Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W262 2313044-1•Bundesverwaltungsgericht W262 2313044-1
W262 2313044-1Bundesverwaltungsgericht01.06.2026
geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Widerruf
W262 2313044-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2025, GZ XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gemäß §§ 38, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG in näher bezeichneten Zeiträumen iHv € 2.775,87 zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 29.10.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.05.2024 bis 30.09.2024 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Rückerstattung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.900,61 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum in ungerechtfertigter Höhe bezogen habe, da er aus beiden geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Arbeitslosigkeit sei somit nicht vorgelegen. Im Zeitraum 01.07.2024 bis 31.08.2024 sei Arbeitslosigkeit auch nicht gegeben, da die die zuvor pflichtversicherte Beschäftigung nicht beendet wurde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
3. In der Folge erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2025, mit der die Entscheidung dahingehend abgeändert wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.05.2024 bis 30.06.2024 und 01.09.2024 bis 30.09.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe iHv € 2.775,87 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze übersteige und er sohin nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes sei. Eine Anwendbarkeit des § 21a AlVG sei aufgrund der geringfügigen Beschäftigung nicht gegeben.
4. Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025 wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH zur Zahl Ro 2025/08/0016 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E, ausgesetzt.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2025, W228 2313043-1/5E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
7. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat in den verfahrensrelevanten Zeiträumen 11.05.2024 bis 30.06.2024 und 01.09.2024 bis 30.09.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,27 (für 81 Tage), sohin insgesamt € 2.775,87, bezogen.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2024 mit Geltendmachungsdatum 11.05.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe. Die Fragen „Ich habe ein eigenes Einkommen“ und „Ich bin beschäftigt oder selbstständig“ beantwortete er jeweils mit „nein“.
Der Beschwerdeführer stand in den Monaten Mai 2024, Juni 2024 und September 2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX und hat am 21.05.2024, 19.06.2024 und 05.09.2024 eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX ausgeübt.
Der Beschwerdeführer hat im Mai 2024, Juni 2024 und September 2024 jeweils ein Einkommen in Höhe von € 477,50 aus der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX und im Mai 2024, Juni 2024 und September 2024 jeweils weitere € 54,80 aus der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX , somit insgesamt im Mai 2024, Juni 2024 und September 2024 jeweils € 532,30 erzielt.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahre 2024 € 518,44; die Einkünfte des Beschwerdeführers übersteigen daher in den verfahrensrelevanten Zeiträumen die geltende Geringfügigkeitsgrenze.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS die Aufnahme seiner beiden geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Zu den Feststellungen bezogen auf das Wissen des Beschwerdeführers über die Maßgeblichkeit seiner Einkünfte und die Möglichkeit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach dem eigenen Einkommen siehe unter Punkt 3. der rechtlichen Beurteilung.
Der Bezug von Notstandshilfe im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich unstrittig aus dem Bezugsverlauf.
Der Antrag auf Notstandshilfe vom 29.04.2024 liegt im Akt ein.
Die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und sind unstrittig.
Die vom Beschwerdeführer bezogenen Entgelte ergeben sich unzweifelhaft aus den Lohn-Gehaltsabrechnungen der XXXX sowie der XXXX .
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme seiner beiden geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet hat, ergibt sich daraus, dass sich keine Hinweise für eine solche Meldung im Akt finden und vom Beschwerdeführer eine entsprechende Meldung auch nicht substantiiert behauptet wurde. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.04.2024 hat er die Fragen nach einem eigenen Einkommen bzw. nach dem Vorliegen einer Beschäftigung verneint. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein am 24.02.2024 aufgenommenes geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX dem AMS erst am 21.05.2024 (über Aufforderung des AMS) bekannt gegeben hat. Seine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX hat er dem AMS gegenüber zu keiner Zeit erwähnt, sondern gelangte dem AMS diese Beschäftigung erstmals am 08.10.2024 mittels Überlagerungsmeldung zur Kenntnis.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (neben weiteren Voraussetzungen) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.
Arbeitslos ist gemäß den in § 12 Abs. 1 AlVG geregelten Voraussetzungen (soweit hier von Bedeutung), wer „eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende ... Erwerbstätigkeit ... beendet hat“ (Z 1), „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ...“ (Z 2) und „keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“ (Z 3).
Zu der in § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG normierten Voraussetzung ist festzuhalten, dass danach eine neue oder weitere Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit nur ausschließt, wenn es sich nicht um eine geringfügige Erwerbstätigkeit in den in § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221, mwN).
Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem ASVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem GSVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG aus (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; 02.05.2012, 2009/08/0155; 31.07.2014, 2013/08/0282; 10.03.2025, Ra 2024/08/0129).
Für Personen, die in (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern stehen, kommt als Grundlage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht, wenn die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht erfüllt ist („wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)“).
Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz regeln die §§ 471f bis 471m ASVG. Zu beachten ist, dass diese Regelungen für die darin genannten Personen (Dienstnehmer) nur dann anwendbar sind, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG (oder dem DLSG) die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigen (oder voraussichtlich übersteigen werden). Trifft daher eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammen, so stellt dies – in Ermangelung der Tatbestandsvoraussetzung eines Einkommens (§ 44a ASVG) aus zwei oder mehreren für sich gesehen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – keinen Anwendungsfall des § 471f (und damit auch der §§ 471g bis 471m) ASVG dar (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/08/0307; 22.02.2012, 2011/08/0361; 12.05.2012, 2011/08/0229).
§ 471h trifft im Anwendungsbereich dieser Sonderbestimmungen besondere (von den §§ 10, 11 ASVG abweichende) Regelungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 471 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung „in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist“. Auf die zeitliche Lagerung der Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Kalendermonats kommt es nicht an (vgl. VwGH 2.7.2019, Ro 2019/08/0011, mwN).
Wie beweiswürdigend festgestellt stand der Beschwerdeführer von 24.02.2024 bis 15.11.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX und übte am 21.05.2024, 19.06.2024 und 05.09.2024 eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX aus.
Es ist daher aufgrund des Vorliegens mehrerer geringfügiger Beschäftigungen (von denen eine jedenfalls schon am 11.05.2024 aufrecht war) und des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze in den Monaten Mai 2024, Juni 2024 und September 2024 der Beginn der Pflichtversicherung aufgrund von § 471h Abs. 1 ASVG rückwirkend jeweils am Monatsersten eingetreten (vgl. VwGH vom 26.02.2026, Zl. Ro 2025/08/0016).
Ausgehend davon war gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG ab diesem Tag (und in den gesamten Monaten Mai 2024, Juni 2024 und September 2024) Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Folglich lag auch keine (bloß) vorübergehende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 21a Abs. 1 AlVG vor (vgl. VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0123).
Der Beschwerdeführer war daher in den verfahrensrelevanten Zeiträumen 11.05.2024 bis 30.06.2024 und 01.09.2024 bis 30.09.2024 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und gebührte ihm in diesem Zeitraum daher keine Notstandshilfe.
3.3.1. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der in den Zeiträumen 11.05.2024 bis 30.06.2024 und 01.09.2024 bis 30.09.2024 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.
3.3.2. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet bzw. im Antragsformular unwahre Angaben gemacht.
Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist aufgrund der unterlassenen Meldung trotz Aufnahme zweier geringfügiger Dienstverhältnisse jedenfalls auszugehen (vgl. dazu VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388 mwH).
Die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht.
Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124); der Beschwerdeführer hat die Höhe der Rückforderung auch nicht bestritten.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Dem angefochtenen Bescheid ist in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher - trotz ihrer Beantragung - weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.