Bundesverwaltungsgericht W289 2337006-1

W289 2337006-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2026

Regest

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W289 2337006-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2337006.1.00

Spruch

W289 2337006-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.05.2024, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2024, Zl. XXXX , betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem am 17.04.2024 mündlich verkündeten (rechtskräftigen) Erkenntnis, Zl. XXXX , entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (nunmehr XXXX ) vom 26.05.2023, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.11.2022 bis 10.01.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG wie folgt: die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision erklärte es nicht für zulässig.

Mit Bescheid vom 29.05.2024, VN: XXXX , verpflichtete das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2024, weshalb die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 30.11.2022 bis zum 10.01.2023 vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über ihre Beschwerde habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte.

Gegen diesen Bescheid vom 29.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass es ursprünglich um eine „Reise nach Tirol“ gegangen sei, die ihr als Verweigerung ausgelegt worden sei. Nach einigem Hin und Her, Rückweisungen des Verwaltungsgerichtes sei es zu einem „Urteil“ gekommen. Zuvor jedoch sei am 29.12.2023 ein Bescheid erlassen worden, wonach der Fall neu geprüft und behoben worden sei. Somit hätte es gar nicht zum Verwaltungsgericht „gehen dürfen“. Daher ersuche die Beschwerdeführerin um umgehende Überarbeitung des Bescheides und Aufhebung der Sperre sowie Auszahlung des bereits einbehaltenen Geldes.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.08.2024, Zl. XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS grob zusammengefasst aus, dass zunächst eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend denselben Anspruchsverlust (vom 30.11.2022 bis 10.01.2023) aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 09.03.2023, G 295/2022-10, vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei, da der Anspruchsverlust nicht rechtsgültig ausgesprochen worden sei. Danach sei jedoch eben mit Bescheid des AMS vom 26.05.2023 rechtsgültig über diesen Anspruchsverlust (vom 30.11.2022 bis 10.01.2023) entschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023 abgewiesen worden, woraufhin die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht habe. Die Beschwerde sei in weiterer Folge mit dem bereits oben erwähnten mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2024 abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden. Im Zuge der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei der Beschwerdeführerin die Leistung vorläufig (bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde) angewiesen worden. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2024 rechtskräftig sei, bestehe nunmehr gesetzeskonform die Verpflichtung zum Rückersatz. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bescheid vom 29.12.2023 habe nicht den Anspruchsverlust behoben, sondern die Rückforderung der im Zuge der aufschiebenden Wirkung ursprünglich schon ausbezahlten Notstandshilfe, da die zugrundeliegende Entscheidung über die Sanktion bzw. den Anspruchsverlust zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe setze sich aus 42 Tagen x den Tagsatz in Höhe von XXXX für den Zeitraum vom 30.11.2022 bis 10.01.2023 zusammen.

Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.02.2026 zur Entscheidung vor. Diese langten am 27.02.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Mit Beschwerdevorlage führte das AMS insbesondere aus, dass die Beschwerdevorlage aufgrund eines Versehens nicht schon früher erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem am 17.04.2024 mündlich verkündeten (rechtskräftigen) Erkenntnis, Zl. XXXX , entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS vom 26.05.2023, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 30.11.2022 bis 10.01.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wie folgt: die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision erklärte es nicht für zulässig.

Der Beschwerdeführerin war aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum vom 30.11.2022 bis 10.01.2023 vorläufig weiterhin Notstandshilfe iHv XXXX ausbezahlt worden.

Mit Bescheid vom 29.05.2024, VN: XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von XXXX .

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass es ursprünglich um eine „Reise nach Tirol“ gegangen sei, die ihr als Verweigerung ausgelegt worden sei. Nach einigem Hin und Her, Rückweisungen des Verwaltungsgerichtes sei es zu einem „Urteil“ gekommen. Zuvor jedoch sei am 29.12.2023 ein Bescheid erlassen worden, wonach der Fall neu geprüft und behoben worden sei. Somit hätte es gar nicht zum Verwaltungsgericht „gehen dürfen“. Daher ersuche die Beschwerdeführerin um umgehende Überarbeitung des Bescheides und Aufhebung der Sperre sowie Auszahlung des bereits einbehaltenen Geldes.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.08.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidung und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde und den Inhalt des Verwaltungsaktes.

So ist diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30.11.2022 bis zum 10.01.2023 Notstandshilfe iHv XXXX zur Auszahlung gebracht wurde.

Die Feststellung, dass das Erkenntnis vom 17.04.2024 rechtskräftig ist, ergibt sich aus dessen mündlicher Verkündung sowie der entsprechenden hierzu ergangenen gekürzten Ausfertigung vom 10.05.2024, Zl. XXXX .

Der Gegenstand des Bescheides vom 29.05.2024 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag sind ebenfalls Bestandteile des Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)“

Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111 mit Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2., mwN; vgl. dazu auch VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).

Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent. Mit diesem Zeitpunkt treten die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung ein (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, mit dem die mündliche Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2024 an sich bestritten würde. Mit der mündlichen Verkündung galt das Erkenntnis als erlassen und wurde in weiterer Folge somit auch rechtskräftig.

Es steht somit rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum 30.11.2022 bis 10.01.2023 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat.

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Bescheid vom 29.12.2023 betrifft, so ist festzuhalten, dass das AMS im Verfahren nachvollziehbar dargelegt hat, dass mit jenem Bescheid nicht der Anspruchsverlust (vom 30.11.2022 bis 10.01.2023) behoben wurde, sondern die Rückforderung der im Zuge der aufschiebenden Wirkung ursprünglich schon ausbezahlten Notstandshilfe. Diese konnte angesichts der mangelnden Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung über den Anspruchsverlust zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrechterhalten werden.

Nunmehr erweist sich eine Rückforderung aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2024 jedoch als zulässig.

Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im gegenständlichen Fall auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordne, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Aufgrund der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführerin (gegen den Bescheid vom 26.05.2023) wurde – wie festgestellt – im Zeitraum vom 30.11.2022 bis zum 10.01.2023 (42 Tage) die Notstandshilfe in der Höhe von täglich XXXX (insgesamt sohin XXXX ) vorläufig weiterhin ausbezahlt, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte.

Daher erfolgte die nunmehr gegenständliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Rückersatz dieses Betrages zu Recht.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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