Bundesverwaltungsgericht W142 2296992-1

W142 2296992-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2026

Regest

gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung Lebensgrundlage Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Minderheitenzugehörigkeit non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Staatsangehörigkeit Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W142 2296992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W142.2296992.1.00

Spruch

W142 2296992-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. 1340889502/230170474, nach Durchführung einer Verhandlung am 17.04.2026 und 27.04.2026 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 23.01.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Bengali übersetzte, statt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in Myanmar geboren worden zu sein. Er sei Staatsangehöriger von Bangladesch. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Bengali, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. An Schulausbildung verfüge er über fünf Jahre Grundschule. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er beruflich Landwirt, Verkäufer gewesen. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben Vater und Mutter seine Ehefrau und drei Kinder an. Des Weiteren habe er drei Schwestern. Er wisse nicht, wo seine Familie zurzeit aufhältig sei. Seine Adoptiveltern würden in Bangladesch leben; der Adoptivvater sei verstorben. Seine Wohnsitzadresse sei in Myanmar, Bangladesch gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im November 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, Der BF sei am 09.01.2023 in die Türkei ausgereist. Der BF bejahte weiters über Befragung, ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben, nämlich einen bengalischen Reisepass; er habe eine Fälschung vom Schlepper erhalten. Er sei mit Reisedokument ausgereist, jenes sei in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er befragt an, durch die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich durchgereist zu sein, wo er sich seit 23.01.2023 aufhalte. Er verneinte in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, diese selbst schlepperunterstützt organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 800.000 Taka betragen.

Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll:

„Am 30.11.2022 war ich in meinem Geschäft. Als die Regierende Partei, Awami League zu mir kam und 500.000,- Taka verlangte. Ich sollte das Geld bis 05.01.2023 auftreiben, ansonsten würden sie mich töten. Am selben Tag war ich noch bei der Polizei. Ich erzählte alles. Die Polizei wollte sich darum kümmern. Sie nahmen aber keine Anzeige auf. Am 09.12.2022 kam die zivile Polizei zu mir. Sie wollten 400.000,-Taka von mir haben. Ansonsten müsse ich mein Geschäft schließen. Das Geld habe ich nicht. Deshalb habe ich mein Land verlassen. Die Polizei arbeitet mit der Awami League (regierende Partei) zusammen.

Das sind alle meine Fluchtgründe.“

Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: „Angst um mein Leben“.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Keine“

3. Am 05.06.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Bengali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF):

„[ … ]

LA: Gibt es einen Grund, warum Sie die Einvernahme in Ihrem Asylverfahren am heutigen Tag nicht durchführen können? Nehmen Sie Medikamente, stehen Sie in Therapie, sind Sie arbeitsfähig?

VP: Ich kann die Einvernahme heute durchführen. Ich bin psychisch und physisch bereit, die Einvernahme durchzuführen und stehe derzeit nicht in Therapie. Ich bin arbeitsfähig.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Ich spreche nur Bengali.

LA: Können Sie in der Sprache, die Sie gerade sprechen, lesen und schreiben?

VP: Ich nur einen Abschluss in der Grundschule, ich bin handlungsfähig in der bengalischen Sprache.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher. Können Sie ihn gut verstehen?

VP: Ich verstehe den anwesenden Dolmetscher einwandfrei.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf legen wir eine kurze Pause ein. Vom bereitgestellten Wasser können Sie sich bedienen.

VP: Ich benötige kein Wasser.

LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden rechtsfreundlich vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

[ … ]

LA: Bitte nennen Sie nun Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie Geburtsort.

VP: Mein Name ist XXXX . Ich wurde am XXXX in der Ortschaft XXXX geboren. Meine Staatsangehörigkeit ist Bangladesch.

LA: Können Sie Ihre Angaben mit einem nationalen Dokument glaubhaft machen?

VP: Nein, ich habe kein nationales Dokument.

LA: Das vorgelegte Familienbuch weist verschiedene MRC-Nummern auf. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich bin wenig gebildet, daher kann ich keine Angaben betreffend des Familienbuches machen.

LA: Nennen Sie mir bitte die MRC-Nummer des Familienbuches.

VP: Ich wurde adoptiert und habe die Nummer nicht auswendig gelernt.

LA: Von wem haben Sie das Familienbuch erhalten?

VP: Ich habe es von meinem Adoptivvater bekommen

LA: Nennen Sie bitte Ihre letzten Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

VP: Ich war in der Provinz Kishorgang, Polizeiverwaltungsbezirk Bajitpur. Befragt gebe ich an, dass ich von dieser Ortschaft meine Reise nach Europa angetreten habe.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Ich war selbständig und besitze zwei Geschäfte, eins für Lebensmittel und andere für Kosmetikartikel.

LA: Haben Sie in Bangladesch noch Familienangehörige?

VP: Ja, habe ich. Befragt gebe ich, dass ich im Jahr 1994 von meinen leiblichen Eltern, welche aus Myanmar stammen, an meine Adoptiveltern übergeben.

Anm.: Die Angaben der Erstbefragung wurden bestätigt.

Anm.: Nach nochmaliger Befragung gibt die VP an, dass XXXX die leiblichen Eltern sind.

LA: Woher kennen Sie das Geburtsjahr ihrer leiblichen Eltern?

VP: Das steht im Familienbuch.

LA: Wie sind die Namen der Adoptiveltern?

VP: Mein Adoptivvater heißt XXXX und meine Adoptivmutter heißt XXXX .

LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Angehörigen in Bangladesch?

VP: Letze Kontakt hatte ich gestern mit meiner Ehefrau. Befragt gebe ich an, dass ihr gut geht.

LA: Wann und wo haben Sie geheiratet, können Sie ein diesbezügliches Schriftstück bzw. Heiratsurkunde vorlegen?

VP: Im Jahr 2012 habe ich in der genannten Ortschaft geheiratet. Diesbezüglich kann ich kein Schriftstück vorlegen.

LA: Wie waren die Wohnverhältnisse in Bangladesch, lebten Sie in einem Haus oder in einer Wohnung?

VP: Ich habe in einem Haus gelebt.

LA: Haben Sie Angehörige oder Freunde in Österreich?

VP: Nein.

LA: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bereits gesetzt? Haben Sie sich schon für einen Deutschkurs einschreiben lassen?

VP: Ich habe bereits angefangen, einen Deutschkurs zu besuchen.

Anm.: Es wird vorgelegt:

  • Anmeldungsbestätigung zum Deutschkurs

  • Kursbesuchsbestätigung

  • Gehaltsabrechnungen

LA: Sie brachten Gehaltsabrechnung in Vorlage. Welcher Beschäftigung gehen Sie derzeit nach?

VP: Ich bin als Küchengehilfe tätig.

LA: Wann haben Sie erstmals eine Ausreise aus Bangladesch gedacht?

VP: Im Jahr 2022 November habe ich mir erstmal überlegt, das Land zu verlassen.

LA: Sie haben einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Wann wurden Sie erstmalig verfolgt?

VP: Am 30.11 haben einige Leute der Awami- Leguage mein Geschäft zerstört. Sie haben mich bedroht und von mir gefordert, dass ich 500000 Taka ihnen bezahle bzw. diesen Betrag bis 05.01.2023 zu bezahlen, sonst würde ich getötet werden.

LA: Nennen Sie mir bitte umfassend, detailliert und ausführlich Ihren Fluchtgrund.

VP: Am selben Tag, 30.11.2022, ging ich zur Polizei und meldete den Vorfall. Die Polizei wollte sich um den Vorfall kümmern. Aber die Polizei wollte keine Anzeige aufnehmen. Am 09.12.2022 kamen einige Polizisten in Zivil in mein Geschäft und verlangten 400000 Taka. Ich habe es nicht bezahlt. Dann wurde ich weiter von den Polizisten belästigt, sie verlangten einen Ausweis, aber ich hatte keinen. Die Polizisten gaben an, dass man ohne Dokumente als illegale Person angesehen wird. Ich war voll in Panik wegen den Bedrohungen und wollte nicht verhaftet werden, weil ich laut den Polizisten „illegal“ lebe. Danach habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen. Angeben möchte ich, dass es sich wahrscheinlich um einen familiären Konflikt, ausgehend von meinem Bruder XXXX , handelt. Er war mir meinen Erfolg neidig und wollte mich aus der Familie rauslassen.

LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen?

VP: Ja.

Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt.

LA: Werden Sie ausschließlich in Bangladesch verfolgt?

VP: Ja, ich werde in Bangladesch verfolgt, da ich als illegal gelte.

LA: Wie kann sich Ihre Ehefrau ihren Lebensunterhalt derzeit leisten? Beim wem wohnt sie?

VP: Meine Ehefrau lebt derzeit bei ihren Eltern. Sie wird von der Familie finanziert und schicke meiner Frau Geld.

LA: Wurden Sie verhaftet?

VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass es keinen Haftbefehl gegen mich gibt.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?

VP: Ich habe am Feld gearbeitet und war politisch nicht tätig. Befragt gebe ich an, dass ich im Jahr 2021 die Geschäfte geöffnet habe. Ich hatte keine Angestellte aber ich hatte einen Partner. Befragt gebe ich an, dass ich vor meiner Ausreise meinen Partner die Anteile der Geschäfte verkaufte.

LA: Was war Ihr Zielland, wollten Sie immer schon nach Österreich?

VP: Nein, ich hatte kein Zielland. Befragt gebe ich an, dass es für mich nicht möglich war, in einen anderen Landesteil zu leben.

LA: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Religion oder Volksgruppe verfolgt?

VP: Ja, aufgrund fehlender Papiere galt ich als illegaler.

LA: Sind Sie in Österreich in einem Verein oder für eine Organisation tätig?

VP: Nein.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Anm: Das LIB wird nicht benötigt. Die VP ist über die Situation im Herkunftsland informiert.

LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Bangladesch zurückkehren würden?

VP: Als eine Person, die keine Papiere hat, kann man in Bangladesch nicht leben. Ich bezeichne mich als Rohingya und kann daher nicht in Bangladesch leben.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Kinder?

VP: Meine Ehefrau hat die bengalische Staatsangehörigkeit und meine Kinder sind bis jetzt nicht registriert. Wir haben uns traditionell geheiratet.

LA: Durch welche Tätigkeit können Sie sich Ihr derzeitiges Leben finanzieren?

VP: Ich arbeite als Küchengehilfe. Befragt gebe ich an, dass ich nicht in Kenntnis bin, ob ich angemeldet bin oder nicht.

LA: Haben Sie den anwesenden Dolmetscher verstanden, vom Inhalt bzw. von der Sprache?

VP: Ja, ich habe den Dolmetscher gut verstanden.

LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen. Hatten Sie ausreichend Zeit dazu?

VP: Was ich alles angegeben habe, ist korrekt. Ich gehe hier arbeiten und denke, dass alles in Ordnung mit meiner Arbeit ist. Ich muss hier leben, daher gehe ich Arbeit, weil ich meinen Lebensunterhalt finanzieren muss.

LA: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!

Weiters wird Ihnen eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.

[ … ]“

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich und zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde.

6. Am 06.08.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Am 17.04.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Dolmetsch für die Sprache Bengali teilnahmen.

In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, RV: Rechtsvertretung des BF):

„[ … ]

Dem BF wird der Gegenstand der heutigen Verhandlung erklärt.

BF: Habe ich dagegen Beschwerde erhoben?

R: Wissen Sie nicht, dass Sie Beschwerde erhoben haben?

BF: Ich war bei ihm, bei dem RA also. Das war am 09. Der Bruder, meine Familie, sie sind weggegangen. Verstehen Sie? Ich war dann 3-4 Tage lang krank. Die Familie war dann weg und ich war 2-3 Tage lang nicht normal. Ich habe dann letzten Mittwoch dem RA gesagt, dass ich mental nicht in Ordnung bin und das Interview nicht geben kann.

R: Das war am 09. April?

BF: Ja. Diesen letzten 9. halt.

R: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

BF: Bitte? Nein. Nein. Keine Medikamente. Ich habe ja Getränke und so genommen und wurde abnormal wegen der Sorgen.

R: Welche Getränke? Haben Sie Alkohol getrunken?

BF: Ich habe Alkohol konsumiert, um meine Sorgen zu entfernen.

R: Haben Sie einen medizinischen Befund, den Sie vorlegen können?

BF: Ich war nicht beim Arzt. Ich bin ja psychisch nicht stabil. Meine Frau und drei Kinder sind weg. Ich habe keine Bewilligung für einen Arzt.

R: Bei uns in Österreich kann jeder zum Arzt gehen.

BF: Als ich einige Tage arbeitete, hatte ich eine Bewilligung.

R: Arbeiten Sie nicht mehr? Im Akt sind Gehaltszettel und Lohnzettel. Sie haben in der Gastronomie gearbeitet. Arbeiten Sie nicht mehr?

BF: Als ich früher arbeitete, hatte ich die Bewilligung, dass ich zum Arzt gehen kann. Seit Ende Oktober arbeite ich nicht mehr, nein, November.

Wasser wird angeboten.

BF: Ich kann es nochmals machen, ich würde gerne vorbereitet sein.

R: Was meinen Sie mit vorbereitet? Sie hatten doch ein Gespräch mit dem Vertreter.

BF: Ich habe meiner RV gesagt, dass ich in so einer Situation bin und ihn gebeten, ob er nicht die Verhandlung nach hinten schieben kann.

BFV: Ohne die Mitwirkung des BF gibt es keine Entscheidung. Ich würde dem BF raten, heute die Verhandlung durchzuführen. In 4 Wochen wird es auch nicht leichter für den BF.

BF: Mental bin ich heute nicht bereit. Wenn Sie sagen, ich muss es machen, dann bin ich dazu gezwungen. Verstehen Sie? Mein Kopf arbeitet gerade nicht.

R unterbricht um 12:24 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 12:33 Uhr.

R: Sind Sie imstande, dass Sie heute einvernommen werden können und die Verhandlung stattfindet?

BF: Ich bin heute psychisch sehr schwach. Wenn ich heute das Interview gebe, dann wird das Vorbringen durcheinanderkommen.

R: Wieso sind Sie psychisch schwach? Was ist genau los?

BF: Meine Frau ist mit den 3 Kindern geflüchtet.

R: Wohin ist Sie geflüchtet?

BF: Mit jemand anderem.

R: Wohin ist sie geflüchtet?

BF: Sie lebt in Bangladesch. Sie hat Liebe mit jemandem anderen gemacht. Sie ist geflüchtet.

R: Woher wissen Sie das? Sie sitzen in Österreich.

BF: Ich hatte ja Kontakt zu meiner Ehefrau und zu meinen Kindern. Ich habe das in meinen Akten stehen, dass ich eine Ehefrau habe und Kinder im Haus des Großvaters ms gelassen habe.

R: Seit wann haben Sie Ihre Ehefrau das letzte Mal gesehen?

BF: Gesehen habe ich sie; es ist aber schon 3 Jahre und 3 Monate her. Telefonisch haben wir gesprochen.

R: Hat Ihre Ehefrau persönlich am Telefon gesagt, dass sie einen anderen Mann gefunden hat?

BF: Sie hat es mir nicht gesagt. Sie hat mit mir Heimlichtuerei gespielt.

R: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie Ihre Ehefrau betrügt?

BF: Nachdem ich sie nicht erreicht habe, habe ich einmal im Nachbarshaus angeklopft.

R: Wie können Sie im Nachbarshaus angeklopft haben, wenn Ihre Frau in Bangladesch ist?

BF: Ich habe angerufen. Mein Sohn ist mit der Dame befreundet. Deswegen habe ich öfters mal dort angerufen, wenn ich sie nicht erreichte.

R: Wie alt ist Ihr Sohn?

BF: 12 Jahre alt ist der ältere Sohn. 10 Jahre alt ist der andere Sohn und die Tochter ist 5 Jahre.

R: Glauben Sie, können Sie in 2 Wochen die Verhandlung durchführen?

BF: Ja. Das werde ich schaffen.

R: Was glauben Sie, ändert sich innerhalb dieser 2 Wochen?

BF: Mein psychischer Druck würde weniger werden.

R: Wieso sollte er dann weniger sein?

BF: Wenn Ihre Frau einfach weg ist, wie wären die Tage wohl sein, die ersten zwei bis vier, oder eine Woche? Sie verstehen doch meine Lage.

R: Sie möchten Asyl und in Österreich bleiben. Sie müssen mitwirken. Sie können auch Ihre Beschwerde zurückziehen, wenn Sie kein Asyl möchten.

BF: Ich bin wegen Asyl gekommen. Ich habe meiner RV gesagt, dass ich in so einer Lage bin, aber ich verstehe es nicht. Gibt es in diesem Land kein System, dass das berücksichtigt? In Bangladesch habe ich niemandem. Ich habe nur die Frau, die 2, 3 Kinder. Ich hatte den Ziehvater. Wie kann wohl meine psychische Lage sein in so einer Situation? Ich wollte auch sterben. Ich habe niemanden. Es ist alles erledigt.

BFV: Vor 2 Tagen hat der BF meinen Kollegen gefragt, ob wir das um 2 Wochen verschieben können, allerdings hatten wir keine medizinischen Unterlagen und 2 Tage vor der Verhandlung kann ich nichts erreichen.

R: Was sagte der andere Vertreter, der mit dem BF die Verhandlung vorbereitete?

BFV: Wir haben vereinbart, dass der BF die Verhandlung durchführen soll, weil sich seine Lage auch nicht in 2 oder 4 Wochen verändert.

Die R vertagt die Verhandlung auf den 27. April 2026, 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr.

[ … ]“

8. Am 21.04.2026 wurde eine Kontrollmitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung – Finanzpolizei betreffend den BF vorgelegt.

9. Am 27.04.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Dolmetsch für die Sprache Bengali teilnahmen.

In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, RV: Rechtsvertretung des BF):

„[ … ]“

Nach einem zuvor zwischen BF und D geführten, kurzen Gespräch befragt R BF, ob er D gut verstehe. Dies wird bejaht, die Hochsprache verstehe ich nicht so gut.

BF an D: Sie verstehen ja meine Dorfsprache, oder?

R an D: Verstehen Sie den BF?

D: Ich verstehe den BF bis jetzt. Es wurde keine außergewöhnliche Dialektsprache gesprochen, sondern die Hochsprache, sowohl aktiv, als auch passiv.

Wasser wird angeboten.

R: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

BF: Jetzt?

R: Müssen Sie derzeit Medikamente einnehmen?

BF: Ich kann mich hier derzeit keiner ärztlichen Untersuchung zuführen. Ich habe keine Bewilligung für eine Arzt-Untersuchung.

R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut?

BF: Diesen Moment bin ich, sei es Gottes Wille, gesund. Ich bin in Ordnung.

R: Haben Sie bis jetzt in Österreich Deutschkurse absolviert?

BF: Ja. Ich habe früher einen Deutschkurs gemacht und bin dorthin auch gegangen. Ich habe eine Unterlage dazu vorgelegt.

R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung absolviert?

BF: Nein, eine Prüfung habe ich nicht gemacht, weil ich immer im Stress bin. Wegen des Stresses funktioniert es nicht.

R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht?

BF: Die deutsche Sprache ist etwas geschwächt bei mir; wegen des ganzen Stresses schaffe ich es nicht etwas einzufangen. Sei es Gottes Wille, aber wenn ich etwas frei im Kopf bin, denke ich, dass ich es schaffen werde.

R: Können Sie also überhaupt kein Deutsch? Können Sie überhaupt nichts in der deutschen Sprache?

BF: So Kleinigkeiten zum Greifen, die könnte ich schon, oder Begriffe von Dingen.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Wie bitte?

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Die meiste Zeit, die ich hier bin, muss ich im Stress bleiben. Ich kann nie frei bleiben. Seitdem ich hier bin, bin ich nie frei und ich habe große Befürchtungen über meinen Aufenthalt.

R: Wieso sind Sie immer im Stress?

BF: Von Bangladesch bin ich ja hierhergekommen und letztendlich haben mich Frau und Kind verlassen. Sie haben mich ja betrogen. Deshalb, weil meine echten Eltern, also meine Original-Eltern ich nie gesehen habe. Ich habe auch meine 3 Schwestern nie gesehen. Ich weiß nur ihre Namen. Seit dem 13er Jahr weiß ich davon und ich bin daher sehr im Stress. Ich frage mich, wie meine Eltern wohl waren.

R: Wann haben Sie Bangladesch verlassen?

BF: 2023 habe ich Bangladesch verlassen, am 09. Jänner.

R: Von wo aus haben Sie Bangladesch verlassen, um Richtung Europa zu reisen?

BF: Ich lebte ja in Kishorgonj.

R: Seit wann leben Sie in Kishorgonj?

BF: Im 94er Jahr ist mein Vater nach Coxs-Basar auf eine Reise gegangen. Das war mein Ziehvater.

R: Seit wann lebten Sie in Kishorgonj? Bitte beantworten Sie genau die Fragen.

BF: Das wollte ich gerade sagen. Seit dem 94er Jahr lebe ich in Kishorgonj. Ich wurde dorthin gebracht, als ich 1 Jahr alt war.

R: Wo genau liegt Kishorgonj in Bangladesch?

BF: Es ist ein Distrikt. Der Polizeiverwaltungsbezirk ist Bajitpur, und der Gemeindeverband ist Halimpur und das Dorf heißt West Kutibur (phonetisch).

R: Sie haben im Dorf West-Kutibur (phonetisch) gelebt.

BF: Ja.

R: Wann haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen?

BF: Die Heimat, wann ich dorthin gekommen bin?

R: Nein. Wann Sie Ihr Dorf verlassen haben.

BF: Dort habe ich eh gelebt bei meinem Ziehvater. Dort bin ich aufgewachsen.

R: Wann haben Sie Ihr Dorf verlassen? Wann sind Sie weggegangen?

BF: Ich lebte im Dorf bei meinem Ziehvater. Kann ich Ihnen nicht erzählen, wie ich dort lebte.

R wiederholt die Frage.

BF: Das Dorf habe ich verlassen, bevor ich hinkam. 2023 habe ich die Ortschaft verlassen.

R: Wo sind Sie dann von diesem Dorf West-Kutibur hingereist?

BF: Ich bin dort aufgewachsen und mich hat mein Vater auch dort verheiratet. Meine Geschichte ist recht groß. Ich muss es Ihnen von Anfang an erzählen.

R: Wo sind Sie dann von diesem Dorf West-Kutibur hingereist?

BF: Ich habe ein Geschäft in Shorachor Basar übernommen. Das ist über Kosmetikartikel. Das hatte ich mit einem Partner übernommen, weil ich ja kein eigenes Geld hatte.

R: Wie lange haben Sie im Dorf West-Kutibur gelebt?

BF: Bis zu diesem Alter lebte ich in West-Kutibur.

R: Bis zu welchem Alter lebten Sie dort in West-Kutibur?

BF: Als ich 33 Jahre alt war, war ich immer noch in West-Kutibur.

R: Wann haben Sie jetzt West-Kutibur verlassen, waren Sie 33 Jahre alt?

BF: Ich bin ja zeitlich mit dem Alter von 33 Jahren hierhergekommen.

R: Waren Sie 33 Jahre alt, als Sie West-Kutibur verlassen haben?

BF: Ja.

R: Wohin sind Sie von West-Kutibur gereist?

BF: Von West-Kutibur aus habe ich in Shorachor das Geschäft geführt.

R: Sie haben West-Kutibur Richtung Österreich verlassen. Wann haben Sie jetzt West-Kutibur verlassen?

BF: Ich lebte ja in West-Kutibur.

R: Wann haben Sie es verlassen?

BF: Am 09. Jänner 2023.

R: Wohin sind Sie gereist?

BF: Von wo?

R: Von West-Kutibur haben Sie Bangladesch verlassen. Wohin sind Sie gereist?

BF: Nach Dhaka ging ich und dann hierher. Dann habe ich Kontakt zum Schlepper aufgenommen. Ich ging zum Schlepper. Das habe ich eh schon alles gesagt.

R: Von Dhaka sind Sie dann wohin?

BF: Ich bin von Dhaka dann nach Istanbul. Dann von dort hierher. Aber hören Sie: Ich bin von Dhaka am 09. um 11:40 Uhr mit dem Flug gegangen und um 05:40 Uhr bin ich dann mit einem Fake-Reisepass gelandet.

R: Wo genau sind Sie gelandet?

BF: Islambul Airport (phonetisch).

R: Meinen Sie, dass Sie in Istanbul gelandet sind?

BF: Ja. In der Nacht um 11:40 Uhr bengalische Uhrzeit.

R: Von Istanbul sind Sie wie nach Österreich gelangt?

BF: Der Schlepper hatte draußen einen Gehilfen stehen.

R: Von Istanbul sind Sie wie nach Österreich gelangt?

BF: Der Schleppergehilfe ist draußen gestanden. Er ist mit einem Stick so gestanden.

R: Wie sind Sie nach Österreich gelangt?

BF: Er ist mit einem Auto gekommen. Ich habe mich hingesetzt. Ca. eine halbe Stunde Fahrt bis zu einer Unterkunft. Dort wurde mir Unterkunft gewährt. Ich habe dort weitere 2 Pakistani gesehen, die sich aufhielten. Die Unterkunft war im Untergrund.

R: Wie lange waren Sie in Istanbul aufhältig?

BF: 10 oder 9 Tage lang. Am 20. Jänner abends kam dann ein Auto und wir drei wurden aufgefordert einzusteigen. Es war doch in der Nacht.

R: Wohin sind Sie gebracht worden?

BF: Eine Stunde wurde nur in eine Richtung gefahren und es kam zu einer Parkfläche, wo ein Riesen-LKW wartete.

R: Wohin sind Sie mit dem LKW gefahren?

BF: Dort hinein wurden wir gebracht.

R: Bitte antworten Sie konkret auf die Fragen.

R: Wohin wurden Sie gebracht?

R: Bitte antworten Sie konkret auf die Fragen.

BF: Am 23. wurden wir in dieses Land gebracht, das war in der Früh. Mir wurde gesagt, dass ich nach Italien gebracht wurde, auf einer Straßenseite wurden wir hier abgesetzt. Nach dem Aussteigen verstand ich erst, dass das Österreich ist.

R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?

BF: Nein.

R: Wollten Sie nach Italien?

BF: Ich habe gesagt, man möge mich nach Europa in irgendein Land bringen. Diese haben gesagt deren Tour wäre Italien.

R: Wie viel haben Sie für die Ausreise von Bangladesch bis nach Österreich bezahlt?

BF: Eine Million Taka.

R: Woher hatten Sie das viele Geld?

BF: Das Geld wurde mir gegeben für diese Führung des Geschäftes, durch den Geschäftsverkauf und zum Teil von den Schwiegereltern.

R: Wurden Sie adoptiert, als Sie 1 Jahr alt waren?

BF: Nein. Sie haben mich dorthin gebracht. Man gab mir keinerlei Möglichkeiten oder Optionen.

R: Wer hat Sie dorthin gebracht?

BF: Mein Ziehvater hat mich vom Mahishcum-Camp geholt.

R: Wo lag dieses Mahishcum-Camp?

BF: Im Coxs-Basar.

R: Wo lag dieses Mahishcum-Camp?

BF: Im Coxs-Basar, in Bangladesch. Es ist ein Rohingya-Camp.

R: Woher wissen Sie, dass Ihr Ziehvater Sie von diesem Mahishcum-Camp geholt hat?

BF: Mein Vater ist im 14er Jahr gestorben und im 13er Jahr gab es einen älteren Bruder, der meine Eltern zusammensetzte. Er war ja schwer krank. Wir hatten einen Behälter. Sie wissen ja, welchen Behälter ich meine, oder? Aus diesem Behälter hat man das Buch herausgeholt.

R: Wie heißt Ihr Ziehvater? Bitte schreiben Sie den Namen auf.

BF: XXXX .

R: Ist Ihr Ziehvater im 14er Jahr gestorben?

BF: Ja. Sein Spitzname war XXXX /phonetisch. Seinen Namen XXXX kennen viele nicht.

R: Wie alt waren Sie, als Ihr Ziehvater gestorben ist?

BF: 2014 war es, als er gestorben ist.

R: Wie alt waren Sie?

BF: Wie alt war ich da wohl? Im 12er Jahr habe ich geheiratet, also 17, 18. Jetzt bin ich 33, 34 Jahre alt.

R: Wie alt waren Sie als 2014 Ihr Ziehvater gestorben ist?

BF: 18/19. Man muss das einfach nur herunterrechnen.

R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht?

BF: Ja, endlich,…. Vom Dorf hat man uns nur ganz wenig beigebracht. Ich bin lediglich hin und zurück in die Primary-School gegangen. Man wollte, dass ich arbeite. Ich bin vollkommen ein Analphabet.

R: Haben Sie keine Schulstunden erhalten? Keinen Unterricht?

BF: Nein. Von denen habe ich keinerlei Möglichkeiten bekommen. Ich habe nur Arbeitstätigkeiten zu verrichten gehabt. Bei ihnen war ich als Arbeitskraft zu Hause.

R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung gesagt, dass Sie 5 Jahre die Grundschule besucht haben?

BF: Ja. Primary-School. 5. Klasse.

R: Haben Sie 5 Jahre lang die Primary-School besucht?

BF: Ich bin hingegangen, gekommen und habe gearbeitet.

R: Haben Sie am Vormittag Schulunterricht gehabt und am Nachmittag haben Sie gearbeitet?

BF: Ja. Ich durfte nicht jeden Tag in die Schule gehen. Sie kennen das System der Primary-School in Bangladesch?! Das ist nicht wie in diesem Land.

R: D.h. Sie haben hin und wieder den Schulunterricht besucht?

BF: Manchmal. 2-3 Tage schon, dann wieder nicht.

R: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Er hatte eine Kuh.

R: Wer hatte die Kuh?

BF: Mein Ziehvater. Er hatte auch Grundstücke, die bewirtschaftet wurden.

R: Seit wann wissen Sie, dass dies Ihr Ziehvater war?

BF: Ende des 13er Jahres, bevor der Vater starb.

R: Wie haben Sie dies erfahren?

BF: Wie ich Ihnen bereits sagte, hat mein Vater, bevor er starb, in Anwesenheit meiner Mutter und meines Ziehbruders vom Behälter das Buch herausgeholt und es mir gegeben. Er sagte: “Schau, ich bin nicht dein Vater. Ich holte dich vom Mahishcum-Camp. Verzeihe mir, du bist nicht mein Sohn, ich habe dich vom Rohingya-Camp geholt”.

R: Sind Sie im Mahishcum-Camp geboren, wo sind Sie geboren?

BF: Ja, ich bin im Mahishcum-Camp geboren.

R: Sie sprechen von einem Behälter. Welchen Behälter meinen Sie?

BF: Mein Vater hatte Schriftstücke in diesem Behälter, das sind die TIN-Behälter. Sie kennen doch diese Behälter aus TIN.

R: Mit Vater meinen Sie Ziehvater?

BF: Der Ziehvater hat mir das gegeben.

R: D.h. Ihr Ziehvater hat Sie nicht adoptiert, sondern Sie haben nur bei Ihrem Ziehvater gelebt?

BF: Ja. Ich habe keine Optionen oder Möglichkeiten gehabt. Ich wurde nur für die Arbeit benutzt. Er hatte auch andere leibliche Kinder.

R: Wie viele Geschwister haben/hatten Sie?

BF: Meinen Sie von diesem Vater die Kinder?

R: Von Ihrem Ziehvater.

BF: 3 Töchter und 3 Söhne.

R: Kennen Sie Ihre leiblichen Eltern?

BF: Ich habe sie nie gesehen. Ich habe 3 Schwestern und die Eltern.

R: Woher wissen Sie, dass Sie 3 Schwestern von Ihren leiblichen Eltern haben?

BF: In den Unterlagen steht alles. Das habe ich mir angesehen. Von dem weiß ich es.

R: Ihre 3 Schwestern von Ihren leiblichen Eltern haben Sie noch nie getroffen oder noch nie gesehen?

BF: Nein. Ich habe nicht einmal meine Eltern gesehen. Ich bin nur noch am Leben, um diese zu sehen.

R: Wieso sind Sie dann in Österreich?

BF: Ich bin hierhergekommen, um zu überleben. Wenn ich dort wäre, hätte man mich getötet.

R: Wo hätte man Sie getötet?

BF: Ich habe das Geschäft geführt. Es sind viele Bandenleute gekommen und haben mir gedroht.

R: Sie meinen das Geschäft in Bangladesch?

BF: Ja. Ich hatte einen Partner. Er hat das Geld gegeben und ich bekam dafür etwas. Ich hatte keine Unterlagen, um ein Geschäft zu eröffnen.

R: Was haben Sie bekommen?

BF: Wie bitte?

R: Was meinen Sie mit: “Er hat das Geld gegeben und ich bekam dafür etwas”.

BF: Mit dem Geld bin ich mit ihm eine Partnerschaft eingegangen und vom Gewinn bekam jeder die Hälfte.

R: Welches Geld meinen Sie nun?

BF: Ich meine das Geld, das lukriert wurde durch die Arbeit von uns beiden. Das Geschäft lief auf seinen Namen. Wann das Problem passierte: Als die Leute “mitbekamen”, dass ich kein Bangladeschi, sondern ein Rohingya bin.

R: Wieso haben sie das “mitbekommen”?

BF: Das habe ich gesagt. Das ist eh verschriftlicht hier. Mein größerer Bruder hat mich schon seit der Kindheit nicht gemocht, aber mich liebte meine Ziehmutter sehr. Sie hatte Bargeld und Cash-Balance bei sich. Dieser Bruder hatte den Gedanken, dass die Mutter mir keine Grundstücke geben kann, aber die Möglichkeit besteht, dass sie mir Bargeld gibt und wenn ich entfernt werden könnte, würde sie das nicht machen können. Das war sein “Thinking”.

R: Haben Sie Bargeld bekommen?

BF: Es bekam ich nicht, lediglich ein wenig, um das Geschäft zu eröffnen.

R: Wann wurde das Geschäft eröffnet?

BF: Im 17er Jahr, zum Ende hin, habe ich das Geschäft eröffnet.

R: Haben Sie einen Geldbeitrag geleistet, um das Geschäft eröffnen zu können?

BF: Ja.

R: Wie viel haben Sie bezahlt?

BF: So 600.000 Taka.

R: Wann genau verstarb Ihr Ziehvater?

BF: Mein Vater, im 14er Jahr.

R: Wissen Sie das konkrete Todesdatum?

BF: Das Todesdatum ist mir nicht erinnerlich. Ich kann mir keine Zahlen merken, ich kann nicht einmal die Mobiltelefonnummer Ihnen sagen, wenn Sie mich fragen.

R: Was war der konkrete Grund, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Als ich das Geschäft eröffnete, hat der Bruder verschiedene “Gauner-Typen”. Sie verstehen, was “Gauner-Typen” sind, oder? Sie wurden auf mich aufgehetzt mit: “Der ist Rohingya. Nehmt von ihm Geld”.

R: Mit Bruder meinen Sie Ziehbruder?

BF: Ja.

R: Seit wann wusste Ihr Ziehbruder, dass Sie Rohingya sind?

BF: Seit diesem Zeitpunkt, davor nicht. Als mein Vater diese Unterlagen übergab, erfuhr er es. Davor nicht.

R: Haben Sie diese Unterlagen?

BF: Welche? Können Sie mir das erklären?

R: Sie sagten, Ihr Vater hat Unterlagen übergeben. Wo sind diese Unterlagen?

BF: Dieses Buch.

R: Welches Buch?

BF: Das, was ich vorgelegt habe.

R: Wo ist jetzt dieses Buch?

BF: Das habe ich bei der Polizei abgegeben.

R: Bei welcher Polizei?

BF: Dort, wo ich die Anzeige erstattete.

R: Welche Polizei meinen Sie? Wo war die Polizei, in welchem Land?

BF: Als ich zuallererst in die Polizeistation in diesem Land kam. Sie haben das.

BF: Ich habe hier das Original-Buch geholt. Das Original-Buch habe ich vorgelegt.

BF übergibt der R dieses. Der BF legt Kopien des Refugee-Family-Books vor (Kopien werden als Beilage ./A zum Akt genommen).

BF: Das habe ich abgegeben gehabt. Das ist ein Flüchtlingsbuch.

R: Was möchten Sie mit diesem Flüchtlingsbuch aussagen?

BF: Dass ich Rohingya bin, meine Eltern Rohingya sind und wir im Camp lebten, sowie, dass ich von meinen Eltern im Alter von 1 Jahr an den Ziehvater übergeben wurde, weil man im Alter von 1 Jahr in so einem Camp vielleicht nicht überlebt.

R: Das sind Kopien, die Sie vorlegten. Wo ist das Original?

BF: Das Original habe ich bei der Polizei vorgelegt gehabt, es sind nur die Kopien. Ich habe meinen RA auch gefragt, ob ich das zurückbekomme, da ich das Original abgegeben hatte.

R: Das ist nicht im Akt. Ich habe nicht einmal im Akt Kopien. Es wird nur hingewiesen.

BF: Als ich das 1. Interview hatte, habe ich es noch gesehen.

R: Wo haben Sie es gesehen?

BF: Sein Name war XXXX . Er ist, glaube ich, Richter. Dort habe ich das Buch noch gesehen.

R: War das beim Bundesamt?

BF: Ja. Das ist ein 34 Jahre altes Buch. Vom 93er Jahr.

R: Was war der ausschlaggebende Grund, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

BF: Der Hauptgrund war, weil man schon geplant hatte, mich zu töten und man Geld von mir verlangte.

R: Wieso wollte man Sie töten? Sie bezahlten Ihren Geldbeitrag, um das Geschäft führen zu können.

BF: Ich hatte nicht viel Geld bei mir. Wenn ich das wenige Geld bezahlt hätte, würde ich zunichte gehen. Deswegen wollte ich das Geld nicht zahlen und deshalb hätten sie mich auch getötet. Sie wissen, wie das System in Bangladesch ist. Man kann für 2.000 Taka jemanden töten, oder für 100.000 Taka. Das habe ich Ihnen so gesagt zur Erklärung, aber tatsächlich ist passiert, dass im Monat November 2022 die Awami-League zu mir kam und 500.000 Taka verlangte, damit ich das bis zum 05. Jänner bezahle.

R: Warum hat die Awami-League von Ihnen 500.000 Taka gewollt?

BF: Das sind ja gemietete Gauner. Sie meinten, wenn ich das Geld nicht bezahle, werde ich das Geschäft nicht mehr führen können. “Du bist ja Rohingya haben Sie gesagt”.

R: Sind Sie nicht zur Polizei gegangen?

BF: Ja, eben. Das ist es ja. Ich ging zur Polizei und dort kann ich ja keine ID-Card oder sonst einen Ausweis von mir herzeigen. Dann bin ich von der Polizeistation wieder zurückgekommen. Die Polizist ist dann in Zivil am 09. Dezember zu mir in das Geschäft gekommen und verlangte für sich 400.000 Taka. Sie sagte: “Wenn du das Geld nicht zahlst, werden wir dich verschwinden lassen”. In Bangladesch lässt einem die Polizei verschwinden. Das ist ein Dangerous Country.

R: D.h. die Polizei hat keine Anzeige aufgenommen?

BF: Nein. Als die Polizei verstand, dass ich Rohingya bin, hat sie Geld erpressen wollen.

R: Von welchem Jahr sprechen Sie, wenn Sie sagen, der 09. Dezember.

BF: Das 22er Jahr.

R: Wann waren Sie bei der Polizei?

BF: Am 30. Dezember am Abend, als ich wegen Schutzgeld erpresst wurde.

R: Wie lange waren Sie noch zu Hause aufhältig, bevor Sie Bangladesch verlassen haben?

BF: Im 22er Jahr war das. Am 09. Jänner 2023 bin ich ausgereist. Am 15. habe ich meine Geschäftssachen an den Partner abgegeben und alles erklärt. Das war am 15. Dezember.

R: D.h. vom 15. Dezember bis zur Ausreise im Jänner waren Sie zu Hause aufhältig?

BF: Am 16. Dezember bin ich nach Dhaka gekommen.

R: Haben Sie in einem Haus oder in einer Wohnung in Bangladesch gewohnt?

BF: In Dhaka in einer Wohnung von einem Freund.

R: Und vorher?

BF: Davor war ich in der Heimat im Geschäft.

R: Haben Sie im Geschäft gewohnt?

BF: In einem Haus in West-Kutibur. Das Geschäft war lediglich 3 km von zu Hause entfernt.

R: Hat dieses Haus in West-Kutibur Ihnen gehört?

BF: Nein. Meinem Ziehvater. Ich hatte ja nichts.

R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Bangladesch zurückkehren müssten?

BF: Ich würde getötet werden. Um mein Leben habe ich Angst. Mit mir sind noch sehr viele Vorfälle passiert, ich schaffe es nicht, diese lange Geschichte zu erzählen.

R: Wann haben Sie genau geheiratet?

BF: Im 12er Jahr ist das nach dem System in Bangladesch passiert.

R: Wann haben Sie genau geheiratet?

BF: Ich war 17plus, 18.

R: Wann haben Sie genau geheiratet? Sie werden sich doch an den Monat erinnern.

BF: Was soll ich sagen? Ich bin im Stress. Ich könnte Ihnen gerade nicht einmal meine Mobiltelefon-Nummer oder mein Geburtsdatum sagen.

R: Wie viele Kinder haben Sie?

BF: 3 Kinder hatte ich.

R: Sind Ihre Kinder gestorben?

BF: Nein, aber meine Frau ist mit ihnen geflohen.

R: Wohin?

BF: Mit ihrem Liebhaber.

R: Wissen Sie, wo sich Ihre Ehefrau und die Kinder befinden?

BF: Ich weiß gar nichts. Ich habe keinen Kontakt.

R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Ehefrau?

BF: Letzte Woche. Ich habe letzte Woche beim Nachbarn angerufen und dieser sagte: “Ihre Frau ist ja nicht da, man sieht nur das Türschloss. Sie ist weggegangen”. Es ist 2 Wochen her.

R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Ehefrau Sie verlassen hat?

BF: Ich habe es von meiner Ehefrau aus ihrem eigenen Mund bis heute nicht gehört. In der Wohnung, in der sie war von ihrem Vater, hat sie alles verschlossen und ist weggezogen.

R: Wann haben Sie erfahren, dass Sie Ihre Ehefrau verlassen hat?

BF: Vor 2 Wochen. Ich war bei Ihnen da. Das war 4 Tage vor dem Interview.

R: Wo hat Ihre Ehefrau samt den Kindern gelebt?

BF: In einer anderen Stadt in der Ortschaft meines Schwiegervaters. In meiner Unterkunft konnte sie wegen der Belästigungen meines Bruders nicht leben.

R: Wie heißt die Stadt, wo Ihre Ehefrau samt den Kindern gelebt hat?

BF: Kishorgonj Sdar. Das ist nicht im Zentrum der Stadt, sondern daneben.

R: Seit wann hat Ihre Ehefrau dort gelebt?

BF: Seitdem ich hier lebe. 3 Jahre und 3 Monate ca.

R: Haben Sie nicht Ihre Schwiegereltern angerufen, was mit Ihrer Ehefrau passiert ist?

BF: Es hebt keiner ab und sie machen mir ein Schauspiel. Sie haben das wohl ermöglicht. Seit 1 Jahr spricht man, einmal spricht man wieder nicht mit mir.

R: Könnten Sie nicht in einen anderen Teil von Bangladesch ziehen?

BF: Für mich ist es überall ein Risiko. In jeder Unterkunft würde man einen Ausweis von mir verlangen. Im Dorf fragt niemand nach, wie ich dort lebte. Viele wussten nur, dass ich von dem einen der Junge bin. Als mein Bruder bei den Leuten herumerzählte, dass ich Rohingya bin, wurden die Leute dort aufmerksam. Sie wollten mich schlagen usw.

R: Wo konkret sind Sie geboren, in welchem Land sind Sie geboren?

BF: Im Rohingya-Camp bin ich geboren in Bangladesch.

R: Arbeiten Sie derzeit?

BF: Nein, nicht. Ich kann nicht.

R: Wann haben Sie aufgehört, in Österreich zu arbeiten?

BF: Meine Arbeit ging im November weg. Dann begann ich woanders und dort ging vor 2-3 Monaten die Arbeit weg.

R: D.h. wovon leben Sie derzeit?

BF: Ich bin in einem islamischen Zentrum in einer Moschee untergebracht, wo ich gesagt habe, dass ich helfen und unterstützen kann, wenn sie mich bleiben lassen.

R: Können Sie den Namen Ihrer Zieheltern aufschreiben?

BF schreibt auf die Beilage ./B.

BF: Der Ziehvater heißt XXXX und die Ziehmutter heißt XXXX .

R: Können Sie mir Ihre Geschwister von Ihren Zieheltern aufschreiben?

BF schreibt diese auf die Beilage ./C.

BF: Die Namen der Schwestern lauten XXXX . Die Namen der Brüder lauten XXXX .

R: Können Sie mir die Namen Ihrer leiblichen Eltern und Ihrer leiblichen Geschwister aufschreiben?

BF: Diese kann ich nur auf Englisch aufschreiben. Ich kann auf Englisch nicht schreiben.

R: Schreiben Sie den Namen Ihrer Ehefrau und Ihrer Kinder auf die Beilage ./D auf.

BF: Ich bin wenig gebildet. Deswegen kann ich manchmal verschiedene Schreibweisen haben.

BF: XXXX , das ist die Ehefrau. XXXX .

R: D.h. Sie haben 1 Tochter?

BF: 1 Tochter und 2 Söhne.

R: Können Sie mir die Namen Ihrer leiblichen Eltern und Ihrer leiblichen Geschwister verbal mitteilen?

BF: Ja. Der Vater heißt XXXX heißt die Mutter. Die Schwester heißt: Ich kenne sie nur vom Heft. Ich habe sie nie gesehen. Eine heißt XXXX und ich kann mich nicht so gut erinnern. Ich habe sie in den Unterlagen gesehen. Ich habe nur die Namen gelesen (alle Namen phonetisch).

R: Wieso hatte Ihr Ziehvater das Refugee Family Book?

BF: Als mein echter Vater mich meinem Ziehvater übergab, sagte er: “Er hat ja keine Identität. Wenn er einmal groß ist, ist das seine Identität und wenn er will, wird er uns einmal ausfindig machen können”. So eine Situation entstand damals.

R: D.h. Ihr leiblicher Vater hat das Original-Buch dem Ziehvater übergeben?

BF: Ja. Es gab auch eine finanzielle Unterstützung in Höhe von damals 10.000 Taka. Er hat es mir so damals gesagt.

R: Wer hat die finanzielle Unterstützung geleistet?

BF: Mein Ziehvater.

R: D.h. Sie wurden gekauft?

BF: Nein. Es war eine finanzielle Unterstützung, weil ja 3 Kinder da waren.

R: Dann hatte Ihr leiblicher Vater das Original Family Book nicht, wenn er es dem Ziehvater gegeben hat, wie kann das sein?

BF: Er hat es meinem Ziehvater gegeben, damit ich eine Identität habe. Sie wissen ja, nach dem System in Bangladesch. Wer weiß, was da gemacht wurde? Er hat es ihm mit mir einfach so weiter gegeben.

R: Wie heißt Ihr leiblicher Vater mit vollständigem Namen?

BF: XXXX .

R: Ist das der Vor- oder der Nachname?

BF: XXXX .

R: Was ist der Vorname und was ist der Nachname?

BF: Mein Hauptvater. Sein Name ist XXXX . Sie verstehen das System in Bangladesch.

R: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

BF: Ich habe von keinem Land die Staatsangehörigkeit.

R: Wieso haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Sie Staatsangehöriger von Bangladesch sind?

BF: Das habe ich nie gesagt. Ich bin ja Analphabet. Bei meinem Vorbringen können deshalb Fehler passieren. Als ich die weiße Karte bekam und dort Bangladesch gestanden ist, bin ich sofort zur Polizei gegangen und wollte das korrigieren lassen, weil dort Bangladesch stand. Ich habe aber von keinem Land die Staatsangehörigkeit. Als ich das 1. Mal bei der Polizeistation war, bekam ich ein Formular zum Ausfüllen, wo das Geburtsland gestanden ist, habe ich es mit Bangladesch ausgefüllt. Ich bin auch tatsächlich in Bangladesch geboren, aber im Rohingya-Camp.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie dezidiert angegeben, dass Ihre Staatsangehörigkeit Bangladesch ist.

BF: Das ist es ja. Das Formular das ich bekam – ich bin ja Analphabet und ich verstehe nichts – ich bin in Bangladesch geboren, aber ich habe nicht zusätzlich geschrieben im Rohingya-Camp.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Außer Bengali kann ich keine andere Sprache.

R: Wenn Sie all diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in Bangladesch leben?

BF: Als ich erfuhr, dass ich Rohingya bin, kam es nicht zur Frage, ob ich dort leben will oder nicht. Im 16er Jahr bin ich zum Camp gegangen. 2 Tage lang habe ich nach Personen mit diesem Namen gesucht.

R: Haben Sie jemanden gefunden?

BF: Nein.

R: Zu diesem Geschäft: Sie hatten ein Geschäft mit Kosmetikartikel. Wer war jetzt der Inhaber dieses Geschäftes?

BF: Vom Nachbarshaus der Sohn des Cousins vs. meines Ziehvaters. Sein Name war XXXX .

R: Sie waren nicht Inhaber dieses Geschäftes, sondern nur der zuvor Genannte?

BF: Das Geschäft war auf XXXX Namen. Ich war nur mit dem Geld mündlich vereinbart mit ihm in einer Partnerschaft.

R: Hatte dieser XXXX auch noch ein anderes Geschäft oder nur dieses Geschäft mit Kosmetikartikel?

BF: Er hatte auch ein Gemüsegeschäft.

R: Hatten Sie auch bezüglich dieses Gemüsegeschäftes eine mündliche Vereinbarung als Partner?

BF: Nein. Ich ging nur manchmal hin zur Aufsicht.

R an BFV: Haben Sie eine Frage?

BFV: Sind Sie und Ihr Ziehbruder von den Eltern gleich behandelt worden, oder gab es Unterschiede?

BF: Mit ihm anders und mit mir eher schlecht. Er selbst wollte sich nicht in das Geschäft hinsetzen, aber er jagte mich und meinte, ich sollte Geld bezahlen.

Erörtert werden folgende Berichte:

o) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Bangladesch, 13.01.2026

o) Landkarte Bangladesch

R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Zuerst möchte ich anmerken: Eine Adoption im westlichen Sinne, die Annahme an Kindesstatt, gibt es nicht in islamischen Ländern. Die Aufnahme eines Kindes ist zwar erwünscht, aber man darf dem Kind seine tatsächliche Identität nicht verbergen. Man darf nicht verschweigen, wer die biologischen Eltern sind. Zweitens meine ich, dass der BF in außergewöhnlich bedrückenden Verhältnissen aufgewachsen ist und das Wenige, was er hatte, hat er verloren. Der BF hat keine Existenzmöglichkeit in Bangladesch mehr und keine Unterstützung und keine Perspektive. Daher sehe ich eine hohe Gefahr, dass er im Fall einer Rückkehr einer Situation ausgesetzt wäre, die Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK widerspricht. Ich ersuche daher um Stattgabe der Beschwerde.

R: Möchten Sie noch etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben?

BF: Zuletzt möchte ich anführen, dass ich auf dieser Welt niemanden mehr habe. Meine Frau und Kinder sind weg. Mein Ziehvater ist gestorben. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch werde ich getötet. Meine Ehefrau ist zu meiner Feindin geworden. Deswegen ist für mich Bangladesch ein “dangerous Country”. Ich kann daher nicht nach Bangladesch. Meine Hoffnung ist, dass ich meine Original-Eltern und meine Original-Geschwister noch in meinem Leben zu sehen bekomme. Ich wollte schon zweimal sterben. Ich bin nur nicht gestorben, weil ich noch sehen will, wer mich geboren hat. Ich bitte Sie nur, mir die Möglichkeit zu geben, sie sehen zu können und dann zu sterben.

[ … ]“

10. Am 08.06.2026 wurde eine weitere Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung – Finanzpolizei betreffend den BF vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er bekennt sich zum Islam. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Seine Muttersprache ist Bengali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist nach eigenen Angaben (traditionell) verheiratet und hat drei Kinder.

Der BF lebte in Bangladesch, insbesondere im Ort West Kutibur, Halimpur, Upazila Bajitpur, Bezirk Kishorgonj. Er hat in Bangladesch die Grundschule besucht und Arbeitserfahrungen (insbesondere in der Landwirtschaft sowie als Geschäftsinhaber/Verkäufer) gesammelt. An Angehörigen in Bangladesch verfügt der BF neben Ehefrau und Kinder, insbesondere nach eigenen Angaben über eine Ziehmutter sowie Ziehgeschwister. Er verfügt weiters über Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Schwiegerfamilie.

Der BF hat seinen eigenen Angaben zufolge Bangladesch im Jahr 2023 mit dem Flugzeug verlassen. Er reiste nach eigenen Angaben insbesondere über die Türkei in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 23.01.2023 nach illegaler Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Bangladesch:

Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Bangladesch eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich:

Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er hat in der Vergangenheit an Deutschkursen teilgenommen. Der BF geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Von August 2023 bis November 2025 war der BF im Bundesgebiet als Küchenhilfe unselbstständig erwerbstätig und zur Sozialversicherung angemeldet; eine Beschäftigungsbewilligung lag nicht vor. Von Dezember 2025 bis Ende Februar 2026 war der BF im Bundesgebiet als Abwäscher geringfügig unselbstständig erwerbstätig und zur Sozialversicherung angemeldet; eine Beschäftigungsbewilligung lag nicht vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF auf.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Bangladesch wird auf folgende Feststellungen verwiesen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

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Quelle: UN Geo 20.5.2020

Allgemein

Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024).

Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024).

Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Dem Militär werden weniger politische Ambitionen als vielmehr wirtschaftliche Interessen und das Streben nach Erhalt ihrer Privilegien nachgesagt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei, Gerichte und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 16.8.2024).

Bangladesch ist in acht geografische Divisionen (bibhag) unterteilt, die nach den jeweiligen Hauptstädten der Divisionen benannt sind: Barishal, Chattogram [Anm.: Chittagong], Dhaka, Khulna, Mymensingh, Rajshahi, Rangpur, Sylhet. Die Divisionen sind in 64 Distrikte (zila) unterteilt (EUAA 7.2024). Jedem Distrikt steht ein Distriktrat (Zila Parishad) vor. Jeder Distrikt ist in zahlreiche Unterbezirke (Upazila, früher Thana) und Kommunen auf Dorf- (Union Parishad), Kleinstadt- (Municipal) und Großstadtebene (City Corporation) unterteilt (DFAT 23.7.2025). Für die Chittagong Hill Tracts (CHT) gibt es eine dritte Form der lokalen Verwaltung mit einem Regionalrat und drei Bergbezirksräten (EUAA 7.2024). Die Wahlen für die fünfjährige Amtszeit der lokalen Regierungsorgane werden in mehreren Phasen durchgeführt. Die lokalen Behörden können selbst auf der Ebene der Union Parishad das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen, da sie sich mit Fragen der Gemeindeentwicklung, der sozialen Wohlfahrt und der öffentlichen Ordnung befassen (DFAT 23.7.2025).

Das politische System

Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).

Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025).

Viele politische Parteien verfügen über große Hilfsorganisationen. Dazu gehören „Flügel“ für Studenten, Freiwillige, Jugendliche und Fachleute (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Arbeiter). Die größten davon sind die Studentenflügel, denen viele ehemalige Studenten noch immer angehören (DFAT 23.7.2025). Sie sind ein wichtiges Hilfsmittel der großen politischen Parteien, wie AL, BNP und BJI, zur politischen Einflussnahme (AIIA 18.9.2024). Die Studentenorganisationen der AL, die Bangladesh Chhatra League (BCL), und der BNP, die Chhatra Dal, waren immer wieder an Gewalttaten beteiligt (DFAT 23.7.2025).

Aufstand von 2024 und Etablierung einer Übergangsregierung

Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025).

Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vgl. PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024).

Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025).

Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025).

Im Oktober 2024 wurde die Studentenorganisation der AL, die BCL, gemäß des Anti-Terrorismus-Gesetzes (ATA) von 2009, aufgrund der Anschuldigungen bei den Protesten vom Sommer 2024, Demonstranten angegriffen und getötet zu haben, verboten (DFAT 23.7.2025). Im Mai 2025 folgte ein Verbot aller Aktivitäten der AL, ebenfalls unter Berufung auf das ATA und nationale Sicherheitsbedenken. Laut einer Erklärung der Übergangsregierung soll das Verbot so lange in Kraft bleiben, bis die Gerichtsverfahren gegen die Partei und ihre Anführer abgeschlossen sind (DFAT 23.7.2025). Die Wahlkommission hat daraufhin die AL auch von der Teilnahme an den Wahlen ausgeschlossen (EUAA 8.2025).

Die BNP wird nun als die am besten organisierte politische Kraft im Land beschrieben (ISAS-NUS 8.10.2025) und genießt laut lokalen Quellen eine breite Unterstützung in der Bevölkerung (DFAT 23.7.2025).

Islamistischer Extremismus, v.a. Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI)

Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).

Während des Krieges unterstützte die JI die militärischen Interventionen Westpakistans [Anm.: heutiges Pakistan] in Bangladesch aktiv und beteiligte sich an einer Reihe schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung Ostpakistans [Anm.: heutiges Bangladesch] (EFSAS 4.2025). Die BJI war deshalb bereits zwischen 1972 und 1979 verboten (Prothom Alo 1.8.2024). Mehrere führende Politiker der BJI wurden zwischen 2013 und 2016 wegen Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges von 1971 verurteilt und hingerichtet (EUAA 7.2024). Nachdem die Gründung religiöser Parteien wieder erlaubt war, behielt sie trotz zunehmenden Bedeutungsverlust ihre ideologische Funktion als Triebkraft des islamistischen Extremismus bei, u. a. durch ihre Verbindungen zu extremistischen und gewalttätigen Gruppen (EFSAS 4.2025). In den Jahren 2013 und 2014 war sie für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten verantwortlich (USGPO 30.4.2015; siehe dazu AI 6.3.2013).

Lokale Quellen berichten, dass die Anhänger der BJI nach dem Sturz der Regierung Hasina selbstbewusster wurden und in einigen Fällen Gewalt oder Drohungen gegen Minderheiten, darunter Hindus, Christen und Sexuelle Minderheiten richteten (DFAT 23.7.2025).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-12-17 13:18

Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).

Am 5. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).

Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis 28. Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).

Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).

An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025).

Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025).

Gewalt gegen religiöse Minderheiten

Gewalt gegen religiöse Minderheiten wird in den sozialen Medien gezielt provoziert. In den letzten Jahren wurden immer wieder Häuser, Geschäfte und Tempel von Hindus verwüstet oder zerstört (FH 26.2.2025). Solche Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2021, Juli 2022, Juni 2023 und im August 2024 - nach dem Sturz von Premierministerin Sheikh Hasina (AA 16.8.2024).

Zwischen August und September 2024 kam es zu mehreren Verwüstungen und Angriffen auf religiöse Stätten (Schreine) und kulturelle Einrichtungen (ODHIKAR 10.2.2025). Besonders in den ersten zwei Wochen nach Hasinas Rücktritt kam es zu einem Anstieg der Angriffe auf Häuser und Geschäfte sowie zu mindestens zwei Todesfällen in Minderheitengemeinschaften, vorwiegend hinduistischen (FH 26.2.2025). Auch Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, indigene Gruppen in den Chittagong Hill Tracts (CHT), Christen und Buddhisten waren betroffen (OHCHR 12.2.2025). Berichten zufolge hatte die Übergangsregierung Mühe, die Minderheitengruppen zu schützen (FH 26.2.2025). Hindu-Gruppen veranstalteten große Kundgebungen und forderten mehr Schutz durch die Übergangsregierung. Im November 2024 flammte die Gewalt erneut auf, nachdem ein Hindu-Priester wegen Aufruhrs festgenommen worden war (FH 26.2.2025).

Die Übergangsregierung bestätigt, dass zwischen dem 5.8. und dem 22.10.2024 mindestens 88 Strafverfahren aufgrund kommunaler Ausschreitungen registriert wurden und 70 Personen festgenommen wurden (HRW 1.2025). Laut einer Recherche von Journalisten von Prothom Alo wurden zwischen 5. und 20.8.2024 1.068 Häuser und Geschäftsgebäude von Minderheiten sowie 22 Gebetsstätten angegriffen und beschädigt (Prothom Alo 12.9.2024). Der Rat für die Einheit der Hindus, Buddhisten und Christen (BHBCUC) berichtet, dass es zu insgesamt 1.769 kommunalen Angriffen und Akten von Vandalismus, mit 2.010 Vorfällen, gekommen ist (TBS News 11.1.2025).

Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vgl. OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vgl. HRW 1.2025).

Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT)

[Informationen zum Hintergrund des Konflikts und ethnischer Zusammensetzung in den Chittagong Hill Tracts befinden sich im Kapitel Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker.]

Aus dem Jahr 2024 gibt es Berichte über interkommunale Gewalt zwischen Gemeinschaften der indigenen Minderheiten und Bengalen, in Form von Mobgewalt bzw. Brandangriffen auf religiöse Stätten von Buddhisten und Christen sowie auf Wohnhäuser und Gewerbeliegenschaften. Die Sicherheitskräfte verhängten Straßen- sowie Telefon- und Internetsperren. Es kam auch zu Schusswechseln mit den Sicherheitskräften. Im Jahr 2025 gibt es Berichte über Entführungen von Zivilisten und Lösegeldforderungen. Einige dieser Entführungen werden der United People's Democratic Front (UPDF) [Anm.: eine politische Partei in den CHT] zugeschrieben. Die UPDF weißt diese Vorwürfe jedoch zurück (EUAA 8.2025).

Im Allgemeinen haben seit 2022 die Zusammenstöße zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften sowie zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen untereinander zugenommen (DFAT 23.7.2025). Das Militär unterhält weiterhin ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den CHT, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen den indigenen lokalen Gemeinschaften und zugezogenen Bangladeschis verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Lokale Quellen berichten, die Reaktion der Sicherheitskräfte sei häufig hart und wahllos. Indigene Bevölkerungsgruppen werden bei Sicherheitskontrollen schikaniert, teilweise willkürlich festgenommen sowie ihre Häuser durchsucht. Einige indigene Gruppen behaupten, Angriffe würden von einer staatlich geförderten Gruppe namens Mukhosh Bahini („Maskierte Truppe“) verübt (DFAT 23.7.2025).

Im April 2024 verübten Kämpfer der Kuki-Chin National Front (KNF) [Anm.: eine indigene Seperatistengruppe] koordinierte Angriffe auf ein lokales Regierungsgebäude und mehrere staatliche Banken. Sicherheitskräfte verhafteten mehr als 100 Angehörige der örtlichen Bawm-Gemeinde, darunter Frauen und Kinder und verhängten Bewegungseinschränkungen (DFAT 23.7.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-12-17 13:49

Bangladeschs Rechtssystem ist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024). Die Verfassung proklamiert Bangladesch als säkularen Staat, sieht allerdings gleichzeitig auch den Islam als Staatsreligion vor (EUAA 7.2024; vgl. AA 16.8.2024) [Anm.: für Informationen zur Religion siehe Kapitel Religionsfreiheit]. Die Judikative, und damit Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht, unterliegen einem säkularen Rechtssystem, das aus der britischen Kolonialzeit stammt (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024; vgl. BS 19.3.2024) und auf dem Common-Law-System basiert (EUAA 8.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). Religionsbasierte Familienrechtsordnungen regeln Ehe, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Erbschaft und andere Familienangelegenheiten für Muslime, Hindus und Christen (DFAT 23.7.2025). Für die muslimische Mehrheit des Landes gilt daher in familienrechtlichen Angelegenheiten das islamische Recht, die Scharia (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024). [weitere Informationen zu den religionsbasierten Familienrechtsordnungen und den Auswirkungen siehe Kapitel Frauen]

Im Jahr 2024 belegte Bangladesch im World Justice Project Rule of Law Index Platz 127 von 142 Ländern (WJP 14.7.2025). Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 7.2024, BS 19.3.2024). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Es gibt Berichte, wonach es möglich ist, Gerichtsurteile zu „kaufen“ (EUAA 8.2025; vgl. Solaiman/ALR 2023).

Über die vorherige, von der Awami League (AL) geführten Regierung, gibt es Berichte über eine Politisierung der Justiz [Anm.: für weitere Informationen zum Regierungswechsel siehe Kapitel Politische Lage], die Ausübung von Druck (FH 26.2.2025; vgl. ICG 14.11.2024, EUAA 8.2025) sowie Bestechungen und einer selektiven Justizverwaltung (EUAA 8.2025).

Unter der aktuellen Übergangsregierung ließ der staatliche Druck auf die Justiz nach (FH 26.2.2025). Eine Kommission zur Beratung von Reformen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurde eingesetzt (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Doch kommt es laut lokalen Quellen weiterhin zu Korruption, Bestechung und politischer Voreingenommenheit (DFAT 23.7.2025). Der oberste Richter und andere Richter des Obersten Gerichtshofs wurden nach ihrem Rücktritt oder ihrem Amtsverzicht ersetzt (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Der Rücktritt dieser Richter erfolgte auf Druck durch Anführer der Studierendenproteste und Korruptionsvorwürfe (EUAA 8.2025). Sie galten als loyal zur AL-Regierung (FH 26.2.2025). Der von Demonstranten ausgeübte starke Druck auf das Gerichtssystem stellt jedoch eine Herausforderung für die vollständige Unabhängigkeit der Justiz und die überparteiliche Rechtsstaatlichkeit dar (FH 26.2.2025).

Unter der Übergangsregierung wurden viele mutmaßlich politisch motivierte Verfahren und Verurteilungen gegen Dissidenten, Oppositionspolitiker und mutmaßliche Extremisten eingestellt oder aufgehoben. Politische Gefangene wurden aus Geheimgefängnissen entlassen. Im Gegensatz dazu werden jedoch AL-Mitglieder und -Anführer in Fällen angeklagt, die auf wenig oder gar keinen Beweisen beruhen und allgemein als politisch angesehen werden (FH 26.2.2025). Zudem erließ die Übergangsregierung eine Verordnung zur Immunität von Demonstranten, die für Ihre Handlungen im Zeitraum von 15.7. bis 8.8.2025 nicht strafrechtlich belangt werden würden (EUAA 8.2025).

Gerichtswesen

Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) und den untergeordneten Gerichten (Bezirks- und lokale Gerichte sowie Tribunale). Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gericht Bangladeschs und besteht aus zwei Abteilungen, der High Court Division und der Appellate Division (DFAT 23.7.2025; vgl. NYU 12.2023, EUAA 7.2024), die u. a. die erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfassungsfragen und die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen haben (NYU 12.2023). Der Präsident ernennt den Obersten Richter (Chief Justice) sowie nach Rücksprache mit dem Obersten Richter weitere Richter des Obersten Gerichtshofs (EUAA 7.2024).

Untergeordnete Zivil- und Strafgerichte sind unter anderem nach Bezirken und Ballungsräumen unterteilt (EUAA 7.2024). Die Bürokratie ist langsam, und Beamte verlangen Bestechungsgelder für die Weiterleitung von Unterlagen zwischen Ämtern oder die Durchführung einfacher Verfahren. Dies führt zu Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Überprüfung von Dokumenten. Es ist möglich, Dokumente gegen Bezahlung (bestehend aus Gebühren und Bestechungsgeldern) zu erhalten. Der schlechte Zustand der gerichtlichen Infrastruktur führt oft zu einer mangelhaften Aufbewahrung und zu Schwierigkeiten beim Zugriff auf Akten (DFAT 23.7.2025). Mit 18.9.2025 wurden die Zivil- und Strafgerichte auf Distriktebene vollständig getrennt. Zur Beschleunigung der Prozesse wurden zusätzlich 203 Additional Sessions Courts und 367 Joint Sessions Courts eingerichtet. Die Richter in diesen neuen Gerichten sind ausschließlich für Strafsachen zuständig (BSS 18.9.2025). Neben den nachgeordneten Zivil- und Strafgerichten gibt es eine Vielzahl spezialisierter Gerichte und Tribunale, u. a. auch Verwaltungsberufungsgerichte, das Cyber-Tribunal und das Arbeitsberufungsgericht (NYU 12.2023). Auf lokaler Ebene sind in den Union Parishads [Anm.: kleinste Verwaltungseinheit] auch Dorfgerichte eingerichtet. Die Dorfgerichte sind semi-formale Justizmechanismen; die Menschen greifen aber auch auf völlig informelle Justizinstitutionen zurück (EUAA 7.2024).

Sondertribunale und Schnellgerichte

Es gibt zahlreiche spezialisierte Gerichte und Tribunale, die auf Grundlage verschiedener Gesetze eingerichtet wurden (NYU 12.2023), wie z. B. den Public Safety Act (ÖB New Delhi 11.2022), den Special Powers Act (1974), den Women and Children Repression Prevention Act (2000) sowie den Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act (2002) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. JB-CJS o.D.). Diese Sondertribunale [Anm.: Schnellgerichte] müssen Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Law and Order Disruption (Speedy Trial) Act aus dem Jahr 2002 war ursprünglich ein provisorisches Gesetz, das immer wieder vom Parlament verlängert werden musste. Im März 2024 beschloss das Parlament, mit dem Law and Order Disruption (Speedy Trial) Amendment Bill (2024), dass das Gesetz fortan dauerhaft in Kraft bleibt. Das Gesetz ermöglicht beschleunigte Verfahren vor Schnellgerichten in jedem Bezirk u. a. bei schweren Straftaten wie Erpressung, Verbreitung von Terror und anarchischen Zuständen (Dhaka Tribune 5.3.2024).

Weitere Sondergerichte umfassen z. B. Umweltgerichte nach dem Environment Court Act (2010), Tribunale nach dem Acid Crime Control Act (2002) sowie Arbeitsgerichte nach dem Bangladesh Labour Act (2006) (NYU 12.2023).

Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Am 20.10.2025 verlautbarte die Übergangsregierung, die Prozesse zu den während des Juli-Aufstandes 2024 begangenen Morden vor Schnellgerichten zu verhandeln (BSS 20.10.2025).

International Crimes Tribunal of Bangladesh (ICT-BD)

Der International Crimes (Tribunals) Act von 1973 (ICTA) wurde ursprünglich erlassen, um während des bangladeschischen Befreiungskrieges 1971 begangene Völkerrechtsverbrechen zu verfolgen (CILJ 17.7.2025; vgl. JI 20.2.2025, EUAA 8.2025). Prozesse in der ursprünglich geplanten Form fanden allerdings nie statt (JI 20.2.2025). Erst nach ihrer Rückkehr an die Macht richtete die AL-Regierung 2009 das Völkerrechtstribunal für Bangladesch (International Crimes Tribunal of Bangladesh, ICT-BD) ein (CILJ 17.7.2025; vgl. JI 20.2.2025, EUAA 8.2025). Dieses Tribunal verhängte in der Vergangenheit regelmäßig Todesurteile (FH 26.2.2025). Anfang der 2010er-Jahre verurteilte und exekutierte das ICT-BD mehrere Anführer der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) [Anm.: weitere Informationen zum islamistischen Extremismus und zur BJI siehe Politische Lage] und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) (CILJ 17.7.2025).

Nach dem Ende der AL-Regierung begannen am ICT-BD Verfahren gegen die frühere Premierministerin Sheikh Hasina und andere hochrangige Mitglieder der AL wegen mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit (CILJ 17.7.2025). Darüber hinaus eröffnete der ICT-BD im Oktober 2025 Gerichtsverfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen frühere Sicherheitsbeamte, denen vorgeworfen wird, unter der vorherigen Regierung Verschleppungen und Folterungen gebilligt zu haben (UN News 15.10.2025). Am 17.11.2025 wurden Hasina und der frühere Innenminister wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit während der gewaltsamen Unterdrückung von Studentenprotesten im Jahr 2024 schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt (HRW 17.11.2025).

Seit der Etablierung des ICT-BD äußern Menschenrechtsorganisationen Bedenken über die Gewährleistung fairer Verfahren an diesem Gericht (CILJ 17.7.2025; vgl. JI 20.2.2025). Unter der AL-Regierung wurden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des ICT nicht den internationalen Standards für den Schutz von Opfern und Zeugen, die Unschuldsvermutung, den Zugang der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und das Recht auf Kaution entsprachen (FH 26.2.2025). Obwohl die Übergangsregierung die Regeln und Verfahren des ICT-BD änderte, bleiben Bedenken hinsichtlich seiner Fähigkeit, faire Gerichtsverfahren durchzuführen, bestehen (FH 26.2.2025; vgl. JI 20.2.2025). So bestehen Bedenken hinsichtlich der Erfahrung und Unabhängigkeit der Richter, der Beibehaltung der Todesstrafe und der Möglichkeit Verfahren in absentia (Abwesenheit) zu führen (JI 20.2.2025). Laut HRW bestehen auch in Bezug auf die jüngsten Urteile gegen Hasina derartige Bedenken (HRW 17.11.2025).

Dorfgerichte und informelle Justizmechanismen

Die Dorfgerichte (auch Gram Adalat genannt) (EUAA 7.2024) wurden 1976 im Rahmen der Dorfgerichtsverordnung geschaffen, um das formale Justizsystem zu entlasten und marginalisierten Gruppen den Zugang zum Recht zu erleichtern (EUAA 7.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, TBE 10.9.2025). 2006 ersetzte das Dorfgerichtsgesetz die frühere Dorfgerichtsverordnung und ermächtigte die Verwaltungsverbände, kleinere Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu regeln (EUAA 7.2024). Nicht alle Union Parishads verfügen über funktionsfähige Dorfgerichte. Dies betrifft insbesondere die drei Bergdistrikte [Anm.: der Chittagong Hill Tracts], in denen das System noch nicht eingerichtet wurde (TBE 10.9.2025). Dorfgerichte sind als schnelle und kostengünstige Mechanismen zur Streitbeilegung konzipiert, die formell dokumentierte Entscheidungen hervorbringen und durch die Durchsetzungsbefugnisse des Staates abgesichert sind (Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Dabei behandeln Dorfgerichte sowohl Straf- als auch Zivilsachen, jedoch nur geringfügige Fälle, deren Entschädigung 75.000 Taka (ca. 594 EUR) nicht übersteigt (EUAA 7.2024; vgl. Mattsson et al./EGC 7.6.2023, TBE 10.9.2025). Sie können lediglich Geldstrafen, aber keine Gefängnisstrafen verhängen (EUAA 7.2024; vgl. Mattsson et al./EGC 7.6.2023).

Dorfgerichte wurden als Alternative zum traditionellen Shalish-System eingeführt, einem informellen System lokaler Rechtssprechung, das typischerweise aus einflussreichen Dorfältesten oder anderen einflussreichen Personen besteht, die sich zur Beilegung von Streitigkeiten treffen (EUAA 7.2024; vgl. Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Trotz der Schaffung der Dorfgerichte ist das Shalish-System weiterhin aktiv und stellt den bevorzugten Mechanismus zur Streitbeilegung dar. Ein Shalish ist schneller, leichter zugänglich und deutlich günstiger als Bezirksgerichte, was seine Beliebtheit erklärt. Allerdings verfügt der Shalish nicht über formelle, staatlich anerkannte Durchsetzungsbefugnisse. Ihre Entscheidungen werden in der Regel durch Druck der lokalen Gemeinschaft durchgesetzt. Zudem wird das Shalish-System weithin als einseitig zugunsten der Reichen und Mächtigen wahrgenommen. Soziale Verbindungen oder finanzielle Beziehungen zu den Ältesten, die das Urteil fällen, können nämlich dabei helfen, den Streit zu Gunsten einer Person zu entscheiden (Mattsson et al./EGC 7.6.2023).

Rechtshilfe und Zugang zum Justizsystem

Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Aufgrund der hohen Kosten und der verlangten Bestechungsgelder haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 23.7.2025). Im Jahr 2001 gründete die Regierung die staatliche Rechtshilfeorganisation (National Legal Aid Service Organisation, NLASO). Anfangs aufgrund personeller und regulatorischer Mängel weitgehend inaktiv, erfolgte 2009 eine Reorganisation. Seitdem betreibt die NLASO in allen 64 Bezirken Rechtshilfebüros und lokale Komitees. Die NLASO bietet nicht nur kostenlose Unterstützung bei Gerichtsverfahren, sondern fördert auch alternative Streitbeilegungsverfahren (ADR, Alternative Dispute Resolution) (TBS News 28.4.2025). Neben den Rechtshilfebüros auf Bezirksebene gibt es noch ein Rechtshilfebüro des Obersten Gerichtshofs, zwei Rechtshilfestellen für Arbeitnehmer in Dhaka und Chittagong sowie ein nationales Helpline-Callcenter unter der gebührenfreien Nummer "16430" (BSS 23.3.2025).

Jedes Bezirksgericht verfügt über ein Rechtshilfebüro mit einem Rechtshilfebeauftragten (TBS News 28.4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), in der Regel einem Richter auf Assistenz- oder Oberassistentenebene und einem Gremium staatlich bezahlter Anwälte (TBS News 28.4.2025). Nach den Richtlinien der Organisation hat jede Person unterhalb der jährlichen Einkommensgrenze Anspruch auf Rechtsberatung. Dazu gehören Personen mit teilweiser oder vollständiger Arbeitslosigkeit, verarmte Mütter mit VGD-Karte [Anm.: Eine Beschreibung des VGD, Vulnerable Group Development Program, befindet sich im Abschnitt "Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen" im Kapitel Armut und Soziale Absicherung], Opfer von Menschenhandel oder Säureangriffen, Menschen mit Behinderungen ohne Einkommen und andere Personen, die von Gerichten oder Gefängnisbehörden als zahlungsunfähig eingestuft werden (TBS News 28.4.2025). Auch Nichtregierungsorganisationen bieten Rechtshilfe an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten kann Rechtshilfe möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung stehen (DFAT 23.7.2025).

Seit 2009 ist die Zahl der Menschen, die Rechtshilfe erhalten, stetig gestiegen und liegt nun bei 1.195.075 Begünstigten. Derzeit arbeiten mehrere Richter der High Court Division aktiv daran, Untersuchungshäftlingen Rechtshilfe zu gewähren, um lange anhängige Verfahren zu beschleunigen. Dies führt zu einem wachsenden Interesse schutzbedürftiger und zahlungsunfähiger Personen an kostenloser Rechtsberatung (TBS News 28.4.2025).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-03-13 14:08

Einheiten des Innenministeriums

Dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstehen die Polizei, der Grenzschutz (BGB, Border Guard Bangladesh), die Küstenwache, das Rapid Action Battalion (RAB), Ansar and Village Defence Party (VDP) (CIA 16.7.2025). [Anm.: für Informationen zu Gewalt der Sicherheitsbehörden siehe Kapitel REFERENCE NOT FOUND: Folter und unmenschliche Behandlung und Korruption siehe Kapitel REFERENCE NOT FOUND: Korruption.]

Die Polizei und ihre Einheiten

Die Polizei von Bangladesch (Bangladesh Police) ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und verfügt über mehrere Zweige, darunter die Metropolitan Police, die Railway Police, die Highway Police, die Industrial Police, die River Police und die Tourist Police (DFAT 23.7.2025). Darüber hinaus verfügt die Polizei über Spezialeinheiten wie die Detective Branch (DB), die Special Branch (SB) und die Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID) (Dhaka Tribune 5.6.2025). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen u. a. mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 16.8.2024). Die Professionalität der Polizeibeamten ist unterschiedlich. Höhere Beamte sind relativ gut ausgebildet, werden gut bezahlt und bekleiden wichtige Positionen in der Bürokratie. Die Beamten in den unteren Rängen sind schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgestattet (DFAT 23.7.2025).

Die Detective Branch (DB) der bangladeschischen Polizei ist eine Spezialeinheit, die für die Informationsbeschaffung, die Untersuchung schwerer Straftaten, Überwachung und in vielen Fällen auch für politische Überwachung verantwortlich ist. Die DB galt während der Amtszeit der Awami-Liga (AL) Regierung weithin als Instrument politischer Repression, insbesondere gegen Mitglieder und Anhänger der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Jamaat-e-Islami. Die DB spielt eine zentrale Rolle bei Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere durch verdeckte Ermittlungen und nachrichtendienstlich geleitete Aktionen (Dhaka Tribune 5.6.2025).

Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und Spionage abzuwehren. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Befugnis, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes zu agieren (AA 16.8.2024). Darüber hinaus ist die SB für die Kontrolle der Immigration verantwortlich. Dies beinhaltet u. a. die Registrierung von Ausländern, Visa bei Ankunft und die Verlängerung von Visa. Weitere Aufgaben sind die Bereitstellung polizeilicher Überprüfungen, die Überwachung und Sicherheit von Schlüsseleinrichtungen (Key Point Installations) sowie die Verwaltung zwangsweiser vertriebener Flüchtlinge (SB-BP o.D.).

Im Jahr 2016 wurde die Einheit für Antiterrorismus- und Transnationale Kriminalität (Counter Terrorism and Transnational Crime, CTTC) gegründet (AA 16.8.2024; vgl. Dhaka Tribune 5.6.2025) und bei der Detective Branch der Polizei von Dhaka angesiedelt (AA 16.8.2024). Diese Einheit ist mit der Bekämpfung von Terrorismus, Organisierter Kriminalität sowie grenzüberschreitenden kriminellen Aktivitäten beauftragt. Es gibt Berichte, über schwere Menschenrechtsverletzungen dieser Einheit (Dhaka Tribune 5.6.2025).

Paramilitärische Unterstützungseinheiten des Innenministeriums

An der Strafverfolgung in Bangladesch, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sind auch Behörden beteiligt, die stärker militarisiert sind als die Polizei und die von Offizieren der Streitkräfte geleitet werden. Diese Behörden neigen dazu, eher tödliche Gewalt anzuwenden und schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen (OHCHR 12.2.2025).

Das Rapid Action Battalion (RAB) wurde 2004 zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und Terrorismus gegründet (OHCHR 12.2.2025; vgl. Dhaka Tribune 5.6.2025, AA 16.8.2024). Es ist eine paramilitärische Truppe, die sich aus zugeteilten Beamten der Polizei, des Militärs und anderer Sicherheitsbehörden zusammensetzt und mit Militärwaffen und Hubschraubern ausgestattet ist. Obwohl nominell von einem Polizeibeamten geleitet, kontrollierte ein zugeteilter Oberst der Armee die Operationen des RAB (OHCHR 12.2.2025). Aufgrund der schweren menschenrechtlichen Verstöße wurde das RAB und sieben seiner Führungsmitglieder im Dezember 2021 mit Sanktionen der USA belegt (AA 16.8.2024). [Anm.: für weitere Informationen zu Folter siehe Kapitel REFERENCE NOT FOUND: Folter und unmenschliche Behandlung.]

Der Grenzschutz, die Border Guard Bangladesh (BGB), ist hinsichtlich seiner Ausrüstung eher eine paramilitärische Truppe als eine zivile Einrichtung. Ab dem Rang eines Majors sind alle Offiziere aus der bangladeschischen Armee abkommandiert. Während die Hauptaufgabe des BGB die Kontrolle der Grenzgebiete ist, erlaubt das Gesetz ausdrücklich auch seinen Einsatz zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung. Die frühere Regierung [Anm.: die Awami League Regierung] baute die Kapazitäten des BGB zur Aufstandsbekämpfung weiter aus, ohne ihn jedoch mit weniger tödlichen Waffen auszustatten. Der Generaldirektor des BGB erklärte gegenüber dem OHCHR, der BGB sei als Kampftruppe konzipiert und nicht für die Strafverfolgung geeignet (OHCHR 12.2.2025).

Die Bangladesh Ansar and Village Defence Party (Ansar VDP), auch Ansar Bahini genannt, besteht aus ca. sechs Millionen Mitgliedern und ist in drei Sektionen unterteilt: General Ansar, Battalion Ansar und Village Defence Party (VDP). Offiziellen Angaben zufolge zahlt die Regierung den 70.000 Mitgliedern von General Ansar kein Gehalt. Ein Ansar-Mitglied erhält lediglich einen Tageslohn von 540 Taka [Anm.: ca. EUR 3,81], der von der jeweiligen Dienststelle bezahlt wird, bei der es für Sicherheits- und andere Zwecke eingesetzt wird (Dhaka Tribune 26.8.2024). Ansar wird häufig für Strafverfolgungsaufgaben eingesetzt, etwa zur Verstärkung der regulären Polizei oder zum Schutz von Regierungsgebäuden (OHCHR 12.2.2025).

Einheiten des Verteidigungsministeriums

Streitkräfte

Die Streitkräfte Bangladeschs (Armee, Marine und Luftwaffe) werden gemeinsam vom Verteidigungsministerium (MOD, Ministry of Defence) und dem Streitkräftekommando (AFD, Armed Forces Division) verwaltet (CIA 16.7.2025). Das Militär untersteht dem Chef der Interimsregierung, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 16.8.2024). Die AFD ist ein gemeinsames Koordinierungshauptquartier für die drei Teilstreitkräfte, mit Ministerstatus sowie parallele Funktionen mit dem MOD, und fungiert in Kriegszeiten auch als gemeinsame Kommandozentrale (CIA 16.7.2025). Die Hauptverantwortung des Militärs liegt in der Außenverteidigung, es spielt jedoch auch eine Rolle bei der inneren Sicherheit (CIA 16.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). Das Militär unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hill Tracts (CHT), wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Bangladeschern verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). [für weitere Informationen zum Konflikt in den CHT siehe Kapitel REFERENCE NOT FOUND: Chittagong Hill Tracts]

Quellen aus dem Land zufolge arbeitet die Polizei seit August 2024 mit reduzierter Kapazität und Effektivität, was ihre Fähigkeit, den Staat zu schützen und Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, beeinträchtigt. Lokale und internationale Medien berichteten von steigenden Kriminalitätsraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung. Um Recht und Ordnung zu verbessern, übertrug die Übergangsregierung im September 2024 dem Militär polizeiliche Vollmachten im Inland (DFAT 23.7.2025), darunter die Durchführung von Festnahmen, Durchsuchungen und die Auflösung ungesetzlicher Versammlungen (CIA 16.7.2025). Diese Frist wurde ab dem 14. Mai 2025 um 60 Tage verlängert (DFAT 23.7.2025).

Das Militär ist traditionell ein bedeutender Akteur in der Politik des Landes und hat kommerzielle Geschäftsinteressen in Bereichen wie Bankwesen, Lebensmittel, Hotels, Fertigung, Immobilien sowie Schiffbau und verwaltet staatliche Infrastruktur- und Bauprojekte (CIA 16.7.2025). Ex-Premierministerin Sheikh Hasina hatte das Militär u. a. durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen für sich gewonnen (AA 16.8.2024).

Dem Verteidigungsminister unterstellte Geheimdienste

Über seine militärische Geheimdienstfunktion hinaus entwickelte sich die Generaldirektion für militärische Aufklärung, das Directorate-General of Forces Intelligence (DGFI), zu einem groß angelegten Apparat, der sich auch mit nichtmilitärischen Aufgaben beschäftigt, beispielsweise der Informationsbeschaffung für Strafverfolgungsbehörden und der Überwachung von Zivilisten (OHCHR 12.2.2025). Das DGFI untersteht direkt dem Verteidigungsminister und wurde als eng mit der früheren AL-Regierung verbunden angesehen (Dhaka Tribune 5.6.2025).

Der nationale Geheimdienst, National Security Intelligence (NSI), und das Nationale Telekommunikationsüberwachungszentrum, National Telecommunications Monitoring Centre (NTMC), der Geheimdienst für elektronische Überwachung, werden beide von Generälen der Streitkräfte geleitet und liefern ebenfalls Informationen an Strafverfolgungsbehörden (OHCHR 12.2.2025).

Der NSI ist Bangladeschs wichtigster ziviler Geheimdienst und untersteht dem Büro des Verteidigungsministers. Sein Aufgabenbereich umfasst sowohl inländische als auch ausländische Geheimdienste. Er sammelt und analysiert Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, der Spionageabwehr, der Terrorismusbekämpfung und der Überwachung politischer und subversiver Aktivitäten. Er betreibt außerdem Grenzaufklärung und überwacht Bedrohungen der staatlichen Souveränität. Dem NSI werden Politisierung, mangelnde Transparenz, unzureichende Aufsicht und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (Dhaka Tribune 5.6.2025).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

Folter

Art 35 (5) der Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 16.8.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Schon im Jahr 2003 hatte der Oberste Gerichtshof Regeln zur Durchführung von Verhören in Untersuchungshaft erlassen, die in der Praxis weitgehend ignoriert werden. Obwohl es in Polizeigewahrsam zu Folter mit dem Ziel der Erpressung von Geständnissen kommt, geht das deutsche Auswärtige Amt jedoch davon aus, dass eine systematische Anwendung von Folter nicht anzunehmen ist. Schlechte Ausbildung und Bezahlung der Sicherheitskräfte sowie politischer Druck begünstigen die Anwendung von Folter (AA 16.8.2024). Laut Berichten der Zivilgesellschaft und der Medien ist Straflosigkeit ein weitverbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere beim Rapid Action Battalion (RAB), dem Grenzschutz (BGB), der Detective Branch (DB) der Polizei und anderen Einheiten (USDOS 12.8.2025). Lediglich in Einzelfällen kam es zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 16.8.2024). Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, wird durch die politische Ebene für Nachbesserung, d. h. für „Gerechtigkeit“ gesorgt und die zuständigen Polizisten werden oft bestraft (AA 16.8.2024).

Richter können eine Untersuchungshaft verhängen, bei der kein Anwalt anwesend sein muss (USDOS 12.8.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). In diesen Fällen kommt es am häufigsten zu Folter (DFAT 23.7.2025). Obwohl es in der Zwischenzeit einen Regierungswechsel gab, kommt es weiterhin zu Berichten von Folter und Todesfällen im Gewahrsam (ODHIKAR 24.7.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). Im Gegensatz dazu gibt es laut dem US-Außenministerium (USDOS) keine Berichte über Folter und unmenschliche Behandlungen in Untersuchungshaft seit dem Antritt der Übergangsregierung (USDOS 12.8.2025). Laut einer Studie der Organisation "The Death Penalty Project", sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen (AA 16.8.2024). Neben Gefängnissen gibt es auch Vorwürfe von Folter an Kindern in Kinderentwicklungszentren (ODHIKAR 10.2.2025). Kinderentwicklungszentren sind medizinische Fachzentren mit einem Schwerpunkt auf Beurteilung, Diagnose und Behandlung einer Reihe von neurologischen Entwicklungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 0 bis 16 Jahren (BPF o.D.).

Staatliches Verschwindenlassen von Personen

Nach dem Sturz der autokratischen Regierung der Awami League (AL) unter Premierministerin Sheikh Hasina Wazed wurden politische Gefangene aus Geheimgefängnissen befreit (FH 26.2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Berichten dienten die Geheimgefängnisse dazu, Oppositionelle und Regierungskritiker verschwinden zu lassen und zu foltern (BBC 15.4.2025; vgl. HRW 21.5.2025, ODHIKAR 14.5.2025). Die Bangladesh Nationalist Party (BNP) berichtet, dass ihre hochrangigen Mitglieder häufig Opfer von Verschwindenlassen wurden. Auch Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Teilnehmer an Straßenprotesten gerieten ins Visier (DFAT 23.7.2025). Untersuchungen ergaben, dass das RAB, die Detective Branch und die Abteilung für Terrorismusbekämpfung und grenzüberschreitende Kriminalität (CTTC) der bangladeschischen Polizei (DFAT 23.7.2025; vgl. ODHIKAR 24.7.2025, Dhaka Tribune 5.6.2025) sowie das Directorate-General of Forces Intelligence (DGFI) am Verschwindenlassen von Personen beteiligt waren (DFAT 23.7.2025; vgl. ODHIKAR 14.5.2025, Dhaka Tribune 5.6.2025). [Beschreibungen der Sicherheitsbehörden siehe Kapitel Sicherheitsbehörden]

Die Übergangsregierung hat die Praxis des Verschwindenlassens beendet (DFAT 23.7.2025), das Internationale Übereinkommen über das Verschwindenlassen ratifiziert (HRW 2.7.2025; vgl. OHCHR 25.6.2025, DFAT 23.7.2025) und im August 2024 eine Untersuchungskommission eingerichtet (HRW 21.5.2025; vgl. DFAT 23.7.2025; USDOS 12.8.2025). Bislang gingen bei der Untersuchungskommission mehr als 1.850 Beschwerden ein (HRW 2.7.2025). Das australische Außenministerium (DFAT) berichtet, dass es laut Schätzungen wahrscheinlich über 3.500 Fälle gibt (DFAT 23.7.2025). Die genaue Anzahl der Opfer ist bislang nicht bekannt (BBC 15.4.2025). NGOs dokumentierten mindestens 708 Personen (DFAT 23.7.2025), die gewaltsam verschwunden sind, und darüber hinaus werden 155 (BBC 15.4.2025) bis 200 Personen weiterhin vermisst (HRW 21.5.2025). Das Mandat der Untersuchungskommission wurde bis Dezember 2025 verlängert (HRW 2.7.2025). Es gibt Berichte über das Ausüben von Druck und Bedrohungen von Mitgliedern der Untersuchungskommission (OHCHR 25.6.2025) sowie über die Zerstörung von Beweisen und der Behinderung von Ermittlungen (HRW 2.7.2025; vgl. ODHIKAR 14.5.2025). Bisher wurden 122 Haftbefehle erlassen, doch keine der betreffenden Personen wurde mit Stand 15.4.2025 vor Gericht gestellt (BBC 15.4.2025). Das International Crimes Tribunal (ICT) [Anm.: für weitere Informationen zum ICT siehe Rechtsschutz / Justizwesen] ermittelt derzeit in 140 Fällen und prüft, ob am Ende der Ermittlungen Anklage erhoben wird (ODHIKAR 24.7.2025). Laut verschiedener Berichte der Menschenrechtsorganisation Odhikar gab es seit Amtsantritt der Übergangsregierung keine neuen Fälle von staatlichem Verschwindenlassen (ODHIKAR 10.2.2025; vgl. ODHIKAR 14.5.2025, ODHIKAR 24.7.2025).

Die UN-Arbeitsgruppe zum Verschwindenlassen berichtet, dass die Opfer große Angst davor haben, Fälle von Verschwindenlassen zu melden oder eine Aussage bei den Behörden zu machen. So sind oftmals die mutmaßlichen Täter weiterhin bei Polizei und Armee beschäftigt. Nach ihrer Freilassung und Rückkehr in ihre Gemeinden wurden viele von ihnen mit zahlreichen, zu Unrecht gegen sie erhobenen Strafanzeigen konfrontiert. Diese Situation hat es ihnen erschwert, eine Beschäftigung zu finden und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Einige Mitglieder ihrer Gemeinschaften betrachten sie bei nicht nachgewiesenen Anschuldigungen fälschlicherweise als Kriminelle (OHCHR 25.6.2025).

Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen

Die Verfassung verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Festnahmen müssen mit einem Haftbefehl erfolgen, wobei jedoch einige Ausnahmen gelten, z. B. wenn die Behörden zu der Einschätzung gelangen, dass die betreffende Person an einer schweren Straftat beteiligt war und/oder eine Gefahr für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellt (DFAT 23.7.2025). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 26.2.2025). Festgenommene sollten innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Festnahme einem Haftrichter vorgeführt werden und Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten (DFAT 23.7.2025; vgl. MAPoJ 12.9.2024). Dies ist jedoch nicht immer der Fall (DFAT 23.7.2025). Der Oberste Gerichtshof hat Richtlinien für Polizei und Richter erlassen, in denen festgelegt ist, dass den Angehörigen des Festgenommenen binnen 12 Stunden Zeitpunkt und Ort der Festnahme sowie der Name des [Anm.: ermittelnden] Polizeibeamten mitgeteilt werden müssen (MAPoJ 12.9.2024). Die Möglichkeit einer Kaution besteht, jedoch kann es vorkommen, dass Personen, die gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt werden, später wieder durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden (DFAT 23.7.2025).

Lokale Quellen berichten, dass willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von Regierungskritikern, insbesondere von Angehörigen der Bangladesh National Party (BNP), unter der Hasina-Regierung [Anm.: Awami-Liga, AL] weit verbreitet waren, auch im Zusammenhang mit den Protesten im Juli und August 2024 (DFAT 23.7.2025). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) meldete im Zeitraum von 1. Juli bis 4. August 2024 bis zu 11.702 Festnahmen, von denen ein sehr großer Teil willkürlich und ohne ordnungsgemäßes Verfahren erfolgt sein sollen (OHCHR 12.2.2025). Die meisten von diesen wurden von der Übergangsregierung freigelassen (DFAT 23.7.2025).

Auch unter der Übergangsregierung kommt es seit August 2024 zu meist willkürlichen Verhaftungen von Anhängern der AL (DFAT 23.7.2025; vgl. HRW 29.1.2025) sowie Journalisten (HRW 29.1.2025). In den ersten zwei Monaten seit Amtsantritt der Übergangsregierung wurden über 1.000 polizeiliche Verfahren gegen Zehntausende Menschen, hauptsächlich Mitglieder der AL, eingeleitet, in denen sie des Mordes, der Korruption oder anderer Verbrechen beschuldigt werden (HRW 29.1.2025). Laut Quellen erfolgten auch im Rahmen der "Operation Devil Hunt" willkürliche Verhaftungen (DFAT 23.7.2025). Die Aktion dauerte von 8.2.2025 (Dhaka Tribune 9.2.2025) bis 1.3.2025 (DFAT 23.7.2025) und führte zu 12.496 Verhaftungen (TBS News 1.3.2025). Massenverfahren werden weiterhin genutzt, um Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Zugehörigkeit anzuklagen und zu verhaften, obwohl lokale Quellen berichteten, dass ihre Verwendung im Jahr 2025 zurückgegangen ist (DFAT 23.7.2025).

Außergerichtliche Tötungen

In Bangladesch werden außergerichtliche Tötungen durch Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Sie stehen insbesondere im Zusammenhang mit dem RAB (DFAT 23.7.2025). Menschenrechtsgruppen zufolge ereignen sich außergerichtliche Tötungen häufig in von Sicherheitskräften inszenierten Zusammenstößen, die zum Tod des Opfers und einer glaubhaften Abstreitbarkeit des Täters führen (sogenannte „Encounter Killings“). Lokale Medien stellen solche Vorfälle als „Kreuzfeuer“ oder „Schießereien“ dar. Eine weitere vermeintliche Methode besteht darin, einen Verdächtigen zum mutmaßlichen Tatort zu bringen, um ihn dort hinzurichten. Die Polizei behauptet dann, der Verdächtige habe zuerst angegriffen und sei in Notwehr erschossen worden (DFAT 23.7.2025). Eine Untersuchung des OHCHR, u.a. mit Interviews in 11 medizinischen Einrichtungen, ergab hinreichende Gründe für die Annahme, dass staatliche Akteure und gewalttätige Elemente, die mit der Awami-Liga in Verbindung stehen, während der Proteste im Juli und August 2024 Hunderte außergerichtliche Tötungen, darunter auch an Minderjährigen, begangen haben (OHCHR 12.2.2025; vgl. DFAT 23.7.2025).

Seit dem Sturz der Hasina-Regierung werden weiterhin außergerichtliche Tötungen gemeldet (DFAT 23.7.2025; vgl. ODHIKAR 24.7.2025, USDOS 12.8.2025). Ain O Salish Kendra (ASK), eine lokale NGO, verzeichnete zwischen dem 8.8.2024 und dem 3.3.2025 mindestens 19 außergerichtliche Tötungen durch Strafverfolgungsbehörden, darunter fünf Tötungen im Januar 2025. Sie berichtete, einige dieser Tötungen seien auf Folter in der Haft zurückzuführen (DFAT 23.7.2025). Laut USDOS kam es von Jänner bis Juli 2025 zu einer ähnlichen Anzahl an außergerichtlichen Tötungen wie im Vergleichszeitraum des Vorjahres (USDOS 12.8.2025). Odhikar verzeichnete im Zeitraum von 9.8. bis 31.12.2024 zwölf Fälle außergerichtlicher Tötungen (ODHIKAR 10.2.2025) sowie für die Zeiträume zwischen Jänner und März 2025 (ODHIKAR 14.5.2025) bzw. zwischen April und Juni 2025 jeweils acht weitere (ODHIKAR 24.7.2025). ASK und Odhikar führten die meisten Tötungen auf die gemeinsamen Streitkräfte und die Polizei zurück, verzeichneten jedoch auch Fälle, in der die DB, das RAB, die Marine, die Drogenkontrollbehörde (Department of Narcotics Control), die Küstenwache und die Luftwaffe verwickelt waren (EUAA 8.2025). Familien von Opfern außergerichtlicher Tötungen leiten in der Regel keine rechtlichen Schritte ein, da sie – ob begründet oder nicht – um ihre Sicherheit fürchten. In der Vergangenheit war die Rechenschaftspflicht für mutmaßliche außergerichtliche Tötungen durch staatliche Stellen begrenzt (DFAT 23.7.2025).

Korruption

Letzte Änderung 2025-12-18 09:05

Korruption ist weit verbreitet (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024). Sie hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 16.8.2024). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International (Corruption Perceptions Index, CPI) belegte Bangladesch im Jahr 2024 den 151. Rang unter 180 Staaten (TI 11.2.2025). Im Jahr 2020 lag das Land noch auf dem 146. Platz (TI o.D.). Im Index des World Justice Project (WJP) belegte Bangladesh im Jahr 2024 in der Sparte Korruption den 117. Platz von 142 Ländern (WJP 14.7.2025). Korruption und Bestechung, unzureichende Infrastruktur sowie behördliche und regulatorische Hürden behindern die Geschäftstätigkeit im ganzen Land (FH 26.2.2025). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege eingeschätzt. NGOs und das Militär genießen den besten Ruf (AA 16.8.2024). Bei der Polizei fördern niedrige Einkommen die Korruption. Bestechungsgelder sind weit verbreitet. Regeln, die Verantwortlichkeit und Redlichkeit gewährleisten sollen, beispielsweise Beschränkungen bei polizeilichen Festnahmen oder der Möglichkeit, Verdächtige festzuhalten, werden nicht immer eingehalten (DFAT 23.7.2025).

Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen (AA 16.8.2024). Unter der Regierung der Awami Liga (AL) war die ACC ineffektiv und offener politischer Einflussnahme ausgesetzt. Die AL-Regierung verfolgte politisierte Korruptionsverfahren gegen Führungskräfte der Bangladesh Nationalist Party (BNP). Medien und Zivilgesellschaft waren bei der Aufdeckung von Regierungskorruption eingeschränkt (FH 26.2.2025). Im Jahr 2024 setzte die Übergangsregierung eine unabhängige Kommission (Anti-Corruption Commission Reform Commission, ACC-RC) ein (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025, ACC-RC 15.1.2025), die bei der Reform der ACC beraten soll (FH 26.2.2025; vgl. ACC-RC 15.1.2025). Zu den Vorschlägen der ACC-RC zählen u. a. die Einführung neuer Antikorruptionsgesetze, einschließlich der Einführung öffentlicher Vermögenserklärung und der Kriminalisierung von Bestechung im privaten Sektor (EUAA 8.2025; vgl. ACC-RC 15.1.2025).

Die Übergangsregierung begann, nicht beweisbare Korruptionsverfahren gegen BNP-Führungskräfte, darunter auch gegen die Vorsitzende Khaleda Zia, einzustellen (FH 26.2.2025). Die ACC hat nun wiederum Ermittlungen gegen einflussreiche Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung eingeleitet (TIB 18.11.2024; vgl. FH 26.2.2025, HRW 28.1.2025).

Auch unter der Übergangsregierung gibt es weiterhin Berichte über Korruption im öffentlichen Dienst (FH 26.2.2025; vgl. DAST 12.2.2025). Es gibt Berichte über anhaltende Erpressung, Machtmissbrauch und Revierkämpfe um lukrative Korruptionsnetzwerke. Trotz anfänglicher Versprechungen hat die Übergangsregierung es verabsäumt, entscheidende Maßnahmen zur Zerschlagung dieser Netzwerke oder zur Reform der tief verwurzelten Kultur der Korruption und des Missmanagements im öffentlichen Dienst zu ergreifen. Dies wird durch eine aktuelle Umfrage der Kommission für die Reformierung der öffentlichen Verwaltung unterstrichen, die eine weitverbreitete Unzufriedenheit in der Öffentlichkeit offenbart: 80 % der Befragten glauben beispielsweise, die Verwaltung sei nicht bürgerfreundlich, 66 % sagen, Beamte verhielten sich wie „Herrscher“, 42 % denken, man könne Dienstleistungen nur erhalten, wenn man Bestechungsgelder zahlt und 46 % berichten, bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen schikaniert zu werden (DAST 12.2.2025).

Das Informationsfreiheitsgesetz (RIA) von 2009 schreibt den öffentlichen Zugang zu allen Informationen öffentlicher Stellen vor und setzt damit die Geheimhaltungsgesetze außer Kraft. Obwohl es uneinheitlich umgesetzt wurde, konnten Journalisten und zivilgesellschaftliche Aktivisten es teilweise erfolgreich nutzen, um Informationen von lokalen Regierungsbehörden zu erhalten (FH 26.2.2025).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2025-12-18 09:10

Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB New Delhi 11.2022).

Laut deutschem Auswärtigen Amt (AA) können bangladeschische Staatsangehörige im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten (AA 16.8.2024). Die US Central Intelligence Agency (CIA) gibt dazu eine Altersgruppe von 17 bis 21 Jahren an (CIA 16.7.2025). Bedingung ist, dass der Abschluss der 10. Schulstufe nachgewiesen wird (AA 16.8.2024). Personen unter 18 Jahren können nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden (ÖB New Delhi 11.2022). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten (AA 16.8.2024).

Die bangladeschischen Streitkräfte umfassen ca. 169.000 (AA 16.8.2024) bis 170.000 Soldaten (CIA 16.7.2025). Dazu kommen noch 472.000 Reservesoldaten (AA 16.8.2024).

Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes (Army Act 1952) die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ebenfalls ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 16.8.2024).

Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung bzw. auf eine Verpflichtung von Kindersoldaten (AA 16.8.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-01-08 11:36

Allgemeine Menschenrechtslage

Obwohl die Verfassung den Bürgern grundlegende Rechte garantiert (DFAT 23.7.2025), ist die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte nicht ausreichend (AA 16.8.2024). Der zivile Raum in Bangladesch wird vom CIVICUS Monitor als "unterdrückt" eingestuft (CIVICUS 9.9.2025). Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 16.8.2024).

Bangladesch hat alle neun zentralen internationalen Verträge im Bereich der Menschenrechte ratifiziert, z. B. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (DFAT 23.7.2025). Damit hat Bangladesch aktuell 14 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und -protokolle unterzeichnet, allerdings 7 davon mit Vorbehalten (OHCHR o.D.).

Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vgl. HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025). [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung und Politische Lage.]

Einiges an Angst, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, wie das weitverbreitete Verschwindenlassen, die die 15-jährige Herrschaft von Sheikh Hasinas Awami-Liga (AL) kennzeichneten, scheint beendet zu sein. Die Übergangsregierung setzt jedoch weiterhin willkürliche Inhaftierungen ein, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen, und hat bislang keine systematischen Reformen zum Schutz der Menschenrechte durchgeführt (HRW 30.7.2025).

Laut HRW ist die Übergangsregierung mit einem nicht reformierten Sicherheitssektor, mitunter gewalttätigen religiösen Hardlinern und politischen Gruppen konfrontiert, die Vergeltung an Hasinas Anhängern nehmen wollen. Die [Anm.: Übergangs-] Regierung steht vor großen Herausforderungen, darunter einem besorgniserregenden Anstieg von Mob- und politischer Gewalt sowie der Schikanierung von Journalisten durch politische Parteien und andere nicht staatliche Gruppen, wie etwa religiöse Hardliner, die Frauenrechte sowie sexuelle Minderheiten ablehnen. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Übergriffen auf religiöse und ethnische Minderheiten, wie z. B auf Angehörige der hinduistischen Minderheit oder Minderheitengemeinschaften in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (HRW 30.7.2025).

Nationale Menschenrechtskommission

Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025).

Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025).

Zivilgesellschaft und NGOs

Die Zivilgesellschaft Bangladeschs umfasst eine große Zahl aktiver zivilgesellschaftlicher Organisationen und hat für ihre Erfolge, unter anderem bei Mikrokrediten und anderen Entwicklungsinitiativen, breite Anerkennung gefunden (EUAA 8.2025). Die überwiegende Mehrheit sind als freiwillige soziale Wohlfahrtsorganisationen anerkannt und beim Sozialamt registriert. Sie sind in der Regel klein und arbeiten lokal mit Mitteln aus lokalen Spenden und staatlichen Zuschüssen. Organisationen, die mit Zuschüssen aus externen [Anm.: ausländischen Finanz-] Quellen arbeiten, werden im Allgemeinen als Entwicklungs-NGOs betrachtet und sind beim Büro für Angelegenheiten von NGOs (Non-Governmental Organisations Affairs Bureau, NGOAB) registriert. Darüber hinaus gibt es noch Mikrofinanzinstitute (MFIs) (ICNL 20.2.2025). Laut akademischer Quelle der EUAA ist die NGOAB weiterhin eine korrupte und stark politisierte Behörde, die die Befugnis hat, Registrierungsprozesse und den Fluss ausländischer Gelder an zivilgesellschaftliche Organisationen zu kontrollieren (EUAA 8.2025).

Die Regierung sieht sich oft als alleinige Verantwortungsträgerin für Entwicklung und erlegt NGOs im Entwicklungssektor oft strenge Regeln und Vorschriften auf, die ihre operativen Aktivitäten erschweren. NGOs sind manchmal aus politischen Gründen, z. B. wenn sich die Regierung durch die Lobbyarbeit einer zivilgesellschaftlichen Organisation bedroht fühlt, staatlichen Schikanen ausgesetzt. Diese sind z. B. häufige Inspektionen, Dokumentenanfragen usw. Für die betroffene NGO kann es schwierig sein, Rechtsmittel einzulegen, da das Justizsystem schwerfällig, zeitaufwendig und teuer ist (ICNL 20.2.2025).

Laut Freedom House arbeiteten unter der AL-Regierung viele NGOs ohne belastende Einschränkungen. Allerdings wurde die Verwendung ausländischer Gelder streng überwacht, die Regierung hatte weitreichende Befugnisse zur Aberkennung ihrer Registrierung. Unter der Übergangsregierung berichten NGOs, ohne Angst vor Überwachung oder staatlichen Repressalien arbeiten zu können, doch bürokratische Hürden, darunter Korruption, blieben bestehen. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränkten die Aktivitäten der NGOs auch in einigen Bereichen wie Rechte und dem Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 26.2.2025).

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

Die Verfassung garantiert in Artikel 39 die Gedanken- und Gewissensfreiheit, die Rede- und Meinungsfreiheit aller Bürger sowie die Pressefreiheit. Derselbe Artikel legt jedoch auch fest, dass die Rede-, Meinungs- und Pressefreiheit „allen angemessenen Beschränkungen unterliegen, die per Gesetz im Interesse der Staatssicherheit, freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der Moral oder in Bezug auf Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat auferlegt werden“ (EUAA 7.2024; vgl. Verf BANG 4.11.1972). Im Weltpressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen belegt Bangladesch im Jahr 2025 den 149. Rang von 180 berücksichtigten Ländern. Im Vergleich dazu rangierte das Land im 2024 Index noch auf Platz 165 von 180 (RSF 2025).

Medienlandschaft

Die Medien in Bangladesch umfassen drei Hauptkategorien: kommerzielle, öffentlich-rechtliche bzw. staatliche sowie lokale und indigene Medien (UNDP/UNESCO 15.7.2025). Die öffentlich-rechtlichen Medien Bangladesh Television (BTV), Bangladesh Betar Radio und die staatliche Nachrichtenagentur Bangladesh Sangbad Sangstha (BSS) fungieren als Instrument zur Verbreitung staatlicher Propaganda, ohne redaktionelle Unabhängigkeit (RSF 2025; vgl. UNDP/UNESCO 15.7.2025). Zudem wurden Institutionen wie die Bangladesh Telecommunications Regulatory Commission politisch vereinnahmt und ohne klare Rechtsgrundlage dazu benutzt, die Verbreitung von Informationen im Internet zu kontrollieren und einzuschränken (UNDP/UNESCO 15.7.2025).

Die private Medienlandschaft umfasst 3.000 täglich und periodisch erscheinende Printmedien, 30 Radiosender, 30 Fernsehkanäle und mehrere Hundert Nachrichtenseiten. Die beliebten privaten Fernsehsender Jamuna TV, Somoy TV und Ekattor TV unterstützten einst die Regierung der ehemaligen Premierministerin Sheikh Hasina, enthalten sich nun aber jeglicher Kritik an der Übergangsregierung. Den beiden führenden Tageszeitungen des Landes, der bengalischsprachigen Prothom Alo und der englischsprachigen Daily Star, gelingt es, eine gewisse redaktionelle Unabhängigkeit zu bewahren (RSF 2025). Die meisten führenden privaten Medien gehören einer Handvoll bedeutender Geschäftsleute, mit engen Verbindungen zur Politik (RSF 2025; vgl. UNDP/UNESCO 15.7.2025). Nachrichtenmedien gelten allgemein als politisch voreingenommen (UNDP/UNESCO 15.7.2025). Viele Zeitungen sind nach wie vor auf staatliche Förderung durch staatliche Werbung angewiesen (RSF 2025).

Die gemeinnützigen Medien der dritten Ebene, insbesondere der Community-Radio (CR) Sektor, können in einigen Teilen des Landes für bestimmte Gruppen nützliche Informationen liefern. Allerdings steht der Sektor im Zuge seiner Weiterentwicklung auch vor finanziellen Herausforderungen. Derzeit sind 17 der 19 CR Stationen in 36 Bezirken aktiv. Aufgrund fehlender öffentlicher Geldmittel sind die CR auf die finanzielle Unterstützung durch NGOs und die Zivilgesellschaft angewiesen (UNDP/UNESCO 15.7.2025).

Die Medienberichterstattung über Themen im Zusammenhang mit indigenen Gruppen oder Gemeinschaften im Allgemeinen ist begrenzt. Darüber hinaus basiert die Berichterstattung über indigene Gruppen häufig auf Stereotypen oder ungenauen Darstellungen. Indigene Medien, die digitale Vertriebsplattformen (wie IPNews) nutzen, hatten zeitweise mit besonderen Problemen zu kämpfen, wie mangelnder rechtlicher Anerkennung, unzureichenden Ressourcen und Anfeindungen. Darüber hinaus berichteten indigene Medienvertreter, dass sie mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit lokalen Korrespondenten und Community-Medien, beim Zugang zu Informationsquellen und öffentlichen Amtsträgern und generell bei der Berichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse konfrontiert sind (UNDP/UNESCO 15.7.2025).

Pressefreiheit während des Aufstands von Juli-August 2024

Unter der früheren AL-Regierung war die Medienlandschaft vielfältig und wuchs, doch Journalisten waren Einschüchterungen und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt und viele griffen zur Selbstzensur (EUAA 8.2025; vgl. EEAS 29.5.2024). Während der Proteste im Juli und August 2024 wurden Journalisten von der Polizei, Anhängern der Regierungspartei und Demonstranten angegriffen (CIVICUS 25.7.2025; vgl. CPJ 5.8.2024). Dabei starben fünf Journalisten durch Polizeischüsse und einer durch gewalttätige Demonstranten. Mindestens 250 Medienvertreter wurden während der Unruhen ebenfalls verletzt (RSF 1.8.2025).

Pressefreiheit unter der aktuellen Übergangsregierung

Freedom House berichtet Anfang des Jahres 2025, dass sich der mediale Raum unter der Übergangsregierung geöffnet hat und eine breite Palette von Ansichten in der Presse vertreten sind, darunter auch Kritik an politischen Führern und Parteien aus dem gesamten politischen Spektrum (FH 26.2.2025). Im Mai 2025 berichtete der Vorsitzende der Kommission zur Medienreform, selbst Journalist, dass die Medien seit dem Ende der AL-Regierung weniger Eingriffen seitens der Regierung, der Politiker und der Sicherheitsbehörden ausgesetzt sind, und dass seit Jänner 2025 zum ersten Mal seit Jahren kein Todesfall unter Journalisten gemeldet wurde (Bdnews24 17.5.2025). Gleichzeitig kritisiert er ein wachsendes Klima der Angst und Selbstzensur in den Medien, das durch Drohungen in den sozialen Medien und orchestrierte Mob-Gewalt verstärkt wird (DAST 4.5.2025; vgl. Bdnews24 17.5.2025). Derartige Berichte bringt auch das International Journalists Network vor (IJNet 14.4.2025).

Die Anzahl gewalttätiger Angriffe auf Journalisten hat seit Anfang Februar 2025 zugenommen (ISHR 12.6.2025). In den Medien gibt es Berichte von anhaltenden Angriffen auf Journalisten durch die Polizei (DAST 10.2.2025), durch Anhänger der Bangladesh National Party (BNP) (NA 6.2.2025; vgl. DAST 26.2.2025) und durch Menschenmengen (NA 3.2.2025; vgl. Bdnews24 17.5.2025). Die NGO Ain o Salish Kendra (ASK) dokumentierte im Jahr 2024 531 Fälle von Schikanen gegen Journalisten (ASK 31.12.2024b). Seit dem Amtsantritt der Übergangsregierung ereigneten sich zwischen August und Dezember 2024 296 Fälle (IJNet 14.4.2025). Im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2025 registrierte ASK bislang 351 Fälle (ASK 10.11.2025). Die wichtigsten Herausforderungen bei der Gewährleistung von Unparteilichkeit, Qualität, Glaubwürdigkeit und Vielfalt der Medien bleiben auch nach dem Regierungswechsel bestehen (UNDP/UNESCO 15.7.2025).

Human Rights Watch (HRW) berichtet über willkürliche Verhaftungen von Journalisten, die als Befürworter der vorherigen Regierung galten. Zudem hat die Polizei Strafanzeigen gegen Journalisten eingebracht, deren Berichterstattung als Beihilfe zum gewaltbereiten Vorgehen der Hasina-Regierung interpretiert wurde (HRW 1.2025; vgl. CIVICUS 8.2025). Dazu gehören Mordanklagen, Ermittlungen wegen der vermeintlichen Produktion falscher und erfundener Inhalte zu den Ereignissen während der Studentenproteste sowie Anklagen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor dem Internatinational Crimes Tribunal Bangladesh (ICT-BD) [Anm.: Informationen zum ICT-BD finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen] (HRW 1.2025). Laut einem Bericht von Journalisten und Aktivisten vom Juli 2025 wurden auch unter der Übergangsregierung Journalisten gefoltert (IANS 3.7.2025).

Mindestens 412 Journalisten waren von Schikanen betroffen, 39 wurden festgenommen und über 300 mit Reisebeschränkungen belegt. Darüber hinaus haben die Behörden die Bankkonten von über 100 Journalisten eingefroren (IANS 3.7.2025; vgl. CIVICUS 8.2025). Im November 2024 wurde zudem berichtet, dass die Übergangsregierung 167 Journalisten die Presseakkreditierungen entzogen hatte, ohne dabei konkrete Gründe zu nennen (AP 13.11.2024; vgl. CIVICUS 8.2025). Im selben Monat griffen Demonstranten die Zentralen des Daily Star und von Prothom Alo in Dhaka sowie mehrere ihrer Regionalbüros an. Die Demonstranten bezeichneten diese Medien als "Agenten Indiens" (RSF 27.11.2024). HRW berichtet über einen Anstieg der Gewalt gegen Journalisten im Februar 2025, einerseits durch private Akteure, aber auch durch Anhänger der BNP und Polizisten (HRW 21.3.2025).

Am 22. Mai 2025 ersetzte die Übergangsregierung den Cyber ​​Security Act (CSA) durch eine Verordnung, die Cyber ​​Safety Ordinance (CSO). Die neue Verordnung lässt wichtige Abschnitte des Gesetzes [Anm.: dem CSA] von 2023 weg, darunter Klauseln, die Kritik am Befreiungskrieg, Bangabandhu Sheikh Mujibur Rahman oder nationalen Symbolen wie der Flagge und der Hymne unter Strafe gestellt hatten. Die Verordnung hebt weiters Abschnitte zu Identitätsdiebstahl, Verleumdung, religiöser Gesinnung und Cyberterrorismus auf. Stattdessen wurden neue Bestimmungen eingeführt, die sich mit dem Missbrauch von KI-Tools oder -Agenten für Hacking oder andere Formen der Cyberkriminalität befassen (Bdnews24 22.5.2025). In der Verordnung wird der Internetzugang erstmals als Bürgerrecht anerkannt. Gleichzeitig werden Online-Glücksspiele verboten sowie die Unterdrückung und sexuelle Belästigung von Kindern und Frauen im Cyberspace, aber auch die Verbreitung religiösen Hasses als strafbare Handlungen anerkannt (Prothom Alo 22.5.2025). Als entscheidende Änderung der Verordnung gilt, dass alle laufenden oder anhängigen Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder Verfahren im Rahmen der gestrichenen Abschnitte des aufgehobenen CSA eingestellt und auch alle zuvor von Gerichten oder Schiedsgerichten gemäß diesen Abschnitten verhängten Strafen oder Bußgelder aufgehoben werden (Bdnews24 22.5.2025; vgl. Prothom Alo 22.5.2025). Nach Kritik am Entwurf zur CSO, der noch einige Kontroll- und Überwachungsmechanismen der früheren Gesetze enthielt, wurden die Bestimmung über Durchsuchungen durch Strafverfolgungsbehörden ohne richterlichen Beschluss gestrichen (EUAA 8.2025; vgl. NA 23.1.2025).

Meinungsfreiheit

Die Angst vor staatlichen Vergeltungsmaßnahmen für politische Ansichten oder Zugehörigkeiten hat unter der Übergangsregierung abgenommen. Gegenüber Personen mit früheren oder aktuellen Verbindungen zur AL kam es jedoch zu Schikanen, Entlassungen oder auch Tötungen. Obwohl die Übergangsregierung diese Vorfälle verurteilte, war sie nicht in der Lage, die politischen Vergeltungsmaßnahmen vollständig zu kontrollieren. Kritiker der Übergangsregierung waren vereinzelten Gewaltausbrüchen ausgesetzt (FH 26.2.2025).

Die offene Diskussion sensibler religiöser Themen wird durch die Angst vor Schikanen und Gewalt durch religiöse Fundamentalisten eingeschränkt. Diese üben auch Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen aus, die öffentlich über Rechte von sexuellen Minderheiten [Anm.: weitere Informationen im Kapitel Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI)], Atheismus oder Kritik an islamistischen Bewegungen diskutierten (FH 26.2.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Gewerkschaften

Letzte Änderung 2026-01-08 12:31

Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit (ICNL 20.2.2025; vgl. EUAA 7.2024). Unter der [Anm.: früheren] Regierung der Awami League (AL) wurden diese Rechte allerdings nur uneinheitlich gewahrt (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024). Demonstranten wurden bei Zusammenstößen, bei denen die Polizei exzessive Gewalt anwendete, häufig verletzt und gelegentlich getötet (FH 26.2.2025).

Unter der Übergangsregierung fanden einige Proteste und politische Versammlungen ohne staatliche Beschränkungen statt. Es gab jedoch Fälle, in denen AL-Versammlungen und -Anhänger angegriffen wurden und keinen polizeilichen Schutz erhielten (FH 26.2.2025). Darüber hinaus wurden die AL und ihre Studentenorganisation die Bangladesh Chhatra League (BCL) unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz von 2009 verboten und die AL von den kommenden Wahlen ausgeschlossen (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025) [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Politische Lage].

Gewerkschaften

Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern das Recht, Gewerkschaften zu gründen, Tarifverhandlungen zu führen und Streiks durchzuführen. Gleichzeitig verbietet es Diskriminierung von Gewerkschaftsmitgliedern. Das Gesetz gilt nicht für Arbeitnehmer im informellen Sektor, die schätzungsweise 85 Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen. Laut Gesetz dürfen einige Berufsgruppen, wie z. B. Beamte, Feuerwehrleute oder Sicherheitspersonal, keinen Gewerkschaften beitreten. In den Exportproduktionszonen (EPZ) sind Gewerkschaften nicht zulässig. Arbeitnehmer in EPZs können Arbeitnehmerwohlfahrtsverbände (WWA) gründen, aber das Gesetz ermächtigte die WWAs nicht, Arbeitnehmer in Tarifverhandlungen zu vertreten (USDOS 12.8.2025).

In den Jahren 2015 und 2023 lockerte die Regierung einige Beschränkungen bei der Gewerkschaftsgründung auf (FH 26.2.2025). Doch im Globalen Rechtsindex 2025 des Internationalen Gewerkschaftsbundes (IGB) rangiert Bangladesch in Bezug auf Arbeitnehmerrechte immer noch unter den 10 Ländern mit den schlechtesten Werten weltweit (ITUC-IGB 2025). Gewerkschaftsführer, Organisatoren und Arbeitnehmer sind Gewalt, Drohungen und unlauteren Arbeitspraktiken ausgesetzt, weil sie ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen wahrnehmen (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Folge sind Unruhen in Fabriken, insbesondere in der Bekleidungsindustrie, wo Proteste gegen Löhne und Arbeitsbedingungen an der Tagesordnung sind (FH 26.2.2025; vgl. ITUC-IGB 2025). Streiks werden oft mit Gewalt beendet (ITUC-IGB 2025). Außerdem kam es auch zu willkürlichen Anklagen (AI 29.4.2025).

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

Laut dem World Prison Brief gab es in Bangladesch im Oktober 2024 insgesamt 53.831 Gefangene in 68 Einrichtungen. Die offizielle Kapazität der Gefängnisse beträgt 42.887, womit die Haftanstalten des Landes zu etwa 125,5 % ihrer offiziellen Kapazität belegt waren. 75,6 % aller Inhaftierten waren Untersuchungshäftlinge (WPB 15.10.2024). Laut Medienberichten beträgt die Zahl der Gefängnisinsassen im Jahr 2025 zwischen 70.065 (DAST 11.3.2025) und 90.000. Davon befinden sich alleine 12.000 im Zentralgefängnis von Dhaka, das nur über eine Kapazität von 4.500 Insassen verfügt (Dhaka Tribune 7.4.2025).

Bangladesch gewährt Inhaftierten nicht ausreichend Rechtsschutz und die Verfahrensdauer wird als übermäßig lang beschrieben. Der Zugang zu einem fairen Gerichtsverfahren nach internationalen Standards („right to a fair trial“) ist dadurch stark eingeschränkt. Vom Gesetz vorgeschriebene Fristen, z. B. für Verhandlungsbeginn oder für Anhörungen, werden aufgrund der Überlastung der Gerichte und korrupter Praktiken oft nicht eingehalten. Dies führt dazu, dass ein großer Teil der Häftlinge unverhältnismäßig lange und ohne Alternative in Untersuchungshaft verbleibt (AA 16.8.2024). Die staatliche Nachrichtenagentur BSS berichtete, dass die staatliche Rechtshilfeorganisation (National Legal Aid Service Organisation, NLASO) im Zeitraum von 2009 bis Februar 2025 insgesamt 124.808 Inhaftierten eine staatliche Rechtshilfe zur Verfügung stellte (BSS 23.3.2025). [Anm.: weitere Informationen zur NLASO befinden sich im Abschnitt "Rechtshilfe und Zugang zum Justizsystem" im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Die [Anm. vorige] Regierung gestattete Besuche von Regierungsinspektoren und nicht staatlichen Beobachtern, die mit der Regierungspartei verbunden waren. Allerdings wurden keine Berichte dieser Inspektionen veröffentlicht. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) unterstützte weiterhin das Bangladesh Prison Directorate (BPD) und leistete Hilfe für 68 Haftanstalten im ganzen Land. Nach Angaben des BPD besuchten Bezirks- und Amtsrichter die Haftanstalten mindestens einmal im Monat (USDOS 23.4.2024). Es gibt keinen formellen Mechanismus, mit dem Gefangene Beschwerden einreichen können. Staatliche Untersuchungen zu Misshandlungsvorwürfen sind selten (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Um die Haftbedingungen und die Behandlung der Häftlinge zu verbessern, führten die Gefängnisdirektion von Bangladesch und das IKRK im Januar 2025 mehrere Workshops für Gefängnisleiter, Gefängniswärter und stellvertretende Gefängniswärter aus ganz Bangladesch durch (ICRC 15.1.2025). Darüber hinaus organisierte das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Februar 2025 eine spezielle Schulung für 30 Teilnehmer, darunter Richter, Gefängnisbeamte, Polizisten und Juristen, um Maßnahmen ohne Freiheitsentzug anstelle einer Inhaftierung zu fördern und damit der Überbelegung entgegenzuwirken (UNODC 28.2.2025).

Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von Korruption und Folter als Hauptprobleme des Gefängnissystems (DFAT 23.7.2025). Neben der Korruption gibt es auch Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten und Drogenhandel, an denen sowohl Insassen als auch Gefängnisbeamte beteiligt sind (ODHIKAR 10.2.2025). Berichten zufolge setzen einige Gefängniswärter Häftlinge dazu ein, von anderen Insassen Bestechungsgelder einzutreiben oder diese zu foltern (DFAT 23.7.2025).

Die Haftbedingungen werden als ungenügend und aufgrund von Überbelegung der Zellen, unzureichender Ausstattung, Gewalt sowie mangelhafter Sanitäranlagen als gelegentlich lebensbedrohlich beschrieben (USDOS 23.4.2024; vgl. Dhaka Tribune 7.4.2025). Laut einem Bericht der Dhaka Tribune vom 7. April 2025 leiden die Häftlinge unter „extremer Unterernährung“ und „unzureichender medizinischer Versorgung“ (Dhaka Tribune 7.4.2025). In den überfüllten Gefängnissen herrscht Mangel an Nahrung, Wohnraum, Toiletten, Duschen und Zugang zu medizinischer Versorgung (ODHIKAR 10.2.2025). Es ist nicht ungewöhnlich, dass Gefangene für Essen, Wasser, Decken im Winter und Krankenhausbehandlungen bezahlen müssen (DFAT 23.7.2025). Vermögende Inhaftierte können sich bestimmte Privilegien sichern. Dieses soziale Ungleichgewicht innerhalb der Gefängnisse wurde mit der Verabschiedung des sogenannten „Bangladesh Jail Code“ seitens der bangladeschischen Regierung gestattet (AA 16.8.2024). Berichten zufolge starben mehrere führende BNP-Politiker in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2024, weil Gefangenen aus Oppositionsparteien der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt wurde (ODHIKAR 10.2.2025). Aufgrund der Lage in den Gefängnissen besteht die Gefahr von Verbreitung von Krankheiten und religiöser Radikalisierung (AA 16.8.2024).

Menschenrechtsorganisationen beklagen einvernehmlich eine anhaltend hohe Zahl an Todesfällen in den Gefängnissen (AA 16.8.2024) und in Gewahrsam (USDOS 12.8.2025). Im Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 verzeichnete die bangladeschische NGO Ain o Salish Kendra (ASK) 65 Todesfälle in Haftanstalten, davon 42 Häftlinge in einem laufenden Gerichtsverfahren und 23 verurteilte Strafgefangene (ASK 31.12.2024a). Laut Odhikar starben im gleichen Zeitraum 83 Personen in Haftanstalten, davon 20 unter der Übergangsregierung (ODHIKAR 10.2.2025). Zwischen Jänner und Juli 2025 registrierte ASK bislang 52 Todesfälle in Gefängnissen, davon 34 Häftlinge in einem laufenden Prozess und 18 verurteilte Strafgefangene (ASK 13.8.2025a).

Obwohl die Haftbedingungen insgesamt sehr schlecht sind, verfügen einige neue „Modellgefängnisse“ über bessere Einrichtungen und bieten Möglichkeiten zur Rehabilitation, Bildung und regelmäßigeren Zugang zu medizinischer Versorgung. Ehemalige Politiker, hochrangige Persönlichkeiten und häufig auch westliche Ausländer und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (wobei die andere Staatsangehörigkeit „westlich“ ist) werden in diesen Gefängnissen üblicherweise in einem „Ausländertrakt“ untergebracht, der von der allgemeinen Gefängnisbevölkerung getrennt ist. Einige Gefängnisse trennen Gefangene mit gegensätzlichen politischen Ansichten, um Gewalt zu reduzieren (DFAT 23.7.2025).

Todesstrafe

Letzte Änderung 2026-01-09 13:14

Bangladesch behält die Todesstrafe bei und setzt sie auch um (EUAA 8.2025; vgl. ODHIKAR 24.7.2025). Die Todesstrafe gilt für 33 Straftatbestände (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024), darunter u. a. Mord sowie Straftaten wie Volksverhetzung und Hochverrat, Menschen- und Drogenhandel (AA 16.8.2024), Vergewaltigung (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024), aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung. Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 16.8.2024).

Trotz der Möglichkeit alternativer Strafen wird die Todesstrafe von Gerichten erster Instanz häufig ausgesprochen (ODHIKAR 10.2.2025). Sie wird auch in Verfahren verhängt, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen (AI 2025). In zahlreichen Fällen fehlerhafter Prozesse haben Gerichte Einzelpersonen unter Berufung auf sogenannte Geständnisaussagen, die, Vorwürfen zufolge, durch Folter in der Haft erzwungen wurden, mit der Todesstrafe belegt (ODHIKAR 10.2.2025). Verurteilungen in Abwesenheit (absentia) sind zulässig und kommen vor (AA 16.8.2024; vgl. AI 2025).

Laut Quellen lag die Zahl der ausgesprochenen Todesurteile in Bangladesch für das Jahr 2023 zwischen 248 (AI 2025) und 390. Fünf Personen wurden im Jahr 2023 tatsächlich hingerichtet (ODHIKAR 4.1.2024). Für das Jahr 2024 dokumentiert Amnesty International (AI) 165 Urteile, davon vier Frauen(AI 2025). AI geht aber von einer höheren Dunkelziffer aus. Odhikar wiederum meldete 307 Todesurteile (ODHIKAR 10.2.2025). Gleichzeitig kam es im selben Jahr erstmals seit 2018 zu keinen durchgeführten Hinrichtungen (AI 2025) Insgesamt befanden sich mit Ende 2024 2554 zum Tode verurteilte Personen in den Gefängnissen, davon 2468 Männer (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Diese Urteile sind aufgrund des noch ausstehenden Berufungsverfahrens meist noch nicht rechtswirksam (AA 16.8.2024).

Die Umwandlung oder Begnadigung von Todesurteilen ist möglich (AI 2025). In jedem Einzelfall wird das Urteil in einem obligatorischen Bestätigungsverfahren vom Obersten Gerichtshof geprüft. Neben dem Berufungsverfahren gibt Art. 49 der Verfassung dem Präsidenten die Möglichkeit, Begnadigungen auszusprechen oder das Strafmaß zu ändern, was jedoch äußerst selten erfolgt. Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Erstinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 16.8.2024). Aufgrund der langen Verzögerungen bei der Anhörung von Berufungsverfahren verbringen zum Tode Verurteilte ihr Leben in Todeszellen, in zwei Fällen derzeit bereits bis zu 24 Jahre seit der Verurteilung (ODHIKAR 10.2.2025).

Gesellschaftlich besteht eine breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusammenhang mit Terrorismus (AA 16.8.2024).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-01-09 13:28

[Anm.: Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig, siehe auch Kapitel Ethnische Minderheiten.]

Demografie

Bei der letzten Volkszählung im Juni 2022 identifizierten sich 91 % der Bevölkerung als Muslime (EUAA 7.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, UKHO 6.2025). Die muslimische Bevölkerung setzt sich zum überwiegenden Teil aus Sunniten, gefolgt von einer geringen Anzahl von Schiiten, zusammen. Außerdem gibt es eine kleine Zahl von Ahmadi-Muslimen [Anm.: Ahmadiyya] (USDOS 26.6.2024). Diese umfasst ca. 100.000 Mitglieder (AA 16.8.2024). Hindus sind mit 8 % die größte Minderheit (DFAT 23.7.2025; vgl. SAC 4.2025, UKHO 6.2025). Sie leben verteilt über das Land, etwas konzentriert in den südwestlichen und nördlichen Regionen, u.a. in Distrikten Khulna, Jessore, Barisal und Rajshahi (SAC 4.2025). Viele von ihnen konnten auch zu Reichtum gelangen (DFAT 23.7.2025).

Darüber hinaus gehören ca. 0,6 % der Bevölkerung dem Buddhismus an (SAC 4.2025; vgl. ähnliche Angabe DFAT 23.7.2025). Christen machen ca. 0,4 % aus (SAC 4.2025; vgl. ähnliche Angaben UKHO 6.2025, DFAT 23.7.2025), darunter finden sich etwa 400.000 Katholiken (USDOS 26.6.2024). Die meisten Buddhisten sind Angehörige indigener Minderheiten und leben hauptsächlich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vgl. UKHO 6.2025). Im ganzen Land gibt es aktiv betriebene buddhistische Tempelanlagen (ca. 1.000) (AA 16.8.2024; vgl. UKHO 6.2025). Christen leben in Gemeinden im ganzen Land, sind aber auch besonders häufig in den CHT vertreten, mit Schwerpunkten in Barishal City, Gournadi im Distrikt Barishal, Baniarchar im Distrikt Gopalganj und Monipuripara und Chirstianpara in Dhaka sowie in den Städten Gazipur und Khulna (DFAT 23.7.2025).

Zu den weiteren religiösen Minderheiten zählen Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Agnostiker, Animisten und Atheisten (USDOS 26.6.2024). Atheismus ist in Bangladesch selten und unpopulär. Trotz der langen Geschichte des Säkularismus in Bangladesch wird berichtet, dass der Atheismus nach dem Sturz der Hasina-Regierung und dem Wiederaufleben islamistischer Elemente in der bangladeschischen Gesellschaft unter wachsendem Druck stehe. Es kann vorkommen, dass Atheisten in ihren Familien und Gemeinden kaum Unterstützung finden und Gewalt ausgesetzt sein können (DFAT 23.7.2025).

Rechtliche Situation, Diskriminierung und religiös-motivierte Gewalt

Laut Verfassung ist Bangladesch ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert (EUAA 7.2024). Obwohl Artikel 2 A der Verfassung besagt, dass der Islam Staatsreligion ist (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025, AA 16.8.2024), ist der Staat dazu verpflichtet, den gleichen Status und die gleichen Rechte bei der Ausübung des Hinduismus, Buddhismus, Christentums und anderer Religionen zu gewährleisten (EUAA 7.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, UKHO 6.2025). In der Praxis wird die Gleichberechtigung religiöser Minderheiten nicht durchgesetzt (AA 16.8.2024; vgl. ACN 14.11.2024).

So sind Angehörige religiöser Minderheiten – darunter Hindus, Christen, Buddhisten sowie Schiiten und Ahmadiyya-Muslime – Diskriminierung, Schikanen und Gewalt ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024), darunter gelegentlich auch Mob-Ausbrüche (FH 26.2.2025; vgl. USCIRF 3.2025) und Vandalismus (AA 16.8.2024; vgl. USCIRF 3.2025) gegen ihre Gotteshäuser (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024). Hindus und Buddhisten sind seit langem im Visier von radikalen Islamisten (EUAA 8.2025). Gewalt gegen Hindus findet insbesondere im Umfeld nationaler Wahlen und als Reaktion auf antimuslimische Vorfälle in Indien statt (DFAT 23.7.2025).

Zum Schutz religiöser Stätten, Feste und Veranstaltungen, die als potenzielle Ziele für Gewalt gelten, wie z. B. zu Durga Puja, Diwali, Weihnachten, Ostern und Buddha Purnima, entsendet die Regierung Sicherheitskräfte (UKHO 6.2025).

In den Nachwehen des Sturzes der AL-Regierung waren Hindus, aber auch Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft, Christen, Buddhisten und indigene Völker von weitverbreiteten Angriffen betroffen. Dabei wurden Häuser, Gebetsstätten und Geschäftslokale verwüstet, aber auch Menschen physisch attackiert, wobei mindestens eine Person starb. Die Motive überschnitten sich, darunter politische Rache, da Hindus als der AL nahestehend wahrgenommen werden, religiöse und ethnische Diskriminierung, persönliche Streitigkeiten und lokale Konflikte zwischen Gemeinschaften (EUAA 8.2025). [Anm.: für weitere Informationen siehe Abschnitt religiöse Gewalt im Kapitel Sicherheitslage.]

Religionsunterricht an Schulen ist verpflichtend, Schüler werden in ihrer Religion gemeinsam mit Angehörigen derselben Religion unterrichtet (AA 16.8.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Nach dem Sturz der AL-Regierung gab es allerdings Berichte über gewalttätige Mobs, die Schulleiter und Lehrer, zum Rücktritt zwangen. Neben Hindus (EUAA 8.2025) betraf es auch christliche Lehrkräfte. So mussten beispielsweise mehrere Missionsschulen schließen und christliche Lehrer unter dem Druck von Drohungen islamistischer Gruppen kündigen (DFAT 23.7.2025; vgl. ACN 14.11.2024). Der Strafvollzug soll laut Gesetz auf religiöse Pflichten Rücksicht nehmen (AA 16.8.2024; vgl. USDOS 26.6.2024).

Gemäß deutschem Auswärtigen Amt sind Religionswechsel sowie Austritt aus dem Islam, ebenso Missionierung und Heirat zwischen verschiedenen Religionszugehörigkeiten gesetzlich erlaubt (AA 16.8.2024). Dennoch müssen sie laut Freedom House (FH) Jahresbericht 2024 gelegentlich mit rechtlichen Konsequenzen bei Missionierungen oder Vorwürfen angeblicher Gotteslästerung rechnen (FH 26.2.2025). Allerdings enthält der FH-Bericht keine Angaben, welche religiösen Minderheiten rechtliche Konsequenzen zu befürchten hatten oder wie diese rechtlichen Konsequenzen im Detail aussahen (UKHO 6.2025). Konvertiten jeglichen religiösen Hintergrunds sind Einschränkungen, Diskriminierungen und Angriffen ausgesetzt (OpD 2025).

Zwar gibt es kein eigenes Blasphemiegesetz, dafür können religionskritische Äußerungen im Rahmen des „Cyber Security Act“ bzw. zuvor unter dem „Digital Security Act“ bestraft werden (AA 16.8.2024). Menschen mit säkularen oder nonkonformistischen Ansichten sowie Personen, die öffentlich über Rechte sexueller Minderheiten und Atheismus diskutieren oder Kritik an islamistischen Bewegungen üben, können gesellschaftlicher Missachtung und Angriffen durch radikale islamistische Gruppen ausgesetzt sein (FH 26.2.2025).

Eine große Herausforderung für Angehörige religiöser Minderheiten (Hindus, Christen, Buddhisten etc.) sind Land- und Eigentumsstreitigkeiten (HRDI 10.12.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Christliche und buddhistische Gemeinschaften in den CHT sind häufig Ziel von Problemen im Zusammenhang mit Landrechten (Landraub) (HRDI 10.12.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Laut DFAT hängt dies in der Regel allerdings eher mit ihrer indigenen ethnischen Zugehörigkeit und ihrer Präsenz in den CHT zusammen als mit ihrer Religion (DFAT 23.7.2025; vgl. UKHO 6.2025). [Anm.: zum Landraub und zur Sicherheitslage in den CHT siehe Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker und REFERENCE NOT FOUND: Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT).]

Kastendiskriminierung - Dalits

Einige Gruppen sind mit kastenbasierter Diskriminierung und Praktiken der „Unberührbarkeit“ konfrontiert, darunter auch die Dalits (EUAA 8.2025), obwohl Kastendiskriminierung laut Verfassung illegal ist. Lokale Quellen berichten, dass Kastendiskriminierung in Bangladesch im Vergleich zu anderen südasiatischen Ländern nicht so weit verbreitet ist (DFAT 23.7.2025). Dalits erfahren allerdings Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, politischen, sozialen und kulturellen Rechten, Beschäftigung und in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten. Ihr sozialer Status beschränkt sie oft darauf, „schmutzige, gefährliche und erniedrigende Arbeiten“ zu verrichten, beispielsweise die Reinigung von Abwasserkanälen und Klärgruben. Die meisten Dalits leben in segregierten informellen Siedlungen und unterliegen gesellschaftlichen Einschränkungen, außerhalb dieser Gebiete Häuser zu mieten oder zu bauen sowie sich mit Menschen aus den höheren Kasten der Hindus und Muslime zu vermischen (EUAA 8.2025). Einige erfahren Ausgrenzung, z. B. weil sich Menschen weigern, neben ihnen zu sitzen. Laut Dalit-Aktivistengruppen sind Dalit-Frauen häufig sexueller Belästigung und Gewalt ausgesetzt. Einige Hindus aus niedrigen Kasten konvertieren, insbesondere zum Christentum, um Kastendiskriminierung zu vermeiden, obwohl die Diskriminierung oft auch nach ihrer Konversion anhält (DFAT 23.7.2025).

Ahmadiyya

Obwohl die Ahmadiyya-Gemeinde staatlich anerkannt ist, ist sie erheblichen Diskriminierungen durch religiöse Extremisten und Teile der Gesellschaft ausgesetzt (SAC 4.2025). Ahmadis betrachten sich als Muslime und folgen den Lehren des Korans, obwohl viele andere Muslime sie als Ketzer betrachten (DFAT 23.7.2025). Die Ahmadiyya betrachten ihren Gründer, Mirza Ghulam Ahmad, als weiteren Propheten nach Mohammed (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Dies hat zu gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt geführt, darunter körperliche Angriffe, Boykotte (DFAT 23.7.2025) und Forderungen an den Staat, Ahmadis zu Nicht-Muslime zu erklären (AA 16.8.2024; vgl. SAC 4.2025, DFAT 23.7.2025). Diese Anti-Ahmadiyya-Kampagnen haben in den letzten Jahren, insbesondere in ländlichen Gebieten, zugenommen (SAC 4.2025).

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2026-01-09 13:46

Bangladesch mit seiner kulturellen und sozialen Vielfalt beherbergt verschiedene Minderheiten, die grob in religiöse, ethnische, sprachliche, kastenbasierte, interkonfessionelle und geschlechtsspezifische Minderheiten eingeteilt werden können. Trotz ihrer starken Präsenz sind sie oft marginalisiert oder vom politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen. Jede Gruppe hat ihre eigene Identität, doch viele teilen dieselben Erfahrungen des Kämpfens um Repräsentation und Rechte (SAC 4.2025). Die bengalische Mehrheitsbevölkerung macht mindestens 99 % der Gesamtbevölkerung aus, während nur 1 % auf andere ethnische Gruppen fällt (CIA 2.5.2025). Aktivisten der indigenen Völker machen jedoch geltend, dass die ethnischen Minderheiten bei der Volkszählung erheblich unterrepräsentiert erfasst wurden, was sich auf ihre Landrechte und das Entwicklungsbudget auswirkt. So wurden bei der offiziellen Volkszählung 1,65 Millionen Minderheitenangehörige gezählt, während das Bangladesh Indigenous Peoples' Forum die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten auf rund drei Millionen schätzt (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 indigene ethnische Gruppen unter dem 2010 Cultural Institution for Small Anthropological Groups Act an, wobei Quellen auch von Schätzungen um die 75 ethnische Gruppen ausgehen (CIA 2.5.2025). Die indigenen Gruppen sind vielfältig und unterscheiden sich oft durch ihr Aussehen, ihre Kleidung, ihre Namen und ihre Sprache von anderen Bangladeschern (DFAT 23.7.2025).

Zu den indigenen Gruppen gehören u. a. die Bawm, Chakma, Garo, Manipuri, Marma, Munda, Oraon, Santal, Khasi, Kuki, Tripura, Mro, Hajong und die Rakhain/Rakhine. Die Angehörigen dieser Gruppen sind zwar im ganzen Land anzutreffen, doch etwa ein Drittel von ihnen lebt in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025), einer hügeligen Region im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025; vgl. EB 6.5.2025), die das am dünnsten besiedelte Gebiet des Landes ist (EB 6.5.2025). Einige dieser Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele von ihnen gehören dem Buddhismus an, doch auch der Hinduismus und das Christentum haben eine bedeutende Anhängerschaft unter ihnen (EB 6.5.2025).

Zu den indigenen Minderheiten in anderen Teilen Bangladeschs gehören die Santhal im nordwestlichen Teil von Bangladesch, die Khasi in den Khasi Hills nahe der Grenze zum indischen Bundesstaat Assam sowie die Garo und die Hajang im nordöstlichen Teil des Landes (EB 6.5.2025). Des Weiteren leben in Bangladesch circa 300.000 - 400.000 sogenannter Biharis (DFAT 23.7.2025), die ursprünglich aus Indien stammten [Anm.: weitere Informationen siehe Kapitel Biharis (oder "gestrandete Pakistaner")] (AA 16.8.2024). Außerdem halten sich ungefähr 1 Million Flüchtlinge der Volksgruppe der Rohingya aus Myanmar in Bangladesch auf [Anm.: weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (HRW 12.1.2023).

Soziale Lage

Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Besondere Schutzvorschriften zugunsten von Minderheiten sind nicht enthalten. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität (AA 16.8.2024). Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch staatliche und nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Darüber hinaus ist die indigene Bevölkerung in den CHT Landraub durch bengalische Siedler ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. SAC 4.2025, EUAA 8.2025). [Anm.: weitere Informationen zur Lage in den CHT siehe Kapitel Chittagong Hill Tracts (CHT) bzw. Sicherheitslage.]

Für indigene Menschen gibt es Quoten für Bildung (DFAT 23.7.2025) und Stellen im öffentlichen Dienst (DFAT 23.7.2025; vgl. IWGIA 25.4.2025). Lokale Quellen berichten, dass diese Programme nicht ausreichend umgesetzt werden (DFAT 23.7.2025).

Die Armutsquote der indigenen Bevölkerung liegt deutlich über dem nationalen Durchschnitt (DFAT 23.7.2025). Das US-Außenministerium (USDOS) hält fest, dass die Gebiete, in denen indigene Völker leben, häufig von Ernährungsunsicherheit, schlechterer Gesundheitsversorgung und mangelnder staatlicher Unterstützung sowie Konflikten um Landrechte, ethnische Zugehörigkeit und Politik geprägt sind. In einigen von indigenen Völkern bewohnten Gebieten beträgt die Armutsquote mehr als 80 Prozent, in den CHT mehr als 65 Prozent, während sie im restlichen Land bei 20 Prozent liegt (USDOS 23.4.2024).

Angehörige indigener Gruppen ziehen manchmal in Städte wie Dhaka, um Arbeit zu finden oder Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Lokale Quellen des australischen Außen- und Handelsministeriums (DFAT) berichten, dass dies oftmals für Menschen mit unzureichenden persönlichen Kontakten oder finanziellen Mitteln schwierig ist. In den Städten arbeiten indigene Frauen in der Regel in Bekleidungsfabriken, im Haushalt oder in Schönheitssalons. Indigene Männer arbeiten häufig im Sicherheitsbereich, als Fahrer, in der Produktion oder im Verkauf. Laut lokalen Quellen genossen viele indigene Menschen zwar gute Arbeitsbedingungen, einige waren jedoch sklavenähnlichen Bedingungen oder sexueller Gewalt ausgesetzt (DFAT 23.7.2025).

Außerhalb der CHT erfahren indigene Menschen gelegentlich Diskriminierung bei der Anmietung von Unterkünften oder beim Zugang zur Gesundheitsversorgung. In den Städten erleben sie manchmal Diskriminierung, indem sie beispielsweise auf der Straße beleidigt werden oder andere Menschen ihnen die gemeinsame Essenaufnahme oder gemeinsame Aufenthalte in öffentlichen Räumen verweigern. Indigene Menschen werdern Berichten zufolge oft mit Rohingya-Flüchtlingen verwechselt, obwohl sie ihnen weder in Sprache, Aussehen noch Bräuchen ähneln. Indigene Kinder in Regelschulen werden manchmal gemobbt. Bildung und öffentliche Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung sind in der Regel nicht in indigenen Sprachen verfügbar, was für indigene Menschen, die nicht fließend Bengali sprechen, eine Barriere darstellt (DFAT 23.7.2025). Besonders betroffen sind hiervon vor allem ältere indigene Personen in den CHT (Hossen et al./AIMS 10.8.2023). Einige indigene Menschen konnten es allerdings auch zu Wohlstand brinden, oft schicken sie ihre Kinder dann zum Studium ins Ausland (DFAT 23.7.2025).

Chittagong Hill Tracts (CHT) / Jumma-Völker

Letzte Änderung 2026-01-12 07:15

[Zur Sicherheitslage siehe Kapitel Sicherheitslage.]

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Quelle: NU 5.2.2021

Allgemein

Die Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten Bangladeschs bestehen überwiegend aus hügeligem Gebiet (BIISS 1.1.2025). Sie sind die Heimat einer vielfältigen Reihe ethnischer Minderheiten und indigener Gruppen (SAC 4.2025). Das Gebiet umfasst etwa 10 % der gesamten Landesfläche (BIISS 1.1.2025) und hat ca. 1,6 Mio Einwohner (UNPO o.D.). Administrativ sind die CHT in drei Bezirke unterteilt, Bandarban, Khagrachari und Rangamati (BIISS 1.1.2025).

Etwa ein Drittel der Angehörigen ethnischer Minderheiten in Bangladesch leben in den CHT (DFAT 23.7.2025). In den CHT gibt es je nach Quelle 11 (UNPO 25.9.2024), 12 (EB 24.6.2025) oder 13 ethnische Gruppen (BIISS 1.1.2025), auch bekannt als Jumma-Völker (UNPO 25.9.2024). Zu diesen zählen beispielsweise die Chakma, Marma (Magh oder Mogh), Kuki-Chin (SAC 4.2025; vgl. EB 24.6.2025), Tripura (Tipra), Mro, Khomoi, Mizo (auch als Lushai bezeichnet) (EB 24.6.2025), Bawm, Pankhos, Tanchangya, Chak und Riang (BIISS 1.1.2025). Aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung (ÖB New Delhi 11.2022) unterscheiden sie sich in Erscheinung, Sprache (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 23.7.2025), Name, Kleidung (DFAT 23.7.2025), Religion und sozialer Organisation von der bangladeschischen Mehrheitsbevölkerung (ÖB New Delhi 11.2022). Einige dieser indigenen Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele sind Anhänger des Buddhismus, obwohl auch Hinduismus und Christentum eine bedeutende Anhängerschaft haben (EB 24.6.2025). Religiöse Minderheiten, wie z. B. Animisten sind besonders unter den indigenen Völkern in den CHT zu finden (DFAT 23.7.2025) [Anm.: Animismus ist der Glaube an unzählige spirituelle Wesen, die sich mit menschlichen Angelegenheiten befassen und in der Lage sind, menschlichen Interessen zu helfen oder ihnen zu schaden (EB 25.11.2023).] Die Kuki-Chin-Gruppen, zu denen auch kleinere Stämme wie die Bawm, Lushai, Pangkho und Khumi gehören, sind überwiegend christlich oder animistisch geprägt (SAC 4.2025). Die indigenen Gruppen der CHT haben ihre eigenen Sprachen, welche zur tibetisch-birmanischen Sprachenfamilie gehören (SAC 4.2025). Viele beherrschen jedoch auch Bengali (DFAT 30.11.2022). Die indigene Bevölkerung hat keinen Zugang zu staatlicher Bildung und Dienstleistungen in ihrer eigenen Sprache (DFAT 23.7.2025).

Seit Mitte der 1970er Jahre sind die CHT von ethnischen Spannungen und periodischer Gewalt geprägt (EB 24.6.2025). Viele indigene Völker protestieren gegen den Zustrom muslimischer bengalischer Siedler (EB 24.6.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). Durch Landenteignung und Landraub, Vorenthaltungen von Landrechten und Autonomie, sowie Militärpräsenz und Marginalisierung kommt es zu wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialen Spannungen. Zwischen 1947 und 2024 reduzierte sich der Landbesitz der indigenen Bevölkerung in den CHT von etwa 95 % auf 50 bis 60 % (SAC 4.2025). Von 1977 bis 1997 kam es in den CHT zu einem bewaffneten Aufstand (DFAT 23.7.2025) zwischen der bangladeschischen Armee und Shanti Bahini, dem bewaffneten Flügel der politischen Vertretung des CHT, der Parbatya Chattagram Jana Samhati Samiti (PCJSS; United People's Committee of the Chittagong Hill Tracts) (SAC 4.2025). Aktivisten warfen den Sicherheitskräften schwere Menschenrechtsverletzungen in dieser Zeit vor, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter und außergerichtliche Hinrichtungen. Rund 6.000 Menschen wurden während des Aufstands, der auch zu Binnenvertreibungen und Vertreibungen ins Ausland führte, getötet (DFAT 23.7.2025).

Quellen des DFAT im Land beschrieben auch einige positive Beispiele für Interaktionen zwischen indigener Bevölkerung und ethnischen Bengalen, darunter Mischehen sowie Handels- und Geschäftsbeziehungen (DFAT 23.7.2025).

CHT-Friedensabkommen

Mit dem CHT-Friedensabkommen (CHT Peace Accord) zwischen der Regierung und der PCJSS gelang es 1997 den Konflikt zu beenden (SAC 4.2025). Das Abkommen erkannte die CHT als Stammesgebiet an und führte ein spezielles Regierungssystem ein, das die lokalen Behörden durch die Einrichtung des CHT-Regionalrats und dreier Hill District Councils (HDCs) stärken sollte. Ziel war es, die Regierungsführung zu dezentralisieren und die Machtbefugnisse in den Bereichen Verwaltung, Recht und Ordnung, Landmanagement, Bildung, Gesundheit und Umwelt an indigene Führer zu übertragen (UNPO o.D.). Mit dem Friedensabkommen wurde festgelegt, dass frühere Landkäufe und -pachten ohne Zustimmung der indigenen Völker ungerecht waren und das Land an seine rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden soll (UN-SRHRD 21.8.2025). Obwohl das Abkommen mehr Autonomie und die Anerkennung indigener Landrechte versprach, ist seine Umsetzung langsam und unvollständig, die Region ist weiterhin stark militarisiert und Landstreitigkeiten führen weiterhin zur Entrechtung indigener Völker (SAC 4.2025; vgl. UNPO o.D., OHCHR 12.2.2025). Stammesminderheiten haben kaum Einfluss auf die, sie betreffenden, Landentscheidungen und bengalischsprachige Siedler dringen weiterhin illegal in Stammesgebiete in den CHT ein (FH 26.2.2025). Laut dem Bericht des Interministeriellen Ausschusses für Bewertung, Fortschritt und Überwachung des CHT-Abkommens (Inter-Ministerial Committee on Evaluation, Progress and Monitoring of the CHT Accord) vom 25.11.2022 wurden 65 der 72 Abschnitte vollständig, drei teilweise und vier weitere Abschnitte noch nicht umgesetzt. Dem PCJSS zufolge wurden jedoch mit Stand 2.12.2024 nur 25 der 72 Abschnitte umgesetzt, während 29 Abschnitte vollständig nicht umgesetzt wurden und die Regierung diese Abschnitte verletzt hat. Die restlichen 18 Abschnitte wurden teilweise umgesetzt (PCJSS 2.12.2024; vgl. Motaher et al./NDC-EJ 22.12.2024).

Landraub, ethnische Streitigkeiten und Menschenrechtsverletzungen

Laut PCJSS kam es im Jahr 2024 zu 200 dokumentierten Menschenrechtsverletzungen an 6.055 Angehörigen der Jumma, verübt durch Sicherheitskräfte, militanten Gruppen, auswärtige Siedler und am Landraub beteiligte auswärtige Organisationen. Bei diesen Vorfällen wurden 21 Angehöhrige der Jumma getötet und 119 Häuser und Geschäfte niedergebrannt und geplündert (PCJSS 1.1.2025).

Landraub an indigenen Völkern durch bengalische Siedler ist häufig Anlass für Streit und Gewalt. Laut PCJSS wurden im Jahr 2024 je nach Quelle 404 Hektar (1.000 Acres) (DFAT 23.7.2025) bis 936 Hektar (2.314 Acres) (PCJSS 1.1.2025) indigenes Land illegal von auswärtigen Siedlern (DFAT 23.7.2025; vgl. PCJSS 1.1.2025) bzw. Unternehmen sowie einflussreichen Personen besetzt (PCJSS 1.1.2025). Quellen vor Ort berichten, dass bengalische Siedler manchmal Bestechungsgelder zahlten oder mit lokalen Behörden zusammenarbeiteten, um die Kontrolle über indigenes Land zu erlangen (DFAT 23.7.2025). So soll es u.a. auch zu Brandstiftung (UN-SRHRD 21.8.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), Körperverletzung, Einschüchterung (DFAT 23.7.2025) und Kontaminierung von Trinkwasser zugunsten der Besetzung von Land gekommen sein (UN-SRHRD 21.8.2025). Statt gegen die Täter kommt es zu Anzeigen gegen Anfüher der indigenen Gemeinschaften, Umweltaktivisten und Protestierenden. Laut UN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechtsverteidiger (UN Special Rapporteur on Human Rights Defenders) ist ein Muster der Kriminalisierung und gerichtlicher Schikanierung von Anführern indigener Gemeinschaften und Umweltschützern in den CHT zu erkennen (UN-SRHRD 21.8.2025).

Weitere Ursachen für Spannungen zwischen indigener Bevölkerung und ethnischen Bengalen sind religiöse Streitigkeiten. Quellen im Land teilten dem australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) mit, dass indigene Frauen, die sexuelle Übergriffe erlebten, selten Gerechtigkeit erfuhren, insbesondere wenn der Täter bengalischer ethnischer Zugehörigkeit war (DFAT 23.7.2025). Die PCJSS meldete 12 dokumentierte Fälle sexueller Gewalt gegen indigene Frauen und Mädchen im Jahr 2024. Es kam zu einigen Festnahmen, die Festgenommenen wurden jedoch laut PCJSS kurz darauf wieder freigelassen (DFAT 23.7.2025; vgl. PCJSS 1.1.2025).

Biharis (oder "gestrandete Pakistaner")

Letzte Änderung 2026-01-12 07:21

Die Biharis sind in Bangladesch eine ethnische, kulturelle (AIR 15.4.2024) sowie sprachliche Minderheit (AIR 15.4.2024; vgl. SAC 4.2025, Haider, Z. 2024), die mehrheitlich aus dem heutigen Indien stammt (Haider, Z. 2024). Traditionell bezieht sich der Begriff "Bihari" auf die Bewohner des indischen Bundesstaates Bihar (Haider, Z. 2024; vgl. DFAT 23.7.2025). In Bezug auf Bangladesch werden allerdings die vielfältigen nicht-bengalischen und Urdu sprechenden Muslime, die im Zuge der Teilung Britisch-Indiens nach Ostpakistan [Anm.: das heutige Bangladesch] migrierten, als Biharis bezeichnet (DFAT 23.7.2025; vgl. Haider, Z. 2024). Weitere Bezeichnungen sind Muhajirs (Haider, Z. 2024) oder gestrandete Pakistaner (Haider, Z. 2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Sie sind von der bengalischen Mehrheitsbevölkerung physisch nicht zu unterscheiden und die meisten sprechen sowohl Urdu als auch Bengali (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024).

Mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 erhielten die Biharis die pakistanische Staatsbürgerschaft. Während der gesamtpakistanischen Periode waren sie sowohl im sozialen als auch im wirtschaftlichen Bereich eine privilegierte Gemeinschaft in Ostpakistan (Haider, Z. 2024; vgl. SAC 1.2.2023). Im Befreiungskrieg von 1971 wurden sie weithin als Unterstützer Pakistans angesehen (DFAT 23.7.2025). Während des Befreiungskrieges (Haider, Z. 2024) und nach der Unabhängigkeit Bangladeschs waren dadurch viele Biharis Repressalien (DFAT 23.7.2025; vgl. Haider, Z. 2024) und Gewalt ausgesetzt. Zum Schutz flohen die Biharis in dieser Zeit in Flüchtlingslager des Roten Kreuzes (Haider, Z. 2024). Die Gesetzgebung zur Verwaltung des während des Konflikts aufgegebenen Eigentums erwies sich als ineffektiv. Dies führte dazu, dass zahlreiche Biharis ihren Besitz verloren (DFAT 23.7.2025).

Aktuelle Lebensbedingungen und Behandlung

Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) gibt es keine genauen Zahlen, wie viele Biharis noch in Bangladesch leben. Schätzungen gehen von einer Bevölkerung von 300.000 bis 400.000 Biharis aus (DFAT 23.7.2025). Viele von ihnen leben in extremer Armut in Slum-ähnlichen Lagern (EUAA 8.2025), in verschiedenen Teilen des Landes (DFAT 23.7.2025). Insgesamt gibt es circa 116 Bihari Lager bzw. Sieglungen im Land verteilt (AA 16.8.2024; vgl. SAC 1.2.2023). Sie werden von der bangladeschischen Regierung mit Unterstützung des UNHCR geleitet. Die sanitären und gesundheitlichen Einrichtungen sind desolat (AA 16.8.2024).

Die Biharis sind teilweise noch immer marginalisiert und werden von weiten Teilen der Bevölkerung sowie den staatlichen Institutionen mit Misstrauen betrachtet (AA 16.8.2024). Aufgrund des ihnen während des Unabhängigkeitskrieges von 1971 unterstellten vermeintlichen Bündnisses mit Pakistan sehen sich die Biharis weiterhin mit Feindseligkeiten und anhaltenden Diskriminierungen (EUAA 8.2025) in den Bereichen Bildung, Beschäftigung sowie bei der Ausstellung von Dokumenten konfrontiert (DFAT 23.7.2025; vgl. SAC 4.2025, AA 16.8.2024). Aufgrund ihrer Urdu-sprachigen Herkunft sind die Biharis mitunter mit Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche oder dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen konfrontiert (SAC 4.2025). Laut lokalen Berichten wurden Biharis mitunter ohne Entschädigung vertrieben, um Platz für Gewerbeflächen zu schaffen (DFAT 23.7.2025).

Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Integration als möglich, da die Biharis sich äußerlich nicht von der einheimischen Bevölkerung unterscheiden und sie die Landessprache beherrschen. Allerdings erfordert dies oftmals die Verschleierung der wahren Herkunft, etwa indem die Betroffenen Wohnraum außerhalb der Bihari-Camps mieten (AA 16.8.2024).

Frage der Staatsbürgerschaft

Der rechtliche Status der Bihari-Gemeinschaft gilt als einzigartig und umstritten. Nach dem Unabhängigkeitskrieg wurden die Biharis "staatenlos" (EUAA 8.2025; vgl. AIR 15.4.2024), da weder Bangladesch noch Pakistan bereit waren, ihnen die volle Staatsbürgerschaft zu gewähren (SAC 4.2025). Nach der Gründung Bangladeschs befanden sich laut Regierung circa 1 Mio. Biharis in Flüchtlingslagern, verteilt im ganzen Land. Die Regierung Bangladeschs gab den Biharis 1972 die Möglichkeit, entweder als Staatsbürger im Land zu bleiben oder über das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) nach Pakistan zu repatriieren (Haider, Z. 2024). Circa eine halbe Million Biharis (Haider, Z. 2024) nahmen die Staatsbürgerschaft an und integrierten sich in die bangladeschische Kultur, während die andere Hälfte die Staatsbürgerschaft ablehnten und sich stattdessen für die Rückführung nach Pakistan entschieden (Haider, Z. 2024; vgl. AIR 15.4.2024). Diese Gruppe wurde 1978 durch eine Verordnung über die Staatsbürgerschaft Bangladeschs von der Erlangung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn die betroffene Person „einem fremden Staat ausdrücklich oder durch ihr Verhalten die Treue schuldet, bekräftigt oder anerkennt“ (AIR 15.4.2024; vgl. Haider, Z. 2024).

Zwischen 1973 und 1993 wurden insgesamt 178.069 Biharis offiziell nach Pakistan repatriiert, von 534.792, die sich für eine Repatriierung durch das IKRK entschieden hatten. Schätzungsweise 100.000 Biharis wanderten informell über Indien, Nepal und Myanmar nach Pakistan aus (Haider, Z. 2024). Im Jahr 2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Biharis die Voraussetzungen für die bangladeschische Staatsbürgerschaft erfüllen (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Damit bestätigte dieser ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2003 in einem Verfahren, das von zehn Urdu-sprechenden Klägern angestrengt worden war. Das Urteil von 2008 verpflichtete die Regierung, den Biharis Personalausweise auszustellen und sie in die Wählerverzeichnisse aufzunehmen. Lokale Quellen berichten, dass die meisten anspruchsberechtigten Biharis inzwischen Personalausweise erhalten hätten (DFAT 23.7.2025).

Für die Bewohner der Lager kann es allerdings aufgrund der hohen Anforderungen an die Dokumentation schwierig sein, einen Reisepass (DFAT 23.7.2025) oder Identitätsdokumente zu erhalten (AA 16.8.2024). Laut Berichten kann die Angabe einer Adresse in einem Bihari-Lager von den Behörden als Grund für die Ablehnung von Passanträgen herangezogen werden (DFAT 23.7.2025).

Bewegungsfreiheit, Ein- und Ausreise

Letzte Änderung 2026-01-12 12:48

Bewegungsfreiheit im Inland

Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vgl. FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel CHT] (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024).

Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 26.2.2025). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 16.8.2024). Großstädte wie Dhaka und Chittagong bieten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten. Bangladescher können aus verschiedenen Gründen umziehen (DFAT 23.7.2025). Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden (AA 16.8.2024).

Laut deutschem Auswärtigen Amt fallen Neuankömmlinge wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 16.8.2024). Das australische Außen- und Handelsministerium (DFAT) geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu familiären oder anderen Unterstützungsnetzwerken wahrscheinlich größere Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm, alleinstehend oder Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind [Anm.: Weitere Informationen zu geschlechterspezifischer Gewalt siehe Kapitel Frauen] (DFAT 23.7.2025).

Ein- und Ausreise

Die bangladeschischen Behörden führen an der Grenze Kontrollen durch. Sie führen eine Ausreisekontrollliste (Exit Control List) von verurteilten Straftätern und Personen, die von Sicherheitskräften und Geheimdiensten gesucht werden. Das Ministerium für Einwanderung und Reisepässe (Department of Immigration and Passports) nutzt die Ausreisekontrollliste in erster Linie, um über die Ausstellung von Pässen zu entscheiden, kann sie aber auch dazu verwenden, um Personen daran zu hindern, Bangladesch zu verlassen. Die Gründe, aus denen einer Person die Ausreise verweigert werden kann, werden nicht veröffentlicht (DFAT 23.7.2025).

DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vgl. DAST 23.12.2024).

Landgrenzen

Bangladesch ist weitgehend von Indien umgeben und verfügt über eine Reihe von Landgrenzübergängen. Einige Teile der Grenze sind eingezäunt, andere sind offen. Die Grenzen werden sowohl von indischen als auch von bangladeschischen Streitkräften patrouilliert, die Versuche, die Grenze zu überqueren, abwehren können. Es gibt zwei Hauptgrenzübergänge zu Myanmar (DFAT 23.7.2025).

Ausreise bei Auslandsbeschäftigung

Es ist strafbar, Bangladesch auf andere Weise als gemäß den im Gesetz über Auslandsbeschäftigung und Migranten von 2013 (Overseas Employment and Migrants Act 2013) festgelegten Verfahren zu verlassen. Bangladescher benötigen einen gültigen Reisepass und, je nach Zielland, ein Visum (DFAT 23.7.2025). Zudem benötigt jeder Wanderarbeiter eine Registrierung und Freigabe der Ausreise durch das Amt für Arbeitskräfte, Beschäftigung und Training (Bureau of Manpower, Employment and Training, BMET), die so genannte BMET Clearance. Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung werden der Beruf und die Tätigkeit des Wanderarbeiters erfasst und in ein Register eingetragen. Wird die Freigabe erteilt, stempelt das BMET den Reisepass mit einem Siegel, das die Registrierungsnummer enthält, und stellt eine elektronische Karte für die Freigabe der Migration aus, die die erforderlichen Informationen zur Migration, einschließlich biometrischer Daten enthält (ILO o.D.). Das Gesetz soll Bangladescher vor Menschenhandel schützen und nicht etwa illegale Ausreisen oder abgelehnte Asylanträge strafrechtlich verfolgen. Seine Bestimmungen werden laut DFAT selten durchgesetzt. Dem DFAT sind keine Fälle bekannt, dass Personen nach einer gescheiterten Asylsuche in Australien unter diesem Gesetz strafverfolgt wurden. Es schätzt diese Möglichkeit als unwahrscheinlich ein (DFAT 23.7.2025).

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2023-06-05 09:53

Rohingya

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

Allgemeines

Die Rohingya sind eine überwiegend sunnitisch-muslimische Volksgruppe, die traditionell im Bundesstaat Rakhine im Nordwesten Myanmars lebt. In ihren Bräuchen und ihrer Sprache ähneln die Rohingya den ethnischen Bengalen aus der Region Chittagong im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025). In Myanmar gelten sie deshalb auch als "Bengalen" (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind in der Regel staatenlos (EUAA 8.2025). Myanmar entzog ihnen im Jahr 1982 die seit Ende der Kolonialzeit informell bestehende Staatsbürgerschaft (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW o.D.) und verweigert sie ihnen seitdem (EUAA 8.2025).

In Bangladesch wird ihnen kein Flüchtlingsstatus gewährt, sie können aber aus humanitären Gründen vorübergehend im Land bleiben (EUAA 8.2025). Die Regierung von Bangladesch bezeichnet die vorübergehend in Bangladesch untergebrachten Rohingya als „gewaltsam vertriebene Staatsangehörige Myanmars (FDMN, Forcibly Displaced Myanmar Nationals)“. Im Gegensatz dazu bezeichnen die Vereinten Nationen (UN) diese Bevölkerungsgruppe in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Rahmen als Rohingya-Flüchtlinge (RRRB 13.4.2025).

Die Rohingya-Krise ist nach wie vor eine der komplexesten und langwierigsten humanitären Notlagen weltweit (NRC 15.9.2025). Im Jahr 2017 flohen rund 700.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 750.000 (UN 11.7.2025) Rohingya vor gewaltsamen Angriffen des myanmarischen Militärs im Bundesstaat Rakhine über die Grenze nach Bangladesch, wo sie sich den rund 300.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 400.000 Flüchtlingen anschlossen, die bereits seit den 90er-Jahren vor ethnisch-religiöser Diskriminierung (AA 16.8.2024) und vor Wellen der Gewalt in Myanmar geflohen waren (DFAT 23.7.2025). Die Wiederaufnahme des Konflikts zwischen dem myanmarischen Militär und der Arakan Army im Bundesstaat Rakhine in Myanmar hat seit Ende 2023 erneut über 150.000 (OHCHR 7.9.2025) bis 165.000 (DFAT 23.7.2025) Rohingya gewaltsam nach Bangladesch vertrieben (OHCHR 7.9.2025; vgl. DFAT 23.7.2025).

Laut der NGO ODHIKAR haben die bangladeschischen Behörden die Grenzkontrollen verstärkt, um die Migration der Rohingya nach Bangladesch zu verhindern (ODHIKAR 10.2.2025). Berichten zufolge wurden im Laufe des letzten Jahres mehr als 9.000 Menschen von den bangladeschischen Behörden an der Grenze zurückgewiesen (RefInt 22.5.2025). Zudem gibt es Vorwürfe gegen Angehörige des bangladeschischen Grenzschutzes (BGB), dass sie Überlebende der Flucht gezwungen hätten, 50.000 bis 100.000 Taka [Anm.: ca. 352 bis 705 Euro] für die „Erlaubnis“ zur Einreise nach Bangladesch zu zahlen (ODHIKAR 10.2.2025). Der Chef der Übergangsregierung (Chief Adviser) Dr. Mohammad Yunus hat versichert, dass Bangladesch weiterhin Rohingya unterstützen wird, die in Bangladesch Zuflucht suchen (EUAA 8.2025).

Lebensbedingungen in den Lagern in Cox's Bazar und auf Bhasan Char

Die meisten der mehr als 1,1 Mio. Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch leben in 33 Flüchtlingslagern in Cox's Bazar (DFAT 23.7.2025; vgl. UNICEF 4.8.2025) und seit 2020 (DFAT 23.7.2025) auf der Insel Bhasan Char (37.008) (UNICEF 4.8.2025), im Golf von Bengalen. Die Insel besteht aus instabilen Schlammablagerungen und gehört der bangladeschischen Marine, von der sie auch verwaltet wird (DFAT 23.7.2025). Bei den Flüchtlingslagern im Distrikt Cox's Bazar, in unmittelbarer Nähe zu Myanmar, handelt es sich um die weltweit größten Flüchtlingslager (AA 16.8.2024). Rohingya unterliegen Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit (HRW 29.9.2025). Sie dürfen die Lager nicht verlassen (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Die Lager leiden unter Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und schlechten gesundheitlichen Bedingungen (HRW 29.9.2025).

Rohingya unterliegen Einschränkungen beim Lebensunterhalt (HRW 29.9.2025). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya darf weder legal arbeiten, Eigentum besitzen noch Waren oder Dienstleistungen innerhalb oder außerhalb der Lager verkaufen oder kaufen (DFAT 23.7.2025). Sie sind damit von humanitärer Hilfe abhängig, unter anderem für die Versorgung mit Lebensmitteln (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Innerhalb der Lager betreiben einige kleine Läden oder Heimunternehmen. Einige arbeiten in der lokalen informellen Wirtschaft, wo sie regelmäßig mit Bestechungsforderungen und Erpressung konfrontiert sind. Ein gewisser Handel findet zwischen Flüchtlingen und der lokalen Bevölkerung statt. Einige Rohingya verlassen die Lager, tauchen unter und nehmen vermutlich Arbeiten im informellen Sektor in Cox's Bazar (oder anderswo in Bangladesch) an oder reisen mit dem Boot nach Malaysia oder Indonesien (DFAT 23.7.2025). Lediglich rund 50.000 Rohingya, von denen die meisten vor 2017 ankamen, sind von den bangladeschischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dürfen außerhalb der Lager arbeiten und Geschäfte betreiben. Lokale Quellen berichten, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten für viele Rohingya ein Treiber zu Menschenschmugglern und irregulärer Migration sei (DFAT 23.7.2025).

Sowohl Cox's Bazar als auch Bhasan Char sind anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Zyklone, Überschwemmungen und Erdrutsche. Human Rights Watch weist darauf hin, dass eine vollständige Evakuierung von Bhasan Char im Falle einer Naturkatastrophe schwierig oder unmöglich wäre, nicht zuletzt, weil die Insel über keinen geeigneten Flughafen verfügt. Hunderte von Rohingya-Bewohnern haben versucht, aus Bhasan Char zu fliehen, einige sind dabei ertrunken (DFAT 23.7.2025).

Flüchtlinge auf Cox's Bazar dürfen keine dauerhaften Unterkünfte bauen. Häuser und Gemeinschaftsgebäude werden hier aus Materialien wie Bambus und Planen errichtet, welche bei extremen Wetterbedingungen leicht beschädigt werden können oder häufig in Brand geraten. Im Gegensatz dazu verfügt Bhasan Char über feste Unterkünfte (DFAT 23.7.2025). Seit ihrem Amtsantritt im August 2024 zeigt sich die Übergangsregierung Bangladeschs offener gegenüber den Bedürfnissen der Rohingya, darunter auch zuvor tabuisierte Themen wie dauerhafte Unterkünfte, Bildung und Lebensunterhalt. Die Kapazitäten der Übergangsregierung sind jedoch begrenzt (RefInt 22.5.2025).

Eine Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 ergab, dass 40 Prozent der Flüchtlinge unter chronischer Unterernährung leiden. Das Welternährungsprogramm (WFP) stellt den Bewohnern der Lager monatliche Lebensmittelrationen im Wert von 12 US-Dollar zur Verfügung (DFAT 23.7.2025). Die drastischen Kürzungen der US-Hilfe – verstärkt durch geringere Kürzungen anderer Geber – haben weitreichende negative Auswirkungen auf die Rohingya-Gemeinschaft (RefInt 22.5.2025; vgl. DA 3.9.2025). Angesichts des Zustroms von Neuankömmlingen und Kürzungen der ausländischen Hilfe berichten humanitäre Organisationen von einer zunehmenden Belastung der Versorgungslage, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Hilfe (HRW 29.9.2025). Viele Projekte, die einst für Nahrungsmittel, medizinische Versorgung, sauberes Wasser, Schulbildung, Berufsausbildung und Katastrophenvorsorge sorgten, mussten eingestellt werden. Laut Caritas gehören Initiativen, die sich auf Frauen und Kinder konzentrieren, zu den am stärksten betroffenen Bereichen (DA 3.9.2025).

Gesundheit und sanitäre Bedingungen

Flüchtlinge haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung in „Gesundheitsstationen“ und Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung in den Lagern. Tertiäre Gesundheitsversorgung ist in lokalen Upazila-Gesundheitskomplexen oder im Cox’s Bazar Sadar Hospital verfügbar. Laut Quellen im Land erschweren jedoch Hindernisse wie Bewegungsbeschränkungen, Verzögerungen bei Überweisungen, Sicherheitsbedenken, Kosten und mangelnde Optionen für Menschen mit Behinderungen, oft den Zugang zur Gesundheitsversorgung (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte über häufige Fehldiagnosen und das Fehlen wichtiger Medikamente oder fortschrittlicher Behandlungsmethoden. Einige Rohingya berichten auch von Diskriminierung oder Misshandlung durch medizinisches Personal, was die Menschen zusätzlich davon abhält, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (MSF 9.2025). Die Lager sind überfüllt, und Krankheiten wie Hepatitis, Malaria, Krätze, Dengue-Fieber und Chikungunya verbreiten sich schnell, insbesondere während der Regenzeit. Die Impfquoten sind hoch (für die Registrierung beim UNHCR sind Impfbescheinigungen erforderlich) (DFAT 23.7.2025). Einige Gesundheitsdienste in den Lagern haben ihren Betrieb aufgrund der Finanzierungsengpässe eingestellt (DFAT 23.7.2025; vgl. CARE 25.8.2025). Sauberes Wasser und Seife sind in den Lagern in der Regel verfügbar, aber die sanitären Einrichtungen sind unzureichend (DFAT 23.7.2025).

Sicherheitslage in den Lagern

Die Sicherheitslage in den Lagern verschlechterte sich im Jahr 2024, u. a. durch die Eskalation des Konflikts in Myanmar (RRRB 13.4.2025). Es liegen Berichte vor, wonach es in den Flüchtlingslagern zu Entführungen, Erpressungen, Folter, Rekrutierungen sowie tödlicher und sexueller Gewalt durch bewaffnete Rohingya-Gruppen kommt (EUAA 8.2025; vgl. FoR 3.2025, RRRB 13.4.2025, HRW 29.9.2025). Die bekanntesten dieser militanten Gruppen sind die Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), Rohingya Solidarity Organisation (RSO) und die Rohingya Patriotic Front (RPF). Es kommt vor, dass die für die Sicherheit der Lager zuständigen bangladeschischen Sicherheitsbeamten die Missbräuche durch militante Rohingya-Gruppen ignorieren oder zeitweise sogar mit ihnen zusammenarbeiten (FoR 3.2025; auch zitiert in EUAA 8.2025). Auch seitens der in den Lagern stationierten Polizeibataillone kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Verhaftungen, Erpressung, Folter sowie sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen (EUAA 8.2025).

Seit die Arakan Army einen Großteil des myanmarischen Bundesstaates Rakhine im Dezember 2024 eingenommen hat, haben die bewaffneten Gruppen der Rohingya ihre Revierkämpfe in den Flüchtlingslagern Bangladeschs vorübergehend unterbrochen und ihre Rekrutierungsbemühungen verstärkt. Dabei nutzen sie religiöse Sprache, um Flüchtlinge zum Kampf gegen die bewaffnete Gruppe aus Rakhine zu mobilisieren. Die militanten Rohingya-Gruppen in den Lagern haben religiöse Führer dazu gebracht, ihre Kampagne zu legitimieren, die sie als „Dschihad“ gegen „Ungläubige“ darstellen (ICG 18.6.2025).

Zwangsrekrutierung männlicher Rohingya in den Flüchtlingslagern

Im Jahr 2024 gab es Berichte über Teenager und junge Männer der Rohingya, die von bewaffneten Banden in den Lagern zwangsrekrutiert (EUAA 8.2025) und über die Grenze verschleppt wurden (XCEPT 1.2025), um in Myanmar für das myanmarische Militär (EUAA 8.2025) oder die Arakan Army zu kämpfen (XCEPT 1.2025). Nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen wurden Anfang 2024 über 1.000 junge Männer und Buben im Teenageralter aus dem Flüchtlingslager Cox's Bazar zwangsrekrutiert (MSF 4.12.2024). Die NGO Fortify Rights berichtet von 1.700 zwangsrekrutierten Rohingya-Flüchtlingen im Zeitraum zwischen März und Mai 2024 (FoR 26.7.2024). Eine weitere Schätzung für das erste Halbjahr 2024 geht von 3.000 bis 5.000 zwangsrekrutierten Rohingya-Männern aus. Frauen werden Berichten zufolge bedroht und sexuell missbraucht, um Druck auf ihre männlichen Verwandten auszuüben (XCEPT 1.2025).

Lebensbedingungen für Rohingya-Frauen in den Flüchtlingslagern

[Anm.: für Informationen zur allgemeinen Lage von Frauen in Bangladesch siehe Kapitel Frauen].

Die Rohingya-Gesellschaft ist religiös konservativ und stark patriarchalisch geprägt. Frauen haben kaum Möglichkeiten, zu arbeiten oder an Entscheidungen der Gemeinschaft mitzuwirken. Geschlechtsspezifische Gewalt ist ebenso verbreitet wie Kinderheirat (DFAT 23.7.2025). Rohingya-Frauen und -Mädchen sind körperlicher Gewalt, sexueller Gewalt, emotionalem Missbrauch und der Verweigerung von Ressourcen ausgesetzt. Die Täter sind meist Ehemänner oder Intimpartner, aber auch Nachbarn, Gemeindevorsteher und Männer aus den Gastgemeinden begehen Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Seit 2024 haben die Meldungen über geschlechtsspezifische Gewalt durch Mitglieder bewaffneter Gruppen erheblich zugenommen. Mächtige Mitglieder dieser Gruppen können Frauen angreifen und zur Heirat zwingen, ohne mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Die Gruppen setzen Entführungen und Vergewaltigungen auch als Waffen in internen Machtkämpfen ein (XCEPT 1.2025).

Junge Frauen und Mädchen werden außerdem zu Frühehen gezwungen, einige auch zur Prostitution (XCEPT 1.2025). Nach Rohingya-Bräuchen muss die Familie der Braut der Familie des Bräutigams eine Mitgift in Form von Bargeld und/oder Gütern zahlen. Streitigkeiten über die Mitgift sind weit verbreitet und führen manchmal zu Gewalt (DFAT 23.7.2025).

Zudem gibt es Berichte, dass Männer, darunter auch Mitglieder bewaffneter Gruppen, gelegentlich Frauen bedrohen, die sich nicht an die strengen kulturellen und religiösen Normen in Bezug auf Kleidung und Verhalten halten (DFAT 23.7.2025).

Lebensbedingungen für Rohingya-Kinder in den Flüchtlingslagern

[Anm.: für Informationen zur allgemeinen Lage von Kindern in Bangladesch siehe Kapitel Kinder].

Mehr als 500.000 Rohingya-Flüchtlinge in den Lagern sind Kinder und viele Familien leiden unter akuter Unterernährung (UNICEF 11.3.2025). Der Norwegian Refugee Council (NRC) berichtet, dass die auf Unterernährung und vermeidbare Krankheiten zurückzuführende Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren bei über 30 % liegt. Gleichzeitig kämpfen viele junge Menschen mit psychischen Problemen wie Depressionen, Angstzuständen und posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) (NRC 15.9.2025).

Junge Menschen in den Lagern stehen vor großen Herausforderungen. Fast 90 Prozent der Rohingya-Jugendlichen haben keinen Zugang zu Bildung und Berufsausbildung. Die Bildungssituation war bereits vor 2025 prekär, hat sich nun aber noch weiter verschlechtert (NRC 15.9.2025). Die Kürzungen der humanitären Hilfe durch die USA und andere ausländische Geber haben die bereits bestehende Bildungskrise für 437.000 Kinder im schulpflichtigen Alter in Rohingya verschärft (HRW 25.7.2025). Von den Schließungen von Lernzentren waren 230.000 (NRC 15.9.2025) bis 304.000 Rohingya-Kinder betroffen (HRW 25.7.2025). Zwar wurden einige Zentren inzwischen wiedereröffnet und ein Teil der Lehrkräfte wieder eingestellt, doch sind die Angebote nach wie vor begrenzt und unsicher (NRC 15.9.2025).

Neben den Lernzentren der humanitären Hilfsorganisation gibt es noch von der [Anm.: Rohingya] Gemeinde geführte Schulen, diese werden jedoch nicht von der bangladeschischen Regierung anerkannt und erhalten dadurch auch keine privaten Spenden. Die Finanzierung erfolgt durch Schulgebühren, die für manche Familien jedoch eine finanzielle Hürde bei der Einschulung darstellen. Rohingya-Flüchtlinge berichten, dass die Qualität der von der Gemeinde geführten Schulen höher sei als jene der Lernzentren (HRW 25.7.2025).

Lebensbedingungen der Rohingya LGBTQ-Community in den Flüchtlingslagern

[Anm.: für Informationen zur allgemeinen Lage von SOGI und Hijras in Bangladesch siehe die Kapitel Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI) und Drittes Geschlecht - Hijras].

Transgender-Rohingya und Rohingya-Hijras, in der Rohingya-Sprache als "nakta fuain" bezeichnet, sind regelmäßig körperlichen Attacken, Belästigung, Missbrauch und sexueller Gewalt ausgesetzt (DVB 22.7.2024; vgl. CNN 2024). Aufgrund der weitverbreiteten Stigmatisierung und Vorurteile ist es jedoch fast unmöglich, diese Verbrechen bei den Behörden anzuzeigen (DVB 22.7.2024). Die Gewalttaten werden der ARSA und anderen bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Oft werden sie aber am stärksten von der eigenen Familie schikaniert (DVB 22.7.2024). Es kommt auch zu Belästigungen durch Behörden innerhalb und außerhalb der Flüchtlingslager (CNN 2024).

Die Transgender-Gemeinschaft in den Flüchtlingslagern von Cox's Bazar erhält finanzielle Unterstützung durch die NGO Bandhu, wodurch ein gewisses Maß an finanzieller Unabhängigkeit und Stabilität möglich ist. Auf Bhasan Char sind die Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, für die Community hingegen eingeschränkt. Einige greifen zu Betteln oder Sexarbeit, während die meisten versuchen, bei Veranstaltungen und Hochzeitsfeiern zu singen und zu tanzen (DVB 22.7.2024).

Rückführungsbemühungen

Die Regierung Bangladeschs betonte immer wieder, dass eine dauerhafte Ansiedlung der Rohingya in Bangladesch nicht infrage komme (AA 16.8.2024) und das Hauptziel die Rückführung sei (ICG 18.6.2025). Auch die Interimsregierung strebt eine vollständige Rückführung der Rohingya in ihr Heimatland an (AA 16.8.2024). Aufgrund der Kürzungen der Hilfsmittel sieht auch Yunus die Rückführung der Rohingya nach Myanmar als die einzig nachhaltige Option (DAST 1.10.2025). Durch die Verschlechterung der Lage und die kriegerischen Auseinandersetzungen in Myanmar rückt die Rückführung jedoch weiter in die Ferne (AA 16.8.2024).

Registrierung und Dokumente von Rohingya in Bangladesch

Einige Rohingya, die seit den 1990er Jahren in Bangladesch leben, wurden bei ihrer Ankunft registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden und vom WFP [Anm.: World Food Programme] ausgestellte Ausweise. Bei einer freiwilligen Zählung im Jahr 2016 wurden viele weitere Rohingya registriert, zusätzlich zu den bereits in den 1990er Jahren registrierten Personen. Im Jahr 2022 setzte die frühere Regierung die Registrierung vorübergehend aus. Im Januar 2025 genehmigte die Übergangsregierung erneut die Erfassung biometrischer Daten (Fingerabdrücke und Fotos), um neu angekommene Rohingya zu identifizieren und ihnen Hilfe zukommen zu lassen. Das DFAT schätzt, dass mit Stand Juni 2025 ca. 50.000 unregistrierte Rohingya in den Flüchtlingslagern leben (DFAT 23.7.2025).

UNHCR stellt allen Bewohnern der Flüchtlingslager Identifikationskarten aus. Alle Geburten und Eheschließungen müssen beim UNHCR registriert werden. Die Ausweisinhaber haben Anspruch auf Lebensmittel- und Brennstoffrationen (DFAT 23.7.2025). Laut UK Home Office erhalten Rohingya-Flüchtlinge über 12 Jahren einen biometrischen Ausweis, der von der bangladeschischen Regierung und dem UNHCR ausgestellt wird. Dabei werden biometrische Daten, wie Fingerabdrücke und Iris-Scan, die die eindeutige Identität jedes Flüchtlings sichern, sowie wichtige Informationen zu familiären Verbindungen erfasst (UKHO 11.2024). Neuankömmlinge berichten gegenüber Ärzte ohne Grenzen, dass es zu längeren Verzögerungen, manchmal von mehreren Monaten, bei der biometrischen Erfassung kommt. In dieser Zeit verfügen die Flüchtlinge über keine Identifikationskarte und somit auch keinen Zugang zu offizieller Unterstützung in den Flüchtlingslagern, einschließlich Lebensmittelverteilung, medizinischer Versorgung und Brennstoff zum Kochen (MSF 9.2025).

Wie alle Menschen, die in Bangladesch leben, können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen erhalten, die angeblich die bangladeschische Staatsbürgerschaft belegen. Es ist bekannt, dass auch Rohingya im Ausland solche Pässe besitzen. Menschenhändler bieten manchmal gefälschte Pässe aus anderen Ländern an, z. B. aus Pakistan, Indien oder Nepal. Mit diesen Pässen können Rohingya ins Ausland reisen, um dort Arbeit zu suchen, oder sich möglicherweise von Menschenhändlern schmuggeln zu lassen (DFAT 23.7.2025).

IDPs (Internally Displaced People, Binnenvertriebene)

Letzte Änderung 2026-01-13 08:02

Naturkatastrophen, insbesondere während der Monsunzeit von Juni bis September, sowie Konflikte und Gewalt, vorwiegend in den Chittagong Hill Tracts (CHT), sind der Hauptgrund für Binnenvertreibungen (Internal Displacement) in Bangladesch (IDMC 14.5.2025).

Binnenvertriebene aufgrund von Naturkatastrophen

Bangladesch ist eines der am stärksten vom Klimawandel betroffenen Länder (GIZ 2.2024; vgl. EUAA 8.2025). Bereits heute sind Millionen von Menschen gezwungen, ihre meist ländliche Heimat zu verlassen und in städtischen Gebieten Zuflucht zu suchen. Dies führt zu einem rasanten Wachstum informeller Siedlungen mit prekären Lebensbedingungen. Bestehende Probleme in den Städten wie Unterbeschäftigung, überlastete Infrastruktur und Armut werden dadurch weiter verschärft. Besonders betroffen sind Frauen und Menschen mit Behinderungen in den informellen Siedlungen (GIZ 2.2024). Laut dem Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) stieg im Jahr 2024 die Zahl der durch Katastrophen verursachten Vertreibungen auf 2,4 Millionen, den dritthöchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen (IDMC 14.5.2025).

Binnenvertriebene aufgrund von Gewalt

Die Zahl der IDPs aufgrund von Konflikten und Gewalt liegen je nach Quellen bei 90.000 bis über 500.000 (USDOS 23.4.2024), bzw. bei 585.000. Davon sind die meisten bereits seit Langem in den CHT auf der Flucht (IDMC 14.5.2025). [Anm.: für weitere Informationen zum Konflikt in den CHT siehe die Kapitel Sicherheitslage und Chittagong Hill Tracts (CHT) / Jumma-Völker.]

Hinweis zur Quellenlage: Die 585.000 IDPs aufgrund von Konflikten und Gewalt beziehen sich laut IDMC hauptsächlich auf Vertriebene des CHT-Konflikts und der Biharis. Das IDMC weist darauf hin, dass keine Quelle umfassende Daten erhebt. Die Daten für Binnenvertriebene in den CHT basieren auf Daten aus dem Jahr 1997, auf die die Regierung und die lokalen Behörden ihre Politik und Maßnahmen stützen. Das IDMC führt weiter aus, dass ihre Interviews mit Partnern und Berichte aus den Medien und der Zivilgesellschaft darauf hindeuten, dass bis 2024 nur geringe Fortschritte in Richtung dauerhafter Lösungen erzielt wurden. Die Zahl der Bihari-IDPs wurde seit 2020 nicht mehr aktualisiert. Das IDMC hat mittleres Vertrauen in diese Zahl (IDMC 14.5.2025). Laut US-Außenministerium (USDOS) für das Jahr 2023 schätzten NGOs, dass die Zahl der IDPs in den CHT 500.000 übersteigen könnte, wobei sowohl nicht indigene als auch indigene Personen berücksichtigt wurden. Im Jahr 2020 schätzte die unabhängige CHT-Kommission, dass etwas mehr als 90.000 indigene Binnenvertriebene in den CHT lebten (USDOS 23.4.2024) [Anm.: Der aktuelle USDOS-Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2024 enthält keine Informationen zu IDPs (siehe dazu USDOS 12.8.2025).]

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2026-01-13 08:10

Wirtschaft

Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).

Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).

Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025).

Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).

Arbeitsmarkt

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025).

Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025).

Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).

Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025).

Grundversorgung, Wohnraum, Hygiene und Wasserversorgung

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

Grundversorgung

Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025).

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Quelle: WFP 8.2025

Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf [siehe Karte] (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025).

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). [Anm.: eine Auflistung einzelner Sozialbeihilfen bzw. Leistungen durch Arbeitgeber gibt es im Kapitel Armut und Soziale Absicherung].

Wohnraum

Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025).

Hygiene und Wasserversorgung

Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konatminiertes Wasser sind dabei Fäkalbakterien wie Kolibakterien (E. coli) (JMP 26.8.2025). Darüber hinaus konsumieren mehrere Millionen Menschen mit Arsen kontaminiertes Wasser (ANN 15.5.2025).

Außerdem hatten im Jahr 2024 37 % (2015: 25 %) der Bevölkerung Zugang zu sicher betriebenen sanitären Einrichtungen. Werden auch Gemeinschaftseinrichtungen miteingerechnet haben 54 % (2015: 46 %) der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen (JMP 26.8.2025).

Armut und Soziale Absicherung

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

Armut

Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025).

Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vgl. DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.).

Universelles Pensionssystem

Im August 2023 wurde ein neues freiwilliges beitragsorientiertes Pensionsprogramm (das Universal Pension Scheme, UPS) (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.) für Arbeitnehmer im privaten Sektor im Alter von 18 bis 50 Jahren eingeführt (ISSA 1.1.2024). Davor war das Pensionssystem auf öffentliche Bedienstete beschränkt. Ziel ist es, dass selbst Personen mit geringen Einkommen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf den Ruhestand vorbereiten können (DTDA o.D.). Die Versicherten wählen eines von vier Programmen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.), mit den Bezeichnungen Progoti, Surokkha, Somota, and Probash (DTDA o.D.), die folgende Personengruppen abdecken: 1) Arbeitnehmer und Unternehmer, 2) Selbstständige und informell Beschäftigte, 3) Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und 4) bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten. Das UPS bietet Versicherungsschutz für Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Leistungen hängt vom gewählten Versicherungsprogramm, dem gewählten Beitragssatz und der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die Teilnehmer müssen mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Daneben gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte von staatlichen, halbstaatlichen und autonomen Organisationen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.). Obwohl informell Beschäftigte Zugang zum universellen Rentensystem haben, herrscht trotz der veröffentlichten offiziellen Richtlinien zur Registrierung immer noch Verwirrung über ihre Anmeldung. Da es sich um einen freiwilligen Beitrag handelt, ist die Registrierungsrate niedrig, denn viele Menschen denken, es handelt sich um ein staatliches System zur Geldbeschaffung (DTDA o.D.).

Arbeitsunfallversicherung in der Bekleidungsbranche

Im Juni 2022 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes eine Arbeitsunfallversicherung für die Bekleidungsbranche eingeführt. Das System bietet verletzten Arbeitnehmern und ihren Angehörigen im Falle von Unfällen, die zu dauerhafter Behinderung oder zum Tod führen, eine regelmäßige Zahlung als Aufstockung der bereits bestehenden Pauschalzahlungen des Zentralfonds (DTDA o.D.).

Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen

Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025).

Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025).

Sozialhilfe des Staates

Soziale Altersbeihilfe:

Seit 1998 gibt es eine staatliche Altersbeihilfe (Borgen Project 16.5.2025) in der Höhe von monatlich 600 Taka [Anm.: ca. 4,20 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Sie wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate. Ein spezieller Ausschuss führt eine Bedürftigkeitsprüfung durch und priorisiert die Leistungszahlungen. Dabei darf das Jahreseinkommen des Begünstigten, je nach Quelle, 3.000 Taka [Anm.: ca. 21,15 EUR] (ISSA 1.1.2024) bis 10.000 Taka [ Anm.: ca. 70,50 EUR] (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht übersteigen und es dürfen auch keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Unterstützungen bezogen werden. Darüber hinaus wird den Schwächsten der Gesellschaft und Frauen der Vorrang eingeräumt (mindestens die Hälfte der ausgewählten Personen muss weiblich sein) (ISSA 1.1.2024). Die Altersbeihilfe unterstützt fast vier Millionen ältere Menschen darin, sich mit notwendigen Lebensgrundlagen wie Nahrung, Medikamenten und Unterkunft zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung des Programms entlastet auch junge Familienmitglieder, die möglicherweise finanzielle Schwierigkeiten haben, sie zu unterstützen (Borgen Project 16.5.2025).

Sozialpension bei Beeinträchtigung

Eine Sozialpension bei Beeinträchtigung beträgt monatlich 850 Taka [Anm.: ca. 6 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025), wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Die bezugsberechtigte Person muss mindestens sechs Jahre alt sein und es muss eine sensorische, geistige, sprachliche oder körperliche Beeinträchtigung vorliegen (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 36.000 Taka [Anm.: ca. 254 EUR] nicht überschreiten (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Die Kommission priorisiert die Leistungszahlungen (basierend auf Gesundheitszustand und sozioökonomischem Status) und räumt den Bedürftigsten, Frauen und älteren Personen Vorrang ein. Es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht staatlichen Leistungen bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate (ISSA 1.1.2024).

Sozialpension für Hinterbliebene (Witwen und verlassene Frauen)

Eine soziale Hinterbliebenenpension beträgt monatlich 550 Taka [Anm.: ca. 3,90 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) und wird an Witwen sowie Frauen, die von ihren Ehemännern geschieden oder verlassen werden, ausgezahlt. Die bezugsberechtigten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Bei einer erneuten Heirat erlischt die Witwer- bzw. Witwenpension wieder. Eine Kommission führt eine Berechtigungs- und Prioritätsprüfung durch, basierend auf den Gesundheitszustand und sozioökonomischen Status. Dabei haben die bedürftigsten Frauen und ältere Frauen Vorrang (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 12.000 Taka [Anm.: ca. 85 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht überschreiten und es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Leistungen bezogen werden (ISSA 1.1.2024).

Leistungen durch den Arbeitgeber

Abfindung bei Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld wird in Bangladesch seit vielen Jahren nicht mehr gewährt (DTDA o.D.). Bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist derzeit nur eine Abfindung vorgesehen. Die Arbeitsrechtsänderung von 2013 verpflichtet Arbeitgeber, entlassenen Arbeitnehmern mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit im Falle einer Kündigung, Krankheit oder Entlassung (Personalabbau) eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei weniger als zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden 30 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr ausgezahlt; bei mindestens zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 45 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr (ISSA 1.1.2024).

Krankengeld

Formal Angestellte haben im Falle einer Krankheit Anspruch auf ein vom Arbeitgeber gedecktes Krankengeld. Dabei wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienarbeiter, Landarbeiter in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, Beschäftigte in gemeinnützigen Organisationen, Beschäftigte in Behörden und Einrichtungen sowie Seeleute. Für die Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes vorlegen. Alle legalen Einwohner sind miteingeschlossen, einschließlich Nicht-Staatsbürger (ISSA 1.1.2024).

Mutterschaftsgeld

Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Mütter vom Arbeitgeber ein Mutterschaftsgeld (ISSA 1.1.2024), in der Form von bezahltem Urlaub (DTDA o.D.). Dieses entspricht dem Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft und wird für den Zeitraum von acht Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Insgesamt wird es für zwei Lebendgeburten gewährt. Zum voraussichtlichen Geburtstermin muss die Person mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Ab der dritten Geburt ist nur ein unbezahlter Urlaub vorgesehen. Stirbt die Mutter während der Geburt oder bis zu acht Wochen nach der Geburt, wird die Leistung an die Person gezahlt, die das Kind betreut (ISSA 1.1.2024). Es gibt Unterschiede bei der Einhaltung der Gesetze zwischen den Branchen. So gibt es beispielsweise in der Bekleidungsindustrie keine interne Mutterschaftsregelung. Viele Arbeiterinnen fühlen sich unter Druck gesetzt, vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, während andere dazu veranlasst werden, "freiwillig" zu kündigen (DTDA o.D.).

Todesfallleistungen (Arbeitgeberhaftung)

Sterbegeld und Todesfallentschädigung

Ein Anspruch auf Sterbegeld für eine begünstigte Person oder einen Hinterbliebener eines Angestellten besteht bei einem mindestens zwei Jahre, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber. Der Tod muss während der Dienstzeit oder am Arbeitsplatz eingetreten sein. Eine Versicherungspflicht besteht für alle Angestellten mit legalem Wohnsitz, ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben, Mitarbeiter von gemeinnützigen Organisationen, bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Seeleute (ISSA 1.1.2024).

Für den Bezug der Todesfallentschädigung muss der Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintreten. Der Leistungsberechtigte erhält eine Einmalzahlung in der Höhe von 200.000 Taka [ca. 1.410,10 EUR]. Eine Versicherungspflicht der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit legalem Wohnsitz besteht bei nicht-verwaltungsbezogenen Tätigkeiten bei Eisenbahnen, Häfen, Postdiensten, Immobilienunternehmen, Produktionsbetrieben mit fünf oder mehr Beschäftigten sowie in bestimmten Branchen mit manuellen Tätigkeiten oder gefährlichen Arbeitsbedingungen. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Hausangestellte, mithelfende Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben und bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ISSA 1.1.2024).

Arbeitsunfall, vorübergehende und permanente Erwerbsunfähigkeit

Bei einem Arbeitsunfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung bis zur Genesung. Bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für zwei Monate 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate. Für die darauffolgenden zwei Monate werden 66,7 % des Durchschnittsgehalts gezahlt und für jeden weiteren Monat 50 % des Durchschnittsgehalts. Insgesamt gilt der Leistungsanspruch jedoch höchstens für ein Jahr bei Arbeitsunfällen bzw. für zwei Jahre bei Berufskrankheiten. Für die Anspruchsvoraussetzungen muss eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (ISSA 1.1.2024).

Bei einer permanenten Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 250.000 Taka [ca. 1.762,60 EUR] bezahlt. Bei einer Teilinvalidität wird ein Prozentsatz der vollen Erwerbsunfähigkeitsentschädigung gezahlt. Die Berechnung dieses Betrags erfolgt unter Berücksichtigung des Grades des festgestellten Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Berufskrankheiten sind für bestimmte Berufe gemäß einer gesetzlichen Liste versichert (ISSA 1.1.2024).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-01-13 11:57

Die Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung ist unterschiedlich. Zu den Einschränkungen zählen unzureichende Finanzierung, Korruption, Ärzte- und Pflegekräftemangel sowie hohe Zuzahlungen ("aus der eigenen Tasche") (DFAT 23.7.2025). Grundsätzlich haben alle Bürger mit Personalausweis beitragsfreien Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Für ambulante Behandlungen wird eine geringe Nutzungsgebühr erhoben. Medizinisches Material sollte zwar kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist aber in den Einrichtungen häufig nicht verfügbar, sodass die Patienten es selbst besorgen müssen. Eigenbeteiligungen sind nach wie vor die Hauptfinanzierungsquelle für Gesundheitsdienstleistungen, da sie den Kauf von Arzneimitteln und medizinischen Gütern ermöglichen (EUAA MedCOI 6.2023).

Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 17.6.2025; vgl. WHO 11.1.2023). Auf Gemeindeebene gibt es Gemeindekliniken (Community Clinics, CC), die für die medizinische Grundversorgung zuständig sind und jeweils etwa 6.000 Menschen versorgen. Es folgen die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union Parishad Ebene, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 16.8.2024).

Das Land verfügt über 654 staatliche Krankenhäuser, mehr als 5.000 private Kliniken und Krankenhäuser, 10.675 registrierte private Diagnosezentren sowie 16.438 Gemeindekliniken und Gesundheitszentren. Die Gesamtzahl der Krankenhausbetten beträgt 171.675, davon 71.660 in öffentlichen Krankenhäusern, damit ergibt sich eine Rate von einem Krankenhausbett pro 990 Einwohnern (BIDA 6.2024). Für jede Konsultation in ambulanten oder stationären Abteilungen, für diagnostische Leistungen und für Krankenhausbetten müssen Patienten Gebühren zahlen. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Gesundheitseinrichtungen. Ein Erlass von Ermäßigungen für Behandlungsbestandteile kann vom Sozialamt geprüft werden. Konsultationen in ambulanten oder stationären Abteilungen, Krankenhausgebühren für Aufnahme und Laborgebühren in öffentlichen Krankenhäusern sowie anderen Gesundheitseinrichtungen können ermäßigt werden. Private Einrichtungen haben keine Möglichkeit, Patienten von der Zahlung von Krankenhausgebühren zu befreien (EUAA MedCOI 5.2024).

Im Jahr 2023 lag die Dichte an medizinischem Personal bei 7,2 Ärzten (WHO 30.4.2025a) und 6,6 Pflegekräften bzw. Hebammen pro 10.000 Einwohnern (WHO 30.4.2025b). Zum Vergleich, die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen empfehlen eine Dichte von Ärzten, Pflegekräften und Hebammen von zusammen 44,5 pro 10.000 Einwohnern (WHO 11.1.2023). Laut Weltbank hatten 2022 nur 61 Prozent der Bangladescher Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen. Öffentliche Krankenhäuser sind häufig überfüllt und haben lange Wartezeiten, sodass manche auf eine Behandlung verzichten oder das teurere private System nutzen müssen. Wohlhabendere Bangladescher suchen ihre medizinische Versorgung eher in privaten Kliniken oder im Ausland (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). In ländlichen Gebieten ist die Gesundheitsversorgung deutlich schlechter verfügbar (DFAT 23.7.2025; vgl. BS 19.3.2024) bzw. nicht gewährleistet (BMEIA 23.5.2025), wodurch einige eine Behandlung bei sogenannten „Dorfärzten“ ohne formale medizinische Ausbildung in Anspruch nehmen (DFAT 23.7.2025). Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend (AA 16.8.2024) und entsprechen nicht dem europäischen Standard. Die Infektionsgefahr ist groß (BMEIA 23.5.2025).

Durch Verbesserungen beim Zugang zur Schwangerschaftsvorsorge konnte im Zeitraum von 2003 bis 2023 die Sterblichkeitsrate bei Müttern von 376 auf 136 pro 100.000 Lebendgeburten gesenkt werden. Auch die Neugeborenensterblichkeit sank auf 20 pro 1.000 Lebendgeburten und die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren auf 33. Bis 2022 wurden 88 % der Frauen von qualifizierten Geburtshelfern betreut. Darüber hinaus verwenden inzwischen mehr als 50 % der Frauen moderne Verhütungsmittel, die Kinderimpfrate liegt bei 84 % und die Wachstumsverzögerung bei Kindern unter fünf Jahren ist auf 24 % gesunken (WHO 9.4.2025).

Die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Malaria, Diphtherie, Tetanus und Masern ist in den letzten 30 Jahren dank verbesserter Impfungen und Behandlungen stark zurückgegangen. Die Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten hat zugenommen. Quellen im Land berichten, dass die im Februar 2025 angekündigten Kürzungen der US-Hilfe zu weniger Screenings und verzögerten Behandlungen von Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS führen würden, insbesondere in ländlichen und unterversorgten Gebieten des Landes (DFAT 23.7.2025).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand) (AA 16.8.2024).

Psychische Gesundheit

Die National Mental Health Survey 2019 ergab, dass 18,7 % der Erwachsenen in Bangladesch an psychischen Störungen leiden (EUAA MedCOI 5.2024). Die psychiatrische Versorgung ist im Allgemeinen unzureichend. Es mangelt an öffentlichen psychiatrischen Einrichtungen und Fachpersonal. Bangladesch verfügt über eine spezialisierte psychiatrische Einrichtung (DFAT 23.7.2025), das National Institute of Mental Health (NIMH) in Dhaka (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA MedCOI 5.2024), mit 300 Ärzten und medizinischem Personal (EUAA MedCOI 5.2024) sowie 400 Betten (WHO 6.9.2022). Darüber hinaus gibt es noch das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten, 195 Betten für psychiatrische Patienten in allgemeinen Krankenhäusern, Medizin-Colleges und Medizin-Universitäten, 15 Betten in forensisch-psychiatrischen Stationen sowie Tausende Betten in Wohneinrichtungen für Bedürftige, stationären Entzugskliniken und Heimen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Beeinträchtigungen (WHO 6.9.2022).

Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die WHO weist darauf hin, dass die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung ausgebaut werden müssen. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs, wie die Shuchona Foundation, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Beeinträchtigungen (WHO 6.9.2022).

Die Anzahl an Psychiatern ist sehr gering und wird in verschiedenen Quellen mit 260 (DFAT 23.7.2025; vgl. Hasan et al/BJPsych 11.2021) bis 350 angegeben. Hinzu kommen 565 Psychologen (WHO 6.9.2022). Grundlegende Psychopharmaka sind weitgehend nicht verfügbar. Psychische Erkrankungen sind stark stigmatisiert und können zu Ausgrenzung durch Familien und Gemeinschaften führen. Viele Menschen führen psychische Erkrankungen auf übernatürliche Ursachen zurück (z. B. Flüche, böse Geister). Manche suchen Behandlung bei traditionellen Schamanen oder Wunderheilern (DFAT 23.7.2025; vgl. Hasan et al/BJPsych 11.2021). Quellen aus dem Land gaben an, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen wie auch bei anderen Formen von Behinderungen manchmal aus Scham oder zu ihrem eigenen Schutz von ihren Familien versteckt würden (DFAT 23.7.2025).

HIV und AIDS

Bangladesch weist eine niedrige HIV-Infektionsrate auf, selbst unter Risikogruppen wie Drogenkonsumenten und Sexarbeitern (nur 1 Prozent dieser Gruppen ist HIV-infiziert) (DFAT 23.7.2025). Im Land leben schätzungsweise 14.000 bis 16.000 Menschen mit HIV, und jährlich gibt es rund 1.300 Neuinfektionen (DAST 8.12.2024). Studien führen die niedrigen Raten auf Präventionsmaßnahmen zurück, darunter Programme zur Förderung der Kondomnutzung und des sicheren Spritzens in Risikogruppen. Bangladesch bietet allen HIV-positiven Menschen kostenlose Behandlung und Beratung. Die Testraten sind relativ niedrig. Drei Viertel der HIV-positiven Personen erhalten eine antiretrovirale Behandlung (DFAT 23.7.2025). Ein erhebliches Hindernis ist die Stigmatisierung von HIV/AIDS. Viele Menschen vermeiden Tests oder Behandlungen aus Angst vor gesellschaftlichen Reaktionen. Dazu kommen begrenzte Ressourcen. Internationale Organisationen leisten zwar Unterstützung, doch Bangladeschs Gesundheitsinfrastruktur verfügt nicht über die notwendigen Ressourcen, um die steigende Zahl der HIV-Fälle angemessen zu bewältigen (DAST 8.12.2024).

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-01-13 09:08

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024).

Behandlung von Rückkehrern durch die Behörden

Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vgl. EUAA 8.2025).

Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) hat die Regierung weder die Kapazitäten noch die Absicht, alle zu überwachen. Bei Personen mit einem bestimmten politischen Profil wird laut DFAT möglicherweise ihre Einreise nach Bangladesch vermerkt, was jedoch für die überwiegende Mehrheit der zurückkehrenden Bangladescher unwahrscheinlich ist. Zusätzliche Kontrollen, einschließlich der Überprüfung von Mobiltelefonen, werden bei der Rückkehr in der Regel nicht durchgeführt. Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP), darunter auch solche, gegen die inländische Gerichtsverfahren anhängig waren oder weiterhin anhängig sind, sind seit dem Regierungswechsel im August 2024 nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach Kenntnis des DFAT wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr nicht negativ beachtet und hatten auch keine negativen Konsequenzen zu befürchten (DFAT 23.7.2025). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z. B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 16.8.2024). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten, einschließlich politischer Online-Aktivitäten, die sie in Australien ausgeübt haben, an der Grenze angehalten und festgenommen wurden (DFAT 23.7.2025).

Doppelbestrafung

Die Verfassung und die Strafprozessordnung von 1898 verbieten die Doppelbestrafung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland wegen Straftaten vor Gericht standen, nach ihrer Rückkehr in Bangladesch erneut vor Gericht gestellt wurden (DFAT 23.7.2025).

Finanzielle und soziale Situation von Rückkehrern

Im Rahmen von Sammelflügen werden die Rückkehrer von der Immigrationsbehörde nach Ankunft registriert. Aufgrund diverser Bemühungen, bessere Unterstützung für Rückkehrende gewährleisten zu können und das Migrationsmanagement zu verbessern, hat die Regierung mit Unterstützung der IOM eine digitale Plattform namens Returning Migrants Management Information System (ReMiMIS) etabliert, um Daten der Rückkehrer zu erheben und Dienstleistungen gezielter anbieten zu können (AA 16.8.2024).

Laut IOM sind in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich, die dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger und weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse sowie noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 16.8.2024).

Laut Quellen vor Ort ist die Auswanderung oft ein langwieriger Prozess, bei dem Großfamilien und Gemeinschaften Ressourcen für ein Mitglied (in der Regel den ältesten Sohn) sparen und verpfänden, damit dieses zum Arbeiten ins Ausland gehen können. So kann es vorkommen, dass ganze Gemeinschaften investierten und eine Rendite erwarten (DFAT 23.7.2025). Die hohen Kosten für die Migration, die an Schleuser oder Rekrutierungsbüros zu entrichten sind, können bis zu USD 10.000 ausmachen (AA 16.8.2024). Viele Migranten bzw. Rückkehrer sind hoch verschuldet (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025; EUAA 8.2025). Infolgedessen kann es zu einem Stigma für gescheiterte und zurückkehrende Migranten kommen (DFAT 23.7.2025). So berichtet eine NGO, dass zurückkehrende Migranten in der Regel die Erzählung einer Erfolgsgeschichte mitbringen, auf der sie eine neue Identität aufbauen. Allerdings gibt die NGO auch an, dass Rückkehrer ständig anhand ihrer Leistungen im Ausland bewertet werden. Dadurch können soziale Netzwerke dazu neigen, erfolglose Rückkehrer nicht zu unterstützen (EUAA 8.2025). Viele Rückkehrer schaffen dennoch einen nahtlosen Übergang (DFAT 23.7.2025).

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das Ministerium für Angelegenheiten von Frauen und Kindern (Ministry of Women and Children Affairs). Nach Auskunft von IOM können auch über die Nationale Vereinigung der Anwältinnen von Bangladesch (Bangladesh National Women Lawyers Association, BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 16.8.2024) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen siehe Kapitel Kinder].

IOM Büro am Flughafen Dhaka

Die IOM ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung (AA 16.8.2024).

EU Reintegration Programme (EURP)

Das EURP von Frontex bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation, der seit 1972 in Bangladesch tätigen internationalen Entwicklungsorganisation BRAC, Unterstützung bei der Reintegration an (Frontex o.D.; vgl. BMI o.D.). Diese umfasst ein Post-Arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u. a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-return-Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Dokumente

Letzte Änderung 2026-01-13 09:14

[Anm.: für Informationen zur Registrierung und Dokumentation der Rohingya in Bangladesch siehe Kapitel Rohingya.]

Echtheit von Dokumenten

Dokumente aus Bangladesch sind schwer zu verifizieren. Die Dokumentenüberprüfung kann einen ressourcenintensiven und langwierigen bürokratischen Prozess beinhalten. Manche Dokumente lassen sich leichter verifizieren. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden beispielsweise können online überprüft werden, aber das ist nicht unbedingt ein Hinweis darauf, dass das Dokument echt ist. Die Überprüfung von Rohingya-Dokumenten ist in der Regel nicht möglich. Es kommt nicht selten vor, dass in Dokumenten derselben Person unterschiedliche Angaben vermerkt sind, beispielsweise eine abweichende Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Dokumentation oder Schreibfehler (DFAT 23.7.2025).

Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung, ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden. Auch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-Personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung eines geringen Entgelts erhältlich. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Das deutsche Auswärtige Amt stellt daher ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit infrage. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann (AA 16.8.2024).

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass in vielen Asylfällen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente, wie z. B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vorgelegt haben. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 16.8.2024).

Geburtsurkunden

Die Geburtenregistrierung ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Geburtsurkunden sind für den Schulbesuch, das Wählen, die Registrierung von Ehen sowie für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder bei NGOs erforderlich. Seit 2001 werden Geburten zentral über ein Online-Informationssystem zur Geburts- und Sterberegisterregistrierung (Birth and Death Registration Information System, BDRIS) erfasst (DFAT 23.7.2025). Mit der Registrierung erhält jede Person eine 17-stellige persönliche Identifikationsnummer (Personal Identification Number, PIN) (BAHC Manchester o.D.), auch als Geburtsregisternummer bezeichnet (DFAT 23.7.2025).

Bei Geburtsurkunden kommt es häufig zu Dokumentenbetrug. Die Ausstellung folgt nicht unbedingt festgelegten Mustern, und die Zuverlässigkeit der Urkunden ist gering. Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden, insbesondere aus der Zeit vor dem BDRIS, werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur schwer zu überprüfen. Eine Überprüfung ist möglicherweise online möglich, aber nicht unbedingt zuverlässig (DFAT 23.7.2025).

Personalausweis

Alle Bürger über 18 Jahre benötigen einen Personalausweis, der von der bangladeschischen Wahlkommission (BEC) ausgestellt wird (DFAT 23.7.2025; vgl. SEAP 15.8.2025). Dieser wird als National ID Card (NID) bezeichnet (BEC-NIDW o.D.; vgl. SEAP 15.8.2025). Das australische Außenministerium (DFAT) bezeichnet diesen als National Identity Card (NIC) (DFAT 23.7.2025). NIDs sind 15 Jahre gültig (DFAT 23.7.2025; vgl. BEC-NIDW o.D.). Sie werden für eine Vielzahl von Transaktionen benötigt, darunter Wahlen, Bankgeschäfte, die Ausstellung eines Reisepasses und den Erwerb von Immobilien (DFAT 23.7.2025; vgl. SEAP 15.8.2025).

Um eine NID zu erhalten, müssen Antragsteller ihre Wählerverzeichnisnummer, persönliche Daten (Namen der Eltern, Geburtsdatum und Wohnadresse), Daumenabdrücke, ein Foto und eine Unterschrift vorlegen. Die BEC gleicht diese Angaben mit den Wählerverzeichnisdaten des Antragstellers ab. Antragsteller können ihren Wohnsitz anhand verschiedener amtlicher Dokumente nachweisen, darunter Führerscheine und Rechnungen von Versorgungsunternehmen. Inhaber einer NID müssen ihre Wohnadresse bei einem Umzug nicht aktualisieren. Smart-NIDs werden seit 2016 ausgegeben. Die Karten sind maschinenlesbar (DFAT 23.7.2025) und enthalten Sicherheitsmerkmale sowie biometrische Informationen, die in einen Mikrochip eingebettet sind (DFAT 23.7.2025; vgl. SEAP 15.8.2025). Zudem enthält jede Karte eine einzigartige 10-stellige Identifikationsnummer (SEAP 15.8.2025). Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind noch im Einsatz. Menschen in städtischen Gebieten besitzen häufiger eine Smart-NID. Mit Stand 23.7.2025 waren NIDs älteren Stils noch gültig (DFAT 23.7.2025).

Reisepässe

Erwachsene, die einen Reisepass beantragen, benötigen eine gültige NID oder Geburtsurkunde mit einer 17-stelligen Geburtsregisternummer. Antragsteller müssen vor Antragstellung biometrische Daten (Fingerabdrücke und Fotos) bei einem Passamt einreichen. Antragsteller können eine Geburtsregisternummer erhalten, indem sie ihr Geburtsdatum persönlich angeben oder über das BDRIS-System eintragen. Die Regierung führte 2010 maschinenlesbare Reisepässe ein und richtete eine Passdatenbank ein (DFAT 23.7.2025). Mit Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden (AA 16.8.2024). Das DFAT berichtet, dass Dokumentenbetrug im Zusammenhang mit passqualifizierenden Dokumenten (und nicht mit den Reisepässen selbst) nach wie vor weit verbreitet ist. Um die Passverwaltung zu vereinfachen, wurde das polizeiliche Überprüfungssystem für die Passausstellung im Februar 2025 abgeschafft (DFAT 23.7.2025).

Sonstige Dokumente

Führerscheine werden in den Kategorien "Lerner", "Amateur" und "Professional" ausgestellt. Führerscheine gelten nicht als zuverlässiger Identitätsnachweis. Sie sind häufig gefälscht, entweder von einem spezialisierten Fälscher hergestellt oder als echtes Dokument in betrügerischer Weise erworben. Die Überprüfung von Führerscheinen ist schwierig und ressourcenintensiv. Bildungszertifikate sind zuverlässiger, da sie oft bei der Institution oder auf Regierungswebsites überprüft werden können. Polizeidokumente sind schwer zu überprüfen, und die Polizei ist anfällig für Korruption, was ihre Glaubwürdigkeit gefährdet (DFAT 23.7.2025).

Staatbürgerschaft

Letzte Änderung 2026-01-13 09:28

Rechtliche Grundlage

Die Gesetze, die die Staatsbürgerschaft in Bangladesch regeln, sind das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 (Citizenship Act, CA 1951) und die Verordnung über die Staatsbürgerschaft Bangladeschs (vorläufige Bestimmungen) von 1972 (Bangladesh Citizenship Temporary Provision Order, BCTP Order 1972) (Sabuj/SLR 4.2024). Das CA 1951 sieht sowohl die Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsortprinzip (jus soli) als auch nach dem Abstammungsprinzip (jus sanguinis) vor (SEAP 17.6.2025; vgl. BDLAWS 13.4.1951). Nach dem bangladeschischen Recht erhalten Personen, die im Hoheitsgebiet geboren sind, die Staatsbürgerschaft durch Geburt (USDOS 23.4.2024; vgl. SEAP 17.6.2025), es sei denn, ihr Vater ist Diplomat oder feindlicher Ausländer. In der Praxis scheint die Staatsbürgerschaft durch Geburt jedoch nur dann gewährt zu werden, wenn ein Kind in Bangladesch als Kind zweier bangladeschischer Staatsbürger geboren wird (SEAP 17.6.2025). Eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2009 gewährte allen Personen, die im Land geboren werden und entweder eine bangladeschische Mutter oder einen bangladeschischen Vater haben, das Recht, die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Diese Änderung galt nicht rückwirkend für Rohingya-Kinder, die vor 2009 im Land als Kinder staatenloser Väter geboren wurden, sodass diese Kinder weiterhin staatenlos bleiben. Das US-Außenministerium (USDOS) berichtete 2024, dass es Fälle gibt, in denen Kinder mit einem bangladeschischen und einem Rohingya-Elternteil trotz der Gesetzesänderung von 2009 nicht als Staatsbürger anerkannt werden (USDOS 23.4.2024).

Staatenlosigkeit

Bangladesch ist kein Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und des Übereinkommens von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit, die die Vertragsstaaten verpflichten, bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen, die staatenlos sind oder von Staatenlosigkeit bedroht sind (Sabuj/SLR 4.2024).

Doppelstaatsbürgerschaft

Grundsätzlich verliert jeder Bangladescher mit der Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft seine bangladeschische Staatsbürgerschaft. Allerdings gibt es Ausnahmen für eingebürgerte Staatsangehörige der USA, Kanadas, aller Länder Europas, dem Vereinigten Königreich, Hongkongs, Singapurs, Malaysias, Bruneis, Südkoreas und Japans mit bangladeschischer Herkunft, die einen Antrag auf eine Bescheinigung über die doppelte Staatsangehörigkeit stellen können (BBD Washington, DC o.D.)

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Identität des BF konnte mangels Vorlage entsprechender bengalischer, originaler, unbedenklicher Personaldokumente nicht festgestellt werden. Dass der BF Staatsangehöriger von Bangladesch ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung (S. 1 aaO) sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (S. 3 aaO). Er gab wiederholt an, Staatsangehöriger von Bangladesch zu sein. Das Vorbringen des BF, staatenlos zu sein (S. 19 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026), war nicht glaubhaft (siehe Pkt. 2.2.). Ebenso war nicht glaubhaft, dass er der Volksgruppe der Rohingya angehöre (siehe ebenso Pkt. 2.2.), entsprechend seiner Angaben in der Erstbefragung war vielmehr festzustellen, dass er der Volksgruppe der Bengalen angehört (S. 2 aaO). Dass der BF muslimischen Glaubens ist, hat er selbst angegeben, und ist kein Grund ersichtlich dies in Zweifel zu ziehen. Die getroffenen Feststellungen zu seiner Muttersprache Bengali ergeben sich aus seinen Angaben (S. 2 Erstbefragung, S. 3 Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA). Dass der BF (traditionell) verheiratet ist und drei Kinder hat, folgt aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Asylverfahren, insbesondere aus seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 3 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026), und wurde auch sonst eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF im Verfahren nicht dargetan. Es wurden insbesondere keine medizinischen Unterlagen oder Befunde vorgelegt. Daraus folgt auch seine Arbeitsfähigkeit, zumal auch diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder sonst hervorgekommen ist. Dass er sich im erwerbsfähigen Alter befindet, ist unstrittig.

Dass der BF in Bangladesch, insbesondere im Ort West Kutibur, Halimpur, Upazila Bajitpur, Bezirk Kishorgonj lebte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (S. 4 Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA, vgl. S. 4 f Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Dass er in Bangladesch die Grundschule besucht hat und Arbeitserfahrungen gesammelt hat, fußt ebenso auf seiner Einlassung im Verfahren (S. 2 Erstbefragung, S. 4 Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA). Die getroffenen Feststellungen zu seinen Angehörigen in Bangladesch fußen auf seinen Angaben im Verfahren (S. 3 Erstbefragung, S. 6 Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA, S. 10, 17 f Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Wenngleich der BF angab, bei einer Adoptiv-/Ziehfamilie aufgewachsen zu sein/gelebt zu haben, hat er, wie dargelegt, seine behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya nicht glaubhaft gemacht.

Die getroffenen Feststellungen zu seiner Ausreise aus Bangladesch sowie der Reiseroute nach Österreich ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF (vgl. S. 4 f Erstbefragung, vgl. S. 6 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Die gegenständliche Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ist unstrittig.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF und einer möglichen Rückkehr des BF nach Bangladesch:

Dem BF ist es nicht gelungen, das Vorliegen von Fluchtgründen iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft zu machen.

Zum Vorbringen des BF ist vorab auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass dieser Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen des BF in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sowie schlüssig sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und muss der BF auch persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des BF entsprechen aber nicht diesen Anforderungen.

Der BF vermochte das erkennende Gericht nicht von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen.

Während der BF in der polizeilichen Erstbefragung (S. 1 aaO) sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (S. 3 aaO) noch angab, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch sei, behauptete er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht komplett abweichend, staatenlos zu sein (S. 19 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Auf den Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA durch die erkennende Richterin behauptete der BF dann insbesondere, das nicht gesagt zu haben, er sei ja Analphabet, bei seinem Vorbringen könnten deshalb Fehler passieren (aaO). Dem stehen jedoch die nicht substantiiert bestrittenen Niederschriften seiner Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA entgegen. Der BF bestätigte hier seine Angaben, es wurden ihm seine Angaben rückübersetzt und hätte er die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehler zu korrigieren, wovon er jedoch nicht Gebrauch machte. Der BF machte auch keine Verständigungsprobleme geltend. Was den in den Raum gestellten Analphabetismus seiner Person betrifft (womit er diesen Widerspruch zu erklären versucht), so ist auch diese Behauptung nicht glaubhaft, zumal er dies erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab. Der BF gab in der Erstbefragung noch an, seine Muttersprache Bengali in Wort und Schrift zu beherrschen (S. 2 aaO). Auch vor dem BFA machte er nicht geltend, in seiner Muttersprache nicht lesen und schreiben zu können (vgl. S. 3 Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA). Überdies vermochte er in der Verhandlung am 27.04.2026 über Aufforderung auf Bengali Namen seiner Angehörigen aufzuschreiben. Das Vorbringen, analphabetisch zu sein, ist insgesamt nicht glaubhaft und wirkt erkennbar darauf gerichtet, die eigene Schutzbedürftigkeit zu erhöhen sowie die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit zu untermauern. Auch der Versuch, den dargelegten Widerspruch mit vermeintlichem Analphabetismus zu erklären, ist weiters nicht nachvollziehbar, da die Frage nach der Staatsangehörigkeit die persönliche Identität und Lebenssituation einer Person und keine Lese- oder Schreibkenntnisse voraussetzt. Auch ein Analphabet weiß grundsätzlich, welchem Staat er angehört oder ob er staatenlos ist.

Weiters machte der BF auch zu seiner Schulbildung inkonsistente Angaben. Während der BF in der Erstbefragung noch angab, fünf Jahre die Grundschule besucht zu haben (S. 2 aaO) und in der Einvernahme vor dem BFA ausführte, einen Abschluss in der Grundschule zu haben (S. 3 aaO), änderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Darstellung und erklärte nunmehr dahingehend, lediglich sporadisch bzw. unregelmäßig die Schule besucht zu haben und gab an „vollkommen ein Analphabet“ zu sein, wobei er über Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung über Befragung in der Verhandlung auch noch dahingehend ausführte, keine Schulstunden bzw. Unterricht erhalten zu haben sowie nur Arbeitstätigkeiten verrichtet gehabt zu haben (S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Diese widersprüchlichen und nicht miteinander in Einklang zu bringenden Angaben lassen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung aufkommen.

Zudem war auffallend, dass der BF in der Erstbefragung noch angab, in Myanmar geboren worden zu sein (und u.a. auch dort gelebt zu haben) (S. 1, S. 4 aaO), um in der Folge abweichend anzugeben, dass er im XXXX (in Bangladesch) geboren worden sei (S. 3 Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA, S. 10, S. 17 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026).

Während der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch davon sprach, adoptiert worden zu sein (S. 3 f aaO), sprach er in der Verhandlung lediglich davon, dass es sich bei den genannten Personen um seine Zieheltern/-familie gehandelt habe, eine Adoption verneinte er (S. 7, S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026).

Weiters fiel insbesondere auf, dass der BF in der Erstbefragung zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch ausführte, Bengale zu sein (S. 2 Erstbefragung). Erst am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte er an, dass er sich als Rohingya „bezeichne“ (S. 6 aaO).

Während der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch angab, zwei Geschäfte, eines für Lebensmittel und ein anderes für Kosmetik zu besitzen/besessen zu haben (S. 4 Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA), sprach er in der mündlichen Verhandlung zunächst lediglich von einem Geschäft für Kosmetikartikel (S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026) und gab dann erst über Nachfrage (wiederum abweichend zu seinen Angaben vor dem BFA) in der Verhandlung an, dass sein Partner ein Gemüsegeschäft gehabt habe, wobei der BF lediglich manchmal zur Aufsicht hingegangen sei und diesbezüglich eine Partnerschaft nicht bestanden habe (S. 20 aaO). Auch schilderte er in der Verhandlung unterschiedlich dahingehend, dass das Geschäft auf den Namen des Partners gelaufen sei (vgl. S. 20 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Während der BF in der Verhandlung zunächst schilderte, dass er das Geschäft mit einem Partner übernommen habe, weil er kein eigenes Geld gehabt habe (S. 5 aao), schilderte er in der Folge (doch) einen Geldbetrag für die Eröffnung des Geschäfts geleistet zu haben (S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Auch schilderte der BF erst in der Folge keine Unterlagen gehabt zu haben, um das Geschäft zu eröffnen (S. 11 aaO). Dies erwähnte er vor dem BFA noch nicht. Während der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch angab, dass er die Geschäfte im Jahr 2021 geöffnet habe (S. 5 aaO), sprach er in der Verhandlung abweichend vom Jahr 2017 (S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026).

Nicht nachvollziehbar war weiters, dass der BF in der Verhandlung dahingehend schilderte, dass der Bruder (Ziehbruder) verschiedene „Gauner-Typen“ auf den BF gehetzt habe, als dieser das Geschäft geöffnet habe, ausgehend von seinem Vorbringen, dass er das Geschäft bereits im Jahr 2017 geöffnet habe, ist aber nicht nachvollziehbar, dass er dann erst von konkreten Vorfällen Ende 2022 berichtete. Auffallend war weiters, dass der BF in der Verhandlung zunächst lediglich pauschal davon sprach, dass „viele Bandenleute“ gekommen seien, die ihm gedroht hätten (S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026), um in der Folge dann ebenso pauschal von verschiedenen „Gauner-Typen“ zu sprechen (S. 12 aaO), erst in der weiteren Folge präzisierte er die Angaben, indem er (wie vor dem BFA) von der Awami-League sprach (S. 14 Verhandlungsprotokoll). Wie viele Leute konkret (von der Awami-League) letztlich zu ihm gekommen seien, erwähnte er von sich aus, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber nicht.

Auffallend war weiters, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch schilderte, dass am 30.11.2022 sein Geschäft auch durch einige Leute der Awami-League zerstört worden sei (S. 5 Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA), dies dann in der mündlichen Verhandlung jedoch keine Erwähnung mehr erfand (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Verwunderlich war außerdem, dass der BF in den weiteren Schilderungen zum angeblichen Herantreten durch die Leute der Awami-League in der Verhandlung dann nicht mehr ausdrücklich erzählte, dass diese ihn mit dem Tod bedroht hätten, zumal er lediglich angab, jene Leute hätten gemeint, wenn er das Geld nicht bezahle, werde er das Geschäft nicht mehr führen können, “Du bist ja Rohingya haben Sie gesagt“ (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026).

Während der BF in der Erstbefragung noch angab, dass er für den Fall der Nichtzahlung der 400.000 Taka an die Polizei das Geschäft schließen hätte müssen (S. 6 Erstbefragung), steigerte er sein Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA dahingehend, befürchtet zu haben, verhaftet zu werden, da er laut Polizei illegal leben würde (S. 5 aaO), in der Verhandlung gab er dann wiederum steigernd an, dass die Polizei gedroht hätte, ihn verschwinden zu lassen, wenn er das Geld nicht zahle (S. 14 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026).

Unstimmig war weiters, dass der BF in der Verhandlung an einer Stelle schilderte, dass er am 30. Dezember bei der Polizei gewesen wäre, am Abend, als er wegen Schutzgeld erpresst worden sei (S. 15 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026), obwohl er sonst davon sprach, bereits am 30. November zur Polizei gegangen zu sein (S. 5 Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA).

Überhaupt fiel auch auf, dass der BF in der Erstbefragung die angeblichen, fluchtauslösenden Ereignisse noch gar nicht in einem Zusammenhang mit seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Rohingya schilderte (S. 6 Erstbefragung), vielmehr ausschließlich im Zusammenhang mit der Awami League erzählte.

Steigernd brachte der BF in der Verhandlung auch vor, dass, als sein Bruder bei den Leuten herumerzählt habe, dass er Rohingya sei, seien die Leute dort aufmerksam geworden und hätten ihn schlagen wollen (S. 17 Verhandlungsprotokoll). Derartiges erwähnte er vor dem BFA noch nicht.

Unstimmig war ferner, dass der BF einerseits angab, West-Kutibur erst im Jahr 2023 verlassen zu haben (S. 5 f Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026), andererseits ausführte, am 16.12.2022 bereits nach Dhaka gekommen zu sein (S. 15 aaO).

Auch die Schilderungen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht zum angeblichen Wegzug seiner Ehefrau waren insgesamt unsubstantiiert, insbesondere gab er an, sie habe einen Liebhaber, ohne hierfür jedoch konkrete Anhaltspunkte oder nachvollziehbare Tatsachen benennen zu können.

Diese Aufzählung der Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des BF erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie ließe sich fast beliebig fortsetzen.

Insgesamt präsentierte der BF auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine allgemein-gehaltene, äußerst oberflächliche Rahmengeschichte, insbesondere zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen und traten, wie aufgezeigt, zahlreiche Ungereimtheiten in seinen Schilderungen zu tage. Insgesamt vermochte er, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, die angeblich erlebten Geschehnisse aus seiner Perspektive nicht konkret und lebensnah zu schildern. Er machte insbesondere zum Fluchtgrund lediglich oberflächliche Angaben. Überhaupt waren den eigenen Aussagen des BF kaum individuelle Wahrnehmungen bzw. Empfindungen oder Eindrücke zu entnehmen. Er erwähnte von sich aus auch kaum Begleitumstände oder Nebensächlichkeiten. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte einigermaßen genau darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb zu verlassen.

Zusammenfassend geht die zur Entscheidung berufene Richterin nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks des BF somit davon aus, dass die Fluchtgründe des BF nicht der Wahrheit entsprechen und die behaupteten Bedrohungen für den BF in Bangladesch nicht bestehen, zumal sich der BF, wie aufgezeigt wurde, in seinen diesbezüglichen Angaben in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten verwickelte. Ausgehend von seinen grob inkonsistenten Angaben konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF der Volksgruppe der Rohingya angehört, entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung ist vielmehr davon auszugehen, dass er der bengalischen Volksgruppe angehört. Er ist bengalischer Staatsangehöriger, wie er auch wiederholt im Verfahren selbst angab (siehe oben), dass er staatenlos ist, konnte er nicht glaubhaft machen. Der BF spricht ausschließlich die Landessprache von Bangladesch, Bengali, auch seine geschilderten Lebensverhältnisse in Bangladesch, insbesondere vor dem BFA, (etwa Teilhabe an einem Geschäft, Heirat einer Bengalin, Familiengründung) außerhalb eines Camps sprechen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen gegen seine Zugehörigkeit zu den Rohingya. Auch das Vorbringen, bei einer Adoptiv-/Ziehfamilie aufgewachsen zu sein bzw. gelebt zu haben, ist nicht geeignet, seine behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya glaubhaft zu machen. Der BF legte ein „REFUGEE FAMILY BOOK“ vor, woraus sich ergeben würde, dass er, seine leiblichen Eltern Rohingya seien und sie im Camp gelebt hätten und er mit einem Jahr an den Ziehvater übergeben worden sei. Zumal die Identität des BF nicht feststeht, kann schon aber nicht festgestellt werden, ob es sich bei der im Familienbuch angeführten Person als Sohn (es wird zudem lediglich das Geburtsjahr „ XXXX “ angeführt, ein genaues Geburtsdatum ist nicht ersichtlich) tatsächlich um die Person des BF handelt. Es erscheint zudem nicht glaubhaft, dass der leibliche Vater das originale Familienbuch der Familie an den Ziehvater übergeben haben soll (vgl. S. 18 f Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Auffallend war zudem, dass der BF in der Verhandlung lediglich zwei von den drei angeblichen leiblichen Schwestern namentlich nennen konnte (aaO). Das BFA zeigte zudem bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht auf, dass die MRC-Nr. im Familienbuch nicht auf allen Seiten gleichlautend sind (51487 gegenüber der Seite „MEMBERS OF FAMILY“ 51479), was weiters gegen die Verlässlichkeit der vorgelegten Unterlagen spricht. Auch ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach in Bangladesch Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung, ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Auch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-Personen und Firmen sind in Bangladesch problemlos gegen Zahlung eines geringen Entgelts erhältlich. Insgesamt vermochte der BF daher auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Familienbuches vor dem Hintergrund seines Vorbringens nicht glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich von einer Rohingya-Familie abstammt und tatsächlich Rohingya ist.

Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine konkrete und gezielte gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte, glaubhaft zu machen.

Die Feststellungen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergeben sich anhand der folgenden Ausführungen:

Einerseits ist den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass in Bangladesch eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder Rückkehrer automatisch in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde, bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Aus dem Vorbringen des BF sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf seine Person oder eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage ersichtlich, weshalb auch nicht davon ausgegangen wird, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der BF als Erwachsener in Bangladesch selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Bangladesch aufgewachsen, ist dort in die Schule gegangen und hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und hat dort gearbeitet. Der BF wurde in Bangladesch sozialisiert und verfügt in Bangladesch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Bangladesch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Vor seiner Ausreise hat der BF, insbesondere in der Landwirtschaft und im Geschäft gearbeitet und hat auch in Österreich Berufserfahrungen in der Gastronomie gesammelt. Darüber hinaus steht es dem BF auch frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Es ist dem BF daher möglich und zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren und dort seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Der BF kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.3. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich

Die getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich fußen auf seinen Angaben sowie auf dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck (S. 4 ff Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA, S. 3, S. 17 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Dass er über keine qualifizierten Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck, wo er nicht einmal auf Deutsch erzählen konnte, wie ein typischer Tag bei ihm aussieht (S. 3 Verhandlungsprotokoll vom 27.04.2026). Der BF legte zudem keine Bestätigung über eine absolvierte Deutsch- oder Integrationsprüfung vor. Dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten in der Vergangenheit fußen auf seinen Angaben, den im Akt einliegenden Unterlagen sowie aus dem Ergebnis des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens in Verbindung mit den von der Finanzpolizei übermittelten Unterlagen (OZ 7, OZ 10), woraus sich eindeutig ergibt, dass der BF bei seinen Beschäftigungen über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte. Das Vorliegen einer solcher wurde auch vonseiten des BF im Verfahren nicht behauptet. Enge soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liegen nicht vor; das Vorliegen einer besonderen Beziehungsintensität oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu einer in Österreich aufhältigen Person ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert behauptet. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Seine aufrechte polizeiliche Meldung im Bundesgebiet folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Bangladesch:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Den herangezogenen Länderberichten wurde zudem vonseiten des BF nicht substantiiert entgegengetreten.

Vor diesem Hintergrund war dem Antrag in der Beschwerde auf Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in Bangladesch und den spezifischen vom BF vorgebrachten Punkten befasst, nicht zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Im Übrigen ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Erkundungsbeweis – wie der gegenständliche aufgrund des Beweisthemas "aktuelle Situation in Bangladesch" vorliegt – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012).

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529 u. a.). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt.

Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse, an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der BF schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Bangladesch zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (rund 170 Millionen Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den BF auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Des Weiteren ergibt sich aus den nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation, dass es dem BF möglich und zumutbar wäre, einer etwaigen Verfolgung auszuweichen. Es ist von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) auszugehen. Dem BF steht die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort in seinem Herkunftsstaat, etwa in eine der Großstädte, insbesondere in die Hauptstadt Dhaka mit über 10 Millionen Einwohnern, zu begeben. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen, des nicht existenten staatlichen Meldewesens sowie auch des Bevölkerungsreichtums in Bangladesch, ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der BF in einem anderen Teil von Bangladesch gefunden würde, zumal auch der BF keine derartig bekannte oder exponierte Persönlichkeit ist, die landesweit gesucht würde, dass im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den BF zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Da es nach den herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den BF außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Bangladeschs zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Bangladesch keinerlei Zweifel. Davon ausgehend ist es ihm im Einklang mit den unbestrittenen Länderberichten möglich und zumutbar, einer Verfolgung durch einen Umzug in einen anderen Landesteil, etwa nach Dhaka, zu entgehen. Dem wurde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Es sind sohin auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in Bangladesch in asylrelevanter Weise bedroht wäre, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Bangladesch aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, ist in Bangladesch aufgewachsen und sozialisiert worden, besuchte dort die Schule und sammelte dort Arbeitserfahrungen. Sohin ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige BF in Bangladesch dazu in der Lage sein wird, sich selbständig seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Der in Bangladesch sozialisierte BF kann durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt in Bangladesch selbstständig erwirtschaften. Daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen. Unabhängig davon genügen schwierige Lebensumstände für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Bangladesch nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Bangladesch bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Bangladesch keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.

Im Verfahren sind auch keine sonstigen Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, wurden somit nicht aufgezeigt.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu beanstanden.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III.-VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF hält sich seit Jänner 2023 im Bundesgebiet auf und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Begriff „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK umfasst die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Menschen (vgl EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua gegen Lettland, Appl 60654/00).

Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Jänner 2023 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise bzw. der Aufenthalt vor Aufgriff des BF illegal war. Sein Aufenthalt ist bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Der BF hat keine maßgeblichen privaten oder persönlichen Interessen im Verfahren dargetan. Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er hat sich im Bundesgebiet nicht sozial engagiert. Er betätigt sich in keinen Organisationen oder Vereinen. Nicht verkannt wird zwar, dass sich der BF nicht in der Grundversorgung befindet und in der Vergangenheit erwerbstätig gewesen ist (und auch sozialversichert gewesen ist), dies erfolgte jedoch ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung. Der BF ist schon seit Ende Februar 2026 ohne Beschäftigung und im Bundesgebiet aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat insgesamt keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt, insbesondere konnte er keine nachhaltige gesellschaftliche, sprachliche oder soziale Integration darlegen

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zwar durch eine Rückkehr nach Bangladesch gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Allfällige Kontakte können etwa auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail etc.) aufrechterhalten werden.

Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort – wie oben bereits dargelegt wurde – soziale und familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, er auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, dort sozialisiert wurde und die Schule besucht hat.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Bangladesch nicht vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass gegenständlich keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte, sodass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ins Leere geht.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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