Bundesverwaltungsgericht W278 2214974-2

W278 2214974-2Bundesverwaltungsgericht01.06.2026

Regest

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W278 2214974-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W278.2214974.2.00

Spruch

W278 2214974-2/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Teilerkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.01.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu. Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.) Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 06.12.2017 bis zum 13.01.2020 verlängert.

Am 03.01.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt im wegen geänderter persönlicher Umstände eingeleiteten Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Der gegen den Bescheid vom 18.01.2019 erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.07.2019, Gz. XXXX gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Der BF stellte in der Folge einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Am 18.02.2020 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2020 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2022 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2022 wurde diese um weitere zwei Jahre verlängert und wurde der BF darüber informiert, dass ihm unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden könne. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zuletzt um weitere zwei Jahre verlängert.

Am 15.07.2024 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat und infolge geänderter persönlicher Umstände ein, der BF wurde davon schriftlich verständigt.

Vor dem Bundesamt wurde der BF am 11.09.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, an XXXX zu leiden und legte diesbezüglich Unterlagen vor.

Am 26.03.2026 wurde der BF erneut in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und in Hinblick auf die Prüfung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie ergänzend zum Aberkennungsverfahren befragt. Der BF gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Der BF wurde darüber informiert, dass für ihn ein Aufenthaltstitel in Betracht komme, er gab dazu keine Stellungnahme ab.

Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk vom 26.03.2026 fest, dass dem BF aufgrund der Aktenlage gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 17.11.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Die Übernahmebestätigung wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher sowie vom BF unterschrieben. Ein Beschwerdeverzicht vom 26.03.2026 wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher und dem Beschwerdeführer unterschrieben.

Ebenfalls mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem BF gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Fremdenpass, Nr. XXXX , entzogen (Spruchpunkt I.) und angeordnet, dass dieser unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen sei. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 31.03.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass ein Fremdenpass auch dann zu entziehen sei, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen seien. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, seien die Gründe für die Ausstellung weggefallen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer mit dem in seinem Besitz befindlichen Fremdenpass gegen die Bestimmungen der Schengen-Verordnung verstoßen könne und somit die Entziehung aufgrund der öffentlichen Interessen dringend geboten sei. Es sei für die Republik Österreich von erheblichem Interesse, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass unverzüglich an die ausstellende Behörde retourniert werde, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2026 erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2026 zur Zahl XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II., sowie in vollem Umfang gegen den Bescheid über die Entziehung des Fremdenpasses vom 26.03.2026 zur Zahl XXXX , wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, der Rechtsmittelverzicht sei nicht wirksam, da dem BF im Zuge der Einvernahme mehrere Dokumente – darunter ein Beschwerdeverzicht – zur Unterschrift vorgelegt worden seien, er jedoch über den Inhalt, die Bedeutung und die Rechtsfolgen des Beschwerdeverzichts nicht aufgeklärt worden sei. Es sei der Eindruck entstanden, es handle sich lediglich um Protokollseiten, die zur Unterfertigung vorzulegen waren. Der BF habe insbesondere keine Kenntnis darüber gehabt, dass der Entzug des Fremdenpasses eine unmittelbare Folge der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter sei und ihm lediglich eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt wurde, die ihm keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt vermittle, sowie dass der Beschwerdeverzicht nicht mehr zurückgenommen werden könne. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der Amtshandlung und des bei der Einvernahme vom 26.03.2026 anwesenden Dolmetschers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.01.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu. Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.), die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 bis zum 18.01.2026 verlängert wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 17.11.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV).

Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 26.03.2026 einen Rechtsmittelverzicht, wobei er in der Beschwerde gegen diesen Bescheid vorbrachte, dass dieser Rechtsmittelverzicht ungültig sei.

Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Fremdenpass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Fremdenpass gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

1.2. Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Der Beschwerdeführer wurde in Isfahan in der Islamischen Republik Iran geboren. Dort besuchte er sechs Jahre lang die Schule und half seiner Mutter in ihrem Geschäft. Seine Familie stammt aus der Provinz Samangan in Afghanistan, lebt aber seit langem in der Islamischen Republik Iran. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer zwar entfernte Verwandte, er hat aber keinen Kontakt zu diesen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf. Er spricht Deutsch, seine Erstsprache ist Dari. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet ab Mitte Juli 2020 nahezu durchgehend vollzeitbeschäftigt und (teilweise zusätzlich) geringfügig beschäftigt in unterschiedlichen Gewerben und Betrieben erwerbstätig. Seit Mitte August 2025 bezieht er Arbeitslosengeld, derzeit erhält er Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer besucht aktuell das Jugendcollege. Er hat in Österreich Freundschaften geknüpft.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2016 wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und der versuchten schweren Nötigung (§ 15, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2019 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§ 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG; § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs. 2a SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2019 unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit und von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.

In beiden Strafverfahren handelte es sich um Jugendstraftaten, nach dem derzeitigen Stand wir die Tilgung der Strafregistereintragungen voraussichtlich mit XXXX .2026 eintreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie aus den Verfahren vor dem BVwG zu Gz. 2214974-1, 2214974-2 und 2214974-3.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

„Aufschiebende Wirkung

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

3.2. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).

3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Das Bundesamt hat im gegenständlichen Bescheid nicht ausreichend dargelegt, welche gravierenden Nachteile für das öffentliche Wohl für den Fall eintreten würden, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird.

Der Beschwerdeführer ist zwar als Jugendlicher zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Das Bundesamt selbst stellte im Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, fest: „Sie sind strafrechtlich nicht angefallen.“. Zudem stammt die letzte Verurteilung aus Mai 2019, sohin von vor sieben Jahren. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass, in dem Zeitraum, bis vom Bundesverwaltungsgericht über die angefochtenen Bescheide vom 26.03.2026 entschieden wird, für Straftaten missbrauchen würde. Es ist daher auch keine Gefahr im Verzug gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG erkennbar.

Das Bundesamt wies in der Beschwerdevorlage auch darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer dahingehend informiert habe, dass dieser als Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG jederzeit einen Antrag auf Neuausstellung eines Fremdenpasses stellen könne. Auch darin ist zu erkennen, dass das Bundesamt davon ausgeht, dass keine zwingenden Gründe gegen den Besitz eines Fremdenpasses beim Beschwerdeführer vorliegen.

Dem Bundesamt ist zwar beizupflichten, dass es für die Republik Österreich von erheblichem Interesse ist, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass an die ausstellende Behörde retourniert wird. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt jedoch nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten. Hinweise auf gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl, nämlich ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass in nächster Zeit für die Verübung von Straftaten missbrauchen werde, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

3.4. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.5. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/03/0035).

Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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