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W128 2261896-2•Bundesverwaltungsgericht W128 2261896-2
W128 2261896-2Bundesverwaltungsgericht09.06.2026
Asylantragstellung Bürgerkrieg Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderheitenzugehörigkeit Religion religiöse Gründe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
W128 2261896-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025, Zl. 1291060901/241226700, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens sowie der drusischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Araber, stellte erstmals am 09.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe brachte er vor, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien von der zu diesem Zeitpunkt sich an der Macht befindlichen Assad-Regierung verfolgt und inhaftiert werden würde. Obwohl er den staatlichen Militärdienst bereits abgeleistet habe, fürchte sich der Beschwerdeführer vor einer erneuten Rekrutierung.
2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2022 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er werde vom Assad-Regime als oppositionell eingestuft und verweigere aus diesem Grund die Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
4. Mit Erkenntnis vom 13.03.2023 Zl. W151 2261896-1/10E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides als unbegründet ab.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer keiner Gefahr ausgesetzt sei für den Reservedienst beim syrischen Assad-Regime rekrutiert zu werden, weil er im Rahmen seines Pflichtwehrdienstes keine Spezialausbildung erworben habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits 40 Jahre alt gewesen, weswegen eine Einberufung vor dem Hintergrund, dass die Obergrenze für den Reservedienst 27 Jahre betrage, nicht maßgeblich wahrscheinlich sei. Außerdem habe er im Verfahren vor der belangten Behörde sowohl einen zweifelhaften Einberufungsbefehl als auch ein ohne Datum ausgestelltes Leumundszeugnis vorgelegt. Somit sei nicht davon ausgegangen worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe.
5. Am 13.08.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er nunmehr eine Verfolgung für den syrischen Militärdienst belegen könne.
6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.06.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die HTS eine radikale Gruppierung sei und eine Gefahr für den Frieden in Syrien darstellen würde. Außerdem sei er aufgrund seines drusischen Glaubensbekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Vertreter der neuen Regierung hätten die Bewohner seines Dorfes schlecht behandelt. Sämtlichen männlichen Drusen sei der Bart rasiert worden, was ein Zeichen der Unterdrückung darstelle, weswegen der Beschwerdeführer davon überzeugt sei, dass die neue syrische Übergangsregierung systematisch jeden Drusen töten werde.
7. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über die in der Erstbefragung vorgebrachte Furcht, zur Einberufung für den syrischen Reservedienst bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei. Außerdem sei dieser Fluchtgrund durch das mittlerweile gestürzte Assad-Regime gegenstandslos geworden. Dem Beschwerdeführer drohe auch keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seines drusischen Glaubensbekenntnisses. Aus dem Länderinformationsblatt sei nämlich zu entnehmen, dass die neue syrische Übergangsregierung mit den Drusen zusammenarbeiten wolle. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass eine systematische Verfolgung der Drusen maßgeblich wahrscheinlich wäre.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
Er sei gefährdet, in Syrien aufgrund seiner drusischen Glaubenszugehörigkeit verfolgt zu werden. Die Gemeinschaft der Drusen habe eine überschaubare Größe und sei eindeutig identifizierbar, weswegen er als Angehöriger dieser Religionsgemeinschaft sektiererischer Gewalt ausgesetzt sei. Seit Ende April/Anfang Mai würde sich eine landesweite antidrusische Stimmung ausbreiten, weil sie kollektiv als Verbündete Israels oder als Assad-Anhänger betrachtet würden. Ein effektiver Schutz von staatlicher Seite sei in diesem Zusammenhang nicht gewährleistet. Drusische Studenten hätten aufgrund von Diskriminierungen die Universitäten in Homs, Damaskus, Latakia und Hama verlassen müssen und seien nach Suweida zurückgekehrt. Außerdem seien drusische Gemeinden über Suweida hinaus auch exponiert. Es seien Ende Februar/Anfang Mai zu Gefechten unter Beteiligung drusischer Milizen gekommen. Generell würden in Syrien systematische, von staatlicher Seite ausgehende Verstöße gegen die Religionsfreiheit stattfinden.
9. Mit Beschwerdenachreichung wurde des Weiteren vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer durch seine Religionszugehörigkeit bereits eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Insbesondere seit dem Umsturz des Assad-Regimes würde die drusische Glaubensgemeinschaft vermehrt von blinder, religiös motivierter Gewalt betroffen sein. Insgesamt seien seit dem Massaker von al-Suweida am 13.07.2025 mindestens 300 Mitglieder der drusischen Gemeinschaft öffentlich hingerichtet worden.
10. Am 24.09.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
11. Mit Stellungnahme vom 25.02.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides die Situation rund um den Umgang mit der drusischen Minderheit in Syrien massiv verschärft habe. Insbesondere sei es seit dem 13.07.2025 vermehrt zu systematischen Angriffen in drusisch geprägten Gebieten rund um Damaskus gekommen. In diesem Zusammenhang seien über 500 drusische Zivilisten getötet und deren Dörfer systematisch zerstört worden. Außerdem würde die drusische Minderheit religiösen Demütigungen unterliegen. Allgemein würde der angefochtene Bescheid auf einer überholten Sachlage basieren, da sich die belangte Behörde auf ein Länderinformationsblatt stütze, welches die Konfliktsituation zwischen der Übergangsregierung und den Drusen nicht darlegen würde. Der Beschwerdeführer sei somit gefährdet, aufgrund seines drusischen Religionsbekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt zu sein.
12. Mit Parteiengehör vom 02.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version vom 28.02.2026, übermittelt und aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
13. Mit Stellungnahme vom 03.03.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass dem aktuellen Länderinformationsblatt gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen drusischen Gruppen, sunnitischen Milizen und Regierungseinheiten zu entnehmen seien und die derzeitige Übergangsregierung die Drusen zur Entwaffnung zwingen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe und der drusischen Glaubensgemeinschaft an.
1.2. Am 09.12.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Reservedienstverweigerung drohe, begründete das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 13.03.2023, Zl. W151 2261896-1/10E, damit, dass er lediglich den Pflichtwehrdienst als Rekrut absolviert habe und über keine Spezialausbildung verfüge. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alt gewesen, weswegen eine Einberufung aufgrund der deutlichen Überschreitung der Altersobergrenze für den Reservedienst von 27 Jahren eindeutig überschritten worden sei. Außerdem habe er im Verfahren vor der belangten Behörde sowohl einen zweifelhaften Einberufungsbefehl ohne Ausstellungs- und Zustelldatum vorgelegt, weshalb nicht von einem offiziellen behördlichen Schriftstück auszugehen sei. Somit sei nicht davon ausgegangen worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Der Vorlage einer aufgetragenen Militärbuchnummer sei der Beschwerdeführer ebenso nicht nachgekommen. Außerdem war es möglich, nach seiner erstmaligen Ausreise aus Syrien erneut in Syrien einzureisen und einen Monat dort zu verbringen.
1.3. Am 13.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.4. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen nunmehr auf eine Verfolgung aufgrund seines drusischen Religionsbekenntnisses. Seine Herkunftsregion sei von gewaltsamen Angriffen durch die syrische Übergangsregierung betroffen, wobei insbesondere Mitglieder der drusischen Glaubensgemeinschaft systematisch verfolgt würden.
1.5. Die maßgebliche Situation in Syrien hat sich in Bezug auf die bereits im Erstverfahren behandelten Aspekte durch den Umsturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 und durch die Einsetzung der aktuellen Übergangsregierung wesentlich geändert.
1.6. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Gefahr, aufgrund seines drusischen Religionsbekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung ausgesetzt zu sein. Auch aus anderen Gründen ist eine asylrelevante Verfolgung nicht maßgeblich wahrscheinlich.
1.3. Zur hier relevanten Situation in Syrien:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vaku-um, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz je-doch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungs-erklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringen-der Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert –beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara’ selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara’ offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara’ einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara’ hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara’ ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „ abspalterischen“ oder „ verbotenen Gruppen“ in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wen den Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, S. 2 ff)
1.3.2. Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten
Drusen
Die Drusen, die sich selbst als Monotheisten bezeichnen, machen 3 % der syrischen Bevölkerung aus, also etwa 700.000 Menschen. Es wird angenommen, dass sich die drusische Sekte während der fatimidischen Periode im 10. Jahrhundert vom Ismailismus abgespalten hat, aber einige Gelehrte betrachten sie als eigenständigen, unabhängigen Glauben (BBC 12.12.2024). Man kann nur als Druse geboren werden, Missionierung oder Konversion werden kategorisch abgelehnt (ORF 10.12.2024). Die Drusen wahren ein gewisses Maß an Geheimhaltung hinsichtlich der Ausübung ihres Glaubens, der Elemente aus dem Islam und anderen Philosophien beinhaltet, wobei der Schwerpunkt auf Monotheismus, Reinkarnation und der Suche nach der Wahrheit liegt (REU 16.7.2025). Die Drusen spielten eine wichtige Rolle im Kampf gegen die französische Besatzung Syriens, lehnten die Gründung des drusischen Staates ab und lösten 1925 die Große Syrische Revolution aus. Die Mehrheit der Drusen lebt in den Städten Suweida, Salkhad, Shahba und Qarya in Jabal al-Arab, Jaramana bei Damaskus und Majdal Shams auf dem besetzten syrischen Golan (BBC 12.12.2024). Nach anderen Angaben lebt der Großteil der Drusen im südlichen Gouvernement Suweida. Die Drusen haben versucht, sich im Bürgerkrieg neutral zu verhalten, da sie eine direkte Konfrontation mit der Assad-Regierung oder ihren sunnitischen Nachbarn vermeiden wollte. Das Verhältnis der Gemeinschaft zur ehemaligen Regierung blieb jedoch aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in Fragen der Wehrpflicht und des Selbstschutzes angespannt. Drusen wurden während der Besetzung Nordsyriens durch den Islamischen Staat (IS) auch regelmäßig zur Zielscheibe (MRG 1.2025). Sie wurden zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen (Beschlagnahmung von Eigentum, Entführungen, Verhaftungen, Tötungen und Zwangskonvertierungen zum Islam) durch extremistische islamistische Gruppen. Im Jahr 2015 befahl ein ehemaliger Anführer der an-Nusra-Front seinen Kämpfern, mindestens 20 drusische Einwohner im Dorf Qalb Loze zu erschießen (STJ 14.5.2025).
Mit Blick auf die neue syrische Regierung ist die drusische Gemeinschaft derzeit gespalten. Während einflussreiche spirituelle Anführer, wie Scheich Hikmat al-Hijri, eine Zusammenarbeit aufgrund von unzureichenden verfassungsrechtlichen Garantien für religiöse Minderheiten ablehnen, haben andere, wie Hammoud al-Hinnawi und Yusuf al-Jurbu, ihre Unterstützung erklärt. Insgesamt überwiegen bei den Drusen Zurückhaltung und Skepsis gegenüber Damaskus (AA 30.5.2025). Präsident Ash-Shara’ hat drusische Führer aus dem Übergangsprozess ausgeschlossen. Scheich al-Hijri wurde nicht zum Nationalen Dialog eingeladen oder beim Prozess der Erarbeitung für die im März vereinbarte Übergangsverfassung konsultiert (CEIP 14.5.2025). Nach andern Angaben versuchte die Regierung Anfang 2025 Spannungen zu entschärfen, indem sie drusische Vertreter in die Gemeinderäte berief (DIS 9.12.2025a). Gesten zur Beseitigung von Missständen wurden von der Interimsregierung gegenüber der drusischen Gemeinschaft im Gebiet Jabal as-Summaq im Gouvernement Idlib gemacht, wo die HTS-Führung mit Vertretern zusammenarbeitete, um Vertrauen wiederherzustellen und sicherzustellen, dass ihre Gemeinschaften nicht ins Visier genommen wurden. Darüber hinaus wurden am 17.12.2024 Gespräche mit prominenten Persönlichkeiten der drusischen Gemeinschaft in Suweida und Jabal al-Arab geführt. Dabei wurden Sicherheit und künftige Inklusion zugesichert (AC 20.12.2024). Der Anführer der drusischen Gemeinschaft in Suweida sagte, dass die Drusen mit der neuen Führung in Syrien zusammenarbeiten würden, er jedoch die Übergabe der Waffen der örtlichen Milizen ablehnt, solange es keine neue Verfassung bzw. Regierung gibt, die alle Glaubensrichtungen und Gemeinschaften vertritt, und keine Gewaltenteilung eingeführt ist (MAITIC 9.1.2025).
Im April 2025 töteten unbekannte Bewaffnete mehr als ein Dutzend drusische Zivilisten in Jara-mana, einem Vorort von Damaskus, nachdem ein gefälschtes Tondokument aufgetaucht war, in dem ein drusischer Geistlicher angeblich den Propheten Mohammed beleidigt haben soll (TDP 30.7.2025). Am 28.4.2025 kam es zu Gefechten zwischen sunnitischen Bewaffneten und solchen der Drusen (BBC 30.4.2025). Am 30.4.2025 weiteten sich die Spannungen auf die überwiegend von Drusen bewohnte Stadt Sahnaya aus (EPC 11.6.2025). Mehr als 100 Drusen wurden getötet. Die ablehnende Haltung gegenüber den Drusen breitete sich auch in andere Landesteile aus. In Hama skandierten Demonstranten, dass die „ Drusen Feinde Gottes“ seien. An einer Universität in Homs wurde bei einer weiteren Demonstration gefordert, dass Mitglieder dieser Gemeinschaft ausgelöscht werden sollten, was zu einer Abwanderung von Studenten in Gebiete mit drusischer Mehrheit führte (CEIP 14.5.2025). Sunnitische Milizen von außerhalb der östlichen Gouvernements Dar’aa und Suweida scheinen zu versuchen, anti-drusische Stimmungen zu schüren und drusische Gebiete im Westen von Suweida anzugreifen. Medien aus dem Süden Syriens berichteten, dass sunnitische Milizen in den ländlichen Raum von Dar’aa verlegt haben, um drusische Städte von nahe gelegenen Hügeln aus anzugreifen (ISW 5.5.2025). Angesichts der anhaltenden Gewalt gegen die drusische Gemeinschaft, haben drusische Syrer Anfang Mai 2025 die Internationale Gemeinschaft um Hilfe gebeten (JPOST 1.5.2025).
Am 13.7.2025 brachen Kampfhandlungen zwischen Beduinenstämmen und drusischen bewaffneten Gruppierungen in Suweida aus. Dabei wurden Hunderte Menschen getötet oder verletzt, Damaskus entsandte Sicherheitskräfte. Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Exekutionen vollzogen und andere Übergriffe gegen Zivilisten begangen (TNA 15.7.2025). Der Konflikt begann mit Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Beduinen, einer überwiegend sunnitisch-muslimischen Gruppe in Suweida, und drusischen Milizen, die Suweida seit Jahren effektiv kontrollieren. Die beiden Gruppierungen streiten seit langem über Fragen wie Weide-, Land- und Wasserrechte, wobei die Spannungen durch konfessionelle Konflikte verschärft werden und gelegentlich in Gewalt eskalieren. Diesmal begannen die Zusammenstöße, als bewaffnete Beduinen einen Drusen entlang der Hauptverkehrsstraße von Suweida überfielen und ausraubten. Es folgte ein Austausch von Angriffen und Entführungen zwischen Beduinen- und Drusengruppen. Bald darauf entsandte die syrische Regierung ihre Sicherheitskräfte nach Suweida, und das Blutvergießen eskalierte (NYT 22.10.2025). Am 16.7.2025 sollte ein Waffenstillstand in Kraft treten (Spiegel 22.7.2025), der aber erst mit 19.7.2025 eingehalten wurde (SYD 12.8.2025). Am 17.7.2025 stürmten bewaffnete Anhäger von Scheich al-Hijri den Gouvernementssitz in Suweida, wodurch die Kampfhandlungen auf andere Teile Syriens übergriffen (Spiegel 22.7.2025). Zehntausende Einwohner von Suweida wurden innerhalb des Gouvernements oder in das benachbarte Dar’aa vertrieben (SYD 12.8.2025). Nach der Intervention staatlicher Kräfte am 14.7.2025 griff Israel am 16.7.2025 ein und zielte auf Regierungsstellungen in Suweida sowie andere Regierungsstandorte außerhalb des Gouvernements, insbesondere das Hauptquartier des Generalstabs und ein Gebiet in der Nähe des Präsidentenpalasts in Damaskus. Die syrische Regierung kündigte daraufhin ihren Rückzug aus der Stadt Suweida an und verlegte ihre Stellungen in die Außenbezirke. Lokale Fraktionen begingen Übergriffe gegen Beduinen in der Stadt, woraufhin Stammesgruppen Konvois entsandten, um sich an den Kämpfen zu beteiligen – und ebenfalls Übergriffe gegen Zivilisten verübten (Enab 11.8.2025). Die Einwohner von Suweida betrachteten die Intervention Damaskus’ als Versuch, das Gouvernement mit Gewalt unter Kontrolle zu bringen, was zu einer neuen Runde von Kämpfen zwischen drusischen Gruppen auf der einen und Regierungstruppen und ihnen loyalen Gruppen auf der anderen Seite führte (SYD 12.8.2025). Die SOHR dokumentierte schwere Verstöße, die von Kräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). Auch eine Kirche und öffentliches Eigentum in der Stadt waren von den Übergriffen betroffen. Häuser wurden geplündert, Türen und Fenster eingeschlagen. Die Verstöße durch Kräfte, die dem syrischen Verteidigungsministerium angehören, richteten sich insbesondere gegen drusische Zivilisten, die beleidigt, ihrer Würde beraubt und deren Eigentum beschädigt wurde. Das Vorgehen erinnerte an die Übergriffe in der Küstenregion im März 2025 und ähnliche Vorfälle in anderen Teilen Syriens (SOHR 15.7.2025). Zu den Menschenrechtsverstößen gehören Hinrichtungen von Gefangenen und Häftlingen, Massaker an Zivilisten sowie Verstümmelungen und Enthauptungen (SOHR 21.7.2025). Experten stellten fest, dass intensive konfessionelle Auseinandersetzungen zu weit verbreiteter Gewalt eskalierten, an der lokale Milizen, Kräfte der syrischen Übergangsbehörden und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen beteiligt waren. Bei den Angriffen auf die Dörfer Ta’ara, ad-Doura und ad-Douweira wurden Berichten zufolge schwere Artillerie und Maschinengewehre eingesetzt. 1.000 Menschen - darunter mindestens 539 drusische Zivilisten, 39 Frauen und 21 Kinder - wurden getötet. Mindestens 196 Menschen, darunter acht Kinder und 30 Frauen, wurden Berichten zufolge außergerichtlich hingerichtet und über 33 Dörfer niedergebrannt. Mindestens 105 drusische Frauen und Mädchen wurden durch bewaffnete Gruppierungen entführt, die mit den syrischen Übergangsbehörden in Verbindung stehen, wobei 80 von ihnen weiterhin vermisst werden. Einige der freigelassenen Frauen können aus Sicherheitsgründen nicht nach Hause zurückkehren. In mindestens drei Fällen sollen drusische Frauen vor ihrer Hinrichtung vergewaltigt worden sein. 763 Personen werden weiterhin vermisst (OHCHR 21.8.2025). Die SOHR dokumentierte bis 16.8.2025 452Hinrichtungen, darunter 38 Frauen und 14 Kinder und ältere Menschen (SOHR 16.8.2025). Unter den Opfern fanden sich auch 20 Mitarbeiter des nationalen Krankenhauses in Suweida, die von Angehörigen des Verteidigungs- und Innenministeriums erschossen wurden (SOHR 13.8.2025a). Die syrische Regierung geschuldigte hingegen lokale bewaffnete Gruppierungen, ein Massaker im nationalen Krankenhaus in Suweida verübt zu haben. Bei den Toten handelt es sich laut Gesundheitsministerium um Sicherheitskräfte und Zivilisten. Das Ministerium erklärte, dass seine Teams erst nach dem Abzug der bewaffneten Gruppen Zugang zum Gebäude erhalten haben und dass israelische Luftangriffe zuvor die Einfahrt von medizinischen Hilfskräften in die Stadt verhindert haben. Das Krankenhaus war während der Zusammenstöße zu einem Brennpunkt geworden. Zu Beginn der Zusammenstöße wurden verwundete Zivilisten aus Beduinenstämmen ins Krankenhaus gebracht. Regierungstruppen sind eingedrungen, um sie zu schützen, wurden dann aber von bewaffneten Gruppen umzingelt, die Sicherheitskräfte vor Ort hingerichtet hätten. Das medizinische Personal vor Ort konnte das Krankenhaus verlassen (TNA 17.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren(NYT 22.10.2025). Neben den Regierungstruppen haben auch die anderen beteiligten Gruppierungen, Drusen, Beduinen und Stammesangehörige, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, wie Hinrichtungen von Gefangenen und Häftlingen, Massaker an Zivilisten sowie Verstümmelungen und Enthauptungen (SOHR 21.7.2025).
Die Gewalt im Süden Syriens folgte zwei Monate nach den Massakern an der syrischen Küste. Damit wird deutlich, dass nicht mehr von einem Einzelfall gesprochen werden kann, sondern sich ein bedrohliches Muster aus Verbrechen und Rechtsverletzungen abzeichnet (AdRev 7.5.2025). In beiden Fällen entwickelten sich lokale Zusammenstöße rasch zu einem eigenständigen Konflikt, in den mehrere Akteure verwickelt wurden, bevor sie in konfessionelle Morde ausarteten. Sowohl in Latakia als auch in Suweida war es die Unfähigkeit der Regierung in Damaskus, ihre Autorität durchzusetzen. Das lokale Machtvakuum wurde von konfessionell organisierten Milizen gefüllt. Im Juli, nachdem sich die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit nach israelischen Angriffen aus Suweida zurückgezogen hatten, waren es Beduinenmilizen, welche die Lücke füllten. Es bleibt unklar, ob die Beduinengruppen Befehlen aus Damaskus folgten. Dass sie in Militärkonvois aus dem ganzen Land ankamen, deutet zumindest auf ein gewisses Maß an Koordination hin. In keinem der beiden Fälle konnte Damaskus diese Gruppen, die außerhalb der Kontrolle der Regierung operierten, davon abhalten, religiös motivierte Vergeltungsmaßnahmen gegen lokale Alawiten und Drusen zu ergreifen (MECGA 3.8.2025). Im Zusammenhang mit den Zusammenstößen griffen bewaffnete Personen friedliche drusische Demonstranten an, während Polizeibeamte und Beamte aus dem Büro des Gouverneurs Berichten zufolge nicht eingriffen. Die Opfer gaben an, dass sie Informationen zur Identifizierung der Angreifer, darunter Namen und Social-Media-Konten, weitergegeben hätten, doch die Behörden ergriffen keine weiteren Maßnahmen. Personen, die versuchten, den Verletzten zu helfen, wurden teilweise daran gehindert. In einigen Fällen filmten die Täter die Angriffe und stellten das Material online. Einige Verdächtige wurden kurzzeitig festgenommen und zu nicht-öffentlichen Anhörungen gebracht, anschließend jedoch ohne weitere Verfahren wieder freigelassen (DIS 9.12.2025a).
Dieser Vorfall markierte einen tiefen Bruch zwischen der drusischen Minderheit und der syrischen Regierung (LOT 15.7.2025). Er hat zu tiefem Misstrauen zwischen der drusischen Gemeinschaft und der syrischen Regierung und in gewissem Maße auch zwischen den Drusen und der konservativen sunnitischen Gemeinschaft geführt. Das Misstrauen gegenüber den Drusen hat zugenommen, da die Gemeinschaft als Unterstützer oder Kollaborateure Israels dargestellt wird, die gegen die nationalen Interessen Syriens handeln. Gleichzeitig fürchten viele innerhalb der drusischen Gemeinschaft weiterhin um ihre Sicherheit und fühlen sich politisch marginalisiert. Das vorherrschende Misstrauen gegenüber den staatlichen Behörden beeinflusst auch die Einstellung der Mitglieder der drusischen Gemeinschaft gegenüber der Aussicht, Schutz bei der Regierung zu suchen. Eine internationale Organisation stellte fest, dass Drusen grundsätzlich wie alle anderen syrischen Bürger bei den Behörden Schutz vor Gewalt beantragen können. Quellen deuten jedoch darauf hin, dass Drusen – ähnlich wie Syrer anderer Herkunft – aufgrund der weit verbreiteten Straflosigkeit und der fehlenden Rechenschaftspflicht generell kein Vertrauen in die Fähigkeit oder Bereitschaft der Behörden haben, wirksamen Schutz zu bieten (DIS 9.12.2025a). Nach diesen Zusammenstößen wurde der Oberste Rechtsausschuss, der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Präsidentschaft unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet. Diese neuen Maßnahmen zur lokalen Verwaltung von Suweida deuten auf Bemühungen hin, eine autonome Verwaltung in der Provinz zu etablieren oder sogar eine Abspaltung vom syrischen Staat anzustreben (SYD 12.8.2025). Der Ausschuss wurde am 6.8.2025 gegründet und soll nach dem Rückzug der staatlichen Institutionen die Angelegenheiten der Region überwachen (Enab 11.8.2025). Ende August 2025 forderte Scheich al-Hijri öffentlich die Unabhängigkeit und beschuldigte die von der Regierung unterstützten Beduinenkräfte, sie versuchten, die Drusen „auszulöschen“. Er bedankte sich bei Israel für dessen Intervention. In Teilen von Suweida bemannen nun drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte (REU 15.9.2025). Damit haben drusische Gruppen in Suweida eine de facto militärische und staatliche Instanz eingerichtet, ähnlich den kurdisch geführten Behörden im Nordosten des Landes (AP 1.10.2025).
Die syrische Regierung hat die Gewalt verurteilt und versprochen, Berichte über Verstöße zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (NYT 22.10.2025). Dafür setzte sie am 31.7.2025 eine Kommission zur Untersuchung der Gewalt an den Drusen ein. Diese Kommission hat Mitglieder des Verteidigungs- und Innenministeriums verhört und inhaftiert, die im Verdacht stehen, im Juli 2025 im überwiegend von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida Übergriffe auf Zivilisten begangen zu haben (AAA 4.9.2025).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, S. 249 ff)
Bei Angriffen auf die Dörfer Ta’ara, Al Doura und Al Douweira wurden nach Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 21.08.2025 insgesamt mehr als 1.000 Menschen getötet, darunter mindestens 539 identifizierte drusische Zivilpersonen, unter denen sich auch 39 Frauen und 21 Kinder befanden. Mindestens 196 Menschen, darunter acht Kinder und 30 Frauen, sollen außergerichtlich hingerichtet und über 33 Dörfer niedergebrannt worden sein. Im Internet zirkulierten Videos, die zeigen, wie bewaffnete Männer kniende drusische Zivilpersonen auf öffentlichen Plätzen exekutieren und älteren Männern als Demütigung die Schnurrbärte abrasieren. Zudem seien laut OHCHR mindestens drusische Frauen und Mädchen durch bewaffnete Gruppen, die mit den syrischen Übergangsbehörden in Verbindung stehen, entführt worden, wobei Dutzende noch immer vermisst werden sollen. In mindestens drei Fällen sollen drusische Frauen vor ihrer Hinrichtung vergewaltigt worden sein. Mit Stand vom 27.09.2025 zählte SOHR in dem Konflikt insgesamt 2.048 Todesopfer, wobei es sich in 817 Fällen (darunter auch 77 Frauen und 15 Kinder) um gezielte Hinrichtungen von Zivilpersonen durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte gehandelt haben soll. Zudem seien 20 Mitglieder des medizinischen Personals des al-Suweida-Nationalkrankenhauses von Angehörigen der Sicherheitskräfte exekutiert worden. Auf der anderen Seite kamen demnach 437 Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte und verbündeter Milizen sowie dutzende beduinische Kämpfer, aber auch unbewaffnete Zivilpersonen bei Zusammenstößen mit drusischen Kämpfern ums Leben.
Übergangspräsident al-Sharaa hat der drusischen Gemeinschaft im Zuge der Gewaltausbrüche wiederholt den Schutz der Regierung zugesichert und nach dem militärischen Eingreifen Israels (vgl. 3.4.4 Sicherheitslage - Süden) vor der Instrumentalisierung der Spannungen zur Destabilisierung und Spaltung Syriens gewarnt. Am 31.07.2025 wurde per Dekret ein siebenköpfiger Untersuchungsausschuss gebildet, der die Ereignisse aufarbeiten und Täter identifizieren soll, um sie an die Justiz zu überstellen. Nach drei Monaten soll ein Abschlussbericht vorgelegt werden.337 Der Abschluss dieses Berichts steht weiterhin aus.
Nach der Gewalteskalation in Suweida äußerte sich Sheikh Hikmat al-Hijri, einer der drei führenden drusischen Geistlichen in Syrien, öffentlich äußerst kritisch über die syrische Übergangsregierung und forderte einen säkularen, dezentralisierten syrischen Staat, der die Rechte und regionale Autonomie von Minderheiten garantiert. Ihm loyale drusische Milizen lehnten am 17.09.2025 einen Sicherheitsplan für die Region Suweida ab, der gemeinsam von Syrien, Jordanien und den USA ausgearbeitet worden war, da der Plan einer neuen Form der „Vormundschaft“ durch Damaskus gleichkomme und eine von der syrischen Übergangsregierung durchgeführte Untersuchung der sektiererischen Gewalt bedeuten und „den Angeklagten zum Richter machen“ würde. Während al-Hijri Verhandlungen oder ein Abkommen mit der Übergangsregierung zum derzeitigen Zeitpunkt ausschloss, lobte er Israels militärisches Eingreifen zum Schutz der drusischen Bevölkerung. 341 Seit August 2025 haben drusische Gruppierungen unter der Führung al-Hijris in Suweida autonome Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen aufgebaut, ähnlich der autonomen kurdischen Verwaltungsgebiete im Nordosten des Landes. Nach der Eskalation der Gewalt im Juli demonstrierten im August zahlreiche Drusinnen und Drusen in Suweida für Autonomie und schwenkten dabei z. T. israelische Flaggen.
Anfang Oktober kam es erneut zu Gefechten entlang der Walgha-Straße westlich von Suweida, als Regierungstruppen die sog. „Nationalgarde“, einen Zusammenschluss drusischer Milizen unter Führung al-Hijris, beschuldigten, den Waffenstillstand gebrochen und Sicherheitsstellungen angegriffen zu haben. Lokale Quellen warfen dagegen den Sicherheitskräften der Regierung vor, die Waffenruhe im westlichen Umland von Suweida „wiederholt gebrochen“ zu haben. Ein Kämpfer der selbsternannten drusischen „Nationalgarde“ sei bei den neuerlichen Zusammenstößen durch einen Drohnenangriff der syrischen Regierungstruppen getötet worden, während mindestens sieben weitere durch Schüsse und Granatsplitter im Westen der Stadt verletzt worden seien. Walgha soll seit dem Abzug der Regierungstruppen zu einem wichtigen Knotenpunkt für humanitäre Lieferungen, Gefangenenaustausche und medizinische Evakuierungen durch den Arabischen Roten Halbmond und internationale Organisationen geworden sein. Trotz wiederholter Waffenstillstandserklärungen seit Juli kam es in der Region immer wieder zu Zusammenstößen zwischen lokalen drusischen Fraktionen und Regierungstruppen.
(Länderreport81 von November 2025 S. 55 ff.).
Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung?
Einige Handlungen, denen Drusen ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa außergerichtliche Tötungen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Entführungen. Entführungen, sexuelle Gewalt und Verschwindenlassen. Berichte über Ereignisse zwischen Februar und Juli 2025 schildern die Tötung von Zivilisten in Wohnhäusern, auf einem Platz, in einer Schule und einem Krankenhaus. Drusische Zivilisten wurden von Sicherheitskräften der Übergangsregierung willkürlich verhaftet oder spurlos verschwinden gelassen, oft ohne Haftbefehl oder Benachrichtigung der Familien. Berichte enthüllten Todesfälle infolge von Folter. Im Juli 2025 kam es in Suwaida außerdem zu Vergeltungsentführungen zwischen drusischen und beduinischen Gruppen, bei denen mehr als hundert Frauen und Mädchen von bewaffneten Gruppen mit Verbindungen zur Übergangsregierung entführt wurden. In mindestens drei dokumentierten Fällen wurden drusische Frauen Berichten zufolge vor ihrer Hinrichtung vergewaltigt.
Die Schwere und/oder Häufigkeit anderer Übergriffe, denen Drusen ausgesetzt sein könnten, sowie deren mögliche Rolle als Folge verschiedener Maßnahmen sollten berücksichtigt werden. Beispielsweise wurden drusische Besitztümer geplündert und Drusen erpresst. Auch waren Drusen, darunter Studenten in Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, weiterhin Schikanen ausgesetzt.
Drusische Zivilisten wurden sektiererischen Parolen ausgesetzt, und religiöse Männer wurden gedemütigt, unter anderem durch das gewaltsame Abrasieren ihres kulturell bedeutsamen Schnurrbartes.
Schritt 2: Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko?
Bei der individuellen Beurteilung, ob für Drusen eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, einschließlich der Tatsachen und Gegebenheiten im betreffenden Gebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung, wie zum Beispiel:
Regionale Besonderheiten: ob im Herkunftsgebiet des Antragstellers zum Zeitpunkt der Ob die drusische Gemeinschaft von Sicherheitsgarantien profitiert oder einem erhöhten Risiko gezielter Gewalt ausgesetzt ist, hängt von dieser Entscheidung ab.
Wahrgenommener) politischer Hintergrund: ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Drusen, Die Gemeinschaft, einschließlich des Antragstellers selbst, wird im Allgemeinen als der Übergangsregierung ablehnend, mit Israel verbunden oder einer Miliz zugehörig wahrgenommen.
Schritt 3: Gibt es einen Grund für Verfolgung?
Wenn bei einem Antragsteller dieses Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an seiner ethnischen Zugehörigkeit/Nationalität und/oder Religion, da die Drusen eine eigenständige ethnisch-religiöse Gruppe darstellen. Auch die (unterstellte) politische Meinung ist relevant, falls Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen Verbindung zum Assad-Regime und/oder zu Israel droht.
(EUAA Country Guidance von Dezember 2025 S.43).
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von „arrivals from abroad“, unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten „Return und er Duress“ beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar’aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die folgende Karte von International Organisation for Migration (IOM) zeigt die Gebiete, in welche Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind auf Bezirksebene:
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Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).
Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (open Democracy 8.5.2025).
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nach-weisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025).
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).
Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b).
Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine spezifischen Verfahren für den Zugang oder die Niederlassung im Gebiet unter Kontrolle der Übergangsregierung. Für die Einreise in das Gebiet der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) ist an der Grenze oder am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich. Darüber hinaus müssen Syrer, die sich im DAANES-Gebiet niederlassen wollten, mehreren Quellen zufolge einen lokalen Sponsor haben (MBZ 31.5.2025).
Am 11.5.2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte die Festnahme von einem jungen Mann aus Qamishli im Gouvernement al-Hasaka, der vor Kurzem aus Deutschland zurückgekehrt war, durch Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung. Er wurde an einen unbekannten Ort gebracht, sein Schicksal ist unbekannt (Rasd 11.5.2025).
Eine Dialogkonferenz im Mai 2025 in Qamishli zielte darauf ab, Forderungen der Vertriebenen und Opfer aus ’Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad an die zuständigen Institutionen der DAANES und die Komitees, die im Dialog mit Damaskus stehen, weiterzuleiten. Die Menschen aus diesen drei Regionen waren nach Militäroperationen der türkischen Streitkräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen, auch bekannt als Syrische Nationale Armee (Syrian National Army -SNA), gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen. Viele möchten zwar zurückkehren, sind aber angesichts wiederholter Verstöße, wie willkürlichen Verhaftungen und Erpressungen, besorgt (NPA 28.5.2025). Viele der aus ’Afrin im Rahmen der Operation „ Olivenzweig“ im Jahr 2018 gewaltsam Vertriebenen versuchten, in ihre Häuser und auf ihr Land zurückzukehren. Jedoch waren sie zahlreichen Verstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressung, diese zu verlassen, und Diebstahl von Habseligkeiten durch die Besetzer (STJ 22.7.2025).
In den Stadtteilen Ashrafieh und Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt kommt es immer wieder zu Granatbeschuss, Spannungen und Zusammenstößen. Das hälte viele Personen von einer Rückkehr in diese Viertel ab (Syria TV 12.10.2025a). Die SDF haben einigen Familien, die 2012 aus dem Gebiet vertrieben worden waren, durch Vermittlung von Stammesältesten die Rückkehr gestattet (Syria TV 17.11.2025).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, S. 458 ff)
2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren W151 2261896-1/10E vom 13.03.2023.
Die Feststellung zum gegenständlichen Folgeantrag ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
2.2. Die Feststellung, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers neue Fluchtgründe enthält, ergibt sich ebenfalls aus der Aktenlage. So stütze der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag explizit auf eine Verfolgung aufgrund seines drusischen Religionsbekenntnisses. Konkret verwies er dabei auf die unter 1.3.2. geschilderten gewaltsamen Angriffe der syrischen Übergangsregierung auf die drusische Glaubensgemeinschaft in Suweida, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.
2.3. Dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit dem Erstverfahren eingetreten ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Aus dem Erkenntnis vom 13.03.2023, W151 2261896-1/10E, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf eine Rekrutierung für den damals verpflichtenden Reservedienst bei der Armee des syrischen Assad-Regimes stützt. Durch den am 08.12.2024 vollzogenen Sturz des Assad-Regimes durch die HTS und den damit in Zusammenhang stehenden Machtwechsel ist eine diesbezügliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien jedenfalls nicht (mehr) anzunehmen.
Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nunmehr wegen seines drusischen Religionsbekenntnisses in Syrien asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt zur Zl. W128 2261896-2/10E.
2.4. Dass sich die Situation in Syrien in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte maßgeblich geändert hat, geht aus dem Vergleich der maßgeblichen Teile der aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026) mit den im Erstverfahren herangezogenen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 29.12.2022) hervor.
2.5. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund seiner drusischen Religionszugehörigkeit von der syrischen Übergangsregierung verfolgt wird, ist angesichts der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt und seines im gegenständlichen Verfahren getätigten Vorbringens nicht maßgeblich wahrscheinlich und im Übrigen unglaubwürdig. Aus den unter 1.3.2. zitierten Länderberichten geht hervor, dass es sich bei dem militärischen Eingreifen der syrischen Übergangsregierung nicht um gezielte Verfolgungshandlungen gegenüber der drusischen Religionsgemeinschaft an sich handelt, sondern auf die nach wie vor volatile Sicherheitslage in Syrien zurückzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass durch die gewaltsamen Übergriffe der syrischen Übergangsregierung in Suweida im April sowie im Juli 2025 mehrere hundert Angehörige der drusischen Religionsgemeinschaft ums Leben kamen. Jedoch kann dadurch nicht automatisch auf eine damit im Zusammenhang stehende Gruppenverfolgung geschlossen werden. Dafür spricht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sein Vater, sein Bruder und eine Schwester weiterhin in seinem Heimatdorf XXXX leben können (VHS, S. 5 u. 12-13). Konkrete Fragen zur Situation seiner Familie in Syrien ist der Beschwerdeführer ausgewichen und er verwies nur allgemein auf die Konfliktsituation zwischen der syrischen Übergangsregierung und den Drusen. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, ein Facebook-Profil zu betreiben und über oppositionelle Tätigkeiten, insbesondere Demonstrationen der Drusen, zu berichten, was jedoch ohne Konsequenzen für seine in Syrien lebende Familie blieb. Der Beschwerdeführer brachte zudem selbst vor, in Syrien nie oppositionell in Erscheinung getreten zu sein und auch keiner oppositionellen Miliz anzugehören. Das Vorbringen, dass für Drusen derzeit ein Einreiseverbot verhängt wurde, geht aus den aktuellen Länderberichten nicht hervor und kann nicht als glaubwürdig erachtet werden (VHS, S. 14). Das Vorbringen, dass er im Zuge des Konfliktes das angesprochene Facebook-Profil lediglich nicht mehr unter seinem echten Namen führt und deswegen bisher keiner persönlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war, ist als reine Schutzbehauptung und als nicht glaubwürdig zu werten (VHS, S. 11 - 12).
Aufgrund der gewaltsamen Vorfälle zwischen den Monaten April und Juli 2025 wurden den Drusen weitreichende Sicherheitsgarantien und eine Aufarbeitung der Vorfälle durch die syrische Übergangsregierung zugesagt. Besondere Umstände, dass der Beschwerdeführer gezielt Verfolgungshandlungen der syrischen Übergangsregierung ausgesetzt werden könnte, sind nicht maßgeblich wahrscheinlich, weil er zu keinem Zeitpunkt auf exponierte Art und Weise in Erscheinung getreten ist. Auch eine Nähe oder Sympathie zu Israel geht aus dem gesamten Verfahren nicht hervor. Das bloße Vorbringen, die HTS sei eine terroristische Organisation, ist einerseits nicht ausreichend, um in das Blickfeld der syrischen Übergangsregierung zu geraten, und andererseits auch nicht substanziiert genug, um eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung auf Seiten des Beschwerdeführers anzunehmen (VHS, S. 14). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass es im August 2025 zu groß angelegten Protesten zahlreicher Drusinnen und Drusen für eine weitreichende Autonomie in Suweida gekommen ist, wobei von den Demonstranten israelische Flaggen geschwungen wurden, was keinerlei negative Konsequenzen zur Folge hatte (Vgl. 1.3.2.)
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung ein Fotokonvolut von zerstörten Häusern, verletzten Zivilisten sowie Berichte über die bereits geschilderten Auseinandersetzungen zwischen April und Juli 2025 vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt das während des Konfliktes entstandene Leid und die verursachte Zerstörung für die in Suweida lebende Bevölkerung nicht, jedoch wurde diesem Umstand bereits durch den in 1. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch dazu VwGH, 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; siehe dazu, dass der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen ist, wenn die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK zurückzuführen ist, die oben zitierte Rechtsprechung sowie zudem noch unten).
Zusammengefasst war vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte und sonstigen Erkenntnisquellen nicht festzustellen, dass Angehörige der drusischen Religionsgemeinschaft in Syrien bereits allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gleichsam automatischen Verfolgung ausgesetzt wären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfte sich im Wesentlichen in der Bezugnahme auf die allgemeine Lage von Drusen in Syrien und vermochte keine konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen oder sonstigen individuellen gefahrenerhöhenden Umstände glaubhaft darzutun.
Zu A) Spruchpunkt I:
3.1. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU gelten gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.).
3.1.3. Zum neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 02.10.2024, Ra 2024/14/0180, Rn. 16 mit Verweis auf VwGH 13.06.2024, Ra 2024/14/0310 mwN).
Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).
Das VwG hat auch zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat. Es darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag (vgl. allgemein VwGVG § 28). Geht das VwG zu Unrecht davon aus, dass nachfolgende Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben haben, und unterlässt es diesbezügliche Ermittlungen betreffend den neuen Sachverhalt, belastet es sein Erkenntnis ebenfalls mit Willkür (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 27 [Stand 1.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VfGH 11.06.2015, E 1286/2014).
Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, E 1286/2014, insbesondere Folgendes aus:
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2014, G5/2014, ausgesprochen hat, hat das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder sonstige Prozessvoraussetzungen fehlten, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG –, die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. § 17 VwGVG trifft Vorkehrungen für die von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Verfahrensregeln, ist aber nicht als Einschränkung der den Verwaltungsgerichten durch Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG eingeräumten Befugnis und Pflicht zu verstehen, grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung zu erlassen (VfGH, 18.6.2014, G5/2014).
3.1.4. Zur Verfolgung aufgrund des drusischen Religionsbekenntnisses:
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. zuletzt VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307/2022).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH, 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN). In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie, wie vorliegend, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, mwH) (VwGH, 22.01.2021, Ra 2020/01/0492).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nämlich nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu VwGH, 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 uvm).
Dem Schutz vor Gefahren, die dem Beschwerdeführer bei einer theoretischen Rückkehr nach Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage drohen würden, ist bereits durch im Erstverfahren rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen worden. Dasselbe gilt für den Schutz vor willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines Konnexes mit einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund (siehe dazu statt vieler VwGH ,14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 52 mwN).
Wie oben festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft vorbringen, mit welcher sich – für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – ein Konnex zu einem in der GFK genannten Grund herstellen ließe. Trotz der angespannten Lage zwischen der drusischen Gemeinschaft und der syrischen Übergangsregierung besteht im Entscheidungszeitpunkt keine Gruppenverfolgung der Drusen aufgrund ihrer Religionsbekenntnisse und es konnte auch keine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung gegen die syrische Übergangsregierung glaubhaft gemacht werden.
Im Ergebnis ist es somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen und die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abzuweisen ist (vgl. wieder VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.
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