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I424 2310441-1•Bundesverwaltungsgericht I424 2310441-1
I424 2310441-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2026
Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Sprachkenntnisse Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I424 2310441-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Angola, vertreten durch Timotheus Ausserhuber, per Adresse Verein Legal Focus, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Spruchpunktes IV. wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2015 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 28.02.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), eines Staatsbürgers von Angola, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, der BF unterliege keiner persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen in Angola. Dem BF würden im Falle einer Rückkehr auch keine im Asylverfahren relevanten Gefahren treffen. Der BF habe keinerlei verfahrensrelevante Fluchtgründe glaubhaft präsentiert. Er habe die dargestellten Geschehnisse ohne erkennbare Emotionen vorgebracht, dadurch sei der Eindruck entstanden, der BF habe die Schilderungen möglicherweise erfunden. Selbst wenn der BF – wie vorgebracht – tatsächlich von Privatpersonen verfolgt worden wäre, hätte er sich diesbezüglich an die Polizeibehörden wenden können. Ihm seien verschiedene Möglichkeiten offen gestanden, einer tatsächlichen Gefahr entgegenzuwirken. Die Behörden in Angola seien schutzfähig und -willig und würden für den Schutz der Bevölkerung sorgen.
Die allgemeine Sicherheitslage würde einer Rückkehr nicht entgegenstehen und drohe dem BF auch keine existenzbedrohende Notlage. Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine erkennen können, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
2. Mit dem am 27.03.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH) fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Vater des BF habe Schulden bei Privatpersonen gehabt, welche er nicht beglichen habe und sei der Vater deshalb umgebracht worden. Der BF sei zu seiner Mutter nach XXXX geflüchtet, habe dort jedoch ausfindig gemacht werden können und sei bedroht worden. Um sein Leben zu retten, habe er Angola verlassen.
Wenn die belangte Behörde ausführe, die Angaben des BF seien nicht glaubwürdig, stütze sie sich lediglich auf den vermeintlichen Umstand, dass der BF die Geschehnisse emotionslos geschildert habe. Weiters wurde ausgeführt, der BF sowie seine Tante hätten eine Anzeige erstattet, wobei die Polizei gemeint habe, sie sollten noch zuwarten, es müsse geklärt werden, ob es sich um einen versuchten Organraub handle. Es habe bislang keine Rückmeldung von Seiten der Polizei gegeben.
Es wurde die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 04.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 19.08.2025 legte der BF die Vollmacht betreffend die Mitarbeiter:innen des Vereins LegalFocus vor und ergänzte er sein Beschwerdevorbringen und führte aus, dass er von mehreren Jugendlichen in eine Falle gelockt worden sei. Es habe sich dabei nicht lediglich um einen geplanten Raub bzw. um eine Einschüchterung gehandelt. Es sei ein Auto bereit gestellt gewesen. Die Anzahl der Personen habe sich nach und nach vergrößert, sodass es möglich gewesen sei den BF zu überwältigen, ihn zu betäuben und in das Fahrzeug zu zerren. Der BF habe versucht eine Anzeige einzubringen, die Polizei sei habe sich jedoch nach mehrfachen Vorsprachen unwillig gezeigt und habe er die Auskunft erhalten, der Fall könne nicht weiterverfolgt werden. Ihm sei gesagt worden, wenn er nicht aufhöre, werde er Probleme bekommen und sei er schließlich auch in eine Gefängniszelle gesteckt worden. Man habe den BF mit Gewalt dazu bringen wollen, diesen Fall nicht mehr zur Sprache zu bringen.
Aus den Gegebenheiten in Angola ergebe sich, dass der Vorfall ein geplanter Überfall zur Entnahme von Organen gewesen sein könnte. Es sei auch real Wahrscheinlich, dass die Sicherheitsbehörden selbst in solchen Fällen mitbeteiligt seien oder politische Kreise ihre Finger im Spiel hätten. Ihm sei vor der Inhaftierung gesagt worden, Polizeichef XXXX habe die Einstellung des Verfahrens angeordnet, was für den BF den Eindruck ergeben habe, dass diese Leute politische Verbindungen hätten. Zudem gebe es in Angola ein hohes Maß an Korruption und stehe Angola nicht auf der Liste der sicheren Herkunftsstaaten.
5. Mit Ladungen vom 30.01.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die BBU GmbH sowie durch den Verein Legal Focus und die Dolmetscherin für die portugiesische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2026 geladen.
6. Mit Schreiben vom 03.02.2026 wurde die Vollmacht von Seiten der BBU GmbH zurückgelegt.
7. Am 16.02.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung.
8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem BF eine dreiwöchige Frist zur Vorlage weiterer – insbesondere gesundheitsbezogener – Beweisurkunden eingeräumt. Diese Frist wurde auf Antrag des BF erstreckt (s. OZ 8 und OZ 9). Das schließlich am 09.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte psychiatrische Facharztgutachten wurde der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 10.04.2026 zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Von der Möglichkeit sich zu dem Dokument zu äußern machte die belangte Behörde keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1.Identität und Herkunftsstaat
Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Angola geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Bantu und bekennt sich zum Christentum. Er ist Staatsangehöriger von Angola und ledig. Er hat keine Kinder.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF leidet derzeit an keiner psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
Der BF litt in der Vergangenheit unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund der sicheren Verhältnisse in Österreich und seiner Eingebundenheit zu seinen hier lebenden Verwandten sind die Symptome weitgehend abgeklungen. Bei einer Rückkehr nach Angola ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Wiederauftreten der Symptomatik zu rechnen, dies würde letztendlich zu einer krankheitswertigen Traumafolgestörung führen.
II.1.2.Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Der BF beherrscht die portugiesische Sprache auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht er Lingala
Der BF hat in Angola dreizehn Jahre die Schule besucht. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in Angola nicht erwerbstätig. Ca. neunzehn Jahre lang lebte der BF mit seinem Vater in XXXX . Danach übersiedelte er in die Provinz XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Angola bei seiner Mutter bzw. seinem Onkel.
II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
In Angola leben die Mutter, ein Onkel und zwei Tanten des BF. Seine Mutter und der Onkel leben in nach wie vor der Provinz XXXX . Die finanzielle Situation dieser Angehörigen ist angespannt jedoch nicht existenziell schwierig.
Der BF steht mit seiner Mutter unregelmäßig in Kontakt über WhatsApp. Mit den übrigen Angehörigen hat der BF keinen Kontakt.
II.1.4.Ausreisemodalitäten
Der BF fasste den Ausreiseentschluss am 14.04.2024. Er reiste am 16.04.2024 unter Verwendung eines Reisepasses legal mit dem Flugzeug von Angola nach Frankreich aus, wobei er über ein gültiges Visum für Frankreich verfügte. Von dort reiste er durch unbekannte Länder nach Österreich weiter, wobei er spätestens am 23.04.2024 illegal in das Bundesgebiet einreiste.
Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 23.04.2024 in das Bundesgebiet.
Mit der am 26.04.2026 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79/1896 in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).
II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
In Österreich lebt die Großmutter sowie ein Großvater des BF und ein Onkel sowie drei Tanten. Der BF lebt mit seiner Großmutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt und steht mit allen Angehörigen in Österreich in Kontakt.
Der BF wird von seinen Angehörigen in Österreich finanziell und psychologisch unterstützt, insbesondere vermittelt ihm die Anwesenheit seiner Angehörigen in Österreich das Gefühl von Sicherheit, was für die psychische Stabilität des BF wichtig ist.
II.1.5.3. Grad der Integration
Der BF hat zuletzt einen Deutschkurs auf B1-Niveau besucht. Ein Sprachzertifikat auf A2-Niveau hat der BF bereits erworben.
Der BF spielt in den Gottesdiensten, die er in Österreich besucht Gitarre und Klavier und unterstütz damit das Kirchenleben seiner Glaubensgemeinschaft. In einer religiösen Einrichtung leistet der BF überdies ehrenamtliche Arbeit und ist auch dort als Musiker tätig.
II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch Familienangehörige des BF.
Es kann insbesondere auf Grund des nur gut zwei Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich nicht davon ausgegangen werden, dass der BF als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist.
II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).
II.1.5.8. Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.04.2024 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 28.02.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. zwei Jahre.
II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat
Als der BF mit seinem Vater in XXXX lebte, wurde dieser von Gläubigern bedroht, da der Vater seine offenen Schulden nicht begleichen konnte. Im Juli 2023 überfielen die Gläubiger des Vaters diesen und den BF in deren Wohnung, bedrohten beide und hielten dem BF längere Zeit eine Waffe an seine Schläfe. Der BF konnte entkommen. Der Vater des BF wurde entführt und ca. elf Tage später tot aufgefunden.
Der BF erfuhr vor der Ausreise in seinem Heimatland Angola keine Verfolgungen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung. In zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritter ausgesetzt. Einer Verfolgungsgefahr ist er auch im Falle seiner Rückkehr nicht ausgesetzt.
II.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht.
II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.
II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola aus dem COI-CMS (Version 1 vom 22.12.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Angola ist eine Präsidialrepublik, in der der Staatspräsident gleichzeitig der Regierung vorsteht. Die Nationalversammlung als Ein-Kammer-Parlament umfasst 220 Abgeordnete (AA 7.3.2025). Zugleich ist Angola ein säkularer Staat. Religiöse Institutionen haben nur minimalen Einfluss auf politische Entscheidungen (BS 19.3.2024). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 7.3.2025). Jedoch fungieren die Verwaltungsstrukturen auf Distrikt-, Gemeinde-, Dorf- und Nachbarschaftsebene erweitern häufig den Einflussbereich der Regierungspartei (Movimento Popular de Libertação de Angola - MPLA). Verwaltungsbeamte häufig gleichzeitig als Vorsitzende der lokalen MPLA-Komitees. Auch die traditionellen Autoritäten wurden, mit wenigen Ausnahmen, in den Verwaltungsapparat des Staates integriert, dienen als Vermittler zwischen der Verwaltung und der lokalen Bevölkerung und üben auf lokaler Ebene Gerichtsbarkeit aus (BS 19.3.2024).
Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).
Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vgl. AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vgl. BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).
Es gab zwar einige Beschwerden, darunter Berichte über verspätete Öffnung von Wahllokalen und die Verweigerung des Zugangs zu Wählerverzeichnissen für Vertreter der Opposition. Darüber hinaus standen in bestimmten Wahllokalen Polizeibeamte näher als die gesetzlich vorgeschriebenen 100 Meter entfernt, und einige Wahllokale weigerten sich, ihre Ergebnisse am Ende des Tages öffentlich auszuhängen (BS 19.3.2024).
Die politische Stimmung ist aufgrund der Parlamentswahlen im Jahr 2027 angespannt. Es mehren sich Berichte über politische Gewalt, Einschüchterung von oppositionellen Meinungsführern und Journalisten und die strukturelle Benachteiligung der Opposition in der Vorwahlphase. Gleichzeitig diskutiert die Regierung über Änderungen im Wahlgesetz. Doch vor allen die Oppositionspartei UNITA setzt auf ihre gestärkte Position in urbanen Zentren wie Luanda, sowie auf die wachsende Unzufriedenheit der Bevölkerung mit Korruption, wirtschaftlicher Stagnation und sozialer Ungleichheit (KAS 5.11.2025).
Staatspräsident João Lourenço kam 2017 mit dem Versprechen ins Amt, mit der Korruption auch in den eigenen Reihen, den Reihen der langjährigen Regierungspartei MPLA, aufzuräumen (KAS 5.11.2025). Angola erzielte 32 Punkte von 100 und liegt damit auf Platz 121 von 180 Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex 2024, der von Transparency International veröffentlicht wurde (TI 11.2.2025).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Derzeit kommt es in den großen Städten, vor allem in Luanda, immer wieder zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten (AA 17.11.2025). Gemäß österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Unruhen haben zahlreiche Todesopfer und Hunderte Verletzte gefordert. Die Lage bleibt angespannt (EDA 1.10.2025).
Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).
In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).
In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht weiterhin eine Gefahr durch Minen (AA 17.11.2025), nicht alle Minenfelder sind markiert, vor allem in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Sambia (BMEIA 7.11.2025) und zu Namibia (EDA 1.10.2025).
Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vgl. EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in Luanda zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Das Justizsystem leidet unter institutionellen Schwächen, darunter auch politischer Einfluss auf den Entscheidungsprozess (USDOS 23.4.2024). Trotz formeller Gewaltenteilung übt die Exekutive erheblichen Einfluss auf die Justiz aus (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024), welche mangels Unparteilichkeit stark kritisiert wird (BAMF 17.4.2024).
Angola verfügt zwar über Institutionen wie den Obersten Gerichtshof, das Verfassungsgericht, den Generalstaatsanwalt und den Ombudsmann für Justiz, doch die Ernennung von Richtern und Magistraten basiert überwiegend auf politischer Loyalität, und bleiben anfällig für politische Einflussnahme. Ermittlungen werden häufig auf der Grundlage „höherer Anweisungen“, oft auf Anweisung des Präsidenten, eingeleitet oder eingestellt und Beschwerden der Opposition und von Aktivisten der Zivilgesellschaft werden regelmäßig abgewiesen oder bleiben unbehandelt. Dies verdeutlicht erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Justiz (BS 19.3.2024).
Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments auf Lebenszeit ernannt. Korruption und politischer Druck seitens der regierenden MPLA tragen zur Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 29.2.2024). Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde 2023 der Korruption beschuldigt, der Beteiligung an Erpressung und Unterschlagung. Trotz zunehmender Forderungen nach seinem Rücktritt behielt er sein Amt (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem genehmigte der Präsident des Obersten Gerichtshof neue Regelungen, welchen den Richtern zusätzliche Subventionen gewährte. Dies weckte zudem Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz und schürte Spekulationen, dass der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für eine mögliche dritte Amtszeit für Präsident Lourenço schuf (BS 19.3.2024).
Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Gerichtssysteme, die im Allgemeinen keiner externen Kontrolle unterliegen. Obwohl Mitglieder dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen das Straf- oder Zivilrecht beinhalten, auch in die Zuständigkeit der Provinzgerichte fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte hatten Aufsichtspflichten über Militärgerichte (USDOS 23.4.2024).
Artikel 67 der angolanischen Verfassung garantiert allen Angeklagten das Recht auf Verteidigung, Berufung und Vertretung durch einen Anwalt. Zudem ist Angola Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker. Beide Dokumente garantieren das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich eines frei gewählten Rechtsbeistands, und auf ein gerechtes Gerichtsverfahren (HRW 29.7.2025).
Sicherheitsbehörden
Die dem Innenministerium unterstellte Nationalpolizei ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Der ebenfalls dem Innenministerium unterstellte Kriminaldienst (SIC) ist für die Prävention und Aufklärung von Straftaten im Inland verantwortlich. Der Ausländer- und Migrationsdienst sowie die Grenzpolizei, ebenfalls dem Innenministerium angegliedert, sind für die Durchsetzung des Migrationsrechts zuständig. Der staatliche Geheimdienst berichtet an das Präsidialamt und untersucht sensible Angelegenheiten der Staatssicherheit (OSAC 27.1.2025).
Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vgl. CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres (2024) 32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025).
Allgemeine Menschenrechtslage
Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge
Angola hat die im Jahr 1948 verabschiedete allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die darin in 30 Artikeln festgehaltenen Grundrechte für alle Menschen ratifiziert, setzt diese jedoch nicht immer, bzw. ausreichend durch (BAMF 17.4.2024).
Lage der Menschenrechtspraxis
Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten oder Zensur, Kinderheirat sowie das Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025).
Maßnahmen zur Verbesserung der Lage
Die Regierung unternahm glaubwürdige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begingen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Dennoch bleibt die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender Kontrollmechanismen, mangelnder institutioneller Kapazitäten, einer Kultur der Straflosigkeit und Korruption in der Regierung eingeschränkt (USDOS 12.8.2025).
Ombudsperson
Das Büro des Ombudsmannes, mit nationaler Zuständigkeit als Vermittler zwischen einer betroffenen Partei, darunter auch Gefangenen, und einer beschuldigten Behörde oder Institution. Die Ombudsstelle hat weder Entscheidungs- noch Rechtsprechungsbefugnisse. Sie hilft Betroffenen beim Zugang zur Justiz und unterstützt Regierungsstellen (USDOS 23.4.2024).
Todesstrafe
Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 abgeschafft und in der Verfassung von 2010 in Artikel 59 ausdrücklich verboten (BAMF 17.4.2024).
Folter
Die Verfassung und das Gesetz untersagten solche Praktiken, doch die Regierung setzte diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.8.2025).
HRW berichtet in seinem World Report 2025, dass es im Laufe des Jahres 2024 zu außergerichtlichen Tötungen, sexueller Gewalt, übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und anderer Misshandlungen von Aktivisten und Demonstranten durch die Polizei gekommen ist (HRW 16.1.2025) Es wurde weiterhin regelmäßig berichtet, dass die Polizei auf dem Weg zu Polizeistationen und während Verhören in Polizeistationen Schläge und andere Misshandlungen anwendete. Die Regierung räumte ein, dass Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen manchmal übermäßige Gewalt anwendeten. Im Jänner verhafteten die Behörden zwei Angehörige der Sicherheitskräfte in Kwanza Norte wegen sexuellen Missbrauchs einer 17-Jährigen (USDOS 12.8.2025). Vor allem in den Gebieten, die mehr oder gänzliche Autonomie von der Regierung anstreben kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte. Insbesondere in den Gebieten, in denen Teile der Bevölkerung mehr oder gänzliche Autonomie von der angolanischen Regierung anstreben, berichten verschiedene Organisationen wiederholt von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzliche Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte und richtet sich vorwiegend gegen zivilgesellschaftliche oder politische Aktivisten, mutmaßliche Unterstützende sowie deren Familien (BAMF 17.4.2024).
Obwohl die Straflosigkeit bei den Sicherheitskräften weiterhin vorherrscht, verurteilten der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder die übermäßige Anwendung von Gewalt gegen Personen und forderten die Opfer auf, Misshandlungen bei der Nationalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (USDOS 12.8.2025).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024).
Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).
Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vgl. ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).
Eine lange Küstenlinie mit mehreren Häfen, fruchtbare Böden mit ausreichend Niederschlägen sowie touristische Highlights bieten jedoch gute Voraussetzungen für neue Wirtschaftszweige. Die Erschließung bisher ungenutzter Bodenschätze könnte zusätzliche Mittel für den dringend notwendigen Ausbau der Infrastruktur bringen. Auch erneuerbare Energien und Energieträger wie grüner Wasserstoff eröffnen neue Chancen für Angola (ABG 9.2025). Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung (BAMF 17.4.2024). Zu den in der Landwirtschaft erzeugten Produkten zählen Maniok, Bananen, Mais, Süßkartoffeln, Zuckerrohr, Tomaten, Ananas, Zwiebeln, Kartoffeln und Zitrusfrüchte (CIA 18.11.2025).
Die Bevölkerung Angolas ist arm (BAMF 17.4.2024). Laut dem Multidimensionalen Armutsindex (MPI) der Vereinten Nationen von 2024 leiden insgesamt rund 51 % der Bevölkerung unter akuter Armut. Auf dem Land liegt der Anteil sogar bei 88 %, in städtischen Regionen bei etwa 30 % (KAS 5.11.2025). Etwa 49,4 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 1,25 US-Dollar pro Tag). In vielen Teilen des Landes haben die Bürger keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Personenstandswesen (BS 19.3.2024).
In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).
Soziale Sicherungssysteme sind kaum vorhanden (BAMF 17.4.2024).
Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 % (BAMF 17.4.2024). Laut Schätzungen des CIA Factbook betrug die Arbeitslosenquote unter Erwachsenen etwa 14,5 %; die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher und wurde auf etwa 27,9 % geschätzt (CIA 18.11.2025). Ferner sind über 64 % der Bevölkerung unter 24 Jahre alt, weshalb der Druck, das Angebot an Bildung, Wohnraum und Arbeitsplätzen rapide zu verbessern, sehr groß ist (KAS 5.11.2025).
Medizinische Versorgung
Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).
In Luanda gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).
Rückkehr
Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).
Das UNHCR ist seit 43 Jahren in Angola tätig und hat eine wichtige Rolle in der Geschichte Angolas gespielt. Vor allem bei der Rückführung von Angolanern, die vor dem langen Bürgerkrieg geflohen waren. Mit der Wiederherstellung des Friedens im Jahr 2002 bat die angolanische Regierung das UNHCR um Unterstützung bei der Rückführung angolanischer Flüchtlinge. Nach der freiwilligen Rückführung kehrten von 2003 bis 2015 mehr als 523.000 angolanische Flüchtlinge zurück (UNHCR 29.9.2025).
Die IOM Angola arbeitet weiterhin mit der Regierung, Geflüchteten, der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor und den Medien an einer Reihe von Initiativen zusammen, die darauf abzielen, Migrationsmanagementstrategien und -praktiken zu gewährleisten, die eine sichere, geordnete und reguläre Migration ins, aus dem und innerhalb des Landes ermöglichen. Weiters unterstützt IOM die Regierung bei der Bewältigung gemischter Migrationsströme durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Identifizierung und Unterstützung von Schutzbedürftigen (IOM 2025).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
II.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Einsichtnahme in das vom BF vorgelegte psychiatrische Facharztgutachten und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 12.05.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Der BF legte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA folgende Beweisurkunden vor:
-Kopie Identitätskarte aus Angola betreffend die Mutter des BF (s. Aktenseite 79);
-Passkopie der Großmutter des BF (s. Aktenseite 81).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF folgende Beweisurkunden vor:
-Teilnahmebestätigung Deutschkurs A2/2 vom 18.09.2025;
-Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1/1 vom 22.12.2025;
-Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 19.09.2025 sowie Teilnahmebestätigung;
-Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1/2 vom 10.03.2025
-Zwei Referenz- bzw. Bestätigungsschreiben betreffend das musikalische Engagement des BF im Rahmen seiner religiösen Tätigkeiten.
Am 09.04.2025 langte der psychiatrische Befundbericht betreffend den BF ausgestellt durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 07.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 1, 4) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 3f).
Dass die Identität des BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im gesamten Verfahren keinen angolanischen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorlegte, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.
Dass der BF gesund ist, gab er im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 2) und bestätigte er dies nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3).
Die Feststellungen zu der früher bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und den Folgen, welche eine Rückkehr nach Angola in Bezug auf die psychische Situation des BF mit sich bringen würde, stützen sich auf das psychiatrische Facharztgutachten, welches der BF selbst in das Verfahren einbrachte. Bei dem ausstellenden Facharzt für Psychiatrie und Neurologie handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Das Gutachten erscheint der erkennenden Richterin schlüssig und vollständig. Es wurde der belangten Behörde im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Auch die belangte Behörde brachte keine Bedenken oder Einwände gegen das Gutachten vor, weswegen die Feststellungen dem Gutachten nahezu wortgleich entnommen wurden (s. Gutachten Seite 6).
Schlussendlich gab auch der BF selbst an, er wisse nicht, ob er derzeit stark genug für die Rückreise nach Angola sei, allein wenn er das Wort höre, könne er nichts anderes mehr hören (s. VH-P Seite 12), was aus Sicht der Richterin daraufhin deutet, dass die Ausführungen im erwähnten Gutachten den Tatsachen entsprechen. Es wurde auch im Verhandlungsprotokoll festgehalten, dass der BF sichtlich emotional betroffen war, während der Verhandlung teils sehr leise sprach und die Verhandlung mehrfach unterbrochen werden musste, damit sich der BF sammeln konnte. Die erkennende Richterin hatte in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, dass es dem BF psychisch nicht gut geht (s. VH-P Seite 12f).
Auch wenn nicht das gesamte Fluchtvorbringen des BF als glaubhaft eingestuft worden ist, ist doch anzumerken, dass die im Gutachten beschriebene Symptomatik und die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr auch lediglich durch ein traumatisches Ereignis hervorgerufen werden können. Zumindest ein tatsächlich schwerwiegendes und traumatisches Ereignis konnte der BF auch glaubhaft machen, weswegen die erkennende Richterin insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der von dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Facharzt für Psychiatrie vorgenommen ärztlichen Begutachtung hat. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch die belangte Behörde keine Zweifel an dem Gutachten kundtat, obwohl ihr dafür ausdrücklich die Gelegenheit gegeben wurde.
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Die Sprachkenntnisse des BF wurden auf Basis seiner Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme). Die Ersteinvernahme, die Einvernahme vor der belangten Behörde sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen für die portugiesische Sprache durchgeführt. Der BF hat seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung wobei er ergänzte, auch Lingala zu sprechen (s. VH-P Seite 4).
Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 4, 7, 9) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung, wobei er angab keine abgeschlossene Berufsausbildung zu besitzen (s. VH-P Seite 4).
II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zum familiären Netzwerk des BF in Angola sowie zu den Lebensverhältnissen seiner Angehörigen stützen sich auf die Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 5). Der BF bestätigte diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er die Zahl der Angehörigen korrigierte und angab, sein Großvater sei zwischenzeitlich verstorben, genauso wie einer seiner Onkel. Vor der belangten Behörde gab der BF an, er habe regelmäßig Kontakt mit seiner Mutter, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe seit Oktober letzten Jahres keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter. Aufgrund dieser Angaben stellte das erkennende Gericht einen unregelmäßigen Kontakt fest. Zu den finanziellen Verhältnissen seiner Angehörigen führte der BF aus, seine Mutter lebe in armen Verhältnissen und sei die finanzielle Situation der Familie prekär. Gleichzeitig gab er jedoch auch an, seine Familie habe seine Ausreise finanziert, was darauf schließen lässt, dass die finanzielle Situation seiner Angehörigen nicht existenziell schwierig ist, da sie diesfalls das Geld für die Ausreise des BF nicht hätten aufbringen können (s. VH-P Seite 5).
Dass der BF mit anderen Angehörigen in Angola Kontakt hätte, gab er im gesamten Verfahren nicht an, weswegen festgestellt wurde, dass er keine weiteren Kontakte nach Angola hat.
II.2.4. Ausreisemodalitäten
Die Feststellungen zur Ausreise aus Angola und zur Reiseroute bis zur Ankunft in Österreich stützen sich auf die durchgehenden und übereinstimmenden Angaben des BF im gesamten Verfahren (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 2, 5 und VH-P Seite 6).
Dass der BF durch mehrere sichere Staaten reiste und dort nicht um internationalen Schutz ansuchte, ergibt sich aus der festgestellten Reiseroute in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF selbst auch nicht angab, in einem anderen Land internationalen Schutz beantragt zu haben.
II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die Feststellung, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde und dass der Aufenthalt durch die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten rückwirkend rechtswidrig wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten und erwähnten Bestimmungen des AsylG 2005 bzw. FPG.
Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne der EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.
II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 5, 8) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung, wobei er angab mit seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt zu leben und mit seinen Angehörigen Kontakt zu haben (s. VH-P Seite 14). Dass die Großmutter österreichische Staatsbürgerin ist, ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des österreichischen Reisepasses. Der gemeinsame Haushalt mit der Großmutter wird auch durch die Einsichtnahme in den AJ-Web-Auszug bestätigt.
Dass der BF von seinen Angehörigen finanziell unterstützt wird, gab er im gesamten Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 8, VH-P Seite 15). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte der BF glaubhaft, dass die Anwesenheit seiner Angehörigen für seine psychische Stabilität wichtig sei, da sie ihm ein Gefühl von Sicherheit vermitteln würden (s. VH-P Seite 15). In Zusammenschau mit dem vorgelegten psychiatrischen Befundbericht (s. Punkt I.1.1.) ergibt sich ein nachvollziehbares Gesamtbild, da auch in diesem Gutachten ausgeführt wird, dass die Symptome der beim BF bestandenen posttraumatischen Belastungsstörung vor allem infolge der Eingebundenheit zu seinen hier lebenden Verwandten weitgehend abgeklungen seien (s. Gutachten Seite 6).
II.2.5.3. Grad der Integration
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF stützen sich auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweise (Kursbesuchsbestätigung B1-Kurs sowie Sprachzertifikat A2-Niveau, Beilage A zum VH-P) und decken sich diese Unterlagen mit dem Eindruck der erkennenden Richterin. Der BF verstand die Fragen teilweise ohne Hilfe der Dolmetscherin und konnte die Fragen teilweise auch auf Deutsch beantworten, weswegen das festgestellte Niveau seiner Sprachkenntnisse auch realistisch erscheint (s. VH-P Seite 15).
Die Feststellungen zu dem ehrenamtlichen Engagement des BF als Musiker in verschiedenen religiösen Kontexten ergibt sich einerseits aus seinen Aussagen im gesamten Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 9, VH-P Seite 15) sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungsschreiben (s. Beilage A zum VH-P).
II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Dass der BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Asylwerber war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jeder Asylwerber auch damit rechnen muss, dass sein Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.
II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF und zum nach wie vor bestehenden familiären Netzwerk in Angola. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine gut zweijährige Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bislang durchgehend lebte (unter Berücksichtigung des Alters des BF) keine vollständige Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Es ergibt sich aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF kein Hinweis darauf, dass es im Falle des BF anders sein sollte und trotz der relativ kurzen Abwesenheit bereits eine gänzliche Entwurzelung stattgefunden hätte.
II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.
II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die Feststellung zur Verwaltungsübertretung wegen der illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der erwähnten Norm des FPG und wird es in diesem Zusammenhang auch als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die illegale Einreise nach Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.
II.2.5.8. Verfahrensdauer
Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.
II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.2.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat
II.2.6.1.1. Darstellung des Fluchtvorbringens des BF im erstinstanzlichen Verfahren
Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der BF an, er habe bei seinem Vater gelebt. Dieser habe Schulden bei Personen gehabt, die der BF nicht kenne und habe der Vater die Schulden nicht begleichen können. Diese Personen hätten ihn und den Vater bedroht und sie beide umbringen wollen. Sie seien zu dem BF nach Hause gekommen, hätten den Vater geschnappt und geschlagen. Sie hätten den Vater mitgenommen und sei dieser für elf Tage verschwunden. Danach sei er tot aufgefunden worden. Der BF habe Angst, dass sie das mit ihm auch machen würden. Seine Mutter habe ihm geholfen das Land zu verlassen. Der BF fürchte um sein Leben. Als er in die Provinz XXXX gefahren sei, sei er verfolgt worden. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden. An diesem Tag sei er gerettet worden und habe er weglaufen können.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF an, er habe nie Probleme mit den Behörden in Angola gehabt. Er gehöre keiner politischen Partei an und habe an keinen Demonstrationen teilgenommen. Es sei in Angola auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er sei nie festgenommen worden und sei er auch nie aufgrund eines GFK-Grundes verfolgt worden. Er sei in Angola jedoch von Privatpersonen verfolgt worden (s. Niederschrift BFA Seite 6).
Alles habe damit begonnen, dass sein Vater bei Bekannten verschuldet gewesen sei. Der BF habe von diesen Leuten Drohungen erhalten und habe er daraufhin beschlossen das Land zu verlassen. Es sei gedroht worden, dass sein Vater und der BF getötet werden würden, wenn die Schulden nicht bezahlt würden. Am Beginn habe er diese Drohungen nicht so ernst genommen, es seien schließlich Bekannte seines Vaters gewesen. Einige Tage später hätten sie die Eingangstüre des Hauses aufgebrochen. Sie hätten den Vater nach den Schulden befragt. Daraufhin habe der Vater angegeben, dass er nicht in der Lage sei, dieses Geld zu besorgen. Sie hätten dann gesagt, sie würden den BF töten, wenn der Vater das Geld nicht besorge. Der Vater habe gesagt, sie müssten warten, momentan gehe es nicht. Die Leute hätten gesagt, sie würden den BF am heutigen Tag töten, wenn der Vater das Geld nicht besorge. Sie seien alle bewaffnet gewesen und hätte eine Person dem BF die Waffe an den Kopf gehalten und weiter gedroht. Der Vater habe gesagt, die Leute sollen den BF in Ruhe lassen, er sei unschuldig und habe von dem Ganzen nichts gewusst. Er sagte, sie sollten ihn selbst töten. Die Männer hätten den Vater mitgenommen und habe der BF elf Tage lang nichts mehr von dem Vater gehört. Nach elf Tagen sei die Leiche seines Vaters gefunden worden. Dem BF sei schlecht geworden. Er habe eine posttraumatische Belastungsstörung, Halluzinationen und Depressionen gehabt. In diesen elf Tagen sei er bei seiner Tante wohnhaft gewesen. Seine Tante habe die Entscheidung getroffen, dass der BF XXXX verlassen und nach XXXX gehen solle.
In XXXX habe der BF bei seiner Mutter gelebt. In den ersten vier Monaten habe er gedacht alles sei zur Normalität zurückgekehrt und habe er ganz normal gelebt. Auf einmal seien diese Leute wieder aufgetaucht. Er sei auf dem Weg von der Schule in Richtung Kirche gewesen. Dort sei er auf einen Jugendlichen im Alter von 15 oder 16 Jahren getroffen. Er habe gesagt, er brauche Hilfe und der BF solle ihn zu einer bestimmten Schule begleiten. Er habe den BF in eine einsame Straße geführt und gesagt, er sei nicht aus dieser Provinz, sondern aus einer anderen. Der BF habe sich ausgekannt und ihm den Weg gezeigt. Auf dem Weg hätten sie einen anderen Jugendlichen getroffen. Dies sei dem BF komisch vorgekommen. Die zwei Jugendlichen hätten sofort angefangen eine Diskussion zu führen, der Erste habe jedoch gesagt, er würde niemanden kennen. Es sei dann ein dritter Jugendlicher aufgetaucht und hätten sie angefangen miteinander zu sprechen. Es habe so ausgesehen, als würden sich die Personen kennen. Sie seien dann weiter zur Schule gegangen. Nach ein paar Minuten habe ihn der dritte Jugendliche an der Jacke von hinten gepackt. Er habe dem BF gesagt, er solle nicht schreien und nicht weglaufen. Falls er sich wehren würde, würde es nur schlimmer werden. Von der Weite habe er einen Mann neben einem Auto stehen sehen. Der BF habe gedacht, es sei ein normaler Überfall. Sie hätten sich dem Fahrzeug genähert. Der Mann habe ihn dann genommen und gegen das Auto gedrückt. Einer der Jugendlichen habe ein Messer genommen und es dem BF gegen den Bauch gedrückt und ihn bedroht. Sie hätten angefangen Fragen zu stellen und wissen wollen, wo das Geld seines Vaters sei. Der BF habe gesagt, er wisse es nicht und sei bedroht worden, falls er es nicht sage, würde er umgebracht werden. Es seien dann zwei weitere Jugendliche aufgetaucht, die nur vorbeigehen hätten wollten. Als diese sich genähert hätten, habe sich der BF befreit und um Hilfe gerufen. Die zwei Jugendlichen hätten dem BF helfen wollen und hätten versucht die anderen Personen aufzuhalten, da zwei dem BF nachgelaufen seien. Er sei dann alleine in Richtung einer Brücke gelaufen und in das Wasser gesprungen. Dabei habe er sich an den Beinen verletzt. Er sei dann zu einer Straße gegangen auf der viele Menschen gewesen seien und habe sich dort ca. 30 Minuten lang aufgehalten. Dann sei ein Mann zu ihm gekommen und hätte ihn gefragt, was passiert sei und wo der BF wohne. Der Mann sei auf einem Motorrad unterwegs gewesen und habe den BF zu seiner Mutter gebracht. Von Zuhause aus hätten sie den Staatsanwalt angerufen und ihm alles geschildert, als er zu ihnen nach Hause gekommen sei. Sie hätten auch eine Anzeige erstattet. Er habe gemeint, sie hätten zu wenige Beweise und würde er sich bei ihnen melden. Das Trauma von damals sei wieder zurückgekommen. Seine Mutter habe gesagt, es sei nicht mehr sicher für den BF und entschieden, er solle zu seinem Onkel gehen. Der Onkel habe ebenfalls in XXXX gelebt und sei der BF für zwei bis drei Monate zu ihm gegangen. Er sei immer im Haus gewesen, da es nicht sicher gewesen sei und habe er ein richtiges Trauma gehabt. Seine Mutter habe dann gemeint, er solle Angola verlassen. Sein Onkel habe einen Freund namens XXXX gehabt. Dieser sei viel gereist und habe sich um die Dokumente für den BF gekümmert (s. Niederschrift BFA Seite 6f).
Der Vorfall zuhause in XXXX habe sich am 04.07.2023 ereignet. Es seien fünf Männer im Haus gewesen. Der BF habe die Männer nicht gekannt. Er wisse nicht, seit wann sein Vater Schulden gehabt habe und auch nicht wie hoch die Schulden gewesen seien. Er wisse auch nicht, wie die Leute ihn in der Provinz haben aufspüren können (s. Niederschrift BFA Seite 7).
Der Jugendliche, der ihn nach dem Weg gefragt habe, habe Martins geheißen. Auf Frage, warum der BF nicht früher gehandelt habe, als ihm die Situation komisch vorgekommen sei, gab dieser an, es sei ihm erst komisch vorgekommen, als sie den zweiten Jugendlichen getroffen hätten. Es sei eine einsame Straße gewesen. Seine Tanten hätten mit der Polizei gesprochen. Zu dieser Zeit sei er nach XXXX geschickt worden. Er wisse nicht, was die Polizei dann gemacht habe. Sonst habe er keine Hilfe in Angola in Anspruch genommen. Die Leiche des Vaters sei am 15.07.2023 gefunden worden. Er sei am Friedhof XXXX in XXXX begraben. Der BF sei bei der Beerdigung anwesend gewesen. Seine Mutter habe in XXXX in ein anderes Haus umziehen müssen, da die Leute nach dem BF gefragt hätten. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden (s. Niederschrift BFA Seite 8).
II.2.6.1.2. Zu Darstellung des Fluchtvorbringens des BF im Beschwerdeverfahren und zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens
II.2.6.1.2.1. Zu dem geschilderten Vorfall in XXXX :
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF zusammengefasst an, er habe in Angola mit seinem Vater zusammengelebt. Dieser sei in Kontakt mit gefährlichen Personen gewesen und sei er Drohungen ausgesetzt gewesen. Der Vater habe diesen Drohungen nicht viel Bedeutung beigemessen. Mit der Zeit seien diese Drohungen jedoch heftiger und intensiver gegenüber dem Vater geworden. Eines Tages seien der BF und sein Vater zuhause gewesen und hätten sich unterhalten. Dann seien sie zu Bett gegangen. Sie hätten in einem kleinen Haus gelebt. Der Vater habe in seinem Zimmer geschlafen und der BF im Wohnzimmer. Um drei Uhr morgens habe es ein heftiges Rütteln an der Türe gegeben. Der BF habe zu seinem Vater gesagt, jemand wolle die Türe aufbrechen. Der Vater sei in das Wohnzimmer gegangen und der BF habe sich versteckt. Nach einigen Minuten habe der BF gesehen, dass die Türe beschädigt und aufgebrochen worden sei. Es habe Lärm gegeben, die Leute seien in das Haus gegangen und habe sich der BF weiterhin versteckt. Der Vater sei im Wohnzimmer gewesen. Die Leute hätten den Vater bedroht und ihn gefragt, wo das Geld sei. Dieser habe geantwortet, dass er kein Geld habe. Diese Leute hätten dem Vater gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er heute die Schulden nicht begleiche. Einige Minuten später habe eine Person gefragt, wo sich der BF aufhalte. Der Vater habe gesagt, der BF sei nicht zuhause. Die Leute hätten dem Vater jedoch nicht geglaubt und begonnen das Haus zu durchsuchen. Schließlich seien sie auf den BF gestoßen. Dann hätten sie auch den BF bedroht und ihm eine Waffe an die Schläfe gehalten. Die Leute hätten dann gedroht, dass, wenn der Vater die Schulden heute nicht begleiche, sie den BF umbringen würden. Der Vater habe gebeten, dass die Leute dem BF nichts antun mögen. Der BF habe gesehen, dass der Vater mehrfach heftig geschlagen worden sei. Die ganze Zeit über sei eine Waffe an die Schläfe des BF gehalten worden. Die Leute hätten dann nochmals das Haus durchsucht und sei es dem BF gelungen ins Freie zu laufen und um Hilfe zu rufen. Er sei gehört worden und seien Menschen zu ihm gelaufen, um ihm zu helfen. Ein Nachbar habe dann zum BF gesagt, er werde ihn zu seiner Tante bringen. Er sei dann einige Tage bei seiner Tante geblieben, jedoch sei es ihm nicht gut gegangen, weil er ständig habe an den Vorfall denken müssen. Am nächsten Morgen, sei er mit seiner Tante zur Polizei gegangen. Dort habe er erfahren, dass der Vater entführt worden sei. Die Polizei würde ihn suchen und dem BF bescheid geben, wenn sie den Vater gefunden hätten. Elf Tage oder zwei Wochen hätten sie keine Nachricht erhalten, dann habe die Tante einen Anruf erhalten und habe der BF mitbekommen, dass sein Vater tot sei. Er sei ermordet worden. Sie hätten nach einer Beerdigungsstätte für seinen Vater gesucht. Die Situation sei dann für den BF immer schwerwiegender geworden. Er habe zum Beispiel nicht mehr schlafen können und sei nicht mehr er selbst gewesen. Seine Tante habe dann zu ihm gesagt, er solle die Provinz verlassen und sei er ca. eine Woche später nach XXXX gefahren (s. VH-P Seite 6f).
Bezüglich des dargestellten Vorfalles stimmen die Angaben des BF im gesamten Verfahren überein. Der BF schilderte den Vorfall detailreich und nachvollziehbar und erkannte die Richterin – entgegen dem Eindruck der belangten Behörde – sehr wohl eine emotionale Reaktion des BF, die sich auch darin zeigte, dass die mündliche Verhandlung unterbrochen werden musste, da der BF um eine Pause bat um sich zu sammeln (s. VH-P Seite 6).
Dass der BF vor der belangten Behörde angab, der Vater sei „mitgenommen“ worden und seine Flucht ins Freie sowie seine Hilferufe nicht erwähnte, stellt für die erkennende Richterin keinen Widerspruch zu seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren dar, da er die Vorfälle in der mündlichen Verhandlung detaillierter und umfassender beschrieb und es somit nachvollziehbar ist, dass weitere Details zu den Abläufen vorgebracht werden. Es handelt sich bei den genannten Umständen um zusätzliche und nicht um widersprüchliche Angaben.
Wenn im psychiatrischen Befundbericht ausgeführt wird, eine Nachbarin habe dem BF geholfen und ihn zur seiner Tante gebracht, wohingegen der BF in der Verhandlung angab, es habe sich um einen Nachbarn gehandelt, so ist anzumerken, dass die Protokollierung des Vorbringens des BF bei der psychiatrischen Begutachtung nicht die gleiche Qualität der Übersetzung aufweist, wie die Übersetzung der Angaben und die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung und derartige Abweichungen auch der verwendeten Sprache (keine Unterscheidung zwischen männlicher und weiblicher Form) geschuldet sein kann. Lediglich aus diesem Umstand kann nicht auf die gänzliche Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens des BF geschlossen werden.
Für die erkennende Richterin steht fest, dass der BF den geschilderten Überfall in XXXX tatsächlich erlebt hat und wird dieser Eindruck auch dadurch gestützt, dass der BF laut dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat. Der geschilderte Vorfall ist aus Sicht der Richterin dazu geeignet die beschriebene Symptomatik auszulösen und wurden die Ereignisse daher wie vom BF vorgebracht festgestellt.
II.2.6.1.2.2. Zu dem geschilderten Vorfall in der Provinz XXXX :
In XXXX sei es dem BF möglich gewesen zur Kirche und in die Schule zu gehen. Eines Tages habe er auf dem Weg zur Kirche einen Jugendlichen getroffen. Dieser habe ihn gebeten eine Schule aufzusuchen, die etwas weiter entfernt gewesen sei. Er habe den BF gesagt, er sei neu hier und ihn gebeten, ihn zur Schule zu bringen. Auf dem Weg sei dann ein weiterer junger Mann hinzugekommen. Diese beiden jungen Herren hätten begonnen sich zu unterhalten. Sie hätten einen merkwürdigen Eindruck auf den BF gemacht, aber sie seien trotzdem gemeinsam weitergegangen. Es sei dann noch ein dritter Mann hinzugekommen und seien sie gemeinsam weitergegangen. Der erste Mann, derjenige der ihn angesprochen habe, habe ihn dann an der Jacke hinten gefasst. Der BF habe ihn gefragt, warum er ihn angreife, der Mann habe gesagt, der BF solle sich nicht aufregen und weitergehen. Als sie fast bei der Schule angekommen seien, habe er ein Fahrzeug gesehen. Es seien Leute in dem Fahrzeug gewesen, was den BF überrascht habe. Sie seien dann nähergekommen, zwei Personen seien ausgestiegen und hätten den BF gegen das Fahrzeug gedrückt. Die beiden Personen hätten Messer in der Hand gehalten und diese an den Bauch des BF gedrückt, eines rechts, eines links. Sie hätten ihm dann gedroht und ihn aufgefordert zu sagen, wo das Geld seines Vaters sei. Der BF habe gesagt, dass er dies nicht wissen würde. Sie hätten ihn dann mit dem Umbringen bedroht. Währenddessen seien drei weitere junge Männer hinzugekommen. Der BF habe die drei Leute, die ihn festgehalten hätten weggeschoben, er habe sich von diesen entfernt und seien ihm zwei von den fünf Leuten nachgefolgt (s. VH-P Seite 7f).
Es ist anzumerken, dass das Fluchtvorbringen des BF bereits an dieser Stelle wesentliche Widersprüche zu seinen Angaben vor der belangten Behörde aufweist. Dort gab er nämlich an, er habe bereits von der Weite habe er einen Mann neben einem Auto stehen sehen (s. Niederschrift BFA Seite 6f), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe zunächst das Fahrzeug gesehen und gesehen, dass in dem Fahrzeug zwei Männer gesessen seien (s. VH-P Seite 8). Vor der belangten Behörde gab der BF an, ein Mann habe ihn dann genommen und gegen das Auto gedrückt und einer der Jugendlichen habe ein Messer genommen und es dem BF gegen den Bauch gedrückt (s. Niederschrift BFA Seite 6f), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung ausführte, beide Personen hätten ein Messer in der Hand gehabt (s. VH-P Seite 8). Vor der belangten Behörde gab der BF an, es seien zwei weitere Jugendliche aufgetaucht, wohingegen der in der mündlichen Verhandlung von drei weiteren Jugendlichen sprach (s. VH-P Seite 8).
In der mündlichen Verhandlung führte der BF weiter aus, er sei dann weggelaufen, habe eine Brücke gesehen und darunter sei eine Müllablage gewesen. Er habe die Brücke erkannt und sei von dieser hinuntergesprungen. Dabei habe er sich am Fuß verletzt, sei jedoch trotzdem weitergelaufen. Als er eine große Straße erreicht habe, habe er bemerkt, dass ihn niemand mehr verfolge. Er habe um Hilfe gerufen und habe ihm dann auch ein Herr geholfen. Dieser habe ihn zu sich nach Hause gebracht. Der BF habe ihm alles erzählt und habe ihn dieser Herr zu seiner Mutter gebracht. Die Mutter habe dann beschlossen die Polizei zu verständigen, doch habe sich der BF im Freien nicht mehr sicher gefühlt. So hätten sie die Polizei angerufen anstatt zu ihr zu gehen. Ein Polizeibeamter sei zu ihnen nach Hause gekommen. Dieser habe gesagt, es habe sich im Fall des BF um eine Art Entführung gehandelt, damals seien Entführungen zum Zweck von Organspenden durchgeführt worden. Der Polizeibeamte habe gesagt, sie sollten ruhig bleiben und werde er mit ihnen in Kontakt bleiben. Die Mutter habe dann beschlossen, dass der BF zwischenzeitlich bei seinem Onkel wohnen sollte. Dort sei es ihm jedoch nicht gut gegangen. Er habe nicht schlafen können und seien die Bilder von dem, was ihm zugestoßen sei präsent gewesen. Zwei oder drei Wochen lang, hätten sie nichts mehr von der Polizei gehört. Der Onkel habe dann gesagt, der BF und seine Mutter müssten selbst zur Polizei gehen, was sie auch gemacht hätten. Sie seien aufgefordert worden in einem Raum zu waren. Nach fünfzehn Minuten seien zwei Polizeibeamte gekommen und hätten sie eingeschlossen. Sie seien aufgefordert worden „den Mund zu halten“, der BF hätte begonnen zu schreien und zu fragen, warum sie eingeschlossen würden. Sie seien auch mit einer Ermordung bedroht worden. Sie hätten die Polizeidienststelle dann wieder verlassen und ca. um die Mittagszeit zuhause angekommen. Die Mutter hätte dann ein Gespräch mit dem Onkel geführt und hätte dieser gesagt, sie würden hier nie in Sicherheit leben können und der BF solle so schnell wie möglich das Land verlassen (VH-P Seite 8ff).
Die Angaben des BF zu diesen Abläufen stehen in krassem Widerspruch zu seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, weil er dort angab, der Mann auf der großen Straße sei zu ihm gekommen und habe den BF direkt mit seinem Motorrad zur Mutter gebracht (s. Niederschrift BFA Seite 6f). Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe um Hilfe gerufen, der Mann sei zunächst mit dem BF zu sich nach Hause gefahren und habe ihn erst später zu seiner Mutter gebracht (s. VH-P Seite 8f). Den Vorfall auf der Polizeistation erwähnte der BF im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht. Er gab lediglich an, sie hätten zu wenige Beweise gehabt (s. Niederschrift BFA Seite 6f). Es wäre jedoch anzunehmen, dass der BF den Vorfall auf der Polizeistation bereits vor der belangten Behörde erwähnt hätte, wenn sich dieser tatsächlich so ereignet hätte.
Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung auch keine nachvollziehbaren Angaben zu der Anhaltung bei der Polizei machen, so gab er an, es sei nicht erklärt worden, warum sein Vater „nicht geduldet werde“. Es seien lediglich Drohungen geäußert worden. Auf Frage, warum ihn die Polizei in XXXX so behandelt habe, gab der BF an, er glaube, weil die Polizei davon ausgegangen sei, dass er in „diese Sache“ von seinem Vater involviert sei. Auf Frage, was „diese Sache“ konkret sei, gab der BF jedoch lediglich an, er sei psychisch nicht im Stande Näheres dazu zu sagen (s. VH-P Seite 10). Auf Frage, warum der BF den Vorfall bei der Polizei in XXXX im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe, gab dieser zunächst an, er habe sich nicht im Stande gefühlt darüber zu reden und sei es ihm nach seiner Ankunft in Österreich nicht gut gegangen. Auf Vorhalt, dass die Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.02.2025 stattgefunden habe, gab der BF an, er habe Angst um die Sicherheit seiner Mutter gehabt (s. VH-P Seite 11). Diese Angaben erscheinen jedoch nicht nachvollziehbar, da der BF über andere – aus Sicht der Richterin – weit belastendere Vorfälle schon hat sprechen können und auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Schilderung dieser Erlebnisse im Asylverfahren in Österreich die Sicherheit seiner Mutter hätte gefährden sollen.
Auf Vorhalt der Äußerungen in der schriftlichen Stellungnahme von Sommer 2025, wonach der BF überwältigt, betäubt und in das Fahrzeug gezerrt worden sei, sich die Polizei trotz mehrfacher Vorsprachen unwillige gezeigt habe eine Anzeige entgegenzunehmen und der BF in eine Gefängniszelle gesteckt worden sei, gab der BF an, er könne sich an diese Angaben nicht erinnern. Der Rechtsvertreter des BF brachte erklärend vor, es sei eine schriftliche Stellungnahme des BF automatisch übersetzt worden und könne er für die Richtigkeit der Übersetzung keine Gewähr leisten (s. VH-P Seite 11). Das Original der schriftlichen Stellungnahme des BF liegt dem erkennenden Gericht nicht vor, weswegen das Vorbringen in der besagten schriftlichen Stellungnahme vom Sommer 2025 als fehlerhaft und somit für das Verfahren nicht relevant eigestuft wird. Dementsprechend kann aber auch die darauf aufbauende Vermutung, der BF könne Opfer eines versuchten Organraubes gewesen sein, der unter Umständen auch einen politischen Hintergrund habe, nicht nachvollzogen werden. Schlussendlich ergaben sich im gesamten Verfahren auch keine wie auch immer gearteten Hinweise für die von der Rechtsvertretung geäußerte Vermutung.
Nach seiner Ausreise, im März 2025 sei seine Mutter bedroht worden. Die Leute seien zu seiner Mutter gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Die Eingangstüre der Mutter sei beschädigt und diese bedroht worden. Seiner Mutter sei in den Fuß geschossen worden und gebe es dazu auch Fotos. Auch seine Oma sei von den Leuten aufgesucht und attackiert worden (s. VH-P Seite 12). Diese Angaben des BF sind keiner Überprüfung zugänglich, Fotos legte der BF im gesamten Verfahren keine vor.
Insgesamt war das Fluchtvorbringen zu den vom BF dargestellten Vorfällen in XXXX aufgrund der dargestellten Widersprüche nicht glaubhaft.
II.2.6.1.2.3. Ergänzende Anmerkungen:
Anzumerken ist jedoch, dass selbst wenn der BF sein gesamtes Fluchtvorbringen glaubhaft hätte machen können, er lediglich eine Privatverfolgung durch die Gläubiger seines Vaters vorbrachte. Die Sicherheitskräfte in Angola sind im Allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht, weswegen diese grundsätzlich als schutzfähig und -willig einzustufen sind. In Angola gibt es überdies ein Büro des Ombudsmannes, mit nationaler Zuständigkeit als Vermittler zwischen einer betroffenen Partei und einer beschuldigten Behörde oder Institution. Die Ombudsstelle hat weder Entscheidungs- noch Rechtsprechungsbefugnisse. Sie hilft Betroffenen beim Zugang zur Justiz und unterstützt Regierungsstellen. Der BF hätte sich somit – wenn er tatsächlich nicht ausreichend Unterstützung von der angolanischen Behörde erhalten hätte – sich an diese Stelle wenden können. Insbesondere in den Gebieten, in denen Teile der Bevölkerung mehr oder gänzliche Autonomie von der angolanischen Regierung anstreben, berichten verschiedene Organisationen wiederholt von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzliche Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte, wobei sich diese vorwiegend gegen zivilgesellschaftliche oder politische Aktivisten, mutmaßliche Unterstützende sowie deren Familien richtet. Dafür, dass der BF oder seine Angehörigen derartige aktivistische Tätigkeiten ausübten, habe sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum die angolanischen Behörden gerade dem BF gegenüber nicht schutzfähig oder -willig sein könnten. Die von ihm vorgebrachte Privatverfolgung wäre somit ohnehin nicht relevant für die Gewährung des Status des Asylberechtigten.
Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass insbesondere die Gegenüberstellung der Vorbringen in Bezug auf den Vorfall in XXXX und jenen in XXXX für die erkennende Richterin darauf schließen lassen, dass der BF ersteren tatsächlich erlebt hat. Es ist auffallend, dass das Vorbringen des BF in Bezug auf den früheren Vorfall im gesamten Verfahren gleichlautend und übereinstimmend war, während in Bezug auf den Vorfall in XXXX teils grobe Widersprüche aufgetreten sind. Es ist davon auszugehen, dass der BF versuchte sämtliche Teile seines Fluchtvorbringens glaubhaft zu machen. Offensichtlich gelang es ihm jedoch nicht in der mündlichen Verhandlung ein mit den früheren Darstellungen übereinstimmendes Bild in Bezug auf den Vorfall in XXXX darzulegen. Es war dem BF demgegenüber jedoch möglich den Vorfall in XXXX übereinstimmend darzustellen, obwohl dieser bereits länger vergangen ist und mit der Ausreise aus Angola (zumindest laut dem Vorbringen des BF) nicht ursächlich in Zusammenhang stand. Für die erkennende Richterin ist die naheliegendste Erklärung hierfür, dass der BF den Vorfall in XXXX eben tatsächlich erlebt hat, während er die nachfolgenden Ereignisse nicht wie vorgebracht erlebt hat und dieses Vorbringen lediglich dazu hätte dienen sollen, einen Asylgrund zu konstruieren.
Der BF gab im gesamten Verfahren an, er habe nie Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit in Angola gehabt (s. zuletzt VH-P Seite 11). Weitere Fluchtgründe brachte der BF im gesamten Verfahren nicht vor und wurden dem Gericht andere bzw. weitere Gefahrenlagen auch von Amts wegen nicht bekannt, weswegen festzustellen war, dass der BF in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder einer solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
II.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Dass der BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Angola eigenständig zu bestreiten, ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Er ist jung, derzeit gesund, erwerbsfähig, spricht sehr gut Portugiesisch und Lingala und er ist in Angola aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat dort seine Schulbildung absolviert und verfügt nach wie vor über Angehörige wie seine Mutter und seinen Onkel im Herkunftsstaat bei denen der BF bereits in der Vergangenheit wohnhaft war. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF nach seiner Rückkehr nach Angola nicht möglich sein sollte, in das Erwerbsleben einzusteigen und sich seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.
Es wird zwar nicht verkannt, dass laut dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten im Falle einer Rückkehr nach Angola mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Wiederauftreten der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen ist und diese letztlich zu einer krankheitswertigen Traumafolgestörung führen kann, doch erscheint dem erkennenden Gericht dennoch keine existenzielle Notlage zu drohen, da der BF bereits vor seiner Ausreise unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat, er jedoch mit Hilfe seiner Mutter und seines Onkels in der Lage war seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Es wurden keine Umstände aufgezeigt, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich der BF im Falle einer Rückkehr nach Angola mit der dargestellten familiären Unterstützung nicht wird erhalten können.
II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren angab gesund zu sein. Aus dem vorgelegten psychiatrischen Facharztgutachten ergibt sich, dass der BF derzeit auch unter keiner psychischen krankheitswerten Störung leidet. Selbst wenn die im Gutachten aufgezeigten psychischen Folgen im Falle einer Rückkehr (krankheitswertige Traumafolgestörung) eintreten würden, würden diese gesundheitlichen Probleme keine derartige Belastung darstellen, dass dadurch von einer existenziellen Notlage oder von einer menschenunwürdigen Situation gesprochen werden könnte, insbesondere liegt auch keine lebensbedrohliche Erkrankung vor.
II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, nicht mit allem einverstanden zu sein, dass die Informationen nicht den Tatsachen entsprechen würden und die Polizei nichts mache (VH-P Seite 16), verblieb das Vorbringen auf einer bloßen Behauptungsebene. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte waren daher letztlich nicht in Zweifel zu ziehen und konnten der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Wie im gegenständlichen Fall bereits unter Punkt II.2.6.1. im Detail erörtert wurde, war das Vorbringen des BF in Zusammenhang mit einer Privatverfolgung nicht glaubhaft. Dem BF ist es im Ergebnis damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Die Voraussetzung für wohlbegründete Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400). Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen, sind nicht mehr beachtlich, um die Furcht vor Verfolgung wohlbegründet erscheinen zu lassen (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879, 10.03.1994, 94/19/0259).
Der als glaubhaft erachtete Vorfall in XXXX im Sommer 2023 steht mit der Ausreise des BF aus seinem Heimatstaat nicht in zeitlichem Zusammenhang und kommt diesem schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zu.
Ungeachtet dessen liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN). Wie bereits unter Punkt II.2.6.1.2.3. erörtert, gibt es keine konkreten Hinweise, wonach Übergriffe von den angolanischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Im Allgemeinen sind die Sicherheitskräfte effektiv. Die staatlichen Institutionen (insbesondere Sicherheitsbehörden) sind letztlich grundsätzlich fähig und willig, die Bürger vor Übergriffen zu schützen. Damit fehlt es dem Vorbringen des BF schon dem Grunde nach an Asylrelevanz.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für den BF eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher in Bezug auf den BF zu Recht kein Status des Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die Angola leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein bewaffneter Konflikt besteht in Angola ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Angola alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatprovinz tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht glaubhaft vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Angola und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Dass der BF Opfer eines Überfalls wurde und sein Vater entführt und ermordet wurde, kann für sich alleine genommen keinen Hinweis darauf darstellen, dass der BF im Falle einer Rückkehr ein tatsächliches Risiko trägt wieder Opfer von Gewalt bzw. Kriminalität zu werden. Umstände die anzeigen würden, dass in Bezug auf den BF diesbezüglich eine höhere Gefahr als für andere Einwohner Angolas bestehen würde, konnte der BF nicht glaubhaft machen.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Angola (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Angola bzw. in die Provinz XXXX in der die Angehörigen des BF leben mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Angola die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Angola möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der BF erwerbsfähig ist, in Angola über Angehörige verfügt, die ihn bereits in der Vergangenheit mit Wohnraum und in finanzieller Hinsicht unterstützt haben und er seinen Lebensunterhalt auch in der Vergangenheit bestreiten konnte.
Es wird nicht verkannt, dass etwa 49,4 % der Bevölkerung Angolas unterhalb der Armutsgrenze lebt. In vielen Teilen des Landes haben die Bürger keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Personenstandswesen. Doch gab der BF im gesamten Verfahren auch in der Provinz XXXX die Schule besucht zu haben, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der BF nicht in ein Gebiet zurückkehren müsste, in dem die geschilderten öffentlichen Dienstleistungen tatsächlich überhaupt nicht vorhanden sind. Er beschrieb die finanzielle Lage seiner Mutter zwar als prekär, doch gab er gleichzeitig an, seine Mutter und sein Onkel hätten seine Ausreise finanziert, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die finanzielle Lage seiner Angehörigen tatsächlich nicht existenzbedrohend ist. Anderenfalls wäre es nicht möglich gewesen dem BF die finanziellen Ressourcen für seine Ausreise zur Verfügung zu stellen.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt geht hervor, dass extreme klimaverursachte Wetterbedingungen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe führen. Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll. Der BF gab hierzu befragt an, er habe 2022 noch in XXXX gelebt, doch sei seine Mutter von der Hungersnot betroffen gewesen (s. VH-P Seite 12). Ein weiteres Vorbringen dahingehend, dass diese prekäre Situation nach wie vor andauere, brachte der BF nicht vor und ergibt sich ein solcher Umstand auch nicht aus den Länderinformationen. Dass der BF somit im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz XXXX in der auch seine Angehörigen leben in eine exzeptionelle Notlage geraten würde, kann insgesamt nicht erkannt werden.
Selbst unter Beachtung der Tatsache, dass es wahrscheinlich ist, dass es im Falle einer Rückkehr des BF nach Angola zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes und in weiterer Folge zu einer krankheitswerten Traumafolgestörung kommt, ist anzumerken, dass dieser Umstand alleine als nicht ausreichend erscheint um von einer existenzbedrohenden Notlage bzw. einer menschenunwürdigen Situation auszugehen.
Es bleibt hinsichtlich des – zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden – BF zu betonen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474 mwN).
Im Allgemeinen hat ein Fremder jedoch kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086 mit Hinweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).
Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 MRK eröffnet ist (Rn 135; vom EGMR in der Rn 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des BF nicht gegeben sind: Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Auch der künftige Eintritt einer krankheitswerten Traumafolgestörung würde keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF in der Provinz XXXX keine adäquate psychiatrische bzw. psychotherapeutische Unterstützung erhalten würde.
Der BF ist im Falle seiner Abschiebung trotzdem nicht einem realen Risiko ausgesetzt, unter qualvollen Umständen zu sterben und würde auch nicht mit dem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Angola oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. erneut VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086). Das erkennende Gericht verkennt nicht das nachvollziehbare Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich, wo sich doch seine psychischen Problemlagen seit seiner Einreise gebessert haben. Die Tatsache alleine, dass der BF im Falle einer Rückkehr wieder unter einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer krankheitswerten Traumafolgestörung wird leiden, begründet jedoch noch nicht die Annahme, dass er deshalb unter qualvollen Umständen sterben würde, intensive Leidenszustände erleben oder die Lebenserwartung verkürzt werden würde. Ein Ausnahmefall im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht gegeben.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Angola gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.
Es wäre dem BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z.B. Verwandte, Freunde, sonstige Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Der BF hat im Verfahren keine wesentlichen weiteren Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Angola nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich, da er mit seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt lebt und ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser besteht. Dies aufgrund der Tatsache, dass ihn seine Großmutter finanziell unterstützt und sich die psychischen Probleme des BF maßgeblich auch durch die Unterstützung seiner Angehörigen (somit auch der Großmutter) in Österreich gebessert haben.
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. E 21. April 2011, 2011/01/0093, VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252).
Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt: 1. Zusammenleben der betroffenen Personen (im gegenständlichen Fall gegeben) 2. und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit (s. AsylGH 30.09.2008, Seite 6, 401.589-1/2008 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer [Hrsg], Asyl- und Fremdenrecht [Stand 15.01.2016]; § 9 BFA-VG E.85).
Wie ausgeführt liegen im gegenständlichen Fall diese zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit vor, da einerseits ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Großmutter besteht und es außerdem nicht den üblichen Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind entspricht, dass krankheitswerte psychologische Probleme durch die Zuwendung und Sicherheit im Haushalt der Großmutter eine derartige Besserung erfahren, wodurch auch das Bestehen einer sonstigen Abhängigkeit vorliegt.
Die Frage, ob ein Familienleben besteht, stellt eine Rechtsfrage dar, die anhand der den jeweiligen Einzelfall betreffenden konkreten Umstände, die die Existenz eines Familienlebens belegen, zu beurteilen ist. Das trifft auch für die Beurteilung der Intensität des allenfalls vorhandenen Familienlebens zu (VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283).
Die Intensität des vorhandenen Familienlebens wird von der erkennenden Richterin als mittelgradig eingestuft. Aufgrund des dargestellten Abhängigkeitsverhältnisses und des gemeinsamen Haushaltes wodurch ein täglicher Kontakt gegeben ist, erscheint das Familienleben jedenfalls nicht geringfügig ausgeprägt. Da jedoch auch keine Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen oder sonst ein sonst ganz außergewöhnlich intensives Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte, geht das erkennende Gericht eben von einer mittelgradigen Intensität des Familienlebens aus.
Zu prüfen ist weiters, ob die Rückkehrentscheidung auch einen (zulässigen) Eingriff in das Privatleben des BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich gut zwei Jahre andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration des BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben des BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.
Der BF hat zuletzt einen Deutschkurs auf B1-Niveau besucht. Ein Sprachzertifikat auf A2-Niveau hat der BF bereits erworben. Der BF spielt in den Gottesdiensten, die er in Österreich besucht, Gitarre und Klavier und unterstütz damit das Kirchenleben seiner Glaubensgemeinschaft. In einer religiösen Einrichtung leistet der BF überdies ehrenamtliche Arbeit und ist auch dort als Musiker tätig. Diese Integrationsmerkmale für sich alleine stellen jedoch keine außergewöhnliche Integration dar. Insbesondere war der BF in Österreich noch nie erwerbstätig und hat er keine hervorzuhebenden Kontakte zur österreichischen Gesellschaft die über das Ausmaß normaler Freundschaften hinausgehen.
Sollte es der BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seinen privaten Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnten sich der BF dazu äußern.
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Angola ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Angola seine gesamte Schulbildung durchlaufen. Er spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der angolanischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Mutter und seines Onkels bei denen er bereits in der Vergangenheit wohnhaft war. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Der BF litt in der Vergangenheit unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund der sicheren Verhältnisse in Österreich und seiner Eingebundenheit zu seinen hier lebenden Verwandten sind die Symptome weitgehend abgeklungen. Bei einer Rückkehr nach Angola ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Wiederauftreten der Symptomatik zu rechnen, dies würde letztendlich zu einer krankheitswertigen Traumafolgestörung führen.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass der BF in der Provinz XXXX kaum bzw. keine Möglichkeiten hat, eine adäquate psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Derartige Behandlungsmöglichkeiten wurden in sämtlichen von der erkennenden Richterin gesichteten Quellen stets nur für die Hauptstadt XXXX genannt. Es erscheint dem BF jedoch in Anbetracht der dargestellten krankheitswerten Beeinträchtigung im Falle einer Rückkehr nach Angola nicht zumutbar zwischen der ohne Zweifel notwendigen familiären Unterstützung in der Provinz XXXX und der notwendigen psychologischen Unterstützung, die nur in XXXX gegeben ist, zu wählen. Wäre der BF im Falle einer Rückkehr nach Angola und dem Eintritt der krankheitswerten Traumafolgestörung ohne familiäre Unterstützung auf sich alleine gestellt in XXXX bzw. ohne psychische Behandlung bei seiner Familie in XXXX , wäre diese Situation für den BF jedenfalls äußerst belastend. Für die erkennende Richterin steht fest, dass der BF im Falle des Eintritts der krankheitswerten Traumafolgestörung wohl beides benötigen würde – ein familiäres Netzwerk sowie eine adäquate Behandlung. Zwar erreicht diese Belastungen kein Ausmaß, das derart exzeptionell ist, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten angemessen erscheint (s. Ausführungen zu Punkt II.3.2.), doch sind diese Belastungen jedenfalls im Rahmen der hier anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Es wird jedoch auch nicht verkannt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein gewichtiges öffentliches Interesse ist und diesem daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Der VwGH führte jedoch erst kürzlich zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Antrags des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 aus, bei einer solchen Interessenabwägung ist auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. E 11. Oktober 2005, 2002/21/0132; E 28. März 2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen E 21. April 2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. E 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0181, 25.02.2026, Ra 2024/21/0096).
Wie bereits ausgeführt müsste sich der BF im Falle einer Rückkehr zwischen der medizinischen Unterstützung in XXXX und der familiären Unterstützung in XXXX entscheiden und wären beide Möglichkeiten bei Eintritt der krankheitswerten Traumafolgestörung als belastend und schwierig einzustufen. Diese ohnehin schon belastende Situation hätte naturgemäß Auswirkungen auf die Möglichkeiten des BF sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Wäre der BF aufgrund psychischer Probleme dauerhaft auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen, würde dies für den zwanzigjährigen BF genauso belastend sein, wie wenn er gänzlich auf sich alleine gestellt in XXXX an den Folgen einer Traumafolgestörung leidend für sich selbst sorgen müsste.
Für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im konkreten Fall spricht, dass sich der BF erst kurz in Österreich aufhält, sein Aufenthaltsstatus überdies in der gesamten Zeit prekär war und er nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsland Angola verfügt. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen stellt außerdem ein besonders hohes Gut dar, welches der BF durch seine illegale Einreise nach Österreich verletzt hat.
Für die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung spricht einerseits das gegebene schützenswerte Familienleben des BF in Österreich, welches aus Sicht der erkennenden Richterin auch nicht bloß geringgradig ausgebildet ist. Andererseits auch die Tatsache, dass im Falle einer Rückkehr des BF nach Angola mit einer maßgeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere einer deutlichen Verschlimmerung seines psychischen Zustandes zu rechnen ist. Dieser Umstand würde sich wiederum negativ auf seine Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage auswirken. Schlussendlich hatte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung auch persönlich den Eindruck, dass der BF (auch im Vergleich zu anderen Personen in Asylverfahren) tatsächlich sehr belastet und angespannt wirkte. Hätte der BF selbst nicht das entsprechende Gutachten vorgelegt, hätte die erkennende Richterin eine Begutachtung des BF durch einen psychiatrischen Facharzt veranlasst, da die Belastung des BF durch seine Erlebnisse (wenn auch nur ein Teil davon als glaubhaft erachtet wurde) klar ersichtlich war und zumindest dem persönlichen Eindruck der Richterin in der Verhandlung nach auch von Amts wegen hätte wahrgenommen werden müssen. Da sich der BF selbstständig einer fachärztlichen Begutachtung unterzog wurde kein weiteres Gutachten von Seiten des Gerichts eingeholt.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und sind dem Gericht sowie der belangten Behörde auch keine sonstigen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung bekannt geworden. Dieser Umstand spricht weder für noch gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, was auch für die gegenständliche Verfahrensdauer im Ausmaß von ca. zwei Jahren gilt.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Mag das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auch hoch einzuschätzen sein, liegt doch kein konkretes öffentliches Interesse an der Ausreise gerade des BF vor. Das individuelle Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gründet sich im konkreten Fall demgegenüber auf zwei gewichtige Umstände, nämlich einerseits sein schützenswertes Familienleben und anderseits auf die ihm drohenden gesundheitlichen Folgen im Falle einer Rückkehr nach Angola.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher aufzuheben.
Der Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch die vorgelegte Absolvierung der Sprachprüfung auf A2-Niveau erfüllt, weswegen ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
II.3.4. Zur Behebung der Spruchpunkte V. und VI.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung aber dauerhaft für unzulässig erklärt wurde, kommt auch eine Abschiebung nicht in Betracht.
Genauso ist eine Ausreisefrist obsolet, weil der BF nach Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ nicht zum Verlassen Österreichs verpflichtet ist.
In Erledigung der Beschwerde waren sohin die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der durchgehenden und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof. Der BF konnte sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen nicht glaubhaft machen. Die Stattgabe in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides fußt auf der aus Sicht der Richterin vertretbar vorgenommenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Es wurden alle Kriterien berücksichtigt und gewürdigt und ist eine derartige Entscheidung grundsätzlich nicht reversibel.
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