Bundesverwaltungsgericht L525 2338438-1

L525 2338438-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2026

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L525 2338438-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L525.2338438.1.01

Spruch

L525 2338443-1/16E

L525 2338438-1/16E

L525 2338446-1/13E

L525 2338440-1/13E

L525 2338449-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX geb. XXXX , dem mj. (3.) XXXX , geb. XXXX dem mj. (4.) XXXX , geb. XXXX und dem mj. (5.) XXXX , geb. XXXX alle StA. Georgien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte VII. zu lauten haben:

Spruchpunkt VII. "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Nach Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2024 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 11.07.2024 für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Dritt- und Viertbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Georgien verlassen habe, um in Polen Geld für seine Familie zu verdienen. Jetzt sei er nach Österreich zu seiner Frau und seinen Kindern gereist, um Asyl anzusuchen, weil sein Sohn an einer schweren autistischen Krankheit leide und er in Georgien keine ausreichende medizinische Versorgung bekommen habe. Befragt über seine Rückkehrbefürchtungen wiederholte er, dass sein Kind in Georgien nicht ausreichend medizinisch versorgt werden könne.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung auf die Frage nach ihren Ausreisegründe an, dass ihr Sohn krank sei und dass bei ihm Autismus festgestellt worden sei. Er sei zwar in Georgien mit therapeutischen Mitteln behandelt worden, jedoch habe es keine Besserung gegeben, weshalb sie das Land verlassen haben. Bei einer Rückkehr nach Georgien würde sich die Situation ihres Kindes verschlechtern.

3. Am 23.07.2024 und am 13.01.2025 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe, gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sein Sohn gesundheitliche Probleme habe und unter Autismus leide. In Georgien sei das Kind immer wieder behandelt worden, jedoch habe sich die Diagnose verschlimmert, weshalb sie nach Österreich gereist seien, um medizinische Hilfe zu bekommen. Die Medizin in Georgien sei schlecht entwickelt und vertraue er den Ärzten dort nicht. Die aktuelle politische Lage habe die Situation noch zusätzlich erschwert. Bei einer Rückkehr würde sein Sohn daher sehr große Probleme bekommen. Sonstige Fluchtgründe führte der Erstbeschwerdeführer nicht an.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ebenso vor, dass sie nur wegen der Behinderung des Sohnes ausgereist seien, da er in Georgien nicht die richtige Behandlung bekommen habe. Sie haben gehört, dass es in Österreich eine bessere Behandlung gebe. Hier werde in der Schule intensiv mit ihm gearbeitet und sei er auch glücklich über den Schulbesuch. Aktuell gebe es in Georgien Proteste und sei die politische Lage sehr angespannt. Dies betreffe auch ihren Sohn, da die Regierung alle Kontakte zur europäischen Union abbrechen möchte, die jedoch die Entwicklungszentren in Georgien finanziere. Diese Zentren, die auch vom Drittbeschwerdeführer besucht worden seien, werden nun nach und nach geschlossen. Die Behandlung ihres Sohnes habe sie auch vor finanzielle Probleme gestellt, da sie die hohen Kosten haben mitfinanzieren müssen. Wenn sie nach Georgien zurückkehren müssten, würde sich der Zustand des Drittbeschwerdeführers sicher verschlimmern.

Im Zuge der Einvernahme brachten die Beschwerdeführer mehrere Befunde des Drittbeschwerdeführers in Vorlage.

4. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren. Die Eltern brachten für ihn am 16.01.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

5. Mit Schreiben des BFA vom 14.01.2026 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, zwischenzeitlich erfolgte Änderungen an ihrem Privat- und Familienleben bekanntzugeben. Die entsprechenden Stellungnahmen der Beschwerdeführer langten am 19.01.2026 und am 21.01.2026 ein und wurde diesen mehrere Beweismittel beigelegt.

6. Mit Bescheiden des BFA vom 12.02.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erlies gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich selbst keine Fluchtgründe dargetan haben, sondern auf die Gründe ihres minderjährigen Sohnes verwiesen haben. Für die belangte Behörde sei es glaubhaft, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen haben, um dem Drittbeschwerdeführer in der Europäischen Union medizinisch behandeln zu lassen. Dessen aktueller Gesundheitszustand sei aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen feststellbar, jedoch ergebe sich aus der Aktenlage insgesamt nicht, dass in seinem Fall akutmedizinischer Behandlungsbedarf vorliegen würde. Dafür spreche auch der Umstand, dass er in den ersten acht Monaten seines Aufenthalts in Österreich nie beim Arzt oder im Krankenhaus gewesen sei. Ferner ergebe sich aus der Aktenlage nicht, dass der Drittbeschwerdeführer an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leide oder eine dauerhafte medikamentöse Therapierung benötigen würde. Es sei seinen Eltern bzw. seinen übrigen Familienangehörigen auch zumutbar, ihn im Herkunftsstaat entsprechend zu betreuen bzw. zu pflegen. Auch sonst seien im Laufe des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Gefährdungen zu Tage getreten, zumal Georgien ein sicheres Herkunftsland gemäß der Herkunftsstaatenverordnung sei. Im Falle der Rückkehr nach Georgien können die Beschwerdeführer wie vor der Ausreise in der Wohnung der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben und sich auf die Unterstützung ihrer Verwandten berufen. Zudem seien der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihnen grundsätzlich zumutbar sei, in Georgien gemeinsam den Lebensunterhalt zu bestreiten.

7. Gegen die Spruchpunkte II.-VII. der am 17.02.2026 zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Geltend gemacht wurde eine unrichtige rechtliche Beurteilung wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Demnach habe es die belangte Behörde unterlassen, die für die Beurteilung maßgeblichen Aspekte – insbesondere die bisherige Behandlungssituation des Drittbeschwerdeführers, die Verschlechterung des Zustandes sowie die verfügbaren Therapiemöglichkeiten im Herkunftsstaat – vollständig zu erheben. Trotz klarer Hinweise auf eine medizinische Notsituation seien keine Gutachten beigezogen oder medizinische Stellungnahmen eingeholt worden. Es sei nicht geprüft worden, ob die notwendigen Fördermaßnahmen bzw. medizinischen Behandlungen in Georgien tatsächlich zugänglich wären. Auch wären Prognosen bzw. Feststellungen darüber zu treffen gewesen, welche konkreten Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers zu erwarten wären, sollten ihm die benötigten Therapien/Maßnahmen im Heimatland nicht zuteilwerden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte – vor allem in Bezug auf die Qualität der Behandlung in Georgien und die dazu bestehenden Zugangsmöglichkeiten – gewürdigt worden. Bei Führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien nicht seinem Krankheitsbild qualitativ entsprechend behandelt werden würde und dies für ihn schwerwiegende gesundheitliche Folgen hätte.

8. Am 12.03.2026 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.

9. Am 13.03.2026 wurde seitens der rechtlichen Vertretung ein Entlassungsbrief des Klinikums XXXX vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 16.03.2026 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Erlaubnis zu erteilen, verfahrensrelevante medizinische Auskünfte einzuholen. In der Folge wurden dem Gericht die entsprechenden Zustimmungserklärungen sowie weitere medizinische Unterlagen aus Österreich übermittelt.

11. Mit hg. Beschluss vom 17.03.2026 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2026 eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer rechtlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind georgischer Staatsangehörige und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist Georgisch. Ihre Identität steht fest.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 2011 miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer stammt aus XXXX , besuchte dort neun Jahre lang die Schule und erlernte anschließend einen handwerklichen Beruf. Er war in Georgien auf Baustellen tätig und arbeite ab 2022 in Polen. Er verfügt über ein landwirtschaftliches Grundstück in XXXX , das aktuell nicht genutzt wird.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls in XXXX geboren, wo sie für neun Jahre die Schule besuchte. Sie absolvierte an der Universität in XXXX das Studium der Rechtswissenschaften, ohne nach ihrem Abschluss aber je als Juristin tätig zu werden. Zum Haushaltseinkommen trug sie durch den Verkauf von handwerklichen Erzeugnissen bei. Ihr wurde von ihrem Großvater ein Haus im Dorf XXXX vererbt, das nach wie vor in ihrem Eigentum steht.

Der Drittbeschwerdeführer wurde am im Spruch angeführten Datum in Georgien geboren und leidet am erblich bedingten FraX-Syndrom; Es wurden bei ihm Verhaltensweisen aus dem Autismusspektrum sowie eine Entwicklungsstörung der Sprache, Motorik und der Perzeption sowie Adipositas diagnostiziert. Er besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten und eine reguläre Schule, wo er von Sonderpädagogen Unterstützung erhielt. Zusätzlich besuchte er seit seinem dritten Lebensjahr ein Zentrum für Neuroentwicklung, wobei drei Stunden pro Woche staatlich finanziert wurden. Weitere Therapieeinheiten (Audio- oder Schwimmtherapie) wurden von seinen Eltern finanziert.

Der Viertbeschwerdeführer wurde am im Spruch angeführten Datum in Georgien geboren und ist – ebenso wie seine Eltern – gesund und nicht in medizinischer Behandlung. Der Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und leidet an einer Entwicklungsverzögerung und einer Sehbeeinträchtigung.

Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in einer Eigentumswohnung. Diese wird aktuell weiterhin von ihren Eltern sowie ihrer Schwester und deren Kind bewohnt. Auch der Erstbeschwerdeführer verfügt in Georgien noch über familiäre Anknüpfungspunkte und besteht mit ihren Verwandten regelmäßiger Kontakt über das Internet.

1.2. Zum Aufenthalt in Österreich:

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 02.07.2024 unter Verwendung ihrer Reisepässe mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet ein, der Erstbeschwerdeführer reiste kurz darauf über den Landweg nach. Am 11.07.2024 stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sich die Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Aktuell leben sie in einer Mietwohnung und beziehen seit September 2025 keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber mehr.

Der Erstbeschwerdeführer geht seit dem 14.07.2025 einer legalen Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX nach. Er hat in Österreich an einem Lehrgang über die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung teilgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben bislang keine Deutschkurse abgeschlossen und verfügen über einfache Deutschkenntnisse, die eine Verständigung im Alltag ermöglichen. Sie haben im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft, das Bestehen von Freundschaften oder engeren Beziehungen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Im Bundesgebiet leben keine sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer.

Der Drittbeschwerdeführer besucht eine Sonderschule in XXXX . Ihm wurde mit 20.08.2025 ein Behindertenpass ausgestellt, wobei ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt wurde. Der Viertbeschwerdeführer besucht in Österreich den Kindergarten. Der Fünftbeschwerdeführer erhält aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung eine Therapie.

Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind bei einer Rückkehr nach Georgien nicht aus individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und finden dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor.

1.4. Länderfeststellungen:

1.3.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgien erklärte im Mai 1918 seine Unabhängigkeit als demokratische Republik mit einer Verfassung nach Schweizer Vorbild. Nach der Besetzung durch die Rote Armee im Jahr 1921 - unter dem Vorwand, ethnische Konflikte zwischen Osseten und Georgiern beenden zu wollen - wurde Georgien sowjetisiert, wobei Gebiete wie Abchasien und Adscharien abgetrennt wurden. Nach Aufständen im Jahr 1924 (LPB o.D.a) erlangte das Land erst im April 1991 erneut seine Unabhängigkeit zurück (AA 30.10.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation Georgiens seit 1989 war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Der Transformationsprozess von der ehemaligen sowjetischen Unionsrepublik hin zu einer unabhängigen parlamentarischen Demokratie ist durch mehrere Verfassungsänderungen geprägt. Lange galt Georgien beim Aufbau demokratischer Strukturen als Vorreiter im postsowjetischen Raum, trotz häufiger Unregelmäßigkeiten bei Wahlen (LPB o.D.b).

Durch eine Verfassungsänderung am 17.11.2013 wandelte sich Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt, und es existiert eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der Einfluss von Oligarchen auf politische Angelegenheiten aus, und Oppositionspolitiker sind körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). Das Jahr 2024 war, wie schon viele Jahre zuvor, von politischer Polarisierung und einem radikalisierten politischen Diskurs geprägt. Das Machtmonopol der Regierungspartei und das Fehlen eines funktionierenden Systems gegenseitiger Kontrolle und Balance der Staatsgewalten bleiben zentrale Probleme (GIP 13.2.2025). Insbesondere in den vergangenen Jahren - und ganz besonders 2024 - hat sich die Autokratisierung deutlich verschärft. Die regierende Partei "Georgischer Traum" (GT) hat sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen (GIP 27.1.2025). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, doch sehen sich Oppositionsparteien mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, ungerechtfertigte Festnahmen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2025a).

Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2025a). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2025a). Der derzeitige Ministerpräsident, Irakli Kobachidse, wurde im Februar 2024 ernannt (FRS 8.7.2025; vgl. GovG o.D.), und das gegenwärtige Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 in sein Amt eingeführt (FRS 8.7.2025; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt gemäß Artikel 50 der Verfassung fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. FRS 8.7.2025). Es obliegt dem Präsidenten, formell den vom Parlament nominierten Premierminister zu ernennen (FH 2025a).

Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten des GT, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF 16.12.2024). Das Wahlkollegium soll laut Verfassung aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments sowie der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024).

Das Parlament setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die gemäß der Verfassung in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2025a). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wobei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 Rückschritte darstellen (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 53,93 % der Stimmen, während prowestliche Oppositionsparteien wie die "Koalition für den Wandel" 10,92 %, die "Vereinte Nationale Bewegung" 10,12 %, "Starkes Georgien" 8,78 % und "Gacharia - Für Georgien" 7,76 % erreichten (Babel 13.11.2024). Laut offiziellen Ergebnissen wurden dem GT 89 Parlamentssitze zuerkannt, während vier Oppositionsparteien und Koalitionen zusammen 61 Sitze erhielten (FH 2025a).

Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass die Wahlkampagne insgesamt verhalten verlief und die Kandidaten sich größtenteils frei präsentieren konnten. Dennoch gab es Berichten zufolge Einschüchterung, Druck und Beeinflussung von Wählern, insbesondere bei Staatsbediensteten und wirtschaftlich Vulnerablen, was Zweifel an der freien Willensbildung und Stimmabgabe aufkommen ließ. Die Wahlen fanden in einem stark polarisierten politischen Klima statt, geprägt von Gegensätzen zwischen Regierungspartei und Opposition. Der Wahltag selbst verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von Anspannung, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, Überfüllung der Wahllokale sowie einzelnen Einschüchterungen und körperlichen Auseinandersetzungen begleitet (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Die Opposition lehnte das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), warf Wahlbetrug vor und forderte Neuwahlen (ORF 2.2.2025). Nach den umstrittenen Wahlen, die Georgien in eine politische und konstitutionelle Krise stürzten, kam es zu anhaltenden friedlichen Massenprotesten gegen die Regierung. Diese wurden von Polizei und Strafverfolgungsbehörden mit gewaltsamen und repressiven Maßnahmen beantwortet (EP 13.2.2025; vgl. BAMF 27.1.2025, ADA 5.2025), was insbesondere unter den Demonstrierenden zahlreiche Verletzte und Festnahmen zur Folge hatte. Zwar ließen die Proteste gegen Ende November 2024 zunächst nach (BAMF 27.1.2025), doch fanden sie später täglich statt. Anfang Februar 2025 nahm die Polizei in Tiflis bei Protesten gegen die Regierungspartei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025). Nach Beratungen mit der Opposition erklärte Präsidentin Surabischwili, die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober wegen mutmaßlicher Manipulation und russischer Einflussnahme nicht anzuerkennen (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Ihr Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl scheiterte jedoch vor dem Verfassungsgericht (BAMF 16.12.2024). Neuwahlen lehnt die Regierung ab (ADA 5.2025).

Die Kommunalwahlen vom 4.10.2025 fanden in einem Klima starker politischer Polarisierung, Gewalt und Einschüchterung gegenüber der Zivilgesellschaft und unabhängigen Medien statt. Durch den Boykott der meisten Oppositionsparteien, gesetzliche Änderungen zugunsten der Regierungspartei und die umfassende Unterdrückung abweichender Meinungen war ein fairer und wettbewerblicher Wahlprozess faktisch ausgeschlossen. Die verspätete Einladung internationaler Beobachter, das Fehlen inländischer Wahlbeobachtung sowie eine geringe Wahlbeteiligung untergruben zusätzlich die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Wahlen (EC 4.11.2025). Der GT erzielte über 81 % der Stimmen, während Parteien wie "Starkes Georgien" über 6 %, "Gacharia - Für Georgien" über 3 %, "Girchi - Mehr Freiheit" über 2 % erreichten (EAG 4.10.2025). NGOs machen den GT und insbesondere dessen Parteichef, die seit den international nicht anerkannten Wahlen 2024 das Parlament kontrollieren, politisch und rechtlich für die Repressionen verantwortlich (GYLA 3.2025).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der EU (ADA 10.2023) und beantragte 2022 die Mitgliedschaft; seit Dezember 2023 ist es Beitrittskandidat (EC o.D.; vgl. ADA 5.2025), unter der Auflage weiterer Reformen (AA 30.10.2024), für deren Umsetzung die Verfassungsorgane sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen haben (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78). Seit Frühjahr 2024 verschlechterten sich die Beziehungen zu Brüssel wegen repressiver Gesetze und der umstrittenen Parlamentswahl. Das Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme [Anm.: auch bekannt als "Transparenzgesetz" oder "Gesetz über ausländische Agenten", ähnlich dem US-Gesetz "Foreign Agents Registration Act" (AA 7.2025)] und die Novellierung des Zuwendungsgesetzes [Anm.: "Law on Grants" (AA 7.2025)] gefährden die Zusammenarbeit georgischer NGOs mit internationalen Gebern. Die Regierung lehnt Gesetzesrücknahmen ab (ADA 5.2025). Nach der Ankündigung von Premierminister Kobachidse, den EU-Kurs bis Ende 2028 auszusetzen, kam es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025), die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet wurden (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stellte bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Transparenzgesetzes und des Gesetzespakets über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen [Anm.: auch bekannt als das "LGBT-Gesetz"]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024; vgl. ADA 5.2025, EP 4.2025).

Das Engagement der georgischen Bevölkerung für weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte sich in massiven Protesten im März 2023, welche sich gegen das Transparenzgesetz richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024). Die georgische Bevölkerung ist überwiegend proeuropäisch eingestellt, steht jedoch einer prorussisch orientierten Regierung gegenüber (BMLV 2025). Unter der Regierung des GT ist eine deutliche Annäherung an illiberale Akteure erkennbar, insbesondere durch die ideologische und geopolitische Ausrichtung auf Russland, die zuletzt verstärkt wurde. Parallel dazu hält Georgien seine Partnerschaft mit China und Iran aufrecht, was auf eine zunehmende internationale Isolation und eine politische Abkehr vom bisherigen Kurs hindeutet (GIP 13.2.2025; vgl. GIS 25.8.2025) bzw. den Einfluss westlicher Akteure in der Region schwächt, Russland neue Anknüpfungspunkte bietet und die Glaubwürdigkeit sowie strategische Rolle von EU und NATO im Schwarzmeerraum und ein Eurasien herausfordert (GIS 25.8.2025). Im Dezember 2025 schlussfolgert der Rat der Europäischen Union, dass die georgischen Behörden die an ein Bewerberland gestellten Erwartungen verfehlen, da erhebliche Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit festzustellen sind, die sich unter anderem in repressiver Gesetzgebung, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, willkürlichen Verhaftungen sowie der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums äußern (CoEU 16.12.2025).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Der russische Angriff auf die Ukraine 2022 veränderte die Sicherheitslage in der Region grundlegend, und prägt weiterhin das angespannte Umfeld Georgiens (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 8.5.2025). Eine offene Unterstützung der Ukraine hätte nach Einschätzungen für die georgische Regierung eine Westorientierung und zugleich eine offene Konfrontation mit Moskau bedeutet. Die georgische Regierung wählte Zurückhaltung, beteiligt sich nicht an Sanktionen und hält Abstand zur internationalen Koalition, um innenpolitische Stabilität zu wahren und Spannungen mit Russland zu vermeiden (GIS 25.8.2025). Die geografische Lage Georgiens mit seiner gemeinsamen Grenze mit Russland bringt sicherheits- und wirtschaftspolitische Herausforderungen mit sich, die dem Kreml Einflussmöglichkeiten eröffnen. Diese wirken sich auf die Bereiche Sicherheit, Wirtschaft, Ideologie und Religion aus (LA 12.5.2025c).

Die innenpolitische Situation in Georgien war im Jahr 2025 weiterhin von regierungskritischen Protesten geprägt, die ihren Ursprung in den seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen gegen angebliche Wahlmanipulationen und die Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen hatten und vor allem in Tiflis sichtbar wurden. Trotz eines im Zeitverlauf rückläufigen Umfangs stellten die regelmäßig rund um das Parlament stattfindenden Kundgebungen bis August 2025 einen zentralen Ausdruck gesellschaftlicher Unzufriedenheit dar und führten wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften mit Verletzten und zahlreichen Festnahmen (EDA 8.5.2025; vgl. ÖB Tiflis 30.9.2025). Die staatlichen Reaktionen waren zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt äußerten (ICG 2025; vgl. HRW 10.9.2025).

Nach wie vor verstößt Russland gegen das Waffenstillstandsabkommen von 2008 und unterhält eine bedeutende militärische Präsenz in Abchasien und Südossetien (LA 12.5.2025c). Diese beiden Regionen befinden sich außerhalb der Kontrolle der georgischen Regierung und weisen gegenwärtig eine relative Stabilität auf (AA 19.8.2025), und die Möglichkeit einer erneuten bewaffneten Auseinandersetzung kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.5.2025). Der Verkehr in Grenznähe zu Südossetien und Abchasien ist uneingeschränkt möglich, während am [georgisch-orthodoxen] Klosterkomplex Dawit Garedscha an der georgisch-aserbaidschanischen Grenze eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte beobachtet wird (AA 19.8.2025). Die Sicherheitslage ist von fortgesetzten Grenzbefestigungsmaßnahmen wie dem Bau von Stacheldrahtzäunen, Überwachungseinrichtungen und künstlichen Barrieren geprägt, wobei insbesondere Grenzziehungsaktivitäten und Zwischenfälle zugenommen haben. Während tödliche Zwischenfälle in der Zeitspanne April - September 2025 ausblieben, blieb die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und Festnahmen hoch; die Ergneti-IPRM-Treffen [IPRM: Incident Prevention and Response Mechanism] fanden regulär statt, hingegen blieb das Gali-IPRM-Treffen weiterhin ausgesetzt (CoE-SG 7.11.2025).

Nach georgischem Recht gelten sowohl die Autonome Republik Abchasien als auch die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Russland hat seine sicherheitspolitische Präsenz im Südkaukasus nicht nur durch die Truppenstationierungen und grenzsichernde Maßnahmen gegenüber Georgien ausgeweitet, sondern auch institutionell verankert: Mit Abchasien wurde am 24.11.2014 ein Abkommen über strategische Partnerschaft geschlossen, mit Südossetien am 18.3.2015 ein Bündnis- und Integrationsvertrag, die beide die Einbindung der De-facto-Entitäten in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum festschreiben (BS 19.3.2024). Die NATO fordert den Abzug russischer Truppen aus Georgien, die Beendigung der Militarisierung und gewaltsamen Abspaltung Abchasiens und Südossetiens sowie ein Ende dokumentierter Menschenrechtsverletzungen. Zugleich setzt der Sonderbeauftragte des NATO-Generalsekretärs für den Kaukasus und Zentralasien den Dialog mit regionalen Akteuren fort, unterstützt durch das NATO-Verbindungsbüro in Tiflis mit Zuständigkeit für den gesamten Südkaukasus (NATO 9.5.2025). Auch die Europäische Union bekräftigt ihre Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich in den laufenden Stabilisierungs- und Konfliktlösungsprozessen. Dabei kommt der EU-Beobachtermission (EUMM Georgia) als der einzigen internationalen Präsenz vor Ort eine zentrale Rolle für die Stabilisierung der Sicherheitslage zu (EEAS 8.8.2025).

Die außenpolitische Priorität der georgischen Gesellschaft liegt weiterhin im EU- und NATO-Beitritt (CIA 17.9.2025). Bereits 1994 wurde das Land in das NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" eingebunden (NATO 9.5.2025). Laut dem NATO-Jahresbericht 2024 konzentrieren sich die gemeinsamen Aktivitäten auf den Ausbau georgischer Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten sowie auf eine verbesserte Interoperabilität, koordiniert durch das NATO-Büro in Tiflis (NATO 24.4.2025). Zudem ist Georgien Mitglied der OSZE (OSCE o.D.). Georgien verstärkt seine Beziehungen zu China und regionalen Akteuren, und Russland profitiert dabei als stiller strategischer Partner, während die EU-Beitrittsgespräche festgefahren bleiben und die westliche Kooperation vor allem Handel und Grenzsicherheit umfasst (GIS 25.8.2025; vgl. TIG 22.5.2025).

Georgien rangiert im Global Peace Index 2025 auf Platz 109 und wird damit den mäßig friedlichen Staaten zugeordnet (IEP 6.2025), während es im Weltsicherheitsindex 2025 mit Rang 22 und einem Sicherheitswert von 74 (von maximal 86 zu vergebenden Punkten) als vergleichsweise sicheres Land eingestuft wird (Num 2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die georgische Verfassung garantiert grundlegende Rechtsprinzipien nach europäischem Vorbild (ÖB Tiflis 30.9.2025), und seit dem Beitritt zum Europarat 1999 ist Georgien an Demokratie-, Rechtsstaats- und Menschenrechtsverpflichtungen sowie an zahlreiche Abkommen und Kontrollmechanismen gebunden (CoE 6.3.2025). Die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit sind voneinander getrennt. Erstere umfasst drei Instanzen: 25 Bezirks- und Stadtgerichte, zwei Berufungsgerichte sowie den Obersten Gerichtshof, zuständig für Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist nicht mehrstufig; das Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Wahlen und Amtshandlungen. Spezialisierte Gerichte wie Arbeits- oder Sozialgerichte bestehen nicht. Richterämter werden ausschließlich von Berufsrichtern ausgeübt. Selbstverwaltungsorgane wie der Hohe Justizrat können dem Parlament seit 2021 Kandidaten für den Obersten Gerichtshof vorschlagen. Da ihre Befugnisse stetig ausgeweitet wurden, warnen Beobachter vor politischem Einfluss (ÖB Tiflis 30.9.2025).

In Georgien besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen, doch wird dieser nur eingeschränkt umgesetzt. Während Urteile des Obersten Gerichtshofs öffentlich sind, bleibt der Zugang zu Entscheidungen niedrigerer Instanzen nur begrenzt. Gerichtsurteile entfalten grundsätzlich nur Wirkung inter partes, mit Ausnahme bindender Beschlüsse der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs. Trotz formaler Garantien fairer Verfahren bestehen praktische Defizite (ÖB Tiflis 30.9.2025): Informationen zu Entscheidungen werden nicht vollständig oder rechtzeitig offengelegt, schriftliche Anfragen bleiben unbeantwortet und Berufungsverfahren dadurch erschwert. Hinzu kommen häufige kurzfristige Terminverschiebungen oder Vertagungen der Gerichtsprozesse, die zu längeren Untersuchungshaftzeiten führen (AA 7.2025; vgl. FH 2025a). Zudem berichtet die Ombudsperson über Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 2025a). Verschärft wird die Problematik durch Eingriffe von Exekutive und Legislative in die Gerichtsbarkeit sowie durch mangelnde Transparenz und Professionalität, da eine kleine Gruppe von Richtern - darunter Gerichtspräsidenten und Mitglieder des Hohen Justizrates - faktisch Kontrolle über die übrige Justiz ausübt (FH 2025a; vgl. AA 7.2025). Im Juni 2025 wurden Änderungen des Gesetzes über allgemeine Gerichte verabschiedet, die die Macht der besagten Richtergruppe laut NGOs weiter stärken und die Bereitstellung dokumentierter Informationen über Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit praktisch vollständig verbieten (IDFI 27.6.2025).

Bis 2024 führten strafrechtliche Reformen zu sinkenden Verurteilungsraten, größerer richterlicher Unabhängigkeit und gestärkten Verteidigungsrechten; Bedenken besteht jedoch wegen der Änderungen des Strafprozessrechts im Jahr 2022. Die Verfassungsbegrenzung der Untersuchungshaft auf zwölf Monate wird gerichtlich überwacht (AA 7.2025). Proteste, insbesondere Verkehr- und Gebäudeblockaden, werden mit deutlich höheren Strafen belegt, und der Begriff der "Störung der öffentlichen Ordnung" wurde ausgeweitet. Menschenrechtsorganisationen sehen darin den Versuch, zivilen Widerstand zu unterdrücken (IEPo 15.7.2025; vgl. SWP 20.6.2025).

Seit dem Regierungsantritt der Partei Georgischer Traum (GT) im Jahr 2012 wird ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit konstatiert. Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit werden zunehmend geschwächt, unter anderem durch die Ernennung regierungsnaher Richter und eine politisierte Staatsanwaltschaft. Im Jahr 2022 wurde das Staatsinspektorat abgeschafft, und seine Aufgaben gingen teilweise auf ein politisch anfälliges Antikorruptionsbüro über (ÖB Tiflis 30.9.2025). Zudem setzte die Regierungspartei eine Reihe von Gesetzesinitiativen durch, die die Menschenrechte einschränkten und sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen untergruben (AI 29.4.2025).

Im Jahr 2023 übernahm der ehemalige Politiker Lewan Ioseliani das Amt der vom Parlament ernannten Ombudsperson mit rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros. Die Institution überwacht die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte, prüft Gesetze und staatliche Praktiken auf internationale Standards und gibt Empfehlungen ab (ÖB Tiflis 30.9.2025; AA 7.2025). Ioseliani kritisierte mehrmals Gesetzesinitiativen des GT sowie polizeiliche Gewalt gegen Demonstrierende. Im Februar 2025 beanstandete er Festnahmen und den exzessiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstrierenden, Medien und Politikern, forderte Ermittlungen gegen Beamte sowie interne Überprüfungen von Beschimpfungen und unethischer Behandlung. Diese Forderungen ignorieren GT und Exekutive (AA 7.2025). Schon 2021 wurde die zulässige Dauer einer Festnahme ohne richterliche Anordnung auf bis zu 48 Stunden erweitert; während der Proteste ab Herbst 2024 kam es jedoch zu bis zu 15 Tagen ohne richterlichen Beschluss (ÖB Tiflis 30.9.2025). Anfang 2025 wurden Strafen für Demonstrierende verschärft, Bußgelder bis 2.000 GEL bei Wiederholung eingeführt sowie Gründe für Fest- und Beschlagnahmen erweitert (AA 7.2025). Laut der Ombudsperson erfolgten Verfahren gegen über 400 festgenommene Demonstrierende nach dem veralteten Ordnungswidrigkeitengesetz von 1984, das keinen schnellen Rechtsbeistand garantiert; Gerichte verhängten laut Beobachtern häufig allein auf Polizeiaussagen basierende Geldstrafen, und Richter zeigten mangelnde Unparteilichkeit (UNHRC 25.4.2025).

Seit Dezember 2024 ermöglicht das neue Gesetz über den öffentlichen Dienst flexible Änderungen bei Positionen und Entlassungen, ohne Versetzungsanspruch und mit nur einmonatiger Kündigungsfrist. Bei Entlassung besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern nur auf Entschädigung; Gerichtsüberprüfungen neuer Auswahlverfahren sind eingeschränkt. Anfang 2025 kam es infolge von "Umstrukturierungen", insbesondere bei Kritikern der GT-Politik, zu Entlassungen u. a. in der Stadtverwaltung Tiflis und im Verteidigungsministerium (AA 7.2025).

Seit 2023 beschränkt die Regierungspartei zunehmend Grund- und Menschenrechte, insbesondere im Bereich Zivilgesellschaft, Justiz und staatlicher Institutionen (ÖB Tiflis 30.9.2025). NGOs zufolge schützt die Justiz grundlegende Menschenrechte nicht, sondern beteiligt sich vielmehr an den Repressionen, wodurch Protestierende praktisch keinen Zugang zu fairen Gerichtsverfahren haben (GYLA 3.2025). Unabhängige Menschenrechtsorganisationen sowie Teile der Bevölkerung zweifeln daher die Unabhängigkeit des Justizsystems an. NGOs äußerten immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft (AA 7.2025).

Laut der Europäischen Kommission steht die Justizreform in Georgien noch aus, da strategische Dokumente und ein umfassender legislativer Rahmen fehlen, die die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz gewährleisten sollen. Die im Juni 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen schwächen die Unabhängigkeit der Richter und des Hohen Justizrats (HCJ) durch unklare Disziplinarregelungen und eine Machtkonzentration. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls nicht im Einklang mit europäischen Standards, was durch eine politisch beeinflusste Ernennung des Generalstaatsanwalts verschärft wird. Die Effizienz der Justiz leidet unter hoher Arbeitsbelastung, Verzögerungen und einem Mangel an digitalen Lösungen, obwohl die Anzahl der Richter gestiegen ist. Transparenz und Rechenschaftspflicht bleiben unzureichend, da Informationen über Entscheidungen und Sitzungen kaum zugänglich sind. Insgesamt besteht dringender Reformbedarf, um die Unabhängigkeit, Effizienz und Qualität der Justiz zu verbessern und europäische Standards zu erfüllen (EC 4.11.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-02-23 12:34

Die Verfassung verankert die universell anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten als oberste und unveränderliche Werte und verpflichtet staatliche wie gesellschaftliche Akteure, diese als unmittelbar geltendes Recht zu achten. Sie schließt zugleich nicht ausdrücklich genannte, jedoch aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien ableitbare Rechte mit ein (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4). In den einschlägigen Verfassungsartikeln werden wesentliche bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte garantiert, die den Schutz individueller Autonomie, gesellschaftlicher Teilhabe sowie rechtlicher und sozialer Sicherheit sichern. Damit bildet die Verfassung den normativen Rahmen zur Gewährleistung der Menschenwürde und zur Umsetzung des rechtsstaatlichen Prinzips in Georgien (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 14-34).

Georgien hat zentrale Menschenrechtsverträge ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter (CAT, 1994) und dessen Fakultativprotokoll (2005) sowie die beiden Pakte über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICCPR, CESCR, 1994). Zudem ist das Land Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zur Abschaffung der Todesstrafe (1999) sowie der Übereinkommen zur Beseitigung ethnischer (CERD, 1999) und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (CEDAW, 1994). Nicht beigetreten ist das Land hingegen dem Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen (CED) und dem Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien (CMW) (OHCHR o.D.).

Georgien erlebte 2024 deutliche Rückschritte im Bereich der Menschenrechte, da mehrere neue repressive Gesetze die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit untergruben (HRW 16.1.2025; vgl. TIG 4.4.2025, EC 4.11.2025). Zahlreiche Staaten äußern Besorgnis über die sich verschlechternde Menschenrechtslage und fordern Georgien auf, einen inklusiven Dialog mit den politischen Parteien, der Zivilgesellschaft sowie den OSZE-Institutionen aufzunehmen (GOV.UK 11.4.2025). Die am 6.2.2025 im Eilverfahren verabschiedeten Änderungen zum Versammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetzbuch verschärfen die Bedingungen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich. Sie sehen neue Beschränkungen, längere Haftstrafen und höhere Geldbußen vor und einige dieser Änderungen geben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere Artikel 21 des ICCPR und Artikel 11 der EMRK (OSCE/ODIHR 6.3.2025). Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft sind zunehmend Einschüchterungen, Drohungen, körperlichen Angriffen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt, während Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit zunehmend verletzt und untergraben werden (EC 4.11.2025).

Georgien verfügt über eine vom Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson, die mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land beobachtet und Vergehen aufklären soll. Die Ombudsperson analysiert Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staats auf die Vereinbarkeit mit internationalen Standards, kann entsprechende Empfehlungen abgeben (AA 7.2025) und berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Basierend auf dem Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung von Gesetzen zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7.3.2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 7.2025). Das Amt der Ombudsperson bleibt eine zentrale Institution zur Überwachung des Schutzes und der Umsetzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen Georgiens und erfüllt sein Mandat zufriedenstellend, wenn auch in selektiver Weise (EC 4.11.2025).

Todesstrafe

Letzte Änderung 2026-02-23 13:43

Im Jahr 1997 wurde die Todesstrafe in Georgien für sämtliche Straftaten abgeschafft (AA 7.2025; vgl. AI 4.2025). Dieses Verbot ist zudem in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Im März 1999 ratifizierte Georgien das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vorsieht (OHCHR o.D.).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgien hat mehrere internationale Abkommen zum Schutz der Frauenrechte ratifiziert, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (OHCHR o.D.) und die Istanbul-Konvention (CoE o.D.). Trotz eines rechtlichen Rahmens zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Politik, Wirtschaft, Bildung, Familie und Beruf (GGG GEOR 15.12.2022; vgl. AA 7.2025) können Frauen diese Rechte aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben (AA 7.2025; vgl. UN Women 17.3.2025). Gesetzesänderungen im April 2025 ersetzten die Begriffe "Gender" und "Geschlechtergleichstellung" durch "Gleichstellung von Frauen und Männern" und lösten Gender-Schwerpunkte durch Frauenrechte-Schwerpunkte ab, was einen Rückschritt gegenüber früheren Angleichungen an internationale und EU-Standards darstellt. Zudem gibt es Berichte über Gewalt gegen Frauen, darunter körperliche Angriffe, sexuelle Belästigung und Todesdrohungen durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrantinnen sowie eine Zunahme von Femiziden und versuchten Femiziden. Ein Rückschritt ist auch bei der Angleichung an den Rechtsrahmen der Istanbul-Konvention festzustellen, da insbesondere die gesetzliche Definition von Vergewaltigung nicht den in der Konvention festgelegten Standards entspricht (EC 4.11.2025). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2025a).

Politisch sind keine formalen Hürden für Frauen vorhanden, jedoch wurde die 2020 eingeführte Geschlechterquote im Mai 2024 aufgehoben (FH 2025a; vgl. GIP 13.2.2025, AA 7.2025), was zu einem Frauenanteil von etwa 23 % nach den Wahlen im Oktober führte (FH 2025a) - deutlich unter dem empfohlenen europäischen Standard von 40 % (HRW 16.1.2025; vgl. EC 4.11.2025, AA 7.2025).

Auf dem Arbeitsmarkt verdienen Frauen trotz gestiegenen Lohnniveaus weniger als Männer, mit einer Lücke von rund GEL 800 [ca. EUR 49] im dritten Quartal 2023 (GIP 13.2.2025; vgl. UN Georgia 9.10.2025). Gesetzliche Regelungen zur Gleichstellung in den Bereichen Beschäftigung und Sozialpolitik sind rudimentär, und es fehlen Anpassungen an EU-Richtlinien, etwa zu Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben oder Lohntransparenz. Geschlechtsspezifische Stereotype, Branchensegregation, fehlende Betreuungsangebote und Mobilitätseinschränkungen benachteiligen Frauen zusätzlich (EC 4.11.2025; vgl. UN Georgia 9.10.2025). Laut dem Länderbericht von UN-Georgia von 2025 gibt es Steuerbefreiungen für Einkünfte alleinerziehender Mütter (UN Georgia 9.10.2025).

Der Zugang zu beruflicher Bildung ist insbesondere für Frauen in ländlichen Gebieten eingeschränkt (EC 4.11.2025). Ein regionales Projekt von UN-Women unterstützt arme und sozial ausgegrenzte Frauen beim Zugang zu Informationen über öffentliche Dienstleistungen sowie Bildungs- und Einkommensmöglichkeiten, die von staatlichen und privaten Akteuren sowie Entwicklungspartnern bereitgestellt werden (ADA 5.2025).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist weitverbreitet, besonders betroffen sind Frauen mit Behinderungen, unverheiratete und geschiedene Frauen, alleinerziehende Mütter und sexuelle Minderheiten. Trotz rechtlicher Möglichkeiten werden nur wenige Fälle gemeldet, u. a. wegen Angst vor Arbeitsplatzverlust und sozialer Stigmatisierung (UN Women 5.6.2025). Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt bleiben gravierende Probleme: 50 % der Frauen zwischen 15 und 69 Jahren berichten von Gewalterfahrungen, und von Jänner bis August 2024 wurden acht Frauen ermordet (HRC 29.1.2025; vgl. UN Georgia 9.10.2025). Polizeiliche Reaktionen verbessern sich zwar, bleiben aber oft unzureichend (FH 2025a; vgl. AA 7.2025, HRC 29.1.2025, UN Georgia 9.10.2025).

Landesweit bestehen in Tiflis, Gori, Sighnaghi, Kutaissi und Batumi Schutzunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt; ihre Adressen bleiben aus Sicherheitsgründen vertraulich. Sie bieten betroffenen Personen und deren Kindern kostenlose Unterkunft, Verpflegung, Hygieneartikel sowie psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung einschließlich Übersetzungsdiensten an. Ergänzend existieren in Tiflis, Gori, Kutaissi, Osurgeti und Marneuli Krisenzentren mit vergleichbaren unentgeltlichen psychosozialen und rechtlichen Hilfsangeboten. Das Tifliser Zentrum bietet zudem kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten für mutmaßliche Gewaltopfer und ist werktags von 9 bis 18 Uhr geöffnet (AA 7.2025; vgl. UN Women 23.9.2024, CoE-GREVIO 25.9.2025, MIAG o.D.). Mit Unterstützung der Vereinten Nationen wurde im Oktober 2023 ein erweitertes Frauenhaus in Tiflis eröffnet, um Schutz- und Unterstützungsleistungen auszubauen (UN Georgia 27.10.2023). Eine staatliche Notrufnummer ermöglicht den Zugang zu Informationen und Soforthilfe (Chaikhana 27.12.2022).

Die staatliche Fürsorgebehörde (State Care Agency) spielt eine zentrale Rolle zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen bzw. häuslicher Gewalt. Sie stellt Schutzunterkünfte, Krisenzentren und weitere Hilfsangebote bereit, identifiziert Fälle, informiert Betroffene über ihre Rechte sowie bestehende Schutzmechanismen und setzt mit Fachpersonal Unterstützungsmaßnahmen um (UN Women 23.9.2024). Frauen nahe der Besatzungslinie kritisieren fehlende langfristige Hilfe und geringe Förderung zur eigenständigen Lebensführung; 2023 fanden laut ihnen nur vereinzelt Informationsveranstaltungen statt (GYLA 16.7.2024).

Im Bereich Menschenhandel werden Frauen und Mädchen aus Georgien sowie aus zentralasiatischen Ländern sowohl innerhalb Georgiens - insbesondere in der Region Adscharien und in Städten wie Tiflis und Batumi - als auch im Ausland durch betrügerische Anwerbung und vermehrt digitale Rekrutierungsmethoden zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, unter anderem im Dienstleistungssektor, missbraucht, wobei Georgien zugleich als Ursprungs- und Transitland fungiert (USDOS 29.9.2025; vgl. UN Georgia 9.10.2025).

Für die Unterbringung von alleinerziehenden Müttern und Opfern von Gewalt in der Familie oder von Menschenhandel ist die Sozialdienstbehörde zu kontaktieren (IOM 12.2025).

Im Global Gender Gap Index 2025 des Weltwirtschaftsforums belegt Georgien Rang 63 [69 im Jahr 2024] von 148 Ländern und liegt damit zwischen der Ukraine und Kroatien. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 11.6.2025).

Kinder

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.). Trotz eines rechtlichen und institutionellen Rahmens bleibt die Umsetzung, etwa durch den seit 2019 bestehenden Ständigen Rat zum Schutz der Kinderrechte und eine kinderfreundliche Justizreform, unzureichend (EC 4.11.2025). Im Juni 2024 empfahl der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes dringende Maßnahmen zu den Themen Missbrauch, Vernachlässigung sowie sexueller Missbrauch und Ausbeutung, Kinder ohne familiäres Umfeld, Kinder mit Behinderungen, Bildung und asylsuchende, geflüchtete und binnenvertriebene Kinder (UN-CRC 25.6.2024).

Es gibt ein gesetzliches Verbot von physischer und psychischer Gewalt gegen Kinder in Familien, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen sowie im Internet. Die staatliche Unterstützung von Kindern - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - ist gering (AA 7.2025). Gewalt gegen Kinder in Familien, Heimen, Pflegefamilien und in Bildungseinrichtungen ist hoch, und es fehlen wirksame Verfahren und politische Maßnahmen (UN-CRC 25.6.2024; vgl. HRC 29.1.2025). Das im Dezember 2024 in Kraft getretene Gesetz über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen wird von Menschenrechtsorganisationen kritisch gesehen (HRC 29.1.2025). Laut der Ombudsstelle besteht eine dringende Notwendigkeit systemischer Verbesserungen, insbesondere im Bereich der rechtzeitigen Erkennung von Gewaltfällen sowie Umsetzung koordinierter und interdisziplinärer Ansätze (PDG 22.5.2025).

Der öffentliche Schulunterricht ist kostenlos (IOM 12.2024), jedoch bestehen Bedenken bezüglich des Schulbesuchs und Bildungszugangs für Kinder ethnischer Minderheiten, insbesondere aufgrund fehlender Lehrkräfte in nichtgeorgischsprachigen Schulen (UN-CRC 25.6.2024). Der Ausbau von Vorschuleinrichtungen verläuft langsam, und der Zugang zu frühkindlicher Bildung bleibt vor allem geografisch und infrastrukturell eingeschränkt (PDG 22.5.2025). Insbesondere bei ethnischen Minderheiten führen die frühzeitige Erwerbstätigkeit von Kindern und Kinderehen zur Vernachlässigung der Schulpflicht (AA 7.2025).

Die LEPL Social Service Agency ist die zentrale Behörde für Kinderschutz, koordiniert Überweisungsverfahren und stellt sichere Unterbringung bei Gewalt sicher (IOM 12.2024). Dennoch bestehen Defizite bei der Erkennung und Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Kinder, bedingt durch mangelndes Bewusstsein, fehlende Unterstützungs- und Rehabilitationsdienste und unzureichende Daten (PDG 22.5.2025). Die Gesetzgebung zu sexueller Gewalt gegen Kinder weicht von internationalen Standards ab, und die institutionellen Kapazitäten bedürfen einer Stärkung (EC 4.11.2025; vgl. PDG 22.5.2025). Es fehlen landesweit kindgerechte Rehabilitationsangebote sowie Fachkräfte und Einrichtungen - wie das einzige Zentrum für psychologische und soziale Dienste in Tbilisi (PDG 22.5.2025). Ein nationaler Aktionsplan gegen sexuelle Gewalt im Internet steht noch aus (EC 4.11.2025).

Laut der Ombudsperson sind Armut und prekäre Lebensbedingungen zentrale Ursachen für Kinderrechtsverletzungen. Trotz Unterstützungsprogrammen bleibt die Wirkung begrenzt, und es bestehen Defizite bei sozialer Arbeit und Stärkung elterlicher Kompetenzen (PDG 22.5.2025). Die Sozialbehörde (Social Services Agency) verwaltet ein laufendes Sozialhilfeprogramm, das darauf abzielt, Armut, insbesondere Kinderarmut, zu beseitigen. Die Behörde bietet auch eine Vielzahl von Dienstleistungen an, darunter Unterstützung für bedürftige Familien und Tagesbetreuung für schutzbedürftige Kinder (USDOL 9.2025). Zwischen 2014 und 2023 verzeichnete Georgien einen Rückgang der Kinderarmut um 19 %, wobei dennoch 61 % der Kinder weiterhin von Armut betroffen sind (UNICEF 26.9.2025). Im Juli 2023 führte die Regierung ein System zur monatlichen finanziellen Unterstützung in Höhe von GEL 200 [ca. EUR 63] für sozial vulnerable Kinder ein, die in Armut leben, darunter Kinder bis 16 Jahre, die unter Sozialschutz stehen (GIP 5.3.2024; vgl. CoE 28.12.2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 15] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 63] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 87] erhöht und beträgt seit 2023 GEL 340 [ca. EUR 108] (Agenda.ge 20.4.2023). Das Budget sah 2024 eine geringfügige Steigerung der Mittel für entsprechende Sozialprogramme vor, und die monatliche finanzielle Unterstützung nahm um höchstens GEL 50 [ca. EUR 15] zu (GIP 13.2.2025). 369.924 Kinder unter 18 Jahren sind in der einheitlichen Datenbank sozial vulnerabler Familien registriert, von denen 270.712 eine Existenzsicherungsleistung erhalten [Anm.: Die Zahlangabe variiert je nach Quelle - vgl. Georgia Today 28.11.2025]; daneben bestehen kommunale Unterstützungsprogramme. Trotz dieser Maßnahmen kritisiert die Ombudsstelle, dass zentrale und lokale Systeme der sozialen Sicherung den Bedürfnissen von Kindern in prekären Lebenslagen nicht ausreichend gerecht werden (PDG 22.5.2025).

Georgien verfügt über 33 familienähnliche Kleinstheime, darunter vier spezialisierte Einrichtungen, sowie das Tbilisi Children’s Home, ein Betreuungszentrum unter der Zuständigkeit der selbstverwalteten Stadt und eine vom georgischen Patriarchat verwaltete Einrichtung. Gewalt und Vernachlässigung sind in etwa 97 % der Fälle die Ursache der Trennung der Kinder von ihren Familien, und die bestehenden Unterstützungsangebote für Eltern sind unzureichend (PDG 22.5.2025). Im Juni 2024 kritisierte der UN-Kinderrechtsausschuss das Versäumnis der Regierung, die häufige physische und psychische Misshandlung von Kindern im von der georgisch-orthodoxen Kirche betriebenen Waisenhaus angemessen zu untersuchen und zu ahnden (UN-CRC 27.6.2024).

Subprogramme für den Schutz von Müttern und Kindern sowie obdachlosen Kindern umfassen landesweit sieben Mutter-Kind-Heime, fünf Tageszentren und vier 24-Stunden-Heime für obdachlose Kinder in Tiflis, Rustawi und Kutaissi. Ein steigender Bedarf an solchen Zentren oder Heimen besteht in der Region Adscharien (PDG 22.5.2025).

Die Beseitigung von Kinderehen bleibt eine Herausforderung, da von Eltern initiierte Fälle häufig aufgrund unzureichender gesetzlicher Regelungen weder statistisch erfasst noch adäquat behördlich verfolgt werden. 2024 wurden offiziell 427 minderjährige schwangere Mädchen und 365 minderjährige Eltern gemeldet. Das Innenministerium leitete 184 Ermittlungen wegen möglicher, durch Kinderehen motivierter Straftaten ein und erließ 74 Schutzanordnungen (EC 4.11.2025; vgl. PDG 22.5.2025). Laut der Ombudsperson bestehen weiterhin Probleme bei der Koordinierung zwischen dem Innenministerium, den Bildungseinrichtungen und der Fürsorgebehörde sowie bei der wirksamen Nutzung bestehender Schutz- und Unterstützungsmechanismen (PDG 22.5.2025). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, dennoch bleiben Fälle von Zwangs- und Frühehen - insbesondere in der Region Niederkartlien - häufig unerkannt, obwohl Zwangsheirat Minderjähriger mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann (USDOS 12.8.2025).

Georgien verzeichnete 2024 moderate Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, etwa durch die Verabschiedung eines neuen Nationalen Aktionsplans zum Schutz der Menschenrechte sowie die Ausarbeitung eines Aktionsplans gegen Menschenhandel für 2025 - 2026. Die Regierung verbesserte zudem den Zugang zu Bildung für Kinder mit Behinderungen und führte ein spezielles Programm zur Lehrerausbildung ein. Dennoch entsprechen die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung nicht den internationalen Standards, da sie nicht für den informellen Sektor gelten und die Heranziehung von Kindern für illegale Aktivitäten nicht ausdrücklich verbieten. Kinder in Georgien sind weiterhin den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Zwangsbetteln, Straßenhandel und erzwungene kriminelle Tätigkeiten wie Diebstahl (USDOL 9.2025). Die staatliche Fürsorge- und Menschenhandelsbehörde (The State Care and Trafficking Agency) ist eine Regierungsstelle, die Kinderschutzdienste, wie z. B. Unterkünfte, bereitstellt. Sie hat ein Team von Psychologen und Sozialarbeitern geschaffen, die eng mit den auf der Straße lebenden und arbeitenden Kindern zusammenarbeiten und sie der staatlichen Fürsorge zuführen (IOM 12.2025).

Zahlreiche nichtstaatliche Organisationen wie MAC Children, Children for Georgia, World Vision Georgia, The First Step, SOS Children's Villages, Save the Children of Georgia unterstützen Kinderrechte und -schutz (IOM 12.2025). Im weltweiten Ranking der KidsRights Foundation belegt Georgien Rang 56 von 194 [Anm.: Die Organisation misst, inwieweit Kinderrechte weltweit geachtet werden] (KRF 9.6.2025). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt 2025 bei 0,9 % (GHI o.D.).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgische Staatsbürger genießen weitgehend Freizügigkeit hinsichtlich des Wohnsitzes, Beschäftigung und Bildung. Einschränkungen bestehen jedoch insbesondere für Reisen in die von Russland besetzten Gebiete Abchasien und Südossetien. Dort kommt es durch Sicherheitskräfte zu Entführungen und Gewaltakten (FH 2025a). Zudem ist es nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 27.6.2025; vgl. FCDO o.D.).

Internationale Reisen werden manchmal ohne rechtliche Befugnis eingeschränkt, auch für Georgier, die Zeugen oder Angeklagte in Strafverfahren sein könnten (FH 2025a).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgen Pass- und Identitätskontrollen durch ein EDV-basiertes zuverlässiges System, das die Personalien mit einer Datenbank gesuchter Personen abgleicht und die Echtheit der Reisedokumente überprüft. Seit dem 1.1.2021 gelten verschärfte Vorschriften insbesondere bezüglich Passerteilung für in der EU straffällig gewordene oder zur Fahndung/Einreiseverweigerung ausgeschriebene Personen. Dokumente werden vor allem bei Visapflichtigen intensiv geprüft (AA 7.2025).

Das gesetzliche und strategische Rahmenwerk für die Verwaltung der Außengrenzen Georgiens ist teilweise an die EU-Standards angeglichen, und das Grenzmanagement funktioniert insgesamt zufriedenstellend. Die Umsetzung der Integrierten Grenzverwaltung (Integrated Border Management, IBM) orientiert sich an EU-Standards, wird jedoch durch institutionelle Zersplitterung, mangelnde Koordination und begrenzte Ressourcen erschwert. Seit März 2017 können georgische Staatsbürger visumfrei in den Schengen-Raum reisen. Allerdings forderte die EU-Kommission im Dezember 2024 Georgien auf, dringende Maßnahmen zu grundlegenden Rechten, Antidiskriminierung und Korruptionsbekämpfung zu ergreifen. Infolge demokratischer Rückschritte suspendierte der Rat am 27.1.2025 die visafreie Einreise für Inhaber diplomatischer und dienstlicher Pässe. Die Zusammenarbeit mit Frontex wurde reduziert, bleibt aber insbesondere bei Rückführungen wirksam (EC 4.11.2025). Für Reisen nach Europa ist für Georgier eine ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) erforderlich (EU 8.2025).

Für die lokale Bevölkerung und die aus den besetzten Gebieten Vertriebenen stellt die unangekündigte und willkürliche Schließung sogenannter Checkpoints durch die De-facto-Behörden ein zentrales Problem dar. Beispielsweise ist der Übergang in Achalgori (Südossetien) nur an zehn Tagen im Monat geöffnet, während Kontrollpunkte wie etwa auf der Enguri-Brücke insbesondere zu politischen Anlässen wie Parlamentswahlen vollständig geschlossen werden. Der Zugang zu den besetzten Gebieten wird ferner durch restriktive Dokumentationspflichten, die Abhängigkeit von durch De-facto-Behörden ausgestellten Pässen oder Aufenthaltsgenehmigungen sowie durch Einschränkungen von Eigentums- und politischen Rechten stark reglementiert (PDG 22.5.2025).

In Georgien existiert kein zentrales Melderegister, da keine Meldepflicht besteht. Allerdings gibt es ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, das jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zuweist (AA 7.2025; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Nach der Krisenphase der 1990er-Jahre führte die Regierung Saakaschwili nach der Rosenrevolution 2003 eine Reihe liberaler, marktorientierter Reformen durch, darunter Deregulierung, Privatisierungen in Gesundheitswesen, Energie- und Wasserversorgung sowie umfassende Verwaltungs- und Rechtsreformen zur Korruptionsbekämpfung, Steuer-, Zoll- und Arbeitsrechtsanpassungen, die ausländische Investitionen anzogen und zu einem Wirtschaftsaufschwung in den Bereichen Finanzen, Immobilien, Transport und Bau führten, bevor der Krieg mit Russland 2008 und die globale Finanzkrise erneut negative Folgen hatten (ADA 5.2025). Im Jahr 2024 verzeichnete die georgische Wirtschaft ein Wachstum von 9,4 %. Die wichtigsten Wachstumstreiber waren 2025 insbesondere Dienstleistungsexporte, die zunehmende Erhöhung des privaten Konsums und die steigende Nachfrage nach georgischen Rohstoffen in Russland und Europa. Es zeichnet sich ab, dass Investitionen vermehrt aus den Nachbarländern wie der Türkei und Russland sowie Saudi-Arabien kommen (WKO 10.2025).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, wobei die Qualität der einheimischen Produkte im Vergleich zu europäischen Standards als zufriedenstellend bewertet wird (AA 7.2025). Dennoch wird ein Großteil der Lebensmittel importiert (ADA 5.2025).

Im dritten Quartal 2025 lag die Arbeitslosenquote bei 13,3 % (Geo Stat 19.11.2025), während sie im Jahr 2024 bei 14,2 % lag. Insbesondere die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind von Armut betroffen (ADA 5.2025). Im Jahr 2024 lebten 11,9 % der ländlichen und 7,8 % der städtischen Bevölkerung unterhalb der absoluten Armutsgrenze (Geo Stat 29.5.2025). Misst man den Konsum am nationalen Median, galten 2024 rund 19 % der Georgier als armuts- oder ausgrenzungsgefährdet. Dies deutet darauf hin, dass trotz sinkender extremer Not ein erheblicher Teil der Bevölkerung weiterhin in finanziell prekären Verhältnissen lebt (Georgia Today 28.11.2025). Die daraus resultierenden sozialen Folgen manifestieren sich in Landflucht und Emigration. Auch intern Vertriebene, ältere Menschen sowie alleinerziehende Personen in den Städten sind stark armutsgefährdet (ADA 5.2025). Die staatliche Sozialhilfe beträgt bis zu GEL 220 [ca. EUR 70] pro Monat, wobei die soziale Absicherung in aller Regel durch den Familienverband erfolgt. Eine bedeutende Rolle spielen zudem Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 7.2025).

Die Mehrheit der Erwerbstätigen ist in den Sektoren Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen sowie Haushaltswaren, Bildung und Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht jedoch im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind im Alter zwischen 25 und 60 Jahren (IOM 12.2025). Das nominale monatliche Durchschnittseinkommen der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2025 bei Männern bei etwa GEL 2.340,7 [ca. EUR 745] und bei Frauen bei GEL 1.591,6 [ca. EUR 507] (Geo Stat o.D.a).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im zweiten Quartal 2025 7,4 % (Geo Stat o.D.b). Zusätzlich erhöht der Zustrom russischer Zuwanderer die BIP-Ausgaben um ca. 1,8 %. Der Tourismussektor trug mit einem Anstieg internationaler Besucher um 5,4 % (vor allem aus Russland und der Türkei) sowie einer Steigerung der Tourismuseinnahmen um 10,3 % maßgeblich zum hohen Wachstum bei (ADA 5.2025).

Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (HF 2.2025). Die Landeswährung, der georgische Lari (GEL), blieb stabil. Im Jahr 2024 führte eine unerwartete Abschwächung der Inflation infolge sinkender Wohn- und Nebenkosten zu einer Inflationsrate von 1,1 %. Infolgedessen wurde die Geldpolitik durch eine Senkung des Leitzinses von 11 % auf 8 % gelockert (WKO 10.2025).

Im ersten Halbjahr 2025 verzeichnete Georgien einen Zuwachs des Außenhandelsvolumens um 10,3 %, wobei die Exporte um 9 % und die Importe um 10,8 % stiegen. Die Exporte konzentrierten sich insbesondere auf Kraftfahrzeuge, Kupfererze und -konzentrate sowie Wein und Spirituosen. Die Hauptabsatzmärkte verlagerten sich zunehmend in die GUS-Staaten, die 70,1 % des Gesamtexports ausmachten. Während die Exporte in die EU deutlich zurückgingen (Anteil von 11,2 %), stiegen die EU-Importe um 24,8 % auf 2,6 Mrd. US-Dollar, womit die EU zum wichtigsten Lieferanten Georgiens avancierte (WKO 10.2025).

Trotz Fortschritten steht Georgien weiterhin vor großen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Dazu zählen insbesondere Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Schaffung und Sicherung von Einkommensmöglichkeiten sowie Erhöhung der Kaufkraft. Die zunehmende Entfremdung Georgiens von der EU und dem Westen seit 2024 infolge demokratischer und menschenrechtlicher Rückschritte führte zu einer deutlichen Reduktion und Neuausrichtung internationaler Unterstützung. Geber haben ihre Kooperation mit staatlichen Institutionen zugunsten der Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure und unabhängiger Medien erheblich eingeschränkt (ADA 5.2025).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-24 08:02

Die staatliche Gesundheitspolitik Georgiens basiert auf dem Prinzip der universellen und gleichberechtigten Zugänglichkeit medizinischer Versorgung im Rahmen staatlicher Gesundheitsprogramme. Dabei haben sowohl georgische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit entsprechendem Status Anspruch auf die vorgesehene medizinische Betreuung, die von rechtlich anerkannten medizinischen Einrichtungen erbracht wird, unabhängig von deren Eigentums- oder Rechtsform. Die Umsetzung dieser Politik wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten sichergestellt, das auch die entsprechenden Rechtsakte erlässt (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15; vgl. AA 7.2025). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass keine Beschränkungen für Bürger bestehen, die längere Zeit nicht in Georgien ansässig waren (EUAA MedCOI 9.5.2023).

Mit der Einführung des Universellen Gesundheitsversorgungsprogramms Universal Health Care Program (UHCP) im Jahr 2013 wurde ein einheitlicher öffentlicher Einkäufer etabliert. Seitdem wird der Versicherungsschutz auf alle rechtmäßig aufhältigen Einwohner Georgiens ausgeweitet, wobei der Leistungsumfang abhängig von Einkommen, Alter und weiteren Faktoren ist. Die Nationale Gesundheitsbehörde National Health Agency (NHA) mit zehn Regionalabteilungen fungiert als alleiniger Leistungseinkäufer im UHCP sowie in den meisten staatlich finanzierten Gesundheitsprogrammen. Die Budgetzuweisungen werden jährlich im Rahmen der allgemeinen Haushaltsverhandlungen festgelegt (EOHSP 2025; vgl. WBG 3.2022). Das Health Benefits Package (HBP) gewährleistet die Leistungs- und Finanzierungsabdeckung verschiedener Bevölkerungsgruppen, darunter registrierte Haushalte unterhalb der Armutsgrenze, versicherte Veteranen, einkommensschwache Personen sowie Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren, aber auch Personen mit höheren Einkommen (WBG 3.2022).

Finanziert wird die NHA zentral aus allgemeinen Steuereinnahmen, während die Erbringung der Gesundheitsleistungen dezentral organisiert und überwiegend von privaten Anbietern dominiert wird. Das Versorgungssystem ist dreistufig aufgebaut: Die primäre Gesundheitsversorgung erfolgt durch Landärzte und Pflegekräfte und städtische Ambulanzen; die sekundäre Versorgung durch medizinische Zentren auf kommunaler Ebene; und die tertiäre Versorgung durch regionale und nationale öffentliche sowie private Krankenhäuser. Ärzte und Pflegepersonal in ländlichen Gebieten sind bei der Georgia Medical Holding, einer dem Gesundheitsministerium unterstellten Organisation, öffentlich angestellt. Im Gegensatz dazu sind die meisten medizinischen Zentren auf kommunaler Ebene und Krankenhäuser der Tertiärversorgung privat. Obwohl die Zuständigkeiten regionaler und kommunaler Gesundheitsbehörden begrenzt sind, existieren in wohlhabenderen Gebieten wie Tiflis und Adscharien lokal finanzierte Programme, die erweiterte Gesundheitsleistungen bieten, beispielsweise Therapien für Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen oder die Finanzierung von Lebertransplantationen. Berichten zufolge gibt es erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, insbesondere auf der Primärversorgungsebene sowie für Landbewohner, ethnische und sexuelle Minderheiten (EUAA MedCOI 3.2025).

Das UHCP gewährte seit Februar 2013 zuvor nicht versicherten Personen nach Registrierung bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl Anspruch auf ein Mindestleistungspaket, das im Juli 2013 um elektive Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie sowie Entbindungen erweitert wurde. Dieses Basispaket stand allen rechtmäßig im Land lebenden Personen zur Verfügung, die über keinerlei Krankenversicherung verfügten. Im Jahr 2017 wurden jedoch die Leistungen für die einkommensstärksten Haushalte, abgesehen von der Behandlung infektiöser Krankheiten und Geburtshilfe, gestrichen; bis 2023 betraf dies 1,4 % der Bevölkerung. Seit November 2023 umfasst das Leistungspaket für Krebsbehandlungen sämtliche Bevölkerungsgruppen, unabhängig vom Einkommen oder Versicherungsstatus. Darüber hinaus wurde bereits 2017 das Programm um eine begrenzte Liste von Arzneimitteln für häufige Krankheiten erweitert, die einkommensschwachen Haushalten zur Verfügung standen. 2019 erfolgte eine Ausweitung der Medikamentenversorgung auf Pensionisten und Menschen mit Behinderungen. Für besonders vulnerable Gruppen erfolgte eine vollständige Kostenübernahme ohne Zuzahlung, allerdings innerhalb jährlicher Höchstgrenzen pro Erkrankung. Medikamente zur Behandlung von Epilepsie und Parkinson wurden unabhängig vom Versicherungsstatus flächendeckend erstattet. 2024 kamen Arzneimittel zur Behandlung von Glaukom hinzu, und die jährlichen Erstattungsobergrenzen wurden aufgehoben. Parallel wurden Preisregulierungsmechanismen für essenzielle Medikamente eingeführt, die den Einzelhandelspreis von über 7.000 Präparaten begrenzen. Ziel dieser gezielten Erweiterungen und Preismaßnahmen ist es, die Eigenbeteiligung der Patienten (Out-of-Pocket-Spending) an Arzneimittelkosten zu reduzieren, da diese als Hauptursache für hohe Gesundheitsausgaben gilt (EOHSP 2025).

Das UHCP stellt je nach Einkommen entweder ein Basis- oder Vollpaket bereit, wobei das Vollpaket ausschließlich sozial besonders vulnerablen Gruppen zusteht (IOM 12.2025). Zu den Anspruchsberechtigten zählen sozial vulnerable Personen mit einem Proxy-Means-Testing-Wert (PMT) unter 70.000 [Anmerkung: Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, das auf Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung basiert und der Bestimmung dient, ob eine Person als sozialökonomisch vulnerabel gilt und somit Anspruch auf (bestimmte Sozialleistungen sowie) das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022)], Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren, Frauen ab 60 und Männer ab 65 Jahren, Studierende sowie Minderjährige und Erwachsene mit Behinderungen. Für diese Gruppen werden die im Standardpaket festgelegten Leistungen, einschließlich der primären Gesundheitsversorgung, vollständig (zu 100 %) vom Staat übernommen. Dies umfasst auch diagnostische Untersuchungen wie Röntgen-, Mammografie- und Ultraschalluntersuchungen. Ärztliche Fachkonsultationen sind für diese Personengruppen kostenfrei, sofern eine Überweisung durch einen Haus-, Dorf- oder Bezirksarzt vorliegt (EUAA MedCOI 3.2025).

Die medizinische Versorgung erfolgt über das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzliche staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder wie Diabetes, Hepatitis C oder Tuberkulose. Je nach sozialer Lage sind diese Leistungen entweder kostenfrei oder mit Zuzahlungen verbunden. Private Krankenversicherungen ermöglichen eine beitragsabhängige Erweiterung der Leistungsübernahme (AA 7.2025). In dringenden Fällen können UHCP-Teilnehmer jede beliebige medizinische Einrichtung des UHCP aufsuchen. Für eine geplante stationäre Behandlung ist eine Kontaktaufnahme mit der Sozialdienstbehörde über ein Formular der medizinischen Einrichtung erforderlich (MIdpLHSA o.D.). Die Aufnahme in medizinische Einrichtungen erfolgt meist durch telefonische Terminvereinbarung, wobei UHCP-Versicherte zunächst ihren wohnortzuständigen Hausarzt konsultieren müssen, der sie bei Bedarf an entsprechende Fachärzte überweist (IOM 12.2025; vgl. B132 GEOR 30.4.2025). Kosten, die von Patienten selbst getragen werden müssen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums erstattet werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab (VB Tiflis 30.8.2022).

Das Standardpaket der staatlichen universellen Krankenversicherung enthält eine umfassende "positive" Liste geplanter ambulanter Gesundheitsleistungen. Familienarzt- und Pflegedienste werden vollständig abgedeckt, Facharztkonsultationen - etwa bei Endokrinologen, Kardiologen oder Gynäkologen - zu 70 %. Prophylaktische Impfungen sind ebenfalls vollständig in die Deckung eingeschlossen. Diagnostische Bildgebungen wie Elektrokardiogramme werden zu 100 %, Abdomensonografien und Thoraxröntgen zu 70 % übernommen. Laboruntersuchungen wie Blutbild, Blutzucker-, Cholesterin-, Kreatinin-, Urin- und Gerinnungstests sind vollständig abgedeckt, während Leberfunktionstests und TSH-Analysen [Analysen zum Schilddrüsen stimulierenden Hormon] nur zu 70 % erstattet werden. Geplante chirurgische Eingriffe einschließlich prä-, intra- und postoperativer Untersuchungen werden zu 70 % mit einer Jahresobergrenze von GEL 15.000  [ca.  EUR 4.728] finanziert. Nichtchirurgische Behandlungen onkologischer Erkrankungen (u. a. Chemo-, Hormon- und Strahlentherapie) sind vollständig gedeckt, jedoch auf GEL 25.000 [ca. EUR 7.878] pro Jahr begrenzt. Entbindungen werden zu 100 % finanziert, mit einer jährlichen Obergrenze von GEL 1.222 [ca. EUR 385] (EUAA MedCOI 3.2025; vgl. B132 GEOR 30.4.2025). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu fünf Jahren sind teilweise abhängig von der Art der Erkrankung gedeckt (IOM 12.2025).

Obgleich das Leistungspaket umfassend ist, weist es eine hohe Komplexität auf und erfordert erhebliche Zuzahlungen, die nach Prioritätsgruppen unter Berücksichtigung von Einkommen, Alter und weiteren Kriterien gestaffelt sind (EOHSP 2025; vgl.EOHSP 12.9.2022). Nur sozial vulnerable Gruppen erhalten das vollständige Leistungspaket, während Erwerbstätige mit einem Bruttogehalt über GEL 1.000 [ca. EUR 315], aber einem Jahreseinkommen unter GEL 40.000 [ca. EUR 12.609] lediglich ein eingeschränktes universelles Gesundheitsprogramm erhalten. Viele Gesundheitsleistungen sind nicht durch die staatliche Versicherung abgedeckt, weshalb einige Personen private Zusatzversicherungen abschließen. Die Notfallversorgung wird im Rahmen des universellen Programms zu 70 - 100 % übernommen (IOM 12.2025). Insgesamt existieren 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung bei bestimmten Krankheiten oder Behandlungen abdecken und unterschiedliche Zuzahlungen zur Kostendeckung vorsehen (EOHSP 12.9.2022).

Kostenfreie Behandlungen werden für HIV, Hepatitis C, Tuberkulose, Insulintherapie und Dialyse bereitgestellt. Das Methadonprogramm ist staatlich finanziert und ebenfalls unentgeltlich, lediglich eine Anmeldegebühr von GEL 70 [ca. EUR 22] ist zu entrichten. Darüber hinaus existieren staatliche Gesundheitsprogramme, die verschiedene Behandlungen psychischer Erkrankungen sowie die Bereitstellung spezieller Medikamente für bestimmte Krankheitsbilder - darunter Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom - abdecken. Ferner umfassen diese Programme die Versorgung mit Arzneimitteln gegen Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse- und Nierentransplantationsleistungen, palliative Betreuung sowie Notfallversorgung einschließlich medizinischen Transports (IOM 12.2025; vgl. MIdpLHSA o.D.). Im Juli 2024 startete ein staatliches Programm zur Bekämpfung von Hepatitis B mit kostenfreien Behandlungen. Dialysedienste wurden in unterversorgten Regionen ausgebaut, um den Zugang für Patienten in abgelegenen Gebieten zu verbessern (GIP 13.2.2025).

Die Apothekenlandschaft bietet eine Vielzahl von Medikamenten an, deren Verfügbarkeit online oder telefonisch überprüft werden kann. Da die meisten Arzneimittel nicht von staatlichen Programmen abgedeckt sind, müssen Patienten die Kosten in der Regel selbst tragen und benötigen für verschreibungspflichtige Präparate ein ärztliches Rezept (IOM 12.2025). Georgien hat den Zugang zu grundlegenden Diensten insbesondere für Infektionskrankheiten wie HIV, Tuberkulose und Hepatitis C verbessert. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Maßnahmen gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023).

Medizinische Einrichtungen sind landesweit vorhanden, jedoch mit stark variierender Qualität (AA 7.2025). Insbesondere außerhalb der Hauptstadt Tiflis ist die medizinische Versorgung unzureichend und häufig nicht gewährleistet (AA 19.8.2025). Manche überlebensnotwendige Eingriffe sind ausschließlich in Tiflis möglich. Medikamente werden überwiegend importiert, vor allem aus der Türkei, Russland und EU-Ländern (AA 7.2025). Öffentliche Krankenhäuser außerhalb der Hauptstadt entsprechen nicht dem europäischen Standard, während in Tiflis, Batumi und Kutaissi einige private Einrichtungen mit moderner technischer und fachlicher Ausstattung bestehen (BMEIA 30.12.2025; vgl. AA 19.8.2025).

Im Jahr 2022 wurde das Verfahren der Diagnosis Related Groups (DRG) im Gesundheitswesen eingeführt, um die Sätze für medizinische Leistungen zu überprüfen, Budgetbeträge zu übertragen, Leistungen zu klassifizieren und gemeinsame Tarife zu erstellen. Krankenhäuser, die die Vorgaben nicht einhalten, können vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise verbesserten zwar den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung, brachten jedoch auch Risiken einer Qualitätsverschlechterung bei Dienstleistungen und Medikamenten mit sich (GIP 5.3.2024). Die langsame Einführung des DRG-Finanzierungssystems führte 2024 zu breiter Unzufriedenheit unter Krankenhäusern und Pharmaunternehmen. Zusammen mit ungelösten Problemen in der Primärversorgung und verzögerten Reformen beim Zugang zu wichtigen Medikamenten bleibt das Gesundheitssystem in vielen Bereichen unterentwickelt und kann die Bedürfnisse der Bevölkerung nicht vollständig befriedigen (GIP 13.2.2025).

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-02-24 08:06

Georgische Rückkehrer und Rückgeführte haben Zugang zu allgemeinen Sozialleistungen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet zudem der Familienverband eine soziale Absicherung. Darüber hinaus unterstützen internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) Rückkehrende durch Beratung und teilweise finanzielle Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, um deren Reintegration in Georgien zu erleichtern. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm, das neben Beratung auch finanzielle Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, einschließlich Hilfe zur Selbstständigkeit, sowie bei Bedarf auch Erst- oder Zwischenunterkünfte bereitstellt. Förderfähig sind Personen, die sich mehr als ein Jahr irregulär im Ausland aufgehalten haben, einen Asylantrag gestellt oder Asylstatus erhalten haben und sich innerhalb eines Jahres nach Rückkehr für die Förderung bewerben (AA 7.2025; vgl. GDA o.D.).

Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt, und die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland beeinflusst die Behandlung durch staatliche Stellen nicht. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der Europäischen Union sowie weiteren europäischen Ländern geschlossen, wobei die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr als effektiv und reibungslos gilt (AA 7.2025).

IOM bietet im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Unterstützung für Rückkehrer an. Das Programm stellt einen zentralen Bestandteil eines umfassenden Migrationsmanagements dar, indem es für Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung sowie bei Bedarf Sachleistungen zur Reintegration bereitstellt. In Georgien umfasst das durch IOM koordinierte Angebot Beratungsleistungen vor der Ausreise, medizinische und soziale Unterstützung, Unterkunft, berufliche Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Einkommenssicherung, die in fünf Regionalbüros bereitgestellt werden (IOM o.D.).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

1.3.2. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Georgien (Frühkindlicher Autismus) vom 16.02.2026 lautet auszugsweise:

1. Sind aktuell Behandlungsmöglichkeiten in Georgien in Bezug auf frühkindlichem Autismus vorhanden?

2. Ist diese Behandlung kostenlos bzw. welche Kosten entstehen dabei? Gibt es finanzielle Unterstützung durch den Staat?

3. Gibt es in Georgien logopädische Behandlungsmöglichkeiten?

4. Gibt es in Georgien grundsätzlich Schulen mit einer Sonderbetreuuung für Kinder mit psychischen Einschränkungen (bspw. schulische Förderung bzw. Fördermaßnahmen wie Spieltherapie, kreative Spielübungen, motorische Übungen)?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Georgien folgende Behandlungen verfügbar sind:

•ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Kinderpsychiater (AVA 20159)

•ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Kinderpsychologen (AVA 20159)

•ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Kinderphysiotherapeuten (AVA 20159)

•psychiatrische Behandlung in Form einer Gruppentherapie (Zielgruppe: ähnliche Patienten) (AVA 20159)

•psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: kognitive Verhaltenstherapie (AVA 20159)

•psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: andere als kognitive Verhaltenstherapie (AVA 20159)

•stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Kinderarzt (AVA 19899)

•ambulante Behandlung und Nachsorge Hausarzt, z.B. Familienarzt, Allgemeinmediziner (AVA 20026)

•ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Logopäden (AVA 19776)

•ambulante Betreuung durch einen Sozialarbeiter (AVA 19618).

Therapien wie Spieltherapie und kreative Therapien (einschließlich Kunst- und Musiktherapie) für Kinder mit Autismus werden im First Step Center in Tiflis angeboten (AVA 20159).

1.3.3. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Georgien (Tief greifende Entwicklungsstörung) vom 24.07.2025 lautet auszugsweise:

1. Sind folgende Behandlungen / Fördermaßnahmen verfügbar, und wie hoch sind die Kosten für diese: Schulbesuch mit Assistenz, Ergotherapie, ambulant-häusliche Förderung?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu IOM findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.

Anmerkung der Staatendokumentation: IOM führt Namen von Ärzten bzw. Personen an, welche aus Datenschutzgründen in der vorliegenden Anfragebeantwortung nicht wiedergegeben werden.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass basierend auf der Gesamtbewertung von IOM Georgien, Familien in Georgien mit mehreren Herausforderungen konfrontiert sein können, wenn sie Zugang zu notwendiger Unterstützung für Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen und Entwicklungsverzögerungen benötigen. Finanzielle Hindernisse sind erheblich, insbesondere für Familien ohne soziale Unterstützung oder Hilfe bei der Betreuung, was ihre Fähigkeit zu arbeiten und sich eine Behandlung leisten zu können, einschränkt. Das Angebot an Dienstleistungen ist ebenfalls begrenzt – es mangelt an qualifizierten Fachkräften, und das Therapieangebot entspricht nicht der hohen Nachfrage, was zu langen Wartelisten führt. Die meisten Dienstleistungen sind in Tiflis konzentriert, was den Zugang für Familien, die anderswo leben, erschwert. Darüber hinaus mangelt es allgemein an zugänglichen Informationen über verfügbare Unterstützungsangebote. Insbesondere in Schulen und öffentlichen Einrichtungen kann es zu einer Stigmatisierung aufgrund der Erkrankung kommen. Die inklusive Bildung ist von geringer Qualität, das Schulpersonal ist unzureichend ausgebildet oder informiert, und es mangelt allgemein an angemessener Ausstattung und Ressourcen in den Schulen, darunter Förderräume und qualifiziertes Personal. Schließlich sind die langfristigen Aussichten auf ein unabhängiges Leben, eine Berufsausbildung und eine Beschäftigung minimal, und es gibt keine Wohn- oder betreuten Wohnmöglichkeiten für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen.

Einzelquellen:

IOM berichtet am 24.7.2025, dass das Gesundheitssystem in Georgien zwar einige Unterstützungsstrukturen bietet, doch sind die Leistungen in der Regel einfach und fragmentiert und oft auf verschiedene Kliniken und Zentren verteilt. Aus medizinischer Sicht gibt es kein etabliertes multidisziplinäres Fallmanagementsystem oder einheitliches Behandlungsprotokoll für komplexe Fälle. Diese mangelnde Koordination führt zu einer eingeschränkten oder gar fehlenden Kommunikation zwischen den Fachärzten, sodass diese die körperlichen oder psychischen Symptome unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Fachgebiet beurteilen und behandeln.

Aus neurologischer Sicht wird jedoch in einigen Zentren eine multidisziplinäre Betreuung angeboten. Die unten aufgeführten Zentren für neurologische Entwicklung führen staatlich finanzierte Programme durch und bieten ein integriertes Management sowie individuelle Rehabilitationspläne, die auf spezifische Bedürfnisse zugeschnitten sind. Die Rehabilitationspläne legen den Schwerpunkt auf die Stärken des Kindes, die Schaffung einer sicheren und vorurteilsfreien Umgebung, die Förderung der emotionalen Regulierung und die Festlegung sinnvoller Ziele.

Therapeutische Betreuung: In Neuroentwicklungszentren (siehe Details unten) wird eine bestimmte Anzahl von Therapien pro Monat kostenlos angeboten, sofern das Kind erfolgreich in das Tbilisi Hall Autism Program oder ein anderes staatlich finanziertes Rehabilitationsprogramm (z.B. das Rehabilitations- und Abilitation-Programm) aufgenommen wurde. Vergleichbare Programme gibt es in anderen Gemeinden und Regionen Georgiens nicht. Es ist zu beachten, dass alle Neuroentwicklungszentren derzeit lange Wartelisten haben und eine direkte Aufnahme bei der Rückkehr nicht möglich ist.

Ambulante Facharztkonsultationen (siehe Details unten) sind in erster Linie im Raum Tiflis und in begrenztem Umfang in anderen größeren Städten verfügbar. Diese Leistungen müssen vom Patienten selbst bezahlt werden, da derzeit keine öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen.

Stationäre Behandlung und Rehabilitation: Die stationäre Behandlung (siehe Liste unten) ist auf akute Fälle beschränkt, und die Anspruchsberechtigung für staatliche Finanzhilfen hängt von der jeweiligen Erkrankung ab. In Georgien gibt es keine stationären Rehabilitations- oder Freizeitangebote für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen.

Häusliche Pflege und Sonderschulen: In Tiflis führt die Nichtregierungsorganisation First Step ein staatlich finanziertes Tagesbetreuungsprogramm für Kinder mit Behinderungen durch; derzeit sind jedoch keine Plätze verfügbar. Eine tägliche Unterstützung durch einen Sozialarbeiter ist in Georgien nicht verfügbar. Häusliche Krankenpflege ist nur privat und gegen Bezahlung verfügbar. Sonderpädagogik mit unterstützenden Strukturen wird in Georgien zwar allmählich eingeführt, ist jedoch nach wie vor nur sehr begrenzt verfügbar.

IOM-Georgien informiert im Weiteren über folgende Behandlungen: a) Therapeutische Betreuung; b) Ambulante fachärztliche Konsultationen; c) Stationäre Behandlung; d) Häusliche Pflege und Sonderschulung.

a) Therapeutische Betreuung

Im Rathaus von Tiflis gibt es ein Teilprogramm zur Rehabilitation von Autismus-Spektrum-Störungen, das in elf ausgewählten Zentren in Tiflis angeboten wird (siehe unten eine Liste mit drei Zentren: Neurodevelopment Centre, NGO First Step, Camillians Medical Centres). Dieses Programm wird vom Rathaus von Tiflis verwaltet und richtet sich speziell an Kinder, bei denen Autismus-Spektrum-Störungen diagnostiziert wurden. Für die Teilnahme am Teilprogramm „Rehabilitation bei Autismus-Spektrum-Störungen“ müssen Bewerber die folgenden Bedingungen erfüllen:

○Staatsbürger Georgiens, zwischen 2 und 17 Jahre und eine Diagnose aus der ICD-10-Gruppe der tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (F84.0, F84.9).

○Um sich registrieren zu können, muss das Kind vor der Antragstellung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in der Gemeinde Tiflis gemeldet gewesen sein (gilt für Kinder ab zwei Jahren). Wenn die zurückkehrende Familie zuvor außerhalb Georgiens gewohnt hat, aber in der Gemeinde Tiflis gemeldet geblieben ist, ist die Aufnahme in das Programm weiterhin möglich.

○Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Programm in Tiflis gemeldet sein.

Erforderliche Unterlagen:

○Eine Kopie des Ausweises des Kindes (Geburtsurkunde, Reisepass oder Bescheinigung für Binnenvertriebene).

○Eine Kopie des Ausweises des Elternteils oder gesetzlichen Vertreters.

○Ein Dokument, das die Registrierung in der Gemeinde Tiflis bestätigt.

○Ein ärztliches Attest (Formular Nr. IV-100/a), das innerhalb der letzten zwei Monate ausgestellt wurde und die Diagnose des Kindes sowie die Ergebnisse des ADOS-Tests enthält, der zur Bestätigung der Diagnose erforderlich ist.

Das Programm übernimmt die Kosten für bis zu 20 Therapiestunden pro Monat für jedes teilnehmende Kind. Dies umfasst 20 einstündige Sitzungen mit angewandter Verhaltensanalyse (ABA), Sprachtherapie oder sensorischer Integrationstherapie. Werden zusätzliche Therapieformen verschrieben, übernimmt das Programm stattdessen bis zu 10 Stunden pro Monat mit einer maximalen Erstattung von 450 Georgischer Lari (GEL) (141 EUR).

Nachfolgend bieten drei Neuroentwicklungszentren das Teilprogramm zur Rehabilitation von Autismus-Spektrum-Störungen an. Die angegebenen Preise verstehen sich ohne staatliche Förderung und gelten für Fälle, in denen ein Kind die vom Programm abgedeckten Therapiegrenzen überschreitet oder nicht erfolgreich aufgenommen wurde. Es ist wichtig zu beachten, dass alle elf Zentren, die am Teilprogramm zur Rehabilitation von Autismus-Spektrum-Störungen teilnehmen, derzeit lange Wartelisten haben und eine sofortige Aufnahme nicht möglich ist. Laut Hotline-Informationen der NGO First Step werden beispielsweise derzeit etwa 800 Kinder betreut. Mitte Juli 2025 standen noch rund 90 Kinder auf der Warteliste für die Aufnahme bei der NGO First Step.

•Neurologisches Entwicklungszentrum (Ambulanz)

○Dienstleistungsarten und Kosten:

-Sensorische Therapie: Erstberatung – 100 GEL (31,34 EUR); pro Sitzung – 55 GEL (17,23 EUR)

-Ergotherapie: Nicht verfügbar

-ABA-Therapie: Erstberatung – 60 GEL (18,8 EUR); pro Sitzung – 40 GEL (12,53 EUR)

-Neurologische Beratung: 80 GEL (25,07 EUR)

-Psychiatrische Beratung: 100 GEL (31,34 EUR) (Hinweis: Für die Aufnahme und Behandlungsplanung erforderlich; verschreibungspflichtige Medikamente nicht inbegriffen.)

-Physiotherapie: Pro Sitzung – 45 GEL (14,1 EUR)

-Aquatherapie: Pro Sitzung – 40 GEL (12,53 EUR)

-Sprachtherapie [Logopädie]: Pro Sitzung – 45 GEL (14,1 EUR)

○Kontakt:

Adressen: 13 Ljubjana Str., Tbilisi / 6 Chiaureli Str., Tbilisi

Tel.: +995 32 252 78 89

Webseite: https://ndc.ge/en/

•NGO First Step (Ambulantes Zentrum)

○Dienstleistungsarten und Kosten:

-Kinderpsychiater: 80 GEL (25,07 EUR) (Beinhaltet Untersuchung, Aufnahme in das Zentrum und Behandlungsplanung; verschreibungspflichtige Medikamente sind nicht enthalten)

-ABA-Therapie: Pro Sitzung – 45 GEL (14,1 EUR)

-Sensorische Therapie: Pro Sitzung – 45 GEL (14,1 EUR)

-Sprachtherapie [Logopädie]: Pro Sitzung – 45 GEL (14,1 EUR)

-Ergotherapie: Nicht verfügbar

-Kinderpsychologe: Pro Sitzung – 65 GEL (20,37 EUR)

○Kontakt:

Adresse: Lubliana Str. 21b, Tiflis

Tel.: +995 32 260 36 04

Webseite: https://firststep.ge/en/pages/view/53

•Camillians Medizinische Zentren

○Dienstleistungsarten und Kosten:

-Erstgespräch mit dem Koordinator des Autismusprogramms: 70 GEL (21,94 EUR)

-ABA-Therapie (einschließlich sozialer Kommunikation): 45 GEL (14,1 EUR) pro Sitzung

-Sprachtherapie [Logopädie]: 45 GEL (14,1 EUR) pro Sitzung

-Sensorische Therapie: 45 GEL (14,1 EUR) pro Sitzung

-Therapie zur Förderung akademischer Fähigkeiten: 45 GEL (14,1 EUR) pro Sitzung

-Kunsttherapie: 45 GEL (14,1 EUR) pro Sitzung

-Ergotherapie: Nicht verfügbar

-Kinderpsychiater: Nicht verfügbar

-Kinderpsychotherapeut: 70 GEL (21,94 EUR) pro Sitzung

○Leistungsart und Kosten – Rehabilitationszentrum:

-Physiotherapeutische Beratung: 60 GEL (18,8 EUR)

-Physiotherapie: 45 GEL (14,1 EUR) pro Sitzung

-Rehabilitationsarzt: 60 GEL (18,870 EUR)

-Elektrophorese, Magnetfeldtherapie, Elektrostimulation und andere Therapien: 30–45 GEL (9,4–14,1 EUR) pro Sitzung

-Manuelle Massage: 40 GEL (12,53 EUR) pro Sitzung

-Hydromassage (spezielle Wanne, kein Schwimmbecken): 45 GEL (14,1 EUR) pro Sitzung

○Kontakt:

11 Anapra Division Str., Tiflis

Tel.: +995 32 260 07 03 / +995 32 260 07 85

Webseite: https://camillians.ge/en/medical-center/rehabilitation-center

[Anmerkung der Staatendokumentation: Falls aus der Perspektive des Bedarfsträgers relevant, hat die Staatendokumentation die Verfügbarkeit folgender Behandlungen angefragt, worauf hin Folgendes beauskunftet wird:] Die folgenden angefragten Therapieformen sind in keinem der elf Zentren für neurologische Entwicklung in Tiflis verfügbar. Sie können möglicherweise über private Gesundheitsdienstleister in Anspruch genommen werden, wobei jedoch entsprechend hohe Kosten anfallen.

•Personenzentrierte Therapie: Wenn sich die Frage speziell auf personenzentrierte Gesprächstherapie bezieht, bei der das Kind oder der Klient die Sitzung leitet, seine eigenen Gedanken frei erforscht und vom Therapeuten ohne Interpretation nicht-direktive Unterstützung erhält, werden solche Dienstleistungen in Neuroentwicklungszentren nicht angeboten.

•Kognitive Verhaltenstherapie: Die oben aufgeführten Zentren haben mitgeteilt, dass kognitive Verhaltenstherapie (KVT) derzeit nicht für Kinder und Jugendliche mit Autismus-Spektrum-Störungen angeboten wird. Familien können jedoch bei der Erstberatung nachfragen, ob diese Leistung möglicherweise verfügbar ist.

•Hörtherapie bei Autismus-Spektrum-Störungen: Das IOM in Georgien konnte keine Informationen über die Verfügbarkeit dieser Leistung in Zentren für neurologische Entwicklung finden.

b) Ambulante fachärztliche Konsultationen

Nachfolgend findet sich eine Liste der ambulanten Facharztleistungen. Alle Kosten für ambulante Facharztkonsultationen müssen von der Familie des Patienten selbst getragen werden. Die angegebenen Preise gelten für den Raum Tiflis. Es kann geringfügige Preisunterschiede in anderen Regionen geben, jedoch sind die meisten dieser Leistungen ausschließlich in der Hauptstadt Tiflis verfügbar. [Anmerkung der Staatendokumentation: die im Folgenden angeführten Anbieter sind namentlich genannte Ärzte, deren Namen in dieser AFB aufgrund Schutzes personenbezogener Daten nicht wiedergegeben werden. Der übersichtshalber werden die Anbieter nummeriert]

•Anbieter 1.

○Art der Dienstleistung: Ambulante pädiatrische Sprechstunde; spezialisiert auf die Behandlung von Kindern mit Behinderungen

○Kosten: 80 GEL (25,07 EUR) pro Beratung

○Einrichtung: Mediclub Georgia

○Kontakt: Tashkenti Str. 22a, Tiflis | Tel.: +995 32 2 25 19 91

•Anbieter 2.

○Art der Leistung: Ambulante neurologische Konsultationen für Kinder.

○Kosten: 80 GEL (25,07 EUR) pro Konsultation.

○Einrichtung: Mediclub Georgia.

○Kontakt: Tashkenti Str. 22a, Tiflis | Tel.: +995 32 2 25 19 91

•Anbieter 3

○Art der Leistung: Ambulante neurologische Untersuchungen für Kinder

○Kosten: 100 GEL (31,33 EUR) pro Untersuchung

○Einrichtung: Iashvili-Kinderkrankenhaus

○Kontakt: Ljubljana Street 13/6, Tbilisi. | Tel.: +995 599 81 09

•Anbieter 4

○Art der Leistung: Stationäre und ambulante kinderpsychiatrische Konsultationen

○Kosten: 85 GEL (26,63 EUR) pro Konsultation

○Einrichtung: Universitätsklinikum „Open Heart“

○Kontakt: Anapi 414 Division Str. 47, Tiflis | Tel.: +995 032 2 52 05 25

•Anbieter 5

○Art der Dienstleistung: Ernährungsberatung für Kinder

○Kosten: 70 GEL (21,93 EUR) pro Beratung

○Einrichtung: Iashvili-Kinderkrankenhaus

○Kontakt: Ljubljana Str. 13/6, Tiflis | Tel.: +995 599 81 09

•Anbieter 6

○Art der Leistung: Kinderendokrinologische Beratung

○Kosten: 80 GEL (25,07 EUR) pro Beratung

○Einrichtung: Mziuri Med Kinderkrankenhaus

○Kontakt: Levan Gotua Str. 3, Tiflis | Tel.: +995 322 43 41 88

c) Stationäre Behandlung

In Georgien werden stationäre Krankenhausbehandlungen nur bei bestimmten Erkrankungen vom Staat übernommen. Da die Diagnosen der Patienten in der Regel keine stationäre Behandlung erfordern, ist es nicht möglich, eine allgemeine Aussage zur Kostenübernahme in diesem Fall zu treffen. Es ist wichtig zu beachten, dass stationäre Rehabilitationsleistungen – wie therapeutische Aufenthalte oder Freizeitcamps für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen oder Adipositas – derzeit in Georgien nicht verfügbar sind. Nachfolgend findet sich eine ausgewählte Liste von stationären Multiprofilkliniken.

•Iashvili Children’s Hospital (Ljubljana Str. 13/15, Tiflis | Tel.: +995 032 2 05 15 15)

○Stationäre Abteilungen:

-Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

-Traumatologie und orthopädische Chirurgie

-Atemwegs- und Bauchorganmedizin

-Notaufnahme

-Anästhesie und Intensivmedizin

-Kiefer- und Gesichtschirurgie

-Onkologie und Onkohämatologie

-Uro-Nephrologie und Rheumatologie

-Allgemeine Bauch- und Thoraxchirurgie

•Zhvania-Kinderkrankenhaus (Givi Zhvania Str. 11/15, Tiflis | Tel.: +995 32 250 03 03 | Webseite: https://zhvaniaclinic.ge/en/services/cat/1)

○Stationäre Abteilungen:

-Notfall

-Endokrinologie

-Pädiatrie

-Intensivmedizin und Anästhesiologie

-Chirurgische Abteilung

•Neue Krankenhäuser – Kindergesundheitszentrum (Krtsanisi Str. 12, Tiflis | Tel.: +995 322 190 190 | Website: www.newhospitals.ge/en/services/bavshvta-janmrtelobis-centris-stacionari/)

○Dienstleistung:

-Stationäre Versorgung für Kinder bis 18 Jahre

-Multidisziplinäres Zentrum mit einem breiten Spektrum an pädiatrischen Fachärzten

•Universitätsklinikum Offene Herzchirurgie – Stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie

○Dienstleistungsarten Art der Leistung: Stationäre psychiatrische Versorgung für Kinder. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine therapeutische Rehabilitationseinrichtung handelt (z. B. keine Psychologen vor Ort); die Aufnahme ist auf akute psychiatrische Fälle beschränkt.

○Aufenthaltsdauer: Gemäß georgischer Gesetzgebung ist ein Krankenhausaufenthalt von maximal 21 Tagen zulässig.

○Kosten: Die stationäre Aufnahme bei akuten Erkrankungen, die eine Einweisung erfordern (z. B. psychische Krisen, die eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen), ist kostenlos; die Klinik bietet keine Rehabilitationsleistungen an.

○Einrichtung: Universitätsklinikum für Herzchirurgie

○Kontakt: Anapi 414 Division Str. 47, Tiflis | Tel.: +995 032 2 52 05 25

d) Häusliche Pflege und Sonderschulung

•Ambulante Betreuung durch Sozialarbeiter: Diese Behandlung ist in Georgien nicht verfügbar.

•Häusliche Pflege durch eine Krankenschwester: Derzeit gibt es keine offiziellen staatlich geförderten Dienste für die häusliche Pflege. Wenn die Familie jedoch selbst eine geeignete Pflegekraft oder Betreuungsperson findet, kann sie private Unterstützung organisieren. Die Kosten für die Einstellung einer Pflegekraft betragen in der Regel etwa 100 bis 150 GEL (31,33 bis 47 EUR) pro Tagesschicht, wobei für Nachtschichten höhere Sätze gelten.

•Spezielle Tagesbetreuung: Die NGO First Step Day Center führt ein Tagesbetreuungsprogramm für Kinder bis zum Alter von 18 Jahren mit schweren und tiefgreifenden geistigen Behinderungen durch. Um anspruchsberechtigt zu sein, müssen Familien folgende Voraussetzungen erfüllen:

○Ein ärztliches Attest (Formular N50) vorlegen

○Sich über die Sozialbehörde für das staatliche Tagesbetreuungsprogramm anmelden

○Eine gültige ICD-Diagnose vorlegen, aus der eine schwere oder tiefgreifende geistige Behinderung hervorgeht

○Weitere Informationen erhalten Familien wie folgt:

▪ Hotline des Gesundheitsministeriums: 1505

▪ Direkter Kontakt zur NGO First Step: +995 32 2 603 604

Es ist zu beachten, dass derzeit keine Plätze für die staatliche Kindertagesstätte verfügbar sind, da Kinder in der Regel bis zum Erreichen der Altersgrenze in der Einrichtung bleiben.

•Sonderschule: Alle öffentlichen Schulen in Georgien haben begonnen, inklusive Bildungsmethoden einzuführen und Unterstützungsleistungen wie Förderlehrer und Lehrassistenten für Kinder mit verschiedenen Behinderungen anzubieten. Die Qualität und Verfügbarkeit dieser Leistungen variieren jedoch je nach Schule und Region.

○Vor der Aufnahme in die Schule wird eine Behinderung festgestellt. Auf Grundlage der Ergebnisse wird ein Sonderpädagoge zugewiesen und bei Bedarf ein Assistent bereitgestellt.

○Für Kinder mit schweren Behinderungen kann die Unterbringung in speziellen öffentlichen Schulen empfohlen werden. Derzeit gibt es in Tiflis nur zwei solche Schulen:

▪ Schule Nr. 198 – Zhiuli Shartava Str. 20, Tiflis

▪ Schule Nr. 200 – Kerchi-Str. 22, Tiflis

○In weiteren Regionen des Landes gibt es Fachschulen nur in Achalziche (Region Samzche-Dschawachetien) und Tschiatura (Region Imeretien).

Abschließend: Basierend auf der Gesamtbewertung der IOM Georgien können Familien in Georgien mit mehreren Herausforderungen konfrontiert sein, wenn sie Zugang zu notwendiger Unterstützung für Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen und Entwicklungsverzögerungen benötigen. Finanzielle Hindernisse sind erheblich, insbesondere für Familien ohne soziale Unterstützung oder Hilfe bei der Betreuung, was ihre Fähigkeit zu arbeiten und sich eine Behandlung leisten zu können, einschränkt. Das Angebot an Dienstleistungen ist ebenfalls begrenzt – es mangelt an qualifizierten Fachkräften, und das Therapieangebot entspricht nicht der hohen Nachfrage, was zu langen Wartelisten führt. Die meisten Dienstleistungen sind in Tiflis konzentriert, was den Zugang für Familien, die anderswo leben, erschwert. Darüber hinaus mangelt es allgemein an zugänglichen Informationen über verfügbare Unterstützungsangebote. Insbesondere in Schulen und öffentlichen Einrichtungen kann es zu einer Stigmatisierung aufgrund der Erkrankung kommen. Die inklusive Bildung ist von geringer Qualität, das Schulpersonal ist unzureichend ausgebildet oder informiert, und es mangelt allgemein an angemessener Ausstattung und Ressourcen in den Schulen, darunter Förderräume und qualifiziertes Personal. Schließlich sind die langfristigen Aussichten auf ein unabhängiges Leben, eine Berufsausbildung und eine Beschäftigung minimal, und es gibt keine Wohn- oder betreuten Wohnmöglichkeiten für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Identität der Beschwerdeführer konnte aufgrund der im Original vorgelegten georgischen Reisepässe festgestellt werden. Anhand dieser war auch ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 02.07.2024 über den Luftweg in das Bundesgebiet einreisten.

Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren Sprachkenntnissen, ihrem schulischen und beruflichen Werdegang sowie zu ihren wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus ihren dahingehend gleichlautenden und glaubhaften Angaben im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens. Von den Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild machen (vgl. Seite 6, 11 des Verhandlungsprotokolls).

Aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken war ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind und inzwischen keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehen. Dass der Erstbeschwerdeführer seit dem 14.07.2025 einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, war der vorgelegten Bestätigung seines Arbeitgebers zu entnehmen (vgl. L525 2338443-1, AS 577). Vorgelegt wurde auch eine Teilnahmebestätigung an einem Lehrgang über die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung (vgl. OZ 12).

Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft kamen ansonsten keine hervor. Vor dem erkennenden Gericht verneinten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, bislang einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen zu haben. Auch liegen keine ehrenamtlichen Tätigkeiten oder Vereinsaktivitäten der Beschwerdeführer vor. Zwar hatte der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA noch angegeben, in Österreich einen Boxclub zu besuchen und legte er dazu auch eine Bestätigung des Vereins vor (vgl. L525 2338443-1, AS 403), in der Beschwerdeverhandlung erwähnte er jedoch nichts mehr davon (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls: "Um 05:30 Uhr stehe ich auf, 06:30 Uhr fahre ich zur Arbeit. Ich arbeite von Montag bis Donnerstag. Sonst habe ich frei und bin bei meiner Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Hobby off road mit dem Jeep zu fahren."). Die Zweitbeschwerdeführer führte auf die Frage nach ihrem Alltag in Österreich ausschließlich Aktivitäten in Zusammenhang mit der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder an (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Befragt über allfällige Freundschaften nannte sie zwar einige Vornamen, das erkennende Gericht geht hierbei jedoch von bloßen Bekanntschaften aus, zumal zu diesen Personen ansonsten keine weiteren Angaben – etwa über gemeinsame Unternehmungen – gemacht wurden und im Beschwerdeverfahren auch keine Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden.

Nicht übersehen wird, dass der Drittbeschwerdeführer in Österreich inzwischen eine Sonderschule besucht, eine tiefergehende soziale Integration in die Klassengemeinschaft war angesichts seiner schwerwiegenden Entwicklungsstörung jedoch nicht zu erwarten. So wurde etwa im Bewertungsbogen des georgischen Bildungsministeriums vom 29.03.2019 vermerkt, dass es für den Drittbeschwerdeführer schwierig sei, mit Gleichaltrigen oder Erwachsenen zu kommunizieren (vgl. L525 2338438-1, AS 284). Auch im Befundbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 05.03.2025 wurde bestätigt, dass gravierende Kommunikationsschwierigkeiten vorliegen (L525 2338438-1, AS 449: "In der Untersuchungssituation kommuniziert das Kind nicht, reagiert auch nicht auf Ansprachen […]"). Der Vater gab in der Beschwerdeverhandlung dann auch selbst an, dass es für seinen Sohn nicht möglich sei, freundschaftliche Kontakte aufzubauen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls: "RI: Haben die Kinder Freunde gefunden in der Schule? – P1: Der ältere hat dieses Gefühl für Freundschaften nicht.").

Der Viertbeschwerdeführer besucht in Österreich den Kindergarten und ist davon auszugehen, dass er bereits Kontakte zu Gleichaltrigen geknüpft hat. Festzuhalten ist jedoch auch, dass die Mutter im Rahmen der Einvernahme am 13.01.2025 noch verneint hatte, bislang einen Kindergartenplatz für ihren Sohn gefunden zu haben. Angesichts der relativen kurzen Dauer des bisherigen Kindergartenbesuchs kann gegenständlich noch von keiner sozialen Verwurzelung gesprochen werden, zumal die Sozialisierung altersbedingt noch in erster Linie im Familienverband erfolgt und sich die Eltern mit ihren Kindern ausschließlich auf Georgisch unterhalten (vgl. L525 2338438-1, AS 379).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf ihren Angaben im Verlauf des Verfahrens in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Georgien und Österreich. Der festgestellte Grad der Behinderung war dem vorgelegten Behindertenpass des Drittbeschwerdeführers zu entnehmen.

2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch seine Gattin gaben im Verfahren gleichlautend an, dass sie Georgien ausschließlich aus dem Grund verlassen haben, um ihren Sohn in Österreich eine bessere medizinische Behandlung zu ermöglichen (L525 2338438-1, AS 371; L525 2338443-1, AS 381). Sonstige eigene Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht und blieben die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) in der Folge auch unangefochten.

Aus dem neuropädiatrischen Befundbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 20.06.2025 geht hervor, dass beim Drittbeschwerdeführer Verhaltensweisen aus dem Autismusspektrum, eine kombiniert umschriebene Entwicklungsstörung der Sprache und Motorik sowie Perzeption, Adipositas sowie das erblich bedingte FraX-Syndrom diagnostiziert wurde (vgl. 2338443-1, AS 575). Dem Neuropädiatrischen Befundbericht vom 24.09.2025 war zu entnehmen, dass nach der Diagnose noch weiterführende Untersuchungen (EEG, EKG und Echokardiographie) durchgeführt wurden, jedoch keine sonstigen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten (vgl. L525 2338438-1, AS 508). Aktuellere medizinischen Unterlagen betreffend den Drittbeschwerdeführer wurden keine vorgelegt und decken sich die Angaben der Beschwerdeführer zu den Leiden ihres Sohnes im Wesentlichen mit den in den Befunden angeführten Symptomen.

Auf die Frage, welche Therapien und Behandlungen der Drittbeschwerdeführer in Österreich erhalte, führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn in Österreich untersucht worden sei und inzwischen die Sonderschule besuche, weitere Behandlungen seien wegen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bisher nicht möglich gewesen (vgl. Seite 9, 13 des Verhandlungsprotokolls). Welchen konkreten Behandlungserfolg sie sich in Österreich erhoffen, konnten die Beschwerdeführer nicht darlegen, sondern verwiesen nur darauf, dass ihr Sohn hier – im Gegensatz zu Georgien – gerne in die Schule gehe und bereits Fortschritte gemacht habe (vgl. L525 2338443-1, AS 385). So könne er inzwischen seine Schuhe selbstständig anziehen und bekomme er in der Schule Sprachförderung, wodurch er bereits ein wenig Deutsch gelernt habe (vgl. Seite 9, 13 des Verhandlungsprotokolls).

Festzuhalten ist, dass es sich beim FraX-Syndrom um eine unheilbare Erbkrankheit handelt, weshalb keine grundlegende Änderung des Gesundheitszustands des Drittbeschwerdeführers zu erwarten ist. Im Befundbericht vom 20.06.2025 wurde dazu ausgeführt, dass es bei dieser Erkrankung wichtig sei, Entwicklung des Kindes so früh wie möglich zu fördern und zu unterstützen. Je nach Bedarf benötige ein betroffenes Kind Unterstützung im Bereich Sprache und Kommunikation sowie Sozialverhalten und Alltagsselbstständigkeit, was in Form von Fördermaßnahmen wie Logopädie, Ergotherapie, aber auch psychologischer bzw. psychiatrischer Betreuung erfolge. Ein spezieller Schulbesuch mit Unterstützung sei notwendig (vgl. 2338443-1, AS 575).

Dass der Drittbeschwerdeführer eine solche Unterstützung bereits in Georgien erhalten hat, wurde von den Beschwerdeführern selbst bestätigt. So habe ihr Sohn eine ABA-Therapie erhalten und ab seinem dritten Lebensjahr in Georgien Zentren für Neuroentwicklung besucht, wobei der Staat nur drei Wochenstunden finanziert habe. Die Kosten für weitere Stunden haben die Beschwerdeführer selbst tragen müssen und haben sie privat auch eine Audio- und Schwimmtherapie organisiert (vgl. L525 2338438-1, AS 433f; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch aus den vorgelegten Unterlagen aus Georgien geht hervor, dass beim Drittbeschwerdeführer verschiedene Therapien (Hydrotherapie, Physiotherapie) durchgeführt wurden und dass die Eltern zudem eine Ernährungsberatung und Empfehlungen einer Verhaltenstherapeutin für ihren Sohn erhalten haben (vgl. L525 2338438-1, AS 273ff, AS 290ff, AS 300).

In Georgien besuchte der Drittbeschwerdeführer eine reguläre Schule, wobei ihm eine Assistenz zur Seite gestellt wurde. Laut Bewertungsbogen des georgischen Bildungsministerium wurde er zur Bestätigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wiederholt von einem multidisziplinären Team beurteilt und wurden dabei mehrere Empfehlungen an die Schule gerichtet (vgl. AS 285), wobei auch die Eltern des Drittbeschwerdeführers ausführten, dass der Drittbeschwerdeführer auch tatsächlich durch eine Schulassistenz begleitet wurde, wenn auch nicht in – aus deren Sicht – zufriedenstellenden Ausmaß. Auch wenn der Drittbeschwerdeführer in Österreich nunmehr eine Sonderschule besucht und damit wohl auch eine umfassendere Unterstützung und Förderung durch Sonderpädagogen erhält, kann dabei nicht unbeachtet bleiben, dass er sich ab Dezember 2026 nicht mehr im schulpflichtigen Alter befindet. Wie im Befundbericht vom 20.06.2025 hingewiesen wurde, ist beim FraX-Syndrom gerade eine Frühförderung des erkrankten Kindes notwendig, welche der Drittbeschwerdeführer bereits in Georgien – wenn auch in niedrigerem Ausmaß als in Österreich – erhalten hat. Darüber hinaus besteht – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird – kein Recht darauf, im Bundesgebiet zu verbleiben, nur um so Zugang zu einer besseren Behandlung oder zu besseren Bildungsmöglichkeiten zu erhalten. Das erkennende Gericht hält bereits hier fest, dass der Drittbeschwerdeführer im Grunde die gleichen Behandlungen und Förderungen in Georgien erhalten hatte, wie er nunmehr auch in Österreich erhält bzw. in Aussicht gestellt werden.

Laut den zitierten Anfragebeantwortungen existieren in Georgien mehrere Behandlungsmöglichkeiten für autistische Kinder, beispielsweise durch Kinderpsychiater, -Psychologen oder -Physiotherapeuten und werden kreative Therapien (einschließlich Kunst- und Musiktherapie) im First Step Center in Tiflis angeboten. Zudem wird in elf ausgewählten Zentren in Tiflis ein Teilprogramm zur Rehabilitation von Autismus-Spektrum-Störungen angeboten. Vorausgesetzt werden hierfür neben einer entsprechenden Diagnose und dem richtigen Alter (zwischen 2 und 17 Jahr) eine dreijährige ununterbrochene Meldung – unbeschadet eines Auslandsaufenthalts – in Tiflis. Bei Aufnahme in das Programm wird eine bestimmte Anzahl von Therapien pro Monat kostenlos angeboten, wobei die Beschwerdeführer selbst angaben, dass in der Vergangenheit 3 Therapiestunden pro Woche vom Staat finanziert wurden und die Beschwerdeführer zusätzliche Einheiten zukaufen konnten.

In der Anfragebeantwortung werden drei Neuroentwicklungszentren in Tiflis (Neurologisches Entwicklungszentrum, NGO First Step, Camillians Medizinische Zentren) angeführt, die jeweils das Teilprogramm zur Rehabilitation von Autismus-Spektrum-Störungen anbieten. Die Kosten für ABA-, Aqua- und Sprachtherapie ohne staatliche Förderungen werden dabei mit ca. 40 bis 45 georgische Lari (12,53 bis 14,1 EUR) beziffert. Nicht übersehen wird, dass derzeit sämtliche Zentren lange Wartelisten haben und eine sofortige Aufnahme nicht möglich ist, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Drittbeschwerdeführer auch in Österreich seit seiner Einreise im Juli 2024 keine Therapien erhält. Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise in Tiflis, weswegen auch der Zugang grundsätzlich gewährleistet ist. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführer nunmehr keine Eigentumswohnung mehr in Tiflis haben, nichts.

Hinsichtlich Fünftbeschwerdeführer wurde im vorläufigen Entlassungsbrief des Klinikums XXXX vom 12.03.2026 folgende Diagnosen angeführt (OZ 3): Entwicklungsverzögerung, Störung der Blickbewegung, Va binokulare Sehbeeinträchtigung, Va Strabismus divergens intermittens, Aniseikonie, Anisometropie. Als weitere Maßnahmen wurde die Anbindung an eine Sehfrühförderung und an das Therapiezentrum XXXX zur weiterführenden Physio-, Ergo- und Logotherapie sowie weitere Kontrolltermine empfohlen. Laut Erstbeschwerdeführer erhält der Fünftbeschwerdeführer in Österreich aktuell nur eine Augenbehandlung, beide Beschwerdeführer bestätigten aber, dass die notwendigen Therapien grundsätzlich auch in Georgien erhältlich seien (vgl. Seite 10, 14 des Verhandlungsprotokolls).

Weder den vorgelegten Befunden noch den Angaben des Erst- oder der Zweitbeschwerdeführerin war zu entnehmen, dass hinsichtlich ihrer Söhne dringlicher Behandlungsbedarf bestehen würde und war im Ergebnis auch nicht feststellbar, das akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder konkrete Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung des Dritt- oder Fünftbeschwerdeführers nach Georgien vorliegen.

Zur Finanzierbarkeit allfälliger Therapien und Behandlungen für den Dritt- und Fünftbeschwerdeführer in Georgien ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in Georgien durch seine Tätigkeit auf Baustellen monatlich zwischen 2500-3000 Lari ins Verdienen bringen konnte, was über dem Durchschnittseinkommen von unselbständig Erwerbstätigen liegt. In Polen habe er dann laut eigenen Angaben 2.300-2.400 EUR verdient, was ca. auch seinen aktuellen Nettolohn in Österreich entspricht (vgl. L525 2338443-1, AS 596; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher davon auszugehen, dass er durch seine Tätigkeit im Ausland Ersparnisse erwirtschaften konnte, auf die die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zurückgreifen könnten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin konnte in Georgien durch den Verkauf von eigenen Handwerksprodukten monatlich ca. 300-400 Lari zum Haushaltseinkommen beitragen (vgl. 2338438-1, AS 367). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über Grundstücke in Georgien verfügen, die aktuell nicht genutzt werden und die sie im Bedarfsfall somit auch verkaufen könnten.

Die Beschwerdeführer verfügen zudem nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien, die sie sowohl finanziell als auch bei der Kinderbetreuung unterstützen könnten. Neben dem Vater und weiteren Verwandten des Erstbeschwerdeführers leben im Herkunftsstaat insbesondere auch noch die Eltern und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin. Diese bewohnen eine Eigentumswohnung in Tiflis, in der auch die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise lebten (vgl. L525 2338443-1, AS 369 ff; L525, 2338438-1, 365ff). Soweit die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung behauptete, nicht mehr in Tiflis leben zu können, geht das erkennende Gericht hierbei von einer bloßen Schutzbehauptung aus, zumal sie vor der belangten Behörde noch ausdrücklich bestätigt hatte, bei einer Rückkehr wieder bei ihren Verwandten unterkommen zu können (L525 2338438-1, AS 367; Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Zumal in Tiflis mehrere Therapiezentren existieren, wären die Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführer ohne größere Umstände erreichbar und bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde auch, dass ihr Sohn zuletzt in einem Zentrum in der Nähe ihrer damaligen Wohnung therapiert worden sei.

Zusammenfassend liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dritt- oder Fünftbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien mit dem realen Risiko konfrontiert werden würde, wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, zumal sämtliche in Österreich avisierten Therapien bereits in Georgien durchgeführt wurden bzw. dort existieren. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

2.3. Zu den Länderberichten:

Die getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf dem Länderbericht der Staatendokumentation, Version 11, vom 24.02.2026, welcher den Beschwerdeführern mit Ladung zur mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör mit dem Hinweis der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung, übermittelt wurde. Zudem wurden die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Georgien vom 16.02.2026 (Frühkindlicher Autismus) und vom 24.07.2025 (Tief greifende Entwicklungsstörung) herangezogen, die der rechtlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung jeweils übergeben wurden.

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die von der belangten Behörde herangezogenen und auch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegten Länderberichte ergeben sich im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Der Beschwerdeführer trat den herangezogenen Länderberichten in keiner Weise entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Art. 2 EMRK lautet:

"Artikel 2 – Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Georgien eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht substantiiert behauptet. Abgesehen davon ist in Georgien die Todesstrafe abgeschafft.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Das erkennende Gericht übersieht nicht die innenpolitischen Spannungen und Herausforderungen, denen Georgien gegenübersteht, dass im Zuge der großen Proteste Ende des Jahres 2024 Demonstrationen mit Gewalt aufgelöst wurden und Demonstranten in Polizeihaft Misshandlungen widerfuhren. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass sich Georgien in einem Zustand willkürlicher Gewalt, in dem quasi jeder Bewohner Gefahr ständig läuft getötet zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der Beschwerdeführer wird festgehalten, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin können sich im Heimatland sprachlich verständigen, kennen die Gebräuche und Sitten und sind beide gesund und arbeitsfähig. Dem Erstbeschwerdeführer war es bislang möglich, durch Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu sorgen. Auch die Zweitbeschwerdeführer konnte durch selbständige Tätigkeiten ein eigenes Einkommen erwirtschaften und verfügt sie über einen Universitätsabschluss in Rechtswissenschaften. Die Beschwerdeführer stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und verfügen sie auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien, mit welchen sie nach wie vor in Kontakt stehen und auf deren Unterstützung sie zurückgreifen könnten. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Zum Gesundheitszustand des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurückliegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch bereits dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. unter vielen den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005 uva). Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht das tragische Schicksal der Beschwerdeführer und den mehr als herausfordernden Alltag für die Familie. Wie in der Beweiswürdigung aber dargelegt, leidet weder der Dritt- noch der Fünftbeschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, weswegen die Anwendung des § 8 AsylG nicht in Frage kommt. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Drittbeschwerdeführer bereits in Georgien medizinisch behandelt und therapiert wurde und lassen die vorgelegten Beweise nicht den Schluss zu, dass ihm die Behandlung verweigert worden wäre bzw. sich die Beschwerdeführer die Behandlung nicht leisten konnten. Gleiches ergab das Beweisverfahren im Hinblick auf den Fünftbeschwerdeführer.

Den Beschwerdeführern droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

....

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zum gegenständlichen Verfahren:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde in der Beschwerde oder der Beschwerdeverhandlung dahingehend nichts vorgebracht.

Im vorliegenden Fall sind alle Beschwerdeführer gemeinsam von einer Rückkehrentscheidung betroffen, weshalb durch die gegenständliche Entscheidung noch kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben vorliegt, zumal dieses in Georgien fortgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführer verfügen ansonsten über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Damit ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zwar sind georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer zur visafreien Einreise berechtigt, jedoch nur in jenen Fällen, welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der Beschwerdeführer ist hiervon nicht erfasst, da sie in Niederlassungsabsicht einreisten. Die Einreise und der Aufenthalt vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz war somit rechtswidrig. Auch konnten die Beschwerdeführer ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch die Stellung der Asylanträge vorübergehend legalisieren.

Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Die Beschwerdeführer führen ein gemeinsames Familienleben miteinander. Nochmals sei festgehalten, dass alle Beschwerdeführer von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind. In Österreich leben ansonsten keine Verwandte der Beschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit dem 14.07.2025 erwerbstätig, der Drittbeschwerdeführer besucht die Sonderschule und der Vierbeschwerdeführer den Kindergarten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer haben noch keinen Deutschkurs abgeschlossen, verfügen aber über einfache Deutschkenntnisse. Der Erstbeschwerdeführer war zeitweise in einem Boxverein aktiv, ansonsten ist jedoch nicht erkennbar, dass bislang integrative Schritte (etwa ehrenamtliche Tätigkeiten, Vereinsaktivitäten etc.) gesetzt worden wären, wobei das erkennende Gericht dabei nicht vergisst, dass die familiäre Situation derartiges Engagement massiv erschwert. Freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu Österreichern konnten ebenfalls nicht festgestellt werden und wurden keine Unterstützungsschreiben vorgelegt.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Die Beschwerdeführer begründeten ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung ihrer unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisiert war. Den Beschwerdeführern stünde es frei, allfällige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Sie sprechen die georgische Sprache und haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat die Schule besucht, eine Ausbildung abgeschlossen und waren dort auch erwerbstätig. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihnen nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr nach Georgien in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Von den Beschwerdeführern begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Den Beschwerdeführern musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Asylanträge nur ein vorrübergehender ist.

Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2024 in Österreich ein und stellten am 11.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 16.2.2021, Ra 2019/19/0212, mit Hinweis auf VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/22/0119; vom 10.5.2016, Ra 2015/22/0158 und 15.3.2016, Ra 2016/19/0031). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 15.4.2020, Ra 2020/20/0104, mit Hinweis auf VwGH vom 8.1.2020, Ra 2019/18/0329). Eine außergewöhnliche Integration war im gegenständlichen Fall allerdings klar zu verneinen:

Der Erstbeschwerdeführer geht zwar seit dem 14.07.2025 einer Erwerbstätigkeit nach und hat einen beruflichen Lehrgang absolviert, eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt deshalb jedoch noch nicht vor. Engere sozialen Kontakte oder freundschaftliche Beziehungen in Österreich waren ebenfalls nicht erkennbar. Auch ist keine bedeutende Integration in sprachlicher Hinsicht erkennbar und haben die Beschwerdeführer bislang keinen Deutschkurs absolviert. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über einfache Deutschkenntnisse, wobei ein Fremder selbst dann, wenn er perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zumindest vor der belangten Behörde gab der Erstbeschwerdeführer noch an, in einem Boxverein aktiv zu sein, weitere Integrationsschritte wurden im Verfahren jedoch nicht vorgebracht. Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind und keine von ihnen begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für sie ausschlaggebende Integration.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 03.06.2024, Ra 2024/17/0049 mwN). Dies gilt auch dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall – gegen alle Kernfamilienmitglieder eine Rückkehrentscheidung erlassen wird (vgl. VfGH 13.06.2023, E 2069/2022 ua).

Weiter hat der VwGH festgehalten, dass der Umstand, dass eine minderjährige Person keine oder nur mehr eine äußerst geringe Bindung zum Herkunftsstaat aufweist, in der Regel dafür spricht ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern sie unbescholten ist und in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht hat. Ein derartiger Grad an Integration ist anzunehmen, wenn sich die minderjährige Person während der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert hat, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohls mehr für ihren Verbleib im Bundesgebiet spricht als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft korreliert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die minderjährige Person gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, ihre Aus- und Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrgenommen hat und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut gemacht hat um dem jeweiligen Alter entsprechend daran teilnehmen zu können. Überdies ist Minderjährigen der weitere Aufenthalt jedenfalls dann zu ermöglichen, wenn nicht in zumutbarer Weise erwartet werden kann, dass sie sich im Falle der Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland wieder anpassen können. In einer derartigen Konstellation ist auch einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich großes Gewicht beizumessen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0382; 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0047, mwN).

Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. drei bis vier Jahren steht ein Kind - wenn überhaupt - erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises (vgl. etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).

Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer wurden im XXXX bzw. XXXX in Georgien geboren und verließen das Herkunftsland im Alter von XXXX und XXXX Jahren. Der Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren, wobei festgehalten werden muss, dass sich beide Elternteile zum Zeitpunkt der Zeugung und Geburt ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer haben keinen persönlichen Bezug zu Georgien, jedoch müsste sie aufgrund ihres Alters die Sprache und Kultur ohnehin erst erlernen. Da ihre Sozialisierung altersbedingt hauptsächlich im Familienverband erfolgt und zum Entscheidungszeitpunkt noch kein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, könnte diese somit auch in Georgien fortgesetzt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auch selbst an, mit ihren Kindern nur auf Georgisch zu sprechen.

Der Drittbeschwerdeführer und Vierbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Sonderschule und den Kindergarten. Aufgrund der Entwicklungsstörung des Drittbeschwerdeführers bzw. des noch jungen Alters des Viertbeschwerdeführers sowie ihrer relativ kurzen Aufenthaltsdauer war eine außergewöhnliche Integration im schulischen Umfeld jedoch nicht zu erwarten. Dass die Kinder besonders intensive Nahebeziehungen zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie hätten wurde von ihren Eltern im Verfahren auch nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Schulbesuchs des Drittbeschwerdeführers in Österreich ist außerdem anzumerken, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Das erkennenden Gerichts erachtet eine (Wieder)Eingliederung der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in Georgien als zumutbar, zumal ihre Bezugspersonen ebenfalls von der Rückkehrentscheidung betroffen sind. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Fortsetzung des Schul- bzw. Kindergartenbesuchs in Georgien möglich ist, selbst wenn die Umstellung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein mag. Dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, kann keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden, auch in jenem Fall, in dem der Fremde noch minderjährig ist. Auch der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Art.8 EMRK nicht entscheidend (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, Rz. 32, 34, mwN).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es den minderjährigen Beschwerdeführern gemeinsam und in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls zum Überwiegen ihrer Interessen am Verbleib im Inland führt.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Das erkennende Gericht ignoriert dabei in keiner Weise den nachvollziehbaren Umstand, dass die Motivation zur Einreise der Beschwerdeführer von den – vermeintlich – besseren Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder geleitet wurde. Dies führt jedoch nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt wurde.

Mit Beschluss des BVwG vom 17.03.2026 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser/ Frank/ Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu § 55 FPG).

Da besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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