Bundesverwaltungsgericht W180 2319316-1

W180 2319316-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2026

Regest

Behebung der Entscheidung Einreisetitel Ermittlungen Ermittlungspflicht familiäre Situation Familienverfahren Feststellungen Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Prognose Rechtsanschauung des VfGH Wahrscheinlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W180 2319316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W180.2319316.1.00

Spruch

W180 2319329-1/28EW180 2319327-1/27EW180 2319324-1/27EW180 2319316-1/27EW180 2319318-1/27E

W180 2319321-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX und 6. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.03.2025, Zl. XXXX :

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 09.01.2024 schriftlich und am 17.02.2024 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) für sich selbst sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie die Ehefrau und die minderjährigen Beschwerdeführer die Kinder der Bezugsperson XXXX , so wie sie syrischer Staatsangehöriger, seien, dem in Österreich mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichts vom 08.11.2023, W606 2273074-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

2. In der Folge übermittelte das ÖGK Istanbul die Anträge samt Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

3. Mit Schreiben vom 16.01.2025 erstattete das Bundesamt eine entsprechende Stellungnahme sowie Mitteilung an das ÖGK Istanbul und führte darin aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.

4. Das soeben genannte Schreiben des Bundesamtes wurde den Beschwerdeführern über deren Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 07.02.2025 zur Stellungnahme übermittelt. Eine entsprechende Stellungnahme wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 19.02.2025 erstattet.

5. Nach neuerlicher Befassung durch das ÖGK Istanbul teilte das Bundesamt am 28.02.2025 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 16.01.2025 aufrechterhalten werde.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul vom 03.03.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG unter Verweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes abgewiesen.

7. Mit Schreiben vom 10.04.2025, per E-Mail am selben Tag eingelangt, erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.09.2025, eingelangt am selben Tag, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2025, Zl. W161 2319329-1 ua, wurden die Beschwerden gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

10. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 18.03.2026, E 3572-3577/2025, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufhob.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Art. 8 EMRK nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe vielmehr zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei. Zudem habe es zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde, und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege. Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob die Verfahrensverzögerung überwiegend der Behörde oder der Bezugsperson zuzurechnen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht habe im gegenständlichen Fall keine eigenständige Beurteilung der im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, dargelegten Kriterien vorgenommen. Der Verfassungsgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wurden, womit das Erkenntnis aufzuheben sei.

11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtabteilung W161 abgenommen und der Gerichtabteilung W180 zugewiesen.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2026 wurde das Bundesamt vor dem Hintergrund der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen.

13. In seiner Stellungnahme vom 18.05.2026 führte das Bundesamt aus, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson mit Datum vom 18.05.2026 eingestellt werde.

14. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.06.2026, bei Gericht eingelangt am 08.06.2026, die Mitteilung des BFA an die Bezugsperson vom 22.05.2026, wonach das Aberkennungsverfahren mit 18.05.2026 eingestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 09.01.2024 schriftlich und am 17.02.2024 persönlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bem ÖGK Istanbul.

Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der weiteren Beschwerdeführer. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichts vom 08.11.2023, W606 2273074-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Am 18.12.2024 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein.

Die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes allein aus dem Grund abgewiesen, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson bzw. zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einreisetitel getroffen.

Das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde am 18.05.2026 eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Antragstellung und zur Bezugsperson beruhen auf dem Verwaltungsakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie dessen Einstellung am 18.05.2026 ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.05.2026 und aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom selben Tag sowie aus der von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer übermittelten Mitteilung des Bundesamtes über die Einstellung des Aberkennungsverfahrens vom 22.05.2026 an die Bezugsperson.

Dass die Anträge der Beschwerdeführer allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.01.2025 und der Stellungnahme gleichen Datums bzw. aus dem angefochtenen Bescheid. Dass weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Einreisetitel nicht getroffen wurden bzw. diese nicht geprüft wurden, ergibt sich ebenfalls aus der Mitteilung bzw. Stellungnahme und aus dem Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zur Zurückverweisung:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§§ 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§§ 9, 11, 11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

Beschwerden

§ 9. (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

§ 1 und § 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.

Bundesverwaltungsgericht

§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.1.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist, wobei „die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen […] strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken [sind].“ Von daher kann nach Ansicht des VwGH von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Konkret wird dazu festgehalten: „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“

Im vorliegenden Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid des ÖGK Istanbul in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige BFA die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, 2014/22/0034; vom 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, 2007/21/0423).

Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 - geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

3.1.3. Im vorliegenden Verfahren gründet sich der angefochtene Bescheid des ÖGK Istanbul auf die vom BFA abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese wiederum stützt sich ausschließlich auf das gegen die Bezugsperson am 18.12.2024 eingeleitete Aberkennungsverfahren, welches letztlich jedoch am 18.05.2026 wieder eingestellt wurde, sodass sich die vom BFA ursprünglich abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose als nicht mehr tragfähig erweist. Da die ursprüngliche Begründung der Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr greift, ist nunmehr zu prüfen, ob die behaupteten Familienverhältnisse vorliegen. Allenfalls sind - unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur - auch Ermittlungen hinsichtlich Art. 8 EMRK anzustellen.

Weder das ÖGK Istanbul noch das BFA haben sich im Verfahren mit den behaupteten Familienverhältnissen auseinandergesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem Punkt bisher jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird das ÖGK Istanbul eine neuerliche Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA einholen müssen. Das BFA wiederum wird im Zuge der Abgabe der Wahrscheinlichkeitsprognose die behaupteten Familienverhältnisse anhand der vorgelegten Unterlagen umfassend prüfen müssen. Das Ergebnis der Wahrscheinlichkeitsprognose wird seitens des BFA nachvollziehbar zu begründen sein und werden die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten müssen, zum Ergebnis Stellung zu nehmen. Jedenfalls wird sich das BFA mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen.

Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das ÖGK Istanbul zurückverwiesen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass § 7 Abs. 2 BFA-VG der Entscheidung nicht entgegensteht, zumal sich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen von den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten aus § 9 Abs 3 iVm § 11a FPG 2005 ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.

3.1.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

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