Bundesverwaltungsgericht W255 2334054-1

W255 2334054-1Bundesverwaltungsgericht02.06.2026

Regest

Arbeitsaufnahme Arbeitslosigkeit Geltendmachung Meldepflicht Notstandshilfe verspätete Meldung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2334054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2334054.1.00

Spruch

W255 2334054-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.12.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026, GZ: WF 2025-0566-3-021737, betreffend das Nichtgebühren von Notstandshilfe ab 09.12.2025 gemäß § 24 Abs. 1 iVm. § 46 Abs. 6 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog ab 07.10.2024 erstmalig Arbeitslosengeld und mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld ab 05.05.2025 Notstandshilfe.

1.2. Am 30.10.2025 meldete die BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Krankenstand.

1.3. Am 04.11.2025 teilte die BF dem AMS mit, dass sie von 30.10.2025 bis 03.11.2025 ärztlich krank gemeldet gewesen sei, und legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin für den Zeitraum von 29.10.2025 bis 04.11.2025 vor.

1.4. Mit Schreiben des AMS vom 07.11.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie laut einer Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse ab 01.11.2025 Krankengeld beziehe. Die BF wurde unter anderem darüber informiert, dass sie sich nach einer Unterbrechung sofort beim AMS melden müsse und ihre Leistung erst ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt werde.

1.5. Am 09.12.2025 kontaktierte die BF das AMS telefonisch und teilte mit, dass der 04.11.2025 das Ende des Krankenstandes gewesen sei. Die Wiedermeldung sei am 04.11.2025 erfolgt. Die BF meldete eine Arbeitsaufnahme ab 01.12.2025.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 11.12.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 46 Abs. 6 und 38 AlVG der 09.12.2025 als Tag der Geltendmachung gelte. Ab 09.12.2025 bestehe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsaufnahme am 01.12.2025 kein Anspruch auf Notstandshilfe. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die BF ab 01.11.2025 aufgrund ihres Krankenstandes vom AMS abgemeldet worden sei. Am 09.12.2025 habe sie bekannt gegeben, dass ihr Krankenstand mit 04.11.2025 beendet worden und sie seit 01.12.2025 vollversichert beschäftigt sei. Da die Wiedermeldung nicht unmittelbar nach der Unterbrechung erfolgt und am Tag der Wiedermeldung Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsaufnahme nicht mehr vorgelegen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.7. Am 19.12.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie von 29.10.2025 bis 04.11.2025 krank gewesen sei und ab 05.11.2025 beim AMS anrufen habe sollen. Ihr Mann sei noch im Krankenstand gewesen und habe für sie beim AMS am 04.11.2025 die Anmeldung gemacht, aber die Anmeldung hätte am 05.11.2025 gemacht werden müssen. Sie habe nicht gewusst, dass dies so streng sei, da das das erste Mal passiert sei. Sie und ihr Mann seien beide krank gewesen und hätten darauf vergessen. Sie habe auch noch drei kleine Kinder. Sie bitte um die Auszahlung des Geldes für November.

1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.01.2026, GZ: WF 2025-0566-3-021737, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die BF noch während ihres Krankengeldbezuges am 04.11.2025 das Ende der Arbeitsunfähigkeit gemeldet habe. Eine Wiedermeldung sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen jedoch erst nach Ende des Krankenstandes möglich. Da sie sich nach Ende des Krankengeldbezuges erst am 09.12.2025 beim AMS wiedergemeldet habe, gebühre erst ab diesem Tag Notstandshilfe. Tatsächlich stehe die BF seit 01.12.2025 in einem Dienstverhältnis, weswegen kein Anspruch auf Notstandshilfe ab 09.12.2025 bestehe.

1.9. Am 22.01.2026 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Am 30.01.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 22.10.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Die BF bezog ab 07.10.2024 erstmalig Arbeitslosengeld und ab 05.05.2025 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld Notstandshilfe. Seit 01.12.2025 steht die BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei dem XXXX

2.1.3. Die BF meldete dem AMS am 30.10.2025 einen Krankenstand.

2.1.4. Die BF meldete dem AMS am 04.11.2025, dass sie von 30.10.2025 bis 03.11.2025 ärztlich krank gemeldet gewesen sei, und übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, laut der sie von 29.10.2025 bis 04.11.2025 krank war. Die BF bezog von 01.11.2025 bis 04.11.2025 Krankengeld. Der Krankenstand der BF dauerte von 29.10.2025 bis einschließlich 04.11.2025 und nicht von 30.10.2025 bis 03.11.2025. Die BF meldete das Ende des Krankenstandes daher bereits am 04.11.2025 für den darauffolgenden Tag, den 05.11.2025.

2.1.5. Die BF wurde mit Schreiben des AMS vom 07.11.2025 darauf hingewiesen, dass ihr Leistungsbezug mit 01.11.2025 eingestellt worden sei. Sie müsse sich nach einer Unterbrechung wieder beim AMS melden und die Leistung werde erst ab der Wiedermeldung ausbezahlt.

2.1.6. Am 09.12.2025 kontaktierte die BF das AMS bezüglich ihrer Leistung für November 2025 telefonisch. Gleichzeitig meldete die BF eine Arbeitsaufnahme mit 01.12.2025.

2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 11.12.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 46 Abs. 6 und 38 AlVG der 09.12.2025 als Tag der Geltendmachung gelte. Ab dem 09.12.2025 bestehe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsaufnahme am 01.12.2025 kein Anspruch auf Notstandshilfe.

2.1.8. Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.7. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein.

2.1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 13.01.2026, GZ: WF 2025-0566-3-021737, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der BF am 15.01.2026 mittels RSb-Briefs zugestellt.

2.1.10. Mit Schreiben vom 22.01.2026 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie zum Dienstverhältnis der BF seit 01.12.2025 (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Dass die BF mit 01.12.2025 ein Dienstverhältnis aufnahm, meldete sie dem AMS auch am 09.12.2025.

2.2.4. Die Feststellung zur Meldung des Krankenstandes am 30.10.2025 (Punkt 2.1.3.) stützt sich auf die im Akt einliegende Änderungsmeldung des AMS mit dem Betreff „SEL XXXX : KSt lt. Gatte 30.“. Der Ehemann der BF meldete daher am 30.10.2025 einen Krankenstand über die Serviceline des AMS.

2.2.5. Die Feststellungen zur Meldung der BF vom 04.11.2025 (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus der elektronischen Wiedermeldung der BF mit dem Text: „Ich war von 30.10.2025 bis 03.11.2025 ärztlich krank gemeldet.“. Gleichzeitig übermittelte die BF auch eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin, aus der unzweifelhaft hervorgeht, dass die BF von 29.10.2025 bis einschließlich 04.11.2025 krank geschrieben war, da als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit eindeutig der 04.11.2025 vermerkt wurde. Soweit die BF daher – im Widerspruch zu der ärztlichen Bestätigung – schreibt, dass sie von 30.10.2025 bis 03.11.2025 krank gewesen sei, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tippfehler handelt und die BF bloß vergessen hat, Beginn- und Enddatum des Krankenstandes mitzurechnen; insbesondere, da die BF im weiteren Verfahren nicht mehr vorbrachte, dass sie lediglich bis 03.11.2025 krank gewesen sei. Dies wird auch durch die Daten der Sozialversicherungsträger gestützt, denen zu entnehmen ist, dass die BF von 01.11.2025 bis einschließlich 04.11.2025 Krankengeld bezog.

2.2.6. Die Feststellung zum Schreiben des AMS vom 07.11.2025 (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf den Verwaltungsakt.

2.2.7. Dass die BF sich am 09.12.2025 wieder beim AMS meldete und sich bezüglich ihrer Leistung für November 2025 erkundigte sowie eine Arbeitsaufnahme mit 01.12.2025 meldete (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk des AMS und ist unstrittig.

2.2.8. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.7. und Punkt 2.1.9.), der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.8.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Antragstellung

§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.

[…]

(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird. […]“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 66/2024 novellierten § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars vorranging über das elektronische Kommunikationssystem des AMS zu beantragen. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

2.3.2.2. Die BF bezog mit kurzen Unterbrechungen ab 07.10.2024 Arbeitslosengeld und seit 05.05.2025 Notstandshilfe. Sie meldete am 30.10.2025 einen Krankenstand und bezog von 01.11.2025 bis 04.11.2025 Krankengeld. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.

2.3.2.3. Die Obliegenheiten einer arbeitslosen Person hinsichtlich des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.

In der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2018) wurde zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden. § 46 Abs. 5 AlVG idF. BGBl. I Nr. 100/2018 sah vor, dass in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügte. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt, war gemäß § 46 Abs. 7 idF. BGBl. I Nr. 100/2018 ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden.

2.3.2.4. § 46 Abs. 5 AlVG wurde mit BGBl. I Nr. 66/2024 novelliert und lautet nunmehr wie folgt: „Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. (…) Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“

Nach § 46 Abs. 5 idgF. müssen sich Personen im Leistungsbezug sohin bei einer Unterbrechung von weniger als 62 Tagen telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS (eAMS-Konto) oder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle melden, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt.

Die BF teilte dem AMS am 30.10.2025 einen Krankenstand mit. Am 04.11.2025 übermittelte sie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, laut der der 04.11.2025 der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit sei. Sie hat daher am 04.11.2025 gemeldet, dass das Ruhen ihres Leistungsbezuges am 04.11.2025 enden werde. Das AMS wertete dies nicht als taugliche Wiedermeldung im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG und begründete dies damit, dass die die Wiedermeldung nicht unmittelbar nach der Unterbrechung erfolgt sei. Die BF habe sich nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erst am 09.12.2025 wiedergemeldet, weswegen der 09.12.2025 der Tag der Geltendmachung sei.

Der Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Leistungsbezieherinnen das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen ist und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspricht dieser Anforderung nicht.

2.3.2.5. Die BF bringt vor, dass sie nicht gedacht habe, dass dies so streng gehandhabt werde. Diesbezüglich ist einerseits auf das Schreiben des AMS vom 07.11.2025 hinzuweisen, in dem die BF darauf hingewiesen wurde, dass sie sich nach einer Unterbrechung sofort wieder beim AMS melden müsse. Andererseits schließt nach der zur alten Fassung ergangenen Rechtsprechung die formalisierte Antragstellung iSd. § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung (vgl. - auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, und VwGH 28.03.2012, 2010/08/0234) aus. Dieselben Überlegungen gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103). Diese Grundsätze sind jedenfalls auch auf die neue Fassung des § 46 AlVG übertragbar. Selbst für den Fall, dass die BF nicht gewusst hätte, dass eine Wiedermeldung noch während ihres Krankenstandes nicht möglich sei, wäre dies gegenständlich unerheblich.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und sieht vor, dass das Ende des Unterbrechungszeitraumes dann dem AMS zu melden ist, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das setzt grammatisch voraus, dass der Unterbrechungsgrund bereits in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, d.h. nicht mehr besteht. Hätte der Gesetzgeber die vorzeitige Bekanntgabe eines geplanten Endes der Unterbrechung normieren wollen, hätte er dies auch derart normiert; beispielsweise dadurch, dass das voraussichtliche Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS zu melden ist, wie dies bereits in der Vorgängerbestimmung der Fall war. Dadurch, dass diese Bestimmung mit der Novelle aber entfallen ist und dem neuen § 46 Abs. 5 AlVG eine derartige Regelung gerade nicht zu entnehmen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber normiert haben wollte, dass die Meldung eines voraussichtlichen Endes des Unterbrechungsgrundes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen könne. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut kommt daher gegenständlich nicht in Frage.

2.3.2.6. Eine Wiedermeldung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgte daher erst am 09.12.2025, weswegen das AMS zu Recht davon ausging, dass der 09.12.2025 als Tag der Geltendmachung gelte.

2.3.2.7. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG ist insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG).

Die BF nahm mit 01.12.2025 ein Dienstverhältnis auf. Sie war daher ab 01.12.2025 nicht arbeitslos im Sinne der §§ 7 und 12 AlVG und hatte demnach auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe.

Im Zeitpunkt ihrer Wiedermeldung am 09.12.2025 lag sohin keine Arbeitslosigkeit vor, weswegen das AMS zu Recht feststellte, dass die BF mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatte.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0081; VwGH 20.10. 2014, Ra 2014/12/0007; VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149). Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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