Bundesverwaltungsgericht W243 2322057-1

W243 2322057-1Bundesverwaltungsgericht08.06.2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Ermittlungspflicht Familienleben individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sicherheitslage Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W243 2322057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W243.2322057.1.00

Spruch

W243 2322061-1/3E

W243 2322059-1/3E

W243 2322057-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, 2. und 3. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zahlen 1. 1339490101-250386115, 2. 1339494307-250386085, und 3. 1339492400-250386064:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind somalische Staatsangehörige.

Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , somalischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

2. Die Beschwerdeführer reisten legal mit gültigem Visum nach Österreich ein. Sie stellten am 17.03.2025 Anträge auf internationalen Schutz und wurde die Erstbeschwerdeführerin am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zu ihren eigenen Fluchtgründen bzw. jenen ihrer Kinder befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Tochter hingegen habe eigene Fluchtgründe. Sie sei nicht genitalverstümmelt worden und wenn sie jetzt zurückreisen würde, könne es sein, dass dies durchgeführt werde. Sie stelle die gegenständlichen Anträge, weil ihr Ehemann in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe. Sie beantrage denselben Schutz für sich und ihre beiden Kinder in Österreich wie ihr Ehemann. Sie sei mit einer Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme.

3. Mit Bescheiden vom 29.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in den Bescheiden zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr fest, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten, sondern sich lediglich auf die Fluchtgründe des Ehemannes bzw. Vaters bezogen hätten. Da diesem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei ihnen derselbe Schutz zu gewähren.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer durchgeführt habe, obwohl die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung Fluchtgründe angegeben habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Kindesalter einer Genitalverstümmelung unterzogen worden und befürchte sie bei einer Rückkehr, dass ihre minderjährige Tochter auch eine solche durchleben müsste. Zudem würden sie einem Minderheitenclan zugehören und würde die Tochter außerdem eine Zwangsverheiratung ablehnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig und daher zulässig erweist. Zwar konnte mangels Vorliegens von Zustellnachweisen das konkrete Zustelldatum auch durch Nachforschung beim zuständigen Postamt nicht eruiert werden. Jedoch ergibt sich aus dem Akt, dass die Zustellung per RSa-Brief am 05.09.2025 (Freitag) verfügt wurde. Unter Beachtung des Postlaufes kann die frühestmögliche Zustellung erst am 08.09.2025 (Montag) erfolgt sein, sodass sich die Erhebung der Beschwerde am 06.10.2025 (Montag) als innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist und damit als fristgerecht erweist.

Zu A) Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, das Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).

Im vorliegenden Fall erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder. Sie sind die Ehefrau bzw. die Kinder von XXXX , geb XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länder-berichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung und begründete dies ausschließlich damit, dass im Rahmen der Antragstellung keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien. In weiterer Folge unterließ die belangte Behörde weitere Erhebungen und sah insbesondere von der Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme respektive einer Befragung der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen ab.

Dies erweist sich nicht nur als aktenwidrig, zumal die Erstbeschwerdeführerin bereits in ihrer Erstbefragung explizit anführte, dass ihre Tochter nicht beschnitten sei und ihre eine Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr drohe (AS 13). Weiters übersieht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit auch, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung „insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]“. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vgl. auch bereits VfGH 27.06.2012, U 98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 uva).

Vor diesem Hintergrund kann auch ein bloß formelhafter Verzicht der Beschwerdeführer auf eine weitere Einvernahme in der niederschriftlichen Erstbefragung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht von seiner in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Verpflichtung entbinden, die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers – abgesehen von restriktiv auszulegenden Ausnahmen – nur auf der Grundlage einer Einvernahme durch die Behörde selbst vorzunehmen. Da weder ein Folgeantrag vorliegt (vgl. § 19 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005) noch in der Person der Beschwerdeführer gelegene Umstände erkennbar sind, aufgrund derer diese nicht in der Lage wären, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. § 19 Abs. 2 letzter Satz iVm § 24 Abs. 3 AsylG 2005), hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit auch dann, wenn eigene Fluchtgründe in den von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen (noch) nicht enthalten waren (was allerdings in casu ohnehin nicht der Fall ist), das allfällige Vorliegen solcher Gründe im Wege einer Einvernahme zu prüfen gehabt.

Mangels Durchführung einer Einvernahme vor dem Bundesamt wurde den Beschwerdeführern nicht mehr die Gelegenheit zu einem diesbezüglichen Vorbringen gegeben respektive nähere Ausführung zu den in der Erstbefragung getätigten eigenen Fluchtgründen der Drittbeschwerdeführerin zu machen; insbesondere konnten sie kein Vorbringen zu der in der Beschwerde behaupteten asylrelevanten Verfolgung (konkret zur Gefahr von Genitalverstümmelung, Diskriminierung aufgrund ihrer Eigenschaft als unbeschnittenes Mädchen und geschlechtsspezifische Verfolgung sowie Diskriminierung wegen einer Minderheitenzugehörigkeit und Zwangsverheiratung) erstatten, das allenfalls zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf den Status der Asylberechtigten führen hätte können.

Die angefochtenen Bescheide leiden daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität; der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die Erstbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin der Zweit- und Drittbeschwerdeführer) einzuvernehmen und sich mit ihrem Vorbringen zu den Fluchtgründen im Wege einer ganzheitlichen Würdigung und unter Heranziehung aktueller Länderfeststellungen auseinanderzusetzen haben.

Die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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