Bundesverwaltungsgericht L512 2331792-1

L512 2331792-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2026

Regest

Drohungen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Zwangsehe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L512 2331792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L512.2331792.1.00

Spruch

L512 2331792-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), eine Staatsangehörige von Jordanien reiste spätestens am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.05.2024 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF am 29.05.2024 zusammengefasst vor, sie werde von ihrem Vater bedroht. Dieser würde die BF bei einer Rückkehr töten. Der Vater des BF möchte die BF mit ihrem Cousin zwangsverheiraten. Sie könne mittels Textnachrichten beweisen, dass ihr Vater sie töten wolle.

3. Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) wiederholte die BF am 03.09.2024 ihren bisherigen Fluchtgrund und machte dazu Ergänzungen. Die BF führte aus, ihr jetziger Ehemann habe zuvor mehrmals um ihre Hand angehalten. Der Vater der BF habe sich jedoch an die Traditionen halten wollen und wollte die BF mit ihrem Cousin zwangsverheiraten. Sie sei ihnen entkommen, indem sie angab, dass sie in XXXX studiere möchte. Nachdem sie traditionell verheiratet war, schickte die BF ihrem Vater die Bestätigung über die Heirat. Der Vater war sehr enttäuscht und wütend. Er wolle die BF täten.

4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF, als unglaubwürdig. Des Weiteren wurde dargelegt, dass die BF in ihrer Heimat nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werde.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG) angesetzten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte die BF die Möglichkeit zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbedingungen sowie ihrer Integration in Österreich Stellung zu nehmen.

7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin

Die Identität der BF steht fest.

Bei der BF handelt es sich um eine jordanische Staatsangehörige, die der islamisch/sunnitischen Glaubensgemeinschaft und Volksgruppe der Araber zugehörig ist. Die BF ist eine Palästinenserin, somit eine Angehörige der arabischstämmigen Bevölkerungsgruppe, die historisch betrachtet im Gebiet Palästina (heutiges Israel, Westjordanland und Gazastreifen) beheimatet ist.

Die BF beherrscht die Sprachen Arabisch, Englisch und Deutsch.

Die BF ist verheiratet und kinderlos.

Die BF wurde in XXXX , Syrien geboren. Ihre Familie ist bereits als die BF im Kleinkinderalter war nach XXXX , gezogen. Dort besuchte die BF das zweite Kindergartenjahr und absolvierte die Schule bis zur 2. Klasse. Als der Krieg ausbrach und das Haus der Familie der BF zerstört wurde, zog die Familie der BF erneut nach XXXX . Innerhalb von XXXX zog die Familie um. Die BF besuchte in XXXX bis zur Matura die Schule.

Die BF lebte in Syrien zuletzt mit ihren Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder in einer Mietwohnung zusammen. Vor ihrer Ausreise kam ihr Vater unter anderem für den Lebensunterhalt der BF auf. Dieser arbeitete in einer XXXX . Die Onkel mütterlicherseits der BF sind für einen Großteil der Lebenserhaltungskosten der Familie aufgekommen.

Die BF arbeitete in Syrien ein Jahr lang als XXXX bzw. 6 Monate als XXXX .

Die BF ist wie ihre Eltern und Geschwister als Flüchtlinge bei der UN-Hilfsorganisation „Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten“ (kurz UNRWA) in Syrien registriert. Die BF und ihre Familienmitglieder haben Sachleistungen und finanzielle Unterstützung in geringem Ausmaß von UNRWA erhalten. Ihre Eltern erhalten weiterhin alle drei Monate Unterstützung von UNRWA. Die BF war vor ihrer Ausreise im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Syrien.

Die Eltern sowie zwei Schwestern und einem Bruder leben derzeit in Syrien.

Zwei Onkel väterlicherseits leben mit deren Familien in Jordanien, in der Stadt XXXX .

Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF verfügt in Jordanien über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die BF reiste am XXXX mit einem PKW legal nach Jordanien aus. Die BF verblieb in Jordanien bis zum XXXX und reiste über den Flughafen in XXXX legal nach XXXX . Die BF war im Besitz eines XXXX Aufenthaltstitels für Studenten, welcher bis zum XXXX gültig war.

Die BF reiste am XXXX von XXXX nach Österreich. Die BF stellte 29.05.2024 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält sich die BF durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

In Österreich halten sich der Ehemann der BF sowie dessen Familie auf. Die BF hat ihren Ehemann ( XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX ) am XXXX , in XXXX nach der Scharia geheiratet. Am XXXX erfolgte in XXXX die standesamtliche Heirat. Der Ehemann der BF ist seit XXXX asylberechtigt in Österreich. Er stammt aus Syrien.

Die BF lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung. Die BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylweber. Der Ehemann, der in der Gastronomie berufstätig ist, kommt für den Lebensunterhalt der BF auf.

Die BF erstellte in Zusammenarbeit mit der XXXX ein Kompetenzprofil samt Lebenslauf. Die BF nahm an Bildungsmaßnahmen der XXXX , Deutschkurs A1.1. und A1.2. im Zeitraum vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von 115,5 und 112 Unterrichtseinheiten teil.

Die BF nahm am XXXX an einer Integrationsprüfung A2 teil, hat diese Prüfung jedoch nicht bestanden. Die BF besuchte im Zeitraum vom XXXX bis XXXX , einen Deutschkurs A2 im Ausmaß von 81 Unterrichtseinheiten. Die BF verfügt über Deutschkenntnisse zumindest aus A1 Niveau.

Die BF ist im XXXX an den Wochenenden tätig. Die BF ist bei der Organisation von Kinder- und Jugendveranstaltungen, der Unterstützung von Sprachkursen oder dein Einsatz im sozialen Bereich aktiv. Die BF möchte einer Arbeit nachgehen.

Die BF verfügt über soziale Kontakte.

Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Jordanien in eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage gerät und von staatlichen Stellen oder seitens Privatpersonen einer Verfolgung oder geschlechtsspezifischer Verfolgung oder anderen Umständen ausgesetzt ist.

1.2. Die Lage im Herkunftsstaat

Politische Lage

Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).

Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).

Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).

Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).

Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).

In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).

Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).

Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).

Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).

Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022a): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 16.1.2024

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 16.1.2024

Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah II presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024

Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024

BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.1.2024): Jordanien, Stand 16.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 16.1.2024

BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 16.1.2024

Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022

CRS – Congressional Research Service (23.6.2023): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 16.1.2024

Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, Zugriff 24.1.2024

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024

KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 16.1.2024

Washington Institute – Fikra Forum (22.12.2023): What Does the War in Gaza Mean for Jordan's National Security?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/what-does-war-gaza-mean-jordans-national-security, Zugriff 16.1.2024

Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024

BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und Kriminialität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 22.1.2024

The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 23.1.2024

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 23.1.2024

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024

HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 23.1.2024

ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 23.1.2024

United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-legal-system/, Zugriff 1.2.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).

Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).

Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).

Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).

Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).

Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Jordan 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089544.html, Zugriff 10.1.2024

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 10.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 10.1.2024

Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).

Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).

Quellen:

FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 11.1.2023

FH – Freedom House (2023): Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 11.1.2023

TI – Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 10.1.2024

TI – Transparency International (2023): Jordan – Corruption Perception Index, Jordan - Transparency.org, Zugriff 10.01.2024

TI – Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 11.1.2023

USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023

USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 2023).

In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Zudem wurden, nach Aussage lokaler Quellen, im Jahr 2022 die Telefone von fast 200 jordanischen Aktivisten, Journalisten, Politikern und Regierungsbeamten durch die Spionagesoftware Pegasus überwacht (USDOS 20.3.2023)

Viele offizielle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich anfangs hauptsächlich auf karitative und Hilfstätigkeiten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 12.1.2024).

Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs können ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwenden, weil die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren können (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024

ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 23.1.2024

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Wehrpflicht wurde 1991 abgeschafft. 2019 wurde ein freiwilliger viermonatiger Wehrdienst für Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, angekündigt. Der Dienst würde einen Monat militärische Ausbildung und die restlichen drei Monate berufliche Ausbildung in den Bereichen Bauwesen und Tourismus umfassen (CIA 17.1.2024).

Im Jahr 2020 kündigte die jordanische Regierung auch die Wiedereinführung der Wehrpflicht für arbeitslose Männer zwischen 25 und 29 Jahren an, und zwar mit einer Dienstdauer von 12 Monaten (CIA 17.1.2024), um die Arbeitslosigkeit im Land zu bekämpfen (Arab News 9.9.2020). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Männer eine dreimonatige militärische Ausbildung absolvieren und alle Wehrpflichtigen in den verbleibenden neun Monaten ihres Dienstes in der Privatwirtschaft ausgebildet und eingesetzt werden. Die Armee zahlt den Wehrpflichtigen 100 Dinar (141 US-Dollar) pro Monat und übernimmt ihre Gehälter bis zu einem Mindestlohn von 220 Dinar, wenn sie eine Stelle in einem Privatunternehmen antreten (Arab News 9.9.2020).

Mit 17 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst angetreten werden. Die anfängliche Dienstdauer beträgt zwei Jahre, mit der Option sich für weitere 18 Jahre zu verpflichten (CIA 17.1.2024).

Mit Stand 2023 machten Frauen rund 3% der jordanischen Heeres aus (CIA 17.1.2024).

Quellen:

Arab News (9.9.2020): Jordan orders army conscription for 25-29-year-olds to help tackle unemployment, https://www.arabnews.com/node/1732116/middle-east, Zugriff 24.1.2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.1.2024): The World Fact Book – Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 24.1.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).

NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).

Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).

Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

Quellen:

Al-Jazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 26.1.2024

APF – Asia Pacific Forum (20.5.2023): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 26.1.2024

BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 26.1.2024

CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 26.1.2024

HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2024

ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 26.1.2024

OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Autor: jordanische NGOs) (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 26.1.2024

OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.11.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Jordan - Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/45/JOR/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102643/G2323450.pdf, Zugriff 26.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024

Meinungs- und Pressefreiheit

Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).

Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).

Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).

Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).

Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).

Quellen:

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).

Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).

Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).

Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).

Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).

Quellen:

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).

Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).

Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 16.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 16.1.2024

Todesstrafe

Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 22.1.2024): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024(Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content, Zugriff 1.2.2024

AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.1.2024

Jordan News (17.7.2023): Jordan reconsiders death penalty – 3 sentenced since 2006, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Jordan-reconsiders-death-penalty-3-sentenced-since-2006-29780, Zugriff 15.1.2024

Religionsfreiheit

Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).

Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte, für die von der Regierung anerkannten christlichen Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 15.5.2023).

Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023)

Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 2023).

Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 2023).

Nach dem Personenstandsgesetz sind gemäß der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 15.5.2023).

Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Bahais und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 15.5.2023). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 2023). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 15.5.2023).

Es wird über eine Zunahme von online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet. Spannungen in Israel und den palästinensischen Gebieten gehen oft Hand in Hand mit antisemitischen Hassreden in sozialen Medien. Mehrfach berichteten jüdische Reisende, dass sich die Grenzbehörden diskriminierend verhielten, indem sie beispielsweise religiöse Gegenstände an den Grenzübergängen beschlagnahmten (USDOS 15.5.2023).

Quellen:

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

Minderheiten

Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).

Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).

Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.

Quellen:

BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 15.1.2023

Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024

MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.1.2024

– UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 12.1.2024

WPR – World Population Review (22.1.2024.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 22.1.2024

Relevante Bevölkerungsgruppen

17. 1 Palästinenser

Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).

Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).

Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):

  • Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

  • Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).

  • Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).

  • Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).

Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).

Quellen:

Al-Jazeera (11.10.2023): What is the Palestinian Authority and what is its relationship with Israel?, https://www.aljazeera.com/news/2023/10/11/what-is-the-palestinian-authority-and-how-is-it-viewed-by-palestinians, Zugriff 22.1.2024

BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024

BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 15.1.2024

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 22.1.2024

MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 15.1.2024

Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024

UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024

UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 15.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 15.1.2024

Frauen

Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023).

Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).

Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023).

Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023).

Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022).

Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023).

Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).

Quellen:

Arab Barometer (8.2022): Arab Barometer VII. Jordan Country Report 2022, https://www.arabbarometer.org/wp-content/uploads/ABVII_Jordan_Report-EN.pdf, Zugriff 25.1.2024

DW – Deutsche Welle (3.2.2022): Jordan's ambitious push for gender equality, https://www.dw.com/en/jordans-ambitious-push-for-gender-equality/a-60634852, Zugriff 25.1.2024

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022

HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 25.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 25.1.2024

Kinder

Bildungssystem und Infrastruktur

Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft werden. Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf Hindernisse (USDOS 20.3.2023).

Frühe Heirat/Zwangsheirat

Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).

Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch, jedoch berichten lokale Medien von einem Abwärtstrend. Aus einem Bericht der jordanischen Behörden, geht zum Beispiel hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt 5.824 Fälle von Eheschließungen bei 16- bis 18-Jährigen registriert wurden, während sich die Zahl im Jahr 2021 auf 8.037 Fälle belief (The Jordan Times 2023). Im Laufe des Jahres 2023 wurde vielen Quellen zufolge bei einer großen Zahl von Eheschließungen von Syrern im Land eine minderjährige Braut verheiratet. Lokalen und internationalen Organisationen zufolge haben einige syrische Flüchtlingsfamilien ihre Töchter früh verheiratet, um den Armutsdruck zu mildern (USDOS 20.3.2023).

Laut UNICEF besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Bekämpfung schädlicher Praktiken wie der Kinderheirat hatte. Die Pandemie führte zu einer Zunahme von Kinderehen in Flüchtlingslagern in Jordanien. Im Juli 2020 waren im Lager Zaatari 37 von 65 Eheschließungen Kinderehen. Insgesamt lag die Rate der Kinderehen im Jahr 2019 bei 58 % und im Juli 2020 bei 60 % (UNICEF 6.2021).

Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vgl. End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022).

Staatsbürgerschaft

Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanier und Palästinenser, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022).

Nach jordanischer Rechtsprechung können nur Kinder von jordanischen Männern die Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Bemühungen, die Gesetzeslage entsprechend anzupassen, waren bisher nicht erfolgreich (BS 23.2.2022). In einigen Fällen müssen derartige Kinder jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die dann von Behörden oft nicht genehmigt wird (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

ARDD – Arab Renaissance for Democracy Development (7.2020): Legal Paper on children’s rights draft bill, https://firebasestorage.googleapis.com/v0/b/ardd-94d08.appspot.com/o/publications%2Fa3b0apsvq1v.pdf?alt=mediatoken=1cd718fa-c96a-44aa-8b2b-a99e6b9489ae, Zugriff 24.1.2024

BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 24.1.2024

End Violence Against Children (3.2.2023): Jordan’s rapid progress to keep children safe at home, in communities, online and in schools, https://www.end-violence.org/articles/jordans-rapid-progress-keep-children-safe-home-communities-online-and-schools, Zugriff 24.1.2024

Jordan News (21.4.2022): Cabinet approves child rights bill, next to be discussed under the Dome, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Cabinet-approves-child-rights-bill-next-to-be-discussed-under-the-Dome-15878, Zugriff 24.1.2024

The Jordan Times (27.5.2023): Despite downtrend, root causes of child marriage remain, say experts, https://jordantimes.com/news/local/despite-downtrend-root-causes-child-marriage-remain-say-experts, Zugriff 24.1.2024

The National News (19.9.2922): Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, https://www.thenationalnews.com/mena/2022/09/19/jordanian-parliament-passes-child-rights-bill-after-changes/, Zugriff 2.2.2024

UNICEF – Middle East And North Africa Regional Office and UNFPA Arab States Regional Office (6.2021): Child Marriage In The Context Of Covid-19. Analysis of trends, programming and alternative approaches in the Middle East and North Africa, https://www.nolostgeneration.org/media/3561/file/Child%20marriage%20in%20the%20context%20of%20COVID-19%20-%20MENA%20regional%20analysis.pdf, Zugriff 24.1.2022

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024

Sexuelle Minderheiten

Obwohl einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht kriminalisiert werden (USDOS 20.3.2023), ist die Diskriminierung von LGBTQI+ Personen weit verbreitet und schließt die Androhung von Gewalt ein (FH 2023). Von staatlicher Seite war diese Personengruppe im beobachteten Zeitraum von willkürlichen Verhaftungen, Schikanen in Form von informellen oder formellen Verhören, ökonomischen und rechtlichen Drohungen und Überwachung betroffen (USDOS 20.3.2023). Im jordanischen Recht fehlt ein Verbot von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).

Aus Angst vor gesellschaftlicher oder staatlicher Diskriminierung halten daher viele Personen ihre sexuelle Orientierung geheim. LGBTQI+ Personen sind häufig Ziel von Gewalt und Missbrauch, einschließlich Vergewaltigung, und hatten kaum rechtliche Möglichkeiten, gegen die Täter vorzugehen. Transgender-Personen laufen dabei besonders in Gefahr, Opfer von Gewalttaten und sexuellen Übergriffen zu werden, und die Behörden boten ihnen keinen rechtlichen Schutz (USDOS 20.3.2023).

Behörden können LGBTQI+ Personen wegen angeblicher Verletzung der öffentlichen Ordnung oder des öffentlichen Anstandes verhaften. Mitglieder der LGBTQI+-Community bestätigen, dass es ihnen im Allgemeinen an sicheren Räumen fehlt, und berichten, dass sie von der Polizei ins Visier genommen werden, wenn sie eine der wenigen mit der Gemeinschaft verbundenen Einrichtungen verlassen. Die staatlichen Vorschriften über die Registrierung von NGOs, sowie die Finanzierung aus dem Ausland hindern zivilgesellschaftliche Gruppen weitgehend daran, an Aktivitäten mit vermeintlichen Verbindungen zur LGBTQI+-Community zu arbeiten (USDOS 20.3.2023) Die Behörden haben NGOs, die sich für die Gleichberechtigung von LGBTI Menschen einsetzen, die Registrierung verweigert (FH 2023).

LGBTQI+ Personen berichteten außerdem über Diskriminierung in den Bereichen Wohnen, Beschäftigung, Bildung und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Einzelpersonen berichten, dass ihnen aufgrund ihrer LGBTI-Identität gekündigt oder berufliche Chancen verweigert wurden. Einige waren mit Erpressung und der Drohung konfrontiert, dass sie entlassen, enterbt, verleugnet, verhaftet oder strafrechtlich verfolgt würden. Mehrere LGBTQI+-Personen fanden es aufgrund ihrer LGBTQI+-Identität unmöglich, im Land zu leben, und verließen daher Jordanien oder sind dabei, dies zu tun. Viele fürchteten um ihr Leben oder Missbrauch durch Familienmitglieder oder Behörden (USDOS 20.3.2023).

Eltern können bei den Sicherheitsdiensten informelle „Haftbefehle“ für Kinder, einschließlich erwachsener Kinder, beantragen, um ihre Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes auszusetzen, Reisen ins Ausland zu verhindern oder um von den Behörden zu verlangen, dass sie zwangsweise in Gewahrsam der Familie zurückgebracht werden, selbst wenn Familienmitglieder zuvor das Leben der Person bedroht haben (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).

Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.

Quellen:

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 24.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024

IDPs und Flüchtlinge

Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).

Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).

Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023).

Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023).

Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).

Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).

Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).

Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).

Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).

In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).

Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

Al-Mamlaka (21.6.2023): الأردن مقر لـ 3.7 ملايين لاجئ من 49 دولة, https://www.almamlakatv.com/news/119549, Zugriff 26.1.2024

Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html,Zugriff 26.1.2024

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2022

HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html,https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 26.1.2024

IOM – International Organisation for Migration (15.2.2022): Jordan Country Trends Report Study Research On Vulnerability To Trafficking In Persons Among The Crisis-Affected Populations In The Levant Region, 2021, https://jordan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl991/files/documents/jo_country-trends_0.pdf, Zugriff 26.1.2024

MAGYC – Migration Governance and Asylum Crises (4.2022): The Jordan Compact, https://www.magyc.uliege.be/upload/docs/application/pdf/2022-05/d.2.6_v3_april2022.pdf, Zugriff 26.1.2024

The National News (22.8.2023): Jordan Foreign Minister says Syrian refugees must eventually return home, https://www.thenationalnews.com/mena/2023/08/22/jordan-foreign-minister-says-syrian-refugees-must-eventually-return-home/, Zugriff 26.1.2024

UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Fact Sheet: Jordan, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Jordan%20country%20factsheet%20-%20September%202021.pdf, Zugriff 26.1.2024

UNHCR – Operational Data Portal (31.12.2023): Jordan Operational Data Portal, https://data.unhcr.org/en/country/jor, Zugriff 22.1.2024

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): https://www.unhcr.org/countries/jordan, Zugriff 26.1.2024

UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 26.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 26.1.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).

Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).

Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)

Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Quellen:

Arab Center Washington DC (21.12.2022): The Deeper Context to Political Unrest and Protests in Jordan, https://arabcenterdc.org/resource/the-deeper-context-to-political-unrest-and-protests-in-jordan/, Zugriff 26.1.2024

ARDD - Arab Renaissance for Democracy Developement (2.12.2023): Youth Unemployment in Jordan: Failed Strategies and Deferred Promises, https://ardd-jo.org/publication/youth-unemployment-in-jordan-failed-strategies-and-deferred-promises/, Zugriff 26.1.2024

DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 26.1.2024

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 26.1.2024

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 26.1.2024

GTAI – Germany Trade Invest (12.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/6f7f0d43cf80bd8fea080cd4c8a4239f/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024

ILO – International Labour Organization (12.2023): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 26.1.2024

Jordan News (20.1.2024): Current wage levels do not align with living conditions - JLO https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Current-wage-levels-do-not-align-with-living-conditions-JLO-33758, Zugriff 26.1.2024

WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (1.Halbjahr 2023), https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.1.2024

WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023b): Länderprofil Jordanien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024

Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).

Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).

Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).

Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).

Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 25.1.22024 (Unverändert seit 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 25.1.2024

BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.1.2024): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, Stand 25.1.2024 (Unverändert seit 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.1.2024

EMHJ – Eastern Mediterranean Health Journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 25.1.2024

ITA – International Trade Administration (14.12.2022): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 25.1.2024

The Jordan Times (27.8.2024): Concerns grow over healthcare service quality with increased insurance coverage, https://www.jordantimes.com/news/local/concerns-grow-over-healthcare-service-quality-increased-insurance-coverage%C2%A0, Zugriff 1.2.2024

UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 25.1.2024

USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 25.1.2024

Rückkehr

Informationen zum Umgang mit Rückkehrern stehen nicht zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2. Die Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Personenstand, Ausbildung und Berufserfahrungen, familiäre und private Verhältnisse der BF in ihrem Heimatland sowie in Österreich) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität der BF – aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen ( XXXX Aufenthaltstitel, Nr. XXXX , Kopie Familienregisterauszug UNRWA, Ehevertrag der XXXX , Terminbestätigung Eheschließung Standesamt XXXX vom XXXX , Heiratsurkunde Standesamt XXXX vom XXXX , beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, Auszüge aus dem Personenregisterauszug, Familienregisterauszug in Kopie, Schreiben syrischer Behörde bezüglich Aufenthaltsstatus in Syrien, Schulzeugnis, Bestätigung erhaltene Impfungen, Lebenslauf) und ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Zu den Sprachkenntnissen der BF ist auf ihre Angaben sowohl vor dem BFA als auch zuletzt vor dem erkennenden Gericht zu verweisen, wo die BF darlegte, Arabisch, ein wenig Englisch zu sprechen, sie lerne aktuell die Deutsche Sprache (VHS 3).

Zur Identität der BF ist anzuführen, dass die BF im Verfahren kein unbedenkliches nationales Identitätsdokuments vorlegte. Aufgrund des Umstandes, dass die BF in XXXX einen Aufenthaltstitel für Studenten beantragte und dieser auch genehmigt wurde, steht die Identität der BF mit hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest. Die BF hat sich im Zuge dieser Antragstellung und bei ihrer Einreise nach XXXX mit ihrem jordanischen Reisepass ausgewiesen. Dieser Umstand wird durch Kopien des Reisepasses deutlich.

Dass die BF bei UNRWA in Syrien registriert sind, ergibt sich aus der vorgelegten Kopie einer UNRWA-Registrierungsbestätigung und den dahingehend konstanten Angaben der BF, die das Gericht nicht in Zweifel zieht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die BF gab zuletzt vor dem erkennenden Gericht an, ihr gehe es gut, sie sei gesund.

Aus dem Gesundheitszustand kann auf ihrer Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, zumal die BF bereits in Syrien als XXXX bzw. XXXX erwerbstätig war und sie auch im österreichischen Bundesgebiet einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bereich Kinderförderung nachgeht. Es sind demnach auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb die BF keiner Erwerbstätigkeit in Form von einfachen Tätigkeiten, wenn auch nur für einige Stunden am Tag, bei einer Rückkehr nach Jordanien nachgehen können sollte.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien und Jordanien, ihrem Herkunftsland und der Einreise und dem Aufenthalt in XXXX ergeben sich aus den Ausführungen der BF und der vorgelegten Kopie ihres jordanischen Reisepasses. Dass die BF im Besitz eine Aufenthaltsbewilligung für Studenten in XXXX war, folgt ebenfalls aus ihren Angaben und einem Schriftverkehr mit den XXXX Behörden. Wann die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist im Fremdeninformationssystem dokumentiert und unstrittig. Die Feststellung zum seit der Antragstellung durchgehenden Aufenthalt der BF im österreichischen Bundesgebiet fußt auf ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS 4).

Die Feststellung, dass die BF mit ihrem Ehemann in Österreich lebt, ihre Heirat und dass Verwandte ihres Ehemannes in Österreich leben, leitet sich anhand der unwiderlegten Angaben der BF, dem Ehevertrag der XXXX , einer Terminbestätigung Eheschließung Standesamt XXXX vom XXXX , Heiratsurkunde Standesamt XXXX vom XXXX ab.

Der Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber ist einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes, einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und den unwiderlegten Angaben der BF zu entnehmen. Dass der Ehemann der BF für deren Unterhalt aufkommt, folgt ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren.

Die Teilnahme an der Erstellung eines Kompetenzprofiles ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der XXXX .

Dass die BF über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau verfügt, beruht zum einen auf den Angaben der BF sowie aufgrund der Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen. Ein Nachweis über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf A2 Niveau wurde bis dato nicht vorgelegt, weshalb lediglich von Deutschkenntnissen auf A1 Niveau ausgegangen werden kann.

Die Aktivitäten der BF im XXXX leiten sich anhand des Schreibens des Vereins vom XXXX ab. Dass die BF einer Arbeit nachgehen will, ergibt sich aus ihren Angaben und des vorgelegten Kompetenzprofiles samt Lebenslauf.

Dass die BF über übliche Kontakte verfügt, ergibt sich bereits aus ihrem seit XXXX durchgehenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und ihren Angaben im Verfahren.

Dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem österreichischen Strafregister hervor.

2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde dazu die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen (Länderinformationsblätter (LIB)) seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen.

Die BF bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung ist den getroffenen Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. Die Ausführungen und die zitierten Berichte in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen und Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die ins Verfahren miteinbezogenen Länderberichte zum Herkunftsstaat der BF1-2 in Zweifel zu ziehen. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Berichte zeichnen zumal kein anderes Bild von der Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführer als jenes, welches sich aus den vom Gericht zugrunde gelegten Feststellungen ergibt.

Die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien stellt sich derzeit nicht derart dar, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen kommt. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler. Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen. Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen.

Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Jordanien gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Jordanien aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Sicherheitsvorfälle betreffen vor allem das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet.

Der vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Jordanien zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.

2.4. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Die BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Die BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

2.4.1. Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass der Annahme im Beschwerdeschriftsatz, die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nur oberflächlich und nachlässig geführt, nicht gefolgt wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die BF zum einen im gegenständlichen Asylverfahren unter anderem ausführlich dahingehend einvernommen, aufgrund welcher Gründe sie ihre Heimat verlassen habe. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu erklären bzw. sonstige Aussagen zu tätigen. Dazu wurde die BF vom zuständigen Referenten des BFA eingehend befragt. Es konnten diesbezüglich jedenfalls keine Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die BF mit wesentlichen und verfahrensrelevanten Fragen konfrontiert. Zum anderen ist der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beweiswürdigung sehr wohl zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF auseinandergesetzt hat und dieses entsprechend gewürdigt hat.

Die BF brachte in der Erstbefragung und ebenso in der behördlichen Befragung zusammengefasst vor, dass sie Syrien – jenes Land, indem sie zuletzt lebte - verlassen habe, weil ihr Vater sie mit ihrem Cousin verheiraten wollte. Die BF sei gegen die Heirat gewesen. Ihr jetziger Ehemann habe mehrmals um ihre Hand angehalten, jedoch war der Vater der BF damit nicht einverstanden. Nunmehr nach ihrer Heirat in Österreich möchte ihr Vater die BF und ihren Ehemann töten. Auch Verwandte der BF könnten die BF töten, da sie ihren Cousin nicht geheiratet habe.

Die Beschwerdeführerin machte somit geltend, dass ihre Familie gegen die Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann war. Gleichzeitig gab die BF an und wurde dies ebenso im Zuge eines Schriftverkehrs mit XXXX Behörden deutlich, dass die BF für XXXX einen Aufenthaltstitel beantragte und auch erhielt, um in XXXX zu studieren. Vor dem Hintergrund, dass der jetzige Ehemann mehrmals um die Hand der BF anhielt und auch davon auszugehen ist, dass der Vater der BF somit wusste, dass der Ehemann der BF in Österreich bzw. zumindest im Ausland/in Europa aufhältig ist, wäre es kaum nachvollziehbar, wenn der Vater der BF einer Ausreise der BF zugestimmt hätte. Vielmehr muss der Umstand, dass der Vater die Ausreise seiner Tochter nach Europa zum Studium ermöglichte oder zumindest zugelassen hat, als Indiz gewertet werden, dass er nicht entschlossen war, die BF gegen ihren Willen mit ihrem Cousin zu verheiraten oder ihre Bewegungsfreiheit vollständig einzuschränken. Laut Angaben der BF hätte nämlich der Vater der BF eine Ausreise erlaubt, als die Hochzeit mit dem Cousin der BF bereits vereinbart wurde bzw. feststand und dem Vater der BF bewusst war, dass ein anderer Mann – der jetzige Ehemann der BF – diese zur Frau haben wollte. Eine plausible Erklärung für die Zustimmung zur Ausreise durch den Vater liegt seitens der BF aus Sicht des Gerichtes nicht vor. Die BF schilderte, dass ihrem Vater die Ausbildung sehr wichtig war, sodass dieser ihrer Weiterbildung zustimmte. Die BF erörterte, aber ebenso, dass sie nach ihrer schulischen Ausbildung bereits beruflichen Tätigkeiten im Bereich der XXXX und als XXXX in Syrien nachging. Folglich war zu diesem Zeitpunkt ein Studium und somit eine weitergehende universitäre Ausbildung offenbar nicht beabsichtigt. Wie es dazu kam, dass die BF ein Studium absolvieren sollte, vor allem welches konkrete Studium, warum sie eine XXXX Universität aussuchte und wie sie ihren Vater davon überzeugen konnte, ließ die BF völlig unerwähnt. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, hätte die BF bewusst den Schritt gewagt einer Zwangsheirat zu entgehen.

Dass die Visaantragstellung in XXXX lediglich dazu dienen sollte, die Weiterreise der BF nach Österreich zu ihrem jetzigen Ehemann zu sichern, wird durch den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse deutlich. Laut Angaben der BF und den entsprechenden Eintragungen im Reisepass der BF, reiste die BF am XXXX von Jordanien kommend nach XXXX ein. Die BF war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines XXXX Aufenthaltstitels für Studenten, welcher bis zum XXXX gültig war. Die BF reiste jedoch unverzüglich – laut ihren Angaben bereits am XXXX nach Österreich weiter. Vor dem Gericht erläuterte die BF, dass sie eigentlich geplant hätte, in XXXX zu bleiben, um einige Zeit lang zu studieren. Da sie jedoch alleine dort war und es sehr schwierig war, habe sie mit Unterstützung ihres Onkels mütterlicherseits die Ausreise nach Österreich organisiert. Nach entsprechender Nachfrage durch die Richterin gab die BF an, dass sie keinerlei Schritte in XXXX unternommen habe, um mit einem Studium in XXXX zu beginnen. Sie habe lediglich von Syrien aus in einer XXXX Universität inskribiert. Ein derart kurzer Aufenthalt ist mit dem ernsthaften Vorhaben ein Studium zu beginnen nicht in Einklang zu bringen. Die Aufnahme eines Studiums erfordert typischerweise organisatorische Vorbereitungen, wie etwa Orientierung an der jeweiligen Universität, Beschaffung von Unterlagen etc., Schritte, die die BF weder setzte noch plante. Die Gesamtschau dieser Umstände lässt nur den Schluss zu, dass die BF nie über einen tatsächlichen Studienwillen verfügte und ihr vorrangiges Ziel darin bestand unverzüglich zu ihrem jetzigen Mann zu reisen.

Dass die Familie der BF – und somit auch der Vater der BF - keine Einwände gegen die Beziehung mit ihrem jetzigen Mann hatte, zeigt der Umstand, dass ein Onkel mütterlicherseits der BF bei der Weiterreise nach Österreich behilflich war. Der Onkel ist als enger Familienangehöriger anzusehen, der typischerweise nicht ohne Wissen und Billigung der übrigen Familie handelt. Dass er die Weiterreise der BF organisatorisch unterstützt, lässt den Schluss zu, dass er dabei nicht eigenmächtig oder sogar gegen den Willen der Familie der BF, vor allem gegen den Willen des Vaters der BF, vorging.

Die BF hat ihren Ehemann bereits am XXXX in XXXX nach der Scharia geheiratet. Folglich erfolgte das Eingehen der Verbindung bereits etwas mehr als einen Monat nach der Einreise der BF nach Österreich. Dass die Eheschließung kein spontanes oder unvorhergesehenes Ereignis darstellte, sondern ein von langer Hand geplanter Schritt, ergibt sich aus diesem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankunft der BF und der Heirat. Eine Eheschließung nach islamischem Ritus setzt regelmäßig eine Vorbereitung voraus. Die Mitwirkung der Geistlichen, die Anwesenheit der erforderlichen Zeugen, etc. ist kaum innerhalb weniger Tage realisierbar. Dies fügt sich stimmig in das Gesamtbild ein. Der Onkel der BF leistete Hilfe bei der Weiterreise, die Familie war damit einverstanden, ein ernsthafter Studienwille bestand zu keinem Zeitpunkt. All diese Umstände ergeben ein in sich geschlossenes und widerspruchsfreies Bild einer von der Familie geplanten und arrangierten Eheschließung. Auch der Umstand, dass die BF in Österreich standesamtlich heiratete, zeigt, dass die Einreise nach Europa von vornherein auf die Herbeiführung dieser Eheschließung ausgerichtet war. So benötigte die BF für die standesamtliche Heirat in Österreich zahlreiche Unterlagen aus Syrien als auch Jordanien. Es kann dahingestellt bleiben, wie die BF diese Unterlagen nach ihrer Einreise nach Österreich erhielt. Jedenfalls war eine Unterstützung nötig, die kaum erfolgen hätte können, wenn der Vater der BF tatsächlich gegen die Heirat gewesen wäre.

Dass die BF keiner ernsthaften Gefahr seitens ihres Vaters bzw. anderer Verwandten ausgesetzt ist, wird indiziell durch den Umstand belegt, dass sie den Antrag auf internationalen Schutz erst rund XXXX Monate nach ihrer Einreise nach Österreich stellte. Wer tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung oder sonstiger ernsthafter Gefahr befürchtet, wird typischerweise unmittelbar nach der Einreise in den Schutzstaat die Möglichkeit wahrnehmen, um internationalen Schutz zu beantragen. Die rasche Antragstellung entspricht dem Verhalten einer Person, die sich in einer Notlage befindet und dringend Schutz benötigt. Demgegenüber deutet ein erheblicher zeitlicher Aufschub darauf hin, dass kein akutes Schutzbedürfnis empfunden wurde. Im vorliegenden Fall verstrichen zwischen der Einreise und der Antragstellung rund XXXX Monate, ohne dass die BF Schritte zur Erlangung von Schutz unternommen hätte. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Verzögerung – etwa Unkenntnis über das Asylverfahren, andere objektive Hindernisse - wurden nicht glaubwürdig vorgebracht. Die BF schilderte, dass sie Angst hatte und auf die Heiratsunterlagen wartete. Unter Berücksichtigung, dass ihr Ehemann selbst einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann davon ausgegangen werden, dass dieser über den Ablauf des Verfahrens Bescheid wusste und eine begründete Angst der BF nicht glaubhaft ist. Ist doch anhand der Umstände des Ehemannes der BF deutlich, dass dieser bei begründetem Vorbringen Schutz erhielt. Die späte Antragstellung bestätigt, dass der Asylantrag nicht Ausdruck eines ursprünglichen und ernsthaften Schutzbegehrens war, sondern nachträglich und zweckgerichtet gestellt wurde.

Auffallend ist, dass der Sachvortrag der BF vor dem Gericht zur konkreten Ausgestaltung der Bedrohung durch den Vater der BF lediglich vage und detailarm erfolgte. Die BF gab auf die Frage, „Sie haben gesagt, lhr Vater hat Sie bedroht. Was ist konkret vorgefallen?“ an, „Er hat von meiner Mutter erfahren, dass ich islamisch geheiratet habe. Er hat mich seinem Neffen versprochen und deswegen ist er wütend geworden und hat mir Nachrichten geschickt.“

Generell gilt, dass ein Asylwerber in der Regel über tatsächlich erlebte Ereignisse lebhaft und spontan berichten kann. Es ist zwar zweifelsohne zu bedenken, dass es gute Gründe dafür geben mag, dass sich ein Antragsteller nicht alle Einzelheiten eines bestimmten Ereignisses ins Gedächtnis zurückrufen kann, jedoch zeichnet sich eine Schilderung von Erlebten im Allgemeinen durch ganz persönliche, individuelle Umstände und die Art und Weise, in der ein Ereignis erfahren und zum Ausdruck gebracht wird, aus.

Im gegenständlichen Fall entstand beim Gericht der Eindruck, dass die BF zur Situation deshalb nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich um keine realen Erlebnisse handelte.

Wenn die BF zum Beweis ihrer Angaben Sprachnachrichten von ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrer Schwester vorlegte, ist darauf hinzuweisen, dass die BF mit ihren Aussagen vor der belangten Behörde und dem Gericht eine Bedrohung oder Verfolgung durch ihren Vater nicht glaubhaft machen konnte. Somit können die vorgelegten Sprachaufzeichnungen zu keinem anderen Ergebnis führen bzw. kommt diesen Unterlagen kein maßgeblicher Beweiswert zu. Die vor dem BFA vorgelegten Aufzeichnungen enthalten zwar Drohungen. Hier ist beispielsweise die Rede davon, warum sie nicht in XXXX studiert, er kenne den Mann nicht, den sie geheiratet habe. Es folgen Beschimpfungen, dann wird die Person mit dem Umbringen bedroht. Die Sprachnachrichten können aber nicht losgelöst vom Gesamtvorbringen der BF bewertet werden. Der Sachvortrag der BF wurde im Rahmen der oben angeführten Beweiswürdigung in wesentlichen Punkten als unglaubwürdig qualifiziert. Deshalb vermögen auch die vorgelegten Sprachnachrichten keine abweichende Beurteilung zu begründen. Sprachnachrichten sind als Beweismittel von eingeschränktem Beweiswert, da weder die Identität des Sprechers noch die Authentizität der Aufnahme mit Sicherheit festgestellt werden kann. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Aufnahmen gezielt für Zwecke des Asylverfahrens hergestellt oder in ihren Inhalt aus dem Zusammenhang gerissen wurden. Die Sprachnachrichten sind nicht geeignet den behaupteten Sachverhalt zu belegen, da das Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig gewertet wurden.

Im Ergebnis folgt aus den bisherigen Erwägungen daher, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Jordanien keinen Übergriffen durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird.

2.4.2. Hinzu kommt, dass die BF nicht plausibel erklären konnte, weshalb es für sie nicht möglich ist, der vorgebrachten Bedrohung bzw. Verfolgung in Jordanien zu entgehen. Seitens des Gerichtes ist festzuhalten, dass es keine glaubwürdigen Hinweise gibt, dass staatliche Behörden in Jordanien bei geschlechtsspezifischer Gewalt nicht ausreichend Schutz vor Privatpersonen bieten. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind zwar sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann. Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben.

Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland – hier Jordanien - wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist, dass die BF auf Schutz durch den jordanischen Staat zu verweisen ist. Aus Sicht des Gerichtes gibt es keine triftigen Hinweise, dass die BF1, die von dritter Seite Verfolgung befürchtet, trotz bestehender ausreichend funktionierender Staatsgewalt mit dem Eintritt eines - asylrechtlich relevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hat.

2.4.3. Im Ergebnis folgt aus den bisherigen Erwägungen, dass die BF in Jordanien einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen in Jordanien bei ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Vollständigkeitshalber darf auf Folgendes hingewiesen werden. Die BF genießt als bei UNRWA registrierter Flüchtling aus Palästina besonderen Schutz und besondere Rechte. Nach Art 12 Abs 1 Buchst a Satz 1 RL 2011/95/EU der Art 1 Abschnitt D Satz 1 der GFK entspricht, ist es für die beim Hilfswerk der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der EU als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Art 12 Abs 1 Buchst a Satz 2 Status-RL bzw. AnerkennungsRL, der Art 1 Abschnitt D Abs 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass in dem Fall, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, dieser Betroffene ipso facto den Schutz der Status-RL bzw. AnerkennungsRL genießt (Urteil des EuGH vom 5. 10.2023 in der Rs C-294/22, OFPRA).

Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik, ob die BF die Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL, nämlich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, erfüllt. erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da die BF die jordanische Staatsbürgerschaft innehat. Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt als Flüchtling ein Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung finde. Somit ergibt sich, dass die BF nur dann als schutzlos angesehen wird, wenn sie den Schutz des jordanischen Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) […]

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]“

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

3.1.1. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik, ob die BF die Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL, nämlich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, gegeben sind, erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da die BF die jordanische Staatsbürgerschaft innehat.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH vom 20.6.1990, 90/01/0041).

3.1.2. Selbst wenn der Sachvortrag der BF als glaubwürdig erachtet wird, ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Die BF stützt die Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz auf eine Bedrohung durch eine Privatperson.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362, mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).

Diesbezüglich legte die BF im gegenständlichen Fall nicht substantiiert dar, dass in Jordanien die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen in der von ihr behaupteten Form nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden in Jordanien zu wenden, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen.

Weder kann aufgrund der aktuellen Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Jordanien generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der BF Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig bliebe und sie nicht schützen könnte bzw. würde.

3.1.3. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten somit aus.

3.2. Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. […],

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]“

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

3.2.1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird festgestellt, dass diese in Jordanien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der BF handelt es sich um eine mobile gesunde, junge Frau, welche über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung verfügt. Eine Arbeitsunfähigkeit konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden, zumal die BF auch im österreichischen Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte. Es steht der BF auch frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Zudem stammt die BF einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Darüber hinaus ist die BF nunmehr verheiratet. Es ist anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass die BF von ihrem Ehemann finanzielle Unterstützung erhalten könnte, zumal darauf hinzuweisen ist, dass ihr Ehemann auch in Österreich für ihren Lebensunterhalt aufkommt.

Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung – konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der gegenständliche, nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte, Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Die BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn. Es liegen folglich keine Umstände vor, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.4. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.

Art. 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.

3.4.1. Die BF reiste am XXXX mit einem PKW legal nach Jordanien aus. Die BF verblieb in Jordanien bis zum XXXX und reiste über den Flughafen in XXXX legal nach XXXX . Die BF war im Besitz eines XXXX Aufenthaltstitels für Studenten, welcher bis zum XXXX gültig war.

Die BF reiste am XXXX von XXXX nach Österreich. Die BF stellte 29.05.2024 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält sich die BF durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

In Österreich halten sich der Ehemann der BF sowie dessen Familie auf. Die BF hat ihren Ehemann ( XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX ) am XXXX , in XXXX nach der Scharia geheiratet. Am XXXX erfolgte in XXXX die standesamtliche Heirat. Der Ehemann der BF ist seit XXXX asylberechtigt in Österreich.

Die BF lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung. Die BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylweber. Der Ehemann, der in der Gastronomie berufstätig ist, kommt für den Lebensunterhalt der BF auf.

Die BF erstellte in Zusammenarbeit mit der XXXX ein Kompetenzprofil. Die BF nahm an Bildungsmaßnahmen der XXXX , Deutschkurs A1.1. und A1.2. im Zeitraum vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von 115,5 und 112 Unterrichtseinheiten teil.

Die BF nahm am XXXX an einer Integrationsprüfung A2 teil, hat diese Prüfung jedoch nicht bestanden. Die BF besuchte im Zeitraum vom XXXX bis XXXX , einen Deutschkurs A2 im Ausmaß von 81 Unterrichtseinheiten. Die BF verfügt über Deutschkenntnisse zumindest aus A1 Niveau.

Die BF ist im XXXX an den Wochenenden tätig. Die BF ist bei der Organisation von Kinder- und Jugendveranstaltungen, der Unterstützung von Sprachkursen oder dein Einsatz im sozialen Bereich aktiv. Die BF möchte einer Arbeit nachgehen.

Die BF verfügt über soziale Kontakte.

Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

3.4.3. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die BF verfügt über familiäre Bindungen in Österreich in Form ihres Ehemannes. Die BF hat ihren Ehemann ( XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX ) am XXXX , in XXXX nach der Scharia geheiratet. Am XXXX erfolgte in XXXX die standesamtliche Heirat. Der Ehemann der BF ist seit XXXX asylberechtigt in Österreich.

Die BF lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung. Die BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylweber. Der Ehemann, der in der Gastronomie berufstätig ist, kommt für den Lebensunterhalt der BF auf.

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Kommt einer Bezugsperson der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig. Es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den Familiennachzug (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN, dort zum identen Maßstab der Prüfung nach Art. 8 EMRK, ob die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 AsylG 2005 verweigert werden darf; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass der Ehemann der BF aus Syrien stammt. Ihm kommt der Status des Asylberechtigten zu. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Jordanien kommt somit in Betracht. Dass dem gemeinsamen Familienleben in Jordanien wesentliche Hindernisse entgegenstünden wurden nicht glaubhaft vorgebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, dass Art. 8 EMRK einem Staat nicht die allgemeine Verpflichtung auferlegt ist, die Wahl von Familienmitgliedern hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Art. 8 EMRK umfasst nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN).

Zum Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet war der Aufenthalt der BF unsicher. Die BF ging trotzdem am XXXX eine Heirat nach islamischem Ritus ein. Nach der Antragstellung auf internationalen Schutz erfolgte eine standesamtliche Heirat am XXXX . Die Beziehung begann folglich zu einem Zeitpunkt, in welchem der BF grundsätzlich die Ungewissheit ihres weiteren Aufenthalts bewusst sein musste. Auch dem Ehemann der BF musste im Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt der BF als Asylwerberin ungewiss ist. Werden familiäre bzw. private Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Mit dem oben beschriebenen Verhalten strebte die BF an, die maßgeblichen Einwanderungsvorschriften oder den Familiennachzug zu umgehen. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder, deren Aufenthalt in Österreich unsicher war, mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN, dort zum identen Maßstab der Prüfung nach Art. 8 EMRK, ob die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 AsylG 2005 verweigert werden darf; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618, mwN).

Der BF ist es zumutbar vom Ausland einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel in Österreich zu stellen. Zudem könnte sie ein Visum für die Wiedereinreise und einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich beantragen. Es ist auch möglich die Beziehung in Jordanien weiterzuführen.

In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die Trennung der BF von ihrem Ehemann durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung als vertretbar und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF darzustellen

Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in ihr Privatleben einhergeht.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Die BF stellte im Mai 2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof, erst jüngst unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH vom 20.06.2017 Ra 2017/22/00378, jüngst VwGH vom 10.04.2019 Ra 2019/18/0049). Nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH vom 28.01.2016 Ra 2015/21/0191 mit weiteren Hinweisen, VwGH a.a.O.).

Die BF besuchte Deutschkurse, ist in einem Verein aktiv, hat in Österreich soziale Kontakte, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass selbst beim Vorliegen relevanter Deutschkenntnisse und auch einer gewissen sozialen Integration auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen ist, wonach ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihr insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Im Besonderen ist ferner auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft; Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich; Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage; eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Es sind auch keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen lassen würde.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

In Anbetracht der sprachlichen sowie sozialen Integration relativ schwachen Rechtsposition der BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Hintanhaltung von Straftaten sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Jordanien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

3.6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen im Beschwerdeverfahren getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, für eine Abschiebung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Jordanien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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