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W172 2323607-1•Bundesverwaltungsgericht W172 2323607-1
W172 2323607-1Bundesverwaltungsgericht05.06.2026
Anlegerschutz Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Irreführung juristische Person mündliche Verhandlung natürliche Person Rechtsanschauung des VwGH Risikoaufdeckung unverhältnismäßiger Nachteil Unzulässigkeit der Beschwerde verantwortlicher Beauftragter Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Voraussetzungen Zurechenbarkeit Zurückweisung
W172 2323607-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK und den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18.09.2025, GZ FMA-KL32 0300.100/0002-LAW/2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt
1. Mit oben angeführtem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“) bzw. belangte Behörde (in Folge auch: „belB“) vom 18.09.2025 (ON 30); bei Akten der belB Bezugnahme durch ON) erging an die XXXX (in Folge auch: „A-Bank“) folgender Spruch [kursive Einfügungen erfolgten durch das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch: „BVwG“)]:
„Die A-Bank, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift 1100 Wien, Wiedner Gürtel 11 (Beilage ./1 - Firmenbuchauszug der A-Bank (FN XXXX ), welcher einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten:
I. Die A-Bank hat es im Zeitraum vom 13.04.2023 bis 06.06.2023 hinsichtlich des Marktauftritts auf der Website https://www. XXXX .at unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass alle hierauf an Kunden gerichteten Informationen und Marketingmitteilungen iZm Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten eindeutig und nicht irreführend sind.
Dies dadurch, dass in dem genannten Zeitraum durch die Darstellung von allgemeinen und produktspezifischen Vorteilen auf der Internetseite https://www. XXXX /privatkunden/fondssparen (siehe die beiliegende am 19.04.2023 gespeicherte Datei ./2, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) unter dem Reiter „Investieren“ Subreiter „Fonds und ETFs“ Produkt „Fondssparen“ Kunden dazu animiert werden sollten, eine Wertpapierdienstleistung in Anspruch zu nehmen und Finanzinstrumente zu erwerben. Auf der genannten Internetseite zum Produkt „Fondssparen“ wurden die Vorteile mittels roter „Häkchen“ übersichtlich dargestellt und somit in den Vordergrund gerückt, jedoch wurde der allgemeine Risikohinweis in deutlich kleinerer Schriftgröße unter den Vorteilen dargestellt und durch die graphische Gestaltung im Vergleich zu den Vorteilen in den Hintergrund gerückt. Es wurde somit nicht deutlich auf allgemeine Risiken des Produktes „Fondssparen“ hingewiesen.
Erst am 06.06.2023 kam es auf der genannten Internetseite der A-Bank hinsichtlich des Produktes „Fondssparen“ zur entsprechenden Anpassung der Schriftgröße des allgemeinen Risikohinweises und wird dieser in derselben Schriftgröße angeführt wie die Vorteilsdarstellung;
II. Die A-Bank hat es im Zeitraum vom 13.04.2023 bis 06.06.2023 hinsichtlich des Marktauftritts auf der Website https://www. XXXX .at unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass alle hierauf an Kunden gerichteten Informationen und Marketingmitteilungen iZm Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten eindeutig und nicht irreführend sind.
Dies dadurch, dass in dem genannten Zeitraum durch die Darstellung von allgemeinen und produktspezifischen Vorteilen auf der Internetseite https://www XXXX /privatkunden/investieren/emission (siehe die beiliegende am 19.04.2023 gespeicherte Datei ./3, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) unter dem Reiter „Investieren“ Subreiter „Anleihen“, Produkt „Neue Anleihe“ Kunden dazu animiert werden sollten, eine Wertpapierdienstleistung in Anspruch zu nehmen und Finanzinstrumente zu erwerben. Auf der genannten Internetseite zum Produkt „Neue Anleihe“ wurden die Vorteile mittels „Häkchen“ übersichtlich dargestellt und somit in den Vordergrund gerückt, jedoch wurden die allgemeinen und produktspezifischen Risikohinweise in kleinerer Schriftgröße als die Vorteile dargestellt und durch die graphische Gestaltung im Vergleich zu den Vorteilen in den Hintergrund gerückt. Es wurde somit nicht deutlich auf allgemeine und produktspezifische Risiken des Produktes „Neue Anleihe“ hingewiesen:
Erst am 06.06.2023 kam es auf der genannten Internetseite der A-Bank hinsichtlich des Produktes „Neue Anleihe“ zur entsprechenden Anpassung der Schriftgröße der allgemeinen und spezifischen Risikohinweise und werden diese in derselben Schriftgröße angeführt wie die Vorteilsdarstellung;
III. Die A-Bank hat es im Zeitraum vom 13.04.2023 bis 06.06.2023 hinsichtlich des Marktauftritts auf der Website https://www. XXXX .at unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass alle hierauf an Kunden gerichteten Informationen und Marketingmitteilungen iZm Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten eindeutig und nicht irreführend sind.
Dies dadurch, dass in dem genannten Zeitraum durch die Darstellung von allgemeinen und produktspezifischen Vorteilen auf der Internetseite https://www. XXXX /privatkunden/sparen/etf-sparplan (siehe die beiliegende am 19.04.2023 gespeicherte Datei ./4, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) unter dem Reiter „Sparen“ Subreiter „Sparpläne“ Produkt „ETF Sparplan“ Kunden dazu animiert werden sollten, eine Wertpapierdienstleistung in Anspruch zu nehmen und Finanzinstrumente zu erwerben. Auf der genannten Internetseite zum Produkt „ETF Sparplan“ wurden die Vorteile mittels roter „Häkchen“ übersichtlich dargestellt und somit in den Vordergrund gerückt, jedoch wurde der allgemeine Risikohinweis in deutlich kleinerer Schriftgröße unter den Vorteilen dargestellt und durch die graphische Gestaltung im Vergleich zu den Vorteilen in den Hintergrund gerückt. Es wurde somit nicht deutlich auf allgemeine Risiken des Produktes „ETF Sparplan“ hingewiesen:
Erst am 06.06.2023 kam es auf der genannten Internetseite der A-Bank hinsichtlich des Produktes „ETF Sparplan“ zur entsprechenden Anpassung der Schriftgröße des allgemeinen Risikohinweises und wird dieser in derselben Schriftgröße angeführt wie die Vorteilsdarstellung;
IV. Die A-Bank hat es im Zeitraum vom 19.04.2023 bis 06.06.2023 hinsichtlich des Marktauftritts auf der Website https://www. XXXX t unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass alle hierauf an Kunden gerichteten Informationen und Marketingmitteilungen iZm Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten eindeutig und nicht irreführend sind.
Dies dadurch, dass in dem genannten Zeitraum durch die Darstellung von allgemeinen und produktspezifischen Vorteilen auf der Internetseite https://www. XXXX /produkte/wertpapierdepot (siehe die beiliegende am 19.04.2023 gespeicherte Datei ./5, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) unter dem Reiter „Anlegen“ Produkt „ XXXX Wertpapierdepot“ Kunden dazu animiert werden sollten, eine Wertpapierdienstleistung in Anspruch zu nehmen und Finanzinstrumente zu erwerben. Auf der genannten Internetseite zum Produkt „ XXXX Wertpapierdepot“ wurde die Eröffnung eines Wertpapierdepots für die Veranlagung von Fonds und ETFs mittels grüner Häkchen durch eine übersichtliche und blickfangartige Anführung von Vorteilen beworben und somit in den Vordergrund gerückt, jedoch wurde der allgemeine Risikohinweis in deutlich kleinerer Schriftgröße dargestellt und durch die graphische Gestaltung im Vergleich zu den Vorteilen in den Hintergrund gerückt. Es wurde somit nicht deutlich auf allgemeine Risiken des Produktes „ XXXX Wertpapierdepot“ hingewiesen:
Erst am 06.06.2023 kam es auf der genannten Internetseite der XXXX (in Folge auch: „C-Bank“) hinsichtlich des Produktes „ XXXX Wertpapierdepot“ zur entsprechenden Anpassung der Schriftgröße des allgemeinen Risikohinweises.
Die Verantwortlichkeit der A-Bank ergibt sich folgendermaßen:
Der in den zu I., II., III. und IV. angeführten Tatzeiträumen (zu I. von 13.04.2023 bis 06.06.2023, II. von 13.04.2023 bis 06.06.2023, III. von 13.04.2023 bis 06.06.2023 und IV. von 19.04.2023 bis 06.06.2023) verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008, der A-Bank, XXXX (in Folge auch: „HH“) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der A-Bank auch zugerechnet.
Es wurden dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad I. § 49 WAG 2018 idF BGBl I Nr 36/2022 iVm Art 44 Abs 1 und Abs 2 lit c Delegierte Verordnung (EU) Nr 565/2017 idF ABl. L 87 vom 31.03.2017 iVm § 95 Abs 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl I Nr 237/2022 iVm § 96 Abs 3 WAG 2018 idF BGBl I Nr 107/2017;
Ad II. § 49 WAG 2018 idF BGBl I Nr 36/2022 iVm Art 44 Abs 1 und Abs 2 lit c Delegierte Verordnung (EU) Nr 565/2017 idF ABl. L 87 vom 31.03.2017 iVm § 95 Abs 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl I Nr 237/2022 iVm § 96 Abs 3 WAG 2018 idF BGBl I Nr 107/2017;
Ad III. § 49 WAG 2018 idF BGBl I Nr 36/2022 iVm Art 44 Abs 1 und Abs 2 lit c Delegierte Verordnung (EU) Nr 565/2017 idF ABl. L 87 vom 31.03.2017 iVm § 95 Abs 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl I Nr 237/2022 iVm § 96 Abs 3 WAG 2018 idF BGBl I Nr 107/2017;
Ad IV.: § 49 WAG 2018 idF BGBl I Nr 36/2022 iVm Art 44 Abs 1 und Abs 2 lit c Delegierte Verordnung (EU) Nr 565/2017 idF ABl. L 87 vom 31.03.2017 iVm § 95 Abs 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl I Nr 237/2022 iVm § 96 Abs 3 WAG 2018 idF BGBl I Nr 107/2017.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 198.100 Euro.
Ad I. bis IV.: § 95 Abs 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl I Nr 237/2022 iVm § 96 Abs 3 WAG 2018 idF BGBl I Nr 107/2017
[….]
Ferner ist gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
19. 810 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro;
[….]
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 217.910 Euro.“
2. Hiergegen wurde mit gemeinsamem Schriftsatz vom 17.10.2025 (OZ 1, bei Akten des BVwG Bezugnahme durch OZ) sowohl von der A-Bank als Erstbeschwerdeführerin (das die A-Bank betreffende Beschwerdeverfahren beim BVwG wurde zu GZ W172 2323540-1 protokolliert) als auch von HH als Zweitbeschwerdeführer erhoben (das HH betreffende gegenständlich Beschwerdeverfahren beim BVwG wurde zu GZ W172 2323607-1 protokolliert).
Beantragt wurde, das BVwG möge ua
gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
das angefochtene Straferkenntnis der FMA aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 33a VStG oder iVm § 45 Abs 1 Z 1 und Z 4 VStG einstellen;
in eventu, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzeben und die Angelegenheit an die belB zurückverweisen;
in eventu, von der Verfolgung gemäß § 38 VwGVG iVm § 22 Abs 6 Z 1 FMABG absehen;
in eventu, das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Mahnung einstellen;
in eventu, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
3. Am 11.05.2026 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt (OZ 6). In dieser Verhandlung wurde verfügt, dass die Verfahren zu den GZen W172 2323540-1 und W172 2323607-1 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden werden (§ 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs 2 AVG). An dieser Verhandlung nahmen die Rechtsvertretung der beiden beschwerdeführenden Parteien einerseits sowie Vertreter der belB andererseits teil. In dieser Verhandlung wurden die von den beschwerdeführenden Parteien beantragte Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX durchgeführt. Der von den beschwerdeführenden Parteien ebenso gestellte Antrag auf Einvernahme von HH wurde vor der Verhandlung zurückgezogen (OZ 5).
4. Auf Aufforderungen des BVwG wurden (ua) folgende Schreiben, nämlich
von der belB vom
02.02.2026 (OZ 3) und
26.05.2026 (OZ 9)
sowie von HH vom
21.05.2026 (OZ 8) und
29.05.2026 (OZ 11)
übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs 2a FMABG Senatszuständigkeit aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.
§ 28. Abs 1 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs 3 und § 50 Abs 3 sinngemäß anzuwenden (Abs 3 leg cit).
Die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides ist, der Bescheid muss also inhaltlich über seine Rechte absprechen oder die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren (vgl. Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3 9. Kap Rz 8, Stand 01.08.2024, rdb.at, mit weiteren Verweisen). Nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen können eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).
Vorliegend richtete sich das gegenständliche Straferkenntnis der FMA vom 18.09.2025 einzig gegen die die A-Bank (im Folgenden auch: „beschuldigte juristische Person“) als Verpflichtete nach dem WAG und wurde dieser am 19.09.2025 zugestellt. Auch wurde vorliegend ausschließlich gegen sie durch die FMA eine Strafe verhängt, welche die beschuldigte juristische Person im Verfahren zu GZ W172 2323540-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde auch bekämpfte.
Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht ging dabei davon aus, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person eine Straftat begangen und gegen ihre Verpflichtungen verstoßen oder sie durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine „Mitarbeitertat“ ermöglicht hat (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25; 29.03.2019, Ro 2018/02/002; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Für eine Bestrafung der juristischen Person war dabei entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen wurden (§ 44a VStG), dies mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33).
In seinem Urteil vom 29.01.2026 zu Rs C-291/24 hat der EuGH jedoch hierzu klargestellt, dass Art 60 Abs 5 und 6 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission sich darauf beschränkt, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen Person deren Verantwortlichkeit auslösen können. Hingegen lasse sich daraus nicht ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssten und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt werde, namhaft gemacht würden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffenden Verstoß bejaht werde (Rz 33). Eine solche Anforderung könnte die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlege (Rz 36 mit Verweis auf EuGH 05.12.2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, Rz 51).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187) hat mit direkter Relevanz für die vorliegende Rechtssache anlässlich des EuGH-Urteils Deutsche Wohnen SE (EuGH 05.12.2023, C-807/21) in einer Sache nach der DSGVO bereits eingeräumt, dass die aus dem nationalen Recht (dem VStG) abgeleitete Vorgabe in seinem Erkenntnis VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, wonach für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Spruch des Straferkenntnisses alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen sind, unangewendet bleiben muss. Der EuGH habe betont, dass die Verpflichtete selbst diese Sorgfaltspflichten einzuhalten habe Damit könne nicht nur die namentliche Nennung der verantwortlichen Personen (bislang „Zurechnungspersonen“) unterbleiben, sondern habe auch keine Zurechnung deren Sorgfaltspflichtverletzung zu erfolgen, wobei nicht verkannt werde, dass eine juristische Person naturgemäß nur durch die natürliche Person handeln könne.
Die in Frage kommende natürliche Person, HH, die neben der beschuldigten juristischen Person ebenfalls Beschwerde gegen das einzig an die A-Bank adressierte Straferkenntnis der FMA erhoben hat, und HH von der belB als verantwortlicher Beauftragte herangezogen wurde, ist nunmehr weder als Zurechnungsperson noch als Partei mit vollen Beschuldigtenrechte zu behandeln. Ihr war daher auch die Beschwerdelegitimität abzusprechen und die von ihr als zweitbeschwerdeführende Partei eingebrachte Beschwerde gegen das allein gegen die beschuldigte juristische Person gerichtete Straferkenntnis (entgegen VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023; 08.09.2022, Ro 2022/02/0017) zurückzuweisen (siehe das am gleichen Tag wie die gegenständliche Entscheidung ergangene Erkenntnis des BVwG zu GZ W172 2323540-1/14E; vgl. auch BVwG 20.02.2026, W204 2313991-1 ua, W158 02.06.2026, 2331971-1 ua).
Zwar ist der erkennende Senat der Ansicht, dass deren namentliche Nennung im Spruch bzw. die Zurechnung über derselben unter Zugrundelegung aller objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit der natürlichen Person nicht schadet, erforderlich ist dies jedoch unter Heranziehung der neuesten Rechtsprechung des EuGH nicht. Ist die Verantwortlichkeit einer juristischen Person als Verpflichteter nicht davon abhängig, dass nach nationalem Recht eine natürliche Person verantwortlich wäre (Rz 28), kann der natürlichen Person selbst dann keine eigene Beschwerdelegitimität zukommen, wenn - wie im vorliegenden Fall festgestellt wurde - alle Voraussetzungen zu ihrer Bestrafung vorliegen. Mangels persönlicher Betroffenheit bzw. mangels eines gegen sie gerichteten Straferkenntnisses war daher die Beschwerde des verantwortlichen Beauftragten zurückzuweisen (siehe auch die Ausführungen in dem erwähnten am gleichen Tag wie die gegenständliche Entscheidung ergangenen Erkenntnis des BVwG zu GZ W172 2323540-1/14E).
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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