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W118 2305873-1•Bundesverwaltungsgericht W118 2305873-1
W118 2305873-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2026
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Miliz Minderheitenzugehörigkeit staatliche Verfolgung Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W118 2305873-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat wegen einer Drohung durch Angehörige der sogenannten „Freien Armee“ verlassen zu haben. Die türkischen Kräfte hätten sein Dorf übernommen und der Onkel des Beschwerdeführers habe die Hälfte der Olivenernte zahlen müssen. Danach habe die „Freie Armee“, die von den Türken unterstützt wurde, den Onkel geschlagen und ihm auf die Beine geschossen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX .
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass türkische Söldner die Region unter ihre Kontrolle gebracht hätten, Kurde das Sprechen der eigenen Sprache untersagt worden sei und sein Großvater von Söldnern unter Androhung der Enteignung seiner Olivenplantage zur Zahlung genötigt worden sei, weshalb er um seine Sicherheit gefürchtet habe. Überdies habe ihm als Erwachsener ohne Dokumente Verhaftung und Zwangsrekrutierung in eine der kriegsführenden Armeen bevorstanden, was er ablehne, weil er sich weigere, zu töten oder getötet zu werden.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde.
Zu seinem Fluchtgrund trug der Beschwerdeführer vor, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahren von Seiten türkischer Kräfte ausgesetzt wäre, weil diese nach wie vor in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktiv seien.
6. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Angst vor den Arabern und diese würden ihn bei einer Rückkehr entführen, weil sie immer noch in seiner Herkunftsregion präsent seien.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Kurdisch.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen. XXXX reiste er aus Syrien in die Türkei aus. Danach reiste er nach Europa.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien fünf Jahre lang eine Schule, hat keine Berufsausbildung und war nicht berufstätig.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Vater des Beschwerdeführers sowie eine Schwester und ein Halbbruder leben weiterhin in Syrien. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.1.5. Das Dorf XXXX und dessen Umgebung, die die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, stehen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
Die Region XXXX untersteht seit 2018/2019 der Kontrolle türkischer Streitkräfte und mit diesen verbündeten Gruppierungen. Kurden in XXXX sind dort kontinuierlichen Schikanen und Demütigungen ausgesetzt. Das Sprechen der kurdischen Sprache wird von arabischen Bevölkerungsteilen und Sicherheitsakteuren aktiv untersagt. Seit Ende 2024 wurden über 3.824 kurdische Familien aus verschiedenen Regionen Syriens vertrieben. In XXXX und dem östlichen Aleppo-Umland wurden Häuser und Grundstücke von Kurden beschlagnahmt, wobei einige Familien gezwungen wurden, hohe Geldbeträge zu zahlen, um ihr Eigentum zurückzuerlangen, während andere Anträge auf Rückgabe vollständig abgelehnt wurden.
Der Beschwerdeführer ist kurdischer Herkunft aus XXXX und trägt dadurch ein erhöhtes Risiko, weil seine ethnische Zugehörigkeit verbunden mit seiner spezifischen Herkunftsregion zu gezielten Übergriffen führt. Ein dokumentierter Fall zeigt, dass die bloße Angabe, „Kurde aus XXXX “ zu sein, bei behördlichen Kontrollen zu willkürlicher Verhaftung führt. Für den Beschwerdeführer besteht bei einer Rückkehr in diese Region das konkrete Risiko, Opfer von Enteignung, willkürlicher Festnahme und Misshandlung durch türkische oder mit diesen verbündeten Gruppierungen zu werden.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als männlicher Angehöriger im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr mit Verhaftung und Zwangsrekrutierung in eine der in der Region operierenden Armeen rechnen muss, was er ablehnt. Eine Weigerung zur Ableistung des Wehrdienstes und seine längere Abwesenheit aus der Region würden als oppositionelle Gesinnung interpretiert und die Gefahr von Übergriffen gegen ihn zusätzlich verschärfen.
1.3. Situation im Herkunftsstaat:
Nachfolgend werden ausgewählte und für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts maßgebliche Kapitel aus dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 28.02.2026 in zusammengefasster Form wiedergegeben. Die jeweiligen Kapitel- Überschriften wurden aus dem Länderinformationsblatt entnommen.
1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026:
Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen.
Gewaltmonopol
Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren.
Im Dezember 2024 stürzten Oppositionskräfte das Assad-Regime in Syrien, woraufhin eine Übergangsregierung unter Ahmad ash-Shara’ die Macht übernahm. Trotz anfänglicher Bemühungen um Stabilität und Reformen, darunter eine neue Verfassungserklärung und die Einsetzung technokratischer Minister, konzentriert sich die Macht nach wie vor auf einen kleinen Kreis von HTS-nahen Vertrauten. Die neue Regierung sieht sich mit strukturellen Schwächen, mangelnder Verwaltungsinfrastruktur, internen Spannungen und fortbestehender regionaler Zersplitterung konfrontiert. Gleichzeitig bleibt das politische Projekt autoritär geprägt, während die internationale Einstufung der HTS als Terrororganisation und die Ausgrenzung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen fortbestehen.
Sicherheitslage
Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus.
Selbstjustiz
Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei.
Kampfmittelreste und Blindgänger
Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht.
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien äußerst instabil. Die Übergangsregierung hat Schwierigkeiten, Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet zu erlangen und wird von internen Machtkämpfen sowie externen Bedrohungen durch Assad-treue Kräfte, radikale Milizen und kriminelle Banden herausgefordert. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt es weiterhin zu Entführungen, sektiererischer Gewalt und gezielten Angriffen auf Sicherheitskräfte sowie ehemalige Regimeangehörige. Während in den Küstenregionen vorübergehend eine Rückkehr zur Normalität vermeldet wurde, halten die gewaltsamen Auseinandersetzungen in anderen Landesteilen an. Menschenrechtsverletzungen durch regierungsnahe Kräfte, islamistische Gruppen und Regimeüberreste sind dokumentiert und prägen den fragilen Übergang, der sowohl durch lokale als auch internationale Akteure zusätzlich destabilisiert wird.
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert.
Aleppo
Die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo bleibt komplex, obwohl das Gebiet nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht. Es bestehen weiterhin Spannungen zwischen früher von HTS, SNA und SDF kontrollierten Gebieten. Besonders im Osten kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch Einheiten der SNA, sodass Sicherheitskräfte teilweise eingreifen mussten. Im Norden und Nordwesten entlang der türkischen Grenze behalten von der Türkei unterstützte SNA-Gruppierungen weiterhin erheblichen Einfluss und sind nur teilweise in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert.
Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo
Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke mit insgesamt vierzig Unterbezirken gegliedert und weist – je nach Schätzung – eine Bevölkerung von rund 4,7 bis 5,2 Millionen Personen auf, einschließlich Ansässiger, Binnenvertriebener und Rückkehrer. Die territoriale Kontrolle ist stark fragmentiert: Während der Südwesten weitgehend unter der Übergangsregierung steht und in einzelnen Arealen noch regimetreue Resteinheiten präsent sind, kontrolliert die türkisch unterstützte SNA große Teile des Nordens, und im Osten dominieren die SDF, wobei einzelne Gebiete zwischen diesen Akteuren umkämpft bleiben. Nach dem Abkommen zwischen Übergangsregierung und SDF vom März 2025 kam es in Aleppo zu vorübergehenden Arrangements gemeinsamer Präsenz, insbesondere in kurdischen Stadtvierteln, während einige SDF-Kräfte reduziert oder in lokale Polizeistrukturen integriert wurden. Die Sicherheitslage bleibt volatil und von gezielten Tötungen, Entführungen, strafverfolgungsähnlichen Operationen, bewaffneten Zusammenstößen sowie türkischen Luftangriffen geprägt, insbesondere im Umfeld des Tishrin-Staudamms und an der Qara-Qozak-Brücke. Zwar führten die jüngsten Vereinbarungen teilweise zu einer Entspannung, doch bestehen weiterhin sicherheitsrelevante Spannungen, punktuelle Eskalationen sowie Aktivitäten nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen wie ISIL und Saraya Ansar al-Sunnah fort.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.1. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung von 2012 wurde nach dem Machtwechsel ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ kündigte die Ausarbeitung einer neuen Verfassung binnen drei Jahren an und stellte die Bildung eines Verfassungskomitees aus Juristen und Rechtsgelehrten in Aussicht. Im März 2025 unterzeichnete er eine Verfassungserklärung als Rahmen für die Übergangsphase, wobei bestehende Gesetze grundsätzlich weitergelten, zugleich aber die Erklärung dem Präsidenten sehr weitreichende Kompetenzen einräumt und nur begrenzte, teils unbestimmte Garantien für Grundrechte sowie für eine tatsächlich abgesicherte richterliche Unabhängigkeit enthält. Parallel wurde das Strafjustizsystem schrittweise reaktiviert (u.a. Abschaffung der Anti-Terrorgerichte), jedoch bestehen weiterhin erhebliche praktische Defizite wie lange Untersuchungshaft, unklare Durchführungsbestimmungen und Überschneidungen zwischen Sicherheitsressorts. Insgesamt bleibt die Rechtsdurchsetzung regional uneinheitlich und durch bewaffnete Akteure, Waffenverfügbarkeit und lokale Parallelstrukturen geprägt; zugleich laufen punktuelle Reform- und Konsolidierungsbemühungen (u.a. Wiedereinsetzungen, Rekrutierung neuer Richter, Projekte „Zugang zur Justiz“ und Integration nordsyrischer Gerichte) bei anhaltenden Transparenz- und Unabhängigkeitsbedenken.
Sicherheitsbehörden
Seit dem Übergang des Aufstands 2011 in einen bewaffneten Konflikt entstanden landesweit zahlreiche bewaffnete Gruppierungen – von übergelaufenen Regimeangehörigen bis hin zu lokal oder religiös motivierten Milizen –, die sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen kämpften. Bis 2018 wurden viele von ihnen zerschlagen, andere im Rahmen russisch vermittelter Abkommen nach Nordsyrien verlegt oder durften unter „Versöhnungsabkommen“ weiterbestehen. Im Spätherbst 2024 traten die Oppositionskräfte erneut koordiniert auf und bündelten sich im Rahmen der „Abteilung für militärische Operationen“ (DMO). Die am 17.11.2024 begonnene Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ war monatelang vorbereitet worden und führte schließlich zum Sturz von Präsident al-Assad.
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Unmittelbar nach dem Machtwechsel stellten vor allem aus Idlib stammende HTS-nahe Einheiten – insbesondere die „Allgemeine Sicherheit“ – provisorisch Ordnung her, waren jedoch personell überlastet. DMO-Einheiten unterstützten mit Razzien und Sicherungsaufgaben, ehe sie teils durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Der abrupte Zusammenbruch der bisherigen Sicherheitsstrukturen führte zunächst zu geschlossenen Polizeistationen, Gerichten und einem Anstieg von Kriminalität. Der neue Sicherheitsapparat wurde stark verkleinert, viele frühere Regimeangehörige entlassen oder nur selektiv wieder aufgenommen. Zugleich erfolgte eine Neuaufstellung unter maßgeblichem Einfluss ehemaliger HTS-Strukturen, insbesondere im Innenministerium. Polizei, Allgemeine Sicherheit und Geheimdienst werden überwiegend von Personen mit Idlib-Hintergrund geführt. Reformen zielen auf Professionalisierung, doch bestehen weiterhin Defizite bei Transparenz, Ausbildung, Koordination und politischer Unabhängigkeit. Die Rekrutierung neuer Kräfte läuft landesweit, mit teils kurzen Ausbildungszeiten und religiös geprägten Inhalten. Kritiker bemängeln unklare Verfahren, politische Auswahlkriterien und Spannungen durch die Integration ehemaliger Milizen in staatliche Strukturen.
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Mit dem Sturz des Assad-Regimes zerfiel die Syrische Arabische Armee nahezu vollständig. Die Übergangsregierung unter ash-Shara’ plant den Aufbau einer neuen, zentral geführten Nationalarmee mit formeller Hierarchie und einer Zielstärke von rund 300.000 Soldaten, zusammengesetzt aus Kämpfern zahlreicher ehemaliger Gruppierungen sowie desertierten Offizieren. Der Integrationsprozess verläuft in mehreren Phasen (Strukturaufbau, Bildung spezialisierter Einheiten, Einbindung weiterer Akteure wie der SDF), bleibt jedoch intransparent und unvollständig. Viele Fraktionen behalten faktisch eigene Befehlsketten und Waffenbestände. Zwar wurde wiederholt die Auflösung bewaffneter Gruppierungen angekündigt, doch bilden diese weiterhin das Rückgrat des Verteidigungsministeriums; Misstrauen, Rivalitäten und politische Ernennungen – teils auch belasteter Milizenführer – erschweren eine echte Vereinheitlichung. Parallel läuft ein breit angelegtes Verfahren zur Wiedereingliederung desertierter Offiziere, von denen mehrere Tausend Anträge gestellt haben. Strukturell zeigt sich eine gewisse Professionalisierung (Trennung von Militär- und Polizeiaufgaben, Verhaltenskodex), doch bestehen Defizite bei Ausbildung, Rechenschaft und Disziplin; Berichte über Misshandlungen halten an. Zusätzlich steht der militärische Wiederaufbau vor enormen materiellen Herausforderungen, da große Teile des Arsenals zerstört wurden. Externe Unterstützung, insbesondere durch die Türkei, spielt daher eine zentrale Rolle.
Geheimdienste
Die früheren militärischen Geheimdienste Syriens galten als zentrale Instrumente systematischer Repression. Die Übergangsregierung bemüht sich nun um den Neuaufbau eines Nachrichtensystems, das sich organisatorisch und personell vom alten Regime abgrenzen soll. Zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes wurde Anas Hassan Khattab ernannt, ein früher führendes Mitglied der Jabhat an-Nusra (später HTS), der seit 2014 auf der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats steht. In der neuen Struktur übernimmt die „Allgemeine Sicherheit“ Funktionen eines Auslandsnachrichtendienstes, während interne Abteilungen u.a. für Terrorismusbekämpfung, Schmuggel und die Verfolgung mutmaßlicher Regimegegner zuständig sind. Zudem wurde unter dem Innenministerium ein neuer Dienst mit der Bezeichnung „Jihaz al-Istikhbarat“ eingerichtet.
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die syrische Übergangsregierung in mehreren Gouvernements – insbesondere in Latakia, Homs und Damaskus – Sicherheitskampagnen mit Razzien und Festnahmen gegen Personen durch, denen Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen unter dem Assad-Regime vorgeworfen wurden. Dabei kam es wiederholt zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, häufig ohne richterliche Anordnung, mit eingeschränktem Zugang zu Rechtsbeistand und teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten zahlreiche Vorfälle: Das SNHR verzeichnete in der ersten Hälfte 2025 insgesamt 658 Fälle willkürlicher Festnahmen (darunter auch Frauen und Kinder), während die SOHR in den ersten acht Monaten 2025 in Regierungsgebieten 1.364 Festnahmen, Verschwindenlassen oder Entführungen registrierte, von denen viele Betroffene weiterhin in Haft waren. Festnahmen richteten sich überwiegend gegen Männer, denen eine Verbindung zum früheren Regime zugeschrieben wird. Auch bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Teile der SNA, führten willkürliche Verhaftungen ohne gerichtliche Grundlage durch. Insgesamt werden weiterhin zahlreiche Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Syrien gelten weiterhin landesweit als äußerst schlecht. Viele frühere Gefängnisse des Assad-Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, während neue provisorische Haftanstalten überfüllt sind und unter mangelnder Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und teilweise auch Nahrungsmangel leiden. Unabhängige Überwachung der Haftbedingungen sowie wirksamer Schutz der Rechte von Inhaftierten fehlen weitgehend. Auch über Haftanstalten bewaffneter Gruppierungen liegen nur begrenzte Informationen vor. Einrichtungen der HTS in Idlib und Nord-Aleppo gelten als überbelegt und sind für humanitäre Organisationen nicht zugänglich. In Gefängnissen der SNA sollen die Bedingungen besonders schlecht sein; Gefangene erhalten oft keine ausreichende Versorgung, sodass Familienangehörige Geld für Lebensmittel und Medikamente bereitstellen müssen.
Folter
Die syrische Übergangsregierung erklärte Folter in ihrer Verfassungserklärung zum unverjährbaren Verbrechen und kündigte an, berüchtigte Gefängnisse wie Sednaya nicht mehr zu nutzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen weiterhin über Folter, Misshandlungen und willkürliche Festnahmen durch Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und militärische Einheiten. Misshandlungen beginnen laut Berichten häufig bereits bei Razzien und setzen sich in Haftanstalten fort. 2025 wurden mehrere Todesfälle in Haft dokumentiert. Besonders schwere Vorwürfe betreffen Haftanstalten der SNA, in denen Folter, Erpressung von Familien sowie sexuelle Gewalt gegen Gefangene berichtet werden.
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee wurde kurz vor der Flucht Bashar al-Assads am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Soldaten sollten ihre Uniformen ablegen und die Kasernen verlassen. Die neue Führung verkündete anschließend eine Generalamnestie für Wehrpflichtige und erklärte, künftig auf freiwillige Rekrutierung statt Wehrpflicht zu setzen. Viele ehemalige Soldaten meldeten sich in sogenannten „Versöhnungszentren“, gaben teilweise ihre Waffen ab und erhielten Dokumente zur Registrierung oder Wiedereingliederung. Gleichzeitig blieb die Situation uneinheitlich: Einige ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden trotz Amnestiezusagen festgenommen oder vermieden aus Misstrauen den Versöhnungsprozess. Parallel begann die Übergangsregierung mit dem Aufbau einer neuen Armee und eröffnete landesweit Rekrutierungszentren, wobei bereits zehntausende Freiwillige angeworben wurden und auch ehemalige Offiziere der Assad-Armee zur Rückkehr eingeladen wurden.
Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.03.2025 garantiert zwar grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit, politische Teilhabe sowie Rechte von Frauen und Minderheiten und verweist auf internationale Menschenrechtsabkommen, enthält jedoch kaum wirksame Durchsetzungsmechanismen. Mehrere Bestimmungen erlauben weitreichende Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, wodurch staatliche Behörden einen großen Interpretationsspielraum erhalten. Gleichzeitig berichten Organisationen von Einschränkungen politischer Aktivitäten, Überwachung der Zivilgesellschaft sowie Genehmigungspflichten für Veranstaltungen. Sicherheitskampagnen gegen angebliche Unterstützer des früheren Regimes führten zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und einzelnen außergerichtlichen Tötungen, während auch konfessionell motivierte Gewalt, etwa gegen Alawiten oder Drusen, dokumentiert wurde. Insgesamt bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Übergangsregierung, Menschenrechtsverletzungen effektiv zu verhindern und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.
Todesstrafe und außergerichtliche Tötugungen
Gesetz Nr. 49 aus dem Jahr 1980, das unter Hafez al-Assad massenhaft zur Verhängung von Todesurteilen genutzt wurde, gilt nach Ansicht einiger Experten seit dem Sturz des Regimes als faktisch ungültig. Dennoch bleibt die Todesstrafe nach der Verfassungserklärung von März 2025 weiterhin gesetzlich möglich, da kein offizielles Moratorium besteht und sie laut Amnesty International weiterhin im syrischen Recht vorgesehen ist. Berichte über konkrete Todesurteile gegen ehemalige Regimevertreter wurden von den Behörden jedoch zurückgewiesen. Gleichzeitig dokumentierten Menschenrechtsorganisationen seit Dezember 2024 zahlreiche außergerichtliche Tötungen und Hinrichtungen durch bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte. Besonders im Zusammenhang mit den Massakern an Alawiten in der Küstenregion wurden Sammelhinrichtungen aus konfessionellen Motiven gemeldet.
Ethnische und religiöse Minderheiten
Syrien ist ein ethnisch und konfessionell vielfältiges Land, in dem Sunniten mit rund 74 % die Bevölkerungsmehrheit stellen, während Alawiten, Ismailiten und Schiiten zusammen etwa 13 % ausmachen und Christen je nach Schätzung zwischen 2,5 und 10 % der Bevölkerung repräsentieren. Hinzu kommen zahlreiche ethnische Minderheiten wie Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen. Verlässliche demografische Daten sind aufgrund der massiven Vertreibungsbewegungen seit 2011 – bei denen weit über 500.000 Menschen getötet und mehr als zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden – kaum zu ermitteln, wobei sich religiöse Minderheiten heute vorwiegend in den zentral- und südsyrischen Gebieten konzentrieren, während der Norden des Landes überwiegend sunnitisch geprägt ist. Die Religionszugehörigkeit wird in Syrien auf dem Personalausweis jedes Bürgers vermerkt. Ein rechtlicher Schutzrahmen für ethnische und religiöse Minderheiten besteht im aktuellen syrischen Rechtsrahmen hingegen nicht, und auch die Verfassungserklärung vom März 2025 enthält keine Garantien für Minderheitenrechte oder gesellschaftliche Vielfalt.
Kurden
Kurden sind die größte ethnische Minderheit in Syrien und waren unter dem Assad-Regime Jahrzehnten systematischer Diskriminierung, Sprachenverboten und Enteignungen ausgesetzt, wohingegen sich ihre Situation in kurdisch kontrollierten Gebieten seit 2011 erheblich verbessert hat. In den türkisch besetzten Gebieten Afrin, Ra's al-'Ain und Tall Abyad hat sich ihre Lage seit 2018/2019 jedoch rapide verschlechtert, weil sie dort kontinuierlichen Schikanen durch türkische Streitkräfte und verbündete Gruppierungen ausgesetzt sind. Obwohl Übergangspräsident ash-Shara' diplomatisch friedliches Zusammenleben mit den Kurden versprach und kulturelle Rechte zugestand, wurde zeitgleich eine koordinierte Hasskampagne gegen Kurden gestartet, die sich in willkürlichen Verhaftungen, Massenentführungen und erzwungenen Vertreibungen von über 3.800 kurdischen Familien manifestiert. Die Behandlung der Kurden durch die verschiedenen Komponenten der neuen Regierung fällt heterogen aus, weil die aus Idlib stammenden Fraktionen bislang keine größeren Übergriffe verübten, während mehrere SNA-Fraktionen für systematische Übergriffe bekannt sind. Kurden in Damaskus und staatlich kontrollierten Gebieten können unter Bedingung politischer Passivität ihr tägliches Leben weitgehend unbehelligt fortsetzen, wohingegen Kurden aus Afrin und der Umgebung mit gezielten Übergriffen rechnen müssen.
Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der Verfassungserklärung von März 2025 garantiert grundsätzlich die Bewegungsfreiheit sowie das Recht syrischer Staatsbürger, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land insgesamt verbessert, da viele Kontrollpunkte abgebaut wurden und Reisen zwischen Gouvernements und großen Städten meist ohne größere Einschränkungen möglich sind. Kontrollpunkte bestehen weiterhin vor allem an wichtigen Verkehrsachsen oder in Gebieten mit erhöhter Sicherheitslage, wo vereinzelt Kontrollen, Befragungen oder kurzfristige Festnahmen vorkommen können. In einigen Regionen bestehen jedoch weiterhin informelle Einschränkungen durch lokale Sicherheitsakteure oder bewaffnete Gruppen. Besonders in Gebieten unter Kontrolle der DAANES sowie in einzelnen Gouvernements wurden zusätzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dokumentiert.
Sicherheit
Die Sicherheitslage auf syrischen Straßen bleibt volatil und kann sich rasch ändern. Zwar sind wichtige Verkehrsachsen wie die Autobahnen M5 und M6 grundsätzlich befahrbar, und Reisen zwischen größeren Städten sind tagsüber meist möglich, während nationale Reiseanbieter entsprechende Verbindungen anbieten. Dennoch bestehen weiterhin Risiken durch Kriminalität, Entführungen und informelle Checkpoints, insbesondere nachts und in bestimmten Regionen wie den ländlichen Gebieten von Homs, Latakia oder auf der Strecke Damaskus–Suweida. Auch kleinere Straßen können aufgrund extremistischer Gruppierungen oder mangelnder staatlicher Kontrolle unsicher sein. Zusätzlich stellt die weiterhin weit verbreitete Kontaminierung durch explosive Kampfmittel eine erhebliche Gefahr für Reisende dar.
Infrastruktur
Die Verkehrsinfrastruktur in Syrien funktioniert nur eingeschränkt. Busverbindungen zwischen größeren Städten bestehen, sind jedoch in ländlichen Regionen begrenzt und für viele Menschen aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zur Kaufkraft schwer leistbar. Ein Großteil des Eisenbahnnetzes ist außer Betrieb oder stark reparaturbedürftig. Von den fünf zivilen Flughäfen sind derzeit nur Damaskus und Aleppo in Betrieb, wobei der Flughafen Damaskus seit Jänner 2025 wieder voll funktionsfähig ist und international angeflogen wird. Insgesamt bestehen somit zwar Transportmöglichkeiten innerhalb des Landes und ins Ausland, jedoch weiterhin mit infrastrukturellen und wirtschaftlichen Einschränkungen.
Einreise
Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle unter dem früheren Regime verhängten Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, wodurch mehr als fünf Millionen entsprechende Bescheide formell aufgehoben wurden. In der Praxis blieb die Umsetzung jedoch teilweise begrenzt, da insbesondere politisch verfolgte Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Dokumenten konfrontiert sein können. Der Beschluss gilt zudem nicht für Fälle mit gerichtlichen Haftbefehlen, laufenden strafrechtlichen Verfahren oder bestimmten anderen Behördenentscheidungen. Seit September 2025 dürfen Personen, deren Namen auf früheren Fahndungslisten standen, grundsätzlich wieder nach Syrien einreisen, bleiben jedoch teilweise in einer behördlichen Datenbank vermerkt und müssen ihren Status gegebenenfalls nachträglich klären. Eine Einreiseverweigerung an der Grenze wurde bislang nicht beobachtet.
Grenzübergänge
Im November 2025 erließ Präsident ash-Shara’ das Dekret Nr. 244 zur Einrichtung der „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die direkt der Präsidentschaft unterstellt ist und von einem Leiter mit Ministerrang geführt wird. Die Übergangsregierung kontrolliert die meisten Grenzübergänge Syriens, darunter jene zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak sowie die Übergänge zur Türkei, mit Ausnahme des Übergangs bei Qamishli im von den SDF kontrollierten Gebiet. Anfang 2025 existierten elf aktive Grenzübergänge, wobei Anfang 2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sieben vollständig oder eingeschränkt passierbar waren. Grenzübertritte erfolgen grundsätzlich nach standardisierten Verfahren, bei denen Reisedokumente überprüft und Einreisen registriert werden. Für syrische Staatsbürger bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Hindernisse bei der Einreise, und es liegen keine Berichte über systematische diskriminierende Behandlung an den Grenzen vor.
Rückkehr
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten zahlreiche Syrer aus dem Ausland zurück, vor allem aus den Nachbarländern. Bis Juni 2025 wurden etwa 600.000 Rückkehrer aus dem Ausland sowie rund 1,16 Millionen Binnenvertriebene registriert, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen entspricht. Ein Teil dieser Rückkehrbewegungen besteht jedoch aus kurzfristigen Besuchen oder sogenannten „go-and-see“-Reisen, bei denen Rückkehrer zunächst die Lage prüfen. Ob Menschen dauerhaft bleiben, hängt maßgeblich von Faktoren wie Sicherheit, Wohnraum, wirtschaftlichen Perspektiven und der Verfügbarkeit öffentlicher Dienstleistungen ab. Viele Rückkehrer werden von wirtschaftlichem Druck in den Aufnahmeländern zur Rückkehr bewegt, treffen jedoch häufig auf schwierige Lebensbedingungen in Syrien. Insgesamt ist daher kurzfristig nicht zu erwarten, dass ein Großteil der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge zurückkehrt, da weiterhin erhebliche Sicherheits-, Versorgungs- und wirtschaftliche Risiken bestehen.
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen grundsätzlich ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen. In der Regel erfolgt dies durch Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis, jedoch können auch abgelaufene Dokumente oder andere Unterlagen wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder ein Familienbuch als Nachweis dienen. Selbst ohne Dokumente kann eine Identitätsprüfung über das Personenstandsregister an den Grenzübergängen erfolgen, woraufhin ein entsprechender Registerauszug für die Einreise ausgestellt werden kann. Kinder benötigen eine Geburtsurkunde und dürfen grundsätzlich nur in Begleitung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten einreisen. Die Behörden geben an, dass Rückkehrern vereinfachte Kontrollen sowie Unterstützung an den Grenzübergängen gewährt werden und bestimmte Zollgebühren entfallen können. Staatenlose Gruppen wie palästinensische Flüchtlinge oder nicht registrierte Kurden müssen hingegen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien nachweisen, wobei für ihre rechtliche Stellung weiterhin keine klaren Regelungen bestehen.
Situation bei der Einreise
Nach dem Regierungswechsel gibt es überwiegend keine Berichte über systematische Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, auch wenn vereinzelte Fälle nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wurden an den Grenzübergängen grundsätzlich weder systematische Zurückweisungen noch Gebühren oder Bestechungsgelder gemeldet. Frühere Praktiken des ehemaligen Regimes – etwa Fahndungslisten, Verhöre oder strafrechtliche Verfolgung wegen „illegaler Ausreise“ – werden nicht mehr angewendet. Personen mit möglicher Verbindung zu früheren staatlichen Sicherheitsstrukturen können jedoch aufgefordert werden, ihren Status bei lokalen Behörden zu klären. Rechtliche Hindernisse für die Rückkehr in bestimmte Gebiete bestehen grundsätzlich nicht, auch eine Niederlassung außerhalb des ursprünglichen Herkunftsortes ist rechtlich möglich, kann jedoch lokal zu Spannungen führen. Minderheiten zeigen teilweise Zurückhaltung bei der Rückkehr, da sie konfessionell motivierte Kontrollen befürchten. Insgesamt gelten die Einreisebedingungen derzeit als vergleichsweise unkompliziert, auch wenn praktische Probleme etwa bei der Anerkennung von Dokumenten auftreten können.
Situation nach der Rückkehr
Die Rückkehrzahlen nach Syrien sind zwar gestiegen, ob daraus eine stabile Rückkehrdynamik entsteht, bleibt jedoch offen, weil viele Rückkehrer ein stark zerstörtes, verarmtes und fragiles Land vorfinden. Die Rückkehr belastet Wohnraum, Infrastruktur und Grundversorgung zusätzlich und verschärft ungelöste Wohn-, Land- und Eigentumsfragen, was teils zu Spannungen mit bereits ansässigen Gruppen führt. Zentrale Hürden sind zudem Kampfmittelrückstände, Kriminalität und sporadische Gewalt, während fehlende Jobs, hohe Lebenshaltungskosten und beschädigte oder besetzte Häuser viele dazu bringen, wieder in die Aufnahmeländer zurückzugehen oder „go-and-see“-Rückkehr zu praktizieren. Unterstützung erfolgt überwiegend durch Familie, lokale Initiativen und internationale Organisationen, ist aber geografisch ungleich und finanziell begrenzt; ein umfassendes staatliches Reintegrationssystem ist kaum erkennbar. Insgesamt hängen nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung vor allem von Sicherheit, Wohnraum, Dokumentenzugang, funktionierenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Perspektiven ab.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers basieren auf seinen konstanten Angaben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bestätigte sein Geburtsdatum erneut glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP, Seite 5).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache gründen sich auf seinen diesbezüglich stringenten Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln.
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers in Syrien stützen sich auf seine im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Antragstellung im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.
2.1.3. Die Feststellung zur schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers stützt sich auf seinen beständigen Angaben in den unterschiedlichen Verfahrensstadien.
2.1.4. Die Feststellungen zum aktuellen Familienstand des Beschwerdeführers und zu den derzeitigen Aufenthaltsorten seiner Angehörigen resultieren aus seinen jüngsten Aussagen in der Beschwerdeverhandlung (VP, Seite 5).
2.1.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.1.6. Da der Beschwerdeführer den Großteil seiner Lebenszeit im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo verbracht hat, kann das Dorf XXXX und dessen Umgebung als Herkunftsregion des Beschwerdeführers bestimmt werden.
2.1.7. Anhand der Kontrollgebietskarte der Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) in Zusammenschau mit den Darstellungen des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/) kann die Feststellung getroffen werden, dass das Dorf XXXX derzeit unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht.
2.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen stützen sich auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Aussagen sowie auf die herangezogenen Länderinformationen zur Lage der kurdischen Minderheit in Syrien (vgl. Pkt. II.1.3. Ethnische und religiöse Minderheiten).
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen glaubwürdig geschildert, dass eine arabische bewaffnete Gruppierung ihn gemeinsam mit seinem Großvater und seinem Onkel bedroht und diese Personen gezielt wegen ihrer kurdischen Herkunft ins Visier genommen hat. Ebenso glaubwürdig hat er ausgeführt, dass mit der Türkei verbündete bewaffnete Gruppen Bewohner der Region vertrieben sowie Häuser und Grundstücke beschlagnahmt haben. Auch seine Angabe, er befürchte im Falle einer Rückkehr, von diesen nach wie vor in der Region präsenten Gruppierungen entführt zu werden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und ohne innere Widersprüche.
Die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers finden eine weitgehende Entsprechung in den Länderinformationen zur Situation in XXXX und dem nördlichen Aleppo-Umland. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass sich die Lage der Kurden in den unter türkischer Kontrolle stehenden Gebieten seit 2018/2019 drastisch zum Negativen entwickelt, weil sie dort anhaltend Schikanen und Demütigungen durch türkisches Militär und damit kooperative Gruppierungen erleiden. Die Dokumentation zeigt, dass seit Ende 2024 mehr als 3.824 kurdische Familien ihrer Heimatstätten beraubt wurden und die Behörden oder ihnen nahestehende Akteure systematisch Liegenschaften und Häuser in Besitz genommen haben, wohingegen die Wiederherstellung von Eigentumsrechten vielfach nur gegen erhebliche finanzielle Gegenleistungen von 3.000 bis 5.000 US-Dollar erfolgt ist.
Dieser Umstand verleiht der Schilderung des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Bedrohungssituation erhebliches Gewicht, weil seine Schilderung sich nahtlos in die durch Länderinformationen belegte Praxis gegen Kurden dieser Region einfügt.
Angesichts der Länderinformationen, welche die anhaltende Operationstätigkeit der arabischen und türkei-verbündeten Gruppierungen in der Region XXXX sowie im östlichen Aleppo-Umland belegen, erweisen sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach die bewaffneten Gruppierungen noch immer in der Region präsent sind, als objektiv nachvollziehbar und nicht als bloße Vermutung.
Als männlicher Kurde aus XXXX im wehrdienstfähigen Alter und ohne gültige syrische Dokumente trägt der Beschwerdeführer ein durch mehrere Faktoren kumuliertes Risikoprofil. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass männliche syrische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter an Checkpoints und Sicherheitskontrollpunkten routinemäßig angehalten werden. Belegt ist überdies, dass es in Syrien durch verschiedenste staatliche und nichtstaatliche bewaffnete Akteure zu schwerwiegenden Übergriffen kommt, darunter willkürliche Verhaftungen, Entführungen und Misshandlungen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Weigerung, sich einer Armee oder bewaffneten Gruppierung anzuschließen und zu töten oder getötet zu werden, ist vor diesem Hintergrund für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar.
Die soeben dargelegte Gefährdungslage aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Herkunftsregion und des Profils des Beschwerdeführers reicht für sich alleine aus, um eine konkrete individuelle Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien zu begründen, weshalb es einer näheren Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen nicht mehr bedarf.
2.3. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat beruhen auf einer inhaltlich verdichteten Zusammenfassung ausgewählter Kapitel des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Auch wenn nicht der vollständige Wortlaut übernommen wurde, wurde der wesentliche Gehalt der herangezogenen Informationen vollständig erfasst und sachgerecht wiedergegeben. Die ausgewerteten Abschnitte beruhen auf einer Vielzahl voneinander unabhängiger Quellen, welche in den maßgeblichen Aussagen ein übereinstimmendes, plausibles und widerspruchsfreies Gesamtbild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, an der Seriosität, Plausibilität und inhaltlichen Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, besteht für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die glaubhaft begründete Gefahr, Opfer von Entführung, willkürlicher Verhaftung und Misshandlung durch arabische sowie türkei-verbündete bewaffnete Gruppen zu werden, die ihn gezielt wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit ins Visier genommen haben und ihn sowie andere Angehörige seiner Familie bereits früher bedroht haben. Der Beschwerdeführer trägt daher im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK eine asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen seiner Rasse oder Ethnizität, weil die gegen ihn und seinesgleichen gerichteten Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Kurde stehen. Die Länderinformationen belegen, dass Kurden aus der Region XXXX durch das Verbot der Sprachausübung, durch Enteignung, willkürliche Verhaftung und Entführung sowie durch die Androhung und Durchführung von Zwangsrekrutierungen systematischen Übergriffen ausgesetzt sind.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat scheidet für den Beschwerdeführer aus, weil die Verfolgung gerade von staatlichen Organen und den mit diesen kooperierenden bewaffneten Gruppen ausgeht.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).
Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 6 AsylG 2005) vorliegen, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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