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W261 2333507-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2333507-1
W261 2333507-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2026
Asylantragstellung Bürgerkrieg Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährige soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
W261 2333512-1/15E
W261 2333519-1/16E
W261 2333507-1/15E
W261 2333508-1/15E
W261 2333517-1/15E
W261 2333514-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien
XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien
3)mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX
4)mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX
5)mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch seinen Vater XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX
6)mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihren Vater XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX
alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom
1)10.12.2025, Zl. XXXX
2)10.12.2025, Zl. XXXX
3)10.12.2025, Zl. XXXX
4)10.12.2025, Zl. XXXX
5)10.12.2025, Zl. XXXX
6)10.12.2025, Zl. XXXX
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen (mj.) Dritt-, mj. Viert-, des mj. Fünft und der mj. Sechstbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen alleine in Österreich ein und stellte am 18.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 19.12.2023 fand die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, zuletzt in XXXX im Gouvernement XXXX gelebt habe, der Volksgruppe der Araber angehöre und Moslem sei. Er habe in Syrien fünf Jahre die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Eltern und zwei seiner Schwestern würden in der Türkei leben. Drei seiner Schwestern würden noch in Syrien leben. Verwandte seiner Ehefrau würden in Deutschland leben und ein Cousin in den Niederlanden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihn das syrische Regime zwingen könnte, eine Waffe zu tragen und den Tod, sollte er dies verweigern. Sein Bruder sei auf diesem Wege ums Leben gekommen.
3. Am 19.07.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Er habe dort bis ins Jahr XXXX gelebt und sei dann in das Dorf XXXX gezogen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 aufgehalten. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Syrien als Tischler gearbeitet. In der Türkei sei er in der Baubranche tätig gewesen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer syrische Dokumente vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Regierung ihn haben wolle. Er habe den Reservedienst nicht abgeleistet. Die Regierung habe ihn in eine Kaserne gebracht, damit er den Reservedienst ableiste. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Monate dort verbracht, bevor er durch die Zahlung von Bestechungsgeld freigekommen sei und in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Auch die Freie Syrische Armee (im Folgenden: FSA) habe vom Erstbeschwerdeführer verlangt, sich ihr anzuschließen. Als der Erstbeschwerdeführer dies verweigerte, sei er für 19 Tage angehalten worden.
4. Die Zweit-, mj. Dritt-, mj. Viert-, der mj. Fünft- sowie die mj. Sechstbeschwerdeführerin reisten spätestens am 31.07.2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung der Zweit-, mj. Dritt- und mj. Viertbeschwerdeführerinnen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem an, dass sie aus XXXX im Gouvernement stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslima sei. Sie habe in Syrien keine Schule besucht und als Hausfrau gearbeitet. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe vier Kinder. Ihre Kinder seien mit ihr zusammen nach Österreich gereist. Ihre Mutter sei bereits verstorben, ihr Vater sowie ihre Schwester würden noch in Syrien leben. Zwei ihrer Brüder würden in der Türkei leben und ein Bruder in Deutschland. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass in Syrien Auseinandersetzungen herrschten und alle verunsichert gewesen seien. Deshalb sei die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern in die Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte sie die unsichere Lage.
Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie Syrien wegen des Krieges gemeinsam mit ihren Eltern verlassen habe. Ihr Haus sei zerstört worden. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst davor, mitten im Krieg leben zu müssen.
Die Viertbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben.
5. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am 10.10.2024 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass sie gesund sei, Araberin sei und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne. Sie habe sieben Jahre die Grundschule besucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Ihr Haus sei zerstört worden.
6. Am 11.10.2025 wurden die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, schwanger und gesund zu sein. Sie sei Araberin und sunnitische Muslima. Sie habe in Syrien ein Jahr die Schule besucht und ihre Eltern bis zu ihrer Hochzeit in der Landwirtschaft unterstützt. Sie sei Analphabetin. Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Man habe ihren Ehemann (den Erstbeschwerdeführer) zur Ableistung des Reservedienstes mitgenommen, doch sei dieser nach einer Zahlung von Bestechungsgeld wieder freigekommen.
Die Viertbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, gesund, Araberin und sunnitische Muslima zu sein sowie in Syrien sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt erklärte die Viertbeschwerdeführerin, sie habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Außerdem gab sie an, dass ihr Haus zerstört worden sei und man ihren Vater zum Reservedienst mitgenommen habe.
7. Am 28.08.2025 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin erneut bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer erklärte unter anderem, dass die FSA ihn haben wolle. Er sei ein Jahr inhaftiert worden. Er habe keine Angst mehr vor einer Rekrutierung durch das ehemalige Assad-Regime, jedoch sei sein Land zerstört. Bei einer Rückkehr müsste er mit seiner Familie auf der Straße leben und seine Kinder hätten keinen Zugang zu Bildung. Er werde weder verfolgt noch bedroht, doch fürchte um eine Zukunft in Syrien, speziell für seine Kinder. Er vertrete seine Kinder im Verfahren, diese würden keine eigenen Fluchtgründe haben.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass sie gesund sei. Sie sei erneut schwanger. Bei ihrer vorherigen Schwangerschaft habe es sich um eine Scheinschwangerschaft gehandelt. Sie wolle wegen ihrer Kinder nicht nach Syrien zurückkehren. Ihre Töchter könnten in Syrien nicht ohne Kopftuch auf die Straße gehen. Außerdem habe die Al-Nusra Front versucht, ihren Ehemann (den Erstbeschwerdeführer) zu rekrutieren, was dieser abgelehnt habe. Da die Übergangsregierung nun ihr Heimatdorf kontrolliere, fürchte sie, dass ihr Mann deshalb Probleme bekommen könnte. Bei einer Rückkehr fürchte sie um die Sicherheit. Menschen werden entführt und Frauen vergewaltigt. Sie fürchte um die Zukunft ihrer Kinder.
8. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 10.12.2025 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Erstbeschwerdeführer weder durch staatliche Organe noch Privatpersonen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe. Dem Erstbeschwerdeführer würde keine Gefahr der Zwangsrekrutierung drohen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Sie sei bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. In den Länderinformationen angeführte Probleme geschlechtsspezifischer Gewalt würden im Hohen Maße verwitwete bzw. alleinstehende Frauen treffe, jedoch sei die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und könne sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien auf die Unterstützungen sowie den Schutz ihres Gatten, des Erstbeschwerdeführers, berufen.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Auch der mj. Dritt-, Vier-, dem mj. Fünft- sowie der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde subsidiärer Schutz zuerkannt.
9. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen erhoben fristgerecht durch ihre bevollmächtigte Vertretung Beschwerden, jeweils gegen den Spruchpunkt I. der genannten Bescheide. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer die neue Regierung nicht unterstütze, da ihnen als ehemalige HTS-Angehörige nicht zu trauen sei. Er fürchte Verfolgung, da er einer Aufforderung der HTS, sich ihnen im Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, nicht nachgekommen sei und deshalb bereits einmal von ihnen inhaftiert worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin bringe vor, dass die Lebensumstände und Einschränkungen für Frauen in Syrien, wie Kleidungsvorschriften und die Bewegungsfreiheit, seit der Machtübernahme in Syrien noch schlimmer geworden seien. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin würden überdies befürchten, dass ihre Kinder in Syrien keinen Zugang zu Bildung hätten. Kind- und mädchenbezogene Gefahren hätten zugenommen. Insbesondere hinsichtlich ihrer Töchter würden die Eltern große Einschränkungen befürchten, da die neue Regierung strenge Bekleidungsvorschriften vorgebe und die Bewegungsfreiheit von Frauen allgemein stark eingeschränkt werde. Die Viertbeschwerdeführerin trage kein Kopftuch und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin lediglich lose getragene Hijab, was ihre Sicherheit in Syrien gefährden könnte. Zudem bestehe die Gefahr einer zwangsweisen Verheiratung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Sie habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
10. Die belangte Behörde legte die Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 27.01.2026 in der Gerichtsabteilung W261 einlangten.
11. Mit Schreiben vom 03.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend zu den in der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung bereits eingebrachten Länderinformationen die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026, in das Verfahren ein.
12. Am 10.04.2026 langte seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme ein. Darin wurde unter Verweis auf das bisherige Verfahren und Vorbringen im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Verweigerung, sich der Al-Nusra Front anzuschließen, als politischer und religiöser Oppositioneller wahrgenommen werden könnte und ihm deshalb in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Umstände in Syrien hätten sich nicht dauerhaft und grundlegend geändert. Frauen seien in ganz Syrien, von allen Konfliktparteien, schweren geschlechtsspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkommen würden. Die Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerin würden der sozialen Gruppe von Frauen angehören und wären deswegen in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt. In Syrien komme es überdies nach wie vor zu schwersten Verletzungen von Kinderrechten. Der minderjährige Beschwerdeführer und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen seien daher besonders gefährdet, asylrelevanter psychischer und physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt zu sein.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen samt deren bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen und zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen sowie der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen legten keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwiesen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der belangten Behörde wurde die Verhandlungsschrift übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Zu den Beschwerdeführern und den Beschwerdeführerinnen:
Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX und ist am XXXX in XXXX , im Gouvernement Aleppo geboren. Er ist syrischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht außerdem Türkisch.
Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, XXXX und XXXX , leben in der Türkei. Der Erstbeschwerdeführer hat fünf Schwestern und vier Brüder. Seine Schwestern XXXX und XXXX und seine Brüder XXXX und XXXX leben ebenfalls in der Türkei. Drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, XXXX , XXXX und XXXX leben in Syrien. Die Brüder des Erstbeschwerdeführers, XXXX und XXXX , sind bereits verstorben. Ein Cousin des Erstbeschwerdeführers lebt in den Niederlanden.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Syrien ungefähr sechs Jahre die Grundschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise aus Syrien als Tischler/Zimmermann. In der Türkei war der Erstbeschwerdeführer in der Baubranche tätig.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist am XXXX in XXXX , im Gouvernement Aleppo geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin und gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Muslima. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , ist bereits verstorben. Ihr Vater, XXXX , lebt in XXXX in Syrien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat vier Brüder und eine Schwester. Ihre Schwester XXXX lebt im Gouvernement Aleppo. Ihre Brüder XXXX und XXXX leben in der Türkei, ihr Bruder XXXX lebt in Deutschland. Ein Bruder ist bereits verstorben.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte ein Jahr lang die Schule und unterstützte ihre Eltern bis zu ihrer Hochzeit in der Landwirtschaft. Seither ist sie Hausfrau. Sie ist Analphabetin.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten im Februar des Jahres XXXX . Dieser Ehe entstammen fünf Kinder, die mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen, der mj. Fünftbeschwerdeführer sowie ein in Österreich nachgeborenes Kind, XXXX , geboren am XXXX .
Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX sind Zwillinge und wurden am XXXX alias XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Sie sind syrischer Staatsbürgerinnen, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitische Muslima.
Der mj. Fünftbeschwerdeführer, XXXX alias XXXX , wurde am XXXX alias XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem.
Die mj. Sechstbeschwerdeführerin, XXXX alias XXXX wurde am XXXX in XXXX in der Türkei geboren. Sie ist syrische Staatsbürgerin, Araberin und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.
Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerinnen ist das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo. Dieses steht unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen reisten im Jahr XXXX gemeinsam aus Syrien in Richtung Türkei aus, als ihr Heimatdorf unter Beschuss genommen wurde. Im Jahr 2023 kam der Erstbeschwerdeführer schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien alleine nach Österreich, wo dieser spätestens am 18.12.2023 einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ die Türkei gemeinsam mit den mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen und dem mj. Fünftbeschwerdeführer im Jahr 2024 und reisten von Griechenland mit dem Flugzeug nach Slowenien und weiter nach Österreich, wo sie am 31.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten.
Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen sind alle gesund. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind in Österreich strafmündig und strafgerichtlich unbescholten. Der Fünft- sowie die Sechstbeschwerdeführerin sind strafunmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerinnen:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Erstbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Er leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – ab. Er war in XXXX , in XXXX sowie an der XXXX stationiert und erreichte den Dienstgrad eines XXXX . Er beendete seinen Dienst im Jahr XXXX .
Er läuft ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Erstbeschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.
Dem Erstbeschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Erstbeschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt.
Dem Erstbeschwerdeführer droht auch keine Gefahr seitens der neuen Regierung aufgrund der Verweigerung einer Aufforderung der (ehemaligen) Al-Nusra Front/HTS, sich ihr im Kampf gegen das ehemalige Assad-Regime anzuschließen und daraus vermeintlich erfolgten Inhaftierung.
Der Erstbeschwerdeführer geriet niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung und hat seitens dieser daher weder eine Zwangsrekrutierung noch eine Gefahr aus sonstigen Gründen zu befürchten.
1.2.3. Dem Erstbeschwerdeführer droht keine Gefahr seitens Privater aufgrund der vorgebrachten „Ehrensache“.
1.2.4. Dem Erstbeschwerdeführer drohen keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität vonseiten der FSA/Syrischen Nationalen Armee (SNA).
1.2.5. Auch dem mj. Fünftbeschwerdeführer droht keine Gefahr der Zwangsrekrutierung seitens der neuen syrischen Regierung. Es werden keine Zwangsrekrutierungen durchgeführt, auch nicht von Minderjährigen oder Kindern.
1.2.6. Den weiblichen Zweit-, mj. Dritt-, mj. Viert- und mj. Sechstbeschwerdeführerinnen drohen bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion keine geschlechtsspezifische Gewalt oder eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Frauen in Syrien”.
Die mj. Dritt- und mj. Viertbeschwerdeführerinnen sind in Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Zwangsverheiratung ausgesetzt.
1.2.7. Die mj. Beschwerdeführerinnen und der mj. Beschwerdeführer sind allein aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kinder, keinem maßgeblichen Risiko von Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder einer Lebensgefahr ausgesetzt.
1.2.8. Den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien auch wegen ihrer illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität.
1.2.9. Auch sonst sind die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.10. Eine Einreise in die Herkunftsregion ist den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen beispielsweise über den Flughafen Damaskus oder den Flughafen Aleppo oder den Landweg möglich.
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben des Erst-, der Zweit-, mj. Dritt- und mj. Viertbeschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte syrische Personalausweis wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf Echtheit überprüft (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 139), seine Identität steht fest. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mj. Dritt-, mj. Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen sowie des mj. Fünftbeschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung ihrer Personen der im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachen, ihren Familienangehörigen, ihrem Familienstand, ihrem Leben in Syrien, ihrer Schulbildung und der Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen zu zweifeln.
Als Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen war das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX festzustellen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte gleichbleibend, er sei in der Stadt XXXX geboren und habe „immer” dort gelebt (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 13, 74). Im Jahr XXXX sei er aufgrund der Unruhen nach XXXX , ein Dorf, welches etwas mehr als 20 Kilometer von der Stadt entfernt liegt, gezogen und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX gelebt (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, AS 74, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte gleichbleibend, dass sie in XXXX im Gouvernement XXXX geboren sei und bis zu ihrer Hochzeit dort gelebt habe. Sie habe einige Jahre mit dem Erstbeschwerdeführer in XXXX gelebt, bevor sie gemeinsam nach XXXX , das Dorf ihrer Eltern, zurückgekehrt seien (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 38, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 14). Der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin erklärten überdies, dass sie zweitweise auch in XXXX gelebt hätten bzw. dorthin gependelt seien (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76, Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 38). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor dem vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie ungefähr ein Jahr dort gelebt hätten (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 41, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 16). Der Erstbeschwerdeführer erklärte demgegenüber, sie seien in den letzten sieben bis acht Monaten in Syrien aus ihrem Heimatdorf nach XXXX gependelt (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76), sodass aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden konnte, ob bzw. wie lange sie in XXXX gelebt haben. Aufgrund der vagen und zueinander im Widerspruch stehenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, konnte nicht festgestellt werden, ob diese je einen festen Wohnsitz in XXXX gehabt haben bzw. wie lange sie sich dort aufgehalten haben.
In einer Gesamtschau war ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer bis ins Jahr XXXX in der Stadt XXXX aufhältig gewesen ist und somit den Großteil seines Lebens in Syrien dort verbrachte, jedoch erklärte dieser in seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde: „Ich stamme aus XXXX , Provinz Aleppo. Das ist mein Heimatdorf.”, sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Zum Heimatdorf, XXXX ” (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 169, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7). Es ist daher trotz der langen Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers in der Stadt XXXX , von einer starken emotionalen Verbindung zum Dorf XXXX auszugehen, die jene zur Stadt XXXX zu überwiegen scheint. Der mj. Fünftbeschwerdeführer wurde überdies in diesem Dorf geboren (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 97). Da somit der Erstbeschwerdeführer eine starke emotionale Verbindung zu diesem Dorf verspürt und auch die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in diesem Dorf verbrachte, war insgesamt das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX als Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen festzustellen.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, XXXX im Gouvernement XXXX von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7, 14), den vorliegenden Länderberichten sowie aus einer Einsicht in die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 29.05.2026).
Der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen aus Syrien, ihrem Aufenthalt in der Türkei, der Einreise des Erstbeschwerdeführers in Österreich im Jahr 2023 sowie der gemeinsamen Einreise der Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen sowie des mj. Fünftbeschwerdeführers in das Bundesgebiet im Jahr 2024 ergeben sich aus den Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragungen (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 17-18, Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 15, 17, 19). Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor der belangten Behörde im Widerspruch dazu jedoch, dass ihr Ehemann zunächst alleine in die Türkei gegangen sei und dort gearbeitet habe. Er sei während dieser Zeit jedoch hin und wieder nach Syrien zurückgekommen (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 41). Da insgesamt gleichbleibend vorgebracht wurde, dass die Familie gemeinsam aus Syrien in die Türkei ausgereist sei, ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer Syrien zunächst alleine verließ und in der Türkei arbeitete, jedoch Syrien endgültig zusammen mit seiner mit seiner Familie verließ (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 40). Auch die mj. Drittbeschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihrer Erstbefragung, dass sie Syrien gemeinsam mit ihren Eltern verlassen habe (vgl. Akt der mj. Drittbeschwerdeführerin, AS 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Das Datum der Antragstellungen ergibt sich aus den Akteninhalten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, ergeben sich aus ihren Angaben im Laufe des Verfahrens, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 5). Die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin folgt aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand sowie den beruflichen Erfahrungen des Erstbeschwerdeführers in Syrien sowie in der Türkei.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind im Entscheidungszeitpunkt XXXX bzw. XXXX Jahre alt und haben somit die Strafmündigkeit erreicht. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus einer Einsicht in das Strafregister. Der mj. Fünft- und die mj. Sechstbeschwerdeführerin sind in Österreich noch nicht strafmündig, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn Minderjährige als Zeugen oder Beteiligte (sei es als Parteien oder sonstige Beteiligte) vernommen werden sollen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Vernehmungen vor einem Gericht oder einer Behörde grundsätzlich für einen Minderjährigen mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Dass es gerade in Asylverfahren sowie in fremdenrechtlichen Verfahren geboten ist, bei Vernehmungen Minderjähriger auf ihre Vulnerabilität und Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, ergibt sich auch aus den Vorschriften des BFA-VG 2014, des AsylG 2005 und des FrPolG 2005, die spezielle Regelungen enthalten, die sich auf die formlose Befragung und die förmliche Vernehmung von Minderjährigen als Partei des Verfahrens (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6, § 49 Abs. 1 BFA-VG 2014, § 19 Abs. 5 AsylG 2005), ihre gesetzliche Vertretung (§ 10 BFA-VG 2014; § 12 FrPolG 2005) sowie ihre in bestimmten Konstellationen bestehende, aber regelmäßig auf von ihnen zu ihren Gunsten vorgenommene Verfahrenshandlungen eingeschränkte Prozessfähigkeit (§ 10 Abs. 3 und Abs. 6 BFA-VG 2014, § 58 Abs. 12 AsylG 2005, § 11 Abs. 8 FrPolG 2005, § 12 Abs. 3 FrPolG 2005, § 89 FrPolG 2005) beziehen (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2024/19/0131, unter Verweis auf VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Dem wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprochen.
2.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung des Erstbeschwerdeführers vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 20) sowie in der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 79), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime für den Reservedienst zwangsrekrutiert werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 10.12.2025 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Erstbeschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Politische Lage).
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde an, er habe den – unter der Herrschaft von Bashar al-Assad obligatorischen – Militärdienst im Jahr XXXX beendet. Er sei für zwei Jahre und ein Monat im Einsatz gewesen und unter anderem in XXXX , XXXX und an der XXXX Grenze stationiert gewesen. Er habe den Dienstgrad eines XXXX erreicht. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, er habe dem XXXX angehört und in XXXX den Luftraum sowie den Boden überwacht (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 78). Er erklärte zudem, dass er davongelaufen sei, als man ihn zum Reservedienst einbezogen habe. Er habe sein Militärbuch bei einer Kontrolle an einem Checkpoint nicht bei sich gehabt. Sein Akt sei zur Stellungskommission geschickt worden, damit dem Erstbeschwerdeführer ein neues Militärbuch ausgestellt werde. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Offizier Geld gezahlt und sei weggelaufen. Dazu im Widerspruch erklärte der Erstbeschwerdeführer jedoch sogleich, er sei an Checkpoints nie nach seinem militärbuch gefragt worden (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 79).
Der Erstbeschwerdeführer erklärte im Widerspruch, er sei im Jahr XXXX regelmäßig an den Checkpoints der Regierung kontrolliert worden. Im September XXXX , sei der Erstbeschwerdeführer in die Stadt XXXX gereist, da die Zweitbeschwerdeführerin eine Operation benötigt habe. Bei der Rückkehr in seinen Heimatort, sei er an einem Checkpoint der Regierung mitgenommen worden. Man habe ihn zum Reservedienst schicken wollen und zur Militärpolizei gebracht, von der aus er in eine Kaserne gebracht worden sei. Er sei dort für drei Monate geblieben, bis er durch die Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen wurde und in seinen Heimatort zurückkehren konnte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Es würden staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen, da er seinen Reservedienst nicht abgeleistet habe. Er sei „eigentlich“ vom Militär geflüchtet (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 77).
Aufgrund des Machtwechsels in Syrien kann letztlich dahingestellt sein, ob sich das Geschilderte auch wie vorgebracht ereignete, da vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt keine Bedrohung mehr ausgeht.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Militärdienst unter al-Assad obligatorisch war, der Erstbeschwerdeführer erklärte, diesen bereits im Jahr XXXX und somit noch vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 beendete, lediglich den Dienstgrad eines XXXX (und somit keine besonders hohe militärische Stellung erreichte), sein Einsatz im Entscheidungszeitpunkt bereits XXXX Jahre zurückliegt und sich der Erstbeschwerdeführer zudem dem Reservedienst entzog und im Jahr XXXX in die Türkei ausreiste, um nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Ableistung seines Militärdienstes, mit dem Assad-Regime in Verbindung gebracht werden könnte bzw. ihm aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
Den Länderberichten ist vielmehr zu entnehmen, dass nach dem Umsturz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet wurde. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die neue Regierung hat überdies sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, wo die diejenigen, die in der SAA gedient haben, aufgefordert wurden, sich zu stellen, ihre Waffen abzugeben und einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“ erhalten. Präsident ash-Shara hat versprochen, die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs sowie der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13, in der Folge: LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst). Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten SAA wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen der Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor (vgl. LIB V13, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, (ehemalige) Assad-Anhänger).
Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer jemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen/Menschenrechtsverletzungen teilgenommen habe, zumal dieser dies vor der belangten Behörde bestätigte. Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser lediglich den Dienstgrad eines XXXX erreichte und keine spezielle Ausbildung absolvierte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 78).
Der Erstbeschwerdeführer war laut eigenen Aussagen auch niemals Mitglied einer politischen Partei bzw. einer aktiven Bewegung/Gruppierung (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 77). Er habe zwar zwischen XXXX und XXXX in XXXX an Demonstrationen teilgenommen, gab jedoch eigens an, er habe deshalb keine Probleme bekommen und sei nicht aus der Masse hervorgestochen. Weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er eine politische verinnerlichte Einstellung vor.
Im Ergebnis ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird oder aus einem sonstigen Grund mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung gebracht werden würde.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung des Erstbeschwerdeführers vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen anstrebt. Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten, wobei sich die Streitkräfte aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Es wurden keine offiziellen Dokumente veröffentlicht, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, bekannt ist jedoch die Abschaffung der Wehrpflicht. Nur für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“ werde es eine Wehrpflicht geben. Nach Angaben von Präsidenten ash-Shara haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen, seitdem gibt es auch keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. Folge LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).
Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, volljährige Männer einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass die neue syrische Regierung zum Entscheidungszeitpunkt rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Der Erstbeschwerdeführer ist mit seinen XXXX Jahren zudem nicht Zielgruppe für die neue syrische Armee der neuen syrischen Regierung.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/ Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden, Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium).
In der Beschwerde wurde in Steigerung des Vorbringens erstmals vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer eine Verfolgung seitens der neuen Regierung fürchte, da er einer Aufforderung der ehemaligen HTS, sich ihr im Kampf gegen das Assad-Regime anzuschließen, nicht nachgekommen sei und deshalb bereits einmal von diesen inhaftiert worden sei (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 317). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2026 (OZ 5) wird argumentiert, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Weigerung, für die Gruppierung der Al-Nusra-Front zu kämpfen, als politisch und religiös oppositionelle Gesinnung aufgefasst werden könnte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, Stellungnahme vom 10.04.2026 OZ 5 S. 2).
Der Erstbeschwerdeführer erklärte im Widerspruch dazu in seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch explizit, dass er niemals Berührungspunkte mit der HTS gehabt habe (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 171). Lediglich die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte vor der belangten Behörde, dass die Al-Nusra-Front (Anm.: Da die HTS ehemals als „Al-Nusra-Front“ bekannt war, ist davon auszugehen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin auf die HTS berufen wollte) ihren Ehemann rekrutieren wollte, dieser dies abgelehnt habe und sie fürchte, dass der Erstbeschwerdeführer nun vielleicht Probleme bekommen könnte (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 100). Eine aus dieser Verweigerung erfolgte Inhaftierung erwähnte diese jedoch nicht. Hervorzuheben ist außerdem, dass der Erstbeschwerdeführer eine solche Aufforderung und Inhaftierung demgegenüber seitens der FSA, nicht der HTS vorbrachte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Auch im Rahmen der zweiten Einvernahme erklärte dieser, er sei ein Jahr im Gefängnis gewesen, da er sich im Gebiet der FSA aufgehalten habe und diese ihn haben wollte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 164). Vor dem Bundesverwaltungsgericht korrigierte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen vor der belangten Behörde dahingehend, dass er nicht ein Jahr, sondern lediglich einen Monat in Haft gewesen sei und bezog sich dabei abermals auf die Al-Nusra-Front (HTS) und nicht die FSA, wie vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 7: „Ich habe erzählt, dass ich ein Monat lang bei der Al-Nusra Front inhaftiert war, sie haben aber ein Jahr geschrieben und nicht ein Monat. […]“).
Aufgrund der zueinander im Widerspruch stehenden Aussagen sowie der Identität des Vorbringens zu jenem der vermeintlichen Aufforderung und Inhaftierung durch die FSA, entstand somit der Eindruck, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt, um einen Vorteil im Asylverfahren zu erlangen und erwies sich das diesbezügliche Vorbringen daher als nicht glaubhaft.
Auch eine gegen die neue Regierung gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung wurde vom Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Dieser führte vor der belangten aus: „Es ist sehr gut, dass [Assad] gegangen ist, aber ich weiß nicht, was die neue Regierung jetzt macht. Womöglich kommen jetzt wieder islamistische Gesetze. Ich bin dagegen, wenn die neue Regierung wieder sehr extrem werden sollte. Die Leute sind erschöpft vom Krieg und die neue Regierung sollte weder streng noch extrem sein und die Bevölkerung auch nicht unter Druck setzen.“ (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 170 f.). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte dieser lediglich pauschal und oberflächlich, dass die Regierung aus ehemaligen Mitgliedern des Islamischen Staates (IS) bestehe und er gesehen habe, wie die (ehemalige) Al-Nusra-Front, zu der die Regierungsmitglieder ebenfalls gehören würden, im Jahr 2016 Menschen getötet hätten. Auch der neue syrische Präsident habe damals der Al-Nusra-Front angehört (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 9).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die HTS, die ehemals als „Al-Nusra-Front“ bekannt war, ihre Beziehungen zum IS im Irak bereits im Jahr 2013 abbrach und erst seit dem Abbruch ihrer Verbindung zur Al-Qa‘ida im Jahr 2016 als HTS bekannt ist. Die Annahme, die neue Regierung bestehe aus Personen, die früher IS-Kämpfer waren, deckt sich somit nicht mit der Länderberichtslage. Danach bestehe die neue Regierung zwar aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s, jedoch stehe fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS (vgl. LIB V13, Kapitel Politische Lage).
Insgesamt vermochte der Erstbeschwerdeführer es daher nicht eine substantiierte gegen die neue Regierung gerichtete oppositionelle Gesinnung vorzubringen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr – wie in der Beschwerde vorgebracht (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 317, 323) – als politischer Oppositioneller wahrgenommen werden würde.
Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer jemals persönlich in das Visier der neuen Regierung geraten ist oder diesem aus einem sonstigen Grund eine Gefahr für sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit droht.
2.2.4. Zur vorgebrachten Bedrohung des Erstbeschwerdeführers aufgrund einer „Ehrensache”:
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer in Steigerung seines Vorbringens erstmals vor, dass er vor der belangten Behörde nicht alles erzählt habe, ein paar „private Sachen” habe er ausgelassen. Es handle sich bei diesem privaten Problem um ein familiäres Problem, es würde dabei um Ehre gehen. (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 10).
Nachdem sein Bruder vom Assad-Regime mitgenommen worden und verschwunden sei, habe ein Mann aus seinem Heimatdorf die Ehefrau seines verschwundenen Bruders angegriffen. Die Brüder des Erstbeschwerdeführers hätten diesen Mann geschlagen und die Ehefrau des Bruders mit in die Türkei genommen. Der Mann habe sie jedoch bis dorthin verfolgt. Auch in der Türkei hätten der Erstbeschwerdeführer und seine Brüder diesen angegriffen und geschlagen. Dieser Mann, der früher ein Mitglied der FSA gewesen sei, und seine Verwandten, würden nun der neuen Regierung angehören und den Erstbeschwerdeführer und seine Familie verfolgen. Es gehe bei dieser Sache um die Ehre. Solange die zwei Familien existieren, werde einer von dieser Familie, die Familie des Erstbeschwerdeführers angreifen (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 12).
Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Erstbeschwerdeführer dieses vorgebliche Problem nicht spätestens in seiner Beschwerde oder im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vorbrachte. Befand er sich im Rahmen der Rechtsberatung doch in einem geschützten Bereich und hätte diese Geschichte somit problemlos ausführen können. Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der Erstbeschwerdeführer explizit gefragt, ob er alles – asylrelevant oder sonst bedeutend – vorgebracht hätte, was ihm wichtig erschiene (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 80, 173). Vielmehr erweckt auch dieses Vorbringen den Eindruck, dass der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Konstrukt erzählte, um eine Bedrohung durch einen vornehmlichen Vertreter der neuen syrischen Regierung glaubhaft zu machen.
Außerdem blieben die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zu den Hintergründen dieser vermeintlichen Blutfehde vage und oberflächlich. Auch auf die Frage der Richterin, was dem Erstbeschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr konkret passieren würde, antwortete der Erstbeschwerdeführer lediglich: „Ich habe Ihnen das erzählt, ich werde sterben, ich werde verfolgt. Auch wenn diese Person und seine gesamte Verwandtschaft morgen sterben würden, könnte ich nicht zurückkehren. Ich habe Syrien vor 13 Jahren verlassen, ich hätte dort nichts zu sagen, meine Meinung würde man dort nicht anhören. […]“ (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 12). Der Erstbeschwerdeführer lenkte sein Vorbringen somit auf Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien. Dass diesem tatsächlich eine Gefahr drohen könnte, erscheint auch aus dem Grund nicht plausibel, da drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers weiterhin in Syrien aufhältig sind.
Außerdem gab die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde an, dass ihr Ehemann zunächst alleine aus Syrien ausgereist sei, um in der Türkei zu arbeiten und hin und wieder nach Syrien zurückgekommen sei (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 41). Da der Erstbeschwerdeführer angab, dass sein Bruder im Jahr 2013 verschwunden sei (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 72), könnte daraus geschlossen werden, dass dieser vermeintliche Streit bereits vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers aus Syrien begann. Wenn es dem Erstbeschwerdeführer somit möglich war, immer wieder nach Syrien zurückzukehren, ist fragwürdig, ob die Gefährdungslage tatsächlich so akut ist bzw. in der Vergangenheit gewesen ist, wie geschildert. Es ist auch hervorzuheben, dass der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde die Frage verneinte, ob er in Syrien je Probleme mit Privatpersonen hatte (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 77).
Da der Erstbeschwerdeführer es somit bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verabsäumte, diese Gefahr geltend zu machen und sich sein Vorbringen insgesamt als vage und unsubstantiiert darstellte, ist nicht glaubhaft, dass dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Gefahr seitens dieses Mannes drohen würde.
Unabhängig davon, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht oder nicht, so ist der Ursprung dieser Streitigkeiten unbestritten privater Natur. Die behauptete Bedrohung geht daher – wenn überhaupt – von einer Privatperson aus. Es liegt kein Bezug zu einer der in der GFK genannten Gründe vor (diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.2.5. Zur vorgebrachten Bedrohung des Erstbeschwerdeführers vonseiten der FSA/SNA:
Im Rahmen seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei bei Checkpoints immer wieder von der FSA kontrolliert worden. Diese habe ihn bedroht und ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, was der Erstbeschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Die FSA habe ihn sogar einmal für 19 Tage angehalten und wieder entlassen (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Erstbeschwerdeführer zwar, dass er in einem von der FSA kontrollierten Gebiet gewesen sei und, dass diese ihn haben wollte, doch erklärte er im Widerspruch zu seinen Schilderungen in der ersten Einvernahme, dass er nicht 19 Tage, sondern ein Jahr im Gefängnis gewesen und dann geflüchtet sei (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 164). In der schriftlichen Beschwerde wurde demgegenüber pauschal vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer habe Probleme mit der FSA gehabt und sei von dieser inhaftiert worden, da er sich geweigert habe, mit dieser gegen das Assad-Regime zu kämpfen (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 317). Die Angabe eines zeitlichen Rahmens dieser vermeintlichen Inhaftierung, blieb jedoch aus. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin lediglich erklärte, dass sich ihr Heimatdorf bei ihrem Verlassen Syriens unter der Kontrolle der FSA befand und umkämpft war, eine Bedrohung durch die FSA/SNA im gesamten Verfahren jedoch unerwähnt ließ.
Vorweg ist anzumerken, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderung kontinuierlich auf die „FSA”, dh die Freie Syrische Armee, berief. Diese wurde in die „SNA“ – Syrische Nationalarmee – umbenannt. Soweit das erkennende Gericht im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Folgenden auf die „FSA“ verweist, ist damit die SNA gemeint. Die SNA wurde Länderberichten zufolge mittlerweile formal in die syrischen Streitkräfte integriert (vgl. LIB V13 Kapitel Politische Lage, Gewaltmonopol).
Wenngleich auch durchaus plausibel ist, dass ein volljähriger Mann, wie der Erstbeschwerdeführer, in Zeiten des Bürgerkrieges von der FSA/SNA, der Gruppierung, die damals die Kontrolle über seine Herkunftsregion hielt, zum Kampfe aufgefordert werde, so blieben seine Ausführungen über das gesamte Verfahren über oberflächlich und unsubstantiiert. Außerdem erklärte der Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen seiner ersten Einvernahme, er sei zwar „immer wieder“ von der FSA kontrolliert worden, habe jedoch keine Probleme mit dieser bekommen. Auch nach der Schilderung der oben angeführten Aufforderung und Anhaltung durch die FSA/SNA, erklärte dieser, dass er nach seiner Freilassung aus der Haft noch weitere 7-8 Monate in Syrien gewesen sei und ihm danach „nichts mehr passiert“ sei (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 76). Diese Angabe lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen in der zweiten Einvernahme vor der belangten vereinbaren, wonach der Erstbeschwerdeführer nicht für lediglich 19 Tage, sondern für ein Jahr inhaftiert worden sei und danach ausgereist sei.
Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer eigens erklärte, ihm sei nach der vermeintlichen Inhaftierung, nichts mehr passiert, ziehen eine von der FSA/SNA ausgehende Gefährdungslage bereits in Zweifel. Selbst, wenn man den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers folgt, ist vor dem Hintergrund der vorgebrachten Freilassung aus der Haft nach nur 19 Tagen jedoch insgesamt nicht davon auszugehen, dass die FSA/SNA ein besonderes Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers haben konnte. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer die oben geschilderten Probleme mit der FSA/SNA niemals dann vorbrachte, wenn dieser zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Da es somit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass dem Erstbeschwerdeführer seitens der FSA/SNA eine Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, war die entsprechende Feststellung zu treffen.
2.2.6. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung des mj. Fünftbeschwerdeführers vonseiten der neuen syrischen Regierung:
Der mj. Fünftbeschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er nicht nach Syrien wolle, denn man müsse dort nicht alt sein, um eine Waffe zu tragen (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 19).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass bewaffnete Gruppierungen Kinder in den Jahren des Konflikts und Bürgerkrieges rekrutierten. Den Länderinformationen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zahl der Rekrutierungen von Minderjährigen kontinuierlich abnahm. Während im Jahr 2023 1.073 Fälle von Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern dokumentiert wurden, wurden im Jahr 2024 527 Fälle registriert. Dies entspricht einem Rückgang von 51%. Dabei wird nicht verkannt, dass gerade die HTS durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervorstach (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Kinder).
Den vorliegenden Länderberichten sind jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit (s. dazu bereits II.2.2.3.), insgesamt keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen – auch nicht von Minderjährigen. In Anbetracht der Abschaffung der Wehrdienstpflicht und der Implementierung einer Freiwilligenarmee, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die neue Regierung überhaupt zwangsweise rekrutiere.
Es war daher festzustellen, dass dem mj. Fünftbeschwerdeführer keine Gefahr der Zwangsrekrutierung seitens der neuen Regierung droht.
2.2.7. Zur vorgebrachten Gefahr der Verfolgung der Zweit- sowie der mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen aufgrund der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Frauen in Syrien“ sowie zur vorgebrachten Gefahr der Zwangsverheiratung der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen:
In der schriftlichen Beschwerde wird hinsichtlich der Situation für Frauen in Syrien unter Verweis auf die Länderinformationen ausgeführt, dass die aktuellen Entwicklungen im Justizbereich hin zu einem stärker von der Scharia geprägten Rechtssystem unter der neuen Regierung die Position der Frauen in Syrien weiter schwächen. Es würden auch keinerlei Anstrengungen unternommen, die Position von Frauen in der syrischen Gesellschaft zu stärken, sondern viele konservative Teile der Regierung, Sicherheitskräfte und Bevölkerung würden versuchen, die Rolle der Frau einzuschränken. Die Rechte von Frauen würden weiter beschnitten werden, es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Mobilität und Tötungen und Verletzungen aufgrund der bestehenden Konflikte. Auch häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe in IDP-Lagern würden zunehmen und die Gefahr, Opfer von Zwangsehen oder sexueller Ausbeutung zu werden, sei gestiegen. Sexuelle Gewalt sei ein tief verwurzeltes und vielschichtiges Problem in Syrien für Frauen und Mädchen und manifestiere sich sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 211-213).
Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2026 (OZ 5) wird diesbezüglich ausgeführt, dass Frauen in ganz Syrien, von allen Konfliktparteien, schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Die Situation habe sich seit dem Machtwechsel weder deutlich verbessert noch verschlechtert. Frauen würden stärker unter der aktuellen Wirtschafts- und Versorgungslage leiden und es seien Tendenzen zu einer größeren Einschränkung ihrer individuellen Freiheit erkennbar. Syriens Präsident, Ahmed al-Scharaa, habe keine Anstrengungen unternommen, um die Position von Frauen in der syrischen Gesellschaft zu stärken. Auch, wenn es keine offizielle Kleidungsvorschrift von Frauen gebe, würden Frauen aus Angst vor Belästigung ein Kopftuch tragen. Die Frauenbeauftragten der neuen Regierung würden sich außerdem ein Modell für Frauen vorstellen, dass diese im Wesentlichen auf den privaten Bereich beschränke und sich auf die Scharia stütze (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, Stellungnahme vom 10.04.2026 OZ 5 S. 3-5).
Länderberichten zufolge, unterzeichnete der neue syrische Präsident am 13.03.2025 eine Verfassungserklärung, die in Artikel 21 die Rechte von Frauen regelt und festsetzt, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr ein Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. Trotz dieser rechtlichen Garantien, sehen sich syrische Frauen durch diskriminierende Gesetze, soziale Normen und begrenzte Schutzmaßnahmen jedoch mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß. Die neue Regierung hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen, sondern die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung bleibt marginal (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).
Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind und unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit genießen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).
Auch das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Die Übergangsregierung hat andererseits bisher jedoch keine Gesetze erlassen, die die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), S 39). Frauen haben grundsätzlich auch denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten wie Männer (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).
Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Es gibt jedoch eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, und Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Das Tourismusministerium der neuen Regierung hat beispielsweise verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige Kleidung“ tragen müssen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, woraufhin die Regierung umgehend klarstellte, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daranhalten und veröffentliche eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung getragen werde darf (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).
Präsident ash-Shara versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde. Berichten zufolge passen Frauen jedoch ihr Verhalten an, um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren. Sie vermeiden es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten oder Taxis mit unbekannten Fahrern zu nehmen. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung, das Kopftuch übernommen. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst jedoch als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).
Auch die Bewegungsfreiheit von Frauen variiert je nach Region und Checkpoint. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).
Dass die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung –stark variiert, hängt Berichten zufolge weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, ab. Sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hijab tragen, sind weniger Herausforderungen ausgesetzt als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Weitere Faktoren sind die soziale Schicht, das Einkommen sowie der familiäre Hintergrund der Frauen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Die Situation variiert somit zwischen den Regionen (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen).
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat jedoch zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung jedoch nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden. Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (vgl. LIB V13 Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen, Alleinstehende Frauen).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der islamische Konservativismus zwar zugenommen hat, es sich dabei aber nicht um staatliche Politik handelt (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Frauen sind weiterhin im öffentlichen Leben präsent, haben grundsätzlich die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und am politischen Leben teilzunehmen. Auch wenn das Überwinden strukturell verankerter patriarchalischer Muster und moralische sowie religiöse Normen das gesellschaftliche Leben in Syrien maßgeblich beeinflussen – insbesondere in kleineren Städten und ländlichen Regionen – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, lässt sich daraus nicht ableiten, dass Frauen landesweit von einer generellen oder systematischen Ausgrenzung vom öffentlichen, beruflichen oder politischen Leben betroffen wären. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass versicherte Präsident ash-Shara versicherte, dass Syrien nicht zu einem zweiten Afghanistan werden würde und hob dabei die Bilanz der Provinz Idlib hervor, wonach 60% der Hochschulabsolvent:innen Frauen seien (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Frauen im gesamten Staatsgebiet einer derartigen, alle Lebensbereiche erfassenden und flächendeckenden Diskriminierung ausgesetzt wären.
Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen äußerten zudem ihre Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr, da sie gezwungen wären, ein Kopftuch zu tragen. Dabei ist jedoch anzumerken, dass lediglich die mj. Drittbeschwerdeführerin kein Kopftuch trägt und auch keines tragen möchte, während sowohl die Zweit- als auch die mj. Viertbeschwerdeführerinnen auch in Österreich freiwillig eines tragen. Dies ist ihnen unbenommen. Dabei wird nicht verkannt, dass die mj. Drittbeschwerdeführerin es (auch) aus dem Grund trägt, da ihr die Haare ausfallen (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 18-19). Vor der belangten Behörde brachte die Zweitbeschwerdeführerin außerdem vor: „Es gibt dort keine Sicherheit. Es werden immer wieder Leute entführt oder Frauen vergewaltigt. […]“ (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 100).
Die Zweitbeschwerdeführerin lebt außerdem einen konservativen Lebensstil mit traditioneller Rollenverteilung. Sie besuchte in Syrien nur ein Jahr die Grundschule und unterstütze ihre Eltern bis zu ihrer Hochzeit in der Landwirtschaft. Sie erklärte, dass ihr Vater nicht gewollt habe, dass sie weiter zur Schule ging (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 38). Die Zweitbeschwerdeführerin ist auch heute Hausfrau und trägt islamische Kleidung. Die stark familienorientierte bzw. traditionelle Lebensauffassung der Zweitbeschwerdeführerin zeigte sich auch in ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Nachfrage der Richterin, warum die Zweitbeschwerdeführerin lediglich um die Sicherheit ihres Ehemannes und die ihrer Kinder fürchte, nicht jedoch um ihre eigene, erklärte sie, dass es ihr gutgehe, wenn es ihrem Ehemann und ihren Kindern gut geht. Die Zweitbeschwerdeführerin war und ist überdies sowohl in Syrien als auch in Türkei und in Österreich Hausfrau (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 18: „RI: Sie tragen einen Hijab und sind konservativ gekleidet, das ist Ihr gutes Recht und steht ihnen selbstverständlich frei, wie Sie sich kleiden wollen. Sie würden in dieser Kleidung in Syrien jedoch nicht auffallen. Sie waren in Syrien Ehefrau, Hausfrau und Mutter und sind dies auch in Österreich. Auch das ist Ihre freie Entscheidung und steht Ihnen selbstverständlich zu. Welche Freiheiten, die Sie hier in Österreich ausleben, vermeinen Sie als Frau in Syrien nicht ausleben zu können? […] BF2: Ich kann dort das Haus nicht verlassen. […] Ich kann mit meinen Kindern in den Park gehen, dass kann ich alles hier machen, in Syrien kann ich das nicht. Hier, in Europa kann ich Make-up tragen und niemanden stört es.“).
Da sowohl die Zweit- als auch mj. Viertbeschwerdeführerin einen Hijab tragen, welchen sie in Österreich freiwillig tragen, ist nicht ersichtlich, dass ihnen im Herkunftsstaat aufgrund der Nicht-Einhaltung von Kleidungsregeln Übergriffe oder Belästigungen drohen. Aber selbst für den Fall, dass sie sich, wie die mj. Drittbeschwerdeführerin, gegen das Tragen eines Hijabs entscheiden sollten, kann nicht ohne Weiteres von einer maßgeblichen Gefährdung ihrer körperlichen Integrität ausgegangen werden. Insbesondere bestehen nach den herangezogenen Länderinformationen keine gesetzlichen Vorschriften, die das Tragen eines islamischen Schleiers zwingend vorschreiben oder staatliche Sanktionen bei Zuwiderhandeln vorsehen würden. Lediglich das bereits erwähnte Dekret aus 2025 schränkt die Wahl der Badekleidung ein, mit dem das Tragen westlicher Badebekleidung (Bikini) an öffentlichen Stränden untersagt wurde.
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass sie in Syrien das Haus nicht verlassen könne und kein Make-up tragen könnte (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 18), ist anzumerken, dass dem keineswegs ein allgemeines oder generelles Verbot für Frauen, das Haus zu verlassen, zugrunde liegt. Den oben zitierten Länderinformationen lässt sich nicht entnehmen, dass es Frauen untersagt ist, sich ohne Begleitung im öffentlichen Raum aufzuhalten. Ein entsprechendes Verbot besteht nicht und ist auch gesellschaftlich nicht allgemein durchgesetzt. Frauen können grundsätzlich auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Bildungseinrichtungen besuchen sowie öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Auch wenn die Sicherheitslage Defizite aufweisen kann und Belästigungen nicht ausgeschlossen sind, ist Frauen der Aufenthalt im öffentlichen Raum in Syrien grundsätzlich gestattet.
Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass Frauen und Mädchen in Syrien von verschiedenen Akteuren, darunter Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL), bewaffneten Gruppen sowie anderen Akteuren wie Familienangehörigen, der lokalen Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt, verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt sein können. Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichem und sozialem Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten „Ehrenmorden“. Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Ende 2024 waren 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe bei geschlechtsspezifischer Gewalt benötigen, Frauen und Mädchen. Gleichzeitig sind die Unterstützungsangebote für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund fehlender Finanzierung zunehmend eingeschränkt. Die International Crisis Group verzeichnete eine steigende Zahl von Vorfällen, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative lokaler Behörden restriktive Maßnahmen, wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung im öffentlichen und beruflichen Umfeld, eingeführt. Diese Maßnahmen sind in den meisten Fällen nach öffentlicher Kritik jedoch wieder zurückgenommen worden (vgl. LIB V13 Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen, Geschlechtsspezifische Gewalt).
Anhaltspunkte dafür, dass die weiblichen Beschwerdeführerinnen (die Zweit-, mj. Dritt-, mj. Viert- und mj. Sechstbeschwerdeführerin) gezielter geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, kamen im Verfahren nicht hervor. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie in der Vergangenheit in Syrien keinen sexuellen Belästigungen ausgesetzt gewesen ist (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 18).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Infolge des Konflikts, der damit einhergehenden Massenvertreibungen sowie der angespannten wirtschaftlichen Lage in ganz Syrien soll es zu einem Anstieg von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden laut Berichten häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (vgl. LIB V13 Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Frauen, Geschlechtsspezifische Gewalt).
Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen konnten vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vorbringen, dass sie nicht heiraten möchten (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 19). Aus den oben zitierten Länderinformationen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass pauschal alle Mädchen – auch in ländlichen oder konservativ geprägten Gebieten – einer konkreten Gefahr der Zwangsverheiratung durch Verwandte ausgesetzt wären. Vielmehr geht aus den Berichten hervor, dass derartige Eheschließungen in der Praxis häufig im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Not und prekären Lebensumständen innerhalb der Kernfamilie stehen und regelmäßig von den Eltern beziehungsweise den unmittelbaren Sorgeberechtigten entschieden werden.
Im vorliegenden Fall liegen derartige Umstände jedoch nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer erklärte gleichbleibend, dass es ihm vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien finanziell gut ging und er erst danach alles verloren habe – sein Vater verfügte über Grundstücke mit 250 Olivenbäumen. Die Bäume sowie Häuser seien im Laufe des Konflikts zerstört worden, lediglich ein Grundstück sei übergeblieben (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 171, Niederschrift vom 20.04.2026 S. 8-9). Auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin verfügten über eine Landwirtschaft (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 38). Außerdem äußerten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin mehrfach ihre Bedenken hinsichtlich der Sicherheit ihrer Töchter und ist daher nicht anzunehmen, dass diese eine solche Zwangsehe unterstützen oder gar forcieren würden. Der Erstbeschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass ihm das Wohlergehen und der Schutz seiner Familie ein wesentliches Anliegen sind. Es ist daher sowohl die wirtschaftliche Situation als auch die familiäre Unterstützung durch das männliche Familienoberhaupt – den Erstbeschwerdeführer – im Notfall gewährleistet und ist daher nicht wahrscheinlich, dass insbesondere die mj. Dritt- und mj. Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsehe/Früh-Heirat drohen würde.
Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen als Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Bedrohung von Frauen oder Mädchen lässt sich den oben zitierten Länderfeststellungen nicht entnehmen. Den Länderberichten zufolge ist die Situation für Frauen in Syrien von vielen Faktoren abhängig, wie ihrem persönlichen Status, ihrem familiären Hintergrund, sozioökonomischen Status, Alter, der Vorstellung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld, der Heimatregion sowie der Vertreibung (vgl. EUAA 12/2025 S 50f.).
Ein individuelles Risiko oder eine besondere Vulnerabilität der weiblichen Beschwerdeführerinnen ist jedoch nicht ersichtlich, zumal sie in ein familiäres Netzwerk eingebunden sind und über männliche Verwandte verfügen (s. dazu II.1.1.), die ihnen Schutz bieten könnten. Dazu sei abermals anzumerken, dass im Hinblick auf das Familienverfahren im Falle einer (rein hypothetischen) Rückkehr auch der Erstbeschwerdeführer als Teil der Familie nach Syrien ebenfalls zurückreisen würde. Dieser bliebe somit das Familienoberhaupt, sodass die weiblichen Beschwerdeführerinnen im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht auf sich alleine gestellt bzw. alleinstehend wären.
Insbesondere wäre auch die Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre geringe Schulbildung in das familiäre Netzwerk eingebunden und wäre im Falle einer hypothetischen Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Darüber hinaus hat diese nun in Österreich die Möglichkeit, Alphabetisierungs- und Sprachkurse zu besuchen, um sich fortzubilden.
Somit konnte feststellt werden, dass den weiblichen Beschwerdeführerinnen im Falle eine Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung, Eingriffe in ihre körperliche oder sexuelle Integrität, oder (im Falle der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) eine Zwangsehe droht.
2.2.8. Zur vorgebrachten Gefahr für die mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen sowie den mj. Fünftbeschwerdeführer aufgrund ihrer Eigenschaft als Kinder:
In seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt: „Ich habe nur Angst um die Zukunft meiner Kinder. […] Nur wegen meiner Kinder möchte ich nicht zurückkehren. […] was für eine Zukunft soll meine Kinder in Syrien erwarten. Wir haben dort nichts. […]“ (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 171). Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab an, lieber sterben zu wollen, als nach Syrien zurückzukehren, denn sie wolle in einem Land leben, in dem ihre Kinder eine Zukunft haben (vgl. Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 99).
Auch in der schriftlichen Beschwerde wird unter Verweis auf die Länderberichte diesbezüglich ausgeführt, dass allgemeine kind- und mädchenbezogene Gefahren in Syrien zugenommen hätten. Es bestehe die Gefahr akuter Unterernährung mit möglichem tödlichem Ausgang, die Gefahr keinen Zugang zu Bildung zu haben und könne die allgemeine Grundversorgung von Kindern oftmals nicht gewährleistet werden. Hinzutreten würden außerdem sicherheitsrelevante Gefahren (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 322). Zudem wurde in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2026 (OZ 5) unter Verweis auf die aktuelle Länderberichtslage vorgebracht, dass sich die Lage, insbesondere für Kinder, seit dem Sturz des Assad-Regimes verschlechtert habe und dies konkret lebensbedrohliche Ausmaße annehmen könne. Kinder seien Opfer willkürlicher Morde, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen. Es komme nach wie vor zu schwersten Verletzungen von Kinderrechten, sodass die mj. Beschwerdeführerinnen und der mj. Beschwerdeführer besonders gefährdet wären, psychischer und physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt zu werden (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, Stellungnahme vom 10.04.2026 OZ 5 S. 7-10).
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Bedenken hinsichtlich der Situation ihrer Kinder bei einer möglichen Rückkehr nach Syrien. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er würde das Leben seiner Kinder zerstören, wenn er mit ihnen nach Syrien zurückkehren würde. Seine Kinder seien für ihn das Wichtigste und diese würden Syrien gar nicht kennen. Dort finde überdies kein Schulbetrieb statt, denn die Regierung habe kein Geld für Schulen (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 10-11). Auch die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass sie in Syrien Angst um ihre Kinder hätte. Sie habe Angst, dass man sie entführen könnte und fürchte die fehlende Sicherheit in Syrien allgemein (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 17). Die mj. Viertbeschwerdeführerin erklärte überdies, sie wolle in Österreich eine Weiterbildung machen. Die mj. Drittbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass sie dazu in Syrien nicht die Möglichkeit hätten (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 19).
Der Erstbeschwerdeführer erklärte überdies, seine Kinder hätten niemals die Sprache Arabisch gelernt und stellte in Frage, wie diese in Syrien überleben könnten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, ihre Kinder würden die Sprache nicht so gut beherrschen, da sie neun Jahre in der Türkei die Schule besucht hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer jedoch bestätigte, mit seinen Kindern auf Arabisch zu sprechen, die Zweitbeschwerdeführerin keine andere Sprache als Arabisch beherrscht und die Kinder dazu in der Lage waren, Fragen der Richterin (auch) auf Arabisch zu beantworten, ist davon auszugehen, dass diese die Sprache ausreichend beherrschen (vgl. Niederschrift vom 20.04.2026 S. 10, 14, 18).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass Kinder allgemein und insbesondere Minderjährige ohne Familienangehörige und/oder Bezugspersonen im bürgerkriegsgebeutelten Syrien einer besonderen Gefahr unterliegen und Risiken von (unter anderem) Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, bestehen. Es wird auch nicht verkannt, dass es weiterhin unverändert zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern, wie insbesondere durch Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, Kinderrekrutierungen, Kinderehen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt und bestimmte Formen psychischer Gewalt (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Kinder sowie EUAA 12/2025, S 51 ff.)
Es wird auch nicht übersehen, dass der Krieg das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt hat. Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich (vgl. LIB V13, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen, Kinder, Bildung und Schulen).
EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive Update, aus Dezember 2025 zufolge, sind bei der individuellen Beurteilung, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise die familiäre Situation der Kinder. Demnach sind Kinder ohne männliche Verwandte, die für sie sorgen, besonders gefährdet. Weitere Risikofaktoren sind, das Bestehen über Personenstandsdokumente, Alter, Geschlecht, die sozioökonomische Situation sowie die Herkunftsregion der Kinder (vgl. EUAA 12/2025 S. 53).
Insgesamt war nicht ersichtlich, dass die mj. Beschwerdeführerinnen und der mj. Beschwerdeführer eine an das Kindsein anknüpfende physische und/oder psychische Gewalt zu befürchten haben, die über die allgemein schlechte Situation von Kindern in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges hinausgeht. Im gegenständlichen Verfahren haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die mj. Beschwerdeführerinnen und der mj. Beschwerdeführer konkret und persönlich von entsprechenden Gefahren betroffen sein könnten. Ebenso sind keine spezifischen Risikofaktoren hervorgetreten, welche eine kinderspezifische Gewalt oder Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Dies gilt über die oben beschriebenen allgemeinen Gefahren und Belastungen des syrischen Bürgerkriegs hinaus, denen nicht nur Kinder, sondern die gesamte Zivilbevölkerung ausgesetzt ist.
Wenngleich die Befürchtungen der Eltern sowie der Kinder im Hinblick auf eine Rückkehr in das vom Bürgerkrieg gebeutelte Syrien nachvollziehbar sind, würden die mj. Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführerinnen und der mj. Fünftbeschwerdeführer nicht alleine, sondern gemeinsam mit ihren Eltern nach Syrien zurückkehren und im Falle der Rückkehr im Familienverband leben. Somit wären sie nicht auf sich alleine gestellt, sondern hätten Familienangehörige – darunter mit ihrem Vater einen männlichen Verwandten –, die für sie sorgen und sie unterstützen würden. Durch ihr intaktes familiäres Netz könnte sie von den in den Länderberichten genannten kinderspezifischen Gefährdungen (z.B. sexuelle Übergriffe, Entführung, Tötung, Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung, Zwangsheirat) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschützt werden. Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende, systematische Verfolgung von Kindern lässt sich den oben zitierten Länderfeststellungen außerdem nicht entnehmen.
Es war daher festzustellen, dass den mj. Beschwerdeführerinnen und dem mj. Beschwerdeführer alleine aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kinder, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in ihre körperliche Integrität oder sie Lebensgefahr ausgesetzt sind.
2.2.9. Zur allfälligen Bedrohung aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen und ihrer Asylantragstellung in Ausland:
Der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert hat und das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert.
Es liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer illegalen Ausreise und/oder Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Vielmehr ist nach den aktuellen Länderinformationen davon auszugehen, dass Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit festhält. Ein syrischer Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Zudem hob das syrische Innenministerium am 09.03.2025 mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet kein Eingriff in ihre körperliche Integrität.
Weitere Fluchtgründe brachten die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Zu A)
Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind und die Dritt-, Viert-, der Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige ledige Kinder der eingereisten Eltern waren, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie) (VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163 unter Verweis auf VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112).
3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX festzustellen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, wurde der Erstbeschwerdeführer in der Stadt XXXX geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte dort ununterbrochen bis zu ihrer Hochzeit im Jahr XXXX , nach welcher sie nach XXXX zog. Aufgrund von Unruhen, zog der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern im Jahr XXXX zurück nach XXXX . Sie blieben dort bis zu ihrer Ausreise. Aufgrund der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in diesem Dorf verbrachte und auch der Erstbeschwerdeführer dieses als sein Heimatdorf bezeichnete, ist von einer insgesamt stärkeren emotionalen sowie familiären Bindung zu diesem Dorf und einer Verwurzelung auszugehen und war dieses daher als Heimatdorf festzustellen.
3.1.4. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es das syrische Regime unter der Führung von Baschar al-Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Auch der verpflichtende syrische Wehrdienst in der bis dahin geltenden Form existiert nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Wehr- und Reservedienst) daher als nicht asylrelevant.
Der Erstbeschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch gegen die neue syrische Regierung oder die HTS in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen.
3.1.5. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
Auch dem mj. Fünftbeschwerdeführer droht keine Zwangsrekrutierung durch die neue Regierung.
3.1.6. Dem Erstbeschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund einer Blutfehde glaubhaft zu machen. Ganz abgesehen davon, dass dieser Vorfall nicht glaubhaft ist, geht die behauptete Bedrohung des Erstbeschwerdeführers unbestritten von einer Privatperson und nicht von der neuen syrischen Regierung aus. Auch die Gründe für die behauptete Bedrohung haben keinen Zusammenhang mit der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Überzeugung des Erstbeschwerdeführers.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland wegen einer Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, auch nicht zu begründen, dass dieser Antragsteller einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden (vgl. VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, vgl. zum Ganzen die Ausführungen des EuGH in den Rn. 27 bis 39 des Urteils C-217/23).
3.1.7. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert droht dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch keine Gefahr seitens der – mittlerweile formal in die syrischen Streitkräfte integrierten – SNA.
3.1.8. Den weiblichen Beschwerdeführerinnen droht keine systematische Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts. Ihnen droht auch keine immanente, gezielt gegen sie gerichtete Gefahr, geschlechtsspezifischer Gewalt oder – im Falle der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen – der Zwangsheirat ausgesetzt zu sein. Auch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen einer geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt wären.
Sowohl in der Beschwerde als auch der Stellungnahme vom 10.04.2026 (OZ 5) wurde die Asylrelevanz aufgrund der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Frauen in Syrien“ (vgl. Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 326-328, Stellungnahme vom 10.04.2025 OZ 5 S. 6 f.) vorgebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich bei der Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe” auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. VwGH 17.09.2025, Ra 2021/19/0473 mit Verweis auf VwGH 27.8.2025, Ra 2023/19/0343, mwN).
Der EuGH hat mit Urteil vom 27. März 2025, C-217/23, unter anderem die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2023, EU 2023/0001 (Ra 2022/20/0289), vorgelegten Fragen, nach welchen Kriterien das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen sei und nach welchen Kriterien sich die Beurteilung, ob im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als „andersartig“ betrachtet werde, beantwortet. Zur Frage, wie der Begriff „soziale Gruppe” auszulegen sei führt der EuGH aus, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 in sämtlichen Sprachfassungen ergibt, dass die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die in dieser Bestimmung genannte „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe stellt eine Voraussetzung dar, die nicht getrennt und autonom von der Betrachtung der sie umgebenden Gesellschaft, sondern im Zusammenhang mit dieser zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang wies der EuGH darauf hin, dass es nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen ankommt, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinne der Richtlinie 2011/95 qualifiziert werden können. Andernfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe“ anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde (vgl. VwGH 17.09.2025, Ra 2021/19/0473, Rn 15-16).
Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung” iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN).
Zwar handelt es sich bei dem Geschlecht der Beschwerdeführerinnen zweifelsohne um ein „angeborenes Merkmal” und ist daher die erste Voraussetzung erfüllt, jedoch haben sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, dass alle Frauen in Syrien asylrelevant verfolgt werden und in der Gesellschaft als „andersartig” betrachtet werden oder systematisch aus der Gesellschaft ausgegrenzt werden. Es gibt zwar unbestritten Diskriminierungen und Gewalt gegen Frauen, jedoch sind dies keine Verfolgungshandlungen, welche aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass alle Frauen in Syrien schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte zu befürchten hätten. Demnach ist keine Gruppenverfolgung von Frauen in Syrien ersichtlich.
Den EUAA-Leitlinien zufolge sollte die individuelle Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass Frauen und Mädchen Verfolgung ausgesetzt sind, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigen, wie etwa persönlicher Status, soziökonomische Lage, Alter, soziales Umfeld und die Herkunftsregion oder Vertreibung (vgl. EUAA 12/2025, S 50-51). Diese Faktoren wurden umfassend beweiswürdigend berücksichtigt. Die weiblichen Beschwerdeführerinnen sind keine alleinstehenden Frauen und verfügen über den Schutz männlicher Verwandter (den Erstbeschwerdeführer). Die weiblichen Beschwerdeführerinnen waren auch in der Vergangenheit keiner geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt und gelten nicht als Vertriebene oder müssten sich in einem Lager für Binnenvertriebene aufhalten. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen eine Zwangsheirat drohe, kamen im Verfahren ebenfalls nicht hervor.
Die weiblichen Beschwerdeführerinnen sind keine alleinstehenden Frauen und würden im Falle der – hypothetischen – Rückkehr in ihrer Herkunftsregion in Syrien über den Schutz männlicher Verwandter verfügen. Sie waren auch in der Vergangenheit keiner geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt.
Die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind auch keiner akuten Gefahr ausgesetzt, zwangsverheiratet zu werden. Zwar zählen junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen gemäß den EUAA-Leitlinien zu den am stärksten gefährdeten Gruppen für geschlechtsspezifische Gewalt und wird auch über erzwungene Eheschließungen berichtet. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, besteht für die mj. Beschwerdeführerinnen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Syrien von einer Zwangsverheiratung betroffen zu sein.
3.1.9. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, sind die mj. Beschwerdeführerinnen und der mj. Beschwerdeführer allein aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kinder, keiner asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt.
Eine etwaige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder in der Herkunftsregion, kann im konkreten Fall nicht erblickt werden. Zwar ist die Voraussetzung des Art. 10 Abs. 1 lit. d erster Unterstrich der Statusrichtlinie im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers und Beschwerdeführerinnen als gegeben anzusehen ist. Ihre Minderjährigkeit ist bis zum Eintritt des Erwachsenenalters unabänderlich, ihr Geburtsdatum insoweit ein „angeborenes Merkmal“. Kinder stellen als solche in der Gesellschaft jedoch keine abgegrenzte Identität dar. Sie werden aufgrund ihres Alters nicht als „andersartig“ betrachtet werden und erfahren auch keine Ausschließung, Diskriminierung oder Stigmatisierung, die sie an den Rand der syrischen Gesellschaft drängt. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Kinder in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen im genannten Sinne als andersartig betrachtet würden.
Daran ändert auch nichts, dass – wie UNHCR zutreffend hervorhebt (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern, S. 22) – Kinder in den meisten Gesellschaften (und so auch in Syrien) als eine von Erwachsenen getrennte Gruppe angesehen werden, die besonderer Aufmerksamkeit und Betreuung bedarf.
EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive Update aus Dezember 2025 zufolge, können die allgemeinen Mängel im Bildungssystem, die eine Folge des Konflikts sind, an sich außerdem nicht als Verfolgung angesehen werden, da sie nicht auf vorsätzliche Handlungen eines Akteurs zurückzuführen sind (vgl. EUAA 12/2025 S. 52).
Es lässt sich somit keine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Kindern als soziale Gruppe aus den zitierten Länderfeststellungen entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die mj. Beschwerdeführerinnen und den mj. Beschwerdeführer individuell einer über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Gefährdung unterliegen würden, der nicht bereits durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.
Bei den mj. Beschwerdeführerinnen und dem mj. Beschwerdeführer handelt es sich außerdem weder um alleinstehende bzw. von der Familie verlassene Kinder noch um Waisenkinder, sondern um Kinder, die gemeinsam mit ihren Eltern im Familienverband nach Syrien zurückkehren würden. Im Falle einer – hypothetischen Rückkehr – wären diese außerdem dem männlichen Schutz ihres Vaters, dem Erstbeschwerdeführer, unterstellt.
Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Kinder“ war daher nicht ersichtlich.
3.1.10. Schließlich droht den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen ihrer illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt bei den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen insgesamt keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.11. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.12. Im Ergebnis droht den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen aus den von ihnen ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerden waren daher betreffend Spruchpunkt I. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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