Bundesverwaltungsgericht W241 2343054-1

W241 2343054-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2026

Regest

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W241 2343054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W241.2343054.1.00

Spruch

W241 2343056-1/10E

W241 2343054-1/10E

W241 2343058-1/9E

W241 2343060-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden von 1.) XXXX geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2026, Zahlen 1.) 1313020602/260073071, 2.)1313020809/260073063, 3.) 1342993107/260073055, 4.) 1437490905/250740046, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellten am 20.01.2026 im Bundesgebiet Folgeanträge auf internationalen Schutz.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Diese Bescheide wurden der Rechtsvertretung der BF zugestellt, Sie wurden am 03.04.2026 hinterlegt und am 04.04.2026 behoben.

Mit E-Mail an das BFA vom 04.05.2026 wurde gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben.

Mit Verspätungsvorhalt vom 13.05.2026 wurden die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerden aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als verspätet erweisen würden und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die BF gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheide des BFA vom 01.04.2026 wurden am Samstag, 04.04.2026, durch die gewillkürte Vertretung der BF übernommen und damit zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete damit am Montag, 20.04.2026.

Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 04.05.2026 per Mail beim BFA eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheids und zum Ende der Beschwerdefrist ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 7 VwGVG lautet:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat..“

§ 16 Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten:

(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.“

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

3.1. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung ist § 16 BFA-VG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und dies mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, zwei Wochen beträgt.

Die angefochtenen Bescheide wurden den BF am 04.04.2026 zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 20.04.2026, sodass die am 04.05.2026 erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war.

Somit waren die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

3.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.

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