Bundesverwaltungsgericht W239 2293087-2

W239 2293087-2Bundesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Antragszeitpunkt Einreisetitel EMRK Familienleben Frist Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen subsidiärer Schutz unzulässiger Antrag Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W239 2293087-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2293087.2.00

Spruch

W239 2293087-2/3E

W239 2309582-1/3E

W239 2309588-1/3E

W239 2309586-1/3E

W239 2309585-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die Anträge der Beschwerdeführer vom 14.09.2022 als unzulässig zurückgewiesen werden, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) ist die Mutter des zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ), der zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ) und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ). Alle sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 14.09.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (ÖB Islamabad) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2021, W229 2210023-1/10E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

Zusammen mit den Anträgen wurden Reisepässe, afghanische Identitätsnachweise (Tazkiras), pakistanische VISA-Dokumente, eine Heiratsurkunde sowie betreffend die Bezugsperson eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ein Meldezettel, ein Arbeitsvertrag, ein Mietvertrag, diverse Urkunden und mehrere Lohnzettel vorgelegt.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.08.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügte. Weiteres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

In der Stellungnahme vom 25.08.2023 führte das BFA aus, dass seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien; eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Somit würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 05.09.2023, versandt am selben Tag, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben (Parteiengehör).

3. Mit Stellungnahme vom 19.09.2023 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), eine Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen aus, dass in der negativen Stellungnahme des BFA eine Beurteilung des gemeinsamen Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht stattgefunden habe. Das Familienleben sei stark ausgeprägt und die Trennung der Familie sei fluchtbedingt erfolgt. Die familiären Bindungen seien trotz räumlicher Trennung über Telefon und Internet stets aufrechtherhalten worden. Die Familie lebe gegenwärtig allein von der finanziellen Unterstützung der Bezugsperson iHv € 700,-- pro Monat. Die Familienmitglieder seien bereits mehr als acht Jahre voneinander getrennt, das Asylverfahren habe bereits sechs Jahre gedauert. Das Abwarten der dreijährigen Wartefrist würde diese Trennung auf einen unzumutbaren Zeitraum von rund zehn Jahren ausdehnen.

Schließlich wurde vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer bei einer Antragstellung nach Abwarten der drei Jahre ab rechtskräftig zuerkanntem subsidiären Schutz bereits volljährig und somit gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht mehr zum Nachzug berechtigt gewesen wäre.

Eine für das gemeinsame Leben geeignet Wohnung in Österreich sei im Verfahren bereits nachgewiesen worden. Zum realisierbaren Einkommen wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban faktisch von den Möglichkeiten einer Berufsausbildung als auch der Arbeitsaufnahme ausgeschlossen seien, während dies in Österreich nicht der Fall wäre. Ein gemeinsames Familienleben in Afghanistan komme für die Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage nicht in Betracht. Zu sonstigen Staaten gebe es weder ausreichend Bezug, noch das Recht auf Einreise und/oder Aufenthalt.

Beigefügt wurden Dokumente, welche schon bei Antragstellung beigeschlossen waren, sowie Lohnzettel der Bezugsperson von Mai bis August 2023.

4. Nach eingelangter Stellungahme der Beschwerdeführer prüfte das BFA den Antrag erneut, und übermittelte der ÖB Islamabad per E-Mail vom 14.11.2023 eine ergänzende Stellungnahme, aus der im Ergebnis hervorgeht, dass die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2023 führte das BFA aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht einmal ein Jahr seit der Statuszuerkennung an die Bezugsperson vergangen gewesen sei. Betreffend Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass keine Tatsachen behauptet und keine Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt worden seien, welche ein besonderes Interesse an einer verfrühten Antragstellung auch nur angedeutet hätten. Näher zum Privat- und Familienleben wurde dargelegt, dass es sich bei der Ausreise der Bezugsperson nicht um eine erzwungene Flucht, sondern um eine bewusste Migrationsentscheidung gehandelt habe, sodass der Bezugsperson die Trennung von der Familie vorgeworfen werden könne. Zudem könne nur von einem wenig ausgeprägten Familienleben ausgegangen werden, da seit der Ausreise der Bezugsperson der Kontakt lediglich über Telekommunikation und moderne Medien aufrechterhalten werde. Auch sei der Zweitbeschwerdeführer bereits volljährig geworden und könne ihm die eigenverantwortliche Lebensführung zugemutet werden. Der Bezugsperson wäre es freigestanden - zu einer Zeit, in welcher regelmäßig freiwillige Ausreisen nach Afghanistan stattgefunden hätten - das Familienleben durch eine Rückkehr nach Afghanistan wiederaufzunehmen. In Bezug auf das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer werde nicht übersehen, dass ein minderjähriges Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen habe. Gegenständlich sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Abwarten der Dreijahresfrist lediglich eine vorrübergehende und keine dauerhafte Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von der Bezugsperson bewirke. Dem Kindeswohl werde überdies dadurch Rechnung getragen, dass sich die minderjährigen Beschwerdeführer bei ihrer Hauptbetreuungsperson, der Erstbeschwerdeführerin, aufhalten würden und von dieser versorgt würden. Der Fünftbeschwerdeführer habe die Bezugsperson noch nie gesehen. Zudem wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson die einzige Bindung an Österreich darstelle; allein daraus könne kein zusätzliches Interesse erwachsen. Weiters bestehe für die Beschwerdeführer nicht die Gefahr, während des Abwartens der Dreijahresfrist in ihren nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.

Darüber hinaus wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllt seien.

5. Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 26.09.2023, zugestellt am 30.11.2023, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführer die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken nicht entkräften hätten können. Die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei weiterhin nicht wahrscheinlich.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mittels Vertretung fristgerecht eingebrachte und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde, in der begründend auf die zuvor eingebrachte Stellungnahme verwiesen wurde. Zudem wurde ausgeführt, dass das BFA es unterlassen habe, die Angaben und rechtlichen Ausführungen der Stellungnahme vom 19.09.2023 in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen.

Im Zuge der Beschwerde neu in Vorlage gebracht wurden die Eheregistrierungsurkunde und der Bescheid vom 25.08.2023, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert wurde (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005).

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.03.2025, eingelangt am 24.03.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Zum gegenständlichen Antragszeitpunkt (14.09.2022) waren gerechnet ab Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson (28.10.2021) noch keine drei Jahre abgelaufen.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson schlossen im Jahr 2001 in Kabul die Ehe und lebten im Herkunftsstaat etwa 13 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehe entstammen der im Jahr 2004 geborene Zweitbeschwerdeführer, die im Jahr 2007 geborene Drittbeschwerdeführerin, der im Jahr 2012 geborene Viertbeschwerdeführer und der im Jahr 2016 geborene Fünftbeschwerdeführer.

2015 verließ die Bezugsperson den Herkunftsstaat endgültig. Seither fanden zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson keine persönlichen Treffen mehr statt. Die Bezugsperson hat seit ihrer Ausreise den Kontakt mit den Beschwerdeführern über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten. Insgesamt besteht sohin zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nur ein wenig ausgeprägtes Familienleben.

Die Beschwerdeführer halten sich nach wie vor in Kabul, Afghanistan, auf und leben dort im Familienverband mit den Eltern der Bezugsperson. Geschwister der Bezugsperson leben ebenfalls in Kabul. Die Beschwerdeführer werden von der Bezugsperson finanziell unterstützt; der Zweitbeschwerdeführer geht einer Ausbildung nach. Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan von einer existenzbedrohenden Notlage bedroht sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem bereits volljährigen Zweitbeschwerdeführer und der volljährigen Drittbeschwerdeführerin und ihrem in Österreich lebenden Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde bzw. dass zwischen diesen und ihrem Vater ein im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswertes Familienleben besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. So ist etwa daraus ersichtlich, dass die Antragstellungen bereits am 14.09.2022 stattgefunden haben, der Bezugsperson jedoch erst am 28.10.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde und somit die dreijährige Frist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch lange nicht abgelaufen war.

Die Feststellung, dass die Bezugsperson der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ist, war den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sowie den vorgelegten Urkunden zu entnehmen. Festzuhalten ist, dass das Familienverhältnis vom BFA nicht in Zweifel gezogen wurde.

Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson sowie zum Umstand, dass seit der Flucht 2015 keine persönlichen Treffen zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern stattgefunden haben, stützen sich auf das dahingehend nachvollziehbare Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere in der Stellungnahme vom 19.09.2023.

Zur Aufrechterhaltung des Familienlebens seit der Ausreise der Bezugsperson führte die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung an, dass die Bezugsperson sie seitdem nicht besucht hat. Zuletzt gesehen hat sie die Bezugsperson vor ca. sieben Jahren. Sie steht mit ihrem Ehemann über WhatsApp in Kontakt. Weiters ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens auszuführen, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson der Zweitbeschwerdeführer elf Jahre alt, die Drittbeschwerdeführerin acht Jahre alt, der Viertbeschwerdeführer drei Jahre alt und der Fünftbeschwerdeführer noch nicht geboren war. Die Genannten wurden seit der Ausreise der Bezugsperson von der Erstbeschwerdeführerin allein betreut und versorgt, sodass diese auch als ihre Hauptbetreuungsperson und Hauptbezugsperson anzusehen ist.

Zum Verhältnis zwischen der Bezugsperson und den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich allgemein vorgebracht, dass diese die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Konkrete Angaben zur Ausgestaltung der Eltern/Vater-Kind-Beziehung sowie zur Intensität ihres Kontakts seit der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan wurden hingegen nicht getätigt. Aus dem dahingehend nachvollziehbaren Vorbringen ergibt sich, dass die Bezugsperson den Kontakt zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern ebenso wie zur Erstbeschwerdeführerin durch Anrufe oder via Internet aufrechthielt. Hinweise, dass die Bezugsperson zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern häufigeren oder intensiveren Kontakt als zur Erstbeschwerdeführerin pflegte, sind demgegenüber im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es bestehen sohin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung (insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer) zur Bezugsperson über die üblichen Bindungen zwischen Eltern bzw. Vätern und Kindern hinausginge oder eine sonstige Form der Abhängigkeit bestünde.

In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nur ein wenig ausgeprägtes Familienleben besteht.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Lebensumständen in Afghanistan ergeben sich aus der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung sowie der Stellungnahme vom 19.09.2023. Dass sich die Beschwerdeführer in Afghanistan nicht in einer existenzbedrohenden Notlage befinden oder unmittelbar von einer solchen bedroht sind, folgt aus ihren Angaben, wonach sie im Familienverband mit den Eltern der Bezugsperson leben, weitere Verwandte sind ebenso vor Ort; zusätzlich erhalten sie finanzielle Unterstützung durch die Bezugsperson. Weiters ist der Zweitbeschwerdeführer in der Lage, einer Ausbildung nachzugehen. Die Beschwerdeführer verfügen zudem offenbar über ein Mobiltelefon bzw. über die Möglichkeit, mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann bzw. Vater über Messenger-Dienste (WhatsApp) in Kontakt zu treten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und war dahingehend eine Negativfeststellung zu treffen.

Die Feststellung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem bereits volljährigen Zweitbeschwerdeführer und der volljährigen Drittbeschwerdeführerin und ihrem in Österreich lebenden Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde, sowie, dass im vorliegenden Fall kein besonders schützenswertes Familienleben mit ihrem in Österreich aufhältigen Vater besteht, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen im Asylverfahren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lautet:

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

§§ 11 und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe dazu BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510-1/2E ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Dies aus den folgenden Gründen:

Im vorliegenden Fall wurden am 14.09.2022 persönlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit 28.10.2021 rechtskräftig subsidiär Schutzberechtigte Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer genannt.

§ 35 Abs. 2 AsylG 2005 idgF bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.

Im vorliegenden Fall ist der Bescheid, mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 28.10.2021 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der dreijährigen Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 konnten die Beschwerdeführer somit frühestens am 29.06.2024 den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen. Die in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson war somit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgelaufen, weshalb sich die Anträge als unzulässig erweisen.

Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Das BFA hat in seiner Stellungnahme vom 06.11.2023 umfassende rechtliche Erwägungen angestellt, wonach den Anträgen der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht stattzugeben ist. Diesen - oben zitierten - Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:

Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings, so der Verfassungsgerichtshof weiter, könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht überschritten habe.

In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei - auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute - nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe.

In seiner Entscheidung vom 13.12.2022, E 933/2022, kam der Verfassungsgerichtshof schließlich zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 09.07.2021, M.A., Appl 6697/18, nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Familienleben bewirkt werde.

Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung insbesondere das Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen, welche die betroffenen Personen in dem betreffenden Vertragsstaat haben sowie die Frage, ob dem Zusammenleben der Familie im Herkunftsstaat unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Ebenso ist zu prüfen, ob es Faktoren gibt, welche die Einwanderungskontrolle berühren (vgl. EGMR 09.07.2021, M.A., Appl 6697/18, Rz 132).

Bezogen auf den konkreten Fall ist zugunsten der Beschwerdeführer festzuhalten, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson sich auf einen Zeitraum von sechs Jahren erstreckt hat, sich die Bindungen der Bezugsperson zu Österreich zwischenzeitlich verfestigt haben und einer Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat die dort vorherrschende schlechte Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage entgegenstehen (vgl. dazu auch BVwG vom 25.10.2021, W229 2210023-1/10E).

Demgegenüber ist allerdings ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer über keine Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet verfügen. Hinzu kommt, dass die Genannten in Kabul im Familienverband leben und im gesamten Verfahren nicht dargetan haben, dort einer wie auch immer gearteten Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführer verfügen an ihrem aktuellen Aufenthaltsort über starke familiäre Bindungen. Die Lebenssituation dort wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht als unzumutbar dargestellt. Ihnen ist es möglich, sich unter anderem durch finanzielle Zuwendungen der Bezugsperson zu versorgen. Zudem ist der Zweitbeschwerdeführer in der Lage, einer Ausbildung nachzugehen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht dargetan. Für sie besteht sohin nicht die Gefahr, während des Abwartens der Dreijahresfrist sowie des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung (bzw. eines Verfahrens zur Familienzusammenführung nach dem NAG) in ihren nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.

Hinsichtlich der Beziehung der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ist festzuhalten, dass sie seit 2001 verheiratet sind und nunmehr infolge der Flucht der Bezugsperson seit rund zehn Jahren voneinander getrennt sind. Die Bezugsperson hält den Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin und zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern durch Anrufe und via Internet aufrecht. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist insgesamt von einem nicht besonders ausgeprägten Familienleben auszugehen.

In Bezug auf das Kindeswohl der zum Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein minderjähriges Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Gegenständlich ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Abwarten der Dreijahresfrist sowie das darauffolgende Verfahren zur Familienzusammenführung lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Trennung der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer von der Bezugsperson bewirkt. Dem Kindeswohl wird im vorliegenden Fall überdies dadurch Rechnung getragen, dass sich die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer bei ihrer Hauptbetreuungsperson bzw. Hauptbezugsperson, der Erstbeschwerdeführerin, sowie deren Schwiegereltern aufhalten und von diesen betreut und versorgt werden.

Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. VwGH vom 16.11.2012, 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).

Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben kein Vorbringen erstattet, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass zwischen ihnen und der Bezugsperson eine über die übliche Eltern- bzw. Vater-Kind-Beziehung hinausgehende Bindung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit bestünde oder sie sonst allenfalls speziellen Betreuungsbedarf durch ihren Vater hätten. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass zwischen dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin und der Bezugsperson aktuell eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung im Sinne der oben zitierten Judikatur vorliegt. Dass sie von ihrem Vater finanzielle Unterstützung erfahren, wird nicht verkannt, doch ist nicht von einer ausschließlichen finanziellen Abhängigkeit auszugehen, da sie unter anderem in Afghanistan in ein soziales Umfeld eingebettet sind, im Familienverband leben, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht haben und es dem Zweitbeschwerdeführer möglich ist, einer Ausbildung nachzugehen. Soweit auf die generell prekäre Lage und allgemeine Bedrohungspotentiale in Afghanistan Bezug genommen wird, so kann daraus kein Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels iSd Art. 8 EMRK abgeleitet werden.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Visums gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005, die sich insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes manifestieren, im vorliegenden Fall schwerer wiegen, als die Interessen der Beschwerdeführer an der Beschleunigung des Verfahrens.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A., Appl 6697/18, den gesetzlichen Vorschriften der Einhaltung der dreijährigen Wartefrist der Vorrang zu geben ist.

Die Beschwerdeführer stützen sich in der Stellungnahme vom 19.09.2023 weiters darauf, dass das Abwarten der dreijährigen Wartefrist zur Folge gehabt hätte, dass der Zweitbeschwerdeführer dann nicht mehr unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gefallen wäre und sodann als einziges Familienmitglied ohne Schutz und Geborgenheit des Familienverbandes in Afghanistan verbleiben hätte müssen und von seinen Angehörigen endgültig getrennt wäre. Diese Argumentation vermag allerdings nicht zu überzeugen. Zum einen leben auch noch die Großeltern und weitere Verwandte in Kabul, zum anderen sollte der Zweitbeschwerdeführer (sowie die im Entscheidungszeitpunkt ebenso bereits volljährige Drittbeschwerdeführerin) nach Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Dreijahresfrist neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen, sind sie darauf zu verweisen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG 2005 zu erfolgen hat“ (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In einem solchen Verfahren wird zu prüfen sein, ob eine Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird.

Die Behörde hat im Verfahren im Übrigen auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet. Die in § 35 AsylG 2005 normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung (vgl. neben den obigen Ausführungen auch die Erläuterungen zur RV 996 BlgNR 25. GP 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung.

Da es dem gegenständlichen Antrag sohin aufgrund obiger Ausführungen gemäß § 35 AsylG 2005 an zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt und die Beschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung (bzw. eines Verfahrens zur Familienzusammenführung nach dem NAG) nicht in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nicht ab-, sondern zurückzuweisen sind.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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