Bundesverwaltungsgericht W241 2343466-1

W241 2343466-1Bundesverwaltungsgericht05.06.2026

Regest

Bescheiderlassung Säumnis Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W241 2343466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W241.2343466.1.00

Spruch

W241 2343466-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HAFNER über die Säumnisbeschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 03.04.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte am 03.04.2025 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.

2. Einer Ladung zur Einvernahme durch das BFA leistete der BF nicht Folge.

3. Mit Bescheid vom 22.09.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei. Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Da der BF mehrmals durch die Polizei nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte, eine dort wohnende Person die Auskunft gab, dass der BF dort nicht wohne, und daher eine amtliche Abmeldung erfolgte, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 22.09.2025 zugestellt.

Am selben Tag wurde der Bescheid dem BF an seine E-Mailadresse übermittelt.

4. Am selben Tag wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist daher nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.

5. Am 02.02.2026 brachte der BF beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein.

5. Einer Ladung des BFA am 08.05.2026 kam der BF nach. Hierbei wurde er über die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung in Kenntnis gesetzt.

6. Die Vorlage der Säumnisbeschwerde durch das BFA an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 15.05.2026.

II. Das BVwG hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 22.09.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 03.04.2025 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei. Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Aus-übung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 22.09.2025 zugestellt.

Am 22.09.2025 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist daher nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.

Am 02.02.2026 brachte der BF beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 73 AVG:

Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

§ 8 VwGVG:

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 5 AsylG 2005:

(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Der BF brachte am 02.02.2026 die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein, da das BFA über seinen Antrag auf Internationalen Schutz vom 03.04.2025 nicht entschieden habe. Dabei wurde jedoch verkannt, dass der Antrag mit Bescheid des BFA vom 22.09.2025 zurückgewiesen wurde und dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt am selben Tag rechtskräftig zugestellt wurde, da der BF an seiner Meldeadresse mehrfach nicht angetroffen wurde und laut Auskunft dort auch nicht wohnhaft war.

Am 22.09.2025 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist daher nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere. Die Überstellungsfrist läuft daher noch bis 13.01.2027.

Da somit zusammengefasst keine Säumnis der Behörde vorliegt, war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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