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W238 2329816-1•Bundesverwaltungsgericht W238 2329816-1
W238 2329816-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2026
entschiedene Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Sachverständigengutachten Waisenrente Zurückweisung
W238 2329816-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 30.10.2025, Zahl XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages vom 26.05.2025 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2025 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstellte XXXX (im Folgenden: PVA), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus.
2. Mit Bescheid der PVA vom 30.10.2025 wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2005 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus nach dem am XXXX verstorbenen XXXX mit Bescheid vom 18.05.2005 abgelehnt worden sei. Diesem – rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren sei zugrunde gelegen, dass die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Waisenpension zum Stichtag 01.01.1997 nicht vorgelegen seien, weil Kindeseigenschaft wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des 18. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung nicht gegeben gewesen sei (§ 252 Abs. 2 ASVG in der am 01.01.1997 geltenden Fassung). Zuletzt sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.06.2014 ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2014 auf Weitergewährung der Waisenpension zurückgewiesen worden. Der Antrag vom 26.05.2025 ziele erneut auf die sachliche Behandlung der rechtskräftig entschiedenen Sache ab. Da der für die Weitergewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag (01.01.1997) durch den Todestag festgelegt sei, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, es treffe nicht zu, dass sein Antrag vom 07.02.2005 mit Bescheid vom 18.05.2005 rechtskräftig abgelehnt worden sei, da er in der Zeit vor und nach der Zustellung des Bescheides vom 18.05.2005 nicht handlungs- bzw. prozessfähig gewesen sei. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung seien ihm die Bedeutung und Tragweite des damaligen Verhaltens nicht bewusst gewesen. Somit entfalte die Zustellung des Bescheides keine Rechtswirkung und die Sache sei als unerledigt anzusehen. Als Beweis führte er ein amtsärztliches Gutachten vom 11.01.2005 betreffend seine Dienstfähigkeit als Zivildiener an. Weiters brachte er vor, dass er am 24.02.2024 einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt habe. Nach bescheidmäßiger Ablehnung habe er Klage erhoben. In einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 02.05.2025 sei ihm attestiert worden, dass er bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben an einer schweren paranoiden schizoaffektiven Persönlichkeitsstörung erkrankt sei. Es liege somit eine originäre Berufsunfähigkeit vor; er habe daher die Klage zurückgenommen. Er erfülle jedoch mit Blick auf das Gutachten die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 2 ASVG, weshalb er am 26.05.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt habe. Die Angelegenheit sei dem Chefarzt vorgelegt worden, der zu dem Schluss gekommen sei, dass Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Es könne nicht sein, dass er einerseits als originär erwerbsunfähig gelte und daher keine Berufsunfähigkeitspension erhalte, und andererseits Erwerbsunfähigkeit (iSd § 252 Abs. 2 ASVG) verneint und die Waisenpension verwehrt werde. Aufgrund des neuen Gutachtens habe sich der Sachverhalt geändert, weshalb eine neue inhaltliche Prüfung vorgenommen werden könne.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Von der dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2026 eingeräumten Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage vom 11.12.2025 zu äußern, machte der Beschwerdeführer Gebrauch und erstattete am 19.05.2026 eine Stellungnahme. Darin brachte er erneut vor, dass der Bescheid vom 18.05.2005 sowie das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2006 aufgrund der damals vorliegenden Prozessunfähigkeit absolut nichtig seien. Es liege demnach keine entschiedene Sache vor. Als Beweise dafür machte er das Bestehen eines Grades der Behinderung von 50 % und den Bezug erhöhter Familienbeihilfe geltend. Das Vorliegen einer Behinderung vor dem 27. Lebensjahr bzw. bereits vor dem 18. Lebensjahr begründe eine wesentliche Änderung des Sachverhalts, die eine Entscheidung in der Sache rechtfertige. Zudem sei sein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension wegen originärer Invalidität mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes mittlerweile abgewiesen worden. Es stehe daher fest, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt in das Erwerbsleben bzw. von Geburt an bestanden habe. Das zugrunde liegende Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2025 belege sowohl seine (damalige) Prozessunfähigkeit als auch seine Erwerbsunfähigkeit iSd § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2006, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass der Erstantrag unerledigt sei. Der Stellungnahme beigelegt wurden ein Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 19.01.2005 betreffend die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung des Zivildienstes für ein Jahr, ein Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 22.03.2007 betreffend die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung des Zivildienstes für ein Jahr, ein Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 18.04.2008 betreffend die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung des Zivildienstes für ein Jahr, ein Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 15.07.2009 betreffend die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung des Zivildienstes auf Dauer, Mitteilungen des Finanzamtes an die Mutter des Beschwerdeführers vom 08.08.2008, vom 01.07.2011, vom 14.05.2014, vom 18.02.2021 und vom 30.04.2021 betreffend den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2003, ein von der Zivildienstserviceagentur eingeholtes amtsärztliches Gutachten des Magistrats der XXXX vom 15.03.2007 (Diagnosen: Restsymptomatik einer Anpassungsstörung, Verdacht auf labilen Bluthochdruck, rezidivierende Bronchitis, Übergewicht, derzeit keine Eignung zum Zivildienst), ein von der Zivildienstserviceagentur eingeholtes amtsärztliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 17.04.2008 (Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, derzeit keine Eignung zum Zivildienst), ein von der Zivildienstserviceagentur eingeholtes amtsärztliches Gutachten der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30.06.2009 (Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, arzneimittelindizierter Kopfschmerz, metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, chronische Gastritis, geringfügig ausgeprägt, Steatosis hepatis, keine Eignung zum Zivildienst), ein vom Bundessozialamt eingeholtes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.07.2008 (Diagnosen: Depression, Persönlichkeitsstörung, Bluthochdruck, Gesamtgrad der Behinderung 50 %, rückwirkend anerkannt ab 01.02.1992, Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich), ein vom Bundessozialamt eingeholtes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.06.2011 (Diagnosen: Depressive Störung, Persönlichkeitsstörung, Bluthochdruck, Gesamtgrad der Behinderung 50 %, Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich) und ein vom Bundessozialamt eingeholtes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.04.2014 (Diagnosen: Depressive Störung, Bluthochdruck, Gesamtgrad der Behinderung 50 %, Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und bezog bis zum 06.02.2005 (auch während seines Studiums) eine Waisenpension nach seinem Vater, XXXX , verstorben am XXXX .
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Die Mutter des Beschwerdeführers bezog für ihn ab Mai 2003 erhöhte Familienbeihilfe.
Der Beschwerdeführer war gesundheitlich nicht geeignet für die Leistung des Zivildienstes. In den diesbezüglich von der Zivildienstserviceagentur eingeholten amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.01.2005, 15.03.2007, 17.04.2008 und 30.06.2009 wurden folgende Diagnosen gestellt:
länger dauernde depressive Reaktion
labiler Bluthochdruck
Übergewicht
Fettstoffwechselstörung
Restsymptomatik einer Anpassungsstörung
Verdacht auf labilen Bluthochdruck
rezidivierende Bronchitis
Übergewicht
rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode
Hypertonie
Hyperlipidämie
Hyperurikämie
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
arzneimittelindizierter Kopfschmerz
metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Hyperurikämie
chronische Gastritis, geringfügig ausgeprägt
Steatosis hepatis
Beim Beschwerdeführer wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt und rückwirkend ab 01.02.1992 anerkannt. In den diesbezüglich vom Bundessozialamt eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.07.2008, 09.06.2011 und 22.04.2014 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Depression
Persönlichkeitsstörung
Bluthochdruck
Depressive Störung
Persönlichkeitsstörung
Bluthochdruck
Depressive Störung
Bluthochdruck
Im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX wurde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 02.05.2025 eingeholt, in dem als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit erhöhter paranoider Reaktion und soziale Phobie festgestellt wurden. Darin wurde u.a. festgehalten, dass eine Einordenbarkeit des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit rascher paranoider Reaktionsweise und ängstlichem Verhaltensmuster nicht gegeben sei. Es würden sich ein Krankheitsbeginn und eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 27. Lebensjahr feststellen lassen. Der Zustand bestehe mindestens seit Antragstellung.
Am 07.02.2005 beantragte der Beschwerdeführer erstmalig die Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 18.05.2005, Zahl XXXX , abgelehnt, da die Voraussetzung des § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG – Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes (Schul- oder Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) – nicht gegeben war.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Klage, die vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie-Psychiatrie und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 13.09.2006, Zahl XXXX , abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verlängerung der Kindeseigenschaft wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen nach Vollendung des 27. Lebensjahres nicht vorgelegen habe.
Der Beschwerdeführer war während des mit Bescheid vom 18.05.2005 abgeschlossenen Verfahrens der PVA sowie während des mit Urteil vom 13.09.2006 abgeschlossenen Verfahrens des Landesgerichtes XXXX handlungs- und prozessfähig. Das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge wiederholt Anträge auf Weitergewährung der Waisenpension:
Am 25.10.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Dieser wurde von der PVA mit Bescheid vom 08.02.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen am 14.03.2008 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingelangten Einspruch an den Landeshauptmann von XXXX . Mit Schriftsatz vom 26.01.2009 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welches bescheidmäßig dem Devolutionsantrag Folge gab und den Spruchpunkt betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Weitergewährung einer Waisenpension bestätigte. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.06.2012, XXXX , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.
Am 27.01.2009 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Dieser wurde von der PVA mit Bescheid vom 23.03.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 03.07.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Dieser wurde von der PVA mit Bescheid vom 24.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 23.02.2014 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus. Dieser wurde von der PVA mit Bescheid vom 11.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, Zahl XXXX , abgewiesen.
Am 26.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus.
Mit Bescheid der PVA wurde der Antrag vom 26.05.2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam erlassen.
Der Beschwerdeführer ist auch gegenwärtig handlungs- und prozessfähig.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers und zu der von ihm bezogenen Waisenpension stützen sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm vorgelegten Gutachten und Unterlagen.
Die Feststellungen zu den im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer begehrten Weitergewährung der Waisenpension geführten Verfahren ergeben sich aus dem Bescheid vom 18.05.2005 und dem Urteil vom 13.09.2006, welche im Akt einliegen, sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.06.2012 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, welche im Rechtsinformationssystem des Bundes zugänglich sind.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des mit Bescheid vom 18.05.2005 abgeschlossenen Verfahrens der PVA und während des mit Urteil vom 13.09.2006 abgeschlossenen Verfahrens des Landesgerichtes XXXX handlungs- und prozessfähig war, ergibt sich zunächst daraus, dass offenbar weder im Verwaltungsverfahren der PVA noch im gerichtlichen Verfahren Zweifel an der Handlungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zutage getreten sind. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Fokus dieser Verfahren stand, ist unwahrscheinlich, dass eine allfällige Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers übersehen worden wäre, zumal eine etwaige Prozessunfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen gewesen wäre. Aus dem Urteil geht zudem hervor, dass eine mündliche Streitverhandlung durchgeführt wurde, bei der sich der erkennende Richtersenat einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte. Zudem wurde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Neurologie-Psychiatrie eingeholt, im Zuge dessen Erstellung offenbar auch keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen sind.
Auch den vom Beschwerdeführer als Beweis seiner Prozessunfähigkeit vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht prozessfähig gewesen wäre. Im Rahmen dieser Gutachten wurde einerseits die Nichteignung zur Leistung des Zivildienstes und andererseits die Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % festgestellt. Die Handlungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers waren hingegen nicht Gegenstand der in Rede stehenden Begutachtungen. Die in den Gutachten erstellten Diagnosen liefern keinen Beweis darüber, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Verfahren der PVA und des Landesgerichtes XXXX prozessunfähig war. Vielmehr wäre auch von der Zivildienstserviceagentur und vom Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice) zu erwarten gewesen, dass bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Erwachsenenvertreters) veranlasst worden wäre.
Der Bescheid der PVA vom 18.05.2005 und das Urteil vom 13.09.2006 wurden dem Beschwerdeführer gegenüber sohin rechtswirksam erlassen. Das Urteil vom 13.09.2006 erwuchs in Rechtskraft.
Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 26.05.2025 und der angefochtene Bescheid vom 30.10.2025 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.
Dass dieser rechtswirksam erlassen wurde, stützt sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der angefochtene Bescheid am 05.11.2025 zugestellt worden sei. Weder behauptete der Beschwerdeführer, dass er gegenwärtig nicht handlungs- und prozessfähig sei, noch ergaben sich Hinweise auf eine Prozessunfähigkeit zur Zeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Erhebung der Beschwerde. Das der Beschwerde beigelegte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 02.05.2025, das im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erstellt wurde, erörtert die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, nicht aber seine Fähigkeit, wirksame Prozesshandlungen zu setzen. Wären im Zuge der Erstellung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen, hätte durch die begutachtende Fachärztin eine Anregung hinsichtlich einer Erwachsenenvertretung erfolgen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auch gegenwärtig prozessfähig ist.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die vorliegende Angelegenheit ist von § 414 Abs. 2 ASVG nicht erfasst, weshalb Einzelrichterinnenzuständigkeit besteht.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die fallgegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten wie folgt:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
…“
3.2.2. Die fallgegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
„Leistungssachen.
§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles,
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG),
6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e).
Verwaltungssachen.
§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.“
3.3. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags vom 26.05.2025 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. etwa VwGH 24.03.2014, 2013/01/0117; VwGH 02.07.2010, 2010/09/0046), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).
Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.4. § 68 AVG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar (vgl. etwa VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; 06.06.2012, XXXX ). Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen des §§ 69 bis 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind von den Sozialversicherungsträgern (trotz Nichtanführung in § 357 ASVG) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 07.02.2005 einen Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus, der mit Bescheid der PVA vom 18.05.2005 abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene Klage des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.09.2006 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verlängerung der Kindeseigenschaft wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen nach Vollendung des 27. Lebensjahres nicht vorgelegen habe. Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – während der von der PVA und vom Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren handlungs- und prozessfähig war, erwuchs das Urteil vom 13.09.2006 in Rechtskraft.
Der gegenständliche Antrag richtet sich auf die Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus. Auch mit dem erstmals am 07.02.2005 gestellten und in weiterer Folge durch das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht abgelehnten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus. Das gegenständliche Parteibegehren deckt sich sohin mit dem früheren Begehren.
3.5. Eine Änderung der Rechtslage oder des maßgebenden Sachverhalts ist nicht erkennbar.
Zur Rechtslage:
Da der für die Weitergewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag (01.01.1997) durch den Todestag festgelegt ist, wäre zur Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers zeitraumbezogen nach wie vor § 252 Abs. 2 ASVG in der zum Stichtag gültigen Fassung anzuwenden.
Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer legte ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 02.05.2025 vor, das im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX im Verfahren betreffend Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erstellt wurde. Darin wurden als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit erhöhter paranoider Reaktion sowie soziale Phobie festgestellt. Ausgeführt wurde, dass sich ein Erkrankungsbeginn vor dem 27. Lebensjahr feststellen lasse, ebenso eine Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten, welche mit zumindest 4 Stunden am allgemein gültigen Arbeitsmarkt bewertet werden können. Daher könne auch bereits vor dem 27. Lebensjahr kein Leistungskalkül erstellt werden.
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen jedoch keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.6. Gegenständlich kommt weder eine Umdeutung des Begehrens des Beschwerdeführers in eine Anregung eines Vorgehens nach § 101 ASVG (rückwirkende Herstellung eines gesetzlichen Zustandes) noch in einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG in Betracht:
§ 101 ASVG ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ist in Leistungssachen nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringen einer Klage nicht im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten ist (vgl. VwGH 28.08.1984, 83/08/0124, VwSlg 11484 A/1984; VwGH 06.06.2012, XXXX ).
Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden (vgl. 18.11.2009, 2008/08/0083, VwSlg 17792 A/2009 RS 1; VwGH 06.06.2012, XXXX ).
3.7. Der Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension wurde daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.
3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049 , mwN; 26.02.2015, 2013/08/0243) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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