Bundesverwaltungsgericht W207 2343345-1

W207 2343345-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W207 2343345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2343345.1.00

Spruch

W207 2343345-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX .2024, vertreten durch die Mutter XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.04.2026, OB: XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 11.09.2025 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) auf Grundlage eines entsprechenden Antrages vom 08.05.2025 ein bis 31.03.2028 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom 07.04.2025 und eines weiteren allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage vom 13.05.2025 nach der Einschätzungsverordnung. In diesen Sachverständigengutachten wurde die Funktionseinschränkung 1. „Angeborene Fehlbildung, Reduktionsdefekt im Bereich des rechten Femur/ der rechten Tibia und der rechten Fibula/Aplasie der Fibula, Klumpfuß / Pes equinovarus congenitus rechts, Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Funktionseinschränkung im Bereich der rechten unteren Extremität, Zustand nach Klumpfuß-Operation 12/2024 “, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde im März 2028 für notwendig erachtet zum Zwecke einer Evaluierung des festgestellten Leidens, da eine Besserung mit Therapie möglich sei.

Hingegen wurde der ebenfalls am 08.05.2025 von der Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin, ihrer Mutter, gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.09.2025 abgewiesen. Diese Abweisung erfolgte auf Grundlage eines weiteren von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage vom 16.07.2025, in dem im Zusammenhang mit der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründend – offenkundig unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensmonat bereits vollendet ist und weitere näher genannte Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen – im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin das 36. Lebensmonat noch nicht vollendet habe. Dieser Bescheid wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Am 21.04.2026 – sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Mit E-Mail vom 22.04.2026 brachte die die Beschwerdeführerin vertretende Mutter ergänzend vor, da aufgrund der Diagnosen (Klumpfuß und Fibulahemimelie) ihrer Tochter das rechte Bein immer langsamer wachsen werde als das linke Bein, sei davon auszugehen, dass die Beinlängendifferenz im Wachstum zunehmen werde. Bis zur ersten Beinverlängerung sei die Beschwerdeführerin auf Schuhe mit einer Erhöhung angewiesen, welche das Gehen lernen ermöglichen, aber auch wesentlich erschweren würden. Momentan müsse die Beschwerdeführerin zudem auch noch 16 Stunden am Tag eine Orthese tragen. Bezüglich der Anpassungsstörung sei zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin schnell überreizt sei. Das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln gestalte sich als sehr schwierig, da sie die Reize (Lärm, Öffnen und Schließen der Türen, Bewegung, viele Menschen) nicht aushalte und zu schreien beginne. In solchen Situationen sei es schwierig sie zu beruhigen, da sie nach wie vor entwicklungspsychologischer Kurzbefund einer näher genannten Klinik vom 02.04.2026, eine Ambulanzbrief eines näher genannten orthopädischen Spitals vom 04.07.2026 sowie ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.02.2025 über die Anerkennung des Pflegegeldes in der Höhe der Stufe 1 Probleme habe sich zu regulieren. Dieser Ergänzung des Antrages wurden ein beigelegt.

Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits die Vorgutachten aus dem Jahr 2025 erstellt hatte, vom 27.04.2026 ein, in der folgendes ausgeführt wurde:

„[…]

Sämtliche Leiden wurden im SVG 07/25 entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung erfasst und korrekt nach EVO beurteilt.

Die nunmehr vorgelegten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse.

Die Zusatzeintragung „Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist erst ab vollendetem 36. Lebensmonat zu prüfen

Eine schwere Behinderung mit Notwendigkeit von Monitoring oder engmaschigem Absaugen liegt nicht vor.

Keine Änderung des SVG 07/25 aufgrund des neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses inklusive der Zusatzeintragung „Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ und der vorliegenden Befunde“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.04.2026 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß den §§ 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 11.09.2025 sei in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr vergangen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden. Die Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, die bereits die Vorgutachten aus dem Jahr 2025 erstellt hatte, vom 27.04.2026 wurde diesem Bescheid als Anlage beigefügt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege der sie vertretenden Mutter mit E-Mail vom 08.05.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…..] Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die

Erteilung nicht vorliegen.

Zur Begründung wird auf die vorliegenden medizinischen Diagnosen sowie die damit verbundenen Einschränkungen im Alltag hingewiesen. Bei meiner Tochter liegt eine Fibulahemimelie mit Klumpfußstellung am rechten Bein vor. Diese Fehlbildung erforderte zunächst eine Behandlung mit Gipsen und im Anschluss einen operativen Eingriff. Aktuell ist sie auf eine Schienenbehandlung mit Beinlängenausgleich angewiesen und muss zudem täglich 16 Stunden eine Orthese tragen. E. kann derzeit noch nicht gehen, und es ist schwer abzuschätzen, wann sie dies erlernen wird, da das rechte Bein sehr schwach ist. Weil das rechte Bein aufgrund der Diagnose zudem langsamer wächst als das linke, ist davon auszugehen, dass die Beinlängendifferenz im weiteren Wachstum stetig zunimmt.

Für uns als Eltern ist die Situation mit einer großen körperlichen Belastung verbunden, da E.

aufgrund ihrer fehlenden Gehfähigkeit bei jedem Transfer und in vielen Alltagssituationen gehoben und unterstützt werden muss. Bis zur ersten geplanten operativen Beinverlängerung muss sie Schuhe mit einer Erhöhung tragen, die zwar das Gehenlernen ermöglichen sollen, dieses aber gleichzeitig wesentlich erschweren und zu einer erheblichen Instabilität führen. Auch nach dem Erlernen des Gehens ist aufgrund der Beinlängendifferenz und der Schwäche im rechten Bein davon auszugehen, dass ihre eigenständige Mobilität auf kürzeren Strecken limitiert bleiben wird.

Über die physischen Beeinträchtigungen hinaus liegt bei E. eine diagnostizierte Anpassungsstörung vor, die dazu führt, dass sie schnell überreizt ist. Das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln gestaltet sich als sehr schwierig, da sie die dortigen Reize wie Lärm, das Öffnen und Schließen der Türen, die ständige Bewegung und die vielen Menschen nicht aushält und zu schreien beginnt. In diesen Situationen ist es schwierig sie zu beruhigen, da sie nach wie vor Probleme hat sich zu regulieren. Diese Belastung führt im weiteren Tagesverlauf regelmäßig zu verstärkter Trennungsangst und einer verminderten emotionalen Regulationsfähigkeit.

Aufgrund der beiden Diagnosen befand sich E. Anfang des Jahres bereits in stationärer Rehabilitation. Seitens der behandelnden Fachärzte wurde auch schon die Empfehlung für eine

erneute Rehabilitation ausgesprochen.

Unter Berücksichtigung dieser physischen und psychischen Faktoren ersuche ich um eine erneute Prüfung des Sachverhalts und um die Bewilligung des Parkausweises. Dies würde meiner Tochter eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ohne unzumutbare Belastungen ermöglichen und die Mobilität im Alltag wesentlich unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin“

Die belangte Behörde legte am 13.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist seit 11.09.2025 Inhaberin eines bis 31.03.2028 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.05.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig.

Die Rechtskraft dieses Bescheides ist daher – im Sinne des § 46 erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt, iVm § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wird und die Zustellung im gegenständlichen Fall somit mit 17.09.2025 anzunehmen ist –, mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist, sohin mit Ablauf des 29.10.2025 eingetreten.

Am 21.04.2026 – sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Festgestellt wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Antragstellung vom 21.04.2026 nicht glaubhaft geltend gemacht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines bis 31.03.2028 befristeten Behindertenpasses, zur letzten rechtskräftigen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2025, zugestellt am 17.09.2025, zur Nichterhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 11.09.2025, und zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass am 21.04.2026 und somit innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG basieren auf dem Akteninhalt und sind unbestritten. Insbesondere hat die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass ihr etwa der Bescheid vom 11.09.2025, mit dem ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, nicht zugestellt worden wäre oder dass sie gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben hätte. Auch aus amtswegiger Sicht ist dergleichen nicht ersichtlich.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seit der letzten rechtskräftigen, mit 11.09.2025 datierten und am 17.09.2025 zugestellten Entscheidung der belangte Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich zunächst auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes ausreichend konkretes Vorbringen weder im Rahmen ihrer Antragstellung vom 21.04.2026 noch in der Beschwerde erstattet hat und auch mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren nachfolgend vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Offenkundigkeit der Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (die Offenkundigkeit der Änderung, nicht aber eine „bloße“ Änderung ist für die frühzeitige Folgeantragstellung der zu beurteilende Maßstab) nicht dargetan wird.

Ganz unabhängig davon aber ist insbesondere auf die Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensmonat bereits vollendet ist und weitere näher genannte Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, hinzuweisen, die bereits dem im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.07.2025 zu Grunde gelegt wurde; die Beschwerdeführerin hat das 36. Lebensmonat nach wie vor nicht vollendet. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

[…..]

2. [……]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

[…..]“

Die Beschwerdeführerin hat den neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und somit verfrüht gestellt. Ein solcher Antrag ist gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum Bundesbehindertengesetz (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung offenkundig eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun. Die Beschwerdeführerin behauptet eine seit September 2025 eingetretene offenkundige Änderung gar nicht, vielmehr bringt sie im Rahmen ihrer neuerlichen Antragstellung und in der Beschwerde zusammengefasst bereits bisher vorgelegene Erschwernisse und in der Zukunft liegende potentielle Erschwernisse vor. Eine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte – Änderung einer Funktionseinschränkung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch dieses Ausführungen allerdings nicht dargetan und belegt, was auch für die dem Folgeantrag vom 21.04.2026 nachgereichten medizinischen Unterlagen (entwicklungspsychologischer Kurzbefund einer näher genannten Klinik vom 02.04.2026, ein Ambulanzbrief eines näher genannten orthopädischen Spitals vom 04.07.2026 sowie ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.02.2025 über die Anerkennung des Pflegegeldes in der Höhe der Stufe 1) gilt.

Insbesondere entscheidungsrelevant aber ist unabhängig davon auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das 36. Lebensmonat – ebenso wie auch zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens – nach wie vor noch nicht vollendet hat.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung in den Behindertenpass einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und – darüber hinaus – näher genannte erhebliche Einschränkungen bestehen.

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – ausgeführt, die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats sei deshalb gewählt worden, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen könne.

Im Fall der im Jahr 2024 geborenen Beschwerdeführerin ist aber – ebenso wie auch zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung im September 2025 – bereits die Tatbestandsvoraussetzung des Alters von vollendeten 36 Lebensmonaten (noch) nicht erfüllt. Auch in dieser Hinsicht ist daher in Bezug auf die rechtlichen (Un)Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aktuell keine Veränderung eingetreten und ist daher schon eine der Grundvoraussetzungen, nämlich ein entsprechendes Alter von 36 Lebensmonaten, nach wie vor nicht erfüllt.

Es ist der Beschwerdeführerin daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung bzw. deren offenkundige Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd § 41 Abs. 2 BBG glaubhaft geltend zu machen. Der binnen Jahresfrist gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass war daher von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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