Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G310 2329513-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2329513-1
G310 2329513-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2026
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G310 2329513-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2025, Zl. XXXX , betreffend befristetes Aufenthaltsverbot zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es lautet:
„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
II. Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt am XXXX .2023 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Der BF weist fünf Vorverurteilung im Bundesgebiet auf, wobei zuletzt eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängt wurde.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels in Form der Bestimmungstäterschaft, der Vorbereitung von Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 11.01.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF über Zoom durch. Am 19.02.2024 stellte das BFA das Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2024, 6 XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung zu einer Zusatzstrafe von drei Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX nicht Folge gegeben.
Mit Schreiben des BFA vom 07.10.2025 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und Aufenthalt in Österreich zu beantworten.
Am 23.10.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF ein.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen den Bescheid zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot aufzuheben zumindest die Dauer zu reduzieren, sowie allenfalls der Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass er sich seit 2007 in Österreich aufhalte, wobei seit 2008 Wohnsitzmeldungen vorliegen würden. Seine Lebensgefährtin lebe in Österreich, wie auch sein minderjähriger, schwer autistischer Sohn. Aufgrund eines doppelten Bandscheibenvorfalls bestehe eine 30%ige Invalidität. Er sei seit 2015 diversen Beschäftigungen bei mehreren Firmen nachgegangen. Er möchte zukünftig ein ordentliches Leben führen. Er habe während der Strafhaft therapeutische Hilfe in Anspruch genommen, um seine Spiel- und Alkoholsucht in Griff zu bekommen. Auch absolviere er eine Drogentherapie. Er leide an ADHS und werde in der Justizanstalt psychologisch und medikamentös behandelt. Er arbeite in der Justizanstalt im Kunstbetrieb und wolle eine Lehre als Schlosser anfangen. Er werde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt und könne nach seiner Entlassung bei ihr wohnen. Der gesamte Aufenthalt des BF in Österreich sei rechtmäßig gewesen und er verfüge im Bundesgebiet über ein umfassendes soziales und familiäres Netzwerk.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 17.12.2025, GZ: G310 2329513-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 02.02.2026 langte eine Medikamentenübersicht und eine Arbeitsbestätigung der Justizanstalt XXXX beim BVwG ein.
Feststellungen:
Der BF wurde in XXXX (Deutschland) geboren und ist deutscher Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Deutsch und er spricht auch Englisch. Er lebt in einer Lebensgemeinschaft und ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. Er verfügt über einen gültigen deutschen Reisepass.
Der BF besuchte in Deutschland die Pflichtschule und verfügt über einen erweiterten Hauptschulabschluss. Seine Ausbildung zum Koch hat er nicht abgeschlossen.
In Deutschland leben seine Mutter und seine Schwester, zu denen er telefonischen Kontakt hat.
Der BF ist seit XXXX .2008 mit mehreren kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach eigenen Angaben hält er sich bereits seit 2007 in Österreich auf. Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF am XXXX .2008 ausgestellt.
Im Bundesgebiet lebt der minderjährige, schwer autistische Sohn des BF, welchem gegenüber der BF unterhaltspflichtig ist. Der Sohn steht unter der Obsorge seiner Mutter und befindet sich in Betreuung. Ein regelmäßiges Besuchsrecht des BF besteht nicht. Die Vereinbarung von Besuchsterminen mit der obsorgeberechtigten Mutter gestaltet sich schwierig.
Seine Lebensgefährtin ist österreichische Staatsbürgerin und hat drei minderjährige Kinder aus einer geschiedenen Ehe.
Der BF hat kein Vermögen, jedoch Unterhaltsschulden in Höhe von ca. EUR 25.000,00, wobei er zuletzt zwischen EUR 50,00 und EUR 100,00 an Unterhalt zurückzahlte.
Der BF ging während seines Aufenthalts in Österreich immer wieder kurzzeitig einer Beschäftigung nach; eine nachhaltige Etablierung am Arbeitsmarkt ist nicht erfolgt. Sein längstes Dienstverhältnis dauerte ca. 1 Jahr und das kürzeste nur wenige Tage. Zuletzt war er von XXXX .2023 bis XXXX .2023 bei XXXX als Arbeiter beschäftigt.
Im Zeitraum von 2008 bis 2023 bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.
Er ist gesund und arbeitsfähig. Aufgrund eines doppelten Bandscheibenvorfalls besteht beim BF eine 30%ige Invalidität. Er leidet an ADHS und nimmt Medikamente. Er leidet an Drogen-, Alkohol- und Spielsucht und absolvierte in der Justizanstalt eine Therapie.
Der BF weist fünf Vorverurteilung im Bundesgebiet auf, wobei zuletzt eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängt wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2019 zu XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn gröblich verletzt hat, indem er ihm im Zeitraum vom XXXX .2013 bis XXXX 2019 (mit Ausnahme von einigen kurzen Zeiträumen) keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen geleistet hat.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020 zu XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1, zweiter Fall und dritter Fall, Abs 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2021 zu XXXX wurde diese Freiheitsstrafe gemäß § 40 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2021 zu XXXX , wurde der BF erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§28a Abs 1, zweiter Fall und dritter Fall, Abs 3, erster Fall SMG, § 12 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Seine Lebensgefährtin wurde ebenfalls wegen des Verbrechens Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall, 28a Abs1, 2. und 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von EUR 1.440,00 verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2021 wurde der Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ab Rechtskraft des Urteiles für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben.
Der BF wurde zuletzt am XXXX 2023 festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
In weiterer Folge wurde er mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .2023, XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 2. und 3. Fall und Abs 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12, 2. Fall StGB, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, 2. Fall und Abs 2 SMG und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 5. Fall SMG und der Vergehend des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Lebensgefährtin wurde als Mittäterin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass
I.D.A. (Lebensgefährtin des BF) und der BF im August 2022 und Dezember 2022/Jänner 2023 in XXXX im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken unbekannte Drogenlieferanten im Ausland dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.750 Gramm Amphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von ca. 13 %), mittels Postsendung aus dem Ausland aus- und nach Österreich einzuführen, indem sie im Internet/Darknet das Suchtgift bestellten und den Drogenlieferanten ersuchten, das Suchtgift im Postwege nach Vorarlberg zu liefern;
II.D.A. und der BF am XXXX 2023 in XXXX im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15- fache der Grenzmenge (§ 28 b) übersteigenden Menge (großen Menge), nämlich ca. 1.400 Gramm Amphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von ca. 13 %), geringe Mengen MDMA, 56 LSD-Trips sowie 46 Gramm Marihuana, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;
III.D.A. und der BF im Zeitraum ca. Juli 2021 bis Mitte April 2023 in XXXX im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Amphetamin in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigenden Menge, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen;
IV.vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen haben, und zwar
1. D.A. im Zeitraum Ende August 2022 bis 24.4.2023 in XXXX unbestimmte Mengen Amphetamin konsumiert;
2. der BF im Zeitraum zumindest ab Februar 2023 bis 24.4.2023 in XXXX unbestimmte Mengen Amphetamin konsumiert;
V.D.A. und der BF seit einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum XXXX .2023 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, ein federunterstütztes Einhandklappmesser, mithin eine Waffe besessen, obwohl ihnen dies gemäß § 12 verboten ist (aufrechtes Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu XXXX hinsichtlich D.A. und aufrechtes Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft XXXX hinsichtlich des BF zu XXXX ).
Bei den Strafbemessungsgründen war die jeweils größtenteils geständige Verantwortung sowie die Sicherstellung eines großen Teils des tatverfangenen Suchtgifts mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend zu werten war demgegenüber das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung als Mittäter, das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen in jüngster Vergangenheit (2020, 2021).
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom selben Tag wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzstrafe von drei Jahren verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX nicht Folge gegeben.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum circa Anfang 2020 bis April 2023 in XXXX gegen die am XXXX geborene J.A, sohin gegen eine unmündige Person, durch wiederholte körperliche Misshandlungen länger als ein Jahr fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er ihr regelmäßig und wiederholt - zumindest drei Mal monatlich - Ohrfeigen versetzte, wodurch sie Schmerzen und teils Rötungen erlitt.
Bei dem Opfer handelte es sich um die minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin.
Bei der Strafbemessung war als erschwerend - unter Bedachtnahme auf die Milderungs- und Erschwerungsgründe des Urteils XXXX des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 - das reumütige Geständnis (§34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie die Sicherstellung eines großen Teiles des tatverfangenen Suchtgiftes mildernd zu berücksichtigen. Aggravierend war dagegen das Zusammentreffen von vier Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), das Vorliegen von zwei Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), der Umstand, dass J.A. während des Tatzeitraumes deutlich unter vierzehn Jahre alt war, der lange Tatzeitraum, die Tatbegehung während offener Probezeit (zu XXXX des Landesgerichtes XXXX ) sowie die Tatbegehung während offenem Verfahren.
Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der früheste Termin für eine bedingte Entlassung fällt auf den XXXX 2026. Das errechnete Strafende ist am XXXX .2030.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA, in seinen Stellungnahmen und in der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.
Sein Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit werden anhand seiner konsistenten Angaben, die mit den Feststellungen zu seiner Person in den Strafurteilen und den Informationen aus Datenbanken (ZMR, IZR) übereinstimmen, festgestellt, zumal er sich laut ZMR bei der Meldebehörde zuletzt offenbar mit einem 18.09.2012 ausgestellten deutschen Reisepass ausgewiesen hat. Deutschkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, den Angaben des BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde.
Im Fremdenregister ist eine Anmeldebescheinig dokumentiert. Die Wohnsitzmeldung geht aus dem ZMR hervor.
Die Feststellungen zu seinem Sohn beruhen auf seinen Angaben in seinen Stellungnahmen, der niederschriftlichen Einvernahme und in der Beschwerde. Ebenso gehen daraus die Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin.
Im Versicherungsdatenauszug scheinen die Beschäftigungsverhältnisse des BF auf. Daraus ergibt sich auch der Bezug von AMS-Leistungen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF erfolgten anhand seines Alters. Zudem geht der BF in der JA einer Arbeit im Kunstbetrieb nach.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zur absolvierten Therapie basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie der übermittelten Medikamentenübersicht der Justizanstalt Suben.
Die Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft gehen aus der Vollzugsinformation hervor.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf den im Akt vorliegenden Strafurteilen.
Aus der Vollzugsinformation ergeben sich die Anhaltung in der Justizanstalt, der Termin für die nächste bedingte Entlassung sowie das errechnete Strafende.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Der BF hält sich seit 2008 kontinuierlich und damit seit weit mehr als zehn Jahren - im Bundesgebiet auf, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass er ab 2019 wiederholt Straftaten beging, weil weder § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG noch Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie diesbezüglich eine Einschränkung vorsieht.
Die Kontinuität des Inlandsaufenthalts des BF wurde durch die kurze Anhaltung in Untersuchungshaft im Jahr 2021, die nicht zum Abreißen der hier geknüpften Integrationsbande geführt haben, nicht unterbrochen, zumal er danach wieder in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin zurückgekehrt ist.
Ein auf § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).
Der BF wurde bislang fünfmal strafgerichtlich verurteilt, wobei eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Zuletzt wurde der BF zum dritten Mal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie erstmals wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung zu insgesamt sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Der BF handelte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin im arbeitsteiligen Zusammenwirken, indem beide einen grenzüberschreitenden und arbeitsteilig ausgeführten Suchtgifthandel mit übergroßen Suchtgiftmengen betrieben haben. Durch den Handel mit Suchtgift wollten sich der BF und seine Lebensgefährtin finanziell bereichern und nahmen dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Auch die im Falle einer Verhaftung zu befürchtende Trennung von seiner Familie konnte den BF nicht davon abhalten abermals straffällig zu werden. Die Einnahmen aus dem Suchtgifthandel dienten ihm vorwiegend der Finanzierung seines Lebensunterhaltes und Begleichung seiner Schulden sowie zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelabhängigkeit, was ebenfalls auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine geringe Hemmschwelle für besonders qualifizierte Suchtgiftdelinquenz hinweist.
Das bereits im Rahmen der Untersuchungshaft im Jahr 2021 verspürte Haftübel vermochte den BF nicht davon abzuhalten, neuerlich im Bundesgebiet einschlägig straffällig zu werden. Vielmehr delinquierte er trotz vorangegangener strafgerichtlicher Sanktionen erneut im Bereich der Suchtgiftkriminalität. Die bisher gegen ihn gesetzten Maßnahmen erwiesen sich somit als wirkungslos. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF seinen gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin betriebenen, auf längere Zeit angelegten Suchtgifthandel nicht aus eigenem Entschluss einstellte, sondern dieser erst infolge der behördlichen Verhaftung beendet wurde.
Der neuerliche Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz führte nach bereits zwei einschlägigen Vorverurteilungen abermals zur Verhängung erheblicher unbedingter Freiheitsstrafen. Vor dem Hintergrund der bei Suchtgiftdelikten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig bestehenden hohen Wiederholungsgefahr, die sich im Fall des BF durch die wiederholte einschlägige Delinquenz besonders deutlich manifestiert hat, ist unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der begangenen Straftaten, das daraus hervortretende Persönlichkeitsbild sowie das bisherige Gesamtverhalten des BF davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden würde. Die Voraussetzungen des erhöhten Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG sind damit erfüllt.
Erschwerend kommt hinzu, dass der BF im Zeitraum von 2020 bis zu seiner Festnahme gegenüber der minderjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin, die zu Beginn der Tathandlungen erst sieben Jahre alt war, fortgesetzt Gewalt ausübte. Dabei versetzte er dieser wiederholt, zumindest mehrmals monatlich, Ohrfeigen, wodurch sie Schmerzen bzw. Rötungen erlitten hat und überdies psychische Probleme beim Einschlafen hatte.
Dieses gegen ein minderjähriges Familienmitglied gerichtete Gewaltverhalten führte zur Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und unterstreicht das erhebliche Maß an Gewaltbereitschaft sowie die von ihm ausgehende Gefährlichkeit.
Das Verhalten des BF erfüllt den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG, weil die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Das gilt im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil es um eine besonders große Menge von Suchtgift geht und ein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorliegt. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Da der BF derzeit seine langjährige Freiheitsstrafe (sieben Jahre sowie die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 14 Monaten) verbüßt, kann von einem Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit keine Rede sein.
Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Mit dem missbräuchlichen Konsum von Suchtmitteln gehen schwerwiegende negative gesundheitliche und soziale Folgen einher. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) dringend notwendig, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund des eigenen langjährigen Konsums seit langem bekannt sein muss.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Sein minderjähriger Sohn sowie seine Lebensgefährtin leben in Österreich, sodass das Aufenthaltsverbot in sein Familienleben eingreift. Auch sind sein langjähriger Inlandsaufenthalt, die kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten und die hier geknüpften Sozialkontakte zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Das Gewicht der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin wird jedoch dadurch maßgeblich relativiert, dass diese als Mittäterin am Suchtgifthandel beteiligt war und gegenwärtig selbst eine Haftstrafe in einer Justizanstalt verbüßt. Persönliche Besuche sind daher ohnehin nicht möglich, weshalb gegenwärtig nicht von einer besonders engen oder intensiv gelebten Beziehung ausgegangen werden kann. Soweit die Lebensgefährtin dem BF nach dessen Entlassung aus der Strafhaft Unterkunft gewähren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die gemeinsame Begehung von Straftaten sowie insbesondere deren einschlägige Vorstrafen nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Darüber hinaus wird das Verhältnis auch dadurch erheblich relativiert, dass der BF gegenüber der Tochter seiner Lebensgefährtin über einen längeren Zeitraum Gewalt ausübte und deswegen zu einer dreijährigen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde.
Dasselbe gilt auch für die Beziehung zu seinem minderjährigen schwer autistischen Sohn, die dadurch relativiert ist, dass der BF keinen regelmäßigen Kontakt zu ihm hat, zumal er seine Unterhaltspflicht ihm gegenüber im Zeitraum von 2013 bis 2019 verletzte und deswegen auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Seine Unterhaltsschulden betragen ca. EUR 25.000,00.
Der BF ist am Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert, war nur kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern beschäftigt und bezog über einen langen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Seinem daraus resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von (insbesondere grenzüberschreitend ausgeführter) Suchtgiftdelinquenz sowie die fortgesetzte Gewaltausübung gegenüber seiner minderjährigen Stieftochter gegenüber. Der BF hat auch nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Mutter und Schwester leben. Familiäre Bindungen an sein Heimatland liegen somit vor, wenn auch der Kontakt die letzten Jahre ausschließlich telefonisch bzw. durch Besuche seiner Schwester in Österreich erfolgte. Aufgrund der ähnlichen Gepflogenheiten sowie der räumlichen und kulturellen Nähe wird es ihm ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich nach dem Strafvollzug wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Trennung des BF von in Österreich lebenden Familienangehörigen und Freunden ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die Kontakte auch durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in sein Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.
Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren steht außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten und familiären Situation. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der BF ein umfassendes Geständnis ablegte und in der Justizanstalt eine Therapie absolvierte. Demgemäß ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre zu reduzieren. Ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Immerhin verschaffte sich der BF durch Suchtgifthandel eine wesentliche Einnahmequelle und wurde dieses Verhalten erst mit seiner Festnahme beendet. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.
Zu den Spruchpunkten II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine besonderen Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausreise erfordern würden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Zu Spruchteil B):
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.