Bundesverwaltungsgericht W141 2344931-1

W141 2344931-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2344931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2344931.1.00

Spruch

W141 2344931-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 21.05.2026, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Mistelbach (in der Folge: „belangte Behörde“ genannt) vom 07.05.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm den §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 20.04.2026 keine Notstandshilfe gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass kein triftiger bzw. berücksichtigungswürdiger Grund für die Nichteinhaltung des Untersuchungstermines vorliege bzw. keine Nachweise vorhanden seien. Für die Dauer der Weigerung bis zum neuen eingehaltenen Untersuchungstermin gebühre ihm daher keine Leistung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.05.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass er am 20.04.2026 um 08:30 Uhr einen Untersuchungstermin in St. Pölten beim Kompetenzzentrum Begutachtung gehabt habe, welchen er nicht einhalten habe können, da er am Weg dorthin eine Autopanne gehabt habe. Der Termin sei von ihm in keiner Weise verweigert worden. Er sei um 06:00 Uhr von zuhause weggefahren und es sei auf dem Weg der Keilriemen seines Pkw gerissen. An eine Weiterfahrt sei nicht zu denken gewesen. Aufgrund seiner Behinderung sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich gewesen.

Sein Sohn habe daraufhin sein fahruntüchtiges Auto abgeschleppt. Um 07:03 Uhr habe er beim Kompetenzzentrum angerufen und seine Autopanne mitgeteilt. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass er einen neuen Termin erhalten werde. Sein Neffe habe ihm sodann einen neuen Keilriemen besorgt und eingebaut. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, seinen Pkw in eine Werkstatt zu bringen.

3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 18.05.2026 gegen den Bescheid vom 07.05.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen bereits seit 15.03.2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, davon seit 02.09.2011 in Form von Notstandshilfe. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen würden in Folge der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bereits seit Jahren nicht mehr durchgeführt werden können. Er habe weder in der Beschwerde noch in den sonstigen Schriftsätzen ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich eines für ihn entstehenden unverhältnismäßigen Nachteils erstattet, auch hätten sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben.

Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung würde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Dieses Vorgehen diene der Verhinderung der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

4. Mit seiner als „Vorlageantrag“ bezeichneten Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.06.2026, bekämpfte der Beschwerdeführer fristgerecht den Bescheid vom 21.05.2026.

Darin führte er aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unzutreffend sei. Ihn treffe keine Schuld für die Verschiebung seines Untersuchungstermines. Den Termin bei der PVA habe er abgesagt, was er mittels „Screenshots“ beweisen könne. Sein Neffe habe die Ersatzteile bei einer namentlich genannten Person gekauft und eingebaut. Im Übrigen verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.

Er beantrage, die „Beschwerdevorentscheidung“ aufzuheben, festzustellen, dass keine Vereitelungshandlung vorliege sowie die Sperre der Notstandshilfe aufzuheben.

5. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.05.2026, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2026, wurde gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.06.2026 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Es liegt eine Erklärung der belangten Behörde vor, dass diese von ihrem Recht, eine Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache zu erlassen, nicht absehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer steht aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft seit 15.03.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 02.09.2011 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter war im Zeitraum 08.07.2010 bis 06.03.2011 beim Dienstgeber XXXX . Seit 09.01.2013 bezieht der Beschwerdeführer zudem eine Unfallrente der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

Die Arbeitsvermittlung sowie arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers seit Jahren erheblich erschwert.

Zu einer vorgeschriebenen Untersuchung beim Kompetenzzentrum Begutachtung am 20.04.2026 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm den §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 20.04.2026 keine Notstandshilfe gebührt.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 18.05.2026 gegen den Bescheid vom 07.05.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Durch die vorläufige Auszahlung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wäre im Falle einer negativen Entscheidung in der Hauptsache die Einbringlichkeit eines etwaigen Rückforderungsbetrages gefährdet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, gemäß § 56 Abs. 2 AlVG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch § 43 Abs. 2 VwGG).

Laut vorgelegten Verfahrensakten besteht beim Beschwerdeführer Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit einer langjährigen Erschwernis der Arbeitsvermittlung sowie arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen.

Dass der Beschwerdeführer zum vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 20.04.2026 nicht erschienen ist, war im Verfahren unstrittig. Von der belangten Behörde wurde daher insbesondere auch aufgrund des Fehlens konkreter Nachweise – anhand der Aktenlage zumindest nicht evident unvertretbar – angenommenen, dass deshalb eine Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vorliegt, was gemäß § 8 Abs. 2 AlVG die Einstellung des Leistungsbezuges rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass eine bloße Verhinderung aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses – wozu eine Autopanne durchaus zählen mag, wenn diese unverschuldet aufgetreten ist – nicht als Weigerung zu verstehen ist, doch ist diese Frage im Hauptverfahren zu klären.

Soweit er angibt, aufgrund seiner finanziellen Situation keine Reparatur in einer Werkstatt in Auftrag geben zu können und darüber hinaus auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen zu sein, bestätigt er hiermit im Wesentlichen das von der belangten Behörde angeführte Argument, dass die Einbringlichkeit einer etwaigen Rückforderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung gefährdet wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich den Bescheid vom 21.05.2026. Der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass es sich hierbei um keine Beschwerdevorentscheidung handelt, sondern um einen separat anfechtbaren Bescheid, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2026 ausgeschlossen wurde.

Sollte in der Hauptsache, wie von der belangten Behörde angekündigt, noch eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen, hätte der Beschwerdeführer diese gesondert zu bekämpfen.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt.

Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen periculum in mora dringend geboten ist.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

Die Annahme, dass periculum in mora vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Periculum in mora bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als dem Beschwerdeführer) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001).

(vgl. auch Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG)

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Die vorliegende Beschwerde ist als rechtzeitig und zulässig zu beurteilen.

Prüfung relevanter Interessen:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen gemäß dem rechtstaatlichen Prinzip alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfassung begründet sein. Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes kommt der Vorrang zu. Deren Einschränkung ist nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig.

In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliche Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).

In seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten – ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides – besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen, als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen) (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; E11 zu § 13 VwGVG).

§ 13 Abs 2 VwGVG fordert eine Interessensabwägung im eben genannten Sinn.

Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Die belangte Behörde argumentiert schlüssig, dass nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer, geboren am XXXX Langzeitarbeitslosigkeit sowie eine erhebliche Erschwernis der Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen vorliegt. Die nunmehrige Annahme der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wurde zudem – soweit sich dies ausschließlich anhand der Aktenlage ergibt – nicht evident unvertretbar begründet.

Es steht somit ein relevantes öffentliches Interesse einem relevanten Interesse der beschwerdeführenden Partei gegenüber.

Wie bereits angeführt, reicht es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht aus, wenn ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung besteht. Vielmehr muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in der Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein.

Prüfung von periculum in mora:

Während der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene § 56 Abs 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 das Erfordernis von periculum in mora nicht thematisiert hatte, fordert § 13 Abs 2 VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses im oben dargelegten Sinn das Bestehen von periculum in mora:

Zufolge § 13 Abs 2 VwGVG genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht, dass ein relevantes Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das genannte Interesse muss wegen periculum in mora dringend geboten sein: Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. Die Gefahr des gravierenden Nachteils muss für den Fall des Zuwartens konkret bestehen. Ein konkretes Beispiel der höchstgerichtlichen Anerkennung von periculum in mora: Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 31 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).

Die Annahme von periculum in mora impliziert also die Annahme, dass ein konkreter erheblicher und nicht wieder gut zu machender Schaden drohen würde und dass die Vermeidung dieser Gefahr rasches Handeln erfordern würde.

Die belangte Behörde hat das Interesse der Versichertengemeinschaft mit dem Ziel der Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ins Treffen geführt. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der Erschwernis der Arbeitsvermittlung sowie arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen sowie der angenommenen Verhinderung einer Untersuchung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Daher würde das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, inwieweit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete periculum in mora zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.

Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen periculum in mora dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus dem übermittelten Verwaltungsakt Anhaltspunkte ergeben. Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Einstellung des Leistungsbezuges nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 AlVG, die eine möglichst rasche Abklärung gesundheitlicher Einschränkungen bewirken soll, Anderes gelten sollte.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist somit abzuleiten, dass im konkreten Fall (und nur dieser konkrete Fall bildet den Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung) periculum in mora iSd § 13 Abs 2 VwGVG gegeben ist. Der vorliegende Fall rechtfertigt eine Einschränkung des rechtsstaatlich gebotenen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels.

Ergebnis:

Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem in ständiger Rechtsprechung judiziert, hat ein Notstandshilfebezieher, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Gegenständlich führt der Beschwerdeführer jedoch nichts Näheres über seine Vermögenssituation sowie über seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären. Dass er allenfalls zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen ist, vermag nämlich keine besonderen Nachteile rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur zu begründen, da dies bei Arbeitslosen ja geradezu den Regelfall darstellt. Soweit er auf seine angespannte finanzielle Situation und die damit verbundene Unmöglichkeit der Beauftragung einer Werkstatt hinweist, stützt er hiermit im Ergebnis das Argument der belangten Behörde, wird hiermit doch eine akute Gefährdung der Einbringlichkeit einer etwaigen Rückforderung eingestanden. Inwiefern er durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen besonderen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, wurde vom Beschwerdeführer somit nicht dargetan, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte.

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher als unbegründet abzuweisen.

Keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Hauptsache:

Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird und die Entscheidung über den Bescheid vom 07.05.2026 zu einem späteren Zeitpunkt gesondert erfolgt.

Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass ihm durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung besondere Nachteile rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur drohen.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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