monaten vorgesehen, bevor eine neue Ehe eingegangen werden darf (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Bereits 1991 wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (Landinfo 14.6.2018, S. 18). Laut Zahlen aus dem Jahr 2023 sind 9 % der Bevölkerung im Alter von 25-29 Jahren geschieden, bei den 30-34-Jährigen sind es 7,6 % (GN 28.3.2023a). Bezüglich einer Scheidung gibt es kein Stigma (Landinfo 14.6.2018, S. 18f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27f; AQ21 11.2023). Während es früher die Norm war, dass Kinder beim Mann blieben, ist dies heute oft umgekehrt (AQ21 11.2023; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27f). Viele Männer verschwinden auch einfach und bieten Frau und Kindern keinerlei Unterstützung (AQ21 11.2023). Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018, S. 27f). Bei der Auswahl eines neuen Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (Landinfo 14.6.2018, S. 19).
Annullierung: Eine Ehe kann nur dann annulliert oder angefochten werden, wenn stichhaltige Beweise dafür vorgelegt werden, dass bei einem Ehepartner keine freiwillige Einwilligung vorlag; dass einem Ehepartner die erforderliche Reife (psychisch und physisch) fehlt; wenn nachträglich Beweise dafür auftauchen, dass die Ehefrau bereits verheiratet war und die Scheidung noch nicht vollzogen wurde; wenn der vorgeschriebene Zeitraum zwischen Scheidung und neuerlicher Ehe von 3-6 Monaten noch nicht verstrichen war; oder wenn der Ehegatte bereits mit vier Ehefrauen verheiratet ist. Sterilität oder andere physische Einschränkungen stellen keinen Annullierungs-, wohl aber einen Scheidungsgrund dar (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Ehrenmorde: In Somalia gibt es keine Tradition sogenannter Ehrenmorde im Sinne einer akzeptierten Tötung von Frauen, welche bestimmte soziale Normen überschritten haben – z. B. Geburt eines unehelichen Kindes (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Ein uneheliches Kind wird allerdings als Schande für die ganze Familie der Frau erachtet. Mutter und Kind werden stigmatisiert, im schlimmsten Fall werden sie von der Familie verstoßen (FIS 5.10.2018, S. 27; vgl. Love Does 20.10.2023). Laut einer Quelle ist außer- oder vorehelicher Geschlechtsverkehr eine Straftat (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022
AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
FH - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, Zugriff 12.3.2024
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LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf, Zugriff 21.6.2024
Love Does - Love Does (20.10.2023): Stories from the Somalia Safe House, https://lovedoes.org/stories-from-the-somalia-safe-house, Zugriff 21.6.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
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Omer2/ALRC - Ahmed Omer 2, Africa Legal Risk Control Ltd (17.3.2023): Somali Family Law Practice. An Expert Report (Bericht i.A. der österreichischen und deutschen Botschaften in Nairobi); per e-Mail
SPA - Somali Public Agenda (1.2021): A comparative review of Somalia’s controversial Sexual Offences Bills, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2021/01/SPA_Governance_Briefs_11_2021_ENGLISH.pdf, Zugriff 21.6.2024
UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108970/G2405613.pdf, Zugriff 24.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024
7. Weibliche Genitalverstümmelung und -Beschneidung (FGM/C)
Arten bzw. Typen der Beschneidung: Gudniin ist die allgemeine somalische Bezeichnung für Beschneidung – egal ob bei einer Frau oder bei einem Mann (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 65f). Laut einer in Puntland gemachten Studie gibt es auch noch andere Namen für FGM/C, etwa Dhufaanid (Kastration) oder Tolid (Zunähen) (UNFPA 4.2022). In Somalia herrschen zwei Formen von FGM/C vor:
a) Einerseits die am meisten verbreitete sogenannte Pharaonische Beschneidung (Gudniinka Fircooniga), welche weitgehend dem WHO Typ III (Infibulation) entspricht (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 13f; HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66f) und von der somalischen Bevölkerung unter dem - mittlerweile auch dort geläufigen - Synonym "FGM" verstanden wird (UNFPA 4.2022; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 68).
b) Andererseits die Sunna (Gudniinka Sunna) (LIFOS 16.4.2019, S. 13f; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66f), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ I entspricht (LIFOS 16.4.2019, S. 13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ I und II (AV 2017, S. 29), laut einer dritten Quelle WHO Typ IV (MoHDSL/UNFPA 2021) und schließlich laut einer vierten Quelle eine breite Palette an Eingriffen umfasst (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 41ff/66f). Demnach wird die Sunna nochmals unterteilt in die sog. große Sunna (Sunna Kabir) und die kleine Sunna (Sunna Saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 41ff/66f). De facto kann laut Quellen unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S. 30; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 14f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 31), wissen Eltern laut einer Quelle oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S. 14f). Allgemein wird die Sunna von Eltern und Betroffenen als harmlos erachtet, mit dieser Form werden nur geringfügige gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang gebracht (UNFPA 4.2022).
Bei einer Studie aus Somaliland wird die Sunna hingegen als WHO Typ IV bezeichnet ("... andere verletzende Prozeduren an den weiblichen Genitalien für nicht-medizinische Zwecke, z. B. einstechen, durchstechen, einritzen, ausschaben, verätzen."). Teilnehmer der Studie beschreiben zwei Arten der Sunna: Einerseits jene Form, bei welcher eine eingeschränkte Beschneidung ("Small Cut") sowie ein Vernähen mit ein oder zwei Stichen erfolgt; andererseits eine mildere Form, bei welcher die Klitoris mit einer Nadel eingestochen wird und keine weiteren Misshandlungen erfolgen - insbesondere kein Vernähen (MoHDSL/UNFPA 2021).
Dahingegen beschreiben Crawford und Ali für Somalia folgende Formen von FGM/C (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66ff):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img2is.png Quelle: HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 66ff
Prävalenz [siehe auch Unterkapitel]: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024) und bleibt die Norm (Landinfo 14.9.2022, S. 16). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gefallen (FIS 5.10.2018, S. 29). UN News berichtet von "mehr als 90 %" (UNN 4.2.2022). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 1f). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S. 19f; vgl. STC 9.2017).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img3is.pngQuelle: (STC 9.2017)
Trend weg von der Infibulation und hin zu Sunna [siehe auch Unterkapitel]: Die Infibulation ist insgesamt zurückgedrängt worden, dies wird von zahlreichen Quellen bestätigt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015; FGMCRI o.D.; Landinfo 14.9.2022; LIFOS 16.4.2019, S. 14f/39; DIS 1.2016, S. 7; FIS 5.10.2018, S. 30f; PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22ff; BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 1f). Der Trend geht in Richtung Sunna (UNFPA 4.2022):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img4is.png Quelle: DNS/Gov Som 2020, S. 220
Sowohl der finanzielle wie auch der Bildungshintergrund spielen bei der Entscheidung hinsichtlich der Form des Eingriffs eine Rolle:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img5is.png Quelle: DNS/Gov Som 2020, S. 214
Hinsichtlich geografischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72 % am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93 % am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S. 21). Es wird davon ausgegangen, dass die Rate an Infibulationen in ländlichen Gebieten höher ist als in der Stadt (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 69). Viele Menschen – v. a. in städtischen Gebieten – erachten die extremeren Formen von FGM zunehmend als inakzeptabel, halten aber an Typ I fest (UNICEF 29.6.2021; vgl. UNFPA 4.2022), der gesellschaftlich auf Akzeptanz trifft (Landinfo 14.9.2022). So werden in Mogadischu junge Mädchen nicht mehr der Infibulation, sondern hauptsächlich der Sunna ausgesetzt (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 70).
Eine Rolle spielen hierbei religiöse Überlegungen. Bei einer Studie in Somaliland haben religiöse Führer angegeben, dass alle Rechtsschulen des Islam die Infibulation bzw. die pharaonische Beschneidung verbieten. Demgegenüber ist die Sunna gemäß der in Somalia am meisten verbreiteten Shafi'i-Schule obligatorisch, während z. B. die Hanafiya eine Beschneidung zwar zulässt, diese aber nicht fordert (MoHDSL/UNFPA 2021).
Gesellschaft [siehe auch Unterkapitel]: Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6 % gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S. 19). Allerdings gaben nur 15,7 % an, dass in ihrer Gemeinde („Community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S. 25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S. 7). Die Unterstützung für FGM/C ist jedenfalls gesunken (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 2). Zum Beispiel wurden in Cadaado (Mudug) im November 2020 nur noch 28 von 278 Eingriffen als Infibulation ausgeführt, im Dezember waren es 22 von 222. Dahingegen sind es Anfang 2019 noch über 200 Infibulationen pro Monat gewesen. Auch hier hat sich die Sunna durchgesetzt (RE 15.2.2021). Bei der Bewertung dieses Trends muss aber berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen davon auszugehen ist, dass einfach nur nicht so weit zugenäht wird wie früher; der restliche Eingriff aber de facto einer Infibulation entspricht - und trotzdem von den Betroffenen als Sunna bezeichnet wird (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 70).
Wer eine Beschneidung veranlasst bzw. entscheidet: Nach Angaben mehrerer Quellen liegt üblicherweise die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S. 30; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 17f; Landinfo 14.9.2022, S. 11; HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 85; MoHDSL/UNFPA 2021). Der Vater hingegen wird wenig eingebunden (Landinfo 14.9.2022, S. 11; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 85) bzw. wird die Entscheidung "manchmal" gemeinsam getroffen (MoHDSL/UNFPA 2021). Laut einer Quelle geht es bei dieser Entscheidung aber weniger um das "ob" als vielmehr um das "wie und wann" (Landinfo 14.9.2022, S. 11). Eine Studie aus dem Jahr 2022 in Puntland bestätigt, dass Mütter die Entscheidung hinsichtlich von FGM und Väter jene hinsichtlich der Beschneidung der Söhne treffen. Tendenziell können Väter neuerdings mehr Mitsprache halten. Insgesamt ist es aber die Mutter, die für die Jungfräulichkeit, Reinheit und Ehefähigkeit ihrer Töchter verantwortlich ist (UNFPA 4.2022).
Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck seitens der Gesellschaft und gegebenenfalls durch die Familie standzuhalten (DIS 1.2016, S. 8ff). Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f) oder aber eine vermeintlich gemeinsame Entscheidung für eine mildere Sunna wird nachträglich von der Mutter - ohne Wissen des Vaters - zu einer Infibulation "korrigiert" (MoHDSL/UNFPA 2021). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S. 25f/42f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM infrage zu stellen (FIS 5.10.2018, S. 30f). Gemäß Angaben anderer Quellen sind Großmütter oft maßgeblich in die Entscheidung involviert (Landinfo 14.9.2022, S. 11; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021; HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 85) bzw. üben sie signifikanten Einfluss aus (UNFPA 8.10.2023). Laut anderen Angaben kann es vorkommen, dass eine Mutter bei weiblichen Verwandten Ratschläge einholt (UNFPA 4.2022). In einer somaliländischen Studie wird angegeben, dass Mütter die Schlüsselrolle spielen, an zweiter Stelle stehen die Großmütter. Manchmal fordern Mädchen auch selbst eine Beschneidung ein (MoHDSL/UNFPA 2021).
Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S. 10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 26).
Motivation: Der Hauptantrieb, weswegen Mädchen weiterhin einer FGM/C unterzogen werden, ist der Druck, sozialen Erwartungen und Normen gerecht zu werden (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 82). FGM gilt als Tradition, die von Generation zu Generation weitergegeben wird. Die somalische Kultur gelten die "drei weiblichen Schmerzen" als integraler Bestandteil des Frauseins: Die Beschneidung, die Hochzeitsnacht und das Gebären. Nicht zuletzt glauben viele Frauen, dass die Beschneidung im Islam verpflichtend vorgesehen ist (MoHDSL/UNFPA 2021).
Frauen fürchten sich vor einem gesellschaftlichen Ausschluss und vor Diskriminierung - ihrer selbst und ihrer Töchter. Eine Beschneidung bringt hingegen soziale Vorteile und sichert der Familie und dem Mädchen die Integration in die Gesellschaft (UNFPA 4.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021). So gibt es etwa Berichte über erwachsene Frauen, die sich einer Infibulation unterzogen haben, da sie sich durch (sozialen) Druck dazu gezwungen sahen (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73). Es herrscht die Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung (MoHDSL/UNFPA 2021). Mitunter üben nicht-beschnittene Mädchen aufgrund des gesellschaftlichen Drucks selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (UNFPA 4.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021; HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 83; LIFOS 16.4.2019, S. 42f/26; ACCORD 31.5.2021, S. 41).
Die Beschneidung wird als Ehre für ein Mädchen erachtet, als Investition in die Zukunft. Das Mädchen wird dadurch von der Gesellschaft akzeptiert, gilt als züchtig und verheiratbar und gewährleistet voreheliche Jungfräulichkeit (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 38f; Landinfo 14.9.2022, S. 11). Außerdem gilt eine Infibulation als ästhetisch (Landinfo 14.9.2022, S. 10; vgl. UNFPA 4.2022).
Durchführung: Die Mehrheit der Beschneidungen wird von traditionellen Beschneiderinnen (Guddo) vorgenommen (MoHDSL/UNFPA 2021). Mädchen werden zunehmend von medizinischen Fachkräften beschnitten (UNFPA 4.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021; FGMCRI o.D.). Bei einer Studie in Somaliland gaben nur 5 % der Mütter an, selbst von einer Fachkraft beschnitten worden zu sein; bei den Töchtern waren es hingegen schon 33 % (Landinfo 14.9.2022, S. 11). Diese "Medizinisierung" von FGM/C ist v. a. im städtischen Bereich und bei der Diaspora angestiegen (UNICEF 29.6.2021; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021) und in erster Linie dann, wenn die Eltern nur eine Sunna durchführen lassen wollen (MoHDSL/UNFPA 2021). FGM/C erfolgt also zunehmend im medizinischen Bereich – in Spitälern, Kliniken oder auch bei Hausbesuchen. In Mogadischu gibt es sogar Straßenwerbung für "FGM Clinics". Insgesamt sind die Ausführenden aber immer noch oft traditionelle Geburtshelferinnen, Hebammen und Beschneiderinnen (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73f).
Der Eingriff wird an Einzelnen oder auch an Gruppen von Mädchen vorgenommen. In ländlichen Gebieten Puntlands und Somalilands üblicherweise in Gruppen. Auch in Mogadischu ist das die übliche Praxis. Oft gibt es danach für die Mädchen eine Feier (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73f). Auch eine somaliländische Quelle berichtet, dass die Beschneidung mit einer Feier in der Nachbarschaft verbunden ist (MoHDSL/UNFPA 2021). Eine traditionelle Beschneiderin verlangt üblicherweise 20 US-Dollar für einen Eingriff, bei finanzschwachen Familien kann dieser Preis auf 5 US-Dollar reduziert werden (UNFPA 4.2022).
Alter bei der Beschneidung: Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Angaben. Die meisten Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos sowie UNFPA nennen ein Alter von 5-10 bzw. 5-9 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S. 20/39; vgl. UNFPA 8.10.2023). Eine größere Studie aus dem Jahr 2020 nennt für Somalia folgende Zahlen: 71 % der Frauen im Alter von 15-49 Jahren ist im Alter von 5-9 Jahren beschnitten worden, 28 % im Alter von 10-14 Jahren und jeweils unter 1 % unter 5 und über 15 Jahren (DNS/Gov Som 2020). UNICEF wiederum nennt ein Alter von 4-14 Jahren als üblich; die NGO IIDA gibt an, dass die Beschneidung üblicherweise vor dem achten Geburtstag erfolgt (CEDOCA 9.6.2016, S. 6). Eine Studie aus dem Jahr 2017 nennt für ganz Somalia die Gruppe der 10-14-Jährigen (STC 9.2017), dieses Alter erwähnt auch eine NGO (FGMCRI o.D.). Eine andere Quelle nennt ein Alter von 10-13 Jahren (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle werden Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr einer FGM unterzogen, da dies gesundheitlich zu riskant ist. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt demnach auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016, S. 11). Laut einer Quelle sind aus der Diaspora zum Zwecke von FGM nach Somalia geschickte Mädchen meist älter als allgemein üblich (Landinfo 14.9.2022).
In Puntland und Somaliland erfolgt die Beschneidung laut einer Studie aus dem Jahr 2011 meist im Alter von 10-14 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S. 20). Eine Studie aus dem Jahr 2022 hingegen besagt für Puntland, dass Mädchen bis zum 13. Geburtstag der Praktik unterzogen sein müssen, wenn die Mutter Hänseleien entgehen will (UNFPA 4.2022). In einer Studie aus dem Jahr 2020 werden für Somaliland folgende Zahlen genannt: 57 % der Mädchen wurden im Alter von 5-9 Jahren beschnitten, 41 % zwischen 10 und 14 Jahren, 1 % noch danach (MoPNDSL 2021).
Eine Quelle erklärt, dass das Beschneidungsalter immer weiter sinkt (CARE 4.2.2022). Auch in der Studie aus dem Jahr 2020 ist dieser Trend zu erkennen [siehe Grafik unten]. Unter den 40-49-jährigen Frauen wurden 67 % im Alter von 5-9 Jahren beschnitten, bei der Gruppe der 15-19-jährigen sind es hingegen 73 % (DNS/Gov Som 2020). Auch in Somaliland ist das Alter im Zuge des Wechsels hin zur Sunna laut Angaben einer Quelle auf 5-8 Jahre gesunken (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 22). In den Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2020 ist ein derartiger Trend hingegen nicht ablesbar (MoPNDSL 2021).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img6is.png Quelle: DNS/Gov Som 2020
Bei den Benadiri und arabischen Gemeinden in Somalia, wo grundsätzlich die Sunna praktiziert wird, scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt (DIS 1.2016, S. 6).
Abolition: In der Diaspora nimmt die Praktik ab. Der Druck sinkt mit der Distanz zur Heimat und zur Familie (Landinfo 14.9.2022, S. 17). In manchen Gemeinden und Gemeinschaften z. B. in Borama, Garoowe oder Mogadischu, wo Aufklärung bezüglich FGM stattgefunden hat, stellen sich die Haushalte gemeinschaftlich gegen jegliche Art von FGM (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 65). Von jenen, die nicht von Aufklärungskampagnen betroffen waren, gab es nur eine kleine Minderheit aus gut gebildeten Menschen und Personen der Diaspora, die sich von allen Formen von FGM verabschiedet hat (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 65; vgl. Landinfo 14.9.2022). Eine Expertin erklärt, dass hinsichtlich FGM kein Zwang herrscht, dass allerdings eine Art Gruppendruck besteht (ACCORD 31.5.2021, S. 41). So kann es auch vorkommen, dass in der Diaspora lebende Mädchen „nach Hause“ oder in bestimmte europäische Städte geflogen werden, wo FGM vollzogen wird (GN 3.11.2022). Andererseits nimmt der Druck in der jüngeren Generation ab, manche junge Menschen sehen keinen Grund für die Stigmatisierung und Diskriminierung von Unbeschnittenen (MoHDSL/UNFPA 2021).
Eine andere Quelle erklärt, dass der Verzicht auf jegliche Form von FGM in Somalia eine radikale Entscheidung darstellt, die gegen grundlegende Normen verstößt. Damit sich Eltern aus eigener Initiative gegen eine Beschneidung ihrer Tochter wehren können, müssen sie über Kenntnisse und Einwände gegen die Praxis sowie über genügend Robustheit und Ressourcen verfügen, um die Einwände für Familie, Netzwerke und lokale Gemeinschaften zu fördern (Landinfo 14.9.2022). Jedenfalls gibt es trotz aller Widrigkeiten sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen (DIS 1.2016, S. 9) und auch Frauen, die sich offen dazu bekennen. So berichtet etwa eine Studienteilnehmerin, dass sie als Kind sehr an ihrer Verstümmelung gelitten hat. Deswegen hat sie ihre Töchter nicht beschneiden lassen und drängt auch andere Eltern zu diesem Schritt. Einige wenige Teilnehmerinnen an der besagten Studie haben offen erklärt, ihre Töchter nicht anrühren zu wollen (MoHDSL/UNFPA 2021). Manche Mütter in Gemeinden, wo Aufklärung hinsichtlich der negativen Folgen einer Genitalverstümmelung stattgefunden hat, bekennen sich offen dazu, dass an ihren Töchtern eine solche nicht vorgenommen worden ist (ÖB Nairobi 10.2024).
Mehrere Studien zeigen, dass 2-4 von 100 Frauen nicht beschnitten sind (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. DNS/Gov Som 2020). Beschneiderinnen berichten von einem geringeren Einkommen, weil Eltern ihre Dienste nicht mehr in Anspruch nehmen (MoHDSL/UNFPA 2021).
Leben ohne Beschneidung: Laut Quellen der finnischen FFM im Jahr 2018 ist es gerade in Städten kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen. Demnach steigt dort die Zahl unbeschnittener Mädchen (FIS 5.10.2018, S. 31). Nach anderen Angaben hängt die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen wurden, maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber (LIFOS 16.4.2019, S. 23). Eine weitere Quelle erklärt, dass es in der Stadt kein Problem ist, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land ist das demnach anders (CEDOCA 9.6.2016, S. 21). Nach älteren Angaben "bekennen" nur wenige Mütter, dass sie ihre Töchter nicht beschneiden haben lassen; und diese stammen v. a. aus Gemeinden, die zuvor Aufklärungskampagnen durchlaufen hatten (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 65).
Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus (LIFOS 16.4.2019, S. 38f; vgl. Landinfo 14.9.2022, S. 11). Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen (LIFOS 16.4.2019, S. 39). Kulturell gilt die Klitoris als "schmutzig" (Landinfo 14.9.2022, S. 10; UNFPA 4.2022). Folglich werden unbeschnittene Frauen mitunter als schmutzig oder un-somalisch (Landinfo 14.9.2022, S. 16), als abnormal und schamlos (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 82f) oder aber als un-islamisch bezeichnet. Sie werden u. a. in der Schule gehänselt und drangsaliert, sie und ihre Familie als Schande für die Gemeinschaft erachtet. Ein diesbezügliches Schimpfwort ist hier Buurya Qab (UNFPA 4.2022), ein Weiteres leitet sich vom Wort für Klitoris (Kintir) ab: Kinitrey. Allerdings gaben bei einer Studie in Somaliland nur 14 von 212 Frauen an, überhaupt eine (völlig) unbeschnittene Frau zu kennen (Landinfo 14.9.2022, S. 16). Die Sunna als Alternative zur Infibulation wird laut einer rezenten Studie aus Puntland jedoch akzeptiert (UNFPA 4.2022).
Eine andere Option ist es, dass eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, versucht, die Tatsache geheim zu halten (FIS 5.10.2018, S. 30f). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 39). Es kommt zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen (DIS 1.2016, S. 12f; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 41). Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist (DIS 1.2016, S. 12f). Menschen sprechen miteinander, sie könnten ein betroffenes Mädchen z. B. fragen, wo es denn beschnitten worden sei (ACCORD 31.5.2021, S. 41).
Nach anderen Angaben ist es nicht unüblich, dass eine Gemeinschaft darüber Bescheid weiß, welche Mädchen beschnitten sind und welche nicht. Grund dafür ist, dass gleichaltrige Mädchen einer Nachbarschaft oder eines Ortes oft gleichzeitig beschnitten werden (Landinfo 14.9.2022, S. 16). Gleichzeitig ist FGM auch unter den Mädchen selbst ein Thema. Es sprechen also nicht nur Mütter untereinander darüber, ob ihre Töchter bereits beschnitten wurden; auch Mädchen reden untereinander darüber (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 83).
Eine Mutter kann den Status ihrer Tochter verschleiern, indem sie vorgibt, dass diese einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016, S. 12f). Eine Mutter berichtet in einer somaliländischen Studie, dass sie von den eigenen Töchtern zu einer Beschneidung gedrängt worden ist. Sie hat diese in eine medizinische Einrichtung gebracht, wo u. a. unter Verwendung von Fake-Anästhetika und Kunstblut ein Eingriff vorgegaukelt worden ist. Seither gelten die Töchter als beschnitten (MoHDSL/UNFPA 2021).
Quellen:
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8. FGM/C in Süd-/Zentralsomalia
Rechtliche Lage: In der Übergangsverfassung steht, dass eine Beschneidung von Mädchen eine grausame und erniedrigende Praktik ist, die der Folter gleichkommt und daher verboten ist (HRW 29.3.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024). Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung" und es ist unklar, ob damit FGM gemeint ist (HRW 29.3.2024). Zudem wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz aus dem Jahr 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM/C dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S. 28f). Laut einer Quelle wurden im März 2024 im Bundesstaat Galmudug alle Formen von FGM verboten (Halqabsi 24.3.2024).
Insgesamt gibt es jedenfalls keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert (Landinfo 14.9.2022; vgl. TEA 17.12.2022; UNFPA 5.3.2021). Gesetzesvorschläge scheiterten wiederholt an der fehlenden Zustimmung des Parlaments (AA 23.8.2024). Denn es gibt zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der Sunna (PC/Powell/Yussuf 1.2018, S. 24).
Es gibt keine Strafverfolgung (MBZ 6.2023). Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen. Es gibt folglich auch keine Beispiele dafür, wo eine solche Person bestraft worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 42).
Rechtliche Lage - Puntland: In Puntland hingegen wurde im Juni 2021 die sogenannte FGM Zero Tolerance Bill vom Präsidenten unterzeichnet und vom Ministerkabinett verabschiedet. Damit sind alle Formen von FGM verboten worden. Nicht nur Beschneiderinnen, sondern auch an einer FGM beteiligtes medizinisches Personal, Eltern und Helfershelfer werden mit dem Gesetz kriminalisiert (UNFPA 6.10.2021). Schon 2013 hatten religiöse Führer und Akademiker eine Fatwa veröffentlicht, wonach jede Form von FGM verboten ist (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 29). Das neue Gesetz hatte bislang allerdings wenig praktische Änderungen zur Folge (AA 23.8.2024).
Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die Sunna akzeptiert wird (LIFOS 16.4.2019, S. 22/41f). Generell ist al Shabaab nicht willens, dieses Verbot auf dem von ihr kontrollierten Gebiet auch durchzusetzen. Die Gruppe unterstützt die Tradition nicht, geht aber auch nicht aktiv dagegen vor (DIS 1.2016, S. 8). So zeigt das Verbot auf dem Gebiet von al Shabaab kaum einen Effekt (Landinfo 14.9.2022, S.15).
Gesellschaft: Bei einer Studie aus dem Jahr 2020 gaben 76 % der Befragten an, dass es weiterhin Beschneidungen geben sollte. Allerdings wurde bei dieser Studie nicht nach spezifischen Typen gefragt. Im urbanen Raum sprechen sich 70 % der Frauen für eine Fortführung aus, bei den Nomaden sind es 83 %. Auch der finanzielle und der Bildungsstatus spielen eine Rolle: Nur 64 % der reicheren Frauen gaben an, dass FGM fortgeführt werden sollte, bei den Ärmsten waren es 81 %; bei jenen mit der meisten Bildung 44 %, bei jenen ohne Bildung 78 % (DNS/Gov Som 2020).
Prävalenz: Bei einer umfassenden Studie aus dem Jahr 2020 haben 99 % der befragten somalischen Frauen angegeben, einer Form von FGM/C unterzogen worden zu sein. Die Quote in den unterschiedlichen Altersgruppen sinkt nur langsam: Bei den 45-49-Jährigen liegt die Beschnittenenquote bei fast 99,8 %, bei den 15-19-Jährigen bei 98,8 % (DNS/Gov Som 2020).
Typen: Insgesamt haben 64 % der Frauen eine Infibulation erlitten, 12 % eine Zwischenform und 22 % wurden der Sunna unterzogen. Hier gibt es keine relevanten Unterschiede hinsichtlich des Lebensraumes (urban, ländlich, nomadisch). Bei jüngeren Frauen und Mädchen ist die Sunna verbreiteter. Bei der Gruppe der 15-19-Jährigen sind es 37 %, bei den 45-49-jährigen Frauen hingegen nur 9 %. Dafür erlitten in der Alterskohorte 45-49 82 % eine Infibulation. Frauen mit höherer Bildung haben eher eine Sunna (52 %), jene mit niedriger oder keiner Bildung eher eine Infibulation (70 %). Eine ähnliche Situation gilt für reich (51 % Infibulation) vs. arm (71 %) (DNS/Gov Som 2020).
Gleichzeitig gibt es in Süd-/Zentralsomalia auch Bevölkerungsgruppen oder Gemeinschaften, wo generell keine Infibulation durchgeführt wird. Dies betrifft etwa einige ländliche Gemeinden der Rahanweyn sowie einige Bantugruppen an der äthiopischen Grenze, aber auch die städtischen Gemeinschaften der Reer Xamar und Reer Baraawe. Dort gibt es zwar die Sunna, nicht aber die Infibulation. Jedenfalls sind solche Gruppen die Ausnahme und nicht die Regel (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 71f).
Prävalenz und Typen - Puntland: Bereits im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigten eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8 % der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15-19 Jahren waren es 97,3 %, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3 % (CEDOCA 9.6.2016, S. 15). Die Infibulationsrate ist von 93,2 % im Jahr 2005 auf 86,7 % im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S. 10; vgl. LIFOS 16.4.2019, S. 14). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65 % der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S. 20).
Maßnahmen: Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (UNFPA 4.2022). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019, S. 31). UNFPA führt die Kampagne Dear Daughter, mit welcher Eltern – und v. a. Mütter – hinsichtlich der Folgen von FGM sensibilisiert werden. Während das Thema früher als Tabu erachtet wurde, sprechen Politiker und Persönlichkeiten sich heute öffentlich gegen FGM aus (TEA 17.12.2022).
Quellen:
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9. Reinfibulation, Deinfibulation
Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S. 35/12; vgl. Landinfo 14.9.2022, S. 9/12) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S. 32; vgl. Landinfo 14.9.2022, S. 12). Es gibt zudem anekdotische Berichte, wonach eine neue Intervention durchgeführt wurde, weil die Familie eine umfassendere Intervention als die ursprüngliche gewünscht hat (Landinfo 14.9.2022; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 74).
Eine Reinfibulation kommt v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S. 23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S. 40f), kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73/76; vgl. CEDOCA 13.6.2016, S. 9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (HO 27.2.2019; vgl. Landinfo 14.9.2022, S. 12). Es gibt anekdotische Berichte über Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (Landinfo 14.9.2022).
Eine Quelle gibt an, dass es Folgen - bis hin zur Scheidung - haben kann, wenn ein Ehemann in der Hochzeitsnacht feststellt, dass eine Deinfibulation bereits vorliegt. Eine Scheidung kann in diesem Fall zu einer indirekten Stigmatisierung infolge von "Gerede" führen. Generell können zur Frage der Reinfibulation von vor der Ehe deinfibulierten Mädchen und jungen Frauen nur hypothetische Angaben gemacht werden, da z. B. den von der schwedischen COI-Einheit LIFOS befragten Quellen derartige Fälle überhaupt nicht bekannt waren (LIFOS 16.4.2019, S. 40f).
Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt: a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 76; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 11).
Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschließung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden ist (LIFOS 16.4.2019, S. 40). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben (CEDOCA 13.6.2016, S. 6).
Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i.d.R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S. 40; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S. 26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt, und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, S. 9f/26). Gemäß Angaben einer Quelle ist eine derartige - von der Frau verlangte - Reinfibulation in Somalia durchaus üblich. Manche Frauen unterziehen sich demnach mehrmals im Leben einer Reinfibulation (HEART/Crawford/Ali 2 2015, S. 73/75f). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten aber eher unüblich (FIS 5.10.2018, S. 29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geographisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S. 13f). Insgesamt gibt es zur Reinfibulation keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt. Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird – weder in der Vergangenheit noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu „beweisen“. Dementsprechend macht es keinen Sinn, eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (Landinfo 14.9.2022, S. 12f).
Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau – wenn sie z. B. physisch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen – auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko einer Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu Zwang noch zu Gewalt. Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S. 41).
Quellen:
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (13.6.2016): Somalië - Defibulatie en herinfibulatie bij geïnfibuleerde vrouwen in Zuid- en Centraal-Somalië; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, https://www.ecoi.net/en/file/local/1061775/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, Zugriff 25.6.2024
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, Zugriff 12.3.2024
HEART/Crawford/Ali 2 - Health and Education Advice and Resource Team (Herausgeber), Sheena Crawford (Autor), Sagal Ali (Autor) (2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/57a0899140f0b64974000154/Situational-analysis-if-FGM-stakholders-and-interventions-somalia-UN.pdf, Zugriff 26.6.2024
HO - Hiiraan Online (27.2.2019): Somali refugee’s fight against ’silent killer’ of FGM inspires film, https://www.hiiraan.com/news4/2019/feb/162482/somali_refugee_s_fight_against_silent_killer_of_fgm_inspires_film.aspx, Zugriff 28.6.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (14.9.2022): Kjønnslemlestelse av kvinner [FGM], https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/09/Somalia-temanotat-Kjonnslemlestelse-av-kvinner-03032021_oppdatert-16112021_13092022.pdf, Zugriff 25.6.2024
LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf, Zugriff 21.6.2024
Die Regierung setzt Kinderrechte nur selten durch (Sahan/SWT 22.7.2022).
Im Mai 2024 waren knapp 1,7 Millionen 5-6-jährige Kinder in ganz Somalia von akuter Unterernährung betroffen, davon 430.000 von schwerer Unterernährung (UNSC 3.6.2024). Somalia hat weltweit die höchste Kindersterblichkeitsrate (AI 18.8.2021, S. 5). Über 110 von 1.000 Kindern sterben vor ihrem fünften Geburtstag (Sahan/SWT 29.9.2023; vgl. WB 6.2021, S. 30); in Somaliland sind es 91 (MoHDSL 2022). Die grundlegenden Impfungen erfolgen bei Kindern in nomadischen Gebieten bei nur 1 %, bei der restlichen ländlichen Bevölkerung bei 14 % und in Städten bei 19 % (WB 6.2021, S. 30). Nach anderen Angaben hat alleine der somalische Rote Halbmond (SRCS) im Jahr 2022 fast 65.000 Kinder unter einem Jahr gegen Masern, Diphterie, Pertussis, Tetanus, Hepatitis B, Tuberkulose und Poliomyelitis geimpft (SRCS 2023); im Jahr 2023 waren es fast 47.000 Kinder (SRCS 2024). In Somaliland sind 13 % der Kinder voll immunisiert (MoHDSL 2022).
Gewalt: Somalia ist laut UN eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit (HO 12.7.2023). Es werden seitens sämtlicher Konfliktparteien Missbräuche bzw. Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder verübt (ÖB Nairobi 10.2024). Die schweren Verbrechen umfassen Rekrutierungen, Verwendung als Kindersoldaten (v. a. durch al Shabaab), Tötungen und Verstümmelungen sowie geschlechtsspezifischer Gewalt (UNSC 10.10.2022). Somalia findet sich unter den Ländern mit der größten Zahl an Verbrechen an Kindern weltweit (SPC 9.2.2022). Es kommt u. a. zu Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und Kampfeinsatz sowie sexueller Gewalt (HRW 11.1.2024). Im Zeitraum 6.10.2023-24.1.2024 wurden 567 Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen an Kindern dokumentiert, 454 Kinder waren betroffen. Hauptbetroffen waren die Regionen Hiiraan (101), Bay (99) und Lower Shabelle (71). Für ca. 58 % der Vergehen war al Shabaab verantwortlich (UNSC 2.2.2024). Im Zeitraum 25.1.-23.5.2024 waren es 769 Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen mit 614 betroffenen Kindern. Al Shabaab war für 71 % der Vorfälle verantwortlich, unbekannte Täter für weitere 17 %. Für 10 % tragen Sicherheitskräfte und für 4 % Clanmilizen die Verantwortung (UNSC 3.6.2024). Es ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Zahl an schweren Verbrechen an Kindern weit höher liegt als die der gemeldeten und verifizierten Fälle (SPC 9.2.2022).
Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern sind ernste Probleme. Es gibt keine bekannten Anstrengungen der Bundesregierung oder von Regionalregierungen, dagegen vorzugehen (USDOS 22.4.2024). Es kommt immer wieder zur Verhaftung und Inhaftierung von Kindern, denen Verbindungen zu al Shabaab nachgesagt werden (HRW 11.1.2024). Bei der Verhaftung und während Haftstrafen werden Kinder mitunter wie Erwachsene behandelt (HRW 29.3.2024). Im Zeitraum Jänner bis März 2022 wurden 194 Fälle von Kindesentführungen dokumentiert. In 192 dieser Fälle wird al Shabaab als Täter genannt (UNSC 10.10.2022). Kinder, die aus armen (meist ländlichen) Gegenden zu besser situierten Verwandten in die Städte geschickt werden, können manchmal auch Opfer von Menschenhandel werden (Sahan/SWT 22.7.2022).
Es sind Fälle bekannt, wo Jugendliche auf Wunsch ihrer Eltern oder anderer Familienangehöriger durch staatliche Stellen in eine Art „Schutzhaft“ genommen werden, um sie von dem gefährlichen Versuch der Migration auf die Golfhalbinsel oder nach Europa abzuhalten (AA 23.8.2024).
Mündigkeit / Ehealter: Generell sind die Ausdrücke "Erwachsener" und "Kind" in Somalia umstritten und de facto gesetzlich nicht explizit definiert (SPA 1.2021). Die Übergangsverfassung definiert Kinder als Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind (USDOS 22.4.2024). Traditionell werden Kinder allerdings ab einem Alter von 15 Jahren als volljährig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S. 10/12). Eine Quelle bietet hierzu eine Übersicht:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img7is.png Omer2/ALRC 17.3.2023
Nach anderen Angaben ist im somalischen Zivilrecht (Familiengesetz) für eine Eheschließung ein Mindestalter von 15 Jahren vorgesehen (ICG 27.6.2019b, S. 8). Dieses Gesetz wird aber nicht angewendet und kann als außer Kraft erachtet werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die Scharia, in der kein Mindestalter vorgesehen ist, hat das Familiengesetz weitestgehend ersetzt (Sahan/SWT 19.9.2022). Und in der Scharia und im Xeer wird kein quantitativer, sondern ein qualitativer Maßstab herangezogen - nämlich die geistige und körperliche Reife beider Ehepartner. Da es kein akzeptiertes gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung gibt, ist die Entscheidung darüber, wann eine Person als volljährig gilt, eine höchst subjektive Angelegenheit, die ausschließlich im Ermessen des beteiligten Imams liegt (Omer2/ALRC 17.3.2023). Mit einer Änderung der Übergangsverfassung im März 2024 wurden nun allerdings zwei Daten festgelegt: a) das Alter der Reife (age of maturity) liegt bei 15 Jahren; b) das Alter der Strafmündigkeit (age of responsibility) liegt bei 18 Jahren. Dies widerspricht internationalen - auch von Somalia ratifizierten - Standards (HRW 29.3.2024). Das Jugendstrafgesetz von Puntland hingegen definiert Kinder als Personen unter 14 Jahren (USDOL 26.9.2023).
Kinderehe: Die Kinderehe ist verbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRCOM 6.5.2024; FH 2024b), und die Regierung unternimmt nichts dagegen (USDOS 22.4.2024). Es wird berichtet, dass 17 % der Mädchen vor ihrem 15. und 36 % vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet werden (HRW 29.3.2024). Oft werden Mädchen zwischen zehn und 16 Jahren verheiratet, wobei die Eheschließung von den Eltern schon sehr früh vereinbart wird. Die eigentliche Hochzeit erfolgt, wenn das Mädchen die Pubertät erreicht (FIS 5.10.2018, S. 27). Mitunter bleibt eine Ehefrau nach erfolgter Eheschließung noch einige Zeit - bis hin zu über einem Jahr - bei ihrer eigenen Familie wohnhaft, auch dies kann vertraglich zwischen den Familien vereinbar werden. Ist eine Ehe geschlossen, kann das Delikt der Unzucht mit Minderjährigen strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben gibt es ohnehin kein gesetzliches Mindestalter für Geschlechtsverkehr (USDOS 22.4.2024).
Manche Eltern ermutigen Mädchen zur Heirat, in der Hoffnung, dass die Ehe dem Kind finanzielle und soziale Absicherung bringt und dass dies die eigene Familie finanziell entlastet. Zudem wird eine frühe Ehe als kulturelle und religiöse Anforderung wahrgenommen (UNFPA 14.4.2022). In einem unsicheren Umfeld – etwa in einem IDP-Lager – wollen Eltern u. U. auch die Tochter vor Missbrauch schützen, indem sie diese verheiraten (Sahan/SWT 19.9.2022). Bei einer Umfrage im Jahr 2017 gaben ca. 60 % der Befragten an, dass eine Eheschließung für Mädchen unter 18 Jahren kein Problem ist (AV 2017, S. 36). Laut einer Quelle gibt es bei der Einstellung der Gesellschaft gegenüber Kinderehen einen langsamen Wandel hin zu einem Ehealter von 18 Jahren (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Kinderarbeit: In den Gesetzen und Regulierungen zu Kinderarbeit gibt es erhebliche Lücken. Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, als Hirten, am Bau - etwa beim Zerkleinern von Steinen, im Haushalt oder auf der Straße, als Träger oder Khat-Verkäufer. Zudem werden Kinder von staatlichen und nicht-staatlichen Kräften rekrutiert (USDOL 26.9.2023). Kinder werden von ihren Familien und Gemeinschaften als unentgeltliche Arbeitskräfte eingesetzt. Trotz verschiedener Initiativen wurden in Somalia kaum Fortschritte bei der Beseitigung der Kinderarbeit erzielt (Sahan/SWT 28.7.2023). Denn Kinderarbeit wird nicht als unmoralisch oder illegal erachtet und ist daher relativ normal. Die meisten Kinder beginnen bereits in jungen Jahren zu arbeiten, manche von ihnen können Arbeit und Schule kombinieren (Sahan/SWT 22.7.2022). Im ländlichen Somalia ist von Kinderarbeit - meist Feldarbeit oder nomadische Hilfstätigkeit - auszugehen. In urbanen Zentren werden Kinder als Dienstboten und für einfache Erledigungen eingesetzt. Für Puntland und Somaliland gilt dies nur eingeschränkt (AA 23.8.2024).
Adoption: Der Konflikt hat viele Waisen hervorgebracht. Zudem wurden viele Kinder von ihren biologischen Eltern getrennt (UNHCR 22.12.2021a, S. 49f). Trotzdem gibt es weder eine offizielle, staatlich geregelte Adoptionspraxis noch ein staatliches Adoptionsrecht (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023; UNHCR 22.12.2021a, S. 23). Auch die Scharia sieht keine völlige Adoption vor, bevorzugt dagegen ein System der Vormundschaft (Kafala). Dabei übernimmt der Vormund alle Pflichten eines Elternteils, allerdings ohne die Rechtsbindung des Kindes zur biologischen Familie zu brechen (UNHCR 22.12.2021a, S. 23). Dementsprechend ist auch eine Adoption in Somalia viel eher mit einer Pfleg- bzw. Vormundschaft (foster care) gleichzusetzen. Diese stellt in der somalischen Kultur einen relativ informellen Prozess dar und stellt i.d.R. auf einen relativ engen familiären Bezug ab. Nur selten gibt es eine Pflegschaft außerhalb der erweiterten Familie auf Ebene des Subclans (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben ist es durchaus üblich, dass somalische Familien ihre Kinder bei engen oder entfernten Verwandten unterbringen (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. SIDRA 6.2019a, S. 4). Oder aber Kinder werden vom Land in die Stadt geschickt, um dort von einer besseren Sicherheitslage und humanitärer Hilfe zu profitieren. Manche Kinder finden dann Unterstützung bei entfernten Verwandten oder Angehörigen des Subclans (MBZ 6.2023). Viele Kinder und Waisen wachsen innerhalb der weiteren Verwandtschaft auf. Dabei gibt es keine rechtliche Vereinbarung, die Unterbringung erfolgt relativ formlos (UNHCR 22.12.2021a, S. 24/49f; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; MBZ 6.2023). Die leiblichen Eltern behalten ihre gesetzlichen Rechte, solange das Kind minderjährig ist. In der Praxis ist es aber nicht ungewöhnlich, dass diese vorübergehenden Pflegevereinbarungen langfristig bestehen bleiben und nach dem Tod der Eltern dauerhaft werden. Die neuen Eltern bleiben im Sinne der Scharia aber immer Pflegeeltern und gleichzeitig an die dort gegebenen Pflichten (Waqaaf) gebunden. Auch im Xeer ist eine vollständige Adoption nach westlichem Vorbild nicht möglich, es gibt nur die Pflegschaft. Dies bringt relevante rechtliche und praktische Konsequenzen für das angenommene Kind mit sich. Dieses behält seine Geburtsidentität, insbesondere den Namen des leiblichen Vaters (sofern dieser bekannt oder offensichtlich ist) und nicht den Nachnamen der annehmenden Familie. Zudem werden angenommene Kinder gemäß Scharia im Erbrecht benachteiligt (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Offizielle Dokumente sind zumeist nicht vorzufinden bzw. könnten diese einer Urkundenüberprüfung nicht standhalten (ÖB Nairobi 10.2024). Das Innenministerium kann Vormundschaftsanträge auf Einzelfallbasis prüfen, dies umfasst grundlegende Identitäts-, Sicherheits- und Schutzkontrollen, geschieht aber ohne klare gesetzliche oder behördliche Grundlage. Weder in der Scharia noch im Xeer noch in zivilrechtlichen oder behördlichen Verfahren gibt es hinsichtlich einer Registrierung einer Adoption oder Vormundschaft formelle Anforderung. Ein solcher Vorgang wird lediglich zur Kenntnis genommen. Somalia ist keine Vertragspartei des Haager Adoptionsübereinkommens (Omer2/ALRC 17.3.2023). Folglich wird in Somalia selbst keine Urkunde hinsichtlich einer Pflegschaft benötigt, für besondere Zwecke kann aber eine "declaration of responsibility" ausgestellt werden (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Siehe dazu auch: Dokumente / Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Hinsichtlich Kindern im Waisenhaus – etwa bei SOS-Kinderdorf – bei welchen es keine Aufzeichnungen über einen der beiden Elternteile gibt, tritt faktisch der Staat als „kollektiver Elternteil“ in Erscheinung. Dieser übernimmt bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) die volle Entscheidungsbefugnis über die rechtlichen Interessen des Kindes (Omer2/ALRC 17.3.2023). In Mogadischu gibt es einige Waisenhäuser; allerdings funktioniert dieses System nicht ausreichend und daher gibt es in der Stadt auch viele Straßenkinder (FIS 7.8.2020b, S. 38). In Somaliland gibt es die Möglichkeit, dass ein Gericht einem (Waisen-)kind eine neue Identität gibt, damit dieses Dokumente erhalten und die Schule besuchen kann (UNHCR 22.12.2021a, S. 49).
Der SRCS hilft landesweit bei der Suche nach Angehörigen und bietet im Zuge dessen auch gratis Telefonmöglichkeiten an, um zu Verwandten Kontakt aufnehmen zu können. Im Jahr 2023 hat der SRCS 541 von ihren Familien vermisste Personen aufgespürt (SRCS 2024; vgl. ICRC 26.2.2024).
Bildung: 1991 ist das formelle Bildungssystem kollabiert (BS 2024). Seitdem ist das Bildungssystem durch niedrige Einschreibungsquoten, schlechte Unterrichtsqualität, eine unzureichende Anzahl qualifizierter Lehrer und unzureichende Ressourcen gekennzeichnet. UNICEF bewertet das somalische Bildungssystem als eines der schlechtesten der Welt (Sahan/SWT 17.4.2023; vgl. BS 2024). In vielen Gebieten haben Kinder keinen Zugang zu Schulen - sei es aufgrund von Armut, Unsicherheit, langen Schulwegen oder Aufgaben im Haushalt (USDOS 22.4.2024). Die UNESCO schätzt, dass nur 15 % der somalischen Grundschüler staatlich finanzierte Schulen besuchen (Sahan/SWT 25.8.2023); nach anderen Angaben ist es nur 1 % (TANA/ACRC 9.3.2023). Da der Bildungssektor von Privatschulen dominiert wird, können sich viele Familien den Zugang zu Bildung für ihre Kinder nicht leisten (Sahan/SWT 17.4.2023). Koranschulen gibt es hingegen im ganzen Land (BS 2024). Die Mehrheit der Kinder - fast zwei Drittel - geht jedenfalls nicht in die Schule. Mädchen sind zudem in geringerem Ausmaß in Schulen eingeschrieben (USDOS 22.4.2024). Die nationale Bruttoregistrierungsrate beträgt 30 % für die Grundschule und 26 % für die Sekundarstufe (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben besuchen in Somalia 38,3 % der Kinder die Schule, in Somaliland sind es 44,2 % (USDOL 26.9.2023), nach wieder anderen Angaben sind es insgesamt nur 32 % (WFP 26.9.2024). Mehr als 3,1 Millionen Kinder besuchen nicht die Schule, weitere 900.000 sind von einem Schulabbruch bedroht (UNICEF 31.10.2023).
Die Alphabetisierungsquote bei Erwachsenen ist eine der niedrigsten weltweit (40 %). Dabei gibt es Unterschiede: In Mogadischu liegt sie bei 71 %, in den überwiegend ländlichen Bundesstaaten HirShabelle und Jubaland bei je knapp über 30 % und bei Nomaden bei nur 16 % (BS 2024). Außerdem hängt eine Alphabetisierung auch von der individuellen finanziellen Situation ab, Arme können sich Bildung nicht leisten (BS 2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 32).
2023 wurde das für Bildung vorgesehene staatliche Budget auf 34 Millionen US-Dollar vervierfacht (Sahan/SWT 17.4.2023). Es gibt mitunter NGOs – wie z. B. Gargaar in Dhusamareb (Galmudug) – die Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Mitteln (u. a. finanziell) dabei unterstützen, eine Ausbildung abzuschließen (UNSOM 17.12.2022). In Jubaland gibt es ein von USAID finanziertes, fünf Jahre laufendes Programm (Bar ama Baro), mit welchem Kinder aus armen und marginalisierten Familien der Schulbesuch finanziert wird. Mehr als 20.000 Kinder zwischen neun und 17 Jahren wurden damit bereits eingeschult. Im Jahr 2022 waren 16.000 Schüler registriert. Das Programm läuft an 50 Schulen in den Bezirken Kismayo, Baardheere und Jamaame (RE 24.8.2022). Somalia-weit unterstützt dieses Programm 461 Schulen in 32 Bezirken sowie 2.200 Lehrer. 100.000 Kinder konnten dadurch eine Schule besuchen (FTL 20.9.2022). Ziel ist es, dass für 160.000 Kinder, die nicht eingeschult sind, Lernmöglichkeiten zu schaffen (FTL 23.8.2023). Ein weiteres, von den USA und Großbritannien getragenes Programm richtet sich an Mädchen und junge Frauen im Alter von 15-25 Jahren. Rund 80.000 Programmteilnehmerinnen, die nicht in die Schule gehen und gingen, sollen so Bildung und Ausbildung erhalten, 10.000 haben das Programm bereits durchlaufen (GN 16.11.2023). In Kismayo gibt es eine von der EU finanzierte Schule für Rückkehrer, die sich in einem IDP-Lager befindet. Dort lernen 1.400 Kinder, die meisten davon freiwillige Rückkehrer aus Dadaab in Kenia. Insgesamt führt die EU ein Programm, mit welchem 48.000 Schüler unterstützt werden, durch die Errichtung von Schulen, das Einstellen von Lehrern und die Anschaffung von Lehrmaterial (EEAS 21.6.2023).
In Somaliland gab es im Bildungs- und Ausbildungsbereich deutliche Verbesserungen. Viele Einrichtungen werden in Zusammenarbeit durch staatliche Institutionen, lokale Gemeinden und externe Geber - einschließlich der Diaspora - betrieben. Der private Bildungssektor floriert, zahlreiche Universitäten und Hochschulen bieten Studien an. Insgesamt mangelt es aber immer noch an Personal, Ressourcen und Ausrüstung (BS 2024). Somaliland gab 2023 rund 8,4 % des Staatsbudgets für den Bildungsbereich aus - das sind ca. 24,9 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a).
Al Shabaab hat selbst Schulen gegründet, in denen ihre salafistische Version des Islam gelehrt wird. Andere Schulen dürfen gegen hohe Kosten betrieben werden (Sahan/SWT 28.7.2023). Den Schulen in den von ihr kontrollierten Regionen wurde zudem ihre Interpretation des Islam aufgezwungen. Mitunter wurden Lehrer bedroht oder hingerichtet, die den Forderungen nicht nachgekommen sind. Die salafistischen Lehrpläne fördern Arabisch gegenüber Somali. Zudem werden mitunter Fächer verboten, z. B. Englisch, Geographie und Geschichte. Mädchen und Buben werden getrennt unterrichtet, für Schülerinnen gibt es Kleidungsvorschriften (Sahan/SWT 28.7.2023; vgl. Sahan/SWT 17.4.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021]
AV - Africa's Voices (2017): Beliefs and practices of Somali citizens related to child protection and gender
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia
EEAS - European Union / European External Action Service (21.6.2023): Returning refugees and internally displaced children receive a free education in Somalia in EU-funded schools
FH - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018
FTL - Facility for Talo and Leadership (23.8.2023): US Embassy Creates Learning Opportunities for 160,000 Out-of-School Somali Children
FTL - Facility for Talo and Leadership (20.9.2022): USAID Enrolls 100,000 Somali Children to School through the Bar ama Baro Program
GN - Goobjoog News (16.11.2023): Over 10,000 Somali girls graduate from UK-US funded literacy programme
HO - Hiiraan Online (12.7.2023): UNICEF rep labels Somalia among 'most dangerous for children' after Buloburde landmine incident
HRW - Human Rights Watch (29.3.2024): Somalia: Constitutional Proposals Put Children at Risk
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia
ICG - International Crisis Group (27.6.2019b): Women and Al-Shabaab’s Insurgency
ICRC - International Committee of the Red Cross (26.2.2024): Facts Figures 2023
LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0)
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia
MoFDSL - Ministry of Finance Development [Somaliland] (o.D.a): Central Government Budget FY 2023
MoHDSL - Ministry of Health Development [Somaliland] (2022): National Health Policy III 2022
ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia
Omer2/ALRC - Ahmed Omer 2, Africa Legal Risk Control Ltd (17.3.2023): Somali Family Law Practice. An Expert Report (Bericht i.A. der österreichischen und deutschen Botschaften in Nairobi); per e-Mail
RE - Radio Ergo (24.8.2022): First time in school for Kismayo children from poor backgrounds
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.9.2023): The Cost to Somalia’s Children, in: The Somali Wire Issue No. 598, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.7.2023): A Stranglehold On Education, in: The Somali Wire Issue No. 571, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.4.2023): Rebuilding Somalia's Education System, in: The Somali Wire Issue No. 531, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (19.9.2022): Worsening drought in Somalia leads to rise in child marriages, in: The Somali Wire Issue No. 453, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.7.2022): Mo Farah, global migration, and the perils of child trafficking, in: The Somali Wire Issue No. 429, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019a): Rape: A rising Crisis and Reality for the Women in Somalia
SOMEN/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Somali Embassy Nairobi [Somalia] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
SPA - Somali Public Agenda (1.2021): A comparative review of Somalia’s controversial Sexual Offences Bills
SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022
SRCS - Somali Red Crescent Society (2024): Annual Report 2023
SRCS - Somali Red Crescent Society (2023): Annual Report 2022
TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) (9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City
UNFPA - United Nations Population Fund (14.4.2022): Overview of Gender Based Violence Situation in Somalia
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa
UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1]
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (31.10.2023): Somalia Humanitarian Situation Report No. 10 for 01 October – 31 October - Somalia
UNSC - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH]
UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758]
UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia [S/2022/754]
UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (17.12.2022): Ahmed Abdullahi Ahmed: Creating educational opportunities for disadvantaged communities
USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Somalia
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
WB - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth
WFP - World Food Programme (26.9.2024): WFP Somalia Country Brief, August 2024
Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen (HIPS 7.5.2024) sowie im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und einer Zoll- und Handelsunion (SG 25.11.2023; vgl. HIPS 7.5.2024). Letztendlich markiert die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia (HIPS 7.5.2024).
Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 % (GN 10.3.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024), für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert (HO 20.6.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2024).
Der Konsum der Privathaushalte hat sich von 9,3 Milliarden US-Dollar 2016 auf 13,3 Milliarden im Jahr 2022 gesteigert. Die Exporte konnten im gleichen Zeitraum von 1,1 Milliarden (davon 431 Millionen US-Dollar für Vieh) auf 1,8 Milliarden US-Dollar (558 Millionen für Vieh) gesteigert werden (NBS 2023). Andererseits sind dort, wo der Regierung Ressourcen und Kapazitäten gefehlt haben, private Unternehmen eingestiegen. Schätzungen zufolge haben allein lokale Unternehmen wie Hormuud Telecom, Salaam Somali Bank, BECO und Buruuj in den letzten zwei Jahrzehnten über 2,5 Milliarden US-Dollar in die Kerninfrastruktur des Landes investiert (GO 27.6.2023).
Auch Remissen tragen signifikant zu den Investitionen im Land bei - etwa im Bausektor (BS 2024). Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils mehr als 27 % zum BIP bei (AFDB 23.6.2023). Neben der Diaspora sind auch viele Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB Nairobi 10.2024). Im städtischen Raum zeigt die Wirtschaft in ganz Somalia Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung. Dies ist etwa am Bauboom und der Wiedereröffnung von Supermärkten, Restaurants und Geschäften erkennbar (BS 2024).
Doch die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 11.10.2023). Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen (Sahan/SWT 14.8.2023). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte (BS 2024). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2024).
Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan (USDOS 22.4.2024).
Inflation, Währung, Bezahldienste: Die Inflation lag in den Jahren 2018-2021 zwischen 4 % und 5 % pro Jahr; 2022 lag sie bei 6,8 % (NBS 2023), 2023 bei 4,2 %, nach anderen Angaben bei 6,1 %. Für 2024 werden 4,8 % prognostiziert (FSNAU 18.9.2023c; vgl. UNSC 27.9.2024; AFDB 30.5.2024; UNSC 3.6.2024). Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024b), die sogenannte Dollarisierung schreitet aber weiter voran, der US-Dollar gilt als de-facto-Währung (BS 2024; vgl. FSNAU/IPC 23.9.2024b; Sahan/SWT 1.11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Shilling kommt nur noch bei kleinen Transaktionen zum Einsatz, Shilling-Banknoten befinden sich kaum noch im Umlauf. Mobile Geldtransfers haben den physischen Umtausch von Geldscheinen weitgehend ersetzt (BS 2024; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Schon im Jahr 2021 hatten etwa 73 % der Erwachsenen in Mogadischu Zugang zu derartigen Diensten (TANA/ACRC 9.3.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bezahlen nur noch jene Menschen bar, die entweder kein Handy haben oder für die das Mitführen eines Handys gefährlich ist. Zudem bezahlen demnach nur noch sehr arme Menschen mit Somalischen Shilling (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Transfers am Mobiltelefon erfolgen in US-Dollar (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Nationalbank verfolgt Pläne, den Shilling wieder verstärkt einzuführen (Sahan/SWT 1.11.2023).
Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig [siehe auch Tabelle unten]. Zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert (BS 2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Die Staatsausgaben werden - mit rund 20 % - vom Sicherheitssektor dominiert (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 13.12.2023). Bildung wird im Budget 2024 höher dotiert, während andere soziale Dienste - etwa der Gesundheitsbereich - schlechter ausgestattet wurden (Sahan/SWT 13.12.2023). Die Regierung ist auch von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren (HIPS 7.5.2024). Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, Steuern einzuheben, verbessert (BS 2024). 2022 hob sie laut einer Quelle noch 263 Millionen US-Dollar ein, 2023 waren es 329 Millionen (HIPS 7.5.2024). Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben, wobei das Land immer noch stark von Gebern abhängig ist:
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(Halqabsi 17.1.2024; UNSC 27.9.2024; Sahan/SWT 18.12.2023; VOA/Maruf 27.12.2022; HO 16.11.2022; RD 28.12.2022; UNSC 10.10.2022; HO 30.6.2022; GN 1.11.2021; SPA 18.3.2021)
Abseits davon ist die ins Land fließende offizielle Entwicklungshilfe von 1,5 Milliarden US-Dollar im Jahr 2018 auf mehr als 3 Milliarden im Jahr 2020 deutlich gewachsen. Etwa die Hälfte der Entwicklungshilfe fließt allerdings in humanitäre Hilfe. Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen, und sie hat darauf auch kein Monopol. Durch die Bundesregierung werden Steuern v. a. in und um Mogadischu eingehoben. Daneben erheben auch die Regierungen der Bundesstaaten Steuern (BS 2024).
Arbeitslosenquote: Hinsichtlich konkreter Zahlen zur Arbeitslosigkeit gibt es unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben:
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(UNFPA 27.7.2022; Sahan/SWT 29.5.2023; ÖB Nairobi 10.2024; AFDB 30.5.2024; BS 2024; WB 2024)
Die Jugendarbeitslosigkeit wird hier also mit 30-68 % angegeben. Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben allerdings nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, zum Befragungszeitpunkt arbeitslos zu sein. Möglicherweise war den Befragten die Definition von „arbeitslos“ unklar (IOM 1.2.2016). Zusätzlich wurde in einer eingehenden Analyse von UNFPA im Jahr 2016 festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 2016):
Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen
Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen
IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen
Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen (UNFPA 2016)
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4 % gelten als Arbeitssuchende. 44,2 % der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit waren, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img10is.png (UNFPA 2016, S. 29)
Quellen:
AFDB - African Development Bank Group (30.5.2024): African Economic Outlook 2024
AFDB - African Development Bank Group (23.6.2023): Somalia Economic Outlook
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report Somalia
FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (18.9.2023c): 2023 Post Gu IPC Analysis. A Briefing Presentation to All Stakeholders
FSNAU/IPC - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024b): Somalia 2024 Post Gu IPC Analyses - Findings and Recommendations
GN - Goobjoog News (10.3.2024): Somalia’s Economy to Grow by 3.7%, Up From 2.8%, IMF Says
GN - Goobjoog News (1.11.2021): Cabinet okays $700m expenditure for 2022, donor share at $470m
GO - Garowe Online (27.6.2023): Private sector key in accelerating Somalia’s economic growth
Halqabsi - Halqabsi News (17.1.2024): Federal Finance Minister Inaugurates 2024 Government Budget
HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report
HO - Hiiraan Online (20.6.2024): Somalia forecasts 3.1% GDP growth as agriculture, livestock sectors rebound
HO - Hiiraan Online (16.11.2022): Somali cabinet approves nearly billion-dollar budget for 2023
HO - Hiiraan Online (30.6.2022): Somali parliament approves nearly billion-dollar federal budget for 2022
INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
IOM - International Organization for Migration (1.2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa
NBS - National Bureau of Statistics [Somalia] (2023): Somalia Gross Domestic Product Report 2022
ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia
RD - Radio Dalsan (28.12.2022): Somali MPs approve $973 million budget for Federal Government
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.12.2023): The Arms Embargo is Lifted, but Somalia's Sanctions Regime Still Matters, in: The Somali Wire Issue No. 629, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.12.2023): The billion dollar budget, in: The Somali Wire Issue No. 627, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.11.2023): Unlocking Somalia's Economic Potential, in: The Somali Wire Issue No. 611, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (11.10.2023): Somalia's political economy and debt relief, in: The Somali Wire Issue No. 603, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14.8.2023): Environmental Peacebuilding in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 578, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.5.2023): Somalia’s Youth Unemployment: A vicious cycle, in: The Somali Wire Issue No. 546, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
SG - Somali Guardian (25.11.2023): Somalia joins east Africa trade bloc as it eyes new opportunities
SPA - Somali Public Agenda (18.3.2021): Review of 2021 federal government budget for security, economic growth and public services
TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) (9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City
UNFPA - United Nations Population Fund (27.7.2022): Empowering Youth Across the Nation Using Soft Skills
UNFPA - United Nations Population Fund (2016): Economic Characteristics of the Somali People
UNSC - United Nations Security Council (27.9.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2024/698]
UNSC - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH]
UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758]
UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia [S/2022/754]
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (27.12.2022): Somali President: Civil Servants Mostly 'Ghost Staff' on Government Payroll
WB - Weltbank (2024): Data, Unemployment, total (% of total labor force) (modeled ILO estimate) - Somalia
12. Grundversorgung und humanitäre Lage
Die humanitäre Lage bleibt trist (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet (AA 25.4.2025). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vgl. AA 25.4.2025; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). Gleichzeitig wurde die humanitäre Hilfe 2025 drastisch reduziert. Dadurch sehen sich Millionen zusätzliche Menschen im Land zunehmender Gefährdung ausgesetzt. Denn die humanitären Kräfte haben den Hilfsplan redimensionieren müssen: Das Ziel wurde für das Jahr 2025 von 4,6 Millionen erreichten Menschen auf 1,3 Millionen zurückgenommen. Die veranschlagten Kosten wurden von 1,42 Milliarden auf 367 Millionen US-Dollar reduziert (UN OCHA 6.7.2025).
Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Schätzungsweise 54 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (WFP 27.6.2025). Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 54 % im Jahr 2022 auf 67 % im Jahr 2024 angestiegen (AFDB 27.5.2025). Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie (BS 2024). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB Nairobi 10.2024). Im Vergleich zum Jahr 2023 ist aber bis September 2024 die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigten, um 17 % auf 6,9 Millionen zurückgegangen (UNSC 27.9.2024). Mit Stand Mai 2025 wird die Zahl mit ca. sechs Millionen Menschen angegeben. Begründet wird die Bedürftigkeit mit Ernährungsunsicherheit, Vertreibung und eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Diensten und humanitärer Hilfe, mit häufigen und schweren Klimaextremen, abwechselnd Dürren und Überschwemmungen (WFP 27.6.2025).
Dürre, Regenfälle: Grundsätzlich ist Somalia das hinsichtlich des Klimawandels am zweitmeisten gefährdete Land der Welt (Sahan/SWT 31.1.2025). Die Dürre- und Überschwemmungszyklen werden immer extremer, diese machen die Viehzucht - die Lebensader der Landwirtschaft in Somalia - zunehmend unhaltbar. Dadurch werden Menschen in Süd-/Zentralsomalia entwurzelt und der Trend zur Migration in die Städte verstärkt (Sahan/SWT 14.5.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Zudem tragen diese Naturkatastrophen durch schwindende Weideflächen und Wasserressourcen auch zur Verschärfung von Konflikten zwischen Clans bei (Sahan/SWT 31.1.2025).
Nach der Dürre haben überdurchschnittliche Regenzeiten dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert wurden und sich Weideland und Herden erholen konnten. Haushalte, die zuvor von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024). Die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) fiel in den meisten Regionen unterdurchschnittlich aus (Sahan/SWT 10.3.2025; vgl. UNSC 28.3.2025). Der Norden des Landes litt Anfang 2025 unter Dürre (WFP 27.6.2025). Im April 2025 kamen Warnungen aus Puntland, wonach sich dort die Lage verschlechtert hat. Quellen und Brunnen waren erschöpft (HO 10.4.2025). Die Gu-Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus, Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awdal (UN OCHA 6.7.2025).
Überschwemmungen kamen 2025 ebenfalls vor, z. B. Mitte Mai nach heftigen Regenfällen in Mogadischu. Damals kamen elf Personen ums Leben, Häuser in niedrig gelegenen Gegenden wurden überschwemmt, Hunderte Familien mussten flüchten (SMN 11.5.2025). Insgesamt mussten mit Stand Mai im Jahr 2025 38.000 Menschen vor Überschwemmungen flüchten, davon 34.000 in Middle Shabelle und 3.000 in Benadir (UNHCR 2025; vgl. UN OCHA 6.7.2025). Betroffen waren u. a. die Bezirke Jowhar und Balcad (FAO/SWALIM 16.6.2025). Insgesamt waren von den starken Regenfällen ab Mitte April 2025 und den damit einhergehenden Sturzfluten ca. 84.000 Menschen betroffen, davon mehr als 24.000 in Benadir. Diese Zahlen umfassen Menschen, die obdachlos wurden, keinen Zugang zu humanitärer Hilfe hatten oder unter Wasserknappheit gelitten haben (HO 14.5.2025; vgl. UN OCHA 6.7.2025).
Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,178.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden, 2023 waren es 525.000. 2024 sind hingegen nur 8.000 Menschen wegen der Dürre geflohen. 2025 sind mit Stand Mai 26.000 Menschen von Dürre vertrieben worden, davon 8.000 aus Lower Juba, 3.000 aus Bay, je 2.000 aus Hiiraan, Lower Shabelle, Middle Shabelle und Sool, und je 1.000 aus Bakool und Sanaag (UNHCR 2025).
Landwirtschaftliche Produktion: Der Landwirtschaftssektor hat sich nach der Dürre 2021-2023 weiter erholt (AFDB 27.5.2025). Seit ihrem Ende hat es hinsichtlich Ernährungssicherheit vielversprechende Entwicklungen gegeben. Die Regierung hat es etwa geschafft, soziale Absicherungssysteme zu stärken. Zudem haben sich im Rahmen der Überschwemmungen 2023 vorbeugende Maßnahmen als nützlich erwiesen. Doch trotz dieser Fortschritte sieht sich immer noch ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung einer Ernährungskrise ausgesetzt (WFP 26.9.2024). Die Ernte aus der Deyr-Saison lag nach Prognosen 44 % unter dem Langzeitmittel (1995-2023); für den Nordwesten wurde die Ernte um 62 % niedriger prognostiziert als im Durchschnitt (IPC 24.2.2025a). Dafür haben die Regenfälle das Weideland regeneriert (IPC 23.9.2024). Nach der Gu-Regenzeit 2025 meldeten viele Bauern verbesserte Bedingungen - etwa in Bay, Lower Shabelle und Middle Juba. Jene in Galgaduud, Mudug und Teilen von Bari waren weniger optimistisch. In Süd-/Zentralsomalia konnten sich die Weiden jedenfalls deutlich erholen, das Vieh ist allgemein in besserem Zustand. Aus dem Norden des Landes (Teile von Bari, Sanaag und Awdal) wird weiterhin von Wassermangel berichtet (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und Concern Worldwide findet sich Somalia auf Rang 127 von 127 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 63,3 auf 44,1 verbessert (DWHH/CWW 9.10.2024).
Wasserversorgung: 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 % (ÖB Nairobi 10.2024). Humanitäre Organisationen bemühen sich, für Bedürftige in Mogadischu die Kosten für Wasser zu senken. In IDP-Lagern wird Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. NGOs bauen öffentliche Wasserentnahmestellen. Private Wasserunternehmen gewähren Zuschüsse für Wasserzahlungen oder spenden Gewinne an marginalisierte Gruppen. Das Unternehmen DAHAB stellt den Moscheen in Mogadischu sowie IDPs und städtischen Armen kostenlos Wasser zur Verfügung (TANA/ACRC 9.3.2023). Auf dem Land sind unterschiedliche Organisationen tätig, u. a. hat der somalische Rote Halbmond (SRCS) Wasserstellen und -Reservoirs restauriert oder geschaffen (SRCS 2024). Der Wegfall der Hilfe aus den USA hat auch im Bereich Wasserversorgung zu Einschränkungen geführt. U. a. wurden in einigen Gebieten Dienste mit Wassertank-LKW eingestellt; 300.000 Menschen haben den Zugang zu sauberem Wasser verloren (UN OCHA 6.7.2025). Andererseits hat die Gu-Regenzeit 2025 dazu beigetragen, dass Brunnen und Reservoirs wieder aufgefüllt werden konnten - v. a. in Bakool, Gedo und Bay. Gleichzeitig sind die Kosten für mit dem LKW geliefertes Wasser gesunken. In manchen städtischen Gebieten oder in der städtischen Peripherie (etwa in Mogadischu) bleibt die Wasserqualität allerdings schlecht (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Energie: Der Mangel an zuverlässiger Energieversorgung stellt für die wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis dar. Laut Weltbank haben nur 16 % der somalischen Bevölkerung Zugang zu Elektrizität, in ländlichen Gebieten sind es nur 3 % (ENPO 28.6.2023).
Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand Feber 2025 befanden sich ca. 3,0 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (15 % der Bevölkerung); ca. 440.000 in Stufe 4 (2 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 6,5 Millionen in IPC 2 ist etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 19,3 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Damit befinden sich im Feber 2025 17 % der Bevölkerung in einer höheren Stufe als IPC 2 (IPC 2.2025); im September 2024 waren es 19 % (IPC 23.9.2024). Insgesamt haben sich die Daten im Vergleich zum Jahr 2024 v. a. aufgrund der besseren Regenfälle und der humanitären Hilfe um 15 % verbessert. Allerdings wurde für den Zeitraum April-Juni 2025 eine erneute Verschlechterung der Umstände prognostiziert. Bis zu 23 % der Bevölkerung könnten dann in IPC 3 und höher fallen (IPC 2.2025).
Die folgenden Lagekarten von IPC zu Food Insecurity zeigen die Situation im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2025 sowie eine Prognose bis Juni 2025:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img11is.png FSNAU/IPC 23.2.2025a; FSNAU/IPC 23.2.2025b; FSNAU/IPC 23.9.2024a; FSNAU/IPC 28.2.2023
Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 22.4.2024). Die städtischen IDP-Bevölkerungen werden durchgehend mit IPC 3 verzeichnet, nur jene in Dhusamareb mit IPC 4. Dahingegen wird die Bevölkerung der Städte selbst zumeist mit IPC 2, in wenigen Fällen mit IPC 3 klassifiziert (IPC 29.3.2025).
IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img12is.png IPC 24.2.2025b; IPC 23.9.2024; IPC 28.2.2023
Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img13is.png FSNAU 25.6.2025
Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 (FSNAU/IPC 23.9.2024b) auf 11,4 % leicht verringert (IPC 29.3.2025). Im September 2024 wurde die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung gelitten haben, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt; davon waren 403.000 schwer unterernährt (FSNAU/IPC 23.9.2024b). 55,2 % der betroffenen Kinder fanden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 % (IPC 23.9.2024). Für das Jahr 2025 wird mit 1,8 Millionen unterernährten Kindern unter fünf Jahren gerechnet, davon 479.000 schwer unterernährten (IPC 29.3.2025; vgl. WFP 27.6.2025). Die Reduzierung im Budget der humanitären Organisationen beeinträchtigt auch Ernährungsprogramme. Die Zahl erreichter Kinder ist um 39 % eingebrochen. Mehrere Ernährungszentren - etwa in Benadir oder Hiiraan - standen Ende Juni 2025 vor der Schließung, wodurch mehr als tausend schwer unterernährte Kinder ihre lebensrettende Hilfe verlieren würden (UN OCHA 6.7.2025).
Im Zeitraum Feber 2021 bis März 2025 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img14is.png FSNAU/FAO 24.2.2025; FSNAU 25.9.2024; FSNAU 18.9.2023a; FSNAU 10.2.2022; FSNAU 4.2.2021
Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2023 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Juni 2025):
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260601_W169_2324460_1_00/hauptdokument.img15is.png FSNAU 3.2025; FSNAU 14.2.2025; FSNAU 1.9.2024; FSNAU 18.9.2023b
Humanitäre Hilfe: Das World Food Programme - WFP berichtet im Jahresbericht 2024, dass es für 2024 weniger Budget zur Verfügung gestellt hat. Das Gesamtbudget für das Programm 2022-2025 wurde von 4,7 auf 4,2 Milliarden US-Dollar gekürzt, jenes für das Jahr 2024 von 1,06 Milliarden auf 765 Millionen - ein Rückgang des Budgets um 49 %, verglichen mit dem Jahr 2023. Trotzdem erhielten 3,3 Millionen Menschen lebensrettende Nahrungsmittel- oder Geldhilfen, letztere erreichten eine Gesamthöhe von 162 Millionen US-Dollar und damit 1,2 Millionen Menschen. 1,3 Millionen Menschen (Kinder unter fünf Jahren, Schwangere, Stillende, Tuberkulose- und HIV-Kranke) erhielten Ernährungsergänzung (WFP 27.3.2025).
Insgesamt übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten (Sahan/SWT 16.8.2024). Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen (AA 25.4.2025). Wurden von Jänner bis März 2024 noch durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, so ging diese Zahl in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Schon damals mussten humanitäre Organisationen ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken (IPC 23.9.2024). Im Jahr 2025 kam es zu weiteren massiven Kürzungen bei der Hilfe - namentlich bei der Unterstützung durch die USA bzw. durch USAID. Dabei haben die Vereinigten Staaten in der Vergangenheit große Mittel aufgewendet, damit Somalia nicht in eine Hungersnot abrutscht. Der abrupte Verlust der US-amerikanischen Mittel hat bereits zu mancher Einschränkung bei der Gesundheits- und Wasserversorgung, bei Bildung und Ernährungssicherheit geführt (Sahan/SWT 10.3.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025; UN OCHA 6.7.2025). Die Nahrungsmittelhilfe ist um 56 % eingebrochen, nur noch 800.000 Menschen wurden damit erreicht (UN OCHA 6.7.2025). Das WFP hat im Mai 2025 1,1 Millionen Menschen unterstützt, davon 776.000 mit Nahrungs- und Geldhilfe; 149.000 Kinder unter fünf Jahren, Schwangere und Stillende wurden mit Ernährungsergänzung unterstützt (WFP 27.6.2025). Im Zeitraum Jänner-März 2025 wurden monatlich noch 1,3 Millionen Menschen in IPC 3 und höher mit Nahrungsmittelhilfe unterstützt (IPC 24.2.2025a).
Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vgl. HRW 16.1.2025; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Von September 2024 bis März 2025 zählten die Vereinten Nationen 92 Vorfälle gegen humanitäre Kräfte (UNSC 28.3.2025). Al Shabaab schränkt den Zugang für humanitäre Kräfte auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle ein (AI 29.4.2025). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach") (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024). In diesen schwer erreichbaren Gebieten leben 4,2 Millionen Menschen (UNSC 28.3.2025).
In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vgl. IR 30.8.2023). Auch der staatlichen SODMA (Somali Disaster Management Agency) wird vorgeworfen, Entwicklungshilfe zurückzuhalten und humanitäre Hilfe für politische Zwecke zu instrumentalisieren (Sahan/SWT 14.5.2025). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (HIPS 7.5.2024; vgl. AQ21 11.2023). Die Vereinten Nationen versuchen gemeinsam mit staatlichen und humanitären Partnern, der Diversion von Hilfsgütern mit robusten Maßnahmen zu begegnen (UNSC 28.3.2025).
Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 25.4.2025). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 25.4.2025; vgl. BS 2024; Sahan/SWT 8.7.2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).
Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch (BS 2024). Die über Clans und Großfamilien verfügbar gemachten Mittel reichen allerdings oft nicht aus, um z. B. unvorhergesehene medizinische Leistungen zu bezahlen, was wiederum zu einer erheblichen Verschuldung von Familien führen kann (Sahan/SWT 8.7.2024).
Beispiele an Clan- und Familiensolidarität:
Eine Frau in Baidoa berichtet, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022).
In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten sammelten Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021).
Eine IDP-Mutter von elf Kindern in Puntland, deren Mann krank ist, wurde über Jahre von Verwandten finanziert (RE 19.3.2024).
Für Kinder einer in Daami (Hargeysa) lebenden, alleinerziehenden Straßenhändlerin sind Verwandte für das Schulgeld aufgekommen (RE 13.8.2024).
Ein verheirateter Vater von zehn Kindern (Region Sool) berichtet, dass er, als er fünf Jahre lang arbeitslos war, nur durch die Unterstützung der Verwandtschaft überleben hat können (RE 6.3.2024).
Ein Landarbeiter berichtet, dass er mit seinem Einkommen Eltern und Geschwister in seiner Heimatstadt Hobyo unterstützt (RE 6.8.2024).
Eine 18-jährige Frau finanziert mit ihrem Einkommen als Reinigungskraft Schulgeld und Ernährung ihrer jüngeren Geschwister (RE 18.9.2023).
Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister (RE 5.10.2023; vgl. RE 19.10.2023; RE 26.10.2023; RE 15.11.2023).
Eine verwitwete IDP-Frau und Mutter von vier Kindern berichtet, dass sie von Verwandten Unterkunft und Nahrung erhält (RE 11.8.2023). Eine andere IDP-Mutter von neun Kindern erklärt, dass sie von anderen Muslimen mit Nahrung unterstützt wird. Ein IDP-Paar mit fünf Kindern berichtet, dass Verwandte Nahrung schicken (RE 17.4.2023).
Ein verheirateter Vater von acht Kindern erklärt, dass er von Verwandten 300 US-Dollar borgen konnte, um einen eigenen Betrieb zu starten (RE 13.1.2024). Ein anderer Mann - Angehöriger der Minderheit der Tumal - berichtet, dass ihm ein Verwandter aus Finnland 100 US-Dollar geschickt hat (RE 30.10.2023).
Ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, berichtet, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE 22.7.2022).
In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).
Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vgl. OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).
Zudem ist in der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 6.2019). Oft borgen sich Haushalte Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021). Allerdings profitieren nicht alle von diesen Systemen: Bei einer Studie haben im Jahr 2023 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023).
Remissen: Zahlungen aus dem Ausland bilden ebenfalls eine Hilfestellung (BS 2024).
Quellen:
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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021
AFDB - African Development Bank Group (27.5.2025): African Economic Outlook 2025
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2024
AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
BN - Bloomberg News (29.6.2022): Devastating Drought to Push Somalia’s Inflation to Near Double Digits
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia
DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia
DW - Deutsche Welle (3.2021): DW Documentary - Somalia Living with Violence and Terror, online nicht mehr verfügbar; vormals (Stand 27.7.2021) verfügbar auf
DWHH/CWW - Deutsche Welthungerhilfe e.V., Concern Worldwide (9.10.2024): Welthungerindex 2024 - Somalia
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RE - Radio Ergo (22.7.2022): Somali businessmen in Jowhar turn to relatives abroad as economy fails
RE - Radio Ergo (19.2.2021): Somali IDP women in Beletweyne set up businesses to educate their children
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14.5.2025): 'Mogadishu Rising' washed away, in: The Somali Wire Issue No. 822, per e-Mail
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (10.3.2025): Somalia's Enduring Humanitarian Crisis, in: The Somali Wire Issue No. 797, per e-Mail
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (31.1.2025): The Threat of Wet-Bulb Temperatures to Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 781, per e-Mail [kostenpflichtig]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.8.2024): Somalia's Humanitarian Crisis: Need and Greed, in: The Somali Wire Issue No. 719, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (8.7.2024): Inequality and Underfunding in Somalia's Healthcare Sector, in: The Somali Wire Issue No. 702, per e-Mail [kostenpflichtig]
Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019a): Rape: A rising Crisis and Reality for the Women in Somalia
SMN - Shabelle Media Network (11.5.2025): At least 11 killed as heavy rains lash Mogadishu, says mayor
SMN - Shabelle Media Network (20.8.2024): UN calls for protection of aid workers, civilians in Somalia
Spiegel/Hoffmann - Heiner Hoffmann (Autor), Spiegel, Der (Herausgeber) (24.9.2022): "Es gibt kein Leben mehr in dieser Gegend"
SRCS - Somali Red Crescent Society (2024): Annual Report 2023
TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) (9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2025): Somalia: Internal Displacement
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.11.2023): Battered by climate extremes - Somalia
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UNSC - United Nations Security Council (27.9.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2024/698]
UNSC - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH]
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
WFP - World Food Programme (27.6.2025): WFP Somalia Country Brief, May 2025
WFP - World Food Programme (27.3.2025): 2024 Annual Country Reports - Somalia
WFP - World Food Programme (26.9.2024): WFP Somalia Country Brief, August 2024
13. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v. a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind (UNHCR 9.11.2022).
Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich aus der Diaspora Zurückkommende neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen. Doch nicht jedermann - und im Speziellen Minderheitsangehörige - hat in Mogadischu Verwandte (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).
In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vgl. AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).
Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (UNHCR 9.11.2022). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vgl. Elman o.D.b).
Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf (BMI 7.2023; vgl. BMI 29.5.2024). Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 7.11.2024).
Unterkunft (siehe dazu auch: Grundversorgung/Wirtschaft / Lebenshaltungskosten): Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (AA 15.5.2023); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Bei der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben allerdings nur 23 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten Rückkehrerhaushalte (Sample: 3.200) angegeben, in einem IDP-Lager zu leben (UNHCR 9.11.2022). IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann ( IOM 2.3.2023). In der bereits erwähnten Studie von UNHCR haben 33 % der befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einer Wellblechbehausung zu wohnen, 24 % wohnten in einem Buul, weitere 24 % in anderen temporären Behausungen. 79 % der Haushalte haben angegeben, auch zwei Jahre nach ihrer Rückkehr noch in einer behelfsmäßigen Unterkunft zu leben (UNHCR 9.11.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021
AJ - Al Jazeera (14.9.2022a): From Dadaab to Mogadishu: More refugees return to rebuild Somalia
AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Somalia
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.2023): Überblick - Reintegrationsangebot, Kriterien- und Leistungsvergleich, per e-Mail
DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Key socio-economic indicators
Elman - Elman Peace (o.D.a): Job Creation, Job Placements Business Start-up Grants
Elman - Elman Peace (o.D.b): Skills Training, Technical und Vocational Skills Training
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020a): Somalia: Tiedonhankintamatka Mogadishuun maaliskuussa 2020, Mogadishun turvallisuustilanne ja humanitääriset olosuhteet
IOM - International Organization for Migration (2.3.2023): Information on the socio-economic situation in Somalia/Somaliland; Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, per e-Mail
IRARA - International Return and Reintegration Assistance (7.11.2024): Frontex/EU Reintegration Programme - Somalia
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia
ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.11.2022): Somalia Post Return Monitoring Snapshot Round 8, September 2022
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
14. Projektion der allgemeinen Versorgungslage in Somalia für April bis Juni 2026
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Quelle: FSNAU (fsnau.org)
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Zumal die Beschwerdeführerin zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihr in ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu ihrer Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gefolgt werden. Es besteht auch kein Grund, ihre örtliche Herkunft sowie ihre weiteren, festgestellten allgemeinen Angaben zu ihren Lebensverhältnissen in Somalia in Zweifel zu ziehen.
Zum Grund ihrer Ausreise aus Somalia gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im Alter von 13 Jahren von ihrer Verwandtschaft mütterlicherseits verstoßen und in weiterer Folge an einen 70-jährigen Mann – ihren ersten Ehemann – verheiratet worden sei. Nach der Scheidung von diesem habe ihr zweiter Ehemann, der gewalttätig gewesen sei und von dem sie sich wiederum scheiden habe lassen, ihren ältesten Sohn entführt und der Al Shabaab übergeben. Die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach ihm von der Al Shabaab gefangen genommen, misshandelt und bedroht worden, jedoch habe sie freikommen und aus Somalia fliehen können. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft.
Bereits das Vorbringen der Beschwerdeführerin um ihre erste Eheschließung – eine Zwangsverheiratung – und ihre Gründe hierfür weist starke Ungereimtheiten auf. Die Beschwerdeführerin widersprach sich erheblich, wenn sie einerseits in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2025 behauptete, dass sie von ihrer Verwandtschaft verheiratet worden sei (AS 71), in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2026 dagegen aussagte, dass es eine Nachbarsfamilie gewesen sei, die sie verheiratet habe (Verhandlungsprotokoll S. 17 f), und dann aber in einer schriftlichen Stellungnahme zum Schluss der Verhandlung durch ihre Rechtsvertretung wieder angab, dass ihre Verwandten sie verheiratet hätten (Verhandlungsprotokoll S. 21). Unstimmig ist weiters die Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Nachbarsfamilie sie verheiratet habe, weil sie keine Verwandtschaft gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 18), wenn sie doch in der Einvernahme selbst angegeben hatte, dass sie – abgesehen von jenen Verwandten, bei denen sie gelebt habe – auch von einem Onkel mütterlicherseits wisse (AS 63). Zudem kann ihrer dortigen Behauptung, die (sonstigen) Verwandten ihrer Eltern nicht zu kennen, weil sie an einem anderen Wohnort als ihre Familie aufgewachsen sei – eben bei der Familie ihrer Großtante mütterlicherseits – (AS 61), keineswegs gefolgt werden, wenn sie doch gleichzeitig angab, dass sie sowohl in XXXX geboren als auch aufgewachsen sei (AS 59 f), was bedeutet, dass ihre Eltern, bei denen sie geboren wurde, im selben Ort wie ihre Großtante mütterlicherseits leben mussten. Zumal die verwandtschaftlichen und clanbasierten Netzwerke angesichts ihrer sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung in Somalia stark ausgeprägt sind, die Beschwerdeführerin zudem ihren (patrilinear vererbten) Clan kennt (vgl. AS 61), kann demzufolge nicht angenommen werden, dass weder sie selbst noch ihre Großtante mütterlicherseits von weiterer Verwandtschaft der Beschwerdeführerin – insbesondere auch keiner Verwandtschaft auf der väterlichen Seite – gewusst hätten. Es ist demzufolge gänzlich unplausibel, dass die Nachbarsfamilie, mit der sie nicht verwandt gewesen wäre, ihre Vormundschaft übernehmen und sie verheiraten hätte können. Darüber hinaus nicht stimmig ist in dieser Erzählung, dass sie in der Einvernahme einerseits angab, dass im Alter von fünf Jahren ihre Mutter verstorben sei, sie anschließend bei ihrer Großtante gelebt habe und sie bis zu ihrer Verheiratung etwa zehn Jahre lang bei dieser Familie als Hirtin gearbeitet habe (AS 59, 63), sie andererseits aber im Alter von 12 oder 13 Jahren verstoßen bzw. verheiratet worden sei (AS 71; auch Verhandlungsprotokoll S. 17). Zumal angesichts des geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes eines fünfjährigen Kindes nicht davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Großtante sofort als Hirtin tätig gewesen wäre, kann sie bei einer ungefähr zehnjährigen Tätigkeit bis zu ihrer Verheiratung nicht bereits mit 12 oder 13 Jahren verheiratet worden sein. Betrachtet man darüber hinaus das von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme angegebene Alter ihrer Kinder (AS 59) und setzt dies in Relation zu ihrem in der mündlichen Verhandlung angegebenen „richtigen“ Geburtsdatum ihrer selbst (Verhandlungsprotokoll S. 11) und dem Alter ihres ersten Ehemannes zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung von 70 Jahren (Verhandlungsprotokoll S. 19), so folgt daraus, dass sie etwa im Jahr 2000 geheiratet hätte, aber erst zehn Jahre später, im Jahr 2010, ihr erstes Kind bekommen hätte, als sie etwa 23 Jahre und ihr Ehemann somit bereits 80 Jahre alt gewesen wäre, und sie in weiterer Folge 2016 ihr letztes, sechstes Kind von ihm bekommen hätte, als ihr Ehemann somit 86 Jahre alt gewesen wäre. Nun ist zwar ein Mann auch im hohen Alter noch grundsätzlich zeugungsfähig, dass jedoch dieser Mann mit 70 Jahren noch ein Mädchen heiraten hätte wollen, anschließend zehn Jahre vergingen und dann im Alter zwischen 80 und 86 Jahren noch sechs Kinder gezeugt werden würden, wobei er sich danach im hohen Alter noch von ihr scheiden habe lassen (AS 61), ist als Lebenssachverhalt doch unwahrscheinlich. Zu dem tritt aber noch hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie etwa elf Jahre lang mit ihm verheiratet gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), obwohl sie schon aufgrund ihres angegebenen Alters bei ihrer Verheiratung und des angegebenen Alters ihrer Kinder doch mindestens von 2000 bis 2016, somit 16 Jahre lang, verheiratet hätte sein müssen. Folgt man der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung weiter, dass sie ihren zweiten Ehemann „vielleicht“ im Jahr 2020 geheiratet habe und zwischen ihrer Scheidung vom ersten Ehemann und der Heirat des zweiten Ehemannes nur eine kurze Zeit, nämlich einige Monate, vergangen seien (Verhandlungsprotokoll S. 6), so wäre sie sogar beinahe 20 Jahre mit ihrem ersten Ehemann verheiratet gewesen – also fast doppelt so lange wie sie vermeinte – und hätte sich dieser darüber hinaus sohin im hohen Alter von fast 90 Jahren (!) noch von ihr scheiden lassen. Damit weist das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine Verstoßung und eine zwangsweise Verheiratung derart gravierende Unstimmigkeiten auf, dass es nicht als glaubhaft angesehen werden kann.
Auch das (eigentliche) Fluchtvorbringen über eine Entführung und eine Übergabe ihres ältesten Sohnes XXXX durch ihren zweiten Ehemann an die Al Shabaab und eine Inhaftierung, Misshandlung und Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Suche nach ihrem Sohn ist nicht glaubhaft.
Insoweit gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2022 zu Protokoll, dass Mitglieder der Al Shabaab ihren Sohn XXXX mitgenommen hätten (AS 6). In der freien Erzählung ihrer Einvernahme durch das Bundesamt führte sie hingegen abweichend aus, dass ihr zweiter Ehemann – nachdem sie sich von ihm scheiden habe lassen – XXXX verschleppt und der Al Shabaab übergeben habe (AS 67). Im weiteren Verlauf führte sie dagegen wieder dazu unstimmig aus, dass (doch) die Al Shabaab XXXX mitgenommen habe und ihr zweiter Ehemann dem (lediglich) zugestimmt habe, zumal sie selbst bei diesem Ereignis anwesend gewesen sei (AS 69). Bereits im nächsten Satz relativierte sie das aber wieder – trotz ihrer behaupteten Anwesenheit – darauf, dass sie lediglich glaube, dass ihr zweiter Ehemann dahinterstecke, dass XXXX mitgenommen worden sei (AS 69). Von dieser Version – wonach also XXXX in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit Zustimmung ihres zweiten Ehemannes von der Al Shabaab mitgenommen worden sei – ging die Beschwerdeführerin sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab und meinte nun wieder, dass ihr zweiter Ehemann XXXX mitgenommen und zur Al Shabaab gebracht habe (Verhandlungsprotokoll S. 10). Dieses widersprüchliche Vorbringen darüber, wer nun wie ihren Sohn XXXX mitgenommen hätte, steigerte die Beschwerdeführerin sodann zum Schluss der mündlichen Verhandlung hin zudem erheblich darauf, dass ihr zweiter Ehemann selbst ein Mitglied der Al Shabaab sei. Das habe ihre Schwester ihr gesagt, nachdem er diese – während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Mogadischu, kurz vor ihrer Ausreise aus Somalia – angerufen und diese wie auch die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Sowohl diese Mitgliedschaft ihres zweiten Ehemannes bei der Al Shabaab als auch diese Drohung hatte die Beschwerdeführerin bis dahin im Verfahren aber mit keinem Wort erwähnt, wobei ein plausibler Grund für dieses Verschweigen nicht ersichtlich ist. Im Gegenteil hatte sie in der Einvernahme durch das Bundesamt noch ausdrücklich angegeben, dass es während ihres Aufenthalts in Mogadischu keine Probleme gegeben habe (AS 65). Bereits diese Widersprüche und die damit verbundene Steigerung des Vorbringens deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht wahre Angaben macht.
Ebenso war die Erzählung der Beschwerdeführerin über ihre Suche nach XXXX nach dessen Verschleppung keineswegs stringent. Dazu gab sie in der freien Erzählung in ihrer Einvernahme an, dass sie nach ihm gesucht habe und mit den Männern der Al Shabaab gesprochen habe, dass er noch zu klein sei, um für sie zu arbeiten. Diese hätten das verneint. Beim zweiten Versuch, ihr Kind zurückzubekommen, sei sie in Haft genommen worden (AS 67). Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin dann aber im Widerspruch aus, dass sie gesamt viermal versucht habe, XXXX von der Al Shabaab wegzuholen. Sie habe dreimal nach ihm gefragt und beim vierten Mal sei sie inhaftiert worden (AS 67). Die Beschwerdeführerin widersprach somit bereits eingangs dazu, wie oft sie bei der Al Shabaab vorstellig geworden wäre. Dann meinte die Beschwerdeführerin aber wieder, dass sie nicht bei den Männern der Al Shabaab nach XXXX gefragt habe, sondern bei den Menschen, die in der Nähe der Trainingslager der Gruppierung wohnen würden (AS 67 f). Auf genauere Nachfragen durch die einvernehmende Organwalterin des Bundesamtes vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu erklären, mit wem konkret sie gesprochen hätte (AS 69). In der gegenständlichen Beschwerde ging die Beschwerdeführerin überhaupt von diesem Vorbringen über Nachfragen bei den umliegend wohnenden Bewohnern ab und behauptete nun stattdessen, dass sie vielmehr ein paar Mal zu Friedhöfen gegangen sei, um zu sehen, ob sie dort die Leiche ihres Sohnes finden würde. Danach sei sie zweimal zum Lager der Al Shabaab gegangen und beim zweiten Mal inhaftiert worden (AS 307 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ging die Beschwerdeführerin aber wieder darauf zurück, auf der Suche nach ihrem Sohn mit den zivilen Anwohnern gesprochen zu haben und erwähnte keine Suche auf Friedhöfen. Anders als noch in der Einvernahme behauptete sie nun aber, direkt bei ihrem ersten Kontakt mit Mitgliedern der Al Shabaab sogleich – nicht also erst bei einem zweiten (oder vierten) Gespräch bzw. nach einer vorgehenden Warnung – inhaftiert worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 12 f). Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin all das in ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch gänzlich anderslautend geschildert. Demnach habe sie nämlich nach langer Suche Kontakt zu ihrem Sohn hergestellt, die Al Shabaab habe davon erfahren und sie deswegen mit dem Tod bestrafen wollen (AS 6). Nicht nur erwähnte die Beschwerdeführerin damit in der Erstbefragung keine Inhaftierung ihrer Person, sondern führte sie auch einen anderen Grund für ihre Bedrohung durch die Al Shabaab aus – nämlich nicht ihre Suche nach ihrem Sohn, sondern die Herstellung des Kontaktes zu diesem. Demgegenüber gab sie in der Einvernahme wie auch in der mündlichen Verhandlung aber an, ihren Sohn nie gefunden zu haben (AS 69, 81; Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Überhaupt erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme keinen Kontakt zu ihrem Sohn nach dessen Verschleppung. Das wiederholte sie erst – nach einer entsprechenden Beweiswürdigung durch das Bundesamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid – in ihrer Beschwerde wieder, wonach sie nämlich etwa ein Jahr nach dessen Verschwinden einen Anruf von einer verdeckten Nummer erhalten habe und ihr Sohn am Telefon versucht habe, seinen Aufenthaltsort zu beschreiben. Danach habe die Beschwerdeführerin auf die Suche nach ihm gemacht (AS 307). Das widerspricht aber wieder vollständig ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung, in welcher sie ausführte, dass ihr Sohn sie einmal angerufen habe, sie (lediglich) „Mutter“ genannt habe und dann bereits die Verbindung abgebrochen sei, wobei sie deswegen auch nicht wisse, ob es tatsächlich ihr Sohn gewesen sei. Auf die Suche nach ihrem Sohn habe sie sich bereits kurz vor diesem Anruf gemacht (Verhandlungsprotokoll S. 11). An dieser Stelle kann bereits kein Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin keinen wahren, selbst erlebten Sachverhalt schilderte, würde sie sich doch andernfalls nicht in derart gravierende Widersprüche verstricken.
Damit gab die Beschwerdeführerin – abgesehen davon, dass sie in der Erstbefragung, wie erwähnt, generell noch eine andere Darstellung wählte – in der Einvernahme durch das Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits auch einen unterschiedlichen Gesprächsinhalt mit den Mitgliedern der Al Shabaab vor ihrer Inhaftierung an. In der Einvernahme schilderte sie nämlich, dass die Männer der Al Shabaab ihr zuletzt gesagt hätten, dass sie sie bereits gewarnt hätten, nicht nach ihrem Sohn zu suchen. Sie sei dann mitgenommen und eingesperrt worden (AS 69). In der mündlichen Verhandlung hingegen sagte sie aus, dass sie gefragt worden sei, ob sie gegen die Existenz der Al Shabaab sei, und dass ihr gesagt worden sei, dass ihr Sohn von der Gruppierung mitgenommen worden sei, es sein könne, dass er als Märtyrer verstorben sei und sie ihre Suche aufgeben solle. Dann sei sie festgenommen und eingesperrt worden (Verhandlungsprotokoll S. 13).
Zum Ort ihrer 28-tägigen Inhaftierung gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung zwar grundsätzlich gleichbleibend an, dass es sich um ein Loch gehandelt habe, in dem sie sitzen habe können, und über welchem ein Blechdach mit einer Tür gelegt worden sei. In der Einvernahme erklärte sie jedoch, dass diese Tür mit einem Riegel versperrt gewesen sei (AS 79), während sie in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass die Tür unversperrt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 14). Im Übrigen blieben ihre Angaben zur Zeit ihrer Inhaftierung und ihrer Flucht sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung nur vage und oberflächlich (AS 71; Verhandlungsprotokoll S. 14 f).
Letztlich nahm die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine nochmalige Steigerung ihres Fluchtvorbringens vor, indem sie gleich zu Beginn angab, dass auch jene Freundin ihrer verstorbenen Mutter, die ihr zur Ausreise aus Somalia verholfen habe, deswegen von der Al Shabaab bedroht worden sei, als die Beschwerdeführerin sich in Mogadischu aufgehalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 3 f). Auch das hatte die Beschwerdeführerin nämlich bis dahin nie angegeben, sondern – wie schon erwähnt – in der Einvernahme durch das Bundesamt explizit ausgeführt, dass es in Mogadischu keine Probleme gegeben habe (AS 65).
In Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungsgründe ist daher auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine Entführung ihres ältesten Sohnes und ihrer eigenen Inhaftierung, Misshandlung und Bedrohung durch die Al Shabaab aufgrund einer Suche nach ihm nicht glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin erstattete somit kein glaubhaftes Fluchtvorbringen.
Auch wenn es in der schriftlichen Stellungnahme zum Schluss der mündlichen Verhandlung impliziert wird (Verhandlungsprotokoll S. 21), ist die Beschwerdeführerin in Somalia nicht aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit einer relevanten Diskriminierung ausgesetzt oder von Gewalt betroffen. Weder erwähnte sie im Verfahren eine derartige Erfahrung noch ergäbe sich dies aus den unbestrittenen Länderberichten, wonach die Sheikhal, die mit den Hawiye assoziiert sind – die Beschwerdeführerin bezeichnete sich selbst als solche (Verhandlungsprotokoll S. 17) –, in Somalia traditionell respektiert und geschützt werden.
Aus den bisherigen Erwägungen folgt im Weiteren, dass es keinen konkreten Anhaltspunkt dafür gibt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in Somalia um eine alleinstehende, schutzlose, gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt besonders vulnerable Frau handeln würde. Der Beschwerdeführerin kann nämlich aus den bereits oben ausgeführten Gründen nicht darin gefolgt werden, dass sie von ihrer Verwandtschaft misshandelt oder verstoßen worden wäre respektive ihr eine solche (weitere) Verwandtschaft nicht bekannt wäre. Die Beschwerdeführerin erwähnte als männliche Verwandtschaft selbst jedenfalls den Ehemann ihrer Großtante mütterlicherseits sowie ihren Onkel mütterlicherseits. Sie gab desweiteren schon selbst an, mit ihrer Schwester in Somalia in Kontakt zu stehen, wobei deren Flucht gemeinsam mit den (weiteren) Kindern der Beschwerdeführerin nach XXXX nicht als wahr unterstellt werden kann, da die Beschwerdeführerin diese mit ihrem eigenen – aber eben unglaubhaften – Fluchtvorbringen begründete (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Zumal ihre Schwester bis zu dieser unglaubhaften Flucht selbst in XXXX gewohnt habe (AS 81), ist naheliegend, dass die Beschwerdeführerin auch zu ihrer sonstigen Verwandtschaft vor Ort in Kontakt steht oder diesen doch zumindest herstellen kann. Zudem ist festzuhalten, dass ihr ältester Sohn ihren Altersangaben nach (vgl. AS 59) gemäß den Länderberichten in Somalia bereits als erwachsener Mann angesehen wird. Anhand der getroffenen Erwägungen auch in Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit ihres gesamten Fluchtvorbringens ist somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach XXXX Anschluss bei ihrer (auch männlichen) Angehörigen und Verwandten sowie auch ihren Clanangehörigen findet und nicht auf sich allein gestellt ist, sie somit dort keine alleinstehende, schutzlose, besonders vulnerable Frau ist.
Die Feststellungen zum Vorliegen einer Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem vorgelegten Arztbefund (OZ 4). Den unbestrittenen Länderberichten folgend droht ihr in Somalia als geschiedene – d.h. also als bereits in der Vergangenheit verheiratete – Frau, die bereits mehrere Kinder gebar, keine weitere Genitalverstümmelung, da insbesondere eine (Re-)Infibulation unter diesen Voraussetzungen gesellschaftlich nicht erwartet wird und auch etwa im Falle einer – allerdings ohnedies zum Entscheidungszeitpunkt nur rein spekulativen – weiteren Kindesgeburt die nachfolgende Vornahme einer solchen in der Entscheidungsfindung der betroffenen Frau selbst liegt. Die Beschwerdeführerin brachte auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren darauf gerichtete Befürchtungen vor. Sie hat daher zum maßgeblichen Zeitpunkt dieses Erkenntnisses keine weitere Genitalverstümmelung oder eine sonstige konkrete Gefährdung in diesem Zusammenhang zu befürchten. Daneben kann sich die Rückkehr aber unter bestimmten Umständen auch alleine aufgrund einer bereits in der Vergangenheit vorgenommenen Genitalverstümmelung im asylrechtlichen Kontext als unzumutbar erweisen. Das ist dann der Fall, wenn die Verfolgungshandlung besonders grausam war und die betroffene Frau noch immer fortgesetzte und traumatische psychologische Auswirkungen erleidet. Nach dem vorgelegten ärztlichen Befund liegt bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Harnwegsinfektion vor, die wahrscheinlich durch die Genitalverstümmelung zu erklären ist, und werde eine partielle Rekonstruktion empfohlen. Eine sonstige Problematik, insbesondere eine (andauernde) Traumatisierung der Beschwerdeführerin, wurde im Verfahren weder vorgebracht noch belegt. Dadurch bestehen im Zusammenhang mit der Genitalverstümmelung keine Umstände, welche der Beschwerdeführerin eine Rückkehr unzumutbar machen würden.
Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht angegeben und sind auch sonst nicht anhand der Länderberichte objektivierbar.
Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsort zwar nicht entgegen. Allerdings wird auf aktuellen Lagekarten von FSNAU oder FEWS.NET das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin mit der IPC-Stufe 3 („crisis“) ausgewiesen, was bedeutet, dass sich die allgemeine Versorgungslage als sehr schlecht darstellt. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin bessergestellt wäre als die somalische Durchschnittsbevölkerung, sondern erzählte sie im Gegenteil durchwegs von nur sehr bescheidenen, ländlichen – somit auch verstärkt von Umwelteinflüssen abhängigen – Verhältnissen, an denen zu zweifeln kein Grund besteht. Die Beschwerdeführerin als ungebildete Frau ohne besondere Arbeitserfahrung verfügt über keine Fähigkeiten, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass sie bei einer Rückkehr zeitnah eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, um für ihre Existenz zu sorgen. Über die Versorgungsfähigkeit ihrer Verwandtschaft kann angesichts der erwähnten allgemeinen Versorgungslage keine ausreichend sichere, positive Feststellung getroffen werden. Es kann somit derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort die reale Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin besteht. Ihre Existenzgrundlage ist dort somit nicht gesichert. In Zusammenschau mit den Länderberichten kann sie sich als ungebildete Frau ohne feststellbares soziales Netzwerk an anderen, sicheren Orten in Somalia – wie etwa insbesondere in Mogadischu – auch nicht andernorts neu ansiedeln und dort für ihren Unterhalt sorgen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin war aufgrund einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister festzustellen.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 07.08.2025 (Version 8). Die aktuelle Projektion der Versorgungslage ist der von der Staatendokumentation verwendeten Primärquelle FSNAU entnommen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine Verstoßung aus ihrer Verwandtschaft, eine zwangsweise Verheiratung, eine Entführung ihres Sohnes und eine Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sie ist in Somalia auch keine alleinstehende, schutzlose, gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt besonders vulnerable Frau. Es droht ihr keine weitere Genitalverstümmelung in Somalia und ihr ist auch sonst nicht die Rückkehr deswegen unzumutbar. Sie unterliegt keiner asylrelevanten Diskriminierung aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin in Somalia aus Konventionsgründen.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Die EUAA sowie das UNHCR gehen davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu grundsätzlich nicht zur Verfügung steht und nur in außergewöhnlichen Fällen vertretbar erscheint. Zu diesen Ausnahmefällen gehören insbesondere arbeitsfähige Männer und Ehepaare ohne Kinder, die nicht zusätzlich schutzbedürftig sind, die einem lokalen Mehrheitsclan angehören und über einen Bildungs- und Berufshintergrund verfügen, der ihnen den Zugang zu einer Beschäftigung erleichtert, oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, das ihnen beim Zugang zur Grundversorgung helfen kann, oder anderweitig über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022, S. 132; EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, S. 114).
Nach Einschätzung der EUAA erreicht die willkürliche Gewalt in Middle Shabelle zwar ein hohes Niveau, sodass ein geringes Level an zusätzlichen individuellen Elementen ausreicht, um eine reale Gefahr im Sinne des Art. 15 lit. c Statusrichtlinie (welcher insoweit mit dem letzten Teilsatz des § 8 AsylG 2005 korrespondiert) anzunehmen. Die bloße Präsenz einer Person in diesem Gebiet löst jedoch noch keine reale Gefahr einer solchen Verletzung aus (EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, S. 91 f).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Wie allerdings ebenso schon beweiswürdigend näher ausgeführt, kann die Beschwerdeführerin nicht in ihren Herkunftsort zurückkehren, da dort aufgrund der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der schlechten Versorgungslage eine Beeinträchtigung ihres Lebens bzw. ihrer körperlichen Unversehrtheit wahrscheinlich ist. Es besteht dadurch also die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, da die materielle Existenz der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsort nicht gesichert ist. Der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus aus den beweiswürdigend dargelegten Gründen eine innerstaatliche Fluchtalternative – nämlich insbesondere in die somalische Hauptstadt Mogadischu – nicht zumutbar. Diese ist nach den Einschätzungen der EUAA und des UNHCR, welchen Indizwirkung zukommt, nur in außergewöhnlichen Fällen vertretbar, zu welchen ungebildete Frauen ohne soziales Netzwerk vor Ort unstrittig nicht zählen. Es ist kein Umstand hervorgekommen, aufgrund dessen entgegen diesen Einschätzungen anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin an einem anderen, sicheren Ort in Somalia in der Lage wäre, für ihren Unterhalt zu sorgen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet dadurch aus.
In Ermangelung von Ausschlussgründen ist der Beschwerdeführerin daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung, d.h. mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung.
Infolge der Gewährung des subsidiären Schutzstatus sind die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
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