Bundesverwaltungsgericht W189 2276534-3

W189 2276534-3Bundesverwaltungsgericht09.06.2026

Regest

Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W189 2276534-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W189.2276534.3.01

Spruch

W189 2276534-3/11EW189 2276536-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Spruchpunkte I. – V. und VII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2026, Zlen. 1.) 1309247007-241669741 und 2.) 1309246903-241661619, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026 zu Recht:

A)

I.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. – IV. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 52 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.

In Stattgabe der Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.

III.

In Stattgabe der Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wird dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: der BF2; zusammen: die BF), ein verheiratetes Paar mit indischer Staatsangehörigkeit, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.05.2022 Anträge auf internationalen Schutz, die letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 als unbegründet abgewiesen wurden.

2. Am 29.10.2024 respektive am 30.10.2024 stellten der BF2 respektive die BF1 jeweils einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA), datiert vom 04.04.2025, zugestellt am 10.04.2025, sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden (Spruchpunkte I. und II.). Den BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF festgelegt (Spruchpunkt VI.) und schließlich nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z „0“ FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen (Spruchpunkt VII.).

3. Am 09.04.2025 übermittelten die BF dem BFA per E-Mail ärztliche Unterlagen der BF1. Laut übermitteltem Befund vom 31.03.2025 bestehe bei ihr der Verdacht auf „Lymphangitis Coli DD NonHodgkin Lymphom“, sowie eine cervikale Lymphadenopathie beidseitig und eine Eisenmangelanämie. Laut einem ebenso vorgelegten, am 03.04.2025 unterschriebenen OP-Aufklärungsblatt solle bei ihr bei Diagnose einer „Lymphadenopathie am Hals beidseitig, RF mediastinal, Verdacht auf Lymphom“ am 18.04.2025 eine Extirpation des Lymphknotens am Hals vorgenommen werden.

4. Gegen die obgenannten Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerden und brachten unter anderem vor, dass die BF1 an Krebs erkrankt und dringend behandlungsbedürftig sei, weshalb sie im Falle einer Abschiebung in großer Gefahr sei, in eine existentielle Notlage zu geraten.

5. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die BF1 am 06.05.2025 einen ärztlichen Kurzbrief vom 20.04.2025 nach erfolgreicher Durchführung der Operation vor, wonach die Arbeitsdiagnosen vom 31.03.2025 wiederholt werden und der BF1 unter anderem als Medikation Eisentabletten (Ferretab), Schmerzmittel (Novalgin) und Antihistaminika (Xyzall) sowie ein Kontrolltermin am 28.04.2025 in der HNO-Ambulanz empfohlen wurden. Der histologische Befund war zu diesem Zeitpunkt noch ausständig. Ebenso legte die BF1 einen Bescheid vom 05.05.2025 vor, wonach sie aufgrund einer Tuberkuloseerkrankung diversen Meldepflichten unterliege.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2025 wurden die Beschwerden der BF gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und die übrigen Spruchpunkte II. – VII. behoben. Begründet wurde Letzteres mit den vorgelegten medizinischen Befunden der BF1, die der Zurückweisung wegen entschiedener Sache entgegenstünden.

7. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren vor dem BFA legte die BF1 weitere ärztliche Befunde vor und holte das BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Behandlungsmöglichkeiten in Indien ein, zu welcher schriftliches Parteiengehör gewährt wurde.

8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt I.), den BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF festgelegt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und schließlich nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen (Spruchpunkt VII.).

9. Gegen die obgenannten Bescheide erhoben die BF wiederum fristgerecht Beschwerden.

10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2026 wurde Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben und den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Mit Eingaben vom 12.02.2026, 06.05.2026 und 08.05.2026 legten die BF Arztbefunde, Integrationsunterlagen sowie Unterlagen über eine Bedrohung des BF2 in Indien vor.

12. Am 27.05.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF

Die Identität der BF steht nicht fest. Sie sind Staatsangehörige von Indien, stammen aus dem Bundesstaat Punjab und sprechen Punjabi als Muttersprache. Zudem sprechen sie Hindi und etwas Englisch.

Die BF sind miteinander verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Die BF1 hat ihre Eltern, einen Bruder, eine Schwester sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in der Heimat. Der BF2 hat seine Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder sowie zwei Söhne aus einer vorherigen Ehe in Indien. Die BF stehen in Kontakt mit ihren Angehörigen.

Beide BF verfügen über eine abgeschlossene, zwölfjährige Grundschulbildung. Die BF2 hat in Indien darüber hinaus einen dreimonatigen Kurs über Büromanagement, der BF2 eine Ausbildung als Innenraumdesigner absolviert. Die BF1 hat in Indien zwei Jahre in einem Einkaufszentrum gearbeitet, der BF2 war in Indien Inhaber einer Fabrik zur Erzeugung von Traktorteilen und hat zudem als Innenraumdesigner gearbeitet. Die BF haben in Indien in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt.

Bei der BF1 besteht kein bösartiger Tumor. Ihr wurde im Mai 2025 eine Lymphknotentuberkulose diagnostiziert, deren Behandlung im Februar 2026 erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei ihr liegt eine leichte Eisenmangelanämie vor. Die BF1 hat im Bundesstaat Punjab jedenfalls Zugang zu einer Behandlung sowohl einer Eisenmangelanämie als auch einer Lymphknotentuberkulose. Der BF2 ist gesund.

Die BF können in Indien für ihre Existenz und ihren Unterhalt sorgen. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer Rückkehr entgegenstehen.

Die BF reisten im Mai 2022 illegal in Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurden. Die BF verblieben im Bundesgebiet und stellten im Oktober 2024 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.

Die BF haben keine Angehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie besuchen keine Deutschkurse und weisen nur elementare Deutschkenntnisse auf. Die BF1 hat nach ihrer Einreise in Österreich für drei Monate als Pizzabäckerin gearbeitet, seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF2 betreibt seit Jänner 2023 ein Güterbeförderungsgewerbe und nimmt auf Basis eines Werkvertrags Paketzustellungen für einen Zustelldienst wahr, wofür er sich ein Geschäftsführergehalt von 2.000,- Euro monatlich gewährt. Die BF wohnen privat zur Miete. Sie haben in Österreich indische Freunde. Der BF2 hat im Jahr 2024 für zwei Monate ehrenamtlich in einem Sozialmarkt gearbeitet. Sonstige Bindungen zum Bundesgebiet bestehen nicht.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Indien

1.2.1. Sicherheitslage

Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).

Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023).

Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten: Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu Kaschmir (J K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).

Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Nagalands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhegebiet unter dem AFSPA bestehen, und in J K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 23.4.2024).

1.2.2. Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jahren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).

In Jammu und Kaschmir (J K) begehen sowohl indische Sicherheitskräfte (FH 2025b) als auch Aufständische Menschenrechtsverletzungen; ebenso in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten, auch hier kommt es zu Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Einige Menschenrechtsbeobachter in J K sind in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, aber Berichten zufolge werden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden gelegentlich bei ihrer Arbeit gestört oder schikaniert (USDOS 23.4.2024).

Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023). Ein landesweites zentrales Überwachungssystem soll es den Behörden ermöglichen, die digitale Kommunikation ohne richterliche Aufsicht in Echtzeit abzuhören (FH 2025a).

Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels liegt bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt werden (USDOS 15.6.2023). Die Regierung unternimmt kaum glaubwürdige Schritte oder Maßnahmen, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 23.4.2024).

Nationale Menschenrechtskommissionen: Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission [Anm.: National Human Rights Commission (NHRC)] als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann (ÖB New Delhi 7.2023). Die NHRC hat ein breit gefächertes Mandat, das ein breites Spektrum von Menschenrechtsfragen abdeckt, darunter auch die Themen Geschlecht, Gender und Behinderung, und ist in den Bereichen Forschung, Bildung und Ausbildung sowie Sensibilisierung tätig. Neben dem NHRC gibt es eine Reihe weiterer nationaler Menschenrechtsinstitutionen, darunter die Nationale Kommission für Frauen, die Nationale Kommission für den Schutz der Rechte des Kindes, die Nationale Kommission für Minderheiten, die Nationale Kommission für zurückgebliebene Klassen, die Nationale Kommission für festgelegte Kasten und die Nationale Kommission für festgelegte Stämme (DFAT 29.9.2023).

Die NHRC ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz zusammen. Das Gesetz ermächtigt die NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwingen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Die NHRC empfiehlt auch angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 23.4.2024).

Allerdings hat die NHRC weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, noch die Kompetenz, sich mit Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen gegen Militär- und Paramilitärpersonal auseinanderzusetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ohne die Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren und mangelnder Ermittlungsbefugnissen ist die Menschenrechtskommission auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen. Die NHRC arbeitet mit verschiedenen Akteuren zusammen, um Menschenrechtsverletzungen zu ahnden und zu verhindern und kooperiert mit NGOs (ÖB New Delhi 7.2023), von denen einige wiederum in NHRC-Ausschüssen vertreten sind (USDOS 23.4.2024). Im Mai 2024 verweigerte die mit den Vereinten Nationen verbundene Globale Allianz nationaler Menschenrechtsinstitutionen der indischen Nationalen Menschenrechtskommission für das zweite Jahr in Folge die Akkreditierung (HRW 16.1.2025), wodurch die NHRC nicht mehr berechtigt ist, das Land im UN-Menschenrechtsrat zu vertreten. Als Gründe für das Ausbleiben der Akkreditierung gelten, Bedenken hinsichtlich der Beteiligung der Polizei an den NHRC-Untersuchungen, die politische Einflussnahme bei Ernennungen und unzureichende Maßnahmen zum Schutz marginalisierter Gruppen (USDOS 23.4.2024).

Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet (ÖB New Delhi 7.2023). Seit September 2023 gibt es bereits in 26 Bundesstaaten Menschenrechtskommissionen, die unter der Schirmherrschaft des NHRC unabhängig arbeiten (USDOS 23.4.2024). In manchen Fällen kann es vorkommen, dass Beschwerden, die an die NHRC gerichtet werden, an eine staatliche Kommission weitergeleitet werden (DFAT 29.9.2023). Menschenrechtsgruppen äußerten jedoch Bedenken, dass staatliche Ausschüsse von der Lokalpolitik beeinflusst werden können und dass diese weniger zu fairen Urteilen fähig sind als die NHRC (USDOS 23.4.2024). Kritiker behaupten, die NHRC und andere offizielle Menschenrechtsgremien auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sind politisch voreingenommen und ineffektiv. Die staatlichen Menschenrechtskommissionen sind von unterschiedlicher Qualität (DFAT 29.9.2023).

1.2.3. Frauen

Die indische Verfassung enthält grundsätzlich eine Reihe von Rechten, insbesondere die Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Art. 14) und das Recht auf ein Leben in Würde (Art. 21) (BAMF 7.2024). Indien hat zwar die Internationale Konvention gegen Frauendiskriminierung ratifiziert, aber Vorbehalte gegen jene Artikel angemeldet, die sich auf Kultur und gewohnheitsrechtliche Praktiken beziehen. Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts ist in Indien nach wie vor eine alltägliche Erscheinung und beginnt oft bereits vor der Geburt (ÖB New Delhi 7.2023). Die patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 5.6.2023). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reichen (ÖB New Delhi 7.2023).

Die Regierung bemüht sich durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte (AA 5.6.2023). Die Regierung kämpft seit 2003 mit einem besonderen Programm zur Förderung der Mädchen-Schulausbildung gegen den Analphabetismus unter jungen Frauen an und hat damit erste Erfolge (ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl die Gleichstellung von Männern und Frauen ein selbst gesetztes politisches Ziel der indischen Regierung ist, werden Frauen und Mädchen gesellschaftlich hinsichtlich Bildung, Gesundheitsversorgung sowie Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber Männern benachteiligt, besonders in ärmeren Gesellschaftsschichten und auf dem Land (BAMF 7.2024). Frauen werden bei der Beschäftigung, im Beruf (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 7.2024) und beim Zugang zu Krediten diskriminiert. Viele Landsysteme der Stämme, auch in Bihar, verweigern Stammesfrauen das Recht auf Landbesitz. Andere Gesetze oder Gepflogenheiten in Bezug auf den Besitz von Vermögenswerten und Land gewähren Frauen wenig Kontrolle über die Nutzung, den Erhalt oder den Verkauf von Land (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung am Arbeitsplatz und verlangt einen gleichen Lohn für gleiche Arbeit, doch Berichten zufolge bezahlen die Arbeitgeber Frauen für die gleiche Arbeit oft weniger als Männern, diskriminieren sie bei der Einstellung und befördern sie seltener als Männer (USDOS 23.4.2024).

1.2.4. Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, sich in jedem Teil des indischen Staatsgebiets aufzuhalten und niederzulassen (FH 2025a; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen. In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert. Mehrere Bundesstaaten verlangen von Unternehmen zudem, Arbeitsplätze für Einheimische freizuhalten, was die Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Migration einschränkt. Die Durchsetzung der Quoten ist jedoch nach Berichten nur bedingt gewährleistet (FH 2025a).

Es gibt weder ein zentralisiertes Melde- oder Registrierungssystem, noch ein Personenstands- oder auch kein Strafregister, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022), hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023).

Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch ausländische Staatsbürger ÖB New Delhi 7.2023) freiwillig eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person, alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan sowie einem digitalen Foto, verknüpft ist (DFAT 29.9.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, UCLA 13.4.2022). Mit der Speicherung der biometrischen Daten soll eine Doppelvergabe an ein und dieselbe Person reduziert bzw. verhindert werden. Obwohl die Beantragung einer Aadhaar-Karte kostenlos und das System freiwillig ist, ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten in der Praxis durchaus erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen notwendig, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, sodass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. In der Praxis wird die Aadhaar-Karte oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist. Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar-Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).

Darüber hinaus gibt es mehrere Initiativen der Regierung zum Aufbau nationaler Register. Das Nationale Bevölkerungsregister (National Population Register, NPR) ist seit 2010 eine Datenbank, die Angaben zu allen Einwohnern Indiens enthält, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Ein "gewöhnlicher Einwohner" ist definiert als eine Person, die seit mindestens sechs Monaten in einem Gebiet wohnt oder die beabsichtigt, in den nächsten sechs Monaten in diesem Gebiet zu wohnen. Alle gewöhnlichen Einwohner müssen sich im NPR registrieren. Das NPR ist ein vorbereitender Schritt zur Entwicklung des Nationalen Registers indischer Staatsbürger (National Register of Indian Citizens, NRIC), wie es im Staatsbürgerschaftsgesetz vorgesehen ist. Das NRIC ist eine detaillierte Aufzeichnung indischer Staatsbürger, die sowohl innerhalb als auch außerhalb Indiens leben (VaRa 14.12.2024).

Derzeit hat nur Assam ein solches Nationales Staatsbürgerschaftsregister (National Register of Citizens, NRC), das 2014 vom Obersten Gerichtshof [Anm. Supreme Court of India] angeordnet und überwacht wurde. Das NRC ist ein Versuch der indischen Regierung, illegale Einwanderer zu identifizieren und abzuschieben. Im Falle von Assam bedeutet dies, echte Staatsbürger zu identifizieren, die bis zum 24.3.1971 in Assam wohnhaft waren. Das endgültige NRC für Assam wurde am 31. August 2019 veröffentlicht, wobei mehr als 1,9 Millionen Antragsteller, ein großer Anteil davon Muslime, nicht auf die Liste aufgenommen wurden. Einwohner, die nicht auf der Liste stehen, können bei den Ausländergerichten (Foreigners Tribunals) sowie dem Obergericht [Anm. High Court, Höchstgericht eines Bundesstaates] und dem Obersten Gerichtshof Berufung einlegen. Im Jahr 2021 wurde beim Obersten Gerichtshof eine Petition eingereicht, in der eine erneute Überprüfung der Liste von 2019 gefordert wurde; der Antrag ist noch immer anhängig. Die Anforderung spezifischer Dokumente stellte für viele Menschen eine Herausforderung dar, was zu einer möglichen Ausgrenzung während der Erstellung des Assam-NRC führte. Viele Menschen aus marginalisierten und armen Bevölkerungsgruppen haben noch keine legalen und gültigen Dokumente, was sie staatenlos machen kann. Darüber hinaus haben weder der Staat noch die Zentralregierung festgelegt, was mit denjenigen geschieht, die ihre Fälle vor den Ausländertribunalen verlieren. Auch wurde nicht festgelegt, ob sie festgenommen oder abgeschoben werden oder ob ihnen gestattet wird, ohne die Rechte und Privilegien der Staatsbürgerschaft im Land zu bleiben. Zudem verfügt Indien über kein formelles Rückführungsabkommen mit Bangladesch, was den Abschiebeprozess erschwert (VaRa 5.9.2024; vgl. DFAT 29.9.2023).

Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 23.4.2024). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).

1.2.5. Grundversorgung und Wirtschaft

Indien ist im Wirtschaftsjahr 2023/24, welches im März 2024 zu Ende gegangen ist, um beachtliche 8,2 % des BIP gewachsen - damit wurde der COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20 Staaten. Diese Dynamik wird von einem wieder erstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen. Externe Faktoren wie der Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme, ein hohes Ölpreisniveau sowie auch die weltweite Zinswende führten zu einer höheren Inflation v. a. bei Lebensmitteln und Energie. Die Inflation hat sich mittlerweile von 6,7 % (2022/23) auf 5,7 % (2023/24) reduziert (WKO 9.2024). Die österreichische Botschaft in New Delhi hatte die indische Wirtschaft in ihrem Bericht von 2023 als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023).

Im Wirtschaftsjahr 2023/24 stieg im Vergleich zum Vorjahr die Landwirtschaft um 1,4 % (14 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 9,5 % (31 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren. Die indische Mittelschicht ist von 19 % im Jahr 2015 auf 32 % im Jahr 2024 gewachsen. Damit verändert sich nicht nur das Konsumverhalten der Menschen, sondern es steigen auch die Anforderungen an Infrastruktur sowie Gesundheitssysteme. Über 40 Mio. Studenten beginnen jährlich eine höhere Ausbildung, damit wächst der Talent- und Fachkräfte-Pool. Die wirtschaftliche Entwicklung führt zu einem Gesellschaftswandel mit einer Änderung der traditionellen Werte (WKO 9.2024).

1.2.6. Arbeitsmarkt

Im Jahr 2024 hatte Indien eine Erwerbsquote von 55,8 % (IOM 7.2024) und 2023 eine Arbeitslosenrate von 4,2 % (WB 7.1.2025) bis 4,7 % (IOM 7.2024). Die indische Regierung berichtet im Zeitraum 2022-23 eine Arbeitslosenrate von 3,2 % (GovI-MOSPI 9.10.2024), während der Thinktank Centre for Monitoring Indian Economy (CMIE) für August 2024 eine Rate von 8,51 % meldete. Es besteht Uneinigkeit darüber, wie die Arbeitslosigkeit in Indien gemessen werden soll. Nach Ansicht der Analysten ist die Diskrepanz auf die Definition von Arbeit zurückzuführen, die auch Teilzeitarbeit in der Landwirtschaft einschließt (FT 2.10.2024). In der arbeitenden Bevölkerung liegt der Anteil der Frauen bei 22 % und jener der Männer bei 74,6 % (IOM 7.2024). Es besteht im Wesentlichen eine umfassende und internationalen Standards entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, allerdings nur für Beschäftigte in formellen Arbeitsverhältnissen (AA 5.6.2023). 2023 betrug der informelle Sektor 90 % (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Von den 10 % Beschäftigten im formellen Sektor, die über eine formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Der Großteil der im informellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte ist in der Privatwirtschaft tätig (IOM 7.2024). Im informellen Sektor sind geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme und die soziale Absicherung ist praktisch unbekannt. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023).

Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche beim Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen. Dort müssen sich Arbeitssuchende selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Staaten in Indien bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von 3 Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden. (IOM 7.2024).

Durch das Gesetz zur nationalen Beschäftigungsgarantie im ländlichen Raum (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act - MGNREGA) existiert ein Arbeitsplatzgarantiesystem, mit einer gesetzlichen Jobgarantie für 100 Tage im Jahr. Dies betrifft Erwachsene jedes ländlichen Haushalts, die bereit sind, ungelernte Handarbeit im öffentlichen Dienst zum gesetzlichen Mindestlohn pro Tag zu verrichten. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie bietet Unterstützung zur Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten an (IOM 7.2024).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Geschlecht, Behinderung, Sprache, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder sozialem Status in Bezug auf Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, ist weiterhin weit verbreitet (USDOS 24.6.2024; vgl. FH 2024).

Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legten einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest (USDOS 23.4.2024).

1.2.7. Armut und Nahrungsmittelsicherheit

Nach den letzten verfügbaren Zahlen lebten 2021 12,9 % der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze (WB 10.2024a; vgl. UNDP 2024). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 % und 2011 noch 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Erweitert man den Armutsbegriff um weitere Dimensionen, so zeigt sich, dass rund 34 % aller Inder von multidimensionaler Armut gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024) oder betroffen (16,4 %) sind (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024, WB 10.2024a). Der Begriff der multidimensionalen Armut bezieht sich hierbei auf Armut, die nicht nur das Einkommen, sondern auch weitere Dimensionen, wie Bildung, Gesundheit und Lebensbedingungen umfasst, während die internationale Armutsgrenze (USD 2,15 pro Tag Kaufkraft) lediglich eine Einkommensgrenze festlegt, ab der Menschen als arm gelten. Aufgrund dieser breiteren Definition von Armut ist der Anteil der multidimensionalen Armut höher als bei ausschließlicher Betrachtung der täglichen Armutsgrenze (WB 10.2024b). In einigen Bundesstaaten, insbesondere im Norden und Osten Indiens (Bihar, Jharkhand, Uttar Pradesh), ist ein höheres Maß an multidimensionaler Armut festzustellen, während die südlichen Bundesstaaten (Kerala, Tamil Nadu) niedrigere Armutsraten aufweisen (WB 10.2024a).

Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023; vgl. NFSP o.D.). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Schwangere und stillende Mütter sowie Kinder im Alter von 6 Monaten bis 14 Jahren haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, die über Kinderentwicklungszentren (Integrated Child Development Services - ICDS-Zentren), den sogenannten Anganwadi-Zentren sowie über Schulen, im Rahmen des Mid-Day Meal-Programms (MDM), verteilt werden. Können berechtigte Personen nicht mit den zustehenden Nahrungsmitteln oder Mahlzeiten beliefert werden, haben diese Personen einen Anspruch auf eine Nahrungsmittelbeihilfe durch jeweilige Landesregierung in den Bundesstaaten (NFSP o.D.).

1.2.8. Wohnraum und Sozialwesen

In den Großstädten sind Preise für Eigentumswohnungen vergleichbar mit denen anderer Großstädte der Welt. Die Mietpreise sind in Städten relativ höher als in Dörfern. Die meisten Häuser werden durch Immobilienagenturen vermietet, die im Allgemeinen unorganisiert sind und einen kleinen Ort abdecken. Eine Kaution in Höhe einer Monatsmiete ist üblich. Für den Aufenthalt in einem Haus sind der Personalausweis und eine polizeiliche Überprüfung erforderlich, die jedoch in kleinen Städten und Dörfern kaum praktiziert wird (IOM 7.2024).

Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern (AA 5.6.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind jedoch komplex und variieren je nach Ort und der Zugang zu solchen Leistungen sollte nicht als selbstverständlich betrachtet werden. Selbst wenn ein Anspruch besteht, ist es nicht möglich, allein von Sozialleistungen zu leben (DFAT 29.9.2023). Die Regierung bietet eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen an. Diese richten sich meist an benachteiligte Personenkreise, wie beispielsweise Personen, die unterhalb der Armutsgrenze leben. Die Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 7.2024).

De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer Aadhaar und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 5.6.2023). Die Aadhaar-Karte bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen (DFAT 29.9.2023). Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 5.6.2023).

Die Einzahlung in die Rentenkasse ist für Arbeitnehmer verpflichtend und mit der Arbeitsstelle verknüpft. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Ersparnisse während ihres Arbeitslebens anzulegen. Seit 2009 wird NPS allen Bürgern auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt (IOM 7.2024).

1.2.9. Medizinische Versorgung

Das indische Gesundheitssystem bietet ein komplexes (Kumar/Cureus 16.5.2023) und vielfältiges Netzwerk von (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024) öffentlichen und privaten Anbietern an. Es hat sich im Laufe der Jahre erheblich verändert, steht aber immer noch vor zahlreichen Herausforderungen (Kumar/Cureus 16.5.2023). Nach der indischen Verfassung sind die einzelnen Bundesstaaten für die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, einschließlich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenhäuser, zuständig. Ein besonderes Merkmal des öffentlichen Gesundheitswesens ist, dass es Massengesundheitsprogramme gibt, von denen die meisten präventiver und fördernder Natur sind, wie z. B. ausgewählte Programme zur Krankheitsbekämpfung, zur Familienplanung und zur Gesundheit von Mutter und Kind (Empfängnisverhütung, Impfungen, Schwangerenvorsorge usw.) (IOM 7.2024). Nichtübertragbare Krankheiten wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs nehmen in Indien zu und belasten das Gesundheitssystem zusätzlich. Trotz der in den letzten Jahren erzielten Fortschritte steht Indien nach wie vor vor der Herausforderung, übertragbare Krankheiten wie Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS unter Kontrolle zu bringen (Kumar/Cureus 16.5.2023).

Der öffentliche Sektor umfasst primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen, die von der Zentralregierung und den Regierungen der Bundesstaaten verwaltet werden. Die primäre Gesundheitsversorgung ist die erste Anlaufstelle für den Einzelnen (Kumar/Cureus 16.5.2023) und wird von primären Gesundheitszentren, kommunalen Gesundheitszentren und Subzentren bereitgestellt (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024). Die Kliniken der primären Gesundheitsversorgung sind Teil des staatlich finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes (IOM 7.2024). Obwohl diese Kliniken weitgehend in der Nähe aller Dörfer vorhanden sind (IOM 7.2024), kommt es dennoch noch immer zu einem Mangel an Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten (Kumar/Cureus 16.5.2023). Die sekundäre Gesundheitsversorgung konzentriert sich auf Akut- und Spezialleistungen, die von Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Die Tertiärversorgung bezieht sich auf weiterführende medizinische Leistungen, einschließlich Spezialleistungen, die von medizinischen Hochschulen erbracht werden. Der private Sektor umfasst einzelne Ärzte, Pflegeheime, Kliniken und Betriebskrankenhäuser (Kumar/Cureus 16.5.2023).

Darüber hinaus wird über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung, Ressourcen und grundlegender Infrastruktur (Kumar/Cureus 16.5.2023), wie z. B. sauberem Wasser, berichtet. Die Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten ist sehr unterschiedlich (DFAT 29.9.2023), und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.9.2023; vgl. Kumar/Cureus 16.5.2023). Einerseits bestehen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten erhebliche Unterschiede in der Qualität und Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten (Kumar/Cureus 16.5.2023), aber auch zwischen reicheren Bundesstaaten (z. B. Kerala) und Großstädten (z. B. Delhi, Kolkata und Mumbai) im Vergleich zu weniger wohlhabenden (DFAT 29.9.2023). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 5.6.2023). Im Gegensatz zu ländlichen Gebieten verfügen städtische Gebiete in der Regel über eine bessere Infrastruktur, Zugang zu qualifiziertem Personal und Verfügbarkeit von spezialisierter Versorgung (Kumar/Cureus 16.5.2023).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt (AA 5.6.2023). In der Regel wird für die Inanspruchnahme der Gesundheitseinrichtungen ein gültiger Identitätsnachweis (Adhaar-Karte, Wählerausweis, PAN, Führerschein) verlangt. In den öffentlichen Krankenhäusern Indiens haben die Patienten Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung (IOM 7.2024). Da allerdings der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit westlichen Industriestaaten vergleichbar ist (AA 5.6.2023). Dadurch wurde Indien ein beliebtes Reiseziel für den Medizintourismus (Kumar/Cureus 16.5.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer (IOM 7.2024; vgl. DFAT 29.9.2023) und die meisten Kosten für die Gesundheitsversorgung müssen von den Patienten und ihren Familien getragen werden und nicht von der Versicherung (IOM 7.2024). Für viele Inder können die hohen Eigenbeteiligungen im Gesundheitswesen eine große Belastung darstellen. Krankenversicherungen sind in Indien nicht so weit verbreitet wie in anderen Ländern. Dies kann dazu führen, dass Behandlungen verzögert oder vermieden werden, was zu weiteren Komplikationen und Gesundheitsproblemen führen kann (Kumar/Cureus 16.5.2023). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung werden von verschiedenen privaten und öffentlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Prämienzahlungen angeboten. Die staatliche, sozial ausgerichtete Universelle Krankenversicherung deckt nur indische Bürger ab, die unterhalb der Armutsgrenze leben (IOM 7.2024). Die Pradhan Mantri Jan Arogya Yojana (PMJAY) ist eine Krankenversicherung für die ärmsten Bevölkerungsschichten Indiens, rund 500 Millionen Menschen. Im Dezember 2022 gab es rund 117.000 Ayushman Bharath Health and Welfare Centres (AB-HWCs) in ganz Indien. Die AB-HWCs bieten kostenlose unentbehrliche Medikamente, diagnostische Dienstleistungen und Telekonsultationen an (Kumar/Cureus 16.5.2023).

Apotheken sind in Indien selbst in abgelegenen Städten zu finden. Indien ist der größte Hersteller von Generika und die Kosten für wichtige Medikamente werden von der Regierung kontrolliert. Generische Medikamente können auch bei den Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi Kendras gekauft werden (IOM 7.2024). Janaushadhi Kendras sind von der Regierung betriebene Verkaufsstellen, die Medikamente zu niedrigen Preisen zur Verfügung stellen (GoI-J 2025; vgl. IOM 7.2024). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich (AA 5.6.2023).

1.2.10. Rückkehr

Jeder indische Staatsangehörige hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Am 1.9.2023 trat ein Migrations- und Mobilitätsabkommen zwischen Österreich und Indien in Kraft, mit gegenseitigen Verpflichtungen zur Vereinfachung von Verfahren (APMM 1.9.2023).

Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).

Für Rückkehrer gibt es weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen - auch nicht für unbegleitete Minderjährige - noch Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der BF

Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität der BF nicht fest. Da keine Anhaltspunkte zum Gegenteil bestehen, kann den BF aber in ihrer angegebenen Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ebenso wie zu ihrer örtlichen Herkunft und ihrer Muttersprache gefolgt werden. Im Erstverfahren gaben sie zudem an, auch Hindi und etwas Englisch zu sprechen (s. Ersterkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023).

Die Feststellungen zu ihrem Familienstand und ihren Angehörigen und Verwandten in Indien sind ebenso Ergebnis ihres gleichbleibenden Vorbringens. Die BF1 gab stets an, mit ihrer Familie in Indien in Kontakt zu stehen. Der BF2 behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens zunächst, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Indien zu haben, gab unmittelbar darauf aber an, kürzlich mit seiner Mutter telefoniert zu haben und diese lediglich „eigentlich“ keinen Kontakt zu ihm wolle (Verhandlungsprotokoll S. 8), woraus aber folgt, dass dieser Kontakt sehr wohl besteht.

Die festgestellte Schulbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der BF sowie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in Indien folgen aus ihren Angaben in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 7 f), die sich im Wesentlichen auch mit ihrem bisherigen Verfahrensvorbringen decken.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF1 wurden zunächst mit 31.03.2025 eine Eisenmangelanämie, eine beidseitige zervikale Lymphadenopathie sowie der Verdacht auf ein Non-Hodgkin-Lymphom (ein bösartiger Tumor) diagnostiziert. Am 18.04.2025 fand eine erfolgreiche operative Entfernung der Lymphknoten im Hals statt. Am 05.05.2025 wurde der BF1 seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen einer Erkrankung an Lymphknotentuberkulose ein Überwachungsbescheid ausgestellt (s. dazu bereits im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2025). Die BF1 legte in der Folge mehrere Patientenbriefe vor, zuletzt datiert vom 26.01.2026, die sich ausschließlich auf die Behandlung einer Lymphknotentuberkulose sowie einer Eisenmangelanämie beziehen (AS 363 bis 366, 415, 419 bis 423 und OZ 7 im Akt der BF1). Zumal die BF1 auch nichts Derartiges mehr behauptete, steht somit nunmehr fest, dass bei der BF kein bösartiger Tumor besteht. Hinsichtlich der Eisenmangelanämie ist den Befunden zu entnehmen, dass diese zunächst mit der Gabe von Eisentabletten therapiert wurde. Eine Medikation ist den zuletzt vorgelegten Befunden aber nicht mehr zu entnehmen. Laut letztvorgelegtem Befund vom Jänner 2026 bestehe ein Hämoglobin-Wert (Hb-Wert) von 12,1 g/dl und gebe es keine Auffälligkeiten. Dieser Wert liegt notorisch bereits im oder knapp unter dem Normbereich für Frauen, sodass allenfalls nur mehr von einer leichten Eisenmangelanämie auszugehen ist. Die Tuberkulose wiederum wurde nach diesen Vorlagen im Mai 2025 diagnostiziert und die Behandlung begonnen. Laut Patientenbrief vom 28.10.2025 wurde „bei gutem Therapieansprechen“ eine Fortführung der Eradiktionstherapie bis Mitte Februar 2026 festgelegt (AS 422 f im Akt der BF1). Im zuletzt vorgelegten Patientenbrief vom 20.01.2026 wurde festgehalten, dass es der BF1 gut gehe und eine gute Compliance bestehe. Es wurden Röntgen- und Labortermine für Mitte Februar 2026 vereinbart (OZ 7 im Akt der BF1). Neuere Befunde legte die BF1 nicht mehr vor. In der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 gab die BF1 an, dass sie weiterhin in Behandlung wegen ihrer Tuberkulose stehe, sie aber keine neuen Befunde habe. Sie habe „demnächst“ einen neuen Termin. Sie sei im Februar beim Arzt gewesen, welcher ihr gesagt habe, sie solle „die nächsten 2 – 3 Monate“ weiterhin die Medikamente einnehmen. Sie habe keine Unterlagen dazu, weil sie ihre Tasche, in welcher sie diese transportiert habe, verloren habe. Deswegen könne sie nichts vorlegen. Sie kenne die Namen der Medikamente, die sie nehme, nicht. Auf weitere Nachfrage gab die BF1 an, dass sie Etibi, Pantoprazol und Metagelan einnehme (Verhandlungsprotokoll S. 4 ff). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist den letztvorgelegten Befunden deutlich zu entnehmen, dass die Therapie lediglich bis Mitte Februar 2026 weiterzuführen wäre. Selbst wenn man der BF1 bei ihrem letzten Arzttermin Mitte Februar mitgeteilt hätte, dass sie die Medikamente „die nächsten 2 – 3 Monate“ weiterhin einnehmen solle, so wäre zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.05.2026 dieser Zeitraum bereits verstrichen gewesen und hätte die BF1 somit schon vor dieser neuerlich in der behandelnden Klinik vorstellig werden müssen und hätte folglich auch neue Befunde vorzulegen gehabt. Die BF1 konnte in der mündlichen Verhandlung unplausiblerweise auch nicht angeben, welche Medikamente sie weiterhin einnehmen würde, und nannte auf Nachfragen ein Antibiotikum, welches ihr laut Befunden bereits seit Juli 2025 nicht mehr verschrieben wurde. Desweiteren scheint es doch auffällig, dass die BF1 gerade die Befunde zu ihrem letzten Kontrolltermin im Februar 2026 verloren hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich eine verständige Person von der behandelnden Klinik Befundkopien ausstellen lassen, zumal in diesen vermerkt wäre, wann die BF1 wo wieder vorstellig werden müsste. Dies umso mehr, als die BF1 ihren Verbleib in Österreich auf ihre Behandlung stützen möchte. Insbesondere aber unterließ es die – rechtlich vertretene – BF1 selbst seit der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 trotz entsprechenden Auftrags durch das Gericht (Verhandlungsprotokoll S. 5), medizinische Unterlagen, die ihr Vorbringen bestätigen würden, vorzulegen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Tuberkulosebehandlung der BF1 tatsächlich im Februar 2026 abgeschlossen wurde und sie deren Fortdauer fälschlich behauptet, um ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern.

Diese Erwägungen werden nur bestärkt durch das Aussageverhalten des BF2, welcher in der mündlichen Verhandlung meinte, dass er Kopfschmerzen habe. Das sei „eine sehr große Krankheit“. Er nehme täglich Schmerztabletten (Verhandlungsprotokoll S. 6). Zur Bestätigung dieses Vorbringens legte der BF2 einen Befund über einen wahrscheinlich abklingenden viralen Infekt vom Jänner 2024, ein Ambulanzblatt über chronisch rezidivierende Kopfschmerzen vom April 2025 sowie eine Zuweisung zu einer MRT-Untersuchung vom April 2025 vor (Beilage ./1). Ein Ergebnis dieser Untersuchungen brachte der BF2 dem Gericht ebenso wenig zur Kenntnis wie medizinische Unterlagen, die sich seither – d.h. innerhalb des letzten Jahres – ergeben hätten. Auch daraus kann nur geschlussfolgert werden, dass der BF2 eine Erkrankung behauptet, die tatsächlich nicht mehr besteht oder doch zumindest keine schwerwiegende Ursache hat, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Gegen eine solche schwerwiegende Erkrankung spricht im Übrigen auch die Erwerbstätigkeit des BF2 in Österreich.

Davon abgesehen steht aufgrund einer seitens des BFA eingeholten Anfragebeantwortung fest, dass sowohl eine Lymphknotentuberkulose als auch eine Eisenmangelanämie im Bundesstaat Punjab behandelbar sind. Diese Behandlung ist demnach teils kostenfrei, teils mit lediglich geringen Kosten verbunden, sodass die BF1 auch faktischen Zugang zu einer solchen Behandlung hat (AS 381 ff im Akt der BF1). Die sich darauf beziehende Stellungnahme der BF1 vom 01.12.2025 (AS 411 ff im Akt der BF1) stellt lediglich unsubstantiierte, unbelegte und nicht zuletzt nicht konkret auf die BF1 bezogene Behauptungen über das Gesundheitssystem Indiens auf, welche die Anfragebeantwortung nicht in Zweifel ziehen können.

Da es sich bei den BF somit um (zumindest im Wesentlichen) gesunde, arbeitsfähige Personen handelt, die über eine abgeschlossene Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung verfügen, die weiters Angehörige und Verwandte in ihrer Heimat haben, zu denen Kontakt besteht und bei denen sie folglich andocken können, die schon bis zu ihrer Ausreise für ihre Existenz und ihren Unterhalt in Indien sorgen konnten und die keine besonderen Vulnerabilitäten aufweisen, und zumal desweiteren auch allgemein die Grundversorgung der Bevölkerung in Indien gegeben ist, ist kein Grund hervorgekommen, aus dem es ihnen nicht möglich wäre, nach einer Rückkehr in ihre Heimat wieder für ihre Existenz und ihren Unterhalt zu sorgen. Auch die allgemeine Sicherheitslage lässt keine Verletzung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF in Indien befürchten. Insoweit der BF2 sich weiterhin darauf beruft, dass er in Indien verfolgt werde, wurde über die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bereits in den Vorerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 sowie vom 22.05.2025 rechtskräftig abgesprochen und ist dies nicht mehr Teil des Verfahrens. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der BF in Österreich sowie zu den bisherigen asylrechtlichen Verfahren ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die festgestellten Lebensumstände der BF in Österreich folgen ihrem insoweit unstrittigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 9 ff) sowie den vorgelegten Unterlagen (OZ 7 im Akt der BF1).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Indien beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Indien vom 14.04.2025 (Version 9). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilabweisung der Beschwerden:

3.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Wie schon mit den Vorerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2023 sowie vom 22.05.2025 rechtskräftig abgesprochen wurde, unterliegen die BF keiner Verfolgungsgefahr, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Bundesstaat Punjab in diesem Sinne bedroht wären. Wie sich im Ermittlungsverfahren nunmehr ergeben hat, liegt bei der BF1 insbesondere kein bösartiger Tumor vor, wurde zudem eine diagnostizierte Lymphknotentuberkulose durch eine Antibiotikatherapie eradiziert und wurde auch eine Eisenmangelanämie – welche auch nicht akut lebensbedrohlich ist – erfolgreich therapiert, sodass es sich bei der BF1 um eine im Wesentlichen gesunde Frau handelt. Ebenso konnte festgestellt werden, dass es im Bundesstaat Punjab entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gibt und die BF1 einen tatsächlichen Zugang zu ihnen hat. Der BF2 ist gleichfalls gesund. Es besteht somit nunmehr kein Anhaltspunkt für eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung der BF. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerieten. Die BF sind jung, gesund, arbeitsfähig, verfügen über eine abgeschlossene Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung, haben ein soziales Netzwerk in Indien, konnten schon bis zu ihrer Ausreise aus Indien für ihren Unterhalt sorgen und sind somit fraglos imstande, nach einer Rückkehr dorthin für ihre Existenz respektive für ihren Unterhalt zu sorgen. Es kann nicht angenommen werden kann, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wären, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen ist.

3.2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. – IV. der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Die BF haben keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung, welche gegen beide BF zugleich ausgesprochen wird, bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Die BF sind seit vier Jahren in Österreich aufhältig und verfügen aufgrund ihrer gestellten Anträge auf internationalen Schutz über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kürzeren Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Eine solche Konstellation verneinte der Verwaltungsgerichtshof etwa selbst bei nachgewiesenen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1, Absolvierung einer Übergangsstufe einer Sekundarschule, Absolvierung einer Schulung zur Dolmetscherausbildung, bedingter Zusage für einen Lehrplatz und einen Berufsschulplatz, Engagements in einem Verein sowie Vorlage von Unterstützungsschreiben seitens bestätigter Bekanntschaften (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286, Rn. 8), im Falle eines bestehenden Lehrverhältnisses, Freundschaften und Deutschkenntnissen (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0262, Rn. 17), oder bei Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine selbständige Erwerbstätigkeit (VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/252, Rn. 11). Auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eine ehrenamtliche Tätigkeit, die Aufnahme eines ordentlichen Studiums, sowie freundschaftliche und soziale Kontakte vermochten keine außergewöhnliche Konstellation darzulegen (VwGH 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, Rn. 14, in Zusammenschau mit den Feststellungen des dort angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts).

Die BF weisen anhand der getroffenen Feststellungen keine sprachliche und eine nur rudimentäre soziale Integration auf. Auch wenn die BF durch die Erwerbstätigkeit des BF2 auf niedrigem Niveau selbsterhaltungsfähig sind, so liegt damit insgesamt aber doch keineswegs eine außergewöhnliche Konstellation im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor. Dies umso weniger, als die BF entgegen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht bereits nach Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Ende 2023 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verließen, sondern im Bundesgebiet verblieben und letztlich unberechtigte Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF weisen die wesentlich stärkeren Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat auf, in dem sie ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise verbracht haben, wo sie sozialisiert wurden, und wo auch ihre Angehörigen leben, zu denen sie in Kontakt stehen.

Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Infolge der Abweisung der Anträge der BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Indien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Es sind daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.3. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Die belangte Behörde begründete das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG in Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide. Da dieser Spruchpunkt mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2026 aufgehoben wurde, ist nunmehr gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Mangels besonderer Umstände beträgt diese Frist 14 Tage.

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide ist somit stattzugeben und den BF wird eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

3.4. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs. 2 FPG enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darauf stützte, dass die BF ihre Ausreisepflicht missachtet sowie unbegründete und missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 12.12.2023, Ra 2032/14/0370, Rn. 15 mwN).

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass die BF ihre Ausreiseverpflichtung nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verletzten, darin alleine liegt aber noch keine „qualifizierte“ Verletzung der Ausreiseverpflichtung im Sinne der zitierten Rechtsprechung, aus der eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Inwieweit die gegenständlichen Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz darüber hinaus missbräuchlich gestellt worden wären, begründete das BFA nicht. Dafür spräche zwar grundsätzlich, dass die BF bei Stellung dieser Folgeanträge lediglich das Fortbestehen ihrer Ausreisegründe, die jedoch bereits im Vorverfahren behandelt wurden, behaupteten. Dahingehend jedoch, dass diese Anträge letztlich hinsichtlich der Frage der (Nicht-)Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus inhaltlich zu behandeln waren, kann im Ergebnis nicht von einem Missbrauch des Asylrechts gesprochen werden (vgl. etwa auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006, Rz. 10). Demzufolge geht zum aktuellen Zeitpunkt keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von den BF aus, sodass sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot gegen die BF als rechtswidrig erweist.

Den Beschwerden der BF gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide ist daher stattzugeben und der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.

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