Bundesverwaltungsgericht W105 2298938-2

W105 2298938-2Bundesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation soziales Netzwerk Verlängerung Versorgungslage Voraussetzungen wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W105 2298938-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W105.2298938.2.00

Spruch

W105 2298938-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremd vom 09.04.2026, Zl. 1336806400/251528860 und Zl. 1336806400/223879136 zu Recht erkannt:

A)

I.) Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2026, Zl. 1336806400/251528860, wird stattgegeben und die Spruchpunkte l. bis V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II.) Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2026, Zl. 1336806400/223879136, wird stattgegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.05.2025 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre verlängert wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 10.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 16.08.2024, Zl. 1336806400/223879136, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2024 an, dass seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in seinem Heimatdorf in seinem Elternhaus leben würden. Sein Vater sei Hilfsarbeiter und Landarbeiter gewesen. Die Landwirtschaft, auf der sein Vater arbeite, stehe nicht im Familienbesitz. Seine Familie habe Schulden und keine Arbeit. Die wirtschaftliche Situation sei schlecht.

Das BFA stellte im Bescheid vom 16.08.2024 fest, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und über eine sechsjährige Schulbildung verfüge.

In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides begründete das BFA die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wie folgt:

[…] Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass in Ihrer Herkunftsprovinz grundsätzlich keine Situation genereller willkürlicher Gewalt vorherrscht. Ihre Herkunftsprovinz Kabul sowie die damals als sicher angesehenen Städte Mazar-e Sharif oder Herat sind derzeit unter Berücksichtigung Ihres derzeitigen Persönlichkeitsprofils sowie der schlechten Versorgungslage nicht als taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zu qualifizieren und kommt eine Rückkehr derzeit nicht in Betracht. Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt aufgrund ihres Profils (Minderjährigkeit, keine Existenzgrundlage, Familie in der Heimat, jedoch schlechte wirtschaftliche Lage) und der dortigen schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage derzeit nicht in Betracht. […]“

Am 22.05.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige gesetzliche Vertretung einen Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein.

Die gegen den Bescheid des BFA vom 16.08.2024 durch seine damalige gesetzliche Vertretung eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.07.2025, Zl. W105 2298938-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision und wurde das mit Erkenntnis des BVwG vom 16.07.2025 mit Verfassungsgerichtshof vom 03.03.2026, Zl. E 2632/2025-19, behoben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 16.08.2024, Zl. 1336806400/223879136, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und feststellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt.

Das BFA führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht, Arbeitserfahrung gesammelt habe und grundsätzlich in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sei eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat festzustellen. Es sei unter Berücksichtigung seines individuellen Persönlichkeitsprofils nicht ersichtlich, dass er in besonderem Maße von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage betroffen wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.04.2026, Zl. Zl. 1336806400/223879136, wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 abgewiesen.

3. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters vom 26.04.2026 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide vom 09.04.2026 betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes und die Abweisung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine solche grundlegende und dauerhafte Verbesserung jener Umstände, die für die Erlassung der Zuerkennungsentscheidung maßgeblich gewesen seien, dartun hätte müssen. Die Behörde habe fälschlicherweise ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit in Kombination mit der allgemein schlechten Versorgungslage in Afghanistan zuerkannt worden sei. Es werde weiters bestritten, dass sich die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat gegenüber jener im Zeitpunkt der Erlassung der Zuerkennungsentscheidung maßgeblich verbessert habe. Auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Bei richtiger Führung des Verwaltungsverfahrens hätte die belangte Behörde somit erkennen müssen, dass keine Änderung jener Umstände eingetreten sei, die für die Beurteilung einer drohenden Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK in der Zuerkennungsentscheidung maßgeblich gewesen seien, eingetreten sei und somit keine Änderung des Sachverhaltes vorliege. Es sei der Behörde verwehrt, bei unverändertem Sachverhaltssubstrat eine rechtliche Neuinterpretation des gleichgebliebenen Sachverhalts anzunehmen, weshalb die Spruchpunkt I. bis V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben seien und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern sei.

4. Am 11.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2026 zog der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 16.08.2024, Zl. 1336806400/223879136, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul geboren.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für 6 Jahre die Grundschule besucht und erhielt keine Berufsausbildung. Er war als Landarbeiter und Hilfsarbeiter berufstätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Die Eltern, zwei Brüder sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan in Kabul. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Kabul ein Lehmhaus. Die finanzielle Lage der Familie ist schlecht. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Baugewerbe berufstätig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit XXXX mit Ausnahme weniger Tage durchgehend als Arbeiter in der Gastronomie beschäftigt.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan und der dort herrschenden Lage:

Die Lage in Afghanistan hat sich in Bezug auf die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche schlechte Sicherheits- und Versorgungssituation nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Sachverhalts ist weder im Hinblick auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan eingetreten. Der Beschwerdeführer wäre von der schwierigen Situation in Afghanistan, insbesondere der schlechten Versorgungslage, zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich weniger intensiv betroffen, als mit Bescheid des BFA 16.08.2024, Zl. 1336806400/223879136, festgestellt.

Der Beschwerdeführer kann aufgrund der prekären Versorgungslage nicht in seinen Herkunftsort in Afghanistan zurückkehren. Ihm steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, haben sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des BFA vom 16.08.2024, Zl. 1336806400/223879136, nicht verändert oder nachhaltig verbessert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen durchwegs in all den Jahren gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben, die er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut bestätigte, sowie auf einer Einsichtnahme in das vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführte Versicherungsdatenregister.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan und der dort herrschenden Lage:

Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid ausführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers erheblich gebessert habe, da er nun mehr Arbeitserfahrung erworben habe, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis dato noch nicht ein ganzes Jahr berufstätig war. Er arbeitet derzeit in der Gastronomie. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass sich die Lage des Beschwerdeführers durch diese Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr nach Afghanistan erheblich verbessert habe.

Den Ausführungen des BFA, wonach der Beschwerdeführer ein familiäres Netzwerk in seinem Heimatort habe, welches ihn unterstützen könne und er im Eigenheim seiner Familie Unterkunft nehmen könnte, ist der Behörde entgegen zu halten, dass auch hier keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vorliegt. Der Beschwerdeführer hat bereits bei der Einvernahme vom 18.06.2024 angegeben, dass er über ein breites Netzwerk in Afghanistan verfüge, da seine Eltern und Geschwister in der Provinz Kabul leben würden und seine Familie ein Haus besitze.

Ein Vergleich des im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz am 16.08.2024 aktuellen und dem Zuerkennungsbescheid auszugsweise zugrunde gelegten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan, 10.04.2024, Version 11 (im Folgenden: LIB Version 11) und der im aktuellen Aberkennungsverfahren herangezogenen Länderberichte im angefochtenen Bescheid, insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025 (im Folgenden: LIB Version 13), ergibt, dass sich die Lage in Afghanistan in Bezug auf die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche schlechte Versorgungssituation nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat:

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens der belangten Behörde im Bescheid vom 16.08.2024 neben der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit der schlechten Wirtschafts- und Versorgunglage, die es nicht als gesichert ansehen lasse, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit finde, begründet. In den Feststellungen wurde in dem genannten Bescheid festgehalten, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz lebe. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde unter anderem festgestellt, dass die Sicherheitslage in der Stadt des letzten Aufenthaltes (Kabul) ausreichend stabil sei und eine zumutbare Rückkehr zulassen. „Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass in Ihrer Herkunftsprovinz grundsätzlich keine Situation genereller willkürlicher Gewalt vorherrscht. Ihre Herkunftsprovinz Kabul sowie die damals als sicher angesehenen Städte Mazar-e Sharif oder Herat sind derzeit unter Berücksichtigung Ihres derzeitigen Persönlichkeitsprofils sowie der schlechten Versorgungslage nicht als taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zu qualifizieren und kommt eine Rückkehr derzeit nicht in Betracht. Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt aufgrund ihres Profils (Minderjährigkeit, keine Existenzgrundlage, Familie in der Heimat, jedoch schlechte wirtschaftliche Lage) und der dortigen schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage derzeit nicht in Betracht.“ Das in diesem Bescheid festgestellte LIB 11 hält zum Arbeitsmarkt (unter anderem) fest, dass die Weltbank im Oktober 2023 geschätzt habe, dass fast jeder dritte junge Mann arbeitslos ist und sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt habe (WB 10.2023).

Zur Rückkehr wird im LIB Version 11 festgehalten, dass sich viele Rückkehrer dem Stigma, versagt zu haben, ausgesetzt sehen würden. Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, spricht über die schwierige wirtschaftliche Lage der Rückkehrenden aus Europa und hebt, mit Verweis auf den Afghanistanexperten Thomas Ruttig die hohe Bedeutung der sozialen Netzwerke im Falle einer Rückkehr hervor (DRC 28.11.2022).

Im LIB Version 13 heißt es zur Rückkehr: Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind – wie die restliche Bevölkerung – ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025). Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Auch zum Arbeitsmarkt lautet es im LIB Version 13: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024). Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).

Auch die Gegenüberstellung der Länderinformationen lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass es bezüglich der Versorgungslage in Afghanistan zu grundlegenden und nachhaltigen Verbesserungen gekommen wäre. Aus Sicht des zuständigen Richters ergibt ein Vergleich dieser Länderinformationsblätter keine wesentliche Änderung in den Möglichkeiten als Rückkehrer Arbeit zu finden oder in der grundsätzlichen Situation von Rückkehrern in Afghanistan. Die Versorgungslage in Afghanistan schwankt und diese stellt sich in den Wintermonaten immer schlechter dar als in den Sommermonaten, in denen durch die Ernte mehr Nahrung zur Verfügung steht. Diese Schwankungen in den Länderinformationsblättern sind nicht geeignet eine wesentliche Änderung der Versorgungslage, insbesondere seit dem Bescheid vom 16.08.2024 zu begründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3. 1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.1.1. §§ 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; (…)

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.1.2. Judikatur

3.1.2.1. Zum subsidiären Schutz:

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

3.1.2.1. Zu den Aberkennungstatbeständen

Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist. Mit der weitergehenden Anordnung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Aberkennung (mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Abs. 2 gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. Vorliegt (VwGH vom 09.11.2022, Ra 2021/14/0001).

Die historische Entwicklung des § 9 AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend war die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind (VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).

3.1.2.2. Aberkennung nach § 9 Abs 1 Z 1:

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).

Zu § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall: Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH vom 06.11.2025, Ra 2025/14/0212).

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind (VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/18/0203).

3.1.3. Zum Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 9 Abs 1 AsylG im gegenständlichen Fall:

Es wurden folgende Überlegungen im Bescheid des BFA vom 16.08.2024 der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Grunde gelegt:

„[…] Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass in Ihrer Herkunftsprovinz grundsätzlich keine Situation genereller willkürlicher Gewalt vorherrscht. Ihre Herkunftsprovinz Kabul sowie die damals als sicher angesehenen Städte Mazar-e Sharif oder Herat sind derzeit unter Berücksichtigung Ihres derzeitigen Persönlichkeitsprofils sowie der schlechten Versorgungslage nicht als taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zu qualifizieren und kommt eine Rückkehr derzeit nicht in Betracht. Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt aufgrund ihres Profils (Minderjährigkeit, keine Existenzgrundlage, Familie in der Heimat, jedoch schlechte wirtschaftliche Lage) und der dortigen schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage derzeit nicht in Betracht.“ […].“

Eine bloß unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat bietet keine wesentliche Sachverhaltsänderung und berechtigt nicht zu einer Aberkennung, weil darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaats liegt (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262 Rn. 32 unter Verweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C- 720/17, Rn 50).

Der Beschwerdeführer hatte immer schon ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan, er hätte auch bereits 2024 wieder im Haus seiner Familie in Kabul wohnen können.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung von sechs Jahren, sodass durch seine Tätigkeit in Österreich in der Gastronomie auch kein maßgeblicher Zuwachs an Arbeitserfahrung vorliegt.

Auch die Versorgungssituation hat sich insbesondere seit dem Zuerkennungsbescheid vom 16.08.2024 nicht wesentlich verbessert.

Da der Beschwerdeführer immer schon ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan hatte, hat sich auch hier keine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben. Auch hinsichtlich einer Rückkehrunterstützung ist keine wesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) hat sich somit keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts ergeben, sodass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 AsylG gestützt werden kann.

3.1.3. Zum Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 9 Abs 2 AsylG im gegenständlichen Fall:

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob eine Aberkennung gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs 2 AsylG vorzunehmen ist. Es bestehen jedoch im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Tatbestand des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer hat keine Vorstrafen in Österreich. Es liegen auch keine Anhaltspunkte gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG vor, nach dem der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde.

Demnach ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

3.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides:

Nachdem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

3.3. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.04.2026, Zl. 1336806400/223879136 (Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2025 fristgerecht die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beantragt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid 09.04.2026, Zl. 1336806400/223879136, wies das BFA diesen Antrag des Beschwerdeführers infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 09.04.2026, Zl. 1336806400/251528860, ab.

In Erledigung der Beschwerde hatte das BVwG – infolge der ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. (sowie der damit zusammenhängenden Spruchpunkte II. bis V.) des angefochtenen Bescheides vom 09.04.2026, Zl. 1336806400/251528860 – den ebenfalls bekämpften Bescheid vom 09.04.2026, Zl. 1336806400/223879136, daher dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre verlängert wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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