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L503 2309753-1•Bundesverwaltungsgericht L503 2309753-1
L503 2309753-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2026
Diskriminierung exilpolitische Aktivität Familienverfahren Glaubwürdigkeit Haftbefehl Integration Interessenabwägung Kindeswohl legitime Strafverfolgung mangelnde Asylrelevanz Nachfluchtgründe non refoulement öffentliche Interessen Parteimitgliedschaft politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit wirtschaftliche Gründe Zwangsrekrutierung
L503 2309753-1/30E
L503 2309754-1/21E
L503 2309758-1/14E
L503 2309755-1/20E
L503 2309757-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, 5.) vertreten durch 2.), alle wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. David ZELLINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 05.08.2025 und 05.05.2026, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. Bei den Beschwerdeführern (im Folgenden kurz: „BF“) handelt es sich allesamt um türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF2“) sind Ehegatten. Beim Drittbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF3“) und dem Viertbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF4“) handelt es sich um die bereits volljährigen Kinder des BF1 und der BF2. Bei der Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF5“) handelt es sich um die minderjährige Tochter des BF1 und der BF2.
Die BF stellten – nach legaler Ausreise aus der Türkei per Flugzeug nach Montenegro, aber illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 22.12.2022 Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF1 als Fluchtgrund an, er sei wegen politischen Gründen aus der Türkei geflohen. Er sei Mitglied der kurdischen HDP-Partei, deshalb würden sie verfolgt und beschimpft. Das Haus werde immer wieder von Beamten durchsucht. Er wolle eine bessere Zukunft in Europa und erhoffe sich ein besseres Leben. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF1 an, er habe Angst vor der türkischen Regierung sowie vor der Armut.
Die BF2 gab ebenso an, sie würden aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der HDP verfolgt werden und würde ihr Haus immer wieder von Beamten durchsucht werden. Sie erhoffe sich ein besseres Leben für sich und ihre Kinder.
Der BF3 gab an, sie seien aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit geflohen. Seine Eltern seien Mitglieder der HDP und würden verfolgt und ihr Haus immer wieder durchsucht werden. In der Schule werde er gemobbt, weil er Kurde sei. Sie hätten in der Türkei keine Rechte und würden sich in Europa (konkret Deutschland) eine bessere Schulbildung und eine sichere Zukunft erhoffen.
Der (damals noch minderjährige) BF4 gab an, seine Familie werde politisch verfolgt, da seine Eltern bei der HDP seien. Weil sie Kurden seien, hätten sie keine Zukunft in der Türkei.
Für die minderjährige BF5 wurde seitens ihrer Mutter angegeben, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe.
2. Am 9.1.2025 wurden die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch niederschriftlich einvernommen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 zusammengefasst an, seine Angaben bei der Erstbefragung seien – mit Ausnahme des protokollierten Ausreisegrunds der Armut – richtig. Die Familie seiner Frau sei politisch aktiv gewesen und seien diverse Mitglieder ihrer Familie bereits im Gefängnis gewesen; die Schwester seiner Frau habe sich nach ihrer Inhaftierung von 2011 bis 2016 der kurdischen BDP-Partei als aktive Politikerin angeschlossen. Der BF1 selbst habe als Tankwart gearbeitet und sein Chef sei politisch aktiv gewesen; dessen Sohn habe sich im Jahr 2015 der YPG angeschlossen. Der BF1 sei immer wieder von Polizisten mitgenommen und gefragt worden, wo der Sohn seines Chefs sei und wer an der Tankstelle tanken würde. Der BF1 sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden, als Informant tätig zu werden; die diesbezügliche Ablehnung durch den BF1 habe zu einigen Hausdurchsuchungen geführt. Wegen des polizeilichen Drucks sei er im Jahr 2017 mit seiner Familie von Cinar nach Diyarbakir gezogen, wo er eine Eigentumswohnung gehabt und einen Laden eröffnet habe. Anfangs habe es dort keine Probleme gegeben, im Laufe der Zeit sei er jedoch auch dort von der Polizei unter Druck gesetzt worden und es hätten auch dort Hausdurchsuchungen stattgefunden, was auch mit einem Besuch der Schwester seiner Frau in Zusammenhang stehe. Polizisten hätten den Laden des BF1 beobachtet. Ende 2021 sei ihre Wohnung wieder gestürmt worden, wobei der BF1 diesmal brutal auf den Boden geworfen, mit Handfesseln fixiert, mitgenommen und mehrfach geschlagen worden sei. Dies habe er als Anlass für die Ausreise genommen; ansonsten hätte er entweder das Angebot der Polizei, als Informant zu arbeiten, annehmen müssen, oder er wäre getötet worden. Auf Nachfragen gab der BF1 an, er sei ca. 15 Jahre lang Mitglied der HDP bzw. der Vorparteien gewesen; mittlerweile sei er nicht mehr deren Mitglied, weil die Partei nicht mehr existiere und es nun die DEM-Partei gebe. Ein Haftbefehl gegen den BF1 existiere nicht, da er kein offizielles Strafdelikt begangen, sondern nur das Angebot, als Informant zu arbeiten, abgelehnt habe.
Die BF2 gab auf die Frage nach ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, die bei der Erstbefragung protokollierten Angaben seien nicht ganz zutreffend; sie sei lediglich wegen ihres Mannes ausgereist, der immer wieder festgenommen und einvernommen worden sei. Konkret habe ihr Mann im Jahr 2015 das Angebot der Polizei erhalten, als Informant zu arbeiten, weil er nach Auffassung der Polizei als Tankwart viel mitbekomme bzw. wisse. Ihr Mann habe dieses Angebot jedoch nicht angenommen, woraufhin er von der Polizei immer wieder mitgenommen worden sei. Aus diesem Grunde seien sie im Jahr 2017 nach Diyarbakir gezogen, allerdings hätten sich auch dort die Vorfälle wiederholt. Ende 2021 seien maskierte Polizisten in ihre Wohnung gekommen, hätten diese zerstört und ihren Mann mit Handfesseln abgeführt; erst am nächsten Tag sei er verletzt nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass ihn die Polizei entweder einsperren oder irgendwann töten werde. Deshalb hätten sie in den darauffolgenden Monaten – während dieser Zeit habe es keine Vorfälle mehr gegeben - all ihr Gut verkauft, um die Ausreise zu finanzieren, und seien im März 2022 aus der Türkei ausgereist. Auf Nachfragen gab die BF2 an, sie selbst sei früher, ab ca. 2012, unterstützendes Mitglied der HDP gewesen und habe an Kundgebungen teilgenommen. Sie sei nicht Mitglied der Nachfolge-Partei DEM. Auch nach ihrer Ausreise – so habe sie von Nachbarn gehört – sei gefragt worden, wo sich ihr Mann befindet. Auch die Schwiegereltern und auch der Bruder ihres Mannes, welcher mittlerweile seit einem Jahr im Gefängnis sei, seien befragt worden. Ihren Kindern sei in der Türkei nie etwas widerfahren.
Der BF3 gab zusammengefasst an, seine Eltern hätten Ende 2021 den Entschluss zur Ausreise gefasst, weil sein Vater unter enormem politischem Druck gelitten habe. Er wisse aber nicht, warum es die Polizei auf seinen Vater abgesehen habe. Beim letzten Vorfall hätten Polizisten die Wohnung gestürmt und seinen Vater abgeführt. Oft hätten die Hausdurchsuchungen aber nachts stattgefunden, sodass die Kinder nichts mitbekommen hätten. Er selbst sei wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Schule hauptsächlich von den Lehrern, aber auch von Mitschülern gemobbt und diskriminiert worden. Ausschlaggebend für die Ausreise seien aber die Probleme seines Vaters gewesen; konkrete ihn betreffende Vorfälle habe es nicht gegeben. Gegen seinen Vater bestehe kein Haftbefehl.
Der (damals noch minderjährige) BF4 gab auf Nachfragen an, er habe keine eigenen Fluchtgründe, er sei mit seiner Familie ausgereist; er wisse auch nicht genau, warum seine Eltern ausgereist sind. Er selbst habe in der Türkei keine Probleme gehabt.
Die minderjährige BF5 verwies ebenso auf die Fluchtgründe ihrer Eltern; sie wisse nicht, warum ihre Eltern ausgereist sind. Ihr selbst sei in der Türkei nie etwas zugestoßen.
3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 14.02.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die BF nicht glaubhaft sei. Es könne insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund seiner Weigerung, als Informant zu fungieren, einer Verfolgung oder Bedrohung seitens der Polizei maßgeblicher Intensität ausgesetzt war. Hierzu führte das BFA unter anderem beweiswürdigend aus, dass der BF1 die angeblichen Ereignisse durch keinerlei Beweismittel habe untermauern können und dass nicht nachvollziehbar sei, warum der BF nach dem angeblichen, ausreisekausalen Vorfall dann noch mehr als drei Monate lang unbehelligt an seiner Wohnadresse habe wohnen, unbehelligt von den Behörden den Wohnungsverkauf habe abwickeln können und insbesondere die Türkei problemlos legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg habe verlassen können, was gegen jegliches Interesse des türkischen Staates am BF1 spreche. Der – laut Recherchen des BFA zutreffende – Umstand, dass es die Politikerin XXXX (Anmerkung des BVwG: die Schwester der Gattin des BF) tatsächlich gibt, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das weitere Vorbringen des BF1, es sei nun sein Bruder anstelle des BF1 inhaftiert worden, sei unplausibel und unbestimmt. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund seiner – per se grundsätzlich glaubwürdigen - HDP-Mitgliedschaft einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war. Er habe eigenen Angaben zufolge lediglich untergeordnete Hilfsdienste geleistet und könne keineswegs von einer entscheidenden politischen Rolle des BF1 in der HDP gesprochen werden.
Auch in den die übrigen Familienmitglieder betreffenden Bescheiden verwies das BFA begründend insbesondere darauf, dass eine Verfolgung des BF1, auf die sich die Familienmitglieder – letztlich ausschließlich - berufen hätten, nicht glaubhaft sei. Konkret führte das BFA ergänzend hinsichtlich der BF2 aus, es sei zwar glaubhaft, dass es sich bei XXXX um die Schwester der BF2 handelt, wobei diese Schwester Politikerin bei der BDP/DBP-Partei sei. Dies ändere aber nichts an der mangelnden Gefahr einer Verfolgung für die BF. Wäre dieser Umstand maßgeblich an den vermeintlichen Problemen ihres Ehemannes (des BF1) beteiligt, so sei anzunehmen, dass auch die BF2 dies in ihrer Einvernahme vor dem BFA mitgeteilt hätte. Sie habe ihre Schwester jedoch mit keinem Wort erwähnt. Es sei zudem zwar glaubwürdig, dass die BF2 HDP-Mitglied gewesen sei, allerdings nicht in besonderer Position, sodass hieraus kein Interesse des türkischen Staates an der BF2 abzuleiten sei; hinzu komme wieder die legale Ausreise der BF2 mit ihrem Reisepass, die gegen jegliches Interesse des türkischen Staates an der BF2 spreche.
Auch insgesamt ergebe sich wegen der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung.
4. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 18.3.2025 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 14.2.2025. Darin wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und insbesondere auf Berichte verwiesen, wonach Mitglieder der HDP und deren Nachfolgeparteien bzw. deren Unterstützer entsprechender Verfolgung unterliegen würden. Die Haftbedingungen von Kurden unter Terrorismusverdacht seien – wie generell die Situation der Kurden in der Türkei - schlecht.
5. Am 25.3.2025 legte das BFA die Akten dem BVwG vor.
6. Am 5.8.2025 führte das BVwG in der Sache der BF in deren Beisein sowie im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine (erste) öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wiederholten die BF ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen. Ergänzend brachte der BF1 vor, seine Mutter habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass es am 6.5.2025 zu Hause eine polizeiliche Durchsuchung samt Nachfragen nach dem BF1 gegeben habe. Vor ca. einer Woche habe der BF1 zudem erfahren, dass gegen ihn ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl vorliege. Er habe von seinem Rechtsanwalt in der Türkei unmittelbar vor der Verhandlung vor dem BVwG Unterlagen bekommen, die er nun vorlege; diesbezüglich wurden vom BF1 in türkischer Sprache in Kopie zwei Dokumente vorgelegt, nämlich einerseits ein Bericht des Landratsamts Cinar an die Generalstaatsanwaltschaft vom 6.5.2025 hinsichtlich einer durchgeführten Durchsuchung im Haus des BF1 an diesem Tag und andererseits ein Beschluss des Landstrafgerichts Cinar vom 5.5.2025 hinsichtlich der Anordnung der Hausdurchsuchung und Festnahme des BF1. Der BF1 gab hierzu an, der Grund dafür seien vor allem diverse pro-kurdische Postings auf Facebook während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich; zudem sei ein Foto von ihm auf einer kurdischen Website publiziert worden.
7. Am 15.9.2025 gab der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF1 eine – im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 5.8.2025 gewährte – schriftliche Stellungnahme ab. Darin wurde insbesondere auf diverse Facebook-Einträge des BF in Tirol (konkret hinsichtlich einer Newroz-Feier am 19.3.2023 und einer Kulturveranstaltung am 24.3.2024 in Tirol, wobei YPG- und YPJ-Fahnen mit Friedenszeichen zu sehen sind) verwiesen, welche der türkische Staat als „Terrorpropaganda“ werte und seien diese Umstände auch Grundlage des gegen den BF1 nunmehr erlassenen Haftbefehls. Darüber hinaus scheine der BF auch in einem Artikel der pro-kurdischen Website XXXX vom 17.11.2024 auf. Dem BF1 drohe in der Türkei Haft und Misshandlung. Vorgelegt wurde neben den erwähnten Facebook-Einträgen auch eine Bestätigung des Vereins XXXX in Innsbruck vom 20.8.2025, wonach der BF1 an verschiedenen Aktivitäten des Vereins wie z.B. kulturellen Veranstaltungen und Lesekreisen teilgenommen habe.
8. Am 3.11.2025 (Akt BF1, OZ 15) langte beim BVwG die eingeholte Übersetzung der in der Beschwerdeverhandlung vom 5.8.2025 vorgelegten Durchsuchungs- und Festnahmeanordnung und des Durchsuchungsberichts vom 6.5.2025 ein.
9. Am 14.11.2025 ersuchte das BVwG die Staatendokumentation – ohne Bekanntgabe personenbezogener Daten – um Prüfung, ob die vorgelegten Dokumente ihrer äußeren Form nach echt sein können.
Am 11.12.2025 (Akt BF1, OZ 18) gab die Staatendokumentation bekannt, dass die darin angeführte Richterin tatsächlich existiere und auf den ersten Blick keine Fälschungsmerkmale ausgemacht werden könnten; es sei aber keine inhaltliche Dokumentenprüfung vorgenommen worden.
10. Mit Schreiben an den Rechtsvertreter der BF vom 30.12.2025 übermittelte das BVwG das Länderinformationsblatt der Türkei Stand August 2025, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 7.5.2024 zum Thema Türkei – Terrorpropaganda, strafrechtliche Verfolgung sowie die (im gegenständlichen Verfahren ergangene) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.12.2025 betreffend die vom BF vorgelegten Dokumente und gewährte eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen.
Weiters wurde der BF1 aufgefordert, binnen gleicher Frist einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug im Wege des e-Devlet-Portals vorzulegen, sowie die Zustimmung zur Überprüfung der Authentizität des Strafregisterauszugs, insbesondere durch Abruf des darauf angebrachten QR-Codes seitens des BVwG, zu erteilen.
11. Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 22.1.2026 brachte der BF1 vor, dass ihm der grundsätzliche Login in das e-Devlet-System möglich sei, jedoch weder eine verifizierte Telefonnummer noch eine Wiederherstellungs-E-Mail-Adresse hinterlegt seien. Aus diesem Grund könne die zwingend vorgesehene Zwei-Faktor-Authentifizierung nicht abgeschlossen werden, weshalb ihm der Zugriff auf bestimmte behördliche Dienste – insbesondere auf den Abruf eines Strafregisterauszugs (Vorstrafenregister) – derzeit technisch verwehrt sei. Der BF habe darauf keinen Einfluss, er erteile jedoch die Zustimmung zu allfälligen Abfragen durch das BVwG. Darüber hinaus werde insbesondere in politisch sensiblen Strafverfahren mit Terrorismusbezug – etwa bei Vorwürfen nach § 314 des türkischen Strafgesetzbuches (Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation) – der Zugang zu verfahrensrelevanten Akten systematisch und strukturell eingeschränkt. Die Einsichtnahme in geschützte, klassifizierte oder als „geheim“ eingestufte Dokumente sei selbst für Rechtsanwälte stark limitiert sei oder faktisch nur über informelle Kanäle möglich.
Im Übrigen wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Tatbestand der „Terrorpropaganda“ auch Handlungen erfasse, die in rechtsstaatlichen Systemen typischerweise vom Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit umfasst sind, etwa das Teilen politischer Inhalte, die Teilnahme an Demonstrationen oder die öffentliche Positionierung zu kurdischen Anliegen. Dem BF1 werde nicht vorgeworfen, Gewalttaten begangen zu haben, sondern beziehe sich der Haftbefehl auf Formen politischer Sichtbarkeit. Insofern stelle sich die Verfolgung des BF1 als asylrelevant dar. Die Social-Media-Aktivitäten des BF1 würden einen Nachfluchtgrund darstellen.
Vorgelegt wurden diverse Screenshots aus dem e-Devlet-Portal, wonach dem BF1 der grundsätzliche Login zwar möglich sei, jedoch mangels 2-Faktor-Authentifizierung keine Abfragen getätigt hätten werden können.
12. Am 18.3.2026 richtete das BVwG eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation. Es wurde um Prüfung ersucht, ob die vom BF1 vorgelegten Screenshots mit den Fehlermeldungen im e-Devlet-Portal dem Grunde nach authentisch sein können. Weiters wurde konkret um Prüfung ersucht, ob der BF1, wenn diese Fehlermeldungen aufscheinen, dennoch die Möglichkeit hat, im System eine (österreichische) Telefonnummer einzugeben, um in e-Devlet einsteigen zu können, bzw. ob dem BF1 allenfalls eine konkrete Anleitung gegeben werden kann, wie dies zu bewerkstelligen ist.
13. Am 16.4.2026 langte beim BVwG die weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Darin wurde ausgeführt, die Screenshots scheinen authentisch zu sein; weiters wurde eine (ausführliche) Anleitung geben, mit der es dem BF1 sehr wohl möglich sein sollte, die 2-Faktor-Authentifizierung im E-Devlet-Portal nachträglich – mit einer österreichischen Mobiltelefonnummer – einzurichten.
14. Im Zuge der Ladung zu einer weiteren Beschwerdeverhandlung am 5.5.2026 wurde der BF aufgefordert, die Zugangsdaten für seinen E-Devlet-Account, sein österreichisches Mobiltelefon (falls vorhanden, auch ein türkisches) sowie Zugangsmöglichkeiten zu seinem E-Mail-Account zur Verhandlung mitzubringen.
15. Am 5.5.2026 führte das BVwG eine weitere Beschwerdeverhandlung durch. Eingangs brachte der BF1 im Wege seines Vertreters vor, aus einem – vorgelegten – Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts gehe hervor, dass gegen den BF1 weiterhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren – und zwar wegen „Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation“ in der Türkei anhängig sei. Der Umstand, dass die Akte im UYAP-System nicht zugänglich sei, beruhe auf den prozessualen Bestimmungen und bedeute gerade nicht, dass gegen den BF1 kein Verfahren geführt werde.
In dem beigelegten Schreiben, welches in der Verhandlung übersetzt wurde, legte der türkische Rechtsanwalt ausführlich dar, warum im E-Devlet-Zugang des BF1 die Strafakten nicht ersichtlich seien; erst, wenn es zu einer öffentlichen Anklage gegen den BF1 kommen sollte, würden die Akten für die Parteien des Verfahrens ersichtlich werden.
In weiterer Folge loggte der BF1 sich auf Ersuchen des Richters in seinen E-Devlet-Account ein, was auch gelang. Auch die Einrichtung der 2-Faktor-Authentifizierung mit der österreichischen Mobiltelefonnummer laut Anleitung des Verbindungsbeamten gelang eingangs, allerdings musste zum Abschluss die Nummer des Personalausweises des BF1 eingegeben werden. Nach Eingabe der Nummer des Personalausweises (welchen der BF1 im Verfahren lediglich in Kopie beibringen konnte) erschien jedoch – trotz mehrfacher Prüfung der Richtigkeit der eingegebenen Nummer des Personalausweises - eine Fehlermeldung, sodass eine Abfrage allfälliger Dokumente im E-Devlet (weiterhin) nicht möglich war.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Personen der BF und ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die BF führen die im Spruch angegeben Namen und sind am dort angeführten Datum geboren. Die Identität der BF2 bis BF5 steht unzweifelhaft fest; die Identität des BF1 kann nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, wenngleich davon auszugehen ist, dass seine Personalien zutreffend sind. Die BF sind Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe.
Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der bereits volljährigen BF3 und BF4 sowie der noch minderjährigen BF5.
Der BF1 ist in der Stadt Cinar in der Provinz Diyarbakir geboren und aufgewachsen, wo er die Grundschule, Mittelschule und AHS besuchte und wo er im Anschluss daran an einer Tankstelle gearbeitet hat. Im Jahr 2003 hat der BF1 geheiratet, wobei er mit seiner Frau (der BF2) weiterhin im Elternhaus in Cinar lebte. 2005, 2007 und 2010 kamen die gemeinsamen Kinder zur Welt (BF3-BF5). Im Jahr 2017 zog der BF mit seiner Frau und seinen Kindern in die Stadt Diyarbakir, wo er ein kleines Lebensmittelgeschäft führte und eine Eigentumswohnung besaß. Der BF1 lebte dort bis zur Ausreise mit seiner Familie. Die Ausreise erfolgte im März 2022 legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg nach Montenegro, wo der BF1 vor seiner (illegalen) Weiterreise nach Österreich mit seiner Familie 9 Monate lang in einer vom Schlepper zur Verfügung gestellten Wohnung lebte. Die Einreise nach Österreich gemeinsam mit den BF2 bis BF5 erfolgte Ende Dezember 2022.
In der Türkei halten sich nach wie vor die Mutter, fünf Schwestern und ein Bruder des BF1 auf. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter lebt nach wie vor im Elternhaus in Cinar; der BF1 steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu seiner Mutter. Seine fünf Schwestern leben in Istanbul; zu diesen besteht kein Kontakt. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Bruder des BF1 in Haft befindet, wobei der Grund hierfür unbekannt ist.
Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich zunächst vom 6.6.2023 bis 29.8.2024 vollversicherungspflichtig in der Gastronomie beschäftigt. In der Zeit vom 6.9.2024 bis zum 8.12.2025 bezog er – mit kurzen Unterbrechungen – Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe; in der Zeit vom 20.12.2024 bis 4.2.2025 war er geringfügig bei einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigt. Seit 9.12.2025 bis laufend ist der BF1 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig als Fahrer im Bereich Logistik und Transport beschäftigt.
Der BF1 spricht wenig Deutsch; er hat keine Deutschprüfung abgelegt.
Der BF1 lebt im gemeinsamen Haushalt mit den BF2 bis BF5.
Für die Familie der BF1 bis BF5 wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Die BF2 stammt aus Diyarbakir, wo sie aufwuchs und die Grundschule besuchte; nach ihrer Eheschließung mit dem BF1 lebte die BF2 mit diesem in Cinar bzw. später Diyarbakir zusammen und war Hausfrau.
In der Türkei leben nach wie vor ihre Mutter, vier Schwestern und sieben Brüder. Es besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt zu ihrer Mutter und einer Schwester.
Der BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Seit 14.4.2025 bis laufend ist die BF2 in Österreich vollversicherungspflichtig als Krankenpflegerin bei der XXXX beschäftigt; bereits zuvor war sie vom 16.10.2023 bis 21.11.2023 und vom 2.1.2025 bis 26.3.2025 geringfügig beschäftigt. Am 11.12.2024 hat die BF2 das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung mit Erfolg bestanden und ist somit als „Heimhelferin“ zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung berechtigt.
Die BF2 spricht gut Deutsch; sie hat Deutschkurse absolviert, aber keine Prüfung abgelegt.
Die BF2 lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann (dem BF1) und den (teils erwachsenen) Kindern (BF3-BF5).
Der BF3 hat in der Türkei 4 Jahre lang die Grundschule, 4 Jahre lang die Hauptschule und 2 ½ Jahre lang das Gymnasium besucht.
In Österreich besuchte der BF3 vom 19.9.2023 bis 5.7.2024 die XXXX . Kurzzeitig hat der BF3 daraufhin die HTL XXXX (Abendschule, Elektrotechnik) besucht, diese Ausbildung aber wieder abgebrochen.
Seit 3.6.2024 bis laufend ist der BF3 vollversicherungspflichtig als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt.
Der BF3 spricht ausgezeichnet Deutsch.
Der BF3 lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern.
Der BF4 hat in der Türkei 4 Jahre lang die Grundschule, 4 Jahre lang die Hauptschule und 2 Jahre lang das Gymnasium besucht.
In Österreich besuchte der BF4 – wie der BF3 - vom 19.9.2023 bis 5.7.2024 die XXXX . Kurzzeitig hat der BF3 daraufhin die HTL XXXX (Abendschule, Elektrotechnik) besucht, diese Ausbildung aber wieder abgebrochen.
Seit 3.6.2024 bis laufend ist der BF4 – wie der BF3 - vollversicherungspflichtig als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt.
Der BF4 spricht ausgezeichnet Deutsch.
Der BF4 lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern.
Die BF5 besuchte in der Türkei 4 Jahre lang die Volksschule und ca. 1 ½ Jahre lang die Mittelschule.
In Österreich besucht die BF5 seit ihrer Einreise die XXXX ; aktuell besucht sie die vierte Klasse. Sie hat sich bereits für die HAK in XXXX angemeldet.
Die BF5 spricht perfekt XXXX .
Die BF5 lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und ihren Brüdern.
1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen der BF werden folgende Feststellungen getroffen:
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 – wie behauptet -, als er Tankwart war, mehrfachen Anwerbungsversuchen der Polizei als „Informant“ bzw. „Spion“ ausgesetzt war und dass er infolge seiner Ablehnung von der Polizei unter Druck gesetzt, bedroht, angehalten und zuletzt auch misshandelt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass insofern ein Interesse der türkischen Behörden am BF1 bestand.
Für möglich gehalten wird, dass der BF1 einfaches Mitglied der (seinerzeitigen) HDP war, wobei dies keine Konsequenzen für den BF1 hatte.
Gegen den BF1 wurden während seines Aufenthalts in der Türkei keinerlei Ermittlungsverfahren geführt, er war in der Türkei auch nie in Haft, und er konnte die Türkei legal auf dem Luftweg mit seinem Reisepass verlassen.
1.2.2. In Österreich hat der BF1 einzelne (wenige) pro-kurdische Facebook-Einträge gepostet bzw. geteilt. Neben Fotos, auf denen der BF1 hierbei als bloßer Besucher einer Kulturveranstaltung zu sehen ist, gibt es auch ein Posting vom 19.3.2023, auf dem der BF1 vor einer YPG-Fahne stehend und das „Friedenszeichen“ (laut Bezeichnung des BF, Anmerkung des BVwG: richtig wohl „Siegeszeichen“) zeigend zu sehen ist; auf einem weiteren Foto ist ersichtlich, wie der BF1 vor einem im Hintergrund platzierten Foto von Abdullah Öcalan und einem Plakat im Hintergrund mit der Aufschrift „NEWROZ“ steht. Darüber hinaus hat der BF1 an einer „Leseveranstaltung“ kurdischer Frauen in Innsbruck am 17.11.2024 teilgenommen, in deren Räumlichkeiten ebenso ein Bild von Abdullah Öcalan aufgehängt war; über diese „Leseveranstaltung“ wurde im kurdischen Nachrichtenportal „ANF News“ (sehr) kurz unter dem Link XXXX berichtet, wobei der BF1 darin nicht erwähnt wurde, jedoch ein Foto der Besucher aufscheint, auf dem der BF1 – nur bei sehr genauem Hinsehen, sehr klein und nur, wenn man von vornherein weiß, dass es sich hierbei um den BF1 handelt – seitlich von hinten unter den Besuchern zu erkennen ist.
In Innsbruck nimmt der BF1 weiters an diversen Veranstaltungen des kurdischen Vereins XXXX teil.
Gegen den BF1 wurde in der Türkei jedenfalls kein Verfahren eröffnet und liegt keine strafgerichtliche Verurteilung des BF1 in der Türkei vor.
Für sehr unwahrscheinlich gehalten wird, aber auch nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, dass gegen den BF1 wegen dieser Aktivitäten in Österreich vom Landstrafgericht Cinar am 5.5.2025 eine Durchsuchungsanordnung betreffend das Haus des BF1 in der Türkei sowie eine Anordnung der Festnahme des BF1 erfolgten und dass am 6.5.2025 eine Hausdurchsuchung stattfand. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – wenngleich dies für äußerst unwahrscheinlich gehalten wird -, dass der BF1 im Fall einer Rückkehr angehalten und gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation geführt würde und er sich mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Art 7 zweiter Straftatbestand des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 (Strafrahmen grundsätzlich ein bis fünf Jahre Haft) bzw. alternativ nach Art 220 Abs 8 türkisches StGB (Strafrahmen grundsätzlich ein bis drei Jahre Haft) konfrontiert sieht. Selbst in diesem Fall wäre der BF1 keinen illegitimen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt. Die Haftbedingungen in der Türkei sind teilweise prekär, systematische Menschenrechtsverletzungen können jedoch nicht festgestellt werden.
1.2.3. Eine Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation für die Ehegattin (BF2) und die (bis auf die BF5 mittlerweile volljährigen) Kinder (BF3-BF5) des BF1 und der BF2 konnte nicht festgestellt werden. Diese haben sich ausschließlich auf die – nicht feststellbaren – Probleme ihres Mannes bzw. Vaters in der Türkei gestützt; sie haben die Türkei legal auf dem Luftweg unter Verwendung ihrer Reisepässe verlassen.
1.2.4. Ebenso wenig konnte eine Gefährdung der BF aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden, wenngleich auf Basis des Länderinformationsblattes zur Türkei Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden können.
1.2.5. Die BF sind bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und ist vom Vorhandensein einer hinreichenden Existenzgrundlage auszugehen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
1.3.1. Zur Lage in der Türkei wird zunächst auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei vom 06.08.2025 verwiesen, in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wird. Die BF sind diesen Berichten nicht entgegengetreten und bestehen gegen ihre Heranziehung keine Bedenken.
Auf Basis des Länderinformationsblattes werden folgende allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen:
Politische Lage
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).
[…]
Machtfülle des Staatspräsidenten
Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. EC 30.10.2024, S. 19f.). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. So hat auch die politische Opposition nur sehr begrenzte Möglichkeiten die Tagesordnung der Parlamentsdebatten zu beeinflussen. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 30.10.2024, S. 19f.; vgl. EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55).
Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, S. 9). Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle (EC 30.10.2024, S. 19). Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 19).
Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).
Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).
Die Zentralisierung der Politikgestaltung im Rahmen des Präsidialsystems setzt sich fort, was ein inklusives, partizipatives und evidenzbasiertes System der Politikgestaltung weiter verhindert. Insgesamt mangelt es an einer funktionalen Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Regierungsinstitutionen, was zu einer "Überzentralisierung" und Ineffizienz der öffentlichen Verwaltung führt (EC 30.10.2024, S. 80). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57).
Das Parlament
Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.).
[…]
Eingriffe in die lokale Demokratie
Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das es ihr erlaubt, "Treuhänder" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten zu ernennen, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden. Dieses Dekret wurde erneut nach den Wahlen 2024 und bis ins Jahr 2025 angewendet (DFAT 16.5.2025, S. 23).
Was die kommunale Selbstverwaltung betrifft, so hielt die Regierung den Druck auf oppositionelle Bürgermeister aufrecht, auch mit administrativen und gerichtlichen Mitteln. Die Praxis der Absetzung von Bürgermeistern und deren Ersetzung durch Treuhänder gibt nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis, da sie laut Europäischer Kommission die lokale Demokratie untergräbt und den Wählern ihre bevorzugte Vertretung vorenthält (EC 30.10.2024, S. 19).
Sicherheitslage
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs).
[…]
Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der „ Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung“ (EP 7.5.2025, G, R).
Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S.1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, „ dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). […] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten“[Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Justizreformen
Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 „ zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat“ (EP 7.5.2025, Pt. 8).
Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der „Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein“, der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung „ nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht“ (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S.2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die „ Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein“, trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für „bewaffnete kriminelle Organisationen“ gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S.8f.). Das Europäische Parlament (EP) „ betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) „ unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen“, und „ fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen“ (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).
In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe „Terrorismus“ und „terroristischer Straftäter“ weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel:Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich „ aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt“ (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. „ Red Notices“ bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.
Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine „ Verbindung“, „ Vereinigung“ oder „ Zugehörigkeit“ zu einer „ Struktur, Formation oder Gruppe“, die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als „ gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet“ eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).
[…]
Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung
Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung 71
verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).
Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art.220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie „ sonstige Verurteilungen“. 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJRS 2022, S.95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).
Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus’. 2024 wurden laut offizieller Statistik gegen fast 11.000 Verdächtige ermittelt. Gerichtlich verfolgt wurden 2024 810 Personen (MoJ - GDJRS 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins İHD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das „ Recht auf Freiheit und Sicherheit“ und 13 das „ Recht auf ein faires Verfahren“ (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S.10f.).
Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
[…]
Wehrdienst
Allgemeines
In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MBZ 11.7.2019). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Die Möglichkeit einer Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 29.7.2024, S.20; vgl. CoE 5.2024). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB Ankara 4.2025, S. 23). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MBZ 11.7.2019). Eine Einberufung hat keinen Einfluss auf eine beantragte Passausstellung, etwa im Sinne einer Verweigerung des Passes (VB Istanbul 7.8.2024).
Freikauf
Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023; vgl. MBZ 2.2025a, S. 92). Die Höchstzahl der diesbezüglichen Genehmigungen ist bislang auf 145.000 Wehrpflichtige jährlich beschränkt, kann jedoch durch Beschluss des Verteidigungsministeriums abgeändert werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 24). Die Höhe der zu bezahlenden Freikaufsumme belief sich mit Stand Jänner 2025 auf 243.013 Lira [rund 6.670 Euro] (Haberler 9.1.2025). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen (DFAT 16.5.2025, S. 32), sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB Ankara 4.2025, S.25)
[…]
10. 1 Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee
Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MBZ 11.7.2019). Die Wehrpflichtigen werden nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Türkei verteilt. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der Türkei stationiert werden. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann. Dem niederländischen Außenministerium lagen (im Berichtszeitraum Sept. 2023 – 20.2.2025) keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige oder den möglichen Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vor (MBZ 2.2025a, S. 93). Es liegen laut niederländischem Außenamt keine Informationen darüber vor, ob kurdische Wehrpflichtige den Einsatz in der Südosttürkei verweigern dürfen und wenn sie dies tun, welche Strafe dafür vorgesehen ist (MBZ 2.3.2022, S. 64f.; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 76).
Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten, wie der kurdischen, im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Mitglieder von Minderheiten schwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 27). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 10.2019b). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig, zu sagen, ob Angehörige von Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Einzelbeispiele für solche Misshandlungen. Der Militärdienst sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahattin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MBZ 11.7.2019; vgl. Mezopotamya 14.9.2020). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MBZ 11.7.2019). Nach Angaben von Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği, einer Stiftung, die sich für die Opfer verdächtiger Todesfälle im Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Kasernen. Laut den Sprecher der Stiftung, Riza Doğan, waren etwa 80 % der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee starben, Kurden oder Aleviten (TM 14.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S. 43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche "von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist" (EP 7.5.2025, Pt. C).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).
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Haftbedingungen
Überblick: Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung
Allgemeingültige Aussagen zu den Haftbedingungen sind schwierig, da seit über fünf Jahren keine umfassende Bewertung der Situation in Gefängnissen durch einschlägige Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden konnte. Beurteilungen können sich daher lediglich auf Einzelberichte, Informationen von Inhaftierten sowie Beobachtungen von internationalen Organisationen oder Botschaften stützen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 15f.).
Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.).
Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 16). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen „ […] seine tiefe Besorgnis über die katastrophale Lage in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückzuführen ist, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist; […und war] besorgt über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten“ (EP 7.5.2025, Pt. 21).
[…]
Die materiellen und hygienischen Bedingungen sind in mehreren Gefängnissen unzureichend. Zu den gemeldeten Problemen gehören u. a.: schlechter Zugang zu Belüftung, natürlichem Licht, Temperaturregelung, sauberem Trinkwasser und hochwertigen Lebensmitteln. Einige Einrichtungen sind von Nagetieren und Insekten befallen (Prison Insider 2024; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 6f.).
Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in: Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen, welche bei einer Kapazität von 400 Personen 700 Frauen und 46 Kinder beherberg), Amasya (Typ E), Aksaray (Typ T), Kayseri, Malatya, Mersin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa sind wiederum chronisch überbelegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 16).
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Kontrollorgane
Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das CPT, Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK, engl.: HREI). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der TİHEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
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Kurdische Häftlinge
Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S.26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen 210
(Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 12.8.2024).
Ethnische Minderheiten
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Kurden
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
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Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut "die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger" (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S. 21).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Allgemeiner Rechtsrahmen, Rechtsdefizite und die generelle Lage der Frauen
Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung (ÖB Ankara 4.2025, S. 49; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f., DFAT 16.5.2025, S. 28). Frauen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten. Dennoch bestehen nach wie vor erhebliche soziale, kulturelle und religiöse Hindernisse für die Gleichstellung der Geschlechter, und Männer dominieren in der Regel die Machtpositionen (DFAT 16.5.2025, S. 28; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Frauen sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Nach den Wahlen 2023 hielten Frauen etwa 20 % der Sitze in der Großen Nationalversammlung inne, ein leichter Anstieg gegenüber den Wahlen 2018 (FH 26.2.2025, B4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 28). Frauen leiden Berichten zufolge unter geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt, und trotz eines relativ fortschrittlichen rechtlichen Umfelds und der historischen Anerkennung der Gleichstellung der Geschlechter war der staatliche Schutz für Frauen nicht immer verfügbar oder wirksam (DFAT 16.5.2025, S. 28; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.).
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Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/ Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen
Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 22.4.2024, S. 63). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2).
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Sozioökonomische Stellung
Die Kluft zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt ist trotz leichter Fortschritte weiterhin sehr groß. Frauen sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Es wurde ein neues Projekt zur Förderung der Beschäftigung von Frauen initiiert, das jedoch angesichts der großen Zahl von Frauen im erwerbsfähigen Alter nur eine begrenzte Reichweite hat und dessen Wirkung überwacht werden muss. Die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben wurde teilweise umgesetzt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei den Verdiensten beträgt 6,2 %. Die unzureichende Verfügbarkeit erschwinglicher Betreuungsdienste für Kinder, die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben und das Fehlen entschlossener politischer Maßnahmen behindern nach wie vor eine höhere Beschäftigungsquote von Frauen. Politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Sozialleistungen und Sozialhilfe sind begrenzt (EC 30.10.2024, S. 69).
Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Die Beschäftigungsquote lag 2024 bei 49,5 %. Bei den Frauen lag die Quote bei 32,5 % im Unterschied zu den Männern, die eine Beschäftigungsquote von 66,9 % verzeichnen konnten (TUIK 20.3.2025).
Mit einem Wert von 0,633 (2024: 0,645) [1 = bester Wert] lag die Türkei auf Platz 135 (2024: 127) von 148 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2025. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der "Wirtschaftlichen Teilhabe" auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim "Bildungsstand" mit Rang 92 und "Gesundheit" Rang 82 besser aus. Eine deutliche Abnahme war in der Subkategorie "Politischen Ermächtigung" zu verzeichnen. Hier rutschte das Land innerhalb eines Jahres von Platz 114 auf Platz 139 ab (WEF 11.6.2025; vgl. WEF 11.6.2024).
Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18)
Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 16.5.2025, S. 9).
Die Umsetzung der Kinderrechte entspricht nicht den internationalen Standards und dem EU-Besitzstand. Zwar gibt es nationale Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die die volle Verwirklichung der Kinderrechte in der Türkei gewährleisten sollen, doch ist ihre Umsetzung unzureichend, was auch auf den Mangel an angemessenen Ressourcen zurückzuführen ist. Der Grundsatz des „Kindeswohls“ wird zwar in den Rechtsdokumenten anerkannt, seine Umsetzung hängt jedoch von subjektiven Einschätzungen ab. Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern, die Opfer verschiedener Straftaten geworden sind, zugeschnittene Dienste sind begrenzt. Besorgniserregend ist nach wie vor die Situation von Jugendlichen, die wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden (EC 30.10.2024, S. 34). Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor auch in der Jugendgerichtsbarkeit unzureichend. - Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 40f.).
Während Kindesmisshandlung eine Straftat darstellt, ist körperliche Züchtigung durch Eltern und andere Betreuungspersonen nicht ausdrücklich verboten. Körperliche Züchtigung kommt nach wie vor vor, insbesondere in der Familie. Laut lokalen Quellen wird körperliche Züchtigung in der Kindererziehung trotz der Bemühungen der Regierung gesellschaftlich und kulturell weitgehend akzeptiert. Körperliche Züchtigung in Schulen ist weniger verbreitet, kommt aber dennoch vor (DFAT 16.5.2025, S. 37).
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Grundversorgung / Wirtschaft
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
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Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
Sozialbeihilfen / -versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).
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Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 6.12.2024).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).
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Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
1.3.2. Weiters wird im Besonderen auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei - Terrorpropaganda / strafrechtliche Verfolgung vom 7.5.2024 verwiesen, die vom BVwG ebenso in das Verfahren eingebracht wurde (Parteiengehör Akt des BF1, OZ 20 vom 30.12.2025) und der der BF1 nicht entgegengetreten ist. Darin wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
Das türkische Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 5237) führt in folgender (elektronischer) Übersetzung mit aktuellen Abänderungen im Abschnitt zu den Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren - Verletzung der Verfassung jene Artikel an, die sich der Gründung und Mitgliedschaft und Unterstützung von Organisationen widmen, ohne jedoch den Begriff „terroristisch“ zu verwenden. Beinhaltet sind auch die Erhöhung und Minderung des Strafausmaßes, ohne jedoch im Detail die Gründe hierzu zu nennen:
FÜNFTER ABSCHNITT
Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren - Verletzung der Verfassung
Gründung einer Organisation zum Zwecke der Begehung von Straftaten
Artikel 220
[…]
(8) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren wird bestraft, wer für eine Organisation in einer Weise Propaganda macht, die die Methoden der Organisation, die Gewalt oder Drohungen beinhalten, legitimiert oder lobt oder zur Anwendung solcher Methoden auffordert. Wird diese Straftat über die Presse und den Rundfunk begangen, erhöht sich das Strafmaß um die Hälfte.
[…]
Da … das Anti-Terror-Gesetz 3713 nicht zur Gänze wiedergegeben werden kann, wird auf die wichtigen Artikel 5, 6 und 7 hingewiesen.
[…]
Terroristische Organisationen Artikel 7 - (Geändert: 29/6/2006-5532/6 Art.) Diejenigen, die eine terroristische Organisation gründen oder leiten, um Verbrechen zu den in Artikel 1 genannten Zwecken unter Anwendung von Zwang und Gewalt, durch Druck, Einschüchterung, Einschüchterung oder Bedrohung zu begehen, und diejenigen, die Mitglieder dieser Organisation sind, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 314 des türkischen Strafgesetzbuches bestraft. (Geänderter zweiter Absatz: 11/4/2013-6459/8 Art.) Eine Person, die Propaganda für eine terroristische Organisation in einer Art und Weise macht, die deren Methoden, die Gewalt, Drohungen oder Drohungen beinhalten, rechtfertigt oder lobt oder zur Anwendung solcher Methoden ermutigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Wird diese Straftat über die Presse und den Rundfunk begangen, so erhöht sich das Strafmaß um die Hälfte. Darüber hinaus werden die Herausgeber von Presse und Rundfunk, die nicht an der Begehung der Straftat beteiligt waren, mit einer gerichtlichen Geldstrafe von eintausend bis fünftausend Tagen bestraft. (Nachtrag: 17/10/2019-7188/13 Art.) Meinungsäußerungen, die die Grenzen der Berichterstattung oder der Kritik nicht überschreiten, stellen kein Verbrechen dar.
[…]
Auf der Basis der offiziellen Statistiken des türkischen Justizministeriums lässt sich zusammengefasst folgendes sagen: Auf der Basis des Anti-Terror-Gesetz Nr.3713 gab es 2020 nach 6.551 Anklagen 2.897 Verurteilungen, davon 1.054 Haftstrafen. Dem standen 3.384 Freisprüche gegenüber. 2021 wurden nach 6.641 Anklagen 2.892 Verurteilungen verhängt, davon 1.149 Haftstrafen bei 3.598 Freisprüchen. 2022 wurden von den insgesamt 7.891 Angeklagten 1.416 verurteilt und 2.604 freigesprochen. Die Statistik für das Jahr 2022 erwähnt nicht getrennt die Anzahl der Haftstrafen.
[…]
Die türkische NGO Media And Law Studies Association veröffentlichte im Dezember 2023 ihren Bericht zu den von ihr durchgeführten Prozessbeobachtungen. Dieser Bericht basiert auf den Daten von 464 Anhörungen, die im Rahmen von 233 Verfahren zur freien Meinungsäußerung stattfanden, an denen 1.646 Personen beteiligt waren und in 20 Provinzen zwischen dem 1.9.2022 und dem 1.9.2023 beobachtet wurden.
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Die drei Straftaten mit den meisten Haftstrafen in Bezug auf die Dauer waren: "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung", "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "terroristische Propaganda". - 32 Angeklagte wurden wegen "wissentlicher und willentlicher Unterstützung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 102 Jahren, sieben Monaten und 28 Tagen verurteilt, was mehr als drei Jahre und zwei Monate im Schnitt bedeutet. Fünf Angeklagte wurden wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 31 Jahren, 3 Monaten und 9 Tagen verurteilt, im Schnitt somit rund 6 ¼ Jahre. 14 Angeklagte wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" zu einer Gesamtstrafe von 29 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen verurteilt. Vier Angeklagte wurden wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne Mitglied dieser Vereinigung zu sein" zu insgesamt 11 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
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2 Gesetzliche Lage
2. 1 Vorgesehene Strafen für die Straftatbestände
Propaganda für eine «terroristische» Organisation: Bis zu fünf Jahre Gefängnis, Verschärfung um Hälfte möglich. Nach Angaben eines Berichts der SFH aus dem Jahr 2020 kann für die Straftat «Propaganda für terroristischen Organisationen» ein bis drei Jahre Gefängnis drohen. Eine entsprechende Verurteilung erfolgt aufgrund des Anti-Terror-Gesetzes, Artikel 7/2 und auch aufgrund des Strafgesetzes Artikel 220/8. Für eine Verurteilung nach Artikel 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713) kann eine Person, die der Propaganda für eine bewaffnete «terroristische» Organisation schuldig befunden wird, sogar ein bis fünf Jahre Gefängnis erhalten. Die Strafe erhöht sich in beiden Fällen um die Hälfte, wenn die sogenannte «Propaganda» beispielsweise über die Medien (Presse) öffentlich gemacht wurde.
Die zur Identität der BF getroffenen Feststellungen, wie auch jene zu ihrer Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren. Die Identität der BF2 bis BF5 steht aufgrund der Vorlage von türkischen Personalausweisen jeweils im Original unzweifelhaft fest. Der BF1 legte als einziges Mitglied der Familie seinen Personalausweis nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vor. Mangels gegenteiliger Hinweise – der bloße Umstand, dass das E-Devlet-System die Nummer des (kopierten) Personalausweises des BF1 nicht akzeptierte, vermag per se noch nichts Gegenteiliges zu indizieren - ist jedoch auch hinsichtlich des BF1, insbesondere in Zusammenschau mit der erwiesenen Identität seiner Angehörigen, von dessen angegebener Identität auszugehen.
Die Feststellungen zum bisherigen Leben der BF sowie zu ihren familiären Verhältnissen konnten anhand der – diesbezüglich glaubhaften – Angaben der BF sowie anhand der vorgelegten Dokumente, wie insbesondere einem Familienregisterauszug in Kopie, getroffen werden.
Die Feststellungen zur Reise nach und zum Aufenthalt in Österreich gründen sich ebenfalls auf die Angaben der BF in Zusammenhang mit dem Akteninhalt. Von den BF wurde übereinstimmend angegeben, dass sie die Türkei legal mit ihrem Reisepass nach Montenegro verlassen haben.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF und deren Integration in Österreich beruhen zum einen auf den diesbezüglichen Angaben der BF, insbesondere in den Beschwerdeverhandlungen vom 5.8.2025 und vom 5.5.2026, in denen sich der erkennende Richter auch ein Bild von den Deutschkenntnissen der BF machen konnte. Zum anderen wurde Einsicht genommen in die (zahlreich) vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie etwa in vorgelegte Ausbildungsbestätigungen (insb. die BF2 betreffend) oder Schulzeugnisse (die BF5 betreffend). Weiters wurden seitens des BVwG Abfragen beim Dachverband hinsichtlich sämtlicher BF getätigt, aus denen sich die Angaben der BF1-BF4 bestätigt haben, wonach sie aktuell in vollversicherungspflichtiger Beschäftigung stehen. Dass die BF1-BF5 im gemeinsamen Haushalt leben, folgt nicht nur aus deren Angaben, sondern auch aus einer Abfrage des ZMR.
2.2. Zum Fluchtvorbringen bzw. den Rückkehrbefürchtungen der BF:
2.2.1. Der BF1 hat vor dem BFA – was er insofern auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholte - zusammengefasst vorgebracht, als er Tankwart gewesen sei, sei er mehrfachen Anwerbungsversuchen der Polizei als „Informant“ bzw. „Spion“ ausgesetzt gewesen, wobei er infolge seiner Ablehnung von der Polizei – auch ein Wohnsitzwechsel habe nur vorübergehende Besserung gebracht - unter Druck gesetzt, bedroht, angehalten und zuletzt auch mitgenommen und misshandelt worden sei.
Bereits das BFA hat diesem Vorbringen des BF1 keinen Glauben geschenkt, weil die diesbezüglichen Schilderungen des BF1 zu vage und unplausibel gewesen seien, der BF1 eigenen Angaben zufolge nach dem von ihm als ausreisekausal bezeichneten Vorfall noch mehrere Monate lang unbehelligt in seinem eigenen Haus habe leben und dieses in Ruhe verkaufen habe können und insbesondere auch problemlos die Türkei legal auf dem Luftweg unter Verwendung seines eigenen Reisepasses verlassen habe können, was gegen jegliches Interesse des türkischen Staates an seiner Person spreche.
Auch in der Beschwerdeverhandlung machte der BF1 diesbezüglich keinen glaubwürdigen Eindruck. Zunächst mangelte es dem Vorbringen des BF hierzu schlicht an Plausibilität. So schilderte der BF1 als Ausgangspunkt seiner Probleme, als er noch in Cinar gewohnt habe, den Umstand, dass sich der Sohn des Tankstellenbetreibers (seines Chefs) der YPG angeschlossen habe, woraufhin der BF1 befragt und ihm vorgeschlagen worden sei, als „Agent bzw. Spion“ zu arbeiten; insbesondere seien an der Tankstelle auch Fahrzeuge des – von der HDP regierten – Stadtamtes von Cinar betankt worden und der BF1 sei ja Mitglied der HDP gewesen. Man hätte vom BF1 wissen wollen, „welche Leute zur Tankstelle kommen würden“ (VH S. 12). Es erhellt nicht, warum sich der türkische Polizeiapparat just des BF1 – eines einfachen Tankstellenbediensteten – hätte bedienen müssen, um Informationen zu erlangen, die der BF1 aber in der Beschwerdeverhandlung nur sehr vage umschreiben konnte und wovon der BF1 eigenen Angaben zufolge tatsächlich nichts wusste (vgl. etwa den BF auf Nachfragen des Richters, VH S. 15/16: „RI: Warum glauben Sie waren Sie so wichtig für die Polizei? BF1: Weil die ganze Familie sich mit der Politik beschäftigte, weil der Sohn meines Chefs nach Kobane ging, weil der Stadtrat des Stadtamtes Cinar von der Partei HDP war und die Fahrzeuge des Stadtamtes bei uns getankt haben. Alle Fahrzeuge des Stadtamtes. Die Tankstelle befand sich im Zentrum von Cinar, deshalb kannten mich viele Personen, ich habe mit ihnen auch regelmäßig gesprochen, deshalb wollten sie wissen, wer was macht. Das ist alles. Ich finde manchmal nicht das passende Wort auf Türkisch. RI: Hat man Ihnen mitgeteilt, was Sie ausspionieren sollten? BF1: Ich solle Informationen über HDP, PKK und YPG geben. Ich soll Informationen geben wer mit ihnen zusammenarbeitet und wer ihnen Verpflegung bringt. Solche Sachen. RI: Hatten Sie entsprechende ‚Insiderinformationen‘? P1: Nein.“). Daran, dass das vom BF1 geschilderte Interesse an seiner Person unplausibel ist, vermag auch der von ihm ins Treffen geführte Umstand, er sei – einfaches (arg. „normales, gewöhnliches Mitglied“ – VH S. 12) – Mitglied der HDP gewesen, und stamme insgesamt aus einem pro-kurdischen Umfeld, was sich insbesondere in der Schwester seiner Frau manifestiere, nichts zu ändern. Vielmehr erschiene es umgekehrt abwegig, dass sich der türkische Staat gerade dann des BF1 zum Zwecke der „Beobachtungen“ der in der Tankstelle ein- und ausgehenden Personen hätte bedienen wollen, wenn in Anbetracht des pro-kurdischen Umfelds die Verlässlichkeit der vom BF1 gemeldeten „Beobachtungen“ fraglich erscheint. Als noch unplausibler erschien die Darstellung des BF1, dass ihn dann auch nach der Wohnsitzverlegung nach Diyarbakir die geschilderten Probleme wieder eingeholt hätten; so habe er ein Geschäft in der Nähe des Newroz-Parks eröffnet, er sei von der Polizei beobachtet und gefragt worden, warum er genau dort ein Geschäft eröffnet habe, seine Wohnung sei durchsucht worden und man habe ihm – so der BF1 wörtlich in der Beschwerdeverhandlung – gesagt „Wenn du in Cinar für uns als Spion gearbeitet hättest, hättest du jetzt ein schönes Leben“ (VH S. 13). Insbesondere letztere Aussage wirkt schlicht lebensfremd und konstruiert und es erscheint abwegig, dass sich die vom BF1 behaupteten Probleme mit der Polizei wegen seiner angeblichen Weigerung dann fortgesetzt bzw. sogar verstärkt hätten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es seinen eigenen Angaben zufolge niemals irgendein Verfahren gegen ihn gegeben hat, sodass nicht erhellt, warum die Polizei dann auch nach der Wohnsitzverlegung auf ihn aufmerksam geworden sein soll. Auch insofern scheint es schlicht unplausibel, dass der BF1 dann - was ausreisekausal gewesen sei - je nach „Version“ (siehe dazu sogleich) Anfang oder Ende 2021 von der Polizei mitgenommen und misshandelt und gefragt wurde, warum er nicht zusammenarbeite, all dies eingedenk des Umstands, dass der BF1 eigenen Angaben zufolge lediglich einfaches HDP-Mitglied bzw. zunächst einfacher Tankstellenbediensteter und dann einfacher Ladenbetreiber war und weder vor dem BFA, noch vor dem BVwG ganz konkrete Informationen nennen konnte, die er der Polizei hätte liefern können bzw. sollen.
Abgesehen davon sind im Vorbringen des BF1 in der Beschwerdeverhandlung massive Widersprüche hervorgekommen, die nur den Schluss zulassen, dass es sich um ein Konstrukt handelt. So gab der BF1 vor dem BFA mehrfach explizit und unmissverständlich an, der ausreisekausale Vorfall, bei dem er mitgenommen und misshandelt worden sei, habe sich Ende 2021 ereignet (vgl. insb. AS. 211). Von dem ausreisekausalen Vorfall Ende 2021 bis zur Ausreise im März 2022 sei er nicht mehr mitgenommen worden und es sei auch zu keiner weiteren Hausdurchsuchung mehr gekommen, er habe nur bemerkt, dass er „beobachtet“ werde (AS. 213). In diesem Sinne führte der BF1 auch in seiner Beschwerde aus: „Ende 2021 spitzte sich die Situation zu, als die Polizisten wieder das Haus der BF stürmten und den BF1 diesmal in Handschellen gefesselt mitnahmen und ihn brutal zusammenschlugen. … Nach diesem letzten Vorfall erkannten die BF, dass sie in der Türkei nirgendwo Schutz finden würden, flüchteten nach Europa und stellten in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz“ (AS. 518). In der Beschwerdeverhandlung schilderte der BF1 die angeblichen Ereignisse vor der Ausreise gänzlich anders, nämlich habe sich der Vorfall, bei dem er mitgenommen und misshandelt worden sei, bereits Anfang 2021 ereignet; danach habe es nur mehr zwei „Besuche“ der Polizei gegeben, bei denen er lediglich gefragt worden sei, ob die Schläge, die er zuvor bekommen habe, „angenehm“ gewesen seien und ob sie für sein „Nachdenken behilflich“ waren, was ihn dazu veranlasst habe, sein Geschäft und seine Wohnung zu verkaufen und ins Ausland zu gehen (VH S. 14). Ende 2021 habe es kein konkretes Ereignis gegeben, er habe die Leute immer vertröstet und gesagt, dass er nachdenken und es bekanntgeben werden, wofür er noch Zeit brauche (VH S. 15). Seine Gattin wiederum datierte den angeblich ausreisekausalen Vorfall, bei dem der BF1 mitgenommen und misshandelt worden sei, weiterhin mit Ende 2021 und betonte in diesem Zusammenhang, dass es ihnen gelungen sei, daraufhin ihre Wohnung und das Geschäft binnen drei Monaten – nämlich bis zur Ausreise im März 2022 – zu verkaufen (VH S. 22). Zusammengefasst hat der BF1 gerade die angeblichen Ereignisse unmittelbar vor seiner Ausreise in der Beschwerdeverhandlung völlig konträr zu seinem bisherigen Vorbringen erstattet, woraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass sich derartige Ereignisse nie zugetragen haben. In diesem Zusammenhang seien die diesbezüglichen Angaben des BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 5.8.2025 (VH S. 13 ff) wiedergegeben:
BF1: … Man sagte mir, dass ich sehr lange nachgedacht habe. Dort wurde ich geschlagen. Sie haben mich krankenhausreif geschlagen. Gegen meine Nase, in mein Gesicht wurde geschlagen. Man sagte mir weiters, wenn ich ins Krankenhaus gehe und dort eine Verletzungsanzeige einhole, wird es mir noch schlimmer gehen. Ich kam nachhause, behandelte mich selbst. Vor Angst ging ich nicht ins Krankenhaus.
RI: Wann war dieser Vorfall?
BF1: Im Jahr 2021. Nachgefragt gebe ich an, dass es anfangs 2021 war. Ich vertröstete sie und sagte immer wieder, dass ich nachdenken werde. Ich habe diesen Druck nicht mehr ausgehalten. Ich habe mit meiner Familie darüber gesprochen. Ich sagte, wenn ich als Spion für sie arbeitet, werde ich von der anderen Seite einen Druck bekommen. Ich kann als Kurde gegen meine Rechte nicht fungieren. Nach dem Gespräch mit meiner Familie habe ich über die Ausreise ins Ausland nachgedacht.
RI: Sie haben gesagt, Sie hätten immer wieder gesagt, dass Sie nachdenken würden. Heißt das, dass es nach dem einen Vorfall, bei dem Sie geschlagen wurden, weitere „Besuche“ gegeben hat?
BF1: Sie kamen hin und wieder und ich sagte ihnen, ich muss nachdenken, ich brauche Zeit dafür.
RI: Wer genau waren diese Personen?
BF1: Polizisten.
RI: Wie oft sind sie ungefähr nach dem Vorfall, bei dem Sie geschlagen wurden, noch gekommen?
BF1: Zweimal.
RI: Wie ist das jeweils abgelaufen?
BF1: Sie fragten mich, ob mir die Schläge, die ich bekommen habe angenehm waren und ob sie für dein Nachdenken behilflich waren. Wir mussten gegen dich hart vorgehen, ansonsten könnt ihr das Ganze nicht akzeptieren. Nach dem Gespräch mit meiner Familie habe ich mein Geschäft verkauft. Meine Wohnung verkauft und bin ins Ausland gegangen.
RI: Vor dem BFA haben Sie jenen Vorfall, bei dem Sie geschlagen wurden, mit Ende 2021 datiert, heute jedoch mit Anfang 2021.
BF1: Ja, dieser Vorfall ereignete sich im Jahr 2021. Ich weiß es nicht.
RI: Sie haben heute gesagt, dass es nach dem Vorfall, bei dem Sie geschlagen wurden, noch 2 weitere „Besuche“ der Polizei bei Ihnen gegeben hat. Vor dem BFA haben Sie diesbezüglich nur angegeben, dass Sie bemerkt hätten, dass Sie beobachtet wurden, bzw. sei bei den Nachbarn nach Ihnen gefragt worden.
BF1: Nach meiner Einreise hierher haben sie bei den Nachbarn nach mir gefragt. Nach meiner Einreise nach Österreich konnten sie mich dort nicht mehr finden, deshalb fragten sie bei den Nachbarn nach mir. Vor meiner Ausreise habe ich meine Adresse von Diyarbakir auf Cinar umändern lassen.
RI: Die entsprechende Frage vor dem BFA hat sich aber explizit auf die Zeit zwischen dem Vorfall, bei dem Sie geschlagen wurden, und Ihre Ausreise bezogen.
BF1: Nach meiner Ausreise haben sie bei den Nachbarn nach mir gefragt. Ich beobachtete während meines Aufenthaltes dort, dass sie im Fahrzeug saßen, oder zu Fuß unterwegs waren und mich beobachteten.
RI: Sie haben aber gerade gesagt, es hätte in dieser Zeit noch 2 „Besuche“ gegeben.
BF1: Das muss ich beim BFA vergessen haben.
RI: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?
BF1: Ende 2021.
RI: Warum genau Ende 2021?
BF1: Da ich psychisch diesen Druck und die Drohungen nicht mehr ausgehalten habe, habe ich diesen Entschluss damals gefasst.
RI: Gab es Ende 2021 ein konkretes Ereignis?
BF1: Ich vertröstete die Leute immer wieder, dass ich nachdenken und ihnen bekanntgeben werde und ich Zeit dazu brauchte. Bis zu dem Zeitpunkt habe ich diese Leute vertröstet. Sie kamen 2 Mal und besuchten mich.
Insgesamt ist dem Vorbringen des BF1 hinsichtlich seiner angeblichen Probleme während seines Lebens in der Türkei kein Glauben zu schenken. Darauf hinzuweisen ist, dass es – konträr zu den Angaben des BF1 in der Beschwerdeverhandlung – seiner Frau zufolge nach dem Vorfall, bei dem der BF1 geschlagen worden sei, keinerlei Vorfälle oder „Besuche“ mehr gegeben habe, vgl. die Angaben seiner Frau, VH S. 22:
RI: Hat es nach dem Vorfall, bei dem Ihr Mann geschlagen wurde, dann noch weitere Vorfälle gegeben?
BF2: Damals bekam mein Mann eine Frist, man sagte ihm, entweder wird er mit ihnen zusammenarbeiten, oder er wird umgebracht. Ansonsten hat es keine anderen Vorfälle gegeben.
RI: Bei welcher Gelegenheit wurde ihm das gesagt?
BF2: Beim letzten Vorfall, als sie ihn mitgenommen haben, wurde ihm das gesagt.
RI: Das heißt, nach dem Vorfall, bei dem er geschlagen wurde, hat es keine „Besuche“ durch die Polizei gegeben?
BF2: Ja, sie sind nicht mehr gekommen, denn wir haben ihnen auch die Möglichkeit nicht gegeben und unsere Wohnung und unser Geschäft verkauft. …
Nicht verkannt wird, dass die beiden (mittlerweile) erwachsenen Kinder (BF3 und BF4) auf Nachfragen angaben, sie hätten einen Vorfall mitbekommen, bei dem ihr Vater mitgenommen worden und anschließend „blutverschmiert“ (so der BF4, VH vom 5.8.2025, S. 25) bzw. in einem Zustand, in dem es ihm jedenfalls nicht gut gegangen sei (so der BF3, VH vom 5.8.2025, S. 24) wieder nach Hause gekommen sei. Diese Aussagen vermögen aber nichts an der dargestellten Unglaubwürdigkeit des vom BF1 geschilderten Fluchtvorbringens zu ändern. Vielmehr fällt auf, dass der – immerhin bereits 20 Jahre alte BF3 – auf die Frage, ob er Näheres zum Hintergrund der Probleme seines Vaters wisse, angab, „Den Grund kenne ich nicht“; auf die Frage des Richters, ob er mit seinem Vater nie darüber gesprochen hat, gab der BF3 an „Wenn ich meinen Vater gefragt habe, sagte mein Vater, dass es nichts gibt“ (VH vom 5.8.2025, S. 24), was doch eigenartig erscheint, zumal zu erwarten wäre, dass die (mittlerweile erwachsenen) Kinder mit ihrem Vater über den Grund ihrer Ausreise aus der Türkei sprechen. Auch der mittlerweile volljährige BF4 gab an, ihm sei über den Vorfall (bei dem sein Vater misshandelt worden sei) „nichts erzählt worden“ (VH vom 5.8.2025, S. 25).
Schließlich sei nochmals betont, dass nicht verkannt wird, dass der BF1 – insbesondere auch bereits vor dem BFA und in seiner Beschwerde – vorgebracht hat, sein familiäres Umfeld sei politisch aktiv gewesen und auch vielfach verfolgt worden; so habe sich insbesondere die Schwester seiner Frau (vom BF1 in der Beschwerdeverhandlung bezeichnet als „Cousine“), XXXX , bei der DPB bzw. BDP politisch engagiert und sei diese von 1992-2002 und von 2011-2016 aufgrund ihrer politischen Tätigkeit in der Türkei inhaftiert gewesen (vgl. hierzu etwa den Beschwerdeschriftsatz, S. 3, in dem auch auf einen undatierten Bericht der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF [https XXXX ] verwiesen wird, in dem – wie eine elektronische Übersetzung ergibt – hervorgeht, dass XXXX als eine von 205 kurdischen Politikern und Menschenrechtsaktivisten vor Gericht gestellt wurde, denen fälschlicherweise eine Mitgliedschaft in der KCK vorgeworfen worden sei). Hierzu ist allerdings anzumerken, dass dem Berichtsmaterial gerade nicht zu entnehmen ist, dass Angehörige generell in „Sippenhaft“ gezogen werden. Das aktuelle LIB führt zwar wie folgt aus: „Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden“ (LIB S. 351). Dies traf aber etwa auf die Schwester des BF1 zum Zeitpunkt der behaupteter Weise gegen den BF1 gesetzten Verfolgungshandlungen gerade nicht mehr zu, war sie doch weder gesucht, noch befand sie sich im Ausland; ihre Haftstrafe hatte vielmehr bereits 2016 geendet. Weiters wird in der Beschwerde etwa ausgeführt: „Der Bruder der BF2 und Cousin des BF1 ist seit 1992 verschwunden. Die Familie vermutet, dass er sich entweder der PKK angeschlossen haben könnte oder umgebracht worden ist. Der Vater der BF2, der gleichzeitig der Onkel des BF 1 ist, wurde 1995 aufgrund der oppositionellen Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner Tochter XXXX und weil er religiöser Kurde war für 5 Jahre inhaftiert“ (Beschwerde S. 4). Insofern handelt es sich um Vermutungen im Hinblick auf Ereignisse bzw. um Ereignisse, die sich vor mehreren Jahrzehnten zugetragen haben mögen; sie sind jedoch – gerade auch vor dem Hintergrund des Berichtsmaterials - nicht geeignet, die vom BF1 ins Treffen geführten, erlittenen Verfolgungshandlungen zu stützen. Schließlich hat der BF1 bereits vor dem BFA vorgebracht, nach seiner Wohnsitzverlegung von Cinar nach Diyarbakir sei sein Bruder mitgenommen und inhaftiert worden, weil der BF1 nicht angetroffen worden sei. Hierzu vermochte der BF1 zwar (in Kopie) einen E-Devlet-Auszug seines Bruders vorzulegen (AS 221), allerdings geht daraus – worauf das BFA bereits zutreffend hingewiesen hat – lediglich hervor, dass am 22.6.2023 ein Gerichtsverfahren eröffnet wurde (wobei überhaupt nicht erwähnt wird, um welche Art von Gerichtsverfahren es sich handelt) und dass für den 1.11.2023 eine Verhandlung anberaumt wurde. Bezeichnend waren hierzu die Angaben des BF1 vor dem BFA: „Frage: Wissen Sie, was Ihrem Bruder vorgeworfen wird bzw. warum sich dieser laut Ihren Angaben in Haft befindet? BF1: Ich weiß es leider nicht. Die Mutter hat mir das Gerichtsschreiben senden lassen.“ In diesem Sinne sei auch auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (S. 22) verwiesen: „Zudem wurde der Bruder des BF1 mittlerweile festgenommen. Ein Dokument, welches dies belegt, wurde der Behörde vorgelegt. Auch wenn derzeit noch nicht ganz klar ist, worum es sich in dem Strafverfahren inhaltlich handelt, so erscheint es doch glaubhaft, dass es mit der Flucht der BF zu tun haben kann.“ Insofern handelt es sich nur um vage Vermutungen, die ebenso wenig das Fluchtvorbringen des BF1 zu stützen vermögen.
Hinzu kommt, worauf das BFA bereits zutreffend hingewiesen hat, die problemlose, legale Ausreise des BF1 aus der Türkei auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass (vgl. auch den BF1 in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 16: „Man fragte mich, was ich im Ausland machen werde. Ich sagte, dass wir unseren Urlaub dort verbringen werden“), wodurch als erwiesen anzusehen ist, dass während seines Aufenthalts in der Türkei keinerlei Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden am BF1 (wie auch den anderen Familienmitgliedern) bestand.
2.2.2. Erst in der Beschwerdeverhandlung vom 5.8.2025 hat der BF1 sein Vorbringen erheblich erweitert. So verwies er auf (in Kopie vorgelegte) pro-kurdische Facebook-Postings aus den Jahren 2023 und 2024 (während seines Aufenthalts in Österreich) und insbesondere auf einen Bericht der (PKK-nahen, Anmerkung des BVwG) Nachrichtenagentur „ANF“ über eine „Leseveranstaltung“ kurdischer Frauen in Innsbruck am 17.11.2024 ( XXXX an der er teilgenommen habe und wobei er auf einem Foto als Teilnehmer dieser „Leseveranstaltung“ ersichtlich sei. Unter einem brachte der BF1 vor, es habe am 6.5.2025 in seinem Haus, wie er von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, aus diesem Grunde eine „polizeiliche Durchsuchung“ stattgefunden und gegen ihn bestehe wegen seiner Postings und des Berichts von ANF über die Leseveranstaltung in Innsbruck in der Türkei mittlerweile ein Haftbefehl. Exakt einen Tag vor der Beschwerdeverhandlung vom 5.8.2025 habe der BF von seinem Anwalt aus der Türkei folgende Dokumente übermittelt bekommen, welche er nun in Kopie in Vorlage bringe (Übersetzung durch das BVwG veranlasst, Akt des BF1, OZ 15):
Beschluss des Landstrafgerichts Cinar vom 5.5.2025 hinsichtlich der Anordnung der Hausdurchsuchung und Festnahme des BF1 wegen des Verdachts der Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation (PKK/KCK/YPG). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass auf der Website der XXXX ein Artikel über eine Leseveranstaltung am 17.11.2024 in Innsbruck publiziert worden sei, an der der BF1 teilgenommen habe, und bei der sich „ein Poster des Anführers der Terrororganisation Abdullah Öcalan befand, das an der Wand aufgehängt war“ sowie weiters, dass der BF1 am 24.2.2024 ein Foto auf Facebook teilte, auf dem „im Hintergrund ein Poster des Anführers der Terrororganisation Abdullah Öcalan zu erkennen“ sei, dass der BF1 zudem am 31.3.2024 ein weiteres Foto auf Facebook teilte, „auf dem er zusammen mit einer Gruppe in einem geschlossenen Raum zu sehen ist, auf einem Banner mit der Aufschrift „Newroz Piroz Be“ (Frohes Newroz-Fest), zusammen mit Mitgliedern der Terrororganisation, wobei sie Fahnen und Symbole der Terrororganisation zeigen“ sowie schließlich, dass der BF1 ein (undatiertes) Facebook-Posting getätigt habe, in dem der BF1 ein Foto teilte, „auf dem er zusammen mit Fahnen der Terrororganisation YPG und YPJ posiert und einen Siegesgruß zeigt“.
Bericht des Landratsamts Cinar an die Generalstaatsanwaltschaft vom 6.5.2025 hinsichtlich einer durchgeführten Durchsuchung im Haus des BF1 an diesem Tag auf Grundlage des zuvor dargestellten Beschlusses. Der BF1 sei nicht anwesend gewesen, allerdings seine Mutter. Seine Mutter habe angegeben, dass der BF1 vor etwa drei Jahren ins Ausland gegangen sei und sie seine Adresse nicht kenne. Festgehalten wurde, dass bei der Durchsuchung „keine strafrechtlich relevanten Gegenstände oder Beweismittel gefunden“ worden seien.
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die vom BF1 nun ins Treffen geführten Postings bzw. Veranstaltungsteilnahmen in Österreich allesamt bereits vor seiner ausführlichen Befragung vor dem BFA am 9.1.2025 stattgefunden haben, der BF1 diese vor dem BFA jedoch mit keinem Wort erwähnt hatte. Der BF1 wurde zwar bei dieser (ausführlichen) Befragung nicht explizit nach allfälligen exilpolitischen Aktivitäten befragt, allerdings wurde ihm mehrfach die Gelegenheit gegeben, seine Rückkehrbefürchtungen abschließend zu schildern und fanden diese Aktivitäten keine Erwähnung, was jedenfalls bedeutet, dass der BF1 subjektiv in diesem Zusammenhang keinerlei Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr haben konnte. Zudem fällt auf, dass der BF1 bei seiner Befragung vor dem BFA am 9.1.2025 noch explizit verneinte, Mitglied in irgendeinem Verein zu sein, während hingegen er mit Stellungnahme an das BVwG vom 15.9.2025 eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 20.8.2025 in Vorlage brachte.
Auch der zeitliche Aspekt, wonach der BF1 just am Tag vor der (ersten) Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG über einen Anwalt aus der Türkei (in Kopie) den Beschluss des Landstrafgerichts Cinar vom 5.5.2025 hinsichtlich der Anordnung der Hausdurchsuchung und Festnahme des BF1 sowie den Bericht des XXXX Cinar an die Generalstaatsanwaltschaft vom 6.5.2025 hinsichtlich der durchgeführten Durchsuchung im Haus des BF1 an diesem Tag erhalten haben will, erscheint doch fragwürdig. Die Antwort des BF1 auf die Frage, warum er die Dokumente just am Tag vor der Beschwerdeverhandlung erhalten hat, vermochte nicht zu überzeugen, sondern erschien im Gegenteil eher bedenklich: „Der Rechtsanwalt hatte nicht immer die Möglichkeit und er verlangt auch Geld dafür. Heute oder morgen wird er mir das schicken, sagte er, und gestern habe ich diese Schriftstücke erhalten“ (Beschwerdeverhandlung vom 5.8.2025, VH S. 20). Hinzu kommt vor allem, dass der BF1 in der Verhandlung vom 5.8.2025 auf die Frage des Richters nach dem genauen Inhalt der Dokumente nur sehr kursorisch zu antworten vermochte und – neben „Teilungen in den sozialen Medien“ und dem „Foto bei der Agentur ANF“ – auch (fälschlicherweise) betonte, dass ihm in den Dokumenten die „Mitgliedschaft bei der HDP“ vorgeworfen werde. Auf die Frage des Richters, wie konkret der Vorwurf laute, gab der BF1 wörtlich an, „Ich habe das Schreiben eigentlich nicht intensiv durchgelesen“ (VH S. 18), was – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der BF1 die Dokumente erst am Tag vor der Beschwerdeverhandlung erhalten haben will - doch äußerst verwunderlich ist, handelt es sich hierbei doch nunmehr um den zentralen Aspekt seines Vorbringens. Durchaus Ähnliches hat im Übrigen seine Frau auf die Frage nach dem Inhalt der Dokumente angegeben, vgl. VH S. 23: „RI: Kennen Sie den Grund dafür für diesen Durchsuchungs- bzw. Haftbefehl? BF2: Ich muss ganz offen sagen, dass ich den Inhalt nicht so gut durchgelesen habe. Es hat einen Haftbefehl und einen Hausdurchsuchungsbefehl gegeben. Das weiß ich. RI: Hat Sie das nicht näher interessiert? BF2: Wir haben diese Schriftstücke gestern erhalten, wir hatten den Stress aufgrund der Kinder und die Reise hierher hat fünf bis sechs Stunden gedauert.“
Aber auch in anderer Hinsicht ist der Beschluss des Landstrafgerichts Cinar vom 6.5.2025 hinsichtlich der Anordnung der Hausdurchsuchung und Festnahme des BF1 fragwürdig: So nimmt dieser allen voran auf die bereits erwähnte „Leseveranstaltung“ in Innsbruck Bezug, worüber die Agentur XXXX berichtet habe, und wobei aus Ausschnitten aus Büchern von Abdullah Öcalan gelesen und wobei – was insofern mit dem auf der Website ersichtlichen Foto von der Veranstaltung übereinstimmt – ein Poster von Abdullah Öcalan an der Wand aufgehängt gewesen sei. Weiter wird in dem Beschluss ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der BF1 an dieser Veranstaltung teilgenommen habe. Hierzu ist anzumerken, dass der BF1 selbst einräumt, dass er in dem Artikel ( XXXX ) nicht namentlich erwähnt wird, allerdings zeige ihn ein Foto als Teilnehmer. Eine eingehende Prüfung des Beitrags samt Foto durch den erkennenden Richter hat ergeben, dass der BF1 – mit dem Vorwissen des konkreten Aussehens des BF1 – zwar tatsächlich ersichtlich ist, allerdings ist sein Kopf (sehr klein) nur von schräg hinten abgebildet und kann der erkennende Richter den BF1 nur anhand der Form seines Kopfs und seines Haarschnitts, welche aus der Beschwerdeverhandlung bekannt waren, unter den Zuhörern ausmachen. Das Gesicht des BF1 ist jedenfalls nicht ersichtlich. Schon insofern ist fragwürdig, wie die türkischen Behörden den BF1 als Zuhörer bei dieser Veranstaltung in Innsbruck hätten ausfindig machen sollen. Anderes gilt freilich für die Facebook-Einträge des BF1, die dieser unter seinem Namen getätigt hat.
In Anbetracht der Bedenken hat das BVwG zunächst einerseits die Staatendokumentation um Prüfung – ohne Bekanntgabe personenbezogener Daten – ersucht, ob die vorgelegten Dokumente ihrer äußeren Form nach echt sein können; am 11.12.2025 (Akt BF1, OZ 18) gab die Staatendokumentation bekannt, dass die darin angeführte Richterin tatsächlich existiere und auf den ersten Blick keine Fälschungsmerkmale ausgemacht werden könnten; es sei aber keine inhaltliche Dokumentenprüfung vorgenommen worden.
Andererseits wurde der BF1 aufgefordert, einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug im Wege des e-Devlet-Portals vorzulegen. Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 22.1.2026 brachte der BF1 vor, dass ihm der grundsätzliche Login in das e-Devlet-System möglich sei, jedoch weder eine verifizierte Telefonnummer noch eine Wiederherstellungs-E-Mail-Adresse hinterlegt seien. Aus diesem Grund könne die zwingend vorgesehene Zwei-Faktor-Authentifizierung nicht abgeschlossen werden, weshalb ihm der Zugriff auf bestimmte behördliche Dienste – insbesondere auf den Abruf eines Strafregisterauszugs (Vorstrafenregister) – derzeit technisch verwehrt sei. Vorgelegt wurden auch diverse Screenshots aus dem e-Devlet-Portal, wonach die Zwei-Faktor-Authentifizierung fehle. Im Gefolge dessen richtete das BVwG eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation; es wurde um Prüfung ersucht, ob die vom BF1 vorgelegten Screenshots mit den Fehlermeldungen im e-Devlet-Portal dem Grunde nach authentisch sein können; weiters wurde konkret um Prüfung ersucht, ob der BF1 dennoch die Möglichkeit hat, im System eine (österreichische) Telefonnummer einzugeben, um in e-Devlet einsteigen zu können, bzw. ob dem BF1 allenfalls eine konkrete Anleitung gegeben werden kann, wie dies zu bewerkstelligen ist. Am 16.4.2026 langte beim BVwG die weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, darin wurde ausgeführt, die Screenshots scheinen authentisch zu sein; weiters wurde eine (ausführliche) Anleitung geben, mit der es dem BF1 sehr wohl möglich sein sollte, die 2-Faktor-Authentifizierung im E-Devlet-Portal nachträglich – mit einer österreichischen Mobiltelefonnummer – einzurichten.
Im Zuge der Ladung zu einer weiteren Beschwerdeverhandlung am 5.5.2026 wurde der BF1 sodann aufgefordert, die Zugangsdaten für seinen E-Devlet-Account, sein österreichisches Mobil-telefon (falls vorhanden, auch ein türkisches) sowie Zugangsmöglichkeiten zu seinem E-Mail-Account zur Verhandlung mitzubringen. Am 5.5.2026 führte das BVwG dann diese weitere Beschwerdeverhandlung durch. Eingangs legte der BF1 ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes vor, in dem dieser ausführlich darlegte, warum im E-Devlet-Zugang des BF1 die Strafakten nicht ersichtlich seien; erst, wenn es zu einer öffentlichen Anklage gegen den BF1 kommen sollte, würden die Akten für die Parteien des Verfahrens ersichtlich werden. Diese Ausführungen stimmen zwar gänzlich etwa mit den Ausführungen des Deutschen Auswärtigen Amtes überein, wonach den Bürgern der Zugriff auf Ermittlungsakten verwehrt sei und ein Zugriff erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens möglich sei (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.5.2024), dennoch wirft dieses Schreiben des türkischen Rechtsanwalts die Frage auf, wie dieser wissen kann, dass im E-Devlet-Zugang des BF1 keine Strafakten ersichtlich sind, wo der BF1 doch mehrfach ins Treffen führte, dass ihm ein entsprechender Einblick in E-Devlet schlicht gar nicht möglich sei. Insofern entstand der Eindruck, dass der vom BF1 beauftragte Rechtsanwalt – entgegen den Angaben des BF1 - sehr wohl Einblick in UYAP bzw. E-Devlet des BF1 hat bzw. haben müsste und dass seitens des BF1 quasi präventiv im Hinblick auf eine allenfalls doch erfolgreiche Einsichtnahme in der Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde, warum tatsächlich keine Einträge in E-Devlet vorhanden sind. Eine tatsächliche Einsichtnahmemöglichkeit durch seinen türkischen Rechtsvertreter wäre umso naheliegender, wenn man sich vor Augen führt, dass der BF1 über jenen Rechtsanwalt sogar den bereits oben beschriebenen Durchsuchungs- und Festnahmebefehl erhalten haben will, wobei es sich hierbei – im Unterschied etwa zu Strafregisterauszügen – um Dokumente handelt, die gerade nicht für den Beschuldigten bestimmt sind, und ist deren Herkunft bzw. Authentizität auch insofern fraglich.
Jedenfalls muss man dem BF1 zugestehen, dass er am Verfahren mitgewirkt hat; in der zweiten Beschwerdeverhandlung loggte er sich auf Ersuchen des Richters in seinen E-Devlet-Account ein, was auch gelang. Auch die Einrichtung der 2-Faktor-Authentifizierung mit der österreichischen Mobiltelefonnummer laut Anleitung des Verbindungsbeamten gelang eingangs, allerdings musste zum Abschluss die Nummer des Personalausweises des BF1 eingegeben werden. Nach Eingabe der Nummer des Personalausweises - welchen der BF1 im Verfahren lediglich in Kopie beibringen konnte - erschien jedoch – trotz mehrfacher Prüfung der Richtigkeit der eingegebenen Nummer des Personalausweises - die (untypische und in vergleichbaren Verfahren noch nie aufgeschienene) Fehlermeldung, dass der Personalausweis nicht hinterlegt sei, sodass eine Abfrage allfälliger Dokumente im E-Devlet dennoch (weiterhin) nicht möglich war bzw. ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diesbezüglich irgendein Zusammenhang damit besteht, dass der BF1 – als einziges Mitglied seiner Familie – seinen Personalausweis nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vorzulegen vermochte.
Vielmehr kann – den ausdrücklichen Angaben seines türkischen Rechtsvertreters folgend – als gänzlich gesichert festgestellt werden, dass gegen den BF1 in der Türkei wegen seiner Aktivitäten in Österreich weder eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, noch gegen ihn ein (Haupt-)Verfahren eröffnet wurde.
Was die vom BF1 (in Kopie) vorgelegte „Anordnung einer Festnahme“ (wie auch der Hausdurchsuchung) des Landstrafgerichts Cinar vom 5.5.2025 (sowie den Bericht über die Hausdurchsuchung vom 6.5.2025) anbelangt, so ist auf die eben getätigte Beweiswürdigung zu verweisen, wonach hierzu dermaßen gehäufte Unstimmigkeiten vorliegen, dass deren Authentizität für sehr unwahrscheinlich gehalten wird.
2.2.3. Die mangelnde Authentizität der beiden Dokumente ist freilich nicht mit absoluter Sicherheit erwiesen. Es kann somit nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden – wenngleich dies für sehr unwahrscheinlich gehalten wird -, dass der BF1 im Fall einer Rückkehr angehalten und gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation geführt wird. Selbst wenn man – entgegen der dargestellten, klaren Beweiswürdigung - von der Authentizität der beiden vorgelegten Dokumente ausginge, so bedeuten die Ausführungen seines türkischen Anwalts nämlich bloß, dass zwar erste Ermittlungsschritte (Hausdurchsuchung, Festnahmeanordnung) bereits Anfang Mai 2025 gesetzt wurden, nun – ein Jahr später im Mai 2026 – aber (noch? oder gar?) kein (Haupt-)Verfahren eröffnet wurde, sodass völlig offen wäre, ob es überhaupt noch zu Schritten gegen den BF1 käme. In dieses Bild würde sich insbesondere auch der Umstand fügen, dass im Bericht über die durchgeführte Hausdurchsuchung vom 6.5.2025 abschließend ausdrücklich festgehalten wird, dass im Haus des BF1 „keine strafrechtlich relevanten Gegenstände oder Beweismittel“ gefunden worden seien. Bereits insofern wäre eine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung des BF1 gerade nicht feststellbar, sondern vielmehr rein spekulativ. Darüber hinaus muss betont werden, dass der BF1 selbst bei Wahrunterstellung der Dokumente keinesfalls der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (Art 314 türkisches StGB) verdächtigt wurde, sondern – wie auf dem Durchsuchungs- und Festnahmebeschluss ersichtlich ist - „nur“ der Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art 7 zweiter Straftatbestand des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 (Strafrahmen grundsätzlich ein bis fünf Jahre Haft), der wie folgt lautet:
Eine Person, die Propaganda für eine terroristische Organisation in einer Art und Weise macht, die deren Methoden, die Gewalt, Drohungen oder Drohungen beinhalten, rechtfertigt oder lobt oder zur Anwendung solcher Methoden ermutigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Wird diese Straftat über die Presse und den Rundfunk begangen, so erhöht sich das Strafmaß um die Hälfte.
In Betracht kommt zudem alternativ auch eine Bestrafung nach Art 220 Abs 8 türkisches StGB:
(8) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren wird bestraft, wer für eine Organisation in einer Weise Propaganda macht, die die Methoden der Organisation, die Gewalt oder Drohungen beinhalten, legitimiert oder lobt oder zur Anwendung solcher Methoden auffordert. Wird diese Straftat über die Presse und den Rundfunk begangen, erhöht sich das Strafmaß um die Hälfte.
Hierzu ist vor allem auf die vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Terrorpropaganda / strafrechtliche Verfolgung“ vom 7.5.2024 (vgl. das Parteiengehör Akt BF1, OZ 20 vom 30.12.2025) zu verweisen. Es wird nicht verkannt, dass darin bemängelt wird, dass die türkischen Antiterrorgesetze sehr weit gefasst sind, was Spielraum zu Lasten der Beschuldigten offenlässt, was insbesondere schon darin zum Ausdruck kommt, dass es keine Legaldefinition der bewaffneten terroristischen Vereinigung gibt. Auch hat der Anfragebeantwortung zufolge der EGMR etwa ausgesprochen, dass Verurteilungen nach Art 220 Abs 7 und Art 314 Abs 2 türkisches StGB (Begehung einer Straftat im Namen der bewaffneten Organisation, Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) gegen Art 11 EMRK verstoßen würden, zumal eine entsprechende „Vorhersehbarkeit“ nicht gegeben sei (EGMR 18.12.2012, Zl. 3111/10). An dieser Stelle ist aber nochmals zu betonen, dass dem BF1 weder die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, noch die Begehung einer Straftat im Namen einer terroristischen Organisation zur Last gelegt wird, sondern allenfalls schlicht die „Propaganda“ für eine terroristische Organisation, wobei sich der Sachverhalt insofern klar darstellt, als der BF1 mit Bildern von Abdullah Öcalan sowie mit der YPG-Fahne und dem Siegeszeichen posiert, und es dem türkischen Staat nach Ansicht des BVwG unbenommen ist, ein derartiges Verhalten unter Strafe zu stellen (siehe dazu noch weiter unten). Insofern ist auch nicht der vielfach kritisierte Spielraum in den Regelungen relevant, um missliebige Personen verfolgen zu können, sondern liegt auf Seiten des BF1 ein klar umrissener – zu Recht verpönter – Sachverhalt vor.
Auch geht aus den umfangreichen – in der Anfragebeantwortung wiedergegeben – Statistiken klar hervor, dass keinesfalls jede Anklage wegen eines Propagandadelikts – im Fall des BF1 liegt aber bis dato nicht einmal eine solche vor – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung, geschweige denn zu einer langen Haftstrafe, führt. Konkret wird darin zum Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 etwa wie folgt ausgeführt: „Auf der Basis des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 gab es 2020 nach 6.551 Anklagen 2.897 Verurteilungen, davon 1.054 Haftstrafen. Dem standen 3.384 Freisprüche gegenüber. 2021 wurden nach 6.641 Anklagen 2.892 Verurteilungen verhängt, davon 1.149 Haftstrafen bei 3.598 Freisprüchen. 2022 wurden von den insgesamt 7.891 Angeklagten 1.416 verurteilt und 2.604 freigesprochen. Die Statistik für das Jahr 2022 erwähnt nicht getrennt die Anzahl der Haftstrafen.“ Insofern ist hier ein deutlicher Überhang an Freisprüchen ersichtlich. Die Häufigkeit an Freisprüchen indiziert, dass der türkische Staat Personen, die der Terrorpropaganda verdächtigt werden, die Möglichkeit einräumt, ihren Rechtsstandpunkt in einem einigermaßen rechtsstaatlichen Verfahren zu vertreten, und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu Freisprüchen oder vielfach zu bloß geringfügigen Sanktionen (wofür die geringe Anzahl verhängter Gefängnisstrafen im Vergleich zur Verurteilungsrate spricht) gelangt. An dieser Stelle sei etwa auch nochmals darauf hingewiesen, dass in dem vom BF1 vorgelegten Bericht über die durchgeführte Hausdurchsuchung vom 6.5.2025 abschließend ausdrücklich festgehalten wird, dass im Haus des BF1 „keine strafrechtlich relevanten Gegenstände oder Beweismittel“ gefunden worden seien, sodass keinesfalls ersichtlich ist, dass zugunsten der Beschuldigten sprechende Umstände in derartigen Verfahren unberücksichtigt bleiben würden, und spricht auch dies für ein (einigermaßen) rechtsstaatliches Verfahren.
Die – insgesamt durchaus Anlass zur Besorgnis gebenden - Ausführungen des Länderinformationsblattes zur Einschränkung von Rechtsschutzmöglichkeiten für Personen, denen Terrorismusdelikte zur Last gelegt werden, im Kapitel „Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen“ werden freilich nicht verkannt. Allerdings gibt die umfassende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Terrorpropaganda / strafrechtliche Verfolgung“ vom 7.5.2024 ein sehr differenziertes Bild ab und geht aus den darin dargestellten (ausführlichen) Statistiken doch, wie dargestellt, eine sehr hohe Rate an Freisprüchen hervor. Vor allem aber geht sowohl aus dem LIB, als auch der Anfragebeantwortung hervor, dass sich die Bedenken hauptsächlich – freilich nicht nur - auf Anschuldigungen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. der Begehung von Straftaten in diesem Zusammenhang beziehen. Es kann, was den vorliegenden Fall betrifft, gerade auch vor dem Hintergrund des gänzlich klaren (durchaus verpönten) Verhaltens des BF, jedenfalls nicht pauschal von einer völlig prekären Situation im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit (im Sinne einer gravierenden Verletzung der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK durch den türkischen Staat und dessen Organe [und damit einhergehender Asylrelevanz]) in der Türkei ausgegangen werden.
Zur PKK ist im Übrigen anzumerken, dass diese keinesfalls verharmlost werden darf. Die PKK ist auf den einschlägigen EU-Terrorlisten zu finden und sind deren Symbole in Österreich nach dem SymboleG verboten. Auch darf nicht übersehen werden, dass ein von der PKK angeführter Aufstand laut den landeskundlichen Feststellungen zwischen 1984 und 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen und seit 2015 über 5.000 Menschen tötete, weshalb ein erhebliches Strafverfolgungsinteresse des türkischen Staates im Hinblick auf Anhänger und Sympathisanten der PKK zwecks Wahrung der verfassungsgemäßen Ordnung des Staates an sich, insbesondere aber auch zum Schutz von Leib und Leben seiner Bürger, leicht nachvollzogen werden kann. Sollte der BF1 sich mit dem Vorwurf eines Propagandadelikts konfrontiert sehen und vermeinen, im Verbot der Propaganda für die PKK (und YPG) wäre eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zu erblicken, so sei darauf hingewiesen, dass die Meinungsfreiheit zum Schutze der Öffentlichkeit bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch in zahlreichen europäischen Staaten gewissen Beschränkungen unterworfen ist, in Österreich sind etwa nationalsozialistische Äußerungen (vgl. das VerbotsG; Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren nach dem ersten Strafsatz des § 3g VerbotsG) sowie Verhetzung (vgl. § 283 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre nach Abs 1 leg.cit.) strafbewehrt; die rechtliche Grundlage dafür bietet Art 10 Abs 2 EMRK und steht es steht insofern auch dem türkischen Staat zu, bestimmte Meinungsäußerungen, die aus historischen oder aktuellen Gründen eine besondere Gefährdung geschützter Interessen darstellen, zu verbieten.
Konkret hat der BF1 - neben Fotos, auf denen er als bloßer Besucher einer Kulturveranstaltung zu sehen ist -, insbesondere auch Facebook-Postings in Vorlage gebracht, auf denen er vor einer YPG-Fahne stehend und das (eigenen Angaben zufolge) „Friedenszeichen“ (richtig wohl: Siegeszeichen, Anmerkung des BVwG) zeigend zu sehen ist; auf einem weiteren Posting ist ersichtlich, wie der BF1 vor einem im Hintergrund platzierten Foto von Abdullah Öcalan und einem Plakat im Hintergrund mit der Aufschrift „Newroz“ steht. Auch auf dem erwähnten Foto der „Leseveranstaltung“ in Innsbruck, deren Teilnahme der BF ins Treffen führt, ist klar ersichtlich, dass im Veranstaltungsraum ebenso ein Bild von Abdullah Öcalan aufgehängt war. Exakt jene Umstände werden dem BF1 auch in der von ihm vorgelegten Durchsuchungs- bzw. Festnahmeanordnung vom 5.5.2025 zur Last gelegt, nämlich konkret insbesondere, dass sich bei der Leseveranstaltung in Innsbruck, an der der BF1 teilgenommen habe, „ein Poster des Anführers der Terrororganisation Abdullah Öcalan befand, das an der Wand aufgehängt war“ sowie weiters, dass der BF1 am 24.2.2024 ein Foto Facebook teilte, auf dem „im Hintergrund ein Poster des Anführers der Terrororganisation Abdullah Öcalan zu erkennen“ sei, dass der BF1 zudem am 31.3.2024 ein weiteres Foto auf Facebook teilte, „auf dem er zusammen mit einer Gruppe in einem geschlossenen Raum zu sehen ist, auf einem Banner mit der Aufschrift „Newroz Piroz Be“ (Frohes Newroz-Fest), zusammen mit Mitgliedern der Terrororganisation, wobei sie Fahnen und Symbole der Terrororganisation zeigen“ sowie schließlich, dass der BF ein (undatiertes) Facebook-Posting getätigt habe, in dem der BF1 ein Foto teilte, „auf dem er zusammen mit Fahnen der Terrororganisation YPG und YPJ posiert und einen Siegesgruß zeigt“. Anzumerken ist, dass sich diese Vorwürfe allesamt – „Eins zu Eins“ - auf die vom BF1 selbst dem BVwG vorgelegten Postings bzw. den Bericht über die Leseveranstaltung in Innsbruck beziehen (vgl. die anlässlich der Stellungnahme vom 15.9.2025 vorgelegten Screenshots, Akt BF1, OZ 11) und dass die gegen ihn erhoben Vorwürfe per se somit erwiesenermaßen zur Gänze zutreffend sind und diese dem BF1 nicht etwa als Form der „Sippenhaft“ wegen seiner Angehörigen bzw. des Umstands, dass seine ganze Familie politisch sei, fälschlich unterstellt wurden. Wie bereits dargelegt, vermag sich der BF1 diesbezüglich nicht auf die Freiheit der Meinungsäußerung zu berufen. Es ist beispielsweise durchaus als legitim anzusehen, dass der türkische Staat ein Auftreten mit Postern von Abdullah Öcalan unter Strafe stellt. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass in Österreich mit dem VerbotsG – insbesondere dessen § 3g – durchaus vergleichbare Regelungen im Hinblick auf nationalsozialistische Wiederbetätigung bestehen und diesbezüglich in Österreich auch (hohe) Freiheitsstrafen vorgesehen sind.
Zusammengefasst wäre dann, wenn man – ungeachtet der obigen, klaren Beweiswürdigung – von einer Gefahr einer Verfolgung des BF1 im Lichte seiner in Österreich gesetzten Aktivitäten ausginge, von einer legitimen (und darüber hinaus nicht unverhältnismäßigen) Strafverfolgung des BF1 in der Türkei auszugehen.
Unter der Annahme, dass nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden könnte, dass der BF1 im Rückkehrfall – nach Durchführung eines Verfahrens – eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, ist auf die Haftbedingungen in der Türkei einzugehen. So führt das aktuelle Länderinformationsblatt unter anderem aus, dass sich die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert hat und die Schulung des Personals fortgesetzt wurde, grundsätzlich können die Standards der EMRK in türkischen Haftanstalten eingehalten werden, es gibt weiters eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Zwar gestattet die türkische Regierung es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren, jedoch werden die Gefängnisse regelmäßig von den zuständigen Überwachungskommissionen inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Bedenklich sind unter anderem jedoch die – teilweise - Überbelegung (was jedoch auch auf manche österreichischen Haftanstalten, insbesondere die Justizanstalt Wien-Josefstadt, zutrifft) und der Umstand, dass es weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen gibt. Auch kommt es zur Diskriminierung bestimmten Gruppen von Gefangenen, beispielsweise von Kurden und politischen Häftlingen. Weiters gibt es Berichte, dass Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert werden, speziellen Einschränkungen unterworfen sind. Verkannt wird im Ergebnis nicht, dass die Haftbedingungen in der Türkei im Allgemeinen jenen in Mitteleuropa hinterherhinken, jedoch darf auch nicht übersehen werden, dass es fortschreitende Verbesserungen gibt, um die sich der türkische Staat bemüht, und dass auch die Haftbedingungen in den östlichen Mitgliedsstaaten der EU oftmals kritisiert werden. Eine Systematik von Menschenrechtsverletzungen lässt sich aus dem Länderinformationsblatt jedenfalls nicht ableiten, sodass die Haftbedingungen – nochmals sei betont, dass die Widrigkeiten nicht verkannt werden - generell (gerade noch) hinnehmbar sind.
2.2.4. Die übrigen Familienmitglieder haben keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt, sondern auf jene des BF1 verwiesen. Zwar würden die Angaben der BF2 bei ihrer Erstbefragung auf Anderes hindeuten; jedoch hat die BF2 sodann bei ihrer Befragung vor dem BFA klargestellt, dass diese Angaben auf ihren Mann bezogen zu verstehen seien (vgl. etwa die BF2, AS. 172: „Es stimmt nicht ganz, ich bin wegen meinem Mann ausgereist, dieser wurde verfolgt, ich nicht. … Ich habe einfach unterschrieben“). Dies ist auch insofern plausibel, als sich die protokollierten Angaben der BF2 bei der Erstbefragung wortwörtlich mit den Angaben des BF1 decken, sodass nahe liegt, dass schlicht die Angaben des BF1 in die Daten der Erstbefragung der BF2 „hineinkopiert“ wurden. Dies hat die BF2 in der Beschwerdeverhandlung vom 5.8.2025 im Übrigen nochmals klargestellt, vgl. VH S. 21: „RI: Sind Sie ausschließlich wegen Problemen Ihres Mannes ausgereist, oder gab es noch zusätzliche Gründe, die Sie oder Ihre Kinder betreffen? BF2: Nur wegen der Probleme meines Mannes.“ Nicht verkannt wird, dass der BF1 seine Probleme in der Türkei vor dem BFA auch damit begründete, eine Schwester seiner Frau ( XXXX ; vom BF1 in der Beschwerdeverhandlung bezeichnet als „Cousine“) sei Politikerin der BDP/DBP, welche mehrere Jahre lang in Haft gewesen sei. Die BF2 hat, worauf das BFA zutreffend hingewiesen hat, diese Schwester bei ihrer Befragung vor dem BFA gar nicht erwähnt, was insgesamt die Bedeutung dieser Person für das Leben des BF1 und der BF2 in der Türkei als nicht maßgeblich erscheinen lässt. In der Beschwerdeverhandlung vom 5.8.2025 hat die BF2 ihre Schwester im Zusammenhang mit den von ihrem Mann vorgebrachten Problemen zwar erwähnt (vgl. VH S. 22: „Meine ältere Schwester stand unter Beobachtung, deswegen hat man meinen Mann wieder als Ziel genommen“), irgendwelche sie selbst betreffenden Verfolgungshandlungen oder Probleme hat sie jedoch nie vorgebracht. Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass die BF2 vor dem BFA – auf Nachfragen – zwar bejahte, „unterstützendes“ Mitglied der HDP gewesen zu sein (AS. 177), ohne dass sie in diesem Zusammenhang irgendwelche Probleme ihrerseits vorbrachte.
Eigene Fluchtgründe – im Weiteren Sinn – hat der BF3 vor dem BFA insofern vorgebracht, als er in der Schule gemobbt, von Lehrern, aber auch von Mitschülern diskriminiert worden sei; so hätten seine Lehrer etwa festgestellt, dass er die Hausaufgaben nicht gemacht habe, obwohl er diese gemacht habe (AS. 180). Irgendeine Gefahr einer Verfolgung für den (mittlerweile volljährigen) BF3 lässt sich hieraus freilich nicht ableiten. In der Beschwerdeverhandlung hat er indes auch ausdrücklich angegeben, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe (vgl. VH S. 24).
Es kann somit keine maßgebliche Gefahr einer individuellen Verfolgung der BF2-BF5 festgestellt werden.
2.2.5. Was die von sämtlichen BF behaupteten Schwierigkeiten aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im Alltag betrifft, kann auf Basis der Berichtslage keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung erkannt werden. Vor dem Hintergrund der Berichtslage ist festzuhalten, dass - wenngleich es zu Diskriminierungen oder Spannungen in Alltagssituationen kommen mag – in der Türkei keine systematische, landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden, die dort mit ca. 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung die größte ethnische Minderheit darstellen, stattfindet (vgl. etwa zuletzt VwGH 15.10.2024, Ra 2024/19/0453; VwGH 16.01.2025, Ra 2025/14/0003). Zudem verkennt das BVwG nicht, dass es auch in der jüngeren Vergangenheit Berichte über eine anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und Fälle von rassistischen Angriffen gegen Kurden gab, jedoch ergibt sich aus den Länderberichten insgesamt nicht, dass derart motivierte Übergriffe seitens der türkischen Behörden systematisch ignoriert bzw. nicht ordnungsgemäß verfolgt würden.
2.3. Zur Lage der BF im Rückkehrfall
Dafür, dass den BF bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verletzung des Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gibt es keine Hinweise. Dass derartige Eingriffe schlechthin jedem, der in die Türkei zurückkehrt, drohen, kann aus den Länderberichten nicht geschlossen werden. Dass im – wie dargestellt – sehr unwahrscheinlichen Fall einer Inhaftierung des BF1 diesem keine systematischen Menschenrechtsverletzungen drohen, wurde bereits oben dargelegt.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in der Türkei keine Bürgerkriegssituation herrscht, die Staatsgewalt grundsätzlich funktionsfähig und auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet ist.
Was das Vorhandensein einer Existenzgrundlage der BF bei einer Rückkehr in die Türkei anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass das Elternhaus des BF1 noch besteht und darin nach wie vor die Mutter des BF1 lebt, zu der dieser eigenen Angaben zufolge auch regelmäßigen telefonischen Kontakt hat. Ebenso lebt unter anderem die Mutter der BF2 nach wie vor in der Türkei, zu der die BF2 – wie auch zu einer Schwester – regelmäßigen telefonischen Kontakt hat. Sämtliche BF sind gesund; alle volljährigen BF (BF1-BF4) sind – wie sie in Österreich unter Beweis gestellt haben – voll arbeitsfähig und weisen bereits eine entsprechende Berufserfahrung auf; alle BF leben zudem in Österreich im selben Haushalt. Es spricht nichts dagegen, dass sie auch in der Türkei ihren Lebensunterhalt wieder durch Ausübung einer Beschäftigung bestreiten könnten. Selbst im – unwahrscheinlichen – Fall einer Inhaftierung des BF1 kann keinesfalls von einer Existenzgefährdung der Familie gesprochen werden: Abgesehen davon, dass in Form des Elternhauses jedenfalls für eine Unterkunft der Familie gesorgt ist, haben der BF1 und die BF2 bei der Beschwerdeverhandlung am 5.8.2025 – als der BF1 gerade arbeitslos war – eingehend geschildert, dass die BF2 diejenige sei, die (gemeinsam mit ihren beiden volljährigen Söhnen) für den Lebensunterhalt der Familie sorge (vgl. VH S. 5, 7). Die BF2 ist in Österreich als Krankenpflegerin tätig und die BF3 und BF4 als Elektriker. Insofern liegt nahe, dass auch die BF2 – jedenfalls aber die BF3 und BF4 – in der Türkei gegebenfalls nicht nur für ihren Lebensunterhalt, sondern auch für den Lebensunterhalt der gesamten Familie, somit auch der minderjährigen BF5, sorgen könnten. Sämtliche BF sind in der Türkei aufgewachsen und haben – in Anbetracht der erst knapp 3 ½ - jährigen Aufenthaltsdauer in Österreich – den Großteil ihres Lebens in der Türkei verbracht und dort eine Schulbildung in Anspruch genommen. In Anbetracht der Rückkehr im Familienverband samt gesicherter Existenzgrundlage in der Türkei bestehen auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls keinerlei Aspekte, die die Situation der minderjährigen (15 Jahre alten) BF5 als bedenklich erscheinen ließen, wobei auch diese nur einen sehr kleinen Teil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang – wovon die BF aber keinen Gebrauch machen werden müssen - auch auf das in der Türkei bestehende Sozialsystem hingewiesen; die BF können im Übrigen auch gemäß § 52a BFA-VG Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1), einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide Eltern der minderjährigen BF5. Hinsichtlich dieser BF liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor. Da es sich bei den BF3 und BF4 um die bereits volljährigen Kinder der BF1 und BF2 handelt, liegt in deren Fall kein Familienverfahren iSd genannten Bestimmungen vor. Da sich das Fluchtvorbringen der BF3 und BF4 jedoch ebenso auf das Vorbringen des BF1 stützt, waren die Verfahren in einem zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.”
Unter „Verfolgung” im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF1 keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gegen den BF1, welche deren Begründung in einem von der GFK besonders geschützten individuellen Merkmal finden, traten nicht ans Licht und drohen ihm solche auch im Rückkehrfall nicht. Die übrigen BF stützten sich mit ihrem Vorbringen auf die Fluchtgründe des BF1 bzw. wurden für sie keine eigenen Gründe geltend gemacht. Auch aus der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit per se war für die BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung abzuleiten.
3.2.3. Wie im Übrigen den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wird für sehr unwahrscheinlich gehalten, aber es kann auch nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, dass gegen den BF1 wegen seiner Aktivitäten in Österreich vom Landstrafgericht Cinar am 5.5.2025 eine Durchsuchungsanordnung betreffend das Haus des BF1 in der Türkei sowie eine Anordnung der Festnahme des BF1 erfolgten und dass am 6.5.2025 eine Hausdurchsuchung stattfand; nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – wenngleich dies für äußerst unwahrscheinlich gehalten wird -, dass der BF1 im Fall einer Rückkehr angehalten und gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation geführt würde und er sich mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Art 7 zweiter Straftatbestand des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 (Strafrahmen grundsätzlich ein bis fünf Jahre Haft) bzw. alternativ nach Art 220 Abs 8 türkisches StGB (Strafrahmen grundsätzlich ein bis drei Jahre Haft) konfrontiert sieht.
Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 30.9.1997, 96/01/0871; VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310), oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (VwGH 16.9.1999, 98/20/0543; VwGH 17.9.2003, 99/20/0126 mit weiteren Nachweisen; VwGH 6.5.2004, 2002/20/0156).
Zählt der Asylwerber nicht zu dem Personenkreis, der wegen einer von ihm aktuell vertretenen politischen Gesinnung mit Verfolgung bedroht wird, sondern wird er wegen einer von ihm begangenen Straftat verfolgt, so ist eine derartige Verfolgung in der Regel kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann aber dann vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient.
Der Grund für die unverhältnismäßige Höhe einer Strafdrohung könnte in solchen Fällen nur darin liegen, dass dem Täter unterstellt wird, er vertrete eine oppositionelle politische Gesinnung und sei jedenfalls als Feind des Staates zu betrachten. Diesfalls würde, ohne im Einzelfall die Motive des jeweiligen Straftäters zu prüfen und einen Beweis des Gegenteils im Einzelfall zuzulassen, durch die bloße Verwirklichung des Tatbildes das Vorliegen einer bestimmten oppositionellen politischen Gesinnung unterstellt und wäre eine solche Ziel der staatlichen Sanktionsnorm. Auch eine derartige unterstellte Gesinnung rechtfertigt gegebenenfalls eine Asylgewährung (VwGH 25.3.1999, 98/20/0431).
Bei Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die staatliche Strafjustiz ist bei der Prüfung nach § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) zu klären, ob rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung ("prosecution") vorliegt oder es sich um Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") handelt. Dabei kommt es entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung sowie die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (s. VfGH 25.6.2014, U 433/2013; 8.6.2021, E 4123/2020; vgl. auch VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110, mwN). Für die Beurteilung der Asylrelevanz einer staatlichen Strafverfolgung ist festzustellen, welches tatsächliche Verhalten vom Strafgericht als erwiesen angenommen wurde, welche Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) auf Grund dieses Verhaltens als erfüllt angesehen wurden und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellungen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die verhängten Sanktionen für die als erfüllt angesehenen Straftatbestände verhältnismäßig sind (s. VfGH 8.6.2021, E 4123/2020; vgl. auch VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110, mwN).
Im Ergebnis ergibt sich aus der herangezogenen Berichtslage, insbesondere der einschlägigen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Zusammenschau mit dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht, dass Personen, welche wegen Terrorismusdelikten verfolgt werden, jedenfalls und immer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Schauprozess ausgesetzt sein werden oder eine außer Verhältnis stehende Strafe im Sinne der obzitierten Judikatur zu erwarten haben, sondern belegen die übersichtlich dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen, dass eine einzelfallspezifische und ergebnisoffene Beurteilung erforderlich ist. Dies entspricht auch der rezenten Judikatur des VfGH (VfGH vom 27.02.2024, E 3802/2023; VfGH vom 26.02.2024, E 3982/2023-12; VfGH vom 11.06.2024, E 3904-3906/2023-10).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam das BVwG bei Inaugenscheinnahme der vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Verhalten des BF1 sowie bei Berücksichtigung der österreichischen Rechtsordnung und der einschlägigen Judikatur und unter Zugrundelegung der angeführten Länderinformationen, sohin nach Durchführung eines entsprechenden und umfassenden Ermittlungsverfahrens, sowie nach Anhörung des BF1 im Rahmen zweier Beschwerdeverhandlungen sowie der Berücksichtigung seiner schriftlichen Stellungnahmen zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall eine allfällige strafgerichtliche Verfolgung nicht aus einem der in der GFK angeführten Gründe vorliegt, sondern der BF1 Ziel legitimer staatlicher Maßnahmen würde, welche dem türkischen Staat nicht zum Vorwurf gemacht werden können. An dieser Stelle sei nochmals auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, wonach der Sachverhalt insofern klar ist, als der BF1 in Österreich mit Bildern von Abdullah Öcalan sowie mit der YPG-Fahne und dem Siegeszeichen posierte, und es dem türkischen Staat nach Ansicht des BVwG unbenommen ist, ein derartiges Verhalten unter Strafe zu stellen; die Meinungsfreiheit ist zum Schutze der Öffentlichkeit bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch in zahlreichen europäischen Staaten gewissen Beschränkungen unterworfen, in Österreich sind etwa nationalsozialistische Äußerungen (vgl. das VerbotsG; Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren nach dem ersten Strafsatz des § 3g VerbotsG) verboten. Eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung durch die Behörden des Herkunftsstaates im Sinne der obzitierten Judikatur konnte bei Inaugenscheinnahme der vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Verhalten des BF1 sowie bei Berücksichtigung der österreichischen Rechtsordnung und der einschlägigen Rechtsprechung und unter Zugrundelegung der aktuellen Länderinformationen nicht festgestellt werden. Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung gegenüber dem BVwG misslang dem BF1 sohin.
Den Anträgen auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingsstellung war sohin kein Erfolg zu bescheiden und waren die Beschwerden diesbezüglich abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere er-reichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; viel-mehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer der-artigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314, mwN). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 19.02.2021, Ra 2020/18/0472).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rück-führung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Des Weiteren sei auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen, wonach vom Vorhandensein einer Existenzgrundlage der gesamten Familie in der Türkei auszugehen ist; die volljährigen BF1 bis BF4 sind allesamt arbeitsfähig und haben Berufserfahrung, was sie in Österreich deutlich unter Beweis gestellt haben. Alle BF sind gesund. Darüber hinaus besteht das Elternhaus des BF1 nach wie vor und lebt noch seine Mutter, mit der der BF1 in regelmäßigem telefonischem Kontakt steht, darin; auch die BF2 steht mit ihrer Mutter in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Zudem sei auf die obige Beweiswürdigung verwiesen, wonach selbst im – unwahrscheinlichen - Fall einer Inhaftierung des BF1 keinesfalls von einer Existenzgefährdung der Familie gesprochen werden könnte. In Anbetracht der Rückkehr im Familienverband samt gesicherter Existenzgrundlage in der Türkei bestehen auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls keinerlei Aspekte, die die Situation der minderjährigen (15 Jahre alten) BF5 als bedenklich erscheinen ließen, wobei auch diese nur einen sehr kleinen Teil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK). Das BVwG geht demnach davon aus, dass die BF in der Türkei grundsätzlich in der Lage sein werden, sich mit ihren bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.
3.3.3. Der Umstand, dass den Asylwerber im Herkunftsstaat ein Strafverfahren, Untersuchungshaft oder eine Haftstrafe erwartet, ist für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es muss gewährleistet sein, dass ein gewisser Mindeststandard bei den Haftbedingungen eingehalten wird. Dabei darf die Menschenwürde des Häftlings nicht beeinträchtigt werden und er darf nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus unter der Art und Weise des Freiheitsentzugs leiden (EGMR 26.10.2000, Kudla gegen Polen, Nr. 30210/96; Yankov gegen Bulgarien, 11.12.2003, Nr. 39084/97).
Haftumstände können insbesondere gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn in den Gefängnissen gefoltert wird oder die Versorgungslage unzumutbar ist. Denkbar ist auch, dass die Art der Strafe die erforderliche Schwere erreicht (z.B. körperliche Züchtigung).
Haftbedingungen verstoßen insbesondere gegen Art 3 EMRK, wenn die Insassen aufgrund Platzmangels auf dem verschmutzten Boden schlafen müssen, nicht genügend Bewegungsfreiheit und Frischluft bekommen und unzureichend (medizinisch) versorgt werden oder auch die hygienischen Bedingungen prekär sind (siehe ua. EGMR 11.6.209, S.D. gegen Griechenland, Nr. 53541/07; EGMR 21.1.2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09; EGMR 7.6.2011, R.U. gegen Griechenland, Nr. 2237/08).
Dass die Haftbedingungen in der Türkei teilweise prekär sind, wurde zwar festgestellt und gewürdigt, jedoch lassen die herangezogenen landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation nicht zu, auf systematische Menschenrechtsverletzungen zu schließen, sodass im – unwahrscheinlichen - Fall, dass der BF1 nach seiner Rückkehr zu einer Haftstrafe verurteilt werden sollte, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK auszugehen ist.
3.3.4. Eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ist somit zu verneinen.
Daher sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberichtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurden. Weder haben die BF das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kamen Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde hat daher – wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu bestätigen.
3.5. Zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehörige der Türkei keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen oder auf unionsrechtlicher Grundlage zu.
Mangels eines rechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet war daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bestimmungen zu prüfen:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; s.a. VwGH 17.03.2016, Ro 2015/22/0016). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026, mit Hinweis E 10. November 2010, 2008/22/0777). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt … eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig vorausgesetzt, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2025/18/0078, mwN).
3.5.2. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Zur zeitlichen Komponente ist anzuführen, dass die BF spätestens am 22.12.2022 nach Österreich einreisten und an diesem Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten, sie halten sich sohin knapp 3 ½ Jahre lang in Österreich auf. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Das Gewicht ihres Aufenthaltes ist darüber hinaus noch dadurch abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten. Alleine durch die Stellung ihrer Anträge konnten sie nämlich nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu. Nur im Fall einer außergewöhnlichen Integration wäre es in einem solchen Fall überhaupt denkbar, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Konkret wird nicht verkannt, dass sämtliche BF - mit Ausnahme des BF1 – die relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich dazu genutzt haben, die deutsche Sprache bestens zu erlernen. Auch hat die BF2 ihren Aufenthalt genutzt, um sich entsprechend weiterzubilden bzw. sich im Bereich der Kranken- bzw. Altenpflege ausbilden zu lassen. Die BF sind unbescholten. Außer Streit steht zudem die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie; so stehen aktuell sämtliche volljährigen BF (BF1 bis BF4) in legalen, vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, was nunmehr auch (wieder) für den BF1 gilt, der zunächst nach einer kurzen Beschäftigung vom 1.1.2024 bis 29.8.2024 in der Zeit vom 6.9.2024 bis 8.12.2025 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hatte. Die noch minderjährige (15 Jahre alte) BF5 begann bald nach der Einreise, die XXXX zu besuchen und sie besucht dort aktuell die vierte Klasse. Es liegt auf der Hand, dass sich die BF einen entsprechenden Freundeskreis in Österreich aufgebaut haben, wovon auch die von den BF vorgelegten, zahlreichen Empfehlungsschreiben diverser Personen zeugen. Die BF verfügen jedoch über keine Angehörigen in Österreich.
Auf der anderen Seite muss aber auf die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, verwiesen werden. Die BF reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und ist die – ohnedies verhältnismäßig geringe - Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet zudem insoweit zu relativieren, als die BF ihren Aufenthalt nur durch Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz legalisieren konnten. Die integrationsbegründenden Umstände werden dadurch gemindert, dass sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und somit nicht damit rechnen durften, dauerhaft in Österreich bleiben zu können (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072) [VwGH vom 21.05.2019, Ra 2019/19/0136]. Auch das konkrete Verhalten des BF1 in Österreich, nämlich das (öffentlichkeitswirksame) Posieren mit Fotos von Abdullah Öcalan und mit einer YPG-Fahne und dem Zeigen des Siegeszeichens, vermag – unabhängig davon, ob es sich hierbei nur um Handlungen zum Zwecke des Asylverfahrens handelte oder ob diese auf einer Überzeugung beruhten – die Frage einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu tangieren.
Den Großteil ihres Lebens haben die BF in der Türkei verbracht und sind mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die BF sprechen insbesondere Kurdisch bzw. Türkisch, sie verfügen in der Türkei über Schulbildung sowie der BF1 auch über langjährige Berufserfahrung. In der Türkei leben – neben diversen Geschwistern - auch nach wie vor unter anderem die Mutter des BF1 und die Mutter der BF2, zu denen regelmäßiger telefonischer Kontakt besteht. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Umstände zu Tage getreten, auf deren Basis davon auszugehen wäre, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und die Wiedereingliederung in die Türkei nicht möglich wäre. Was die minderjährige (15 Jahre alte) BF5 anbelangt, so ist davon auszugehen, dass eine Sozialisierung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat erfolgt war, sodass eine gemeinsame Rückkehr in den Herkunftsstaat – in Zusammenschau mit den selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Inhaftierung des BF1 zu erwartenden gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen - zumutbar ist, zumal die BF dort auch weiterhin im Familienverband leben werden. Das Kindeswohl steht einer Außerlandesbringung nicht entgegen.
Zusammengefasst sind die von den BF gesetzten Integrationsschritte durchaus anzuerkennen und als überdurchschnittlich zu betrachten. Dessen ungeachtet liegen keine dermaßen „außergewöhnlichen“ Integrationsumstände im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vor, dass bereits in Anbetracht der lediglich knapp 3 ½ jährigen Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich auszugehen wäre. Da gegenständlich die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Übrigen die gesamte – in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebende - Familie betrifft und auch keine Beziehung einzelner BF zu Dritten vorliegt, die als Familienleben zu qualifizieren wäre, liegt ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht vor.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das BVwG folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
Spruchpunkt IV. war somit ebenfalls jeweils zu bestätigen.
3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig fest-zustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes konnte gegenständlich nicht festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt, verfügen die BF in der Türkei über ein Netz von Angehörigen und besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass die (erwachsenen) BF dort nicht wieder durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie sorgen könnten. Für die Annahme, dass ihnen – aus welchen Gründen auch immer – in der Türkei unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde, besteht in objektiver Hinsicht kein Grund.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat Türkei ist somit gegeben.
3.7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die in den angefochtenen Bescheiden festgelegte 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist angemessen. Berücksichtigungswürdige Umstände wurden weder behauptet noch sind solche im Verfahren sonst hervorgekommen. Vom Flughafen Wien-Schwechat aus bestehen zahlreiche Luftverkehrsverbindungen in die Türkei, insbesondere direkt zum internationalen Flughafen Istanbul.
Die Beschwerden waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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