Bundesverwaltungsgericht W271 2301497-1

W271 2301497-1Bundesverwaltungsgericht03.06.2026

Regest

Behebung der Entscheidung Beitragspflicht Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Bindungswirkung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Hauptwohnsitz Kassation ORF-Beitrag Parteistellung Rechtsaufsicht Rechtsgrundlage Verfahrenspartei

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W271 2301497-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W271.2301497.1.00

Spruch

W271 2301497-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna Walbert-Satek als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Florian KLICKA und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter RAUTNIG, Opernring 4, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, in Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2024, GZ. XXXX , mit dem die Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes vom XXXX 2024 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid, mit dem die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX 2024 brachte der Beschwerdeführer die verfahrenseinleitende Popularbeschwerde gemäß ORF-G bei der belangten Behörde ein. Sie richtete sich gegen die am XXXX 2023 um XXXX Uhr in Fernsehprogramm „ XXXX “ ausgestrahlte Sendung „ XXXX “ und machte Verletzungen von § 4 Abs. 1 Z 5, 14, 17 und 18, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 3, 4, 5 und 7 ORF-G geltend.

2. Am XXXX 2024 ersuchte die belangte Behörde die ORF-Beitrags Service GmbH um Überprüfung, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, wie viele der in den Unterstützungserklärungen ersichtlichen Personen den ORF-Beitrag für ihren Hauptwohnsitz entrichten, von diesem befreit sind bzw. wie viele dieser Personen mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben.

3. Am XXXX 2024 teilte die ORF-Beitrags Service GmbH mit, dass auf den Beschwerdeführer keine aktive Meldung laute, jedoch von einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt der ORF-Beitrag entrichtet werde. Weiters lägen 226 weitere Unterschriften/Dateien vor, wovon in 17 Fällen keine Zuordnung möglich sei. In zwei Fällen habe keine Unterschrift vorgelegen. Von den verbleibenden Unterschriften seien 139 von Personen, die den ORF-Beitrag entrichten, drei von Personen, die von ihm befreit sind und 66 von Personen, die selbst keinen ORF-Beitrag entrichten, aber wahrscheinlich mit einer den ORF-Beitrag entrichtenden Person im gemeinsamen Haushalt wohnten.

4. Dieses Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 übermittelt.

5. Unter Verweis auf das Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2024 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme aufgefordert. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die belangte Behörde vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht selbst den ORF-Beitrag entrichtet habe.

6. Dazu nahm der Beschwerdeführer am XXXX 2024 Stellung. Er führte zusammengefasst aus, dass § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G von der Beschwerdelegitimation einer Person spreche, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichte oder von der ORF-Gebühr befreit sei. Gemäß § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sei Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Seien an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so seien diese Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Der ORF-Beitrag sei von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. Der Beschwerdeführer sei an der angegebenen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, der ORF-Beitrag werde aber von einer anderen an dieser Adresse hauptgemeldeten Person entrichtet. Die Gesamtschuldner seien somit der Beitragspflicht nachgekommen. Somit sei auch der Beschwerdeführer zur Einbringung der Beschwerde berechtigt.

7. Der ORF nahm dazu am XXXX 2024 Stellung und schloss sich der vorläufigen Rechtsansicht der belangten Behörde an. Es sei ausschließlich der Wortlaut der Bestimmung maßgeblich, der dahingehend eindeutig sei, dass bloß Personen, die den ORF-Beitrag entrichten oder die davon befreit seien, Beschwerdelegitimation zukomme.

8. Der Beschwerdeführer führte dazu am XXXX 2024 aus, dass im ORF-G nicht ausgeführt werde, was unter „entrichten“ zu verstehen sei. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lege aber unmissverständlich fest, dass im Falle, dass mehrere Personen am betroffenen Haushalt eingetragen seien, diese Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO seien und sie den Beitrag bloß einmal zu entrichten hätten.

9. Am XXXX 2024 langte eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein. Seit Einbringung der verfahrenseinleitenden Popularbeschwerde seien mehr als sechs Monate vergangen.

10. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde die Popularbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt.

11. Am XXXX 2024 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei der belangten Behörde ein. Der Bescheid verstoße gegen § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G sowie auch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG, er sei rein willkürlich ohne jegliche Rechtsgrundlage erlassen worden und bewege sich außerhalb einer vertretbaren Rechtsansicht. Damit liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 13 EMRK vor.

12. Am XXXX 2024 übermittelte die belangte Behörde unter Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und unter ausdrücklichem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, die Beschwerde samt den zugehörigen Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

13. Mit Erkenntnis vom 25. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es bestätigte die Rechtsauffassung der KommAustria, wonach der Beschwerdeführer mangels eigener tatsächlicher Entrichtung des ORF-Beitrags nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G legitimiert sei.

14. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

15. Mit Erkenntnis vom 10.03.2026, G 143-144/2025, hob der Verfassungsgerichtshof § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G nicht als verfassungswidrig auf, legte diese Bestimmung jedoch verfassungskonform dahin aus, dass jede als Gesamtschuldnerin bzw. jeder als Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beitragspflichtige Person zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G legitimiert ist, unabhängig davon, welche Person den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet.

16. Mit Erkenntnis vom 17.03.2026, E 1651/2025 ua., hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2025 auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass das Bundesverwaltungsgericht § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt habe.

17. Das Verfahren ist vor dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G bei der KommAustria ein.

Auf den Beschwerdeführer lautete bei der ORF-Beitrags Service GmbH keine aktive Meldung. Er ist nicht vom ORF-Beitrag befreit.

Der Beschwerdeführer und seine XXXX sind an der Adresse XXXX hauptgemeldet.

Der ORF-Beitrag für den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers wird nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen Person, welche an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt lebt, entrichtet. Es handelt sich dabei um die XXXX des Beschwerdeführers (Beitragsnummer: XXXX ).

Die KommAustria wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ausschließlich mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer den ORF-Beitrag nicht selbst entrichtet hat und deshalb nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G legitimiert sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Wohn- und Meldeumstände des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Stellungnahme vom XXXX 2024. In dieser führt er aus, mit XXXX an der festgestellten Adresse hauptgemeldet zu sein (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX 2024, S. 1).

Dass auf den Beschwerdeführer keine aktive Meldung bei der ORF-Beitrags Service GmbH lautete, ergibt sich aus der Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, in der diese auch ausführt, dass die XXXX des Beschwerdeführers den Beitrag für diesen Haushalt unter der festgestellten Beitragsnummer entrichtet (vgl. Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, S. 1).

Die diesbezüglichen Feststellungen liegen auch schon den angefochtenen Bescheid zugrunde (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 4) und werden vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter angezweifelt, sondern vielmehr bestätigt (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 2). Angesichts dieses Umstandes konnten sie auch dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls unbedenklich zugrunde gelegt werden.

Ebenso steht fest, dass die KommAustria die Beschwerde nicht inhaltlich geprüft, sondern ausschließlich mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Maßgebliche Bestimmungen:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes (KOG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

„Zuständigkeit

§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.“

„Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen

§ 37. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“

3.2.2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 lauten auszugsweise wie folgt:

„Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

a. […]

b. einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird sowie

[…]“

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

[…]“

3.3. Zu A) Bindung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

Nach § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.03.2026, E 1651/2025 ua., das im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Tragender Grund dieser Aufhebung war, dass das Bundesverwaltungsgericht § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G dahin ausgelegt hatte, dass nur die Person beschwerdelegitimiert sei, die den ORF-Beitrag tatsächlich selbst entrichtet. Diese Auslegung verwarf der Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig.

Im Gesetzesprüfungsverfahren zu G 143/2025 ua. hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G verfassungskonform so zu verstehen ist, dass das Wort „entrichtet“ im Sinne von „zu entrichten verpflichtet“ zu lesen ist. Beschwerdelegitimiert sind daher alle Beitragsschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Es kommt nicht darauf an, welche Person aus dem Kreis mehrerer Gesamtschuldner den ORF-Beitrag tatsächlich leistet. Die Meldung nach § 9 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist für die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G nicht konstitutiv.

An diese Rechtsanschauung ist das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren gebunden.

3.4. Prüfungsumfang bei Zurückweisung:

Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag oder eine Beschwerde zurückgewiesen, ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht darf in einem solchen Fall nicht erstmals inhaltlich über den Gegenstand entscheiden, über den die Behörde gerade nicht meritorisch entschieden hat.

Liegt der von der Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde hat anschließend über die Sache unter Abstandnahme vom verfehlten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Gegenstand des vorliegenden Ersatzverfahrens ist daher nicht, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen des ORF-G tatsächlich vorliegen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob die KommAustria die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückweisen durfte, dass dieser den ORF-Beitrag nicht selbst entrichtet habe.

3.5. Zum vorliegenden Fall

Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer den ORF-Beitrag nicht selbst entrichtet habe.

Dieser Zurückweisungsgrund trägt den angefochtenen Bescheid nicht.

Nach der bindenden Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Person, die an der betreffenden Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und daher Beitragsschuldnerin bzw. Beitragsschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist, zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G legitimiert. Dass der ORF-Beitrag im Innenverhältnis oder gegenüber der ORF-Beitrags Service GmbH tatsächlich von einer anderen Person desselben Haushalts bezahlt wurde, nimmt dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation nicht.

Dem Beschwerdeführer fehlte somit nicht schon deshalb die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, weil er den ORF-Beitrag nicht selbst entrichtet hat. Die gegenteilige Rechtsansicht der KommAustria entspricht nicht der verfassungskonformen Auslegung des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Die KommAustria wird im fortgesetzten Verfahren über die Beschwerde unter Abstandnahme vom hier verneinten Zurückweisungsgrund zu entscheiden und dabei die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls die behaupteten Rechtsverletzungen nach dem ORF-G zu prüfen haben.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nicht strittig. Zu klären war ausschließlich die Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, die durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2026, G 143-144/2025, und vom 17. März 2026, E 1651/2025 ua., bindend beantwortet wurde.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die entscheidungswesentliche Frage der Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G ist durch die bindende Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes der zitierten Entscheidungen geklärt. Auch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes bei behördlichen Zurückweisungsentscheidungen ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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