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W134 2341749-1•Bundesverwaltungsgericht W134 2341749-1
W134 2341749-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2026
Gesundheitsrisiko Gewerbeberechtigung Jugendschutz Konsumentenschutz Lizenz Monopolverwaltung GmbH mündliche Verhandlung Revision zulässig
W134 2341749-1/12E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX ( XXXX ), vertreten durch RA Dr. Thomas BRÜNDL, vom 21.04.2026, gegen die abschlägige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH vom 25.03.2026, im Lizenzverfahren Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH vom 25.03.2026, Zl. XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei die beantragte E-Liquid-Lizenz verwehrt.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen die abschlägige Entscheidung.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die Monopolverwaltung GmbH am 29.04.2026 eine Stellungnahme und am 30.04.2026 den Verwaltungsakt vor.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 05.05.2026 einen Antrag auf Akteneinsicht ein. Diesem kam das Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischer Übermittlung der relevanten Aktenteile am 06.05.2026 nach.
Am 13.05.2026 legte die beschwerdeführende Partei die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Umsatzunterlagen vor.
Am 20.05.2026 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 24.02.2026 beantragte die XXXX eine E-Liquid-Lizenz (Lizenzvertrag) gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 2 TabMG 1996 für die Adresse XXXX . Die Monopolverwaltung GmbH leitete daraufhin ein Lizenzverfahren, mit der Zl. XXXX , ein.
Bei dem Geschäftsstandort an der XXXX , handelt es sich um einen Automatenshop, der durchgehend (24/7) geöffnet ist und der Verkauf aufgrund technisch-automatisierter Vorgänge über Automaten erfolgt. Im Dezember 2025 wurde ein zusätzlicher Verkaufsraum („Vape Store“) eingerichtet, in welchem eine persönliche Beratung von Montag bis Mittwoch jeweils zwischen 17:00 und 18:00 Uhr, eine Registrierkasse sowie eine Produktpräsentation außerhalb automatisierter Verkaufssysteme angeboten werden.
Der Umsatzanteil, den die XXXX im Kalenderjahr 2025 mit dem Verkauf von E-Zigaretten erzielte, beträgt XXXX des Gesamtjahresumsatzes.
Die E-Mail der beschwerdeführenden Partei vom 16.12.2025 lautet:
Am 26.02.2026 und am 27.04.2026 führte ein Angestellter der Monopolverwaltung GmbH einen Lokalaugenschein am Geschäftsstandort der beschwerdeführenden Partei in der XXXX , durch.
Mit ihrer Entscheidung vom 25.03.2026 verwehrte die Monopolverwaltung GmbH der beschwerdeführenden Partei die beantragte E-Liquid-Lizenz. Begründend führte sie darin aus, dass kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 vorliegen würde.
Gegen die abschlägige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der Monopolverwaltung GmbH sowie aus den vorgelegten Schriftsätzen und den Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Die Feststellungen betreffend die Umsatzanteile stützen sich auf das von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgelegte Schreiben der XXXX vom 08.05.2026 (OZ 10).
Die Qualifikation als Automatenshop und die Eröffnung des zusätzlichen Verkaufsraums (Vape Store) im Dezember 2025 ergeben sich insbesondere aus den Unterlagen über den Lokalaugenschein vom 26.02.2026 und dem 27.04.2026 (OZ 6, USB-Stick, 2_Antragsprüfung), der am 16.12.2025 bei der Monopolverwaltung GmbH eingelangten E-Mail der beschwerdeführenden Partei (OZ 6, USB-Stick, 2_Antragsprüfung, 3_Bieterkommunikation) und den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2026 (OZ 11).
Das E-Mail wurde am 16.12.2025 an die Monopolverwaltung GmbH gesendet. Die beschwerdeführende Partei führt hier aus, dass der zusätzliche Verkaufsraum (Vape Store) mit persönlicher Beratung letzte Woche (also erst im Dezember 2025) eröffnet wurde. Die beschwerdeführende Partei beschreibt sich sogar selbst als „24-Stunden-Shop mit Automaten” bzw. als „Automatenshop”. Es wurde nur zusätzlich ein weiterer Verkaufsraum (Vape Store) mit persönlicher Beratung im Dezember 2025 geschaffen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2026 brachte die beschwerdeführende Partei auch noch vor, dass seit November bzw. Dezember 2025 eine Registrierkasse für den händischen Verkauf vorhanden sei (Verhandlungsschrift S. 5). Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der zusätzliche Verkaufsraum (Vape Store) erst im Dezember 2025 eröffnet wurde.
Auf den Fotos des Lokalaugenscheins vom 26.02.2026 und 27.04.2026 sind die Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei ersichtlich; diese stellen sich wie folgt dar:
(OZ 6, Aktenvorlage BelB, Daten USB-Stick, 2_Antragsprüfung, 1_Erhebung Standort, 1_Aussenansicht Standort1)
(OZ 6, Aktenvorlage BelB, Daten USB-Stick, 2_Antragsprüfung, 1_Erhebung Standort, 4_Innenbereich Standort2)
(OZ 6, Aktenvorlage BelB, Daten USB-Stick, 2_Antragsprüfung, 1_Erhebung Standort, 7_Bedienterminal2)
Laut eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung erfolgt der Verkauf über die am Foto gezeigten Automaten. Es gibt ein Bestellterminal (Foto 7_Bedienterminal2) und der Warenautomat gibt die Ware aus (4_Innenbereich Standort2). Es gibt sowohl Bar- als auch Kartenzahlung (Verhandlungsschrift S. 3).
Die Gesamtheit der angeführten Indizien lässt daher den Schluss zu, dass an der verfahrensgegenständlichen Adresse bis Dezember 2025 ausschließlich ein Automatenshop betrieben wurde und erst im Laufe des Dezembers 2025 der zusätzliche Verkaufsraum (Vape Store) mit persönlicher Beratung geschaffen wurde. Die gegenteiligen Angaben der beschwerdeführenden Partei erwiesen sich demgegenüber als nicht glaubhaft.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), BGBl 830/1995 idF I 97/2025 lauten auszugsweise:
„4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids
Lizenznehmer
§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass
1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;
2. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
3. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
(4) E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.
(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.
(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
2. von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten
§ 36. […]
(8) Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind. Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch andere im § 23 Abs. 3 genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse und E-Liquids im jeweiligen Automaten überwiegt. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß.
[…]
5. Übergangs- und Schlußbestimmungen
[…]
§ 48. […]
(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.
(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.
[…]“
Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren und tabakverwandte Produkte (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022) lautet auszugsweise:
„Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde
§ 1. (1) Tabakwaren und tabakverwandte Produkte, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
[…]
§ 2. (1) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
(2) Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids);
[…]”
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I 120/2016 lautet auszugsweise:
„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen; […]“
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I 33/2026 lautet auszugsweise:
„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
[…]
(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.
[…]”
Der Verkauf von E-Liquids und elektronischen Zigaretten war bislang weitestgehend ungeregelt. Seit dem 01.04.2026 hat der Gesetzgeber ihn jedoch dem Regelungsregime des Tabakmonopolgesetzes sowie der Tabaksteuer unterstellt. Gem. § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022 gehören E-Liquids und elektronische Zigaretten nun zu den tabakverwandten Produkten und unterliegen gem. § 1 TabStG 2022 der Tabaksteuer.
Der Handel mit E-Liquids und elektronische Zigaretten unterliegt daher nun auch dem TabMG 1996. § 30 Abs. 1 TabMG 1996 definiert dabei den Begriff des Lizenznehmers als ein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten, das andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führt, sodass der Charakter eines Fachgeschäfts gewahrt bleibt.
Möchte jemand einen Betrieb mit dem Verkauf von E-Liquids oder elektronische Zigaretten betreiben, muss er daher über eine aufrechte E-Liquid-Lizenz verfügen (§ 30 Abs. 2 TabMG 1996). Diese kann er bei der Monopolverwaltung GmbH beantragen. Die Bewerbung ist elektronisch einzubringen (§ 30 Abs. 5 TabMG 1996).
Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Bewerbung um eine E-Liquid-Lizenz über den Antrag zu entscheiden (§ 30 Abs. 7 TabMG 1996). Wird die Bewerbung angenommen, wird dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag ausgestellt, in dem seine Rechte und Pflichten definiert sind. E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen (§ 30 Abs. 4 TabMG 1996).
Zur Vermeidung besonderer Härtefälle für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten Handel betrieben haben, hat der Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 TabMG 1996 eine entsprechende Ausnahmeregelung normiert. Werden die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt, entfällt zum einen die Bedarfsprüfung, und zum anderen wird dem Lizenznehmer – abweichend von § 30 Abs. 4 TabMG 1996 – erstmalig eine Lizenz für die Dauer von 20 Jahren erteilt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vorteile ist, dass zum Stichtag 01.01.2026 bereits seit mindestens drei Monaten ein Kleinhandel mit E-Liquids bzw. elektronischen Zigaretten als Fachgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben worden ist. Gem. § 48 Abs. 3 TabMG 1996 können Anträge dieser Art auch schon vor dem Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, also vor 01.04.2026, gestellt werden. Die Antragstellung der beschwerdeführenden Partei am 24.02.2026 war daher bereits zulässig.
Die erläuterte Ausnahmeregelung nach § 48 Abs. 2 TabMG 1996 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz für die Dauer von 20 Jahren. Die Monopolverwaltung GmbH wies den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass der Antragsteller zum Stichtag 01.01.2026 nicht seit mindestens 3 Monaten ein Fachgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben habe. Vielmehr liege überhaupt kein Fachgeschäft, sondern lediglich eine Verkaufsstelle mit Automaten vor. Begründend führte sie in ihrer abschlägigen Entscheidung an, es würde keinen stationären Handel, keine einzelhandelstypische Produktpräsentation, kein dauerhaft anwesendes Personal und keine von außen erkennbaren Hinweise auf ein Fachgeschäft geben. Die beschwerdeführende Partei bestritt diese Argumente in ihrer Beschwerde ausdrücklich und machte geltend, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fachgeschäfts erfüllt seien.
Hierzu ist festzuhalten, dass § 30 Abs. 1 TabMG 1996 zwar auf das Fachgeschäft abstellt, eine genaue Legaldefinition des Begriffs „Fachgeschäft“ findet sich in diesem Gesetz – ebenso wenig wie in der übrigen österreichischen Rechtsordnung – jedoch nicht. Als einziges Merkmal wird im Gesetz erwähnt, nämlich dass Waren und Dienstleistungen nur in untergeordnetem Umfang geführt werden dürfen, sodass der Charakter eines Fachgeschäfts gewahrt bleibt. Da dies der einzige konkrete Anhaltspunkt im TabMG 1996 ist, ist zunächst zu prüfen, was der Gesetzgeber mit dem Wortlaut „nur in einem untergeordnetem Umfang” konkret gemeint hat. Hierzu bietet sich ein Rückgriff auf § 32 Abs. 1a GewO 1994 in der geltenden Fassung in Zusammenschau mit § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in der Fassung vom 17.07.2017 an. In dieser Norm sind grundsätzlich die Nebentätigkeiten von Gewerbetreibenden geregelt. Gemäß der Fassung vom 17.07.2017 war der Gewerbetreibende berechtigt, Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang zu erbringen, sofern diese die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzten. Der Gesetzgeber sprach hier von dem Kriterium des „geringen Umfanges” ohne dieses jedoch näher zu definieren. Durch die Novelle der GewO 1994 im Jahr 2017 wurde § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 geändert und der neue § 32 Abs. 1a GewO 1994 eingeführt. Demnach ist es Gewerbetreibenden seither gestattet, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, sofern diese die eigene Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ergänzen und die ergänzenden Leistungen insgesamt 30 % des vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtjahresumsatzes nicht übersteigen. Der Gesetzgeber hat somit den unbestimmten Begriff des „geringen Umfanges” durch die konkrete Prozentgrenze von 30 % ersetzt. Das TabMG 1996 verwendet im Vergleich dazu den Begriff des „untergeordneten Umfanges“, der vergleichbar bzw. im Kern offensichtlich dasselbe meint wie der Begriff des „geringen Umfanges“ in der alten Fassung der GewO 1994 vom 17.07.2017. Die Heranziehung der Grenze von 30 % des Gesamtjahresumsatzes aus der GewO erscheint daher für den vorliegenden Fall auch für das TabMG 1996 angemessen und sinnvoll. Folglich müssen daher mindestens 70 % des Gesamtjahresumsatzes des Lizenznehmers mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten erzielt werden, ansonsten der Charakter eines Fachgeschäftes für E-Liquids und elektronischen Zigaretten jedenfalls nicht gewahrt wäre. Der Umsatzanteil, den die beschwerdeführende Partei im Kalenderjahr 2025 mit dem Verkauf von E-Zigaretten erzielte, beträgt XXXX des Gesamtjahresumsatzes (OZ 10). Das Kriterium, dem zufolge andere Waren und Dienstleistungen lediglich in einem untergeordnetem Umfang von höchstens 30 % (hier konkret XXXX geführt werden dürfen, war daher im gegenständlichen Fall als nicht erfüllt anzusehen.
§ 30 Abs. 1 TabMG 1996 sieht außerdem noch vor, ohne dies näher zu konkretisieren, dass der Charakter eines Fachgeschäfts gewahrt bleiben muss. Eine Legaldefinition des Begriffs „Fachgeschäft” bleibt der Gesetzgeber wie bereits oben ausgeführt jedoch schuldig. Es ist daher zu prüfen bzw. im Wege der Auslegung zu ermitteln, was der Gesetzgeber unter dem Begriff „Fachgeschäft” zum Erlassungszeitpunkt dieser Regelung verstanden hat bzw. was er damit bezwecken wollte.
Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (vgl. etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, mwN; VwGH 28.02.2024, Ro 2022/06/0008).
Demnach ist zunächst nur der Wortlaut der Bestimmung heranzuziehen. Das TabMG 1996 enthält wie bereits erwähnt keine Definition des Begriffes „Fachgeschäft”. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter „ein Geschäft, das nur Waren einer bestimmten Kategorie führt bzw. auf den Verkauf bestimmter Waren spezialisiert ist (Spezialgeschäft) verstanden (Duden Online-Wörterbuch, Abfrage vom 27.05.2026). Nachdem sich auch keine Definition dieses Begriffes in einem anderen Gesetz der österreichischen Rechtsordnung findet, ist auf den Gesamtzusammenhang der Bestimmung in ihrem Kontext Bedacht zu nehmen. Laut der Monopolverwaltung GmbH ist im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vor allem problematisch, dass die beschwerdeführende Partei ihren Verkauf ausschließlich über Automaten vornimmt. Am 26.02.2026 und am 27.04.2026 führte ein Angestellter der Monopolverwaltung GmbH einen Lokalaugenschein am Geschäftsstandort der beschwerdeführenden Partei in der XXXX , durch. Bei diesen stellte sich laut der Monopolverwaltung GmbH heraus, dass an der relevanten Verkaufsstelle der Verkauf lediglich über Automaten erfolgte. Ausgehend von einer Gesamtbetrachtung des TabMG 1996 ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 36 Abs. 8 TabMG 1996 hinzuweisen. Dieser gestattet Tabaktrafikanten für den Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids auch Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind. Der Gesetzgeber erlaubt mit dieser Bestimmung also grundsätzlich den Verkauf über Automaten, allerdings geht er von einem Zusammenhang mit einem Geschäftslokal aus. Dies geht schon allein aus der Wortfolge „auch Automaten zu verwenden, die im oder am Geschäftslokal angebracht sind” hervor. § 36 Abs. 8 TabMG 1996 gilt gem. § 30 Abs. 8 TabMG 1996 ebenso uneingeschränkt für Lizenznehmer. Der Gesetzgeber hatte also die klare Intention, auch für Lizenznehmer für E-Liquids und elektronische Zigaretten die Verwendung von Automaten grundsätzlich zuzulassen, aber eben nur wenn diese mit einem entsprechenden Fachgeschäft (Geschäftslokal) verknüpft sind. In einem Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den grundsätzlichen Einsatz von Automaten zwar nicht gänzlich untersagen, durch die Bestimmung des § 36 Abs. 8 TabMG 1996 die Verwendung aber strikt beschränkten wollte und daher ein reines Automatengeschäft nicht von seinem Verständnis eines Fachgeschäfts gedeckt ist. Würde nach der Intention des Gesetzgebers ein reines Automatengeschäft die Kriterien eines Fachgeschäfts erfüllen, hätte es des Erlaubnistatbestandes des § 36 Abs. 8 TabMG 1996 nicht bedurft.
Im vorliegenden Fall erfolgt die Warenabgabe am relevanten Verkaufsstandort durch Automaten, die in einem Verkaufsraum aufgestellt sind. Der Zugang zum Verkaufsraum ist für die Kunden jederzeit möglich (24/7-Shop). Die Qualifikation als Automaten ergibt sich aufgrund der Judikatur des VwGH (VwGH 11.06.2025, Ra 2024/11/0033-8) und der darin angeführten Beurteilungskriterien aus folgenden Gründen: Die Bezahlung erfolgt durch die Kunden eigenständig an den hierfür vorgesehenen Terminals mittels Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte. Die Auswahl der gewünschten Ware wird durch Eingabe der entsprechenden Nummer in das Bedienfeld vorgenommen. Nach erfolgreicher Auswahl wird das jeweilige Produkt automatisiert aus dem Warenfach ausgegeben und in die dafür vorgesehene Entnahmebox befördert. Die Entnahmebox öffnet sich erst nach vollständiger Übergabe der Ware, sodass der Kunde das Produkt anschließend entnehmen kann. Aufgrund der derartigen Ausgestaltung des Verkaufsprozesses liegt daher im gegenständlichen Fall ein Verkauf über Automaten im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vor. Mangels anderer Absatzwege im Beurteilungszeitpunkt erfolgte die Warenabgabe bzw. der gesamte Verkaufsprozess im vorliegenden Fall ausschließlich über Automaten. Wie bereits oben näher erläutert, ist in einer Gesamtbetrachtung des TabMG 1996 und im Hinblick auf die Regelung des § 36 Abs. 8 TabMG 1996 davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den grundsätzlichen Einsatz von Automaten zwar nicht gänzlich untersagen, die Verwendung aber strikt mit der Bestimmung des § 36 Abs. 8 TabMG 1996 beschränken wollte und daher ein reines Automatengeschäft nicht von seinem Verständnis eines Fachgeschäfts gedeckt ist.
Die beschwerdeführende Partei brachte hierzu noch vor, dass kein reiner Automatenverkauf vorliege, da seit Dezember 2025 ein Vape Store mit persönlicher Kundenberatung an der gegenständlichen Geschäftsadresse eröffnet habe. Hierzu ist festzuhalten, dass § 48 Abs. 2 TabMG das bereits dreimonatige Bestehen eines Fachgeschäfts zum Stichtag 01.01.2026 voraussetzt. Selbst wenn der neu eröffnete Vape-Store als Fachgeschäft zu qualifizieren wäre, könnte dies der beschwerdeführenden Partei nicht zum Erfolg verhelfen, da dieser erst im Dezember 2025 eröffnet wurde und somit zum Stichtag 01.01.2026 noch nicht seit drei Monaten bestanden hatte.
Es lag im gegenständlichen Fall daher kein Fachgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 vor und somit waren auch die Kriterien für eine Lizenzvergabe von 20 Jahren nach § 48 Abs. 2 TabMG 1996 zum Antragszeitpunkt nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Das erkennende Gericht erlaubt sich abschließend festzuhalten, dass es der beschwerdeführenden Partei jederzeit freisteht, die Voraussetzungen eines Fachgeschäfts herzustellen und in weiterer Folge einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Lizenz gemäß § 30 Abs. 1 und 2 TabMG 1996 zu stellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 TabMG 1996 fehlt.
Aufgrund der Systematik der Regelung, der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers sowie der eindeutigen Judikatur, insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2025, Zl. Ra 2024/11/0033-8, bestehen keine Zweifel an der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen.
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