Bundesverwaltungsgericht I421 2214189-4

I421 2214189-4Bundesverwaltungsgericht09.06.2026

Regest

Asylverfahren Bescheiderlassung Folgeantrag Nichtbescheid rechtswirksame Zustellung Rechtswirkung subsidiärer Schutz Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Zurückweisung Zustellmangel

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I421 2214189-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2214189.4.00

Spruch

I421 2214189-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER in der Beschwerdesache des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. TÜRKEI, über die Beschwerde der DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 22.07.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er als Kurde politisch verfolgt würde. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden und zu sterben. Er sei im Gefängnis bereits gefoltert und schwer verletzt worden. 1996 sei er mit 14 Jahren 1 Jahr im Gefängnis gewesen. 2006 habe er 6 ½ Jahre im Gefängnis verbracht.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er mit 16 Jahren das erste Mal eine Haftstrafe verbüßt habe. 2006 sei er wieder aus politischen Gründen verhaftet worden. Er sei zu einer Haftstrafe von 8 ½ Jahren unbedingt verurteilt worden. Nach 6 ½ Jahren sei er im Jahr 2014 gegen gelinderes Mittel freigelassen worden. Er habe sich jeden Tag am Polizeiposten melden müssen. Ein Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, sein Rechtsanwalt habe ein Rechtsmittel eingebracht und dem Antragsteller zur Flucht geraten. Im Jänner 2018 sei der Antragsteller dann aus der Türkei ausgereist.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde mit Entscheidung des VfGH vom 24.02.2020 aufgehoben, da nach Ansicht des Höchstgerichtes zu Unrecht von einer Verhandlung abgesehen wurde.

1.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022, bei der der Antragsteller vorbrachte, dass er ins Gefängnis müsse und der Haftbefehl bereits rechtskräftig sei, wurde die Beschwerde des Antragstellers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller in der Verhandlung vorbrachte, dass er bei seinen bisherigen Gefängnissaufenthalten [Anm.: zuletzt bis 2014] misshandelt worden sei. er hätte sich „immer ausziehen“ müssen und sie hätten auch „nicht kurdisch sprechen dürfen“.

Das BVwG hält es für möglich, dass dies zu dieser Zeit den Tatsachen entsprach, wenngleich das BVwG den Eindruck gewann, dass er im Verfahren aus asyltaktischen Gründen seine persönliche Lebenslage in der Türkei schlechter darzustellen versucht als es den Tatsachen entsprach bzw. er versuchte seine Aktivitäten im Umfeld der PKK zu verharmlosen bzw. gar zu bestreiten. So gab er in der Verhandlung an, dass er niemals die PKK oder deren Ziele auf irgendeine Art geteilt bzw. unterstützt habe. Er habe mit der PKK nie etwas zu tun gehabt. Vorgehalten, dass frühere Aussagen beim Bundesamt aber schon darauf hinweisen könnten („Wenn jemand mit der PKK eine Verbindung hat, will ihn keiner anstellen [AS 167]“ […] „

Wurde schon 1998 festgenommen, weil ich mich den PKK-Kämpfern anschließen wollte“ (AS 171)), gestand er dies doch ein, meinte jedoch, verharmlosend, dass er damals noch ein „Kind“ gewesen sei und er habe nicht viel über die PKK gewusst.

Offenbar gab es auch während des damaligen Haftaufenthaltes bereits Schutzmechanismen für Häftling sich gegen Missstände in Gefängnissen zur Wehr zu setzen. Der Antragsteller gab in der Verhandlung auch an, dass er und Mitinsassen sich deshalb an den Gefängnisdirektor, die Staatsanwaltschaft sowie an einen Menschenrechtsverein gewandt hatten. An seinen Rechtsanwalt hat er sich nicht zwecks Unterstützung gewandt. Er ging also davon aus, dass es hinreichende Hilfestellung dagegen gab.

Abgesehen davon, sah er nach der Haftentlassung deshalb keinen Grund das Land zu verlassen bzw. war dies nicht ausreise- und antragskausal.

Sofern der Antragsteller aus aktueller und damit maßgeblicher Sicht im Falle der Rückkehr Misshandlungen befürchtet, so ergibt sich aus der aktuellen und maßgeblichen Berichtslage (siehe insbes. Feststellungen zum Herkunftsstaat „Haftbedingungen“) für Personen mit dem Profil des Antragstellers in Gefängnissen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende (reale) Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Die in der Verhandlung dargestellte Befürchtung ist spekulativ.

Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Die türkischen Gerichte kamen zum Ergebnis, dass der Antragsteller die Natur der Terrororganisation PKK kannte. Er nahm an der Bildung der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel teil und beteiligte sich im Namen der Terrororganisation an der Bildung der „Freien Bürgerbewegung“. Bei den Ereignissen, die am 9. November 2005 in Hakkari Semdinli und im Bezirk Yüksekova, von der „Freien Bürgerbewegung“ und den an den Protestaktivitäten zu Abdullah Öcalan beteiligten Personen stattfanden, wurden die Straßen durch terroristische Methoden, im Auftrag der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel für den Verkehr gesperrt. Die Sicherheitskräfte und deren Fahrzeuge wurden mit Steinen und Molotow-Cocktails angegriffen. Da ua der Antragsteller die Molotow-Cocktails im Namen der Organisation aufbewahrt hat und Slogans im Namen der Organisation geschrieen hat, wurde er nicht für das Werfen eines Molotow-Cocktails bestraft, weil er für das Werfen eines solchen nicht angeklagt wurde. Für eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung gab es nicht genügend Beweise und folgte daher ein Freispruch. Das türkische Kassationsgericht hat in seiner Entscheidung vom XXXX das Urteil des 3. Schwurgerichtes Mersin vom XXXX bestätigt. Insbesondere geht das Kassationsgericht davon aus, dass es nachvollziehbar ist, dass die Handlungen des Antragstellers auf der hierarchischen Struktur der Terrororganisation PKK beruhten, er mit anderen im Zusammenhang mit der PKK Organisation fungierte, in dem er Molotow-Cocktails vorbereitete, die bei Aktivitäten der Organisation verwendet wurden.

Der Antragsteller wurde unter Anwendung des Art 174 Abs. 1 u. Abs. 2 TKC verurteilt. Artikel 174 des türkischen Strafgesetzbuchs lautet wie folgt: „Allgemeine gefährliche Straftaten – Unbefugter Besitz oder Austausch gefährlicher Güter“. Der vom Gericht festgestellt Sachverhalt lässt sich unter diesen Tatbestand subsumieren. Es gibt aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Antragsteller kein faires Verfahren erhalten hat. Der Antragsteller war vor den verschiedenen Instanzen durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es wurden Rechtsmittel erhoben und wurde darüber auch von den Gerichten nachvollziehbar entschieden. Er wurde etwa auch wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Wenngleich der Antragsteller im Gerichtsverfahren in der Türkei eine Beteiligung bestritt, so stützten sich die vorgeworfenen Handlungen nachvollziehbar auf Aussagen von Zeugen und Sachbeweisen, denen die Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung mehr Glauben schenkte als der bloßen Bestreitung durch den Antragsteller. Dass der Antragsteller etwa in jenem Zeitraum tatsächlich eine gewisse „Affinität“ für die PKK hatte, ergibt sich für das BVwG aus mancher Aussage vor dem Bundesamt, in der er dies eingestand. Abgesehen von anfänglicher, ein paar Wochen dauernder Untersuchungshaft durfte der Antragsteller bis zur rechtkräftigen Entscheidung in Freiheit verbringen. Artikel 174 TKC sieht im Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von 4 bis 8 Jahren vor. Nach Abs. 2 leg cit, der hier zur Anwendung gelangte, kann sich die verhängte Strafe unter den darin genannten Bedingungen um das Doppelte erhöhen. Das Gericht berücksichtigte im Verfahren sowohl Erschwerungs- als auch Milderungsgründe.

Das BVwG kommt letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände zur Einschätzung, dass die Strafe auch verhältnismäßig war. Weder lässt sich aus dem Tatbestand noch aus den türkischen Gerichtsunterlagen schließen, dass die Rechtsvorschriften gegen den Antragsteller wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in asylrelevanter Weise angewandt wurden. Es handelt sich folglich um eine legitime Strafverfolgung der Türkei, die ihre Begründung nicht in den in der Genfer Konvention genannten Gründen hat.

Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

2.1. Am 31.08.2023 stellte der Antragsteller den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Er befürchte eine 9-jährige Haftstrafe aufgrund seiner politischen Einstellung. Er sei in der Türkei bereits mehrfach inhaftiert gewesen.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2023 gab der Antragsteller zusammengefasst und wiederholt an, dass sich an seinem Ausreisegrund nichts geändert habe. Er habe kein neues Fluchtvorbringen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort verhaftet.

2.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Ausreisegrund mit jenem im Erstverfahren deckt. Es liegt daher kein neuer glaubhafter Sachverhalt vor, welcher eine inhaltliche Neubeurteilung erforderlich machen würde. Aufgrund der durchgeführten Interessensabwägung sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Antragstellers gegenüber dessen privaten Interessen auszugehen. Diesbezüglich hätten sich auch seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Einreiseverbot beruhe auf der beharrlichen Missachtung der Ausreiseverpflichtung durch den Antragsteller.

2.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen.

3. Am 30.04.2024 wurde der Antragsteller von der Schweiz nach Österreich Rück überstellt. Vom 30.10.2023 bis 30.04.2024 war der Antragsteller in Österreich nicht aufrecht gemeldet.

4.1. Am 30.04.2024 stellte der Antragsteller einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.04.2024 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass gegen ihn aufgrund seiner politischen Überzeugung und der Teilnahme an PKK Veranstaltungen sowie an Demonstrationen eine Haftstrafe verhängt worden sei. Er sei aus diesem Grund aus der Türkei geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr würde der Antragsteller in der Türkei eine Haftstrafe zu verbüßen haben.

4.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen, das er im Zuge der Verfahren zum ersten und zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz bereits vorgebracht hat. Zudem brachte er vor, dass er nichts Neues vorzubringen habe. Er halte sich seit sechs Jahren in Österreich auf und aufgrund des sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich habe er keinen neuen Fluchtgrund bzw. kein neues Fluchtvorbringen. Vor der dritten Asylantragstellung habe sich der Antragsteller sechs Monate der Schweiz aufgehalten, sei aber dann nach Österreich zurückgeschickt worden.

Der Antragsteller sein Österreich keiner Arbeit nachgegangen. Er habe zwar einen Deutschkurs besucht; aber nichts verstanden. Ein Sprachzertifikat besitze er nicht.

Der Antragsteller wolle in Österreich bleiben und sein Verfahren bis zum „Schluss“ fortführen.

4.3. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am XXXX wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach § 12 AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Antragstellers feststehe und er Staatsangehöriger der Türkei sei. Der Antragsteller leide an keiner schweren lebensbedrohenden Krankheit.

Die vorhergehenden Anträge auf internationalen Schutz seien rechtskräftig abgewiesen worden. In diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge wirklicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der vorangegangenen Verfahren habe sich eine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation des Antragstellers nicht ergeben.

Die allgemeine Lage in der Türkei habe sich seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht geändert.

Zudem wurden vom BFA aktuelle Feststellungen zur Lage in der Türkei getroffen.

4.4. Mit Beschluss im Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu XXXX vom XXXX sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig erfolgte.

5. Am 24.09.2025 wurde der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat abgeschoben.

6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.04.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigen als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG nicht erteilt.

6.1. Dieser Bescheid wurde der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH am 07.05.2025 (AS 1045) zugestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich nicht zugestellt.

6.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.05.2026, eingebracht von Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH. Auf der ersten Seite der Beschwerde verweist diese darauf, dass sich die Vollmacht bereits im Akt befinde.

6.3. Im Akt befindet sich tatsächliche eine Vollmacht vom 21.08.2024 (AS 395) an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH des Beschwerdeführers, vorgelegt am 23.08.2024. In der Vollmacht vom 21.08.2024 ist ausdrücklich festgehalten, dass keine Zustellvollmacht erteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des Parteivorbringens, als wesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH keine Zustellvollmacht und keine Vertretungsvollmacht erteilt hat, sondern nur Vollmacht zur Akteneinsicht.

Festgestellt wird, dass der Bescheid vom XXXX dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und den Akten beim Bundesverwaltungsgericht XXXX bis XXXX .

Dass der Beschwerdeführer der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH keine Zustellvollmacht und keine Vertretungsvollmacht erteilt hat, sondern nur Vollmacht zur Akteneinsicht, ergibt sich aus der im Behördenakt befindlichen Vollmacht (AS 393f). In dieser Vollmacht ist lediglich durch Ankreuzen auf dem Formular Vollmacht zur Akteneinsicht erteilt und Zustellvollmacht durch Ankreuzen ausdrücklich ausgeschlossen. Der Formulartext für die Vertretungsvollmacht ist durchgestrichen.

Die Feststellung, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde, ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer bei Bescheidausfertigung bereits im Herkunftsstaat befand, eine Verfügung der Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich von der belangten Behörde nicht erfolgte und sich im Behördenakt keine Bestätigung der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer befindet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Da der verfahrensgegenständliche Bescheid der DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH zugestellt wurde, obwohl in der Vollmacht ausdrücklich festgehalten ist, dass keine Zustellvollmacht erteilt wurde und der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich nicht zugestellt wurde, liegt keine gesetzmäßige Zustellung des Bescheides vor und ist dieser somit nicht rechtsgültig erlassen. Die „Erlassung“ eines Bescheides bedeutet die Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, dh wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist idR die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen ( VwGH Ra 2023/06/0183). Der Bescheid vom XXXX wurde mangels Zustellung an die Partei nicht erlassen und kann keine Rechtwirkungen erzeugen. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen (vgl dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (11. Auflage), Rz 197).

Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, mwN).

Voraussetzung für eine zulässige Beschwerde ist daher, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung bzw. Ausfolgung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist.

Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 14.12.2011, Ro 2009/01/0049) gilt nach §7 ZustG - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. „Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte, weil unzutreffende, Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5 (2009) 356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN).

In der Zustellverfügung zum Bescheid vom XXXX (AS 883) hält die belangte Behörde fest, dass dieser mit dualer Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers zugestellt werden soll, wobei – wie oben festgestellt – der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH keine Zustellvollmacht erteilt wurde. An den Beschwerdeführer wurde der Bescheid nicht zugestellt und ist daher der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen.

Da sich die vorliegende Beschwerde gegen einen „Nichtbescheid“ richtet, war diese als unzulässig zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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