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W280 2134049-6•Bundesverwaltungsgericht W280 2134049-6
W280 2134049-6Bundesverwaltungsgericht02.06.2026
entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung wirtschaftliche Gründe
W280 2134049-6/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1971 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein LegalFocus, Ottakringer Straße 54/1/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
1.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch als BF bezeichnet) stellte am XXXX 01.2015 in Österreich ihren (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX .01.2015 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte sie vor, dass ihr erster Bruder im Krieg umgekommen und ihr zweiter Bruder am XXXX .09.2014 von unbekannten Tätern in Tschetschenien ebenfalls getötet worden sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders seien unbekannte maskierte Männer nach Hause gekommen und hätten die BF über ihren Bruder und dessen Freund ausgefragt. Sie hätten ihr mit dem Umbringen gedroht, falls sie sich weigern sollte, ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen. Ihr Bruder habe einen Freund gehabt, welcher ihn in letzter Zeit öfters besucht habe. Näheres wisse sie darüber nicht. Die maskierten Männer hätten sie geschlagen, woraufhin sie aus Angst um ihr Leben nach Österreich geflüchtet sei.
1.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend auch als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) am XXXX .07.2016 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache an, keine Krankheiten zu haben und lediglich ein blutdrucksenkendes Medikament einzunehmen. Befragt nach ihren in Österreich lebenden Söhnen (geb. 1991 und 1993) gab die BF an, dass diese ca. 2007 mit dem Vater nach Österreich gekommen seien. Sie sei schon seit Mitte der 1990er Jahre vom Vater ihrer Kinder geschieden. Ihre Eltern seien bereits verstorben, in Tschetschenien habe sie noch einen Bruder und eine Schwester. Insgesamt seien sie fünf Kinder gewesen, zwei Töchter und drei Söhne. Auf Nachfrage wo der dritte Bruder sei, führte sie aus, dass dieser 2014 vermutlich umgekommen sei. Sie wisse jedoch nicht was passiert sei. Nach ihrem Fluchtgrund befragt führte sie aus, dass ihr Bruder einen Freund gehabt habe, welcher sie manchmal besucht habe. Es hätten sodann maskierte Leute gefragt, wer dieser Mensch sei. Auf Nachfrage, wann ihr Bruder Wahid verstorben sei, gab die BF an, dass sie dies nicht wisse. Auf Vorhalt, wonach sie in der Erstbefragung angegeben hätte, dass dieser Bruder am XXXX .09.2014 gestorben sei, führte sie aus, dass es ihr jetzt wieder erinnerlich sei. Nach dem Tod des zweiten Bruders habe sie noch ca. zwei Wochen dort gewohnt, danach sei sie geflüchtet. In diesen zwei Wochen habe sie sich bei ihrer Schwester bzw. bei einer Freundin versteckt. Auf Vorhalt, wonach die BF bei ihrer Erstbefragung von Schlägen erzählt habe, gab diese an, dass sie danach heute nicht gefragt worden sei. Sie habe diese Vorfälle nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da dies nichts bringe und es noch schlimmer gewesen wäre. In ihrer Heimat sei die BF nicht politisch aktiv gewesen. Die Schlepperkosten hätten 130.000 Rubel betragen, das Geld habe sie durch langes Sparen aufgetrieben. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt und ihre Mutter habe für sie gesorgt. Durch ihre Tätigkeit als Näherin habe sie sich daher das Geld ersparen können. Die Männer, die sie angeblich geschlagen haben, könne sie nicht beschreiben, es seien aber drei Männer gewesen. Sie seien zweimal gekommen. Beim ersten Mal hätten sie nur Fragen gestellt, beim zweiten Mal hätten sie sie dann geschlagen. Dies sei im Dezember 2014 gewesen. Als die Männer sie geschlagen hätten, habe sie Angst gehabt, dass diese sie umbringen würden; sie habe am ganzen Körper Blutergüsse gehabt, sei deswegen aber nicht ins Krankenhaus gegangen, da ihre Schwester sie davon abgehalten hätte. Sie sei auch nicht zu einer NGO oder einem Ombudsmann gegangen, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Es gäbe sehr wenige Fälle in denen eine muslimische Frau vor Gericht als unschuldig gelte.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX .08.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den ersten Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter einem erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihr freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
1.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die wegen Nichterscheinens der BF in deren Abwesenheit mit deren damaligen gewillkürten Vertretung geführt wurde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12.09.2017, GZ: W112 2134049-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 15.09.2017 in Rechtskraft.
1.5. Am XXXX .05.2018 wurde die BF, nachdem sie in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt.
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Am XXXX .06.2018 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem sie an ebendiesem Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung befragt, gab die BF zusammenfassend an: „Meine alten Gründe bleiben aufrecht". Befragt zu neuen Gründen gab diese an: „Es spielt keine Rolle, sie kenne die Gründe schon das vierte Jahr.“
2.2. Am XXXX .06.2018 wurde die BF im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie jedoch eine Operation gehabt habe, bei welcher ihr eine Zyste entfernt worden sei. Sie nehme immer Medikamente gegen Bluthochdruck, Baldriantropfen und Novalgin-Tropfen gegen Schmerzen. Dazu befragt, warum die BF nun erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, obwohl sie bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, führte die BF aus, dass sie nicht zurück nach Tschetschenien fahren könne. Ihre Verwandten in Tschetschenien hätten sie geschlagen, weil sie ein Verhältnis mit dem Freund ihres Bruders gehabt habe. So etwas dürfe in Tschetschenien nicht passieren. Dies sei im Dezember 2014 gewesen, dass sie geschlagen worden sei. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, führte die BF aus, umgebracht zu werden und Angst um ihr Leben zu haben. Sie könne nicht zurück. Konkret habe sie Angst vor ihren Verwandten väterlicherseits. Auf Vorhalt, dass die BF bei der Erstbefragung und in ihrem Vorverfahren nie Verwandte in ihrem Heimatland erwähnt habe, sondern lediglich angegeben habe, dass ihre Eltern bereits verstorben seien, gab die BF an, dass nur gefragt worden sei, ob sie Verwandte ersten Grades habe. In Tschetschenien würden sich noch ein Bruder, eine Schwester und viele Verwandte väterlicherseits aufhalten, die alle gemeinsam entscheiden würden, was mit der BF passieren müsse. Sie habe mit ihren Familienangehörigen in Tschetschenien keinen Kontakt. Ihre Schwester habe gesagt, die BF solle nicht anrufen, weil sie keine Probleme haben wolle.
2.3. Mit Bescheid vom XXXX .07.2018, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BF in den Spruchpunkten I. und II. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In den Spruchpunkten III. bis V. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.
2.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, GZ. W103 2134049-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 17.08.2018 in Rechtskraft.
3. Dritter Antrag auf internationalen Schutz:
3.1. Die BF stellte folglich am XXXX .06.2019 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an: „Meine Fluchtgründe sind seit meiner ersten Einreise dieselben, sie sind immer noch aktuell. Mein Leben ist in meiner Heimat in Gefahr. Es hat sich nichts geändert.“
3.2. Am XXXX .06.2019 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, am XXXX .07.2019 einen Termin beim Psychologen zu haben. Sie habe das bisher nicht erwähnt, weil sie zuerst mit der Therapeutin darüber sprechen habe wollen. Sie habe schon lange psychische Probleme. Nachdem ihr von der Polizei mitgeteilt worden sei, dass die Abschiebung bevorstehe, sei sie im März 2019 aus ihrer Unterkunft geflohen und drei Monate in Wien bei einer unbekannten Frau wohnhaft gewesen. Nachdem der BF schlecht geworden sei, habe die Frau sie nach Traiskirchen zur Polizei gebracht. Befragt, ob sich hinsichtlich ihres Familienlebens in Österreich etwas verändert habe, gab die BF an, dass sie seit einem Monat keinen Kontakt mehr zu ihren Söhnen habe, da dies vielleicht ihr Exmann verboten habe. Sie befürchte, dass ihr Exmann oder ihre ehemalige Schwägerin ihrem Bruder in Tschetschenien gesagt hätte, dass sie in Österreich sei. Die BF habe zwar keinen Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien, aber ihre Schwester habe sie angerufen und gewarnt. Ihr Exmann versuche, ihre Verwandten aufzuhetzen. Dieses Telefonat sei vor zwei oder drei Monaten gewesen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren halte sie weiterhin aufrecht. Befragt nach Änderungen gab die BF an, dass sie aufgrund des Anrufs ihrer Schwester vermute, dass der Ehemann ihrer ehemaligen Schwägerin ihre Cousine in Tschetschenien angerufen habe und diese sohin den Bruder in Tschetschenien kontaktiert und ihm erklärt habe, dass die BF „eine Hure“ und in Österreich aufhältig sei. Deshalb würde die BF von den Verwandten väterlicherseits umgebracht werden. Sie habe Angst, dass die Verwandten nach Österreich kommen und sie umbringen würden, weshalb sie sich versteckt habe. Als „Hure“ sei sie bezeichnet worden, weil sie intimen Kontakt mit dem Freund ihres Bruders gehabt habe. Das habe sie bereits im Vorverfahren angegeben. Sie habe außerdem von ihrem Sohn erfahren, dass ihr Exmann sie als „Hure“ bezeichnet habe. Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass er sich aufhängen würde, wenn sie etwas Schlechtes über ihren Exmann sagen würde. Sie sei depressiv, weil ihre Söhne keinen Kontakt mehr zu ihr haben wollten. Auch die ehemalige Schwägerin der BF habe ihr ungefähr im Dezember 2017 gesagt, dass sie eine „Hure“ sei. Die BF habe einmal pro Monat Kontakt mit ihren Söhnen, dann sei zwei oder drei Monate wieder eine Pause. Sie habe ihren Exmann zuletzt zufällig 2015 oder 2016 gesehen, andere Verwandte nicht. 3.3. Mit Bescheid XXXX .09.2019, Zl. XXXX wies das BFA den dritten Antrag der BF auf internationalen Schutz erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab XXXX .06.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
3.4. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .10.2019, GZ. W189 2134049-3/5E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX .10.2019 in Rechtskraft.
4. Vierter Antrag auf internationalen Schutz:
4.1. Am XXXX .10.2021 stellte die BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem sie am gleichen Tag erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, zu den bereits angegebenen, aufrechten Gründen komme hinzu, dass ihr Exmann ihre ganze Verwandtschaft in Tschetschenien gegen sie aufgebracht hätte. Er habe Lügen und Gerüchte über die BF erzählt, wonach die BF mit anderen Männern schlafe. Wenn man in Tschetschenien geschieden sei, dürfe man keinen Kontakt zu anderen Männern mehr habe. Das nütze ihr Exmann aus und bringe die Familie der BF gegen diese auf. Sie befürchte, dass ihre Verwandtschaft sie töten würde, wenn sie nach Tschetschenien zurückkehre. In ihrer Heimat könne sie jedoch nicht das Gegenteil beweisen, weil sich sonst ihr ältester Sohn umbringen würde, wenn sie ihren Exmann, den Vater ihres Sohnes, schlechtmache.
4.2. Am XXXX .01.2022 wurde die BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei zusammengefasst an, dass sie Österreich nach Rechtskraft ihres letzten Verfahrens nicht verlassen habe. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt werde ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte die BF aus, dass sie sich einmal im Leben als Mensch fühlen wolle. Wenn sie nach Hause fahren könnte, würde sie fahren. Gefragt, ob sich ihre Fluchtgründe geändert hätten, gab die BF an: „Nein. Es ändert sich nie“. Ihre Fluchtgründe würden nun seit sieben Jahren bestehen. Sie sei damals in der Nacht geschlagen worden und habe ihre Schwester ihr geholfen. In Tschetschenien seien Verwandte väterlicherseits, vor denen sie Angst habe, da sie von diesen schon einmal zusammengeschlagen worden sei. Sie hätten gesagt, wenn der Bruder der BF ein Mann wäre, hätte er nicht zugelassen, dass sie sich unverheiratet mit anderen Männern treffe. Ihr Bruder sei Taxifahrer und spät an diesem Tag nachhause gekommen.
4. 3 Mit Bescheid vom XXXX .01.2022, Zl. XXXX , wurde der vierte Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
4.4. Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.02.2022, GZ. W247 2134049-4/6E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 18.02.2022 in Rechtskraft.
5. Fünfter Antrag auf internationalen Schutz:
5.1. Am XXXX .01.2024 stellte die BF ihren fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem sie am gleichen Tag erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie nicht wisse, dass sie ausreisen müsse. Sie habe keine andere Wahl und könne nicht zurück nach Tschetschenien. Sie habe keine weiteren Beweise. Die Freundin ihrer Schwester lebe in Österreich und deshalb sei sie hier. In einem anderen Land bekomme sie kein Asyl. Sie habe Todesangst und fürchte, umgebracht zu werden. Sie sei 2015 verprügelt worden und wenn sie zurückkehre, werde sie getötet. Dies habe sie auch damals bei ihrem ersten Antrag als Grund genannt. Im Falle der Rückkehr werde sie sicher von einem Familienangehörigen getötet. Neue Gründe habe sie keine.
5.2. Nachdem die BF die Ladung zur Einvernahme trotz aufrechter Meldung nicht behoben hatte und diese erst nach zweimaligem Versuch der Zustellung durch die Polizei zugestellt werden konnte, wurde die BF am XXXX .12.2024 vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei zusammengefasst an, dass sie an Bluthochdruck und Asthma leide und dagegen Medikamente nehme. Sie sei zwar an einer Obdachlosenunterkunft gemeldet, wohne jedoch tatsächlich gratis bei Bekannten, deren Namen sie nicht kenne. In Österreich lebten immer noch ihr Exmann und ihre beiden Söhne, wobei kaum Kontakt bestehe. In Tschetschenien habe sie immer noch ihre Schwester und ihren Bruder samt deren Familien. Außerdem habe sie noch eine große Verwandtschaft. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte die BF aus, dass Österreich ihre Gründe kenne. Sie habe diese Gründe seit sie hier sei. Die Nachfrage, ob sie damit alle Fluchtgründe erzählt habe, bejahte die BF und gab an, dass es keine weiteren Gründe gebe. Sie werde hier immer wieder Anträge stellen, sie habe keine andere Wahl.
5.3. Mit Parteiengehör vom XXXX .05.2025 wurde der BF das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation übermittelt. Eine Stellungnahme der BF dazu langte nicht ein.
5.4. Mit Bescheid vom XXXX .10.2025, Zl. XXXX , wies das BFA den fünften Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihr freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
Begründend wird darin ausgeführt, dass die BF auch in ihrem fünften Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und ihr Vorbringen, aufgrund eines nicht-ehelichen Verhältnisses mit dem Tod bedroht zu sein, bereits mehrfach in den Vorverfahren als unglaubwürdig gewürdigt worden sei. Die BF habe zwar gesundheitliche Probleme, doch seien diese nicht lebensbedrohlich. Eine verfestigte Integration könne auch nach zehn Jahren Aufenthalt bei der BF nicht erkannt werden, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
5.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am XXXX .11.2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren rügte, neuerlich auf ihre Situation als alleinstehende Frau im Falle der Rückkehr und die ihr drohende Tötungsgefahr durch Verwandte väterlicherseits aufgrund ihres außerehelichen Verhältnisses verwies und ausführte, dass sie nunmehr seit über zehn Jahren im Bundesgebiet lebe, weswegen ihre privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt überwiegen würden.
5.6. Am XXXX .01.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der BF sowie deren gewillkürten Vertretung statt, in welcher diese ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde. Des Weiteren wurde ihr Ex-Mann zeugenschaftlich einvernommen.
Mit Erkenntnis vom XXXX .02.2026, GZ W236 2134049-5/6E, wurde die Beschwerde folglich als unbegründet abgewiesen und dieses am selben Tag an die gewillkürte Vertretung zugestellt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
6. Sechster und gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz:
6.1. Lediglich 15 Tage später, am XXXX .02.2026, stellte die BF ihren sechsten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am gleichen Tag erstbefragt wurde. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF zusammengefasst an, dass sie im Jahre 2015 aus Tschetschenien geflüchtet sei, da sie eine uneheliche Beziehung mit einem Mann eingegangen sei. Bei ihnen werde ein derartiges Verhalten nicht toleriert und würden die Frauen dafür hart bestraft. Sämtliche Verwandten hätten den Kontakt mit ihr abgebrochen und würde sie bis heute von den Verwandten väterlicherseits mit dem umbringen bedroht werden. Aus diesen Gründen könne sie nicht nach Russland zurückkehren.
6.2. Am XXXX .04.2026 wurde die BF sodann vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei zusammengefasst an, dass sie bislang wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. Sie habe Zysten auf der Schilddrüse und hätten sich diese seit 2021 deutlich verändert. Zudem leide sie seit 2016 an Asthma, habe Atemprobleme und leide an Hämorrhoiden. In Bezug auf die Fluchtgründe gab die BF an, dass es immer noch dieselben Gründe seien. Diese sein für sie persönlich nicht nur neue Gründe, sondern aktuelle und Hauptgründe. Sie werde bis dato von ihren männlichen Verwandten verfolgt und bedroht. Sie könne es sich nicht erlauben, so wie viele ihrer „Landsmenschen“ in ihre Heimat zu fahren und wiederum nach Österreich zurückzukommen, da sie Angst um ihr Leben habe. Über mehrmalige Nachfragen bestätigte die BF jeweils, dass ihre Flucht- und Ausreisegründe aus dem Vorverfahren in Österreich aufrecht seien. Diese hätten sich nicht geändert. Zu ihren persönlichen Verhältnisse befragt gab die BF im Wesentlichen an, dass sie bis vor kurzem Kontakt zu ihrem in Österreich aufhältigen Sohn gehabt hätte, dieser jedoch nach der letzten Verhandlung, bei der auch ihr Ex-Mann befragt worden sei, den Kontakt abgebrochen hätte. Ihr zweiter Sohn befände sich angeblich in Haft und habe sie zu diesem keinen Kontakt. Sie lebe in keiner Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft, besitze keine feste Unterkunft, gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, habe jedoch früher in einer Flüchtlingsunterkunft gearbeitet und habe auch Sprachkurse besucht. Sie lebe von der Grundversorgung.
6.3. Mit Bescheid vom XXXX .04.2026, Zl. XXXX , wies das BFA den sechsten Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück erteilte ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 (AsylG).
Begründend wird darin – nach Wiedergabe der vorangegangenen Verfahren – im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den von der BF vorgelegten Befunden sich nicht ergebe, dass eine dringliche Untersuchung in Form einer Operation in Kürze anstehe. Auch würde sich aus dem gesamten Sachverhalt kein Hinweis ergeben, dass die BF eine Behandlungsmethode oder sonstige medizinische Betreuung benötigen würde, welche in Österreich, nicht jedoch in der Russischen Föderation, vorhanden sei. In den vorangegangenen Verfahren seien alle bis zur gegenständlichen Entscheidung entstandenen Sachverhalte bereits berücksichtigt worden. Die BF habe keinen neuen, nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstandenen, Sachverhalt vorgebracht.
6.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 15.05.2026 fristgerecht durch ihre gewillkürte Vertretung Beschwerde, in welcher die BF zusammengefasst vorbringt, dass die angefochtene Entscheidung sie in ihrem Recht auf Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens sowie auf Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung nunmehr unzulässig sei, verletze. Sie halte sich nunmehr seit ca. 11 ½ Jahren im Bundesgebiet auf und verfüge über dementsprechend starke private und soziale Interessen am weiteren Verbleib in Österreich. Selbst wenn in der Vergangenheit bereits mehrere Asylanträge gestellt worden seien, so sei nunmehr aufgrund der außergewöhnlich langen Aufenthaltsdauer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine neuerliche inhaltliche Prüfung zu erfolgen habe und festzustellen gewesen wäre, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Die außergewöhnlich lange Aufenthaltsdauer stelle einen wesentlichen neuen Sachverhalt dar, welcher eine neuerliche Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich mache.
I.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des mittlerweile sechsten Antrages der BF auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vom XXXX .02.2026, ihrer Erstbefragung vom gleichen Tag, der niederschriftlichen Befragung durch das BFA vom XXXX .04.2026, der von der BF eingebrachten Beschwerde vom XXXX .05.2026 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie der vom BFA vorgelegten Unterlagen sowie die Einsichtnahme in die beim BVwG aufliegenden Gerichtsakte der vorangegangen Beschwerdeverfahren zu den GZ W112 2134049-1, W103 2134049-2, W189 2134049-3, W247 2134049-4 und W236 2134049-5, der Auszüge des zentralen Melde- und Fremdenregister, des Strafregisters sowie des Grundversorgungsinformationssystems werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
1.1.1. Die BF stellte vorliegend ihren sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .01.2015 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2017, rechtskräftig seit 15.09.2017, W112 2134049-1/12E, vollinhaltlich abgewiesen und unter Gewährung einer zweiwöchigen Ausreisefrist eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen. Die drei anschließenden Folgeanträge der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden wiederum im Beschwerdeweg jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.1.2. Konkret wurde über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .06.2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2018, rechtskräftig seit 17.08.2018, W103 2134049-2/4E, entschieden sowie eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
1.1.3. Die Entscheidung über ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .06.2019 wurde in dem seit XXXX .10.2019 rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX .10.2019, W189 2134049-3/5E, mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden, ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie der Beschwerdeführerin aufgetragen, in einem konkret benannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
1.1.4. Über den vierten Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX .10.2021 wurde mit dem am 18.02.2022 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 17.02.2022, W247 2134049-4/6E, entschieden, wobei keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde.
1.1.5. Zuletzt wurde - nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und zeugenschaftlicher Befragung des Ex-Mannes der BF am XXXX .01.2026 - mit in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom XXXX .02.2026, W236 2134049-5/6E, der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .10.2025, mit welchem der fünften Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.), ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden ist, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie eine 14-tägige Frist für ihr freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden ist (Spruchpunkt IV), keine Folge gegeben.
Die erkennende Richterin stellte darin fest, dass die BF im Wesentlichen ihre bisher – in den vorausgegangenen Verfahren - gemachten Angaben zu ihren Fluchtgründen wiederholt hat. Etwaige Neuerungen, so das erkennende Gericht in seinem das Verfahren abschließenden Erkenntnis, wurden nicht vorgebracht und traten im Verfahren auch keine Gründe zutage, die von der Beurteilung in den Vorverfahren abwichen. Eine geltend gemachte Bedrohung durch die Verwandten der BF väterlicherseits wurden von der erkennenden Richterin keinesfalls als glaubhaft angesehen. Zudem wurde festgestellt, dass – bei einer hypothetischen Wahrunterstellung der von der BF behaupteten Misshandlungen im Jahr 2015 durch dieselben - die BF die Möglichkeit hätte, sich in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation niederzulassen. Das erkennende Gericht stellt des Weiteren fest, dass es sich bei den von der BF vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden um keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt, selbige in der Russischen Föderation behandelbar sind und die BF im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischen Versorgung hat.
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Die zum Rntscheidungszeitpunkt 55-jährige BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identität steht nicht fest. Sie spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch.
1.2.2. Sie lebte ihr gesamtes Leben bis kurz vor ihrer Ausreise im Jänner 2015 in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, in der Stadt XXXX . Sie absolvierte elf Jahre lang die Grundschule bis 1988 und im Anschluss einen achtmonatigen Kurs über die Reparatur von Kleidung. 1989 heiratete sie nach XXXX ischem Ritus und zog zu der Familie ihres damaligen Mannes, die ebenfalls in ihrem Herkunftsort wohnte.
Die BF und ihr Mann trennten sich ungefähr im Jahr 1995 nach der Geburt ihrer Kinder XXXX im Jahr 1991 und Muslim im Jahr 1993. Die Kinder blieben bei deren Großmutter väterlicherseits, während die BF zurück in ihr Elternhaus zog, wo sie bis zur Ausreise wohnte. Bis zur Ausreise der Kinder im Jahr 2007 kamen diese die BF hin und wieder mit ihrem ehemaligen Mann besuchen.
Die BF lebte bis zum Tod ihres Vaters im Jahr 2007 und ihrer Mutter im Jahr 2014 mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt bis zur Ausreise durch Erwerbsarbeit als Näherin und Kinderbetreuerin sowie mit Unterstützung durch ihre Mutter, was ihr ein Ansparen des letztlich für ihre Reise nach Österreich aufgewendeten Betrags ermöglichte.
1.2.3. Die BF reiste spätestens am XXXX .01.2015 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither hielt sie sich Großteils im Bundesgebiet auf, wobei sie nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens im Dezember 2017 das Bundesgebiet verließ, um in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Daraufhin wurde sie am XXXX .05.2018 nach Österreich rücküberstellt. Nach rechtskräftiger Zurückweisung ihres ersten Folgeantrags tauchte sie zwischen März 2019 und Juni 2019 unter, um einer Abschiebung zu entgehen.
1.2.4. In Österreich sind die beiden erwachsenen Söhne der BF und ihr Ex-Mann aufhältig, welche seit über 17 Jahren im Bundesgebiet leben. Die BF hat sporadisch telefonischen Kontakt zu ihrem älteren Sohn. Nachdem ihr jüngerer Sohn im Jahr 2015 erstmals eine mehrjährige Haftstrafe antrat, besuchte die BF diesen zwei oder drei Mal in der Justizanstalt, zuletzt im Jahr 2016. Seither besteht kein Kontakt zu diesem.
Darüber hinaus verfügt sie über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten im Bundesgebiet. Die BF verfügt über ein großes familiäres Netzwerk in der Russischen Föderation. Insbesondere leben ein Bruder und eine Schwester der BF mit ihren Familien in Tschetschenien.
1.2.5. Die BF bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Sie besuchte Deutschkurse, absolvierte eine Deutschprüfung auf A1-Niveau und nahm an einer Vorprüfung auf A2-Niveau teil; ihre Deutschkenntnisse sind seither teilweise verloren gegangen. Derzeit nimmt sie keine Bildungsangebote in Anspruch. Enge Bezugspersonen oder Freunde hat sie im Bundesgebiet nicht.
Die BF ist unbescholten. Sie hat eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1b FPG begangen, indem sie trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung nicht bis XXXX .10.2019 aus Österreich ausreiste. Daher wurde gegen sie mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX .01.2022, XXXX , rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen.
1.2.6. Bei der Beschwerdeführerin wurden im Vorverfahren arterielle Hypertonie, Tachykardie, COPD und Depression sowie Asthma festgestellt. Ihr wurden die Medikamente Concor 5 mg Filmtabletten, Sertralin „Aristo“ 50 mg Filmtabletten, Trittico retard 150mg Tabletten, Lisinopril „Interpharm“ 20 mg Tabletten, Pantoloc 20 mg Filmtabletten, Berodual – Dosieraerosol verschrieben. Sie nimmt diese Präparate regelmäßig ein, wobei sie sich nur bei den blutdrucksenkenden Arzneimitteln an die verordnete Dosierung hält und die anderen Medikamente in geringerer Menge einnimmt, damit sie sich nicht daran gewöhnt. Weitere Behandlungsformen, insbesondere eine psychologische oder psychotherapeutische Therapie wegen ihrer Depression, nimmt sie nicht in Anspruch.
1.2.7. Bei Untersuchungen im März 2026 wurde bei der BF Struma nodosa mit zystisch regressiv veränderten Adenomknoten im linken Schilddrüsenlappen sowie unauffällige Halsweichteile, betreffend der Halswirbelsäule (HWS) eine geringe Retrolisthese C5/C6 ohne Wirbelgleiten, Osteochondrosis und Spondylosis deformans mit Fehlhaltung und limitiert bis aufgehobener Beweglichkeit wie beschrieben mit Fehlhaltung wie beschrieben, Intervertebral- und Unkarthrose, betreffend der Lendenwirbelsäule (LWS): Osteochondrosis und Spondylosis deformans mit Fehlhaltung wie beschrieben, Intervertebralarthrose, Baastrup-Zeichen. Progredienz im Vergleich zur Voruntersuchung vom 07.01.2021 mäßiggradigen Ausmaßes, betreffend Beckenübersicht: Femurkopfhochstand links, ansonst unauffälliger Befund und betreffend beide Knie: Bild wie bei incipienter medialer Gonarthrosis deformans sowie Retropatellararthrose diagnostiziert.
1.2.8. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF liegen nicht vor, insbesondere ist sie arbeitsfähig und stellen die diagnostizierten Erkrankungen keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen dar.
Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin sind in der Russischen Föderation behandelbar; sie hat in der Russischen Föderation Zugang zu medizinischer Versorgung.
1.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Dem sechsten Antrag der BF auf Zuerkennung von internationalem Schutz vom XXXX .02.2026 liegen weder neue Sachverhaltselemente zugrunde noch kann eine individuelle, asylrelevante Verfolgung festgestellt werden und ist in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen öderation:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den bereits vom BFA herangezogenen - nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden - Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025 und den diesen zugrundeliegenden Quellen:
Auszug aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Anga- ben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/ Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
•Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
•Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz- kij)
•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
•Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
•Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf An- griffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispiels- weise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).
Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024).
Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland- Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unter- schiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): [ … ]
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).
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Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten
„Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige wer- den für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispiels- weise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungs- verbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).
Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/ Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Be- reich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (US- DOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).
Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheits- personal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).
Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022):
•dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“
•dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“
•der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)
•der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)
•dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und
•uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich unter- geben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten inner- halb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Will- kür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich wer- den die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. EEAS 22.5.2025). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 12.8.2025). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2025a). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).
Korruption
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Im Jahr 2006 hat Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert (UNTC 6.11.2025b). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 28.12.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024), jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024; vgl. Holmes 2023). Das Strafgesetzbuch sieht im Falle der Bestechung oder Bestechlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vor (StGB RUSS 17.11.2025). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2025a). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2025a, Intersections.EEJSP/Makarova 2024, Holmes 2023) und behindert demokratische Reformen sowie die wirtschaftliche Entwicklung des Landes (Intersections.EEJSP/Makarova 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militär, Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2025a; vgl. TI 4.3.2022, RAD/Marandici 16.4.2025). Dies bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2025a). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt (BS 2024). Die Verpflichtung von Abgeordneten und öffentlich Bediensteten zur Offenlegung von Vermögen und Einkommen wurde ausgesetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg unter anderem Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen (EPAKR RUSS 29.12.2022). Die Veröffentlichung von Behördendaten wurde eingeschränkt, und die Berichtspflichten für Banken und diverse Unternehmen wurden gelockert. Auf diese Art und Weise bietet die Regierung Gelegenheiten für illegale Bereicherung, um die Loyalität der Eliten zu belohnen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024; vgl. Intersections.EEJSP/Makarova 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (FBK o.D.). Diese wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von den Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj wäre im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen, war dann ab Jänner 2021 inhaftiert (SWP/Fischer 19.4.2022) und ist schließlich 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2024 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 22 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Jahr davor lag Russland bei 26 Punkten. Das Land nimmt aktuell den Rang 154 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Aserbaidschan, Honduras und dem Libanon (TI 2024).
Tschetschenien
Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet (RegSozKad o.D.a), wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet (KK 20.3.2025; vgl. RegSozKad o.D.b) und verfolgt nach eigenen Angaben wohltätige Zwecke (RegSozKad o.D.a) wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung für Kriegsveteranen und Personen mit Beeinträchtigungen, Förderung von Bildungs- und Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Alle öffentlich Bediensteten müssen monatlich rund 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KK 20.3.2025).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Verschärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter verstärkt worden (AA 2.8.2024; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024,
AI 29.4.2025, Gilbert 2023). Die Behörden konfrontieren Menschenrechtsverteidiger und Bürgeraktivisten mit politisch motivierten, strafrechtlichen Anklagen (UNHRC 15.9.2025). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Regierung geht unnachsichtig gegen NGOs vor, insbesondere gegen Organisationen, welche sich mit Menschenrechten und politischen Themen beschäftigen (FH 2025a). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024; vgl. Russland-Analysen/B. 23.5.2025) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Gemeinnützige NGOs werden staatlich vom „Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.).
Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen und politische oder bestimmte andere Tätigkeiten ausüben, können gemäß den gesetzlichen Vorgaben als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). Personen, die als „ausländische Agenten“ tätig zu sein beabsichtigen, sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten einen Antrag auf Eintragung in ein Register zu stellen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Mos- kau 1.10.2025). Gemäß § 330.1. des Strafgesetzbuchs drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EUAA 16.12.2022b). Mit Stand 28.11.2025 zählte das staatliche Register 1.121 natürliche und juristische Personen, die als sogenannte ausländische Agenten klassifiziert sind (Kommersant 28.11.2025). Die Gesetzgebung erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Ausländische oder internationale Organisationen werden auch dann als „unerwünscht“ eingestuft, wenn sie mit „unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (FGPRPV RUSS 28.12.2024). Wer für eine sogenannte unerwünschte Organisation tätig ist oder die Tätigkeit einer solchen Organisation organisiert, kann gemäß § 284.1 des Strafgesetzbuches mit mehrjährigem Freiheitsentzug bestraft werden (StGB RUSS 17.11.2025). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), das Institut für die Wissenschaften vom Menschen (IWM) (Generalstaatsanwaltschaft RUSS 21.5.2025), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ und „unerwünschten Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (EEAS 29.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025a). Die strafrechtliche Verfolgung „ausländischer Agenten“ wurde intensiviert (OVD-Info 17.12.2024). Behörden nutzen die bestehende Gesetzgebung, um Meinungsvielfalt zu unterdrücken und Regimegegner zu stigmatisieren (EEAS 22.5.2025).
Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „Moskauer Helsinki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, wurde auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Stykow/Baumann 29.9.2023). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).
Nordkaukasus
Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 22.4.2024). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (CoE-PACE 3.6.2022).
Tschetschenien
Menschenrechtsaktivisten können in Tschetschenien nicht frei arbeiten (Osteuropa/Abbasov/ Souleimanov 2024). Republiksoberhaupt Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten (AA 2.8.2024). Diese sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter rechtswidrigen Festnahmen, Foter, Verschwindenlassen von Personen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Tätigkeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 2.8.2024).
Dagestan
Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.8.2024). Die Zivilgesellschaft Dagestans ist relativ aktiv. Es gibt einige gemeinnützige Organisationen, welche sich mit verschiedenen Themen befassen, darunter Umweltschutz, soziale Belange und Bauwesen (KR 14.3.2023). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.8.2024).
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Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grund- rechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):
•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
•Kinderrechtskonvention
•Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiede- ne weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Lan- desgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).
Flüchtlinge
Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt wer- den, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).
Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straf- taten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechen- de Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Mos- kau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/ Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).
Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichts- verfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenien- kriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/ Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Ach- mat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).
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Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025).
Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß § 148 des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vgl. SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vgl. USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Ver- fahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vgl. FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vgl. USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vgl. Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).
Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vgl. BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vgl. Bremer 2023).
Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen solcher Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle straf- rechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).
Nordkaukasus
Vom Islam abgefallene Konvertiten stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg (OpD 1.2025).
Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 10:56
Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung TSNE 23.3.2003).
Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht (USCIRF 26.10.2021). In Tschetschenien existieren mehr als 30 Sufi-Bruderschaften (KR 22.7.2025). Als Leitbild gibt Kadyrow einen „traditionellen“ Islam aus. Mit diesem Begriff grenzt Kadyrow sich von sogenannten wahhabitischen Kräften ab, wie er im Einklang mit Moskau seine islamistischen Gegner bezeichnet (Osteuropa/Halbach 2024). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam- Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die Behörden treten für die Wiederauferstehung islamischer Werte ein und demonstrieren betont Religiosität. Wer nicht-traditionelle Praktiken verfolgt, ist Repressionen ausgesetzt. Davon betroffen sind sogenannte Wunderheiler, Zauberer, Hexen und Wahrsager (KR 3.6.2025). In den letzten Jahren entwickelte sich in Tschetschenien ein islamisches Bildungswesen. Das Netz religiöser Bildungseinrichtungen wurde erweitert, und es werden Einladungen an prominente muslimische Gelehrte ausgesprochen, Tschetschenien zu besuchen (KR 29.7.2025). Die Geistliche Verwaltung Tschetscheniens ist gänzlich unter Kadyrows Kontrolle (KR 22.7.2025).
Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert(UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023- 2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftat- bestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Be- weise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden ver- mehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Po- litik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vgl. KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde an- erkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 14.11.2025). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).
Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Zwangsverheiratungen kommen häufig vor (CoE- PACE 3.6.2022; vgl. Ad Rem 2024) - auch von Kindern. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Eine Eheschließung mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). In Tschetschenien wird unter dem Vorwand der Traditionsbewahrung buchstäblich alles reguliert, unter anderem auch das äußere Erscheinungsbild von Frauen (KR 29.7.2025). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Der Nikab, ein das Gesicht bedeckender Schleier, ist in Tschetschenien hingegen verboten (Meduza 30.10.2025). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).
Kadyrow hat im Jahr 2017 die Stärkung traditioneller Familienwerte befohlen. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2025a). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. Ad Rem 2024).
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (CoE-PACE 3.6.2022).
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (CoE- PACE 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „Marem“ im Nordkaukasus und „Prawa schenschtschin“ (Frauenrechte) in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025).
Scheidung und Obsorge
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß Artikel 38 der Verfassung haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Laut § 61 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre), mit Eheschließung des minderjährigen Kindes und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen, wenn ein minderjähriges Kind vor Erreichung der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat (FGB RUSS 30.10.2025).
Gemäß dem Familiengesetzbuch darf ein Mann während des Zeitraums der Schwangerschaft seiner Ehefrau und bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt. Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe uneinig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil hat das Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Ein Kind ist berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche seine Interessen berühren. Auch hat ein Kind das Recht auf Anhörung im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist, außer dies widerspricht seinen Interessen (FGB RUSS 30.10.2025). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB Moskau 21.2.2023).
Seit Februar 2022 haben Eltern in vielen Fällen das Sorgerecht für ihre Kinder verloren oder ihnen wurde mit dem Verlust des Sorgerechts gedroht, weil sie Antikriegsaktivismus betrieben haben (FH 2025a).
Nordkaukasus/Tschetschenien
In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Landesweit verzeichnet der Nordkaukasus den höchsten Scheidungszuwachs (KR 1.5.2024). In Tschetschenien werden Ehen üblicherweise doppelt geschlossen. Es wird eine religiöse Ehe geschlossen und ein Antrag auf Registrierung der Ehe beim Standesamt gestellt. Die Scheidung einer religiösen Ehe können nur Männer einleiten, Frauen dürfen lediglich um die Scheidung bitten. Es gibt jedoch mehrere Bedingungen, unter welchen eine Ehe ungültig ist. In solchen Fällen können sich Frauen an einen Imam wenden und um Auflösung der Ehe bitten, aber Imame entscheiden sich nur sehr selten zu einem derartigen Schritt. Das Auflösen einer religiösen Ehe ist für Männer sehr einfach. Diese müssen nur dreimal sagen, dass die Frau nicht länger ihre Ehefrau ist. Keine Zeugen sind für eine Scheidung notwendig, es muss kein Scheidungsgrund angegeben werden, auch ist kein Geldbetrag zu entrichten. Die Situation von Frauen nach der Scheidung ist regional und lokal unterschiedlich. Üblicherweise kehren Frauen zu ihren Eltern zurück. Seltener leben sie alleine, dieses Phänomen ist in Städten häufiger anzutreffen. Frauen dürfen ein zweites Mal heiraten, in dieser Hinsicht gibt es keine religiösen Beschränkungen (ACCORD 31.10.2025). Zwischen dem Scheidungszeitpunkt und einer erneuten Eheschließung müssen für gewöhnlich mindestens drei Monate liegen (Eto Kawkas / TASS 16.2.2023). In Tschetschenien sind erneute Eheschließungen sehr verbreitet. In Bezug auf Scheidungen nach den gewohnheitsrechtlichen Regeln (Adat) gilt, dass im Kaukasus Scharia und Adat oft miteinander verschmelzen. Das Gewohnheitsrecht stellt nur die äußere Fassade dar, das religiöse Schema bleibt (ACCORD 31.10.2025).
In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist die Erlangung des Sorgerechts für ihre Kinder schwierig (KK 14.2.2023; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021, KK 30.4.2025), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KK 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). In der Praxis spielen dort außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege (ÖB Moskau 21.2.2023). Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (ÖB Moskau 21.2.2023; vgl. KK 30.4.2025). Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB Moskau 21.2.2023).
Kinder
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 (UNTC 24.11.2025a) und außerdem zwei Zusatzprotokolle ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, -prostitution und -pornografie betreffen (UNTC 24.11.2025b; vgl. UNTC 24.11.2025c). Der Schutz von Kindern ist in Artikel 72 der russischen Verfassung verankert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen um- gesetzt (USDOS 22.4.2024). Im Jahr 2014 hat die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik für den Zeitraum bis 2025 verabschiedet. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist direkt der Regierung unterstellt (FES/Chikov 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB RUSS 5.12.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechts- beauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden. Der Kinderrechtsbeauftragte hat dem Staatspräsidenten jähr- lich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, welcher auch eine Einschätzung der Lage der Kinder in Russland enthält (FGKRB RUSS 10.7.2023). Das Amt der Kinderrechtsbeauftragten der Russischen Föderation bekleidet seit 27.10.2021 Marija Lwowa-Belowa (KRB RUSS 30.9.2022). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen Marija Lwowa-Belo- wa, welcher das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt wird (IStGH 17.3.2023).
Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel wer- den. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Sexhandel usw. Die Regierung unterstützt die Repatriierung russischer Kinder aus Lagern im nordöstlichen Syrien (USDOS 29.9.2025). Gemäß Aussage der Regierung sind seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2018 546 Kinder aus dem Nahen Osten nach Russland repatriiert worden (USDOS 24.6.2024). Im November 2024 berichtete die Regierung, 26 Kinder aus Syrien repatriiert zu haben (USDOS 29.9.2025).
Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 22.4.2024). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 2.8.2024). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen und in Schulen sowie als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (ECP 8.2024). Es gibt in Russland einige staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) sowie gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB Moskau 1.10.2025). Es existieren keine Programme zur Gewaltprävention, und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht finden. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, -handel, -pornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 2.8.2024). Fälle sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, so solche Fälle überhaupt gemeldet werden, werden weder angemessen noch kinderfreundlich untersucht (UN-CRC 1.3.2024). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und seelischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 22.4.2024). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).
Mit Stand Juli 2025 enthielt die föderale Extremisten- und Terroristenliste mehr als 150 Kinder zwischen 14 und 17 Jahren. In Einzelfällen sind Kinder des Staatsverrats angeklagt worden und waren Folter zur Erlangung von Geständnissen ausgesetzt (UNHRC 15.9.2025). Strafmündig sind gemäß § 20 des Strafgesetzbuchs Personen ab 16 Jahren. Herabgesetzt auf 14 Jahre ist die Strafmündigkeit im Falle bestimmter Straftaten: Terrorismus, Mord, schwerere Formen von Körperverletzung, Entführung, Vergewaltigung, Raub usw. (StGB RUSS 17.11.2025).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen (FGB RUSS 30.10.2025). Mehrere Regionen erlauben unter bestimmten Umständen Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren worden ist. Die gesetzlichen Vorschriften werden von den Behörden in den verschiedenen Regionen uneinheitlich umgesetzt (USDOS 12.8.2025). Das von § 134 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (StGB RUSS 17.11.2025).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma, Asylwerber und Arbeitsmigranten) (USDOS 22.4.2024). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich mangelt es an Kapazitäten und Ressourcen an den Schulen (USDOS 22.4.2024; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welches darauf abzielt, Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen/Hornke 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPRU o.D.b). Seit 2023 sind Militärbildung und -training Bestandteile des Unterrichts an Schulen und in höheren Bildungseinrichtungen (FH 2025a; vgl. SWP/Klein/Stewart 30.10.2025). Es gibt viele patriotische Organisationen, die in Russland für junge Menschen gegründet worden sind, darunter die Junarmija (RAD/Edwards 31.1.2024). Diese „Jugendarmee“ wurde im Jahr 2016 auf Initiative des Verteidigungsministers gegründet und ist in allen russischen Regionen präsent (Junarmija o.D.). Seit 2022 hat Russlands Führung die patriotische und militärische Erziehung von Kindern und Jugendlichen massiv ausgeweitet (SWP/Klein/Stewart 30.10.2025; vgl. Problems of Post-Communism/Alava 2025).
Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme verwehrt, wobei es aber gesetzlich definierte Ausnahmen gibt (ARBGB RUSS 29.9.2025). Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt (USDOS 12.8.2025; vgl. ARBGB RUSS 29.9.2025). Vier- zehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit des Kin- des keinen Schaden zufügen. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, beispielsweise Arbeiten unter Tag sowie Tätigkeiten, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden (ARBGB RUSS 29.9.2025). Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung selektiv umgesetzt. Das Strafmaß ist zu milde. Der Russland-Ukraine-Krieg führt zu einem erhöhten Arbeitskräftebedarf, weshalb die Regierung Beschränkungen gelockert und Anreize zur Beschäftigung von russischen Staatsbürgern ab 14 Jahren geschaffen hat. Aktuelle regionale Regierungsprogramme, beispielsweise in der innerrussischen Republik Tatarstan, fördern Kinderarbeit zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. In Bezug auf die Anzahl der von Kinderarbeit Betroffenen liegen keine repräsentativen Daten vor (USDOS 12.8.2025).
Gemäß dem Welthunger-Index 2025 sind 2,9 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 10,2 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,4 % (GHI 2025). (Zum Vergleich: Die Kindersterblichkeit in der EU liegt zwischen 1,5 und 4,1 Todesfällen bei unter Fünfjährigen pro tausend Geburten (Standard 25.2.2025).) Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten; je höher der Wert, desto besser steht es um die Kinderrechte in einem Land) (Humanium o.D.).
Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, und sie werden beispielsweise in Pflegefamilien untergebracht. Für Familienangehörige gestalten sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UIUKU 16.3.2023).
Nordkaukasus
Opfer sexueller Verbrechen sind in Russland, besonders im Nordkaukasus, mit einem Stigma behaftet und werden ausgegrenzt (UN-CRC 1.3.2024). Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um 29 % höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Regierung RUSS 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-September 2024 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.a). Der Nordkaukasus weist eine hohe Geburtenrate auf (Prawda RUSS 19.9.2025). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (Regierung RUSS 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Die Mehrheit der Kinderehen bleibt in Russland verborgen und entzieht sich häufig einer staatlichen Registrierung (Equality Now 10.10.2024). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (FGKRB RUSS 10.7.2023). Die Ernennung der föderalen und regionalen Kinderrechtsbeauftragten erfolgt auf eine intransparente Art und Weise. Es existieren Berichte, dass viele der Kinderrechtsbeauftragten nur geringe Erfahrung im Bereich Kinderschutz aufweisen, Fälle nicht vertraulich behandeln und eher als Gesetzesvollzugsbeamte handeln (UN-CRC 1.3.2024).
Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Homosexualität ist in Russland seit 1993 nicht mehr strafbar (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024; vgl. AA 2.8.2024). Artikel 72 der Verfassung definiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau (Verfassung RUSS 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2025a). Diese Verfassungsänderung geht auf das Jahr 2020 zurück (BPB 2.7.2020). Gemäß § 6.21 des Kodexes über Verwaltungsübertretungen ist seit 5.12.2022 die „Propaganda für nicht traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen“ nicht mehr nur in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 530 bis 53.016] und richtet sich danach, von wem die „Propaganda“ betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Adressaten der
„Propaganda“ Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (VStGB RUSS 4.11.2025). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen (BAMF 6.12.2022). Zahlreiche der vornehmlich in den Großstädten angesiedelten Treffpunkte von Angehörigen sexueller Minderheiten, wie Klubs, Bars und NGOs, die sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten einsetzen und praktische Hilfestellung leisten, haben geschlossen oder ihre Tätigkeit in den Untergrund verlegt (BAMF 28.11.2024). Viele Angehörige sexueller Minderheiten haben Russland verlassen (UNHRC 13.9.2024).
Die russische Staatsführung forciert eine zunehmend aggressive Rhetorik der sogenannten traditionellen Werte, welche die heterosexuelle Kernfamilie, patriarchale Ideale und Zweigeschlechtlichkeit in den Mittelpunkt stellen (BAMF 28.11.2024). Angehörige sexuelle Minderheiten sind systematischer Repression (MBZ 14.2.2025), Stigmatisierung (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. MBZ 14.2.2025) und beträchtlicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025a; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023). Der Zugang von Angehörigen sexueller Minderheiten zu Gütern und Dienstleistungen hat sich wegen der intensivierten staatlichen Repression und der gesellschaftlichen Diskriminierung beträchtlich verschlechtert (ILGA 2.2025). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sie nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024). Die Behörden tolerieren offen homophobe Rhetorik, was zu Straffreiheit und einem Zuwachs an Hassverbrechen bei- trägt (ILGA 2.2025). Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht, und selten wird ein Strafverfahren eingeleitet (ÖB Moskau 1.10.2025). Polizeirazzien gegen Angehörige sexueller Minderheiten sind gängige Praxis (EUAA 12.2025). Angesichts des verbreitet homo- und transphoben Auftretens der russischen Behörden begegnen Angehörige sexueller Minderheiten diesen mit großem Misstrauen und suchen auch bei Übergriffen durch Dritte nur in einer geringen Fallzahl staatlichen Schutz (BAMF 28.11.2024). Die Polizei gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023).
Innerhalb der sexuellen Minderheiten bilden Transpersonen die vulnerabelste Personengruppe (BAMF 28.11.2024). Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert (ILGA 29.2.2024). Ihr Misstrauen gegenüber Gesundheitsdienstleistern ist gestiegen, vor allem wegen Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Qualität der Gesundheitsversorgung. Dieses Defizit an professioneller Unterstützung schafft beträchtliche Risiken, denn falsch berechnete Dosierungen und eine unzureichende Gesundheitsversorgung können die Gesundheit und das Wohlbefinden von Transgenderpersonen schwer beeinträchtigen (ILGA 2.2025). Geschlechtsumwandlungen sind seit 2023 gesetzlich verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind medizinische Eingriffe, welche angeborene Anomalien oder Erkrankungen bei Kindern betreffen und von einer ärztlichen Kommission genehmigt worden sind (FGGS RUSS 23.7.2025). Angehörige sexueller Minderheiten sind unfreiwilligen „Konversionstherapien“ ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Diese zielen auf eine Änderung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität ab (ILGA 14.2.2022).
Im Zuge der Kriminalisierung sexueller Minderheiten und der vom Kreml betriebenen intensivierten Propagierung sogenannter traditioneller Werte sind Personen, welche Geschlechternormen hinterfragen oder sich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, besonders ins Visier geraten (ILGA 2.2025). Organisationen sexueller Minderheiten und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlung übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UNHRCOM 1.12.2022). 2024 haben keine öffentlichen Massenversammlungen, Märsche, Demonstrationen oder Mahnwachen zur Verteidigung von Angehörigen sexueller Minderheiten stattgefunden (ILGA 2.2025). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 hat das Justizministerium folgende vier Organisationen als „ausländische Agenten“ eingestuft: das russische LGBT-Netzwerk, Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff „ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Im November 2023 hat der Oberste Gerichtshof die „internationale LGBT-Bewegung“ als extremistisch eingestuft und sie in Russland verboten (FNW 18.1.2024), obwohl eine solche Bewegung formell gar nicht existiert hat (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit dieser Gerichtsentscheidung, welche jegliche Diskussion oder Erwähnung von Rechten Angehöriger sexueller Minderheiten verbietet, berichten Aktivisten von einem Klima der Angst und Einschüchterung im Land (ILGA 2.2025). Sexuelle Minderheiten sind marginalisiert (MBZ 14.2.2025; vgl. Journal of Family Violence/Kondakov 2024) und fragmentiert (MBZ 14.2.2025). Aufgrund der repressiven staatlichen Maßnahmen und der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist die wirtschaftliche Vulnerabilität von Angehörigen sexueller Minderheiten beträchtlich gestiegen. Dies betrifft besonders Transgenderpersonen, welche nur mit großer Mühe einen sicheren Arbeitsplatz finden und ein stabiles Einkommen erwirtschaften können (Wychod/Sfera 15.5.2025).
Gemäß einer Umfrage des russischen Lewada-Zentrums aus dem Jahr 2024 begegnen 44 % der befragten Russen Homosexuellen mit großer Abneigung oder Angst (2021: 38 %). 26 % der Befragten stehen Personen mit homosexueller Orientierung neutral (2021: 32 %) und 1 % wohlwollend (2021: 3 %) gegenüber. Interesse an homosexuellen Personen bekundet 0 % der Befragten (2021: 1 %) (Lewada 18.11.2024).
Tschetschenien
Tschetschenien ist für Angehörige sexueller Minderheiten besonders gefährlich (FH 2025a; vgl. AA 2.8.2024). Es kommt zu schwerwiegenden Verletzungen ihrer Rechte (OHCHR 20.10.2022). Sie sind verbaler und körperlicher Gewalt, Massenentführungen, willkürlichen Verhaftungen (EU- AA 16.12.2022b; vgl. OHCHR 20.10.2022), Folter (EUAA 12.2025), sexueller Gewalt (UNHRC 13.9.2024), Verschwindenlassen (EUAA 12.2025), außergerichtlichen Tötungen, systematischer Schikane (FCDO 12.2022) sowie häuslicher Gewalt (darunter Ehrenmorde) ausgesetzt (EUAA 12.2025). Gemäß einer Quelle sucht die Polizei aktiv nach Angehörigen sexueller Minderheiten, indem Mitglieder dieser Gemeinschaft einvernommen werden und die Herausgabe von Kon- taktlisten erzwungen wird (MBZ 14.2.2025). Es existieren Berichte über sexuelle Minderheiten, welche gegen ihren Willen aus anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurückgebracht und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind (AA 2.8.2024). Ein Klima der Straflosigkeit ist vorherrschend (OHCHR 20.10.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024, EUAA 12.2025).
Die Organisation SK SOS dokumentiert Verstöße gegen Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten und unterstützt diese beim Verlassen des Nordkaukasus. SK SOS bietet Unterkunft, rechtliche, finanzielle, medizinische und psychologische Hilfe usw. an (SK SOS o.D.).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffen- den Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gericht- lich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).
Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA ver- hängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Ver-halten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die
60. 000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023b), Österreich (KK 16.5.2023b; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und
45. 000 Tschetschenen (KK 16.5.2023b). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Wirtschaft
Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifen- den Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/ Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unter- schiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).
Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohn- raum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell fest- gelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).
Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 11:46
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/ Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
Dagestan
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Im Jahr 2024 lebten dort gemäß offiziellen Angaben 11,8% der Bevölkerung unter der Armuts- grenze (Rosstat 30.4.2025). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate 10,9 % (KR 15.9.2025). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 17.589 [ca. EUR 187], für Kinder RUB 15.653 [ca. EUR 166] und für Pensionisten RUB 13.878 [ca. EUR 147] (BRHEM DAG 2025 RUSS 1.8.2024). Der Anteil der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 12,8 % (KK 3.5.2024a). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, und in anderen Städten der Region besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024b). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024b). Das Trinkwasser weist erhöhte Arsen- und Kupferwerte auf (IOM 24.9.2025). Die Bewohner demonstrieren regelmäßig wegen der ständigen Stromabschaltungen. Ursachen der Energiekrise sind die Monopolisierung des Markts und ei- ne sehr veraltete Infrastruktur (KR 26.7.2025). Dagestan ist von einem starken Rückgang der Industrieproduktion betroffen (KR 24.9.2025) und wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023). Das Regionalbudget wurde 2024 zu 72,8 % durch föderale Transferzahlungen gestützt (Moscow Times 3.7.2025).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).
Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).
[ … ]
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2025-12-23 12:23
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2025-12-23 12:28
Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Be- dürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20- 23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monats- miete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):
Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).
Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):
Durch schnitts menge
Kosten
Kostenfür
1Person (RUB)
Kostenfür
3 Personen (RUB)
Kosten (EUR)
1 Person /
3 Personen
1
3
Heißes
€15.14
/
Wasser
Person
RUB/m3
€45.42
Kaltes Was
€4.66
/
ser
Person
RUB/m3
€13.97
Wasserka
€6.16
/
nalgebühr
Person
RUB/m3
€18.47
Elektrizität
45 kWh/Per-
€3.62
/
(Gas)
son
kWh
€10.85
Elektrizität
70 kWh/Per-
€5.12
/
(Elektro
son
kWh
€15.35
herd)
Quelle 3: IOM 24.9.2025
Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [EUR 36] und für drei Personen RUB 10.191,57 [EUR 108]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).
[ … ]
Alterspension
Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer (SFR o.D.f). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionseintrittsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Hinterbliebenenpensionen und Pensionen für Menschen mit Behinderungen (SFR 15.1.2021). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich. Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungs- zeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).
[ … ]
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes er- halten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso- Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung wer- den an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhaben- derer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaf- ten in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).
Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).
Psychische Erkrankungen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:14
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es unter anderem die folgenden öffentlichen psychiatrischen Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1 und 15 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D.). In St. Petersburg befindet sich unter anderem das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen verfügen Patienten über einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Pati- enten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022).
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Diabetes
Letzte Änderung 2024-12-10 10:48
In Moskau und St. Petersburg sowie in Hauptstädten der Regionen gibt es Diabetes-Zentren zur modernen Behandlung von Diabetes-Patienten. In ländlichen und entlegenen Gegenden sind Behandlungsmöglichkeiten beschränkt. Bewohner von Großstädten verfügen über einen besseren Zugang zu qualifizierten Spezialisten und medizinischen Geräten. Die medizinische Versorgung von Personen mit endokrinen Erkrankungen wie Diabetes erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung prinzipiell kostenlos. Diabetes-Patienten erhalten kosten- los zuckersenkende Medikamente, ebenso Desinfektionsmittel, Insulin-Pens, Nadeln usw. Die Kosten mehrerer neuerer Behandlungsmethoden müssen von Patienten selbst getragen wer- den. Medikamente zur Behandlung endokriner Erkrankungen sind theoretisch in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, jedoch ist die Verfügbarkeit in Großstädten besser (EUAA MedCOI 9.2022).
Hepatitis
Letzte Änderung 2024-12-10 10:49
Hepatitis ist eine Leberentzündung, welche durch eine Virusinfektion verursacht wird. Es gibt unterschiedliche Hepatitis-Viren, zum Beispiel Hepatitis A, B oder C (EUAA MedCOI 9.2022).
Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten sind im Allgemeinen in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, jedoch ist in Städten der Zugang zu diesen Medikamenten viel besser. Für viele Hepatitis-C-Patienten gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. In Moskau gibt es ein privates Forschungszentrum für Hepatologie, welches auf die Diagnose und Behandlung von Virushepatitis spezialisiert ist. Impfungen, so auch Impfungen gegen Hepatitis B, sind in Russland kostenlos (EUAA MedCOI 9.2022).
HIV/Aids
Letzte Änderung 2025-12-23 13:24
HIV/Aids bleibt eine der häufigsten Infektionskrankheiten (AA 2.8.2024). Die Zahl der HIV-Infi- zierten steigt (Wedomosti 5.4.2023). Es existiert eine staatliche Strategie zur Bekämpfung der HIV-Verbreitung für den Zeitraum bis 2030 (VORSHB RUSS 21.12.2020).
Die staatliche Infektionsklinik Nr. 2 in Moskau bietet medizinische Behandlungen für HIV-Patienten an (SIK2 o.D.). In St. Petersburg befindet sich die öffentliche Botkin-Klinik für Infektionskrankheiten (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SIK o.D.), welche HIV-Patienten medizinisch betreut (EUAA MedCOI 9.2022). In Tschetschenien/Grosnyj gibt es das staatliche klinische Zentrum für Infektionskrankheiten, Prophylaxe und Kampf gegen Aids (KZI o.D.). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss jedes Subjekt (Region) der Russischen Föderation über mindestens ein HIV-Zentrum zur Behandlung von HIV-Patienten verfügen. Das führende nationale Behandlungszentrum ist das Aids-Zentrum in St. Petersburg. Die Behandlung von HIV-Patienten ist kostenlos. Der Zugang zu antiretroviralen Medikamenten gestaltet sich für HIV-Patienten aber schwierig. Aufgrund des mit der Erkrankung HIV/Aids verbundenen Stigmas ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für die betroffenen Patienten im Allgemeinen schwierig (EUAA MedCOI 9.2022).
Nierenerkrankungen (Dialyse usw.)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:24
In Moskau gibt es die öffentliche städtische Klinik № 52 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SK52 o.D.), welche sich der Behandlung von Nierenerkrankungen sowie der Betreuung von Patienten nach Nierentransplantationen widmet (EUAA MedCOI 9.2022). Die öffentliche Moskauer Botkin-Klinik (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. BKM o.D.) führt Nierentransplantationen durch. Vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten herrscht ein Mangel an Dialyse-Zentren. Die Qualität der Dialyse-Behandlungen variiert in den verschiedenen Behandlungszentren beträchtlich. Nierentransplantationen werden durch ein Organspenderegister unterstützt. Es fehlt an finanziellen Ressourcen und qualifiziertem medizinischen Personal. Der Zugang zu Nierenfachärzten gestaltet sich für Patienten in ländlichen, entlegenen und dünn besiedelten Regionen schwierig (EUAA MedCOI 9.2022).
Die medizinische Versorgung von Personen mit Nierenerkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Für manche Behandlungen sind Zuzahlungen üblich. Medikamente zur Behandlung von Nierenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist in der Praxis der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten besser (EUAA MedCOI 9.2022).
Tuberkulose
Letzte Änderung 2025-12-23 13:24
Tuberkulose ist im öffentlichen wissenschaftlichen Tuberkulose-Forschungsinstitut in Moskau behandelbar (EUAA MedCOI 19.6.2020; vgl. ZWTF o.D.). In der Stadt Toljatti in der Region Samara gibt es das öffentliche, auf Tuberkulose spezialisierte Sanatorium Lesnoe (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SanLes o.D.). Das Sanatorium nimmt Patienten aus allen Regionen auf (EUAA MedCOI 9.2022). In Archangelsk befindet sich eine öffentliche Anti-Tuberkulose-Klinik (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. ATK o.D.). Diese bietet eine ambulante und stationäre Betreuung von Tuberkulose-Patienten an und verfügt über Behandlungsmöglichkeiten für alle Tuberkulose-Fälle. Der Zugang zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich besiedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten viel besser. Mehrere russische NGOs bieten Unterstützung für Patienten mit Lungenerkrankungen an, hauptsächlich für Kinder und Personen mit Behinderungen (EUAA MedCOI 9.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vor- gaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).
Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wen- den, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohn- sitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wieder- holt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsange- hörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).
Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leis- ten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).
[ … ]
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
•Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
•Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
•Übernahme der Heimreisekosten
•Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
•Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
•Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
•Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
•Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
•Freiwillige Ausreise
•Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
•Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
•Nachhaltigkeit der Ausreise
•Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
•Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
•Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
•IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
•Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
•OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
•ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
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Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren der BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die wesentlichen Aktenbestandteile der betreffend die BF vor dem BVwG geführten Vorverfahren zu den Geschäftszahlen W112 2134049-1, W103 2134049-2, W189 2134049-3, W247 2134049-4 und W236 2134049-5, dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Zu den bisherigen Verfahren:
Soweit Feststellungen zu den bisherigen, vorangegangenen Verfahren der BF auf internationalen Schutz getroffen werden, so ergeben sich diese zur Gänze aus den unbestrittenen Akteninhalten, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX .02.2026, GZ W236 2134049-5/6E.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Die Feststellungen zum Alter der BF, ihrer Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen gründet in den für unbedenklichen erachteten Angaben der BF vor dem BFA, die mit den in den Vorverfahren getätigten Angaben korrelieren. Mangels der Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität der BF nicht fest. Die im Spruch angeführten Daten dienen sohin lediglich zur Identifizierung der BF als Verfahrenspartei.
2.2.2. Soweit Angaben zum Herkunftsort der BF, ihrer schulischen und sonstigen Ausbildung und ihrer Ehe sowie den daraus entstammenden Kindern und den Aufenthaltsorten getroffen werden, so gründen diese in deren bisherigen Angaben hierzu in den Vorverfahren, insbesondere in den unwidersprochenen Feststellungen des BVwG hierzu im zuletzt ergangenen Erkenntnis vom XXXX .02.2026.
2.2.3. Soweit Feststellungen zur Einreise der BF in das Bundesgebiet und deren Aufenthalt in Österreich getroffen werden so gründen diese in den entsprechenden Feststellungen hierzu in den Vorverfahren, der Einsichtnahme in die zum Zentralen melde- und Fremdenregister und zur Grundversorgung gespeicherten Daten.
2.2.4. Die Feststellungen in Bezug auf das Verhältnis zu ihren in Österreich aufhältigen Kindern sowie den Verwandten der BF im Herkunftsstaat sowie im Bundesgebiet gründet in der Einsichtnahme in die in der Verhandlungsniederschrift vom XXXX .01.2026 protokollierten Angaben der BF hierzu sowie den darauf basierenden Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom XXXX .02.2026.
2.2.5. Aufgrund der Angaben der BF im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren in Zusammenschau mit den im vorangegangenen Beschwerdeverfahren beim BVwG getroffenen Feststellungen waren die Feststellungen zu den Lebensumständen und dem bislang aufgewiesenen Ausmaß an integrativen Bemühungen der BF in Österreich zu treffen. Die Angaben zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit und der ausgewiesenen Verwaltungsübertretung gründet in einer aktuellen Abfrage des Strafregisters sowie den Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom XXXX .02.2026.
2.2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich gleichfalls aus dem zuvor genannten und erst vor vier Monaten ergangenen Erkenntnis des BVwG sowie den Angaben der BF im gegenständlichen, erstinstanzlichen Verfahren und den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde hierzu.
Die Feststellung, dass es sich hierbei um keine schwerwiegenden, lebensbedrohlichen, Erkrankungen handelt respektive es jüngst zu keiner Verschlechterung desselben gekommen ist, wird letztlich nicht nur durch die unwidersprochenen Feststellungen des BVwG im Vergleichserkenntnis vom XXXX .02.2026, sondern auch durch das Vorbringen der BF selbst, welche im Beschwerdeschriftsatz ihren Gesundheitszustand als in den vergangenen Jahren als vergleichsweise stabil bezeichnet, untermauert.
2.2.7. Dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung hat ergibt sich aus den o. zu Pkt. 1.4 auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen.
2.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
2.3.1. Aus den Niederschriften der Erstbefragung vom XXXX .02.2026 (AS 24) sowie jener vor dem BFA am XXXX .04.2026 ergibt sich, dass die BF ihrem sechsten Antrag auf internationalen Schutz gegenüber ihrem vorangegangenen Asylantrag keine neuen Fluchtgründe zugrunde gelegt hat.
So brachte die BF – wie bereits in den vorangegangenen Verfahren – vor, dass sie 2015 aus Tschetschenien geflüchtet sei, da sie eine uneheliche Beziehung mit einem Mann eingegangen sei. Ein derartiges Verhalten werde dort nicht toleriert und würden Frauen hierfür hart bestraft. Sämtliche Verwandten hätten den Kontakt zu ihr abgebrochen und die männlichen Verwandten väterlicherseits würden sie seither mit dem Umbringen bedrohen.
Dieses Vorbringen wiederholte sie folglich bei ihrer Befragung durch die belangte Behörde (AS 67f) und gab auf entsprechende Nachfragen mehrfach an, dass es sich bei ihren Fluchtgründen noch immer um dieselben Gründe handeln würde bzw. sich diese nicht geändert hätten (AS 63, 67, 69, 71).
2.3.2. Dass der BF in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Konventionsgründen droht, ergibt sich bereits aus den Vorverfahren, insbesondere aus dem - die Abweisung ihres fünften Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA bestätigenden - Erkenntnis des BVwG vom XXXX .02.2026, GZ W236 2134049-5/6E (S.13, S.49ff).
2.3.3. Dass die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und keine maßgebliche Lageveränderung im Herkunftsstaat für die BF erkennen lässt ergibt sich aus den aktuellen Feststellungen zum Herkunftsstaat Russische Föderation. Die entsprechenden Länderinformationen besitzen nach wie vor die gebotene Aktualität und wurden auch dem vorangegangenen Erkenntnis als auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
2.3.4. Sohin haben sich zwischen rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder des persönlichen Umstandes des BF oder des Privat- und Familienlebens ergeben.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100 mit Verweis auf VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0239, mwN).
3.2.2. In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 09.09.2021, C-18/20) - mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig sei, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.
3.2.3. Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner - in der Folge des oben dargestellten Vorabentscheidungsverfahrens ergangenen - Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN).
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rn. 76).
Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, Rn. 26, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Mit ihrem Vorbringen im vorliegenden (sechsten) Verfahren führte die BF keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des in den Vorverfahren angeführten Sachverhalts geltend. Die BF behauptet mit ihrem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das „Fortbestehen und Weiterwirken“ (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) von jenem Fluchtgrund, den sie bereits im Zuge ihres zuletzt gestellten Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX .10.2021 (und auch bereits davor) geltend gemacht hatte. Die BF beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung ihres bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem rechtskräftigen (Vergleichs-)Erkenntnis des BVwG vom XXXX .02.2026 geändert hat, wies das BFA den Folgeantrag der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
3.3.2. Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zuletzt - ebenfalls mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX .02.2026 - in der Sache entschieden, sodass hier gleichfalls dieses Erkenntnis als Vergleichsentscheidung heranzuziehen war.
3.3.3. Gegenständlich ist festzuhalten, dass - wie bereits oben dargelegt - insgesamt kein neues Vorbringen erstattet wurde, welches - auch bezogen auf das Vorliegen von Gründen betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz - einen ausreichend glaubwürdigen Kern hatte, bzw. es zu keiner relevanten Veränderung der allgemeinen Sicherheits- als auch Versorgungslage, bzw. auch der pandemiebedingten Gesamtsituation im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Vorentscheidung gekommen ist.
3.3.4. Dem Verfahrensakt als auch dem Beschwerdeschriftsatz ist überdies nicht zu entnehmen, dass es mittlerweile zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes oder der privaten Verhältnisse der BF gekommen wäre.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):
3.4.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.4.2. Da der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, ihr Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und die BF nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie die BF nicht vorgebracht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Vorwurf der Verweigerung einer inhaltlichen Entscheidung:
Dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach die belangte Behörde die lange Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet nicht berücksichtigt hätte, kommt insofern keine Bedeutung zu, als das BVwG in seinem letzten – lediglich ca. 14 Tage vor Stellung des gegenständlichen sechsten Antrages auf internationalen Schutz ergangenen - Erkenntnis inhaltlich über den fünften Asylantrag der BF abgesprochen hat und in diesem sich eingehend mit der langen Aufenthaltsdauer und der mangelnden Integration beweiswürdigend auseinandergesetzt hat.
Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang.
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