Bundesverwaltungsgericht W609 2335030-1

W609 2335030-1Bundesverwaltungsgericht05.06.2026

Regest

Angehörigeneigenschaft Einreisetitel Familienangehöriger Frist Minderjährigkeit österreichische Botschaft Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W609 2335030-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2335030.1.00

Spruch

W609 2335038-1/6E

W609 2335030-1/6E

W609 2335041-1/6E

W609 2335043-1/6E

W609 2335035-1/6E

W609 2335033-1/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , und 6) XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.05.2025, 2025-0.415.697, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Revisionen sind nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer am 29.02.2024 schriftlich und am 27.05.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und gaben XXXX StA. Syrien, als Bezugsperson in Österreich an.

In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 02.04.2025 erstattete das BFA eine Stellungnahme an die die ÖB Damaskus. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich. Die Bezugsperson sei seit der Antragstellung volljährig geworden. Mangels Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung werde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen.

Nach Wahrung von Parteiengehör wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 35 AsylG 2005 ab.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 08.05.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 08.05.2026 erstattete das BFA eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Bislang seien – von der Übermittlung der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgesehen – keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden.

Da im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 nur die „Elternteile eines minderjährigen Kindes“ antragsberechtigt seien, die in Österreich aufhältige Bezugsperson aber bereits am XXXX die Volljährigkeit erreicht habe, sei eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose schon zum Zeitpunkt der Stellungnahme an die ÖB Damaskus nicht möglich gewesen. Nach st. Rsp. komme es bei der Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich aufhältigen Bezugsperson, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG i. V. m. § 35 AsylG 2005 beziehen, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge an.

II. Erwägungen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Sie stellten am 29.02.2024 schriftlich und am 27.05.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und gaben XXXX StA. Syrien, als Bezugsperson in Österreich an. Die Bezugsperson wurde sohin am XXXX volljährig.

Laut den Antragsbehauptungen handelt es sich bei der Bezugsperson um den Sohn des Erstbeschwerdeführers (BF 1) und der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) bzw. um einen Bruder der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF 3–BF 6).

Der im Antrag genannten Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 16.01.2024, 1338881807/224062456, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Am 18.03.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt wurde nicht bestritten.

3. Rechtlich folgt:

Zu A:

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Familienangehörigen eines Fremden gestellt wird, dem der Status des Asylberechtigten (Z. 1) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Z. 2) zuerkannt wurde oder der selbst Asylwerber ist (Z. 3), als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z. 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status i. S. d. § 7 AsylG 2005 anhängig ist (Z. 3).

Nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Familienangehöriger gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind zusätzlich die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 zu erfüllen.

Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem BFA zuzuleiten.

Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das BFA der Vertretungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das BFA nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9 AsylG 2005; Z. 1), das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht widerspricht (Z. 2) und im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1–3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgabe des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten (Z. 3).

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

Gem. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist nach dieser Bestimmung Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 zwar an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und dieser kommt diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr – innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems – offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Verfahrensgegenständlich wurden am 29.02.2024 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson dem in Österreich mit Bescheid des BFA vom 16.01.2024, 1338881807/224062456, der Status eines Asylberechtigten zuerkannten (angeblichen) Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer namhaft gemacht.

Die ÖB Damaskus hat, gestützt auf eine negative Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Bezugsperson während der anhängigen Einreiseverfahrens volljährig geworden sei, die Erteilung der Einreiseanträge verweigert.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253; 11.09.2024, Ra 2024/20/0312).

In seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, u. a., hielt der VwGH fest, dass sich auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12.04.2018, C-550/16, im Hinblick auf den dortigen nicht vergleichbaren Ausgangssachverhalt, dass ein Asylwerber während seines „Asylverfahrens“ die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt.

War somit, wie im vorliegenden Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über den Einreiseantrag unbestritten nicht mehr minderjährig, können die (angeblichen) Eltern der Bezugsperson (BF 1 und BF 2) schon aus diesem Grund nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 angesehen werden.

Bei den (angeblichen) Geschwistern der Bezugsperson (BF 3–BF 6), handelt es sich um keine zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfasst sind. (Vgl. auch VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, u. a., wonach aufgrund des insoweit von vornherein als klar einzustufenden Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige i. S. d. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten.)

Zusammenfassend erweisen sich Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im verfahrensgegenständlichen Fall sohin als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen, angeblichen) Sohn bzw. (angeblichen) Bruder zu entsprechen.

Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des BFA vom 02.04.2025 den Beschwerdeführern im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung übermittelt wurde. Den Beschwerdeführern wurde sohin Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Stellungnahme zu Äußern. Diese wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht und somit neuerlich Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Daher wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor.

Die in der Beschwerde Beantragte Vorlage einer Frage betreffend Ablehnung einer Familienzusammenführung während eines laufenden Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson an den EuGH kann wegen Entscheidungsunwesentlichkeit auf sich beruhen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002; vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253; vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; und vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.

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