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W226 2267362-2•Bundesverwaltungsgericht W226 2267362-2
W226 2267362-2Bundesverwaltungsgericht03.06.2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
W226 2267362-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2024, Zl. 1029598410-240614060, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, verfügte seit XXXX bis zum XXXX über einen Aufenthaltstitel „Student“.
2. Mit Bescheid der XXXX , wurde der Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ vom 15.10.2018 abgewiesen, da er die besonderen Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht erfüllte.
3. Gegen die Entscheidung der Niederlassungsbehörde erhob der BF Beschwerde beim Verwaltungsgericht XXXX , welche mit Erkenntnis vom 05.11.2019 zu Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Dies mit der Begründung, dass im Studienjahr 2017/2018 der BF keine einzige Prüfung erfolgreich bestanden habe, im Studienjahr 2018/2019 nur eine Prüfung im Umfang von 3 ECTS, weshalb kein Studienerfolg vorliege.
4. Nach Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Behörde dem BF am 30.06.2021 eine Verständigung von der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen zu. Diesbezügliche brachte der BF am 12.07.2021 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
5. Am 07.12.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er im XXXX mit seinem Studentenvisum nach Österreich eingereist sei. Von Oktober XXXX habe er über den Aufenthaltstitel „Student“ verfügt. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet halte er sich – bis auf Urlaube in unterschiedlichen Ländern – durchgehend in Österreich auf. Zu seinem Leben im Herkunftsland brachte er vor, dass er in Russland eine XXXX und anschließend das Universitätsstudium der XXXX abgeschlossen habe. Er sei XXXX , in Österreich sei er derzeit ohne Beschäftigung. Er verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der BF gab an, in Österreich von Ersparnissen und von der Unterstützung durch seine Eltern und Freunde zu leben, er verfüge über keine aufrechte Kranken- oder Unfallversicherung. Er lebe in Österreich in einer Mietwohnung und teile sich diese mit einem guten Bekannten. Sie würden sich auch die Mietkosten teilen. Eine Freundin habe der BF derzeit nicht. Er sei in Österreich bei einem Fitnessstudio angemeldet. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte er, eingezogen und in den Krieg geschickt zu werden.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend brachte die Behörde vor, dass im Fall des BF keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen würden. Auch verfüge der BF in Österreich über kein schützenswertes Familienleben, da er weder familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte aufweisen würde, weshalb die Abschiebung mangels Vorliegens eines in der einschlägigen Rechtsprechung vorauszusetzenden Familienverbandes keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens darstellen würde. Aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat und aus dem Vorbringen des BF ergebe sich ferner keine Gefährdung, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würde. Betreffend die Angaben bezüglich einer Teilmobilmachung sei festzuhalten, dass sich aus der Staatendokumentation ergebe, dass diese am 28.10.2022 abgeschlossen worden sei. Es bestehe daher für den BF keine Gefahr einer möglichen Einberufung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.02.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sich der BF seit über acht Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und der Aufenthalt auch bis zur Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts XXXX rechtmäßig gewesen sei. Folglich sei die gesamte in diesem Zeitraum erworbene Integration entsprechend zu berücksichtigen. Der BF habe seit Oktober XXXX das Bachelorstudium XXXX an der Universität XXXX betrieben und Prüfungen sowie Lehrveranstaltungen im Umfang von 50 ECTS positiv abgeschlossen. Er sei auch weiterhin als ordentlicher Studierender zu diesem Studium zugelassen. Durch die Zulassung zum Studium an der Universität XXXX erfülle der BF auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Der BF habe nicht nur eine ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B2 abgelegt, sondern auch Kurse auf dem Niveau C1/1 und C1/2 erfolgreich absolviert. Der BF sei in Österreich ferner geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen, für die er auch über Beschäftigungsbewilligungen verfügte. Er könne ferner einen Arbeitsvorvertrag ab Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aufweisen und würde somit ab Erhalt eines Aufenthaltstitels Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegen. Der BF habe sich zudem ein soziales Netz in Österreich aufgebaut.
8. Am 30.03.2023 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Eltern im Herkunftsland als Unternehmer aktiv seien und dem gehobenen Mittelstand zuzurechnen seien. Im Herkunftsland sei abgesehen von seinen Eltern auch die Schwester des BF aufhältig, welche ihr Studium abgeschlossen habe und in XXXX lebe. Ein Bruder des BF sei in XXXX aufhältig und dort beruflich tätig. Der BF selbst habe in XXXX an einer technischen Universität das Studium der XXXX begonnen und im Jahr XXXX abgeschlossen. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2014 habe der BF das Studium in Russland im Wege des Fernstudiums beendet. Seine Eltern hätten den BF während seines Studiums finanziell unterstützt, zudem habe er selbst geringfügig gearbeitet und kleine Beträge verdient. Auch Freunde des BF in Österreich hätten ihn fallweise finanziell unterstützt. Auf die Frage, ob der BF im Herkunftsland gemustert worden sei oder den Militärdienst abgeleistet habe, gab dieser an, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme als untauglich befunden worden sei. Der BF sei sich sicher, dass er sein Studium in Österreich fortsetzen könnte. Die negativen Prüfungsergebnisse in der Zeit zwischen 2017 und 2019 seien auf die Fülle seiner damaligen Probleme zurückzuführen. Derzeit lebe der BF sehr sparsam, seine Freunde würden ihn zum Essen einladen und dem BF kleinere Beträge borgen. Krankenversichert sei er derzeit nicht.
9. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.05.2023, W226 2267362-1/8E als unbegründet ab. Dies mit folgender -auszugsweise wiedergegeben-Begründung:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest.
Die Eltern und die Schwester des BF sind nach wie vor in der Russischen Föderation aufhältig. Die Eltern führen ein Unternehmen und sind dem gehobenen Mittelstand zuzurechnen. Ein Bruder des BF lebt in XXXX und geht dort einer Beschäftigung nach. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt und bekommt ab und zu finanzielle Unterstützung von Angehörigen.
Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Im Herkunftsland besuchte der BF eine XXXX und studierte anschließend – teils als Fernstudium von Österreich aus – an einer technischen Universität in XXXX . Dieses Studium schloss der BF im Jahr XXXX ab und erwarb dadurch den Titel des Ingenieurs.
Im Oktober XXXX reiste der BF mit einem Studentenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit XXXX verfügte der BF über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, welche zuletzt bis XXXX verlängert wurde.
Am 15.10.2018 brachte der BF einen weiteren Verlängerungsantrag ein. Dieser wurde mit Bescheid der XXXX abgewiesen, nachdem der BF die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllte. Nach Beschwerdeerhebung durch den BF wurde die Entscheidung der Magistratsabteilung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2, zudem besuchte er erfolgreich Deutschkurse auf dem Niveau C1/1 sowie C1/2. Seit 17.04.2023 besucht der BF zwei Mal wöchentlich bis 23.06.2023 einen weiteren Deutschkurs des Sprachenzentrums der Universität XXXX .
In Österreich studiert der BF das Bachelorstudium XXXX . In der Zeit von 2017 bis 2020 schloss der BF insgesamt von zahlreichen absolvierten Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen nur drei positiv ab. Im Jahr 2020 besuchte der BF ausschließlich eine einzige Lehrveranstaltung, welche er negativ abschloss. Seither nahm er an keinen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teil.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In der Vergangenheit litt er an einer depressiven Episode und nahm eine psychiatrische Therapie in Anspruch. Ferner nahm er Medikamente, nämlich Escitalopram 10mg und Trittico 150mg. Derzeit geht es ihm besser und er benötigt keine Therapie.
Der BF verfügt über zwei Arbeitsvorverträge als IT-Techniker, bedingt durch den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF ist in Österreich in einem Fitnessstudio angemeldet. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist nicht verheiratet, führt keine Beziehung und hat keine Kinder. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF über intensive soziale Bindungen in Österreich verfügt.
Der BF ging im Bundesgebiet vereinzelt geringfügigen Beschäftigungen nach. Abgesehen davon lebt er von seinen Ersparnissen sowie von der Unterstützung seiner Eltern und Freunde.
In Österreich lebt der BF zusammen mit einem guten Bekannten in einer Mietwohnung. Die Mietkosten in Höhe von EUR 746,- teilt sich der BF mit seinem Mitbewohner.
Im Herkunftsland wurde der BF einer Musterung unterzogen, aufgrund stressbedingter Hautprobleme wurde er als untauglich eingestuft und musste nicht den einjährigen Pflichtdienst beim Militär absolvieren.
Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht ihm kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen, ist im erwerbsfähigem Alter und verfügt über Kenntnisse der Landessprache. Der BF wuchs zudem bis zum Alter von XXXX Jahren im Herkunftsland auf und ist somit jedenfalls mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.
Eine den BF betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
Im vorliegenden Fall sind keine Familienangehörigen des BF im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Es liegen auch keine anderen besonderen Beziehungen oder Abhängigkeiten des BF in Österreich vor, die auf ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet schließen lassen würden und ist der BF auch nicht verheiratet oder hat Sorgepflichten.
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit jedenfalls nicht von einem unrechtmäßigen Eingriff in das Familienleben des BF auszugehen.
3.3.5. Zu einem allfälligen schützenswerten Privatleben des BF im Bundesgebiet:
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16. Juni 2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Im Fall des BF, der sich seit seiner Einreise im Jahr 2014 im Alter von 23 Jahren bis auf Urlaube im Ausland durchgehend – wenngleich nunmehr beinahe die Hälfte davon unrechtmäßig – in Österreich aufhält, ist in Zusammenschau mit den mangelnden Integrationsbemühungen nicht vom Bestehen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen.
3.3.6. Dies bedeutet für den konkreten Beschwerdefall Folgendes:
Der BF erhielt für die Absolvierung des Bachelorstudiums der Informatik einen Aufenthaltstitel „Student“, mit welchem er sich ab XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Nachdem der BF im Jahr XXXX keine und im Jahr XXXX lediglich eine Prüfung oder Lehrveranstaltung positiv absolvierte, wurde am XXXX mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig. Seither absolvierte der BF keine weiteren Prüfungen oder Lehrveranstaltungen an der Universität mehr erfolgreich. Der BF nahm bis auf die Teilnahme an Kursen zur Vertiefung seiner Deutschkenntnisse auch keine andere Ausbildung auf.
Angesichts des Umstandes, dass sich die Aufenthaltsberechtigung, welche der BF von Oktober 2014 bis November 2019 innehatte, auf die Absolvierung eines Studiums in Österreich stützte, hätte dem BF jedenfalls die Unsicherheit seines Aufenthalts durch die erfolglose Weiterführung seines Studiums bewusst sein müssen.
Zwar ist dem BF zugute zu halten, dass er über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 verfügt und bemüht ist, diese noch weiter auszubauen, doch ist diesbezüglich relativierend festzuhalten, dass entsprechende Sprachkenntnisse letztendlich Zulassungsvoraussetzungen für ein ordentliches Studium an einer österreichischen Universität bzw. Hochschule sind und sohin in erster Linie eine studientechnische Notwendigkeit und lediglich zu einem untergeordneten Teil Integrationsbemühungen darstellen.
Angesichts des Umstandes, dass der BF in Österreich nur zeitweise geringfügige Beschäftigungen wahrnahm und nur vereinzelt Geldüberweisungen von seinen Eltern erhielt, ist ferner mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der BF durch nicht bei der Finanzbehörde und dem Arbeitsmarktservice deklarierte Arbeit seinen Lebensunterhalt aufbessert. Wenngleich der BF mehrfach ausführte, dass ihn auch Freunde finanziell unterstützen würden, so ist dennoch nicht anzunehmen, dass er ausschließlich durch vereinzelte finanzielle Unterstützung durch seine Freunde und Familienangehörige sowie durch kurzfristige geringfügige Nebenbeschäftigungen und Ersparnisse seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren kann. Der BF führte an, in einer Mietwohnung zu leben, für die er auch die Hälfte der Miete zahlen würde und sind auch weitere Lebenserhaltungskosten bzw. auch Studiengebühren, etc. zu berücksichtigen. Der BF konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie er sich ausschließlich durch die angegebenen Einkünfte bzw. finanzielle Unterstützungsleistungen durch Familie und Freunde tatsächlich seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Die Bestätigung des Vaters vom XXXX über eine Übergabe von immerhin Euro 10000 im November 2019 würde bedeuten, dass seither der BF mit ca. 250 Euro monatlich auskommen müsste, was angesichts der sonstigen Angaben (Reisen, Ballbesuche beim Akademikerball, etc.) unrealistisch ist. Der BF ist zudem nach eigener Aussage nicht einmal krankenversichert.
Auch in gesellschaftlicher Hinsicht kann der BF trotz seines nunmehr achtjährigen Aufenthalts keine besondere Integration vorweisen. Der BF verfügt zwar naturgemäß hinsichtlich seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, doch weist er keine darüberhinausgehenden engen Bindungen auf und belaufen sich seine vorgebrachten Integrationsschritte auf Unternehmungen wie Konzert- oder Veranstaltungsbesuche, von denen keine besondere Verfestigung des BF in Österreich zu erwarten ist.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich ebenso wenig zu stärken, wie es auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht abzuschwächen vermag.
Zu einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem der BF weniger als sechs Jahre zum Zweck eines letztlich jeweils gescheiterten Studiums bzw. Schulbesuchs rechtmäßig in Österreich aufhältig war und eine familiäre Verankerung fehlte, ist auf die Entscheidung vom VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0432 sowie die Entscheidung des BVwG vom 22.06.2020, W280 2222346-1/9E zu verweisen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch eine angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen würde.
Der BF wuchs in seinem Herkunftsland bis zum Alter von XXXX Jahren auf. Er ist sohin mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates bestens vertraut, womit eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar und möglich wäre. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seiner Schwester im Herkunftsland, die ihn bei einer Rückkehr anfänglich unterstützen könnten, zumal die Eltern den BF auch während seines Aufenthaltes in Österreich finanziell unterstützt haben. Bei dem BF handelt es sich um einen erwachsenen Mann, welcher aktuell an keinen sein Alltagsleben oder seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Vor dem Hintergrund seiner individuellen Umstände sind keine Gründe erkennbar, welche einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat und eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts entgegenstehen würden, zumal er die Landessprache beherrscht und sich jedenfalls am Arbeitsmarkt integrieren kann.
In Gesamtschau der Umstände überwiegt sohin in Summe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die persönlichen Interessen des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK.
Zumal gegenüber dem BF kein Einreiseverbot verhängt wird, ist es ihm auch jederzeit unter Einhaltung der Bedingungen für die visumfreie Einreise möglich, bestehende private Kontakte im Bundesgebiet zu besuchen bzw. im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Rot-Weiß-Rot Karte) sich um einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu bemühen.
Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in die gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ein und erweist sich auf der Grundlage des § 9 BFA-VG als zulässig.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen“.
10. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2023 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28.06.2023 ablehnte. In der Folge wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher diese Revision mit Beschluss vom 20.09.2023, Ra 2023/17/0131-7 zurückwies. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Reihe weiterer Aspekte, wie den Verlust der Aufenthaltsberechtigung als Student wegen ausbleibenden Studienerfolgs, die deswegen eingetretene mittlerweile schon beträchtlich lange Rechtswidrigkeit und Unsicherheit seines Aufenthalts, seine unregelmäßige Erwerbstätigkeit, seine nur schwach ausgeprägten sozialen Bindungen in Österreich und seine nach wie vor intensiven Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt habe. Der BF habe sich darüber hinaus zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG deutlich kürzer als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten.
11. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am 06.06.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vom 11.06.2024 führte der BF aus, dass er trotz Ausreiseverpflichtung nicht ausgereist sei, weil er „hierbleiben möchte und mein Studium fertig machen möchte“. Ihm sei bewusst, dass er sich illegal in Österreich befinde, er habe gedacht, dass er in Österreich bleiben könne, solange der Antrag laufend sei. Weitere Anträge bei der Niederlassungsbehörde habe er nicht gestellt, denn er habe gedacht, dass es „nicht mehr funktionieren“ werde. Er befinde sich seit Oktober XXXX in Österreich, er sei nicht krankenversichert. Dies gehe erst, wenn er wieder einen Aufenthaltstitel habe. Er gehe momentan auch keiner Arbeit nach und erhalte auch keine Unterstützung vom AMS, er habe bisher von Ersparnissen gelebt, jetzt habe er leider keine mehr. Er werde von Freunden unterstützt. Auch seine Eltern hätten ihm etwas Bargeld gegeben, diese seien einmal da gewesen. Vor ungefähr zwei Jahren (2022) hätte er von seinem Vater ungefähr EURO 10.000,-erhalten, aktuell habe er davon nichts mehr. Er habe keine Ersparnisse und auch kein Geld auf dem Konto. Er borge sich Geld von den Freunden aus, er bekomme Geld von „Freunden in Rumänien“. In Wien habe er zuletzt im Jahre 2020 als XXXX eine Tätigkeit geringfügig ausgeübt.
12. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2024 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar die „zeitlichen Voraussetzungen“ des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfülle, aber nicht die in § 60 Abs. 2 AsylG 2005 verankerten Erteilungsvoraussetzungen. Er verfüge über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und würde sein Aufenthalt im Bundesgebiet wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die belangte Behörde erließ erneut eine Rückkehrentscheidung, stellte erneut die Zulässigkeit der Abschiebung fest und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
13. Gegen diesen Bescheid wurde am 10.09.2024 Beschwerde erhoben und auf die Integration des Beschwerdeführers und die lange Aufenthaltsdauer in Österreich verwiesen.
14. Am XXXX ist der BF unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation ausgereist, wo er sich aktuell bei seinen Eltern befindet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus Moskau. Er ist unbescholten, gesund und erwerbsfähig.
Der BF verfügte – wie im Verfahrensgang dargestellt – seit dem XXXX über einen Aufenthaltstitel Student, zuletzt mit Gültigkeit bis XXXX . Ein am 15.10.2018 gestellter Verlängerungsantrag wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde wegen ausbleibenden Studienerfolgs abgewiesen und eine Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht XXXX mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Während des legalen Aufenthaltes war der BF geringfügig beschäftigt, wobei der Beschwerdeführer laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien für seine Tätigkeit monatlich EURO 300,- netto erhielt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.01.2023 eine Rückkehrentscheidung, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.05.2023 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge unverändert illegal im Bundesgebiet und stellte – wie dargestellt – am 06.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr im Bundesgebiet, er hat das Bundesgebiet freiwillig verlassen und lebt seit Anfang XXXX wieder bei seiner Familie in seiner Geburtsstadt XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet, einen solchen hat er nicht mehr, seit seine Aufenthaltsbewilligung als Student abgelaufen ist.
Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind seit Jahren völlig undurchsichtig, je nach Gelegenheit erwähnt er gegenüber der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht völlig unterschiedliche Einnahmequellen, sodass völlig ungeklärt blieb, auf welche Weise der Beschwerdeführer in den Jahren seit 2018 im Bundesgebiet seinen Unterhalt finanziert hat.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Erklärung eines Mieters und über eine Wohnrechtsvereinbarung, wonach er ein einzelnes Zimmer in einer Wohngemeinschaft benützen darf.
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Erkenntnis des BVwG vom 03.05.2023, dem Beschluss des VwGH vom 20.09.2023 sowie dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2024 sowie den im Beschwerdeverfahren gesetzten Verfahrensschritten. Der Beschwerdeführer hat für eine am 12.05.2026 durchgeführte Beschwerdeverhandlung seiner Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme zukommen lassen, aktualisierte Dokumente vorgelegt und wurde im Rahmen einer umfassenden Stellungnahme vom 22.05.2022 nochmals dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer glaubt, die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG zu verfügen. Diesbezüglich wird auf die nunmehr folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen:
Der als „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ überschriebene § 56 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 60 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise.
Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV 2005 insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
Gemäß § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz € 1.110,26. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.
3.2. Zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers:
Seit 1. Jänner 2014 finden sich im 7. Hauptstück des AsylG 2005 (§§ 54 ff) die Regelungen über „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Unter diese Kategorie fällt zunächst der Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist“. § 56 AsylG 2005 sieht unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vor. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450, Rn. 11, mwN). Nach dem Wortlaut der beiden genannten Bestimmungen sind die dort geregelten Aufenthaltstitel jeweils „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“ zu erteilen.
Bereits § 44 Abs. 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 29/2009) sah im Wesentlichen zu § 56 AsylG 2005 inhaltsgleich vor, dass im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Diesbezüglich normierte der letzte Satz des § 44 Abs. 5 NAG (idF des FrÄG 2009), „Verfahren gemäß Abs. 4 gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“ Diese Bestimmung hob der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 28.2.2011, G 201/10, VfSlg. 19324, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig auf. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge [nämlich] einerseits, dass die Niederlassungsbehörde den Antrag inhaltlich einer Prüfung unterziehen und das Vorliegen der in § 44 Abs. 4 NAG normierten Voraussetzungen untersuchen müsse, anderseits aber auch, dass damit ein Anspruch des Antragstellers auf Erledigung dieses Verfahrens in Form einer der Prüfung letztlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung der Niederlassungsbehörde einhergehen müsse. Da die Niederlassungsbehörde gemäß der in Prüfung gezogenen Bestimmung bei einer Ausreise des Fremden von einem als eingestellt geltenden Verfahren auszugehen habe, werde damit dem Antragsteller das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung genommen.
Dem danach ergangenen Erkenntnis VwGH 07.05.2014, 2013/22/0274, lag auch ein Fall zugrunde, in dem der Fremde nach der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 44 Abs. 4 NAG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde und sich im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in Österreich befand. Unter Bezugnahme auf das in der vorstehenden Rn. dargestellte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, der Antrag hätte im dort entschiedenen (und dann schon nach der im Wesentlichen gleichlautende Nachfolgebestimmung des § 43 Abs. 4 NAG idF des FrÄG 2011 zu beurteilenden) Fall nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass sich der Antragsteller nach der Antragstellung nicht mehr durchgängig (bis zur Entscheidung über den Antrag) im Inland aufgehalten habe. Da - so argumentierte der Verwaltungsgerichtshof - ein derartiger Antrag gemäß § 43 Abs. 5 NAG kein Bleiberecht verschaffe und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten sei, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert werde, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte. Hat der Antragsteller aber bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, so kann diesfalls dem Erfordernis des Inlandsaufenthalts keine Bedeutung zukommen und der Antrag nicht allein wegen dessen Fehlen im Zeitpunkt der Entscheidung abgewiesen werden. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof noch darauf hin, dass er bereits im Erkenntnis VwGH 3.10.2013, 2012/22/0023, der Sache nach (jedoch ohne besondere Begründung) davon ausgegangen sei, eine Beendigung des inländischen Aufenthaltes nach erfolgter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (damals zu beurteilen nach § 41a Abs. 10 NAG) führe nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht mehr gegeben seien.
Die dargestellten Überlegungen gelten auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche aktuell geltende Bestimmung des § 56 AsylG 2005 (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0001).
Zusammengefasst ergibt sich daher zunächst, dass der im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Auslandsaufenthalt eines Fremden (aufgrund einer Abschiebung) die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 grundsätzlich nicht hindert. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der BF jedoch freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wegen seiner freiwilligen Ausreise ist der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr gegeben.
3.3. Zum Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen derartigen Rechtsanspruch nachzuweisen (vgl. dazu etwa aus der letzten Zeit VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0273, Rn. 7, mwN).
Der BF hat eine „Wohnrechtsvereinbarung“ vorgelegt. Deren Gültigkeit ist insofern zu hinterfragen, als im vorgelegten Mietvertrag des Hauptmieters gerade die Untervermietung verboten ist. Der Hinweis auf § 11 MRG ist zwar insofern berechtigt, als eine vertragliche Untervermietung nur aus wichtigen Gründen zulässig wäre. Inwieweit der BF der einzige Bewohner dieser Unterkunft mit „Wohnrechtsvereinbarung“ – allenfalls ohne Kenntnis des Vermieters - ist, blieb jedoch ungeklärt.
3.4. Zum Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes:
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, Der Beschwerdeführer verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keinen Versicherungsschutz und erfüllt daher diese Erteilungsvoraussetzung nicht.
3.5. Zum Nachweis eines Unterhalts:
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH, 10.04.2014, 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. VwGH 09.09.2014, 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang (vgl. VwGH 05.05.2011, 2008/22/0274).
Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 03.05.2023 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nur in der Vergangenheit zeitweise ganz geringfügige Beschäftigungen angenommen hatte (während des Studienaufenthaltes) und nur vereinzelt Geldüberweisungen von seinen Eltern erhielt. Daraus schloss das erkennende Gericht, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich der BF durch nicht bei der Finanzbehörde und dem Arbeitsmarktservice deklarierte Arbeit seinen Lebensunterhalt aufbessert. Die Argumentation des BF im vorangehenden Verfahren, dass er finanzielle Unterstützung von „Freunden“ erhalten würde, wurde als nicht glaubhaft und nachvollziehbar befunden.
Diese Einschätzung hat sich im gegenständlichen Verfahren nicht nur bestätigt, sondern nochmals massiv verstärkt. Der BF schildert am 11.06.2024 gegenüber der belangten Behörde, dass er zuletzt im Jahre 2020 als XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe bislang von „Ersparnissen“ gelebt, jetzt habe er kein Geld mehr. Er lebe nur von der Unterstützung seiner „Freunde“, die ihm Geld borgen würden.
Auch am 13.03.2026 gab der BF gegenüber der belangten Behörde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durchgehend an, dass er sich den Unterhalt in Österreich dahingehend finanziere, dass er „Gott sei Dank Freunde hat, die ihm helfen und ihn unterstützen“. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, er habe nur damals geringfügig gearbeitet, als er noch den Aufenthaltstitel als Student gehabt habe. Geld habe er nur von seinen Freunden, die Eltern seien inzwischen schon in Pension.
Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme für die Beschwerdeverhandlung vom 12.05.2026 führte der BF noch aus, dass er „in den letzten Jahren sehr sparsam gelebt“ habe. Er habe kaputte Haushaltsgeräte, die auf XXXX verschenkt worden seien, genommen, repariert und kostengünstig an andere Menschen weitergegeben. Auch seine Freunde hätten ihn ebenfalls finanziell unterstützt und die Verwandten hätten ihm ab und zu über Drittländer Geld zukommen lassen.
Da im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Zweifel an der Echtheit dieser Ausführungen seitens des erkennenden Gerichtes artikuliert wurden, hat der BF nunmehr über seine Rechtsvertretung das diesbezügliche Vorbringen völlig abgeändert, indem er ausführt, dass er „in den letzten Jahren für verschiedene Auftraggeber aus Russland Dienstleistungen im Bereich der IT erbracht“ habe. Die vom BF auch belegten Honorarzahlungen seien auf das Konto des BF in der Russischen Föderation überwiesen worden und diese Guthaben seien von seinen Eltern über XXXX transferiert worden. Dazu legte der BF diverse Überweisungsbestätigungen vor, welche die Zahlungen „exemplarisch“ belegen sollen. Tatsächlich hat der BF somit erkennbar von Österreich uns scheinbar für nicht näher beschriebene „Auftraggeber“ Tätigkeiten verrichtet, für die er bis zuletzt den Nachweis einer Berechtigung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie eine entsprechende Bekanntgabe gegenüber der österreichischen Finanzbehörde schuldig geblieben ist. Es ist dem erkennenden Gericht nicht einmal klar ersichtlich, ob der BF von Österreich aus IT-Leistungen an Auftraggeber in der Russischen Föderation erbracht haben will, oder ob er Kunden im Bundesgebiet mit Herkunft aus der Russischen Föderation als Auftraggeber hatte. Der Gesamteindruck, dass der BF offensichtlich seit vielen Jahren und wahrscheinlich für die gesamte Dauer seines Aufenthaltes sehr wohl über Einkommensquellen verfügt, die er gegenüber der Fremdenbehörde, dem Finanzamt und der für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung allenfalls zuständigen Stelle niemals dargelegt hat, wurde somit bestätigt. Der BF muss somit gegen sich gelten lassen, offensichtlich seit Jahren gegen Bestimmungen des AuslBG und steuerrechtliche Vorgaben verstoßen zu haben und auch gegenüber der Fremdenbehörde und dem erkennenden Gericht niemals wahrheitskonforme Angaben getätigt zu haben in Bezug auf seine tatsächlichen Einkommensquellen.
3.6. Zum Vorliegen eines besonders zu berücksichtigungswürdigenden Falles:
Bei der Bestimmung des § 56 Abs. 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, auch wenn diese durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt wird.
Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in enen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (zuletzt VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).
Nach § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 legcit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).
Die in der Beschwerde hervorgehobene langjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, vermag für sich alleine genommen jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Fall aufzuzeigen.
Der BF muss gegen sich gelten lassen, dass sein ursprüngliches Aufenthaltsrecht mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX geendet hat und er seit diesem Zeitpunkt über keinen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte, bis er freiwillig Österreich verlassen hat.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem BF bis XXXX den Aufenthaltstitel als Student hatte, ist dennoch festzuhalten, dass seit Ablauf dieser Gültigkeitsdauer der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet illegal war und der BF erkennbar den Umstand nützen konnte, dass im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine und der eingeschränkten Möglichkeit der Effektuierung von fremdenpolizeilichen Entscheidungen die angestrengten verwaltungsbehördlichen und auch gerichtlichen Verfahren längere Zeit in Anspruch nahmen.
Dennoch ist festzuhalten, dass der überwiegende Zeitraum des Aufenthaltes des BF bis zu seiner freiwilligen Ausreise ohne Aufenthaltsrecht und somit der überwiegende Teil der Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig war.
Die Erfolgslosigkeit des ursprünglichen Aufenthaltstitels als Student wurde bereits dargestellt, hervorzuheben ist die Argumentation der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX . Darin wurde ausgeführt, dass der BF in Ermangelung ausreichender finanzieller Mittel im Inland – während der legalen Aufenthaltsdauer in Österreich – sowohl bei einer XXXX Universität als auch bei diversen NGO´s in XXXX vorstellig geworden sei, um ihnen seine verzweifelte Lage zu erörtern. „Nach all den fernen Herumschweifereien im Ausland und sonst wo, meldete sich jemand aus einer Organisation, die sich glaube ich „ XXXX “ nennen“, so der BF in der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX .
Daraus ergibt sich, dass der BF selbst die Erklärung für den geringen Studienerfolg bei dem Landesverwaltungsgericht XXXX schilderte, nämlich die Tatsache, dass er offensichtlich während des an sich damals rechtmäßigen Aufenthaltes längere Zeit im Ausland verbrachte und gar nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war. So betrachtet relativiert sich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet noch zusätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Diese Prüfung verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Aufenthaltsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605). Diese Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fortgesetzt, etwa VwGH 19.06.2012, Zl. 2012/18/0027 und vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041.
Im konkreten Fall ist jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass der BF einerseits sich gar nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und dieser tatsächlich trotz der langen Dauer seines Aufenthaltes kaum Aspekte vorzeigen kann, die auf eine soziale und berufliche Integration schließen lassen. Der BF hat seine berufliche Ausbildung bereits im Herkunftsstaat absolviert, dort die Schule abgeschlossen und ein Studium erfolgreich beendet, im Bundesgebiet ist er – wie dargestellt – am Versuch eines Studienerfolges gescheitert.
Der BF verfügt im Herkunftsstaat über seine gesamte Kernfamilie, auch aktuell lebt er bei seinen Eltern, die ihn auch während der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet unterstützt haben sollen. Familiäre Bindungen hat der BF während des gesamten Verfahrens nicht ansatzweise glaubhaft machen können. Bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 30.03.2023 hat der BF einzig auf Kontakte zu „Freunden“, auf gemeinsame Ballbesuche verwiesen und auf Freundschaften zu „Österreicherinnen und Russinnen“, die er durch das Studium und privat kennengelernt habe.
Auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.03.2026 verwies der BF bei der Frage nach intensiveren persönlichen Kontakten einzig auf seinen Mitbewohner in der Wohngemeinschaft. Nähere persönliche Kontakte oder gar intensive Freundschaften, eheähnliche Beziehungen etc. hat der BF dabei nicht vorgetragen, wohingegen nach seinen eigenen Angaben in der Heimat unverändert seine Eltern, seine Schwester und seine beiden Großmütter leben würden, allesamt im Großraum XXXX aufhältig.
Beim BF handelt es sich somit um eine Person ohne nennenswerte private und soziale Bindungen im Bundesgebiet, die aufgrund einer mit einem Hauptmieter geschlossenen Vereinbarung in einer Art Wohngemeinschaft seit Jahren lebt und durch völlig undurchsichtige, niemals nach außen dokumentierte Tätigkeiten im Bereich der IT, offensichtlich großteils für Auftraggeber aus Russland, ein Einkommen in nicht genau feststellbarer Höhe erzielte. Diese ohne Berechtigung ausgeübte berufliche Tätigkeit vermag eine besondere Integration genauso wenig aufzuzeigen wie eine sonstige soziale Integration.
Die während des unsicheren Aufenthaltsstatus sogar geringer gewordene Integration des BF endet schließlich damit, dass dieser freiwillig in der Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und überhaupt nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Das Bestehen eines Familienlebens im Bundesgebiet kann somit – im Gegensatz zum existierenden Familienleben mit der Kernfamilie im Herkunftsstaat – gerade nicht festgestellt werden.
3.7. Was die von der belangten Behörde erneut ausgesprochene Rückkehrentscheidung betrifft, ist angesichts des unveränderten Parteivorbringens davon auszugehen, dass der BF trotz seiner freiwilligen Ausreise unverändert ein weiteres Interesse an der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG hat (vgl. dazu auch VwGH vom 18.02.2025, Ra 2022/17/0176, wonach mit einer freiwilligen Ausreise der Fremde zu erkennen gegeben habe, dass er an der Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Interesse mehr habe und auch das rechtliche Interesse bei der Überprüfung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung nur im Rahmen der „Sperrfrist“ des § 12a Abs. 6 AsylG vorzunehmen sei).
Verglichen mit der Rückkehrentscheidung vom 03.05.2023 haben sich abgesehen vom weiteren Zeitablauf keine Aspekte ergeben, die eine andere Beurteilung im Hinblick auf das allenfalls schützenswerte Privatleben des BF ermöglichen würden. Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet wurde niemals behauptet und liegt im Gegensatz zum Herkunftsstaat auch nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist auf die rechtliche Beurteilung, zum Teil wiedergegeben, aus der Entscheidung vom 03.05.2023 zu verweisen und bleibt festzuhalten, dass der BF nach dieser Rückkehrentscheidung ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet illegal verblieben ist, erkennbar eine Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zu der er niemals berechtigt war und darüber hinaus über Jahre hindurch insbesondere in Bezug auf seine tatsächlichen Einkommensquellen gegenüber der Fremdenbehörde und dem erkennenden Gericht unwahre Angaben getätigt hat.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist somit der gegenständliche Beschwerdefall einer jener Fälle, in denen auch bei langjährigem Aufenthalt zu konstatieren ist, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Die im verborgenen ausgeübte berufliche Tätigkeit hat ihren Hintergrund nicht in einer allenfalls in Österreich erfolgten beruflichen Aus-oder-Fortbildung, sondern der Tatsache, dass der BF im Herkunftsstaat eine XXXX für XXXX besucht und abgeschlossen und dann ein Studium für XXXX in der Russischen Föderation absolviert hat und mit diesem Wissen für irgendwelche Auftraggeber in der Russischen Föderation Tätigkeiten leistet. Irgendwelche soziale Bindungen, die über Kontakte mit Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft hinausgehen, kann das erkennende Gericht nicht feststellen; worin der eigentliche Zweck des Aufenthaltes des BF nach Ablauf einer Aufenthaltsberechtigung als Student wirklich gelegen ist, blieb bis zuletzt im Verborgenen.
Obwohl sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war somit auch die von der belangten Behörde erneut ausgesprochene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0176 zu bestätigen.
Bezüglich der anderen Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG und die Frist für die freiwillige Ausreise können weitwendige Überlegungen entfallen, da sich der BF nach seiner freiwilligen Ausreise nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus ist erneut auf die Entscheidung des BVwG vom 03.05.2023, bezogen auf Spruchpunkt II bis IV zu verweisen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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