Bundesverwaltungsgericht W119 2286562-2

W119 2286562-2Bundesverwaltungsgericht09.06.2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Glaubhaftmachung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz non refoulement Resozialisierung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verfolgungsgefahr Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W119 2286562-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W119.2286562.2.00

Spruch

W119 2286562-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zahl: 732966006/240154344, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er stellte nach illegaler Einreise am 29.09.2003 unter einer Aliasidentität einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im damaligen Verfahren im Wesentlichen mit einer drohenden Festnahme wegen des Verkaufs von pornographischen DVDs und offenen Schulden begründete.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2005, Zl.: 03 29.660-BAW, wurde jener Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung (Ausweisung) erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde der genannte Bescheid am 18.10.2005 zugestellt.

Am 24.10.2005 brachte der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 wurde das Verfahren am 01.10.2009 vom Asylgerichtshof eingestellt (GZ C3 265.360-0/2008/1E).

Im Jahre 2018 beantragte der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr und kehrte am 31.01.2018 mit seinem chinesischen Reisepass freiwillig in sein Herkunftsland zurück.

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein und wurde im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle am 15.06.2022 bei einer Tätigkeit betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Bei einer anschließenden fremdenrechtlichen Kontrolle wies er sich den Beamten gegenüber mit einem ungarischen Reisepass, lautend auf XXXX , geboren am XXXX , aus. Eine nähere Betrachtung dieses Dokuments ergab, dass es sich um eine Fälschung handelte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 23.06.2022, Zahl: 732966006/221890109, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach China für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Die Entscheidung wurde in 1. Instanz rechtskräftig.

Am XXXX erging seitens des Landesgerichts für Strafsachen XXXX ein Abwesenheitsurteil gegen den Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt.

Gegenständliches Verfahren

Am 26.01.2024 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung und nachdem er erneut mit einem gefälschten ungarischen Reisepass betreten worden war den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er zu seinem Fluchtgrund vor: „Weil ich schon lange nicht in China war. Ich bin nicht mehr gewohnt in China zu leben, deshalb will ich nicht mehr zurück. Wenn ich in China bleiben möchte, hätte ich China nicht nochmal verlassen. In meinem Alter finde ich keine Arbeit in China.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat könnte er sich nicht selbst ernähren, weil er auch keinen Beruf finden würde. In Österreich könne der Beschwerdeführer als Koch arbeiten.

Weiters erklärte der Beschwerdeführer, Han-Chinese und Buddhist zu sein und in China die Schule besucht zu haben. Zuletzt sei er Koch gewesen. Seine Muttersprache sei Hochchinesisch (Chin). Den chinesischen Reisepass habe der Beschwerdeführer 2020 in Wien vernichtet.

Der Beschwerdeführer stamme aus Fujian. In China befänden sich noch seine Mutter, die Gattin, zwei erwachsene Kinder sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers.

Am 14.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Den neuerlichen Asylantrag begründete er hierbei damit, er wolle in Österreich bleiben und einen legalen Aufenthaltstitel. Jegliche Änderungen zum Vorverfahren verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt betreffend seinen neuerlichen Antrag auf internationalem Schutz am 20.03.2024 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher, Han-Chinese, Buddhist, und in XXXX , Fujian, geboren zu sein, wo er auch zuletzt gelebt habe. In China sei der Beschwerdeführer Bauer und in Österreich Koch gewesen.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe eine Tochter und einen Sohn, sie seien beide volljährig. Frau und Kinder lebten in China, einmal wöchentlich habe er Kontakt zu ihnen.

Nachdem er im Jänner 2018 unterstützt freiwillig wieder nach China eingereist sei, habe der Beschwerdeführer sich ca. 10 Monate an seiner Heimadresse aufgehalten. Zu seiner finanziellen Situation gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe Vermögen in China, aber das gehört uns beiden, also meiner Frau und mir. Ich habe aber kein Einkommen in China. F: Woher stammt dieses Vermögen? A: Von der Arbeit als Bauer.“

Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben oder jemals in China in Haft gewesen oder festgenommen worden zu sein. Es sei dort auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und der Beschwerdeführer auch nicht Mitglied einer Partei oder einer parteiähnlichen Organisation.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „In ca. 2003, als ich damals China verlassen habe, war das Leben in China sehr schwierig. Ich bin schon so lange in Österreich nun. In 2018 wollte ich wieder zurück nach China und auch dortbleiben, aber ich konnte mich nicht mehr an das Leben in China gewöhnen, deshalb bin ich hierher zurückgekommen und will nun hier leben.“ Andere Gründe habe er nicht. Zur Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer an: „Ich möchte nicht zurück nach China gehen. Ich kann mich an das Leben in China nicht mehr gewöhnen. F: Was müsste sich in China ändern, damit Sie dorthin wieder zurückkehren könnten? A: Ich kann in China keine Arbeit finden. Und das Klima in China ist ungut für mich. F: Wie meinen Sie das, dass das Klima ungut für Sie ist? A: Es ist sehr heiß im Sommer und im Winter haben wir keine Heizung, daher ist es sehr kalt.“

Ausbildungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht gemacht und er könne nicht Deutsch.

Vorgelegt wurde der 2018 in Fujian/China ausgestellte, bis März 2028 gültige, chinesische Reisepass.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt.

Dagegen wurde rechtzeitig eine Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, aus Angst bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten, habe sich der Beschwerdeführer nach der ersten negativen Entscheidung weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten und die grundlegendsten Bedürfnisse durch die Unterstützung chinesischer Bekannter gedeckt. Im Jahr 2018 habe er die freiwillige Rückkehr beantragt, sei am 31.01.2018 in das Herkunftsland zurückgelangt und habe sich für mehre Monate in China aufgehalten. Aufgrund der langen Abwesenheit sei es ihm jedoch nicht gelungen, Fuß zu fassen und der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt. Am 26.01.2024 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und fluchtbegründend vorgebracht, dass er aufgrund seiner langen Abwesenheit aus China – von mehr als 20 Jahren – völlig entfremdet sei. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der hohen Arbeitslosigkeit sei es ihm dort nicht mehr möglich, eine Arbeit zu finden und seine grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Bei einer Rückkehr nach China drohe dem Beschwerdeführer wegen der dortigen Lebensbedingungen und der Arbeitsmarktsituation die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

Am 29.04.2024 langte im Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt ein.

Am 21.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde, die erkennende Richterin

BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: us dem COI-CMS; Version 7, 13.05.2025, https://www.ecoi.net/de/laender/china/coi-cms

USDOS - US Department of State: 2024 Country Reports on Human Rights Practices: China, 12.08.2025, https://www.state.gov/reports/2024-country-reports-on-human-rights-practices/china

UK Home Office - Country Information and Guidance - China: Background Information, including actors of protection and internal relocation – Version 2.0, March 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426114/1226_1520428482_china-background-cpin-v2-0-march-2018.pdf

Landinfo Norwegen von Bundesamt für Migration BFM, Schweiz, China: Reisepässe und Belegsdokumente, 08.04.2011, https://landinfo.no/asset/1876/1/1876_1.pdf

in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 04.05.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein. Angefügt waren ein AMS Bescheid vom 11.06.2025 bezüglich der Verlängerung seiner Beschäftigungsbewilligung sowie sein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vom 12.04.2026 beim AMS.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie dieser unter Pkt. I. wiedergegeben ist.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 29.09.2003 unter einer Aliasidentität einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2005, Zl.: 03 29.660-BAW, wurde jener Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung (Ausweisung) erlassen. Am 24.10.2005 brachte der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 wurde das Verfahren am 01.10.2009 vom Asylgerichtshof eingestellt (GZ C3 265.360-0/2008/1E).

Im Jahre 2018 beantragte der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr und kehrte am 31.01.2018 mit seinem chinesischen Reisepass freiwillig in sein Herkunftsland zurück.

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet ein und wurde im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle am 15.06.2022 bei einer Tätigkeit betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2022, Zahl: 732966006/221890109, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach China für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Die Entscheidung wurde in 1. Instanz rechtskräftig.

Am 26.01.2024 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung - und nachdem er zum zweiten Mal mit einem gefälschten ungarischen Reisepass betreten worden war - den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, Buddhist und Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen. Seine Muttersprache ist (Hoch-)Chinesisch.

Er stammt aus XXXX , Fujian, wo er geboren wurde und zuletzt (2018) im familieneigenen Eigentum gelebt hat, verfügt über eine heimatliche Schulbildung, war in der Volksrepublik China Bauer und im Bundesgebiet als Koch tätig.

In Fujian leben zumindest noch die Gattin sowie die volljährigen Kinder (Sohn und Tochter) sowie die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers. Die Kernfamilie hat eine Unterkunft im Eigentum, der Beschwerdeführer hält regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren und in der Heimat nicht behandelbaren Krankheit und ist mobil, arbeits- und selbsterhaltungsfähig.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Für den Beschwerdeführer besteht im Falle der Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Volksrepublik China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich seines Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person bedroht, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen.

Bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit den Lebensunterhalt für sich und allenfalls die Gattin finanzieren. Zudem leben noch die erwachsenen und berufstätigen Kinder in der Heimat und verfügt die Familie zumindest über eine Unterkunft im Eigentum, in der der Beschwerdeführer wohnen kann.

Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 13.05.2025 – Auszug

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024).

Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024).

Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024).

Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024).

Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße

Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023).

Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024).

Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024).

Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).

Massenüberwachungssysteme

Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024).

Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).

Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).

Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).

Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024).

Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen

Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024).

China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der 29. aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024).

China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024).

Grenzkonflikt China und Indien

Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr 2020. Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024).

Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum

Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).

Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024).

Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024): China: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 26.7.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes KW08 / 2023. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw08-2023.html, Zugriff 21.2.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024

Crisis 24 - Crisis24 (15.6.2023): Crisis24 - China Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/china, Zugriff 26.7.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.7.2024): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html#eda781fec, Zugriff 26.7.2024

FH - Freedom House (26.7.2024): China Dissent Monitor - Issue 7: January – March 2024, https://freedomhouse.org/report/china-dissent-monitor/2024/issue-7-january-march-2024, Zugriff 26.7.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.1.2023

LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht - Der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, https://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/beitrag.php?id=3371, Zugriff 27.2.2023

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.2.2023): Xi Jinpings Null-Covid-Politik ist zwar vorbei. Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16ga=1mktcval=167_2023-02-16mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

ORF - Österreichischer Rundfunk (23.5.2024): Großmanöver: China droht Taiwan mit Blutvergießen, https://orf.at/stories/3358492, Zugriff 26.7.2024

REU - Reuters (8.4.2022): China uses AI software to improve its surveillance capabilities, https://www.reuters.com/world/china/china-uses-ai-software-improve-its-surveillance-capabilities-2022-04-08, Zugriff 22.2.2023

SIPRI - Stockholm International Peace Research Institute (26.7.2024): Global military spending surges amid war, rising tensions and insecurity, https://www.sipri.org/media/press-release/2024/global-military-spending-surges-amid-war-rising-tensions-and-insecurity, Zugriff 26.7.2024

Tagesschau - Tagesschau (22.7.2024): China und Philippinen einigen sich nach Spannungen auf Abkommen, https://www.tagesschau.de/ausland/china-philippinen-abkommen-100.html, Zugriff 29.7.2024

Tagesschau - Tagesschau (20.5.2024): China droht Taiwan zur Amtseinführung des neuen Präsidenten, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/china-taiwan-amtseinfuehrung-100.html, Zugriff 26.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024).

Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022).

China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024).

Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a).

Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024).

Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

lpb - Landeszentrale für politische Bildung - Baden Würtemberg - Infoportal östliches Europa (4.2024): Chinas Politisches System: Die Herrschaft der KPCh, https://www.lpb-bw.de/china-politisches-system#c109017, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2024-09-16 12:44

Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024).

Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024).

Quellen

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).

In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a).

Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a).

Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021).

Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024).

Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Korruption

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024).

Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl.USDOS 23.4.2024).

Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024).

Die Behandlung und Misshandlung von Häftlingen im Rahmen des Liuzhi-Haft-Systems, das außerhalb des Justizsystems als legales Instrument der Regierung und der KPCh zur Untersuchung von Korruption und anderen Vergehen von Beamten diente, war Presseberichten zufolge durch ausgedehnte Einzelhaft, Schlafentzug, Schläge und erzwungenes Stehen oder Sitzen in unbequemen Positionen über Stunden und manchmal Tage gekennzeichnet (USDOS 23.4.2024). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB Peking 2024).

China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2023 auf dem 76. Rang von 180 Staaten auf (TI 1.7.2024). 2022 befand sich China in der Reihung auf dem 65. Rang von 180 Staaten (TI 2023).

Quellen

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

TI - Transparency International (1.7.2024): 2023 Corruption Perceptions Index: Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 1.7.2024

TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 1.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022).

Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).

Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).

Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-05-13 10:58

Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 26.6.2024).

Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).

Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021).

Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).

Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).

Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a).

Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 26.6.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen - 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 9.7.2024

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024

Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)

Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou

Letzte Änderung 2025-05-13 10:58

Hukou ist ein staatliches Haushaltsregistrierungssystem, das alle Bürger dazu verpflichtet, sich in ihrem Herkunftsort zu registrieren, und das den Wohnsitz einer Person klärt (DFAT 27.12.2024). Allerdings spiegelt das Hukou häufig den Geburtsort einer Person oder sogar den Geburtsort ihrer Eltern wider (DFAT 27.12.2024; vgl. CECC 12.2024), und nicht immer den aktuellen Wohnsitz (DFAT 27.12.2024). Das ursprüngliche System, welches 1958 etabliert wurde, sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet werden und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten (ÖB Peking 2024). Das moderne Hukou-System ist ein elektronischer Datensatz, der von der örtlichen Polizei geführt wird (DFAT 27.12.2024).

Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 9.8.2024). Kinder, die unter Verstoß gegen die frühere Zwei-Kind- oder Ein-Kind-Politik geboren wurden, sogenannte Heihaizi (schwarze Kinder), können seit 2015 Hukou beantragen. Diese Kinder, die außerhalb des Plans (oder ihrer Eltern) geboren wurden, können sich an die Behörden in China oder an Botschaften im Ausland wenden, um ihre Geburten rückwirkend registrieren zu lassen. Die chinesische Regierung betrachtet alle Kinder chinesischer Staatsbürger als chinesische Staatsbürger, unabhängig vom Geburtsland des Kindes (Jus sanguinis oder Staatsbürgerschaft durch Abstammung). Diese Kinder sind mit der Hukou-Registrierung ihrer Eltern verknüpft oder erben diese und können Reisedokumente von chinesischen Botschaften im Ausland erhalten. Personen nicht chinesischer Staatsbürger erben kein Hukou. Ausländer oder nicht chinesische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Hukou und können nicht in das Hukou eines Ehepartners oder ihrer Familie aufgenommen werden (DFAT 27.12.2024).

Das Hukou-System regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (ÖB Peking 2024), wie Sozialhilfe und staatliche Leistungen sowie Bildung oder Gesundheitsdienste. Außerhalb des Hukou-Bezirks ist die Möglichkeit des Zugangs zu Dienstleistungen beeinträchtigt (DFAT 27.12.2024). In Bezug auf den Arbeitsmarkt schafft das Hukuo-System ein separates und ungleiches Arbeitssystem, das Landbewohner und Wanderarbeiter gegenüber Besitzern städtischer Hukou rechtlich benachteiligt. Obwohl es möglich ist, den Hukou zu wechseln, ist das System starr und macht es gewöhnlichen Wanderarbeitern oft nahezu unmöglich, in den Städten, in denen sie wohnen, einen Hukou zu erhalten (CECC 12.2024). Seit den 80er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch in den Städten den Besitzern von ländlichen Hukous die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert werden (ÖB Peking 2024). Das Hukou-System verhindert, dass 295 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, ihre vollen Aufenthaltsrechte genießen (FH 29.2.2024a).

Die Hukou-Politik wurde in den 1990er-Jahren dezentralisiert, sodass die lokalen Regierungen ihre eigenen Regeln für die Registrierung neuer Bürger festlegen können (DFAT 27.12.2024). Viele Provinzen und Gemeinden lockerten seither die Beschränkungen (USDOS 26.6.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für bestimmte Gruppen von Studenten, Investoren und Berufstätigen (USDOS 26.6.2024). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 9.8.2024). Quellen im Land berichteten dem DFAT im Jahr 2023, dass einige Lokalregierungen damit begonnen haben, „temporäre Hukou“ auszustellen, um Wanderarbeitern ähnliche Rechte wie der Lokalbevölkerung zu gewähren, einschließlich einer subventionierten Krankenversicherung und Zugang zu örtlichen Krankenhäusern für die Behandlung. In einigen Städten mit mehr als 5 Millionen Einwohnern gibt es immer noch restriktivere Punktesysteme für die Erlangung von Hukou, wo gute Arbeitsnachweise, Bildung und Wohnraum von Vorteil sein können. Im August 2023 kündigte das Ministerium für öffentliche Sicherheit Pläne an, die Hürden für den Erhalt eines städtischen Hukou zu senken. Dabei wurden die lokalen Regierungen in Städten mit 3 bis 5 Millionen Einwohnern dazu angehalten, die Anforderungen zu lockern, und die Regierungen in Städten mit weniger als 3 Millionen Einwohnern dazu ermutigt, alle Anforderungen vollständig aufzuheben (DFAT 27.12.2024).

In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. Städte zwischen 150.000 und 15 Millionen Einwohnern (inoffiziell auch second-tier und third-tier Städte genannt) ihre Registrierungsanforderungen gelockert (ÖB Peking 2024). In der Provinz Zhejiang wurden einige Beschränkungen für den Erhalt des Hukou (DFAT 27.12.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für alle Städte, außer Hangzhou aufgehoben. Die Regierung der Provinz Jiangsu hob in 11 von 13 Großstädten sämtliche Beschränkungen auf und größere Städte wie Shanghai und Chengdu haben den Hukou-Erwerb für bestimmte Gruppen, wie etwa Hochschulabsolventen, vereinfacht. Auch in Städten wie Peking wurden im Rahmen der Hukou-Reform Verbesserungen der Punkteregelung angekündigt (DFAT 27.12.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich]

CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (12.2024): Annual Report 2024, https://www.cecc.gov/sites/evo-subsites/cecc.house.gov/files/2024-12/2024-CECC-Annual-Report.pdf, Zugriff 10.4.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024

Bewegungsfreiheit Inland / Innerstaatliche Fluchtalternative

Letzte Änderung 2025-05-13 10:58

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung, doch die Regierung respektiert diese Rechte nicht. Die Behörden halten weiterhin strenge Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aufrecht, insbesondere um die Bewegungsfreiheit von Personen, die als "politische Belastung" gelten, vor wichtigen Jahrestagen, an nationalen Feiertagen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder wichtigen politischen Ereignissen einzuschränken und Demonstrationen zu verhindern (USDOS 23.4.2024).

In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang [Anm.: für Informationen zur politischen Lage und Sicherheitslage siehe die Kapitel Tibet und Xinjiang] besteht besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden (ÖB Peking 2024). In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), beim Betreten oder Verlassen von Städten und auf öffentlichen Straßen (USDOS 23.4.2024), durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt. Vor allem junge männliche Uiguren sind hiervon betroffen (ÖB Peking 2024). In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zutritt zu öffentlichen Orten wie Märkten und Moscheen regeln. Alle Uiguren müssen dort ihren Personalausweis scannen, sich einer Gesichtserkennung und einer Gepäckkontrolle, wie bei einer Sicherheitskontrolle am Flughafen, unterziehen. Für Han-Chinesen in diesen Gebieten gelten diese Beschränkungen nicht konsequent (USDOS 23.4.2024). Diese Checkpoints schränken die Reisemöglichkeiten der Einwohner von Xinjiang ein und erschweren das Verlassen ihrer Heimatstädte (FH 29.2.2024a).

Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug (AA 9.8.2024) oder "Untertauchen" (ÖB Peking 2024) von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Haushaltsregistrierung - Hukou] nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen) (AA 9.8.2024). Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z. B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB Peking 2024). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 9.8.2024). Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. KFZ mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees („Blockwarte“) (ÖB Peking 2024). Auch die Nachbarländer bieten keinen sicheren Schutz vor Rückführung nach China, selbst wenn dort eine Gefängnisstrafe und teilweise Folter droht (Fälle aus Laos, Vietnam, Thailand, Kambodscha sind bekannt) (AA 9.8.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Regulierung der Aus- und Einreise, Reiseverbotsliste

Letzte Änderung 2025-05-13 10:58

Die Aus- und Einreise in die Volksrepublik (VR) China wird streng reguliert und eine Ausreise auf dem Landweg außerhalb der Grenzübergänge wird als schwierig betrachtet. Die chinesische Regierung überwacht die Passagiere in ihren Flughäfen, Land- und Seehäfen streng. Künstliche Intelligenz, Gesichtserkennungssoftware und biometrische Datenbanken werden eingesetzt, um die Identität der Passagiere zu bestätigen und Ausweisdokumente auf Fälschungen zu überprüfen. Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) geht davon aus, dass es für eine Person auf einer Ausreisekontrollliste sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar fast unmöglich ist, China zu verlassen (DFAT 27.12.2024). Einwohner der Autonomen Gebiete Tibet (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. HRW 17.2.2025) und Xinjiang der Uiguren sind Berichten zufolge einem restriktiveren System bei der Beantragung von Reisepässen unterworfen (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 17.2.2025). Dies beinhaltet langwierigere Verfahren, eine strengere politische Kontrolle und die Anforderung zusätzlicher Antragsunterlagen (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. HRW 17.2.2025). Darüber hinaus wurden im Jahr 2016 im Rahmen des Vorgehens der Behörden in der Region Xinjiang sämtliche zuvor ausgestellten Reisepässe [Anm.: der Uiguren] beschlagnahmt (HRW 17.2.2025). Es gibt Berichte, dass die VR China versucht, die Mobilität zu kontrollieren, um Vergeltungsmaßnahmen gegen Bürger im Ausland zu ergreifen. Dabei kann es laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) auch vorkommen, dass chinesische Behörden die Verlängerung von Pässen von Tibetern, im Ausland lebenden Chinesen (USDOS 23.4.2024) und Uiguren verweigern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 3.2.2025). Laut einem Bericht der US-amerikanischen NGO Uyghur Human Rights Project (UHRP) aus dem Jahr 2020 erhielten Uiguren von chinesischen Botschaftsbeamten mehrmals die Auskunft, dass für eine Verlängerung des Reisepasses eine Rückkehr nach China notwendig ist. UHRP berichtet weiters, dass jene Uiguren, die nach China zurückgekehrt sind, verschwunden sind (UHRP 1.4.2020). Die Behörden gestatten mittlerweile einigen Uiguren zwar die Beantragung oder Rückgabe von Reisepässen für internationale Reisen, üben jedoch eine strenge Kontrolle über diejenigen aus, die reisen. Umgekehrt ermöglicht die Regierung den Uiguren in der Diaspora eingeschränkte Besuche in Xinjiang, mit dem offensichtlichen Ziel, der Öffentlichkeit ein Bild der Normalität in der Region zu vermitteln (HRW 3.2.2025).

Darüber hinaus verlangen die Behörden zunehmend von Regierungsangestellten, ihre Pässe zur „Aufbewahrung“ abzugeben. Für die Rückgabe benötigen die Angestellten wiederum eine behördliche Genehmigung. Während solche Praktiken bei hochrangigen Beamten schon lange üblich sind, wurden sie inzwischen auch auf niederrangige Angestellte, darunter an Schulen, Universitäten und Krankenhäusern, ausgeweitet. Die Behörden behaupten, diese Maßnahmen dienten der Korruptionsprävention und der Vermeidung der Weitergabe von Staatsgeheimnissen (HRW 17.2.2025).

Die Ausreise aus der VR China wird durch drei Mechanismen geregelt: erstens Beschränkungen beim Zugang zu Pässen, zweitens Ausreiseverbote für bestimmte Passinhaber und drittens Kriminalisierung der unerlaubten Ausreise. Allerdings nur wenn die Umstände als schwerwiegend eingestuft werden, wird der illegale Grenzübertritt zu einer strafbaren Handlung nach Artikel 322 des Strafgesetzes. Insgesamt enthalten 178 Gesetze (Song/IMJ 23.9.2022), Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Rechtsauslegungen und interne Regeln der VR China Bestimmungen zu Ausreisebeschränkungen (SgD 4.2023). Die Strafprozessordnung, die Passordnung und das Gesetz über die Ein- und Ausreise sind für die Beschlagnahmung von Reisedokumenten von Personen relevant, gegen die eine Strafanzeige erstattet wurde oder die unter polizeilicher Untersuchung stehen. Folgende Gesetzesartikel ermöglichen es verschiedenen Regierungs- und Justizbehörden, Pässe einzuziehen: Artikel 15 des Passgesetzes, Artikel 30 des Überwachungsgesetzes, Artikel 71 und 77 der Strafprozessordnung (IRB 6.10.2023) sowie Artikel 12 des Gesetzes über die Ein- und Ausreise (IRB 6.10.2023; vgl. VA der ÖB Peking 14.2.2025) [Anm.: für weitere Informationen zu diesen Gesetzen siehe Kapitel Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise].

Das derzeitige Ausreiseregulierungssystem der VR China weist erhebliche Mängel auf. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Ausreiseverboten sind nicht nur bruchstückhaft, sondern auch zu weit gefasst und widersprüchlich. Zahlreiche staatliche Stellen, einschließlich Gerichte, Staatsanwaltschaft, Sicherheits- und Grenzkontrollbehörden, Einwanderungsbehörde sowie Abteilungen des Staatsrats, der lokalen Regierungsbehörden und der Verwaltungsaufsichtsbehörden sind befugt oder haben de facto die Befugnis, Ausreisebeschränkungen zu verhängen. Einige gesetzliche Bestimmungen sind vage oder schweigen sich darüber aus, welche Institution zur Verhängung von Ausreisebeschränkungen befugt ist (Song/IMJ 23.9.2022).

Gründe für ein Ausreiseverbot - Reiseverbotsliste

Quellen aus China berichten dem DFAT, dass die nationale Sicherheit, wirtschaftliche Anklagepunkte, wie Betrug und Korruption, sowie ausstehende Schulden die Gründe für die Verweigerung der Ausreise sind (DFAT 27.12.2024). Auch Familienmitglieder können von einem Ausreiseverbot betroffen sein (DFAT 27.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Laut einer akademischen Quelle der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (Immigration and Refugee Board of Canada, IRB) werden oftmals die Reisepässe von Menschenrechtsaktivisten und Personen eingezogen, die Gegenstand von Ermittlungen oder langfristiger Überwachung sind (IRB 6.10.2023). Sowohl die Quelle des IRB als auch die Inlandsquellen des DFAT beschreiben das Vorgehen der Behörden als willkürlich (DFAT 27.12.2024; vgl. IRB 6.10.2023). Zudem gilt das Vorgehen, als nicht einheitlich und die akademische Quelle des IRB sieht darin eine nicht überprüfbare Entscheidung des zuständigen Beamten (IRB 6.10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle der IRB, einem Menschenrechtsanwalt, haben die Behörden zwar das Recht Pässe und andere Reisedokumente einzuziehen, in der Praxis sei es jedoch üblicher, Personen auf eine Reiseverbotsliste zu setzen. Der Menschenrechtsanwalt gibt weiters an, dass technisch gesehen Pässe und andere Reisedokumente nicht eingezogen werden müssen, um eine Reise zu verhindern, da eine Person auf einer Reiseverbotsliste das Land ohnehin nicht legal verlassen kann (IRB 6.10.2023).

Dauer eines Ausreiseverbotes

Personen erfahren möglicherweise erst am Flughafen, dass sie auf einer Ausreiseverbotsliste stehen. Ein einmal verhängtes Ausreiseverbot bleibt oft bestehen, bis es offiziell aufgehoben wird, insbesondere in Fällen, in denen eine Person in ein laufendes Ermittlungsverfahren verwickelt ist. Ein Ausreiseverbot kann jedoch nach einigen Monaten überprüft werden. Die Funktionsweise der Ausreiseverbotsliste ist unklar (DFAT 27.12.2024) und es gibt keine ausreichenden Rechtsmittel für die Betroffenen. Die Bestimmungen zur Dauer von Ausreiseverboten sind [Anm.: über mehrere Gesetze] verstreut und inkonsistent. Üblicherweise gewähren Gerichte Ausreiseverbote in der Praxis zunächst für eine Dauer von drei Monaten, die mehrmals verlängert werden können, während die Behörde für öffentliche Sicherheit ihren eigenen internen Regeln folgt und normalerweise ein einjähriges Verbot verhängt, in Ausnahmefällen bis zu maximal fünf Jahre. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, wie gerichtlich verhängte Ausreiseverbote angefochten werden können (Song/IMJ 23.9.2022).

Quellen

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025

HRW - Human Rights Watch (17.2.2025): China: Right to Leave Country Further Restricted, https://www.hrw.org/news/2025/02/18/china-right-leave-country-further-restricted, Zugriff 10.4.2025

HRW - Human Rights Watch (3.2.2025): China: Travel for Uyghurs Heavily Restricted, https://www.hrw.org/news/2025/02/03/china-travel-uyghurs-heavily-restricted, Zugriff 5.5.2025

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (6.10.2023): Query response on China: Seizure of identity and travel documents of persons subject to a police investigation or criminal charges (2021 to October 2023) (legislation; passport confiscation and enforcement of exit ban; incidents of passport confiscation), https://www.ecoi.net/en/document/2101186.html, Zugriff 15.4.2025

SgD - Safeguard Defenders (4.2023): Trapped: China's expanding use of exit bans, https://safeguarddefenders.com/sites/default/files/pdf/Trapped - China’s Expanding Use of Exit Bans.pdf, Zugriff 18.4.2025

Song/IMJ - Lili Song (Autor), International Migration Journal (Herausgeber) (23.9.2022): Exit regulation in the People's Republic of China: Law, policy and practice, https://www.ecoi.net/en/file/local/2080152/International Migration - 2022 - Song - Exit regulation in the People s Republic of China Law policy and practice.pdf, Zugriff 18.4.2025

UHRP - Uyghur Human Rights Project (1.4.2020): Weaponized Passports: the Crisis of Uyghur Statelessness - Uyghur Human Rights Project, https://uhrp.org/report/weaponized-passports-the-crisis-of-uyghur-statelessness/#DenyingPassportstoUyghurs:AGlobalProblem, Zugriff 2.5.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

VA der ÖB Peking - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Peking (14.2.2025): BFA; Anfrage der Staatendokumentation zur "ZHAOHUI" (Hauskirche) und Kirche des allmächtigen Gottes in China

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-11-28 07:24

Allgemeine Wirtschaftsleistung

China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).

China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024).

Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024).

Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024).

Arbeitsmarkt

Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024).

Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024).

Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023).

Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024).

Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).

Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024).

Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023).

Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024

GTAI - Germany Trade and Invest (26.8.2021): Sozialversicherungsbeiträge sind in China ein Muss, https://www.gtai.de/de/trade/china/wirtschaftsumfeld/sozialversicherungsbeitraege-sind-in-china-ein-muss-691432, Zugriff 5.8.2024

IOM - International Organization for Migration (1.2023): China: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_China_2023_DE.pdf, Zugriff 5.8.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Spiegel - Spiegel, Der (15.2.2024): Abstieg Japans: Deutschland ist wieder Nummer drei der größten Volkswirtschaften, https://www.spiegel.de/wirtschaft/deutschland-ist-wieder-nummer-drei-der-groessten-volkswirtschaften-der-welt-a-4983d80b-6eef-4226-b620-097934febf6c, Zugriff 5.8.2024

Spiegel - Spiegel, Der (23.8.2021): Hoffnung auf Wachstum: China führt Drei-Kind-Politik per Gesetz ein, https://www.spiegel.de/ausland/china-fuehrt-drei-kind-politik-per-gesetz-ein-a-fd5a4451-f504-4c7f-b7bc-9ccd50ab2923, Zugriff 5.8.2024

WB - Weltbank (o.D.): World Bank Open Data, https://data.worldbank.org/indicator/SL.TLF.TOTL.IN?locations=CN, Zugriff 5.8.2024

WB - Weltbank (1.2024): China - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/china/overview#1, Zugriff 5.8.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.8.2024): China: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/china-wirtschaftslage, Zugriff 5.8.2024

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-11-28 09:56

Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023).

Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024).

Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023).

China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.7.2024): China: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 26.7.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (6.8.2024): China, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/china, Zugriff 6.8.2024

IOM - International Organization for Migration (1.2023): China: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_China_2023_DE.pdf, Zugriff 5.8.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-11-28 10:41

Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024).

Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung

Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022).

Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022).

Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024).

China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a).

Uiguren

Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u. a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 26.10.2022).

Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur "Umerziehung" in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 26.10.2022).

Die Behörden weigerten sich, Pässe von Uiguren, Tibetern und anderen im Ausland lebenden Personen zu verlängern (USDOS 23.4.2024). Gespräche mit Uiguren zeigen, dass die Erneuerung von Reisepässen in den chinesischen Konsulaten immer wieder abgelehnt wird. Dann besteht die einzige Möglichkeit darin, mit einem Einweg-Reisedokument nach China zu reisen, um dort die Erneuerung des Passes zu "beantragen". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der chinesische Staat Uiguren, die eine Verbindung zum Ausland haben, interniert und inhaftiert hat (TG 4.11.2021).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

TG - The Geopolitics (4.11.2021): Uyghurs Without Passports: Forced Legibility and Illegibility - Uyghur Human Rights Project, https://thegeopolitics.com/uyghurs-without-passports-forced-legibility-and-illegibility/, Zugriff 4.11.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

Dokumente

Letzte Änderung 2024-11-28 10:40

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit Langem verbreitet (AA 26.10.2022). Die Kriminellen, die sie erstellen, gehen hierbei äußerst raffiniert vor, wobei sich Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Dokumente viel leichter durch Betrug erstellen lassen als Pässe oder nationale Personalausweise (DFAT 22.12.2021).

Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB Peking 2024). Daher ist es aufgrund der fortgeschrittenen Technologie und Algorithmen (die im Gegensatz zu menschlichen Beamten nicht für Bestechung anfällig sind) äußerst schwierig bis unmöglich, Identitätsdokumente zu fälschen, die in der Praxis an der Grenzkontrolle verwendet werden könnten (DFAT 22.12.2021).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023

ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Akten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer betreffend.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, in die zitierten Länderberichte sowie in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte.

Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, Religions- und Staatsangehörigkeit, zum Lebenslauf, zur Bildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Beziehungen und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen sich auf seine in den festgestellten Punkten in der Gesamtheit im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Herkunftsstaat plausiblen Angaben.

Zu seinem familiären Verhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch am 20.03.2024 vor dem Bundesamt eindeutig angegeben hatte, Frau und Kinder lebten in China, einmal wöchentlich habe er Kontakt zu ihnen, und dies in der Verhandlung abzuschwächen versuchte: „R: Wer von Ihren Angehörigen lebt noch in China? BP: Meine Frau, zwei Kinder und meine Mutter. R: Und haben Sie zu ihnen Kontakt? BP: Ich habe Kontakt zu meiner Frau, aber nicht zu meinen Kindern. R: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Kindern? BP: Ich bin schon so für so viele Jahre weg von China und hatte keinen Kontakt mit ihnen.” Letzteres ist aber schon deshalb nicht glaubhaft, weil er in weiterer Folge erklärte, dass seine Kinder wie auch die Gattin in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung lebten, in der auch er 2018 mit ihnen gewohnt habe. Warum er immer nur Kontakt mit der Gattin, aber nicht mit den an derselben Adresse lebenden Kindern haben sollte, ist nicht plausibel. Auch hatte er noch in der Erstbefragung vorgebracht, dass es dort noch eine Schwester gebe. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in der Heimat verfügt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit sind aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung abzuleiten.

Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.

Nachdem der erste - rechtskräftig negativ beschiedene - Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2003 des Beschwerdeführers mit einer drohenden Festnahme wegen des Verkaufs von pornographischen DVDs und offenen Schulden begründet worden war, kehrte der Beschwerdeführer 2018 freiwillig zurück und wurde ihm in Fujian ein bis 2028 gültiger Reisepass ausgestellt.

Der gegenständliche Antrag wurde im Stande der Anhaltung nach rechtskräftiger Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung gestellt und eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im gesamten gegenständlichen Verfahren nicht ansatzweise behauptet.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2024 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund nämlich nur vor: „Weil ich schon lange nicht in China war. Ich bin nicht mehr gewohnt in China zu leben, deshalb will ich nicht mehr zurück. Wenn ich in China bleiben möchte, hätte ich China nicht nochmal verlassen. In meinem Alter finde ich keine Arbeit in China.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat könnte er sich nicht selbst ernähren, weil er auch keinen Beruf finden würde. In Österreich könne der Beschwerdeführer als Koch arbeiten.

Am 14.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Den neuerlichen Asylantrag begründete er hierbei lediglich damit, er wolle in Österreich bleiben und einen legalen Aufenthaltstitel. Jegliche Änderungen zum Vorverfahren verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich.

Am 20.03.2024 brachte er zu seinem Fluchtgrund vor: „In ca. 2003, als ich damals China verlassen habe, war das Leben in China sehr schwierig. Ich bin schon so lange in Österreich nun. In 2018 wollte ich wieder zurück nach China und auch dortbleiben, aber ich konnte mich nicht mehr an das Leben in China gewöhnen, deshalb bin ich hierher zurückgekommen und will nun hier leben.“ Andere Gründe habe er nicht. Zur Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer auch nur an: „Ich möchte nicht zurück nach China gehen. Ich kann mich an das Leben in China nicht mehr gewöhnen. F: Was müsste sich in China ändern, damit Sie dorthin wieder zurückkehren könnten? A: Ich kann in China keine Arbeit finden. Und das Klima in China ist ungut für mich. F: Wie meinen Sie das, dass das Klima ungut für Sie ist? A: Es ist sehr heiß im Sommer und im Winter haben wir keine Heizung, daher ist es sehr kalt.“

Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, im Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt zu haben oder jemals in China in Haft gewesen oder festgenommen worden zu sein. Es sei dort auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und der Beschwerdeführer auch nicht Mitglied einer Partei oder einer parteiähnlichen Organisation.

Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine GFK-relevanten Gründe behauptet.

In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer hierzu nur an: „R: Was würden Sie jetzt im Fall einer Rückkehr nach China befürchten? BP: Ich kann in China nicht überleben. R: Warum nicht? BP: Ich würde in China keinen Job finden. Das heißt, ich hätte dann kein Einkommen. Wenn ich eine Chance gesehen hätte, wäre ich ja nach meiner Rückkehr 2018 in China geblieben. Ich musste wieder ausreisen, da ich keine Chance gesehen habe. An sich möchte ich ja mit meiner Familie zusammenbleiben. R: Beim Bundesamt haben Sie auf die Frage, warum Sie 2018 nicht in China geblieben seien angegeben, dass Sie sich nicht mehr an das Leben in China gewöhnt hätten. BP: Mit dem Klima hatte ich dort Schwierigkeiten und vor allem konnte ich keinen Job finden.“

In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Volksrepublik China keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung droht.

Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Volksrepublik China nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet.

Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Der Beschwerdeführer leidet an keiner ernsthaften bzw. lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankung, er befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist mobil und arbeitsfähig. Auch wurde er in der Volksrepublik China geboren und sozialisiert, verbrachte einen großen Teil seines Lebens dort, beherrscht die Landessprache als Muttersprache und verfügt über eine heimatliche Schulbildung und Berufserfahrung, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, dort eine Arbeit aufzunehmen, um den notwendigen Unterhalt zu finanzieren. In der Heimat hat er zudem ein familiäres Netzwerk und die Familie verfügt über eine im Eigentum stehende Unterkunft, in der er (wieder) wohnen könnte.

Zu seiner finanziellen Situation hatte der Beschwerdeführer am 20.03.2024 vor dem Bundesamt zudem eindeutig angegeben: „Ich habe Vermögen in China, aber das gehört uns beiden, also meiner Frau und mir. Ich habe aber kein Einkommen in China. F: Woher stammt dieses Vermögen? A: Von der Arbeit als Bauer.“ Nachdem in der Beschwerdeschrift releviert worden war, dem Beschwerdeführer wäre es in der Heimat nicht möglich, die grundlegendsten Bedürfnisse zu befriedigen und bestünde wegen der dortigen Lebensbedingungen und der Arbeitsmarktsituation die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, änderte er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und verwickelte sich hierbei noch in massive Widersprüche: „R: Besteht Ihr zu Hause aus einem Haus oder einer Wohnung? BP: Eine Wohnung. Ich bin zwar auf dem Land geboren, aber das Grundstück, das wir für die Landwirtschaft nutzen konnten, haben wir weiter verkauft und auf dem Land gab es auch nichts mehr für uns zu wohnen.” Im Widerspruch dazu behauptete er in der Folge: R: Wer hat das Geld für das Grundstück bekommen? BP: Die Grundstücke in dem Dorf wurden durch die Dorffunktionäre verkauft. Wir, Dorfbewohner, haben kein Geld bekommen. R: Haben Sie die Grundstücke im Dorf freiwillig verkauft, oder mussten Sie diese verkaufen? BP: Wir haben eigentlich von dem Verkauf lange nichts gewusst. R: Wissen Sie, wann diese Grundstücke verkauft wurden? BP: Sehr, sehr lange zurück. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Jedenfalls vor 2000. R: Sie haben beim Bundesamt im März 2024 angegeben, dass Sie Vermögen in China hätten, das Ihnen und Ihrer Frau gemeinsam gehört hätte, was haben Sie damit gemeint? BP: Die Wohnung, die Eigentumswohnung. R: Die betrachten Sie als Ihr Vermögen? BP: Ja. R: Beim Bundesamt haben Sie angegeben, dass dieses Vermögen aus Ihrer Tätigkeit als Bauer resultiert hätte? BP: Ja, es waren Ersparnisse von früheren Zeiten, dann haben wir noch einen Kredit aufgenommen. R: Wofür? BP: Für den Kauf der Eigentumswohnung.”

Auch sonst sind die Angaben zum Verkauf des familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücks und des darauf basierenden Einkommens der Familie nicht nachvollziehbar: “ R: Hat Ihre Frau jemals gearbeitet? BP: Nein. Als ich noch zu Hause war, haben wir miteinander als Landwirten gearbeitet, aber danach hat sie nicht mehr gearbeitet. R: Wann sind Sie in die Stadt gezogen? BP: Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern. Ich denke, vor 2000. R: Warum sind Sie in die Stadt gezogen? BP: Weil das Grundstück, so ein Anbauland, verkauft wurde. R: Welche Arbeit haben Sie in der Stadt verrichtet? BP: Dort habe ich nicht gearbeitet. Ich bin von meiner Heimat weggegangen und als ich wieder zurück war, ist alles verloren gegangen. R: Meinen Sie damit, dass das Grundstück verloren gegangen ist? BP: Ja, als ich wieder zurück war, gab es gar nichts mehr. R: Aber Sie haben zuvor gesagt, dass Sie deshalb in die Stadt gezogen seien, weil das Grundstück verkauft wurde? BP: 2003 bin ich ausgereist. Damals gab es noch das Land. Wir sind echte Bauer. Ohne Anbauland können wir nicht existieren. R: Sie haben bei der ersten Asylantragstellung angeben, dass Sie China deshalb verlassen hätten, weil Sie 2002 angefangen haben pornografische Videos zu verkaufen, worauf sie Probleme mit der Polizei hatten. BP: Ja, stimmt. R: Das heißt, Sie haben nach Ihrer Tätigkeit als Landwirt doch eine andere Tätigkeit aufgenommen? BP: Das war eigentlich ein Nebenjob in der Zeit, wo wir nicht in der Landwirtschaft arbeiten mussten, zB nach der Ernte. R: Aber Sie haben zuerst angegeben, dass Sie vor 2000 das Grundstück verloren haben? D: Entschuldigung. Dann habe ich die BP vorher falsch verstanden. Der Grundstücksverkauf war im Jahr 2010. R: Das Grundstück ist dann im Jahr 2010 verkauft worden. Sie haben aber trotz allem bereits vor Ihrer ersten Ausreise aus China in der Stadt gewohnt. Ist das so richtig? BP: Ich bin 2003 aus China ausgereist, aus meinem Heimatort, direkt aus dem Land sozusagen. Meine Frau hat nachher woanders gewohnt, nicht mehr in meinem Heimatort. R: Wo hat Ihre Frau gewohnt? BP: Damals fragen Sie? R: Ja. Ich meine, als das Grundstück verkauft wurde, wohin ist Ihre Frau dann gezogen? BP: Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern. Jetzt bin ich auch mit so vielen Daten ein bisschen verwirrt. Ich weiß nicht, ob sie dann direkt in die jetzige Wohnung gezogen ist, oder übergangsweise zuerst woanders gewohnt hat.” Insgesamt konnte der Beschwerdeführer wegen seiner ausweichenden und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft machen, dass das Grundstück seinerzeit enteignet worden wäre und die Familie keine finanzielle Basis hat.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem Beschwerdeführer freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Zu Spruchteil A)

Spruchpunkt I:

Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Heimat von Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).

Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Im Falle des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde.

Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige dort einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Staatsgebiet derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner ernsthaften bzw. lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankung und ist mobil, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Er wurde in der Volksrepublik China geboren und sozialisiert, beherrscht die Landessprache als Muttersprache, verfügt über eine heimatliche Schubildung und hat Berufserfahrung, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, in der Volksrepublik China eine Arbeit aufzunehmen und den notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben. Zudem hat der Beschwerdeführer ein familiäres Netz in der Heimat und eine im Eigentum der Familie stehende Unterkunft.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem Beschwerdeführer freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war daraus nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass hier aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall einer Abschiebung in die Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unterlassung der Verhängung einer Rückkehrentscheidung:

Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (§ 59 Abs. 5 FPG spricht expressiv verbis von "neuen Tatsachen"), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0015 ["Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit"]; VwGH 10.04.2025, Ra 2024/17/0146).

„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FrPolG 2005 oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: "im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes"). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen“ (vgl. dazu etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2022, Zahl: 732966006/221890109, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach China für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Die Entscheidung wurde in 1. Instanz rechtskräftig.

Es handelt sich im gegenständlichen Verfahren um trennbare Spruchpunkte und belastet die Unterlassung der Rückkehrentscheidung durch die Behörde, die keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer mit sich bringt (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355), die anderen Spruchpunkte nicht mit Rechtswidrigkeit.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist – auch wenn sie teilweise zur früheren Rechtslagen ergangen ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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