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W250 2322743-1•Bundesverwaltungsgericht W250 2322743-1
W250 2322743-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2026
begründete Zweifel Ehe Einreisetitel Familienleben Gültigkeit Nachweismangel
W250 2322743-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2025, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 04.12.2023 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG. Die persönliche Vorsprache erfolgte am 19.02.2024.
Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des XXXX , (Bezugsperson im Folgenden: „BP“) ebenfalls StA von Syrien, sei, dem im Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023, W241 2274427-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
I.2. In der Folge wurden im Antrag auf Einreise Auszüge aus dem Zivilregister, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde und eine Bestätigung einer Eheschließung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung angeschlossen.
I.3. In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.01.2025 wurde gemäß § 35 Abs. 4 AsylG ausgeführt, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, da einerseits gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei und andererseits, da eine Ehe oder eine eheähnliche Beziehung vor Antragstellung der Bezugsperson nicht habe glaubhaft gemacht werden können.
I.4. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.01.2025 wurde ausgeführt, dass es sich um eine Scheinehe handle, da die Bezugsperson die vermeintliche Ehefrau bei der Erstbefragung in keiner Weise erwähnt habe und bekannt gegeben habe, ledig zu sein. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren habe die Bezugsperson erklärt, neun Monate mit der Ehefrau zusammengelebt zu haben, während der Zeugeneinvernahme habe dieser jedoch erklärt, sieben Monate mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Die Divergenz in den Aussagen, ob das Zusammenleben mit der Ehefrau neun oder sieben Monate gedauert habe, erwecke den Anschein, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, da es sich hierbei um ein fundamentales Detail handele, das frisch verheirateten Personen normalerweise klar und einprägsam sei. Das wohl deutlichste Indiz für das Fehlen einer tatsächlichen Ehe oder eheähnlichen Beziehung sei die Tatsache, dass kein einziges gemeinsames Foto des angeblichen Ehepaares existiere. Dass die Ehefrau während des Zusammenlebens kein Smartphone besessen habe, sei schlichtweg nicht glaubhaft. Somit könne nicht angenommen werden, dass jemals eine eheähnliche Beziehung geführt worden sei.
I.5. Der BF wurde mit Schreiben vom 07.02.2025 die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen.
I.6. In einer Stellungnahme vom 19.02.2025 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass angesichts der derzeit äußerst instabilen und unvorhersagbaren Lage in Syrien nicht abzuschätzen sei, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Der Verfassungsgerichtshof halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei, im gegenständlichen Verfahren lasse die Behörde jedoch eine solche Abwägung vermissen.
I.7. In einer Rückmeldung zur Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.03.2025 ausgeführt, da § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes daher eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltpunkt in § 35 AsylG.
I.8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.03.2025, GZ: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 35 AsylG wegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes und unter Verweis auf die der BF übermittelten Stellungnahme des BFA abgewiesen.
I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.04.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht eingehe. Der Bescheid leide infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an Rechtswidrigkeit. Eine unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Angesichts der derzeitig äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Es würde die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Indem die Behörde die unionsrechtlichen Vorgaben trotz expliziter Ausführung in der Stellungnahme vollkommen außer Acht gelassen habe, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
I.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.10.2025, eingelangt am 06.11.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt.
I.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2026 wurde das Bundesamt vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) unter Anschluss eines Fragenkataloges aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
I.12. In einer Stellungnahme vom 24.03.2026 wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass ein am 29.01.2025 zugestellte Schriftstück vom 23.01.2025 die Bezugsperson über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens informiert habe. Dieses sei eingeleitet worden, da sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich geändert hätten. Da das ehemalige syrische Regime, welches dem asylstatuszuerkennenden Erkenntnis zufolge den genannten Verfolger dargestellt habe, nicht mehr bestehe, müsse zwingend ein Aberkennungsverfahren geführt werden. Aufgrund der hohen Anzahl an prioritär zu behandelnden Verfahren sei bisher kein weiterer Verfahrensschritt gesetzt worden. Eine Einvernahme der Bezugsperson im Rahmen des Aberkennungsverfahrens sei für April/Mai geplant.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 04.12.2023 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die persönliche Vorsprache erfolgte am 19.02.2024.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF, XXXX , ebenfalls StA von Syrien, angegeben. Der BP wurde im Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Erhalt der Antragsunterlagen wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Aus Sicht der Behörde könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Aufgrund des laufenden Aberkennungsverfahrens bei der Bezugsperson und der Tatsache, dass aus Sicht des BFA nie eine eheähnliche Beziehung bestanden habe, sei im gegenständlichen Antragsverfahren eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen.
Nach Übermittlung der Stellungnahme der BF hielt das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe der BF mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das österreichische Bundesgebiet konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Es liegen eine Reihe von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den Angaben der Bezugsperson vor. Der Nachweis des Vorliegens einer nach syrischem Recht gültigen Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Die festgestellten Tatsachen zur Antragstellung, zur Bezugsperson, zum Aberkennungsverfahren sowie zur Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich eindeutig aus dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson.
Die Feststellung, dass die Bezugsperson der BF in ihrem Asylverfahren eine zwangsweise Rekrutierung durch das Militär des ehemaligen syrischen Regimes geltend gemacht und auch aus diesem Grunde Asyl erhalten hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.03.2026.
Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen gültigen Ehe) ist zunächst beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren der bzw. die BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.
Zu den Widersprüchen in den Angaben der Bezugsperson:
Die Bezugsperson hat im Asylverfahren im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA angegeben, von der Eheschließung an in weiterer Folge neun Monate lang mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben (EV-Protokoll vom 16.03.2023, Seite 7). Bei der Einvernahme der Bezugsperson den Einreiseantrag der angegeben Ehefrau betreffend am 30.10.2024 gab die Bezugsperson jedoch divergierend zu der vorherigen Aussage im Asylverfahren an, dass er seine Ehefrau im Jahr 2021 geheiratet und anschließend sieben Monate mit dieser zusammengelebt habe (EV-Protokoll Seite 4). Die Beschwerdeführerin selbst gab bei einer Einvernahme am 19.02.2024 an, im Libanon ein Jahr mit ihrem Ehemann und dessen Eltern zusammengelebt zu haben.
Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2022 gar keine Ehefrau zu Protokoll gab. Abgesehen davon wurde in einer von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht zu XXXX vom 26.7.2022 festgehalten, dass aus der Ehe der Antragstellerin und der Bezugsperson ein Sohn mit Geburtsdatum XXXX hervorgegangen sei, obwohl dies weder von der Bezugsperson noch von der Beschwerdeführerin behauptet worden ist und die Bezugsperson in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2023 explizit vorbrachte, verheiratet zu sein, aber keine Kinder zu haben (VH-Protokoll Seite 4). Ferner schilderte die Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.03.2023, in XXXX im Libanon geheiratet zu haben (EV-Protokoll Seite 7), während aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung einer Eheschließung vom 26.07.2022 hervorgeht, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in XXXX in Syrien geschlossen worden sei. Letztlich fällt auch zu Ungunsten der Bezugsperson ins Gewicht, dass kein einziges Foto vom angeblichen Ehepaar existiert bzw. selbst die Angaben der Bezugsperson in Bezug auf die fehlenden Aufnahmen eklatant widersprüchlich waren: So erklärte die Bezugsperson bei der Einvernahme am 30.10.2024, auf dem Mobiltelefon einige Fotos seiner Eheschließung gehabt zu haben, dieses jedoch auf dem Weg in die Türkei verloren zu haben (EV-Protokoll Seite 5), währenddessen die Bezugsperson im weiteren Laufe der Einvernahme jedoch einräumte, es seien keine Fotos am Tag der Hochzeit gemacht worden (EV-Protokoll Seite 7).
Selbst für den Fall, dass eine Hochzeit der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor der Ausreise der Bezugsperson stattgefunden haben sollte – wofür es jedoch keine unzweifelhaften Beweise gibt – ist festzuhalten, dass aufgrund der dargelegten Widersprüche nicht davon ausgegangen werden kann, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung in Syrien auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist.
Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die begründeten Zweifel am Vorliegen einer nach syrischem Recht gültigen Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet nicht ausräumen.
In einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen, weshalb bereits aus diesem Grund nicht mehr auf das anhängige Aberkennungsverfahren bezüglich der Bezugsperson einzugehen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).
3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das BVwG bestehen die oben dargelegte Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.
Es bestehen aufgrund eklatanter Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.
3.4. Die BF wurde auf die Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses hingewiesen und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, in der Stellungnahme die aufgezeigten Zweifel auszuräumen. Auf die eklatanten Widersprüche wurde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde inhaltlich näher eingegangen und wurde lediglich auf das eingeleitete Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson Bezug genommen.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte das Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson geschlossenen Ehe und somit die Familienangehörigeneigenschaft der BF iSd § 35 Abs. 5 AsylG aufgrund massiver Widersprüche auch nicht durch die Einvernahmen der BF und der Bezugsperson festgestellt werden (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung).
Der Ansicht der Vertretungsbehörde, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vorliegt, kann somit nicht entgegengetreten werden.
Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Da die belangte Behörde über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, wonach die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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