Bundesverwaltungsgericht W152 2289661-1

W152 2289661-1Bundesverwaltungsgericht05.06.2026

Regest

arbeitsrechtlicher Vorvertrag Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Heilung Integration Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Mängelheilung Privat- und Familienleben Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W152 2289661-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W152.2289661.1.00

Spruch

W152 2289661-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, Zl. 432699303-220019361, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2026 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 4 Abs. 1 iVm 8 AsylG-DV 2005 und §§ 58 Abs. 5, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 4 Z 1 iVm § 11 IntG idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

II. Die Spruchpunkte II, III und IV des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren – Antrag auf internationalen Schutz

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 26.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zahl: 07 08.889-BAW, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der BF der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiären Schutzberechtigten auf Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2010, Zl. C2 400571-1/2008/22E – dem damaligen Vertreter der BF rechtswirksam zugestellt am 24.02.2010 – gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Ausweisung wurde durchsetzbar.

Gegenständliches Verfahren

4. Am 14.12.2021 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) der gegenständliche Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 samt einem Zusatzantrag auf Heilung eines Mangels hinsichtlich des Erfordernisses von Reisepass und Geburtsurkunde ein.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF halte sich seit „Oktober 2007“ durchgehend im Bundesgebiet auf und habe das Deutschzertifikat A2 des ÖIF erworben. Sie besitze eine ortsübliche Unterkunft, an der sie auch gemeldet sei, und bewohne diese gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, XXXX , geb. XXXX , einem österreichischen Staatsbürger. Zu ihrer Identität habe sie immer gleichlautende Angaben gemacht, allerdings habe sich nach der Ankunft in Österreich ein phonetischer Fehler eingeschlichen und sei ihr chinesischer Name nicht korrekt transliteriert worden. Die BF habe sich in Österreich immer wohlverhalten. Zwar sei asylrechtlich eine negative Entscheidung getroffen worden, konkrete Versuche der Außerlandesbringung habe es jedoch nie gegeben.

Da der BF der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei, besitze sie keinen und könne auch keinen neuen erlangen. Sie sei auch ohne Geburtsurkunde nach Österreich gekommen und gebe es seitens der Vertretungsbehörde keine Möglichkeit, eine solche ausstellen zu lassen.

Dem Antrag beigelegt wurden das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des ÖIF vom 19.12.2019, ein ÖSD Zertifikat A1 vom 29.08.2019 sowie eine Meldebestätigung der BF.

5. Mit Stellungnahme vom 10.07.2023 wurden ergänzend zwei Arbeitsvorverträge für die BF, die Passkopie ihres Lebensgefährten sowie dessen Mietvertrag vorgelegt und ausgeführt, die BF befinde sich seit 2017 in Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, Unterkunft und Unterhaltsmittel seien gesichert. Ihr Lebensgefährte sei pensionsversichert und arbeite zusätzlich geringfügig, er werde die BF zur Befragung begleiten und könne bei Bedarf die Angaben zum Familienleben bestätigen. Die BF habe zudem einen erheblichen Freundeskreis im Bundesgebiet, wo sie seit 16 Jahren lebe.

6. Am 04.08.2023 wurde die BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen, keinen Reisepass bzw. Personalausweis zu haben, nach ihrer Einreise in Österreich sei ihr der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden. Vor einigen Jahren sei sie bei der chinesischen Botschaft gewesen, um ein Reisedokument zu beantragen. Dort habe man ihr gesagt, dass sie dafür einen österreichischen Aufenthaltstitel bräuchte.

Dass sie Ihrer Ausreiseverpflichtung niemals nachgekommen sei, begründete die BF damit, sie wolle hier leben, und bestätigte, sich seit 13 Jahren illegal in Österreich zu befinden. Eingereist sei sie im Oktober 2007.

Die BF wohne seit fünf oder sechs Jahren gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, weitere Angehörige befänden sich in China. Ihre Eltern und die ältere Schwester seien bereits verstorben, die BF habe regelmäßigen Kontakt zu ihrer 28-jährigen Tochter und selten Kontakt zum jüngeren Bruder. Von ihrem Ehegatten lebe sie seit 2001 getrennt. Um ihre Tochter nicht zu verletzen, habe sie sich nicht scheiden lassen.

Einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz habe die BF hier nicht. Ihr Lebensgefährte unterstütze sie finanziell, die BF verfüge über keine Barmittel oder Ersparnisse und habe hier nicht gearbeitet.

Sie habe einen Deutschkurs auf Niveau A2 abgeschlossen und in Österreich Freunde. Einmal im Monat treffe sie sich mit Menschen aus ihrer Glaubensgemeinschaft im 22. Bezirk. Wenn sie in Österreich einen Aufenthaltstitel hätte, würde sie arbeiten gehen.

7. Der BF wurde am 16.11.2023 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA zugestellt und sie von der beabsichtigten Abweisung ihres gegenständlichen Antrages und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt.

8. Am 29.11.2023 langte beim BFA eine diesbezügliche Stellungnahme der BF ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei notorisch, dass die chinesische Botschaft an irregulär aufhältige Staatsbürger keine Dokumente, insbesondere keine Reisepässe, ausstelle. Seit geraumer Zeit versuche die BF über Familienmitglieder in China zumindest eine Geburtsurkunde zu erhalten und werde diese sofort nach Erhalt vorlegen.

9. Am 22.01.2024 langte beim BFA eine Kopie dieser Geburtsurkunde samt Übersetzung ein.

10. Mit dem Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.03.2024, Zl. 432699303-220019361, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.12.2021 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG „nach China“ zulässig sei (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV). Der Antrag auf Mängelheilung „vom 15.12.2021“ wurde gemäß „§ 4 Abs. 1 Z Zusatz (sic!) iVm § 8 AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt V).

11. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 02.04.2024.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF sei 2007 ins Bundesgebiet gelangt und es sei ein Antrag auf internationalen Schutz im Februar 2010 rechtskräftig negativ beschieden worden. In weiterer Folge sei die BF im Bundesgebiet erkrankt und habe sich einer Operation im Unterbauch unterziehen müssen und sich nach Kräften im Bundesgebiet zu integrieren versucht. Im Hinblick auf die 17-jährige durchgehende Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet wurde auf die Rechtsprechung des VwGH zu langen Aufenthaltszeiten verwiesen.

Die BF führe seit 2017 eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger, der sie auch zur Einvernahme begleitet und vor dem Zimmer gewartet habe, seine Anhörung sei jedoch nicht als notwendig befunden worden. Der Lebensgefährte sei erwerbstätig und beziehe eine Pension. Er leiste den Unterhalt für die BF und sei – im Gegensatz zu den Ausführungen im Bescheid, laut denen er mit einer anderen Frau verheiratet wäre – geschieden (das Scheidungsurteil wurde beigelegt). Auch habe sich das BFA nicht mit den im Verfahren vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträgen auseinandergesetzt. Die BF könnte sofort nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit annehmen.

Zuletzt habe sie einer aufgetragenen Rückkehrberatung Folge geleistet und versucht, einen Reisepass zu erhalten – wie sich aus der Beilage ergebe – sowie eine Geburtsurkunde vorgelegt.

12. Die Beschwerdevorlage langte am 05.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht(in der Folge: BVwG) ein.

13. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 15.07.2025 (vgl. hg. OZ 6) wurden ergänzend ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag vom 01.07.2025 im Hinblick auf eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei der XXXX , 1010 Wien, XXXX , vorgelegt. Weiters wurden ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag vom 01.06.2025 betreffend Tätigkeit als Küchenhilfe bei der XXXX , U-Bahnstation XXXX , jeweils zum Bruttolohn von 1.950 Euro, der Pensionsbescheid des Lebensgefährten der BF vom 04.03.2025 und ein Lohnzettel des Lebensgefährten als Küchenhilfe vom Juni 2025 in Vorlage gebracht.

14. Am 22.04.2026 führte das BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der das BFA als Verfahrenspartei nicht erschien. Die BF wurde hiebei ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen und der Integration befragt und ihr (oben genannter) Lebensgefährte als Zeuge einvernommen.

Vorgelegt wurden die chinesische Geburtsurkunde der BF, die am 11.12.2023 ausgestellt worden war und die auch ein Lichtbild aufweist, im Original und samt deutscher Übersetzung; ihre chinesische Heiratsurkunde in Farbkopie; zwei Arbeitsvorverträge (jeweils als Küchenhilfe Vollzeit), die jeweils mit dem Datum 14.04.2026 bestätigt werden; ihr Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 nunmehr im Original; das Zertifikat der ÖSD A1 nunmehr im Original; eine Teilnahmebestätigung vom 20.04.2026, die vom XXXX , ausgestellt worden war, wonach die BF an einem zweiwöchigen Programm vom 13.04.2026 bis 23.04.2026 regelmäßig teilgenommen habe; des Weiteren eine Teilnahmebestätigung vom 14.07.2025, wonach die BF Schülerin der zuletzt genannten Sprachschule sei und an einem Deutschkurs teilnehme; sowie ein OP-Bericht vom 17.01.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und lebt seit September 2007 – somit seit bald 19 Jahren – durchgehend im Bundesgebiet.

Sie befindet sich seit 2017 in Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen namens XXXX , geb. XXXX , und ist seit XXXX .09.2017 aufrecht in der von ihm gemieteten Wohnung in Wien hauptwohnsitzgemeldet. Die beiden führen hier ein Familienleben und teilen sich die Hausarbeit. Der Lebenspartner der BF ist geschieden.

Derzeit sorgt ihr Lebensgefährte, der Pension bezieht, für den Unterhalt der BF. Die BF hat jedoch zwei aufschiebend bedingte Arbeitsverträge (jeweils Beschäftigung als Küchenhilfe und jeweils zum Bruttolohn von 1.950 Euro), die beide zuletzt im Rahmen der Verhandlung mit dem Datum 14.04.2026 (nochmals) bestätigt wurden.

Die BF erwarb bereits am 29.08.2019 ein ÖSD Zertifikat A1 (Gesamtnote „Gut“) und am 19.12.2019 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des ÖIF (im Prüfungsteil „Schreiben“ erreichte sie die Höchstpunktezahl). Zudem legte sie eine vom XXXX , ausgestellte Bestätigung vom 20.04.2026, wonach sie vom 13.04.2026 bis 23.04.2026 regelmäßig an einem zweiwöchigen Programm teilgenommen hat, sowie eine Teilnahmebestätigung vom 14.07.2025 vor, wonach die BF Schülerin der zuletzt genannten Sprachschule ist und an einem Deutschkurs teilnimmt. Festgestellt wird, dass die derzeitigen Sprachkenntnisse der BF, die auch weiterhin gefestigt und ausgebaut werden, für die Bewältigung des Alltagslebens ausreichen.

In der Volksrepublik China hält sich noch die 1995 geborene Tochter der BF, mit der sie ca. zweimal monatlich über WeChat Kontakt hält, auf. Zudem hat sie eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder in der Heimat, der Kontakt ist lose. Von ihrem dortigen Ehegatten war die BF bereits vor ihrer Ausreise getrennt. Insgesamt stellen sich die noch vorhandenen Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat als gering dar.

Die BF hatte am 25.03.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines chinesischen Reisepasses gestellt, jedoch keinen erhalten.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2026.

Die Feststellungen zur Person und Integration der BF sowie ihren familiären Bindungen ergeben sich insbesondere aus ihrem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, der im Rahmen der Verhandlung vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme ihres Lebensgefährten, die ein sehr gutes Verhältnis und eine enge Bindung zueinander erkennen lässt, und den in den Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei die mit Schriftsatz vom 18.01.2024 in Kopie (vgl. AS 365 bis 377) und in der Verhandlung im Original vorgelegte und am 11.12.2023 ausgestellte chinesische Geburtsurkunde samt Foto und deutscher Übersetzung, der Antrag auf Ausstellung eines chinesischen Reisepasses vom 25.03.2024 (AS 509), die dem gegenständlichen Antrag in Kopie angeschlossenen Deutschzertifikate ÖSD A1 (AS 251) und ÖIF A2/Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (AS 253 bis 255) – beide in der Verhandlung im Original vorgelegt – weiters die in der Verhandlung vorgelegten Teilnahmebestätigungen vom XXXX , vom 20.04.2026, hinsichtlich der Teilnahme der BF an einem zweiwöchigen Programm vom 13.04.2026 bis 23.04.2026 sowie vom 14.07.2025 an einem Deutschkurs, die zuletzt in der Verhandlung vorgelegten aktuellen Arbeitsvorverträge der XXXX , 1010 Wien, XXXX , sowie der XXXX , U-Bahnstation XXXX , die Passkopie des Lebenspartners der BF (AS 323), die Übertragung des Mietrechts an der laut ZMR gemeinsam bewohnten Wohnung an diesen (AS 324 bis 325), sein Scheidungsurteil (AS 503 bis 507) sowie sein Pensionsbescheid (OZ 6) hervorzuheben sind.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF beruhen zudem auf dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte.

Weiters erfolgten Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem (GVS), Fremdenregister, AJ-WEB und Strafregister (SA).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.3. Zu Spruchpunkt I:

3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 4 und § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) idgF lauten auszugsweise:

„Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

„Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. […]“

Im konkreten Fall schloss die BF dem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK das erforderliche gültige Reisedokument wie auch die Geburtsurkunde nicht an und begründete dies im unter einem gestellten Antrag auf Heilung des Mangels hinsichtlich der Vorlage des Reisepasses damit, dass ihr Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei und sie deshalb auch keinen neuen erlangen könne(AS 238). In ihrer Stellungnahme vom 29.11.2023 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei notorisch, dass die chinesische Botschaft an irregulär aufhältige Staatsbürger keine Dokumente, insbesondere keine Reisepässe, ausstelle (AS 359). Der Beschwerde angefügt war ein Nachweis über die Antragstellung auf Ausstellung eines chinesischen Reisepasses (AS 509) und erklärte die BF hiezu im Rahmen der Verhandlung, dieser Antrag sei nicht zur Bearbeitung angenommen worden, weil sie keinen österreichischen Aufenthaltstitel vorlegen könne (VHS S. 4).

Mit am 22.01.2024 beim BFA eingelangtem Schriftsatz legte die BF ihre Geburtsurkunde samt Übersetzung in Kopie (AS 365 bis 377) und im Rahmen der Verhandlung (auch) im Original vor.

3.3.2. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH B 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; VwGH E 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

§ 55 AsylG 2005 idgF lautet:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

In concreto lebt die strafgerichtlich unbescholtene BF seit September 2007 – somit seit bald 19 Jahren – durchgehend im Bundesgebiet und führt sie ein Familienleben mit einem österreichischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit September 2017 zusammenlebt und der derzeit für ihren Unterhalt aufkommt. Insbesondere angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der engen Bindung zu ihrem Lebensgefährten überwiegen im gegenständlichen Fall die Interessen der BF – hiebei kann in keinster Weise davon gesprochen werden, dass sie die in Österreich verbrachte Zeit für ihre Integration überhaupt nicht genützt habe – an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK somit die öffentlichen Interessen, wobei sie auch ein ÖSD-Zeugnis A1 und das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 erwarb, sich fortbildet und über ausreichende Deutschkenntnisse und zwei aktuelle Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung verfügt, die ihre Selbsterhaltungsfähigkeit und die (weitere) Existenzsicherung – zusätzlich zur Pension ihres Lebensgefährten – gewährleisten.

Die BF erfüllt daher jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und somit auch die des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005.

3.3.3. Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.

Gemäß § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischem Integrationsfond durchgeführt.

Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Da die BF im Hinblick auf § 9 Abs. 4 Z 1 iVm § 11 IntG durch die Vorlage des vom Österreichischen Integrationsfonds ausgestellten Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (auch) die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt, ist ihr gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.4. Zu Spruchpunkt II:

Im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Spruchpunkt A) I. der gegenständlichen Entscheidung waren die Spruchpunkte II, III und IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.