Bundesverwaltungsgericht W193 2303437-1

W193 2303437-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W193 2303437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W193.2303437.1.00

Spruch

W193 2303437-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2003, StA. staatenlos (Herkunftsstaat Syrien), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2026 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen auf den Krieg in Syrien sowie eine mögliche Einrückung zu den kurdischen Streitkräften stützte. Die Erstbefragung fand am selben Tag statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde bzw. BFA) am XXXX 2024.

2. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

3. Am XXXX 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. Beschwerde, in der im Wesentlichen vorbrachte, dass ihm Verfolgung im Zusammenhang mit dem kurdischen „Selbstverteidigungsdienst“ drohe.

4. Nach Vorlage des Aktes gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2025 sowie vom XXXX 2025 Parteiengehör.

In seiner Stellungnahme vom XXXX 2025 verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass der Sturz Assads eine völlige Neubewertung der Situation erforderlich mache und der Beschwerdeführer weiterhin asylrelevante Verfolgung durch kurdische Akteure befürchte. Im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX 2025 wurde keine Stellungnahme erstattet.

5. Am XXXX 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji durch, zu der der Beschwerdeführer persönlich und mit seiner Rechtsvertretung erschien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Er ist syrischer Herkunft, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Muslim. Der Beschwerdeführer ist Analphabet, seine Muttersprache ist Kurdisch Kurmanji. Er spricht auch ein wenig Arabisch, wobei er Arabisch besser versteht als selbst spricht. In Österreich besucht er den dritten Alphabetisierungskurs und hat Anfängerkenntnisse im Deutschen erworben.

1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ im Gouvernement Aleppo, wo sein Vater ein landwirtschaftliches Grundstück besaß. Dort wuchs der Beschwerdeführer im Familienverband auf und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2023. Seit seiner Einreise im XXXX 2024 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist 2018 an einem Herzinfarkt verstorben. Seine Mutter, seine drei Schwestern und drei seiner Brüder leben nach wie vor in Syrien, wobei seine Mutter, seine zwei unverheirateten Schwestern und einer seiner verheirateten Brüder in einem Haushalt leben. Die beiden Brüder, von denen einer erst vor Kurzem aus dem Irak zurückgekehrt ist, haben jeweils einen eigenen Haushalt, die verheiratete Schwester lebt bei ihrem Mann. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers leben seit 2011 bzw. 2021 in der Türkei und unterstützen die Familie finanziell. Ein sechster Bruder wurde 2013 von Anhängern des „IS“ (im Folgenden: Daesh) entführt und ist seither verschollen. In XXXX hat der Beschwerdeführer noch weitere familiäre Anknüpfungspunkte – einen Onkel mütterlicherseits und vier Onkeln väterlicherseits –; in Österreich leben zwei Cousins.

1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre lang die Schule und verfügt über keine Berufsausbildung. In Syrien arbeitete er als Warenträger bzw. Hilfsarbeiter.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer erwarb die syrische Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung, weil sein Großvater seinen Vater nicht registriert hatte. Von den kurdischen Kräften wurde er einige Male angehalten und bis zur Klärung seiner Identität etwa ein bis zwei Stunden lang festgehalten. Abgesehen davon konnte sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat unbehelligt aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

1.2.2. Ende 2021 wurde der damals 18-jährige Beschwerdeführer an einem Checkpoint zum verpflichtenden „Selbstverteidigungsdienst“ bei den kurdischen Kräften eingezogen. Nach der Grundausbildung wurde er als einfacher Rekrut zum Wachdienst in der Umgebung von XXXX eingesetzt. Er war nie an Kampfhandlungen beteiligt und hat seine Dienstwaffe nie benutzt.

Da er den Wehrdienst nicht (mehr) ableisten wollte, versuchte er zumindest ein Mal im Diensturlaub zu desertieren und auszureisen, kehrte aber zurück bzw. wurde wieder festgenommen, woraufhin seine Dienstzeit verlängert wurde.

1.2.3. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2023, weil von ihm als Unverheiratetem erwartet wurde, seine Mutter und seine Schwestern zu versorgen, und sein Verdienst auch unter Berücksichtigung der finanziellen Beiträge seiner Brüder, die ihre eigenen Familien erhalten mussten, nicht ausreichte. Auch fühlte er sich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, weil er keinen Personalausweis hatte, wollte aber keine Staatsangehörigkeit erhalten, weil er keinen Militärdienst bei den Streitkräften der Regierung Bashar al-Assad leisten wollte.

1.2.4. Im Dezember 2024 wurde Bashar al-Assad gestürzt und eine neue (Übergangs-)Regierung unter Führung der (ehemals oppositionellen) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) etabliert, die die Wehrpflicht abgeschafft hat und sich um eine Konsolidierung der Verhältnisse bemüht.

Im Jänner 2026 eroberten die Kräfte der Übergangsregierung weite Teile des bis dahin noch unter kurdischer Kontrolle befindlichen DAANES-Gebiets; die Integration der SDF bzw. der verbliebenen kurdisch dominierten Teile des DAANES-Gebiets, darunter die Region um XXXX , wurde mit einem in Umsetzung begriffenen Abkommen vom 30.01.2026 besiegelt.

Das Dorf „ XXXX “ liegt im Nordosten des Gouvernements Aleppo, in etwa 30 bis 35 Kilometern Entfernung von der Stadt XXXX in südwestlicher Richtung. Es wird sowohl von Angehörigen der arabischen als auch der kurdischen Volksgruppe bewohnt, wobei letztere die Mehrheit bilden. Bis Jänner 2026 befand sich die Region unter Kontrolle der kurdisch dominierten „Democratic Autonomous Administration of North and East Syria“ (DAANES) bzw. ihrem militärischen Arm, den „Syrian Democratic Forces“ (SDF), seit Jänner 2026 wird die Kontrolle in mehrheitlich kurdischen Dörfern von den kurdischen Kräften (Asayesh) und den der syrischen (Übergangs-)Regierung zuzurechnenden Kräften der Allgemeinen Sicherheit gemeinsam ausgeübt. Das Dorf liegt an der Grenze zum (ausschließlichen) Einflussgebiet der (Übergangs-)Regierung.

1.2.5. Der Beschwerdeführer hatte über den „Selbstverteidigungsdienst“ hinaus keine Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen oder der SAA. Er hat keine Verbindungen zur ehemaligen Regierung, war nicht an Kampfhandlungen beteiligt und hat keine politische oder journalistische Tätigkeit entfaltet. Er weist keine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung auf und hat auch sonst keine Handlungen gesetzt, die deren (nachteilige) Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnten.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Politische Lage [LIB 02.2026, S. 2 ff]:

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). […]

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar […] Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). […] Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). […] Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. […] Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

[…]

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). […] Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). […] Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). […] Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. […] Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. […]

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). […]

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

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ISW 17.2.2026

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). […]

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Kurdische Nachrichten berichten Ende Februar von der Einleitung des Integrationsprozesses der Inneren Sicherheitskräfte (Asayish) der Region Kobane in das syrische Innenministerium (Kurdistan 24, 27. Februar 2026). [ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 12. März 2026]. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).

[…]

1.3.1.1. Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) [LIB 02.2026, S. 21 ff]

Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. […]

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder "Westkurdistan" bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).

[…]

Die Partei der Demokratischen Union, (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) wurde 2003 im Zuge einer Umstrukturierung PKK gegründet, die zur Gründung lokaler kurdischer Parteien in verschiedenen Ländern führte. Diese Parteien stehen in ideologischer Verbindung zur Hauptpartei. Die PYD lehnt die Schaffung eines kurdischen Staates entlang ethnischer Grenzen ab und befürwortet stattdessen eine Dezentralisierung innerhalb Syriens. Die PYD ist vor allem in al-Hasaka, 'Ain al-'Arab/Kobane, Aleppo, Damaskus und früher in 'Afrin aktiv und verfügt über mehr als 15 Büros in al-Hasaka und eines in 'Ain al-'Arab/Kobane. Die Partei unterstützt die YPG. […]

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Die folgende Karte zeigt die Verwaltungsregionen der DAANES nach der Konferenz von 2018 [Nicht alle Regionen unterstehen mehr der Kontrolle der DAANES, wie beispielsweise 'Afrin oder Grenzgebiete in den Regionen Jazeera und Euphrat, sowie die Teile in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour. […] Zur aktuellen Gebietskontrolle s.o.]:

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Quelle: SDC-US o.D.

Seit Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien präsent und übt politischen, wirtschaftlichen und diplomatischen Druck auf diesen Teil Kurdistans aus. Militärisch hat sie nicht gezögert, Angriffe sowohl vom Land als auch aus der Luft durchzuführen. Am 24.8.2016 startete die Türkei ihre erste Militäroperation in Syrien unter dem Namen Euphrat-Schild (Euphrates Shield). […] Drei türkische Militärinvasionen seit 2017 führten zur Vertreibung Hunderttausender Kurden und zur Besetzung strategisch wichtiger Regionen wie 'Afrin, Girê Spî (Tell Abyad) und Serê Kaniyê (Ra's al-'Ain). Diese Gebiete gerieten unter die Kontrolle der Türkei und der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA) (APuZ 6.6.2025a). Artikel 5 des am 10.3.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen dem syrischen Präsidenten ash-Shara' und dem Oberbefehlshaber der SDF 'Abdi garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. 'Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht (NPA 18.9.2025). Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] in die nordwestsyrische Stadt 'Afrin einmarschiert. 'Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in 'Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. 'Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025).

[…]

Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime, gegen islamistische Gruppen und gegen die Türkei zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. […]

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026).

Obwohl die USA (zusammen mit Frankreich) offiziell daran gearbeitet hatten, die Spannungen zwischen den SDF und der syrischen Regierung zu deeskalieren, und obwohl sie langjähriger Partner der SDF im Kampf gegen den IS sind, hat Washington keinen nennenswerten Druck ausgeübt, um die Militäraktionen der syrischen Regierung gegen die kurdisch geführte Autonome Region zu stoppen (TNA 21.1.2026). Der US-Sonderbeauftrage für Syrien erklärte, dass sich die Lage in Syrien grundlegend verändert hat, da Damaskus Ende 2025 als 90. Mitglied der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten sei. Die Rolle der SDF als wichtigste Anti-IS-Truppe vor Ort sei weitgehend ausgelaufen, weil die syrische Regierung bereit sei, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen (AJ 20.1.2026). [S. 36]

[…]

1.3.2. Sicherheitslage [LIB 02.2026, S. 38 ff]

Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' hat bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet und die Gewalt hat deutlich abgenommen, auch wenn weiterhin Spannungen bestehen. Syrien ist im Begriff sich zu stabilisieren. [Zusammenfassung durch das Bundesverwaltungsgericht]

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. […]

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025).

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. […]

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). […]

Der Islamische Staat (IS) [LIB 02.2026, S. 46 ff]

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). […]

Regionale Unterschiede [LIB 02.2026, S. S. 49 ff]

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). […]

Nordsyrien [LIB 02.2026, S. 58 ff]

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces – SDF) kontrollierten Gebieten

[…]

Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. […] Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. […]

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können […]

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).

Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). […] In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. […]

Aleppo

Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS 6.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR 8.2025).

1.3.3. Sicherheitsbehörden [LIB 02.2026, S. 98 ff]

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Auch Einheiten der DMO wurden im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führten gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden […] der DMO und der HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführte (MEI 21.1.2025). In Damaskus war in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das - mit begrenztem Erfolg - versucht hat, der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu vermittelten. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die an ihre Grenzen stieß, da sie nun ein ganzes Land und nicht mehr nur einen Teil einer Provinz verwalten musste. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der bis dahin bestehenden Sicherheitsstrukturen. […]

Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben (AP 14.8.2025). […]

Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben. Diese engen Verbindungen zur Führung vor Dezember 2024 haben dazu geführt, dass das Innenministerium offenbar eine bessere Kontrolle über seine Einheiten hat, die wiederum insgesamt eine bessere Bilanz in Bezug auf Professionalität vorweisen können als die Militäreinheiten des Landes (SyrRev 28.3.2025). Die frühen institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums scheinen einen Bruch mit einigen der missbräuchlichsten Praktiken des früheren Regimes zu signalisieren. […]

Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. […] Mehrere Angehörige der SNA kritisieren, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen. […]

Der neue Sicherheitsapparat weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, "im Einklang mit Gottes Gesetz" zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. […]

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).

Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. […]

Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppierungen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. […]

Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana 7.2025). […]

Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef 24.4.2025). Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, "ohne jegliche Form der Diskriminierung" […]

Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. […]

Geheimdienste

Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). […]

1.3.3.1. Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) [LIB 02.2026, S. 119 f]

In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und syrisch-christlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit [Asayesh], Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten (CIA 31.7.2024). Außerdem gibt es schnelle Eingreiftruppen und einen Geheimdienst. Hinzu kommen regionale Militärräte, wie der Militärrat von Deir ez-Zour, der Rat von Manbij und der Rat von ar-Raqqa, die sich in erster Linie auf den Schutz ihrer Regionen konzentrieren (Enab 23.1.2025). Die SDF wurden im Oktober 2015 mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalition gegründet, um gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) vorzugehen (Syria TV 1.2.2025). Nach Angaben des Pentagons stellten Kurden im März 2017 40 % und Araber 60 % der SDF, andere Quellen geben den Prozentsatz arabischer Kämpfer niedriger an. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung der SDF bei den Kurden liegt. Neben syrischen Arabern und Kurden gibt es auch ausländische Kommandanten und Elemente in den SDF. […] Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt (DIS 6.2024).

[…]

Es gibt Hinweise darauf, dass es Uneinigkeit innerhalb der SDF gibt. Der genaue Grad der Meinungsverschiedenheiten innerhalb der SDF – und das Ausmaß der zentralen Kommandokontrolle über die Asayesh-Kräfte in Aleppo – bleibt umstritten. Dennoch ist offensichtlich, dass mehrere Entscheidungszentren beteiligt sind (AC 13.1.2026).

[…]

Die Einwohner der DAANES sind in der Lage, die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen in der Region anhand ihrer Uniformen und Logos zu identifizieren und zu unterscheiden. Die SDF, einschließlich der YPG und YPJ, tragen in der Regel Uniformen mit Tarnmuster, während die Uniformen der Asayesh und der Selbstverteidigungskräfte (Hêzên Xweparastinê - HXP) dunkelgrün bzw. khakifarben sind. Mitglieder der RYM tragen häufig traditionelle kurdische Kleidung, die jener der PKK ähnelt, wodurch sie von den Einheimischen leicht identifiziert werden können, obwohl sie keine militärische Einheit sind. Einer Quelle zufolge ist es jedoch nicht immer einfach, Mitglieder der RYM zu identifizieren, da sie keine Waffen und keine spezifischen Uniformen tragen. Ihre Präsenz ist dennoch bei großen Aktivitäten wie Protesten und Demonstrationen spürbar (DIS 6.2024).

Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten "Komîn", die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als "Shahadet at-Tarif" [arabisch Anm.] bzw. "Nasnameh" [kurdisch Anm.] bekannt ist und von der örtlichen Komîn ausgestellt wird, vorlegen (DIS 6.2024).

Seit dem Amtsantritt der neuen syrischen Führung in Damaskus am 8.12.2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen, zunächst im Gouvernement Deir ez-Zour, wo es sich um hochrangige Militärs des mit den SDF verbundenen Militärrats von Deir ez-Zour im östlichen Landgebiet des Gouvernements handelte (Erem 7.7.2025; vgl. SYD 13.12.2024, Bas 10.12.2024), die zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben, überliefen. Gleichzeitig kam es zu Demonstrationen und Forderungen, dass die Kräfte der Übergangsregierung die Kontrolle über das Gebiet übernehmen sollen. […]

[…]

Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien bildeten die Menschen in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES eigene Selbstverteidigungseinheiten, um den Angriffen des türkischen Staates und der SNA gegen Nordostsyrien entgegenzuwirken. Viele folgten einem Aufruf zur allgemeinen Mobilisierung durch die SDF und die DAANES und haben Selbstverteidigungsbataillone gebildet, um ihre Wohngebiete zu schützen und zu verteidigen (ANF 14.1.2025; vgl. Medya 18.12.2024).

1.3.3.2. Bewaffnete Gruppierungen [LIB 02.2026, S. 128 ff]

Bewaffnete Gruppierungen

Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Gruppierungen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Gruppierungen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. […]

Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die unter dem Verteidigungsministerium nominell zusammengelegt wurden. […]

1. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

[…]

Die HTS hat seit ihrer Gründung im Jahr 2012 bedeutende ideologische, organisatorische und Bündnis-Veränderungen durchlaufen. Sie hat ihre Narrative vollständig vom Dschihadismus zum regierenden Islamismus geändert. Eine schrittweise und grundlegend pragmatische Veränderung, deren Ziel die Aufrechterhaltung der Macht ist (ISPI 20.3.2025).

Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025). Im Juli 2025 haben die USA die Einstufung der HTS als terroristische Organisation aufgehoben (MEE 7.7.2025). […]

2. a Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)

Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten SNA. Ihre Stärke beträgt mindestens 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (DNewsEgy 3.2.2025). Eine andere Quelle schätzt die Mannstärke auf ca. 50.000 Kämpfer (Economist 14.1.2025). Die Jabhat ash-Shamiya, die Bewegung Nour ad-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar ash-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppierung ash-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation „Abschreckung der Aggression“ im Sommer 2024, während die übrigen Gruppierungen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die der Abteilung für militärische Operationen Tausende Kämpfer aus allen Untergruppierungen zur Verfügung stellte (Quds 11.1.2025). Die SNA steht grundsätzlich in Konkurrenz zur HTS. Ihre Anführer haben erklärt, dass sie im Gegenzug für hohe Funktionen in der neuen syrischen Armee schwere Waffen abgeben würden. Ihre Handfeuerwaffen werden sie behalten. Manche Anführer möchten ihr Einkommen, das sie durch Schmuggel über die türkisch-syrische Grenze lukrieren, nicht aufgeben (Economist 14.1.2025). Im Widerspruch dazu wird die HTS von der von Ankara unterstützten Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) unterstützt, die von Oberst Fadlallah al-Hajji angeführt wird, dem militärischen Befehlshaber der Faylaq ash-Sham und gleichzeitig stellvertretender Verteidigungsminister in der Übergangsregierung (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an (MEE 7.12.2024). Trotz der Ankündigung des türkischen Außenministers Hakan Fidan, dass die Türkei die SNA-Gruppierungen angewiesen habe, sich dem syrischen Verteidigungsministerium anzuschließen, bestätigten syrische Quellen gegenüber dem Middle East Institute, dass diese Anweisung derzeit nicht für turkmenische Fraktionen (nämlich al-Amshat, al-Hamzat und die Sultan Murad Division) gilt, obwohl deren Anführer an der Siegeskonferenz teilgenommen haben. Die vollständige Integration der SNA könnte bis zur Klärung der SDF-Frage verschoben werden (MEI 12.6.2025).

Alle Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee waren an der Operation „ Morgenröte der Freiheit“ gegen die SDF beteiligt [eine Operation, die von der SNA im November 2024 initiiert wurde, Anm.] (Quds 11.1.2025).

Die Suleiman Shah Division (auch: al-Amshat) wird von Mohammad Hussein al-Jassim, bekannt als Abu Amsha, angeführt, einer umstrittenen Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht. Seine Truppen haben ihren Sitz in Sheikh al-Hadid in ’Afrin und erstrecken sich auf Teile des nördlichen Landesteils von Aleppo. Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und ’Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Bolad (Abu Bakr), einem prominenten Führer der SNA. Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen zu begehen. […] Im Mai 2025 verhängte die EU Sanktionen gegen die Sultan Murad Division, die Suleiman Shah Division und die Hamza-Division sowie gegen die Anführer Mohammad Hussein al-Jassim (Abu Amsha) und Saif Bolad (Abu Bakr), weil sie an Massakern in den syrischen Küstengebieten im März 2025 beteiligt waren. Z(SOHR 29.5.2025).

[…]

Die Motive der SNA-Kämpfer sind alles andere als einheitlich. In Interviews wurden drei Hauptmotive hervorgehoben: Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren, viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert; ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (NLM 25.2.2025).

1.3.4. Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) [LIB 02.2026, S. 163 ff]

Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). […]

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. […]

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. […]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). […] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

1.3.4.1. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) [LIB 02.2026, S. 168 ff]

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. […]

Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). […]

Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). […] Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).

Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).

Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. […]

Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren […]

Aufschub und Befreiung

Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. […]

Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. […] Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter der DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag fußende Dienste in jeder von der DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. […] Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Asayesh oder den SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). […]

Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. […] Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024).

Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS 6.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV 31.1.2025).

Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS 6.2024). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie zur Auslieferung zu bewegen (SNHR 4.7.2025b).

Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV 31.1.2025). […] Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025).

Rekrutierungspraxis [LIB 02.2026, S. 175 ff, AB ACCORD a-12780-1, 25.03.2026]

Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien (AAA 13.4.2025). Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. […]

Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen (ANHA 18.12.2024). Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in den Reihen ihrer Streitkräfte hoch ist (Syria TV 31.1.2025). […]

Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine Berichte ab Mitte Jänner 2026 über Rekrutierung durch Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ), die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) oder andere kurdische Milizen von Kurd·innen in der Provinz Aleppo gefunden werden. [AB ACCORD a-12780-1]

1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage [LIB 02.2026, S. 179 ff]

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. […]

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. […] Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). […]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, […]

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich unter 1.3.8. Rückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. […]

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. […]

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen

Durch die Operation "Peace Spring" der türkischen Streitkräfte gemeinsam mit Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die im Oktober 2019 begonnen wurde, wurden mehr als 200.000 Menschen vertrieben. […] Trotz der bedeutenden nationalen politischen Veränderung bleibt der Status quo in Ra's al-'Ain und Tall Abyad in Bezug auf die lokale Kontrolle und die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf diese Gebiete ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat. (STJ 31.7.2025). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. […] Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte willkürliche Verhaftungen und Entführungen durch bewaffnete Gruppierungen bzw. Gruppierungen der SNA in der ersten Jahreshälfte 2025, die sich gegen Personen richteten, die aus den Gebieten der DAANES kamen. Weiters wurden Fälle von Verhaftungen basierend auf ethnischen Gesichtspunkten festgestellt, die sich auf die Gebiete unter der Kontrolle der SNA konzentrierten und ohne gerichtlichen Beschluss oder Einbezug der Polizei oder klarformulierten Beschuldigungen durchgeführt wurden. Personen wurden in Dörfern in der Umgebung von 'Afrin verhaftet, weil ihnen Zusammenarbeit mit den SDF vorgeworfen wurde (SNHR 4.7.2025b). SNA-Gruppierungen, die in die neue syrische Armee integriert wurden, wie die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division, können sich nun frei im ganzen Land bewegen. Dies erleichtert Übergriffe auf Kurden aus 'Afrin außerhalb der Stadt. […]

Während und nach der Operation Morgenröte der Freiheit (Dawn of Freedom), die am 30.11.2024 durch die von der Türkei unterstützten Gruppierungen der SNA gestartet wurde, wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie standrechtliche Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen, Folter und die Beschlagnahmung oder Plünderung von Eigentum in den Städten Manbij, Tall Rif'at und Shabha in Aleppo dokumentiert. Zu den dokumentierten Verstößen zählen auch die Tötung von Zivilisten in den Konvois der Vertriebenen aufgrund angeblicher Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sowie Schläge, Folter, Beschlagnahmung von Eigentum und Demütigungen und Einschüchterungen mit Waffengewalt (STJ/SAV 9.5.2025). […]

Einerseits konnten mehrere Familien ihre Häuser in Manbij zurückerlangen, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. […]

Zwischen der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und der syrischen Regierung gibt es eine Vereinbarung, wonach die gewaltsam aus ihren Häusern Vertriebenen, insbesondere in der Region 'Afrin wieder zurück in ihre Häuser kehren können. […] Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben einige Vertriebene versucht, nach 'Afrin zurückzukehren, von wo sie im Zuge der Operation Olive Branch (Olivenzweig) im Jahr 2018 gewaltsam vertrieben wurden. Sie waren jedoch zahlreichen Menschenrechtsverstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressungsforderungen, diese zu verlassen, und der Diebstahl ihrer Habseligkeiten (STJ 22.7.2025). Ende April 2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass die von der Türkei unterstützten Gruppierungen ihre militärischen Stellungen und Checkpoints in 'Afrin verlassen haben, als Folge der Vereinbarung zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025. Berichten zufolge kamen die Gruppierungen zurück und verhafteten 150 Personen, die den Abzug gefeiert hatten und verlangten Lösegeld für ihre Freilassung (LOT 8.6.2025). Während viele arabische Siedler 'Afrin verlassen und viele kurdische Einwohner zurückkehren, sind Diebstahl und Zerstörung von Eigentum ein ernstes Problem (KuPI 15.7.2025; vgl. K24 7.11.2025). Die Zahlen deuten darauf hin, dass die Übergriffe gegen Kurden in 'Afrin zurückgehen. Dies könnte auf den offiziellen Einzug der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] in 'Afrin am 7.2.2025 und auf die Vereinbarung vom 10.3.2025 zwischen den SDF und der syrischen Zentralregierung zurückzuführen sein, in der sich beide Seiten dazu verpflichtet haben, sicherzustellen, dass alle vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer zurückkehren können und vom syrischen Staat geschützt werden (KuPI 15.7.2025).

1.3.5.1. Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) haben bislang ein weitaus größeres Augenmerk auf Menschenrechtsfragen gelegt als die meisten anderen syrischen Akteure. Als Ideologie basiert der demokratische Konföderalismus der DAANES auf Kommunitarismus, dezentraler lokaler Demokratie, antihierarchischem Denken und Geschlechtergleichheit. […] Während die offiziellen Dokumente der DAANES Säkularismus, Pluralismus und Dezentralisierung fördern, liegt die größte Herausforderung in der praktischen Umsetzung. Die Kluft zwischen theoretischen Grundsätzen und der tatsächlichen Anwendung in Syrien bleibt ein erhebliches Hindernis (Harmoon 4.2025).

Diese oben erwähnten Punkte bedeuten nicht, dass die SDF eine makellose Menschenrechtsbilanz vorweisen können (AGIL 12.9.2025). […]

1.3.5.2. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Pressefreiheit, Medienfreiheit

Die öffentliche Rhetorik der Übergangsbehörden zum Schutz der Rechte, unterstrichen durch Artikel 13 der Verfassungserklärung vom März 2025, der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit garantiert, weckte zunächst Hoffnungen auf ein freieres und unabhängigeres Medienumfeld, das den Weg zu Stabilisierung und Friedenskonsolidierung ebnen würde. Diese Öffnung erweist sich jedoch als zunehmend fragil. […]

Auf der einen Seite gibt es den allgemeinen Willen, die Medien zu stärken, auf der anderen Seite gibt es immer noch Institutionen, insbesondere Sicherheitsbehörden, die mit einer Sicherheits- und Geheimdienstmentalität arbeiten und Journalisten eher als "Verdächtige" denn als Kontrollpartner behandeln (UltraSyr 7.8.2025).

Seit 2025 sind Dutzende syrischer Plattformen entstanden, die meisten davon digital, die sich mit Fragen der Rechenschaftspflicht, Transparenz und sozialer Gerechtigkeit befassen und Themen behandeln, die bis vor Kurzem noch tabu waren (UltraSyr 7.8.2025). Die meisten von ihnen halten sich jedoch nicht an redaktionelle Richtlinien oder professionelle Standards und stützen sich in erster Linie auf gezielte politische Finanzierung oder freiwillige Initiativen von Einzelpersonen, die im neuen Syrien Bekanntheit und Finanzierungsmöglichkeiten suchen (TNA 28.7.2025). Einige einflussreiche politische Kräfte oder Fraktionen versuchen, die Medien durch bedingte Finanzhilfen, Druck auf Journalisten oder die Monopolisierung von Informationen zu beeinflussen (UltraSyr 7.8.2025). […]

Die neuen Behörden gewähren Social-Media-Influencern eine bevorzugte Behandlung. […]

Journalisten leiden unter dem Fehlen eines klaren Systems zur Bereitstellung von Informationen, da offizielle Stellen nur zögerlich Sprecher ernennen und diese, wenn sie ernannt werden, in der Regel keine Fragen von Journalisten beantworten. […]

Nach dem Sturz des Assad-Regimes haben kulturelle Aktivitäten einen neuen Aufschwung erlebt. Die neue Regierung hat eine tolerante Haltung gegenüber kulturellen Veranstaltungen eingenommen. Konzerte, Kunstausstellungen und Theateraufführungen wurden mit der Zusicherung und Unterstützung der neuen Regierung wieder aufgenommen (IFA 4.3.2025). Im kulturellen Bereich wurde Zensur angewendet, beispielsweise hat das Kulturministerium übersetzte Werke ausländischer Autoren aus den Bereichen Philosophie und Politikwissenschaft redigiert und Inhalte entfernt, die den islamischen Grundsätzen widersprechen (DIS 9.12.2025a).

Eine deutliche Mehrheit der von Foreign Affairs zwischen Ende Oktober und Anfang November 2025 befragten Syrer stimmten zu, dass sie Meinungsfreiheit (73 %), Pressefreiheit (73 %) und die Freiheit zur Teilnahme an friedlichen Protesten (65 %) genießen. Diese Wahrnehmung variiert allerdings je nach Gouvernement. Die Befragten, die in den drei Gouvernements Latakia, Suweida und Tartus leben, glauben nicht, dass sie über umfassende persönliche Freiheiten verfügen. Dort ist weit weniger als die Hälfte der Befragten der Meinung, dass die Meinungsfreiheit (31 %), die Pressefreiheit (34 %) und die Versammlungsfreiheit (16 %) gewährleistet sind. Gleichzeitig glauben nur 35 % der Menschen in diesen Gebieten, dass die Regierung auf ihre Bedürfnisse eingeht, und nur 41 % sind mit der Leistung der nationalen Regierung zufrieden (FA 5.12.2025).

Meinungsfreiheit

Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Im Gegensatz zum Assad-Regime ist begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ohne Strafe möglich, wie auch die Veröffentlichung von kritischen Medienberichten oder Blogs (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nach dem Sturz der früheren Regierung erweiterte sich die Meinungsfreiheit in Syrien zunächst, und die Menschen äußerten sich offen kritisch gegenüber den neuen Behörden. Diese Offenheit hat jedoch allmählich abgenommen (DIS 9.12.2025a). Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit wurde zwar ausdrücklich durch eine Verfassungserklärung garantiert, die eine fünfjährige Übergangsphase regelt, gleichzeitig ist es verboten, „ die Verbrechen [des Assad-Regimes] zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder herunterzuspielen“, was darauf hindeutet, dass die Meinungsfreiheit nicht absolut ist und es einen gewissen Interpretationsspielraum gibt, bezüglich dem, was erlaubt ist (ReuInst 25.3.2025).

Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten kann jeder die Behörden und den Präsidenten kritisieren, ohne verhaftet oder zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten, einschließlich sensibler Themen im Zusammenhang mit Sekten und lokalen Gemeinschaften, sind ebenso möglich, wie die Darstellung vielfältiger Narrative, anstelle von zuvor dem Narrativ der Behörden als einzig zugelassenes (TNA 8.12.2025). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung (DIS 9.12.2025a). Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime (ÖB Damaskus 26.11.2025). Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, von der Übergangsregierung inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien. Menschen kritisieren den Präsidenten ash-Shara’, sind aber weiterhin in ihren Funktionen tätig. Es gibt keine Fälle, in denen Menschen aufgrund ihrer Meinung inhaftiert wurden. Die Meinungsfreiheit wird respektiert. Die Fälle, in denen Journalisten inhaftiert wurden, waren aus anderen Gründen (SyrExp01 18.11.2025). Demgegenüber berichten Aktivisten (BBC 12.8.2025). Einige Aktivisten der Zivilgesellschaft wurden für kurze Zeit inhaftiert und anschließend wieder freigelassen (SyrExp01 18.11.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft äußern, dass Kritik als Verrat angesehen wird (Economist 21.8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (SNHR 4.7.2025a). Ein anderer Syrien-Experte berichtet hingegen, dass sich das neue System wenig vom alten unterscheidet. Demnach steht es offiziell für Toleranz ein, in der Praxis würde es sich aber anders verhalten, wobei dies sich je nach Region unterscheidet. Dem Experten zufolge ist es unwahrscheinlich, dass jemand der sich kritisch gegenüber der HTS äußert, von dieser einen Job erhält (SyrExp02 6.1.2026).

Versammlungsfreiheit

Syrern wurde das Recht, ohne offizielle Genehmigung zu demonstrieren, eingeräumt, wie bei den Protesten in Damaskus während der Zusammenstöße in Suweida im Juli 2025 ersichtlich (AJ 5.12.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ließ die Übergangsregierung Demonstrationen zu unregelmäßigen Gehaltszahlungen, gegen Massenentlassungen und die Verfassungserklärung zu und schritt nicht ein (MBZ 31.5.2025).

Diesen Aussagen stehen folgende Berichte gegenüber:

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte im November 2025 friedliche Demonstrationen im Gouvernement Hama. Die Demonstranten fordeten ein Ende der Tötungen, die Aufhebung der Unterdrückung des Volkes sowie die sofortige Freilassung von Inhaftierten. Die Demonstrationen breiteten sich aus, im Gouvernement Latakia wurden einige Hauptstraßen gesperrt, um sie einzudämmen. In mehreren Gebieten setzten die Behörden außerdem scharfe Munition ein, um Sitzblockaden aufzulösen, und sperrten einige Stadtteile, in denen Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft leben. In der Stadt Homs kam es ebenfalls zu Demonstrationen, bei denen mehrere Demonstranten verhaftet und Tränengas sowie Gewalt zur Auflösung einer Sitzblockade eingesetzt wurden, begleitet von willkürlichen Schüssen auf Demonstranten. […]

In Latakia fanden große regierungsfreundliche Demonstrationen statt, bei denen sich Hunderte von jungen Menschen, Männern und Frauen, in den Seiten- und Hauptstraßen versammelten, Fahnen und Transparente schwenkten und Sprechchöre anstimmten. Laut den Quellen entwickelten sich die Demonstrationen zu einem Massenmarsch, der durch mehrere Hauptstraßen zog, begleitet von lauten Stimmen und Sprechchören, die zur Einheit Syriens aufriefen (SOHR 28.11.2025a). Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama wurden durch Regierungsbehörden in Zusammenarbeit mit lokalen Ältesten unter Druck gesetzt und bedroht, um sie zur Teilnahme an regierungsfreundlichen Demonstrationen zur Unterstützung der Übergangsregierung zu zwingen (SOHR 28.11.2025b). Mitte Juni kam es in 'Afrin zu Demonstrationen nach dem gewaltsamen Tod eines Teenagers durch arabische Siedler, die sich nach der türkischen Operation auf 'Afrin dort angesiedelt hatten. Die Demonstrationen wurden von der durch die Türkei unterstützten Militärpolizei gewaltsam aufgelöst, während die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung tatenlos zuschauten (KuPI 15.7.2025).

Religionsfreiheit

In der Verfassungserklärung vom 13.3.2025 heißt es in Artikel 3 Absatz 1, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist (ACRPS 5.2025).

Bislang ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservatismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. [...]

Freie Religionsausübung ist möglich, allerdings macht sich unter Nicht-Sunniten eine gewisse Angst vor der sunnitischen Mehrheit und den sunnitischen Machthabern bemerkbar. Es gibt Berichte über Belästigungen durch Sunniten gegenüber Christen. Anzumerken ist allerdings, dass das Regime von ash-Shara' vor allem Übergriffe gegenüber Christen verhindern möchte, um nicht seine internationale Reputation und dringend notwendige Investitionen aus dem Ausland zu gefährden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Vereinigungsfreiheit

Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 6.2.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft und die Ernennung eines vorübergehenden Büros aus Vertretern außerhalb dieser Gewerkschaft an (IFJ 12.2.2025). Diese Vertreter wurden damit beauftragt, die Leitung der Gewerkschaft zu übernehmen und eine neue Generalversammlung zu organisieren (NUJ UK 12.2.2025). Im März 2025 kam es zu einer Neugründung der syrischen Gewerkschaftsbewegung und ihrer Institutionen. Die Regierung erließ einen Beschluss zur Wiedergründung der syrischen Journalistengewerkschaft auf der Grundlage der Gesetzgebung aus der Assad-Ära, da der Übergangs-Gesetzgebungsrat noch nicht gebildet worden war. Die Regierung löste außerdem die Gewerkschaftsorgane der Rechtsanwälte in mehreren Provinzen auf – wie bereits in Aleppo geschehen – und reformierte sie im Einklang mit der Vision der neuen Behörden. Dies geschah auch in der Ingenieursgewerkschaft und bei der Bildung von Zweigräten für Gewerkschaften von Pflege- und medizinischen Fachkräften. Die Vorstände der Landwirtschaftsgewerkschaften wurden ebenfalls neu ernannt, wie es in Dar'aa der Fall war (Harmoon 29.3.2025).

1.3.5.3. Oppositionelle Gesinnung

[…]

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).

Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).

Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm.] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. […]

Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).

Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).

The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).

1.3.6. Ethnische und religiöse Minderheiten [LIB 02.2026, S. 223 ff]

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land (USDOS 30.6.2024). Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). In Syrien wird die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht-religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a).

Auf folgender Karte von France 24 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens dargestellt:

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FR24 26.12.2024

Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden […]

Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren (AC 20.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ist der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften eine Priorität. […] Die neue Führung Syriens hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind. Doch wiederkehrende Unruhen haben diese Zusicherungen untergraben und das Misstrauen gegenüber der Zentralregierung in Damaskus verstärkt (NYT 22.7.2025). Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen und der begrenzten Präsenz staatlicher Institutionen nach wie vor schwer zu kontrollieren, was bewaffneten Gruppen und einflussreichen lokalen Akteuren eine erhebliche Autonomie ermöglicht. In diesem ungleichen Sicherheitsumfeld unterscheidet sich auch das Schutzniveau zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Laut einer Quelle variiert der Schutz von Minderheiten je nach Gruppe (DIS 9.12.2025a).

Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor. […]

Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und ihnen in Aussicht gestellt, dass der Sturz des Regimes unweigerlich zu einem Katastrophenszenario mit kämpfenden muslimischen Extremistengruppen führen würde. Diese Strategie trug dazu bei, weitere Spaltungen zwischen den Gemeinschaften herbeizuführen und Angst zu schüren (NLM 26.6.2025). Die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Herausforderungen für die neue Regierung erwiesen. […]

Seit dem Sturz der Assad-Regierung sind bestimmte ethnisch-religiöse Gruppen in ganz Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt. Laut SOHR sind normale Zivilisten im Allgemeinen nur einem begrenzten Risiko körperlicher Gewalt ausgesetzt. Alawiten, schiitische Muslime und in geringerem Maße auch Drusen sind jedoch der Gefahr ausgesetzt, angegriffen zu werden, wobei das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert (DIS 6.2025).

Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge, fühlen sich 85 % der sunnitischen Befragten sicher unter der Übergangsregierung, während nur 21 % der alawitischen, 18 % der drusischen und 22 % der christlichen Befragten angaben, sich sicher zu fühlen. 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, gaben an, dass sie sich nicht ausreichend von der Regierung vertreten fühlen und 78 % kritisierten mangelnde Transparenz. In überwiegend von Sunniten bewohnten Gebieten, wie Idlib, Dar’aa, ar-Raqqa, Aleppo und Deir ez-Zour ist die Zustimmung gegenüber der Regierung höher. Diese Bedenken sind nicht abstrakt, sondern haben konkrete Konsequenzen. In Regionen wie Suweida und Deir ez-Zour wenden sich marginalisierte Gemeinschaften zunehmend informellen Machtstrukturen zu - darunter Stammesräte, lokale de facto Behörden und bewaffnete Gruppierungen - um Streit zu schlichten oder Dienstleistungen zu erhalten (Etana 7.2025).

[…]

Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen schwierig sei, zu unterscheiden, ob Personen aus politischen Gründen – aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren. Laut Syria Direct kommt es zwar zu konfessionell motivierten Vorfällen, jedoch ist der Hauptgrund für die Angriffe eher die (tatsächliche oder vermeintliche) Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung als die konfessionelle Identität an sich. Eine internationale Organisation stellte jedoch fest, dass die konfessionelle Identität in einigen Fällen durchaus eine Rolle spielt (DIS 9.12.2025a). Laut einer vom tschechischen Innenministerium konsultierten Quelle ist es nicht möglich, in allen Fällen von einer Zunahme konfessioneller Gewalt zu sprechen. Die Vorfälle sind nicht in erster Linie religiös motiviert, sondern richten sich gegen Personen und Gruppierungen, die mit dem früheren Regime in Verbindung stehen. Diese Akteure gehören zwar häufig der alawitischen Gemeinschaft an, stammen jedoch auch aus anderen Gruppen. Die Quelle schreibt einen eher konfessionellen Charakter vor allem Vorfällen zu, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt ist (MVCR 8.2025).

[…]

1.3.6. 1 Kurden

Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab/ Kobane, 'Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind (BBC 12.12.2024). In den letztgenannten Städten lebt eine große Gruppe alteingesessener kurdischer Gemeinden (APuZ 6.6.2025a). Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime, mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden(BBC 12.12.2024).

Die aufeinanderfolgenden Regierungen haben die kurdische Identität nicht anerkannt, und der Staat hat sie daran gehindert, die kurdische Sprache in ihren Schulen oder in Zeitungen und Büchern zu verwenden. Etwa 300.000 Kurden wird seit den 1960er-Jahren die syrische Staatsbürgerschaft verweigert, kurdisches Land wurde konfisziert und an Araber verteilt, um kurdische Gebiete zu "arabisieren" (BBC 12.12.2024). Die kurdische Minderheit ist seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, darunter Einschränkungen der kurdischen Sprache durch das Assad-Regime und die Verfolgung kurdischer Aktivisten. Allerdings haben sich die Bedingungen für Kurden in den von kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten seit 2011 erheblich verbessert (FH 2025).

In den letzten Jahren ist im Nordwesten Syriens eine autonome kurdische Region entstanden, die jedoch von der syrischen Regierung nicht anerkannt wird (MRG 1.2025). […]

Infolge der Militäroperationen der Türkei in den Jahren 2018 und 2019 hat sich die Lage der kurdischen Minderheit in den besetzten Gebieten ('Afrin, Ra's al-'Ain und Tall Abyad) rapide und erheblich verschlechtert, da sie kontinuierlich Schikanen und Demütigungen durch türkische Streitkräfte und mit ihr verbündeten Gruppierungen ausgesetzt ist. Es gibt bestätigte Berichte über Kurden, denen Eigentum entzogen wurde (STJ 14.5.2025).

Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss (MAITIC 9.1.2025). SDF-Kommandant 'Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara's, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist (FAZ 28.1.2025).

Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind (AC 13.1.2026). Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen (DefHum 28.3.2025).

Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung (MBZ 31.5.2025). Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (DIS 9.12.2025a).

Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (AC 13.1.2026). Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden (STJ 15.1.2026). Einem Think Tank zufolge wurde, seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet. […] Diese anti-kurdischen Kampagnen werden weithin als Vorstufe für einen militärischen Angriff auf die Kurden angesehen. Indem sie Kurden als Ausländer, Saboteure, zionistische Agenten und Staatsfeinde darstellen, versuchen Syrien und die Türkei, arabische und türkische Dschihadisten-Gruppierungen zu mobilisieren. […]

Bei der Offensive, die zum Sturz al-Assads im Dezember geführt hatte, starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch in kurdische Gebiete und lösten eine neue Fluchtwelle aus. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuiierung von Zivilisten kam es ab 1.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilisten, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen (LOT 8.6.2025). Mehrere Zivilisten wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen (SOHR 3.12.2024). Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA Ende 2024 die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo unter ihre Kontrolle gebracht haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden. Mehrere Familien konnten ihre Häuser zurückerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen (SOHR 30.5.2025a). Verstöße gegen Kurden wurden im Zusammenhang mit Häusern, Grundstücken und Eigentum sowie der Verweigerung des Zugangs zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen dokumentiert (GPC 3.4.2025).

Einem Einzelbericht zufolge haben im April 2025 Angehörige der SNA einen religiösen Schrein in Ra's al-'Ain verwüstet (NPA 6.4.2025). Ein junger Mann im östlichen Aleppo wurde von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Innere Sicherheitskräfte Anm.] festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt (SOHR 21.6.2025a). Mitglieder eines gemeinsamen Checkpoints der Allgemeinen Sicherheitskräfte und Gruppierungen der SNA in der Stadt Deir Hafer im Osten des Gouvernements Aleppo nahmen einen Zivilisten in seinen Vierzigern fest, der aus der Region 'Afrin vertrieben worden war, als er in einem Bus in Richtung Aleppo unterwegs war. Ihm wurde vorgeworfen, Fotos mit Bezug zur SDF auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint 'Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) zu haben, festgenommen (SOHR 2.6.2025). Angehörige der SNA-Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat haben drei Zivilisten verhaftet, die auf dem Weg nach Aleppo waren, unter dem Vorwand, mit der DAANES zu kooperieren (SOHR 11.6.2025). Im Juni 2025 haben mehrere Bewaffnete, die den Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat angehören, das kurdische Dorf an-Nairabiya in Nordaleppo gestürmt. Angeblich suchten sie nach Personen, denen Verbindungen zur vorher dort operierenden DAANES nachgesagt wurden (SOHR 17.6.2025). Am 18.7.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus 'Afrin zu sein, wurde er verhaftet (SOHR 19.7.2025). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge hat eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit [Inneren Sicherheit Anm.] angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen (SOHR 21.6.2025b). Am 6., 9. und 10.10.2025 haben Mitglieder der al-Amshat- und al-Hamzat-Brigaden, unterstützt von Kräften der Allgemeinen Sicherheit, acht Kurden aus rassistischen und religiös motivierten Gründen in den Städten Tal Hasel und Tal Aren im östlichen Umland von Aleppo sowie im Stadtviertel Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt festgenommen. Die Verhafteten wurden geschlagen und beleidigt (SOHR 11.11.2025).

Die Beziehungen zwischen den kurdisch geführten SDF und den arabischen Stämmen sind seit langem von Spannungen geprägt. Mehrere Stämme haben angekündigt, dass sie die Vertretung ihrer Gebiete durch die SDF ablehnen. Im Juli 2025 drohten mehrere arabische Clans und Stämme mit Maßnahmen gegen die SDF, wenn diese ihre Waffen nicht an die Regierung übergeben. In einer Erklärung forderten sie die Wiederherstellung der syrischen Staatsgewalt über die gesamten östlichen und nördlichen Regionen und die Integration der SDF-Kämpfer in die syrische Armee. […]

1.3.7. Bewegungsfreiheit [LIB 02.2026, S. 323 ff]

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).

Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). […] Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). […]

Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).

[…]

Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert (MVCR 8.2025).

Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (DIS 9.12.2025b). […]

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. […] Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. […]

Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). […]

Infrastruktur

Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. […]

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen (Enab 6.5.2025). Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN 16.10.2025). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (DIS 9.12.2025b).

Einreise

Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. […] Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).

Grenzübergänge

Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).

Irak

Der Irak hat eine 618 Kilometer lange Grenze zu Syrien. Nach dem Sturz al-Assads schlossen die irakischen Behörden wichtige Grenzübergänge zu Syrien (Rudaw 19.11.2025). Der Grenzübergang Semalka/ Faysh Khabour ist an drei bis vier Tagen die Woche geöffnet. Seitdem der Konflikt abgeklungen ist, wurden strenge Kontrollmaßnahmen eingeführt und die Preise für irreguläre Grenzübertritte sind gestiegen (DIS 8.2024). Die Bewegung von Syrern über den Grenzübergang Semalka/ Faysh Khabour zwischen Syrien und der Kurdistan Region Irak (KRI) setzt sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300 bis 400 Menschen in den Irak einreisen. […] Das Verfahren an der irakischen Grenze ist für alle syrischen Staatsbürger einheitlich, und die DAANES-Behörden unterscheiden nicht zwischen kurdischen Einwohnern der DAANES und anderen syrischen Staatsbürgern (DIS 8.2024). Der Grenzübergang at-Tanf/ ar-Rutba an der irakisch-syrischen Grenze wird von internationalen Koalitionsstreitkräften in Zusammenarbeit mit der syrischen Armee verwaltet (963 30.3.2025).

Am 14.6.2025 wurde al-Qa'im/ al-Bu Kamal offiziell für den Personen- und Warenverkehr geöffnet (REU 14.6.2025; vgl. SANA 12.6.2025). Der Grenzübergang Rabi'a/ al-Yarubiya ist geschlossen (Stand Mai 2025) (Logcluster 20.5.2025).

Irakische Regierungsvertreter erklärten, dass die beiden Regierungen seit dem Amtsantritt von ash-Shara' im vergangenen Jahr ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Grenzsicherheit und Handelserleichterungen intensiviert haben (REU 14.6.2025). Mitte Dezember erklärte ein irakischer Abgeordneter, dass die Sicherheit an der irakisch-syrischen Grenze verstärkt wurde. Grund dafür waren Angriffe der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS) ca. 50 km von der Grenze zum Irak entfernt auf syrischer Seite (BagTod 18.12.2024). Vor zwei Jahren begann die irakische Regierung mit dem Bau einer drei Meter hohen Betonmauer entlang der Grenze zu Syrien, einschließlich Betonbarrieren, tiefer Gräben und Wachtürme. Der Bau erfolgt von Rabi'a/ al-Yarubiya bis nach Semalka/ Faysh Khabour. Bislang wurde der Abschnitt von Rabi'a/ al-Yarubiya bis in die Nähe von al-Qaim/ al-Bu Kamal fertiggestellt (Rudaw 19.11.2025). Insgesamt wurden etwa 350 km Betonmauer errichtet. Mitte September berichtete das irakische Grenzschutzkommando, dass fast 99 % der Grenze durch Überwachungskameras überwacht werden und Drohnen täglich Patrouillen in befestigten Abschnitten durchführen (Rudaw 19.11.2025, TR-Today 24.11.2025).

Jordanien

Jordanien und Syrien teilen sich eine ca. 375 kilometerlange Grenze (Enab 13.6.2025). Der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib zwischen Syrien und Jordanien ist einer von zwei offiziellen Landgrenzübergängen zwischen den beiden Ländern. Er ist der verkehrsreichste Grenzübergang an den Grenzen Syriens (Levant24 25.11.2025). Mit 9.1.2025 wurde der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib nach seiner Schließung im Dezember wieder geöffnet und der Personenverkehr wieder aufgenommen. […] Der Grenzübergang Dar'aa/ Ramtha, der während des Bürgerkriegs unbrauchbar war, ist weiterhin geschlossen, trotz Bemühungen von jordanischen und syrischen Behörden, ihn wiederzueröffnen (Stand Juni 2025) (Enab 13.6.2025).

Der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib wurde schwer beschädigt und 90 % seiner Infrastruktur zerstört (963 30.3.2025). Nach neueren Angaben hat die Generalbehörde für Land- und Seegrenzen an diesem Grenzübergang umfangreiche Sanierungs- und Ausbauarbeiten abgeschlossen. Durch vergößerte Einrichtungen und die Einführung moderner elektronischer Systeme, die die Ein- und Ausreiseverfahren beschleunigen, hat sich die tägliche Kapazität des Grenzübergangs von 10.000–13.000 Reisenden auf 40.000 erhöht (SANA 20.11.2025).

Libanon

Der Libanon und Syrien teilen sich eine 330 Kilometer lange Grenze, die vor allem im Nordosten des Landes weitgehend unbefestigt ist, was es Schmugglern, Jägern und Flüchtlingen leicht macht, hier einzudringen (Arabiya 10.2.2025b). Die libanesische Regierung hat 136 illegale Grenzübergänge identifiziert. Dem stehen sechs legale Grenzübergänge, die sich im Norden und Osten des Libanon befinden, gegenüber (AN 29.5.2025). Anfang Dezember 2024 öffnete der Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh, nachdem er seit 25.10.2024 nach einem israelischen Luftangriff gesperrt war (LOT 1.12.2024). Seit Mitte Mai 2025 ist er auch für Fahrzeuge geöffnet (Logcluster 20.5.2025). Der Grenzübergang al-'Arida/ Tartus ist gesperrt, ebenso wie die übrigen Grenzübergänge, abgesehen von al-Masn'aa/ Jdidet Yabus und al-Jusiya/ al-Qa’a (Logcluster 20.5.2025).

[…]

Die libanesische Generaldirektion für öffentliche Sicherheit kündigte Erleichterungen für syrische Staatsangehörige und palästinensische Flüchtlinge in Syrien an, welche über die Landesgrenze ausreisen möchten. Unabhängig davon, ob sie legal oder illegal in den Libanon gereist waren und wie lange sie sich bereits im Land aufgehalten haben, konnten sie ohne die Zahlung von Gebühren, ohne Strafzahlungen und ohne Einreiseverbot zwischen 01.07.2025 und 30.09.2025 ausreisen. Nach Ablauf dieser Frist werden die geltenden Gesetze und Vorschriften für alle nicht legal im Libanon aufhältige Personen angewendet (GSLbn 4.7.2025). Der Leiter der General Security am Flughafen Rafiq Hariri im Libanon hat ein Rundschreiben herausgegeben, wonach syrische Staatsbürger, die über den Flughafen Beirut nach Syrien reisen, nur dann in den Libanon einreisen dürfen, wenn sie über einen gültigen Wohnsitz im Ausland von mehr als sechs Monaten verfügen (Enab 20.5.2025).

Türkei

Die fast 1.000 Kilometer lange Grenze zwischen Syrien und der Türkei verfügt über zahlreiche Grenzübergänge. Dennoch bleiben mehrere wichtige Übergänge zwischen der Türkei und Nordostsyrien geschlossen, einige davon bereits seit Jahren, was erhebliche wirtschaftliche, soziale und humanitäre Folgen hat. Die Schließungen sind auf politische, militärische und sicherheitspolitische Komplexitäten zurückzuführen (963 7.9.2025). Der türkische Innenminister (UNHCR 2.1.2025) und die syrische Generaldirektion für Land- und Seegrenzen (Welat 13.7.2025) gaben bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generaldirektion für Land- und Seegrenzen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025). Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Kassab/ Yayladağı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Karkamış/ Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindalı/ Jinderes und Çobanbey/Al Rai, die für dafür wieder geöffnet wurden (UNHCR 24.11.2025). Am 12.7.2025 gab die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen bekannt, dass für die Einreise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı eine vorherige Genehmigung der türkischen Seite erforderlich ist (Welat 13.7.2025).

Zu den elf wichtigsten Grenzübergängen entlang der türkisch-syrischen Grenze gehören diejenigen im Nordosten Syriens, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stehen, darunter Mürşit Pinar/ 'Ain al-Arab im Osten von Aleppo, Şenyurt/ ad-Darbasiya im Norden von al-Hasaka und Qamishli/ Nusaybin. Hinzu kommen Çobanbey/Al Ra'i gegenüber von Ra's al-'Ain und Akçakale/ Tall Abyad im Norden von ar-Raqqa. Die beiden letztgenannten Grenzübergänge, die von Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA kontrolliert werden, wurden 2019 wiedereröffnet. Bezüglich der Wiedereröffnung der Grenzübergänge in der von den SDF kontrollierten Gebieten zur Türkei konnte noch keine Einigung mit der Zentralregierung erzielt werden (Stand: September 2025) (963 7.9.2025). Ein syrischer Grenzbeamter erklärte, dass weder der Irak noch die Türkei die Öffnung von Grenzübergängen zu Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) planen (Rudaw 23.11.2025).

Die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gab am 18.8.2025 bekannt, dass sie eine Vereinbarung mit der Türkei erzielt habe, wonach syrische Auswanderer ohne vorherige Genehmigung über Grenzübergänge zur Türkei nach Syrien einreisen können (TNA 19.8.2025). […] Das Überqueren der syrischen Grenze von der Türkei aus, beispielsweise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı, ist für Staatsangehörige anderer Länder als Syrien verboten, es sei denn, sie sind Mitglieder humanitärer Missionen oder andere offizielle Vertreter. Die Rückkehr in Gebiete nahe der türkischen Grenze, die unter dem Einfluss der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) stehen, ist möglich und im Allgemeinen relativ unproblematisch. In der Vergangenheit war das Verhalten der lokalen Sicherheitskräfte manchmal unvorhersehbar, und es gab Berichte über willkürliche Entscheidungen und Schikanen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts sind diese Einheiten jedoch verpflichtet, einen bestimmten "Verhaltenskodex" zu befolgen, der von den zentralen Behörden festgelegt und von diesen überwacht wird (MVCR 8.2025).

1.3.7.1. Staatenlose

Schätzungen zufolge sind es bis zu 3 % der syrischen Bevölkerung, die staatenlos sind (EWS 22.5.2025). Staatenlosigkeit ist in Syrien kein neues Phänomen. Bereits vor der aktuellen Krise gab es in Syrien staatenlose Personen aufgrund von Lücken in der Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder aufgrund des Verlusts oder Entzugs der Staatsangehörigkeit. Ende 2015 schätzte UNHCR die Zahl der staatenlosen Personen in Syrien auf 160.000. In dieser Zahl sind jedoch die Palästinenser im Land (von denen es etwa eine halbe Million gibt) nicht enthalten (SyNat o.D.a). Einem Bürgerrechtler zufolge hat sich die Krise nach dem Krieg verschärft, insbesondere durch nicht registrierte Geburten von syrischen Müttern aus nicht registrierten Ehen oder aufgrund des Verlusts des Vaters durch Kämpfe, Verhaftung oder Vertreibung (AJ 28.5.2025).

Mit der Besetzung eines palästinensischen Flüchtlings als Ölminister wurde zum ersten Mal eine staatenlose Person in ein Ministeramt erhoben (EWS 22.5.2025).

Staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin)

Die Präsenz einer staatenlosen kurdischen Bevölkerung in Syrien geht auf die Volkszählung in al-Hasaka im Jahr 1962 zurück. Bei dieser Volkszählung der Regierung mussten sich diejenigen, die im nördlichen Gebiet von al-Haska lebten, registrieren lassen und durch Dokumente nachweisen, dass sie seit den 1920er-Jahren in diesem Gebiet lebten. Als Ergebnis dieser Volkszählung wurden die in diesem Gebiet lebenden Kurden in drei Gruppen unterteilt: Diejenigen, welche die Registrierungsanforderungen erfüllten und ihre Staatsbürgerschaft behielten. Diejenigen, die sich registrieren wollten, aber die Registrierungsanforderungen nicht erfüllten und daher ihre Staatsbürgerschaft verloren. Diese wurden als Ajanib-Kurden bezeichnet und erhielten eine Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer (SyNat o.D.a). Sie erhielten einen roten Ausweis, der sie als "Ausländer" kennzeichnete (SAV 5.10.2025). Die dritte Gruppe bildeten diejenigen, die nie versucht hatten, sich zu registrieren, und aus dem syrischen Registrierungssystem gestrichen wurden (SyNat o.D.a).

Nach Angaben einer Quelle beschreibt der Rechtsbegriff "Maktoumin" Menschen, die in Syrien geboren wurden, aber nicht im Melderegister eingetragen sind und daher keine offiziellen Dokumente besitzen, die ihre rechtliche Existenz als Individuen belegen (AJ 28.5.2025). Nach anderen Angaben ist der Status der Maktoumin al-Qaid (Nicht-registrierte) (SAV 5.10.2025) bzw. Maktoumin-Kurden erblich, sodass die Nachkommen der Ajanib- und Maktoumin-Kurden ihre Staatenlosigkeit erbten (SyNat o.D.a). Der Umgang mit Ergebnissen der Volkszählung in al-Hasaka im Oktober 1962 bleibt bisher ungelöst (AA 30.5.2025).

Im Gouvernement al-Hasaka gab es bereits vor der Revolution viele Maktoumin unter den Kurden (AJ 28.5.2025). Es gibt keine genauen Daten darüber, wie viele staatenlose Kurden vor dem Konflikt in Syrien lebten, aber die Zahl wurde auf 160.000 bis 300.000 geschätzt. Allerdings stellen staatenlose Kurden nur eine Minderheit der kurdischen Bevölkerung in Syrien dar (SyNat o.D.a). Es ist wahrscheinlich, dass diese Bevölkerungsgruppe im Laufe des Konflikts gewachsen ist (NRC 2.7.2025).

Die Verabschiedung des Dekrets Nr. 49 im Jahr 2011 durch al-Assad gab Tausenden von staatenlosen Kurden die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit zu erwerben (SyNat o.D.a). Dennoch blieben große Lücken bestehen, und Zehntausende von Menschen litten weiterhin - insbesondere Maktoumin (SAV 5.10.2025). Die derzeitigen Behörden haben die syrische Staatsbürgerschaft der Ajanib, die 2011 von der früheren Regierung eingebürgert wurden, nicht widerrufen. Die Situation der Maktoumin bleibt jedoch weiterhin ungelöst (DIS 9.12.2025a).

Maktoumin können nach Syrien einreisen, wenn sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie aus Syrien stammen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage einer Erklärung des Mukhtar (lokaler Bürgermeister) ihres Herkunftsortes erfolgen, in der bestätigt wird, dass die betreffende Person vor ihrer Ausreise aus Syrien dort gewohnt hat. Diese Anforderung gilt für alle Botschaften (DIS 9.12.2025b).

Aufgrund der anhaltenden Diskriminierung sind staatenlose Kurden wahrscheinlich ärmer als der durchschnittliche Syrer. Der Zugang zu Bildung ist für diese Gemeinschaft, insbesondere für die Maktoumin-Kurden, laut zahlreichen Berichten problematisch, was wahrscheinlich zu einem deutlich niedrigeren Bildungsniveau geführt hat (SyNat o.D.a). Laut einem kurdischen Aktivisten werden den Angehörigen dieser Gruppe weiterhin Grundrechte verweigert, darunter die Möglichkeit, eine Sekundarschulausbildung abzuschließen (DIS 9.12.2025a).

Am 4.10.2025 wurde in der Stadt al-Hasaka eine unabhängige Menschenrechtsinitiative namens "Stateless Victims Network" ins Leben gerufen, das sich zum Ziel gesetzt hat, das Recht auf Staatsbürgerschaft zu fordern. Zu den Aktivitäten des Netzwerks gehören Rechtsschutz, Dokumentation, Erinnerungskultur, Interessenvertretung, Gesetzesreformen, Einbeziehung des Themas in Übergangsjustizmechanismen, Kapazitätsaufbau, Entwicklung von Partnerschaften und frühzeitige Überwachung von Fällen, um Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (NPA 4.10.2025).

Obwohl die Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) von der syrischen Regierung ausgestellte Dokumente anerkennt, hat sie bestimmte alternative Formen von Ersatzdokumenten entwickelt, um den Lücken für diejenigen zu begegnen, die über keine solchen Dokumente verfügen (d. h. Personen, die keinen Zugang zu neuen Dokumenten haben und/oder verlorene Dokumente nicht ersetzen können). Gleichzeitig hat die DAANES nie versucht, das Monopol der syrischen Regierung auf die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsdokumenten in Frage zu stellen, mit ihr zu konkurrieren oder sie zu beeinflussen, und scheint zu akzeptieren, dass nur der Zentralstaat für die Ausstellung von Staatsangehörigkeits- und Staatsbürgerschaftsdokumenten zuständig sein kann (CCST 3.10.2023). In einigen Fällen haben DAANES-Dokumente staatenlosen Personen oder Personen, die aus anderen Gründen keine Dokumente der ehemaligen syrischen Regierung erhalten konnten, dabei geholfen, ihre Identität und ihren Wohnsitz in Nordostsyrien nachzuweisen. Staatenlose Kurden, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und alle Personen, deren Vater kein registrierter Syrer ist, konnten Berichten zufolge einige, jedoch nicht alle DAANES-Dokumente erhalten. Zu den Dokumenten, die sie Berichten zufolge erhalten konnten, gehören Personalausweise, befristete Familienausweise und Wohnsitznachweise (NRC 2.7.2025). Die DAANES hat in ihren Gründungsdokumenten und den darauf folgenden Gesetzen definiert, wer als Untertan ihres Regierungsprojekts gilt. Dazu gehört insbesondere die Berücksichtigung der staatenlosen Kurden, die historisch aus dem öffentlichen Leben ausgeschlossen waren (CCST 3.10.2023).

Andere Staatenlose

Über die Kurden hinaus erstreckt sich das Risiko der Staatenlosigkeit auch auf andere Gruppen, wie Kinder syrischer Mütter, deren Vaterschaft unbekannt ist oder nicht nachgewiesen werden kann, Kinder, die im Ausland oder in Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung geboren wurden, nicht registrierte Ehen, bestimmte nomadische Gemeinschaften mit saisonaler Mobilität, Familien von Vermissten und Opfer sexueller Gewalt. All diesen Fällen ist gemeinsam, dass unvollständige gesetzliche Bestimmungen, eine überlastete Bürokratie und ein Erbe der Stigmatisierung zusammenkommen – Faktoren, die letztlich auf das Kind zurückfallen (SAV 5.10.2025).

Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Die neue Regierung hat das Gesetz bisher nicht geändert. Selbst in Idlib, wo die jetzt die Zentralregierung stellende Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) zwischen 2017 und 2024 regierte, wurde diese Ungleichheit nicht beseitigt (Qantara 26.8.2025). Die Anzahl von vereinzelten Staatenlosen dürfte realtiv gering sein (SyNat o.D.a). Zu den Fällen von Staatenlosigkeit gehören Kinder ausländischer, unbekannter oder staatenloser Väter (SyNat o.D.a). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Jahr 2018 dokumentierte die syrische Nachrichtenseite Enab Baladi etwa 1.750 solcher Ehen. Insgesamt wurden 1.826 Kinder in diesen Ehen geboren (Qantara 26.8.2025). Der anhaltende Konflikt hat diese Probleme noch verschärft, da Dokumente verloren gegangen sind oder zerstört wurden und viele Kinder außerhalb der offiziellen Registrierungssysteme geboren wurden (EWS 22.5.2025).

[…]

1.6.7.2. Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Gemäß Artikel 63 des Gesellschaftsvertrags von 2023 hat jeder Bürger das Recht auf Arbeit, Unterkunft und sich frei zu bewegen (RIC 14.12.2023).

Die Ein- und Ausreise in die Gebiete der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wird von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) strenger kontrolliert. Umgekehrt gehen die Sicherheitskräfte der Zentralregierung bei den Kontrollen an den Ein- und Ausreisestellen zu/von den DAANES-Gebieten sehr lax vor. An den Kontrollpunkten an der Grenze zum DAANES-Gebiet sind die SDF-Mitarbeiter im Allgemeinen misstrauischer und wachsamer, beispielsweise kontrollieren sie Personen häufiger, überprüfen Telefone und erkundigen sich nach dem Grund für die Reise in das DAANES-Gebiet aus anderen Teilen Syriens. Laut Quellen konzentrieren sich die SDF in erster Linie auf mögliche Verbindungen zu oppositionellen Einheiten, die gegen die SDF kämpften, insbesondere zur Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), und zu den von diesen kontrollierten Gebieten, z. B. Manbij. Im Allgemeinen wurde ethnischen Kurden, die das SDF-Personal bei Kontrollen anhand ihrer Namen identifizieren konnte, die Einreise in die DAANES-Gebiete gestattet. In den meisten Fällen können auch ethnische Araber in die DAANES-Gebiete einreisen, wenn sie eine Verbindung zu dem Gebiet haben, z. B. einen Wohnsitznachweis, Eigentumsrechte, einen syrischen Personalausweis usw. Alternativ muss ein Grund für die Reise in die Gebiete der DAANES angegeben werden, beispielsweise für Personen, die ursprünglich aus Damaskus stammen und keine nachweisbare Verbindung zur DAANES haben. Zurückkehrende Personen müssen keine besonderen Dokumente vorlegen. Insbesondere im Gebiet von Aleppo werden laut einer Quelle aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zentralen Behörden und den SDF alle Kontrollpunkte entfernt, sodass ein freier Verkehr zwischen den Regionen möglich ist (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints in der DAANES (MBZ 31.5.2025). Mit Dokumenten der ehemaligen syrischen Regierung, die international und national anerkannt sind, können Syrer ihre Bewegungsfreiheit ausüben, und beispielsweise in Gebiete außerhalb der DAANES-Gebiete reisen, um Familienangehörige zu besuchen, Dokumente zu erneuern und Dienstleistungen in anderen Teilen Syriens in Anspruch zu nehmen. Obwohl DAANES-Dokumente außerhalb der Region nicht anerkannt werden, ermöglichen sie den Bewohnern, ihre Identität nachzuweisen, sich mit weniger Einschränkungen zu bewegen und Dienstleistungen innerhalb der DAANES-Gebiete in Anspruch zu nehmen (NRC 2.7.2025).

[…] Obwohl für die Einreise in die von der SDF kontrollierten Gebiete keine besonderen Genehmigungen oder Dokumente erforderlich sind, ist die Rückkehr in diese Gebiete aus Sicherheitsgründen schwierig. Nach Informationen ist die Rückkehr in diese Gebiete insbesondere für Personen, die nicht kurdischer Abstammung sind, eine Herausforderung. […]

Die Angst zu reisen wurde durch das Ende der türkischen Bombardements östlich des Euphrats in Nordostsyrien etwas gemildert. […]

1.3.8. Rückkehr [LIB 02.2026, S. 458 ff]

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

[…] Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). […]

Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).

[…]

Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. […]

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. […] Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025).

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).

Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b).

Situation bei der Einreise

Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).

Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). […] Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf […] Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025).

Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).

[…]

Situation nach der Rückkehr

Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). […]

Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). […]

[…] Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. […]

UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).

Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. […] Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). […]

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. […] Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. […]

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung […] In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. [….] Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. […] Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. […]

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). […] Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).

Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar'a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).

[…]

1.3.8.1. Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine spezifischen Verfahren für den Zugang oder die Niederlassung im Gebiet unter Kontrolle der Übergangsregierung. Für die Einreise in das Gebiet der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) ist an der Grenze oder am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich. Darüber hinaus müssen Syrer, die sich im DAANES-Gebiet niederlassen wollten, mehreren Quellen zufolge einen lokalen Sponsor haben (MBZ 31.5.2025). […]

Eine Dialogkonferenz im Mai 2025 in Qamishli zielte darauf ab, Forderungen der Vertriebenen und Opfer aus 'Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad an die zuständigen Institutionen der DAANES und die Komitees, die im Dialog mit Damaskus stehen, weiterzuleiten. […]

1.3.9. Dokumente [LIB 02.2026, S. 488 ff]

Zivilrechtliche Dokumente

Syrische Institutionen sind nach dem Sturz des Regimes mit großen Problemen konfrontiert. […]

Das Standesamt in Syrien hat nach einer mehr als siebenmonatigen Pause seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad am 8.12.2024 die Registrierung von Ereignissen wie Geburten, Eheschließungen, Scheidungen, Todesfällen und anderen (Quds 14.7.2025) am 30.6.2025 wieder aufgenommen (SysHome o.D.a). […] Im Widerspruch dazu schreibt eine Medienorganisation, dass mit Stand September 2025 noch immer keine Transaktionen im Standesamt vorgenommen werden können. […] Ähnliches berichten Quellen des tschechischen Innenministeriums, denen zufolge seit dem 8.12.2024 die Ausstellung von Dokumenten durch syrische Behörden landesweit ausgesetzt ist. […] Die Behörden versuchen, die verschiedenen bestehenden Systeme der lokalen Akteure zu vereinheitlichen, und sie müssen eine Vielzahl von Umständen berücksichtigen (MVCR 8.2025). Der Direktor der Direktion für Zivilangelegenheiten in Damaskus hat im Mai 2025 angegeben, dass technische Gründe das Haupthindernis für die vollständige Wiederaufnahme des Standesamtswesens darstellen (AJ 28.5.2025). Lokale Quellen und Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass die Registrierung von Eheschließungen, Scheidungen, Geburten und anderen Ereignissen in den meisten syrischen Gouvernements ausgesetzt wurde, weil die Standesämter geschlossen sind. Deswegen verschieben die Bürger entweder die Registrierung von Ereignissen oder begnügen sich damit, sich bei Gerichten registrieren zu lassen oder Eheverträge nach dem sogenannten "Buch des Scheichs" abzuschließen (UltraSyr 5.5.2025). Nach anderen, dem widersprechenden Angaben erfolgt eine Ausstellung nach dem alten System und den vor dem 8.12.2024 gültigen Datenbanken, sofern diese nicht zerstört wurden. In einigen Regionen und Gemeinden stellen die Behörden bereits grundlegende Dokumente aus oder registrieren Lebensereignisse, aber die Wiederaufnahme der Ausstellung von Dokumenten und der Registrierung/Aktualisierung von personenbezogenen Daten hängt oft von lokalen Besonderheiten ab und hat keine landesweite Gültigkeit. Derzeit gibt es keinen einheitlichen Ansatz und keine Koordinierung, was zu langen Wartezeiten bei der Beschaffung von Dokumenten führt. Die landesweite Wiederaufnahme der Ausstellung neuer Dokumente und der Registrierung von Lebensereignissen ab Juni 2025 betrifft bestimmte Bevölkerungsgruppen, insbesondere Kinder, die außerhalb Syriens geboren wurden, oder Kinder, die in Syrien geboren wurden und deren Elternteil außerhalb Syriens lebt (MVCR 8.2025). Seit Beginn der Krise in Syrien wurde fast eine halbe Million Geburten nicht registriert, gemäß einer Quelle. Obwohl Geburten außerhalb des syrischen Staatsgebiets weiterhin registriert werden, bestätigten Quellen eine spürbare Verlangsamung der Dateneingabe, wobei die Registrierungsverfahren mehr als einen Monat dauern. Ausnahmen werden für bestimmte Notfälle gemacht, die die Ausstellung von Reisedokumenten oder einen Nachweis der Abstammung erfordern, um das Neugeborene ins Ausland mitzunehmen (YaNSy 26.6.2025).

Auf Anweisung des Innenministers wurde am 21.5.2025 mit der Ausstellung des Strafregisterauszugs durch die Kriminalpolizei begonnen, und in nur fünf Tagen wurden 7.022 Dokumente ausgestellt. […]

Die Anzahl der Standesämter im Gouvernement Aleppo ist im Vergleich zur Bevölkerungsdichte nach wie vor begrenzt. Grund dafür ist die starke Beschädigung einiger Standesämter, wodurch 75 % immer noch nicht betriebsbereit sind. Die begrenzte Anzahl von Zentren zwingt die Syrer dazu, Stunden zu warten, um ihre Angelegenheiten zu erledigen, wobei einige dafür zwei oder drei Tage benötigen (Syria TV 1.10.2025). In weniger als einem Drittel (28 %) der von IOM im Juni 2025 untersuchten Gemeinden hatten die Einwohner einfachen Zugang zu Dokumenten. Die Befragten berichteten, dass sie zwar Zugang zu Dokumenten hatten, der Prozess jedoch schwierig war (45 % der Gemeinden). In einem Fünftel (20 %) der Gemeinden hatten die Einwohner überhaupt keinen Zugang zu Dokumenten. In den Gouvernements Tartus (100 %) und al-Hasaka (99 %) hatte zum Zeitpunkt der Bewertung fast niemand Zugang zu Dokumenten, was auf einen Mangel an verfügbaren Dienstleistungen sowie auf die hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten zurückzuführen war. Im Gegensatz dazu berichteten die Interviewten in den Gouvernements Quneitra (70 %) und Idlib (60 %) über bessere Zugänglichkeit von Dokumenten. Auf die Frage, welche Dokumente am schwierigsten zu beschaffen sind, nannten die interviewten Personen Personalausweise (76 % der Gemeinden), Eigentumsdokumente (59 %), Geburts- (46 %), Heirats- (45 %) und Sterbeurkunden (39 %) (IOM 6.2025). […]

Syrien hat bereits seit 2011 mit Lücken im Personenstandsregister zu kämpfen. Letztendlich offenbart die anhaltende Krise im Personenstandsregister die Fragilität der bürokratischen Infrastruktur Syriens und ihre tiefgreifenden Auswirkungen auf die gesetzlichen Rechte und das tägliche Leben der Bürger (SO 15.9.2025). […] Das Fehlen von Personenstandsurkunden im Nordwesten Syriens hat tiefgreifende und weitreichende Folgen, die nahezu jeden Aspekt des Lebens der Menschen betreffen. […] Dem hingegen berichten Quellen des tschechischen Innenministeriums, dass das mögliche Fehlen von Dokumenten kein Hindernis für den Zugang zu Dienstleistungen wie beispielsweise im Bereich Bildung und Gesundheitsversorgung darstellt (MVCR 8.2025). Die verspätete Registrierung von Geburten unterliegt weiterhin altersspezifischen Anforderungen. […] Ohne nationale Identifikationsnummer kann kein Reisepass ausgestellt werden (SyrConsTur o.D.a). Digitale Dienste sind nach wie vor begrenzt. Es gibt kein umfassendes Online-System, das es den Bürgern ermöglicht, amtliche Personenstandsurkunden vollständig elektronisch zu beantragen oder zu erhalten. Dennoch können gescannte oder gedruckte Kopien bestimmter Personenstandsurkunden in der Regel innerhalb von etwa 24 Stunden angefordert werden, auch von Personen mit Wohnsitz im Ausland, in der Regel gegen eine geringe Gebühr (DIS 9.12.2025b).

Das Design der Personenstandsurkunden wurde geändert. Das Dokument hat nun ein langes, rechteckiges Format, im Gegensatz zur früheren kompakten Version (DIS 9.12.2025b). Im Juli 2025 stellte die neue syrische Regierung ein neues Staatswappen vor. Das neue Emblem zeigt den syrischen Goldenen Adler, ein Begriff, der historisch mit der islamischen Eroberung Großsyriens verbunden ist. […]

Eine Anwältin bestätigt, dass es "Büros" gibt, die innerhalb kurzer Zeit gegen Geld Dokumente ausstellen können und völlig straffrei arbeiten. […] Da die Registrierungsdienste nicht funktionieren und es an Kontrollmechanismen mangelt, wenden sich einige Syrer an inoffizielle Vermittler, die behaupten, zivile Transaktionen zu beschleunigen. Viele sind jedoch Opfer von Betrug geworden, was ihre Notlage inmitten eines bereits dysfunktionalen Systems und mangels tragfähiger Alternativen noch verschlimmert (SO 15.9.2025). Seitdem das Hauptquartier der Generaldirektion für Pässe niedergebrannt wurde, haben die Behörden die administrativen und technischen Kontrollen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente verschärft. […]

Personen, die im Ausland leben

Nach Angaben des syrischen Außenministeriums bieten Botschaften und Konsulate im Ausland weiterhin das gleiche Leistungsspektrum wie vor dem Sturz der früheren Regierung an. Syrer, die im Ausland leben, sehen sich jedoch mit mehreren Hindernissen konfrontiert, wenn sie versuchen, amtliche Dokumente zu erhalten, darunter die begrenzte Anzahl von Botschaften und Konsulaten, die ihren Dienst ausüben, und die Tatsache, dass die Dienstleistungen oft eingeschränkt sind und sich von Vertretung zu Vertretung unterscheiden. Syrische Rückkehrer, die im Ausland ausgestellte Dokumente vorlegen, die nicht von der syrischen Botschaft in ihrem früheren Wohnsitzland beglaubigt wurden, müssen nun bei ihrer Rückkehr nach Syrien eine Konsulargebühr von 50 US-Dollar pro Dokument entrichten. […]

Im Ausland ausgestellte Vollmachten müssen weiterhin beglaubigt werden. In der Regel bedeutet dies, dass die Vollmachten bei einem syrischen Konsulat unterzeichnet und anschließend vom syrischen Außenministerium beglaubigt werden müssen. […]

Staatsangehörigkeit

Das syrische Staatsangehörigkeitsgesetz wurde 1969 durch das Gesetzesdekret Nr. 276 erlassen. Das Gesetz basiert überwiegend auf dem väterlichen Abstammungsrecht (jus sanguinis): Das bedeutet, dass eine Person, unabhängig von ihrem Geburtsort, die syrische Staatsangehörigkeit erhält, wenn sie einen syrischen Vater hat. Die Geburt durch eine syrische Mutter verleiht nicht automatisch die Staatsangehörigkeit, jedoch erlaubt das Gesetz die Übertragung der Staatsangehörigkeit durch die Mutter, wenn das Kind in Syrien geboren ist und der Vater unbekannt ist. Diese Bestimmung wird in der Praxis jedoch nicht immer umgesetzt. […]

Personalausweis

Seit dem Regierungswechsel wurden keine neuen Personalausweise ausgestellt, da die Behörden ein neues Format entwickeln. Bis dies abgeschlossen ist, werden keine Ersatzausweise ausgestellt, und die Menschen verwenden weiterhin ihre alten Ausweise (DIS 9.12.2025b). Syrer, die keinen Personalausweis besitzen, können sich an das Standesamt wenden und eine individuelle Registrierungsbescheinigung mit einem persönlichen Foto erhalten, die vom Bürgermeister der Gemeinde und dem Gemeinderat beglaubigt und daher als Dokument für die Beantragung eines Reisepasses akzeptiert wird (Enab 9.9.2025).

Reisedokumente

[…]

Am 13.1.2025 gab die Abteilung für Einwanderung und Pässe des Innenministeriums die Wiederaufnahme der Ausstellung von Pässen bekannt, die seit dem Sturz des abgesetzten Regimes am 8.12.2024 ausgesetzt worden war (Enab 28.1.2025). Am 27.1.2025 bestätigte der Direktor der Abteilung, dass diese damit begonnen hat, neue Pässe auszustellen. […] Zuvor ausgestellte Reisepässe bleiben jedoch bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (C8 2.2.2025; vgl. SANA 2.2.2025). Die Registrierung erfolgt durch die Anmeldung auf der Registrierungsplattform, die Eingabe persönlicher Daten und eines Fotos des Personalausweises sowie die elektronische Zahlung der Registrierungsgebühren über ein Bankkonto (SANA 2.2.2025). Personen, die außerhalb des Landes leben, haben das Recht, sich in den syrischen Gouvernements über ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter für den Pass registrieren zu lassen (SANA 2.2.2025; vgl. C8 2.2.2025, SysHome o.D.a), wobei darauf hingewiesen wird, dass von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ausgestellte Ausweise bei der Registrierung akzeptiert werden [weitere Informationen dazu s. unten Anm.]. Anfang Februar hatte die Abteilung für Einwanderung und Pässe ihre Niederlassungen in den Gouvernements wieder geöffnet, mit Ausnahme von Suweida, Quneitra, al-Hasaka und ar-Raqqa, weil dort die Infrastruktur der Gebäude beschädigt und die notwendige Ausrüstung gestohlen wurde (SANA 2.2.2025). Es wurden keine Änderungen an den offiziell ausgestellten Reisepässen oder Personalausweisen vorgenommen (SysHome o.D.a). Unter der Übergangsregierung besteht die wichtigste Änderung bei syrischen Reisepässen in ihrer Gültigkeitsdauer. Reisepässe werden nun für alle Antragsteller mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren ausgestellt. […]

Am 26.6.2025 erließ das Innenministerium einen Beschluss zur Senkung der Passgebühren für Syrer, die innerhalb und außerhalb Syriens leben. […]

Am 9.9.2025 eröffnete das syrische Innenministerium ein neues Einwanderungs- und Passzentrum in Damaskus mit dem Ziel, die Belastung der Einwanderungs- und Passämter zu verringern und die tägliche Anzahl ausgestellter Pässe in Damaskus von 1.500 auf 3.500 zu erhöhen. […]

Auch in Zukunft wird der Mechanismus der elektronischen Plattform zur Ausstellung von Reisepässen beibehalten werden (Quds 7.1.2025). […]

Einem Medienbericht zufolge stehen Syrer, die vor dem Sturz al-Assads in Gebieten lebten, die von der von der Türkei unterstützten syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) kontrolliert wurden, vor Herausforderungen hinsichtlich der Anerkennung ihrer offiziellen Dokumente durch die neuen Behörden. […]

Personen, die im Ausland leben

[…] Die syrische Übergangsregierung hat im Februar 2025 Richtlinien und Verfahren für die Ausstellung und Verlängerung von Reisepässen im In- und Ausland herausgegeben. […] Syrische Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte können über das Reisepassausstellungssystem der diplomatischen Vertretungen erstmals einen Reisepass beantragen (MoFAExSYR 7.8.2025b) oder erneuern, wenn der Reisepass abgelaufen (MoFAExSYR 7.8.2025c) oder verloren worden ist (MoFAExSYR 7.8.2025d). […]

In Kooperation mit den Zivilbehörden wird versucht, für Bürger, die außerhalb Syriens leben und keine Reisedokumente besitzen, Ausweispapiere auszufertigen. Dabei wird die Abstammung von Mutter, Vater und Großvater herangezogen, vorausgesetzt, dass der Betroffene über eine Geburtsurkunde in seinem Wohnsitzland verfügt (Enab 9.9.2025). Nach anderen Angaben sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die nach Syrien zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen (SysHome o.D.a). […] Die Zahl der ausländischen Vertretungen, die zur Ausstellung von Reisepässen befugt sind, hat im Laufe des Jahres 2025 zugenommen. In Europa werden neue Konsulate eingerichtet und zusätzliches Personal eingesetzt, um der wachsenden Nachfrage nach konsularischen Dienstleistungen gerecht zu werden. Für Syrer, die außerhalb des Landes leben, müssen Passanträge (einschließlich Verlängerungen) in der Regel persönlich bei einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat eingereicht werden. Die Botschaft sammelt die erforderlichen Dokumente und leitet sie nach Damaskus weiter. Der neue Reisepass wird dann in Syrien gedruckt und zur Abholung an die Botschaft geschickt. Ist dies nicht möglich, kann die Person einem Vertreter in Syrien, beispielsweise einem Verwandten (z. B. Elternteil, Onkel) oder einem Anwalt, eine Vollmacht zur Bearbeitung des Antrags erteilen (DIS 9.12.2025b).

Das syrische Außenministeirum ermöglicht es syrischen Staatsangehörigen oder ihnen Gleichgestellten mit einem Transit-Ticket einmalig ohne Reisepass nach Syrien zu reisen. Dies gilt für Persoen, die ihren Reisepass während eines Tourismus- oder Arbeitsaufenthalts im Ausland verloren haben, Personen, die kein Reisedokument bei sich haben und von ausländischen Behörden ausgewiesen werden auf Antrag der ausländischen Behörden sowie auf Antrag eines Bürgers in bestimmten Fällen (MoFAExSYR 5.8.2025e). Das Transit-Ticket gilt für 30 Tage und ist gebührenfrei (SyrConsTur o.D.c).

1.3.9.1. Dokumente in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) [LIB 02.2026, S. 488 ff]

In den Gebieten der DAANES haben sowohl die DAANES als auch die ehemalige syrische Regierung Personenstandsdokumente ausgestellt, was die ohnehin schon gravierende Dokumentationskrise weiter verschärft hat (NRC 2.7.2025). Die DAANES übernimmt in den von ihr kontrollierten Gebieten quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 30.5.2025). In dieser Funktion hat die DAANES bis Dezember 2024 in einigen Gebieten unter ihrer Kontrolle eine Vielzahl von administrativen und juristischen Dokumenten ausgestellt, wenn auch nicht konsequent, während sie in anderen Gebieten überhaupt keine Dokumente ausgestellt hat. Die Arten von DAANES-Dokumenten, über welche die Bewohner verfügen konnten, variierten ebenfalls erheblich, da die DAANES an verschiedenen Orten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Verfahren und Regeln verschiedene Arten von Dokumenten ausgestellt hat. Die Arten von Dokumenten, die die DAANES ausgestellt hat, sowie die damit verbundenen Verfahren und Vorschriften haben sich in den verschiedenen Regionen des DAANES-Gebiet und im Laufe der Zeit erheblich verändert, was zu Verwirrung darüber geführt hat, welche Dokumente Einzelpersonen besitzen können oder sollten und wie sie diese erhalten können. So stellte die DAANES beispielsweise Mitte 2024 die Ausstellung der individuellen Registrierungsbescheinigung ein, einem Ausweisdokument ähnlich einer Familienbescheinigung, das in erster Linie vom Standesamt der DAANES in der Region Tabqa ausgestellt wurde. Es wurde keine Erklärung abgegeben, und die Behörden der DAANES haben sich nicht dazu geäußert, ob zuvor ausgestellte individuelle Registrierungsbescheinigungen weiterhin gültig sind (NRC 2.7.2025).

[…]

Aufgrund der fehlenden Anerkennung von DAANES-Dokumenten in der internationalen konsularischen Praxis sind Syrer auch in diesem Gebiet auf Dokumente von Institutionen der syrischen Regierung angewiesen. Dabei ist die Beschaffung von offiziellen syrischen Dokumenten im Nordosten des Landes grundsätzlich möglich. So unterhält die syrische Regierung in Qamishli in Abstimmung mit der DAANES ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum, in dem entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (AA 30.5.2025). Demgegenüber berichten Quellen des tschechischen Innenministeriums, dass es in den von der DAANES kontrollierten Gebieten keine offiziellen syrischen Institutionen gibt, die Dokumente ausstellen. Um die erforderlichen Dokumente zu erhalten, müssen die Einwohner in das von der Zentralregierung in Damaskus kontrollierte Gebiet reisen. In jenen Teilen des Gouvernements Deir ez-Zour, die von der Zentralregierung kontrolliert werden, können Einwohner Dokumente oder Reisedokumente direkt beantragen (MVCR 8.2025). Im Laufe des Jahres 2025 hat sich der Zugang zu wichtigen Personenstandsurkunden in Nordostsyrien von einer routinemäßigen Verwaltungsdienstleistung zu einem aufwendigen Prozess gewandelt, der eine zunehmende finanzielle und Sicherheitsbelastung darstellt und in vielen Fällen zu einem faktischen Rechtsvakuum führt (STJ 13.1.2026).

Die Behörden der DAANES stellen eine Vielzahl von Dokumenten aus, darunter gerichtliche Dokumente im Zusammenhang mit Eheschließung und Scheidung, Führerscheine, Bildungsnachweise von der Grundschule bis zur Universität, Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Mietverträge für Immobilien. Besucherkarten werden von der Asayesh, der kurdischen Sicherheits- und Polizeibehörde, an Personen aus anderen Gebieten Syriens ausgestellt, die in die DAANES einreisen und sich dort aufhalten möchten. Führerscheine werden von den Behörden der DAANES im gesamten von ihr kontrollierten Gebiet ausgestellt. In jeder Stadt innerhalb der Autonomen Verwaltung gibt es ein Büro, in dem Personen die theoretische und praktische Fahrprüfung ablegen und einen Führerschein erwerben können. Die DAANES stellt auch Familienregistrierungsdokumente aus, die in den von der DAANES kontrollierten Gebieten und für die Einreise in die Kurdische Region im Nordirak gültig sind (DIS 8.2024). Zu den von der DAANES ausgestellten Dokumenten gehören Familienerklärungen/Familienbücher, "Auswandererkarten" sowie Geburts-, Sterbe-, Heirats- und Scheidungsurkunden. Die DAANES hat diese Dokumente in erster Linie in der Region ar-Raqqa bzw. Tabqa ausgestellt (NRC 2.7.2025). Tatsächlich hat die Selbstverwaltung ein System für die Registrierung von Ehen eingerichtet, das ihren einzigartigen Ansatz zur Gleichstellung der Geschlechter widerspiegelt und bestimmte gängige Praktiken, die als diesem Grundsatz zuwiderlaufend angesehen werden, verbietet. Wie ein kurdischer Journalist feststellte, ist der Vertrag über das gemeinschaftliche Leben insofern bemerkenswert, als er nur Platz für eine Ehefrau vorsieht und nicht für bis zu vier, wie es im von der ehemaligen Regierung ausgestellten Familienbuch der Fall ist, und dass er für alle Einwohner verfügbar ist, einschließlich der staatenlosen kurdischen Maktoumin al-Qaid, sog. Nicht-registrierte.

Zur persönlichen Identifizierung werden Dokumente von den Gemeinden (komîn), den Dorf- oder Nachbarschaftsräten, ausgestellt. Sie stellen den Einwohnern "Wohnsitzbescheinigungen" aus, die denen ähneln, die zuvor vom lokalen Mukhtar unter dem ehemaligen syrischen Regierungssystem ausgestellt worden sind. Dies ist häufig der Ausgangspunkt für die Einleitung anderer Verfahren und für den Erwerb anderer Formen von amtlichen Ausweisdokumenten. Dies ist beispielsweise erforderlich, um eine Ehe anzumelden oder den "Kommunalvertrag und das Familienbuch" (auf Kurdisch bekannt als Hevpeymana Jiyana Hevbeş û Lênûska Malbatê und auf Arabisch als 'aqd al-hayat al-mushtaraka w daftr al-'aile) über die Volksgemeinde (baladiyat al-sha’b) in den Selbstverwaltungsgebieten zu beantragen. Dieses 2015 eingeführte Dokument entspricht dem von der gestürzten syrischen Regierung ausgestellten Familienbuch (daftr al-'aile), ermöglicht es Einzelpersonen jedoch, auf der Grundlage einer zivilen oder religiösen Ehe einer sozialen oder Wohneinheit anzugehören (CCST 3.10.2023). Identitätsnachweise (Arabisch: Shahadat at-Ta'rif - شهادة التعرف; Kurdisch: Nesnameh) sind für Verwaltungsaufgaben, wie die Beantragung von Führerscheinen, beruflichen Anstellungen, Aufenthaltsgenehmigungen für die Gebiete der DAANES und Mietverträgen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten unerlässlich. Obwohl es sich nicht um ein offizielles Ausweisdokument handelt, bestätigt dieses Zertifikat die Identität und den Wohnsitz einer Person und macht Angaben zu den Eltern und zum Grund für die Ausstellung, wie z. B. eine Anstellung oder die Rekrutierung in die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Allerdings wird diese Bescheinigung nicht nach einem standardisierten Muster ausgestellt. Der Hauptgrund für die Ausstellung dieses Dokuments ist die vorherrschende Sicherheitslage in Nordost-Syrien, die es erforderlich macht, die Identität einer Person durch den örtlichen komîn [= Verwaltungseinheit […] Anm.] bestätigen zu lassen (DIS 8.2024).

Eines der wichtigsten Dokumente, das die DAANES ausgestellt hat, ist die Auswandererkarte (expatriate card), ein Dokument, das bis Dezember 2024 von der DAANES von Syrern außerhalb ihrer Gebiete verlangt wurde, wenn sie beabsichtigten, in den DAANES-Gebieten zu leben oder sie zu besuchen. Die Verpflichtung zum Erwerb eines Auswandererausweises galt sowohl für Syrer, die ursprünglich von außerhalb der DAANES-Gebiete kamen, als auch für Syrer, die zwischen verschiedenen Gebieten innerhalb der DAANES-Gebiete umzogen. Binnenvertriebene, die in Lagern lebten, konnten jedoch keine Auswandererkarte erhalten. Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 hat die DAANES die Ausstellung von Auswandererkarten (zumindest in ar-Raqqa) ausgesetzt. Seit Mai 2025 können alle Personen von außerhalb der DAANES-Gebiete die Kontrollpunkte passieren, ohne eine Auswandererkarte vorlegen zu müssen. Nach der Vereinbarung zwischen den SDF und der Übergangsregierung vom März 2025 ist unklar, ob die DAANES beabsichtigt, die Ausstellung von Ausländerausweisen wieder aufzunehmen. Der Prozess zur Erlangung eines Ausländerausweises war aufwendig und schwierig zu durchlaufen (NRC 2.7.2025).

Einige Bewohner von DAANES-Gebieten, insbesondere Binnenvertriebene, hatten Schwierigkeiten, die verfahrensrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, um die DAANES-Dokumente zu erhalten, auf die sie Anspruch haben. Um ein DAANES-Dokument außerhalb eines Lagers zu erhalten, muss eine Person in der Regel das erforderliche Formular oder die erforderliche Vorlage in einem Geschäft erwerben, es ausfüllen, unterschreiben und von einer Gemeinde und vom Haus des Volkes abstempeln lassen. Je nach Art des Dokuments gibt es oft zusätzliche Anforderungen. Um beispielsweise eine Familienbescheinigung (die Angaben zu Geburten und Eheschließungen von Familienmitgliedern enthält) zu erhalten, muss eine Person zunächst eine Wohnsitzbescheinigung (zum Nachweis, dass sie in diesem Gebiet lebt) von einer Gemeinde einholen und dann mit zwei Zeugen (die ebenfalls ihren Wohnsitz in diesem Gebiet nachweisen können) zum örtlichen DAANES-Standesamt gehen. Um eine Heiratsurkunde (eine Aufzeichnung einer Eheschließung) zu erhalten, muss eine Person möglicherweise Dokumente wie Fingerabdrücke und persönliche Fotos mitbringen. Um einen Führerschein zu erhalten, muss eine Person nach dem Besuch einer Fahrschule einen Bürgen aus dem Gebiet, in dem der Führerschein ausgestellt wird, finden, vor der Beantragung des Führerscheins physisch in diesem Gebiet anwesend sein und einen Mietvertrag vorlegen, um den Wohnsitz in diesem Gebiet nachzuweisen. Formelle Lager haben eigene Gemeinden und Räte, die in einigen Fällen lagerspezifische oder allgemeine Ausweisdokumente ausstellen. Zu den finanziellen Hindernissen für den Erhalt von DAANES-Dokumenten gehören die Kosten für die Erfüllung dieser Verfahrensvorschriften sowie die DAANES-Gebühren, die im Laufe der Zeit variiert haben und nicht immer klar kommuniziert wurden. In einigen Fällen haben sich Bewohner, die nicht in der Lage waren, zu den DAANES-Standesämtern zu reisen, oder die Schwierigkeiten hatten, die Verfahrensvorschriften (wie einen Sponsor, Zeugen und einen Mietvertrag) zu erfüllen, an Makler oder Anwälte gewandt, um Hilfe zu erhalten. Allerdings können sich nur wenige die Kosten für professionelle Unterstützung leisten. Aus Angst vor der Wehrpflicht haben Männer ohne erforderliche Ausnahmegenehmigungen Berichten zufolge ihre Reisen innerhalb des DAANES-Gebietes eingeschränkt und die Hilfe von Familienangehörigen in Anspruch genommen, um DAANES-Dokumente zu erhalten (NRC 2.7.2025).

In Syrien gelten Dokumente, die nicht von staatlichen Institutionen in Damaskus ausgestellt wurden, als ungültig oder nicht durchsetzbar (AJ 28.5.2025). Dokumente der DAANES werden nur innerhalb der DAANES-Gebiete anerkannt. Sie wurden von der ehemaligen syrischen Regierung nicht anerkannt und werden ebenso wenig von anderen Ländern anerkannt. Im Gegensatz dazu erkennt die DAANES Dokumente der ehemaligen syrischen Regierung an. Viele Bewohner, die in DAANES-Gebieten leben, besitzen Dokumente der ehemaligen syrischen Regierung – insbesondere syrische Personalausweise – und haben sich auch bei DAANES-Verfahren darauf verlassen. Da Dokumente der ehemaligen syrischen Regierung international und in ganz Syrien anerkannt sind, haben viele Syrer ein starkes Interesse daran, diese zu erhalten, und waren in einigen Fällen bereit, dafür erhebliche Risiken einzugehen. Bewohner von Nordostsyrien, die über irgendeine Form von Dokumenten der ehemaligen syrischen Regierung verfügen, besitzen entweder abgelaufene Dokumente, die sie vor dem Konflikt erhalten haben, oder Dokumente der ehemaligen syrischen Regierung, die sie während des Konflikts erhalten oder erneuert haben, indem sie in Gebiete der ehemaligen Regierung gereist sind (oder mit Hilfe von Vermittlern, Anwälten oder Verwandten, die in diesen Gebieten leben) (NRC 2.7.2025). Obwohl DAANES-Dokumente außerhalb der DAANES-Gebiete nicht anerkannt werden, ermöglichen sie es den Bewohnern, ihre Identität nachzuweisen, sich mit weniger Einschränkungen zu bewegen und Dienstleistungen innerhalb der DAANES-Gebiete in Anspruch zu nehmen. Berichten zufolge haben DAANES-Dokumente den Bewohnern den Zugang zu DAANES-subventionierten Dienstleistungen wie Brot, Gas und Heizung ermöglicht. Der Besitz von DAANES-Dokumenten, die den Wohnsitz in Nordostsyrien nachweisen, hat es einigen Einwohnern erleichtert, sich innerhalb von DAANES-Gebiete frei zu bewegen und nach Auswärtsreisen wieder zurückzukehren. In einigen Fällen haben DAANES-Dokumente staatenlosen Personen oder Personen, die aus anderen Gründen keine Dokumente der ehemaligen syrischen Regierung erhalten konnten, dabei geholfen, ihre Identität und ihren Wohnsitz in Nordostsyrien nachzuweisen (NRC 2.7.2025). Die Dokumente der Autonomen Verwaltung werden in erster Linie aus pragmatischen Gründen benötigt oder um die Transaktionen und Aktivitäten des täglichen Lebens in den von der Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten zu erleichtern. Dazu gehören etwa die Ausstellung von Führerscheinen für die Bewegungsfreiheit innerhalb der von der Selbstverwaltung kontrollierten Gebiete, oder Tankkarten. Die Dokumente werden z.B. für den Bezug lebenswichtiger Dienstleistungen und Güter verwendet. Ein anderes Dokument ist die Wehrpflichtkarte für diejenigen, die zum Dienst in den Selbstverteidigungskräften verpflichtet sind (CCST 3.10.2023).

Die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Dokumentation sind in Gebieten der DAANES besonders groß, wo anhaltende Feindseligkeiten die kritische Infrastruktur zerstört und die Gemeinden wiederholt Vertreibungen erlebt haben. Die Bewältigung der Dokumentationskrise in Nordostsyrien ist seit vielen Jahren ein dringendes Anliegen, das jedoch seit Dezember 2024 noch dringlicher geworden ist (NRC 2.7.2025). Es fehlen dort staatliche Institutionen bzw. wurden diese geschlossen. Das Grundbuchamt hat seine Arbeit eingestellt, was dazu geführt hat, dass Verkäufe und Käufe von Grundstücken, Häusern und Immobilien im gesamten Norden und Osten Syriens nicht dokumentiert werden. Darüber hinaus hat das Standesamt in den DAANES-Gebieten seine Arbeit vollständig eingestellt, sodass seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Geburten oder Todesfälle mehr registriert wurden, ganz zu schweigen von Eheschließungen und der Ausstellung von Standesurkunden, was viele Einwohner dazu gezwungen hat, sich an die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete in Damaskus, Aleppo und anderswo zu wenden (IndepAr 8.6.2025). Hunderte von Bürgern aus den Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka sind gezwungen, nach Damaskus zu reisen, um ihre Angelegenheiten zu erledigen, wie z. B. die Beantragung einer Registrierung, von Personalausweisen, Führungszeugnissen und Reisepässen, was sie neben den Strapazen und Schwierigkeiten der Reise auch viel Geld kostet (SOHR 13.9.2025). Der Direktor der Direktion für Zivilangelegenheiten in Damaskus gibt an, dass technische Gründe das Haupthindernis für die vollständige Wiederaufnahme des Standesamtswesens sind. Es gibt mehrere Netzwerke, die in Aleppo und Umgebung, in Idlib und dem Sekretariat in Damaskus getrennt voneinander arbeiten. Es wird daran gearbeitet, diese zu einem einzigen Netzwerk zusammenzufassen (AJ 28.5.2025). Nach dem Sturz des ehemaligen syrischen Regimes im Dezember 2024 haben alle staatlichen Institutionen in den Regionen al-Hasaka und Qamishli ihre Arbeit eingestellt (UltraSyr 25.3.2025; vgl. STJ 13.1.2026). Trotz der nahezu vollständigen Kontrolle der SDF über die Region hatte die gestürzte syrische Regierung mit russischer Unterstützung eine begrenzte Präsenz in den sogenannten "Sicherheitsquadraten" innerhalb der Städte al-Hasaka und Qamishli beibehalten. In diesen Zonen befanden sich staatliche Dienststellen wie Standes- und Passämter sowie Sicherheitsbehörden und -agenturen. Sie dienten als offizielle Verbindung zwischen der Bevölkerung und der Zentralregierung in Damaskus. Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben diese staatlichen Institutionen in al-Hasaka und Qamishli ihre Arbeit eingestellt. Die DAANES versucht, diese Lücke zu füllen und kündigte die Verteilung von mehr als 4.000 Pässen an, die kurz vor dem Sturz des Regimes ausgestellt worden waren. Sie hat auch Personalausweise verteilt, die vom Regime aufbewahrt worden waren, darunter Ausweise für Angestellte und ehemalige Armee-Deserteure, die jahrelang zurückgehalten worden waren (UltraSyr 25.3.2025). In Nordostsyrien blieben die Standesämter seit dem Tag des Zusammenbruchs des Regimes vollständig geschlossen und wurden nicht wieder in Betrieb genommen (Stand: Jänner 2026). Die Standesämter im Gouvernement al-Hasaka arbeiteten unter dem früheren Regime innerhalb des sogenannten Sicherheitsquadrats und wurden effektiv von zentralen staatlichen Institutionen verwaltet, die direkten Zugang zur zentralen Datenbank des staatlichen Personenstandsregisters hatten. Nach dem Sturz des Regimes kehrten die Mitarbeiter des Personenstandsregisters an ihre Arbeitsplätze zurück. Die Behörden, die zu diesem Zeitpunkt die faktische Kontrolle ausübten – nämlich die Sicherheitskräfte der DAANES (Asayesh) – wiesen sie jedoch Berichten zufolge an, den Betrieb einzustellen und die Ämter vorübergehend zu schließen, bis sich die allgemeine Lage im Land geklärt hat. Diese vorübergehende Einstellung entwickelte sich in der Folge zu einer längeren Schließung, da zwischen der DAANES und der Übergangsregierung in Damaskus keine Einigung erzielt werden konnte. In diesem Zusammenhang und laut Zeugenaussagen unterbrach die Regierung später die Postverbindung zu allen Gebieten unter der DAANES, eine wichtige Verbindung zwischen dem Gouvernement al-Hasaka und der zentralen Datenbank des Staates, über welche die Mitarbeiter des Standesamtes auf die zentralen Register zugreifen und diese aktualisieren konnten. Diese technische Unterbrechung führte zu einer vollständigen Lähmung der Standesamtsfunktionen, selbst dort, wo noch Personal zur Verfügung stand, da diese Ämter für die Bearbeitung aller amtlichen Vorgänge strukturell auf die zentrale Anbindung angewiesen sind. Eine der Folgen der Schließung des Standesamtes in der Region ist, dass Tausende von Geburten nicht registriert worden sind. Kinder, die das Alter von 15 Jahren erreicht haben, können keine Ausweise erhalten. Darüber hinaus wurden Hunderte von Eheverträgen nicht vor Gericht bestätigt, und viele Todesfälle und Scheidungen nicht registriert (STJ 13.1.2026).

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ. 12, Verhandlungsschrift, im Folgenden: VHS) bestätigte, sich an die Einvernahme vor dem BFA (im Folgenden: EV) erinnern zu können und den dortigen Dolmetscher für die kurdische Sprache gut verstanden zu haben, während er den Arabischdolmetscher bei der Erstbefragung (im Folgenden: EB) weniger gut verstanden habe (vgl. VHS, S. 9). Allerdings habe er bei der Einvernahme lediglich angegeben, dass er in Syrien gelebt habe, aber nicht, dass er die syrische Staatsbürgerschaft habe (vgl. VHS, S. 3). Abgesehen davon sei alles richtig protokolliert worden (vgl. VHS, S. 10), somit konnten die dortigen Angaben den Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zu Identität und Herkunft sowie zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Kenntnis und Verwendung der Sprache Kurdisch-Kurmanji. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen ebenfalls auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren, insbesondere jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VHS, S. 3 f, s.a. EV, AS. 48, 52).

Der Beschwerdeführer hat seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten bzw. sonstige Belege untermauert und gab an, nicht über die syrische Staatsbürgerschaft zu verfügen (AS. 55, VHS, S. 5 f, S. 10 ff). Festzuhalten ist, dass der Großvater väterlicherseits des Beschwerdeführers syrischer Staatsangehöriger war, seine Söhne jedoch nicht registriert hat, und der Vater des Beschwerdeführers wiederum – im Gegensatz zu seinen Brüdern – keine Schritte setzte, um diese zu erlangen (vgl. VHS, S.11 f: „Welche Staatsbürgerschaft hatten Ihre Eltern bzw. Ihr Vater? BF: Mein Vater besitzt auch keine Staatsbürgerschaft. R: Und Ihr Großvater vs? BF: Er hat die syrische Staatsbürgerschaft. […] R: Wenn Ihre Großväter beide syrische Staatsbürger waren, können Sie kurz erklären, wie dazwischen Ihre Familie die Staatsbürgerschaft verloren hat? BF: Mein Vater hat den Wehrdienst nicht abgeleistet und deswegen hat er keine Staatsbürgerschaft erhalten. Das war noch unter dem ASSAD-Regime. […] BF: Mein Großvater hatte meinen Vater nicht registrieren lassen. Deshalb hat er keine Staatsbürgerschaft erhalten, aber, wenn er den Wehrdienst abgeleistet hätte, hätte er die Staatsbürgerschaft bekommen. R: Wie hätte er zum Wehrdienst eingezogen werden können, wenn er gar nicht die Staatsbürgerschaft gehabt hat? BF: Alle meine Onkel vs haben die Staatsbürgerschaft und den Wehrdienst abgeleistet. Als mein Vater im Wehrdienstalter war, wurde er ein paar Mal an Checkpoints aufgefordert, in den Wehrdienst einzurücken, was er nicht gemacht hat und als er deswegen gesucht wurde, ist er nicht mehr so oft hinausgegangen. R: Warum haben die Brüder Ihres Vaters kein Problem mit dem Wehrdienst gehabt und Ihr Vater schon? BF: Ich weiß es nicht.“) Die Mutter des Beschwerdeführers ist syrische Staatsbürgerin (VHS, S. 11, S. 12).

2.1.2. Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers, Familienstand und Angehörigen gründen sich – soweit glaubhaft – ebenfalls auf dessen Angaben im gesamten Verfahren (vgl. insb. EV, AS. 49 f, 51, 56; VHS, S. 8, 10, 12 f, 15). Hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Angehörigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Onkel des Beschwerdeführers bereits vor dem Umsturz in XXXX lebten (vgl. EV, AS. 49), und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen 2026 auch seine im Heimatdorf aufhältigen Angehörigen dorthin gegangen seien (vgl. VHS, S. 13), was vor dem Hintergrund der Länderberichte zwar nicht ausgeschlossen erschien, jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte (s. dazu 2.2.4).

2.1.3. Die Feststellungen zu Ausbildung und beruflicher Tätigkeit konnten ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt werden (vgl. EV, AS. 49 sowie VHS, S. 13).

2.1.4. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, kann seinen eigenen diesbezüglichen glaubhaften Angaben entnommen werden (AS. 48, 52; VHS, S. 4) und hat sich im gesamten Verfahren auch nichts Gegenteiliges ergeben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor (vgl. OZ. 2).

2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen unter 1.2.1. beruhen auf den Schilderungen des Beschwerdeführers insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. bereits unter 2.1. sowie VHS, S. 18: „Haben Sie persönlich irgendein Problem in Syrien gehabt, weil Sie nicht syrischer Staatsbürger sind? BF: Ja. Bei den Kurden wurde ich ein paar Mal für jeweils 1 oder 2 Stunden festgehalten, da ich keinen Personalausweis hatte. Als sie später erfahren haben, wer ich bin und woher ich komme, wurde ich entlassen. R: Ihre Schilderung ist eine verständlicherweise unangenehme Situation. Haben Sie jemals echte Angst oder Verfolgung oder Gewalt verspürt, weil Sie keine Staatsbürgerschaft hatten? BF: Nein. So ein großer Vorfall ist nicht vorgekommen. Bei den Kurden wurde ich ein paar Mal für ca. 1 Stunde festgehalten, bis sie herausgefunden haben, wer ich bin. Dann wurde ich entlassen […]“). Diese Angaben erwiesen sich aufgrund der Länderberichte, wonach die DAANES staatenlose Kurden als gleichberechtigte „Untertanen ihres Regierungsprojekts“ miteinbezog, grundsätzlich als glaubhaft (vgl. 1.3.7.1., s.a. LIB 03.2024, S. 186). Aus den Länderberichten geht weiters hervor, dass die DAANES in Bezug auf die Ausstellung offizieller Dokumente zwar nicht in Konkurrenz zu den syrischen Behörden trat, zumindest aber bestimmte Dokumente, darunter Personalausweise, befristete Familienausweise und Wohnsitznachweise, ausstellte; auch gab es Fälle, in denen diese Dokumente Personen dabei halfen, ihre Identität und ihren Wohnsitz in Nordostsyrien nachzuweisen (vgl. 1.3.7.1., ausführlich zur Ausstellung von Dokumenten durch die DAANES-Behörden unter 1.3.9.1.). Auch wenn der Beschwerdeführer somit keinen von den syrischen Behörden ausgestellten Personalausweis bzw. sonst zur dauernden Mitführung geeignetes Dokument gehabt haben mag, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – der auch sein genaues Geburtsdatum kennt – sehr wohl über einen Identitätsnachweis in Form eines Dokuments der DAANES-Behörden, etwa Familienregistrierungsdokumente bzw. zumindest über eine „Wohnsitzbescheinigung“, wie sie auch unter der ehemaligen Regierung vom lokalen „Mukhtar“ ausgestellt wurden, verfügt (vgl. auch EV, AS. 53, wo der Beschwerdeführer erwähnt, dass er keine Ausweise „mitgehabt“ habe und daraufhin eingezogen worden sei – somit wurde auch hier offensichtlich wieder eine Identitätsprüfung durchgeführt, die dieses Mal aber ergab, dass er den maßgeblichen Jahrgängen unterfiel, schließlich hatte der Beschwerdeführer gerade Ende 2021 das Alter von 18 Jahren erreicht).

2.2.2. Die Feststellungen unter 1.2.2. konnten ebenfalls aufgrund der – in ihren Grundzügen gleichbleibenden – Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens in Zusammenschau mit den Länderberichten getroffen werden (vgl. EV, AS. 49-51, 53-55; VHS, S. 15 ff, S. 19). Nicht feststellbar war hingegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den SDF desertiert ist, nachdem er die mit der Desertion im Zusammenhang stehenden Ereignisse bereits vor dem BFA nicht schlüssig und widerspruchsfrei schildern konnte (vgl. insb. EV, AS. 53, 55) und sich auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutliche Diskrepanzen zu seinem bisherigen Vorbringen einerseits und den Länderberichten andererseits zeigten.

Auffällig sind insbesondere die zeitlichen Inkonsistenzen: So geht aus den Länderberichten hervor, dass die Dauer des Selbstverteidigungsdienstes zwölf Monate ab Einschreibung beträgt. Für Wehrdienstverweigerer ist eine strafweise Verlängerung von einem Monat vorgesehen; eine weitere Verlängerungsmöglichkeit von bis zu drei Monaten besteht bei Personalbedarf, insb. in Krisensituationen (vgl. 1.3.4.1.). Der Beschwerdeführer behauptete demgegenüber einerseits, von Ende 2021 bis Anfang bzw. März 2023 (vgl. EV, AS. 49, 55) – und somit bereits ein Jahr und knapp vier Monate – gedient zu haben, und andererseits, dass er eineinhalb Jahre hätte dienen müssen, ohne einen Grund dafür nennen zu können. Selbst bei Wahrunterstellung würde sich dem Gericht überdies nicht erschließen, warum der Beschwerdeführer in diesem Fall das Dienstende nicht abwarten hätte können, zumal er wenig später sein Vorbringen auf wenig überzeugende Weise dahingehend steigerte, dass es „eine Konferenz bei der Armee“ gegeben hätte und ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie nunmehr zwei Jahre dienen müssten (vgl. EV, AS. 53). Der Glaubhaftigkeit deutlich abträglich ist schließlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass man „in der Regel […] ca. 1 Jahr und 2 oder 3 Monate den Wehrdienst ableisten“ müsse, und er „ca. neun Monate“ dabei gewesen sei, wobei er eingestand, es nicht mehr zu wissen (VHS, S. 15 f). Auch von einer Konferenz war keine Rede mehr, vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich die Konsequenzen seines – nun auf ein einziges Mal beschränkten (vgl. demgegenüber EV, AS. 53: „Ich habe zwei Mal versucht abzuhauen, was mir nicht gelang. […]“) – Fluchtversuchs letztlich sogar aussuchen hätte können und sich bewusst dafür entschieden hätte, länger zu dienen (vgl. VHS, S. 19).

Auch die – in sich nicht konsistenten – Angaben zur Ausgestaltung des Dienstes (EV, AS. 53: „Einmal habe ich Urlaub genommen für 10 Tage und blieb aber 20 Tage weg. Da ich nicht ausreisen konnte, bin ich wieder in die Armee zurückgekehrt“ […] „Ich gebe jetzt an, dass ich einen 20 Tages Dienst hatte. Das heißt, ich war 20 Tage im Dienst und hatte danach immer 10 Tage frei. Immer wenn ich frei hatte, habe ich versucht, Syrien zu verlassen.“) lassen sich mit der Berichtslage, wonach die Wehrpflichtigen während der ersten Phase der Grundausbildung keinen einzigen Tag, nach Abschluss ihrer bis zu zweimonatigen Ausbildung acht bis zehn Tage und danach für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag freihaben, nicht in Einklang bringen. In diesem Zusammenhang erhellt überdies nicht, warum der Beschwerdeführer nicht zumindest nach seinen Motiven befragt worden wäre und in weiterer Folge weiterhin problemlos längere Urlaube in Anspruch nehmen hätte können.

Insgesamt hält es das Bundesverwaltungsgericht daher für möglich, dass der Beschwerdeführer zum Selbstverteidigungsdienst verhalten wurde und zumindest einmal zu desertieren versuchte, was nach der Rückkehr eine Dienstverlängerung nach sich zog, nicht aber, dass er daraufhin seinen Dienst nicht regulär abgeschlossen hat.

2.2.3. Vor dem BFA verwies der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Schilderung seiner Flucht- und Asylgründe darauf, dass er gezwungen worden sei, eine Waffe zu tragen, aber nicht überzeugt gewesen sei. Er habe das nicht länger mitmachen wollen und sei daher geflüchtet (EV, AS. 53). Dies überzeugt freilich nicht: Einerseits konnte der Beschwerdeführer – wie soeben unter 2.2.2. ausgeführt – im Verfahren zwar glaubhaft machen, dass er zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen wurde, nicht aber, dass er davon desertiert ist, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge lediglich eine Waffe bekommen, diese aber nicht benutzt habe (vgl. EV, AS. 50; in diesem Zusammenhang sei übrigens angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer selbst im Hinblick darauf, ob er im Zuge der Grundausbildung an der Waffe ausgebildet worden sei, widersprach [vgl. EV, AS. 50: „Waffenübungen habe ich nicht erhalten“ vs. EV, AS. 53: „Ich wurde dann 10 Tage trainiert, sowohl körperlich als auch mit der Waffe. Gleich danach wurde ich in den Wachdienst eingesetzt“]). Andererseits stellte sich im Zuge der Nachfragen heraus, dass der Beschwerdeführer sich aus finanziellen bzw. familiären Gründen dazu entschloss, nach Österreich zu reisen:

Die diesbezüglichen Feststellungen unter 1.2.3. gründen insofern auf den Angaben des Beschwerdeführers, als dieser in seiner Einvernahme vor dem BFA glaubhaft darlegte, dass sein monatlicher Verdienst in Syrien iHv 300.000,-- syrischen Lira nicht ausreichte, um seine Mutter und seine Schwestern zu versorgen, während seine Brüder die Familie zwar unterstützen, aber für ihre eigenen Familien aufkommen müssten, zumal der damals noch im Irak aufhältige Bruder XXXX (vgl. EV, S. 49) ebenfalls heiraten wollte (vgl. EV, AS. 54: „Meine Brüder sind älter als ich und wollen heiraten. XXXX und XXXX sind verheiratet und wollen sich um die eigene Familie kümmern. XXXX ist verlobt und heiratet bald. LA: Ihre Brüder können trotzdem die Familie unterstützen? VP: Ja, aber nicht so viel. Ich bin fast der Einzige, der noch nicht verheiratet ist und man hat von mir verlangt, dass ich mich jetzt um die Familie kümmere. Deshalb habe ich meinen Dienst beendet und beschlossen nach Österreich zu reisen, um hier zu arbeiten“ – hier spricht der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht mehr von einer Desertion bzw. einer Flucht, sondern davon, dass er seinen Dienst „beendet und beschlossen“ habe, nach Österreich zu reisen). Dieser Eindruck wird dadurch noch bestärkt, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor angegeben hatte, 300.000,-- syrische Lira erhalten zu haben – freilich nicht im Rahmen des Selbstverteidigungsdienstes, sondern als Verdienst aus seiner Erwerbstätigkeit. Dies sei „aber sehr wenig zum Leben“ gewesen (vgl. EV, AS. 49). Auch verhehlte der Beschwerdeführer nicht, dass er auf Empfehlung seines Cousins von Anfang an nach Österreich gelangen wollte und drei seiner Brüder ihn bei der Finanzierung der Reisekosten unterstützten (EV, AS. 52). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer, dass „die Lebensumstände nicht gut“ gewesen seien und er „für meine Mutter und meine Schwestern sorgen“ hätte sollen, was dort nicht möglich gewesen sei (vgl. VHS, S. 15). Dass er geflohen sei, weil „sie“ ihn aufgefordert hätten, „in den Krieg zu ziehen und zu kämpfen“ (vgl. VHS, S. 15) ist vor dem Hintergrund der Länderberichte und insbesondere in Zusammenschau mit den übrigen Angaben des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Nach weiteren Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer vor dem BFA zudem an, dass er „in Syrien keine Zukunft hätte“ und verwies darauf, dass er „keine Staatsbürgerschaft und keine Identität“ habe (vgl. EV, AS. 55), nur um kurz darauf anzugeben, dass er – neben einer Festnahme durch die kurdischen Kräfte – bei einer Rückkehr befürchte, er werde „vom syrischen Regime gezwungen, Dokumente zu erhalten, damit ich in die Armee kommen muss“ (EV, AS. 56). Bereits aufgrund dieser Angaben wird deutlich, dass der Beschwerdeführer zwar das Fehlen einer Staatsangehörigkeit beklagt, gleichzeitig aber offensichtlich gar kein Interesse daran hatte, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben, nachdem mit dieser nicht nur Rechte, sondern auch die Verpflichtung zum Wehrdienst einhergegangen wäre (vgl. auch LIB 03.2024, S. 186: „Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als ‚Ausländer‘ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. […] Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin beim Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab.“)

Dieser innere Widerspruch trat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch stärker zu Tage: So erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass die fehlende Staatsangehörigkeit für ihn keine Rolle gespielt habe (vgl. VHS, S. 17 f: „R: Hat das für Sie in Syrien eine Rolle überhaupt gespielt, dass Sie nicht Staatbürger sind? BF: Nein. Als das alte Regime noch an der Macht war, haben meine Brüder an den Checkpoints Schmiergeld bezahlt, damit sie weiter gehen dürfen und keine Probleme bekommen, da sie keinen syrischen Personalausweis haben“, s.a. unter 2.2.1.), um daraufhin – unter Rückgriff auf dieselbe Konstellation – darauf hinzuweisen, dass er sich nicht frei bewegen habe hätte können (vgl. VHS, S. 18: „R: Sie haben Syrien verlassen, weil Sie sich dem Militärdienst bei dem kurdischen Militär entziehen wollten. Stimmt das so? BF: Nicht nur wegen des Militärdienstes bei den Kurden, sondern auch beim ehemaligen Regime, weil mich dieses auch rekrutiert hätte, da ich keinen Personalausweis hatte, war es mir nicht möglich, mich frei zu bewegen und ich musste nur in XXXX bleiben.“) Warum der fehlende Personalausweis im Kontrollgebiet der ehemaligen SAA zur Rekrutierung des Beschwerdeführers, nicht aber seine Brüder führen hätte sollen, erhellt ebensowenig wie die Behauptung, dass das Regime nach ihm suchen würde, weil er keine Staatsangehörigkeit habe (vgl. VHS, S. 15). Insbesondere aber war dem Beschwerdeführer nur allzu bewusst, dass er als Nicht-Staatsbürger keiner Verpflichtung zum Wehrdienst unterlag (vgl. VHS, S. 16: „Außerdem bin ich nicht verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten, auch wenn das bei den Kurden ist“) und kam es ihm auch darauf an (vgl. VHS, S. 17: „Es geht mir nicht darum, den Wehrdienst bei den Kurden nicht ableisten zu wollen, sondern bei jedem Militär, weil ich das nicht mag.“)

In einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass die kurdischen Kräfte durch die jüngsten Entwicklungen an Einfluss eingebüßt haben und im Begriff sind, sich in die Streitkräfte der syrischen (Übergangs-)Regierung zu integrieren und die noch bestehenden Verwaltungsstrukturen der DAANES im Gouvernement al-Hasaka und der Region XXXX in den syrischen Gesamtstaat zu überführen, ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus prozesstaktischen Gründen zu adaptieren suchte, um seinem Ansinnen zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – nach Aufforderung, im Anschluss möglichst umfassend und detailliert alle Fluchtgründe darzulegen – auf die Frage, warum und wann er Syrien verlassen habe, nun ausschließlich auf seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit verwies. Hierbei erklärte er erstmals, dass er sich nicht gut ausbilden habe lassen können – wobei sich aus den Länderberichten zum einen ergibt, dass eine weiterführende Ausbildung (Sekundarschulabschluss) verwehrt ist, was den Beschwerdeführer somit nicht daran gehindert hätte, seine Grundschulausbildung fortzusetzen, mag der Lehrer auch auf die Verwendung der arabischen Sprache bestanden haben –, und er zum anderen aus der DAANES-Region stammt, wo nicht zwischen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit und staatenlosen Kurden differenziert wurde. Auch im Übrigen griff er in weiten Teilen auf den Plural und die oberflächliche Wiedergabe allgemeiner, nach seiner Ausreise eingetretener Ereignisse zurück (vgl. VHS, S. 14: „Wir haben auch gesehen, was sie mit den Kurden am Newroz-Fest gemacht haben. Sie haben die Frauen geschlagen. Sie haben auch kurdische Frauen in Scheikh Maqsood aus den Gebäuden heruntergeschmissen. Sie sind gegen die Kurden und haben unser Dorf zerstört. Sie sind gegen die kurdische Volksgruppe. Diese Regierung ist genauso wie der IS. […]). Suchte der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA mit der behaupteten Desertion eine Gefährdung durch die kurdischen Kräfte als damals maßgeblichem Kontrollakteur zu belegen, kommt es ihm nunmehr offensichtlich darauf an, ein „Problem“ aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit zu konstruieren: „Mein größtes Problem ist, dass ich Kurde bin, weil sie gegen die Kurden sind.“ (VHS, S. 19)

2.2.4. Die Feststellungen unter 1.2.4. zum Umsturz in Syrien und jüngsten Entwicklungen ergeben sich aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten, aus denen sich klar ergibt, dass das bisherige DAANES-Gebiet nicht mehr fortbesteht und die verbliebenen Teile unter kurdischer Verwaltung – ebenso wie die Streitkräfte – in Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 schrittweise in den syrischen Gesamtstaat eingegliedert werden (vgl. ausführlich unter 1.3.1.).

Betreffend sein Heimatdorf hat der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich in etwa 30 bis 35 Kilometern Entfernung von XXXX befindet (vgl. EV, AS. 48; VHS, S. 14) und mehrheitlich von Kurden bewohnt wird (vgl. VHS, S. 12), wobei sich diese Angaben anhand der Länderberichte und des Kartenmaterials nachvollziehen lassen. Bis Jänner 2026 – und damit auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2023 – befand sich die Region unzweifelhaft im DAANES-Gebiet und damit unter Kontrolle der kurdischen Kräfte (vgl. die Länderberichte und insb. das übereinstimmende historische Kartenmaterial). Nachdem sich die aktuelle Kontrollsituation im Kartenmaterial uneinheitlich darstellt (https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, sowie die unter 1.3.1. ersichtliche Karte des ISW weisen jeweils einen unterschiedlichen „Grenzverlauf“ zwischen den Einflussbereichen auf, klar ist lediglich, dass sich der Ort nicht in jener Region im Südosten XXXX befindet, die in der Karte des ISW als „umstritten“ ausgewiesen ist und insbesondere den südlichen Teil des Subdistrikts XXXX umfasst), wurde diesbezüglich auf die aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.04.2026 (Gruppierungen Amshat, Hamzat; Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden) zurückgegriffen. Diese bezieht sich genau auf die Region XXXX und aus dieser geht hervor, dass die kurdischen Dörfer unter kurdischer Verwaltung stehen und nur in jenen, in denen sowohl Araber als auch Kurden leben, die Kontrolle von beiden Seiten, also von den von Kurden dominierten SDF und der Zentralregierung, gemeinsam ausgeübt wird (vgl. Interview mit einem kurdischen Medienaktivisten, AB 15.04.2026, S. 8).

Auch bestehen gemeinsame Kontrollpunkte der kurdischen Kräfte (Asayesh) und den Kräften der „Allgemeinen Sicherheit“ der syrischen (Übergangs-)Regierung in den Distrikten XXXX . Die genannten Ortschaften liegen unmittelbar nordöstlich des Euphrat und südwestlich des Heimatdorfes des Beschwerdeführers (vgl. ebd., S. 8). Es ist somit davon auszugehen, dass das Dorf an der Grenze zum (ausschließlichen) Kontroll- und Einflussbereich der (Übergangs-)Regierung bzw. ihrer Verbündeten liegt.

Nicht herangezogen werden konnten demgegenüber die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es in seinem Heimatdorf „nur Gruppierungen“ gäbe (vgl. VHS, S. 19) bzw. das Dorf von „Gruppierungen der Amshat“ (VHS, S. 8) übernommen worden sei. Abgesehen davon, dass diesem in Anbetracht seines verfahrenstaktisch motivierten Vorgehens nur eingeschränkt Glauben geschenkt werden kann, verfügt er diesbezüglich weder über eigene Wahrnehmungen noch kann auf jene seiner Angehörigen zurückgegriffen werden: Entweder befinden sie sich entgegen der Angaben des Beschwerdeführers ohnehin im Heimatdorf (siehe sogleich) oder – sollten sie sich nach XXXX begeben haben und nach wie vor dort aufhalten – sie haben keinen Einblick in die dortige aktuelle Kontrollsituation. Aus der Berichtslage lassen sich Aktivitäten bzw. Übergriffe der von der Türkei unterstützten (ehemaligen) SNA zuzurechnenden militärischen Gruppierungen („Amshat“ and „Hamzat“) – mit Ausnahme eines Angriffs auf einen gemeinsamen Kontrollpunkt in XXXX mit dem Zweck der Hintertreibung des Abkommens (vgl. AB 15.04.2026, S. 7) – in erster Linie in Bezug auf südöstlich von XXXX gelegene Regionen erkennen. Namentlich genannt werden in der Anfragebeantwortung etwa XXXX , und damit in bzw. an der Grenze zu der in der Karte des ISW als „umstritten“ ausgewiesenen Region liegenden Ortschaften; eine der Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete vom 12. März 2026 genannten Quellen nimmt auch auf einen Vorfall in dem ebenfalls in dieser Region gelegenen XXXX Bezug (vgl. den in der Informationssammlung verallgemeinernd und ohne Nennung des Ortes, in dem sich der Vorfall ereignet hatte, wiedergegebenen Bericht der dort zitierten Primärquelle SOHR vom 21. Februar 2026). Dass diese Gruppierungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers die Kontrolle übernommen hätten, lässt sich daraus nicht ableiten.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass zwischen den Kräften der „Allgemeinen Sicherheit“ und dem Militär zu unterscheiden ist (vgl. Interview mit einem kurdischen Medienaktivisten, AB 15.04.2026, S. 9). Während letzterem Fälle von Zerstörung, Vandalismus und Diebstahl vorgeworfen werden, gibt es mit ersteren keine Probleme und sie sind um Ausgleich bemüht (siehe etwa auch AB 15.04.2026, S. 10). Da es sich bei der zitierten Quelle um einen kurdischen Medienaktivisten handelt, ist auch nicht davon auszugehen, dass dieser die Situation zugunsten der Übergangsregierung bzw. ihrer Verbündeten beschönigen würde, und ist dem Interview ganz allgemein kein einseitiger Zugang zu entnehmen.

Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dass seine Familie das Heimatdorf Anfang 2026 verlassen habe (siehe bereits unter 2.1.), ist festzuhalten, dass es im Zuge der Auseinandersetzungen im Jänner 2026 in der Region um XXXX u.a. zu Angriffen auf Wohngebiete kam; HRW konstatierte in diesem Zusammenhang „es scheine, als hätten beide Konfliktparteien gegen internationales Recht verstoßen […]” (vgl. die auf Wunsch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung berücksichtigte AB ACCORD a-12780-2_v2 vom 03.04.2026, S. 3 f). Auch der in der Anfragebeantwortung vom 15.04.2026 zitierte kurdische Medienaktivist wies darauf hin, dass sich in XXXX zahlreiche Vertriebene aus kurdischen Dörfern aus XXXX , und den Peripherien von XXXX sowie Menschen aus XXXX aufhalten würden; zudem dürfe nicht vergessen werden, dass es auch zahlreiche arabische Vertriebene aus XXXX , XXXX , sowie Menschen aus XXXX und Alawiten gebe. Auch wenn die Familie des Beschwerdeführers nicht aus den genannten Peripherien von XXXX (die unmittelbar nordöstlich des Euphrat liegen und im Kartenmaterial zum überwiegenden Teil einhellig bereits dem Kontrollbereich der syrischen Übergangsregierung zugerechnet werden) stammt, erachtet es das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der Berichtslage daher zwar nicht als völlig ausgeschlossen, dass die noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältigen Angehörigen nach XXXX gingen, um den Kampfhandlungen zu entgehen, wo sie bereits über ein Netzwerk in Form zahlreicher Angehörigen verfügten. Zweifel ergeben sich jedoch mit Blick auf die Umstände – zahlreiche Flüchtlinge und eine schwierige humanitäre Situation in der Stadt (vgl. dazu ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 12. März 2026) – und die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Familie selbst mit seinen vor seiner Ausreise noch geleisteten Beiträgen kaum genug zum Leben erwirtschaften konnte (vgl. EV, AS. 54, 55), der mit seiner Mutter und seinen Schwestern und seiner eigenen Familie lebende Bruder nun aber offensichtlich problemlos ein Haus mieten und seine beiden anderen Brüder mit ihren Familien dort jeweils ebenfalls unverzüglich einen eigenen Haushalt begründen und diesen weiter erhalten können (vgl. VHS, S. 12), wobei einer davon sogar erst kürzlich aus dem Irak nach Syrien zurückkehrt ist (vgl. VHS, S. 8, 18) – wohl um wie geplant ebenfalls zu heiraten (s. oben 2.2.3.). In Anbetracht des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks kann den oberflächlichen und plakativen Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang („Wir haben unsere Häuser verloren. Sollte ich jetzt keinen Asylstatus bekommen und nach Syrien zurückgeführt werden, gäbe es für mich kein Haus, in dem ich wohnen könnte. Meine Familie lebt in XXXX in einem Mietshaus. Wir haben auch gesehen, was sie mit den Kurden am Newroz-Fest gemacht haben. Sie haben die Frauen geschlagen. […]“; VHS, S. 19: „Es gibt niemanden mehr in unserem Dorf. Alle sind nach XXXX gegangen“; VHS, S. 13: „Sie haben versucht, 1x in das Dorf zu gehen, aber sie wurden angehalten und zurückgeschickt“) auch nicht entnommen werden, dass konkret seine Angehörigen von einer Vertreibung betroffen gewesen wären bzw. von wem sie „zurückgeschickt“ hätten werden sollen, zumal sich der Berichtslage keine Übernahme des Heimatdorfes des Beschwerdeführers durch die Streitkräfte der Übergangsregierung entnehmen lässt (s. oben), wenn auch eine vergleichsweise schlechtere Sicherheitslage und Befürchtungen der lokalen Bevölkerung hinsichtlich (erneuter) bewaffneter Auseinandersetzung zwischen Arabern und Kurden (vgl. AB 15.04.2026, S. 9). Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres an, dass sein Heimatdorf bzw. die Umgebung mehrheitlich von Kurden bewohnt sei (vgl. VHS, S. 12). Vielmehr liegt somit nahe, dass die im Heimatdorf lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers – oder ein Teil seiner Angehörigen – sich angesichts der bedrohlichen Situation nur temporär nach XXXX begeben haben oder aber nach wie vor im Heimatdorf aufhältig sind.

2.2.5. Die Feststellungen unter 1.2.5. beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aus denen sich keine näheren Kontakte zur syrischen Armee bzw. sonstigen militärischen Gruppierungen ergaben, insbesondere auch nicht zu Gruppierungen der SNA oder zum Daesh (vgl. EV, AS. 101; VHS, S. 12; EV, AS. 102). Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA hat er sämtliche Fragen nach Kontakten zu staatlichen Stellen, Straffälligkeit, einer Beteiligung an Kampfhandlungen, politischer Aktivität bzw. Mitgliedschaft in einer Partei, regimekritischer Äußerungen in den sozialen Medien oder Teilnahme an Demonstrationen explizit verneint (EV, AS. 50, 51), ebenso die Frage danach, ob er in Syrien jemals einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung ausgesetzt gewesen sei (EV, AS. 54 f). Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ebenfalls keinerlei politischen Beweggründe oder tiefgreifende kritische Haltung gegenüber der neuen Regierung zu entnehmen. Das vage und oberflächliche Vorbringen, dass „sie” „genauso wie der IS” bzw. „gegen die kurdische Volksgruppe” seien, überzeugt jedenfalls nicht (VHS, S. 19). Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Form exponiert hat.

2.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Quellen ins Verfahren eingebracht (vgl. OZ. 3, OZ. 7 sowie OZ. 12):

UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024

UNHCR, Regional Flash Update #8, Syria Situation Crisis vom 02.01.2025

UNHCR-Response-Factsheet von Dezember 2024

Regional-Refugee-Community Feedback zu den Entwicklungen in Syrien vom Dezember 2024

UNHCR, Pressemittlungen und Stellungnahmen vom 10., 11. und 19.12.2024

Institute for the Study of War, Iran Update vom 30.12.2024

Syria's minorities seek security as country charts new future (https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo)

https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-as-foreign-defence-ministers

ACCORD, Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad (ecoi.net, Stand 11.03.2025)

ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025

ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2] vom 24.02.2025

Syria: Kurdish-led SDF agrees to integrate with government forces (https://www.bbc.com/news/articles/cedlx0511w7o)

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html

https://www.zdfheute.de/politik/ausland/pkk-tuerkei-kurden-waffenruhe-oecalan-100.html

Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten (https://orf.at/stories/3387265/)

ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Kurd·innen in türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen) [a-12487] vom XXXX 2024

Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Syrien: Afrin, Kontrolle, 04.06.2025

ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei [a-12593], 20.03.2025

EUAA, Country Focus Syria vom März 2025 und vom Juli 2025

EUAA, COI Query Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments vom Oktober 2025

EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish led forces, 26.03.2026

EUAA, (Interim) Country Guidance Syria vom April 2024, vom Juni 2025 und vom Dezember 2025

ACCORD, Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete (ecoi.net, Stand 12.03.2026)

UNHCR, Regional Flash Update #69, Syria Situation vom 20.03.2026

UNHCR, Comprehensive Overview of Refugee Returns Dashboard (as of 16 April 2026)

ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo für internationale Flüge aus Europa [a-12780-3], 25.03.2026

ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Aleppo/Kobane: Erhöhte Rekrutierungsgefahr von Angehörigen der ethnischen Zugehörigkeit der Kurden durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) oder die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zur Bekämpfung der Regierungstruppen (Altersgrenzen) ab Mitte Jänner 2026 [a-12780-1], 25.03.2026

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Gruppierungen Amshat, Hamzat; Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden; vom 15.04.2026

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, Version 12 vom 08.05.2025 und Version 13 vom 28.02.2026

sowie das laufend aktualisierte Kartenmaterial unter: https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html.

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln und wurden diese von den Beschwerdeführern auch nicht in Frage gestellt. Auf Wunsch des Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. VHS, S. 7) wurde darüber hinaus die ACCORD-Anfragebeantwortung „Aleppo, Kobane: Tötung von Personen mit der ethnischen Zugehörigkeit der Kurd·innen durch Regierungstruppen zwecks Einnahme der Kurdengebiete seit Mitte Jänner 2026; Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen kurdische Zivilist·innen im Zuge der militärischen Auseinandersetzung im Jänner 2026 in den Distrikten Manbidsch, Ain al-Arab (Kobane), Tall Abyad und ar-Raqqa [a-12780-2_v2], 03.04.2026“ miteinbezogen, die im Wesentlichen Informationen über die Kampfhandlungen Anfang 2026 enthält und sich hauptsächlich auf Quellen vom Jänner 2026 stützt, jedoch keinen über das vorliegende Berichtsmaterial hinausreichenden Einblick in die aktuelle Situation in der Region bietet.

Die Feststellungen bilden – im Umfang der für die Beurteilung maßgeblichen Aspekte – die aktuelle Lage in Syrien ab. Insoweit den Feststellungen Berichte – vergleichsweise – älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums bzw. der allgemeinen medialen Berichterstattung zu entnehmenden Ereignisse für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Nicht inkludiert wurden demgegenüber insbesondere jene Informationen, die thematisch oder geographisch nicht einschlägig sind bzw. sich aktuell als bereits überholt darstellen; dies ungeachtet des Umstands, dass sich solche Informationen in großer Zahl im aktuellsten Länderinformationsblatt finden.

Die den Feststellungen im Einzelnen zugrundeliegenden Quellen werden unter Punkt 1.3. jeweils abgekürzt zitiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die gegenständlichen Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall richtet sich Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX 2024 betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwSlg 18966 A/2014 mit Hinweis auf E vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031).

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. zuletzt VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039, mwN).

Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, unter Bezugnahme auf die sich aus Art. 4 StatusRL ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen). Im Übrigen hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2019/01/0472 sowie VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003, jüngst VwGH 07.10.2025, Ra 2025/01/0207).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. 28.02.2024, Ra 2023/20/0619 mit Verweis auf VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.02.2023, E 3307/2022).

Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung”). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der VwGH zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.08.2023, Ra 2022/18/0193; 06.06.2024, Ra 2024/18/0199). Auch nach st. Rsp. des VfGH ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).

3.3. Gegenständlich folgt daraus:

3.3.1. Nachdem der Beschwerdeführer – von dem ebenfalls in der Region XXXX absolvierten „Selbstverteidigungsdienst“ (vgl. EV, AS. 50) abgesehen – sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie im südwestlich der Stadt XXXX gelegenen Dorf „ XXXX “ (auch: „ XXXX “) verbracht hat, ist dieser Ort bzw. seine Umgebung als Heimatregion anzusehen.

Es ist somit zu prüfen, ob es in dieser Region mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen kommen kann.

3.3.2. Dass Risiken in Bezug auf die ehemalige Regierung aufgehört haben, hat UNHCR bereits in seiner „Position on Returns“ vom Dezember 2024, die die bisherigen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. Fassung vom März 2021, ablöste (vgl. S. 1), explizit festgehalten (vgl. ebd. S. 2), wenn auch aufgrund der volatilen und sich rasch verändernden Lage von einer zwangsweisen Rückkehr abgeraten wurde (vgl. nunmehr auch die Position vom Mai 2026, S. 9).

Aus den Länderinformationen geht klar hervor, dass die bisherige SAA noch vor der Flucht al Assads aufgelöst wurde. Die neue Regierung hat eine Generalamnestie ausgesprochen und die Wehrpflicht abgeschafft; die Berufsarmee befindet sich im Aufbau. Im konkreten Fall ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer ohnehin keiner Wehrdienstpflicht unterliegt, solange er nicht die Staatsangehörigkeit erwirbt.

In diesem Zusammenhang sei auch – nachdem vom UNHCR bis vor Kurzem keine umfassenden, aktualisierten Richtlinien veröffentlicht wurden – auf die Länderrichtlinien der EUAA verwiesen. Diese hat im Juni 2025 vorläufige Länderrichtlinien („Interim Country Guidance“) publiziert. Ein „Comprehensive Update“, das ältere Informationen basierend auf den vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren bereits herangezogenen „Country Focus“ vom März und Juli 2025 sowie die „COI Query Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom Oktober 2025 ergänzt, erschien im Dezember 2025 (im Folgenden: „Country Guidance”). Aus diesen Berichten der EUAA geht hervor, dass ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung nach dem Untergang des Assad-Regimes nicht mehr besteht. Darüber hinaus wird angemerkt, dass – obwohl keine Quellen über eine Einberufung berichten – eine Einberufung selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Art. 9 der „StatusRL“ entsprechen würde (vgl. Interim Country Guidance, S. 29, Country Guidance, S. 33 f).

Ebenso hält die nunmehr von UNHCR neu veröffentlichte umfangreiche Position zu Syrien (Stand: Mai 2026) („International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“) fest, dass die obligatorische Wehrpflicht – früher ein Schlüsselfaktor, der Männer im militärischen Alter zur Flucht aus dem Land veranlasste – abgeschafft wurde. Die neue Armee operiere auf freiwilliger Basis und es gebe keine Berichte über Zwangsrekrutierung (vgl. ebd. S. 22).

3.3.3. Vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm Verfolgung aufgrund seiner Desertion vom kurdischen „Selbstverteidigungsdienst” – dem den Länderberichten zufolge auch staatenlose Kurden unterlagen (vgl. LIB 03.2024, S. 157) – drohen würde.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass er vom „Selbstverteidigungsdienst” desertiert ist, zumal er den Dienst zumindest einmal zuvor verlassen hatte und dies – wie es auch den Länderberichten zu entnehmen ist – bei seiner Rückkehr lediglich eine Verlängerung des Dienstes nach sich zog.

Insbesondere aber ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die DAANES in ihrer bisherigen Form nicht mehr besteht; die SDF – deren Autorität nicht zuletzt aufgrund zahlreichen Desertionen zusammenbrach – sind in Integration unter das syrische Verteidigungsministerium begriffen und ab Mitte Jänner 2026 gab es im gesamten Gouvernement Aleppo auch keine Berichte über Rekrutierung durch Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ), die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) oder andere kurdische Milizen von Kurd:innen (vgl. AB ACCORD a-12780-1 vom 25.03.2026). Auch die UNHCR-Position vom Mai 2026 hält fest, dass die SDF nun nicht länger in einer Position sein sollten, die der Berichtslage im Jahr 2025 noch zu entnehmenden Zwangsrekrutierungspraktiken in den von diesen betroffenen Gebieten fortzusetzen (vgl. ebd. S. 70).

Umstände, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer als Gegner der SDF/YPG angesehen werden könnte, liegen nicht vor (vgl. Country Guidance, S. 35 f): Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben in der DAANES-Region verbracht, und hatte keinerlei Kontakte zu syrischen Behörden oder pro-türkischen Gruppierungen. Seine Kontakte zu den kurdischen Kräften beschränkten sich auf Anhaltungen zwecks Identitätsfeststellung und die Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes. Auch hat er sich weder politisch noch journalistisch betätigt oder auf sonstige Weise exponiert (vgl. 1.2.5. sowie die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.2.5.). Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für eine Nähe zum Daesh hervorgekommen (vgl. EUAA, S. 36 f).

3.3.4. Weiters hat sich der Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass ihm Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe drohen würde.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die neuen Behörden betreffend die Politik gegenüber Minderheiten von Anfang an bewusst die Absicht zeigten, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. Dies inkludiert auch die kurdische Bevölkerung als größte ethnische Minderheit Syriens, die von den ehemaligen Machthabern seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt war und der Übergangspräsident ash-Shara' bereits unmittelbar nach der Machtübernahme ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung versprochen hat. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben auch in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt. Aus den Länderberichten, die in diesem Zusammenhang auch Stimme eines kurdischen Aktivisten wiedergeben, geht hervor, dass Kurden – von vereinzelten Vorfällen abgesehen – in Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen leben können; schätzungsweise ein Drittel der kurdischen Bevölkerung lebt in Damaskus und bildet dort einen integrierten Teil der Bevölkerung. In den Regierungsinstitutionen sind mehrere hochrangige kurdische Beamte präsent, darunter auch der Bildungsminister. Der Einzelbericht eines Think Tanks aus dem Jahr 2025 über den Versuch einer medialen „Hasskampagne” gegen Kurden (vgl. 1.3.6.1.) ist demgegenüber nicht repräsentativ und zudem vor dem Hintergrund der lange ungelösten Frage über die Integration des DAANES Gebiets zu sehen.

Die Vorstellungen über die Integration der kurdischen Selbstverwaltung gingen zwar auseinander, auch hier wurde jedoch primär eine Lösung auf dem Verhandlungsweg angestrebt. Zwar begannen die Regierungsstreitkräfte nach dem Scheitern der für Ende 2025 geplanten Ausarbeitung von Details nach einem ersten Abkommen vom März 2025 im Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF, gleichzeitig ergriff die neue syrische Regierung aber Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement XXXX . Dementsprechend gab es bei den Konflikten in XXXX zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen XXXX und XXXX . In XXXX haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen, mag es im Kontext der militärischen Auseinandersetzungen auch nicht gelungen sein, Verstöße gegen das internationale Recht gänzlich zu verhindern (vgl. die unter 2.2.4. zitierte AB ACCORD a-12780-2_v2 vom 03.04.2026).

Nach den bewaffneten Auseinandersetzungen, die zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour führten und das Ende der DAANES in ihrer bisherigen Form besiegelten, setzten die Regierungskräfte ihren Vormarsch in die historisch kurdisch geprägten Gebiete auch nicht fort, sondern wurde im Jänner 2026 erneut in einer Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen erzielt. In weiterer Folge wurde die schrittweise Integration der SDF und eine geordnete Übergabe der verbliebenen Verwaltungsstrukturen eingeleitet. Die Vereinbarung hat zur Befriedung der Situation geführt, die nun bereits monatelang anhält. Noch während der bewaffneten Auseinandersetzungen hat Übergangspräsident ash-Shara' zudem am 16.01.2026 die nationalen Rechte der Kurden erstmals seit der Unabhängigkeit Syriens 1946 formell anerkannt. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen und der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein.

Das Gericht verkennt freilich nicht, dass die syrische Regierung nach wie vor in Bezug auf die Durchsetzung des Gewaltmonopols vor großen Herausforderungen steht. Laut den Länderberichten kommt es nach wie vor zu Übergriffen gegen die kurdische Bevölkerung, die von Angehörigen lokaler militärischer Gruppierungen, darunter insbesondere auch jene der von der Türkei unterstützten (ehemaligen) SNA, ausgeübt werden. Diese wurden mittlerweile zwar den syrischen Streitkräften angeschlossen, einige SNA-Fraktionen haben sich jedoch nur formal in die Strukturen der Übergangsregierung integriert und agieren im Nordwesten weiterhin autonom.

Angesichts der regional fragmentierte Sicherheitslage zeigt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass die Situation in Nordsyrien von Region zu Region unterschiedlich zu beurteilen ist und allem in bestimmten Gebieten nach wie vor Herausforderungen bestehen: Dies betrifft insbesondere Afrin, wo nach dem Umsturz mit Unterstützung der neuen syrischen Regierung die Rückkehr der im Zuge der türkischen „Operation Olivenzweig” vertriebenen kurdischen Zivilbevölkerung begonnen hat (vgl. dazu unter 1.3.5. sowie AB ACCORD a-12593 vom 20.03.2025), oder auch XXXX , das 2024 von den SDF erobert wurde. Auch in jenen ländlichen Regionen um XXXX , die sich seit den Kampfhandlungen 2026 nicht mehr unter kurdischer Kontrolle befinden, und besonders auch in der Region um XXXX , wo sich militärische Gruppierungen entgegen getroffener Vereinbarungen nicht zurückgezogen haben, stellt sich die Sicherheitslage aktuell im Vergleich unsicher dar, nachdem undisziplinierte Elemente – oder gar die lokale Bevölkerung – die Situation ausnutzen (vgl. AB Staatendokumentation vom 15.04.2026). „Spannungen” bzw. „Provokationen” treten vereinzelt auch (noch) an der Grenze zu den Verwaltungsgebieten auf, stellen jedoch Einzelfälle dar.

Damaskus hat verschiedene Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) und greift auch zu Mitteln wie der Versetzung undisziplinierter Truppen, so etwa nach den Vorfällen in den Küstenregionen (vgl. 1.3.2.). Es gibt einen – wenn auch (noch) nicht durchgehend durchgesetzten – Verhaltenskodex, der u.a. die Achtung von Grundwerten, den Schutz von Eigentum und die würde- und diskriminierungsfreie Behandlung der Bevölkerung vorsieht (vgl. 1.3.3.). Die meisten Checkpoints der SNA wurden bereits entfernt (vgl. Country Focus, S. 41) und aus den Reihen der SNA etwa auch kritisiert, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen würden (vgl. 1.3.3.). Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) SNA gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird (vgl. 1.3.2.). Überdies stand die endgültige Integration der SNA in engem Zusammenhang mit jener der SDF (vgl. unter 1.3.3.), über die nun im Jänner 2026 eine in Umsetzung begriffene Einigung erlangt wurde. Auch greifen die Sicherheitskräfte ein, wenn es zu besonders gravierenden Verstößen gegen Zivilisten kommt, so etwa als es im ehemals SDF-kontrollierten Osten Aleppos zu Entführungen und Raubüberfällen kam, woraufhin die Sicherheitskräfte in Städten wie XXXX tätig wurden (vgl. 1.3.2.).

Zusammenfassend lassen sich aus der aktuellen Berichtslage somit zwar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in bestimmten Regionen erhöhte (Rest-)Risiken für die kurdische Zivilbevölkerung, jedoch keine systematische Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ableiten, zumal im Rahmen der asylrechtlich gebotenen Prognoseentscheidung davon auszugehen ist, dass sich die verbleibenden Risiken mit einer zunehmend gefestigten Kontrolle der neuen Regierung und vollständigen Integration der bewaffneten Gruppierungen weiter reduzieren werden. Der Beginn des Integrationsprozesses der Inneren Sicherheitskräfte (Asayish) der Region XXXX in das syrische Innenministerium wurde Ende Februar von kurdischen Nachrichten vermeldet (vgl. ACCORD, Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 12. März 2026).

Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe Verfolgung zu befürchten hat (zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mit Verweis auf 19.06.2018, Ra 2018/20/0262, Rn. 10).

Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt, lässt sich in diesem Zusammenhang nichts gewinnen:

Staatenlosigkeit ist in Syrien kein neues Phänomen, Schätzungen zufolge sind bis zu 3 % der syrischen Bevölkerung staatenlos. Ohne daraus resultierende Einschränkungen, etwa bei der Beschaffung von Dokumenten – die sich derzeit auch für Staatsangehörige in ganz Syrien nach wie vor herausfordernd darstellt (vgl. 1.3.9.) – , in Abrede zu stellen, haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstands, dass er nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt, einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist (vgl. insb. 2.2.1., 2.2.3.) oder dies künftig sein könnte.

Staatenlosen Kurden wurde zudem bereits unter Bashar al-Assad durch die Verabschiedung des Dekrets Nr. 49 im Jahr 2011 die Möglichkeit eröffnet, die Staatsangehörigkeit zu erwerben, was der Beschwerdeführer (und sein Vater) im Hinblick auf die damit verbundene Verpflichtung zum Wehrdienst nicht in Anspruch nehmen wollten (vgl. 2.2.3.). Beide seiner Großväter (und seine Mutter) verfügten über die syrische Staatsangehörigkeit und auch die Onkel väterlicherseits hatten offenbar keine Schwierigkeiten, die Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. 2.1.1.). Der neue syrische Präsident hat die Kurden mittlerweile offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger anerkannt und unter anderem zugesagt, dass staatenlosen Kurden die Staatsangehörigkeit gewährt wird (vgl. 1.3.1.), sodass davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit nach wie vor besteht bzw. der Erwerb künftig sogar erleichtert wird.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zudem nicht glaubhaft machen, dass sein Heimatdorf – wenn auch an der Grenze zu den „Verwaltungsgebieten” gelegen – von militärischen Gruppierungen übernommen worden sei und seine Familie das Dorf verlassen habe bzw. an einer Rückkehr gehindert worden sei. Denkbar erscheint lediglich, dass es in dieser Region auch in den derzeit von den kurdischen Sicherheitskräften gemeinsam mit der Allgemeinen Sicherheit kontrollierten Gebieten zu einzelnen Vorfällen bzw. Spannungen zwischen den Volksgruppen kommen kann, wie sie etwa aus der Anfragebeantwortung vom 15.04.2026 hervorgehen: „Am 21.3.2026 berichtete die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass es im Bezirk Qanaya westlich von XXXX ( XXXX ) zu Spannungen gekommen ist, nachdem Autos und Motorräder mit syrischer Flagge in das Gebiet eingedrungen waren und die kurdischen Einwohner provozierten. Einige der Bewohner, manche von ihnen bewaffnet, versammelten sich daraufhin, was die Spannung erhöhte und die Gefahr von Zusammenstößen schürte Ein Konvoi der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der inneren Sicherheit der Zentralregierung Anm.] drang in das Gebiet vor und bemühte sich, die Lage unter Kontrolle zu bringen.” Eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe im Allgemeinen und dem Beschwerdeführer im Besonderen ergibt sich daraus nicht. Ein Scheitern des Abkommens vom 30.01.2026 erscheint unwahrscheinlich und auch ein lokales Wiederaufflammen der Auseinandersetzungen ist nicht konkret absehbar. Um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, muss das Vorbringen eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt – ungeachtet der Glaubhaftigkeit eines solchen allgemeinen Vorbringens – zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer somit keine Umstände glaubhaft machen, aus denen sich eine konkrete, ihm aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ergeben würde.

Diese Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der aktuellen Country Guidance der EUAA aufrecht erhalten werden, die in Bezug auf Kurden auf die individuelle Risikoeinschätzung verweist (vgl. „Country Guidance: explained. General guidance and methodological remarks“ vom Februar 2026, S. 19), wobei sie drei Risikofaktoren hervorhebt: Besonders gefährdet seien Kurden aus Gebieten unter Kontrolle der SNA, insbesondere diejenigen, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten zurückkehren, weiters unterlägen – wenn sie als Verbindungen zur SDF habend wahrgenommen würden – auch Kurden, die aus Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung und jene, die aus Gebieten in Reichweite des Daesh stammen, einer Gefährdung, (vgl. Country Guidance, S. 42). Keiner dieser Faktoren trifft im Fall des Beschwerdeführers zu: Der Beschwerdeführer stammt aus einem Gebiet, das von den kurdischen Kräften und jenen der Allgemeinen Sicherheit gemeinsam verwaltet wird und weist keine Verbindungen zu den SDF auf – solche ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass er vor mittlerweile über drei Jahren zur Ableistung seines „Selbstverteidigungsdiensts” verhalten wurde. Wie oben ausgeführt, kann es angesichts der Nähe zu jenen Regionen, in denen Gruppierungen der SNA nach wie vor präsent sind, zwar zu einzelnen sicherheitsrelevanten Vorfällen kommen, eine konkret dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Im Übrigen sei angemerkt, dass die von der EUAA ungeachtet der regional unterschiedlichen Verhältnisse und Dynamiken – und in Bezug auf die Übergangsregierung aufgrund eines veralteten Einzelberichts – pauschal getroffenen Einschätzungen selbst bei Erfüllung der genannten Risikofaktoren nicht ohne Weiteres übernommen werden können.

Auch die kürzlich von UNCHR neu veröffentlichten Position betont die individuelle Beurteilung im Einzelfall (vgl. S. 54), ein Risikoprofil wird (nur) in Bezug auf Kurden und Jesiden im Distrikt Afrin formuliert (vgl. ebd. A.1)g) bzw. S. 67 f).

3.3.5. Schließlich haben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus seinen persönlichen Umständen oder der Berichtslage sonstige Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.

Insbesondere erfüllt er keines der weiteren in der EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 (vgl. ebd. S. 28 ff) oder der aktuellen UNHCR-Position (vgl. ebd. S. 55 ff) formulierten Risikoprofile. Er ist ein gesunder, erwachsener Mann mit einem intakten familiären Netzwerk, der keine als „normabweichend“ wahrgenommenen Merkmale aufweist, sich zum sunnitischen Glauben bekennt und keine Bezugspunkte zu den Streitkräften, Behörden, sonstigen Vertretern oder Verbündeten von Bashar Al-Assad, dem sog. „Islamischen Staat“ sowie sich auch nicht durch eine journalistische oder sonstige Aktivität exponiert hat (vgl. 1.2.5.).

Aus der Berichtslage gehen auch keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen gegen Rückkehrer aufgrund ihrer Ausreise oder der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem europäischen Staat hervor. Das Gericht übersieht den Hinweis nicht, dass Rückkehrer „mitunter“ Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein können, dies stellt jedoch – wie auch aus den weiterführenden Informationen unter 1.3.8. hervorgeht – die Ausnahme dar und hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Sicherheitslage ab.

3.3.6. Unabhängig von der Frage, ob einem Asylwerber in seiner Heimatregion asylrelevante Verfolgung droht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zu prüfen, ob er im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr dorthin gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004, mwN).

Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion ist festzuhalten, dass die Flughäfen Damaskus und Aleppo ihren internationalen Betrieb bereits wiedergenommen haben und angeflogen werden; auch dem aktuellen Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com/ ist eine Wiederaufnahme des Flugbetriebs der Turkish Airlines zum Flughafen Aleppo zu entnehmen. Von dort wäre eine Weiterreise über das Gebiet der syrischen Übergangsregierung möglich, wobei bei den verbliebenen Checkpoints in der Regel keine Zwischenfälle zu erwarten sind und die meisten SNA-Checkpoints entfernt wurden (siehe bereits oben unter 3.3.4.). Eine Einreise ist auch auf dem Landweg, etwa über die Grenzübergänge zur Türkei, derzeit möglich und werden diese auch regelmäßig genutzt (vgl. etwa UNHCR, Regional Flash Update #69 vom 20.03.2026, mit Hinweis auf eine feiertags- / urlaubsbedingte temporäre Schließung bis 23.03.). Der nächstgelegene Grenzübergang zur Heimatregion des Beschwerdeführers wäre XXXX , der an der Grenze zum kurdisch verwalteten Gebiet um XXXX liegt. Dieser befindet sich zwar auch nicht unter Kontrolle der kurdischen Kräfte, die syrische Übergangsregierung hat im März/April 2025 aber die Kontrolle über Grenzübergänge in Gebieten, die von der ehemaligen SNA kontrolliert wurden und an denen es immer wieder zu Spannungen kam, übernommen, was zur Verbesserung zur Situation geführt hat; den Länderberichten ist zu entnehmen, dass (auch) die Rückkehr in Gebiete nahe der türkischen Grenze, die unter dem Einfluss der SNA stehen, möglich und im Allgemeinen relativ unproblematisch ist. Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten sind möglich. Seit dem Umsturz hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und alle syrischen Staatsbürger können grundsätzlich ungehindert ins Land einreisen und sich im gesamten Land frei bewegen.

Palästinensischen Flüchtlingen, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie anderen staatenlosen Bevölkerungsgruppen in Syrien ist die Einreise ebenfalls möglich, sie müssen lediglich ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen, wobei angesichts der großzügigen Anforderungen (in manchen Fällen wurde Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet) davon auszugehen ist, dass dies auch dem Beschwerdeführer möglich sein wird. Auch wenn für die Einreise in das kurdisch kontrollierte Gebiet möglicherweise (noch) zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sein sollten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten haben wird, diese beizubringen, zumal er in der Region XXXX über familiäre Kontakte in Form naher Angehöriger und damit potentielle Sponsoren verfügt und seine Identität den kurdischen Kräften auch vor seiner Ausreise wiederholt nachgewiesen hat. Im Allgemeinen haben Rückkehrer nur minimale Schwierigkeiten und ethnischen Kurden, die das SDF-Personal bei Kontrollen anhand ihrer Namen identifizieren konnte, wurde die Einreise in die DAANES-Gebiete in der Regel gestattet. Herausforderungen bei der Rückkehr in das kurdisch kontrollierte Gebiet bestehen nach den Länderberichten (nur) aufgrund der Sicherheitslage und für nicht-kurdische Personen.

3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, dass er im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten schwerwiegenden Eingriffen in Form von Gewalt, Bestrafung oder sonstigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre.

Nicht verkannt wird dabei, dass sich die Lage insbesondere in Nordsyrien nach wie vor nicht vollständig stabilisiert hat und es auch weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und willkürlicher Gewalt kommen kann. Dies ist jedoch der allgemeinen Situation nach über zehn Jahren Bürgerkrieg geschuldet, der durch die Gewährung und Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung Rechnung getragen wurde, und ist nicht im Rahmen des hier gegenständlichen § 3 AsylG 2005 zu prüfen.

Da im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat abseits der aus der allgemeinen Lage resultierenden Gefahren individuelle Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX 2024 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen unterliegt die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung (vgl. mwN bereits oben unter A) 3.2. und ist sohin im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. abermals VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003).

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